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ZL.2021.00017

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens eines Teilinvaliden (IV-Grad 55 %). Gesundheitlicher Zustand bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt, eine Veränderung wurde nicht geltend gemacht. Alter (58) belegt keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Kein Nachweis erfolgloser Stellenbemühungen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2021-09-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, bezieht seit 1. Oktober 2019 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 12/23 ). Am 2 0. Januar 2020 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an und stellte gleichzeitig den Antrag, auf die Anrechnung eines Mindesterwerbs einkommen s sei zu verzichten ( Urk. 12/1 , Urk. 12/6 ). Die Durchführungsstelle holte zur Klärung des Anspruchs diverse Unterlagen ein ( Urk. 12/13 ff.) .

Mit Verfügungen vom 5. August 2020 (betreffend Anspruch ab dem 1. Oktober 2019, Urk. 12/32) und vom 2 1. Dezember 2020 (betreffend An s pruch ab dem 1. Januar 2021, Urk. 12/48) bejahte

die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen und setzte diese unter Berücksichtigung eines hypothe tischen Einkommens in der Höhe von jährlich Fr. 19'450.-- betreffend den An spruch ab dem 1. Oktober 2019 und von Fr. 19'610.-- betreffend den Anspruch ab dem 1. Januar 2021 sowie unter Berücksichtigung eines E rtrages aus Miete/

Pacht für ein Grundstück in Z.___ , A.___ , von Fr. 271.-- ( Urk. 12/33 f., Urk. 12/49 f.)

auf monatlich Fr. 1 ' 395 . -- ab dem 1. Oktober 2019 ,

auf Fr. 1'397.--

ab dem 1. Januar 2020 und auf Fr. 1'396.-- ab dem 1. Januar 2021 fest . Die gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 2 6. August 2020 ( Urk. 12/37) und 5. Januar 2021 ( Urk. 12/52) hiess die Durc hführungsstelle mit Einsprachee nt scheid vom 1 7. Februar 2021 teilweise gut und verzichtete auf die Anrechnung des Mietertrages für das Grundstück in Z.___ . An der Anrechnung des hypo thetischen Erwerbseinkommens hielt sie indessen fest ( Urk. 12/58 = Urk. 2) . Den Anspruch unter Berücksichtigung der teilweisen Gutheissung der Einsprachen setzte die Durchführungsstelle mit gleichentags erlassener separater Verfügung fest ( Urk. 12/59). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2021 erhob der Versicherte am 3. März 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die zuständige Abteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückzuweisen. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei vollumfänglich zu ve r zichten ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2021 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), wovon dem Be schwer deführer mit Verfügung vom 1 1. Mai 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E.

4b). Vorliegend bildet einerseits der mit Verfügung vom 5. August 2020 ( Urk. 12/32) geregelte Leis tungsanspruch für die Zeit von

Oktober 2019

bis Ende Dezember 2020 Gegen stand des Verfahrens .

Diesbezüglich finden die bis 3 1. Dezember 202 0 gültig gewesenen Normen Anwendung .

Strittig ist andererseits der mit V erfügung vom 2 1. Dezember 2021

geregelte Leistungsanspruch ab 1. Januar 2021 ( Urk. 12/48) . Gemäss den Übergangsbe stimmungen zur Änderung des ELG vom 2 2. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des An spruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Ausgenommen davon sind Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge, die auch in der Berechnung nach bisherigem Recht zu berücksichtigen sind ( vgl. Kreisschreiben zum Über gangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2221). Namentlich für den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf ist Anhang 5.1 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ( WEL ) massgebend (KS-R EL Rz 2223). Als laufende EL-Fälle gelten dabei Fälle , in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist ( KS-R EL

Rz 1302). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (KS-R-EL Rz . 2101).

Die Beschwerdegegnerin führte diese Vergleichs be rechnung vor Erlass der V erfü gung vom 2 1. Dezember 2020

entsprechend den genannten Grundsätzen durch ,

wobei die Berechnung nach altem Recht für den Beschwerdeführer güns tiger aus fiel ( Urk. 12/49 f.). Ausschlaggebend für den tieferen Anspruch nach Massgabe der revidierten Bestimmungen war die Änderung beim Betrag für die obliga to rische Krankenversicherung, der n ach neuem Recht geringer ausfällt ( Urk. 12/49/1,

Urk. 12/50/1). Dieser Aspekt ist im Beschwerdeverfahren unbestritten. Somit finden vorliegend insgesamt die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exi stenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleis tungs gesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergän zungsleis tung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein nahmen ü bersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), einen Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d), die Familienzulagen ( lit . f) sowie auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.3

Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinva liden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 ELV).

Invaliden unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invalidi tätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Dreiviertels rente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf a nzurechnen, welcher für den Anspruch ab Oktober 2019

bei Alleinstehenden Fr. 19’450.--

und für denjenigen ab 1. Januar

2021 Fr. 19'610 .--

be trägt ( Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG ; KS-R EL Rz 2223 in Verbindung mit WEL Anhang 5.1 , S. 244 f. ).

1.4

Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmög li chen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Be zügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Ver waltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts um zustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 1 9. September 2013 E. 2.1-2.2 ; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 2 14 ff. Rz 542 ff. mit Hinweisen ). 2 . 2 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2021 hielt die Be schwer degegnerin im Wesentlichen fest, bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwer deführers auf Zusatzleistungen sei diesem ein hypothetisches Einkommen an zu rech nen. Die IV-Stelle habe die medizinischen Einschränkungen bei der Be urtei lung des Invaliditätsg rades berücksichtigt. An diese Einschätzung sei sie gebun den, zumal es sich um einen aktuellen Entscheid handle und zwischen zeitlich keine Verschlechterung geltend gemacht worden sei ( Urk. 2 S. 3) .

De n Nachweis, dass es nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit zu finden, müsse der Beschwerdeführer erbringen. Von der Anrechnung eine s hypothetischen Ein kommens könne abgesehen werden, wenn sich die betroffene Person beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet habe und trotz qualitativ und quantitativ genügende n Arbeitsbemühungen keine Stelle finde. Der Einspra che sei eine Abmeldung vom RAV beigelegt, diese datiere jedoch aus dem Jahr 2013 und sei somit nicht mehr aktuell. Aktuelle Absagen auf Bewerbungen lägen keine vor. Sollte der Beschwerdeführer quantitativ und qualitativ genügende Bewerbungen einreichen, könne auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden .

Bei der gegebenen Sachlage sei jedoch an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festzuhalten ( Urk. 2 S. 3).

Sodann hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid fest, a ufgrund der eingereichten Unterlagen sei erstellt, dass das Haus auf dem Grundstück in Z.___ nicht vermietet werden könne. Die Mieterträge von Fr. 271.-- seien somit aus der Berechnung zu nehmen ( Urk. 2 S. 3). 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdebegründung vor, die mangelnde berufliche Integration sei nicht die Folge mangelnde r Bemühung en um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt, sondern sie sei seinem desolaten Gesundheitszustand geschuldet.

E r sei bereits 59 Jahre alt und leide an mehrschichtigen medizinischen Problemen, unter anderem an einer morbi den Adipositas mit einem BMI von 50

kg/m 2. Sein Lebensweg sei geprägt von vielen Rückschlägen. Er leide an Lega sthenie, sei völlig verwahrlost und gemäss dem psychiatrischen Gutachten kaum noch integrationsfähig. Er sei noch nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen ( Urk. 1 S. 5) . Die Integration eines Langzeitarbeitslosen wie ihm sei in der vor liegenden Konstellation faktisch nicht mehr möglich ,

zumal sich die Arbeits losenqu o te bei den 50-64-jährigen weiter erhöht habe . Überdies geh ö re er gemäss dem Bundesamt für Gesundheit zur Risikogruppe betreffend Covid-1 9. Es sei ihm bereits aus diesem Grund nicht möglich, allfällige Vorstellungsgespräche wahr zu nehmen. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Nachweise für die Stellen suche seien im vorliegenden Fall weder verwaltungsökonomisch sinnvoll noch zielführend und praktikabel. Vielmehr seien genügend medizinische Grundlagen eingereicht worden, welche einen objektiven Entscheid zulassen würden ( Urk. 1 S. 5 f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen anzu rechnen ist.

Dem ursprünglich weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die an gerechneten Mieteinnahmen wurde bereits entsprochen ( Urk. 2 S. 3 f.) und

dies bezüglich beschwerdeweise nichts mehr geltend gemacht. 3 .

3.1

Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Ver fügung vom 2 3. Januar 2020 ab 1. Oktober 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

eine halbe Rente zugesprochen wurde ( Urk. 12/23 ).

Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab Oktober 2019 keine Erwerbstätigkeit ausübte und kein jährliches Einkommen erzielte. Die Beschwerdegegnerin prüfte daher auf grund von Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG

richtiger weise die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvaliden als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 3.2

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Gesundheitszustand verun mögliche das Finden einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Verwaltung und die Sozialversicherungsgerichte b ei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenver si cherung zu halten haben (BGE 117 V 202 Regeste u. E. 2b ; vgl. auch Carigiet /

Koch, a.a.O., S. 216 Rz 545 mit weiteren Hinweisen ). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene ge sund heitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Ein spracheentscheides noch nicht bekannt war und damit nicht Gegenstand des

Entscheide s bildete (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.1).

Eine seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 3. Januar 2020 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen.

D er eingereichte Bericht vom universitären Herzzentrum des Spitals B.___ vom 1 9. Februar 2019 ( Urk. 3/9) wurde vor der rentenzuspre chenden Verfügung vom 2 3. Januar 2020 verfasst und kann daher nicht für den Nachweis einer späteren Veränderung her an gezogen werden. Was die Bescheini gung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. C.___ , Facharzt für All gemeine Medizin, vom 1 4. Mai 2020 betrifft, lässt sich dieser einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen ( Urk. 3/5). Diagnosen und aktuelle Befunde oder Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthält die genannte Bescheinigung keine . Daher und angesichts der Tatsache, dass die rentenzusprechende Verfügung der Invalidenversicherung nur rund ein Jahr vor dem angefochtenen Einspracheentscheid erging, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dieser kurzen Zeitspanne massgeblich verschlechtert h a t. E s ist daher gemäss der rentenzusprechenden Verfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Autolackierer nicht mehr tätig sein kann , jedoch in einer l eichten Hilfsarbeitertätigkeit

noch zu 50 % arbeitsfähig ist , woraus ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiert ( Urk. 3/2 S. 10).

Da der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und kein Einkommen erzielt (vgl. vorstehende E. 3.1) , gilt somit die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG und es ist ihm grundsätzlich ein hypothe tisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in der Höhe von Fr. 19'450.-- für den Anspruch ab dem 1. Oktober 2019 beziehungsweise ab 1. Januar 2021 von Fr. 19'610.-- anzurechnen ( Urk. 12/33 f., Urk. 12/49) . 3.3

Z u prüfen ist , ob invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, andere persönliche Umstände oder auch die Arbeits markt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, wodurch die gesetzliche Vermut ung von Art. 14a ELV wieder legt werden könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3; vgl. vorstehend E. 1.4). Der Be schwer deführer bringt diesbezüglich - abgesehen von seiner gesundheitlichen Situation , die bei der Festsetzung des Invaliditätsgrad es bereits berücksichtigt wurde - sein Alter, seine längere Abwesenheit vom A rbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarkt situation sowie seine Zugehörigkeit zur durch Covid-19 besonders gefährdeten Per sonen gruppe vor ( Urk. 1 S. 5 f.) . 3.4

Aus seinem Alter allein kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 6 0. Altersjahres ( Art. 14a Abs. 1 ELV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.2).

Obwohl der Be schwer deführer, welcher im Zeitpunkt des Einspracheentscheid e s

58

Jahre alt war, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befindet , worunter praxisge mäss ein Alter zwischen 55 Jahre n und dem AHV-Rentenalter zu verstehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 2 1. August 2006 E. 3.1), ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus diesem Grunde nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Auch die langjähri ge Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarktsituation sowie die Zugehörigkeit zur Covid-19 Risikogruppe stehen der Ausübung und dem Finden einer geeigneten Stelle nicht schlechthin entgegen

und sprechen nicht von v ornherein gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Er werbstätigkeit ab Oktober 201 9. Selbst wenn es für den teil invalid en Beschwerdeführer nicht leichthin möglich gewesen wäre, eine passende Stelle zu finden, kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten l a sse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Diese r Nachweis m u ss vielmehr konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3).

3.5

Aktenkundig ist diesbezüglich, dass sich der Beschwerdeführer im August 2012 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, wobei in der Folge kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resultierte ( Urk. 3/10 /2 ; vgl. auch Urk. 3 /10/4 ) . Zur Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers konnte in diesem Zeitpunkt keine abschliessende Aussage gemacht werden, da sein Gesund heitszustand nicht bekannt war ( Urk. 3/10/3). Die seinerzeitige Eingliederungs beraterin des RAV sah teilweise Wiedereingliederungschancen über das vorhan dene Netzwerk des Beschwerdeführers ( Urk. 3 /10/4) . Am 1 7. Januar 2013 meldete d er Beschwerdeführer sich von der Arbeitsvermittlung wieder ab ( Urk. 3 /10/1). Stellenbemühungen in der fraglichen Zeit sind nicht aktenkundig .

Die geltend gemachten Integrationsbemühungen im Rahmen der Betreuung durch das Sozialamt

Y.___ , das den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ver tritt, w u rden so d ann nicht weiter substantiiert ;

es blieb bei der Behauptung, die Sozialbehörde Y.___ habe während dem

seit dem Jahr 2012 laufenden S ozial hilfebezug intensiv versucht, ihn in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren ( Urk. 1 S. 3) . Konkrete Arbeitsbemühungen sind nicht dokumentiert. Die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV wird sodann

nicht bereits durch die Tatsache des Bezugs wirtscha ftlicher H ilfe widerlegt, da sich die Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen

- obwohl beide subsidiär zu r Selbsthilfe zum Tragen kommen - beträchtlich von einander unterscheiden , etwa in den (bundesrechtlichen oder kantonalen) gesetz lichen Grundlagen, ihrem Zweck, der Finanzierung, den Vorausset zungen und im Leistungsumfang. In Bezug auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sind die Anforderungen jedenfalls nicht zwingend deckungsgleich und der Bezug von Sozialhilfe bedeutet keine Einsc hränkung der Erwerbsmöglichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 1

1.

Mai 2009 E. 4.4

).

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zugehörigkeit zu den wegen Covid-19 besonders gefährdeten Personen den Suchbemühungen entgegen gestanden hätt en, da selbst von dieser besonders geschützten Personengruppe nicht nur die Stellensuche , sondern auch das Arbeiten -

unter Beachtung der Schutzvorschrif ten sowie der Hygiene

- und Verhaltens massnahmen - praktisch durchwegs ver langt wurde. Auch die schwierige Arbeitsmarktsituation enthebt den Beschwerde führer nicht von der Arbeitssuche; vielmehr hätte er sich im Rahmen seiner Scha denminderu n gspflicht unter den gegebenen Umständen umso intensiver um eine Stelle bemühen müssen .

Der Beschwerdeführer kann somit - obwohl er im Rahmen der Schadenmin de rungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.3.3) hierzu verpflichtet wäre - keine genügenden und ernsthaften Arbeitsbemühungen vorweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3, P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2 und 9C_190/2009 sowie 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5). Damit fehlt es am Nachweis , dass es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch nicht ge lungen ist , den in Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV festgelegten hypothetisch en Ein kom mens grenzbetrag zu realisieren. 3.6

Eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit steht damit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit fest (BGE 126 V 353 E. 5b). Die Beschwerde geg nerin hat somit bei der Berechnung der Zusatz leistungen rich t igerweise

für den Anspruch ab dem 1. Oktober 2019 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19‘450.-- beziehungsweise für den Anspruch ab dem 1. Januar 2021 ein Einkommen von Fr. 19‘610.-- angerechnet. Die gegen den Entscheid der Be schwerdegegnerin erhobene Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962, bezieht seit 1. Oktober 2019 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 12/23 ). Am 2 0. Januar 2020 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an und stellte gleichzeitig den Antrag, auf die Anrechnung eines Mindesterwerbs einkommen s sei zu verzichten ( Urk. 12/1 , Urk. 12/6 ). Die Durchführungsstelle holte zur Klärung des Anspruchs diverse Unterlagen ein ( Urk. 12/13 ff.) .

Mit Verfügungen vom 5. August 2020 (betreffend Anspruch ab dem 1. Oktober 2019, Urk. 12/32) und vom

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E.

4b). Vorliegend bildet einerseits der mit Verfügung vom 5. August 2020 ( Urk. 12/32) geregelte Leis tungsanspruch für die Zeit von

Oktober 2019

bis Ende Dezember 2020 Gegen stand des Verfahrens .

Diesbezüglich finden die bis 3 1. Dezember 202 0 gültig gewesenen Normen Anwendung .

Strittig ist andererseits der mit V erfügung vom 2 1. Dezember 2021

geregelte Leistungsanspruch ab 1. Januar 2021 ( Urk. 12/48) . Gemäss den Übergangsbe stimmungen zur Änderung des ELG vom 2 2. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des An spruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Ausgenommen davon sind Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge, die auch in der Berechnung nach bisherigem Recht zu berücksichtigen sind ( vgl. Kreisschreiben zum Über gangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2221). Namentlich für den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf ist Anhang 5.1 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ( WEL ) massgebend (KS-R EL Rz 2223). Als laufende EL-Fälle gelten dabei Fälle , in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist ( KS-R EL

Rz 1302). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (KS-R-EL Rz . 2101).

Die Beschwerdegegnerin führte diese Vergleichs be rechnung vor Erlass der V erfü gung vom 2 1. Dezember 2020

entsprechend den genannten Grundsätzen durch ,

wobei die Berechnung nach altem Recht für den Beschwerdeführer güns tiger aus fiel ( Urk. 12/49 f.). Ausschlaggebend für den tieferen Anspruch nach Massgabe der revidierten Bestimmungen war die Änderung beim Betrag für die obliga to rische Krankenversicherung, der n ach neuem Recht geringer ausfällt ( Urk. 12/49/1,

Urk. 12/50/1). Dieser Aspekt ist im Beschwerdeverfahren unbestritten. Somit finden vorliegend insgesamt die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exi stenzbedarfs ( Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinva liden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 ELV).

Invaliden unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs.

E. 1.4 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs.

E. 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdebegründung vor, die mangelnde berufliche Integration sei nicht die Folge mangelnde r Bemühung en um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt, sondern sie sei seinem desolaten Gesundheitszustand geschuldet.

E r sei bereits 59 Jahre alt und leide an mehrschichtigen medizinischen Problemen, unter anderem an einer morbi den Adipositas mit einem BMI von 50

kg/m 2. Sein Lebensweg sei geprägt von vielen Rückschlägen. Er leide an Lega sthenie, sei völlig verwahrlost und gemäss dem psychiatrischen Gutachten kaum noch integrationsfähig. Er sei noch nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen ( Urk. 1 S. 5) . Die Integration eines Langzeitarbeitslosen wie ihm sei in der vor liegenden Konstellation faktisch nicht mehr möglich ,

zumal sich die Arbeits losenqu o te bei den 50-64-jährigen weiter erhöht habe . Überdies geh ö re er gemäss dem Bundesamt für Gesundheit zur Risikogruppe betreffend Covid-1 9. Es sei ihm bereits aus diesem Grund nicht möglich, allfällige Vorstellungsgespräche wahr zu nehmen. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Nachweise für die Stellen suche seien im vorliegenden Fall weder verwaltungsökonomisch sinnvoll noch zielführend und praktikabel. Vielmehr seien genügend medizinische Grundlagen eingereicht worden, welche einen objektiven Entscheid zulassen würden ( Urk. 1 S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen anzu rechnen ist.

Dem ursprünglich weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die an gerechneten Mieteinnahmen wurde bereits entsprochen ( Urk. 2 S. 3 f.) und

dies bezüglich beschwerdeweise nichts mehr geltend gemacht. 3 .

3.1

Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Ver fügung vom 2 3. Januar 2020 ab 1. Oktober 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

eine halbe Rente zugesprochen wurde ( Urk. 12/23 ).

Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab Oktober 2019 keine Erwerbstätigkeit ausübte und kein jährliches Einkommen erzielte. Die Beschwerdegegnerin prüfte daher auf grund von Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG

richtiger weise die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvaliden als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 3.2

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Gesundheitszustand verun mögliche das Finden einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Verwaltung und die Sozialversicherungsgerichte b ei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenver si cherung zu halten haben (BGE 117 V 202 Regeste u. E. 2b ; vgl. auch Carigiet /

Koch, a.a.O., S. 216 Rz 545 mit weiteren Hinweisen ). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene ge sund heitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Ein spracheentscheides noch nicht bekannt war und damit nicht Gegenstand des

Entscheide s bildete (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.1).

Eine seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 3. Januar 2020 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen.

D er eingereichte Bericht vom universitären Herzzentrum des Spitals B.___ vom 1 9. Februar 2019 ( Urk. 3/9) wurde vor der rentenzuspre chenden Verfügung vom 2 3. Januar 2020 verfasst und kann daher nicht für den Nachweis einer späteren Veränderung her an gezogen werden. Was die Bescheini gung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. C.___ , Facharzt für All gemeine Medizin, vom 1 4. Mai 2020 betrifft, lässt sich dieser einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen ( Urk. 3/5). Diagnosen und aktuelle Befunde oder Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthält die genannte Bescheinigung keine . Daher und angesichts der Tatsache, dass die rentenzusprechende Verfügung der Invalidenversicherung nur rund ein Jahr vor dem angefochtenen Einspracheentscheid erging, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dieser kurzen Zeitspanne massgeblich verschlechtert h a t. E s ist daher gemäss der rentenzusprechenden Verfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Autolackierer nicht mehr tätig sein kann , jedoch in einer l eichten Hilfsarbeitertätigkeit

noch zu 50 % arbeitsfähig ist , woraus ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiert ( Urk. 3/2 S. 10).

Da der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und kein Einkommen erzielt (vgl. vorstehende E. 3.1) , gilt somit die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG und es ist ihm grundsätzlich ein hypothe tisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in der Höhe von Fr. 19'450.-- für den Anspruch ab dem 1. Oktober 2019 beziehungsweise ab 1. Januar 2021 von Fr. 19'610.-- anzurechnen ( Urk. 12/33 f., Urk. 12/49) . 3.3

Z u prüfen ist , ob invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, andere persönliche Umstände oder auch die Arbeits markt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, wodurch die gesetzliche Vermut ung von Art. 14a ELV wieder legt werden könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3; vgl. vorstehend E. 1.4). Der Be schwer deführer bringt diesbezüglich - abgesehen von seiner gesundheitlichen Situation , die bei der Festsetzung des Invaliditätsgrad es bereits berücksichtigt wurde - sein Alter, seine längere Abwesenheit vom A rbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarkt situation sowie seine Zugehörigkeit zur durch Covid-19 besonders gefährdeten Per sonen gruppe vor ( Urk. 1 S. 5 f.) . 3.4

Aus seinem Alter allein kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 6 0. Altersjahres ( Art. 14a Abs. 1 ELV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.2).

Obwohl der Be schwer deführer, welcher im Zeitpunkt des Einspracheentscheid e s

58

Jahre alt war, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befindet , worunter praxisge mäss ein Alter zwischen 55 Jahre n und dem AHV-Rentenalter zu verstehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 2 1. August 2006 E. 3.1), ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus diesem Grunde nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Auch die langjähri ge Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarktsituation sowie die Zugehörigkeit zur Covid-19 Risikogruppe stehen der Ausübung und dem Finden einer geeigneten Stelle nicht schlechthin entgegen

und sprechen nicht von v ornherein gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Er werbstätigkeit ab Oktober 201 9. Selbst wenn es für den teil invalid en Beschwerdeführer nicht leichthin möglich gewesen wäre, eine passende Stelle zu finden, kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten l a sse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Diese r Nachweis m u ss vielmehr konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3).

3.5

Aktenkundig ist diesbezüglich, dass sich der Beschwerdeführer im August 2012 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, wobei in der Folge kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resultierte ( Urk. 3/10 /2 ; vgl. auch Urk. 3 /10/4 ) . Zur Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers konnte in diesem Zeitpunkt keine abschliessende Aussage gemacht werden, da sein Gesund heitszustand nicht bekannt war ( Urk. 3/10/3). Die seinerzeitige Eingliederungs beraterin des RAV sah teilweise Wiedereingliederungschancen über das vorhan dene Netzwerk des Beschwerdeführers ( Urk. 3 /10/4) . Am 1 7. Januar 2013 meldete d er Beschwerdeführer sich von der Arbeitsvermittlung wieder ab ( Urk. 3 /10/1). Stellenbemühungen in der fraglichen Zeit sind nicht aktenkundig .

Die geltend gemachten Integrationsbemühungen im Rahmen der Betreuung durch das Sozialamt

Y.___ , das den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ver tritt, w u rden so d ann nicht weiter substantiiert ;

es blieb bei der Behauptung, die Sozialbehörde Y.___ habe während dem

seit dem Jahr 2012 laufenden S ozial hilfebezug intensiv versucht, ihn in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren ( Urk. 1 S. 3) . Konkrete Arbeitsbemühungen sind nicht dokumentiert. Die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV wird sodann

nicht bereits durch die Tatsache des Bezugs wirtscha ftlicher H ilfe widerlegt, da sich die Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen

- obwohl beide subsidiär zu r Selbsthilfe zum Tragen kommen - beträchtlich von einander unterscheiden , etwa in den (bundesrechtlichen oder kantonalen) gesetz lichen Grundlagen, ihrem Zweck, der Finanzierung, den Vorausset zungen und im Leistungsumfang. In Bezug auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sind die Anforderungen jedenfalls nicht zwingend deckungsgleich und der Bezug von Sozialhilfe bedeutet keine Einsc hränkung der Erwerbsmöglichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 1

1.

Mai 2009 E. 4.4

).

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zugehörigkeit zu den wegen Covid-19 besonders gefährdeten Personen den Suchbemühungen entgegen gestanden hätt en, da selbst von dieser besonders geschützten Personengruppe nicht nur die Stellensuche , sondern auch das Arbeiten -

unter Beachtung der Schutzvorschrif ten sowie der Hygiene

- und Verhaltens massnahmen - praktisch durchwegs ver langt wurde. Auch die schwierige Arbeitsmarktsituation enthebt den Beschwerde führer nicht von der Arbeitssuche; vielmehr hätte er sich im Rahmen seiner Scha denminderu n gspflicht unter den gegebenen Umständen umso intensiver um eine Stelle bemühen müssen .

Der Beschwerdeführer kann somit - obwohl er im Rahmen der Schadenmin de rungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.3.3) hierzu verpflichtet wäre - keine genügenden und ernsthaften Arbeitsbemühungen vorweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3, P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2 und 9C_190/2009 sowie 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5). Damit fehlt es am Nachweis , dass es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch nicht ge lungen ist , den in Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV festgelegten hypothetisch en Ein kom mens grenzbetrag zu realisieren. 3.6

Eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit steht damit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit fest (BGE 126 V 353 E. 5b). Die Beschwerde geg nerin hat somit bei der Berechnung der Zusatz leistungen rich t igerweise

für den Anspruch ab dem 1. Oktober 2019 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19‘450.-- beziehungsweise für den Anspruch ab dem 1. Januar 2021 ein Einkommen von Fr. 19‘610.-- angerechnet. Die gegen den Entscheid der Be schwerdegegnerin erhobene Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser

E. 5 f. ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00017

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

10. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Gemeinde Y.___ Sozialbehörde gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, bezieht seit 1. Oktober 2019 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 12/23 ). Am 2 0. Januar 2020 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an und stellte gleichzeitig den Antrag, auf die Anrechnung eines Mindesterwerbs einkommen s sei zu verzichten ( Urk. 12/1 , Urk. 12/6 ). Die Durchführungsstelle holte zur Klärung des Anspruchs diverse Unterlagen ein ( Urk. 12/13 ff.) .

Mit Verfügungen vom 5. August 2020 (betreffend Anspruch ab dem 1. Oktober 2019, Urk. 12/32) und vom 2 1. Dezember 2020 (betreffend An s pruch ab dem 1. Januar 2021, Urk. 12/48) bejahte

die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen und setzte diese unter Berücksichtigung eines hypothe tischen Einkommens in der Höhe von jährlich Fr. 19'450.-- betreffend den An spruch ab dem 1. Oktober 2019 und von Fr. 19'610.-- betreffend den Anspruch ab dem 1. Januar 2021 sowie unter Berücksichtigung eines E rtrages aus Miete/

Pacht für ein Grundstück in Z.___ , A.___ , von Fr. 271.-- ( Urk. 12/33 f., Urk. 12/49 f.)

auf monatlich Fr. 1 ' 395 . -- ab dem 1. Oktober 2019 ,

auf Fr. 1'397.--

ab dem 1. Januar 2020 und auf Fr. 1'396.-- ab dem 1. Januar 2021 fest . Die gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 2 6. August 2020 ( Urk. 12/37) und 5. Januar 2021 ( Urk. 12/52) hiess die Durc hführungsstelle mit Einsprachee nt scheid vom 1 7. Februar 2021 teilweise gut und verzichtete auf die Anrechnung des Mietertrages für das Grundstück in Z.___ . An der Anrechnung des hypo thetischen Erwerbseinkommens hielt sie indessen fest ( Urk. 12/58 = Urk. 2) . Den Anspruch unter Berücksichtigung der teilweisen Gutheissung der Einsprachen setzte die Durchführungsstelle mit gleichentags erlassener separater Verfügung fest ( Urk. 12/59). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2021 erhob der Versicherte am 3. März 2021 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die zuständige Abteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückzuweisen. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei vollumfänglich zu ve r zichten ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Mai 2021 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), wovon dem Be schwer deführer mit Verfügung vom 1 1. Mai 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E.

4b). Vorliegend bildet einerseits der mit Verfügung vom 5. August 2020 ( Urk. 12/32) geregelte Leis tungsanspruch für die Zeit von

Oktober 2019

bis Ende Dezember 2020 Gegen stand des Verfahrens .

Diesbezüglich finden die bis 3 1. Dezember 202 0 gültig gewesenen Normen Anwendung .

Strittig ist andererseits der mit V erfügung vom 2 1. Dezember 2021

geregelte Leistungsanspruch ab 1. Januar 2021 ( Urk. 12/48) . Gemäss den Übergangsbe stimmungen zur Änderung des ELG vom 2 2. März 2019 gilt für Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des An spruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Ausgenommen davon sind Anpassungen der gesetzlich festgelegten Beträge, die auch in der Berechnung nach bisherigem Recht zu berücksichtigen sind ( vgl. Kreisschreiben zum Über gangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, Stand 1. Januar 2021, Rz 2221). Namentlich für den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf ist Anhang 5.1 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ( WEL ) massgebend (KS-R EL Rz 2223). Als laufende EL-Fälle gelten dabei Fälle , in denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist ( KS-R EL

Rz 1302). Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (KS-R-EL Rz . 2101).

Die Beschwerdegegnerin führte diese Vergleichs be rechnung vor Erlass der V erfü gung vom 2 1. Dezember 2020

entsprechend den genannten Grundsätzen durch ,

wobei die Berechnung nach altem Recht für den Beschwerdeführer güns tiger aus fiel ( Urk. 12/49 f.). Ausschlaggebend für den tieferen Anspruch nach Massgabe der revidierten Bestimmungen war die Änderung beim Betrag für die obliga to rische Krankenversicherung, der n ach neuem Recht geringer ausfällt ( Urk. 12/49/1,

Urk. 12/50/1). Dieser Aspekt ist im Beschwerdeverfahren unbestritten. Somit finden vorliegend insgesamt die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exi stenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleis tungs gesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergän zungsleis tung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Ein nahmen ü bersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), einen Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d), die Familienzulagen ( lit . f) sowie auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.3

Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilinva liden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 ELV).

Invaliden unter 60 Jahren ist nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Invalidi tätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Dreiviertels rente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf a nzurechnen, welcher für den Anspruch ab Oktober 2019

bei Alleinstehenden Fr. 19’450.--

und für denjenigen ab 1. Januar

2021 Fr. 19'610 .--

be trägt ( Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG ; KS-R EL Rz 2223 in Verbindung mit WEL Anhang 5.1 , S. 244 f. ).

1.4

Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmög li chen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Be zügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Ver waltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts um zustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2013 vom 1 9. September 2013 E. 2.1-2.2 ; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 2 14 ff. Rz 542 ff. mit Hinweisen ). 2 . 2 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2021 hielt die Be schwer degegnerin im Wesentlichen fest, bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwer deführers auf Zusatzleistungen sei diesem ein hypothetisches Einkommen an zu rech nen. Die IV-Stelle habe die medizinischen Einschränkungen bei der Be urtei lung des Invaliditätsg rades berücksichtigt. An diese Einschätzung sei sie gebun den, zumal es sich um einen aktuellen Entscheid handle und zwischen zeitlich keine Verschlechterung geltend gemacht worden sei ( Urk. 2 S. 3) .

De n Nachweis, dass es nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit zu finden, müsse der Beschwerdeführer erbringen. Von der Anrechnung eine s hypothetischen Ein kommens könne abgesehen werden, wenn sich die betroffene Person beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet habe und trotz qualitativ und quantitativ genügende n Arbeitsbemühungen keine Stelle finde. Der Einspra che sei eine Abmeldung vom RAV beigelegt, diese datiere jedoch aus dem Jahr 2013 und sei somit nicht mehr aktuell. Aktuelle Absagen auf Bewerbungen lägen keine vor. Sollte der Beschwerdeführer quantitativ und qualitativ genügende Bewerbungen einreichen, könne auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden .

Bei der gegebenen Sachlage sei jedoch an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festzuhalten ( Urk. 2 S. 3).

Sodann hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid fest, a ufgrund der eingereichten Unterlagen sei erstellt, dass das Haus auf dem Grundstück in Z.___ nicht vermietet werden könne. Die Mieterträge von Fr. 271.-- seien somit aus der Berechnung zu nehmen ( Urk. 2 S. 3). 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdebegründung vor, die mangelnde berufliche Integration sei nicht die Folge mangelnde r Bemühung en um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt, sondern sie sei seinem desolaten Gesundheitszustand geschuldet.

E r sei bereits 59 Jahre alt und leide an mehrschichtigen medizinischen Problemen, unter anderem an einer morbi den Adipositas mit einem BMI von 50

kg/m 2. Sein Lebensweg sei geprägt von vielen Rückschlägen. Er leide an Lega sthenie, sei völlig verwahrlost und gemäss dem psychiatrischen Gutachten kaum noch integrationsfähig. Er sei noch nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen ( Urk. 1 S. 5) . Die Integration eines Langzeitarbeitslosen wie ihm sei in der vor liegenden Konstellation faktisch nicht mehr möglich ,

zumal sich die Arbeits losenqu o te bei den 50-64-jährigen weiter erhöht habe . Überdies geh ö re er gemäss dem Bundesamt für Gesundheit zur Risikogruppe betreffend Covid-1 9. Es sei ihm bereits aus diesem Grund nicht möglich, allfällige Vorstellungsgespräche wahr zu nehmen. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Nachweise für die Stellen suche seien im vorliegenden Fall weder verwaltungsökonomisch sinnvoll noch zielführend und praktikabel. Vielmehr seien genügend medizinische Grundlagen eingereicht worden, welche einen objektiven Entscheid zulassen würden ( Urk. 1 S. 5 f. ). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen anzu rechnen ist.

Dem ursprünglich weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die an gerechneten Mieteinnahmen wurde bereits entsprochen ( Urk. 2 S. 3 f.) und

dies bezüglich beschwerdeweise nichts mehr geltend gemacht. 3 .

3.1

Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung mit Ver fügung vom 2 3. Januar 2020 ab 1. Oktober 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 55 %

eine halbe Rente zugesprochen wurde ( Urk. 12/23 ).

Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ab Oktober 2019 keine Erwerbstätigkeit ausübte und kein jährliches Einkommen erzielte. Die Beschwerdegegnerin prüfte daher auf grund von Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG

richtiger weise die Anrechnung eines Mindesteinkommens bei Teilinvaliden als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. 3.2

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, sein Gesundheitszustand verun mögliche das Finden einer Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt ( Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Verwaltung und die Sozialversicherungsgerichte b ei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenver si cherung zu halten haben (BGE 117 V 202 Regeste u. E. 2b ; vgl. auch Carigiet /

Koch, a.a.O., S. 216 Rz 545 mit weiteren Hinweisen ). Davon ausgenommen ist eine vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides eingetretene ge sund heitliche Veränderung, welche - unter Umständen - berücksichtigt werden darf, auch wenn sie der Verwaltung zum Zeitpunkt der Verfügung oder des Ein spracheentscheides noch nicht bekannt war und damit nicht Gegenstand des

Entscheide s bildete (Urteil des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.1).

Eine seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 3. Januar 2020 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen.

D er eingereichte Bericht vom universitären Herzzentrum des Spitals B.___ vom 1 9. Februar 2019 ( Urk. 3/9) wurde vor der rentenzuspre chenden Verfügung vom 2 3. Januar 2020 verfasst und kann daher nicht für den Nachweis einer späteren Veränderung her an gezogen werden. Was die Bescheini gung der Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. C.___ , Facharzt für All gemeine Medizin, vom 1 4. Mai 2020 betrifft, lässt sich dieser einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Krankheitsbildes nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen ( Urk. 3/5). Diagnosen und aktuelle Befunde oder Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes enthält die genannte Bescheinigung keine . Daher und angesichts der Tatsache, dass die rentenzusprechende Verfügung der Invalidenversicherung nur rund ein Jahr vor dem angefochtenen Einspracheentscheid erging, ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dieser kurzen Zeitspanne massgeblich verschlechtert h a t. E s ist daher gemäss der rentenzusprechenden Verfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Autolackierer nicht mehr tätig sein kann , jedoch in einer l eichten Hilfsarbeitertätigkeit

noch zu 50 % arbeitsfähig ist , woraus ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiert ( Urk. 3/2 S. 10).

Da der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist und kein Einkommen erzielt (vgl. vorstehende E. 3.1) , gilt somit die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG und es ist ihm grundsätzlich ein hypothe tisches Einkommen im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV in der Höhe von Fr. 19'450.-- für den Anspruch ab dem 1. Oktober 2019 beziehungsweise ab 1. Januar 2021 von Fr. 19'610.-- anzurechnen ( Urk. 12/33 f., Urk. 12/49) . 3.3

Z u prüfen ist , ob invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, andere persönliche Umstände oder auch die Arbeits markt situation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, wodurch die gesetzliche Vermut ung von Art. 14a ELV wieder legt werden könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3; vgl. vorstehend E. 1.4). Der Be schwer deführer bringt diesbezüglich - abgesehen von seiner gesundheitlichen Situation , die bei der Festsetzung des Invaliditätsgrad es bereits berücksichtigt wurde - sein Alter, seine längere Abwesenheit vom A rbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarkt situation sowie seine Zugehörigkeit zur durch Covid-19 besonders gefährdeten Per sonen gruppe vor ( Urk. 1 S. 5 f.) . 3.4

Aus seinem Alter allein kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 6 0. Altersjahres ( Art. 14a Abs. 1 ELV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_505/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 3.2).

Obwohl der Be schwer deführer, welcher im Zeitpunkt des Einspracheentscheid e s

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Jahre alt war, sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befindet , worunter praxisge mäss ein Alter zwischen 55 Jahre n und dem AHV-Rentenalter zu verstehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 179/04 vom 2 1. August 2006 E. 3.1), ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus diesem Grunde nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Auch die langjähri ge Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die allgemeine Arbeitsmarktsituation sowie die Zugehörigkeit zur Covid-19 Risikogruppe stehen der Ausübung und dem Finden einer geeigneten Stelle nicht schlechthin entgegen

und sprechen nicht von v ornherein gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer teilzeitlichen Er werbstätigkeit ab Oktober 201 9. Selbst wenn es für den teil invalid en Beschwerdeführer nicht leichthin möglich gewesen wäre, eine passende Stelle zu finden, kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten l a sse, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Diese r Nachweis m u ss vielmehr konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3).

3.5

Aktenkundig ist diesbezüglich, dass sich der Beschwerdeführer im August 2012 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, wobei in der Folge kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung resultierte ( Urk. 3/10 /2 ; vgl. auch Urk. 3 /10/4 ) . Zur Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers konnte in diesem Zeitpunkt keine abschliessende Aussage gemacht werden, da sein Gesund heitszustand nicht bekannt war ( Urk. 3/10/3). Die seinerzeitige Eingliederungs beraterin des RAV sah teilweise Wiedereingliederungschancen über das vorhan dene Netzwerk des Beschwerdeführers ( Urk. 3 /10/4) . Am 1 7. Januar 2013 meldete d er Beschwerdeführer sich von der Arbeitsvermittlung wieder ab ( Urk. 3 /10/1). Stellenbemühungen in der fraglichen Zeit sind nicht aktenkundig .

Die geltend gemachten Integrationsbemühungen im Rahmen der Betreuung durch das Sozialamt

Y.___ , das den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren ver tritt, w u rden so d ann nicht weiter substantiiert ;

es blieb bei der Behauptung, die Sozialbehörde Y.___ habe während dem

seit dem Jahr 2012 laufenden S ozial hilfebezug intensiv versucht, ihn in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren ( Urk. 1 S. 3) . Konkrete Arbeitsbemühungen sind nicht dokumentiert. Die Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV wird sodann

nicht bereits durch die Tatsache des Bezugs wirtscha ftlicher H ilfe widerlegt, da sich die Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen

- obwohl beide subsidiär zu r Selbsthilfe zum Tragen kommen - beträchtlich von einander unterscheiden , etwa in den (bundesrechtlichen oder kantonalen) gesetz lichen Grundlagen, ihrem Zweck, der Finanzierung, den Vorausset zungen und im Leistungsumfang. In Bezug auf die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sind die Anforderungen jedenfalls nicht zwingend deckungsgleich und der Bezug von Sozialhilfe bedeutet keine Einsc hränkung der Erwerbsmöglichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 1

1.

Mai 2009 E. 4.4

).

Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Zugehörigkeit zu den wegen Covid-19 besonders gefährdeten Personen den Suchbemühungen entgegen gestanden hätt en, da selbst von dieser besonders geschützten Personengruppe nicht nur die Stellensuche , sondern auch das Arbeiten -

unter Beachtung der Schutzvorschrif ten sowie der Hygiene

- und Verhaltens massnahmen - praktisch durchwegs ver langt wurde. Auch die schwierige Arbeitsmarktsituation enthebt den Beschwerde führer nicht von der Arbeitssuche; vielmehr hätte er sich im Rahmen seiner Scha denminderu n gspflicht unter den gegebenen Umständen umso intensiver um eine Stelle bemühen müssen .

Der Beschwerdeführer kann somit - obwohl er im Rahmen der Schadenmin de rungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.3.3) hierzu verpflichtet wäre - keine genügenden und ernsthaften Arbeitsbemühungen vorweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1.3, P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2 und 9C_190/2009 sowie 9C_191/2009 vom 11. Mai 2009 E. 4.5). Damit fehlt es am Nachweis , dass es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch nicht ge lungen ist , den in Art. 14a Abs. 2 lit . b ELV festgelegten hypothetisch en Ein kom mens grenzbetrag zu realisieren. 3.6

Eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit steht damit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit fest (BGE 126 V 353 E. 5b). Die Beschwerde geg nerin hat somit bei der Berechnung der Zusatz leistungen rich t igerweise

für den Anspruch ab dem 1. Oktober 2019 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19‘450.-- beziehungsweise für den Anspruch ab dem 1. Januar 2021 ein Einkommen von Fr. 19‘610.-- angerechnet. Die gegen den Entscheid der Be schwerdegegnerin erhobene Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser