Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1955, erhielt bis Juni 2020 von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), ergänzend zu s einer Rente der Inva lidenversicherung Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen, kantona ler Beihilfe und Gemeindezuschüssen; ab Juli 2020 wurden ihm diese Leistungen in Ergänzung zu r Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet (vgl. die Verfügung des AZL vom 2 9. Mai 2020, Urk. 9/V40, und die vorangegan genen Verfügungen des AZL in Urk. 9/V 37-V39). 1.2
Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 legte das AZL den Zusatzleistungs an spruch von X.___ für die Zeit ab Januar 2021 neu fest und stellte da bei die übergangsrechtlich vorgeschriebene V ergleichsrechnung an, um zu ermitteln, ob die per Anfang 2021 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) anzuwenden seien oder die Bestimmungen des ELG,
wie sie bis End e 2020 in Kraft gewesen waren . Dabei gelangte sie zur Anwendbarkeit der revi dierten Bestimmungen und zu e inem Zusatzleistungsanspruch des Bezügers von jä hrlich insgesamt Fr. 28'860.-- (zuzüglich des Krankenkassenprämienbetrags von Fr. 3'604.80), bestehend aus Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 20'976.--
(zuzüglich des Krankenkassenprämienbetrags von Fr. 3'604.80), kantonaler Beihilfe in der Höhe von Fr. 2'424.-- und einem Gemeindezuschuss in der Höhe von Fr. 5'460.-- (Urk. 9/V41 S. 4) .
X.___ erhob gegen die Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 mit Ein gabe vom 2 6. Januar 2021 Einsprache und machte geltend, er fahre mit der An wendung des revid ierten Rechts schlechter und seine Ansprüche seien daher im Jahr 2021 nach dem bisherigen Recht festzulegen (Urk. 9/144). Mit Entscheid vom 1 8. Februar 20 21 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/V42). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 8. März 2021 Beschwerde (Urk.
1) und stellte erneut den An trag, für die Festlegung seiner Ansprüche im Jahr 2021 sei das bisherige Recht anzuwenden (Urk. 1 S. 1). Das AZL schloss i n der Beschwerdeantwort vom 10. M ai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 10) .
Mit Eingabe vom 2 1. November 2021 (Urk.
11) liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Verfügung des AZL vom 8. Oktober 2021 zukommen, mit der seine Ansprüche ab Oktober 2021 - wiederum unter A n wendung des neuen Rechts - neu festgelegt worden waren (Urk. 12/1), und informierte über seine identisch begründete Einsprache dagegen vom 1 0. November 2021 (Urk. 12/2) sowie da rüber, dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen des Gerichtsentscheids im vorliegenden Verfahren sistiert hatt e (Urk. 12/3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen (Änderungen vom 1 4. September 2020
beziehungs weise vom 3 0. September 2020) . Ebenso wurd en per 1. Januar 2021 die stadtzür cherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung, ZVO) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsvero rdnung, AZVO) partiell geä n dert (Änderungen vom 2 1. Oktober 2020 beziehungsweise vom 6. Januar 2021). 2. 2.1
Nach Art. 9 Abs. 1 Ingress ELG (alt Art . 9 Abs. 1 ELG) entspricht die jäh rliche Er gänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen .
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. 2.2
Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt e Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) und ein B etrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG) .
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf wurden im revidierten Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in Bezug auf Waisen und Kinder im Vergleich zur Regelung in alt Art . 10 Abs. 1 lit . a ELG feiner abgestuft (Ziffern 3 und 4); demgegenüber hat sich für Erwachsene nichts Wesentliches geändert (Ziffern 1 und 2).
Der anerkannte Höchstbetrag für den M ietzins belief sich nach alt Art . 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.--. Im revidierten ELG wurden die Höchstbeträge für den Mietzins erhöht und unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet; in der Stadt Zürich, dem Wohnort des Beschwerdeführers,
ist für allein lebende Personen nunmehr ein Höchstbetrag von Fr. 16‘440.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und mit dem Anhang 1 dieser Verordnung).
Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung war nach alt Art . 10 Abs. 3 lit . d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Kranken pflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss dem
revidierten Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der tatsächlichen Prämie und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d ELV die Prämie, die die Auf sichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämien region in den Be reichen a. Altersgruppe, b. Franchise, c. bes ondere Versicherungsform und d. Un fall deckung der Bezügerin oder des Bezügers. 2.3
Nach der Regelung in alt Art . 26 ELV hatten Bezügerinnen und Bezüger von jähr lichen Erg änzungsleistungen Anspruch auf einen Gesamtbetrag, bestehend aus der Ergänzungsleistung und dem Differenzbetrag zur Prämienverbilligung, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entsprach, auf die sie Anspruch hatten.
Im neuen Recht ist der Mindestanspruch in Art. 9 Abs. 1 ELG festgelegt und ent spricht dem höheren der folgenden Beträge: a.
der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b.
60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG . 2.4
Übergangsrechtlich ist sodann in Abs. 1 der Ü bergangsbestimmungen zur Ände rung des ELG vom 2 2. März 2019 vorgesehen, dass f ür Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkraft treten der Änderung das bisherige Recht gilt. 3. 3.1
In Art. 2 Abs. 2 ELG werden die Kantone dazu ermächtigt, über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Vorausset zun gen festzulegen.
Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Statuierung eines Anspruchs auf eine kantonale Beihilfe nach § § 13 ff. ZLG Gebrauch ge macht.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Alleinstehende Fr. 2'420.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b). An dieser Regelung hat sich per 1. Januar 2021 nichts geändert.
Generell finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergän zungs leistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist. 3.2
In der Ü bergangsbestimmung zu r Änderung des ZLG vo m 1 4. September 2020 wird festgehalten, dass der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen von Be - zügerinnen und Bezügern, für die während der dreijährigen Übergangsfrist im ELG das bisherige Bundesrecht gi lt, dem Betrag gemäss alt Art . 10 Abs. 3 lit . d ELG entspricht (Pauschalbetrag, welcher der kantonalen beziehungsweise regio nalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ent spricht), und die Durchführungsstellen sind angewiesen, der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich für diese Personen
den monatlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpfleg eversicherung zu melden. 4. 4.1
Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Nach Art. 4 Abs. 1 der s tadtzürcherischen ZVO
wird für die Berechnung des jähr lichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allge meinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 Abs. 1 ZVO erhöht (für Allein stehende Fr. 3’900 .--), und der so ermittelte Bedarf wird nach Art. 4 Abs. 2 ZVO
um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen ge setzli chen Mietzinsabzuges verbleibt. Der Erhöhungsbetrag war bis Ende 2020 auf maximal Fr. 3‘300.-- begrenzt (Art. 4 Abs. 2 altlit . b
ZVO), per Anfang 2021 wurde der maximale Erhöhungsbetrag für Alleinstehende auf Fr. 1 ’ 560.–
- redu ziert (Art. 4 Abs. 2 lit . b
ZVO).
Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 ZVO
die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar. 4.2
Übergangsrechtlich gilt nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Teilrevision der ZVO vom 2 1. Oktober 2020 für zu Hause wohnende Personen, der en Ergän zungsleistungen nach dem ELG gestützt auf die dortige Übergangsregelung nach dem bisherigen Recht berechnet werden, während der Übergangsfrist die bis he rige Regelung nach Art. 4 Abs. 2 alt lit . b
ZVO
zum Mietzins.
Des W eiteren kann nach Abs. 2 dieser Übergangsbestimmung f ür zu Hause woh nende Personen, deren Anspruch auf Zu satzleistungen während der Übergangs frist insgesamt tiefer als bisher ausfällt oder ganz wegfällt, in Einzelfällen zur Abwendung von Notlagen ein ausserordentlicher Gemeindezuschuss ausgerichtet werden.
Der Anspruch auf ausserordentliche Gemeindezuschüsse bei Notlagen ist in Art. 11 ZVO statuiert. Eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung liegt nach Art. 10 AZVO vor, wenn keine Behebung durch Anpassung der jährlichen Zusatz leistungen oder Vergütung von Krankheitskosten behoben werden kann (lit . a) und das verfügbare Vermögen Fr. 8’000.-- nicht übersteigt (lit . b). 5.
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Zusatzleistungsanspruchs, der dem Be schwerdeführer für die Zeit ab Januar 2021 zusteht. 6. 6.1
Zur Ermittlung des bundesrechtlichen Anspruchs auf E rgänzungsleistungen ver glich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Übergangsregelung zur Änderung des ELG vom 2 2. März 2019 den Anspruch, der aus der Anwendung des neuen, per Anfang Januar 2021 revidierten ELG resultiert (Urk. 9/V41 S. 4), mit dem Ansp ruch, der sich bei Anwendung der bisherigen, bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG ergibt (Urk. 9/V41 Anhang S. 2).
Bei der Berechnung nach dem bisherigen Recht (Urk. 9/V41 Anhang S. 2) setzte die Beschwerdegegnerin
angesichts des tatsächlichen Mietzinses des Beschwerde führers von Fr. 1'750.-- im Monat beziehungsweise Fr. 21'000.-- im Jahr (Miet vertrag in Urk. 9/141) in Anwendung von alt Art . 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG
den Höchstbetrag für allein lebende Personen von Fr. 13‘200.--
ein, den Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bemass sie gestützt auf alt Art . 10 Abs. 3 lit . d ELG nach der Durchschnittsprämie der Prämienregion 1 des Kantons Zürich von Fr. 6‘252.-- (Art. 3 der Verordnung über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die B e rechnung der Ergänzungsleis tun gen), und der Betrag von Fr. 19‘610.-- für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von alt Art . 10 Abs. 1 lit . a ELG gründet auf Art. 1 lit . a der Verordnung 21 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
Im Rahmen der Berechnung nach dem revidierten Recht (Urk. 9/V41 S. 4)
be rücksichtigte die Beschwerdegegnerin für den allgemeinen Lebensbedarf wiede rum den Betrag von Fr. 19‘610.-- nach dem in dieser Hinsicht unverändert ge bliebenen Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG. Des Weiteren gelangte sie in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG (in Verbindung mit der einschlägigen Verord nung) zum Einbezug des neuen Höchstbetrages von Fr. 16‘440.-- für den Miet zins. Den Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung schliesslich
bemass sie gestützt auf die revidierte Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG und Art. 16d ELV anhand der Prämie von monatlich Fr. 300.40 beziehungsweise jährlich Fr. 3'604.80, welche der Beschwerdeführer der Assura Basis SA (Assura) im Jahr 2021 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Versiche rungs modell PharMed bei einer Franchise von Fr. 2'500.-- schuldete (vgl. die Übersicht im Anhang zu Urk. 9/144) .
Auf diese Weise resultierten nach bisherigem Re cht anerkannte Ausgaben von Fr. 39'062.-- und nach neuem Recht anerkannte Ausgaben von Fr. 39‘654 .8 0.
Nach Abzug der anrechenbaren Einnahme n in Form der AHV-Rente von Fr. 15‘084.-- (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) ergab sich nach bisherigem Recht ein Ausgabenüberschuss von Fr. 23‘978.-- und nach neuem Recht ein solcher von Fr. 24‘570.80 (Urk. 9/V41 S. 4 und Anhang S. 2). 6.2
Der höhere Ausgabenüberschuss von Fr. 24‘570.80 führte die Beschwerdegeg nerin in Anwendung d er dargelegten Übergangsregelung zur Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers nach dem revidierten, An fang Januar 2021 in Kraft getretenen Recht.
Diese Berechnung ergab einen Ge samtbetrag an bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen inklusive Kranken kassen prä mien in der Höhe von Fr. 2‘ 048.40 im M onat (Urk. 9/V41 S. 4), wovon der Betrag von Fr. 300.40 auf die Krankenkassenprämien fiel und direkt der A ssura zu überweisen war (vgl. Art. 21a ELG).
Zum Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen kamen die kantonale Beihilfe und der Gemeindezuschuss hinzu. Die Beihilfe belief sich sowohl 2020 als auch 2021 nach der gleich gebliebenen Regelung in § § 16 und 17 ZLG auf den Höchstbetrag für Alleinstehende von jährlich Fr. 2‘42 4 .-- beziehungsweise monatlich Fr. 202.-- (Urk. 9/V41 S. 4) . Demgegenüber wandte die B eschwerde gegnerin bei der Festsetzung des Gemeindezuschusses die auf Anfang 2021 in Kraft gesetzte Änderung von Art. 4 Abs. 2 lit . b
VZO an, mit welcher der Betrag für den Mietzins, soweit er den anerkannten Betrag nach ELG überstieg, für Alleinstehende von Fr. 3'300.-- auf Fr. 1'560.-- herabgesetzt worden war . Damit leiste te sie an die Differenz von Fr. 4'560.-- zwischen dem tatsächlichen jähr lichen Mietzins von Fr. 21'000.-- und dem anerkannten Höchstbetrag von Fr. 16‘4 40.-- nach dem revidierten Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG nur den neuen gemeinderechtlichen Höchstbetrag von Fr. 1‘560.-- anstelle des bis Ende 2020 vorgesehenen Höchstbetrag es von Fr. 3‘300.--. Zusammen mit dem unverändert gebliebenen Betrag von Fr. 3‘900. (für Alleinstehende) nach Art. 3 Abs. 1 ZVO re sultierte daraus ein Gemeindezuschuss von Fr. 5'460.-- im Jahr
beziehungs weise Fr. 455.-- im Monat (Urk. 9/V41 S. 4).
Der Gesamtanspruch an Zusatzleistungen, den die Beschwerdegegnerin in An we n dung des per Anfang Januar 2021 revidierten Rechts ermittelte, belief sich somit einschliesslich Krankenkassenprämie auf monatlich Fr. 2'705.40 (Fr. 2‘048.40 + Fr. 202.-- + Fr. 455.--; Urk. 9/V41 S. 1 und S. 4). 7. 7.1
Der Beschwerdeführer anerkannte die Berechnungen der Beschwerdegegnerin ausdrücklich als zutreffend (Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 9/144 S. 2), und sie halten zudem der gerichtlichen Prüfung von Amtes wegen S tand.
Feststehend und unbestritten ist damit auch, dass die bundesrechtlichen Ergän zungsleistungen für sich allein um den jährlichen Betrag von Fr. 592.80 (Fr. 24‘570.80 abzüglich von Fr. 23‘978.--) beziehungsweise um den monatlichen Betrag von Fr. 49.40 höher ausfallen, wenn sie nach neuem statt nach bisherigem Recht berechnet werden. Ebenso steht aber fest, dass der Einbezug der kantonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses in die Vergleichsrechnung bei Anwendung des bisherigen Rechts zu einem höheren Gesamtanspruch an Zusatzleistungen führt als bei Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich aus der Verminderung des Gemeindezuschusses um Fr. 1‘740.-- im Jahr beziehungsweise um
Fr. 145.-- im Monat aufgrund der Reduktion des Höchstbetrages des Mietzinszuschusses von Fr. 3‘300.-- auf Fr. 1‘560.--, wie es der Beschwerdeführer zutreffend dar stellte (Urk. 9/144 S. 2).
Bei der Berechnung nach neuem Recht steht somit der Erhöhung der Ergänzungsleistungen um monatlich Fr. 49.40 eine Herabsetzung des G emeindezuschusses um
monatlich
Fr. 145.-- gegenüber, woraus der vom Beschwerdeführer errechnete Minusbetrag von Fr. 95.60 resultiert.
Auf diesen Minusbetrag von Fr. 95.60 bezog sich der Beschwerdeführer für seine Auffassung, sein Zusatzleistungsanspruch sei nach bisherigem Recht festzulegen. 7.2
Für den Einbezug der kantonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses in d ie Ver gleichsrechnung berief sich der Beschwerdeführer auf den Wortlaut der Über gangsregelung im ELG, wonach die befristete Weiteranwendung des bisherigen Rechts dort erfolgt, wo die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr lichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat (Urk. 1 S. 2, Urk. 9/144 S. 1). Es gilt indessen zu beachten, dass sich das Wort insgesamt
explizit auf die jährliche Ergän zungs leistung, also auf den bundesrechtlichen Zusatzleistungsanspruch nach dem ELG bezieht . Insgesamt
kann somit nur bedeuten, dass in die Vergleichsrechnung sämtliche Berechnungspositionen des ELG einzubeziehen sind, dass es also nicht auf die Besser- oder Schlechterstellung in einzelnen Positionen - beispielweise Mietzins (Besserstellung des Beschwerdeführers nach neuem Recht) und Kranken kassenprämie (Besserstellung des Beschwerdeführers nach bisherigem Recht) - an kommt, sondern dass eine Gesamtrechnung vorzunehmen ist (vgl. das von der Beschwerdegegnerin zitierte Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversiche rungen zum Überga ngsrecht der EL-Reform [KS R EL], Rz 2211) . Hingegen kann aus der Wendung insgesamt schon de swegen nicht auf eine Anweisung ge schlossen werden, in die Vergleichsrechnung auch die kantonale Beihilfe und den Gemeindezuschuss einzubeziehen, weil die Kantone nach Art. 2 Abs. 2 ELG zur eigenständigen Festlegung des Anspruchs auf kantonale Zusatzleistungen befugt sind und die zusätzlichen Gemeindezuschüsse sogar ausschliesslich kantonal ge regelt sind und im Kanton Zürich aufgrund der Kompetenzübertragung in § 20
Abs. 1 ZLG auf einer eigenständigen Regelung auf Gemeindeebene basieren.
Es liegt somit in der alleinigen Kompetenz des Kantons Zürich und der Stadt Zürich, den Anspruch auf kantonale Beihilfe beziehungsweise auf einen Gemein de zuschuss für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Änderungen des revidierten ELG Anfang 2021 festzulegen und allfällige übergangsrechtliche Regelungen zu treffen . 7.3
Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt, in die Vergleichs rech nung, die in der Übergangsregelung des ELG vorgesehen ist, nur den Anspruch auf die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen einzubeziehen, und ebenfalls korrekt ist die Anwendung des revidierten Rechts aufgrund des Ergebnisses dieser Vergleichsrechnung.
Dabei schliesst
die vorgeschriebene Gesamtrechnung insbesondere auch die Mög lichkeit aus, der Schlechterstellung im Bereich der Krankenkassenprämie geson dert Rechnung zu tragen . Es trifft zwar entsprechend dem Hinweis des Be schwerdeführers zu (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 9/144 S. 1), dass die neue Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG es den Bezügern nicht mehr erlaubt, durch die Wahl einer Krankenkasse, die besonders günstige Prämien anbietet, oder durch die Wahl eines Versicherungsmodells mit Prämienermässigung (Art. 62 des Bundes gesetzes üb er die Krankenversicherung, KVG) über die Ergänzungsleistungen eine Prämienpauschale zu erhalten, die höher ist als die tatsächlichen Prämienkosten (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 197 N 497). Von der Beschränkung der Leistungen auf die tatsächlich geschul deten Prämien kann jedoch nach dem revidierten Recht nur dort abgewichen werden, wo der Mindestanspruch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ELG tangiert wird, was vorliegend nicht der F all ist. Auch die Übergangsbestimmung zur Änderung des ZLG vom 1 4. September 2020 führt zu keinem anderen Ergebnis, da es darin nur um diejenigen Bezüger geht, für die während der dreijährigen Übergangsfrist das bisherige ELG gilt. 8. 8.1
Gesondert zu prüfen ist nach dem vorstehend Ausgeführten der Anspruch des Be schwerdeführers auf kantonale Beihilfe und auf den Gemeindezuschuss ab Januar 2021. 8.2
Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu fest, dass kantonales und kommunales Recht dem Bundesrecht folgten und somit die Beihilfe und der Gemeindezuschuss eben falls nach dem ab 2021 geltenden Recht zu berechnen seien, wenn sich der Ergänzungsleistungsanspr uch nach dem neuen Recht richte (Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 2).
Auf diese generelle Art f ormuliert, ist d er Hinweis der Beschwerdegegnerin miss verständlich. Denn die von der Beschwerdegegnerin zitierten allgemeinen Be stim mungen über den Charakter der Beihilfe und des Gemeindezuschusses als Leistungen, die zu den Ergänzungsleistungen hinzutreten, und über die ergän zen de Anwendbarkeit des übergeordneten Rechts (§ 1 ZLG sowie Art. 1 und Art. 12 ZVO; vgl. Urk. 8 S. 2) lassen für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass das neue Kantons- und G emeinderecht immer dann anwendbar ist, wenn auf Bunde seben e da s neue Bundesrecht zur Anwendung kommt, und dass um gekehrt das bisherige Kantons- und Gemeinderecht anwendbar ist, wenn die bun desrechtlichen Ergänzungsleistungen nach dem bisherigen Recht zu berechnen sind. Ohne e ine spezifische Übergangsregelung im kantonalen und kommunalen Recht gilt nämlich vielmehr der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Kraft gestanden sind, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 8.3
Was die kantonale Beihilfe betrifft, so sind allerdings d ie Bestimmungen zur An spruchsberechnung nach § § 13 ff. ZLG im Jahr 2021 unverändert
gegenüber der bisherigen Rechtslage geblieben . Für diese Leistungsart
stellt sich daher die Frage nach de m anwendbaren Recht nicht . 8.4
Demgegenüber ist für die Gemeindezuschüsse in Abs. 1 der Übergangsregelung
der ZVO vorgesehen, dass der Mietzinszuschuss bei zu Hause wohnenden Per sonen, deren Ergänzungsleistungsanspruch nach dem bisherige n Recht des ELG zu berechnen ist, nach der bisherigen Regelung in Art. 4 Abs. 2
alt lit . b ZVO
(die Anspruch auf einen höheren Zuschuss verleiht) zu bemessen ist. Der Anspruch auf den Mietzinszuschuss wird auf diese Weise koordiniert mit dem anerkannten Mietzins nach
Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG:
W eil der anerkannte Mietzins unter der bisherigen Regelung tiefer ist als unter der neuen Regelung, soll dafür umgekehrt der Zuschuss der Gemeinde entsprechend höher sein.
D ie Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers sind indessen nach dem neuen Recht des ELG zu berechnen, und die dargele gte Übergangsregelung in der ZVO gelangt daher nicht zur Anwendung. D er Anspruch des Beschwerdeführers auf den
Mietzinszuschuss richtet sich daher nach dem neu gefassten Art. 4 Abs. 2
lit . b ZVO und beträgt somit gemäss der zutreffenden Berechnung der Beschwerde gegnerin nur noch Fr. 1'560.-- anstelle des bisherigen Betrag e s von Fr. 3'300.--. 9.
Damit hat die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, auf kantonale Beihilfe und auf den Ge meinde zuschuss für die Zeit ab Anfang 2021 rechtskonform festgelegt.
Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen ausserordentlichen Ge meindezuschuss nach Abs. 2 der Übergangsbestimmung der VZO in Verbindung mit Art. 11 ZVO und Art. 10 AZVO erfüllt sind, ist nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens, sondern die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerde füh rer hierfür auf einen separaten Antrag verwiesen (vgl. Urk. 2 S. 2).
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 8. Februar 20 21 wies das AZL die Einsprache ab (Urk.
E. 1.1 X.___, geboren 1955, erhielt bis Juni 2020 von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), ergänzend zu s einer Rente der Inva lidenversicherung Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen, kantona ler Beihilfe und Gemeindezuschüssen; ab Juli 2020 wurden ihm diese Leistungen in Ergänzung zu r Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet (vgl. die Verfügung des AZL vom 2 9. Mai 2020, Urk. 9/V40, und die vorangegan genen Verfügungen des AZL in Urk. 9/V 37-V39).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 legte das AZL den Zusatzleistungs an spruch von X.___ für die Zeit ab Januar 2021 neu fest und stellte da bei die übergangsrechtlich vorgeschriebene V ergleichsrechnung an, um zu ermitteln, ob die per Anfang 2021 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) anzuwenden seien oder die Bestimmungen des ELG,
wie sie bis End e 2020 in Kraft gewesen waren . Dabei gelangte sie zur Anwendbarkeit der revi dierten Bestimmungen und zu e inem Zusatzleistungsanspruch des Bezügers von jä hrlich insgesamt Fr. 28'860.-- (zuzüglich des Krankenkassenprämienbetrags von Fr. 3'604.80), bestehend aus Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 20'976.--
(zuzüglich des Krankenkassenprämienbetrags von Fr. 3'604.80), kantonaler Beihilfe in der Höhe von Fr. 2'424.-- und einem Gemeindezuschuss in der Höhe von Fr. 5'460.-- (Urk. 9/V41 S. 4) .
X.___ erhob gegen die Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 mit Ein gabe vom 2 6. Januar 2021 Einsprache und machte geltend, er fahre mit der An wendung des revid ierten Rechts schlechter und seine Ansprüche seien daher im Jahr 2021 nach dem bisherigen Recht festzulegen (Urk. 9/144). Mit Entscheid vom
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 8. März 2021 Beschwerde (Urk.
1) und stellte erneut den An trag, für die Festlegung seiner Ansprüche im Jahr 2021 sei das bisherige Recht anzuwenden (Urk. 1 S. 1). Das AZL schloss i n der Beschwerdeantwort vom 10. M ai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 10) .
Mit Eingabe vom 2 1. November 2021 (Urk.
11) liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Verfügung des AZL vom 8. Oktober 2021 zukommen, mit der seine Ansprüche ab Oktober 2021 - wiederum unter A n wendung des neuen Rechts - neu festgelegt worden waren (Urk. 12/1), und informierte über seine identisch begründete Einsprache dagegen vom 1 0. November 2021 (Urk. 12/2) sowie da rüber, dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen des Gerichtsentscheids im vorliegenden Verfahren sistiert hatt e (Urk. 12/3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen (Änderungen vom 1 4. September 2020
beziehungs weise vom 3 0. September 2020) . Ebenso wurd en per 1. Januar 2021 die stadtzür cherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung, ZVO) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsvero rdnung, AZVO) partiell geä n dert (Änderungen vom 2 1. Oktober 2020 beziehungsweise vom 6. Januar 2021).
E. 2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 Ingress ELG (alt Art . 9 Abs. 1 ELG) entspricht die jäh rliche Er gänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen .
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.
E. 2.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt e Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) und ein B etrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs.
E. 2.3 Nach der Regelung in alt Art . 26 ELV hatten Bezügerinnen und Bezüger von jähr lichen Erg änzungsleistungen Anspruch auf einen Gesamtbetrag, bestehend aus der Ergänzungsleistung und dem Differenzbetrag zur Prämienverbilligung, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entsprach, auf die sie Anspruch hatten.
Im neuen Recht ist der Mindestanspruch in Art. 9 Abs. 1 ELG festgelegt und ent spricht dem höheren der folgenden Beträge: a.
der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b.
60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs.
E. 2.4 Übergangsrechtlich ist sodann in Abs. 1 der Ü bergangsbestimmungen zur Ände rung des ELG vom 2 2. März 2019 vorgesehen, dass f ür Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkraft treten der Änderung das bisherige Recht gilt.
E. 3 lit . d ELG entspricht (Pauschalbetrag, welcher der kantonalen beziehungsweise regio nalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ent spricht), und die Durchführungsstellen sind angewiesen, der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich für diese Personen
den monatlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpfleg eversicherung zu melden.
E. 3.1 In Art. 2 Abs. 2 ELG werden die Kantone dazu ermächtigt, über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Vorausset zun gen festzulegen.
Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Statuierung eines Anspruchs auf eine kantonale Beihilfe nach § § 13 ff. ZLG Gebrauch ge macht.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Alleinstehende Fr. 2'420.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b). An dieser Regelung hat sich per 1. Januar 2021 nichts geändert.
Generell finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergän zungs leistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
E. 3.2 In der Ü bergangsbestimmung zu r Änderung des ZLG vo m 1 4. September 2020 wird festgehalten, dass der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen von Be - zügerinnen und Bezügern, für die während der dreijährigen Übergangsfrist im ELG das bisherige Bundesrecht gi lt, dem Betrag gemäss alt Art . 10 Abs.
E. 4 Abs. 2 alt lit . b
ZVO
zum Mietzins.
Des W eiteren kann nach Abs. 2 dieser Übergangsbestimmung f ür zu Hause woh nende Personen, deren Anspruch auf Zu satzleistungen während der Übergangs frist insgesamt tiefer als bisher ausfällt oder ganz wegfällt, in Einzelfällen zur Abwendung von Notlagen ein ausserordentlicher Gemeindezuschuss ausgerichtet werden.
Der Anspruch auf ausserordentliche Gemeindezuschüsse bei Notlagen ist in Art. 11 ZVO statuiert. Eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung liegt nach Art. 10 AZVO vor, wenn keine Behebung durch Anpassung der jährlichen Zusatz leistungen oder Vergütung von Krankheitskosten behoben werden kann (lit . a) und das verfügbare Vermögen Fr. 8’000.-- nicht übersteigt (lit . b).
E. 4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Nach Art.
E. 4.2 Übergangsrechtlich gilt nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Teilrevision der ZVO vom 2 1. Oktober 2020 für zu Hause wohnende Personen, der en Ergän zungsleistungen nach dem ELG gestützt auf die dortige Übergangsregelung nach dem bisherigen Recht berechnet werden, während der Übergangsfrist die bis he rige Regelung nach Art.
E. 5 Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Zusatzleistungsanspruchs, der dem Be schwerdeführer für die Zeit ab Januar 2021 zusteht.
E. 6.1 Zur Ermittlung des bundesrechtlichen Anspruchs auf E rgänzungsleistungen ver glich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Übergangsregelung zur Änderung des ELG vom 2 2. März 2019 den Anspruch, der aus der Anwendung des neuen, per Anfang Januar 2021 revidierten ELG resultiert (Urk. 9/V41 S. 4), mit dem Ansp ruch, der sich bei Anwendung der bisherigen, bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG ergibt (Urk. 9/V41 Anhang S. 2).
Bei der Berechnung nach dem bisherigen Recht (Urk. 9/V41 Anhang S. 2) setzte die Beschwerdegegnerin
angesichts des tatsächlichen Mietzinses des Beschwerde führers von Fr. 1'750.-- im Monat beziehungsweise Fr. 21'000.-- im Jahr (Miet vertrag in Urk. 9/141) in Anwendung von alt Art .
E. 6.2 Der höhere Ausgabenüberschuss von Fr. 24‘570.80 führte die Beschwerdegeg nerin in Anwendung d er dargelegten Übergangsregelung zur Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers nach dem revidierten, An fang Januar 2021 in Kraft getretenen Recht.
Diese Berechnung ergab einen Ge samtbetrag an bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen inklusive Kranken kassen prä mien in der Höhe von Fr. 2‘ 048.40 im M onat (Urk. 9/V41 S. 4), wovon der Betrag von Fr. 300.40 auf die Krankenkassenprämien fiel und direkt der A ssura zu überweisen war (vgl. Art. 21a ELG).
Zum Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen kamen die kantonale Beihilfe und der Gemeindezuschuss hinzu. Die Beihilfe belief sich sowohl 2020 als auch 2021 nach der gleich gebliebenen Regelung in § §
E. 10 Abs. 3 lit . d ELG und Art. 16d ELV anhand der Prämie von monatlich Fr. 300.40 beziehungsweise jährlich Fr. 3'604.80, welche der Beschwerdeführer der Assura Basis SA (Assura) im Jahr 2021 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Versiche rungs modell PharMed bei einer Franchise von Fr. 2'500.-- schuldete (vgl. die Übersicht im Anhang zu Urk. 9/144) .
Auf diese Weise resultierten nach bisherigem Re cht anerkannte Ausgaben von Fr. 39'062.-- und nach neuem Recht anerkannte Ausgaben von Fr. 39‘654 .8 0.
Nach Abzug der anrechenbaren Einnahme n in Form der AHV-Rente von Fr. 15‘084.-- (Art.
E. 11 Abs. 1 lit . d ELG) ergab sich nach bisherigem Recht ein Ausgabenüberschuss von Fr. 23‘978.-- und nach neuem Recht ein solcher von Fr. 24‘570.80 (Urk. 9/V41 S. 4 und Anhang S. 2).
E. 16 und 17 ZLG auf den Höchstbetrag für Alleinstehende von jährlich Fr. 2‘42 4 .-- beziehungsweise monatlich Fr. 202.-- (Urk. 9/V41 S. 4) . Demgegenüber wandte die B eschwerde gegnerin bei der Festsetzung des Gemeindezuschusses die auf Anfang 2021 in Kraft gesetzte Änderung von Art. 4 Abs. 2 lit . b
VZO an, mit welcher der Betrag für den Mietzins, soweit er den anerkannten Betrag nach ELG überstieg, für Alleinstehende von Fr. 3'300.-- auf Fr. 1'560.-- herabgesetzt worden war . Damit leiste te sie an die Differenz von Fr. 4'560.-- zwischen dem tatsächlichen jähr lichen Mietzins von Fr. 21'000.-- und dem anerkannten Höchstbetrag von Fr. 16‘4 40.-- nach dem revidierten Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG nur den neuen gemeinderechtlichen Höchstbetrag von Fr. 1‘560.-- anstelle des bis Ende 2020 vorgesehenen Höchstbetrag es von Fr. 3‘300.--. Zusammen mit dem unverändert gebliebenen Betrag von Fr. 3‘900. (für Alleinstehende) nach Art. 3 Abs. 1 ZVO re sultierte daraus ein Gemeindezuschuss von Fr. 5'460.-- im Jahr
beziehungs weise Fr. 455.-- im Monat (Urk. 9/V41 S. 4).
Der Gesamtanspruch an Zusatzleistungen, den die Beschwerdegegnerin in An we n dung des per Anfang Januar 2021 revidierten Rechts ermittelte, belief sich somit einschliesslich Krankenkassenprämie auf monatlich Fr. 2'705.40 (Fr. 2‘048.40 + Fr. 202.-- + Fr. 455.--; Urk. 9/V41 S. 1 und S. 4). 7. 7.1
Der Beschwerdeführer anerkannte die Berechnungen der Beschwerdegegnerin ausdrücklich als zutreffend (Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 9/144 S. 2), und sie halten zudem der gerichtlichen Prüfung von Amtes wegen S tand.
Feststehend und unbestritten ist damit auch, dass die bundesrechtlichen Ergän zungsleistungen für sich allein um den jährlichen Betrag von Fr. 592.80 (Fr. 24‘570.80 abzüglich von Fr. 23‘978.--) beziehungsweise um den monatlichen Betrag von Fr. 49.40 höher ausfallen, wenn sie nach neuem statt nach bisherigem Recht berechnet werden. Ebenso steht aber fest, dass der Einbezug der kantonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses in die Vergleichsrechnung bei Anwendung des bisherigen Rechts zu einem höheren Gesamtanspruch an Zusatzleistungen führt als bei Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich aus der Verminderung des Gemeindezuschusses um Fr. 1‘740.-- im Jahr beziehungsweise um
Fr. 145.-- im Monat aufgrund der Reduktion des Höchstbetrages des Mietzinszuschusses von Fr. 3‘300.-- auf Fr. 1‘560.--, wie es der Beschwerdeführer zutreffend dar stellte (Urk. 9/144 S. 2).
Bei der Berechnung nach neuem Recht steht somit der Erhöhung der Ergänzungsleistungen um monatlich Fr. 49.40 eine Herabsetzung des G emeindezuschusses um
monatlich
Fr. 145.-- gegenüber, woraus der vom Beschwerdeführer errechnete Minusbetrag von Fr. 95.60 resultiert.
Auf diesen Minusbetrag von Fr. 95.60 bezog sich der Beschwerdeführer für seine Auffassung, sein Zusatzleistungsanspruch sei nach bisherigem Recht festzulegen. 7.2
Für den Einbezug der kantonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses in d ie Ver gleichsrechnung berief sich der Beschwerdeführer auf den Wortlaut der Über gangsregelung im ELG, wonach die befristete Weiteranwendung des bisherigen Rechts dort erfolgt, wo die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr lichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat (Urk. 1 S. 2, Urk. 9/144 S. 1). Es gilt indessen zu beachten, dass sich das Wort insgesamt
explizit auf die jährliche Ergän zungs leistung, also auf den bundesrechtlichen Zusatzleistungsanspruch nach dem ELG bezieht . Insgesamt
kann somit nur bedeuten, dass in die Vergleichsrechnung sämtliche Berechnungspositionen des ELG einzubeziehen sind, dass es also nicht auf die Besser- oder Schlechterstellung in einzelnen Positionen - beispielweise Mietzins (Besserstellung des Beschwerdeführers nach neuem Recht) und Kranken kassenprämie (Besserstellung des Beschwerdeführers nach bisherigem Recht) - an kommt, sondern dass eine Gesamtrechnung vorzunehmen ist (vgl. das von der Beschwerdegegnerin zitierte Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversiche rungen zum Überga ngsrecht der EL-Reform [KS R EL], Rz 2211) . Hingegen kann aus der Wendung insgesamt schon de swegen nicht auf eine Anweisung ge schlossen werden, in die Vergleichsrechnung auch die kantonale Beihilfe und den Gemeindezuschuss einzubeziehen, weil die Kantone nach Art. 2 Abs. 2 ELG zur eigenständigen Festlegung des Anspruchs auf kantonale Zusatzleistungen befugt sind und die zusätzlichen Gemeindezuschüsse sogar ausschliesslich kantonal ge regelt sind und im Kanton Zürich aufgrund der Kompetenzübertragung in §
E. 20 Abs. 1 ZLG auf einer eigenständigen Regelung auf Gemeindeebene basieren.
Es liegt somit in der alleinigen Kompetenz des Kantons Zürich und der Stadt Zürich, den Anspruch auf kantonale Beihilfe beziehungsweise auf einen Gemein de zuschuss für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Änderungen des revidierten ELG Anfang 2021 festzulegen und allfällige übergangsrechtliche Regelungen zu treffen . 7.3
Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt, in die Vergleichs rech nung, die in der Übergangsregelung des ELG vorgesehen ist, nur den Anspruch auf die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen einzubeziehen, und ebenfalls korrekt ist die Anwendung des revidierten Rechts aufgrund des Ergebnisses dieser Vergleichsrechnung.
Dabei schliesst
die vorgeschriebene Gesamtrechnung insbesondere auch die Mög lichkeit aus, der Schlechterstellung im Bereich der Krankenkassenprämie geson dert Rechnung zu tragen . Es trifft zwar entsprechend dem Hinweis des Be schwerdeführers zu (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 9/144 S. 1), dass die neue Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG es den Bezügern nicht mehr erlaubt, durch die Wahl einer Krankenkasse, die besonders günstige Prämien anbietet, oder durch die Wahl eines Versicherungsmodells mit Prämienermässigung (Art. 62 des Bundes gesetzes üb er die Krankenversicherung, KVG) über die Ergänzungsleistungen eine Prämienpauschale zu erhalten, die höher ist als die tatsächlichen Prämienkosten (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 197 N 497). Von der Beschränkung der Leistungen auf die tatsächlich geschul deten Prämien kann jedoch nach dem revidierten Recht nur dort abgewichen werden, wo der Mindestanspruch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ELG tangiert wird, was vorliegend nicht der F all ist. Auch die Übergangsbestimmung zur Änderung des ZLG vom 1 4. September 2020 führt zu keinem anderen Ergebnis, da es darin nur um diejenigen Bezüger geht, für die während der dreijährigen Übergangsfrist das bisherige ELG gilt. 8. 8.1
Gesondert zu prüfen ist nach dem vorstehend Ausgeführten der Anspruch des Be schwerdeführers auf kantonale Beihilfe und auf den Gemeindezuschuss ab Januar 2021. 8.2
Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu fest, dass kantonales und kommunales Recht dem Bundesrecht folgten und somit die Beihilfe und der Gemeindezuschuss eben falls nach dem ab 2021 geltenden Recht zu berechnen seien, wenn sich der Ergänzungsleistungsanspr uch nach dem neuen Recht richte (Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 2).
Auf diese generelle Art f ormuliert, ist d er Hinweis der Beschwerdegegnerin miss verständlich. Denn die von der Beschwerdegegnerin zitierten allgemeinen Be stim mungen über den Charakter der Beihilfe und des Gemeindezuschusses als Leistungen, die zu den Ergänzungsleistungen hinzutreten, und über die ergän zen de Anwendbarkeit des übergeordneten Rechts (§ 1 ZLG sowie Art. 1 und Art. 12 ZVO; vgl. Urk. 8 S. 2) lassen für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass das neue Kantons- und G emeinderecht immer dann anwendbar ist, wenn auf Bunde seben e da s neue Bundesrecht zur Anwendung kommt, und dass um gekehrt das bisherige Kantons- und Gemeinderecht anwendbar ist, wenn die bun desrechtlichen Ergänzungsleistungen nach dem bisherigen Recht zu berechnen sind. Ohne e ine spezifische Übergangsregelung im kantonalen und kommunalen Recht gilt nämlich vielmehr der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Kraft gestanden sind, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 8.3
Was die kantonale Beihilfe betrifft, so sind allerdings d ie Bestimmungen zur An spruchsberechnung nach § § 13 ff. ZLG im Jahr 2021 unverändert
gegenüber der bisherigen Rechtslage geblieben . Für diese Leistungsart
stellt sich daher die Frage nach de m anwendbaren Recht nicht . 8.4
Demgegenüber ist für die Gemeindezuschüsse in Abs. 1 der Übergangsregelung
der ZVO vorgesehen, dass der Mietzinszuschuss bei zu Hause wohnenden Per sonen, deren Ergänzungsleistungsanspruch nach dem bisherige n Recht des ELG zu berechnen ist, nach der bisherigen Regelung in Art. 4 Abs. 2
alt lit . b ZVO
(die Anspruch auf einen höheren Zuschuss verleiht) zu bemessen ist. Der Anspruch auf den Mietzinszuschuss wird auf diese Weise koordiniert mit dem anerkannten Mietzins nach
Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG:
W eil der anerkannte Mietzins unter der bisherigen Regelung tiefer ist als unter der neuen Regelung, soll dafür umgekehrt der Zuschuss der Gemeinde entsprechend höher sein.
D ie Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers sind indessen nach dem neuen Recht des ELG zu berechnen, und die dargele gte Übergangsregelung in der ZVO gelangt daher nicht zur Anwendung. D er Anspruch des Beschwerdeführers auf den
Mietzinszuschuss richtet sich daher nach dem neu gefassten Art. 4 Abs. 2
lit . b ZVO und beträgt somit gemäss der zutreffenden Berechnung der Beschwerde gegnerin nur noch Fr. 1'560.-- anstelle des bisherigen Betrag e s von Fr. 3'300.--. 9.
Damit hat die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, auf kantonale Beihilfe und auf den Ge meinde zuschuss für die Zeit ab Anfang 2021 rechtskonform festgelegt.
Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen ausserordentlichen Ge meindezuschuss nach Abs. 2 der Übergangsbestimmung der VZO in Verbindung mit Art. 11 ZVO und Art. 10 AZVO erfüllt sind, ist nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens, sondern die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerde füh rer hierfür auf einen separaten Antrag verwiesen (vgl. Urk. 2 S. 2).
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00022
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 7. Dezember 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1955, erhielt bis Juni 2020 von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), ergänzend zu s einer Rente der Inva lidenversicherung Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen, kantona ler Beihilfe und Gemeindezuschüssen; ab Juli 2020 wurden ihm diese Leistungen in Ergänzung zu r Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet (vgl. die Verfügung des AZL vom 2 9. Mai 2020, Urk. 9/V40, und die vorangegan genen Verfügungen des AZL in Urk. 9/V 37-V39). 1.2
Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 legte das AZL den Zusatzleistungs an spruch von X.___ für die Zeit ab Januar 2021 neu fest und stellte da bei die übergangsrechtlich vorgeschriebene V ergleichsrechnung an, um zu ermitteln, ob die per Anfang 2021 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) anzuwenden seien oder die Bestimmungen des ELG,
wie sie bis End e 2020 in Kraft gewesen waren . Dabei gelangte sie zur Anwendbarkeit der revi dierten Bestimmungen und zu e inem Zusatzleistungsanspruch des Bezügers von jä hrlich insgesamt Fr. 28'860.-- (zuzüglich des Krankenkassenprämienbetrags von Fr. 3'604.80), bestehend aus Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 20'976.--
(zuzüglich des Krankenkassenprämienbetrags von Fr. 3'604.80), kantonaler Beihilfe in der Höhe von Fr. 2'424.-- und einem Gemeindezuschuss in der Höhe von Fr. 5'460.-- (Urk. 9/V41 S. 4) .
X.___ erhob gegen die Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 mit Ein gabe vom 2 6. Januar 2021 Einsprache und machte geltend, er fahre mit der An wendung des revid ierten Rechts schlechter und seine Ansprüche seien daher im Jahr 2021 nach dem bisherigen Recht festzulegen (Urk. 9/144). Mit Entscheid vom 1 8. Februar 20 21 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 9/V42). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Februar 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 1 8. März 2021 Beschwerde (Urk.
1) und stellte erneut den An trag, für die Festlegung seiner Ansprüche im Jahr 2021 sei das bisherige Recht anzuwenden (Urk. 1 S. 1). Das AZL schloss i n der Beschwerdeantwort vom 10. M ai 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. Mai 2021 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 10) .
Mit Eingabe vom 2 1. November 2021 (Urk.
11) liess der Beschwerdeführer dem Gericht die Verfügung des AZL vom 8. Oktober 2021 zukommen, mit der seine Ansprüche ab Oktober 2021 - wiederum unter A n wendung des neuen Rechts - neu festgelegt worden waren (Urk. 12/1), und informierte über seine identisch begründete Einsprache dagegen vom 1 0. November 2021 (Urk. 12/2) sowie da rüber, dass die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen des Gerichtsentscheids im vorliegenden Verfahren sistiert hatt e (Urk. 12/3).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 22. März 2019 und Änderungen der ELV vom 29. Januar 2020). Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen (Änderungen vom 1 4. September 2020
beziehungs weise vom 3 0. September 2020) . Ebenso wurd en per 1. Januar 2021 die stadtzür cherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung, ZVO) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsvero rdnung, AZVO) partiell geä n dert (Änderungen vom 2 1. Oktober 2020 beziehungsweise vom 6. Januar 2021). 2. 2.1
Nach Art. 9 Abs. 1 Ingress ELG (alt Art . 9 Abs. 1 ELG) entspricht die jäh rliche Er gänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen .
Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. 2.2
Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt e Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG) und ein B etrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG) .
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf wurden im revidierten Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG in Bezug auf Waisen und Kinder im Vergleich zur Regelung in alt Art . 10 Abs. 1 lit . a ELG feiner abgestuft (Ziffern 3 und 4); demgegenüber hat sich für Erwachsene nichts Wesentliches geändert (Ziffern 1 und 2).
Der anerkannte Höchstbetrag für den M ietzins belief sich nach alt Art . 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG für allein lebende Personen auf Fr. 13‘200.--. Im revidierten ELG wurden die Höchstbeträge für den Mietzins erhöht und unter Festlegung von Mietzinsregionen differenzierter ausgestaltet; in der Stadt Zürich, dem Wohnort des Beschwerdeführers,
ist für allein lebende Personen nunmehr ein Höchstbetrag von Fr. 16‘440.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG in Verbindung mit der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG und mit dem Anhang 1 dieser Verordnung).
Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung war nach alt Art . 10 Abs. 3 lit . d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Kranken pflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss dem
revidierten Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der tatsächlichen Prämie und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d ELV die Prämie, die die Auf sichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämien region in den Be reichen a. Altersgruppe, b. Franchise, c. bes ondere Versicherungsform und d. Un fall deckung der Bezügerin oder des Bezügers. 2.3
Nach der Regelung in alt Art . 26 ELV hatten Bezügerinnen und Bezüger von jähr lichen Erg änzungsleistungen Anspruch auf einen Gesamtbetrag, bestehend aus der Ergänzungsleistung und dem Differenzbetrag zur Prämienverbilligung, der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entsprach, auf die sie Anspruch hatten.
Im neuen Recht ist der Mindestanspruch in Art. 9 Abs. 1 ELG festgelegt und ent spricht dem höheren der folgenden Beträge: a.
der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b.
60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG . 2.4
Übergangsrechtlich ist sodann in Abs. 1 der Ü bergangsbestimmungen zur Ände rung des ELG vom 2 2. März 2019 vorgesehen, dass f ür Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkraft treten der Änderung das bisherige Recht gilt. 3. 3.1
In Art. 2 Abs. 2 ELG werden die Kantone dazu ermächtigt, über den Rahmen des ELG hinausgehende Leistungen zu gewähren und dafür besondere Vorausset zun gen festzulegen.
Der Kanton Zürich hat von dieser Kompetenz mit der Statuierung eines Anspruchs auf eine kantonale Beihilfe nach § § 13 ff. ZLG Gebrauch ge macht.
Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Alleinstehende Fr. 2'420.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b). An dieser Regelung hat sich per 1. Januar 2021 nichts geändert.
Generell finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergän zungs leistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist. 3.2
In der Ü bergangsbestimmung zu r Änderung des ZLG vo m 1 4. September 2020 wird festgehalten, dass der Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen von Be - zügerinnen und Bezügern, für die während der dreijährigen Übergangsfrist im ELG das bisherige Bundesrecht gi lt, dem Betrag gemäss alt Art . 10 Abs. 3 lit . d ELG entspricht (Pauschalbetrag, welcher der kantonalen beziehungsweise regio nalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ent spricht), und die Durchführungsstellen sind angewiesen, der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich für diese Personen
den monatlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpfleg eversicherung zu melden. 4. 4.1
Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Bei hilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Nach Art. 4 Abs. 1 der s tadtzürcherischen ZVO
wird für die Berechnung des jähr lichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allge meinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 Abs. 1 ZVO erhöht (für Allein stehende Fr. 3’900 .--), und der so ermittelte Bedarf wird nach Art. 4 Abs. 2 ZVO
um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen ge setzli chen Mietzinsabzuges verbleibt. Der Erhöhungsbetrag war bis Ende 2020 auf maximal Fr. 3‘300.-- begrenzt (Art. 4 Abs. 2 altlit . b
ZVO), per Anfang 2021 wurde der maximale Erhöhungsbetrag für Alleinstehende auf Fr. 1 ’ 560.–
- redu ziert (Art. 4 Abs. 2 lit . b
ZVO).
Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 ZVO
die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar. 4.2
Übergangsrechtlich gilt nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Teilrevision der ZVO vom 2 1. Oktober 2020 für zu Hause wohnende Personen, der en Ergän zungsleistungen nach dem ELG gestützt auf die dortige Übergangsregelung nach dem bisherigen Recht berechnet werden, während der Übergangsfrist die bis he rige Regelung nach Art. 4 Abs. 2 alt lit . b
ZVO
zum Mietzins.
Des W eiteren kann nach Abs. 2 dieser Übergangsbestimmung f ür zu Hause woh nende Personen, deren Anspruch auf Zu satzleistungen während der Übergangs frist insgesamt tiefer als bisher ausfällt oder ganz wegfällt, in Einzelfällen zur Abwendung von Notlagen ein ausserordentlicher Gemeindezuschuss ausgerichtet werden.
Der Anspruch auf ausserordentliche Gemeindezuschüsse bei Notlagen ist in Art. 11 ZVO statuiert. Eine Notlage im Sinne dieser Bestimmung liegt nach Art. 10 AZVO vor, wenn keine Behebung durch Anpassung der jährlichen Zusatz leistungen oder Vergütung von Krankheitskosten behoben werden kann (lit . a) und das verfügbare Vermögen Fr. 8’000.-- nicht übersteigt (lit . b). 5.
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Zusatzleistungsanspruchs, der dem Be schwerdeführer für die Zeit ab Januar 2021 zusteht. 6. 6.1
Zur Ermittlung des bundesrechtlichen Anspruchs auf E rgänzungsleistungen ver glich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Übergangsregelung zur Änderung des ELG vom 2 2. März 2019 den Anspruch, der aus der Anwendung des neuen, per Anfang Januar 2021 revidierten ELG resultiert (Urk. 9/V41 S. 4), mit dem Ansp ruch, der sich bei Anwendung der bisherigen, bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG ergibt (Urk. 9/V41 Anhang S. 2).
Bei der Berechnung nach dem bisherigen Recht (Urk. 9/V41 Anhang S. 2) setzte die Beschwerdegegnerin
angesichts des tatsächlichen Mietzinses des Beschwerde führers von Fr. 1'750.-- im Monat beziehungsweise Fr. 21'000.-- im Jahr (Miet vertrag in Urk. 9/141) in Anwendung von alt Art . 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG
den Höchstbetrag für allein lebende Personen von Fr. 13‘200.--
ein, den Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bemass sie gestützt auf alt Art . 10 Abs. 3 lit . d ELG nach der Durchschnittsprämie der Prämienregion 1 des Kantons Zürich von Fr. 6‘252.-- (Art. 3 der Verordnung über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die B e rechnung der Ergänzungsleis tun gen), und der Betrag von Fr. 19‘610.-- für den allgemeinen Lebensbedarf im Sinne von alt Art . 10 Abs. 1 lit . a ELG gründet auf Art. 1 lit . a der Verordnung 21 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.
Im Rahmen der Berechnung nach dem revidierten Recht (Urk. 9/V41 S. 4)
be rücksichtigte die Beschwerdegegnerin für den allgemeinen Lebensbedarf wiede rum den Betrag von Fr. 19‘610.-- nach dem in dieser Hinsicht unverändert ge bliebenen Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG. Des Weiteren gelangte sie in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG (in Verbindung mit der einschlägigen Verord nung) zum Einbezug des neuen Höchstbetrages von Fr. 16‘440.-- für den Miet zins. Den Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung schliesslich
bemass sie gestützt auf die revidierte Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG und Art. 16d ELV anhand der Prämie von monatlich Fr. 300.40 beziehungsweise jährlich Fr. 3'604.80, welche der Beschwerdeführer der Assura Basis SA (Assura) im Jahr 2021 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Versiche rungs modell PharMed bei einer Franchise von Fr. 2'500.-- schuldete (vgl. die Übersicht im Anhang zu Urk. 9/144) .
Auf diese Weise resultierten nach bisherigem Re cht anerkannte Ausgaben von Fr. 39'062.-- und nach neuem Recht anerkannte Ausgaben von Fr. 39‘654 .8 0.
Nach Abzug der anrechenbaren Einnahme n in Form der AHV-Rente von Fr. 15‘084.-- (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) ergab sich nach bisherigem Recht ein Ausgabenüberschuss von Fr. 23‘978.-- und nach neuem Recht ein solcher von Fr. 24‘570.80 (Urk. 9/V41 S. 4 und Anhang S. 2). 6.2
Der höhere Ausgabenüberschuss von Fr. 24‘570.80 führte die Beschwerdegeg nerin in Anwendung d er dargelegten Übergangsregelung zur Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers nach dem revidierten, An fang Januar 2021 in Kraft getretenen Recht.
Diese Berechnung ergab einen Ge samtbetrag an bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen inklusive Kranken kassen prä mien in der Höhe von Fr. 2‘ 048.40 im M onat (Urk. 9/V41 S. 4), wovon der Betrag von Fr. 300.40 auf die Krankenkassenprämien fiel und direkt der A ssura zu überweisen war (vgl. Art. 21a ELG).
Zum Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen kamen die kantonale Beihilfe und der Gemeindezuschuss hinzu. Die Beihilfe belief sich sowohl 2020 als auch 2021 nach der gleich gebliebenen Regelung in § § 16 und 17 ZLG auf den Höchstbetrag für Alleinstehende von jährlich Fr. 2‘42 4 .-- beziehungsweise monatlich Fr. 202.-- (Urk. 9/V41 S. 4) . Demgegenüber wandte die B eschwerde gegnerin bei der Festsetzung des Gemeindezuschusses die auf Anfang 2021 in Kraft gesetzte Änderung von Art. 4 Abs. 2 lit . b
VZO an, mit welcher der Betrag für den Mietzins, soweit er den anerkannten Betrag nach ELG überstieg, für Alleinstehende von Fr. 3'300.-- auf Fr. 1'560.-- herabgesetzt worden war . Damit leiste te sie an die Differenz von Fr. 4'560.-- zwischen dem tatsächlichen jähr lichen Mietzins von Fr. 21'000.-- und dem anerkannten Höchstbetrag von Fr. 16‘4 40.-- nach dem revidierten Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG nur den neuen gemeinderechtlichen Höchstbetrag von Fr. 1‘560.-- anstelle des bis Ende 2020 vorgesehenen Höchstbetrag es von Fr. 3‘300.--. Zusammen mit dem unverändert gebliebenen Betrag von Fr. 3‘900. (für Alleinstehende) nach Art. 3 Abs. 1 ZVO re sultierte daraus ein Gemeindezuschuss von Fr. 5'460.-- im Jahr
beziehungs weise Fr. 455.-- im Monat (Urk. 9/V41 S. 4).
Der Gesamtanspruch an Zusatzleistungen, den die Beschwerdegegnerin in An we n dung des per Anfang Januar 2021 revidierten Rechts ermittelte, belief sich somit einschliesslich Krankenkassenprämie auf monatlich Fr. 2'705.40 (Fr. 2‘048.40 + Fr. 202.-- + Fr. 455.--; Urk. 9/V41 S. 1 und S. 4). 7. 7.1
Der Beschwerdeführer anerkannte die Berechnungen der Beschwerdegegnerin ausdrücklich als zutreffend (Urk. 1 S. 1; vgl. auch Urk. 9/144 S. 2), und sie halten zudem der gerichtlichen Prüfung von Amtes wegen S tand.
Feststehend und unbestritten ist damit auch, dass die bundesrechtlichen Ergän zungsleistungen für sich allein um den jährlichen Betrag von Fr. 592.80 (Fr. 24‘570.80 abzüglich von Fr. 23‘978.--) beziehungsweise um den monatlichen Betrag von Fr. 49.40 höher ausfallen, wenn sie nach neuem statt nach bisherigem Recht berechnet werden. Ebenso steht aber fest, dass der Einbezug der kantonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses in die Vergleichsrechnung bei Anwendung des bisherigen Rechts zu einem höheren Gesamtanspruch an Zusatzleistungen führt als bei Anwendung des neuen Rechts. Dies ergibt sich aus der Verminderung des Gemeindezuschusses um Fr. 1‘740.-- im Jahr beziehungsweise um
Fr. 145.-- im Monat aufgrund der Reduktion des Höchstbetrages des Mietzinszuschusses von Fr. 3‘300.-- auf Fr. 1‘560.--, wie es der Beschwerdeführer zutreffend dar stellte (Urk. 9/144 S. 2).
Bei der Berechnung nach neuem Recht steht somit der Erhöhung der Ergänzungsleistungen um monatlich Fr. 49.40 eine Herabsetzung des G emeindezuschusses um
monatlich
Fr. 145.-- gegenüber, woraus der vom Beschwerdeführer errechnete Minusbetrag von Fr. 95.60 resultiert.
Auf diesen Minusbetrag von Fr. 95.60 bezog sich der Beschwerdeführer für seine Auffassung, sein Zusatzleistungsanspruch sei nach bisherigem Recht festzulegen. 7.2
Für den Einbezug der kantonalen Beihilfe und des Gemeindezuschusses in d ie Ver gleichsrechnung berief sich der Beschwerdeführer auf den Wortlaut der Über gangsregelung im ELG, wonach die befristete Weiteranwendung des bisherigen Rechts dort erfolgt, wo die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr lichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat (Urk. 1 S. 2, Urk. 9/144 S. 1). Es gilt indessen zu beachten, dass sich das Wort insgesamt
explizit auf die jährliche Ergän zungs leistung, also auf den bundesrechtlichen Zusatzleistungsanspruch nach dem ELG bezieht . Insgesamt
kann somit nur bedeuten, dass in die Vergleichsrechnung sämtliche Berechnungspositionen des ELG einzubeziehen sind, dass es also nicht auf die Besser- oder Schlechterstellung in einzelnen Positionen - beispielweise Mietzins (Besserstellung des Beschwerdeführers nach neuem Recht) und Kranken kassenprämie (Besserstellung des Beschwerdeführers nach bisherigem Recht) - an kommt, sondern dass eine Gesamtrechnung vorzunehmen ist (vgl. das von der Beschwerdegegnerin zitierte Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversiche rungen zum Überga ngsrecht der EL-Reform [KS R EL], Rz 2211) . Hingegen kann aus der Wendung insgesamt schon de swegen nicht auf eine Anweisung ge schlossen werden, in die Vergleichsrechnung auch die kantonale Beihilfe und den Gemeindezuschuss einzubeziehen, weil die Kantone nach Art. 2 Abs. 2 ELG zur eigenständigen Festlegung des Anspruchs auf kantonale Zusatzleistungen befugt sind und die zusätzlichen Gemeindezuschüsse sogar ausschliesslich kantonal ge regelt sind und im Kanton Zürich aufgrund der Kompetenzübertragung in § 20
Abs. 1 ZLG auf einer eigenständigen Regelung auf Gemeindeebene basieren.
Es liegt somit in der alleinigen Kompetenz des Kantons Zürich und der Stadt Zürich, den Anspruch auf kantonale Beihilfe beziehungsweise auf einen Gemein de zuschuss für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Änderungen des revidierten ELG Anfang 2021 festzulegen und allfällige übergangsrechtliche Regelungen zu treffen . 7.3
Damit ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt, in die Vergleichs rech nung, die in der Übergangsregelung des ELG vorgesehen ist, nur den Anspruch auf die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen einzubeziehen, und ebenfalls korrekt ist die Anwendung des revidierten Rechts aufgrund des Ergebnisses dieser Vergleichsrechnung.
Dabei schliesst
die vorgeschriebene Gesamtrechnung insbesondere auch die Mög lichkeit aus, der Schlechterstellung im Bereich der Krankenkassenprämie geson dert Rechnung zu tragen . Es trifft zwar entsprechend dem Hinweis des Be schwerdeführers zu (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 9/144 S. 1), dass die neue Regelung in Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG es den Bezügern nicht mehr erlaubt, durch die Wahl einer Krankenkasse, die besonders günstige Prämien anbietet, oder durch die Wahl eines Versicherungsmodells mit Prämienermässigung (Art. 62 des Bundes gesetzes üb er die Krankenversicherung, KVG) über die Ergänzungsleistungen eine Prämienpauschale zu erhalten, die höher ist als die tatsächlichen Prämienkosten (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 197 N 497). Von der Beschränkung der Leistungen auf die tatsächlich geschul deten Prämien kann jedoch nach dem revidierten Recht nur dort abgewichen werden, wo der Mindestanspruch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ELG tangiert wird, was vorliegend nicht der F all ist. Auch die Übergangsbestimmung zur Änderung des ZLG vom 1 4. September 2020 führt zu keinem anderen Ergebnis, da es darin nur um diejenigen Bezüger geht, für die während der dreijährigen Übergangsfrist das bisherige ELG gilt. 8. 8.1
Gesondert zu prüfen ist nach dem vorstehend Ausgeführten der Anspruch des Be schwerdeführers auf kantonale Beihilfe und auf den Gemeindezuschuss ab Januar 2021. 8.2
Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu fest, dass kantonales und kommunales Recht dem Bundesrecht folgten und somit die Beihilfe und der Gemeindezuschuss eben falls nach dem ab 2021 geltenden Recht zu berechnen seien, wenn sich der Ergänzungsleistungsanspr uch nach dem neuen Recht richte (Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 2).
Auf diese generelle Art f ormuliert, ist d er Hinweis der Beschwerdegegnerin miss verständlich. Denn die von der Beschwerdegegnerin zitierten allgemeinen Be stim mungen über den Charakter der Beihilfe und des Gemeindezuschusses als Leistungen, die zu den Ergänzungsleistungen hinzutreten, und über die ergän zen de Anwendbarkeit des übergeordneten Rechts (§ 1 ZLG sowie Art. 1 und Art. 12 ZVO; vgl. Urk. 8 S. 2) lassen für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass das neue Kantons- und G emeinderecht immer dann anwendbar ist, wenn auf Bunde seben e da s neue Bundesrecht zur Anwendung kommt, und dass um gekehrt das bisherige Kantons- und Gemeinderecht anwendbar ist, wenn die bun desrechtlichen Ergänzungsleistungen nach dem bisherigen Recht zu berechnen sind. Ohne e ine spezifische Übergangsregelung im kantonalen und kommunalen Recht gilt nämlich vielmehr der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Kraft gestanden sind, als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 8.3
Was die kantonale Beihilfe betrifft, so sind allerdings d ie Bestimmungen zur An spruchsberechnung nach § § 13 ff. ZLG im Jahr 2021 unverändert
gegenüber der bisherigen Rechtslage geblieben . Für diese Leistungsart
stellt sich daher die Frage nach de m anwendbaren Recht nicht . 8.4
Demgegenüber ist für die Gemeindezuschüsse in Abs. 1 der Übergangsregelung
der ZVO vorgesehen, dass der Mietzinszuschuss bei zu Hause wohnenden Per sonen, deren Ergänzungsleistungsanspruch nach dem bisherige n Recht des ELG zu berechnen ist, nach der bisherigen Regelung in Art. 4 Abs. 2
alt lit . b ZVO
(die Anspruch auf einen höheren Zuschuss verleiht) zu bemessen ist. Der Anspruch auf den Mietzinszuschuss wird auf diese Weise koordiniert mit dem anerkannten Mietzins nach
Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziffer 1 ELG:
W eil der anerkannte Mietzins unter der bisherigen Regelung tiefer ist als unter der neuen Regelung, soll dafür umgekehrt der Zuschuss der Gemeinde entsprechend höher sein.
D ie Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers sind indessen nach dem neuen Recht des ELG zu berechnen, und die dargele gte Übergangsregelung in der ZVO gelangt daher nicht zur Anwendung. D er Anspruch des Beschwerdeführers auf den
Mietzinszuschuss richtet sich daher nach dem neu gefassten Art. 4 Abs. 2
lit . b ZVO und beträgt somit gemäss der zutreffenden Berechnung der Beschwerde gegnerin nur noch Fr. 1'560.-- anstelle des bisherigen Betrag e s von Fr. 3'300.--. 9.
Damit hat die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen, auf kantonale Beihilfe und auf den Ge meinde zuschuss für die Zeit ab Anfang 2021 rechtskonform festgelegt.
Ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen ausserordentlichen Ge meindezuschuss nach Abs. 2 der Übergangsbestimmung der VZO in Verbindung mit Art. 11 ZVO und Art. 10 AZVO erfüllt sind, ist nicht Gegenstand des vor liegenden Verfahrens, sondern die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerde füh rer hierfür auf einen separaten Antrag verwiesen (vgl. Urk. 2 S. 2).
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 12/1-3 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel