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ZL.2021.00047

Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestand ein ausserkantonaler fiktiver Wohnsitz. Das hiesige Gericht ist örtlich unzuständig.

Zürich SozVersG · 2021-07-15 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00047

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Beschluss vom

15. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ MV Legal Partners Inc. Florastrasse 49, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungen Glarus Burgstrasse 6, 8750 Glarus Beschwerdegegnerin 1.

1.1

Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 (Urk. 1) erhob X.___ , geboren 1937, ver treten durch lic . iur . Y.___ , beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungen Glarus vom 30. März 2021 betreffend Zusatzleistungen (Urk. 2). Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus darauf hin, dass die Versicherte gemäss nicht weiter dokumentierter Rücksprache mit dem Ein w ohneramt der Gemeinde Z.___ per 17. Februar 2020 aus dem Kanton Glarus in den Kanton Zürich gezogen sei. Gestützt auf Art. 58 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erachte es sich daher örtlich als nicht zuständig, weshalb die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung überwiesen w erde (Urk. 5). Am 20. Mai 2021 teilte die Rechtsvertreterin der Versicherten dem hie sigen Sozialversiche rungsgericht telefonisch mit, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eine falsche Auskunft in Bezug auf den Wohnsitz der Beschwer deführerin erhalten habe. Dieser befinde sich nach wie vor im Kanton G larus und nicht in A.___ (ZH). Hinsichtlich der Frage, ob im Kanton Zürich Wohn sitz begründet worden sei, sei aktuell ein Verfahren pendent, wobei dessen Ab schluss noch nicht absehbar sei. Sie vertrete die Auffassung, dass das Verwal tungsgericht des Kantons Glarus für die Beurteilung der Beschwerde zuständig sei (Urk. 6). 1.2

Unter Kenntnisgabe dieser Telefonnotiz wurden die Parteien mit Verfügung vom 31. Mai 2021 aufgefordert, zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich und zum zivilrechtlichen Wohnsitz der Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 teilte die Versicherte dem Gericht unter Beilage weite rer Unterlagen (Urk. 11/1-2) mit, dass die Abteilung Siche rheit der Gemeinde A.___ mit Verfügung vom 14. Januar 2021 die Wohnsitznahme ver wei gert hab

e. Der Gemeinderat A.___ habe dies bestätigt. Ein Rekurs beim Bezirksrat sei derzeit pendent (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom 9. Juni 2021 um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend Wohnsitz der Beschwerdeführerin vorliege (Urk. 12).

Unaufgefordert hat die Beschwerdeführerin sodann am 6. Juli 2021 weitere Unterlagen betreffend ihren Leistungsanspruch eingereicht (Urk. 14, Urk.

15/ 1 4). 2. 2.1

Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG

ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons

zu ständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz

hat.

Das Bundesgesetz über Ergänzungs leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) enthält keine abweichende Regel ung zur örtlichen Zuständigkeit (vgl. BGE 139 V 170; Urteil des Bundesgerichts 9C _260/2018 vom 18. Dezember 2018 E.

3.2 ). Diese stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist vom Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Mosimann in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/

Basel/Genf 2009, N 14 zu § 2 und N 8 zu § 9). 2.2

Laut Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) bleibt d er einmal begründete Wohnsitz einer Person als sogenannter fiktiver Wohnsitz bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (vgl. Daniel Staehelin , in Basler Kom men tar, 6. Auflage, Rz 1 zu Art. 24) . Der fiktive Wohnsitz ist im Bereich der Ergän zungsleistungen anwendbar (BGE 99 V 106 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_345/2010 vom 16.

Februar

2011 E.

3.2). Selbst wenn sich die vorstehend zitier te höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, son dern nur auf die materiellrechtliche Zuständigkeit der EL-Behörde für die Fest setzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen (seit 1. Januar 2021 im Sinne von Art.

21 ELG ) beziehen sollte, ist festzuhalten, dass sich der Begriff des Wohnsitzes gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG nach Art. 23-26 ZGB richtet ( Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts , Rz

10 zu Art. 58) . Anders als etwa Art. 10 Abs. 2 der Zivilprozess ordnung (ZPO) , der

Art. 24 ZGB in Bezug auf die Bestimmung des Wohnsitzes die Anwendbarkeit versagt, besteht vorliegend keine Veranlassung, Art. 24 Abs. 1 ZGB nicht anzuwenden. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin hatte bis anhin ihren Woh nsitz in der Gemeinde Z.___ (vgl. Urk. 6 und Urk. 10). Zurzeit ist unter der Bezeichnung US.2021. 8/9.02.06 beim Bezirksrat B.___

unbestrittenermassen ein Rekursverfahren gegen den Be schluss des Gemein derats A.___ vom 16. März 2021 hängig, mit welchem der Beschwerdeführerin die Wohnsitznahme in der Gemeinde verweigert worden war (vgl. Urk. 10, Urk. 11/2).

Damit steht fest , dass die Beschwerdeführerin bis anhin und insbesondere im massgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 11. Mai 2021 im Kanton Zürich zwar einen Wohnsitz begründen wollte, aber noch nicht rechtsgültig be gründe t hat . Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB gilt demgemäss der bisherige Woh nsitz in der Gemeinde Z.___ weiter, weshalb das hiesige Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit mangels eines Anknüpfungspunktes von vornherein nic ht zuständig ist. 3.2

Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens, wie sie die Beschwerdegegnerin be an tragte (Urk. 12), könnte allenfalls aus prozessökonomischen Gründen in Erwä gung gezogen werden. Allerdings ist hier eine Sistierung nicht gerechtfertigt, da für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung massgebend sind , welche vorliegend

- wie gesagt - jetzt und in Zukunft einem Eintreten des Sozialver sicherungsgerichts des Kantons Zürich auf die Beschwerde entgegenstehen.

Zudem bleibt festzuhalten, dass bei Unklarheit, welche Gerichtsinstanz örtlich zuständig ist, die Zuständigkeitsfrage dasjenige kantonale Gericht zu entscheiden hat, das der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht ( Kieser , a.a.O., R z

11 zu Art. 58). V orliegend liegt der fiktive Wohnsitz im Kanton Glarus ,

die Sozialversicherungen Glarus haben den angefochtenen Entscheid erlassen und die Parteien habe die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus nicht beanstandet. Zudem könnte die Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszah lung der Ergänzungsleistungen - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 12 ) - allenfalls ohnehin im Kanton Glarus bleiben (BGE

142 V 67 E. 3.2-3). Denn die Beschwerdeführerin ist gemäss ihrer unwidersprochen gebliebenen Darstellung (Urk. 1 S. 7-8) mit dem Wegzug aus dem Kanton Glarus unmittelbar ins Seniorenzentrum C.___ in der Gemeinde A.___

eingetreten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt der Eintritt einer EL-Bezügerin in eine entsprechende Einrichtung indes ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, unabhängig da von, ob am Ort der In stitution zivilrechtlicher Wohnsitz begründet wird. Zustän dig ist bzw. bleibt der Kanton, in welchem die Ergänzungsleistung beziehende Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt Wohnsitz hatte , selbst wenn der Anspruch erst während des Heimaufenthaltes entsteht (BGE

142 V 67 E. 3.2; 141 V 255 E. 2.2; 138 V 23 E. 3.4.3 ).

Vor diesem Hintergrund ist zweifels frei der Kanton Glarus der Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten und damit zuständig, über die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts zu entscheiden.

Ein formeller Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus ist allerdings bisher nach Lage der Akten nicht ergangen , wurde doch die Beschwerde mit einfachem Schreiben des Gerichtsschreibers (Urk. 5) dem hiesigen Gericht überwiesen. Auch unter diesem Blickwinkel fällt die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ausser Betracht . 4 .

Nach dem Gesagten ist mangels Zuständigkeit nicht auf d ie Beschwerde einzu treten . Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zur Weiterbehandlung überwiesen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, S p i e lhof 6, 8750 Glarus, überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Sozialversicherungen Glarus unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1 2 sowie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Würsch