Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Urk. 1) wandte sich X.___
ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte um Überprüfung der Verfügungen des Sozialversicherungszentrum s Thurgau vom 1 3. und 2 0. Januar 2021 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Urk. 2/1 -2) .
E. 2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELG) anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kan tonalen Versicherungsgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 un d Art. 57 ATSG). Die Beschwerde kann daher grundsätzlich erst gegen einen Ein spracheentscheid erhoben werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auf lage, Zürich 2020 Art. 56 N 13). Wenn noch kein Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvorau ssetzung (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).
E. 2.3 Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für die Beurteilung der Beschwerde das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Gemeint ist der Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinne (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]; Kieser, a.a.O., Art. 58 N 7).
E. 3 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren bilden Verfügungen betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin, mithin weder pro zess
- noch verfahrensleitende Verfügungen. Diese sind daher mit Einsprache an zu fechten. Mangels sachlicher Zuständigkeit ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Sache ist
- entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Entscheiden - in Anwendung von Art. 30 ATSG als Einsprache an das Sozialversicherungszentrum Thurgau zu überweisen. Erst der von dieser Be hörde zu erlassende Einspracheentscheid kann gerichtlich angefochten werden.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ein gabe ans hiesige Gericht Wohnsitz in Z.___ (TG) hatte. Das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich ist somit für die Beurteilung der Beschwerde auch örtlich nicht zuständig (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG) .
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Würsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00008
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Würsch Beschluss vom 9. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungszentrum Thurgau Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV St. Gallerstrasse 11, Postfach, 8501 Frauenfeld Beschwerdegegner 1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 (Urk. 1) wandte sich X.___
ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte um Überprüfung der Verfügungen des Sozialversicherungszentrum s Thurgau vom 1 3. und 2 0. Januar 2021 betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Urk. 2/1 -2) .
2. 2.1
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELG) anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG). 2.2
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kan tonalen Versicherungsgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 un d Art. 57 ATSG). Die Beschwerde kann daher grundsätzlich erst gegen einen Ein spracheentscheid erhoben werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auf lage, Zürich 2020 Art. 56 N 13). Wenn noch kein Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren an einem Anfech tungs gegenstand und somit an einer Sachurteilsvorau ssetzung (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). 2.3
Nach Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für die Beurteilung der Beschwerde das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Gemeint ist der Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinne (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]; Kieser, a.a.O., Art. 58 N 7). 3.
Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren bilden Verfügungen betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin, mithin weder pro zess
- noch verfahrensleitende Verfügungen. Diese sind daher mit Einsprache an zu fechten. Mangels sachlicher Zuständigkeit ist folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Sache ist
- entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Entscheiden - in Anwendung von Art. 30 ATSG als Einsprache an das Sozialversicherungszentrum Thurgau zu überweisen. Erst der von dieser Be hörde zu erlassende Einspracheentscheid kann gerichtlich angefochten werden.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ein gabe ans hiesige Gericht Wohnsitz in Z.___ (TG) hatte. Das Sozialversiche rungs gericht des Kantons Zürich ist somit für die Beurteilung der Beschwerde auch örtlich nicht zuständig (vgl. Art. 58 Abs. 1 ATSG) . 4 .
Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist. Das Gericht erkennt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Sozialversiche rungszentrum Thurgau zur Weiterbehandlung überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungszentrum Thurgau - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Würsch