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ZL.2021.00007

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau rechtens; Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist zu gewähren. Teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2021-12-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1951 , mit der 1964 geborenen Y.___

verheiratet , stellte als B ezüger einer Altersrente (Urk. 8/31)

am 25. August 2020 (Urk. 8 /39) einen Antrag auf

Zusatzleistungen zur AHV/IV , nachdem er

seinen zuvor ausserkantonalen Wohnsitz nach Z.___ verlegt und früher schon Zusatzleistungen bezogen hatte (Urk. 8/37 ). Die Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___

(nachstehend: Durchführungsstelle ) teilte de n Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 8/42) mit, dass ab dem 1. September 2020 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr.

29’796.-- pro Jahr bestehe (S. 2) . Der A nspruchsberechnung hatte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr.

17'666.-- zugrunde ge legt (S. 1). Die dagegen am 5. Dezember 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/50 ) wies di e Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid

vom 18. Dezember 2020 ab (Urk. 8/52 = Urk. 2). 2 .

Am 27. Januar 2021 erhoben die Versicherten Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 18. Dezember 2020 (Urk. 2) und beantragten, ihnen seien die Ergänzungsleistungen um Fr. 17'666.-- zu erhöhen und es sei der Versicherten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 18. Februar 2021 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit V erfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 9) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG ) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsan spruch ab September 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31.

Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exi stenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung, ZLG). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.4

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.5

Bei der Anspruchsermittlung auf Ergänzungsleistungen sind neben den tatsäch lich erwirtschafteten auch sogenannte hypothetische Erwerbseinkommen zu be rücksichtigen. Ein derartiger Verzicht auf Erwerbseinkommen liegt vor, wenn eine in der EL-Berechnung berücksichtigte Person freiwillig von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen. Die Subsidiarität be sagt nicht nur, dass andere Sozialversicherungsleistungen den Ergänzungs leis tungen vorgehen, sondern auch, dass die eigene Leistungsf ähigkeit ausgenützt werden muss. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommens verzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach hätten praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungs leis tun gen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verblei benden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2; Carigiet /Koch, Ergänzungs leistun gen zur AHV/ IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 211 mit Verweisen). 1.6

Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).

Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversi che rungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, ist nicht invaliden Ehegatten kein hypothetisches Einkommen anzurech nen, wenn die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (so auch das Urteil des Bundesge richts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Inv a liditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Sofern und soweit sich die Invalidenversicherung mit dem Ehegatten eines EL-Ansprechers, der sich auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, noch nicht befasst hat, haben die EL-Organe bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rahmen des Beweis grades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2 sowie 8). 1.7

Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzung von laufenden Ergänzungsleistungen wegen An rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Aus dehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Ergänzungs leistungsanspruchs von X.___ ab 1. September 2020 ein hypo thetisches Erwerbsei nkommen der Ehefrau Y.___

von Fr. 17'666.-- pro Jahr (Urk. 2 S. 2 Rz 1, Urk. 2 S. 4 Rz 15 ). Dies begründete sie damit, der nicht invaliden Ehefrau sei trotz ihres Alters und ihrer fehlenden Ausbildung, Berufs tätigkeit sowie Sprachkenntnisse die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar. Aufgrund der persönlichen Umstände v on Y.___ erweise sich eine Auf nahme einer Tätigkeit gemäss errechnetem hypothetischen Einkommen als zu mutbar. Da bis heute jedoch keine Anmeldung beim RAV erfolgt sei und eine dokumentierte Suche ebenfalls nicht nachgewiesen worden sei, sei es den Be schwerdeführenden nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen (S. 5 Rz 18). In der Einsprache vom 5. Dezember 2020 sei erwähnt worden, dass eine IV-An meldung erfolgt sei. Den gleichzeitig eingereichten ärztlichen Zeugnissen könnte n nur teilweise bis keine detaillierten Angaben zur Diagnose und dem Gesund heitszustand entnommen werden (S. 4 Rz 17). So lange die Invalidenversicherung nicht über einen allfälligen Rentenanspruch entschieden habe, fielen die Prüfung der Frage der Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit den EL-Organen zu (S. 5 Ziff. 19, Urk. 7 S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt (S. 5 Rz 19). 2.2

Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie hätten vor dem Umzug nach Z.___ jahrelang in A.___ gelebt . Dort sei auf eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aufgrund fehlender Vermit tel barkeit bewusst verzichtet worden. Eine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse führe zu nichts (S. 3 f. Rz 3). Prof. Dr. m ed. B.___ bestätige, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei (S. 5 Rz 5). Am 2. Januar 2020 habe eine Schultergelenksoperation rechts stattgefunden. Der Operationsverlauf sei aller di ngs sehr unbefriedigend gewesen (S. 5 Rz

7). Die Wahrscheinlichkeit , erfolg reich eine Invalidenrente geltend zu machen sei relativ gering (S. 6 Rz

9). Die fehlenden Sprachkenntnisse und die fehlende Ausbildung stünden einer Erwerbs tätigkeit unter Einbezug des Gesundheitszustands klar entgegen. Auch das Alter von bald 57 Jahren stehe einer erneuten Erwerbstätigkeit entgegen. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt komme nochmals erschwerend hinzu (S. 7 Rz

11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführe nden auf Zusatzleistungen ab

1. September 2020 , wobei namentlich die Anrechnung eines hypothetischen Er werbseinkommens von Y.___

zu prüfen ist. 3. 3.1

Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (vorstehend E. 1. 6 ) Folgendes bekannt: Die Be schwer deführerin wurde am 21. März 1964 geboren und war demnach im Zeitpunkt der erstmaligen und hier umstrittenen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommens ( Oktober

2020) 57 Jahre alt. Sie reiste im Oktober 1995 in die Schweiz ein, besitzt die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 8/39 S. 2 ). Sie und ihr Ehe mann sind Flüchtlinge aus dem Iran ( vgl. Urk. 8/38). Sie verfügt gemäss Angaben ihres Ehemannes kaum

über Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 8/38 ). Sie wohnt zu sam men mit ihrem Ehemann im s elben Haushalt (Urk. 8/39 Ziff. 6) , wobei ein erwachsener Sohn ein Zimmer der Wohnung tagsüber als Büro benutzt (Urk. 8/38).

Nach Lage der Akten verfügt die Beschwerdeführerin über keine Schul- und keine Berufsbildung (vgl. Urk. 8 /29 S. 1). Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Abklärung des hypothetischen Einkommens ausgesagt, seine Frau sei gesund heitlich angeschlagen und sie habe seit der Einreise in die Schweiz nie gearbeitet und spreche kaum Deutsch ( vgl. Urk. 8/38). Gemäss IK-Auszug war sie 1998, 2001, von 2003 bis 2006 sowie 2009 jeweils kurzzeitig bei diversen Arbeitgebern tätig, und das maximale jährliche Einkommen belief sich dabei auf Fr. 13'114.-- im Jahr 2003 (vgl. Urk. 8/24). 3.2 3.2.1

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist aktenkundig, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin

zum Leistungsb ezug bei der Invalidenversicherung an fangs Dezember 2020

eingegangen ist (vgl. Urk. 8/54). Zudem liegen die folgen den Bericht e bei den Akten: 3.2.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , Praxis D.___ , nannte mit Bericht vom 27. Mai 2020 ( Urk. 8/50 /3 = Urk. 3/7) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - persistierende Schulterbeschwerden Schulter rechts - Bursektomie und Dekompression rechts - Anterolisthesis von Lendenwirbelkörper (LWK) 3 bei bekannter Spondy lolyse , Bandscheibenprotrusion L3/4 rechts mit Enge Wurzel L3 rechts - Ausschluss Thrombose Unterschenkel rechts 2. Januar 2020

- unklare rechts betonte Fussschmerzen

B ei persistierenden Beschwerden empfehle er die Physiotherapie weiter und als erstes eine Infiltration mit Cortison. F alls es dann nicht besser

gehen würde, w ürde er die Beschwerdeführerin gerne zu einer Zweitmeinung schicken. Die Beschwer deführerin sei relativ frustriert vom momentanen Verlauf, weswegen sie sämtliche Behandlungen auf ihren Wunsch abbreche. Sie wolle somit keine Infiltration, keine Zweitmeinung und keine Physiotherapie mehr (S.

1) . 3.2.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht vom 21. Oktober 2020 ( Urk. 8/50 /2 = Urk. 3/6) aus, aus medizinischen Gründen, diversen Vorerkrankungen und wiederkehrenden Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wohl nicht möglich gewesen, einer Beschäftigung nachzugehen. Diese körperlichen Beschwerden bestünden seit Jahren und dauerten an, weswegen sie sich bei verschiedenen Fachärzten in Be treuung und Behandlung befinde. Aus diesem Grunde sei es ihr hier nicht mög lich, immer wieder zu arbeiten. Bisher habe er ,

Dr. E.___ , aber deswegen keine Bescheinigung ausstellen müssen. Durch diverse Eingriffe sei es dazu gekommen, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. 3.2.4

Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie , führte mit Be richt vom 15. November 2020 ( Urk. 8/50 /1 = Urk. 3/5) aus, die Beschwerde füh rerin sei zurzeit nicht arbeitsfähig. 3.2.5

Dr. C.___ (vorstehend E. 3. 2.2 ) nannte mit Bericht vom

19. Januar 2021 ( Urk. 8/55 = Urk. 3/8) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - persistierende Schulterbeschwerden Schulter rechts - laterale Überlastung oberes Sprunggelenk ( OSG ) und Fuss rechts - Hallux

valgus links - Anterolisthesis von Lendenwirbelkörper (LWK) 3 bei bekannter Spondylolyse , Bandscheibenprotrusion L3/4 rechts mit Enge Wurzel L3 rechts - unklare rechts betonte Fussschmerzen

Aufgrund einer Zunahme der Schultergelenksbeschwerden sei eine Re-MRI-Untersuchung in die Wege geleitet worden, welche nun praktisch eine vollstän dige Ruptur der Rotatorenmanschette zeige. Es sei versucht worden, die Situation mit Physiotherapie zu lindern, schlussendlich sei ihr die Re-Operation empfohlen worden, was sie jedoch letzten Sommer abgelehnt habe. Nun sei sie erneut in die Sprechstunde gekommen, einerseits wegen medizinischen Problemen, anderer seits aufgrund der sozialen Probleme. Vor der Operation an der Schulter rechts habe sie ebenfalls keine feste Stelle gehabt und sei Gelegenheitsjobs wie der Reinigung nachgegangen. Diese Gelegenheitsjobs seien momentan nicht mehr möglich, da sie in der Reinigung nicht mehr arbeiten könne. 3.3

Zunächst ist festzuhalten, dass bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskussion stehen – rechtsprechungsgemäss grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daher steht eine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeits fähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, man gelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). Auch die Beschwerdeführer in fand in der Vergangenheit trotz geringer Deutschkenntnisse und fehlender Ausbildung diverse Anstellungen. Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführer in

im Zeitpunkt der Anrechnung bereits 57 Jahre alt und schon seit 11 Jahren nicht mehr erwerbstätig war. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sich nicht auch eine über 55 Jahre alte Person bis zur ordentlichen Pensionierung um eine Arbeitsstelle bemühen sollte. Es fällt auf, dass sich die Beschwerdeführer in

seit der letzten Anstellung nicht mehr um eine ausserhäusliche Beschäftigung bemüht hat. So wurden insbesondere keine Belege über erfolglose Stellenbemühungen eingereicht und nach Lage der Akten unterblieb bisher auch eine Anmeldung beim RAV. Soweit geltend gemacht wird, e ine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse führe zu nichts (vorstehend E. 2.2 ) , wird dies in keiner Weise belegt, hat sie doch überhaupt keine Anstrengungen unternommen, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen. Unter diesen Umständen fehlen somit objektive Anhaltspunkte, dass es aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der unzureichenden Fähigkeiten zu keinem Anstellungsverhältnis kommen könnte.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und eine allenfalls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist auf die grund sätz liche Bindung der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversiche rung hinzuweisen (vorstehend E. 1. 6 ). Da sich die Beschwerdeführerin vorliegend erst im Dezember 2020 , und demnach kurz vor Erlass des angefochtenen Ein spra cheentscheids , zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. vorstehend E. 3.2.1 ) und sich letztere somit noch nicht mit der Beschwer deführerin befasst hat, konnte die Durchführungsstelle bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rah men des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig prüfen.

Die Beschwerdegegnerin kam aus näher dargelegten Gründen (Urk. 2 S. 4 f. Rz 17 ) zum Schluss, a us den vorgelegten ärztlichen Zeugnissen sei in medizinischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ein ausführliches aktuelles Arztzeugnis liege nicht vor, lediglich rudi mentäre Zeugnisse ohne detaillierte Angaben. Aus den eingereichten Belegen sei nicht von einer Invalidisierung und einer längerdauernden Erwerbsunfähigkeit respektive einer bereits vor Jahren vorliegenden körperlichen Einschränkung auszugehen (S. 5 Rz 19).

Tatsächlich wurden keine hinreichenden Belege beigebracht, um von einer dauerhaften, vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit auszugehen. So nahm Dr. C.___ im Mai 2020 keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin

(vorstehend E. 3.2.2 ), sondern empfahl weitere Massnahmen wie Phy sio therapie und eine Infiltration. Auch Dr. E.___

im Oktober 2020 (vorstehend E. 3.2.3 ) und Prof. Dr. B.___ im November 2020 (vorstehend E. 3.2.4) gaben keine nach vollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theore tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab .

Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde wurde kein weiterer ausführlicher Bericht von Prof. B.___ nachgereicht (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz 5). Dr.

C.___ (vorstehend E. 3.2.5 ) führte im Januar 2021 aus, Gelegenheitsjobs wie in der Reinigung seien momentan nicht mehr möglich, da die Beschwerdeführerin in der Reinigung nicht mehr arbeiten könne. Dabei bleibt unklar, ob er die Angaben der Beschwerdeführerin wi e dergibt oder ob er, Dr. C.___ , der Ansicht ist, dass die Beschwerdeführerin in der Reini gung nicht arbeiten könne. Jedoch kann dies offenbleiben, da Dr. C.___ keine Stellung dazu nahm, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält und wie eine solche auszusehen hätte. Die angeführten gesund heitlichen Gründe sprechen jedenfalls nicht gegen eine vollständige Arbeitstätig keit in jedweder Tätigkeit . Es wurden keine hinreichenden Belege beigebracht, welche angesichts des Gesundheitszustandes begründete Zweifel an einer voll stän digen Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu wecken ver mögen . Angesichts dieser medizinischen Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitergehende medizinische Abklärungen auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit ge schlossen hat. 3.4

Gegen die Höhe des angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 17'666 .-- ist ebenfalls nichts einzuwenden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens auf den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik und ging von einem Monatslohn von Fr. 3'414.-- aus. Sie berücksichtigte einen m aximalen leidensbedingten Abzug von 25 % in folge der persönlichen Umstände, womit ein Monatslohn von Fr. 2'560.50 und ein Jahreslohn von Fr. 30'726.-- resultierte. Abzüglich 6.375 % Sozialver siche rungsbeträge ergab dies Fr. 28'000.--. Zudem nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug i n der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). So

resultierte ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr.

17'666.-- (vgl. Urk. 8/29 S. 3, Urk. 8/42, Urk. 2 S. 4 Rz 15 ), was einem hypothetischen monatlichen Einkommen von rund Fr . 1 ’ 472.-- entspricht .

Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Ausgangswert von Fr. 3'414.-- fällt im Vergleich zu den Einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) deut lich tiefer aus. So betrug d as von Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte E inkommen ( LSE 2018, TA1_triage_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) im Jahr 201 8 für Frauen Fr. 4‘3 71 .--. Der Beschwerdeführerin stehen in erster Linie einfache Hilfs arbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 201 8 (Index: 2732 ) bis 20 20 (Index: 2784 ) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches monatliches Bruttoeinkommen v on rund Fr. 4'644.-- (Fr. 4‘371 . -- : 40.0 x 41.7 : 2732 x 2784 ). Damit steht bereits fest, dass die Beschwerdegegnerin von einem deutlich tieferen Ausgangsw ert ausgegangen ist. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist das tiefere hypothetische Einkommen als massgeblich zu betrachten .

Vorliegend zu würdigen ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin eine n maxi ma len leidensbedingten Abzug

von 25 % gewährt hat, was angesichts der medi zini schen Unterlagen grosszügig erscheint. Die von der Beschwerdeführerin gel tend gemachten persönliche n und berufliche n Merkmale sowie allfällige n Ein schrän kungen in der Leistungsfähigkeit selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsar beitertätigkeit s ind damit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 13) -

genügend berücksichtigt. 3.5

Es stellt sich zuletzt die Frage, ob der Beschwerdeführer in eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist (vorstehend E. 1. 8 ). Vorliegend verhält es sich so, dass die Ehegatten vor ihrem Umzug in den Kanton Zürich bis August 2020 im Kanton Basel -Stadt wohnhaft waren ( vgl. Urk. 8/37 ). Einem vorliegenden Berech nungsbl att der damals zuständi gen Sozialversicherungsanstalt kann entnommen werden, dass im Rahmen der Festlegung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen der E hefrau angerechnet wurde (vgl. Urk. 8 /3 6/7 ). Soweit ersichtlich erfolgte dies somit erstmals mit Verfü gung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 8/42) durch die Beschwerdegegnerin, nachdem die Ehe gatten ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatten.

Für die Beschwerdeführerin bestand unter diesen Umständen bis zum Erlass der Verfügung vom

13. Oktober 2020 keine Veranlassung, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Die Ehegatten hatten bis zu diesem Zeitpunkt Ergänzungsleistungen bezogen, ohne dass der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen ange rechnet worden war. In Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Praxis (vorstehend E. 1.7 ) hätte ihr daher seitens der Beschwerdegegnerin eine ange messene Übergangsfrist für die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit eingeräumt werden müssen. Damit geht einher, dass der Ehefrau auch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht zur Last gelegt werden kann (vgl. Urk.

2 S. 5 ), da sie soweit ersichtlich weder von der Beschwerdegegnerin noch von den früheren Leistungserbringern aufgefordert worden war, eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen, und entsprechend darauf vertrauen durfte, dass dies von ihr auch nicht erwartet wird.

Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von sechs Monaten ab Anspruchsbeginn (vgl. vorstehend E. 1.7) eine Tätigkeit hätte aufnehmen kö nnen. Damit ist bei der Ergänzungsleistungsberechnung ab Datum des An spruchs am 1. September 2020 bis Ende Februar 2021 noch kein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführer in zu berücksichtigen. Mit dieser Feststellung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 aufzuheben. 3.6

Zusammenfassend erfolgte die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommens der nicht invaliden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 17'666.-- pro Jahr grundsätzlich zu Recht. Der Beschwerdeführerin stand aber eine Über gangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis Ende Februar 2021 zu. Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch unter Berücksichtigung dieser Feststel lung neu zu berechnen haben.

Der angefochtene Einspracheentscheid

vom

18. Dezember 2020 (Urk. 2) ist dem entsprechend in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4 .

Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Die anwaltlich vertretene n Bes chwerdeführenden obsieg en insoweit, als eine Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einzuräumen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien ist i hnen daher zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine um 3/4 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom

18. Dezember 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen aufgehoben mit der Feststellung, dass bei der Ergänzungsleistungsberechnung

erst ab 1. März 2021 ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführer in zu berücksichtigen ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1951 , mit der 1964 geborenen Y.___

verheiratet , stellte als B ezüger einer Altersrente (Urk. 8/31)

am 25. August 2020 (Urk. 8 /39) einen Antrag auf

Zusatzleistungen zur AHV/IV , nachdem er

seinen zuvor ausserkantonalen Wohnsitz nach Z.___ verlegt und früher schon Zusatzleistungen bezogen hatte (Urk. 8/37 ). Die Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___

(nachstehend: Durchführungsstelle ) teilte de n Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 8/42) mit, dass ab dem 1. September 2020 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr.

29’796.-- pro Jahr bestehe (S. 2) . Der A nspruchsberechnung hatte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr.

17'666.-- zugrunde ge legt (S. 1). Die dagegen am 5. Dezember 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/50 ) wies di e Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid

vom 18. Dezember 2020 ab (Urk. 8/52 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG ) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsan spruch ab September 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31.

Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exi stenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung, ZLG).

E. 1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

E. 1.4 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

E. 1.5 Bei der Anspruchsermittlung auf Ergänzungsleistungen sind neben den tatsäch lich erwirtschafteten auch sogenannte hypothetische Erwerbseinkommen zu be rücksichtigen. Ein derartiger Verzicht auf Erwerbseinkommen liegt vor, wenn eine in der EL-Berechnung berücksichtigte Person freiwillig von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen. Die Subsidiarität be sagt nicht nur, dass andere Sozialversicherungsleistungen den Ergänzungs leis tungen vorgehen, sondern auch, dass die eigene Leistungsf ähigkeit ausgenützt werden muss. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommens verzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach hätten praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungs leis tun gen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verblei benden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2; Carigiet /Koch, Ergänzungs leistun gen zur AHV/ IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 211 mit Verweisen).

E. 1.6 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).

Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversi che rungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, ist nicht invaliden Ehegatten kein hypothetisches Einkommen anzurech nen, wenn die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (so auch das Urteil des Bundesge richts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Inv a liditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Sofern und soweit sich die Invalidenversicherung mit dem Ehegatten eines EL-Ansprechers, der sich auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, noch nicht befasst hat, haben die EL-Organe bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rahmen des Beweis grades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2 sowie 8).

E. 1.7 Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzung von laufenden Ergänzungsleistungen wegen An rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Aus dehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).

E. 2 .

Am 27. Januar 2021 erhoben die Versicherten Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 18. Dezember 2020 (Urk. 2) und beantragten, ihnen seien die Ergänzungsleistungen um Fr. 17'666.-- zu erhöhen und es sei der Versicherten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 18. Februar 2021 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit V erfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 9) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Ergänzungs leistungsanspruchs von X.___ ab 1. September 2020 ein hypo thetisches Erwerbsei nkommen der Ehefrau Y.___

von Fr. 17'666.-- pro Jahr (Urk. 2 S. 2 Rz 1, Urk. 2 S. 4 Rz 15 ). Dies begründete sie damit, der nicht invaliden Ehefrau sei trotz ihres Alters und ihrer fehlenden Ausbildung, Berufs tätigkeit sowie Sprachkenntnisse die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar. Aufgrund der persönlichen Umstände v on Y.___ erweise sich eine Auf nahme einer Tätigkeit gemäss errechnetem hypothetischen Einkommen als zu mutbar. Da bis heute jedoch keine Anmeldung beim RAV erfolgt sei und eine dokumentierte Suche ebenfalls nicht nachgewiesen worden sei, sei es den Be schwerdeführenden nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen (S. 5 Rz 18). In der Einsprache vom 5. Dezember 2020 sei erwähnt worden, dass eine IV-An meldung erfolgt sei. Den gleichzeitig eingereichten ärztlichen Zeugnissen könnte n nur teilweise bis keine detaillierten Angaben zur Diagnose und dem Gesund heitszustand entnommen werden (S. 4 Rz 17). So lange die Invalidenversicherung nicht über einen allfälligen Rentenanspruch entschieden habe, fielen die Prüfung der Frage der Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit den EL-Organen zu (S. 5 Ziff. 19, Urk. 7 S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt (S. 5 Rz 19).

E. 2.2 ) nannte mit Bericht vom

19. Januar 2021 ( Urk. 8/55 = Urk. 3/8) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - persistierende Schulterbeschwerden Schulter rechts - laterale Überlastung oberes Sprunggelenk ( OSG ) und Fuss rechts - Hallux

valgus links - Anterolisthesis von Lendenwirbelkörper (LWK) 3 bei bekannter Spondylolyse , Bandscheibenprotrusion L3/4 rechts mit Enge Wurzel L3 rechts - unklare rechts betonte Fussschmerzen

Aufgrund einer Zunahme der Schultergelenksbeschwerden sei eine Re-MRI-Untersuchung in die Wege geleitet worden, welche nun praktisch eine vollstän dige Ruptur der Rotatorenmanschette zeige. Es sei versucht worden, die Situation mit Physiotherapie zu lindern, schlussendlich sei ihr die Re-Operation empfohlen worden, was sie jedoch letzten Sommer abgelehnt habe. Nun sei sie erneut in die Sprechstunde gekommen, einerseits wegen medizinischen Problemen, anderer seits aufgrund der sozialen Probleme. Vor der Operation an der Schulter rechts habe sie ebenfalls keine feste Stelle gehabt und sei Gelegenheitsjobs wie der Reinigung nachgegangen. Diese Gelegenheitsjobs seien momentan nicht mehr möglich, da sie in der Reinigung nicht mehr arbeiten könne.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführe nden auf Zusatzleistungen ab

1. September 2020 , wobei namentlich die Anrechnung eines hypothetischen Er werbseinkommens von Y.___

zu prüfen ist.

E. 3.1 Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (vorstehend E. 1.

E. 3.2.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist aktenkundig, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin

zum Leistungsb ezug bei der Invalidenversicherung an fangs Dezember 2020

eingegangen ist (vgl. Urk. 8/54). Zudem liegen die folgen den Bericht e bei den Akten:

E. 3.2.2 ), sondern empfahl weitere Massnahmen wie Phy sio therapie und eine Infiltration. Auch Dr. E.___

im Oktober 2020 (vorstehend E.

E. 3.2.3 ) und Prof. Dr. B.___ im November 2020 (vorstehend E. 3.2.4) gaben keine nach vollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theore tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab .

Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde wurde kein weiterer ausführlicher Bericht von Prof. B.___ nachgereicht (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz 5). Dr.

C.___ (vorstehend E.

E. 3.2.4 Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie , führte mit Be richt vom 15. November 2020 ( Urk. 8/50 /1 = Urk. 3/5) aus, die Beschwerde füh rerin sei zurzeit nicht arbeitsfähig.

E. 3.2.5 ) führte im Januar 2021 aus, Gelegenheitsjobs wie in der Reinigung seien momentan nicht mehr möglich, da die Beschwerdeführerin in der Reinigung nicht mehr arbeiten könne. Dabei bleibt unklar, ob er die Angaben der Beschwerdeführerin wi e dergibt oder ob er, Dr. C.___ , der Ansicht ist, dass die Beschwerdeführerin in der Reini gung nicht arbeiten könne. Jedoch kann dies offenbleiben, da Dr. C.___ keine Stellung dazu nahm, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält und wie eine solche auszusehen hätte. Die angeführten gesund heitlichen Gründe sprechen jedenfalls nicht gegen eine vollständige Arbeitstätig keit in jedweder Tätigkeit . Es wurden keine hinreichenden Belege beigebracht, welche angesichts des Gesundheitszustandes begründete Zweifel an einer voll stän digen Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu wecken ver mögen . Angesichts dieser medizinischen Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitergehende medizinische Abklärungen auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit ge schlossen hat.

E. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskussion stehen – rechtsprechungsgemäss grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daher steht eine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeits fähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, man gelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). Auch die Beschwerdeführer in fand in der Vergangenheit trotz geringer Deutschkenntnisse und fehlender Ausbildung diverse Anstellungen. Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführer in

im Zeitpunkt der Anrechnung bereits 57 Jahre alt und schon seit

E. 3.4 Gegen die Höhe des angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 17'666 .-- ist ebenfalls nichts einzuwenden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens auf den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik und ging von einem Monatslohn von Fr. 3'414.-- aus. Sie berücksichtigte einen m aximalen leidensbedingten Abzug von 25 % in folge der persönlichen Umstände, womit ein Monatslohn von Fr. 2'560.50 und ein Jahreslohn von Fr. 30'726.-- resultierte. Abzüglich 6.375 % Sozialver siche rungsbeträge ergab dies Fr. 28'000.--. Zudem nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug i n der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). So

resultierte ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr.

17'666.-- (vgl. Urk. 8/29 S. 3, Urk. 8/42, Urk. 2 S. 4 Rz

E. 3.5 Es stellt sich zuletzt die Frage, ob der Beschwerdeführer in eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist (vorstehend E. 1. 8 ). Vorliegend verhält es sich so, dass die Ehegatten vor ihrem Umzug in den Kanton Zürich bis August 2020 im Kanton Basel -Stadt wohnhaft waren ( vgl. Urk. 8/37 ). Einem vorliegenden Berech nungsbl att der damals zuständi gen Sozialversicherungsanstalt kann entnommen werden, dass im Rahmen der Festlegung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen der E hefrau angerechnet wurde (vgl. Urk. 8 /3 6/7 ). Soweit ersichtlich erfolgte dies somit erstmals mit Verfü gung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 8/42) durch die Beschwerdegegnerin, nachdem die Ehe gatten ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatten.

Für die Beschwerdeführerin bestand unter diesen Umständen bis zum Erlass der Verfügung vom

13. Oktober 2020 keine Veranlassung, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Die Ehegatten hatten bis zu diesem Zeitpunkt Ergänzungsleistungen bezogen, ohne dass der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen ange rechnet worden war. In Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Praxis (vorstehend E. 1.7 ) hätte ihr daher seitens der Beschwerdegegnerin eine ange messene Übergangsfrist für die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit eingeräumt werden müssen. Damit geht einher, dass der Ehefrau auch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht zur Last gelegt werden kann (vgl. Urk.

2 S. 5 ), da sie soweit ersichtlich weder von der Beschwerdegegnerin noch von den früheren Leistungserbringern aufgefordert worden war, eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen, und entsprechend darauf vertrauen durfte, dass dies von ihr auch nicht erwartet wird.

Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von sechs Monaten ab Anspruchsbeginn (vgl. vorstehend E. 1.7) eine Tätigkeit hätte aufnehmen kö nnen. Damit ist bei der Ergänzungsleistungsberechnung ab Datum des An spruchs am 1. September 2020 bis Ende Februar 2021 noch kein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführer in zu berücksichtigen. Mit dieser Feststellung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 aufzuheben.

E. 3.6 Zusammenfassend erfolgte die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommens der nicht invaliden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 17'666.-- pro Jahr grundsätzlich zu Recht. Der Beschwerdeführerin stand aber eine Über gangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis Ende Februar 2021 zu. Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch unter Berücksichtigung dieser Feststel lung neu zu berechnen haben.

Der angefochtene Einspracheentscheid

vom

18. Dezember 2020 (Urk. 2) ist dem entsprechend in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4 .

Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Die anwaltlich vertretene n Bes chwerdeführenden obsieg en insoweit, als eine Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einzuräumen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien ist i hnen daher zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine um 3/4 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom

18. Dezember 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen aufgehoben mit der Feststellung, dass bei der Ergänzungsleistungsberechnung

erst ab 1. März 2021 ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführer in zu berücksichtigen ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller

E. 6 ) Folgendes bekannt: Die Be schwer deführerin wurde am 21. März 1964 geboren und war demnach im Zeitpunkt der erstmaligen und hier umstrittenen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommens ( Oktober

2020) 57 Jahre alt. Sie reiste im Oktober 1995 in die Schweiz ein, besitzt die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 8/39 S. 2 ). Sie und ihr Ehe mann sind Flüchtlinge aus dem Iran ( vgl. Urk. 8/38). Sie verfügt gemäss Angaben ihres Ehemannes kaum

über Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 8/38 ). Sie wohnt zu sam men mit ihrem Ehemann im s elben Haushalt (Urk. 8/39 Ziff. 6) , wobei ein erwachsener Sohn ein Zimmer der Wohnung tagsüber als Büro benutzt (Urk. 8/38).

Nach Lage der Akten verfügt die Beschwerdeführerin über keine Schul- und keine Berufsbildung (vgl. Urk.

E. 8 /29 S. 1). Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Abklärung des hypothetischen Einkommens ausgesagt, seine Frau sei gesund heitlich angeschlagen und sie habe seit der Einreise in die Schweiz nie gearbeitet und spreche kaum Deutsch ( vgl. Urk. 8/38). Gemäss IK-Auszug war sie 1998, 2001, von 2003 bis 2006 sowie 2009 jeweils kurzzeitig bei diversen Arbeitgebern tätig, und das maximale jährliche Einkommen belief sich dabei auf Fr. 13'114.-- im Jahr 2003 (vgl. Urk. 8/24).

E. 11 Jahren nicht mehr erwerbstätig war. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sich nicht auch eine über 55 Jahre alte Person bis zur ordentlichen Pensionierung um eine Arbeitsstelle bemühen sollte. Es fällt auf, dass sich die Beschwerdeführer in

seit der letzten Anstellung nicht mehr um eine ausserhäusliche Beschäftigung bemüht hat. So wurden insbesondere keine Belege über erfolglose Stellenbemühungen eingereicht und nach Lage der Akten unterblieb bisher auch eine Anmeldung beim RAV. Soweit geltend gemacht wird, e ine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse führe zu nichts (vorstehend E. 2.2 ) , wird dies in keiner Weise belegt, hat sie doch überhaupt keine Anstrengungen unternommen, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen. Unter diesen Umständen fehlen somit objektive Anhaltspunkte, dass es aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der unzureichenden Fähigkeiten zu keinem Anstellungsverhältnis kommen könnte.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und eine allenfalls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist auf die grund sätz liche Bindung der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversiche rung hinzuweisen (vorstehend E. 1. 6 ). Da sich die Beschwerdeführerin vorliegend erst im Dezember 2020 , und demnach kurz vor Erlass des angefochtenen Ein spra cheentscheids , zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. vorstehend E. 3.2.1 ) und sich letztere somit noch nicht mit der Beschwer deführerin befasst hat, konnte die Durchführungsstelle bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rah men des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig prüfen.

Die Beschwerdegegnerin kam aus näher dargelegten Gründen (Urk. 2 S. 4 f. Rz 17 ) zum Schluss, a us den vorgelegten ärztlichen Zeugnissen sei in medizinischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ein ausführliches aktuelles Arztzeugnis liege nicht vor, lediglich rudi mentäre Zeugnisse ohne detaillierte Angaben. Aus den eingereichten Belegen sei nicht von einer Invalidisierung und einer längerdauernden Erwerbsunfähigkeit respektive einer bereits vor Jahren vorliegenden körperlichen Einschränkung auszugehen (S. 5 Rz 19).

Tatsächlich wurden keine hinreichenden Belege beigebracht, um von einer dauerhaften, vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit auszugehen. So nahm Dr. C.___ im Mai 2020 keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin

(vorstehend E.

E. 15 ), was einem hypothetischen monatlichen Einkommen von rund Fr . 1 ’ 472.-- entspricht .

Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Ausgangswert von Fr. 3'414.-- fällt im Vergleich zu den Einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) deut lich tiefer aus. So betrug d as von Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte E inkommen ( LSE 2018, TA1_triage_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) im Jahr 201 8 für Frauen Fr. 4‘3 71 .--. Der Beschwerdeführerin stehen in erster Linie einfache Hilfs arbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 201 8 (Index: 2732 ) bis 20

E. 20 (Index: 2784 ) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches monatliches Bruttoeinkommen v on rund Fr. 4'644.-- (Fr. 4‘371 . -- : 40.0 x 41.7 : 2732 x 2784 ). Damit steht bereits fest, dass die Beschwerdegegnerin von einem deutlich tieferen Ausgangsw ert ausgegangen ist. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist das tiefere hypothetische Einkommen als massgeblich zu betrachten .

Vorliegend zu würdigen ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin eine n maxi ma len leidensbedingten Abzug

von 25 % gewährt hat, was angesichts der medi zini schen Unterlagen grosszügig erscheint. Die von der Beschwerdeführerin gel tend gemachten persönliche n und berufliche n Merkmale sowie allfällige n Ein schrän kungen in der Leistungsfähigkeit selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsar beitertätigkeit s ind damit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 13) -

genügend berücksichtigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2021.00007

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom

7. Dezember 2021 in Sac hen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Z.___ gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1951 , mit der 1964 geborenen Y.___

verheiratet , stellte als B ezüger einer Altersrente (Urk. 8/31)

am 25. August 2020 (Urk. 8 /39) einen Antrag auf

Zusatzleistungen zur AHV/IV , nachdem er

seinen zuvor ausserkantonalen Wohnsitz nach Z.___ verlegt und früher schon Zusatzleistungen bezogen hatte (Urk. 8/37 ). Die Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Z.___

(nachstehend: Durchführungsstelle ) teilte de n Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 8/42) mit, dass ab dem 1. September 2020 ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr.

29’796.-- pro Jahr bestehe (S. 2) . Der A nspruchsberechnung hatte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr.

17'666.-- zugrunde ge legt (S. 1). Die dagegen am 5. Dezember 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/50 ) wies di e Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid

vom 18. Dezember 2020 ab (Urk. 8/52 = Urk. 2). 2 .

Am 27. Januar 2021 erhoben die Versicherten Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 18. Dezember 2020 (Urk. 2) und beantragten, ihnen seien die Ergänzungsleistungen um Fr. 17'666.-- zu erhöhen und es sei der Versicherten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde ant wort vom 18. Februar 2021 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit V erfügung vom 22. Februar 2021 (Urk. 9) mitgeteilt wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG ) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungsan spruch ab September 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31.

Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Exi stenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung, ZLG). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.4

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).

Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.5

Bei der Anspruchsermittlung auf Ergänzungsleistungen sind neben den tatsäch lich erwirtschafteten auch sogenannte hypothetische Erwerbseinkommen zu be rücksichtigen. Ein derartiger Verzicht auf Erwerbseinkommen liegt vor, wenn eine in der EL-Berechnung berücksichtigte Person freiwillig von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen. Die Subsidiarität be sagt nicht nur, dass andere Sozialversicherungsleistungen den Ergänzungs leis tungen vorgehen, sondern auch, dass die eigene Leistungsf ähigkeit ausgenützt werden muss. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommens verzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach hätten praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungs leis tun gen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verblei benden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2; Carigiet /Koch, Ergänzungs leistun gen zur AHV/ IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 211 mit Verweisen). 1.6

Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesund heitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).

Gemäss Randziffer 3482.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversi che rungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2020, ist nicht invaliden Ehegatten kein hypothetisches Einkommen anzurech nen, wenn die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (so auch das Urteil des Bundesge richts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Inv a liditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Sofern und soweit sich die Invalidenversicherung mit dem Ehegatten eines EL-Ansprechers, der sich auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, noch nicht befasst hat, haben die EL-Organe bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rahmen des Beweis grades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2 sowie 8). 1.7

Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzung von laufenden Ergänzungsleistungen wegen An rechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Aus dehnung des Arbeitspensums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Fall einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Berechnung des Ergänzungs leistungsanspruchs von X.___ ab 1. September 2020 ein hypo thetisches Erwerbsei nkommen der Ehefrau Y.___

von Fr. 17'666.-- pro Jahr (Urk. 2 S. 2 Rz 1, Urk. 2 S. 4 Rz 15 ). Dies begründete sie damit, der nicht invaliden Ehefrau sei trotz ihres Alters und ihrer fehlenden Ausbildung, Berufs tätigkeit sowie Sprachkenntnisse die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar. Aufgrund der persönlichen Umstände v on Y.___ erweise sich eine Auf nahme einer Tätigkeit gemäss errechnetem hypothetischen Einkommen als zu mutbar. Da bis heute jedoch keine Anmeldung beim RAV erfolgt sei und eine dokumentierte Suche ebenfalls nicht nachgewiesen worden sei, sei es den Be schwerdeführenden nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen (S. 5 Rz 18). In der Einsprache vom 5. Dezember 2020 sei erwähnt worden, dass eine IV-An meldung erfolgt sei. Den gleichzeitig eingereichten ärztlichen Zeugnissen könnte n nur teilweise bis keine detaillierten Angaben zur Diagnose und dem Gesund heitszustand entnommen werden (S. 4 Rz 17). So lange die Invalidenversicherung nicht über einen allfälligen Rentenanspruch entschieden habe, fielen die Prüfung der Frage der Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit den EL-Organen zu (S. 5 Ziff. 19, Urk. 7 S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt (S. 5 Rz 19). 2.2

Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie hätten vor dem Umzug nach Z.___ jahrelang in A.___ gelebt . Dort sei auf eine Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aufgrund fehlender Vermit tel barkeit bewusst verzichtet worden. Eine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse führe zu nichts (S. 3 f. Rz 3). Prof. Dr. m ed. B.___ bestätige, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig sei (S. 5 Rz 5). Am 2. Januar 2020 habe eine Schultergelenksoperation rechts stattgefunden. Der Operationsverlauf sei aller di ngs sehr unbefriedigend gewesen (S. 5 Rz

7). Die Wahrscheinlichkeit , erfolg reich eine Invalidenrente geltend zu machen sei relativ gering (S. 6 Rz

9). Die fehlenden Sprachkenntnisse und die fehlende Ausbildung stünden einer Erwerbs tätigkeit unter Einbezug des Gesundheitszustands klar entgegen. Auch das Alter von bald 57 Jahren stehe einer erneuten Erwerbstätigkeit entgegen. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt komme nochmals erschwerend hinzu (S. 7 Rz

11). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführe nden auf Zusatzleistungen ab

1. September 2020 , wobei namentlich die Anrechnung eines hypothetischen Er werbseinkommens von Y.___

zu prüfen ist. 3. 3.1

Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (vorstehend E. 1. 6 ) Folgendes bekannt: Die Be schwer deführerin wurde am 21. März 1964 geboren und war demnach im Zeitpunkt der erstmaligen und hier umstrittenen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommens ( Oktober

2020) 57 Jahre alt. Sie reiste im Oktober 1995 in die Schweiz ein, besitzt die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 8/39 S. 2 ). Sie und ihr Ehe mann sind Flüchtlinge aus dem Iran ( vgl. Urk. 8/38). Sie verfügt gemäss Angaben ihres Ehemannes kaum

über Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 8/38 ). Sie wohnt zu sam men mit ihrem Ehemann im s elben Haushalt (Urk. 8/39 Ziff. 6) , wobei ein erwachsener Sohn ein Zimmer der Wohnung tagsüber als Büro benutzt (Urk. 8/38).

Nach Lage der Akten verfügt die Beschwerdeführerin über keine Schul- und keine Berufsbildung (vgl. Urk. 8 /29 S. 1). Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Abklärung des hypothetischen Einkommens ausgesagt, seine Frau sei gesund heitlich angeschlagen und sie habe seit der Einreise in die Schweiz nie gearbeitet und spreche kaum Deutsch ( vgl. Urk. 8/38). Gemäss IK-Auszug war sie 1998, 2001, von 2003 bis 2006 sowie 2009 jeweils kurzzeitig bei diversen Arbeitgebern tätig, und das maximale jährliche Einkommen belief sich dabei auf Fr. 13'114.-- im Jahr 2003 (vgl. Urk. 8/24). 3.2 3.2.1

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist aktenkundig, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin

zum Leistungsb ezug bei der Invalidenversicherung an fangs Dezember 2020

eingegangen ist (vgl. Urk. 8/54). Zudem liegen die folgen den Bericht e bei den Akten: 3.2.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie des Bewegungsapparates , Praxis D.___ , nannte mit Bericht vom 27. Mai 2020 ( Urk. 8/50 /3 = Urk. 3/7) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - persistierende Schulterbeschwerden Schulter rechts - Bursektomie und Dekompression rechts - Anterolisthesis von Lendenwirbelkörper (LWK) 3 bei bekannter Spondy lolyse , Bandscheibenprotrusion L3/4 rechts mit Enge Wurzel L3 rechts - Ausschluss Thrombose Unterschenkel rechts 2. Januar 2020

- unklare rechts betonte Fussschmerzen

B ei persistierenden Beschwerden empfehle er die Physiotherapie weiter und als erstes eine Infiltration mit Cortison. F alls es dann nicht besser

gehen würde, w ürde er die Beschwerdeführerin gerne zu einer Zweitmeinung schicken. Die Beschwer deführerin sei relativ frustriert vom momentanen Verlauf, weswegen sie sämtliche Behandlungen auf ihren Wunsch abbreche. Sie wolle somit keine Infiltration, keine Zweitmeinung und keine Physiotherapie mehr (S.

1) . 3.2.3

Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte mit Bericht vom 21. Oktober 2020 ( Urk. 8/50 /2 = Urk. 3/6) aus, aus medizinischen Gründen, diversen Vorerkrankungen und wiederkehrenden Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wohl nicht möglich gewesen, einer Beschäftigung nachzugehen. Diese körperlichen Beschwerden bestünden seit Jahren und dauerten an, weswegen sie sich bei verschiedenen Fachärzten in Be treuung und Behandlung befinde. Aus diesem Grunde sei es ihr hier nicht mög lich, immer wieder zu arbeiten. Bisher habe er ,

Dr. E.___ , aber deswegen keine Bescheinigung ausstellen müssen. Durch diverse Eingriffe sei es dazu gekommen, dass die Beschwerdeführerin über mehrere Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. 3.2.4

Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Anästhesiologie , führte mit Be richt vom 15. November 2020 ( Urk. 8/50 /1 = Urk. 3/5) aus, die Beschwerde füh rerin sei zurzeit nicht arbeitsfähig. 3.2.5

Dr. C.___ (vorstehend E. 3. 2.2 ) nannte mit Bericht vom

19. Januar 2021 ( Urk. 8/55 = Urk. 3/8) folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1): - persistierende Schulterbeschwerden Schulter rechts - laterale Überlastung oberes Sprunggelenk ( OSG ) und Fuss rechts - Hallux

valgus links - Anterolisthesis von Lendenwirbelkörper (LWK) 3 bei bekannter Spondylolyse , Bandscheibenprotrusion L3/4 rechts mit Enge Wurzel L3 rechts - unklare rechts betonte Fussschmerzen

Aufgrund einer Zunahme der Schultergelenksbeschwerden sei eine Re-MRI-Untersuchung in die Wege geleitet worden, welche nun praktisch eine vollstän dige Ruptur der Rotatorenmanschette zeige. Es sei versucht worden, die Situation mit Physiotherapie zu lindern, schlussendlich sei ihr die Re-Operation empfohlen worden, was sie jedoch letzten Sommer abgelehnt habe. Nun sei sie erneut in die Sprechstunde gekommen, einerseits wegen medizinischen Problemen, anderer seits aufgrund der sozialen Probleme. Vor der Operation an der Schulter rechts habe sie ebenfalls keine feste Stelle gehabt und sei Gelegenheitsjobs wie der Reinigung nachgegangen. Diese Gelegenheitsjobs seien momentan nicht mehr möglich, da sie in der Reinigung nicht mehr arbeiten könne. 3.3

Zunächst ist festzuhalten, dass bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskussion stehen – rechtsprechungsgemäss grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daher steht eine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeits fähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, man gelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). Auch die Beschwerdeführer in fand in der Vergangenheit trotz geringer Deutschkenntnisse und fehlender Ausbildung diverse Anstellungen. Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführer in

im Zeitpunkt der Anrechnung bereits 57 Jahre alt und schon seit 11 Jahren nicht mehr erwerbstätig war. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sich nicht auch eine über 55 Jahre alte Person bis zur ordentlichen Pensionierung um eine Arbeitsstelle bemühen sollte. Es fällt auf, dass sich die Beschwerdeführer in

seit der letzten Anstellung nicht mehr um eine ausserhäusliche Beschäftigung bemüht hat. So wurden insbesondere keine Belege über erfolglose Stellenbemühungen eingereicht und nach Lage der Akten unterblieb bisher auch eine Anmeldung beim RAV. Soweit geltend gemacht wird, e ine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse führe zu nichts (vorstehend E. 2.2 ) , wird dies in keiner Weise belegt, hat sie doch überhaupt keine Anstrengungen unternommen, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen. Unter diesen Umständen fehlen somit objektive Anhaltspunkte, dass es aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der unzureichenden Fähigkeiten zu keinem Anstellungsverhältnis kommen könnte.

Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und eine allenfalls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist auf die grund sätz liche Bindung der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversiche rung hinzuweisen (vorstehend E. 1. 6 ). Da sich die Beschwerdeführerin vorliegend erst im Dezember 2020 , und demnach kurz vor Erlass des angefochtenen Ein spra cheentscheids , zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (vgl. vorstehend E. 3.2.1 ) und sich letztere somit noch nicht mit der Beschwer deführerin befasst hat, konnte die Durchführungsstelle bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rah men des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig prüfen.

Die Beschwerdegegnerin kam aus näher dargelegten Gründen (Urk. 2 S. 4 f. Rz 17 ) zum Schluss, a us den vorgelegten ärztlichen Zeugnissen sei in medizinischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Ein ausführliches aktuelles Arztzeugnis liege nicht vor, lediglich rudi mentäre Zeugnisse ohne detaillierte Angaben. Aus den eingereichten Belegen sei nicht von einer Invalidisierung und einer längerdauernden Erwerbsunfähigkeit respektive einer bereits vor Jahren vorliegenden körperlichen Einschränkung auszugehen (S. 5 Rz 19).

Tatsächlich wurden keine hinreichenden Belege beigebracht, um von einer dauerhaften, vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit auszugehen. So nahm Dr. C.___ im Mai 2020 keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin

(vorstehend E. 3.2.2 ), sondern empfahl weitere Massnahmen wie Phy sio therapie und eine Infiltration. Auch Dr. E.___

im Oktober 2020 (vorstehend E. 3.2.3 ) und Prof. Dr. B.___ im November 2020 (vorstehend E. 3.2.4) gaben keine nach vollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theore tische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab .

Entgegen der Ankündigung in der Beschwerde wurde kein weiterer ausführlicher Bericht von Prof. B.___ nachgereicht (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz 5). Dr.

C.___ (vorstehend E. 3.2.5 ) führte im Januar 2021 aus, Gelegenheitsjobs wie in der Reinigung seien momentan nicht mehr möglich, da die Beschwerdeführerin in der Reinigung nicht mehr arbeiten könne. Dabei bleibt unklar, ob er die Angaben der Beschwerdeführerin wi e dergibt oder ob er, Dr. C.___ , der Ansicht ist, dass die Beschwerdeführerin in der Reini gung nicht arbeiten könne. Jedoch kann dies offenbleiben, da Dr. C.___ keine Stellung dazu nahm, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält und wie eine solche auszusehen hätte. Die angeführten gesund heitlichen Gründe sprechen jedenfalls nicht gegen eine vollständige Arbeitstätig keit in jedweder Tätigkeit . Es wurden keine hinreichenden Belege beigebracht, welche angesichts des Gesundheitszustandes begründete Zweifel an einer voll stän digen Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zu wecken ver mögen . Angesichts dieser medizinischen Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitergehende medizinische Abklärungen auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit ge schlossen hat. 3.4

Gegen die Höhe des angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 17'666 .-- ist ebenfalls nichts einzuwenden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens auf den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik und ging von einem Monatslohn von Fr. 3'414.-- aus. Sie berücksichtigte einen m aximalen leidensbedingten Abzug von 25 % in folge der persönlichen Umstände, womit ein Monatslohn von Fr. 2'560.50 und ein Jahreslohn von Fr. 30'726.-- resultierte. Abzüglich 6.375 % Sozialver siche rungsbeträge ergab dies Fr. 28'000.--. Zudem nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug i n der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. vorstehend E. 1. 4 ). So

resultierte ein hypothetisches Einkommen von jährlich Fr.

17'666.-- (vgl. Urk. 8/29 S. 3, Urk. 8/42, Urk. 2 S. 4 Rz 15 ), was einem hypothetischen monatlichen Einkommen von rund Fr . 1 ’ 472.-- entspricht .

Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Ausgangswert von Fr. 3'414.-- fällt im Vergleich zu den Einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) deut lich tiefer aus. So betrug d as von Frauen für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art durchschnittlich erzielte E inkommen ( LSE 2018, TA1_triage_skill_level, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) im Jahr 201 8 für Frauen Fr. 4‘3 71 .--. Der Beschwerdeführerin stehen in erster Linie einfache Hilfs arbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 201 8 (Index: 2732 ) bis 20 20 (Index: 2784 ) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches monatliches Bruttoeinkommen v on rund Fr. 4'644.-- (Fr. 4‘371 . -- : 40.0 x 41.7 : 2732 x 2784 ). Damit steht bereits fest, dass die Beschwerdegegnerin von einem deutlich tieferen Ausgangsw ert ausgegangen ist. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist das tiefere hypothetische Einkommen als massgeblich zu betrachten .

Vorliegend zu würdigen ist zudem, dass die Beschwerdegegnerin eine n maxi ma len leidensbedingten Abzug

von 25 % gewährt hat, was angesichts der medi zini schen Unterlagen grosszügig erscheint. Die von der Beschwerdeführerin gel tend gemachten persönliche n und berufliche n Merkmale sowie allfällige n Ein schrän kungen in der Leistungsfähigkeit selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsar beitertätigkeit s ind damit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 8 Rz 13) -

genügend berücksichtigt. 3.5

Es stellt sich zuletzt die Frage, ob der Beschwerdeführer in eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist (vorstehend E. 1. 8 ). Vorliegend verhält es sich so, dass die Ehegatten vor ihrem Umzug in den Kanton Zürich bis August 2020 im Kanton Basel -Stadt wohnhaft waren ( vgl. Urk. 8/37 ). Einem vorliegenden Berech nungsbl att der damals zuständi gen Sozialversicherungsanstalt kann entnommen werden, dass im Rahmen der Festlegung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen kein hypothetisches Erwerbseinkommen der E hefrau angerechnet wurde (vgl. Urk. 8 /3 6/7 ). Soweit ersichtlich erfolgte dies somit erstmals mit Verfü gung vom 13. Oktober 2020 (Urk. 8/42) durch die Beschwerdegegnerin, nachdem die Ehe gatten ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatten.

Für die Beschwerdeführerin bestand unter diesen Umständen bis zum Erlass der Verfügung vom

13. Oktober 2020 keine Veranlassung, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Die Ehegatten hatten bis zu diesem Zeitpunkt Ergänzungsleistungen bezogen, ohne dass der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen ange rechnet worden war. In Nachachtung der zitierten bundesgerichtlichen Praxis (vorstehend E. 1.7 ) hätte ihr daher seitens der Beschwerdegegnerin eine ange messene Übergangsfrist für die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit eingeräumt werden müssen. Damit geht einher, dass der Ehefrau auch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht zur Last gelegt werden kann (vgl. Urk.

2 S. 5 ), da sie soweit ersichtlich weder von der Beschwerdegegnerin noch von den früheren Leistungserbringern aufgefordert worden war, eine Erwerbstätigkeit auf zunehmen, und entsprechend darauf vertrauen durfte, dass dies von ihr auch nicht erwartet wird.

Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb von sechs Monaten ab Anspruchsbeginn (vgl. vorstehend E. 1.7) eine Tätigkeit hätte aufnehmen kö nnen. Damit ist bei der Ergänzungsleistungsberechnung ab Datum des An spruchs am 1. September 2020 bis Ende Februar 2021 noch kein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführer in zu berücksichtigen. Mit dieser Feststellung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2020 aufzuheben. 3.6

Zusammenfassend erfolgte die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommens der nicht invaliden Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 17'666.-- pro Jahr grundsätzlich zu Recht. Der Beschwerdeführerin stand aber eine Über gangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis Ende Februar 2021 zu. Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch unter Berücksichtigung dieser Feststel lung neu zu berechnen haben.

Der angefochtene Einspracheentscheid

vom

18. Dezember 2020 (Urk. 2) ist dem entsprechend in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 4 .

Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses sowie dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Die anwaltlich vertretene n Bes chwerdeführenden obsieg en insoweit, als eine Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einzuräumen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien ist i hnen daher zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine um 3/4 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom

18. Dezember 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen aufgehoben mit der Feststellung, dass bei der Ergänzungsleistungsberechnung

erst ab 1. März 2021 ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführer in zu berücksichtigen ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensKeller