Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, bezieht eine halbe Invalidenrente der Invalidenver sicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 8/15 S. 14 ff.;
Urk. 8/16 ; Urk. 8/17 S . 35 ff. ). Die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durch führungs stelle), entrichtet der Versicherten Zusatzleistungen zu i hrer Invaliden rente (vgl. Urk. 8/5-6; Urk. 8/8; Urk. 8/10-14; Urk. 8/17-18;
Urk. 8/20-21 ).
Mit Verfü gung vom 1 2. August 2020 ( Urk. 8/10 ) berechnete die Durchführungs stelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab September 2020 neu und rechnete der Versicherten unter anderem ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von jährlich Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- an (vgl.
Urk. 8/10 S. 4 ). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprac he ( Urk. 8/4; Urk. 8/7 ) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheents cheid vom 1 5. April 2021 ( Urk. 8/3 S. 1-3 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 1 1. Mai 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 5. April 2021 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei
bi s
auf weiteres unverändert ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von jährlich Fr. 666.-- ( Fr. 2'000.-- abzüglich Freibetrag Fr. 1'000.--, davon 2/3) anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr ab 1. September 2020 die Differenz zwischen den neu berechneten und den effektiv ausbezahlten Zu satz leistungen zu vergüten ( Urk. 1 S. 2 f. ).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2021 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. August 2021 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung be willigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab September
2020 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 3 1. Dezember
2020 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatz leis tungs gesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergän zungs leis tung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die an re chen baren Einnah men übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 1.3
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitab schnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenba ren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Drei vier tels rente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemes sung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG mass gebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 6 0 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19‘45 0.-- betrug
(Art. 14a Abs. 2 lit. b
ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG ). 1.4
Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Ver wertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzicht s umzustos sen. Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu kein em schlüssigen Ergeb nis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der ge sundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte ( BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bunde sgerichts 9C_321/2013 vo m 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Z ürich/Basel/Genf 2021, S. 215 f. ). 1.5
Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die inva liditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beur teilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen In stan zen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Rechtspre chung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der ver sicher ten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifi ziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid ein getretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweis grades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, sie stütze sich bei der Anrechnung des Mindesteinkommens auf den durch die IV Stelle be stimmten Invaliditätsgrad . Das von der Beschwerdeführerin einge reichte Arztzeugnis vermöge daran nichts zu ändern. Gemäss Mitteilung vom 2. März
2020 habe die IV-Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades fest ge stellt. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, wonach bisher von der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens abgesehen worden sei , ändere da ran nichts. Das anzurechnende Mindesteinkommen sei der Be schwer deführerin mit Verfügung vom 1 3. Februar 2020 vorangekündigt und erst nach einer sechs monatigen Übergangsfrist per September 2020 angerechnet wor den (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe bisher ein E inkommen von jährlich Fr. 666.-- angerechnet. Mit Schreiben vom 1 2. August 2020 habe die se nun ohne Vorankündigung erklärt, dass neuerdings ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 12'300.-- angerechnet werde ( Urk. 1 S. 10 ff.). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 2 0. März 2019 seien – aus näher genannten Grün den – nicht erfüllt (S. 16). Ausserdem sei die Anrechnung eines Mindesterwerbs einkommens erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (S. 17). Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
Sie sei gestützt auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___ vollständig arbeitsunfähig und habe am 1. Mai 2021 ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt. Die Beschwerdegeg nerin berücksichtige das
eingereichte Arztzeugnis zu Unrecht nicht. Schliesslich sei ihr d ie von der Beschwerdegegnerin erwähnte Mitteilung vom 2. März 2020, wonach die IV-Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt habe, nicht bekannt (S. 18) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab September 2020 e in Mindeste rwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- anzurech nen ist. 3. 3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente bezieht (vgl.
Urk. 8/15 S. 14 ff.;
Urk. 8/16; Urk. 8/17 S. 35 ff.)
und seit der Kündigung ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei Z.___
im Januar 2019 nach Lage der Akten keiner Erwerbs tätigk eit mehr nach geht (vgl. Urk. 3/10a-10b = Urk. 8/3 S. 28 ff. ). D amit erreicht sie den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV beim Bezug einer halben Invaliden rente – im Jahr 2020 waren dies Fr. 19'450. --
- nicht , weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermu tung eines Einkommensverzichts greift (vorstehend E. 1.3-1.4). 3.2
Mit den von ihr vorgebrachten Gründen vermag die Beschwerdeführerin die Ver mutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen. Dabei bringt sie keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche die Verwertung der verbleibenden Er werbsfähigkeit verunmöglichen würden. Solche sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht einzig gesundheitliche Beeinträchti gungen geltend und beruft sich dabei auf die Berichte von Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin , vom 2 0. Fe bruar
2019 ( Urk. 3/11 = Urk. 8/3 S. 26 ) , sowie von Dr. med. Y.___ , praktischer Arzt, vom 3. Februar 2021 ( Urk. 3/14 = Urk. 8/4 S. 3 f.).
Hinsichtlich der Beurteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditätsbe messung der IV-Stelle gebunden (vorstehend E. 1.5). Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invaliden rent e zu (vgl. Urk. 8/15 S. 14 ff.;
Urk. 8/16; Urk. 8/17 S. 35 ff.). Gestützt auf das sich in den Akten befindliche psychiatrisch-neurologische Gutachten vom Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 8/15 S. 20 ff. und dabei S. 64 des Gutachtens ). Im Januar
2020 stellte die Beschwerdeführerin zwar zunächst ein Rentenerhöhungsgesuch ( Urk. 8/15 S. 6 ff.), verzichtete in der Folge allerdings nach Lage der Akten auf das
Einreichen weiterer Beweismittel und auf das Fort führen des Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/15 S. 2 f.), woraufhin die IV Stelle mit Mitteilung vom 2. März 2020 ( Urk. 8 /16 ) den Anspruch auf die bisherige In validenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bestätigte. Dies ist für die Be schwerdegegnerin verbindlich , wenn die Beschwerdeführerin nicht nach zuweisen vermag, dass sich ihr Gesundheitszustand seither erheblich und dauernd ver schlechtert hat.
Dieser Nachweis gelingt ihr mit den eingereichten Arztberichten nicht. So ist dem Schreiben von Dr. A.___ ( Urk. 3/11 = Urk. 8/3 S. 26 ) einzig zu entnehmen, dass die zwei Arbeitseinsätze an geschützten Arbeitsstellen gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei , ein Pensum von 50 % zu leisten. Dem Schreiben lassen sich allerdings weder Diagnose n noch Befunde entnehmen. Die durch
Dr. A.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit lässt sich aus medizi nischer Sicht entsprechend nicht nachvollziehen. M it dem Bericht von Dr. Y.___ ( Urk. 3/14 = Urk. 8/4 S. 3 f.) vermag die Beschwerdeführerin eben falls nicht über wiegend wahrscheinlich nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheits zustand erheb lich und dauernd verschlechtert hat. So listet Dr. Y.___ einzig alle ihm bekannten relevanten somatischen sowie psychiatrischen Diagnosen auf und kommt – ohne jegliche Befunderhebung oder nähere Begründung – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei. Inwiefern sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Über prüfung durch die IV-Stelle erheblich und dauernd verschlechtert hat, lässt sich seinem Bericht nicht entnehmen. A ls Begründung für das bisher unterlassene Rentenerhöhungsgesuch bringt Dr. Y.___ , welcher kein Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie ist und gemäss Medizinalberuferegister auch nicht über einen Facharzttitel für Neurologie verfügt ( www.medregom.admin.ch ; besucht am 2 5. Januar 2021)
s chliesslich
eine ängstliche P ersönlichkeitsstörung vor . An lässlich der im Juli 2016 erfolgten Begutachtung wurde keine Persönlichkeitsstö rung diagnostiziert, sondern es wurden einzig akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermei denden Zügen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit be schrieben (vgl. Urk. 8/15 S. 20 ff. und dabei S. 56 des Gutachtens ). Insgesamt vermögen die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Sollte sich im aktuellen inva lidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren, welches aufgrund des am 1. Mai 2021 durch die Beschwerdeführerin erneut ein gereichten Rentenerhö hungsgesuch es ( Urk. 3/15) eingeleitet wurde, eine Ver schlechterung des Gesund heitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ergeben, wäre diese im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens ( Art. 25 ELV) zu berück sichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2019 vom 2 2. August 2019 E. 4.1). 3.3
Soweit die Beschwerdeführerin einen unzulässigen Widerruf der formell rechts kräftigen Verfügung vom 2 0. März 2019 vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 16 ), kann dem nicht gefolgt werden. So handelt es sich vorliegend nicht um einen Widerruf. Vielmehr entfaltet eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hin sicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr. Die Grundlagen zur Be rech nung können deshalb ohne Bindung an früher berücksichtigte Berech nungs fak toren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer mögli cher Revi sionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39). Das Vorge hen der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden. 3.4
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 2. A ugust 2020 ( Urk. 8/10 ) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleis tungen für die Zeit ab September 202 0. Das anzurechnende Mindesterwerbsein kommen beträgt daher Fr. 19'450.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.3). Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1'000.-- vor und rechnete lediglich zw ei Drittel davon und damit Fr. 12'300. - an (vgl. Urk. 8/10 S. 4 ; vorstehend E. 1.2). 3.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens der teilinvaliden Beschwerdeführe rin in der Höhe von Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer lau fenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der ent sprechenden Verfügung wirksam. Diese Frist wurde vorliegend gewahrt, wurde der Beschwerdeführerin die ab September 2020 vorgesehene Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 19'450.-- bereits mit Verfügung vom 1 3. Februar 2020 ( Urk. 8/18 S. 1-3) und somit sechs Monate zuvor mitgeteilt. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. Urk. 1 S. 17) gleichentags erlas sene Verfügung vom 1 3. Februar 2020 ( Urk. 3/13a) betrifft die Anspruchsberech nung ab Januar 2020 und vermag nichts Gegenteiliges zu belegen .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos. 4.2
M it Verfügung vom 4. August 2021 ( Urk. 9) wurde unter anderem darauf hinge wiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschä digung nach Ermessen festsetzt.
Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unent geltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Wint erthur, ermessensweise mit Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Winterthur, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964, bezieht eine halbe Invalidenrente der Invalidenver sicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 8/15 S. 14 ff.;
Urk. 8/16 ; Urk. 8/17 S . 35 ff. ). Die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durch führungs stelle), entrichtet der Versicherten Zusatzleistungen zu i hrer Invaliden rente (vgl. Urk. 8/5-6; Urk. 8/8; Urk. 8/10-14; Urk. 8/17-18;
Urk. 8/20-21 ).
Mit Verfü gung vom 1 2. August 2020 ( Urk. 8/10 ) berechnete die Durchführungs stelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab September 2020 neu und rechnete der Versicherten unter anderem ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von jährlich Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- an (vgl.
Urk. 8/10 S. 4 ). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprac he ( Urk. 8/4; Urk. 8/7 ) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheents cheid vom 1 5. April 2021 ( Urk. 8/3 S. 1-3 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab September
2020 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 3 1. Dezember
2020 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatz leis tungs gesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergän zungs leis tung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die an re chen baren Einnah men übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g).
E. 1.3 Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitab schnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenba ren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Drei vier tels rente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemes sung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG mass gebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 6 0 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19‘45 0.-- betrug
(Art. 14a Abs.
E. 1.4 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Ver wertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzicht s umzustos sen. Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu kein em schlüssigen Ergeb nis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der ge sundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte ( BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bunde sgerichts 9C_321/2013 vo m 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Z ürich/Basel/Genf 2021, S. 215 f. ).
E. 1.5 Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die inva liditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beur teilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen In stan zen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Rechtspre chung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der ver sicher ten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifi ziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid ein getretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweis grades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2).
E. 2 S. 2 f.).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, sie stütze sich bei der Anrechnung des Mindesteinkommens auf den durch die IV Stelle be stimmten Invaliditätsgrad . Das von der Beschwerdeführerin einge reichte Arztzeugnis vermöge daran nichts zu ändern. Gemäss Mitteilung vom 2. März
2020 habe die IV-Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades fest ge stellt. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, wonach bisher von der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens abgesehen worden sei , ändere da ran nichts. Das anzurechnende Mindesteinkommen sei der Be schwer deführerin mit Verfügung vom 1 3. Februar 2020 vorangekündigt und erst nach einer sechs monatigen Übergangsfrist per September 2020 angerechnet wor den (vgl. Urk.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe bisher ein E inkommen von jährlich Fr. 666.-- angerechnet. Mit Schreiben vom 1 2. August 2020 habe die se nun ohne Vorankündigung erklärt, dass neuerdings ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 12'300.-- angerechnet werde ( Urk. 1 S. 10 ff.). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 2 0. März 2019 seien – aus näher genannten Grün den – nicht erfüllt (S. 16). Ausserdem sei die Anrechnung eines Mindesterwerbs einkommens erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (S. 17). Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
Sie sei gestützt auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___ vollständig arbeitsunfähig und habe am 1. Mai 2021 ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt. Die Beschwerdegeg nerin berücksichtige das
eingereichte Arztzeugnis zu Unrecht nicht. Schliesslich sei ihr d ie von der Beschwerdegegnerin erwähnte Mitteilung vom 2. März 2020, wonach die IV-Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt habe, nicht bekannt (S. 18) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab September 2020 e in Mindeste rwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- anzurech nen ist.
E. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente bezieht (vgl.
Urk. 8/15 S. 14 ff.;
Urk. 8/16; Urk. 8/17 S. 35 ff.)
und seit der Kündigung ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei Z.___
im Januar 2019 nach Lage der Akten keiner Erwerbs tätigk eit mehr nach geht (vgl. Urk. 3/10a-10b = Urk. 8/3 S. 28 ff. ). D amit erreicht sie den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV beim Bezug einer halben Invaliden rente – im Jahr 2020 waren dies Fr. 19'450. --
- nicht , weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermu tung eines Einkommensverzichts greift (vorstehend E. 1.3-1.4).
E. 3.2 Mit den von ihr vorgebrachten Gründen vermag die Beschwerdeführerin die Ver mutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen. Dabei bringt sie keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche die Verwertung der verbleibenden Er werbsfähigkeit verunmöglichen würden. Solche sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht einzig gesundheitliche Beeinträchti gungen geltend und beruft sich dabei auf die Berichte von Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin , vom 2 0. Fe bruar
2019 ( Urk. 3/11 = Urk. 8/3 S. 26 ) , sowie von Dr. med. Y.___ , praktischer Arzt, vom 3. Februar 2021 ( Urk. 3/14 = Urk. 8/4 S. 3 f.).
Hinsichtlich der Beurteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditätsbe messung der IV-Stelle gebunden (vorstehend E. 1.5). Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invaliden rent e zu (vgl. Urk. 8/15 S. 14 ff.;
Urk. 8/16; Urk. 8/17 S. 35 ff.). Gestützt auf das sich in den Akten befindliche psychiatrisch-neurologische Gutachten vom Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 8/15 S. 20 ff. und dabei S. 64 des Gutachtens ). Im Januar
2020 stellte die Beschwerdeführerin zwar zunächst ein Rentenerhöhungsgesuch ( Urk. 8/15 S. 6 ff.), verzichtete in der Folge allerdings nach Lage der Akten auf das
Einreichen weiterer Beweismittel und auf das Fort führen des Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/15 S. 2 f.), woraufhin die IV Stelle mit Mitteilung vom 2. März 2020 ( Urk.
E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin einen unzulässigen Widerruf der formell rechts kräftigen Verfügung vom 2 0. März 2019 vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 16 ), kann dem nicht gefolgt werden. So handelt es sich vorliegend nicht um einen Widerruf. Vielmehr entfaltet eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hin sicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr. Die Grundlagen zur Be rech nung können deshalb ohne Bindung an früher berücksichtigte Berech nungs fak toren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer mögli cher Revi sionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39). Das Vorge hen der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden.
E. 3.4 Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 2. A ugust 2020 ( Urk. 8/10 ) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleis tungen für die Zeit ab September 202 0. Das anzurechnende Mindesterwerbsein kommen beträgt daher Fr. 19'450.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.3). Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1'000.-- vor und rechnete lediglich zw ei Drittel davon und damit Fr. 12'300. - an (vgl. Urk. 8/10 S. 4 ; vorstehend E. 1.2).
E. 3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens der teilinvaliden Beschwerdeführe rin in der Höhe von Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer lau fenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der ent sprechenden Verfügung wirksam. Diese Frist wurde vorliegend gewahrt, wurde der Beschwerdeführerin die ab September 2020 vorgesehene Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 19'450.-- bereits mit Verfügung vom 1 3. Februar 2020 ( Urk. 8/18 S. 1-3) und somit sechs Monate zuvor mitgeteilt. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. Urk. 1 S. 17) gleichentags erlas sene Verfügung vom 1 3. Februar 2020 ( Urk. 3/13a) betrifft die Anspruchsberech nung ab Januar 2020 und vermag nichts Gegenteiliges zu belegen .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos. 4.2
M it Verfügung vom 4. August 2021 ( Urk. 9) wurde unter anderem darauf hinge wiesen, dass gemäss §
E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschä digung nach Ermessen festsetzt.
Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unent geltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Wint erthur, ermessensweise mit Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Winterthur, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00042
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 2 8. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner Lindstrasse 28, 8400 Winterthur gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, bezieht eine halbe Invalidenrente der Invalidenver sicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ( Urk. 8/15 S. 14 ff.;
Urk. 8/16 ; Urk. 8/17 S . 35 ff. ). Die Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durch führungs stelle), entrichtet der Versicherten Zusatzleistungen zu i hrer Invaliden rente (vgl. Urk. 8/5-6; Urk. 8/8; Urk. 8/10-14; Urk. 8/17-18;
Urk. 8/20-21 ).
Mit Verfü gung vom 1 2. August 2020 ( Urk. 8/10 ) berechnete die Durchführungs stelle den Anspruch auf Zusatzleistungen ab September 2020 neu und rechnete der Versicherten unter anderem ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von jährlich Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- an (vgl.
Urk. 8/10 S. 4 ). Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprac he ( Urk. 8/4; Urk. 8/7 ) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheents cheid vom 1 5. April 2021 ( Urk. 8/3 S. 1-3 = Urk.
2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 1 1. Mai 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 5. April 2021 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei
bi s
auf weiteres unverändert ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen von jährlich Fr. 666.-- ( Fr. 2'000.-- abzüglich Freibetrag Fr. 1'000.--, davon 2/3) anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr ab 1. September 2020 die Differenz zwischen den neu berechneten und den effektiv ausbezahlten Zu satz leistungen zu vergüten ( Urk. 1 S. 2 f. ).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Juni 2021 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. August 2021 ( Urk.
9) zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung be willigt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsanspruch ab September
2020 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 3 1. Dezember
2020 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatz leis tungs gesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergän zungs leis tung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die an re chen baren Einnah men übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), einen Prozentsatz des Vermögens (lit. c), die Renten (lit. d), die Familienzulagen (lit. f) sowie auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 1.3
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitab schnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenba ren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Drei vier tels rente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemes sung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG mass gebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 6 0 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2020 bei Alleinstehenden Fr. 19‘45 0.-- betrug
(Art. 14a Abs. 2 lit. b
ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG ). 1.4
Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Ver wertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzicht s umzustos sen. Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu kein em schlüssigen Ergeb nis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der ge sundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte ( BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bunde sgerichts 9C_321/2013 vo m 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Z ürich/Basel/Genf 2021, S. 215 f. ). 1.5
Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die inva liditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beur teilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen In stan zen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 140 V 267 E. 5.1). Diese Rechtspre chung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der ver sicher ten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifi ziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid ein getretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweis grades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-7.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid fest, sie stütze sich bei der Anrechnung des Mindesteinkommens auf den durch die IV Stelle be stimmten Invaliditätsgrad . Das von der Beschwerdeführerin einge reichte Arztzeugnis vermöge daran nichts zu ändern. Gemäss Mitteilung vom 2. März
2020 habe die IV-Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades fest ge stellt. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, wonach bisher von der Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens abgesehen worden sei , ändere da ran nichts. Das anzurechnende Mindesteinkommen sei der Be schwer deführerin mit Verfügung vom 1 3. Februar 2020 vorangekündigt und erst nach einer sechs monatigen Übergangsfrist per September 2020 angerechnet wor den (vgl. Urk. 2 S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe bisher ein E inkommen von jährlich Fr. 666.-- angerechnet. Mit Schreiben vom 1 2. August 2020 habe die se nun ohne Vorankündigung erklärt, dass neuerdings ein Mindesterwerbseinkommen von Fr. 12'300.-- angerechnet werde ( Urk. 1 S. 10 ff.). Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 2 0. März 2019 seien – aus näher genannten Grün den – nicht erfüllt (S. 16). Ausserdem sei die Anrechnung eines Mindesterwerbs einkommens erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (S. 17). Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert.
Sie sei gestützt auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___ vollständig arbeitsunfähig und habe am 1. Mai 2021 ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt. Die Beschwerdegeg nerin berücksichtige das
eingereichte Arztzeugnis zu Unrecht nicht. Schliesslich sei ihr d ie von der Beschwerdegegnerin erwähnte Mitteilung vom 2. März 2020, wonach die IV-Stelle keine Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt habe, nicht bekannt (S. 18) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ab September 2020 e in Mindeste rwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- anzurech nen ist. 3. 3.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente bezieht (vgl.
Urk. 8/15 S. 14 ff.;
Urk. 8/16; Urk. 8/17 S. 35 ff.)
und seit der Kündigung ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei Z.___
im Januar 2019 nach Lage der Akten keiner Erwerbs tätigk eit mehr nach geht (vgl. Urk. 3/10a-10b = Urk. 8/3 S. 28 ff. ). D amit erreicht sie den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV beim Bezug einer halben Invaliden rente – im Jahr 2020 waren dies Fr. 19'450. --
- nicht , weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermu tung eines Einkommensverzichts greift (vorstehend E. 1.3-1.4). 3.2
Mit den von ihr vorgebrachten Gründen vermag die Beschwerdeführerin die Ver mutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen. Dabei bringt sie keine invaliditätsfremden Gründe vor, welche die Verwertung der verbleibenden Er werbsfähigkeit verunmöglichen würden. Solche sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht einzig gesundheitliche Beeinträchti gungen geltend und beruft sich dabei auf die Berichte von Dr. med. A.___ , Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin , vom 2 0. Fe bruar
2019 ( Urk. 3/11 = Urk. 8/3 S. 26 ) , sowie von Dr. med. Y.___ , praktischer Arzt, vom 3. Februar 2021 ( Urk. 3/14 = Urk. 8/4 S. 3 f.).
Hinsichtlich der Beurteilung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich an die Invaliditätsbe messung der IV-Stelle gebunden (vorstehend E. 1.5). Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invaliden rent e zu (vgl. Urk. 8/15 S. 14 ff.;
Urk. 8/16; Urk. 8/17 S. 35 ff.). Gestützt auf das sich in den Akten befindliche psychiatrisch-neurologische Gutachten vom Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin als zu 50 % arbeitsfähig in der bisherigen sowie jeglicher angepassten Tätigkeit erachtet (vgl. Urk. 8/15 S. 20 ff. und dabei S. 64 des Gutachtens ). Im Januar
2020 stellte die Beschwerdeführerin zwar zunächst ein Rentenerhöhungsgesuch ( Urk. 8/15 S. 6 ff.), verzichtete in der Folge allerdings nach Lage der Akten auf das
Einreichen weiterer Beweismittel und auf das Fort führen des Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/15 S. 2 f.), woraufhin die IV Stelle mit Mitteilung vom 2. März 2020 ( Urk. 8 /16 ) den Anspruch auf die bisherige In validenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bestätigte. Dies ist für die Be schwerdegegnerin verbindlich , wenn die Beschwerdeführerin nicht nach zuweisen vermag, dass sich ihr Gesundheitszustand seither erheblich und dauernd ver schlechtert hat.
Dieser Nachweis gelingt ihr mit den eingereichten Arztberichten nicht. So ist dem Schreiben von Dr. A.___ ( Urk. 3/11 = Urk. 8/3 S. 26 ) einzig zu entnehmen, dass die zwei Arbeitseinsätze an geschützten Arbeitsstellen gezeigt hätten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei , ein Pensum von 50 % zu leisten. Dem Schreiben lassen sich allerdings weder Diagnose n noch Befunde entnehmen. Die durch
Dr. A.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit lässt sich aus medizi nischer Sicht entsprechend nicht nachvollziehen. M it dem Bericht von Dr. Y.___ ( Urk. 3/14 = Urk. 8/4 S. 3 f.) vermag die Beschwerdeführerin eben falls nicht über wiegend wahrscheinlich nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheits zustand erheb lich und dauernd verschlechtert hat. So listet Dr. Y.___ einzig alle ihm bekannten relevanten somatischen sowie psychiatrischen Diagnosen auf und kommt – ohne jegliche Befunderhebung oder nähere Begründung – zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig sei. Inwiefern sich der Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Über prüfung durch die IV-Stelle erheblich und dauernd verschlechtert hat, lässt sich seinem Bericht nicht entnehmen. A ls Begründung für das bisher unterlassene Rentenerhöhungsgesuch bringt Dr. Y.___ , welcher kein Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie ist und gemäss Medizinalberuferegister auch nicht über einen Facharzttitel für Neurologie verfügt ( www.medregom.admin.ch ; besucht am 2 5. Januar 2021)
s chliesslich
eine ängstliche P ersönlichkeitsstörung vor . An lässlich der im Juli 2016 erfolgten Begutachtung wurde keine Persönlichkeitsstö rung diagnostiziert, sondern es wurden einzig akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermei denden Zügen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit be schrieben (vgl. Urk. 8/15 S. 20 ff. und dabei S. 56 des Gutachtens ). Insgesamt vermögen die eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte keine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Sollte sich im aktuellen inva lidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren, welches aufgrund des am 1. Mai 2021 durch die Beschwerdeführerin erneut ein gereichten Rentenerhö hungsgesuch es ( Urk. 3/15) eingeleitet wurde, eine Ver schlechterung des Gesund heitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ergeben, wäre diese im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens ( Art. 25 ELV) zu berück sichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2019 vom 2 2. August 2019 E. 4.1). 3.3
Soweit die Beschwerdeführerin einen unzulässigen Widerruf der formell rechts kräftigen Verfügung vom 2 0. März 2019 vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 16 ), kann dem nicht gefolgt werden. So handelt es sich vorliegend nicht um einen Widerruf. Vielmehr entfaltet eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hin sicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr. Die Grundlagen zur Be rech nung können deshalb ohne Bindung an früher berücksichtigte Berech nungs fak toren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer mögli cher Revi sionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39). Das Vorge hen der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden. 3.4
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 2. A ugust 2020 ( Urk. 8/10 ) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleis tungen für die Zeit ab September 202 0. Das anzurechnende Mindesterwerbsein kommen beträgt daher Fr. 19'450.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.3). Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1'000.-- vor und rechnete lediglich zw ei Drittel davon und damit Fr. 12'300. - an (vgl. Urk. 8/10 S. 4 ; vorstehend E. 1.2). 3.5
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens der teilinvaliden Beschwerdeführe rin in der Höhe von Fr. 19'450.-- respektive privilegiert von Fr. 12'300.-- nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer lau fenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV erst sechs Monate nach Zustellung der ent sprechenden Verfügung wirksam. Diese Frist wurde vorliegend gewahrt, wurde der Beschwerdeführerin die ab September 2020 vorgesehene Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens in der Höhe von Fr. 19'450.-- bereits mit Verfügung vom 1 3. Februar 2020 ( Urk. 8/18 S. 1-3) und somit sechs Monate zuvor mitgeteilt. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. Urk. 1 S. 17) gleichentags erlas sene Verfügung vom 1 3. Februar 2020 ( Urk. 3/13a) betrifft die Anspruchsberech nung ab Januar 2020 und vermag nichts Gegenteiliges zu belegen .
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos. 4.2
M it Verfügung vom 4. August 2021 ( Urk. 9) wurde unter anderem darauf hinge wiesen, dass gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht die Möglichkeit besteht, dem Gericht vor Fällung des Endentscheides eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass das Gericht im Unterlassungsfall die Entschä digung nach Ermessen festsetzt.
Bis dato wurde keine entsprechende Honorarnote eingereicht, weshalb der unent geltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Wint erthur, ermessensweise mit Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner, Winterthur, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Ge richtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensMeierhans