Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1968, bezog seit dem 1. August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % , die ihr mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 1 4. Februar 2005 zugesprochen worden war. Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2018 setzte die IV-Stelle die ganze Rente per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente herab. D as Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die se Ver fügung mit Urteil vom 2 7. Februar 2020 ( Prozess Nr. IV2018.00681). X.___ liess dieses Urte il beim Bundesgericht anfechten (vgl. den Sachverhalt im bundesgerichtlichen Urteil 9C_354/2020 vom 3. Dezember 2020, Urk. 8).
D ie Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), richtet X.___ Zusatz leistungen zur Invalidenrente aus. Aufgrund der Rentenherab set zungsverfügung vom 2 0. Juni 2018 rechnete sie ihr mit Verfügung vom 1 2. Mai 2020 für die Zeit ab Juni 2020 ein erzielbares Mindest erwerbs einkommen an , nachdem sie bis zum Vorliegen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren gegen die Rentenherabsetzung auf eine solche Anrechnung verzichtet hatte. X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, liess gegen die se Verfügung mit Eingabe vom 1 0. Juni 2020 Einsprache erheben, welche die Stadt Zürich in der Folge mit Entscheid vom 2 9. Oktober 2020 abwies ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2020 liess X.___ , nun mehr vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, ihr seien die gesetzlichen Leistungen ohne Anrechnung eines Mindesterwerbs ein kommens zu erbringen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die V ori nstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um die unentgelt liche Rechtspflege und um die Bestellung ihres Rechtsvertreters zum unentgelt lichen Rechtsbeistand ersuchen ( Urk. 1 S. 2).
Nachdem das AZL mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 zur Beantwortung der Beschwerde aufgefordert worden war ( Urk. 5), liess X.___ mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2020 ( Urk. 7) das Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 einrei chen, mit welchem das Urteil des Sozi alversicherungs gerichts vom 27. Februar 2020 und die ihm zugrunde liegende Rentenherabset zungs verfügung vom 2 0. Juni 2018 aufgehoben worden war en ( Urk. 8 ). Mit Ver fügung vom 21. Dezember 2020 wurde dieses Urteil dem AZL zur Stellungnahme innert der laufenden Frist zur Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). In der Folge wies das AZL m it Eingabe vom 5. Januar 2021 darauf hin, dass X.___ infolge der Weitergewährung der ganzen Rente nicht mehr Teilrentnerin sei und sich die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens somit erübrige, und stellte die entsprechende rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsan spruchs in Aussicht, sobald die Rentenhöhe bestimmt sei ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde die se Eingabe der Beschwerdeführerin zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit der Eingabe vom 5. Januar 2021, d as Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ( Urk. 11). Da der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2020 indessen noch nicht förmlich aufgehoben worden und die in Aussicht gestellte Neuberechnung noch ni cht erfolgt ist, liegt noch keine Gegenstandslosigkeit vor. Vielmehr ist die Eingabe vom 5. Januar 2021 als Antrag an das Gericht zu werten, im Sinne des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin zu entscheiden, und das Verfahren ist daher durch Urteil zu erledigen. 2.
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzung sleistungen zur Alters-, Hinterlas se nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit r echtserhebliche Sachverhalt verwirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Zu beurteilen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlasse des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 2 9. Oktober 2020 ver wirklicht hat. Folglich finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Nor men auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert . 3.
Die Erwerbseinkünfte von Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern sind unter den Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einn ahmen anzurechnen. Des Weiteren sind gestützt auf die Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.
Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grund sätzlich der Betrag angerechnet, den sie im mass gebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. In validen unter 60 Jahren ist jedoch nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad bezie hungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) ein bestimmter Betrag anzurechnen. Dieser An rechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Ver mutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive, für die Invaliditätsbemessung nicht relevante Umstände des Einzelfalles geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbsein kom mens verhindern oder erschweren (vgl. BGE 141 V 343 E. 3.2, E. 3.3 und E. 5.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154 ).
Die bundesrechtliche Regelung zur Anrechnung von Erwerbseinkünften bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ist auch auf die kantonalen Beihilfen und auf die Gemeindezuschüsse anwendbar (vgl. § 15 des kantonalen Zusatzleis tungs gesetzes [ZLG] und § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung [ZLV] sowie Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich). 4 .
Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen ist ( Urk. 2 S. 1) , basierte die strittige Anrechnung eines Erwerbse inkommens ab Juni 2020 darauf , dass die IV-Stelle die ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 2 0. Juni 2018 per August 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und das Sozialversicherungsgericht diese Verfügung mit dem Urteil vom 2 7. Februar 2020 bestätigt hatte. Die Anrechnung stützte sich somit auf die Regelung in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV . Nachdem das Bundesgericht das Urteil des Sozialversiche rungs gerichts vom 2 7. Februar 2020 mit dem Urteil 9C_254/2020 vom 3. Dezem ber 2020 aufgehoben hatte und die Beschwerdefüh r erin somit ab August 2018 weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, ist der An wendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der E ingabe vom 5. Januar 2021 (Urk. 11) die Grund lage entzogen. Des Weiteren sind auch sonst keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht , welche die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kom mens rechtfertigen würden, zumal der Zusprechung der ganzen Rente ein Invali di tätsgrad von 100 % zugrunde lag und sich die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invalidi tätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1).
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2020 in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist zur Neuberechnung der Z usatzleistungen ohne Anrechnung eines erzielbaren Erwerbseinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 .
Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeit aufwand und die Barauslagen.
Gestützt auf diese Regelung steht der
obsiegende n
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu . Daran ändert nichts, dass die Weitergewährung der ganzen Rente, auf welcher die Gutheissung der Be schwerde basiert, erst mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezemb er 2020 angeordnet worden ist. Denn auch wenn das bundesgericht liche Urteil einen Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gebildet hätte, war die Beschwerdeführerin dennoch zur Anfechtung des Einspracheentscheids vom 2 9. Oktober 2020 gehalten, um ihre Rechte zu wahren, namentlich um im Sinne der dargelegten Rechtsprechung Umstände dar zutun, die auch bei Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhinder t oder erschwer t hätten . Dass diese Umstände infolge des fortbestehenden Anspruchs auf eine ganze Rente nicht mehr zu prüfen sind, lässt den Prozessentschädigungsanspruch nicht dahinfallen; der Anspruch auf eine Prozessentschädigung ist auch dann gegeben, wenn die Beschwerde aus anderen Gründen als den vorgebrachten gutgeheissen wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts C 28/05 vom 1 3. Dezember 2005 ).
Damit rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien auf Fr. 1’500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Der An trag auf die unentgeltliche Rechtsvertretung wird dadurch gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 aufgehoben, und die Sache wird zur Neuberechnung der Zusatz leis tungen ohne Anrechnung eines erzielbaren Erwerbseinkommens an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädig ung von Fr. 1 ' 500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Leo Sigg - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1968, bezog seit dem 1. August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % , die ihr mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 1 4. Februar 2005 zugesprochen worden war. Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2018 setzte die IV-Stelle die ganze Rente per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente herab. D as Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die se Ver fügung mit Urteil vom 2 7. Februar 2020 ( Prozess Nr. IV2018.00681). X.___ liess dieses Urte il beim Bundesgericht anfechten (vgl. den Sachverhalt im bundesgerichtlichen Urteil 9C_354/2020 vom 3. Dezember 2020, Urk. 8).
D ie Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), richtet X.___ Zusatz leistungen zur Invalidenrente aus. Aufgrund der Rentenherab set zungsverfügung vom 2 0. Juni 2018 rechnete sie ihr mit Verfügung vom 1 2. Mai 2020 für die Zeit ab Juni 2020 ein erzielbares Mindest erwerbs einkommen an , nachdem sie bis zum Vorliegen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren gegen die Rentenherabsetzung auf eine solche Anrechnung verzichtet hatte. X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, liess gegen die se Verfügung mit Eingabe vom 1 0. Juni 2020 Einsprache erheben, welche die Stadt Zürich in der Folge mit Entscheid vom 2 9. Oktober 2020 abwies ( Urk. 2).
E. 2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzung sleistungen zur Alters-, Hinterlas se nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit r echtserhebliche Sachverhalt verwirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Zu beurteilen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlasse des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 2 9. Oktober 2020 ver wirklicht hat. Folglich finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Nor men auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert .
E. 3 Die Erwerbseinkünfte von Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern sind unter den Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einn ahmen anzurechnen. Des Weiteren sind gestützt auf die Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.
Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grund sätzlich der Betrag angerechnet, den sie im mass gebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. In validen unter 60 Jahren ist jedoch nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad bezie hungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) ein bestimmter Betrag anzurechnen. Dieser An rechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Ver mutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive, für die Invaliditätsbemessung nicht relevante Umstände des Einzelfalles geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbsein kom mens verhindern oder erschweren (vgl. BGE 141 V 343 E. 3.2, E. 3.3 und E. 5.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154 ).
Die bundesrechtliche Regelung zur Anrechnung von Erwerbseinkünften bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ist auch auf die kantonalen Beihilfen und auf die Gemeindezuschüsse anwendbar (vgl. § 15 des kantonalen Zusatzleis tungs gesetzes [ZLG] und § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung [ZLV] sowie Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich).
E. 4 .
Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen ist ( Urk. 2 S. 1) , basierte die strittige Anrechnung eines Erwerbse inkommens ab Juni 2020 darauf , dass die IV-Stelle die ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 2 0. Juni 2018 per August 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und das Sozialversicherungsgericht diese Verfügung mit dem Urteil vom 2 7. Februar 2020 bestätigt hatte. Die Anrechnung stützte sich somit auf die Regelung in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV . Nachdem das Bundesgericht das Urteil des Sozialversiche rungs gerichts vom 2 7. Februar 2020 mit dem Urteil 9C_254/2020 vom 3. Dezem ber 2020 aufgehoben hatte und die Beschwerdefüh r erin somit ab August 2018 weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, ist der An wendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der E ingabe vom 5. Januar 2021 (Urk. 11) die Grund lage entzogen. Des Weiteren sind auch sonst keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht , welche die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kom mens rechtfertigen würden, zumal der Zusprechung der ganzen Rente ein Invali di tätsgrad von 100 % zugrunde lag und sich die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invalidi tätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1).
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2020 in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist zur Neuberechnung der Z usatzleistungen ohne Anrechnung eines erzielbaren Erwerbseinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 5 .
Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [GSVGer] sowie §
E. 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeit aufwand und die Barauslagen.
Gestützt auf diese Regelung steht der
obsiegende n
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu . Daran ändert nichts, dass die Weitergewährung der ganzen Rente, auf welcher die Gutheissung der Be schwerde basiert, erst mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezemb er 2020 angeordnet worden ist. Denn auch wenn das bundesgericht liche Urteil einen Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gebildet hätte, war die Beschwerdeführerin dennoch zur Anfechtung des Einspracheentscheids vom 2 9. Oktober 2020 gehalten, um ihre Rechte zu wahren, namentlich um im Sinne der dargelegten Rechtsprechung Umstände dar zutun, die auch bei Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhinder t oder erschwer t hätten . Dass diese Umstände infolge des fortbestehenden Anspruchs auf eine ganze Rente nicht mehr zu prüfen sind, lässt den Prozessentschädigungsanspruch nicht dahinfallen; der Anspruch auf eine Prozessentschädigung ist auch dann gegeben, wenn die Beschwerde aus anderen Gründen als den vorgebrachten gutgeheissen wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts C 28/05 vom 1 3. Dezember 2005 ).
Damit rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien auf Fr. 1’500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Der An trag auf die unentgeltliche Rechtsvertretung wird dadurch gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 aufgehoben, und die Sache wird zur Neuberechnung der Zusatz leis tungen ohne Anrechnung eines erzielbaren Erwerbseinkommens an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädig ung von Fr. 1 ' 500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Leo Sigg - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00094
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 2 9. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg schadenanwaelte.ch Rain 41, Postfach 2716, 5001 Aarau 1 Fächer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1968, bezog seit dem 1. August 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % , die ihr mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 1 4. Februar 2005 zugesprochen worden war. Mit Verfügung vom 2 0. Juni 2018 setzte die IV-Stelle die ganze Rente per 1. August 2018 auf eine Viertelsrente herab. D as Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte die se Ver fügung mit Urteil vom 2 7. Februar 2020 ( Prozess Nr. IV2018.00681). X.___ liess dieses Urte il beim Bundesgericht anfechten (vgl. den Sachverhalt im bundesgerichtlichen Urteil 9C_354/2020 vom 3. Dezember 2020, Urk. 8).
D ie Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (AZL), richtet X.___ Zusatz leistungen zur Invalidenrente aus. Aufgrund der Rentenherab set zungsverfügung vom 2 0. Juni 2018 rechnete sie ihr mit Verfügung vom 1 2. Mai 2020 für die Zeit ab Juni 2020 ein erzielbares Mindest erwerbs einkommen an , nachdem sie bis zum Vorliegen des Urteils des Sozialversicherungsgerichts im Verfahren gegen die Rentenherabsetzung auf eine solche Anrechnung verzichtet hatte. X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, liess gegen die se Verfügung mit Eingabe vom 1 0. Juni 2020 Einsprache erheben, welche die Stadt Zürich in der Folge mit Entscheid vom 2 9. Oktober 2020 abwies ( Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2020 liess X.___ , nun mehr vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg, mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 Beschwerde erheben ( Urk.
1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, ihr seien die gesetzlichen Leistungen ohne Anrechnung eines Mindesterwerbs ein kommens zu erbringen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die V ori nstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um die unentgelt liche Rechtspflege und um die Bestellung ihres Rechtsvertreters zum unentgelt lichen Rechtsbeistand ersuchen ( Urk. 1 S. 2).
Nachdem das AZL mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 zur Beantwortung der Beschwerde aufgefordert worden war ( Urk. 5), liess X.___ mit Eingabe vom 1 5. Dezember 2020 ( Urk. 7) das Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezember 2020 einrei chen, mit welchem das Urteil des Sozi alversicherungs gerichts vom 27. Februar 2020 und die ihm zugrunde liegende Rentenherabset zungs verfügung vom 2 0. Juni 2018 aufgehoben worden war en ( Urk. 8 ). Mit Ver fügung vom 21. Dezember 2020 wurde dieses Urteil dem AZL zur Stellungnahme innert der laufenden Frist zur Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). In der Folge wies das AZL m it Eingabe vom 5. Januar 2021 darauf hin, dass X.___ infolge der Weitergewährung der ganzen Rente nicht mehr Teilrentnerin sei und sich die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens somit erübrige, und stellte die entsprechende rückwirkende Neuberechnung des Zusatzleistungsan spruchs in Aussicht, sobald die Rentenhöhe bestimmt sei ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde die se Eingabe der Beschwerdeführerin zur Kenntnis ge bracht ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit der Eingabe vom 5. Januar 2021, d as Beschwerdeverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ( Urk. 11). Da der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2020 indessen noch nicht förmlich aufgehoben worden und die in Aussicht gestellte Neuberechnung noch ni cht erfolgt ist, liegt noch keine Gegenstandslosigkeit vor. Vielmehr ist die Eingabe vom 5. Januar 2021 als Antrag an das Gericht zu werten, im Sinne des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin zu entscheiden, und das Verfahren ist daher durch Urteil zu erledigen. 2.
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzung sleistungen zur Alters-, Hinterlas se nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allge meinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit r echtserhebliche Sachverhalt verwirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Zu beurteilen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlasse des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 2 9. Oktober 2020 ver wirklicht hat. Folglich finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Nor men auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert . 3.
Die Erwerbseinkünfte von Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern sind unter den Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einn ahmen anzurechnen. Des Weiteren sind gestützt auf die Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.
Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grund sätzlich der Betrag angerechnet, den sie im mass gebenden Zeitabschnitt tat säch lich verdient haben. In validen unter 60 Jahren ist jedoch nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad bezie hungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) ein bestimmter Betrag anzurechnen. Dieser An rechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Ver mutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive, für die Invaliditätsbemessung nicht relevante Umstände des Einzelfalles geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbsein kom mens verhindern oder erschweren (vgl. BGE 141 V 343 E. 3.2, E. 3.3 und E. 5.2; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 154 ).
Die bundesrechtliche Regelung zur Anrechnung von Erwerbseinkünften bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ist auch auf die kantonalen Beihilfen und auf die Gemeindezuschüsse anwendbar (vgl. § 15 des kantonalen Zusatzleis tungs gesetzes [ZLG] und § 21 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung [ZLV] sowie Art. 12 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich). 4 .
Wie dem angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen ist ( Urk. 2 S. 1) , basierte die strittige Anrechnung eines Erwerbse inkommens ab Juni 2020 darauf , dass die IV-Stelle die ganze Rente der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 2 0. Juni 2018 per August 2018 auf eine Viertelsrente herabgesetzt und das Sozialversicherungsgericht diese Verfügung mit dem Urteil vom 2 7. Februar 2020 bestätigt hatte. Die Anrechnung stützte sich somit auf die Regelung in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV . Nachdem das Bundesgericht das Urteil des Sozialversiche rungs gerichts vom 2 7. Februar 2020 mit dem Urteil 9C_254/2020 vom 3. Dezem ber 2020 aufgehoben hatte und die Beschwerdefüh r erin somit ab August 2018 weiter hin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat, ist der An wendung von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der E ingabe vom 5. Januar 2021 (Urk. 11) die Grund lage entzogen. Des Weiteren sind auch sonst keine Umstände ersichtlich oder geltend gemacht , welche die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kom mens rechtfertigen würden, zumal der Zusprechung der ganzen Rente ein Invali di tätsgrad von 100 % zugrunde lag und sich die Durchführungsorgane und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchti gung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invalidi tätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten haben (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1).
Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2020 in Gut heissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist zur Neuberechnung der Z usatzleistungen ohne Anrechnung eines erzielbaren Erwerbseinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5 .
Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeit aufwand und die Barauslagen.
Gestützt auf diese Regelung steht der
obsiegende n
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung zu . Daran ändert nichts, dass die Weitergewährung der ganzen Rente, auf welcher die Gutheissung der Be schwerde basiert, erst mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2020 vom 3. Dezemb er 2020 angeordnet worden ist. Denn auch wenn das bundesgericht liche Urteil einen Grund für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gebildet hätte, war die Beschwerdeführerin dennoch zur Anfechtung des Einspracheentscheids vom 2 9. Oktober 2020 gehalten, um ihre Rechte zu wahren, namentlich um im Sinne der dargelegten Rechtsprechung Umstände dar zutun, die auch bei Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhinder t oder erschwer t hätten . Dass diese Umstände infolge des fortbestehenden Anspruchs auf eine ganze Rente nicht mehr zu prüfen sind, lässt den Prozessentschädigungsanspruch nicht dahinfallen; der Anspruch auf eine Prozessentschädigung ist auch dann gegeben, wenn die Beschwerde aus anderen Gründen als den vorgebrachten gutgeheissen wird (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts C 28/05 vom 1 3. Dezember 2005 ).
Damit rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien auf Fr. 1’500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Der An trag auf die unentgeltliche Rechtsvertretung wird dadurch gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 aufgehoben, und die Sache wird zur Neuberechnung der Zusatz leis tungen ohne Anrechnung eines erzielbaren Erwerbseinkommens an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ei ne Prozessent schädig ung von Fr. 1 ' 500 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Leo Sigg - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel