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ZL.2021.00020

Abweisung; EL-Anspruchsberechnung bestätigt. Verzichtsvermögen aufgrund Liegenschaft und ausbezahltem Freizügigkeitsguthaben, wie schon mit Urteil ZL.2016.0006 vom 29. September 2017 beurteilt, auch bezüglich des neuen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Sozialhilfeunterstützung ändert nichts daran. Überweisung zur Anspruchsberechnung wegen neuer Mietzinserhöhung pendente lite.

Zürich SozVersG · 2014-01-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1.

X.___ , geboren 1950, bezog von Juni 1999 bis Mai 2011 eine Rente der Invalidenversicherung und ab September 2013 die AHV-Rente (Urk. 7/361 S. 2 ). Von Oktober 1999 bis zum Wegzug nach Y.___ per 1. Mai 2011 (Urk. 7 /2 S. 2, Urk. 8 /V/52) war er bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), zum Bezug von Zusatz leistungen zur AHV/IV angemeldet ( Urk. 7/7, Urk. 7 /164, Urk. 7 /180 , Urk. 8/V1 ).

Im September 2013 meldete sich der Versicherte nach seinem Zuzug in die Stadt Zürich (Urk. 7 /254 S. 4) erneut beim AZL zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /247a). Nach A bklärungen der finanziellen Ver hältnisse hielt das AZL mit Verfügung vom 27. Januar 2014 fest, dass der Versicherte für die Zeit ab September 2013 und ab Januar 2014 keinen Anspruch auf Zusatzleistun gen habe. Dabei berück sichtigte das AZL in der ZL-Berechnung für das Jahr 2013 den Betrag von Fr. 309‘144.-- und für das Jahr 2014 von Fr. 299‘144.-- als Vermögen beziehungsweise Verzichtsvermögen aufgrund einer nicht deklarierten aus ländischen Liegenschaft und eines Alterskapitals der 2. Säule (Urk. 7/268b , Urk. 7 /257-258, Urk. 7 /248/7 ). Mit Ver fügung vom 29. Januar 2014 verpflichtete das AZL den Versicherten zudem zur Rückerstattung von Fr. 52‘737.-- der von Januar 2009 b is März 2011 geleisteten Zusatz leistungen (Urk. 7 /268a). Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2014 Einsprache (Urk. 7 /268), au f welche das AZL mit Einsprache entscheid vom

12. Mai 2014 teils zufolge ver späteter Einsprache und teils wegen Gegenstands losigkeit nicht eintrat (Urk. 8 /V/60). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 4. Februar 2015 legte der Versicherte de m AZL eine Verkehrswertschätzung seiner ehemaligen Liegenschaft in Serbien vom Dezember 2014 vor und bean tragte eine Neuberechnung der Zusatzleistungen (Urk. 7 /282-283 ). Mit Ver fügung vom 27. Februar 2015 (Urk. 8 /V/61 ) hielt das AZL unter Anrechnung eines Ver zichtsvermögens von Fr. 271‘000.-- fest, dass ab Februa r 2015 kein An spruch auf Zusatz leistungen bestehe. Dagegen erhob der Versicherte mit S chreiben vom 16. April 2015 Ein sprache (Urk. 7 /288), welche das AZL mit

Ein spracheentscheid vom 24. No vember 2015 abwies (Urk. 8/V63 ). Die dagegen er hobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Ka ntons Zürich mit Urteil vom 29. September 2017 im Verfahren ZL.2016.00006 teilweise gut und wies die Sa che an das AZL zur Festlegung der Höhe des Anspruchs des Versicherten auf Zusatz leistungen ab Februar 2015 unter Berücksichtigung eines Ver zichts ver mögens

von Fr. 227'781.-- zurück (Urk. 7/361 S. 19) .

Das Urteil er wuchs un angefochten in Rechtskraft. 1.3

Dementsprechend führte

das AZL

eine neue Berechnung des ZL-Anspruchs durch und verfügte am 6. Dezember 2017 den ZL-Anspruch rückwirkend ab Februar 2015 sowie

ab Januar 2018 neu (Urk. 8/V64-65). Bezüglich dieser Jahre (2015-2018) und für die folgenden Jahre berücksichtigte das AZL in den ZL-Anspruchsberechnungen das gerichtlich festgelegte Verzichtsvermögen , jeweils gekürzt um die Amortisation von Fr. 10'000.-- pro Jahr im Sinne von Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung, ab 1. Januar 2021: Art. 17 e Abs. 1 ELV ; Urk. 8/V65 [ 2015- 2018], Urk. 8/V69 [2019], Urk. 8/V73A [2020] ).

Mit (automatisierter) Verfügung vom 15. Dezember 2020 ermittelte das AZL einen Anspruch auf Ergänzungsleistung ab Januar 2021 von Fr. 5'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 481.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.-- ; Urk. 8/V77 ). Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 korrigierte das AZL diese auf Jahresende jeweils automatisch erlassene Ver fügung, indem sie in der Anspruchsberechnung das weiterhin berücksichtigte Verzichtsvermögen von bisher Fr. 177’00 0 .-- (Urk. 8/V77 S. 4) um Fr. 10'000.-- auf Fr. 167'00 0 .-- reduzierte und dem Versicherten ab Januar 2021 Ergänzungs leistungen von Fr. 6'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 564.-- pro Monat zusprach (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.--; Urk. 8/V78). Dagegen er hob der Versicherte am

30. Januar 2021 Einsprache (Urk. 7/ 435 ) , welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 abwies, soweit es darauf eintrat (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. März 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei der Einspracheentscheid vom 24. Februar

2021 auf zuheben und es sei das in der Anspruchsberechnung berücksichtigte Vermögen korrekt zu bestimmen ,

sowie

die B es chwerdegegnerin sei zu verpflichten, das ih m zustehende Einkommen von zirka Fr.

1'500.-- rückwirkend f ür die letzten sieben Jahre (84 Monate) zu erbringen

(Urk. 1 ). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7.

April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingaben vom 23. Juli 2021 (Urk. 11) und vom 8. April 2022 (Urk. 17) gab der Beschwerdeführer unter anderem den Entscheid des Sozial zentrums A.___

der Stadt Zürich vom 11. November 2016 und diverse Arztzeugnisse zu den Akten (Urk. 12/1-2, Urk. 18/1-7). Die Beschwerde gegnerin reichte dazu keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der ELV in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangs recht lichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangs rechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechts erhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen (EL) , für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistun gen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Refo rm, KS-R EL, Stand 1.

Januar 2021, Rz

2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungs leistungen - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).

In Fällen, in denen das Vermögen am 1. Januar 2021 über d er zulässigen Schwelle nach Art. 9a Abs . 1 ELG liegt, entfällt die Vergleichs rechnung, da unter dem neuen Recht kein EL-Anspruch mehr bestünde. Die Ergänzungsleistungen dieser Personen sind weiterhin nach dem bis herigen Recht zu berechnen (KS-R EL Rz 2103). 1.2

Hier bildet der Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2021 den Gegenstand des Verfahrens (Urk. 2). Laut de n

betreffenden Verfügungen vom 15. Dezember 2020 (Urk. 8/V77) und 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78), mit welchen die Anspruchsperiode ab Januar 20 21 beurteilt wurde, wurde der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Zusatzleistungen in Anwendung der Übergangs bestimmung en (Abs. 1) nach dem bisherigen Recht bestimmt , da dies im Ver gleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach neuem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer ist. Im Folgenden finden daher die bis am 31. Dezember

2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.3

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die An passungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der nach bisherigem Recht vorgenommenen EL-Berechnung zu berück sich tigen (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, Betrag für die Prämie der ob ligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der jeweiligen Prämienregion für das Jahr 2021; vgl. KS-R-EL

Rz 2223–2226) . 2. 2.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inv alidenver sicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV [ ZLG ] ). 2.2

2.2 .1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach Art. 26 ELV erhalten Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen einen Gesamtbetrag, bestehend aus der Ergänzungs leistung und dem Differenzbetrag zur Prämienverbilligung; dieser Gesamtbetrag entspricht mindestens der Höhe der Prämienverbilligung, auf die sie Anspruch haben.

Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.

Als Einnahmen angerechnet werden un ter anderem Einkünfte aus beweg lichem und unbewegliche m Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowi e (bei Alters rent nerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit .

c ELG). Grundsätzlich anrechen bar sind auch Liegenschaften eines Ver sicherten im Aus land (Urteil des Bundesger ichts 8C_187/2007 vom 22. Novem ber 2007 E. 6.2).

Ebenfalls als Einnahmen berücksichtigt werden Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 2.2.2

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG h at der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrs wert einzusetzen. Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 2.2.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Voll zug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]).

2.3 2.3.1

Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundes verfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Ein künfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Ein künfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). 2.3.2

Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich ( « Verzicht » ) voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögens verminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm ( Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 2. 3 .3

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Ver mögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jähr liche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen (Urteil des Bun des gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3). 2. 4

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tat sachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vor handen, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaub haftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach ob jektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denk bare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 2 .5

N ach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeit licher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rah men der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungs faktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3) .

Sie ermöglicht der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für voraus gegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheid es (Urk. 2) aus , in der Umrechnungsverfügung vom 15. Dezember 2020 und in der Verfügung vom 6. Januar 2021 seien Verzichtsvermögen von Fr. 177’00 0 .-- respektive (nach Abzug der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- nach Art. 17a ELV) Fr. 167’00 0 .-- berücksichtigt worden. Die An rechnung von verzichtetem Vermögen sei bereits einmal Gegenstand eines Ein sprache- und Beschwerdeverfahrens gewesen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe richtigerweise mit Urteil ZL.2016.0006 vom 29. September

2017 das im Juli 2011 vom Beschwerdeführer

bezogene Freizügigkeitskapital (2. Säule) von Fr. 91'369.65 zur Anrechnung als Verzichtsvermögen zugelassen, nachdem dieses ohne Nachweis verbraucht worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Juli 2013 mindestens eine Liegenschaft in Serbien an seine Tochter verschenkt; der Wert dieser Schenkung sei ebenfalls bereits Gegenstand desselben Rechtmittelverfahrens gewesen. Das Gericht habe den Wert der im Jahr 2013 verzichteten Liegenschaften auf Fr. 176'781.-- festgelegt. Der Beschwerde führer gehe davon aus, dass er sich mit der Schenkung seiner Liegenschaften an die Tochter bezüglich seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen folgenlos diese s Vermögen s entledigt habe, was jedoch nicht der Fall sei. Denn Schenkungen würden den Tatbestand des Vermögensverzichts in jedem Fall ohne Weiteres erfüllen, da die fehlende Gegenleistung für diese Art des Eigentums übergangs gerade kennzeichnendes Merkmal sei. Vermögenswerte , auf die ver zichtet worden sei, würden in der Anspruchsberechnung so aufgenommen und behandelt,

wie wenn sie noch vorhanden wären. Dabei sei die Amortisationsregel nach A rt. 17a ELV (ab 2021: A rt. 17e ELV) berücksichtigt worden und das Ver zichtsvermögen von F r. 257'000.-- im Jahr 2013 schrittweise auf aktuell Fr. 167'000.-- im Jahr 2021 reduziert worden. In der automatisch erstellten Um rechnungsverfügung vom

15. Dezember 2020 sei die Amortisation für das Jahr 2021 (noch) nicht erfolgt, diese habe mit der Verfügung vom 6. Januar 2021 von Hand für dieselbe Periode (2021) durchgeführt werden müssen. Bezüglich der weiteren Einwände des Beschwerdeführer s, es seien die monatlichen «Abzüge» von Fr. 200.-- einzustellen beziehungsweise es seien ihm monatlich Leistungen von Fr. 1'500.-- auszuzahlen, habe die generelle Überprüfung der Berechnungs grundlagen keine anderen Ergebnisse gebracht. Alle Grundlagen würden den gesetzlichen Bestimmungen oder den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Seine allgemeine Kritik betreffend (unfreiwilliger) Pensionierung mit 63 Jahren und Ver weisung an die Sozialen Dienste stehe nicht im Zusammenhang mit der angefochtenen Anspruchsberechnung. Auf die diesbezüglichen Einwände sei mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (Urk. 2). 3 .2

D er Beschwerdeführer bringt dagegen

- mit identischem Wortlaut wie in der Ein sprache (Urk. 7/435 ) - vor , mit dem ihm monatlich zur Verfügung stehenden Be trag von Fr. 1'600.--, wovon Fr. 1'000.-- für die Miete eingesetzt werden müssten, könne ein Mensch in der Schweiz nicht leben. Insbesondere könne er sich als Krebspatient und Diabetiker mit dem verbleibenden Betrag von Fr. 600.-- nicht gesund ernähren, was ihm sein Hausarzt bestätigt habe. Ein Mensch in der Schweiz benötige zum Leben Fr. 3'200.-- pro Monat.

Er frage sich immer noch, wie die Beschwerdegegnerin in der ZL-Anspruchsberechnung auf den unter den Einnahmen berücksichtigten Betrag von Fr. 136'163.-- komme und weshalb sie ihm diesen Betrag noch immer anrechne . Aufgrund dessen erhalte er von der Beschwerdegegnerin nur Fr. 94.-- pro Monat. Er habe gleich zu Beginn, als er die Diagnose Lungenkrebs erhalten habe, alles auf seine Tochter über schrieben, falls ihm etwas passieren würde. Die diesbezügliche Bestätigung liege bereits bei den Akten. Des Weiteren sei er frühzeitig mit 63 Jahren von der Beschwerdegegnerin («durch Sie») pensioniert worden, was er gar nicht ge wünscht habe. Als dies passiert sei, seien ihm Fr. 200.-- pro Monat abgezogen worden, was er nicht verstehe. Damit würden ihm Fr. 16'800.-- fehlen (84 Monate à Fr. 200.--). Im eingereichten Entscheid des Sozialamtes vom 11. November 2016 ( Urk. 12/2) werde genau erwähnt, weshalb ihm das Sozialamt seit einigen Jahren noch einen Betrag abziehe. Dies sei im Verfahren zu berücksichtigen. Aus serdem müsste er von der Beschwerdegegnerin zirka Fr. 1'500.-- erhalten, so dass ihm Fr. 126'000.-- zur Verfügung gestellt werden müssten. Da er pensioniert sei, verstehe er nicht, weshalb er an den Sozialdienst verwiesen worden sei, obschon die Unterstützung von der Beschwerdegegnerin erfolgen müsste. Der Fall müsse nochmals überprüft werden

( Urk. 1 , Urk. 11, Urk. 17 ). 4. 4.1

Das Prozessthema, welches im vorliegenden Gerichtsverfahren des Verwaltungs rechts zu beurteilen ist, wird durch den Anfechtungsgegenstand und - anders als im Privatrecht - nicht durch das Rechtsbegehren des Beschwerdeführe rs be stimmt. Dieser Anfechtungsgegenstand wiederum wird durch den angefochtenen Entscheid d er Verwaltungsbehörde definiert. Denn i m ver waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor gängig verbindlich – in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einsprache entscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Ver fügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist im Verwaltungsrecht auf ein Begehren nicht einzutreten.

Hier bestimmt sich der Anfechtungsgegenstand durch den angefochtenen Ein spracheentscheid vom 24. Februar 2021 (Urk. 2), mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78) betreffend die Anspruchs periode ab Januar 2021 beurteilt wurde , soweit darauf eingetreten wurde .

Mass geblicher Anfechtungsgegenstand bildet damit in materieller Hinsicht allein der Anspruch auf Zusatzleistungen (ZL) für das Jahr 202 1. Allein dieser Anspruch ist im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt, fehlt es an einem beschwerdeweise (Art. 56 Abs. 1 ATSG) weiterziehbaren Anfechtungs gegens tand und ist auf die Beschwerde inso fern daher nicht einzutreten. 4.2 4.2.1

Dies betrifft namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem An spruch auf Zusatzleistungen vor Januar 2021 und auf das dort in den ZL-Berechnung en berücksichtigte Vermögen früherer J ahre . Insbesondere gehört der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Leistungen in der Höhe von zirka Fr. 1'500.-- pro Monat für die letzten sieben Jahre vor Januar 2021 nicht zum Anfechtungsgegenstand . Der ZL-Anspruch für die früheren Jahre war denn auch bereits mit den damaligen, bis 2020 erlassenen Verfügungen (und teil weise Einspracheentscheiden ) der Beschwerdegegnerin , sowie bezüglich des Jahres 2015 mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017 (Urk. 7/361), rechtskräftig und damit abschliessend beurteilt worden ; sie sind mithin einer weiteren Überprüfung entzogen . 4.2.2

Hier ebenfalls nicht zu beurteilen sind die Sozialleistungen der Fürsorgebehörde. Hierzu verweist der Beschwerdeführer

(Urk. 11) auf den Entscheid der Stellen leitung des Sozialzentrums A.___ der Stadt Zürich vom 11. November 2016 (Urk. 12/2), mit welchem ein Abzug von Fr. 140.70 pro Monat von den an ihn ausgerichteten Sozialleistungen verfügt wurde zur Tilgung der Rückforderung der Sozialen Dienste Zürich ihm gegenüber im Betrag von Fr. 47'010.-- gemäss dem Entscheid vom 30. Januar 2014 (Urk. 7/402), bestätigt mit Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozial behörde der Stadt Zürich vom 28. August 2014 (Urk. 7/403 ).

Der Abzug von Fr. 140.70 pro Monat (15 % des Grundbedarfs) wurde mit Entscheid der Stellen leitung des Sozialzentrums A.___ der Stadt Zürich vom 6. Februar 2018 für weitere zwölf Monate bis zum 31. Januar 2019 verlängert (Urk. 7/404). Die Rückforderung der

zu Unrecht bezogenen Leistungen für September 2007 bis Januar 2014 hatte die Sozialbehörde verfügt, nachdem

das Inspektorat des Sozialdepartementes der Stadt Zürich eine Ermittlung durchgeführt hatte und be kannt ge worden war, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner finanziellen Situation falsche A ussagen gemacht hatte (Ermittlungsbericht vom 10. Dezember 20 1 2, Urk. 7/254) , was auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zog ( Straf befehl vom

1 9. November 2013 , Urk. 7/ 262 ; Urk. 7/403 S. 4 ff.).

Diese und überhaupt Entscheide der Fürsorgebehörde sind in Verfahren des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und insbesondere im vor liegenden Verfahren betreffend Zusatzleistungen nicht z u beurteilen. Hierzu fehlt es - nebst dem allein durch den angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2021 (Urk. 2) definierten Anfechtungs gegenstand - schon an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (vgl. § 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , G SVGer ). Soweit der Beschwerdeführer

den Abzug von Fr. 140.70 pro Monat von den Sozialhilfe leistungen rügt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 4.3

4.3.1

In Bezug auf den vom Beschwerdeführer (Urk. 1) angesprochene n Umstand, dass er - wie er geltend macht unfreiwillig - frühzeitig mit 63 Jahren pensioniert wurde und dadurch seine AHV-Rente geringer ausfällt, ist die Beschwerde gegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf seine Einsprache zu Recht nicht eingetreten. Denn e ine Überprüfung der Höhe und Berechnung der AHV-Renten im ZL-Verfahren durch die Durchführungsstellen ist nicht zulässig, auch vorfrageweise nicht. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der AHV-Renten liegt bei den Ausgleichskassen (Art. 63 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG; Art. 53 ff AHVG) und nicht bei den Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden, mit hin nicht bei der Beschwerdegegnerin. Die Durchführungsstellen für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Gemeinden - und somit auch die Beschwerdegegnerin - sind an die durch die AHV-Behörde festgelegten Rentenbetreffnisse gebunden und haben in den ZL-Berechnungen die von den Ausgleichskassen festgelegten AHV-Rentenbeträge als Einnahmen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG). Dies gilt nach Art. 15a ELV auch für den Fall eines Rentenvorbezuges nach Art. 40 AHVG. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nicht über den An spruch auf AHV-Leistungen neu entschieden. Die Beschwerde ist insofern abzu weisen. 4.3.2

Im Übrigen bewirkt die gekürzte AHV-Rente, welche in der ZL-Berechnung je weils als Einnahme angerechnet wird, einen höheren Ausgabenüberschuss, was zur Folge hat, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen um den gekürzten Betrag höher ausfällt. Diesen Effekt hat die gekürzte AHV-Rente auch in der hier zu beurteilenden Berechnung zum ZL-Anspruch für das Jahr 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78). Denn die Höhe der AHV-Rente des Beschwerdeführer s von Fr. 15'900.-- pro Jahr (Urk. 7/426 S. 2) wurde in dieser ZL-Berechnung von der Beschwerdegegnerin korrekt eingesetzt (Urk. 8/V78 S. 4). 4.4

Zu prüfen bleibt im Folgenden allein , ob die Beschwerdegegnerin den

Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2021 zu Recht auf Fr. 6'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 564.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.--; Urk. 8/V78) festgesetzt hat. 5. 5.1

Der

Beschwerdeführer

(Urk. 1) rügt

bezüglich der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 den für den Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG massgeblichen Vermögen sbetrag von Fr. 136'163.-- . Dieser setzt sich gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin

gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 wie folgt zusammen: Reinvermögen von Fr. 173'663.--, bestehend aus beweg lichem Vermögen von Fr. 2.--, Sachwerten von Fr.

6'661.-- und einem Verzicht auf Vermögen von Fr. 167'000.--, abzüglich d es Vermögensfreibetrages von Fr. 37'500.-- ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG; Urk. 8/V78 S. 4).

5.2

Beim Betrag von Fr. 6'661.-- (Sachwerte) handelt es sich um das Fahrzeug des Beschwerdeführer s VW

Golf Jahrgang 2008 (Urk. 7/412), dessen Wert die Beschwerdegegnerin mittels der Websit e www.fahrzeugmarkt.ch/autowert auf diesen Betrag festgesetzt hat (Urk. 7/413). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer

dagegen im Einzelnen nichts vorbring t . 5.3 5.3.1

Der in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 unter dem Titel «Verzicht auf Vermögen» berücksichtigte Betrag von Fr. 167’00 0 .-- (Urk. 8/V78 S. 4) entspricht dem mit Urteil des Sozialversicherung sgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017

festgesetzten Verzichtsve rmögen nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG im Jahr 2015 von Fr. 227'781.-- (E. 5.1; Urk. 7/361 S. 17 f.) nach Rundung und Abzug der Amortisation von 2016 bis 2021 von jährli ch Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV; Fr. 227' 000 .--

- [6 x Fr.

10'000.--] = Fr. 167’00 0 .-- ).

Die Amortisation gemäss Art. 17a ELV wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen.

Auch die Anrechnung eines Verzichtsvermögens (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) an sich in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 und die Höhe dieses Vermögens von Fr. 167’00 0 .-- (Urk. 8/V78 S. 4) sind nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 5.3.2

Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017 wurde festgehalten, dass die Schenkung des im Alleineigentum des Beschwerdeführer s (E. 4; Urk. 7/361 S. 15 ff.) befindlichen G rundstückes mit zwei Wohnhäusern in B.___ , Serbien, verzeichnet im G rundbuch des Bezirkes MC._ __ mit der Kataster-Nr. … , an dessen Tochter am 19. Juli 2013 eine Verzichtshandlung im Sinne von A rt. 11 A bs. 1 lit . g ELG d arstellt (E . 2.3.2, Urk. 7/361 S. 9) . Den nach Art. 17 Abs. 5 ELV massgebliche n

Verkehrswert der Liegenschaft bemessen auf den Zeitpunkt dieser Verzichtshandlung am 19. Juli 2013 setzte das Gericht auf Euro 143 ' 725 .-- (E. 3.3, Urk. 7/361 S. 13) respektive umgerechnet auf Fr. 176‘781.--

fest (E. 5.1, Urk. 7/361 S. 17). In Anwendung von Art. 17a ELV mit Amortisation erstmals per 2015 (Reduktion um Fr. 10'000.--) schloss das Gericht aufgrund der Schenkung der Liegenschaft in Serbien an die Tochter auf einen Vermögensverzicht von Fr. 166‘781.-- per 2015 (E. 5.1, Urk. 7/361 S. 17). Zusätzlich wurde die (im dortigen Verfahren unstrittige) An rechnung in der ZL- Anspruchsberechnung ab Februar 2015 von (gerundet) Fr. 61‘000.-- als Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bestätigt; dies zufolge des dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 von der Fr eizügigkeits stiftung 2. Säule der Bank D.___ ausbezahlten Kapitals in der Höhe von Fr. 91‘369.65 , für dessen Verwendung kein Nachweis erbracht worden war ( E. 2. 3 .1 und E. 5.1 ; Urk. 7/361 S. 9 und S. 1 8 ). Insgesamt erkannte das Gericht auf ein Verzichtsvermögen (A rt. 11 A bs. 1 lit . g ELG) von Fr. 227'781.--, welches von der Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Zusatzleistungen ab Februar 2015 zu berücksichtigen war (E. 5 und Dispositiv Ziff. 1 ; Urk. 7/361 S. 18 f. ). 5.3.3

Zwar verwehren rechtskräftig

beurteilte Berechnungsgrundlagen - wie dieses vom Gericht für das Jahr 2015 festgelegte Verzichtsvermögen - grundsätzlich nicht, dass sie im Rahmen der jährlichen Neuberechnung ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren für ein neues Kalenderjahr neu festlegt werden (vgl. E. 2.5 hiervor). Jedoch besteht hierzu kein A nlass. E s liegen keine neuen Hinweise vor, die eine andere Bewertung der Verzichtsvermögen zuliessen, und d er Beschwerdeführer

hat nichts vorgebracht , das es rechtfertigen würde, von den

Sachverhaltsf eststellungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017

in Bezug auf den hier zu beurteilenden ZL-Anspruch ab Januar 2021 abzuweichen.

Der Beschwerdeführer

erklärt selbst , e r habe gleich zu Beginn, als er die Diagnose Lungenkrebs erhalten habe, alles auf seine Tochter überschrieben, falls ihm etwas passieren würde (Urk. 1) . Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid zutreffend erwog (Urk. 2 S. 2 ), stellt

eine solche Schenkung ein Rechts geschäft dar, bei dem die fehlende Gegenleistung gerade das kennzeichnende Merkmal darstellt (vgl. Art. 239 des Obligationenrechts).

Die Überschreibung der Vermögenswerte

auf die Tochter erfolgte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung, was einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG entspricht (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesetz sind solche V ermögenswerte als (hypothetisches) Vermögen in der ZL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen , obschon der Schenkende, hier der Beschwerdeführer , nicht mehr über diese verschenkten Vermögenswerte verfügen kann und auch wenn die Schenkung respektive die Verzichtshandlung schon länger zurückliegt (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis).

Die Umstände, welche den Beschwerdeführer zu dieser Schenkung veranlasst haben, namentlich, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung dazu veranlasst sah, sind im Hinblick auf A rt. 11 A bs. 1 lit . g ELG unerheblich. Anders zu entscheiden hiesse, Miss bräuchen , die mit Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG

gerade verhindert werden soll en , Tür und Tor zu öffnen. 5.3.4

Somit hat die Beschwerdegegnerin

in der Anspruchsberechnung ab Januar 2 021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 zu Recht unter dem Titel «Verzicht auf Vermögen» den Betrag von Fr. 167’00 0 .-- angerechnet (Urk. 8/V78 S. 4) .

Insgesamt erweist sich das von der Beschwerdegegnerin für die Anspruchsperiode ab Januar 2021 berücksichtigte Vermögen von total Fr. 173'663.-- als korrekt . Nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ) resultiert der für den Vermögensverzehr massgebende Betrag von Fr. 136'163.--, wovon bei Altersrentnern wie dem Beschwerdeführer nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ein Zehntel, mithin gerundet Fr. 13'616.-- als Einnahme anzu rechnen ist, was zusammen mit der AHV-Rente von Fr. 15'900.-- die in der Ver fügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78 S. 4) korrekt ermittelten anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG) von insgesamt Fr. 29'516.-- ergibt. 5.4

5.4.1

Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwar trifft das Vorbringen des Beschwerdeführer s, seine

Unterstützung müsse, da er pensioniert sei, von der Beschwerdegegnerin

erfolgen und nicht vom Sozialdienst (Urk. 1), insofern grundsätzlich zu, als d ie Unter stützung der öffentlichen Sozialhilfe stets - auch im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen - subsidiär ist (vgl. § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes, SHG; Urteil des Bun desgerichts 9C_365/2018 vom 12. September 2018 E. 5.5) . Jedoch wird dies in der Berechnung des ZL-Anspruchs berücksichtigt, indem die Unter stützung der öffentlichen Sozialhilfe , hier die Leistungen der Sozialen Dienste Zürich, nicht als Einnahmen angerechnet werden ( Art. 11 Abs. 3 lit . b ELG), was die Beschwerdegegnerin auch in der Berechnung zum ZL-Anspruch für das Jahr 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78) richtig beachtet hat. Es ist

aber nicht Sache der Ergänzungsleistungen respektive der ZL-Behörde ,

Entscheide der Sozialbehörde zu korrigieren und/oder finanziell auszugleichen, indem sie etwa Eingriffe in den Grundbedarf aufgrund eines Entscheides der Sozialbehörde, wie dies hier mit dem Abzug von Fr. 140.70 pro Monat von den laufenden Sozialhilfeleistungen zur Begleichung einer Rückerforderung geschehen ist (Urk. 7/402-405) , durch zusätzliche Leistungen kompensiert. Dazu besteht keine gesetzliche Grundlage.

5.4.2

Die ZL-Behörde hat den ZL-Anspruch nach den gesetzlichen Vorgaben, insbe sondere des ELG und der ELV, zu bestimmen. Wenn wie hier ein Verzichts vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG in der ZL-Berechnung anzurechnen ist und dadurch der Anspruch auf Zusatz leistungen verringert wird, entspricht dies der gesetzlichen Konzeption und dem Willen des G esetzgebers, woran sich die rechtsanwendenden Behörden, so auch die Beschwerdegegnerin u nd das Gericht, zu halten haben, selbst wenn die

Unterstützung der öffentlichen Sozial hilfe

notwendig wird . Den n der Grundsatz, dass b ei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, weil Zweck der Ergänzungsleistungen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung ist, steht gerade unter dem Vorbehalt, dass Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist, anzurechnen sind (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

Das Gesetz will EL-Bezüger, die auf Vermögenswerte verzichtet haben, gerade nicht gleich behandeln wie solche, d ie ihr Vermögen behalten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018 E. 6.2). D aher

dringt auch das Vorbringen des Beschwerdeführer s, ein Mensch benötige in der Schweiz zum Leben F r. 3'200.-- und mit dem ihm zur Verfügung stehenden Betrag von Fr. 1'600.-- pro Monat könne ein Mensch in der Schweiz nicht leben sowie

sich als Krebspatient und Diabetiker nicht gesund ernähren (Urk. 1) , nicht durch. 5.5

Somit bleibt es dabei, dass die Beschwerdegegnerin den für den Vermögens verzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG massgeblichen Vermögensbetrag von Fr. 136'163.-- und die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) von insgesamt Fr. 29'516.-- in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78 S. 4) korrekt ermittelt hat. 6.

6.1

Betreffend die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) hat der Beschwerdeführer

die Mitteilung der Stiftung E.___ vom 2 3. Februar 2021 zu einer Mietzinserhöhung ab September 2021 eingereicht (Urk. 18/6); er hat damit sinngemäss eine entsprechende Erhöhung der Mietausgaben in der ZL-Anspruchsberechnung beantragt. Da es sich dabei um eine Mietzinserhöhung im Jahr 2021 handelt, ist hier darauf einzugehen . 6.2

6.2.1

In der ZL-Anspruchsberechnung zur Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde n für die Periode ab Januar 2021 Mietausgaben von Fr. 11'028.-- (12 x Fr. 919.--; Urk. 7/422 [ohne Betrag für die Privathaftpflichtversicherung von Fr. 4.--] ) an erkannt (Urk. 8/V78 S. 4) , mithin noch nicht der

maximal anrechenbare Betrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG von Fr. 13'200.-- pro Jahr.

Gemäss dem Schreiben der Stiftung E.___ vom 23. Februar 2021 beträgt der Mietzins ab September 2021 nunme hr Fr. 13'416.-- pro Jahr (12 x

Fr . 1'118.--; Urk. 18/6 [ohne Betrag für die Privathaftpflicht versicherung von Fr. 4.--] ). Damit ist eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 25 A bs. 1 lit . c ELV eingetreten . Jedoch ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV im Fall von A bs. 1 lit . c bei Erhöhung des Aus gabenüberschusses erst auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen. 6.2.2

Wann und ob die Mietzins erhöhung der Beschwerdegegnerin

bereits vor der gerichtlichen Verfügung vom 22. April 2022 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde , ist dem Gericht nicht bekannt. Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Stellungnahme zu r vom Beschwerdeführer eingereichten Mitteilung betreffend Mietzinserhöhung (U rk. 17, Urk. 18/6) nicht verlauten lassen (Urk. 19).

Falls die Mietzinserhöhung der Beschwerdegegnerin bereits im Zeitraum von September 2021 bis März 2022, mithin vor April 2022 (Eingang Meldung des Beschwerdeführers beim Gericht im April 2022, Urk. 17) mitgeteilt wurde, wäre die Änderung ab dem Monat dieser Mitteilung zu berücksichtigen und über den Anspruch entsprechend neu zu verfügen. Falls die Beschwerdegegnerin erstmals mit der gerichtlichen Verfügung vom 22. April 2022 (Urk. 19) von der Mietzins erhöhung erfahren hat, wäre diese ab April 2022 in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen und über den Anspruch ab April 2022 entsprechend neu zu ver fügen ( Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV ). 6. 3

Die Sache ist daher diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zur Berück sichtigung der Mietzinserhöhung

in der ZL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführer s nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung und Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV ), frühestens ab 1. September 2021, spätestens ab 1. April 2022, zu überweisen. 7.

Da mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 (Urk. 2) die Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78) bestätigt wurde, mit welcher der ZL-Anspruch des Beschwerdeführer s ab Januar 2021 nach dem Gesagten zu Recht auf Fr. 6'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 564.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.--; Urk. 8/V78) festgesetzt wurde , erweist sich dieser als rechtmässig.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerde gegnerin zur Verfügung im Sinne der Erwägungen (Mietzinserhöhung) überwiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der ELV in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangs recht lichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangs rechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechts erhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen (EL) , für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistun gen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Refo rm, KS-R EL, Stand 1.

Januar 2021, Rz

2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungs leistungen - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).

In Fällen, in denen das Vermögen am 1. Januar 2021 über d er zulässigen Schwelle nach Art. 9a Abs . 1 ELG liegt, entfällt die Vergleichs rechnung, da unter dem neuen Recht kein EL-Anspruch mehr bestünde. Die Ergänzungsleistungen dieser Personen sind weiterhin nach dem bis herigen Recht zu berechnen (KS-R EL Rz 2103).

E. 1.2 Hier bildet der Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2021 den Gegenstand des Verfahrens (Urk. 2). Laut de n

betreffenden Verfügungen vom 15. Dezember 2020 (Urk. 8/V77) und 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78), mit welchen die Anspruchsperiode ab Januar 20 21 beurteilt wurde, wurde der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Zusatzleistungen in Anwendung der Übergangs bestimmung en (Abs. 1) nach dem bisherigen Recht bestimmt , da dies im Ver gleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach neuem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer ist. Im Folgenden finden daher die bis am 31. Dezember

2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 1.3 Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die An passungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der nach bisherigem Recht vorgenommenen EL-Berechnung zu berück sich tigen (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, Betrag für die Prämie der ob ligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der jeweiligen Prämienregion für das Jahr 2021; vgl. KS-R-EL

Rz 2223–2226) . 2.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. März 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei der Einspracheentscheid vom 24. Februar

2021 auf zuheben und es sei das in der Anspruchsberechnung berücksichtigte Vermögen korrekt zu bestimmen ,

sowie

die B es chwerdegegnerin sei zu verpflichten, das ih m zustehende Einkommen von zirka Fr.

1'500.-- rückwirkend f ür die letzten sieben Jahre (84 Monate) zu erbringen

(Urk. 1 ). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7.

April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingaben vom 23. Juli 2021 (Urk. 11) und vom 8. April 2022 (Urk. 17) gab der Beschwerdeführer unter anderem den Entscheid des Sozial zentrums A.___

der Stadt Zürich vom 11. November 2016 und diverse Arztzeugnisse zu den Akten (Urk. 12/1-2, Urk. 18/1-7). Die Beschwerde gegnerin reichte dazu keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inv alidenver sicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV [ ZLG ] ).

E. 2.2 .1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach Art. 26 ELV erhalten Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen einen Gesamtbetrag, bestehend aus der Ergänzungs leistung und dem Differenzbetrag zur Prämienverbilligung; dieser Gesamtbetrag entspricht mindestens der Höhe der Prämienverbilligung, auf die sie Anspruch haben.

Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.

Als Einnahmen angerechnet werden un ter anderem Einkünfte aus beweg lichem und unbewegliche m Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowi e (bei Alters rent nerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit .

c ELG). Grundsätzlich anrechen bar sind auch Liegenschaften eines Ver sicherten im Aus land (Urteil des Bundesger ichts 8C_187/2007 vom 22. Novem ber 2007 E. 6.2).

Ebenfalls als Einnahmen berücksichtigt werden Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

E. 2.2.2 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG h at der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrs wert einzusetzen. Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 2.2.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Voll zug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]).

E. 2.3.1 Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundes verfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Ein künfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Ein künfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

E. 2.3.2 Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich ( « Verzicht » ) voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögens verminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm ( Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).

E. 3 .3

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Ver mögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jähr liche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen (Urteil des Bun des gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3). 2.

E. 4 Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tat sachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vor handen, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaub haftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach ob jektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denk bare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 2 .5

N ach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeit licher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rah men der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungs faktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3) .

Sie ermöglicht der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für voraus gegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheid es (Urk. 2) aus , in der Umrechnungsverfügung vom 15. Dezember 2020 und in der Verfügung vom 6. Januar 2021 seien Verzichtsvermögen von Fr. 177’00 0 .-- respektive (nach Abzug der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- nach Art. 17a ELV) Fr. 167’00 0 .-- berücksichtigt worden. Die An rechnung von verzichtetem Vermögen sei bereits einmal Gegenstand eines Ein sprache- und Beschwerdeverfahrens gewesen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe richtigerweise mit Urteil ZL.2016.0006 vom 29. September

2017 das im Juli 2011 vom Beschwerdeführer

bezogene Freizügigkeitskapital (2. Säule) von Fr. 91'369.65 zur Anrechnung als Verzichtsvermögen zugelassen, nachdem dieses ohne Nachweis verbraucht worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Juli 2013 mindestens eine Liegenschaft in Serbien an seine Tochter verschenkt; der Wert dieser Schenkung sei ebenfalls bereits Gegenstand desselben Rechtmittelverfahrens gewesen. Das Gericht habe den Wert der im Jahr 2013 verzichteten Liegenschaften auf Fr. 176'781.-- festgelegt. Der Beschwerde führer gehe davon aus, dass er sich mit der Schenkung seiner Liegenschaften an die Tochter bezüglich seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen folgenlos diese s Vermögen s entledigt habe, was jedoch nicht der Fall sei. Denn Schenkungen würden den Tatbestand des Vermögensverzichts in jedem Fall ohne Weiteres erfüllen, da die fehlende Gegenleistung für diese Art des Eigentums übergangs gerade kennzeichnendes Merkmal sei. Vermögenswerte , auf die ver zichtet worden sei, würden in der Anspruchsberechnung so aufgenommen und behandelt,

wie wenn sie noch vorhanden wären. Dabei sei die Amortisationsregel nach A rt. 17a ELV (ab 2021: A rt. 17e ELV) berücksichtigt worden und das Ver zichtsvermögen von F r. 257'000.-- im Jahr 2013 schrittweise auf aktuell Fr. 167'000.-- im Jahr 2021 reduziert worden. In der automatisch erstellten Um rechnungsverfügung vom

15. Dezember 2020 sei die Amortisation für das Jahr 2021 (noch) nicht erfolgt, diese habe mit der Verfügung vom 6. Januar 2021 von Hand für dieselbe Periode (2021) durchgeführt werden müssen. Bezüglich der weiteren Einwände des Beschwerdeführer s, es seien die monatlichen «Abzüge» von Fr. 200.-- einzustellen beziehungsweise es seien ihm monatlich Leistungen von Fr. 1'500.-- auszuzahlen, habe die generelle Überprüfung der Berechnungs grundlagen keine anderen Ergebnisse gebracht. Alle Grundlagen würden den gesetzlichen Bestimmungen oder den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Seine allgemeine Kritik betreffend (unfreiwilliger) Pensionierung mit 63 Jahren und Ver weisung an die Sozialen Dienste stehe nicht im Zusammenhang mit der angefochtenen Anspruchsberechnung. Auf die diesbezüglichen Einwände sei mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (Urk. 2). 3 .2

D er Beschwerdeführer bringt dagegen

- mit identischem Wortlaut wie in der Ein sprache (Urk. 7/435 ) - vor , mit dem ihm monatlich zur Verfügung stehenden Be trag von Fr. 1'600.--, wovon Fr. 1'000.-- für die Miete eingesetzt werden müssten, könne ein Mensch in der Schweiz nicht leben. Insbesondere könne er sich als Krebspatient und Diabetiker mit dem verbleibenden Betrag von Fr. 600.-- nicht gesund ernähren, was ihm sein Hausarzt bestätigt habe. Ein Mensch in der Schweiz benötige zum Leben Fr. 3'200.-- pro Monat.

Er frage sich immer noch, wie die Beschwerdegegnerin in der ZL-Anspruchsberechnung auf den unter den Einnahmen berücksichtigten Betrag von Fr. 136'163.-- komme und weshalb sie ihm diesen Betrag noch immer anrechne . Aufgrund dessen erhalte er von der Beschwerdegegnerin nur Fr. 94.-- pro Monat. Er habe gleich zu Beginn, als er die Diagnose Lungenkrebs erhalten habe, alles auf seine Tochter über schrieben, falls ihm etwas passieren würde. Die diesbezügliche Bestätigung liege bereits bei den Akten. Des Weiteren sei er frühzeitig mit 63 Jahren von der Beschwerdegegnerin («durch Sie») pensioniert worden, was er gar nicht ge wünscht habe. Als dies passiert sei, seien ihm Fr. 200.-- pro Monat abgezogen worden, was er nicht verstehe. Damit würden ihm Fr. 16'800.-- fehlen (84 Monate à Fr. 200.--). Im eingereichten Entscheid des Sozialamtes vom 11. November 2016 ( Urk. 12/2) werde genau erwähnt, weshalb ihm das Sozialamt seit einigen Jahren noch einen Betrag abziehe. Dies sei im Verfahren zu berücksichtigen. Aus serdem müsste er von der Beschwerdegegnerin zirka Fr. 1'500.-- erhalten, so dass ihm Fr. 126'000.-- zur Verfügung gestellt werden müssten. Da er pensioniert sei, verstehe er nicht, weshalb er an den Sozialdienst verwiesen worden sei, obschon die Unterstützung von der Beschwerdegegnerin erfolgen müsste. Der Fall müsse nochmals überprüft werden

( Urk. 1 , Urk. 11, Urk. 17 ).

E. 4.1 Das Prozessthema, welches im vorliegenden Gerichtsverfahren des Verwaltungs rechts zu beurteilen ist, wird durch den Anfechtungsgegenstand und - anders als im Privatrecht - nicht durch das Rechtsbegehren des Beschwerdeführe rs be stimmt. Dieser Anfechtungsgegenstand wiederum wird durch den angefochtenen Entscheid d er Verwaltungsbehörde definiert. Denn i m ver waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor gängig verbindlich – in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einsprache entscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Ver fügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist im Verwaltungsrecht auf ein Begehren nicht einzutreten.

Hier bestimmt sich der Anfechtungsgegenstand durch den angefochtenen Ein spracheentscheid vom 24. Februar 2021 (Urk. 2), mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom

E. 4.2.1 Dies betrifft namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem An spruch auf Zusatzleistungen vor Januar 2021 und auf das dort in den ZL-Berechnung en berücksichtigte Vermögen früherer J ahre . Insbesondere gehört der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Leistungen in der Höhe von zirka Fr. 1'500.-- pro Monat für die letzten sieben Jahre vor Januar 2021 nicht zum Anfechtungsgegenstand . Der ZL-Anspruch für die früheren Jahre war denn auch bereits mit den damaligen, bis 2020 erlassenen Verfügungen (und teil weise Einspracheentscheiden ) der Beschwerdegegnerin , sowie bezüglich des Jahres 2015 mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017 (Urk. 7/361), rechtskräftig und damit abschliessend beurteilt worden ; sie sind mithin einer weiteren Überprüfung entzogen .

E. 4.2.2 Hier ebenfalls nicht zu beurteilen sind die Sozialleistungen der Fürsorgebehörde. Hierzu verweist der Beschwerdeführer

(Urk. 11) auf den Entscheid der Stellen leitung des Sozialzentrums A.___ der Stadt Zürich vom 11. November 2016 (Urk. 12/2), mit welchem ein Abzug von Fr. 140.70 pro Monat von den an ihn ausgerichteten Sozialleistungen verfügt wurde zur Tilgung der Rückforderung der Sozialen Dienste Zürich ihm gegenüber im Betrag von Fr. 47'010.-- gemäss dem Entscheid vom 30. Januar 2014 (Urk. 7/402), bestätigt mit Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozial behörde der Stadt Zürich vom 28. August 2014 (Urk. 7/403 ).

Der Abzug von Fr. 140.70 pro Monat (15 % des Grundbedarfs) wurde mit Entscheid der Stellen leitung des Sozialzentrums A.___ der Stadt Zürich vom 6. Februar 2018 für weitere zwölf Monate bis zum 31. Januar 2019 verlängert (Urk. 7/404). Die Rückforderung der

zu Unrecht bezogenen Leistungen für September 2007 bis Januar 2014 hatte die Sozialbehörde verfügt, nachdem

das Inspektorat des Sozialdepartementes der Stadt Zürich eine Ermittlung durchgeführt hatte und be kannt ge worden war, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner finanziellen Situation falsche A ussagen gemacht hatte (Ermittlungsbericht vom 10. Dezember 20 1 2, Urk. 7/254) , was auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zog ( Straf befehl vom

1 9. November 2013 , Urk. 7/ 262 ; Urk. 7/403 S. 4 ff.).

Diese und überhaupt Entscheide der Fürsorgebehörde sind in Verfahren des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und insbesondere im vor liegenden Verfahren betreffend Zusatzleistungen nicht z u beurteilen. Hierzu fehlt es - nebst dem allein durch den angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2021 (Urk. 2) definierten Anfechtungs gegenstand - schon an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (vgl. § 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , G SVGer ). Soweit der Beschwerdeführer

den Abzug von Fr. 140.70 pro Monat von den Sozialhilfe leistungen rügt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

E. 4.3.1 In Bezug auf den vom Beschwerdeführer (Urk. 1) angesprochene n Umstand, dass er - wie er geltend macht unfreiwillig - frühzeitig mit 63 Jahren pensioniert wurde und dadurch seine AHV-Rente geringer ausfällt, ist die Beschwerde gegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf seine Einsprache zu Recht nicht eingetreten. Denn e ine Überprüfung der Höhe und Berechnung der AHV-Renten im ZL-Verfahren durch die Durchführungsstellen ist nicht zulässig, auch vorfrageweise nicht. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der AHV-Renten liegt bei den Ausgleichskassen (Art. 63 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG; Art. 53 ff AHVG) und nicht bei den Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden, mit hin nicht bei der Beschwerdegegnerin. Die Durchführungsstellen für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Gemeinden - und somit auch die Beschwerdegegnerin - sind an die durch die AHV-Behörde festgelegten Rentenbetreffnisse gebunden und haben in den ZL-Berechnungen die von den Ausgleichskassen festgelegten AHV-Rentenbeträge als Einnahmen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG). Dies gilt nach Art. 15a ELV auch für den Fall eines Rentenvorbezuges nach Art. 40 AHVG. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nicht über den An spruch auf AHV-Leistungen neu entschieden. Die Beschwerde ist insofern abzu weisen.

E. 4.3.2 Im Übrigen bewirkt die gekürzte AHV-Rente, welche in der ZL-Berechnung je weils als Einnahme angerechnet wird, einen höheren Ausgabenüberschuss, was zur Folge hat, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen um den gekürzten Betrag höher ausfällt. Diesen Effekt hat die gekürzte AHV-Rente auch in der hier zu beurteilenden Berechnung zum ZL-Anspruch für das Jahr 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78). Denn die Höhe der AHV-Rente des Beschwerdeführer s von Fr. 15'900.-- pro Jahr (Urk. 7/426 S. 2) wurde in dieser ZL-Berechnung von der Beschwerdegegnerin korrekt eingesetzt (Urk. 8/V78 S. 4).

E. 4.4 Zu prüfen bleibt im Folgenden allein , ob die Beschwerdegegnerin den

Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2021 zu Recht auf Fr. 6'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 564.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.--; Urk. 8/V78) festgesetzt hat. 5. 5.1

Der

Beschwerdeführer

(Urk. 1) rügt

bezüglich der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 den für den Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG massgeblichen Vermögen sbetrag von Fr. 136'163.-- . Dieser setzt sich gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin

gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 wie folgt zusammen: Reinvermögen von Fr. 173'663.--, bestehend aus beweg lichem Vermögen von Fr. 2.--, Sachwerten von Fr.

6'661.-- und einem Verzicht auf Vermögen von Fr. 167'000.--, abzüglich d es Vermögensfreibetrages von Fr. 37'500.-- ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG; Urk. 8/V78 S. 4).

5.2

Beim Betrag von Fr. 6'661.-- (Sachwerte) handelt es sich um das Fahrzeug des Beschwerdeführer s VW

Golf Jahrgang 2008 (Urk. 7/412), dessen Wert die Beschwerdegegnerin mittels der Websit e www.fahrzeugmarkt.ch/autowert auf diesen Betrag festgesetzt hat (Urk. 7/413). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer

dagegen im Einzelnen nichts vorbring t . 5.3 5.3.1

Der in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 unter dem Titel «Verzicht auf Vermögen» berücksichtigte Betrag von Fr. 167’00 0 .-- (Urk. 8/V78 S. 4) entspricht dem mit Urteil des Sozialversicherung sgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017

festgesetzten Verzichtsve rmögen nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG im Jahr 2015 von Fr. 227'781.-- (E. 5.1; Urk. 7/361 S. 17 f.) nach Rundung und Abzug der Amortisation von 2016 bis 2021 von jährli ch Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV; Fr. 227' 000 .--

- [6 x Fr.

10'000.--] = Fr. 167’00 0 .-- ).

Die Amortisation gemäss Art. 17a ELV wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen.

Auch die Anrechnung eines Verzichtsvermögens (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) an sich in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 und die Höhe dieses Vermögens von Fr. 167’00 0 .-- (Urk. 8/V78 S. 4) sind nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 5.3.2

Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017 wurde festgehalten, dass die Schenkung des im Alleineigentum des Beschwerdeführer s (E. 4; Urk. 7/361 S. 15 ff.) befindlichen G rundstückes mit zwei Wohnhäusern in B.___ , Serbien, verzeichnet im G rundbuch des Bezirkes MC._ __ mit der Kataster-Nr. … , an dessen Tochter am 19. Juli 2013 eine Verzichtshandlung im Sinne von A rt.

E. 6 Januar 2021 (Urk. 8/V78) betreffend die Anspruchs periode ab Januar 2021 beurteilt wurde , soweit darauf eingetreten wurde .

Mass geblicher Anfechtungsgegenstand bildet damit in materieller Hinsicht allein der Anspruch auf Zusatzleistungen (ZL) für das Jahr 202 1. Allein dieser Anspruch ist im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt, fehlt es an einem beschwerdeweise (Art. 56 Abs. 1 ATSG) weiterziehbaren Anfechtungs gegens tand und ist auf die Beschwerde inso fern daher nicht einzutreten.

E. 6.1 Betreffend die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) hat der Beschwerdeführer

die Mitteilung der Stiftung E.___ vom 2 3. Februar 2021 zu einer Mietzinserhöhung ab September 2021 eingereicht (Urk. 18/6); er hat damit sinngemäss eine entsprechende Erhöhung der Mietausgaben in der ZL-Anspruchsberechnung beantragt. Da es sich dabei um eine Mietzinserhöhung im Jahr 2021 handelt, ist hier darauf einzugehen .

E. 6.2.1 In der ZL-Anspruchsberechnung zur Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde n für die Periode ab Januar 2021 Mietausgaben von Fr. 11'028.-- (12 x Fr. 919.--; Urk. 7/422 [ohne Betrag für die Privathaftpflichtversicherung von Fr. 4.--] ) an erkannt (Urk. 8/V78 S. 4) , mithin noch nicht der

maximal anrechenbare Betrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG von Fr. 13'200.-- pro Jahr.

Gemäss dem Schreiben der Stiftung E.___ vom 23. Februar 2021 beträgt der Mietzins ab September 2021 nunme hr Fr. 13'416.-- pro Jahr (12 x

Fr . 1'118.--; Urk. 18/6 [ohne Betrag für die Privathaftpflicht versicherung von Fr. 4.--] ). Damit ist eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 25 A bs. 1 lit . c ELV eingetreten . Jedoch ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV im Fall von A bs. 1 lit . c bei Erhöhung des Aus gabenüberschusses erst auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen.

E. 6.2.2 Wann und ob die Mietzins erhöhung der Beschwerdegegnerin

bereits vor der gerichtlichen Verfügung vom 22. April 2022 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde , ist dem Gericht nicht bekannt. Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Stellungnahme zu r vom Beschwerdeführer eingereichten Mitteilung betreffend Mietzinserhöhung (U rk. 17, Urk. 18/6) nicht verlauten lassen (Urk. 19).

Falls die Mietzinserhöhung der Beschwerdegegnerin bereits im Zeitraum von September 2021 bis März 2022, mithin vor April 2022 (Eingang Meldung des Beschwerdeführers beim Gericht im April 2022, Urk. 17) mitgeteilt wurde, wäre die Änderung ab dem Monat dieser Mitteilung zu berücksichtigen und über den Anspruch entsprechend neu zu verfügen. Falls die Beschwerdegegnerin erstmals mit der gerichtlichen Verfügung vom 22. April 2022 (Urk. 19) von der Mietzins erhöhung erfahren hat, wäre diese ab April 2022 in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen und über den Anspruch ab April 2022 entsprechend neu zu ver fügen ( Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV ). 6. 3

Die Sache ist daher diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zur Berück sichtigung der Mietzinserhöhung

in der ZL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführer s nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung und Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV ), frühestens ab 1. September 2021, spätestens ab 1. April 2022, zu überweisen. 7.

Da mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 (Urk. 2) die Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78) bestätigt wurde, mit welcher der ZL-Anspruch des Beschwerdeführer s ab Januar 2021 nach dem Gesagten zu Recht auf Fr. 6'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 564.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.--; Urk. 8/V78) festgesetzt wurde , erweist sich dieser als rechtmässig.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerde gegnerin zur Verfügung im Sinne der Erwägungen (Mietzinserhöhung) überwiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

E. 11 A bs. 1 lit . g ELG unerheblich. Anders zu entscheiden hiesse, Miss bräuchen , die mit Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG

gerade verhindert werden soll en , Tür und Tor zu öffnen. 5.3.4

Somit hat die Beschwerdegegnerin

in der Anspruchsberechnung ab Januar 2 021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 zu Recht unter dem Titel «Verzicht auf Vermögen» den Betrag von Fr. 167’00 0 .-- angerechnet (Urk. 8/V78 S. 4) .

Insgesamt erweist sich das von der Beschwerdegegnerin für die Anspruchsperiode ab Januar 2021 berücksichtigte Vermögen von total Fr. 173'663.-- als korrekt . Nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ) resultiert der für den Vermögensverzehr massgebende Betrag von Fr. 136'163.--, wovon bei Altersrentnern wie dem Beschwerdeführer nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ein Zehntel, mithin gerundet Fr. 13'616.-- als Einnahme anzu rechnen ist, was zusammen mit der AHV-Rente von Fr. 15'900.-- die in der Ver fügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78 S. 4) korrekt ermittelten anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG) von insgesamt Fr. 29'516.-- ergibt. 5.4

5.4.1

Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwar trifft das Vorbringen des Beschwerdeführer s, seine

Unterstützung müsse, da er pensioniert sei, von der Beschwerdegegnerin

erfolgen und nicht vom Sozialdienst (Urk. 1), insofern grundsätzlich zu, als d ie Unter stützung der öffentlichen Sozialhilfe stets - auch im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen - subsidiär ist (vgl. § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes, SHG; Urteil des Bun desgerichts 9C_365/2018 vom 12. September 2018 E. 5.5) . Jedoch wird dies in der Berechnung des ZL-Anspruchs berücksichtigt, indem die Unter stützung der öffentlichen Sozialhilfe , hier die Leistungen der Sozialen Dienste Zürich, nicht als Einnahmen angerechnet werden ( Art. 11 Abs. 3 lit . b ELG), was die Beschwerdegegnerin auch in der Berechnung zum ZL-Anspruch für das Jahr 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78) richtig beachtet hat. Es ist

aber nicht Sache der Ergänzungsleistungen respektive der ZL-Behörde ,

Entscheide der Sozialbehörde zu korrigieren und/oder finanziell auszugleichen, indem sie etwa Eingriffe in den Grundbedarf aufgrund eines Entscheides der Sozialbehörde, wie dies hier mit dem Abzug von Fr. 140.70 pro Monat von den laufenden Sozialhilfeleistungen zur Begleichung einer Rückerforderung geschehen ist (Urk. 7/402-405) , durch zusätzliche Leistungen kompensiert. Dazu besteht keine gesetzliche Grundlage.

5.4.2

Die ZL-Behörde hat den ZL-Anspruch nach den gesetzlichen Vorgaben, insbe sondere des ELG und der ELV, zu bestimmen. Wenn wie hier ein Verzichts vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG in der ZL-Berechnung anzurechnen ist und dadurch der Anspruch auf Zusatz leistungen verringert wird, entspricht dies der gesetzlichen Konzeption und dem Willen des G esetzgebers, woran sich die rechtsanwendenden Behörden, so auch die Beschwerdegegnerin u nd das Gericht, zu halten haben, selbst wenn die

Unterstützung der öffentlichen Sozial hilfe

notwendig wird . Den n der Grundsatz, dass b ei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, weil Zweck der Ergänzungsleistungen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung ist, steht gerade unter dem Vorbehalt, dass Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist, anzurechnen sind (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

Das Gesetz will EL-Bezüger, die auf Vermögenswerte verzichtet haben, gerade nicht gleich behandeln wie solche, d ie ihr Vermögen behalten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018 E. 6.2). D aher

dringt auch das Vorbringen des Beschwerdeführer s, ein Mensch benötige in der Schweiz zum Leben F r. 3'200.-- und mit dem ihm zur Verfügung stehenden Betrag von Fr. 1'600.-- pro Monat könne ein Mensch in der Schweiz nicht leben sowie

sich als Krebspatient und Diabetiker nicht gesund ernähren (Urk. 1) , nicht durch. 5.5

Somit bleibt es dabei, dass die Beschwerdegegnerin den für den Vermögens verzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG massgeblichen Vermögensbetrag von Fr. 136'163.-- und die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) von insgesamt Fr. 29'516.-- in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78 S. 4) korrekt ermittelt hat. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00020

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 2 2. Juni 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1.

X.___ , geboren 1950, bezog von Juni 1999 bis Mai 2011 eine Rente der Invalidenversicherung und ab September 2013 die AHV-Rente (Urk. 7/361 S. 2 ). Von Oktober 1999 bis zum Wegzug nach Y.___ per 1. Mai 2011 (Urk. 7 /2 S. 2, Urk. 8 /V/52) war er bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: AZL), zum Bezug von Zusatz leistungen zur AHV/IV angemeldet ( Urk. 7/7, Urk. 7 /164, Urk. 7 /180 , Urk. 8/V1 ).

Im September 2013 meldete sich der Versicherte nach seinem Zuzug in die Stadt Zürich (Urk. 7 /254 S. 4) erneut beim AZL zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /247a). Nach A bklärungen der finanziellen Ver hältnisse hielt das AZL mit Verfügung vom 27. Januar 2014 fest, dass der Versicherte für die Zeit ab September 2013 und ab Januar 2014 keinen Anspruch auf Zusatzleistun gen habe. Dabei berück sichtigte das AZL in der ZL-Berechnung für das Jahr 2013 den Betrag von Fr. 309‘144.-- und für das Jahr 2014 von Fr. 299‘144.-- als Vermögen beziehungsweise Verzichtsvermögen aufgrund einer nicht deklarierten aus ländischen Liegenschaft und eines Alterskapitals der 2. Säule (Urk. 7/268b , Urk. 7 /257-258, Urk. 7 /248/7 ). Mit Ver fügung vom 29. Januar 2014 verpflichtete das AZL den Versicherten zudem zur Rückerstattung von Fr. 52‘737.-- der von Januar 2009 b is März 2011 geleisteten Zusatz leistungen (Urk. 7 /268a). Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 26. März 2014 Einsprache (Urk. 7 /268), au f welche das AZL mit Einsprache entscheid vom

12. Mai 2014 teils zufolge ver späteter Einsprache und teils wegen Gegenstands losigkeit nicht eintrat (Urk. 8 /V/60). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 4. Februar 2015 legte der Versicherte de m AZL eine Verkehrswertschätzung seiner ehemaligen Liegenschaft in Serbien vom Dezember 2014 vor und bean tragte eine Neuberechnung der Zusatzleistungen (Urk. 7 /282-283 ). Mit Ver fügung vom 27. Februar 2015 (Urk. 8 /V/61 ) hielt das AZL unter Anrechnung eines Ver zichtsvermögens von Fr. 271‘000.-- fest, dass ab Februa r 2015 kein An spruch auf Zusatz leistungen bestehe. Dagegen erhob der Versicherte mit S chreiben vom 16. April 2015 Ein sprache (Urk. 7 /288), welche das AZL mit

Ein spracheentscheid vom 24. No vember 2015 abwies (Urk. 8/V63 ). Die dagegen er hobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Ka ntons Zürich mit Urteil vom 29. September 2017 im Verfahren ZL.2016.00006 teilweise gut und wies die Sa che an das AZL zur Festlegung der Höhe des Anspruchs des Versicherten auf Zusatz leistungen ab Februar 2015 unter Berücksichtigung eines Ver zichts ver mögens

von Fr. 227'781.-- zurück (Urk. 7/361 S. 19) .

Das Urteil er wuchs un angefochten in Rechtskraft. 1.3

Dementsprechend führte

das AZL

eine neue Berechnung des ZL-Anspruchs durch und verfügte am 6. Dezember 2017 den ZL-Anspruch rückwirkend ab Februar 2015 sowie

ab Januar 2018 neu (Urk. 8/V64-65). Bezüglich dieser Jahre (2015-2018) und für die folgenden Jahre berücksichtigte das AZL in den ZL-Anspruchsberechnungen das gerichtlich festgelegte Verzichtsvermögen , jeweils gekürzt um die Amortisation von Fr. 10'000.-- pro Jahr im Sinne von Art. 17a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung, ab 1. Januar 2021: Art. 17 e Abs. 1 ELV ; Urk. 8/V65 [ 2015- 2018], Urk. 8/V69 [2019], Urk. 8/V73A [2020] ).

Mit (automatisierter) Verfügung vom 15. Dezember 2020 ermittelte das AZL einen Anspruch auf Ergänzungsleistung ab Januar 2021 von Fr. 5'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 481.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.-- ; Urk. 8/V77 ). Mit Verfügung vom 6. Januar 2021 korrigierte das AZL diese auf Jahresende jeweils automatisch erlassene Ver fügung, indem sie in der Anspruchsberechnung das weiterhin berücksichtigte Verzichtsvermögen von bisher Fr. 177’00 0 .-- (Urk. 8/V77 S. 4) um Fr. 10'000.-- auf Fr. 167'00 0 .-- reduzierte und dem Versicherten ab Januar 2021 Ergänzungs leistungen von Fr. 6'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 564.-- pro Monat zusprach (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.--; Urk. 8/V78). Dagegen er hob der Versicherte am

30. Januar 2021 Einsprache (Urk. 7/ 435 ) , welche das AZL mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 abwies, soweit es darauf eintrat (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 5. März 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei der Einspracheentscheid vom 24. Februar

2021 auf zuheben und es sei das in der Anspruchsberechnung berücksichtigte Vermögen korrekt zu bestimmen ,

sowie

die B es chwerdegegnerin sei zu verpflichten, das ih m zustehende Einkommen von zirka Fr.

1'500.-- rückwirkend f ür die letzten sieben Jahre (84 Monate) zu erbringen

(Urk. 1 ). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7.

April 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingaben vom 23. Juli 2021 (Urk. 11) und vom 8. April 2022 (Urk. 17) gab der Beschwerdeführer unter anderem den Entscheid des Sozial zentrums A.___

der Stadt Zürich vom 11. November 2016 und diverse Arztzeugnisse zu den Akten (Urk. 12/1-2, Urk. 18/1-7). Die Beschwerde gegnerin reichte dazu keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der ELV in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangs recht lichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer übergangs rechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechts erhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,

Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen (EL) , für welche die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistun gen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Refo rm, KS-R EL, Stand 1.

Januar 2021, Rz

2101). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der Anspruch auf Ergänzungs leistungen - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist (KS-R EL Rz 1302).

In Fällen, in denen das Vermögen am 1. Januar 2021 über d er zulässigen Schwelle nach Art. 9a Abs . 1 ELG liegt, entfällt die Vergleichs rechnung, da unter dem neuen Recht kein EL-Anspruch mehr bestünde. Die Ergänzungsleistungen dieser Personen sind weiterhin nach dem bis herigen Recht zu berechnen (KS-R EL Rz 2103). 1.2

Hier bildet der Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2021 den Gegenstand des Verfahrens (Urk. 2). Laut de n

betreffenden Verfügungen vom 15. Dezember 2020 (Urk. 8/V77) und 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78), mit welchen die Anspruchsperiode ab Januar 20 21 beurteilt wurde, wurde der Anspruch des Beschwerdeführer s auf Zusatzleistungen in Anwendung der Übergangs bestimmung en (Abs. 1) nach dem bisherigen Recht bestimmt , da dies im Ver gleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach neuem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer ist. Im Folgenden finden daher die bis am 31. Dezember

2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.3

Grundsätzlich hat die EL-Berechnung nach bisherigem Recht so zu erfolgen, als wäre die EL-Reform nicht in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die An passungen der gesetzlich festgelegten Beträge per 1. Januar 2021; diese sind auch in der nach bisherigem Recht vorgenommenen EL-Berechnung zu berück sich tigen (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, Betrag für die Prämie der ob ligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der jeweiligen Prämienregion für das Jahr 2021; vgl. KS-R-EL

Rz 2223–2226) . 2. 2.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inv alidenver sicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV [ ZLG ] ). 2.2

2.2 .1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die an erkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach Art. 26 ELV erhalten Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen einen Gesamtbetrag, bestehend aus der Ergänzungs leistung und dem Differenzbetrag zur Prämienverbilligung; dieser Gesamtbetrag entspricht mindestens der Höhe der Prämienverbilligung, auf die sie Anspruch haben.

Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.

Als Einnahmen angerechnet werden un ter anderem Einkünfte aus beweg lichem und unbewegliche m Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowi e (bei Alters rent nerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit .

c ELG). Grundsätzlich anrechen bar sind auch Liegenschaften eines Ver sicherten im Aus land (Urteil des Bundesger ichts 8C_187/2007 vom 22. Novem ber 2007 E. 6.2).

Ebenfalls als Einnahmen berücksichtigt werden Einkünfte und Vermögens werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 2.2.2

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG h at der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV zum Verkehrs wert einzusetzen. Für die Prüfung, ob bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, ist der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht (vgl. Ziffer 2.2.1 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Voll zug der Zusatzleistungen zur AHV/IV [Stand am 1. Januar 2021]).

2.3 2.3.1

Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundes verfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungs leistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Ein künfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Ein künfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). 2.3.2

Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts anspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs rechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich ( « Verzicht » ) voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögens verminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm ( Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 2. 3 .3

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Ver mögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurückliegt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jähr liche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen (Urteil des Bun des gerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Abs. 1). Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3; BGE 146 V 306 E. 2.3.3). 2. 4

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tat sachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vor handen, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaub haftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach ob jektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denk bare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis). 2 .5

N ach der Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeit licher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten; im Rah men der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungs faktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39 E. 3b und E. 3c, 141 V 255 E. 1.3) .

Sie ermöglicht der die Ergänzungsleistung beziehenden Person, die für voraus gegangene Kalenderjahre rechtskräftigen Berechnungsgrundlagen auf das neue Kalenderjahr hin voraussetzungslos wieder anzufechten und neu gerichtlich beurteilen zu lassen. Indessen bedeutet die beschränkte Rechtsbeständigkeit nicht, dass die Verwaltung im Rahmen der jährlichen Neuberechnung alle unbestrittenen Berechnungsgrundlagen neu überprüfen muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheid es (Urk. 2) aus , in der Umrechnungsverfügung vom 15. Dezember 2020 und in der Verfügung vom 6. Januar 2021 seien Verzichtsvermögen von Fr. 177’00 0 .-- respektive (nach Abzug der jährlichen Amortisation von Fr. 10'000.-- nach Art. 17a ELV) Fr. 167’00 0 .-- berücksichtigt worden. Die An rechnung von verzichtetem Vermögen sei bereits einmal Gegenstand eines Ein sprache- und Beschwerdeverfahrens gewesen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe richtigerweise mit Urteil ZL.2016.0006 vom 29. September

2017 das im Juli 2011 vom Beschwerdeführer

bezogene Freizügigkeitskapital (2. Säule) von Fr. 91'369.65 zur Anrechnung als Verzichtsvermögen zugelassen, nachdem dieses ohne Nachweis verbraucht worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Juli 2013 mindestens eine Liegenschaft in Serbien an seine Tochter verschenkt; der Wert dieser Schenkung sei ebenfalls bereits Gegenstand desselben Rechtmittelverfahrens gewesen. Das Gericht habe den Wert der im Jahr 2013 verzichteten Liegenschaften auf Fr. 176'781.-- festgelegt. Der Beschwerde führer gehe davon aus, dass er sich mit der Schenkung seiner Liegenschaften an die Tochter bezüglich seines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen folgenlos diese s Vermögen s entledigt habe, was jedoch nicht der Fall sei. Denn Schenkungen würden den Tatbestand des Vermögensverzichts in jedem Fall ohne Weiteres erfüllen, da die fehlende Gegenleistung für diese Art des Eigentums übergangs gerade kennzeichnendes Merkmal sei. Vermögenswerte , auf die ver zichtet worden sei, würden in der Anspruchsberechnung so aufgenommen und behandelt,

wie wenn sie noch vorhanden wären. Dabei sei die Amortisationsregel nach A rt. 17a ELV (ab 2021: A rt. 17e ELV) berücksichtigt worden und das Ver zichtsvermögen von F r. 257'000.-- im Jahr 2013 schrittweise auf aktuell Fr. 167'000.-- im Jahr 2021 reduziert worden. In der automatisch erstellten Um rechnungsverfügung vom

15. Dezember 2020 sei die Amortisation für das Jahr 2021 (noch) nicht erfolgt, diese habe mit der Verfügung vom 6. Januar 2021 von Hand für dieselbe Periode (2021) durchgeführt werden müssen. Bezüglich der weiteren Einwände des Beschwerdeführer s, es seien die monatlichen «Abzüge» von Fr. 200.-- einzustellen beziehungsweise es seien ihm monatlich Leistungen von Fr. 1'500.-- auszuzahlen, habe die generelle Überprüfung der Berechnungs grundlagen keine anderen Ergebnisse gebracht. Alle Grundlagen würden den gesetzlichen Bestimmungen oder den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Seine allgemeine Kritik betreffend (unfreiwilliger) Pensionierung mit 63 Jahren und Ver weisung an die Sozialen Dienste stehe nicht im Zusammenhang mit der angefochtenen Anspruchsberechnung. Auf die diesbezüglichen Einwände sei mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (Urk. 2). 3 .2

D er Beschwerdeführer bringt dagegen

- mit identischem Wortlaut wie in der Ein sprache (Urk. 7/435 ) - vor , mit dem ihm monatlich zur Verfügung stehenden Be trag von Fr. 1'600.--, wovon Fr. 1'000.-- für die Miete eingesetzt werden müssten, könne ein Mensch in der Schweiz nicht leben. Insbesondere könne er sich als Krebspatient und Diabetiker mit dem verbleibenden Betrag von Fr. 600.-- nicht gesund ernähren, was ihm sein Hausarzt bestätigt habe. Ein Mensch in der Schweiz benötige zum Leben Fr. 3'200.-- pro Monat.

Er frage sich immer noch, wie die Beschwerdegegnerin in der ZL-Anspruchsberechnung auf den unter den Einnahmen berücksichtigten Betrag von Fr. 136'163.-- komme und weshalb sie ihm diesen Betrag noch immer anrechne . Aufgrund dessen erhalte er von der Beschwerdegegnerin nur Fr. 94.-- pro Monat. Er habe gleich zu Beginn, als er die Diagnose Lungenkrebs erhalten habe, alles auf seine Tochter über schrieben, falls ihm etwas passieren würde. Die diesbezügliche Bestätigung liege bereits bei den Akten. Des Weiteren sei er frühzeitig mit 63 Jahren von der Beschwerdegegnerin («durch Sie») pensioniert worden, was er gar nicht ge wünscht habe. Als dies passiert sei, seien ihm Fr. 200.-- pro Monat abgezogen worden, was er nicht verstehe. Damit würden ihm Fr. 16'800.-- fehlen (84 Monate à Fr. 200.--). Im eingereichten Entscheid des Sozialamtes vom 11. November 2016 ( Urk. 12/2) werde genau erwähnt, weshalb ihm das Sozialamt seit einigen Jahren noch einen Betrag abziehe. Dies sei im Verfahren zu berücksichtigen. Aus serdem müsste er von der Beschwerdegegnerin zirka Fr. 1'500.-- erhalten, so dass ihm Fr. 126'000.-- zur Verfügung gestellt werden müssten. Da er pensioniert sei, verstehe er nicht, weshalb er an den Sozialdienst verwiesen worden sei, obschon die Unterstützung von der Beschwerdegegnerin erfolgen müsste. Der Fall müsse nochmals überprüft werden

( Urk. 1 , Urk. 11, Urk. 17 ). 4. 4.1

Das Prozessthema, welches im vorliegenden Gerichtsverfahren des Verwaltungs rechts zu beurteilen ist, wird durch den Anfechtungsgegenstand und - anders als im Privatrecht - nicht durch das Rechtsbegehren des Beschwerdeführe rs be stimmt. Dieser Anfechtungsgegenstand wiederum wird durch den angefochtenen Entscheid d er Verwaltungsbehörde definiert. Denn i m ver waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vor gängig verbindlich – in Form einer Ver fügung beziehungsweise eines Einsprache entscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Ver fügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist im Verwaltungsrecht auf ein Begehren nicht einzutreten.

Hier bestimmt sich der Anfechtungsgegenstand durch den angefochtenen Ein spracheentscheid vom 24. Februar 2021 (Urk. 2), mit welchem die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78) betreffend die Anspruchs periode ab Januar 2021 beurteilt wurde , soweit darauf eingetreten wurde .

Mass geblicher Anfechtungsgegenstand bildet damit in materieller Hinsicht allein der Anspruch auf Zusatzleistungen (ZL) für das Jahr 202 1. Allein dieser Anspruch ist im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt, fehlt es an einem beschwerdeweise (Art. 56 Abs. 1 ATSG) weiterziehbaren Anfechtungs gegens tand und ist auf die Beschwerde inso fern daher nicht einzutreten. 4.2 4.2.1

Dies betrifft namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem An spruch auf Zusatzleistungen vor Januar 2021 und auf das dort in den ZL-Berechnung en berücksichtigte Vermögen früherer J ahre . Insbesondere gehört der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Leistungen in der Höhe von zirka Fr. 1'500.-- pro Monat für die letzten sieben Jahre vor Januar 2021 nicht zum Anfechtungsgegenstand . Der ZL-Anspruch für die früheren Jahre war denn auch bereits mit den damaligen, bis 2020 erlassenen Verfügungen (und teil weise Einspracheentscheiden ) der Beschwerdegegnerin , sowie bezüglich des Jahres 2015 mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017 (Urk. 7/361), rechtskräftig und damit abschliessend beurteilt worden ; sie sind mithin einer weiteren Überprüfung entzogen . 4.2.2

Hier ebenfalls nicht zu beurteilen sind die Sozialleistungen der Fürsorgebehörde. Hierzu verweist der Beschwerdeführer

(Urk. 11) auf den Entscheid der Stellen leitung des Sozialzentrums A.___ der Stadt Zürich vom 11. November 2016 (Urk. 12/2), mit welchem ein Abzug von Fr. 140.70 pro Monat von den an ihn ausgerichteten Sozialleistungen verfügt wurde zur Tilgung der Rückforderung der Sozialen Dienste Zürich ihm gegenüber im Betrag von Fr. 47'010.-- gemäss dem Entscheid vom 30. Januar 2014 (Urk. 7/402), bestätigt mit Einspracheentscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozial behörde der Stadt Zürich vom 28. August 2014 (Urk. 7/403 ).

Der Abzug von Fr. 140.70 pro Monat (15 % des Grundbedarfs) wurde mit Entscheid der Stellen leitung des Sozialzentrums A.___ der Stadt Zürich vom 6. Februar 2018 für weitere zwölf Monate bis zum 31. Januar 2019 verlängert (Urk. 7/404). Die Rückforderung der

zu Unrecht bezogenen Leistungen für September 2007 bis Januar 2014 hatte die Sozialbehörde verfügt, nachdem

das Inspektorat des Sozialdepartementes der Stadt Zürich eine Ermittlung durchgeführt hatte und be kannt ge worden war, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner finanziellen Situation falsche A ussagen gemacht hatte (Ermittlungsbericht vom 10. Dezember 20 1 2, Urk. 7/254) , was auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zog ( Straf befehl vom

1 9. November 2013 , Urk. 7/ 262 ; Urk. 7/403 S. 4 ff.).

Diese und überhaupt Entscheide der Fürsorgebehörde sind in Verfahren des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich und insbesondere im vor liegenden Verfahren betreffend Zusatzleistungen nicht z u beurteilen. Hierzu fehlt es - nebst dem allein durch den angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2021 (Urk. 2) definierten Anfechtungs gegenstand - schon an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (vgl. § 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , G SVGer ). Soweit der Beschwerdeführer

den Abzug von Fr. 140.70 pro Monat von den Sozialhilfe leistungen rügt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 4.3

4.3.1

In Bezug auf den vom Beschwerdeführer (Urk. 1) angesprochene n Umstand, dass er - wie er geltend macht unfreiwillig - frühzeitig mit 63 Jahren pensioniert wurde und dadurch seine AHV-Rente geringer ausfällt, ist die Beschwerde gegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf seine Einsprache zu Recht nicht eingetreten. Denn e ine Überprüfung der Höhe und Berechnung der AHV-Renten im ZL-Verfahren durch die Durchführungsstellen ist nicht zulässig, auch vorfrageweise nicht. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der AHV-Renten liegt bei den Ausgleichskassen (Art. 63 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG; Art. 53 ff AHVG) und nicht bei den Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinden, mit hin nicht bei der Beschwerdegegnerin. Die Durchführungsstellen für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Gemeinden - und somit auch die Beschwerdegegnerin - sind an die durch die AHV-Behörde festgelegten Rentenbetreffnisse gebunden und haben in den ZL-Berechnungen die von den Ausgleichskassen festgelegten AHV-Rentenbeträge als Einnahmen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG). Dies gilt nach Art. 15a ELV auch für den Fall eines Rentenvorbezuges nach Art. 40 AHVG. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nicht über den An spruch auf AHV-Leistungen neu entschieden. Die Beschwerde ist insofern abzu weisen. 4.3.2

Im Übrigen bewirkt die gekürzte AHV-Rente, welche in der ZL-Berechnung je weils als Einnahme angerechnet wird, einen höheren Ausgabenüberschuss, was zur Folge hat, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen um den gekürzten Betrag höher ausfällt. Diesen Effekt hat die gekürzte AHV-Rente auch in der hier zu beurteilenden Berechnung zum ZL-Anspruch für das Jahr 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78). Denn die Höhe der AHV-Rente des Beschwerdeführer s von Fr. 15'900.-- pro Jahr (Urk. 7/426 S. 2) wurde in dieser ZL-Berechnung von der Beschwerdegegnerin korrekt eingesetzt (Urk. 8/V78 S. 4). 4.4

Zu prüfen bleibt im Folgenden allein , ob die Beschwerdegegnerin den

Anspruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2021 zu Recht auf Fr. 6'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 564.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.--; Urk. 8/V78) festgesetzt hat. 5. 5.1

Der

Beschwerdeführer

(Urk. 1) rügt

bezüglich der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 den für den Vermögensverzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG massgeblichen Vermögen sbetrag von Fr. 136'163.-- . Dieser setzt sich gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin

gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 wie folgt zusammen: Reinvermögen von Fr. 173'663.--, bestehend aus beweg lichem Vermögen von Fr. 2.--, Sachwerten von Fr.

6'661.-- und einem Verzicht auf Vermögen von Fr. 167'000.--, abzüglich d es Vermögensfreibetrages von Fr. 37'500.-- ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG; Urk. 8/V78 S. 4).

5.2

Beim Betrag von Fr. 6'661.-- (Sachwerte) handelt es sich um das Fahrzeug des Beschwerdeführer s VW

Golf Jahrgang 2008 (Urk. 7/412), dessen Wert die Beschwerdegegnerin mittels der Websit e www.fahrzeugmarkt.ch/autowert auf diesen Betrag festgesetzt hat (Urk. 7/413). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer

dagegen im Einzelnen nichts vorbring t . 5.3 5.3.1

Der in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 unter dem Titel «Verzicht auf Vermögen» berücksichtigte Betrag von Fr. 167’00 0 .-- (Urk. 8/V78 S. 4) entspricht dem mit Urteil des Sozialversicherung sgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017

festgesetzten Verzichtsve rmögen nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG im Jahr 2015 von Fr. 227'781.-- (E. 5.1; Urk. 7/361 S. 17 f.) nach Rundung und Abzug der Amortisation von 2016 bis 2021 von jährli ch Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV; Fr. 227' 000 .--

- [6 x Fr.

10'000.--] = Fr. 167’00 0 .-- ).

Die Amortisation gemäss Art. 17a ELV wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen.

Auch die Anrechnung eines Verzichtsvermögens (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) an sich in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 und die Höhe dieses Vermögens von Fr. 167’00 0 .-- (Urk. 8/V78 S. 4) sind nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 5.3.2

Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017 wurde festgehalten, dass die Schenkung des im Alleineigentum des Beschwerdeführer s (E. 4; Urk. 7/361 S. 15 ff.) befindlichen G rundstückes mit zwei Wohnhäusern in B.___ , Serbien, verzeichnet im G rundbuch des Bezirkes MC._ __ mit der Kataster-Nr. … , an dessen Tochter am 19. Juli 2013 eine Verzichtshandlung im Sinne von A rt. 11 A bs. 1 lit . g ELG d arstellt (E . 2.3.2, Urk. 7/361 S. 9) . Den nach Art. 17 Abs. 5 ELV massgebliche n

Verkehrswert der Liegenschaft bemessen auf den Zeitpunkt dieser Verzichtshandlung am 19. Juli 2013 setzte das Gericht auf Euro 143 ' 725 .-- (E. 3.3, Urk. 7/361 S. 13) respektive umgerechnet auf Fr. 176‘781.--

fest (E. 5.1, Urk. 7/361 S. 17). In Anwendung von Art. 17a ELV mit Amortisation erstmals per 2015 (Reduktion um Fr. 10'000.--) schloss das Gericht aufgrund der Schenkung der Liegenschaft in Serbien an die Tochter auf einen Vermögensverzicht von Fr. 166‘781.-- per 2015 (E. 5.1, Urk. 7/361 S. 17). Zusätzlich wurde die (im dortigen Verfahren unstrittige) An rechnung in der ZL- Anspruchsberechnung ab Februar 2015 von (gerundet) Fr. 61‘000.-- als Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bestätigt; dies zufolge des dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2011 von der Fr eizügigkeits stiftung 2. Säule der Bank D.___ ausbezahlten Kapitals in der Höhe von Fr. 91‘369.65 , für dessen Verwendung kein Nachweis erbracht worden war ( E. 2. 3 .1 und E. 5.1 ; Urk. 7/361 S. 9 und S. 1 8 ). Insgesamt erkannte das Gericht auf ein Verzichtsvermögen (A rt. 11 A bs. 1 lit . g ELG) von Fr. 227'781.--, welches von der Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Anspruchs des Beschwerde führers auf Zusatzleistungen ab Februar 2015 zu berücksichtigen war (E. 5 und Dispositiv Ziff. 1 ; Urk. 7/361 S. 18 f. ). 5.3.3

Zwar verwehren rechtskräftig

beurteilte Berechnungsgrundlagen - wie dieses vom Gericht für das Jahr 2015 festgelegte Verzichtsvermögen - grundsätzlich nicht, dass sie im Rahmen der jährlichen Neuberechnung ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren für ein neues Kalenderjahr neu festlegt werden (vgl. E. 2.5 hiervor). Jedoch besteht hierzu kein A nlass. E s liegen keine neuen Hinweise vor, die eine andere Bewertung der Verzichtsvermögen zuliessen, und d er Beschwerdeführer

hat nichts vorgebracht , das es rechtfertigen würde, von den

Sachverhaltsf eststellungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00006 vom 29. September 2017

in Bezug auf den hier zu beurteilenden ZL-Anspruch ab Januar 2021 abzuweichen.

Der Beschwerdeführer

erklärt selbst , e r habe gleich zu Beginn, als er die Diagnose Lungenkrebs erhalten habe, alles auf seine Tochter überschrieben, falls ihm etwas passieren würde (Urk. 1) . Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid zutreffend erwog (Urk. 2 S. 2 ), stellt

eine solche Schenkung ein Rechts geschäft dar, bei dem die fehlende Gegenleistung gerade das kennzeichnende Merkmal darstellt (vgl. Art. 239 des Obligationenrechts).

Die Überschreibung der Vermögenswerte

auf die Tochter erfolgte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung, was einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG entspricht (vgl. BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach dem Gesetz sind solche V ermögenswerte als (hypothetisches) Vermögen in der ZL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen , obschon der Schenkende, hier der Beschwerdeführer , nicht mehr über diese verschenkten Vermögenswerte verfügen kann und auch wenn die Schenkung respektive die Verzichtshandlung schon länger zurückliegt (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweis).

Die Umstände, welche den Beschwerdeführer zu dieser Schenkung veranlasst haben, namentlich, dass er sich aufgrund seiner Erkrankung dazu veranlasst sah, sind im Hinblick auf A rt. 11 A bs. 1 lit . g ELG unerheblich. Anders zu entscheiden hiesse, Miss bräuchen , die mit Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG

gerade verhindert werden soll en , Tür und Tor zu öffnen. 5.3.4

Somit hat die Beschwerdegegnerin

in der Anspruchsberechnung ab Januar 2 021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 zu Recht unter dem Titel «Verzicht auf Vermögen» den Betrag von Fr. 167’00 0 .-- angerechnet (Urk. 8/V78 S. 4) .

Insgesamt erweist sich das von der Beschwerdegegnerin für die Anspruchsperiode ab Januar 2021 berücksichtigte Vermögen von total Fr. 173'663.-- als korrekt . Nach Abzug des Vermögensfreibetrages von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ) resultiert der für den Vermögensverzehr massgebende Betrag von Fr. 136'163.--, wovon bei Altersrentnern wie dem Beschwerdeführer nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ein Zehntel, mithin gerundet Fr. 13'616.-- als Einnahme anzu rechnen ist, was zusammen mit der AHV-Rente von Fr. 15'900.-- die in der Ver fügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78 S. 4) korrekt ermittelten anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG) von insgesamt Fr. 29'516.-- ergibt. 5.4

5.4.1

Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwar trifft das Vorbringen des Beschwerdeführer s, seine

Unterstützung müsse, da er pensioniert sei, von der Beschwerdegegnerin

erfolgen und nicht vom Sozialdienst (Urk. 1), insofern grundsätzlich zu, als d ie Unter stützung der öffentlichen Sozialhilfe stets - auch im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen - subsidiär ist (vgl. § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes, SHG; Urteil des Bun desgerichts 9C_365/2018 vom 12. September 2018 E. 5.5) . Jedoch wird dies in der Berechnung des ZL-Anspruchs berücksichtigt, indem die Unter stützung der öffentlichen Sozialhilfe , hier die Leistungen der Sozialen Dienste Zürich, nicht als Einnahmen angerechnet werden ( Art. 11 Abs. 3 lit . b ELG), was die Beschwerdegegnerin auch in der Berechnung zum ZL-Anspruch für das Jahr 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78) richtig beachtet hat. Es ist

aber nicht Sache der Ergänzungsleistungen respektive der ZL-Behörde ,

Entscheide der Sozialbehörde zu korrigieren und/oder finanziell auszugleichen, indem sie etwa Eingriffe in den Grundbedarf aufgrund eines Entscheides der Sozialbehörde, wie dies hier mit dem Abzug von Fr. 140.70 pro Monat von den laufenden Sozialhilfeleistungen zur Begleichung einer Rückerforderung geschehen ist (Urk. 7/402-405) , durch zusätzliche Leistungen kompensiert. Dazu besteht keine gesetzliche Grundlage.

5.4.2

Die ZL-Behörde hat den ZL-Anspruch nach den gesetzlichen Vorgaben, insbe sondere des ELG und der ELV, zu bestimmen. Wenn wie hier ein Verzichts vermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG in der ZL-Berechnung anzurechnen ist und dadurch der Anspruch auf Zusatz leistungen verringert wird, entspricht dies der gesetzlichen Konzeption und dem Willen des G esetzgebers, woran sich die rechtsanwendenden Behörden, so auch die Beschwerdegegnerin u nd das Gericht, zu halten haben, selbst wenn die

Unterstützung der öffentlichen Sozial hilfe

notwendig wird . Den n der Grundsatz, dass b ei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, weil Zweck der Ergänzungsleistungen eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung ist, steht gerade unter dem Vorbehalt, dass Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist, anzurechnen sind (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

Das Gesetz will EL-Bezüger, die auf Vermögenswerte verzichtet haben, gerade nicht gleich behandeln wie solche, d ie ihr Vermögen behalten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 2 3. Mai 2018 E. 6.2). D aher

dringt auch das Vorbringen des Beschwerdeführer s, ein Mensch benötige in der Schweiz zum Leben F r. 3'200.-- und mit dem ihm zur Verfügung stehenden Betrag von Fr. 1'600.-- pro Monat könne ein Mensch in der Schweiz nicht leben sowie

sich als Krebspatient und Diabetiker nicht gesund ernähren (Urk. 1) , nicht durch. 5.5

Somit bleibt es dabei, dass die Beschwerdegegnerin den für den Vermögens verzehr gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG massgeblichen Vermögensbetrag von Fr. 136'163.-- und die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) von insgesamt Fr. 29'516.-- in der Anspruchsberechnung ab Januar 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78 S. 4) korrekt ermittelt hat. 6.

6.1

Betreffend die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) hat der Beschwerdeführer

die Mitteilung der Stiftung E.___ vom 2 3. Februar 2021 zu einer Mietzinserhöhung ab September 2021 eingereicht (Urk. 18/6); er hat damit sinngemäss eine entsprechende Erhöhung der Mietausgaben in der ZL-Anspruchsberechnung beantragt. Da es sich dabei um eine Mietzinserhöhung im Jahr 2021 handelt, ist hier darauf einzugehen . 6.2

6.2.1

In der ZL-Anspruchsberechnung zur Verfügung vom 6. Januar 2021 wurde n für die Periode ab Januar 2021 Mietausgaben von Fr. 11'028.-- (12 x Fr. 919.--; Urk. 7/422 [ohne Betrag für die Privathaftpflichtversicherung von Fr. 4.--] ) an erkannt (Urk. 8/V78 S. 4) , mithin noch nicht der

maximal anrechenbare Betrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG von Fr. 13'200.-- pro Jahr.

Gemäss dem Schreiben der Stiftung E.___ vom 23. Februar 2021 beträgt der Mietzins ab September 2021 nunme hr Fr. 13'416.-- pro Jahr (12 x

Fr . 1'118.--; Urk. 18/6 [ohne Betrag für die Privathaftpflicht versicherung von Fr. 4.--] ). Damit ist eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 25 A bs. 1 lit . c ELV eingetreten . Jedoch ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV im Fall von A bs. 1 lit . c bei Erhöhung des Aus gabenüberschusses erst auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen. 6.2.2

Wann und ob die Mietzins erhöhung der Beschwerdegegnerin

bereits vor der gerichtlichen Verfügung vom 22. April 2022 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde , ist dem Gericht nicht bekannt. Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Stellungnahme zu r vom Beschwerdeführer eingereichten Mitteilung betreffend Mietzinserhöhung (U rk. 17, Urk. 18/6) nicht verlauten lassen (Urk. 19).

Falls die Mietzinserhöhung der Beschwerdegegnerin bereits im Zeitraum von September 2021 bis März 2022, mithin vor April 2022 (Eingang Meldung des Beschwerdeführers beim Gericht im April 2022, Urk. 17) mitgeteilt wurde, wäre die Änderung ab dem Monat dieser Mitteilung zu berücksichtigen und über den Anspruch entsprechend neu zu verfügen. Falls die Beschwerdegegnerin erstmals mit der gerichtlichen Verfügung vom 22. April 2022 (Urk. 19) von der Mietzins erhöhung erfahren hat, wäre diese ab April 2022 in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen und über den Anspruch ab April 2022 entsprechend neu zu ver fügen ( Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV ). 6. 3

Die Sache ist daher diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zur Berück sichtigung der Mietzinserhöhung

in der ZL-Anspruchsberechnung des Beschwerdeführer s nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung und Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV ), frühestens ab 1. September 2021, spätestens ab 1. April 2022, zu überweisen. 7.

Da mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2021 (Urk. 2) die Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78) bestätigt wurde, mit welcher der ZL-Anspruch des Beschwerdeführer s ab Januar 2021 nach dem Gesagten zu Recht auf Fr. 6'762.-- pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 564.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung von Fr. 470.--; Urk. 8/V78) festgesetzt wurde , erweist sich dieser als rechtmässig.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die Beschwerde gegnerin zur Verfügung im Sinne der Erwägungen (Mietzinserhöhung) überwiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann