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ZL.2020.00100

Rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs und darauf basierende Rückforderung infolge des Wiedererwägungsgrundes der zweifellosen Unrichtigkeit wegen eines Versehens bei der Festlegung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte. Ermittlung des anrechenbaren Vermögens im Falle von zwei GmbHs, an denen die Zusatzleistungsbezügerin und ihr Ehemann mit Stammanteilen beteiligt sind und in denen sie zudem Geschäftsführungsfunktionen innehaben.

Zürich SozVersG · 2021-09-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , vormals Z.___ , geboren 1943, meldete sich Ende August 2 012 bei der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. die Aktennotiz in Urk. 12/6). Nach der Abklärung der finanziellen Situation (vgl. die Belege in Urk. 12/7-32 und die Erläu terungen zur Fallführung vom 1. März 2013, Urk. 12/33) teilte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich (AZL) der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 6. März 2013 mit, dass ihr Anspruch aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse a uszuschliessen sei ( Urk. 12/34), und kleidete diesen Bescheid a nschliessend in die Verfügung vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 11/V1) . Mit Entscheid vom 2 5. Juni 2013 wies das AZL die Einsprache der Gesuchstellerin vom 1 3. Juni 2013 ( Urk. 12/42 mit den Unterlagen in Urk. 12/42/1-7 und Urk. 12/43/1-14) ab ( Urk. 11/V2 ) ; ausserdem teilte das AZL der Gesuchstellerin

mit einem Bri ef gleichen Datums mit, dass der Anspruch auf Zusatzleistung en auch nach der Ehescheidung vom Mai 2013 ( vgl. Urk. 12/43/4) zu verneinen sei ( Urk. 12/44 ).

Eine Anpassung der Berechnungsweise änderte daran nichts (vgl. hierzu Urk. 12/45-53a), und das AZL hielt deshalb mit Ver fügung vom 5. Dezember 2013 an der weiteren Verneinung des Zusatzleistungs anspruch s fest ( Urk. 11/V3). 1.2

Am 1 4. Juli 2015 stellte X.___ beim AZL erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ( Urk. 12/54). Aufgrund der Prüfung der einge reichten Belege und der ergänzenden An gaben der Gesuchstellerin (Urk. 12/55-72 und Urk. 12/76-84; vgl. die Erläuterungen zur Fallführung vom 2. und vom 3. September 2015 sowie vom 2 2. Januar 2016, Urk. 12/73-75) entsprach das AZL dem Gesuch mit Verfügung vom 8. M ärz 2016 und gewährte der Gesuch stellerin ab Juli 2015 Zusatzleistungen in Form von bundesrechtlichen Ergän zungsleistungen und kantonaler Beihilfe ( Urk. 12/V4).

In den nachfolgenden J ahren berechnete das AZL d en Zusatzleistungsanspruch von X.___ jeweils auf den Jahresanfang neu und legte ihn da rü ber hinaus auch während des Jahres verschiedentlich neu fest, namentlich im Zusammenhang mit dem Ein- und Auszug von Untermietern (vgl. die Verfü gun gen in Urk. 11/V5-29 und die ihnen zugrunde liegenden Unterlagen in Urk. 12/88-139 und Urk. 8/140 -1 58). 1.3

Am 1 0. September 2019 verheiratete sich X.___ mit Y .___ , geboren 1974, worauf das AZL am 2 3. September 2019 das Verfahren der perio dischen Überprüfung einleitete ( Urk. 8/160). Neben den Formularangaben vom 2 6. September 2019 ( Urk. 8/161) ho lte das Amt die Belege zu den finanziellen Verhältnissen der Bezügerin und ihres Ehemannes und die ergänzenden Aus künfte der Bezügerin ein ( Urk. 8/160b-l und Urk. 8/162-

181) und bemass d arauf hin

die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 6.

Januar 2020 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 neu , nunmehr unter Einbezug der Einnahmen und Ausgaben beider Eheleute ( Urk. 8/V32). Aus der Neuberechnung resultierte ein Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum ab August 2019 (Verfügung vom 26. August 2019, Urk. 11/V28); ein Anspruch auf kantonale Beihilfe ergab sich demgegenüber nach den Berechnungen des AZL

nicht mehr , und ein Anspruch auf Gemeindezuschüsse wurde wie bisher verneint ( Urk. 8/V32 S. 4 f. im Vergleich zu Urk. 11/V28 S. 4). Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2020 sodann berechnete das AZL den Zusatz leistungsanspruch für die Zeit ab dem 1. April 2020 abermals neu (Urk. 8/ V 34), nachdem die Bezügerin über den Auszug eines langjährigen Untermieters informiert hatte (vgl. Urk. 8/185-188). 1.4

Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2020 kam das AZL auf die Verfügungen vom 6. Januar und vom 1 4. Mai 2020 zurück und setzte die Höhe der zugesprochenen Ergänzungsleistungen rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 herab ( Urk. 8/V36). Des Weiteren forderte das AZL mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2020 von X.___ die Differenz zwischen den ausbezahlten und den herabgesetzten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'890. -- zu rück (Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020; Urk. 8/V37).

X.___ erhob mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 8/197). In der Folge reichte sie auf die Aufforderung en des AZL hin (U rk. 8/193, Urk. 8/195 und Urk. 8/199) Belege zu den Erwerbseinkünften ihres Ehemannes in den Jahren 2019 und 202 0 ein ( Urk. 8/201 -207); ausserdem brachte sie die gemeinsame Steuererklärung des Jahres 2019 bei ( Urk. 8/209) und erteilte Auskünfte zu einem neuen Untermiet verhältnis ab Ende Oktober 2020 und zu den Alimenten, die ihr Ehemann zu leist en hatte (vgl. Urk. 8/194, Urk. 8/196, Urk. 8/198 und Urk. 8/200).

Mit Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020 ( Urk. 2 /1 = Urk. 8/V40) änderte das AZL die angefochtenen Verfügungen vom 1 3. und vom 1 9. Oktober 2020 dahingehend, dass es die Ergänzungsleistungen ab Oktober 2019 noch weiter

- ab Dezember 2019 bis auf den Mindestbetrag für die Krankenversiche rungs prä mien - herabsetzte und darauf basierend für den Zeitraum von Oktober 2019 bis November 2020 eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 4'181.-- erhob; die ent sprechenden Verfügun gen vom 1 8. November 2020 ( Urk. 2/3 = 8/V39 und Urk. 2/2 = 8/V41) erklärte sie zum Bestandteil dieses Einspracheentscheids . Mit Schreiben vom 1 9. November 2020 forderte das AZL X.___ zu dem dazu auf, den Rückerstattungsbetrag von insgesamt Fr. 19'707.-- innert 30 Tagen zu überweisen ( Urk. 8/210). 2.

Mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2020 erhob en

X.___

und Y .___

gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020 beim Sozial versicherungs gericht Beschwerde und beantragte n sinngemäss, die Rückforde rung sei aufz uheben, eventualiter sei sie zu erlassen, und es seien der Bezügerin auch für die Zukunft höhere Zusatzleistungen zuzusprechen ( Urk. 1) .

Zuvor hatte X.___ bereits mit zwei E-Mails und einem Brief vom 8. Dezember 2020 ( Urk. 8/211 und Urk. 8/213 ) sowie mit zwei S chreiben vom 10. und v om 1 8. Dezember 2020 ( Urk. 8/212 und Urk. 8/214) gegenüber dem AZL Einwen dungen zum angefochtenen Einspracheentscheid und den darin integrierten Ver fügungen vom 1 8. No vember 2020 vorgebracht .

Das AZL beantwortete die Beschwerde am 3. März 2021 ( Urk.

7) und reichte die Akten ein ( Urk. 8/2v, Urk. 8/140-220 und Urk. 8/V 30-V43 sowie Urk. 11/V1 V29 und

Urk. 12/1-139). Mit Verfügung vom 2 2. März 2021 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet ( Urk. 13). Die Beschwerdeführenden liess en die ihnen an gesetzte Frist zur Replik unbenützt ver s treichen, wovon die Parteien mit Verfü gung vom 3 1. Mai 2021 in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 16).

Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 hatte d as AZL überdies

d en Zusatzleis tungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 fest gelegt ( Urk. 8/V42). Diese hatte am 4. Januar 2021 beim AZL Einsprache gegen diese Verfügung erhoben ( Urk. 8/217).

Das Gericht hat am 5. August 2021 von Amtes wegen Internetauszüge des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich betreffend die C,_ __ GmbH und die D.___ GmbH als Urk. 17/1-2 zu den Akten genommen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 2 2. März 2019 und Änderungen der ELV vom 2 9. Januar 2020). Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung

(ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen . Ebenso wurde n per 1. Januar 2021 die stadt zür cherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alte rs-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung ) und die stadtzürcherische n

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hin ter lasse nen- und Invalidenversi cherung und die Gewä hrung von Gemeinde zuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO) partiell geändert. In Bezug auf diese Änderungen gilt der übergangsrechtlich e Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zug runde zu legen, die in Kraft ge standen sind , als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den m ateriellen Rechtsfolgen geführt hat

(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1.2

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 8. November 2020 ( Urk. 2/1) und der darin integrierten Verfügungen gleichen Datums ( Urk. 2/2 und Urk. 2/3) sind die Zusatzleistungen für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 202 0. Sie sind gestützt auf den dargelegten übergangs recht lichen Grundsatz in Bezug auf den Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungs leistungen nach den Bestimmungen des ELG und der ELV festzulegen, wie sie bis Ende 2020 in Kraft gewesen sind . Ebenso richtet sich die Frage nach dem An spruch auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse nach den Bestim mun gen der zitierten kantonalen und kommunalen Gesetze und Verordnungen , wie sie bis Ende 2020 gegolten haben . Schliesslich muss die Rückforderung, welche die Beschwerdegeg nerin mit der Verfügung vom 19. Oktober 2020 erhob und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020 und der darin integrierten Verfügung gleichen Datums erhöhte, den spezifischen Vorausset zun gen entsprechen, die zur Zeit von deren Erhebung in Kraft gewesen sind, mithin ebenfalls den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Jahres 2020.

Soweit sich die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf Zusprechung von höheren Zusatzleistungen für die Zukunft ( Urk. 1 S. 3) auch auf den Zusatz leistungsanspruch des Jahres 2021 beziehen, den die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 1 5. Dezember 20 20 festgelegt hat ( Urk. 8/V42 ), kann auf diesen Antrag im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. D enn die Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 ist Gegenstand eines separaten Einspracheverfahrens , welches die Beschwerdeführerin 1 erst am 4. J anuar

2021 eingeleitet hat ( Urk . 8/217). Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 18. Dezember 2020 konnte der Einspracheentscheid zu dieser neuen Verfügung daher noch nicht vor liegen, weshalb deren Inhalt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Rechts beständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung auf das Kalenderjahr begrenzt ist (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],

3. Auflage, Basel 2016, S. 1711 ff. Rz 15 ff. , sowie Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 f. N 247 ff. ). Auch dies spricht gegen die Aus dehnung des vorliegenden Verfahrens auf das Jahr 2021, zumal in diesem neuen Jahr das per 1. Januar 2021 revidierte Recht zu berücksichtigen ist. 1.3

Nachfolgend werden daher, soweit nichts anderes vermerkt ist, das ELG und die ELV sowie die kantonalen und kommunalen Gesetze und Verordnungen in den Fassungen zitiert, wie sie vor der EL-Reform per 1. Januar 2021 gegolten haben. 2. 2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei gen. Di e anerkannten Ausgaben und anre chenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. 2 .2

Die an erkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem

ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag fü r den allgemeinen Lebens bedarf ( Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der eben falls auf einen jährlichen Höchst betrag begrenzte Mietzins ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG), ein jährlicher Pauschalbet rag für die obligatorische Kran k enpflege versicherung ( Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG) und die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge ( Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG).

Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbs einkünfte, soweit sie einen Frei betrag von Fr. 1'000.-- (Allein st ehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) über steigen ( Art. 1 1 Abs. 1 lit . a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wieder keh renden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), und ein Fünfzehntel (Invaliden

- und Hinterlassenen rent ne rinnen und -rentner) beziehungsweise ein Zehnte l (Altersrentnerinnen und – rent ner ) desjenigen Reinvermögens, das den Betrag von Fr. 37'500.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 60'000.-- (Ehepaare) übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. 2.3

V ersicherte Personen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Zahlung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Lage sind, haben nach Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)

An spru ch auf Prämienverbilligung . Den Bezügerinnen und Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung nach Art. 26 ELV mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet, und der zugesprochene Betrag hat sich auf mindestens die Höhe der Prämienverbilligung zu belauf en, auf die sie Anspruch haben. 2.4 2.4.1

In Bezug auf die kantonale Beihilfe finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Er gänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahme n behandelt werden (Abs. 1 lit .

a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Ehepaare Fr. 3'630.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b).

Kein Anspruch auf Beihilfe besteht nach § 13 Abs. 4 ZLG unter anderem dann, wenn der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1

lit . c ELG überschritten wird. 2.4.2

Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Nach Art. 4 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung erhöht (für Ehepaare Fr. 5 ’ 856.--), und der so ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen ge setzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, höchstens um Fr. 3‘300.--.

Übersteigt das Reinvermögen bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40’000.--, so wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 4 der stadt zürcherischen Zusatzleistungsverordnung gekür zt, wobei die Kürzung bei Alters rent nerinnen und Altersrentnern in Wohnungen einem Zehntel des Anteils am Reinvermögen entspricht, der den Freibetrag von Fr. 40'000.-- übersteigt. Des Weiteren wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss

nach Art. 4 Abs. 5 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung bei Ehepaaren um denjenigen Betrag gekürzt, der den nicht angerechnete n Teil des Erwerbseinkommens um einen Freibetrag von Fr. 4'500.-- übersteigt.

Kein Gemeindezuschuss wird nach Art. 2

lit . a der Ausführungsbestimmungen

zur stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung unter anderem bei Ehepaaren gewährt, die mit ander en volljährigen Personen, die nicht in die gleiche Be rech nung der Zusatzleistungen einbezogen sind, im gleichen Haushalt leben.

Art. 12 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung erklärt sodann die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als an wendbar. 2.5 2.5.1

I n Art. 25 ELV sind Regeln für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen bei Änderungen im Sachverhalt während des laufenden Be zugsjahres aufgestellt (vgl. hierzu Carigiet /Koch, a.a.O., S. 99 N 248 und S. 128 ff. N 331 ff.). Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungs leistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu fest zusetzen ist, wobei die neuen, auf ein J ahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV grundsätzlich für die Zukunft; v orbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht . 2.5.2

Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

sind zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Nach der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz dürfen jedoch formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Titel für das Zurückkommen auf eine ursprünglich unrichtige Leistungszusprechung besteht, wenn also entweder die Vorausse tzungen für eine pr ozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG)

des formell rechts kräftigen Entscheids erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 und auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 3 1. Mai 2016 E. 3.2 , publiziert in BGE 142 V 259). Sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt, so besteht die Pflicht zur Rückerstattung un recht mässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig davon, ob die Bezü ge rin oder der Bezüger sich eine Meldepflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 und E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 134 N 345 ff.).

Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung (Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Satz 2). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 3.

V orab ist festzuhalten, dass den beiden Verfügungen vom 1 8. November 2018 ( Urk. 2/2 und Urk. 2/3), welche die Beschwerdegegnerin zum integrierten Be stand teil des angefochtenen Einspracheentscheids erklärt hatte ( Urk. 2/1 S. 3), kein selbständiger C harakter zukommt. Denn das Verwaltungsverfahren mit Verfügung und Einsprache bildet eine Einheit , und der Einspr acheentscheid , mit dem es abgeschlossen wird, tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung und ersetzt diese, ohne dass eine neue Verfügung zu erlassen wäre (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2 und E. 2.1.2.1). Im Folgenden werden daher die Verfügu ngen vom 1 8. November 2018 nicht mehr separat zitiert, sondern es wird dort, wo auf deren Inhalt Bezug genommen wird, nur noch vom angefochtenen Einspracheentscheid gesprochen.

4. 4.1

D ie Beschwerdegegnerin hatte die Ergänzungsle istungen der Beschwerde füh rerin 1

mit der Verfügung vom 6. Januar 2020 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 aufgrund der Heirat vom Sept ember 2019 neu festgelegt (Urk. 8/V32) und hatte sie mit der Verfügung vom 1 4. Mai 2020 für die Zeit ab dem 1. April 2020 infolge des Auszugs eines Untermiet ers neu berechnet (Urk. 8/V34).

D ass die Beschwerdegegnerin mit der Verfü gung vom 1 3. Oktober

2020 (Urk. 8/V36) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020 ( Urk. 2/1 und Urk. 2/3) auf ihre Berechnungen vom 6. Januar und vom 14. M ai 2020 zurückkam und den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerde füh rerin 1 rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 herabsetzte, war darin begründet, dass sie das anrechenbare Erwerbseinkommen des E hemannes, da s sie ursprünglich zu einem Betrag von Fr. 25'804.-- einbezogen hatte ( Urk. 8/32 S. 4 und S. 6, Urk. 8/34 S. 4), nach nochmaliger Überprüfung ihrer Berechnungen als deutlich zu niedrig befand und neu (in der Verfügung vom 1 3. Oktober 2020) einen anrech enbaren Betrag von Fr. 47'804. ( Urk. 8/V36 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 10) beziehungsweise

(im angefochtenen Einspracheentscheid ) anrechenbare Beträge von Fr. 48'872.-- ( Oktober und November 2019; Urk. 2/3 S.

4), Fr. 61'072.-- (Dezember 2019 bis März 2020; Urk. 2/3 S.

6 und S.

8) und Fr. 55'5 43.-- (April bis Oktober 2020 sowie ab November 2020; Urk. 2/3 S. 10, S.

12 und S. 14) für gerechtfertigt hielt. 4.2

Zum zugehörigen Sachverhalt ist in der Verfügung vom 1 3. Oktober 20 20

ledig lich der Vermerk «Korrektur Berufsauslagen per 10/2 019» eingetragen (Urk. 8/ V 36 Deckblatt) , die Rückerstattungsverfügung vom 1 9. Oktober 20 20

beschränkt sich darauf, die fehlerhafte Anrechnung eines zu niedrigen Erwerbseinkommens zu erwähnen ( Urk. 8/V37 S. 1 ), und im angefochtene n

Einspracheentscheid

wird die als korrekt befundene Berechnung nachvollzogen ( Urk. 2/1 und Urk. 2/3), ohne dass indessen dargetan würde, wie die Beschwerdegegnerin zum ursprünglich berücksichtig t en jährlichen Einkommensbetrag von Fr. 25'804.-- gelangt war. Erst in der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, bei der Er mittlung des Erwerbseinkommens von Fr. 25'804.-- sei aufgrund eines Versehens als Abzug für Berufsauslagen statt e ines jährlichen Betrags von Fr. 2'000.-- fälschlicherweise ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.-- und mithin ein Jahres betrag von Fr. 24'000.-- eingesetzt worden ( Urk. 7 S. 2).

Diese Darstellung ist aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Einkünfte des Beschwerdeführers 2 plausibel. So erzielte dieser im Jahr 2018, welches ge mäss Art. 23 Abs. 1 ELV für die Ergänzungsleistungsbemessung des Jahres 2019 grundsätzlich massgebend ist, im R ahmen einer ganzjährigen Vollzeitbe schäf tigung bei der E.___ AG (vgl. den Arbeitsvertrag vom 16./17. April 2015, Urk. 8/177) ein Nettoeinkommen von Fr. 50'937.85 ( vgl. den Lohnausweis 2018, Urk. 8/177a). Dieses Arbeitsverhältnis wurde in der Folge zwar per Ende Novem ber 2019 beendet (Kündigungss chreiben des Beschwerdeführers 2 vom 2 9. August 2019, Urk. 8/204), sodass in dieser Hinsicht eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV in Betracht kam. Der Beschwerdeführer 2 trat jedoch am 1. Dezember 2019 eine neue Stelle bei der F.___ AG an, für die ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'600.-- zuzüglich 1 3. Monatslohn vereinb art war (Arbeitsvertrag in Urk. 8/205 ; vgl. auch den Lohnausweis 2019 in Urk. 8/207 ), also ein höherer Lohn, als er ihn bei der E.___ AG erzielt hatte (vgl. Urk. 8/177 und die Lohnabrechn ungen in Urk. 3/7 und Urk. 8/177 b ) . Und nachdem d ieses Arbeitsverhältnis während der Probezeit wieder beendet und per 2 4. März 2020 aufgelöst worden war (vgl. die Arbeitsbest ätigung vom 2 4. März 2020, Urk. 8/206) , nahm der Beschwerdeführer 2 am 1. April 2020 über das Per sonalvermittlungsunternehmen G.___

einen zunächst auf 13 Wochen befriste ten, aber in der Folge weitergeführten vollzeitlich en Arbeitseinsatz bei der H.___ AG a uf und erhielt dort im dokumentierten Zeitraum bis Ende Oktober 2020 e inen durchschnittlichen monatli chen Nettolohn von rund Fr. 4'500.-- (vgl. den Einsatzvertrag vom 9. November

2020 mit den Lohnabrechnungen in Urk.

8/201 sowie die Aufstellung der Beschwerdegegnerin in Urk. 8/201a ).

Der auf das Jahr umgerechnete Nettolohn des Beschwerdeführers 2 war somit - bezogen auf die Zeit ab Oktober 2019 - sowohl zur Zeit des Erlasses der Ver fügungen vom 6. Januar und vom 1 4. Mai 2020 als auch zur Zeit der Ausrichtung der damit zugesprochenen Ergänzungsleistungsbeträge ungefähr doppelt so hoch wie der berücksichtigte Betrag von Fr. 25'804. --, und die Beschwerdeführenden erklärte n in der Beschwerdeschrift denn auch, nie einen Lohn in dieser Höhe an gegeben zu haben ( Urk. 1 S. 1 und S. 2 ). 4. 3

Wurde somit bei der Ergänzungsleistungsbemessung in den Verfügungen

vom 6. Januar und vom 1 4. Mai 2020 ein deutlich zu niedriges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 2 einbezogen, so lässt dies diese beiden Verfügungen und die darauf basierende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen in der berechneten Höhe als zweifellos unrichtig im Sinne der Voraussetzungen f ür eine Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erscheinen.

Damit war die Grundlage für eine rückwirkende Neuberechnung und eine darauf basierende Rückforderung der zu viel bezahlten Ergänzungsl eistungen grundsätz lich erfüllt, ohne dass es dafür einer Meldepflichtverletzung durch die Beschwer deführerin 1 bedurft hätte. Mit der Erhebung der Rückforderung mit der Verfü gung vom 1 9. Oktober 2020 und deren Erhöhung mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 8. November 2020 war sodann auch die einjährige Ver wirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt. Denn entsprechend dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 2) lag en

die ursprüngli chen, unrichtigen Berechnung en vom 6. Januar und vom 1 4. Mai 2020 im Zeit punkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 1 9. Oktober 2020 noch kein Jahr zurück, und das Gleiche gi lt immer noch für den Zeitpunkt der Erhe bung der zusätzlichen Rückforderung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020.

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 mit der Erhöhung der Rückforderung im Einspracheverfahren schlechter gestellt hat, als sie dies ohne Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 1 9. Oktober 2020 gewesen wäre. Dies hätte aufgrund der Regelung in Art. 12 Abs. 2 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) erfor dert, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 vorgängig auf die beabsichtigte Änderung zu deren Ungunsten aufmerksam gemacht und ihr Gele genheit zum Rückzug gegeben hätte (vgl. BGE 142 V 337; siehe auch BGE 144 V 153) . Es erübrigt sich indessen vorliegendenfalls , die Sache allein deswegen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , da die Höhe der erhobenen Rückfor de rung aus den nachstehend darzulegenden Gründen in materieller Hinsicht ohne hin in Frage zu stellen ist. 4. 4

Bei d er Festlegung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 2 hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort eine Modifizierung ihres Vorgehens gemäss angefochtenem Einspracheentscheid für geboten und plädierte dafür, in Anwendung der Regelung in Art. 23 Abs. 1 ELV im Anspruchsjahr generell die jeweiligen Einkünfte des Vorjahres einzubeziehen und die durch Stellenwechsel bedingten Veränderungen im Laufe des Kalenderjahres

- anders als noch im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2/1 S. 1 f.

und Urk. 2/3 S. 4, S. 6, S. 8, S. 10, S. 12 und S. 14) - nicht zum Anlass für eine Neuberechnung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 lit . c ELV zu nehmen ( Urk. 7 S. 2 f.). Das Vorgehen gemäss der Skizzierung in der Beschwerdeantwort ist grundsätzlich korrekt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 2 nach dem bereits Darge legten im Beurteilungszeitraum praktisch durchgehend einer Vollzeitbe schäfti gung nachging und sich

die dabei erzielten Einkünfte in einem vergleichbaren Rahmen bewegten. Da die zu berücksichtigenden Erwerbseinkünfte mit dieser ge änderten Berechnungsweise insgesamt tiefer ausfallen würden als im angefoch tenen Einspracheentscheid , ist der Beschwerdegegnerin auch darin zu folgen (vgl. Urk. 7 S. 5), dass diese Modifikation schon für sich allein zu einer Reduktion der erhobenen Rückforderun g führen müsste.

Werden jedoch Ergänzungsleistungen infolge eines Wiedererwägungsgrundes rück wirkend neu berechnet, so ist zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages der Ergänzungsleistungsanspruch umfassend neu zu prüfen. Neben der Korrektur der Position, die zur Wiedererwägung Anlass gegeben hat, sind somit auch die ande re n Positionen einer Korrektur zugänglich, und im Bes chwerdeverfahren kann auch die

Festlegung dieser anderen Positionen beanstandet werden (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 136 f. N 354).

Im F olgenden ist daher zunächst auf die weiteren Berechnungspositionen einzu gehen, soweit diese umstritten sind oder Anhaltspunkte für eine Prüfung von Amtes wegen bestehen. 5. 5.1

Was zunächst den Mietzins anbelangt, der gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG als Ausgabe anerkannt ist, so reduzierte die Beschwerdegegnerin den Gesamtzins in der Höhe von Fr. 2'205.-- im Monat beziehungsweise Fr. 26'460.-- im Jahr (vgl. den Mietvertrag in Urk. 8/162, die Vertragsänderung per 1. Oktober 2009 in Urk. 8/162a und die Rechnung in Urk. 8/162b) richtigerweise um den Betrag, den die Beschwerdeführenden infolge der Untervermietung eines der Z immer einnah men. Dabei erfolgte diese R eduktion entgegen der Annahme in der Beschwerde schrift ( Urk. 1 S. 2) nicht durchgehend über die gesamte Zeitspanne der Neu be rechnung hinweg, sondern lediglich in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2020 und wiederum ab November 2020 ( Urk. 2/3 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 1 4 ). Zu diesen Zeiten war das Zimmer tatsächlich untervermietet, von Oktober 2019 bis März 2020 an den langjährigen Untermieter I.___ , der Ende März 2020 auszog (vgl. Urk. 8/185 und Urk. 8/187 ), und ab November 2020 an J.___ , wie durch den Untermietvertrag vom 2 4. Oktober 2020 dokumentiert ist ( Urk. 8/196; vgl. auch die Angaben im Register der Einwohnerkontrolle, Urk. 8/2v S. 2).

5. 2

Während des Untermietverhältnisses mit I.___ zog die Be schwerdegegnerin einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'033.-- ab und rechnete dementsprechend noch einen Betrag von Fr. 14'064.-- als jährliche Miet zins ausgaben an ( Fr. 26'460.-- abzüglich Fr. 12'396.-- [12 x Fr. 1'033.--] ; Urk. 2/3 S.

4, S. 6 und S. 8 ) . Die Zusammensetzu ng des Betrages von Fr. 1'033. ergibt sich aus verschiedenen Quittung en, mit denen

die Beschwerdeführerin 1 I.___ neben dem Erhalt des vereinbarten Mietzinses von Fr. 900.-- (vgl. die Bestätigu ng des Mietverhältnisses vom 7. Oktober 2015, Urk. 12/68) den Erhalt eines Betrages von Fr. 100.-- für die regelmässige Rein i gung durch eine Putzfrau (alle zwei Wochen) und eines weiteren Betrages von Fr. 133.-- für «Extra Strom Kosten für Heizung» bescheinigte ( Urk. 12/68a S. 1, Urk. 12/106, Urk. 12/107 ). Richtigerweise liess die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 100.-- für die Reinigung ausser Acht (vgl. hierzu bereits die Ausführungen der Beschwerde füh rerin 1 vom 1 7. Februar 2016, Urk. 12/80, und das interne E-Mail der Beschwer de gegnerin vom 2 7. August 2018, Urk. 12/139 ) , da diese Kosten weder Be stand teil des Haupt- noch Be s tandteil des Untermietvertrages sind. D emgegenüber berücksichtigte sie den Betrag von Fr. 133.-- für die Strom- und Heizungskosten vollumfänglich als Einnah men aus dem Untermietverhältnis . Die Kosten für den Strom sind allerdings , abgesehen vom Strom für den Betrieb der Zentralh eizung, im Mietzins für die H auptmiete nicht enthalten, wie den verschiedenen Neben kostenabrechnungen (vg l.

Urk. 12/81) zu entnehmen ist. Es rechtfertigt sich daher, für das Mietverhältnis mit I.___ ermessensweise lediglich einen Mietzins von insgesamt Fr. 965.-- einzusetzen ( Fr. 900.-- zuzüglich Neben kosten von Fr. 65.--) , wie ihn die Beschwerdeführerin 1 mit ihren weiteren Unter mietern und namentlich auch mit J.___ (vgl. nachfolgend) zu verein baren pflegte (vgl. Urk. 12/68a S. 2 , Urk. 8/155, Urk. 8/162d und Urk. 8/196). D er anerkannte Mietzins in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2020 ist damit auf das Jahr umgerechnet auf Fr. 14'880 .-- zu erhöhen ( Fr. 2 6'460.-- abzüglich Fr. 11'580.--

[12 x Fr. 965.--] ).

Im Untermietverhältnis mit I.___ ab November 2020 war ein monat licher Mietzins von Fr. 900.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 65.-- vereinbart ( Urk. 8/196). Hier brachte die Beschwerdegegnerin richtigerweise den gesamten Untermietzins von Fr. 11'580.-- im Jahr (12 x Fr. 965.--) vom Hauptmietzins von Fr. 26'460.-- in Abzug und bezog demzufolge ebenfalls Mietkosten in der Höhe von Fr. 14'880.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung ein ( Urk. 2/3 S. 14). 5. 3

In den übrigen Monaten, für die keine Untermietverhältnisse dokumentiert sind, reduzierte die Beschwerdegegnerin demgegenüber den Hauptmietzins richtiger weise nicht aufgrund von U ntermiet verhältnissen. Dass sie nicht den gesamten Mietzins von Fr. 26'460.-- im Jahr als Abzug anerkannte, sondern lediglich einen jährlichen Betrag von Fr. 15'000.-- ( Urk. 2/3 S. 10 und S. 12) , hängt mit der Be grenzung des ergänzungsleistungsrechtlich als Ausgabe anerkannt en Mietzinses auf Fr. 15'000.-- (bei Ehepaaren) nach Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 zusammen und ist damit rechtens. 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin bezog des Weiteren in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ein Vermögen der Beschwerdeführerin 1 in der Höhe von Fr. 64'032.-- und ein Vermögen des Beschwerdeführers 2 in der Höhe von Fr. 21'000.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung ein ( Urk. 2/3). Diese Vermögensbeträge waren bereits in den ursprünglichen Berechnungen vom 6. Januar und vom 1 4. Mai 2020 enthalten gewesen ( Urk. 8/V32 und Urk. 8/ V 34) ; aufgrund der vorstehenden Dar legungen steht dies jedoch einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. 6. 2 6.2 .1

Wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache ent scheid ( Urk. 2/1 S. 2) und in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7 S. 4) zu ent nehmen ist, rührt der eingesetzte Vermögensbetrag der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 64'032.-- im Teilbetrag von Fr. 62'030.-- von den B uchhaltungsunterlagen der

C.___ GmbH her, die gemäss Handelsregister die Herstellung und den Verkauf von Damen- und Herrenkleidern zum Zweck hat und in der die Beschwerdeführerin 1 seit der Gründung im Jahr 1997 Gesell schafterin mit ei nem Stammanteil von Fr. 1'000.

sowie Geschäftsführerin ist ( Urk. 8/168 und Urk. 17/1). Diese Gesellschaft wies in der Bilanz des J ahre s 2016 unter den Passiven Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 62'030.36 als «Konto korrent Gesellschafter K.___ » aus ( Urk. 12/134), und in der Bilanz des J ahres 2017 sind unter den Passiven Verbindlichkeiten in der Gesamthöhe von Fr. 64'059.22 ausgewiesen, die sich aus einem Betrag v on Fr. 55'356.29 mit dem Vermerk «Kontokorrent Gesellschafter K.___ » und einem Betrag von Fr. 8'702. 93 mit dem Vermerk «Kontokorrent Gesellschafter Y.___ » zusam men setzen ( Urk. 8/174a ). Die Beschwerdegegnerin wertete diese Bilanzpositionen als Guthaben der Beschwerdeführenden gegenüber der GmbH (bei K.___ handelt es sich anerkanntermassen um die Beschwerdeführerin 1 ; vgl. Urk. 12/31 ) und qualifizierte sie dementsprechend als anrechenbares Vermögen im Sinn e von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG. Beim Betrag von Fr. 6 2'030 .-- handelt es sich um den niedrigeren, allein auf die Beschwerdeführerin 1 fallenden Kontokorrent-Betrag des Jahres 2016.

Die B eschwerdeführerin 1 wandte sich in den Zuschriften, die sie im Dezember 2020 vor der Beschwerdeerhebung an die B eschwerdegegnerin richtete , gegen die Quali fikation des Betrages von Fr. 62'030 .-- als Guthaben . Im Wesentlichen führte sie aus, es handle sich bei diesem Betrag um eine rein rechnerische Grösse, die dadurch entstanden sei, dass sie sich für die Tätigkeit als Mode-Designe rin/Schneiderin keinen Lohn ausbezahlt habe, gegenüber der AHV-Ausgleichs kasse jedoch einen Monatslohn von Fr. 3'000.-- deklariert habe und ihr Buch halter deshalb diese deklarierten, jedoch nicht ausbezahlten Löhne als Schulden ihr gegenüber in der Buchhaltung habe stehen lassen. Diese Schulden bestünden indessen deshalb nicht, weil sie mit den Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestritten und dafür einen monatlichen Betrag von unge fähr Fr. 3'000. -- aufgewendet habe ( Urk. 8/ 211, Urk. 8/212 S. 2, Urk. 8/213). In der Beschwerdeschrift ( Urk.

1) äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht mehr zum angerechneten Vermögensbetrag. 6. 2.2

Di e Sachverhaltsdarstellung im Vorfeld der Beschwerdeerhebung ist nicht in jeder Hinsicht schlüssig.

So hatte die Anrechnung von Schulden der GmbH gegenüber der B eschwerde führerin 1

bereits bei der Prüfung des Zusatzleistungsanspruchs im Jahr 2013 eine Rolle gespielt . I n der Bilanz der GmbH des Jahres 2010 waren als langfristige Verbindlichkeiten Schulden in der Höhe von Fr. 96'381.11 mit dem Vermerk «Gesellschafter K.___ » aufgeführt gewesen ( Urk. 12/16), und die Be schwer degegnerin hatte diese Geschäftss chulden damals in der Verfügung vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 11/V1) ebenfalls als anrechenbares Vermögen qualifiziert, wie aus ihrem Schreiben vom 6. März 2013 hervorgeht ( Urk. 12/34). Im damaligen Ein spracheverfahren hatte die Beschwerdeführerin 1 indessen noch nicht auf Bezüge für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes hingewiesen, sondern hatte vorge bracht, in ihrem Namen Geschäftsausgaben getätigt zu haben ( Urk. 12/42 S. 2) . Dies hatte die Beschwerdegegnerin zur Annahme veranlasst, die Beschwerde füh rerin 1 habe private Mittel in die GmbH gesteckt, und sie hatte dementspre chend im Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2013 an der Anrechnung des deklarierten Schuldenbetrag e s festgehalten ( Urk. 11/V2 S. 2).

Zu jener Zeit hatte die Beschwerdeführerin 1 auch ausserhalb allfälliger Einkünfte aus ihrer Geschäftstätigkeit noch über höhere Einkünfte verfügt als im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum. Neben der Altersrente von monatlich rund Fr.

1'000 . und einer Rente aus Deutschland von monatlich rund Fr. 340.-- (vgl. Urk. 12/V2 S. 2) hatte sie zunächst monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'300.-- erhalten, zu deren Bezahlung sich ihr früherer Ehemann L.___ für die Dauer des Getrenntlebens (seit April 2009) verpflichtet hatte , dies bei einem ermittelten Bedarf der Beschwerdeführerin 1 von rund Fr. 3'000.-- (Ver fügung des Bezirksgerichts Zürich vom 1 8. März 2010 betreffend Eheschutz/Ge trenntleben, Urk. 12/5c).

Auch für die Zeit von April 2013 bis März 2015 hatte die B eschwerdeführerin 1 gemäss dem S cheidungsurt eil vom 3. Mai 2013 gegen über ihrem geschiedenen Ehemann noch Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gehabt , die sich ausgehend von einem monatlichen Betrag von Fr. 2'100.-- sukzess ive auf Fr. 1'300.-- reduziert hatten ( Urk. 12/42/4). Der Lebensbedarf der Beschwer deführerin 1 war somit bis März 2015 zumindest annähernd durch regelmässige arbeitsunabhängige Einkünfte gedeckt gewesen . Die Bankauszüge der privaten und geschäftlichen Konten jener Z eit zeigen sodann , dass die Beschwerdeführerin

1 teilweise private Einkünfte auf das Geschäftskonto hatte überweisen lassen ; namentlich waren die Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden Ehemannes je weils au f dieses Konto einbezahlt

worden (vgl. Urk. 12/15 und Urk. 12/17), wie die Beschwerdeführerin 1 dies in einem Schreiben an die Beschwerdege gnerin vom 4. Oktober 2012 bestätigt hatte ( Urk. 12/29 S. 2). S chliesslich ist auch der Umstand , dass die GmbH in den Verträgen betreffend die Untervermietung von Zimmern der Privatwohnung

- auch in neuerer Zeit noch - als Vermieterin fun giert e

(vgl. Urk.

8/155a und Urk.

8/158 ), ein möglicher Hinweis darauf , dass private Einnahmen der GmbH zugekommen sind . 6. 2.3

E s erscheint somit als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 1 zumindest in der Zeit bis zum Auslaufen der nachehelichen Unterhaltsbeiträge teilweise mit privaten Mitteln Ausgaben für die GmbH finanziert hatte, und in diesem U mfang entspräche die buch h alterische Einstufung der investierten Mittel als Schulden der Gesellschaft der Wirklichkeit.

Dies spricht allerdings nicht dagegen, dass die Beschwerdeführerin 1 vor allem nach der Einstellung der Unterhaltsbeiträge umgekehrt auch Mittel der GmbH für die Finanzierung ihrer privaten B edürfnisse verwendet hatte, zumal aus den Kontoauszügen ab dem Jahr 2015 gewisse Trans aktionen zwischen den privaten Konten und den Geschäftskonten ersichtlich sind ( vgl. Urk. 12/60 , Urk. 12/82 , Urk. 12/130 , Urk. 8/166, Urk. 8/167 ). Insoweit be stün den tatsächlich keine Schulden der Gesellschaft, da entgegen der Erklärung der Beschwerdeführerin 1, sie habe von der GmbH keinen Lohn erhalten, auch Naturalleistungen unter den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) fallen .

Es ist kaum mehr möglich, das genaue Ausmass der privaten Investitionen der Beschwerdeführerin 1 in die GmbH auf der einen Seite und d er privaten Bezüge von der GmbH auf der andern Seite zu eruieren. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist dies indessen für die Festlegung des anrechenbaren Vermög ens auch gar nicht erforderlich . 6 .3 6. 3.1

Die Anreche n barkeit von Vermögenswerten bei der Bemessung der Ergänzungs leistungen

hängt nämlich davon ab, dass diese Werte verzehrbar sind, dass sie also für die Finanzierung des Lebensunterhaltes tatsächlich zur Verfügung stehen oder bei entsprechenden Dispositionen zur Verfügung stehen könnten . Praxisge mäss nicht angerechnet werden insbesondere der übliche Hausrat sowie die zur Berufsausübung dienenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge (vgl. Jöhl / Usinger - Egger , a.a.O., S. 1844 ff. Rz 163 ff.; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 228 ff. N 580 ff.).

E ine allfällige Forderung der Beschwerdeführenden gegenüber C.___ GmbH kann demgemäss

nur insoweit als Vermögen in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen werden, als diese Ford erung als rea li sierbar zu beurteilen ist . Dabei hängt die Realisierbarkeit zum einen von der Höhe des Erlöses ab, den ein e Liquidation der GmbH einbrächte, und zum andern davon, dass es zur Zeit der in Betracht gezogenen Anrechnung überhaupt zu mutbar und möglich war, dass die Beschwerdeführenden die Liquidation der GmbH veranlasst hätten. 6. 3.2

Zunächst ergibt sich aus den vorhandenen Angaben und Unterlagen kein klares Bild darüber, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin 1 im zur Diskussion stehenden Zeitraum auch im fortgeschrittenen Alter noch für die C.___ GmbH tätig war und Einnahmen generierte. Sie verneinte zwar im vorliegenden Verfahren, solche Einnahmen zu haben (vgl. Urk. 8/213 S. 1); angesichts

ihrer gleichzeitigen Vorbringen, mit ihrer Tätigkeit zumindest in der Vergangenheit den Lebensunterhalt (teilweise) finanziert zu haben, bedarf diese Aussage jedoch einer näheren Überprüfung, ungeachtet der buchhalterisch aus gewiesenen Verluste (vgl. Urk. 12/134 und Urk. 8/174a) und der Deklaration der Gesellschafter gegenüber den Steuerbehörden , (im Jahr 2018) keine Bezüge getätigt zu haben ( Urk. 8/174c). Dies gilt umso mehr, als das Atelier gemäss der Website www . «...» .ch immer noch Produkte, vor allem Kostüme, anbietet. Vom Ergebnis dieser Überprüfung , für die eine Befr agung der Beschwerde füh renden und gegebenenfalls ein Augen schein vor Ort in Betracht kommen , wird es abhän gen, ob der Beschwerdeführerin 1 eine Aufgabe der Geschäftstätigkeit und eine Realisierung der Vermögenswerte grundsätzlich zumutbar war und ist oder ob dies nicht der Fall ist und dafür allenfalls Einkünfte aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen sind. 6. 3.3

In B ezug auf die Höhe der realisierbaren Vermögenswerte ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die C.___ GmbH in den aktuellsten vorhandenen Bilanzen Aktiven vor Reinverlust in der Höhe von Fr. 44'813.42 (2016) beziehungsweise Fr. 42'020.09 (2017) aus wies ( Urk. 12/134 und Urk. 8/174a) und dass diese Aktiven gegliedert waren in ein Umlauf ver mö ge n von insgesamt Fr. 43'709.42 beziehungsweise Fr. 41'116.09,

bestehend aus f lüssi ge n Mittel n von Fr. 1'709.32 beziehungsweise Fr. 1'116.09 und aus einem

Waren lager

( Vorräte und angefangene Arbeiten ) , das mit Fr. 42'000. -- bezie hungs weise Fr. 40'000.-- bewertet war , und in ein Anlagevermögen

von insge samt Fr. 1'104.-- beziehungsweise Fr. 904.--, bestehend aus m obile n Sachein lagen (Mobi liar, Maschinen, Werkzeu ge, Fahrzeuge) im Wert von Fr. 604. -- bezie hungs weise

Fr. 4 04.-- und aus

eine r Swisscom-K aution in der Höhe von Fr. 500.-- .

B ei einer derartigen Strukturierung der Aktiven mit dem Warenlager als H aupt wert hätte eine Liquida tion kaum einen Erlös eingebracht , der über dem Wert der bilanzierten Aktiven gelegen hätte und mithin den als Forderung angerechneten Betrag in der Höhe von über Fr. 60'000.-- erreicht hätte. A uch hier könnte aber eine Abklärung vor Ort noch mehr Klarheit verschaffen. Zudem ist darauf hinzu weisen, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV für die vorliegend strittige Ergän zungsleistungsbemessung der Jahre 2019 und 2020 das Vermögen am jeweiligen Jahresanfang massgebend ist, weshalb die aktuellen Buchhaltungsunterlagen noch beizuziehen wären.

Ferner gilt es zu beachten, dass nach der gesetzlichen Ordnung in

Art. 826 A bs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) jeder Gesellschafter Anspruch auf denjenigen Anteil am Liquidationsergebnis hat , der dem Verhältnis der Nenn werte seiner Stammantei le zum Stammkapital entspricht, und dass demzufolge vorb e hältlich einer abweichenden statutarischen Regelung nicht das gesamte Liquidationsergebnis den Beschwerdeführenden zustünde, sondern dass auch L.___ daran beteiligt wäre.

Dabei ist angesichts der Mindesthöhe des Stamm kapitals von Fr. 20'000.-- ( Art. 773 OR) die Richtigkeit der Eintragung im Handelsregister zu bezweifeln, wonach L.___ 16 Anteile à Fr. 100.-- hält ( Urk. 17/1); es fragt sich, ob nicht richtigerweise von 160 Anteilen à Fr. 100.-- (vgl. Art. 774 Abs. 1 OR) oder von 16 Anteilen à Fr. 1'000.--

auszugehen wäre. 6.4

Im Vermögensbetrag der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 64'032.-- sind sodann neben dem Teilbetrag von Fr. 62'030.--, den die Beschwerdegegnerin als Forde rung gegenüber der C.___ GmbH einstufte, zwei Beträge à Fr. 1.-- enthalten, welche sich nach den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2/1 S. 2) als das Vermögen gemäss den privaten Kon ten der Beschwerdeführerin 1 präsentieren. Zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit bedarf es keiner weiteren Bemerkungen; hi nzuweis en ist lediglich darauf, dass die Kontostände Anfang 2019 und A nfang 2020 massgebend sind. 6.5 6.5.1

Es bleibt ein Restbetrag des einbezogenen Vermögens der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 2'000.--. Die Beschwerdegegnerin erklärte diesen (vgl. Urk. 2/1 S. 2) zum einen mit dem Stammanteil von Fr. 1'000.--, mit dem die Beschwerdeführerin 1 an der C.___ GmbH beteiligt ist, und zum andern mit einem weiteren Stammanteil von Fr. 1'000.--, den die Beschwerdeführerin 1 an der D.___ GmbH seit deren Gründung im Jahr 1998 innehat (vgl. Urk. 8/169 und Urk. 17/2).

Auch der Betrag von Fr. 21'000.--, den die Beschwerdegegnerin als Vermögen des Beschwerdeführers 2 einbezog, setzt sich den Ausführungen im ange foch tenen Einspracheentscheid zufolge ( Urk. 2/1 S. 2) aus Stammanteilen des Be schwerdeführers 2 an diesen beiden Gesellschaften zusammen, nämlich aus den Stammanteilen

an der C.___ GmbH von 3 x Fr. 1'000.-- ( Urk. 17/1) und den Stammanteil en an der D.___ G mbH von 18 x Fr. 1'000.-- (Urk. 17/2). 6.5.2

W as zunächst die Stammanteil e der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwer deführers 2 an der C.___ GmbH anbelangt, so ist auch der en Wert auf den Wert der Aktiven der GmbH begrenzt. Entgegen dem Vor gehen der Beschwerdegegnerin geht es daher nicht an, den Nennwert der insge samt vier Anteile à

Fr. 1'000.-- zur allfälligen, ebenfalls auf den Wert der Aktiven begrenzten Forderung gegenüber der GmbH hinzuzurechnen. Vielmehr kann im Falle einer zumutbaren Liquidation der Gm b H insgesamt nur derjenige Betrag in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen werden, der dem Anteil der Beschwerdeführenden am effektiven Wert der Gesellschaft beziehungsweise am Liquidationsergebnis entspricht. Dasselbe gilt auch für den Fall eines Verkaufs der Stammanteile, wobei ein Verkauf kaum etwas einbringen dürfte, soweit die GmbH im dargelegten hohen Ausmass mit Schulden belastet und somit über schuldet wäre . 6.5.3

In Bezug auf die Stammanteile der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerde führers 2 an der D.___ GmbH gelten die Überlegungen zur Realisierbarkeit des Vermögens gleichermassen.

Die Ges e llschaft hatte gemäss Handel s register ursprünglich den Zweck der Durchführung von Beratungen, des Handels und der Entwicklung und des Ver triebs technologischer Produkte verfolgt. Im Jahr 2011 hatte L.___ , der bis anhin den Hauptanteil des Stammkapitals in der Höhe von 19 x Fr. 1'000.-- gehalten hatte, seine Anteile bis auf einen einzigen an den Beschwerdeführer 2 übertragen, und gleichzeitig war die Textil-Stickerei und der Handel mit Sport artikeln sowie die Herstellung und der Verkauf von Sportbekleidung den Ge sell schaftszwecken hinzugefügt worden. Zudem fungierte der Beschwerdeführer 2 ab diesem Zeitpunkt neu als Gesc häftsführer ( Urk. 17/2).

Wiederum ist nicht genau bekannt, wieweit diese Gesellschaft aktiv ist. Die Beschwerdeführerin 1 gab hierzu an, dass der Beschwerdeführer 2 im Rahmen der Gesellschaft keine Tätigkeit ausübe, die Einkünfte einbringe ( Urk. 8/211 S. 2 und Urk. 8/ 2 13 S. 1), erwähnte hingegen, dass ihr früherer Ehemann L.___ seine Geschäftstätigkeit auch nach der Übertragung des grössten Teils seiner Stamm anteile an den Beschwerdeführer 2 weitergeführt habe ( Urk. 8/212 S. 2 ). Im Inter net auftritt www. «…» .ch ist die D.___ GmbH allerdings neben der C.___ GmbH eben falls aufgeführt, und es werden als eigener Geschäftszweig Stickereiarbeiten angebo ten. In den Auszüge n der Geschäftskonten des Jahres 2017, die als einzige Ge schäftsunterlagen vorhanden sind ( Urk. 8/174 ), sind denn auch Einnahmen in der Höhe von Fr. 5'625 .96 ausgewiesen, die vom Konto «…»

« Dienstleist ungen Stickerei» auf das Konto «…»

« M.___ AG» übertragen worden sind . Diesen Einnahmen stehen jedoch Auslagen für Wareneinkauf und Miete (Konto «…» «Wareneinkauf und Textilstickerei», Konto «…» «Miete») von fast gleicher Höhe gegenüber, was darauf hindeutet , dass die Tätigkeit für die Gmb H zumindest im Jahr 2017 in Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich keine namhaften Einnahmen generierte.

Für eine abschliessende Klärung bedarf es jedoch wiederum der Aktualisierung der Angaben für die vorliegend massgebende Zeit

mittels Beizug der aktuellen Buchhaltungsunterlagen, Befragung der Beschwerdeführenden und gegebenen falls eines Augenscheines. Für die Höhe der realisierbaren und den Beschwer deführenden anzurechnenden Vermögenswerte, soweit eine Liquidation der GmbH

zuzumuten wäre, sei auf die vorstehen d en Ausführungen zur C.___ GmbH verwiesen, die auch hier einschlägig sind. 6.6

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf kantonale Beihilfe in Betracht käme, falls das ermittelte anrechenbare Vermögen - was nach den vorstehenden Ausführungen gut denkbar ist

- neu u nter der Grenze von Fr. 60 '000.-- nach § 13 Abs. 4 ZLG läge (vgl. Urk. 2/3 S. 4, S. 6, S. 8, S. 10, S. 12 und S. 14) . Die Beschwerdegegnerin wird daher auch den Anspruch der Beschwer deführerin 1 auf kantonale Be i hilfe neu zu prüfen haben. Ebenso wird sie den Anspruch auf Gemeindezuschüsse mit den neuen Berechnungsfaktoren neu zu berechnen haben. 7.

Die übrigen Positionen der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Ein nahmen sind unumstritten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 8.

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 8. November 2020 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Durchführung der ergän zenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Zusatzleistungs an spruch der Beschwerdeführerin 1 für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 2020 sowie über die Höhe der Rückforderung betreffend die Zeit von Oktober 2019 bis November 2020 neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 8. N ovember 2020 aufgehoben und die S ache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird , damit diese nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 2020 sowie über die Höhe der Rückforderung betreffend die Zeit von Oktober 2019 bis November 2020 neu verfüge .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1 und Urk. 17/2 - Y.___

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1 und Urk. 17/2 - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1 und Urk. 17/2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 4. Mai 2020 sodann berechnete das AZL den Zusatz leistungsanspruch für die Zeit ab dem 1. April 2020 abermals neu (Urk. 8/ V 34), nachdem die Bezügerin über den Auszug eines langjährigen Untermieters informiert hatte (vgl. Urk. 8/185-188).

E. 1.1 Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 2 2. März 2019 und Änderungen der ELV vom 2 9. Januar 2020). Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung

(ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen . Ebenso wurde n per 1. Januar 2021 die stadt zür cherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alte rs-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung ) und die stadtzürcherische n

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hin ter lasse nen- und Invalidenversi cherung und die Gewä hrung von Gemeinde zuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO) partiell geändert. In Bezug auf diese Änderungen gilt der übergangsrechtlich e Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zug runde zu legen, die in Kraft ge standen sind , als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den m ateriellen Rechtsfolgen geführt hat

(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 8. November 2020 ( Urk. 2/1) und der darin integrierten Verfügungen gleichen Datums ( Urk. 2/2 und Urk. 2/3) sind die Zusatzleistungen für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 202 0. Sie sind gestützt auf den dargelegten übergangs recht lichen Grundsatz in Bezug auf den Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungs leistungen nach den Bestimmungen des ELG und der ELV festzulegen, wie sie bis Ende 2020 in Kraft gewesen sind . Ebenso richtet sich die Frage nach dem An spruch auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse nach den Bestim mun gen der zitierten kantonalen und kommunalen Gesetze und Verordnungen , wie sie bis Ende 2020 gegolten haben . Schliesslich muss die Rückforderung, welche die Beschwerdegeg nerin mit der Verfügung vom 19. Oktober 2020 erhob und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020 und der darin integrierten Verfügung gleichen Datums erhöhte, den spezifischen Vorausset zun gen entsprechen, die zur Zeit von deren Erhebung in Kraft gewesen sind, mithin ebenfalls den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Jahres 2020.

Soweit sich die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf Zusprechung von höheren Zusatzleistungen für die Zukunft ( Urk. 1 S. 3) auch auf den Zusatz leistungsanspruch des Jahres 2021 beziehen, den die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 1 5. Dezember 20 20 festgelegt hat ( Urk. 8/V42 ), kann auf diesen Antrag im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. D enn die Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 ist Gegenstand eines separaten Einspracheverfahrens , welches die Beschwerdeführerin 1 erst am 4. J anuar

2021 eingeleitet hat ( Urk . 8/217). Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 18. Dezember 2020 konnte der Einspracheentscheid zu dieser neuen Verfügung daher noch nicht vor liegen, weshalb deren Inhalt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Rechts beständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung auf das Kalenderjahr begrenzt ist (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],

3. Auflage, Basel 2016, S. 1711 ff. Rz 15 ff. , sowie Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 f. N 247 ff. ). Auch dies spricht gegen die Aus dehnung des vorliegenden Verfahrens auf das Jahr 2021, zumal in diesem neuen Jahr das per 1. Januar 2021 revidierte Recht zu berücksichtigen ist.

E. 1.3 Nachfolgend werden daher, soweit nichts anderes vermerkt ist, das ELG und die ELV sowie die kantonalen und kommunalen Gesetze und Verordnungen in den Fassungen zitiert, wie sie vor der EL-Reform per 1. Januar 2021 gegolten haben.

E. 1.4 Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2020 kam das AZL auf die Verfügungen vom 6. Januar und vom 1 4. Mai 2020 zurück und setzte die Höhe der zugesprochenen Ergänzungsleistungen rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 herab ( Urk. 8/V36). Des Weiteren forderte das AZL mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2020 von X.___ die Differenz zwischen den ausbezahlten und den herabgesetzten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'890. -- zu rück (Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020; Urk. 8/V37).

X.___ erhob mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 8/197). In der Folge reichte sie auf die Aufforderung en des AZL hin (U rk. 8/193, Urk. 8/195 und Urk. 8/199) Belege zu den Erwerbseinkünften ihres Ehemannes in den Jahren 2019 und 202 0 ein ( Urk. 8/201 -207); ausserdem brachte sie die gemeinsame Steuererklärung des Jahres 2019 bei ( Urk. 8/209) und erteilte Auskünfte zu einem neuen Untermiet verhältnis ab Ende Oktober 2020 und zu den Alimenten, die ihr Ehemann zu leist en hatte (vgl. Urk. 8/194, Urk. 8/196, Urk. 8/198 und Urk. 8/200).

Mit Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020 ( Urk.

E. 2 .2

Die an erkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem

ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag fü r den allgemeinen Lebens bedarf ( Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der eben falls auf einen jährlichen Höchst betrag begrenzte Mietzins ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG), ein jährlicher Pauschalbet rag für die obligatorische Kran k enpflege versicherung ( Art. 10 Abs.

E. 2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei gen. Di e anerkannten Ausgaben und anre chenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs.

E. 2.2 Di e Sachverhaltsdarstellung im Vorfeld der Beschwerdeerhebung ist nicht in jeder Hinsicht schlüssig.

So hatte die Anrechnung von Schulden der GmbH gegenüber der B eschwerde führerin 1

bereits bei der Prüfung des Zusatzleistungsanspruchs im Jahr 2013 eine Rolle gespielt . I n der Bilanz der GmbH des Jahres 2010 waren als langfristige Verbindlichkeiten Schulden in der Höhe von Fr. 96'381.11 mit dem Vermerk «Gesellschafter K.___ » aufgeführt gewesen ( Urk. 12/16), und die Be schwer degegnerin hatte diese Geschäftss chulden damals in der Verfügung vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 11/V1) ebenfalls als anrechenbares Vermögen qualifiziert, wie aus ihrem Schreiben vom 6. März 2013 hervorgeht ( Urk. 12/34). Im damaligen Ein spracheverfahren hatte die Beschwerdeführerin 1 indessen noch nicht auf Bezüge für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes hingewiesen, sondern hatte vorge bracht, in ihrem Namen Geschäftsausgaben getätigt zu haben ( Urk. 12/42 S. 2) . Dies hatte die Beschwerdegegnerin zur Annahme veranlasst, die Beschwerde füh rerin 1 habe private Mittel in die GmbH gesteckt, und sie hatte dementspre chend im Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2013 an der Anrechnung des deklarierten Schuldenbetrag e s festgehalten ( Urk. 11/V2 S. 2).

Zu jener Zeit hatte die Beschwerdeführerin 1 auch ausserhalb allfälliger Einkünfte aus ihrer Geschäftstätigkeit noch über höhere Einkünfte verfügt als im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum. Neben der Altersrente von monatlich rund Fr.

1'000 . und einer Rente aus Deutschland von monatlich rund Fr. 340.-- (vgl. Urk. 12/V2 S. 2) hatte sie zunächst monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'300.-- erhalten, zu deren Bezahlung sich ihr früherer Ehemann L.___ für die Dauer des Getrenntlebens (seit April 2009) verpflichtet hatte , dies bei einem ermittelten Bedarf der Beschwerdeführerin 1 von rund Fr. 3'000.-- (Ver fügung des Bezirksgerichts Zürich vom 1 8. März 2010 betreffend Eheschutz/Ge trenntleben, Urk. 12/5c).

Auch für die Zeit von April 2013 bis März 2015 hatte die B eschwerdeführerin 1 gemäss dem S cheidungsurt eil vom 3. Mai 2013 gegen über ihrem geschiedenen Ehemann noch Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gehabt , die sich ausgehend von einem monatlichen Betrag von Fr. 2'100.-- sukzess ive auf Fr. 1'300.-- reduziert hatten ( Urk. 12/42/4). Der Lebensbedarf der Beschwer deführerin 1 war somit bis März 2015 zumindest annähernd durch regelmässige arbeitsunabhängige Einkünfte gedeckt gewesen . Die Bankauszüge der privaten und geschäftlichen Konten jener Z eit zeigen sodann , dass die Beschwerdeführerin

1 teilweise private Einkünfte auf das Geschäftskonto hatte überweisen lassen ; namentlich waren die Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden Ehemannes je weils au f dieses Konto einbezahlt

worden (vgl. Urk. 12/15 und Urk. 12/17), wie die Beschwerdeführerin 1 dies in einem Schreiben an die Beschwerdege gnerin vom 4. Oktober 2012 bestätigt hatte ( Urk. 12/29 S. 2). S chliesslich ist auch der Umstand , dass die GmbH in den Verträgen betreffend die Untervermietung von Zimmern der Privatwohnung

- auch in neuerer Zeit noch - als Vermieterin fun giert e

(vgl. Urk.

8/155a und Urk.

8/158 ), ein möglicher Hinweis darauf , dass private Einnahmen der GmbH zugekommen sind . 6.

E. 2.3 E s erscheint somit als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 1 zumindest in der Zeit bis zum Auslaufen der nachehelichen Unterhaltsbeiträge teilweise mit privaten Mitteln Ausgaben für die GmbH finanziert hatte, und in diesem U mfang entspräche die buch h alterische Einstufung der investierten Mittel als Schulden der Gesellschaft der Wirklichkeit.

Dies spricht allerdings nicht dagegen, dass die Beschwerdeführerin 1 vor allem nach der Einstellung der Unterhaltsbeiträge umgekehrt auch Mittel der GmbH für die Finanzierung ihrer privaten B edürfnisse verwendet hatte, zumal aus den Kontoauszügen ab dem Jahr 2015 gewisse Trans aktionen zwischen den privaten Konten und den Geschäftskonten ersichtlich sind ( vgl. Urk. 12/60 , Urk. 12/82 , Urk. 12/130 , Urk. 8/166, Urk. 8/167 ). Insoweit be stün den tatsächlich keine Schulden der Gesellschaft, da entgegen der Erklärung der Beschwerdeführerin 1, sie habe von der GmbH keinen Lohn erhalten, auch Naturalleistungen unter den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) fallen .

Es ist kaum mehr möglich, das genaue Ausmass der privaten Investitionen der Beschwerdeführerin 1 in die GmbH auf der einen Seite und d er privaten Bezüge von der GmbH auf der andern Seite zu eruieren. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist dies indessen für die Festlegung des anrechenbaren Vermög ens auch gar nicht erforderlich . 6 .3 6.

E. 2.4.1 In Bezug auf die kantonale Beihilfe finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Er gänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahme n behandelt werden (Abs. 1 lit .

a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Ehepaare Fr. 3'630.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b).

Kein Anspruch auf Beihilfe besteht nach § 13 Abs.

E. 2.4.2 Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Nach Art. 4 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung erhöht (für Ehepaare Fr.

E. 2.5.1 I n Art. 25 ELV sind Regeln für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen bei Änderungen im Sachverhalt während des laufenden Be zugsjahres aufgestellt (vgl. hierzu Carigiet /Koch, a.a.O., S. 99 N 248 und S. 128 ff. N 331 ff.). Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungs leistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu fest zusetzen ist, wobei die neuen, auf ein J ahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV grundsätzlich für die Zukunft; v orbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht .

E. 2.5.2 Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

sind zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Nach der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz dürfen jedoch formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Titel für das Zurückkommen auf eine ursprünglich unrichtige Leistungszusprechung besteht, wenn also entweder die Vorausse tzungen für eine pr ozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG)

des formell rechts kräftigen Entscheids erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 und auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 3 1. Mai 2016 E. 3.2 , publiziert in BGE 142 V 259). Sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt, so besteht die Pflicht zur Rückerstattung un recht mässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig davon, ob die Bezü ge rin oder der Bezüger sich eine Meldepflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 und E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 134 N 345 ff.).

Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung (Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Satz 2). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 3.

V orab ist festzuhalten, dass den beiden Verfügungen vom 1 8. November 2018 ( Urk. 2/2 und Urk. 2/3), welche die Beschwerdegegnerin zum integrierten Be stand teil des angefochtenen Einspracheentscheids erklärt hatte ( Urk. 2/1 S. 3), kein selbständiger C harakter zukommt. Denn das Verwaltungsverfahren mit Verfügung und Einsprache bildet eine Einheit , und der Einspr acheentscheid , mit dem es abgeschlossen wird, tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung und ersetzt diese, ohne dass eine neue Verfügung zu erlassen wäre (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2 und E. 2.1.2.1). Im Folgenden werden daher die Verfügu ngen vom 1 8. November 2018 nicht mehr separat zitiert, sondern es wird dort, wo auf deren Inhalt Bezug genommen wird, nur noch vom angefochtenen Einspracheentscheid gesprochen.

4.

E. 3 lit . e ELG).

Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbs einkünfte, soweit sie einen Frei betrag von Fr. 1'000.-- (Allein st ehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) über steigen ( Art. 1 1 Abs. 1 lit . a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wieder keh renden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), und ein Fünfzehntel (Invaliden

- und Hinterlassenen rent ne rinnen und -rentner) beziehungsweise ein Zehnte l (Altersrentnerinnen und – rent ner ) desjenigen Reinvermögens, das den Betrag von Fr. 37'500.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 60'000.-- (Ehepaare) übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen.

E. 3.1 Die Anreche n barkeit von Vermögenswerten bei der Bemessung der Ergänzungs leistungen

hängt nämlich davon ab, dass diese Werte verzehrbar sind, dass sie also für die Finanzierung des Lebensunterhaltes tatsächlich zur Verfügung stehen oder bei entsprechenden Dispositionen zur Verfügung stehen könnten . Praxisge mäss nicht angerechnet werden insbesondere der übliche Hausrat sowie die zur Berufsausübung dienenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge (vgl. Jöhl / Usinger - Egger , a.a.O., S. 1844 ff. Rz 163 ff.; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 228 ff. N 580 ff.).

E ine allfällige Forderung der Beschwerdeführenden gegenüber C.___ GmbH kann demgemäss

nur insoweit als Vermögen in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen werden, als diese Ford erung als rea li sierbar zu beurteilen ist . Dabei hängt die Realisierbarkeit zum einen von der Höhe des Erlöses ab, den ein e Liquidation der GmbH einbrächte, und zum andern davon, dass es zur Zeit der in Betracht gezogenen Anrechnung überhaupt zu mutbar und möglich war, dass die Beschwerdeführenden die Liquidation der GmbH veranlasst hätten. 6.

E. 3.2 Zunächst ergibt sich aus den vorhandenen Angaben und Unterlagen kein klares Bild darüber, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin 1 im zur Diskussion stehenden Zeitraum auch im fortgeschrittenen Alter noch für die C.___ GmbH tätig war und Einnahmen generierte. Sie verneinte zwar im vorliegenden Verfahren, solche Einnahmen zu haben (vgl. Urk. 8/213 S. 1); angesichts

ihrer gleichzeitigen Vorbringen, mit ihrer Tätigkeit zumindest in der Vergangenheit den Lebensunterhalt (teilweise) finanziert zu haben, bedarf diese Aussage jedoch einer näheren Überprüfung, ungeachtet der buchhalterisch aus gewiesenen Verluste (vgl. Urk. 12/134 und Urk. 8/174a) und der Deklaration der Gesellschafter gegenüber den Steuerbehörden , (im Jahr 2018) keine Bezüge getätigt zu haben ( Urk. 8/174c). Dies gilt umso mehr, als das Atelier gemäss der Website www . «...» .ch immer noch Produkte, vor allem Kostüme, anbietet. Vom Ergebnis dieser Überprüfung , für die eine Befr agung der Beschwerde füh renden und gegebenenfalls ein Augen schein vor Ort in Betracht kommen , wird es abhän gen, ob der Beschwerdeführerin 1 eine Aufgabe der Geschäftstätigkeit und eine Realisierung der Vermögenswerte grundsätzlich zumutbar war und ist oder ob dies nicht der Fall ist und dafür allenfalls Einkünfte aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen sind. 6.

E. 3.3 In B ezug auf die Höhe der realisierbaren Vermögenswerte ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die C.___ GmbH in den aktuellsten vorhandenen Bilanzen Aktiven vor Reinverlust in der Höhe von Fr. 44'813.42 (2016) beziehungsweise Fr. 42'020.09 (2017) aus wies ( Urk. 12/134 und Urk. 8/174a) und dass diese Aktiven gegliedert waren in ein Umlauf ver mö ge n von insgesamt Fr. 43'709.42 beziehungsweise Fr. 41'116.09,

bestehend aus f lüssi ge n Mittel n von Fr. 1'709.32 beziehungsweise Fr. 1'116.09 und aus einem

Waren lager

( Vorräte und angefangene Arbeiten ) , das mit Fr. 42'000. -- bezie hungs weise Fr. 40'000.-- bewertet war , und in ein Anlagevermögen

von insge samt Fr. 1'104.-- beziehungsweise Fr. 904.--, bestehend aus m obile n Sachein lagen (Mobi liar, Maschinen, Werkzeu ge, Fahrzeuge) im Wert von Fr. 604. -- bezie hungs weise

Fr. 4 04.-- und aus

eine r Swisscom-K aution in der Höhe von Fr. 500.-- .

B ei einer derartigen Strukturierung der Aktiven mit dem Warenlager als H aupt wert hätte eine Liquida tion kaum einen Erlös eingebracht , der über dem Wert der bilanzierten Aktiven gelegen hätte und mithin den als Forderung angerechneten Betrag in der Höhe von über Fr. 60'000.-- erreicht hätte. A uch hier könnte aber eine Abklärung vor Ort noch mehr Klarheit verschaffen. Zudem ist darauf hinzu weisen, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV für die vorliegend strittige Ergän zungsleistungsbemessung der Jahre 2019 und 2020 das Vermögen am jeweiligen Jahresanfang massgebend ist, weshalb die aktuellen Buchhaltungsunterlagen noch beizuziehen wären.

Ferner gilt es zu beachten, dass nach der gesetzlichen Ordnung in

Art. 826 A bs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) jeder Gesellschafter Anspruch auf denjenigen Anteil am Liquidationsergebnis hat , der dem Verhältnis der Nenn werte seiner Stammantei le zum Stammkapital entspricht, und dass demzufolge vorb e hältlich einer abweichenden statutarischen Regelung nicht das gesamte Liquidationsergebnis den Beschwerdeführenden zustünde, sondern dass auch L.___ daran beteiligt wäre.

Dabei ist angesichts der Mindesthöhe des Stamm kapitals von Fr. 20'000.-- ( Art. 773 OR) die Richtigkeit der Eintragung im Handelsregister zu bezweifeln, wonach L.___

E. 4 ZLG unter anderem dann, wenn der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1

lit . c ELG überschritten wird.

E. 4.1 D ie Beschwerdegegnerin hatte die Ergänzungsle istungen der Beschwerde füh rerin 1

mit der Verfügung vom 6. Januar 2020 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 aufgrund der Heirat vom Sept ember 2019 neu festgelegt (Urk. 8/V32) und hatte sie mit der Verfügung vom 1 4. Mai 2020 für die Zeit ab dem 1. April 2020 infolge des Auszugs eines Untermiet ers neu berechnet (Urk. 8/V34).

D ass die Beschwerdegegnerin mit der Verfü gung vom 1 3. Oktober

2020 (Urk. 8/V36) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020 ( Urk. 2/1 und Urk. 2/3) auf ihre Berechnungen vom 6. Januar und vom 14. M ai 2020 zurückkam und den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerde füh rerin 1 rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 herabsetzte, war darin begründet, dass sie das anrechenbare Erwerbseinkommen des E hemannes, da s sie ursprünglich zu einem Betrag von Fr. 25'804.-- einbezogen hatte ( Urk. 8/32 S. 4 und S. 6, Urk. 8/34 S. 4), nach nochmaliger Überprüfung ihrer Berechnungen als deutlich zu niedrig befand und neu (in der Verfügung vom 1 3. Oktober 2020) einen anrech enbaren Betrag von Fr. 47'804. ( Urk. 8/V36 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 10) beziehungsweise

(im angefochtenen Einspracheentscheid ) anrechenbare Beträge von Fr. 48'872.-- ( Oktober und November 2019; Urk. 2/3 S.

4), Fr. 61'072.-- (Dezember 2019 bis März 2020; Urk. 2/3 S.

E. 4.2 Zum zugehörigen Sachverhalt ist in der Verfügung vom 1 3. Oktober 20 20

ledig lich der Vermerk «Korrektur Berufsauslagen per 10/2 019» eingetragen (Urk. 8/ V 36 Deckblatt) , die Rückerstattungsverfügung vom 1 9. Oktober 20 20

beschränkt sich darauf, die fehlerhafte Anrechnung eines zu niedrigen Erwerbseinkommens zu erwähnen ( Urk. 8/V37 S. 1 ), und im angefochtene n

Einspracheentscheid

wird die als korrekt befundene Berechnung nachvollzogen ( Urk. 2/1 und Urk. 2/3), ohne dass indessen dargetan würde, wie die Beschwerdegegnerin zum ursprünglich berücksichtig t en jährlichen Einkommensbetrag von Fr. 25'804.-- gelangt war. Erst in der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, bei der Er mittlung des Erwerbseinkommens von Fr. 25'804.-- sei aufgrund eines Versehens als Abzug für Berufsauslagen statt e ines jährlichen Betrags von Fr. 2'000.-- fälschlicherweise ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.-- und mithin ein Jahres betrag von Fr. 24'000.-- eingesetzt worden ( Urk.

E. 5 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung bei Ehepaaren um denjenigen Betrag gekürzt, der den nicht angerechnete n Teil des Erwerbseinkommens um einen Freibetrag von Fr. 4'500.-- übersteigt.

Kein Gemeindezuschuss wird nach Art. 2

lit . a der Ausführungsbestimmungen

zur stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung unter anderem bei Ehepaaren gewährt, die mit ander en volljährigen Personen, die nicht in die gleiche Be rech nung der Zusatzleistungen einbezogen sind, im gleichen Haushalt leben.

Art. 12 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung erklärt sodann die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als an wendbar.

E. 5.1 Was zunächst den Mietzins anbelangt, der gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG als Ausgabe anerkannt ist, so reduzierte die Beschwerdegegnerin den Gesamtzins in der Höhe von Fr. 2'205.-- im Monat beziehungsweise Fr. 26'460.-- im Jahr (vgl. den Mietvertrag in Urk. 8/162, die Vertragsänderung per 1. Oktober 2009 in Urk. 8/162a und die Rechnung in Urk. 8/162b) richtigerweise um den Betrag, den die Beschwerdeführenden infolge der Untervermietung eines der Z immer einnah men. Dabei erfolgte diese R eduktion entgegen der Annahme in der Beschwerde schrift ( Urk. 1 S. 2) nicht durchgehend über die gesamte Zeitspanne der Neu be rechnung hinweg, sondern lediglich in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2020 und wiederum ab November 2020 ( Urk. 2/3 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 1 4 ). Zu diesen Zeiten war das Zimmer tatsächlich untervermietet, von Oktober 2019 bis März 2020 an den langjährigen Untermieter I.___ , der Ende März 2020 auszog (vgl. Urk. 8/185 und Urk. 8/187 ), und ab November 2020 an J.___ , wie durch den Untermietvertrag vom 2 4. Oktober 2020 dokumentiert ist ( Urk. 8/196; vgl. auch die Angaben im Register der Einwohnerkontrolle, Urk. 8/2v S. 2).

5. 2

Während des Untermietverhältnisses mit I.___ zog die Be schwerdegegnerin einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'033.-- ab und rechnete dementsprechend noch einen Betrag von Fr. 14'064.-- als jährliche Miet zins ausgaben an ( Fr. 26'460.-- abzüglich Fr. 12'396.-- [12 x Fr. 1'033.--] ; Urk. 2/3 S.

4, S. 6 und S. 8 ) . Die Zusammensetzu ng des Betrages von Fr. 1'033. ergibt sich aus verschiedenen Quittung en, mit denen

die Beschwerdeführerin 1 I.___ neben dem Erhalt des vereinbarten Mietzinses von Fr. 900.-- (vgl. die Bestätigu ng des Mietverhältnisses vom 7. Oktober 2015, Urk. 12/68) den Erhalt eines Betrages von Fr. 100.-- für die regelmässige Rein i gung durch eine Putzfrau (alle zwei Wochen) und eines weiteren Betrages von Fr. 133.-- für «Extra Strom Kosten für Heizung» bescheinigte ( Urk. 12/68a S. 1, Urk. 12/106, Urk. 12/107 ). Richtigerweise liess die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 100.-- für die Reinigung ausser Acht (vgl. hierzu bereits die Ausführungen der Beschwerde füh rerin 1 vom 1 7. Februar 2016, Urk. 12/80, und das interne E-Mail der Beschwer de gegnerin vom 2 7. August 2018, Urk. 12/139 ) , da diese Kosten weder Be stand teil des Haupt- noch Be s tandteil des Untermietvertrages sind. D emgegenüber berücksichtigte sie den Betrag von Fr. 133.-- für die Strom- und Heizungskosten vollumfänglich als Einnah men aus dem Untermietverhältnis . Die Kosten für den Strom sind allerdings , abgesehen vom Strom für den Betrieb der Zentralh eizung, im Mietzins für die H auptmiete nicht enthalten, wie den verschiedenen Neben kostenabrechnungen (vg l.

Urk. 12/81) zu entnehmen ist. Es rechtfertigt sich daher, für das Mietverhältnis mit I.___ ermessensweise lediglich einen Mietzins von insgesamt Fr. 965.-- einzusetzen ( Fr. 900.-- zuzüglich Neben kosten von Fr. 65.--) , wie ihn die Beschwerdeführerin 1 mit ihren weiteren Unter mietern und namentlich auch mit J.___ (vgl. nachfolgend) zu verein baren pflegte (vgl. Urk. 12/68a S. 2 , Urk. 8/155, Urk. 8/162d und Urk. 8/196). D er anerkannte Mietzins in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2020 ist damit auf das Jahr umgerechnet auf Fr. 14'880 .-- zu erhöhen ( Fr. 2 6'460.-- abzüglich Fr. 11'580.--

[12 x Fr. 965.--] ).

Im Untermietverhältnis mit I.___ ab November 2020 war ein monat licher Mietzins von Fr. 900.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 65.-- vereinbart ( Urk. 8/196). Hier brachte die Beschwerdegegnerin richtigerweise den gesamten Untermietzins von Fr. 11'580.-- im Jahr (12 x Fr. 965.--) vom Hauptmietzins von Fr. 26'460.-- in Abzug und bezog demzufolge ebenfalls Mietkosten in der Höhe von Fr. 14'880.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung ein ( Urk. 2/3 S. 14). 5. 3

In den übrigen Monaten, für die keine Untermietverhältnisse dokumentiert sind, reduzierte die Beschwerdegegnerin demgegenüber den Hauptmietzins richtiger weise nicht aufgrund von U ntermiet verhältnissen. Dass sie nicht den gesamten Mietzins von Fr. 26'460.-- im Jahr als Abzug anerkannte, sondern lediglich einen jährlichen Betrag von Fr. 15'000.-- ( Urk. 2/3 S. 10 und S. 12) , hängt mit der Be grenzung des ergänzungsleistungsrechtlich als Ausgabe anerkannt en Mietzinses auf Fr. 15'000.-- (bei Ehepaaren) nach Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 zusammen und ist damit rechtens. 6.

E. 6 und S.

8) und Fr. 55'5 43.-- (April bis Oktober 2020 sowie ab November 2020; Urk. 2/3 S. 10, S.

12 und S. 14) für gerechtfertigt hielt.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin bezog des Weiteren in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ein Vermögen der Beschwerdeführerin 1 in der Höhe von Fr. 64'032.-- und ein Vermögen des Beschwerdeführers 2 in der Höhe von Fr. 21'000.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung ein ( Urk. 2/3). Diese Vermögensbeträge waren bereits in den ursprünglichen Berechnungen vom 6. Januar und vom 1 4. Mai 2020 enthalten gewesen ( Urk. 8/V32 und Urk. 8/ V 34) ; aufgrund der vorstehenden Dar legungen steht dies jedoch einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. 6. 2

E. 6.2 .1

Wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache ent scheid ( Urk. 2/1 S. 2) und in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7 S. 4) zu ent nehmen ist, rührt der eingesetzte Vermögensbetrag der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 64'032.-- im Teilbetrag von Fr. 62'030.-- von den B uchhaltungsunterlagen der

C.___ GmbH her, die gemäss Handelsregister die Herstellung und den Verkauf von Damen- und Herrenkleidern zum Zweck hat und in der die Beschwerdeführerin 1 seit der Gründung im Jahr 1997 Gesell schafterin mit ei nem Stammanteil von Fr. 1'000.

sowie Geschäftsführerin ist ( Urk. 8/168 und Urk. 17/1). Diese Gesellschaft wies in der Bilanz des J ahre s 2016 unter den Passiven Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 62'030.36 als «Konto korrent Gesellschafter K.___ » aus ( Urk. 12/134), und in der Bilanz des J ahres 2017 sind unter den Passiven Verbindlichkeiten in der Gesamthöhe von Fr. 64'059.22 ausgewiesen, die sich aus einem Betrag v on Fr. 55'356.29 mit dem Vermerk «Kontokorrent Gesellschafter K.___ » und einem Betrag von Fr. 8'702. 93 mit dem Vermerk «Kontokorrent Gesellschafter Y.___ » zusam men setzen ( Urk. 8/174a ). Die Beschwerdegegnerin wertete diese Bilanzpositionen als Guthaben der Beschwerdeführenden gegenüber der GmbH (bei K.___ handelt es sich anerkanntermassen um die Beschwerdeführerin 1 ; vgl. Urk. 12/31 ) und qualifizierte sie dementsprechend als anrechenbares Vermögen im Sinn e von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG. Beim Betrag von Fr. 6 2'030 .-- handelt es sich um den niedrigeren, allein auf die Beschwerdeführerin 1 fallenden Kontokorrent-Betrag des Jahres 2016.

Die B eschwerdeführerin 1 wandte sich in den Zuschriften, die sie im Dezember 2020 vor der Beschwerdeerhebung an die B eschwerdegegnerin richtete , gegen die Quali fikation des Betrages von Fr. 62'030 .-- als Guthaben . Im Wesentlichen führte sie aus, es handle sich bei diesem Betrag um eine rein rechnerische Grösse, die dadurch entstanden sei, dass sie sich für die Tätigkeit als Mode-Designe rin/Schneiderin keinen Lohn ausbezahlt habe, gegenüber der AHV-Ausgleichs kasse jedoch einen Monatslohn von Fr. 3'000.-- deklariert habe und ihr Buch halter deshalb diese deklarierten, jedoch nicht ausbezahlten Löhne als Schulden ihr gegenüber in der Buchhaltung habe stehen lassen. Diese Schulden bestünden indessen deshalb nicht, weil sie mit den Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestritten und dafür einen monatlichen Betrag von unge fähr Fr. 3'000. -- aufgewendet habe ( Urk. 8/ 211, Urk. 8/212 S. 2, Urk. 8/213). In der Beschwerdeschrift ( Urk.

1) äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht mehr zum angerechneten Vermögensbetrag. 6.

E. 6.4 Im Vermögensbetrag der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 64'032.-- sind sodann neben dem Teilbetrag von Fr. 62'030.--, den die Beschwerdegegnerin als Forde rung gegenüber der C.___ GmbH einstufte, zwei Beträge à Fr. 1.-- enthalten, welche sich nach den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2/1 S. 2) als das Vermögen gemäss den privaten Kon ten der Beschwerdeführerin 1 präsentieren. Zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit bedarf es keiner weiteren Bemerkungen; hi nzuweis en ist lediglich darauf, dass die Kontostände Anfang 2019 und A nfang 2020 massgebend sind.

E. 6.5.1 Es bleibt ein Restbetrag des einbezogenen Vermögens der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 2'000.--. Die Beschwerdegegnerin erklärte diesen (vgl. Urk. 2/1 S. 2) zum einen mit dem Stammanteil von Fr. 1'000.--, mit dem die Beschwerdeführerin 1 an der C.___ GmbH beteiligt ist, und zum andern mit einem weiteren Stammanteil von Fr. 1'000.--, den die Beschwerdeführerin 1 an der D.___ GmbH seit deren Gründung im Jahr 1998 innehat (vgl. Urk. 8/169 und Urk. 17/2).

Auch der Betrag von Fr. 21'000.--, den die Beschwerdegegnerin als Vermögen des Beschwerdeführers 2 einbezog, setzt sich den Ausführungen im ange foch tenen Einspracheentscheid zufolge ( Urk. 2/1 S. 2) aus Stammanteilen des Be schwerdeführers 2 an diesen beiden Gesellschaften zusammen, nämlich aus den Stammanteilen

an der C.___ GmbH von 3 x Fr. 1'000.-- ( Urk. 17/1) und den Stammanteil en an der D.___ G mbH von 18 x Fr. 1'000.-- (Urk. 17/2).

E. 6.5.2 W as zunächst die Stammanteil e der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwer deführers 2 an der C.___ GmbH anbelangt, so ist auch der en Wert auf den Wert der Aktiven der GmbH begrenzt. Entgegen dem Vor gehen der Beschwerdegegnerin geht es daher nicht an, den Nennwert der insge samt vier Anteile à

Fr. 1'000.-- zur allfälligen, ebenfalls auf den Wert der Aktiven begrenzten Forderung gegenüber der GmbH hinzuzurechnen. Vielmehr kann im Falle einer zumutbaren Liquidation der Gm b H insgesamt nur derjenige Betrag in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen werden, der dem Anteil der Beschwerdeführenden am effektiven Wert der Gesellschaft beziehungsweise am Liquidationsergebnis entspricht. Dasselbe gilt auch für den Fall eines Verkaufs der Stammanteile, wobei ein Verkauf kaum etwas einbringen dürfte, soweit die GmbH im dargelegten hohen Ausmass mit Schulden belastet und somit über schuldet wäre .

E. 6.5.3 In Bezug auf die Stammanteile der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerde führers 2 an der D.___ GmbH gelten die Überlegungen zur Realisierbarkeit des Vermögens gleichermassen.

Die Ges e llschaft hatte gemäss Handel s register ursprünglich den Zweck der Durchführung von Beratungen, des Handels und der Entwicklung und des Ver triebs technologischer Produkte verfolgt. Im Jahr 2011 hatte L.___ , der bis anhin den Hauptanteil des Stammkapitals in der Höhe von 19 x Fr. 1'000.-- gehalten hatte, seine Anteile bis auf einen einzigen an den Beschwerdeführer 2 übertragen, und gleichzeitig war die Textil-Stickerei und der Handel mit Sport artikeln sowie die Herstellung und der Verkauf von Sportbekleidung den Ge sell schaftszwecken hinzugefügt worden. Zudem fungierte der Beschwerdeführer 2 ab diesem Zeitpunkt neu als Gesc häftsführer ( Urk. 17/2).

Wiederum ist nicht genau bekannt, wieweit diese Gesellschaft aktiv ist. Die Beschwerdeführerin 1 gab hierzu an, dass der Beschwerdeführer 2 im Rahmen der Gesellschaft keine Tätigkeit ausübe, die Einkünfte einbringe ( Urk. 8/211 S. 2 und Urk. 8/ 2 13 S. 1), erwähnte hingegen, dass ihr früherer Ehemann L.___ seine Geschäftstätigkeit auch nach der Übertragung des grössten Teils seiner Stamm anteile an den Beschwerdeführer 2 weitergeführt habe ( Urk. 8/212 S. 2 ). Im Inter net auftritt www. «…» .ch ist die D.___ GmbH allerdings neben der C.___ GmbH eben falls aufgeführt, und es werden als eigener Geschäftszweig Stickereiarbeiten angebo ten. In den Auszüge n der Geschäftskonten des Jahres 2017, die als einzige Ge schäftsunterlagen vorhanden sind ( Urk. 8/174 ), sind denn auch Einnahmen in der Höhe von Fr. 5'625 .96 ausgewiesen, die vom Konto «…»

« Dienstleist ungen Stickerei» auf das Konto «…»

« M.___ AG» übertragen worden sind . Diesen Einnahmen stehen jedoch Auslagen für Wareneinkauf und Miete (Konto «…» «Wareneinkauf und Textilstickerei», Konto «…» «Miete») von fast gleicher Höhe gegenüber, was darauf hindeutet , dass die Tätigkeit für die Gmb H zumindest im Jahr 2017 in Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich keine namhaften Einnahmen generierte.

Für eine abschliessende Klärung bedarf es jedoch wiederum der Aktualisierung der Angaben für die vorliegend massgebende Zeit

mittels Beizug der aktuellen Buchhaltungsunterlagen, Befragung der Beschwerdeführenden und gegebenen falls eines Augenscheines. Für die Höhe der realisierbaren und den Beschwer deführenden anzurechnenden Vermögenswerte, soweit eine Liquidation der GmbH

zuzumuten wäre, sei auf die vorstehen d en Ausführungen zur C.___ GmbH verwiesen, die auch hier einschlägig sind.

E. 6.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf kantonale Beihilfe in Betracht käme, falls das ermittelte anrechenbare Vermögen - was nach den vorstehenden Ausführungen gut denkbar ist

- neu u nter der Grenze von Fr. 60 '000.-- nach § 13 Abs. 4 ZLG läge (vgl. Urk. 2/3 S. 4, S. 6, S. 8, S. 10, S. 12 und S. 14) . Die Beschwerdegegnerin wird daher auch den Anspruch der Beschwer deführerin 1 auf kantonale Be i hilfe neu zu prüfen haben. Ebenso wird sie den Anspruch auf Gemeindezuschüsse mit den neuen Berechnungsfaktoren neu zu berechnen haben. 7.

Die übrigen Positionen der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Ein nahmen sind unumstritten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 8.

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 8. November 2020 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Durchführung der ergän zenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Zusatzleistungs an spruch der Beschwerdeführerin 1 für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 2020 sowie über die Höhe der Rückforderung betreffend die Zeit von Oktober 2019 bis November 2020 neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 8. N ovember 2020 aufgehoben und die S ache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird , damit diese nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 2020 sowie über die Höhe der Rückforderung betreffend die Zeit von Oktober 2019 bis November 2020 neu verfüge .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1 und Urk. 17/2 - Y.___

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1 und Urk. 17/2 - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1 und Urk. 17/2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

E. 7 S. 2) lag en

die ursprüngli chen, unrichtigen Berechnung en vom 6. Januar und vom 1 4. Mai 2020 im Zeit punkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 1 9. Oktober 2020 noch kein Jahr zurück, und das Gleiche gi lt immer noch für den Zeitpunkt der Erhe bung der zusätzlichen Rückforderung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020.

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 mit der Erhöhung der Rückforderung im Einspracheverfahren schlechter gestellt hat, als sie dies ohne Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 1 9. Oktober 2020 gewesen wäre. Dies hätte aufgrund der Regelung in Art.

E. 12 Abs. 2 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) erfor dert, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 vorgängig auf die beabsichtigte Änderung zu deren Ungunsten aufmerksam gemacht und ihr Gele genheit zum Rückzug gegeben hätte (vgl. BGE 142 V 337; siehe auch BGE 144 V 153) . Es erübrigt sich indessen vorliegendenfalls , die Sache allein deswegen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , da die Höhe der erhobenen Rückfor de rung aus den nachstehend darzulegenden Gründen in materieller Hinsicht ohne hin in Frage zu stellen ist. 4. 4

Bei d er Festlegung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 2 hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort eine Modifizierung ihres Vorgehens gemäss angefochtenem Einspracheentscheid für geboten und plädierte dafür, in Anwendung der Regelung in Art. 23 Abs. 1 ELV im Anspruchsjahr generell die jeweiligen Einkünfte des Vorjahres einzubeziehen und die durch Stellenwechsel bedingten Veränderungen im Laufe des Kalenderjahres

- anders als noch im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2/1 S. 1 f.

und Urk. 2/3 S. 4, S. 6, S. 8, S. 10, S. 12 und S. 14) - nicht zum Anlass für eine Neuberechnung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 lit . c ELV zu nehmen ( Urk. 7 S. 2 f.). Das Vorgehen gemäss der Skizzierung in der Beschwerdeantwort ist grundsätzlich korrekt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 2 nach dem bereits Darge legten im Beurteilungszeitraum praktisch durchgehend einer Vollzeitbe schäfti gung nachging und sich

die dabei erzielten Einkünfte in einem vergleichbaren Rahmen bewegten. Da die zu berücksichtigenden Erwerbseinkünfte mit dieser ge änderten Berechnungsweise insgesamt tiefer ausfallen würden als im angefoch tenen Einspracheentscheid , ist der Beschwerdegegnerin auch darin zu folgen (vgl. Urk. 7 S. 5), dass diese Modifikation schon für sich allein zu einer Reduktion der erhobenen Rückforderun g führen müsste.

Werden jedoch Ergänzungsleistungen infolge eines Wiedererwägungsgrundes rück wirkend neu berechnet, so ist zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages der Ergänzungsleistungsanspruch umfassend neu zu prüfen. Neben der Korrektur der Position, die zur Wiedererwägung Anlass gegeben hat, sind somit auch die ande re n Positionen einer Korrektur zugänglich, und im Bes chwerdeverfahren kann auch die

Festlegung dieser anderen Positionen beanstandet werden (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 136 f. N 354).

Im F olgenden ist daher zunächst auf die weiteren Berechnungspositionen einzu gehen, soweit diese umstritten sind oder Anhaltspunkte für eine Prüfung von Amtes wegen bestehen. 5.

E. 16 Anteile à Fr. 100.-- hält ( Urk. 17/1); es fragt sich, ob nicht richtigerweise von 160 Anteilen à Fr. 100.-- (vgl. Art. 774 Abs. 1 OR) oder von 16 Anteilen à Fr. 1'000.--

auszugehen wäre.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00100

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 2. September 2021 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , vormals Z.___ , geboren 1943, meldete sich Ende August 2 012 bei der Stadt Zürich zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. die Aktennotiz in Urk. 12/6). Nach der Abklärung der finanziellen Situation (vgl. die Belege in Urk. 12/7-32 und die Erläu terungen zur Fallführung vom 1. März 2013, Urk. 12/33) teilte das Amt für Zusatzleistungen der Stadt Zürich (AZL) der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 6. März 2013 mit, dass ihr Anspruch aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse a uszuschliessen sei ( Urk. 12/34), und kleidete diesen Bescheid a nschliessend in die Verfügung vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 11/V1) . Mit Entscheid vom 2 5. Juni 2013 wies das AZL die Einsprache der Gesuchstellerin vom 1 3. Juni 2013 ( Urk. 12/42 mit den Unterlagen in Urk. 12/42/1-7 und Urk. 12/43/1-14) ab ( Urk. 11/V2 ) ; ausserdem teilte das AZL der Gesuchstellerin

mit einem Bri ef gleichen Datums mit, dass der Anspruch auf Zusatzleistung en auch nach der Ehescheidung vom Mai 2013 ( vgl. Urk. 12/43/4) zu verneinen sei ( Urk. 12/44 ).

Eine Anpassung der Berechnungsweise änderte daran nichts (vgl. hierzu Urk. 12/45-53a), und das AZL hielt deshalb mit Ver fügung vom 5. Dezember 2013 an der weiteren Verneinung des Zusatzleistungs anspruch s fest ( Urk. 11/V3). 1.2

Am 1 4. Juli 2015 stellte X.___ beim AZL erneut ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen ( Urk. 12/54). Aufgrund der Prüfung der einge reichten Belege und der ergänzenden An gaben der Gesuchstellerin (Urk. 12/55-72 und Urk. 12/76-84; vgl. die Erläuterungen zur Fallführung vom 2. und vom 3. September 2015 sowie vom 2 2. Januar 2016, Urk. 12/73-75) entsprach das AZL dem Gesuch mit Verfügung vom 8. M ärz 2016 und gewährte der Gesuch stellerin ab Juli 2015 Zusatzleistungen in Form von bundesrechtlichen Ergän zungsleistungen und kantonaler Beihilfe ( Urk. 12/V4).

In den nachfolgenden J ahren berechnete das AZL d en Zusatzleistungsanspruch von X.___ jeweils auf den Jahresanfang neu und legte ihn da rü ber hinaus auch während des Jahres verschiedentlich neu fest, namentlich im Zusammenhang mit dem Ein- und Auszug von Untermietern (vgl. die Verfü gun gen in Urk. 11/V5-29 und die ihnen zugrunde liegenden Unterlagen in Urk. 12/88-139 und Urk. 8/140 -1 58). 1.3

Am 1 0. September 2019 verheiratete sich X.___ mit Y .___ , geboren 1974, worauf das AZL am 2 3. September 2019 das Verfahren der perio dischen Überprüfung einleitete ( Urk. 8/160). Neben den Formularangaben vom 2 6. September 2019 ( Urk. 8/161) ho lte das Amt die Belege zu den finanziellen Verhältnissen der Bezügerin und ihres Ehemannes und die ergänzenden Aus künfte der Bezügerin ein ( Urk. 8/160b-l und Urk. 8/162-

181) und bemass d arauf hin

die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 6.

Januar 2020 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 neu , nunmehr unter Einbezug der Einnahmen und Ausgaben beider Eheleute ( Urk. 8/V32). Aus der Neuberechnung resultierte ein Anspruch auf höhere Ergänzungsleistungen im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum ab August 2019 (Verfügung vom 26. August 2019, Urk. 11/V28); ein Anspruch auf kantonale Beihilfe ergab sich demgegenüber nach den Berechnungen des AZL

nicht mehr , und ein Anspruch auf Gemeindezuschüsse wurde wie bisher verneint ( Urk. 8/V32 S. 4 f. im Vergleich zu Urk. 11/V28 S. 4). Mit Verfügung vom 1 4. Mai 2020 sodann berechnete das AZL den Zusatz leistungsanspruch für die Zeit ab dem 1. April 2020 abermals neu (Urk. 8/ V 34), nachdem die Bezügerin über den Auszug eines langjährigen Untermieters informiert hatte (vgl. Urk. 8/185-188). 1.4

Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2020 kam das AZL auf die Verfügungen vom 6. Januar und vom 1 4. Mai 2020 zurück und setzte die Höhe der zugesprochenen Ergänzungsleistungen rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 herab ( Urk. 8/V36). Des Weiteren forderte das AZL mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2020 von X.___ die Differenz zwischen den ausbezahlten und den herabgesetzten Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 15'890. -- zu rück (Zeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2020; Urk. 8/V37).

X.___ erhob mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 8/197). In der Folge reichte sie auf die Aufforderung en des AZL hin (U rk. 8/193, Urk. 8/195 und Urk. 8/199) Belege zu den Erwerbseinkünften ihres Ehemannes in den Jahren 2019 und 202 0 ein ( Urk. 8/201 -207); ausserdem brachte sie die gemeinsame Steuererklärung des Jahres 2019 bei ( Urk. 8/209) und erteilte Auskünfte zu einem neuen Untermiet verhältnis ab Ende Oktober 2020 und zu den Alimenten, die ihr Ehemann zu leist en hatte (vgl. Urk. 8/194, Urk. 8/196, Urk. 8/198 und Urk. 8/200).

Mit Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020 ( Urk. 2 /1 = Urk. 8/V40) änderte das AZL die angefochtenen Verfügungen vom 1 3. und vom 1 9. Oktober 2020 dahingehend, dass es die Ergänzungsleistungen ab Oktober 2019 noch weiter

- ab Dezember 2019 bis auf den Mindestbetrag für die Krankenversiche rungs prä mien - herabsetzte und darauf basierend für den Zeitraum von Oktober 2019 bis November 2020 eine zusätzliche Rückforderung von Fr. 4'181.-- erhob; die ent sprechenden Verfügun gen vom 1 8. November 2020 ( Urk. 2/3 = 8/V39 und Urk. 2/2 = 8/V41) erklärte sie zum Bestandteil dieses Einspracheentscheids . Mit Schreiben vom 1 9. November 2020 forderte das AZL X.___ zu dem dazu auf, den Rückerstattungsbetrag von insgesamt Fr. 19'707.-- innert 30 Tagen zu überweisen ( Urk. 8/210). 2.

Mit Eingabe vom 1 8. Dezember 2020 erhob en

X.___

und Y .___

gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020 beim Sozial versicherungs gericht Beschwerde und beantragte n sinngemäss, die Rückforde rung sei aufz uheben, eventualiter sei sie zu erlassen, und es seien der Bezügerin auch für die Zukunft höhere Zusatzleistungen zuzusprechen ( Urk. 1) .

Zuvor hatte X.___ bereits mit zwei E-Mails und einem Brief vom 8. Dezember 2020 ( Urk. 8/211 und Urk. 8/213 ) sowie mit zwei S chreiben vom 10. und v om 1 8. Dezember 2020 ( Urk. 8/212 und Urk. 8/214) gegenüber dem AZL Einwen dungen zum angefochtenen Einspracheentscheid und den darin integrierten Ver fügungen vom 1 8. No vember 2020 vorgebracht .

Das AZL beantwortete die Beschwerde am 3. März 2021 ( Urk.

7) und reichte die Akten ein ( Urk. 8/2v, Urk. 8/140-220 und Urk. 8/V 30-V43 sowie Urk. 11/V1 V29 und

Urk. 12/1-139). Mit Verfügung vom 2 2. März 2021 wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet ( Urk. 13). Die Beschwerdeführenden liess en die ihnen an gesetzte Frist zur Replik unbenützt ver s treichen, wovon die Parteien mit Verfü gung vom 3 1. Mai 2021 in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 16).

Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 hatte d as AZL überdies

d en Zusatzleis tungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 fest gelegt ( Urk. 8/V42). Diese hatte am 4. Januar 2021 beim AZL Einsprache gegen diese Verfügung erhoben ( Urk. 8/217).

Das Gericht hat am 5. August 2021 von Amtes wegen Internetauszüge des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich betreffend die C,_ __ GmbH und die D.___ GmbH als Urk. 17/1-2 zu den Akten genommen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 2 2. März 2019 und Änderungen der ELV vom 2 9. Januar 2020). Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung

(ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen . Ebenso wurde n per 1. Januar 2021 die stadt zür cherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alte rs-, Hinterlassenen- und Invali denversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung ) und die stadtzürcherische n

Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hin ter lasse nen- und Invalidenversi cherung und die Gewä hrung von Gemeinde zuschüssen (Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung; AZVO) partiell geändert. In Bezug auf diese Änderungen gilt der übergangsrechtlich e Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zug runde zu legen, die in Kraft ge standen sind , als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den m ateriellen Rechtsfolgen geführt hat

(vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1.2

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 8. November 2020 ( Urk. 2/1) und der darin integrierten Verfügungen gleichen Datums ( Urk. 2/2 und Urk. 2/3) sind die Zusatzleistungen für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 202 0. Sie sind gestützt auf den dargelegten übergangs recht lichen Grundsatz in Bezug auf den Anspruch auf bundesrechtliche Ergänzungs leistungen nach den Bestimmungen des ELG und der ELV festzulegen, wie sie bis Ende 2020 in Kraft gewesen sind . Ebenso richtet sich die Frage nach dem An spruch auf kantonale Beihilfe und auf Gemeindezuschüsse nach den Bestim mun gen der zitierten kantonalen und kommunalen Gesetze und Verordnungen , wie sie bis Ende 2020 gegolten haben . Schliesslich muss die Rückforderung, welche die Beschwerdegeg nerin mit der Verfügung vom 19. Oktober 2020 erhob und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020 und der darin integrierten Verfügung gleichen Datums erhöhte, den spezifischen Vorausset zun gen entsprechen, die zur Zeit von deren Erhebung in Kraft gewesen sind, mithin ebenfalls den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen des Jahres 2020.

Soweit sich die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf Zusprechung von höheren Zusatzleistungen für die Zukunft ( Urk. 1 S. 3) auch auf den Zusatz leistungsanspruch des Jahres 2021 beziehen, den die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 1 5. Dezember 20 20 festgelegt hat ( Urk. 8/V42 ), kann auf diesen Antrag im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. D enn die Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 ist Gegenstand eines separaten Einspracheverfahrens , welches die Beschwerdeführerin 1 erst am 4. J anuar

2021 eingeleitet hat ( Urk . 8/217). Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 18. Dezember 2020 konnte der Einspracheentscheid zu dieser neuen Verfügung daher noch nicht vor liegen, weshalb deren Inhalt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Rechts beständigkeit einer Zusatzleistungsverfügung auf das Kalenderjahr begrenzt ist (BGE 128 V 39 E. 3b; vgl. Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],

3. Auflage, Basel 2016, S. 1711 ff. Rz 15 ff. , sowie Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 99 f. N 247 ff. ). Auch dies spricht gegen die Aus dehnung des vorliegenden Verfahrens auf das Jahr 2021, zumal in diesem neuen Jahr das per 1. Januar 2021 revidierte Recht zu berücksichtigen ist. 1.3

Nachfolgend werden daher, soweit nichts anderes vermerkt ist, das ELG und die ELV sowie die kantonalen und kommunalen Gesetze und Verordnungen in den Fassungen zitiert, wie sie vor der EL-Reform per 1. Januar 2021 gegolten haben. 2. 2.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährli che Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei gen. Di e anerkannten Ausgaben und anre chenbaren Einnahmen von Ehegatten sind gestützt auf Art. 9 Abs. 2 ELG zusammenzurechnen. 2 .2

Die an erkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet.

Zu den anerkannten Ausgaben gehören unter anderem

ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag fü r den allgemeinen Lebens bedarf ( Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG), der eben falls auf einen jährlichen Höchst betrag begrenzte Mietzins ( Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG), ein jährlicher Pauschalbet rag für die obligatorische Kran k enpflege versicherung ( Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG) und die geleisteten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge ( Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG).

Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem zwei Drittel der Erwerbs einkünfte, soweit sie einen Frei betrag von Fr. 1'000.-- (Allein st ehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) über steigen ( Art. 1 1 Abs. 1 lit . a ELG), die Renten, Pensionen und anderen wieder keh renden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), und ein Fünfzehntel (Invaliden

- und Hinterlassenen rent ne rinnen und -rentner) beziehungsweise ein Zehnte l (Altersrentnerinnen und – rent ner ) desjenigen Reinvermögens, das den Betrag von Fr. 37'500.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 60'000.-- (Ehepaare) übersteigt ( Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. 2.3

V ersicherte Personen, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Zahlung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Lage sind, haben nach Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)

An spru ch auf Prämienverbilligung . Den Bezügerinnen und Bezügern von jährlichen Ergänzungsleistungen wird die Prämienverbilligung nach Art. 26 ELV mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet, und der zugesprochene Betrag hat sich auf mindestens die Höhe der Prämienverbilligung zu belauf en, auf die sie Anspruch haben. 2.4 2.4.1

In Bezug auf die kantonale Beihilfe finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Er gänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahme n behandelt werden (Abs. 1 lit .

a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Ehepaare Fr. 3'630.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit . b).

Kein Anspruch auf Beihilfe besteht nach § 13 Abs. 4 ZLG unter anderem dann, wenn der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1

lit . c ELG überschritten wird. 2.4.2

Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Nach Art. 4 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf um die Beträge in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung erhöht (für Ehepaare Fr. 5 ’ 856.--), und der so ermittelte Bedarf wird um den Mietzinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen ge setzlichen Mietzinsabzuges verbleibt, höchstens um Fr. 3‘300.--.

Übersteigt das Reinvermögen bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40’000.--, so wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 4 der stadt zürcherischen Zusatzleistungsverordnung gekür zt, wobei die Kürzung bei Alters rent nerinnen und Altersrentnern in Wohnungen einem Zehntel des Anteils am Reinvermögen entspricht, der den Freibetrag von Fr. 40'000.-- übersteigt. Des Weiteren wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss

nach Art. 4 Abs. 5 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung bei Ehepaaren um denjenigen Betrag gekürzt, der den nicht angerechnete n Teil des Erwerbseinkommens um einen Freibetrag von Fr. 4'500.-- übersteigt.

Kein Gemeindezuschuss wird nach Art. 2

lit . a der Ausführungsbestimmungen

zur stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung unter anderem bei Ehepaaren gewährt, die mit ander en volljährigen Personen, die nicht in die gleiche Be rech nung der Zusatzleistungen einbezogen sind, im gleichen Haushalt leben.

Art. 12 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung erklärt sodann die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als an wendbar. 2.5 2.5.1

I n Art. 25 ELV sind Regeln für die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Ergänzungsleistungen bei Änderungen im Sachverhalt während des laufenden Be zugsjahres aufgestellt (vgl. hierzu Carigiet /Koch, a.a.O., S. 99 N 248 und S. 128 ff. N 331 ff.). Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungs leistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und Einnahmen neu fest zusetzen ist, wobei die neuen, auf ein J ahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend sind. Bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses erfolgt die Berücksichtigung nach Art. 25 Abs. 2 lit . c ELV grundsätzlich für die Zukunft; v orbehalten wird jedoch die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht . 2.5.2

Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

sind zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten. Nach der Rechtsprechung zu diesem Grundsatz dürfen jedoch formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen nur dann zurückgefordert werden, wenn ein Titel für das Zurückkommen auf eine ursprünglich unrichtige Leistungszusprechung besteht, wenn also entweder die Vorausse tzungen für eine pr ozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG)

des formell rechts kräftigen Entscheids erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 und auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2015 vom 3 1. Mai 2016 E. 3.2 , publiziert in BGE 142 V 259). Sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt, so besteht die Pflicht zur Rückerstattung un recht mässig bezogener Ergänzungsleistungen unabhängig davon, ob die Bezü ge rin oder der Bezüger sich eine Meldepflichtverletzung haben zuschulden kommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2021 vom 1. Juli 2021 E. 5.3 und E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 134 N 345 ff.).

Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung (Satz 1). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Satz 2). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 3.

V orab ist festzuhalten, dass den beiden Verfügungen vom 1 8. November 2018 ( Urk. 2/2 und Urk. 2/3), welche die Beschwerdegegnerin zum integrierten Be stand teil des angefochtenen Einspracheentscheids erklärt hatte ( Urk. 2/1 S. 3), kein selbständiger C harakter zukommt. Denn das Verwaltungsverfahren mit Verfügung und Einsprache bildet eine Einheit , und der Einspr acheentscheid , mit dem es abgeschlossen wird, tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung und ersetzt diese, ohne dass eine neue Verfügung zu erlassen wäre (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2 und E. 2.1.2.1). Im Folgenden werden daher die Verfügu ngen vom 1 8. November 2018 nicht mehr separat zitiert, sondern es wird dort, wo auf deren Inhalt Bezug genommen wird, nur noch vom angefochtenen Einspracheentscheid gesprochen.

4. 4.1

D ie Beschwerdegegnerin hatte die Ergänzungsle istungen der Beschwerde füh rerin 1

mit der Verfügung vom 6. Januar 2020 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 aufgrund der Heirat vom Sept ember 2019 neu festgelegt (Urk. 8/V32) und hatte sie mit der Verfügung vom 1 4. Mai 2020 für die Zeit ab dem 1. April 2020 infolge des Auszugs eines Untermiet ers neu berechnet (Urk. 8/V34).

D ass die Beschwerdegegnerin mit der Verfü gung vom 1 3. Oktober

2020 (Urk. 8/V36) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020 ( Urk. 2/1 und Urk. 2/3) auf ihre Berechnungen vom 6. Januar und vom 14. M ai 2020 zurückkam und den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerde füh rerin 1 rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 herabsetzte, war darin begründet, dass sie das anrechenbare Erwerbseinkommen des E hemannes, da s sie ursprünglich zu einem Betrag von Fr. 25'804.-- einbezogen hatte ( Urk. 8/32 S. 4 und S. 6, Urk. 8/34 S. 4), nach nochmaliger Überprüfung ihrer Berechnungen als deutlich zu niedrig befand und neu (in der Verfügung vom 1 3. Oktober 2020) einen anrech enbaren Betrag von Fr. 47'804. ( Urk. 8/V36 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 10) beziehungsweise

(im angefochtenen Einspracheentscheid ) anrechenbare Beträge von Fr. 48'872.-- ( Oktober und November 2019; Urk. 2/3 S.

4), Fr. 61'072.-- (Dezember 2019 bis März 2020; Urk. 2/3 S.

6 und S.

8) und Fr. 55'5 43.-- (April bis Oktober 2020 sowie ab November 2020; Urk. 2/3 S. 10, S.

12 und S. 14) für gerechtfertigt hielt. 4.2

Zum zugehörigen Sachverhalt ist in der Verfügung vom 1 3. Oktober 20 20

ledig lich der Vermerk «Korrektur Berufsauslagen per 10/2 019» eingetragen (Urk. 8/ V 36 Deckblatt) , die Rückerstattungsverfügung vom 1 9. Oktober 20 20

beschränkt sich darauf, die fehlerhafte Anrechnung eines zu niedrigen Erwerbseinkommens zu erwähnen ( Urk. 8/V37 S. 1 ), und im angefochtene n

Einspracheentscheid

wird die als korrekt befundene Berechnung nachvollzogen ( Urk. 2/1 und Urk. 2/3), ohne dass indessen dargetan würde, wie die Beschwerdegegnerin zum ursprünglich berücksichtig t en jährlichen Einkommensbetrag von Fr. 25'804.-- gelangt war. Erst in der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, bei der Er mittlung des Erwerbseinkommens von Fr. 25'804.-- sei aufgrund eines Versehens als Abzug für Berufsauslagen statt e ines jährlichen Betrags von Fr. 2'000.-- fälschlicherweise ein monatlicher Betrag von Fr. 2'000.-- und mithin ein Jahres betrag von Fr. 24'000.-- eingesetzt worden ( Urk. 7 S. 2).

Diese Darstellung ist aufgrund der eingereichten Unterlagen über die Einkünfte des Beschwerdeführers 2 plausibel. So erzielte dieser im Jahr 2018, welches ge mäss Art. 23 Abs. 1 ELV für die Ergänzungsleistungsbemessung des Jahres 2019 grundsätzlich massgebend ist, im R ahmen einer ganzjährigen Vollzeitbe schäf tigung bei der E.___ AG (vgl. den Arbeitsvertrag vom 16./17. April 2015, Urk. 8/177) ein Nettoeinkommen von Fr. 50'937.85 ( vgl. den Lohnausweis 2018, Urk. 8/177a). Dieses Arbeitsverhältnis wurde in der Folge zwar per Ende Novem ber 2019 beendet (Kündigungss chreiben des Beschwerdeführers 2 vom 2 9. August 2019, Urk. 8/204), sodass in dieser Hinsicht eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV in Betracht kam. Der Beschwerdeführer 2 trat jedoch am 1. Dezember 2019 eine neue Stelle bei der F.___ AG an, für die ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'600.-- zuzüglich 1 3. Monatslohn vereinb art war (Arbeitsvertrag in Urk. 8/205 ; vgl. auch den Lohnausweis 2019 in Urk. 8/207 ), also ein höherer Lohn, als er ihn bei der E.___ AG erzielt hatte (vgl. Urk. 8/177 und die Lohnabrechn ungen in Urk. 3/7 und Urk. 8/177 b ) . Und nachdem d ieses Arbeitsverhältnis während der Probezeit wieder beendet und per 2 4. März 2020 aufgelöst worden war (vgl. die Arbeitsbest ätigung vom 2 4. März 2020, Urk. 8/206) , nahm der Beschwerdeführer 2 am 1. April 2020 über das Per sonalvermittlungsunternehmen G.___

einen zunächst auf 13 Wochen befriste ten, aber in der Folge weitergeführten vollzeitlich en Arbeitseinsatz bei der H.___ AG a uf und erhielt dort im dokumentierten Zeitraum bis Ende Oktober 2020 e inen durchschnittlichen monatli chen Nettolohn von rund Fr. 4'500.-- (vgl. den Einsatzvertrag vom 9. November

2020 mit den Lohnabrechnungen in Urk.

8/201 sowie die Aufstellung der Beschwerdegegnerin in Urk. 8/201a ).

Der auf das Jahr umgerechnete Nettolohn des Beschwerdeführers 2 war somit - bezogen auf die Zeit ab Oktober 2019 - sowohl zur Zeit des Erlasses der Ver fügungen vom 6. Januar und vom 1 4. Mai 2020 als auch zur Zeit der Ausrichtung der damit zugesprochenen Ergänzungsleistungsbeträge ungefähr doppelt so hoch wie der berücksichtigte Betrag von Fr. 25'804. --, und die Beschwerdeführenden erklärte n in der Beschwerdeschrift denn auch, nie einen Lohn in dieser Höhe an gegeben zu haben ( Urk. 1 S. 1 und S. 2 ). 4. 3

Wurde somit bei der Ergänzungsleistungsbemessung in den Verfügungen

vom 6. Januar und vom 1 4. Mai 2020 ein deutlich zu niedriges Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers 2 einbezogen, so lässt dies diese beiden Verfügungen und die darauf basierende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen in der berechneten Höhe als zweifellos unrichtig im Sinne der Voraussetzungen f ür eine Wiederer wägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erscheinen.

Damit war die Grundlage für eine rückwirkende Neuberechnung und eine darauf basierende Rückforderung der zu viel bezahlten Ergänzungsl eistungen grundsätz lich erfüllt, ohne dass es dafür einer Meldepflichtverletzung durch die Beschwer deführerin 1 bedurft hätte. Mit der Erhebung der Rückforderung mit der Verfü gung vom 1 9. Oktober 2020 und deren Erhöhung mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid vom 1 8. November 2020 war sodann auch die einjährige Ver wirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG gewahrt. Denn entsprechend dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 2) lag en

die ursprüngli chen, unrichtigen Berechnung en vom 6. Januar und vom 1 4. Mai 2020 im Zeit punkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung vom 1 9. Oktober 2020 noch kein Jahr zurück, und das Gleiche gi lt immer noch für den Zeitpunkt der Erhe bung der zusätzlichen Rückforderung mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. November 2020.

Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 mit der Erhöhung der Rückforderung im Einspracheverfahren schlechter gestellt hat, als sie dies ohne Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 1 9. Oktober 2020 gewesen wäre. Dies hätte aufgrund der Regelung in Art. 12 Abs. 2 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) erfor dert, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 vorgängig auf die beabsichtigte Änderung zu deren Ungunsten aufmerksam gemacht und ihr Gele genheit zum Rückzug gegeben hätte (vgl. BGE 142 V 337; siehe auch BGE 144 V 153) . Es erübrigt sich indessen vorliegendenfalls , die Sache allein deswegen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , da die Höhe der erhobenen Rückfor de rung aus den nachstehend darzulegenden Gründen in materieller Hinsicht ohne hin in Frage zu stellen ist. 4. 4

Bei d er Festlegung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte des Beschwerdeführers 2 hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort eine Modifizierung ihres Vorgehens gemäss angefochtenem Einspracheentscheid für geboten und plädierte dafür, in Anwendung der Regelung in Art. 23 Abs. 1 ELV im Anspruchsjahr generell die jeweiligen Einkünfte des Vorjahres einzubeziehen und die durch Stellenwechsel bedingten Veränderungen im Laufe des Kalenderjahres

- anders als noch im angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. Urk. 2/1 S. 1 f.

und Urk. 2/3 S. 4, S. 6, S. 8, S. 10, S. 12 und S. 14) - nicht zum Anlass für eine Neuberechnung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 lit . c ELV zu nehmen ( Urk. 7 S. 2 f.). Das Vorgehen gemäss der Skizzierung in der Beschwerdeantwort ist grundsätzlich korrekt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer 2 nach dem bereits Darge legten im Beurteilungszeitraum praktisch durchgehend einer Vollzeitbe schäfti gung nachging und sich

die dabei erzielten Einkünfte in einem vergleichbaren Rahmen bewegten. Da die zu berücksichtigenden Erwerbseinkünfte mit dieser ge änderten Berechnungsweise insgesamt tiefer ausfallen würden als im angefoch tenen Einspracheentscheid , ist der Beschwerdegegnerin auch darin zu folgen (vgl. Urk. 7 S. 5), dass diese Modifikation schon für sich allein zu einer Reduktion der erhobenen Rückforderun g führen müsste.

Werden jedoch Ergänzungsleistungen infolge eines Wiedererwägungsgrundes rück wirkend neu berechnet, so ist zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages der Ergänzungsleistungsanspruch umfassend neu zu prüfen. Neben der Korrektur der Position, die zur Wiedererwägung Anlass gegeben hat, sind somit auch die ande re n Positionen einer Korrektur zugänglich, und im Bes chwerdeverfahren kann auch die

Festlegung dieser anderen Positionen beanstandet werden (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 136 f. N 354).

Im F olgenden ist daher zunächst auf die weiteren Berechnungspositionen einzu gehen, soweit diese umstritten sind oder Anhaltspunkte für eine Prüfung von Amtes wegen bestehen. 5. 5.1

Was zunächst den Mietzins anbelangt, der gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG als Ausgabe anerkannt ist, so reduzierte die Beschwerdegegnerin den Gesamtzins in der Höhe von Fr. 2'205.-- im Monat beziehungsweise Fr. 26'460.-- im Jahr (vgl. den Mietvertrag in Urk. 8/162, die Vertragsänderung per 1. Oktober 2009 in Urk. 8/162a und die Rechnung in Urk. 8/162b) richtigerweise um den Betrag, den die Beschwerdeführenden infolge der Untervermietung eines der Z immer einnah men. Dabei erfolgte diese R eduktion entgegen der Annahme in der Beschwerde schrift ( Urk. 1 S. 2) nicht durchgehend über die gesamte Zeitspanne der Neu be rechnung hinweg, sondern lediglich in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2020 und wiederum ab November 2020 ( Urk. 2/3 S. 4, S. 6, S. 8 und S. 1 4 ). Zu diesen Zeiten war das Zimmer tatsächlich untervermietet, von Oktober 2019 bis März 2020 an den langjährigen Untermieter I.___ , der Ende März 2020 auszog (vgl. Urk. 8/185 und Urk. 8/187 ), und ab November 2020 an J.___ , wie durch den Untermietvertrag vom 2 4. Oktober 2020 dokumentiert ist ( Urk. 8/196; vgl. auch die Angaben im Register der Einwohnerkontrolle, Urk. 8/2v S. 2).

5. 2

Während des Untermietverhältnisses mit I.___ zog die Be schwerdegegnerin einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'033.-- ab und rechnete dementsprechend noch einen Betrag von Fr. 14'064.-- als jährliche Miet zins ausgaben an ( Fr. 26'460.-- abzüglich Fr. 12'396.-- [12 x Fr. 1'033.--] ; Urk. 2/3 S.

4, S. 6 und S. 8 ) . Die Zusammensetzu ng des Betrages von Fr. 1'033. ergibt sich aus verschiedenen Quittung en, mit denen

die Beschwerdeführerin 1 I.___ neben dem Erhalt des vereinbarten Mietzinses von Fr. 900.-- (vgl. die Bestätigu ng des Mietverhältnisses vom 7. Oktober 2015, Urk. 12/68) den Erhalt eines Betrages von Fr. 100.-- für die regelmässige Rein i gung durch eine Putzfrau (alle zwei Wochen) und eines weiteren Betrages von Fr. 133.-- für «Extra Strom Kosten für Heizung» bescheinigte ( Urk. 12/68a S. 1, Urk. 12/106, Urk. 12/107 ). Richtigerweise liess die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 100.-- für die Reinigung ausser Acht (vgl. hierzu bereits die Ausführungen der Beschwerde füh rerin 1 vom 1 7. Februar 2016, Urk. 12/80, und das interne E-Mail der Beschwer de gegnerin vom 2 7. August 2018, Urk. 12/139 ) , da diese Kosten weder Be stand teil des Haupt- noch Be s tandteil des Untermietvertrages sind. D emgegenüber berücksichtigte sie den Betrag von Fr. 133.-- für die Strom- und Heizungskosten vollumfänglich als Einnah men aus dem Untermietverhältnis . Die Kosten für den Strom sind allerdings , abgesehen vom Strom für den Betrieb der Zentralh eizung, im Mietzins für die H auptmiete nicht enthalten, wie den verschiedenen Neben kostenabrechnungen (vg l.

Urk. 12/81) zu entnehmen ist. Es rechtfertigt sich daher, für das Mietverhältnis mit I.___ ermessensweise lediglich einen Mietzins von insgesamt Fr. 965.-- einzusetzen ( Fr. 900.-- zuzüglich Neben kosten von Fr. 65.--) , wie ihn die Beschwerdeführerin 1 mit ihren weiteren Unter mietern und namentlich auch mit J.___ (vgl. nachfolgend) zu verein baren pflegte (vgl. Urk. 12/68a S. 2 , Urk. 8/155, Urk. 8/162d und Urk. 8/196). D er anerkannte Mietzins in der Zeit von Oktober 2019 bis März 2020 ist damit auf das Jahr umgerechnet auf Fr. 14'880 .-- zu erhöhen ( Fr. 2 6'460.-- abzüglich Fr. 11'580.--

[12 x Fr. 965.--] ).

Im Untermietverhältnis mit I.___ ab November 2020 war ein monat licher Mietzins von Fr. 900.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 65.-- vereinbart ( Urk. 8/196). Hier brachte die Beschwerdegegnerin richtigerweise den gesamten Untermietzins von Fr. 11'580.-- im Jahr (12 x Fr. 965.--) vom Hauptmietzins von Fr. 26'460.-- in Abzug und bezog demzufolge ebenfalls Mietkosten in der Höhe von Fr. 14'880.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung ein ( Urk. 2/3 S. 14). 5. 3

In den übrigen Monaten, für die keine Untermietverhältnisse dokumentiert sind, reduzierte die Beschwerdegegnerin demgegenüber den Hauptmietzins richtiger weise nicht aufgrund von U ntermiet verhältnissen. Dass sie nicht den gesamten Mietzins von Fr. 26'460.-- im Jahr als Abzug anerkannte, sondern lediglich einen jährlichen Betrag von Fr. 15'000.-- ( Urk. 2/3 S. 10 und S. 12) , hängt mit der Be grenzung des ergänzungsleistungsrechtlich als Ausgabe anerkannt en Mietzinses auf Fr. 15'000.-- (bei Ehepaaren) nach Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 2 zusammen und ist damit rechtens. 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin bezog des Weiteren in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG ein Vermögen der Beschwerdeführerin 1 in der Höhe von Fr. 64'032.-- und ein Vermögen des Beschwerdeführers 2 in der Höhe von Fr. 21'000.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung ein ( Urk. 2/3). Diese Vermögensbeträge waren bereits in den ursprünglichen Berechnungen vom 6. Januar und vom 1 4. Mai 2020 enthalten gewesen ( Urk. 8/V32 und Urk. 8/ V 34) ; aufgrund der vorstehenden Dar legungen steht dies jedoch einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. 6. 2 6.2 .1

Wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache ent scheid ( Urk. 2/1 S. 2) und in der Beschwerdeantwort ( Urk. 7 S. 4) zu ent nehmen ist, rührt der eingesetzte Vermögensbetrag der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 64'032.-- im Teilbetrag von Fr. 62'030.-- von den B uchhaltungsunterlagen der

C.___ GmbH her, die gemäss Handelsregister die Herstellung und den Verkauf von Damen- und Herrenkleidern zum Zweck hat und in der die Beschwerdeführerin 1 seit der Gründung im Jahr 1997 Gesell schafterin mit ei nem Stammanteil von Fr. 1'000.

sowie Geschäftsführerin ist ( Urk. 8/168 und Urk. 17/1). Diese Gesellschaft wies in der Bilanz des J ahre s 2016 unter den Passiven Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 62'030.36 als «Konto korrent Gesellschafter K.___ » aus ( Urk. 12/134), und in der Bilanz des J ahres 2017 sind unter den Passiven Verbindlichkeiten in der Gesamthöhe von Fr. 64'059.22 ausgewiesen, die sich aus einem Betrag v on Fr. 55'356.29 mit dem Vermerk «Kontokorrent Gesellschafter K.___ » und einem Betrag von Fr. 8'702. 93 mit dem Vermerk «Kontokorrent Gesellschafter Y.___ » zusam men setzen ( Urk. 8/174a ). Die Beschwerdegegnerin wertete diese Bilanzpositionen als Guthaben der Beschwerdeführenden gegenüber der GmbH (bei K.___ handelt es sich anerkanntermassen um die Beschwerdeführerin 1 ; vgl. Urk. 12/31 ) und qualifizierte sie dementsprechend als anrechenbares Vermögen im Sinn e von Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG. Beim Betrag von Fr. 6 2'030 .-- handelt es sich um den niedrigeren, allein auf die Beschwerdeführerin 1 fallenden Kontokorrent-Betrag des Jahres 2016.

Die B eschwerdeführerin 1 wandte sich in den Zuschriften, die sie im Dezember 2020 vor der Beschwerdeerhebung an die B eschwerdegegnerin richtete , gegen die Quali fikation des Betrages von Fr. 62'030 .-- als Guthaben . Im Wesentlichen führte sie aus, es handle sich bei diesem Betrag um eine rein rechnerische Grösse, die dadurch entstanden sei, dass sie sich für die Tätigkeit als Mode-Designe rin/Schneiderin keinen Lohn ausbezahlt habe, gegenüber der AHV-Ausgleichs kasse jedoch einen Monatslohn von Fr. 3'000.-- deklariert habe und ihr Buch halter deshalb diese deklarierten, jedoch nicht ausbezahlten Löhne als Schulden ihr gegenüber in der Buchhaltung habe stehen lassen. Diese Schulden bestünden indessen deshalb nicht, weil sie mit den Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit ihren Lebensunterhalt bestritten und dafür einen monatlichen Betrag von unge fähr Fr. 3'000. -- aufgewendet habe ( Urk. 8/ 211, Urk. 8/212 S. 2, Urk. 8/213). In der Beschwerdeschrift ( Urk.

1) äusserten sich die Beschwerdeführenden nicht mehr zum angerechneten Vermögensbetrag. 6. 2.2

Di e Sachverhaltsdarstellung im Vorfeld der Beschwerdeerhebung ist nicht in jeder Hinsicht schlüssig.

So hatte die Anrechnung von Schulden der GmbH gegenüber der B eschwerde führerin 1

bereits bei der Prüfung des Zusatzleistungsanspruchs im Jahr 2013 eine Rolle gespielt . I n der Bilanz der GmbH des Jahres 2010 waren als langfristige Verbindlichkeiten Schulden in der Höhe von Fr. 96'381.11 mit dem Vermerk «Gesellschafter K.___ » aufgeführt gewesen ( Urk. 12/16), und die Be schwer degegnerin hatte diese Geschäftss chulden damals in der Verfügung vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 11/V1) ebenfalls als anrechenbares Vermögen qualifiziert, wie aus ihrem Schreiben vom 6. März 2013 hervorgeht ( Urk. 12/34). Im damaligen Ein spracheverfahren hatte die Beschwerdeführerin 1 indessen noch nicht auf Bezüge für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes hingewiesen, sondern hatte vorge bracht, in ihrem Namen Geschäftsausgaben getätigt zu haben ( Urk. 12/42 S. 2) . Dies hatte die Beschwerdegegnerin zur Annahme veranlasst, die Beschwerde füh rerin 1 habe private Mittel in die GmbH gesteckt, und sie hatte dementspre chend im Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2013 an der Anrechnung des deklarierten Schuldenbetrag e s festgehalten ( Urk. 11/V2 S. 2).

Zu jener Zeit hatte die Beschwerdeführerin 1 auch ausserhalb allfälliger Einkünfte aus ihrer Geschäftstätigkeit noch über höhere Einkünfte verfügt als im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum. Neben der Altersrente von monatlich rund Fr.

1'000 . und einer Rente aus Deutschland von monatlich rund Fr. 340.-- (vgl. Urk. 12/V2 S. 2) hatte sie zunächst monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'300.-- erhalten, zu deren Bezahlung sich ihr früherer Ehemann L.___ für die Dauer des Getrenntlebens (seit April 2009) verpflichtet hatte , dies bei einem ermittelten Bedarf der Beschwerdeführerin 1 von rund Fr. 3'000.-- (Ver fügung des Bezirksgerichts Zürich vom 1 8. März 2010 betreffend Eheschutz/Ge trenntleben, Urk. 12/5c).

Auch für die Zeit von April 2013 bis März 2015 hatte die B eschwerdeführerin 1 gemäss dem S cheidungsurt eil vom 3. Mai 2013 gegen über ihrem geschiedenen Ehemann noch Anspruch auf Unterhaltsbeiträge gehabt , die sich ausgehend von einem monatlichen Betrag von Fr. 2'100.-- sukzess ive auf Fr. 1'300.-- reduziert hatten ( Urk. 12/42/4). Der Lebensbedarf der Beschwer deführerin 1 war somit bis März 2015 zumindest annähernd durch regelmässige arbeitsunabhängige Einkünfte gedeckt gewesen . Die Bankauszüge der privaten und geschäftlichen Konten jener Z eit zeigen sodann , dass die Beschwerdeführerin

1 teilweise private Einkünfte auf das Geschäftskonto hatte überweisen lassen ; namentlich waren die Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden Ehemannes je weils au f dieses Konto einbezahlt

worden (vgl. Urk. 12/15 und Urk. 12/17), wie die Beschwerdeführerin 1 dies in einem Schreiben an die Beschwerdege gnerin vom 4. Oktober 2012 bestätigt hatte ( Urk. 12/29 S. 2). S chliesslich ist auch der Umstand , dass die GmbH in den Verträgen betreffend die Untervermietung von Zimmern der Privatwohnung

- auch in neuerer Zeit noch - als Vermieterin fun giert e

(vgl. Urk.

8/155a und Urk.

8/158 ), ein möglicher Hinweis darauf , dass private Einnahmen der GmbH zugekommen sind . 6. 2.3

E s erscheint somit als wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 1 zumindest in der Zeit bis zum Auslaufen der nachehelichen Unterhaltsbeiträge teilweise mit privaten Mitteln Ausgaben für die GmbH finanziert hatte, und in diesem U mfang entspräche die buch h alterische Einstufung der investierten Mittel als Schulden der Gesellschaft der Wirklichkeit.

Dies spricht allerdings nicht dagegen, dass die Beschwerdeführerin 1 vor allem nach der Einstellung der Unterhaltsbeiträge umgekehrt auch Mittel der GmbH für die Finanzierung ihrer privaten B edürfnisse verwendet hatte, zumal aus den Kontoauszügen ab dem Jahr 2015 gewisse Trans aktionen zwischen den privaten Konten und den Geschäftskonten ersichtlich sind ( vgl. Urk. 12/60 , Urk. 12/82 , Urk. 12/130 , Urk. 8/166, Urk. 8/167 ). Insoweit be stün den tatsächlich keine Schulden der Gesellschaft, da entgegen der Erklärung der Beschwerdeführerin 1, sie habe von der GmbH keinen Lohn erhalten, auch Naturalleistungen unter den massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) fallen .

Es ist kaum mehr möglich, das genaue Ausmass der privaten Investitionen der Beschwerdeführerin 1 in die GmbH auf der einen Seite und d er privaten Bezüge von der GmbH auf der andern Seite zu eruieren. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist dies indessen für die Festlegung des anrechenbaren Vermög ens auch gar nicht erforderlich . 6 .3 6. 3.1

Die Anreche n barkeit von Vermögenswerten bei der Bemessung der Ergänzungs leistungen

hängt nämlich davon ab, dass diese Werte verzehrbar sind, dass sie also für die Finanzierung des Lebensunterhaltes tatsächlich zur Verfügung stehen oder bei entsprechenden Dispositionen zur Verfügung stehen könnten . Praxisge mäss nicht angerechnet werden insbesondere der übliche Hausrat sowie die zur Berufsausübung dienenden Maschinen, Geräte und Werkzeuge (vgl. Jöhl / Usinger - Egger , a.a.O., S. 1844 ff. Rz 163 ff.; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 228 ff. N 580 ff.).

E ine allfällige Forderung der Beschwerdeführenden gegenüber C.___ GmbH kann demgemäss

nur insoweit als Vermögen in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen werden, als diese Ford erung als rea li sierbar zu beurteilen ist . Dabei hängt die Realisierbarkeit zum einen von der Höhe des Erlöses ab, den ein e Liquidation der GmbH einbrächte, und zum andern davon, dass es zur Zeit der in Betracht gezogenen Anrechnung überhaupt zu mutbar und möglich war, dass die Beschwerdeführenden die Liquidation der GmbH veranlasst hätten. 6. 3.2

Zunächst ergibt sich aus den vorhandenen Angaben und Unterlagen kein klares Bild darüber, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin 1 im zur Diskussion stehenden Zeitraum auch im fortgeschrittenen Alter noch für die C.___ GmbH tätig war und Einnahmen generierte. Sie verneinte zwar im vorliegenden Verfahren, solche Einnahmen zu haben (vgl. Urk. 8/213 S. 1); angesichts

ihrer gleichzeitigen Vorbringen, mit ihrer Tätigkeit zumindest in der Vergangenheit den Lebensunterhalt (teilweise) finanziert zu haben, bedarf diese Aussage jedoch einer näheren Überprüfung, ungeachtet der buchhalterisch aus gewiesenen Verluste (vgl. Urk. 12/134 und Urk. 8/174a) und der Deklaration der Gesellschafter gegenüber den Steuerbehörden , (im Jahr 2018) keine Bezüge getätigt zu haben ( Urk. 8/174c). Dies gilt umso mehr, als das Atelier gemäss der Website www . «...» .ch immer noch Produkte, vor allem Kostüme, anbietet. Vom Ergebnis dieser Überprüfung , für die eine Befr agung der Beschwerde füh renden und gegebenenfalls ein Augen schein vor Ort in Betracht kommen , wird es abhän gen, ob der Beschwerdeführerin 1 eine Aufgabe der Geschäftstätigkeit und eine Realisierung der Vermögenswerte grundsätzlich zumutbar war und ist oder ob dies nicht der Fall ist und dafür allenfalls Einkünfte aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen sind. 6. 3.3

In B ezug auf die Höhe der realisierbaren Vermögenswerte ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die C.___ GmbH in den aktuellsten vorhandenen Bilanzen Aktiven vor Reinverlust in der Höhe von Fr. 44'813.42 (2016) beziehungsweise Fr. 42'020.09 (2017) aus wies ( Urk. 12/134 und Urk. 8/174a) und dass diese Aktiven gegliedert waren in ein Umlauf ver mö ge n von insgesamt Fr. 43'709.42 beziehungsweise Fr. 41'116.09,

bestehend aus f lüssi ge n Mittel n von Fr. 1'709.32 beziehungsweise Fr. 1'116.09 und aus einem

Waren lager

( Vorräte und angefangene Arbeiten ) , das mit Fr. 42'000. -- bezie hungs weise Fr. 40'000.-- bewertet war , und in ein Anlagevermögen

von insge samt Fr. 1'104.-- beziehungsweise Fr. 904.--, bestehend aus m obile n Sachein lagen (Mobi liar, Maschinen, Werkzeu ge, Fahrzeuge) im Wert von Fr. 604. -- bezie hungs weise

Fr. 4 04.-- und aus

eine r Swisscom-K aution in der Höhe von Fr. 500.-- .

B ei einer derartigen Strukturierung der Aktiven mit dem Warenlager als H aupt wert hätte eine Liquida tion kaum einen Erlös eingebracht , der über dem Wert der bilanzierten Aktiven gelegen hätte und mithin den als Forderung angerechneten Betrag in der Höhe von über Fr. 60'000.-- erreicht hätte. A uch hier könnte aber eine Abklärung vor Ort noch mehr Klarheit verschaffen. Zudem ist darauf hinzu weisen, dass gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ELV für die vorliegend strittige Ergän zungsleistungsbemessung der Jahre 2019 und 2020 das Vermögen am jeweiligen Jahresanfang massgebend ist, weshalb die aktuellen Buchhaltungsunterlagen noch beizuziehen wären.

Ferner gilt es zu beachten, dass nach der gesetzlichen Ordnung in

Art. 826 A bs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) jeder Gesellschafter Anspruch auf denjenigen Anteil am Liquidationsergebnis hat , der dem Verhältnis der Nenn werte seiner Stammantei le zum Stammkapital entspricht, und dass demzufolge vorb e hältlich einer abweichenden statutarischen Regelung nicht das gesamte Liquidationsergebnis den Beschwerdeführenden zustünde, sondern dass auch L.___ daran beteiligt wäre.

Dabei ist angesichts der Mindesthöhe des Stamm kapitals von Fr. 20'000.-- ( Art. 773 OR) die Richtigkeit der Eintragung im Handelsregister zu bezweifeln, wonach L.___ 16 Anteile à Fr. 100.-- hält ( Urk. 17/1); es fragt sich, ob nicht richtigerweise von 160 Anteilen à Fr. 100.-- (vgl. Art. 774 Abs. 1 OR) oder von 16 Anteilen à Fr. 1'000.--

auszugehen wäre. 6.4

Im Vermögensbetrag der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 64'032.-- sind sodann neben dem Teilbetrag von Fr. 62'030.--, den die Beschwerdegegnerin als Forde rung gegenüber der C.___ GmbH einstufte, zwei Beträge à Fr. 1.-- enthalten, welche sich nach den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2/1 S. 2) als das Vermögen gemäss den privaten Kon ten der Beschwerdeführerin 1 präsentieren. Zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit bedarf es keiner weiteren Bemerkungen; hi nzuweis en ist lediglich darauf, dass die Kontostände Anfang 2019 und A nfang 2020 massgebend sind. 6.5 6.5.1

Es bleibt ein Restbetrag des einbezogenen Vermögens der Beschwerdeführerin 1 von Fr. 2'000.--. Die Beschwerdegegnerin erklärte diesen (vgl. Urk. 2/1 S. 2) zum einen mit dem Stammanteil von Fr. 1'000.--, mit dem die Beschwerdeführerin 1 an der C.___ GmbH beteiligt ist, und zum andern mit einem weiteren Stammanteil von Fr. 1'000.--, den die Beschwerdeführerin 1 an der D.___ GmbH seit deren Gründung im Jahr 1998 innehat (vgl. Urk. 8/169 und Urk. 17/2).

Auch der Betrag von Fr. 21'000.--, den die Beschwerdegegnerin als Vermögen des Beschwerdeführers 2 einbezog, setzt sich den Ausführungen im ange foch tenen Einspracheentscheid zufolge ( Urk. 2/1 S. 2) aus Stammanteilen des Be schwerdeführers 2 an diesen beiden Gesellschaften zusammen, nämlich aus den Stammanteilen

an der C.___ GmbH von 3 x Fr. 1'000.-- ( Urk. 17/1) und den Stammanteil en an der D.___ G mbH von 18 x Fr. 1'000.-- (Urk. 17/2). 6.5.2

W as zunächst die Stammanteil e der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwer deführers 2 an der C.___ GmbH anbelangt, so ist auch der en Wert auf den Wert der Aktiven der GmbH begrenzt. Entgegen dem Vor gehen der Beschwerdegegnerin geht es daher nicht an, den Nennwert der insge samt vier Anteile à

Fr. 1'000.-- zur allfälligen, ebenfalls auf den Wert der Aktiven begrenzten Forderung gegenüber der GmbH hinzuzurechnen. Vielmehr kann im Falle einer zumutbaren Liquidation der Gm b H insgesamt nur derjenige Betrag in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen werden, der dem Anteil der Beschwerdeführenden am effektiven Wert der Gesellschaft beziehungsweise am Liquidationsergebnis entspricht. Dasselbe gilt auch für den Fall eines Verkaufs der Stammanteile, wobei ein Verkauf kaum etwas einbringen dürfte, soweit die GmbH im dargelegten hohen Ausmass mit Schulden belastet und somit über schuldet wäre . 6.5.3

In Bezug auf die Stammanteile der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerde führers 2 an der D.___ GmbH gelten die Überlegungen zur Realisierbarkeit des Vermögens gleichermassen.

Die Ges e llschaft hatte gemäss Handel s register ursprünglich den Zweck der Durchführung von Beratungen, des Handels und der Entwicklung und des Ver triebs technologischer Produkte verfolgt. Im Jahr 2011 hatte L.___ , der bis anhin den Hauptanteil des Stammkapitals in der Höhe von 19 x Fr. 1'000.-- gehalten hatte, seine Anteile bis auf einen einzigen an den Beschwerdeführer 2 übertragen, und gleichzeitig war die Textil-Stickerei und der Handel mit Sport artikeln sowie die Herstellung und der Verkauf von Sportbekleidung den Ge sell schaftszwecken hinzugefügt worden. Zudem fungierte der Beschwerdeführer 2 ab diesem Zeitpunkt neu als Gesc häftsführer ( Urk. 17/2).

Wiederum ist nicht genau bekannt, wieweit diese Gesellschaft aktiv ist. Die Beschwerdeführerin 1 gab hierzu an, dass der Beschwerdeführer 2 im Rahmen der Gesellschaft keine Tätigkeit ausübe, die Einkünfte einbringe ( Urk. 8/211 S. 2 und Urk. 8/ 2 13 S. 1), erwähnte hingegen, dass ihr früherer Ehemann L.___ seine Geschäftstätigkeit auch nach der Übertragung des grössten Teils seiner Stamm anteile an den Beschwerdeführer 2 weitergeführt habe ( Urk. 8/212 S. 2 ). Im Inter net auftritt www. «…» .ch ist die D.___ GmbH allerdings neben der C.___ GmbH eben falls aufgeführt, und es werden als eigener Geschäftszweig Stickereiarbeiten angebo ten. In den Auszüge n der Geschäftskonten des Jahres 2017, die als einzige Ge schäftsunterlagen vorhanden sind ( Urk. 8/174 ), sind denn auch Einnahmen in der Höhe von Fr. 5'625 .96 ausgewiesen, die vom Konto «…»

« Dienstleist ungen Stickerei» auf das Konto «…»

« M.___ AG» übertragen worden sind . Diesen Einnahmen stehen jedoch Auslagen für Wareneinkauf und Miete (Konto «…» «Wareneinkauf und Textilstickerei», Konto «…» «Miete») von fast gleicher Höhe gegenüber, was darauf hindeutet , dass die Tätigkeit für die Gmb H zumindest im Jahr 2017 in Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich keine namhaften Einnahmen generierte.

Für eine abschliessende Klärung bedarf es jedoch wiederum der Aktualisierung der Angaben für die vorliegend massgebende Zeit

mittels Beizug der aktuellen Buchhaltungsunterlagen, Befragung der Beschwerdeführenden und gegebenen falls eines Augenscheines. Für die Höhe der realisierbaren und den Beschwer deführenden anzurechnenden Vermögenswerte, soweit eine Liquidation der GmbH

zuzumuten wäre, sei auf die vorstehen d en Ausführungen zur C.___ GmbH verwiesen, die auch hier einschlägig sind. 6.6

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf kantonale Beihilfe in Betracht käme, falls das ermittelte anrechenbare Vermögen - was nach den vorstehenden Ausführungen gut denkbar ist

- neu u nter der Grenze von Fr. 60 '000.-- nach § 13 Abs. 4 ZLG läge (vgl. Urk. 2/3 S. 4, S. 6, S. 8, S. 10, S. 12 und S. 14) . Die Beschwerdegegnerin wird daher auch den Anspruch der Beschwer deführerin 1 auf kantonale Be i hilfe neu zu prüfen haben. Ebenso wird sie den Anspruch auf Gemeindezuschüsse mit den neuen Berechnungsfaktoren neu zu berechnen haben. 7.

Die übrigen Positionen der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Ein nahmen sind unumstritten, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 8.

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 8. November 2020 aufzuheben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Durchführung der ergän zenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Zusatzleistungs an spruch der Beschwerdeführerin 1 für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 2020 sowie über die Höhe der Rückforderung betreffend die Zeit von Oktober 2019 bis November 2020 neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutge heissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 8. N ovember 2020 aufgehoben und die S ache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird , damit diese nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Zusatzleistungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 und für das Jahr 2020 sowie über die Höhe der Rückforderung betreffend die Zeit von Oktober 2019 bis November 2020 neu verfüge .

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1 und Urk. 17/2 - Y.___

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1 und Urk. 17/2 - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV,

unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17/1 und Urk. 17/2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel