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ZL.2020.00083

Reduktion des Verzichtsvermögens, da der übermässige Vermögensverbrauch teilweise durch nachgewiesene Börsenverluste erklärbar ist und das Verzichtsvermögen überdies nur zur Hälfte dem mittlerweile geschiedenen Beschwerdeführer anzurechnen ist. Im Übrigen Abweisung, da der Beschwerdeführer die Beweislast trägt und seine Einwendungen nicht verfangen.

Zürich SozVersG · 2021-08-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 39 , ist Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV ; Urk. 6/56 S. 7 ) . Er wurde am 3 1. Mai 2012 geschieden ( Urk. 6/56). Am 2 2. August 2019 meldete er sich bei der Stadt Dietikon , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/ 56 ). Diese holte zur Klä rung des An spruchs diverse Unterlagen ein . Mit Verfügung vom 2 2. April 2020 verneinte sie einen Anspruch auf Zusatzleis tungen ab August 2019 aufgrund eines Einnahmenüberschusses , wobei sie insbesondere einen Ver mögensverzicht von Fr. 218'351.--

im Jahr 2019 sowie einen von Fr. 208'351.-- im Jahr 2020 anrechnete ( Urk. 6/ 58 ). Die dagegen am 1 2. Mai 2020, ergänzt am

1 4. Juni 2020, erhobene Einsprache (Urk. 6/59 -60 ) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 1 7. September 2020 ab ( Urk. 6/ 61 = Urk. 2 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. September 2020 erhob X.___

am 1 5. Oktober 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines Vermögensver zichts abzusehen ( Urk. 1 ). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG ) und der Verordnung über Ergänzung sleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab

August 2019 Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. Urk. 6/58 S. 2) und der allfällige respektive zu prüfende Vermö gens verzicht bereits früher stattfand , finden folglich die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Norm en auf den vorliegenden Fall An wendung und werden

- wo nichts anderes erwähnt wird - in dieser Fassung zitiert. 1 .2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die an erkannten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1 .3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mög lichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). 1 .4

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsa chen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vor han den, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaft machen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Mög lichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweis losigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (über durchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechts genügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothe tisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2).

Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Ha nd habe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle». Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auch selbstverschuldete Bedürftigkeit einen An spruch auf Ergänzungsleistungen begründen (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 und E. 2.6.2). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. September 2020 hielt die Be schwer de gegnerin im Wesentlichen fest, nachdem sich der Beschwerdeführer am 1 5. Oktober 2004 sein Kapital aus der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 930'000.-- habe ausbezahlen lassen, habe er am 1 8. Februar 2009 kein Ver mö gen mehr gehabt. Die Vermögensabnahme müsse sich gemäss den konsul tierten Steuerunterlagen zwischen 2006 und 2007 ergeben haben. Aufgrund der eingeforderten Bank- und Steuerunterlagen habe man festgestellt, dass der Ver sicherte im Jahr 2007 Einnahmen von Fr. 622'114.-- und Ausgaben von Fr.

533'747. --

gehabt habe, woraus sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 88'367. -- ergeben habe. Trotz dieses Einnahmenüberschusses habe sich sein Vermögen nicht vermehrt, sondern er habe eine Vermögensabnahme um Fr. 338'351.-- zu verzeichnen gehabt , die man aus den Steuerunterlagen 2006 und 2007 ermittelt habe. Diese Vermögensabnahme sei nicht nachvollziehbar. Nach Abzug einer frei verfügbaren Quote von Fr. 10'000.-- sei von einem Ver mögensverzicht von Fr. 328'351 .-- im Jahr 2007 auszugehen. Nach einem jähr lichen Abzug von Fr. 10'000.-- pro Jahr ab 2009 habe sie für das Jahr 2019 noch einen Vermögensverzicht von Fr. 218'351.-- und fürs Jahr 2020 einen solchen von Fr. 208'351.-- zu berücksichtigen gehabt.

Dass effektiv kein Vermögen mehr vorhanden sei, ändere nichts daran . Nach dem Gesagten sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab August 2019 zu verneinen (Urk. 2 S. 3) . 2 .2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom

15. Oktober 2020 zusammengefasst geltend, ihn treffe kein Verschulden. Das nicht mehr vorhandene K apital habe er beim Börsencrash der Jahre 2008 und 2009 verloren. In den Jahren 2005 bis 2008 hätten sie

ausgedehnte Reisen in den fernen Osten, in Nord- und Osteuropa durchgeführt. Bereits in seinem Schei dungsurteil vom 3 1. Mai 2012 sei festgehalten worden, dass er kein Kapital mehr aufweise. Um den Sozialdiensten nicht zur Last zu fallen, habe er bis zum 80. Altersjahr als Chauffeur gearbeitet, was er beim Vorhandensein von Kapital nicht gemacht hätte. Er habe nirgends Kapital versteckt und wisse nicht mehr, wie er seine Rechnungen bezahlen solle ( Urk. 1 S. 1). Ferner machte er geltend, er habe keine zusätzlichen Quittungen mehr. Hier gelte sicher auch die Ver jäh rungsfrist von zehn Jahren ( Urk. 1 S. 2). 2 .3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2020 wies die Be schwerde geg nerin darauf hin , es handle sich nicht um eine Schuldfrage und es werde nicht bestritten, dass im Jahr 20 12 nur noch ein Vermögen von Fr. 3'415.-- vorhanden gewesen sei . Der Vermögensverzicht sei bereits im Jahr 2007 erfolgt und d ie Börsenverluste im Jahr 2008 seien in der Verzichtsberechnung berücksichtigt worde n, ebenso wie die Ausgaben für die Reisen ( Urk. 5 S. 3). Auch die Tatsache, dass d er Versicherte bis zum 8 0. Lebensjahr einer beruflichen Tätigkeit nach ge gangen sei, sei ohne Einfluss auf die Berechnung des Vermögensverzichts ( Urk. 5 S. 4). 3 . 3 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob im Rahmen der Ermittlung des Leistungsanspruchs ab dem 1. August 2019 ein Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen ist. Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbe strittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubezieh en (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a). 3 .2

Vorab ist in diesem Zusammenhang nochmals hervorzuheben (vgl. vorstehende E. 1 .4), dass die leistungsansprechende Person z u beweisen hat, dass eine Vermö genshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechts pflicht erfolgt ist. Massgebend ist der Be weisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit. Demnach genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzub ieten (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_186/2011 vom 1 4. April 2011 E. 4.2 .3). Vermag die leistungsanspre chende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang ge fallen und mangels entsprechender Beweise ein hypothetisches Vermögen an rechnen lassen. 3 .3

Der Beschwerdeführer legte dar , dass er sich im Juli 2004 das

Kapital der beruf lichen Vorsorge und/oder Freizügigkeitsguthaben im Umfang von Fr. 9 5 0'000. --

habe auszahlen lassen ( Urk. 6/56 S. 7) .

D ie Beschwerdegegnerin ging bei ihrer Berechnung des Verzichtsvermögens von einem tieferen Betrag von Fr. 930'000.-- aus ( Urk. 6/ 14 S. 1) , entsprechend der am 1 5. Oktober 2004 auf einem Konto der Bank Y.___

des Beschwerdeführers nachgewiesenen Gutschrift von Fr. 930'000. --

( Urk. 6/1). Überdies lässt sich dieser Sachverhalt auch anhand der Akten erst ellen , wonach

gemäss den Angaben des damals zuständig gewesenen Steueramtes im Kanton Z.___

der Beschwerdeführer sich am 1 0. Mai 2004 seine dritte Säule im Betra g von Fr. 61'386.-- sowie am 1. Juli 2004 sein Kapital der zweiten Säule in der Höhe von Fr. 1'014'581.-- auszahlen liess ( Urk. 6/G6 S. 2). Sodann ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gemäss Veranlagungs verfü gungen der Steuerbehörde nach einem steuerbaren Vermögen im Jahr 2004 von Fr. 651'083.-- ab dem Jahr 20 08 kein steuerbares Vermögen mehr hatte, wobei die Veränderungen vor allem dem Wertschriftenbestand

zuzuschreiben war en

(Urk. 6/ G6 S. 2 , Urk. 6/25 S. 1 ). 3. 4 3.4.1

Die Beschwerdegegnerin hat den fürs Jahr 2007 angenommenen Vermögens verzicht in der Höhe von Fr. 338'351.-- damit begründet, dass bei Einnahmen von Fr. 622'144.-- und Ausgaben von Fr. 533'747.-- und einem daraus resul tie renden Einnahmenüberschuss von Fr. 88'367.-- nicht nachvollziehbar sei, wes halb das Vermögen gemäss Steuern um Fr. 338'351.-- abgenommen habe ( Urk. 6/14 S. 2-3).

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Geld teilweise an der Börse verloren und es teilweise für ausgedehnte Reisen verwendet zu haben ( Urk. 1 S. 1). 3.4.2

Ende 2006 verfügte der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) über Wertschriften im Wert von Fr. 585'318.-- ( Urk. 6/23 S. 4) , Ende 2007 nur noch im Wert von Fr. 255'717. --

( Urk. 6/24 S. 3).

Im Laufe des Jahres 2007 tätigte er folgende Effektenkäufe über sein Konto bei der Bank Y.___ ( Bank Y.___ ; Urk. 6/1 S. 15 ff. ) : Datum Betrag in Fr. Betreff 4.1. 30'014.35 Effektenkauf 25.1. 16'447.65 Effektenkauf 25.1. 20'084.20 Effektenkauf 25.1. 15'284.65 Effektenkauf 25.1. 16'447.65 Effektenkauf 29.1. 9'831.00 Effektenkauf 30.1. 10'019.70 Effektenkauf 2.3. 7'986.75 Effektenkauf 8.3. 17'282.10 Effektenkauf 8.3. 12'160.65 Effektenkauf 7.5. 8'951.30 Effektenkauf 25.5. 12'317.35 Effektenkauf 25.5. 14'507.45 Effektenkauf 4.6. 22'099.35 Effektenkauf 5.6. 7'923.20 Effektenkauf 5.6. 13’036.00 Effektenkauf 12.6. 8'343.90 Effektenkauf 12.6. 8'736.10 Effektenkauf 12.6. 11'389.00 Effektenkauf 20.6. 11'205.10 Effektenkauf 20.6. 8'520.20 Effektenkauf 10.7. 7’296.15 Effektenkauf 10.7. 10'422.40 Effektenkauf 4.10. 10'937.40 Effektenkauf 4.10. 7'550.95 Effektenkauf 4.10. 7881.75 Effektenkauf 4.10. 11'451.20 Effektenkauf 18.10. 10'437.10 Effektenkauf 18.10. 8'732.20 Effektenkauf 7.11. 3'922.00 Effektenkauf Total 361'218.80

Mithin tätigte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 über sein Bank Y.___ -Konto Effek tenkäufe für total Fr. 361'218.80 , statt wie von der Beschwerdegegnerin errechnet für Fr. 332'337.--

( vgl. Urk. 6/14 S.

2 ) .

Zudem kaufte er 2007 über sein Bank A.___ -Konto folgende Akti en

( Urk. 6/4) : Datum Betrag in Fr. Betreff 1.2. 8'135.60 Aktien 10.5 . 13'607.75 Aktien 22.6 . 4'872.30 Aktien 22.6 . 5'577.70 Aktien Total 32'193.35

Der errechnete Betrag von Fr. 32'193.35 liegt etwas über den von der Beschwer de geg nerin unter Abrundung jedes einzelnen Betrags errechneten Fr. 32'191 .-- ( vgl. Urk. 6/14 S. 2 ) .

Nach dem Gesagten tätigte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Wertpapierkäufe für total Fr. 393’412.15 (Fr. 361'218.80

plus Fr. 32'193.35) .

3.4.3

Über sein Bank Y.___ -Konto wickelte er im Jahr 2007 folgende Wertschriftenverkäufe ab

( Urk. 6/1 S. 14 ff.) : Datum Betrag in Fr. Betreff 2.1. 23'657.75 Effektenverkauf 24.1. 8'141.40 Effektenverkauf 24.1. 21'140.90 Effektenverkauf 29.1. 40'800.30 Effektenverkauf 29.1. 33'358.00 Effektenverkauf 7.3. 23'297.60 Effektenverkauf 7.3. 47'517.60 Effektenverkauf 3.5. 14'474.15 Effektenverkauf 3.5. 4801.15 Effektenverkauf 3.5. 2'100.50 Effektenverkauf 24.5. 607.00 Effektenverkauf 24.5. 4'597.90 Effektenverkauf 24.5. 12'065.10 Effektenverkauf 5.6. 20'303.35 Effektenverkauf 12.6. 16'761.20 Effektenverkauf 12.6. 7'511.15 Effektenverkauf 12.6. 862.20 Effektenverkauf 10.7. 11'919.80 Effektenverkauf 10.7. 2'223.55 Effektenverkauf 11.7. 29'152.45 Effektenverkauf 11.7. 1'158.90 Effektenverkauf 20.8. 25'000.00 Fällige Oblig * 28.8. 47'501.75 Effektenverkauf 28.8. 49'524.70 Effektenverkauf 28.8. 7'711.40 Effektenverkauf 3.10. 6'420.10 Effektenverkauf 3.10. 3'195.35 Effektenverkauf 18.10. 7'241.65 Effektenverkauf 18.10. 9'518.90 Effektenverkauf 5.11. 0.10 Effektenverkauf 21.11. 6'216.30 Effektenverkauf 21.11. 10'091.50 Effektenverkauf 21.11. 20'444.60 Effektenverkauf 21.11. 7'639.60 Effektenverkauf 21.11. 1'545.05 Effektenverkauf 21.11. 7'654.75 Effektenverkauf 21.11. 11'243.75 Effektenverkauf 21.11. 1'066.20 Effektenverkauf Total 548’467.65

*

Bei einer Obligation handelt es sich um ein festverzinsliches Wertpapier ( https://www.cash.ch/lexikon/obligation

; besucht am 1 5. Juli 2021). Bei Fällig keit wird die Obligation zurückbezahlt, was hier offenbar der Fall war. Dies wirkt sich aus wie ein Wertpapierverkauf, weil der Beschwerdeführer anschliessend das Geld in seinem Vermögen hat anstelle der Obligation/des Wertpapiers. Demnach ist die wegen Fälligkeit ausbezahlte Obligation ebenfalls als Wertpapierverkauf zu berücksichtigen.

Entsprechend der voranstehenden Tabelle nahm der Beschwerdeführer aus

dem Verkauf von Wertschriften aus seinem Bank Y.___ - Depot Fr . 5 48’467 .65 ein.

Die Be schwer degegnerin hatte demgegenüber einen Betrag von

Fr. 545'344 .-- errechnet gehabt ( vgl. Urk.

6/14 S. 2 ) .

Zudem tätigte d er Beschwerdeführer im Jahr 2007 folgende Aktienv erkäufe über sein Bank A.___ -Konto ( Urk. 6/4) : Datum Betrag in Fr. Betreff 31.1. 22'548.85 Aktien 9.5. 13'322.75 Aktien 7.6. 6'234.15 Aktien 22.6. . 2'882.00 Aktien Total 44'987.75

Mithin erhielt er einen Erlös von Fr. 44'987.75 , in Übereinstimmung mit de m ge rundeten Betrag von Fr. 44'987.--

laut der Berechnung der Beschwerde geg nerin ( vgl. Urk. 6/14 S. 2) .

Insgesamt verkaufte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Jahr 2007 Wertpapiere für Fr. 593'455.40 ( Fr. 548'467.65

plus Fr. 44'987.75) .

3.4.4

Bei unveränderten Aktienkursen wäre demnach Ende 2007 ein Wertschriften guthaben in der Höhe von Fr.

385'274.75 zu erwarten gewesen ( die Ende 2006 vorhandenen

Fr. 585'318.-- [ Urk. 6/23 S. 4 ] plus die zugekauften Wertschriften im Wert von Fr. 393'412.15 [E. 3.4.2 vorstehend] minus die verkauften Wert pa piere im Wert von Fr. 593'455.40 [E. 3.4.3 vorstehend] ).

Effektiv wiesen die Wert schriften des Beschwerdeführers laut Steuer veranlagung Ende 2007 einen Wert von Fr. 255'717.-- auf ( Urk. 6/24 S. 3) , weshalb mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen ist, dass er im Jahr 2007 einen Wertverlust von rund Fr. 129'557 .-- (Fr. 385'274.75 minus Fr. 255'717.--) hinzunehmen hatte. Die Be schwerdegegnerin hat zwar die Geldflüsse im Zusammenhang mit den Wert schriftenkäufen und -verkäufen berücksichtigt, nicht hingegen den Wertverlust der Wertschriften (vgl. Urk. 6/14 S. 2).

Verzichtsrechtlich relevant sind allein Investitionen, bei denen die erhebliche Gefahr eines späteren Verlusts im Zeitpunkt der Investit ion im vornherein erkenn bar ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Prozess ZL.2011. 00 106 E.

4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2018 vom 2 1. Dezem ber 2018 E. 4.2 e contrario ). Seit Anfang 2021 findet sich eine ent sprechende Regelung in Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, wonach unfreiwillige Vermö gensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind , für die Ermittlung der Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch nicht zu berücksichtigen sind. In den Erläuterung en des Bundesamt es für Sozialversicherungen ( BSV ) zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Januar 2020 wird zudem festgehalten, dass die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt wird, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorher ge sehene Verluste an der Börse nur schwer belegen liessen (S. 14). Auch in der seit 1. Januar 2021 gültigen Version der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) werden unvorhersehbare Verluste an der Börse als Beispiel für solch unfreiwillige Vermögensverluste erwähnt (Rz 3533.25).

Die Anlage eines Vermögens beispielsweise in Wertschriften ist demnach trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte ( Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015 , S. 223 Rz 617 und S. 225 Rz 620, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dabei hat die EL-ansprechende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sach verhalts mitzuwirken. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens darzutun beziehungsweise diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen (Müller, a.a.O., S. 224 Rz 617 mit Hinweis). Über den Verzichtscharakter einer Vermögensverminderung entscheidet im Rahmen einer Vermögensanlage nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition einge gangen wird. Ein Vermögensverzicht liegt namentlich vor, wenn in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Müller, a.a.O., S. 224 Rz 618 mit Hinweisen).

Dafür, dass die vom Beschwerdeführer hinzunehmenden Börsenverluste im vorn herein erkennbar respektive vorhersehbar gewesen wären, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor , und die Beschwerdegegnerin behauptet dies auch nicht . Dem zufolge stellt die im Jahr 2007 erfolgte Vermögensabnahme im durch Börsen verluste erklärbaren Umfang von Fr. 129’557 .-- entgegen der Annahme der Be schwerdegegnerin keinen Vermögensverzicht dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Kursverluste realisiert wurden oder nicht (vgl. die von der Beschwerdegegnerin in Urk. 6/14 S. 3 angeführte Begründung) , stellte doch die Beschwerdegegnerin auf die Steuererklärung ab, wo jeweils der Aktienkurs Ende Jahr berücksichtigt wird , wodurch sich auch nicht realisierte Kursverluste auf den Vermögensstand auswirken . 3. 5

Die nachweislich gebuchten und im Jahr 2007 bezahlten Reisen wurden von der Beschwerdegegnerin anhand der Kontoauszüge ( Urk. 6/1) als belegte grössere Aufwendungen als Ausgaben berücksichtigt ( Urk. 6/14 S. 2). Bezüglich allfälliger darüberhinausgehender Aufwendungen für Reisen trägt der Beschwerdeführer die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit , weshalb die Berechnung der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. 3. 6

Da ein Vermögensverzicht auch länger als zehn J ahre anzurechnen ist (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV und Urteile des Bun desgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dez em ber 2020 E. 5, P 55/06 vom 2 2. Oktober 2007 E. 3.2, je mit Hinweisen), ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine zehnjährige Verjäh rungs frist unbehelflich .

Ebenso wenig spielt es für die Anrechnung eines Verzichtsvermögens eine Rolle, ob der Beschwerdeführer effektiv noch über Vermögen verfügt, ob er je mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, Spielschulden hatte oder über das Pensionsalter hinaus gearbeitet hat (vgl. die Einwände in Urk. 1). 3. 7

Zusammenfassend ist der angerechnete Vermögensverzicht nach dem Gesagten insoweit zu beanstanden, als die aus den Steuerdaten ersichtliche übermässige Vermögens abnahme des Jahres 2007 von Fr. 338'351.-- im Umfang von Fr.

129'557. -- durch Börsenverluste erklärbar ist (vgl. vorstehende E. 3. 4.4 ), wes halb sich das Verzichtsvermögen um diesen Betrag auf Fr. 208’794 .-- reduziert (Fr. 3 3 8'351.-- minus Fr. 129’557 .--) . 3. 8

Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 noch verheiratet war (vgl. das Scheidungsurteil vom 3 1. Mai 2012, Urk. 6/G8) und die verwendeten Steuerdaten sich nicht nur auf ihn, sondern auch auf seine damalige Ehefrau bezogen. Dies ist namentlich daran ersichtlich, dass auch seine Ehefrau (mit anderer Adresse) aufgeführt ist, dass eine reformierte und eine römisch-katholische Person erwähnt werden und dass vom für Ehepaare geltende n Vermögensfreibetrag von Fr. 180'000.-- ( vgl. § 54 Abs. 1 lit. a des Aargauischen Steuergesetzes, Stand am 1. Januar 2 010; abrufbar im Internet unter

https://gesetzessam mlungen.ag.ch/app/de/ texts_of_law/651.100/ver sions/ 345 )

ausgegangen wurde (Urk. 6/24-25).

Wäre das ab dem Jahr 2007 «verschwundene» Vermögen im Zeitpunkt der Scheidung noch vorhanden gewesen, wäre es im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau geteilt worden, da es sich bei Kapitalauszahlungen der Pensionskasse in der Regel um Errungenschaft handelt. Demnach ist nur die Hälfte des Vermögens, auf welches verzichtet wurde, dem Beschwerdeführer anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007). Überdies würde dies auch im Fall e von Eigengut gelten (vgl. M üller, a.a.O. , S. 176 f., Rz 488) . 3.9

Nach dem Gesagten ist der Vermögensverzicht des Jahres 2007 von Fr.

208'794. nach Art. 17a ELV jährlich

- erstmals ab 2009 ( vgl. Art. 17a Abs. 2 ELV) - um Fr. 10'000. -- bis zur Scheidung 2012 zu reduzieren, was für das Jahr 2012 noch einen Vermögensverzicht von Fr. 1 6 8'794. -- ergibt. Dieser finanzielle Rückschlag ist unter den Ehegatten zu teilen und hernach ist der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 84 '397. -- erneut bis zum Jahr 2019 und 2020 um Fr. 10'000. -- zu amortisieren, was für das Jahr 2019 noch einen Verzicht von Fr. 14 '397. -- und für das Jahr 2020 von Fr. 4’397 . -- ergibt.

Die Beschwerdegegnerin wird unter Berücksichtigung dieser Feststellung den Anspruch neu zu berechnen haben. 3.10

Dabei wird sie auch zu beachten haben, dass sich der Wert des beweglichen Ver mögens, den sie gemäss dem Kontostand des Bank A.___ -Kontos per 3 1. Dezember 2018 (Urk.

6/36) im Jahr 2019 mit Fr. 429. --

bezifferte ( Urk. 6/58) , nicht korrekt ist, hat sie doch den Minussaldo des Postkontos per 3 1. Dezember 2018 dabei nicht be rücksichtigt. Massgebend ist das steuerliche Reinvermögen ( Art. 17 Abs. 1 ELV) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom

17. Septem ber 2020

aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass das anzurechnende Verzichtsvermögen für das Jahr 2019 Fr. 14 '397. --

und für das Jahr 2020 Fr. 4’397 .

beträgt , zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch des Beschwer deführers auf Ergänzungsleistungen neu befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 39 , ist Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV ; Urk. 6/56 S. 7 ) . Er wurde am 3 1. Mai 2012 geschieden ( Urk. 6/56). Am

E. 1.2 8'135.60 Aktien 10.5 . 13'607.75 Aktien 22.6 . 4'872.30 Aktien 22.6 . 5'577.70 Aktien Total 32'193.35

Der errechnete Betrag von Fr. 32'193.35 liegt etwas über den von der Beschwer de geg nerin unter Abrundung jedes einzelnen Betrags errechneten Fr. 32'191 .-- ( vgl. Urk. 6/14 S. 2 ) .

Nach dem Gesagten tätigte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Wertpapierkäufe für total Fr. 393’412.15 (Fr. 361'218.80

plus Fr. 32'193.35) .

3.4.3

Über sein Bank Y.___ -Konto wickelte er im Jahr 2007 folgende Wertschriftenverkäufe ab

( Urk. 6/1 S. 14 ff.) : Datum Betrag in Fr. Betreff

E. 2 .3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2020 wies die Be schwerde geg nerin darauf hin , es handle sich nicht um eine Schuldfrage und es werde nicht bestritten, dass im Jahr 20 12 nur noch ein Vermögen von Fr. 3'415.-- vorhanden gewesen sei . Der Vermögensverzicht sei bereits im Jahr 2007 erfolgt und d ie Börsenverluste im Jahr 2008 seien in der Verzichtsberechnung berücksichtigt worde n, ebenso wie die Ausgaben für die Reisen ( Urk.

E. 2.1 23'657.75 Effektenverkauf 24.1. 8'141.40 Effektenverkauf 24.1. 21'140.90 Effektenverkauf 29.1. 40'800.30 Effektenverkauf 29.1. 33'358.00 Effektenverkauf 7.3. 23'297.60 Effektenverkauf 7.3. 47'517.60 Effektenverkauf 3.5. 14'474.15 Effektenverkauf 3.5. 4801.15 Effektenverkauf 3.5. 2'100.50 Effektenverkauf 24.5. 607.00 Effektenverkauf 24.5. 4'597.90 Effektenverkauf 24.5. 12'065.10 Effektenverkauf

E. 2.3 7'986.75 Effektenkauf 8.3. 17'282.10 Effektenkauf 8.3. 12'160.65 Effektenkauf 7.5. 8'951.30 Effektenkauf 25.5. 12'317.35 Effektenkauf 25.5. 14'507.45 Effektenkauf 4.6. 22'099.35 Effektenkauf

E. 5 0'000. --

habe auszahlen lassen ( Urk. 6/56 S. 7) .

D ie Beschwerdegegnerin ging bei ihrer Berechnung des Verzichtsvermögens von einem tieferen Betrag von Fr. 930'000.-- aus ( Urk. 6/ 14 S. 1) , entsprechend der am 1 5. Oktober 2004 auf einem Konto der Bank Y.___

des Beschwerdeführers nachgewiesenen Gutschrift von Fr. 930'000. --

( Urk. 6/1). Überdies lässt sich dieser Sachverhalt auch anhand der Akten erst ellen , wonach

gemäss den Angaben des damals zuständig gewesenen Steueramtes im Kanton Z.___

der Beschwerdeführer sich am 1 0. Mai 2004 seine dritte Säule im Betra g von Fr. 61'386.-- sowie am 1. Juli 2004 sein Kapital der zweiten Säule in der Höhe von Fr. 1'014'581.-- auszahlen liess ( Urk. 6/G6 S. 2). Sodann ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gemäss Veranlagungs verfü gungen der Steuerbehörde nach einem steuerbaren Vermögen im Jahr 2004 von Fr. 651'083.-- ab dem Jahr 20

E. 5.6 20'303.35 Effektenverkauf 12.6. 16'761.20 Effektenverkauf 12.6. 7'511.15 Effektenverkauf 12.6. 862.20 Effektenverkauf 10.7. 11'919.80 Effektenverkauf 10.7. 2'223.55 Effektenverkauf 11.7. 29'152.45 Effektenverkauf 11.7. 1'158.90 Effektenverkauf 20.8. 25'000.00 Fällige Oblig * 28.8. 47'501.75 Effektenverkauf 28.8. 49'524.70 Effektenverkauf 28.8. 7'711.40 Effektenverkauf 3.10. 6'420.10 Effektenverkauf 3.10. 3'195.35 Effektenverkauf 18.10. 7'241.65 Effektenverkauf 18.10. 9'518.90 Effektenverkauf

E. 5.11 0.10 Effektenverkauf 21.11. 6'216.30 Effektenverkauf 21.11. 10'091.50 Effektenverkauf 21.11. 20'444.60 Effektenverkauf 21.11. 7'639.60 Effektenverkauf 21.11. 1'545.05 Effektenverkauf 21.11. 7'654.75 Effektenverkauf 21.11. 11'243.75 Effektenverkauf 21.11. 1'066.20 Effektenverkauf Total 548’467.65

*

Bei einer Obligation handelt es sich um ein festverzinsliches Wertpapier ( https://www.cash.ch/lexikon/obligation

; besucht am 1 5. Juli 2021). Bei Fällig keit wird die Obligation zurückbezahlt, was hier offenbar der Fall war. Dies wirkt sich aus wie ein Wertpapierverkauf, weil der Beschwerdeführer anschliessend das Geld in seinem Vermögen hat anstelle der Obligation/des Wertpapiers. Demnach ist die wegen Fälligkeit ausbezahlte Obligation ebenfalls als Wertpapierverkauf zu berücksichtigen.

Entsprechend der voranstehenden Tabelle nahm der Beschwerdeführer aus

dem Verkauf von Wertschriften aus seinem Bank Y.___ - Depot Fr . 5 48’467 .65 ein.

Die Be schwer degegnerin hatte demgegenüber einen Betrag von

Fr. 545'344 .-- errechnet gehabt ( vgl. Urk.

6/14 S. 2 ) .

Zudem tätigte d er Beschwerdeführer im Jahr 2007 folgende Aktienv erkäufe über sein Bank A.___ -Konto ( Urk. 6/4) : Datum Betrag in Fr. Betreff 31.1. 22'548.85 Aktien 9.5. 13'322.75 Aktien 7.6. 6'234.15 Aktien 22.6. . 2'882.00 Aktien Total 44'987.75

Mithin erhielt er einen Erlös von Fr. 44'987.75 , in Übereinstimmung mit de m ge rundeten Betrag von Fr. 44'987.--

laut der Berechnung der Beschwerde geg nerin ( vgl. Urk. 6/14 S. 2) .

Insgesamt verkaufte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Jahr 2007 Wertpapiere für Fr. 593'455.40 ( Fr. 548'467.65

plus Fr. 44'987.75) .

3.4.4

Bei unveränderten Aktienkursen wäre demnach Ende 2007 ein Wertschriften guthaben in der Höhe von Fr.

385'274.75 zu erwarten gewesen ( die Ende 2006 vorhandenen

Fr. 585'318.-- [ Urk. 6/23 S. 4 ] plus die zugekauften Wertschriften im Wert von Fr. 393'412.15 [E. 3.4.2 vorstehend] minus die verkauften Wert pa piere im Wert von Fr. 593'455.40 [E. 3.4.3 vorstehend] ).

Effektiv wiesen die Wert schriften des Beschwerdeführers laut Steuer veranlagung Ende 2007 einen Wert von Fr. 255'717.-- auf ( Urk. 6/24 S. 3) , weshalb mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen ist, dass er im Jahr 2007 einen Wertverlust von rund Fr. 129'557 .-- (Fr. 385'274.75 minus Fr. 255'717.--) hinzunehmen hatte. Die Be schwerdegegnerin hat zwar die Geldflüsse im Zusammenhang mit den Wert schriftenkäufen und -verkäufen berücksichtigt, nicht hingegen den Wertverlust der Wertschriften (vgl. Urk. 6/14 S. 2).

Verzichtsrechtlich relevant sind allein Investitionen, bei denen die erhebliche Gefahr eines späteren Verlusts im Zeitpunkt der Investit ion im vornherein erkenn bar ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Prozess ZL.2011. 00 106 E.

4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2018 vom 2 1. Dezem ber 2018 E. 4.2 e contrario ). Seit Anfang 2021 findet sich eine ent sprechende Regelung in Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, wonach unfreiwillige Vermö gensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind , für die Ermittlung der Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch nicht zu berücksichtigen sind. In den Erläuterung en des Bundesamt es für Sozialversicherungen ( BSV ) zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Januar 2020 wird zudem festgehalten, dass die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt wird, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorher ge sehene Verluste an der Börse nur schwer belegen liessen (S. 14). Auch in der seit 1. Januar 2021 gültigen Version der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) werden unvorhersehbare Verluste an der Börse als Beispiel für solch unfreiwillige Vermögensverluste erwähnt (Rz 3533.25).

Die Anlage eines Vermögens beispielsweise in Wertschriften ist demnach trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte ( Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015 , S. 223 Rz 617 und S. 225 Rz 620, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dabei hat die EL-ansprechende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sach verhalts mitzuwirken. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens darzutun beziehungsweise diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen (Müller, a.a.O., S. 224 Rz 617 mit Hinweis). Über den Verzichtscharakter einer Vermögensverminderung entscheidet im Rahmen einer Vermögensanlage nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition einge gangen wird. Ein Vermögensverzicht liegt namentlich vor, wenn in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Müller, a.a.O., S. 224 Rz 618 mit Hinweisen).

Dafür, dass die vom Beschwerdeführer hinzunehmenden Börsenverluste im vorn herein erkennbar respektive vorhersehbar gewesen wären, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor , und die Beschwerdegegnerin behauptet dies auch nicht . Dem zufolge stellt die im Jahr 2007 erfolgte Vermögensabnahme im durch Börsen verluste erklärbaren Umfang von Fr. 129’557 .-- entgegen der Annahme der Be schwerdegegnerin keinen Vermögensverzicht dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Kursverluste realisiert wurden oder nicht (vgl. die von der Beschwerdegegnerin in Urk. 6/14 S. 3 angeführte Begründung) , stellte doch die Beschwerdegegnerin auf die Steuererklärung ab, wo jeweils der Aktienkurs Ende Jahr berücksichtigt wird , wodurch sich auch nicht realisierte Kursverluste auf den Vermögensstand auswirken . 3. 5

Die nachweislich gebuchten und im Jahr 2007 bezahlten Reisen wurden von der Beschwerdegegnerin anhand der Kontoauszüge ( Urk. 6/1) als belegte grössere Aufwendungen als Ausgaben berücksichtigt ( Urk. 6/14 S. 2). Bezüglich allfälliger darüberhinausgehender Aufwendungen für Reisen trägt der Beschwerdeführer die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit , weshalb die Berechnung der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. 3. 6

Da ein Vermögensverzicht auch länger als zehn J ahre anzurechnen ist (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV und Urteile des Bun desgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dez em ber 2020 E. 5, P 55/06 vom 2 2. Oktober 2007 E. 3.2, je mit Hinweisen), ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine zehnjährige Verjäh rungs frist unbehelflich .

Ebenso wenig spielt es für die Anrechnung eines Verzichtsvermögens eine Rolle, ob der Beschwerdeführer effektiv noch über Vermögen verfügt, ob er je mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, Spielschulden hatte oder über das Pensionsalter hinaus gearbeitet hat (vgl. die Einwände in Urk. 1). 3. 7

Zusammenfassend ist der angerechnete Vermögensverzicht nach dem Gesagten insoweit zu beanstanden, als die aus den Steuerdaten ersichtliche übermässige Vermögens abnahme des Jahres 2007 von Fr. 338'351.-- im Umfang von Fr.

129'557. -- durch Börsenverluste erklärbar ist (vgl. vorstehende E. 3. 4.4 ), wes halb sich das Verzichtsvermögen um diesen Betrag auf Fr. 208’794 .-- reduziert (Fr. 3 3 8'351.-- minus Fr. 129’557 .--) . 3.

E. 08 kein steuerbares Vermögen mehr hatte, wobei die Veränderungen vor allem dem Wertschriftenbestand

zuzuschreiben war en

(Urk. 6/ G6 S. 2 , Urk. 6/25 S. 1 ). 3. 4 3.4.1

Die Beschwerdegegnerin hat den fürs Jahr 2007 angenommenen Vermögens verzicht in der Höhe von Fr. 338'351.-- damit begründet, dass bei Einnahmen von Fr. 622'144.-- und Ausgaben von Fr. 533'747.-- und einem daraus resul tie renden Einnahmenüberschuss von Fr. 88'367.-- nicht nachvollziehbar sei, wes halb das Vermögen gemäss Steuern um Fr. 338'351.-- abgenommen habe ( Urk. 6/14 S. 2-3).

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Geld teilweise an der Börse verloren und es teilweise für ausgedehnte Reisen verwendet zu haben ( Urk. 1 S. 1). 3.4.2

Ende 2006 verfügte der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) über Wertschriften im Wert von Fr. 585'318.-- ( Urk. 6/23 S. 4) , Ende 2007 nur noch im Wert von Fr. 255'717. --

( Urk. 6/24 S. 3).

Im Laufe des Jahres 2007 tätigte er folgende Effektenkäufe über sein Konto bei der Bank Y.___ ( Bank Y.___ ; Urk. 6/1 S. 15 ff. ) : Datum Betrag in Fr. Betreff 4.1. 30'014.35 Effektenkauf 25.1. 16'447.65 Effektenkauf 25.1. 20'084.20 Effektenkauf 25.1. 15'284.65 Effektenkauf 25.1. 16'447.65 Effektenkauf 29.1. 9'831.00 Effektenkauf 30.1. 10'019.70 Effektenkauf

E. 8 Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 noch verheiratet war (vgl. das Scheidungsurteil vom 3 1. Mai 2012, Urk. 6/G8) und die verwendeten Steuerdaten sich nicht nur auf ihn, sondern auch auf seine damalige Ehefrau bezogen. Dies ist namentlich daran ersichtlich, dass auch seine Ehefrau (mit anderer Adresse) aufgeführt ist, dass eine reformierte und eine römisch-katholische Person erwähnt werden und dass vom für Ehepaare geltende n Vermögensfreibetrag von Fr. 180'000.-- ( vgl. § 54 Abs. 1 lit. a des Aargauischen Steuergesetzes, Stand am 1. Januar 2 010; abrufbar im Internet unter

https://gesetzessam mlungen.ag.ch/app/de/ texts_of_law/651.100/ver sions/ 345 )

ausgegangen wurde (Urk. 6/24-25).

Wäre das ab dem Jahr 2007 «verschwundene» Vermögen im Zeitpunkt der Scheidung noch vorhanden gewesen, wäre es im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau geteilt worden, da es sich bei Kapitalauszahlungen der Pensionskasse in der Regel um Errungenschaft handelt. Demnach ist nur die Hälfte des Vermögens, auf welches verzichtet wurde, dem Beschwerdeführer anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007). Überdies würde dies auch im Fall e von Eigengut gelten (vgl. M üller, a.a.O. , S. 176 f., Rz 488) . 3.9

Nach dem Gesagten ist der Vermögensverzicht des Jahres 2007 von Fr.

208'794. nach Art. 17a ELV jährlich

- erstmals ab 2009 ( vgl. Art. 17a Abs. 2 ELV) - um Fr. 10'000. -- bis zur Scheidung 2012 zu reduzieren, was für das Jahr 2012 noch einen Vermögensverzicht von Fr. 1 6 8'794. -- ergibt. Dieser finanzielle Rückschlag ist unter den Ehegatten zu teilen und hernach ist der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 84 '397. -- erneut bis zum Jahr 2019 und 2020 um Fr. 10'000. -- zu amortisieren, was für das Jahr 2019 noch einen Verzicht von Fr. 14 '397. -- und für das Jahr 2020 von Fr. 4’397 . -- ergibt.

Die Beschwerdegegnerin wird unter Berücksichtigung dieser Feststellung den Anspruch neu zu berechnen haben. 3.10

Dabei wird sie auch zu beachten haben, dass sich der Wert des beweglichen Ver mögens, den sie gemäss dem Kontostand des Bank A.___ -Kontos per 3 1. Dezember 2018 (Urk.

6/36) im Jahr 2019 mit Fr. 429. --

bezifferte ( Urk. 6/58) , nicht korrekt ist, hat sie doch den Minussaldo des Postkontos per 3 1. Dezember 2018 dabei nicht be rücksichtigt. Massgebend ist das steuerliche Reinvermögen ( Art. 17 Abs. 1 ELV) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom

17. Septem ber 2020

aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass das anzurechnende Verzichtsvermögen für das Jahr 2019 Fr. 14 '397. --

und für das Jahr 2020 Fr. 4’397 .

beträgt , zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch des Beschwer deführers auf Ergänzungsleistungen neu befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00083

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

31. August 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Dietikon Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 39 , ist Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV ; Urk. 6/56 S. 7 ) . Er wurde am 3 1. Mai 2012 geschieden ( Urk. 6/56). Am 2 2. August 2019 meldete er sich bei der Stadt Dietikon , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/ 56 ). Diese holte zur Klä rung des An spruchs diverse Unterlagen ein . Mit Verfügung vom 2 2. April 2020 verneinte sie einen Anspruch auf Zusatzleis tungen ab August 2019 aufgrund eines Einnahmenüberschusses , wobei sie insbesondere einen Ver mögensverzicht von Fr. 218'351.--

im Jahr 2019 sowie einen von Fr. 208'351.-- im Jahr 2020 anrechnete ( Urk. 6/ 58 ). Die dagegen am 1 2. Mai 2020, ergänzt am

1 4. Juni 2020, erhobene Einsprache (Urk. 6/59 -60 ) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 1 7. September 2020 ab ( Urk. 6/ 61 = Urk. 2 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 7. September 2020 erhob X.___

am 1 5. Oktober 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei von der Anrechnung eines Vermögensver zichts abzusehen ( Urk. 1 ). In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 2. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG ) und der Verordnung über Ergänzung sleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab

August 2019 Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. Urk. 6/58 S. 2) und der allfällige respektive zu prüfende Vermö gens verzicht bereits früher stattfand , finden folglich die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Norm en auf den vorliegenden Fall An wendung und werden

- wo nichts anderes erwähnt wird - in dieser Fassung zitiert. 1 .2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die an erkannten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). 1 .3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adä quate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer mög lichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). 1 .4

Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsa chen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögens verzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vor han den, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaft machen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Mög lichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweis losigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (über durchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechts genügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothe tisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2).

Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Ha nd habe für eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle». Nach der Praxis des Bundesgerichts kann auch selbstverschuldete Bedürftigkeit einen An spruch auf Ergänzungsleistungen begründen (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 und E. 2.6.2). 2. 2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. September 2020 hielt die Be schwer de gegnerin im Wesentlichen fest, nachdem sich der Beschwerdeführer am 1 5. Oktober 2004 sein Kapital aus der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 930'000.-- habe ausbezahlen lassen, habe er am 1 8. Februar 2009 kein Ver mö gen mehr gehabt. Die Vermögensabnahme müsse sich gemäss den konsul tierten Steuerunterlagen zwischen 2006 und 2007 ergeben haben. Aufgrund der eingeforderten Bank- und Steuerunterlagen habe man festgestellt, dass der Ver sicherte im Jahr 2007 Einnahmen von Fr. 622'114.-- und Ausgaben von Fr.

533'747. --

gehabt habe, woraus sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 88'367. -- ergeben habe. Trotz dieses Einnahmenüberschusses habe sich sein Vermögen nicht vermehrt, sondern er habe eine Vermögensabnahme um Fr. 338'351.-- zu verzeichnen gehabt , die man aus den Steuerunterlagen 2006 und 2007 ermittelt habe. Diese Vermögensabnahme sei nicht nachvollziehbar. Nach Abzug einer frei verfügbaren Quote von Fr. 10'000.-- sei von einem Ver mögensverzicht von Fr. 328'351 .-- im Jahr 2007 auszugehen. Nach einem jähr lichen Abzug von Fr. 10'000.-- pro Jahr ab 2009 habe sie für das Jahr 2019 noch einen Vermögensverzicht von Fr. 218'351.-- und fürs Jahr 2020 einen solchen von Fr. 208'351.-- zu berücksichtigen gehabt.

Dass effektiv kein Vermögen mehr vorhanden sei, ändere nichts daran . Nach dem Gesagten sei ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab August 2019 zu verneinen (Urk. 2 S. 3) . 2 .2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom

15. Oktober 2020 zusammengefasst geltend, ihn treffe kein Verschulden. Das nicht mehr vorhandene K apital habe er beim Börsencrash der Jahre 2008 und 2009 verloren. In den Jahren 2005 bis 2008 hätten sie

ausgedehnte Reisen in den fernen Osten, in Nord- und Osteuropa durchgeführt. Bereits in seinem Schei dungsurteil vom 3 1. Mai 2012 sei festgehalten worden, dass er kein Kapital mehr aufweise. Um den Sozialdiensten nicht zur Last zu fallen, habe er bis zum 80. Altersjahr als Chauffeur gearbeitet, was er beim Vorhandensein von Kapital nicht gemacht hätte. Er habe nirgends Kapital versteckt und wisse nicht mehr, wie er seine Rechnungen bezahlen solle ( Urk. 1 S. 1). Ferner machte er geltend, er habe keine zusätzlichen Quittungen mehr. Hier gelte sicher auch die Ver jäh rungsfrist von zehn Jahren ( Urk. 1 S. 2). 2 .3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1 0. November 2020 wies die Be schwerde geg nerin darauf hin , es handle sich nicht um eine Schuldfrage und es werde nicht bestritten, dass im Jahr 20 12 nur noch ein Vermögen von Fr. 3'415.-- vorhanden gewesen sei . Der Vermögensverzicht sei bereits im Jahr 2007 erfolgt und d ie Börsenverluste im Jahr 2008 seien in der Verzichtsberechnung berücksichtigt worde n, ebenso wie die Ausgaben für die Reisen ( Urk. 5 S. 3). Auch die Tatsache, dass d er Versicherte bis zum 8 0. Lebensjahr einer beruflichen Tätigkeit nach ge gangen sei, sei ohne Einfluss auf die Berechnung des Vermögensverzichts ( Urk. 5 S. 4). 3 . 3 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob im Rahmen der Ermittlung des Leistungsanspruchs ab dem 1. August 2019 ein Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen ist. Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbe strittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubezieh en (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a). 3 .2

Vorab ist in diesem Zusammenhang nochmals hervorzuheben (vgl. vorstehende E. 1 .4), dass die leistungsansprechende Person z u beweisen hat, dass eine Vermö genshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechts pflicht erfolgt ist. Massgebend ist der Be weisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit. Demnach genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzub ieten (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_186/2011 vom 1 4. April 2011 E. 4.2 .3). Vermag die leistungsanspre chende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang ge fallen und mangels entsprechender Beweise ein hypothetisches Vermögen an rechnen lassen. 3 .3

Der Beschwerdeführer legte dar , dass er sich im Juli 2004 das

Kapital der beruf lichen Vorsorge und/oder Freizügigkeitsguthaben im Umfang von Fr. 9 5 0'000. --

habe auszahlen lassen ( Urk. 6/56 S. 7) .

D ie Beschwerdegegnerin ging bei ihrer Berechnung des Verzichtsvermögens von einem tieferen Betrag von Fr. 930'000.-- aus ( Urk. 6/ 14 S. 1) , entsprechend der am 1 5. Oktober 2004 auf einem Konto der Bank Y.___

des Beschwerdeführers nachgewiesenen Gutschrift von Fr. 930'000. --

( Urk. 6/1). Überdies lässt sich dieser Sachverhalt auch anhand der Akten erst ellen , wonach

gemäss den Angaben des damals zuständig gewesenen Steueramtes im Kanton Z.___

der Beschwerdeführer sich am 1 0. Mai 2004 seine dritte Säule im Betra g von Fr. 61'386.-- sowie am 1. Juli 2004 sein Kapital der zweiten Säule in der Höhe von Fr. 1'014'581.-- auszahlen liess ( Urk. 6/G6 S. 2). Sodann ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gemäss Veranlagungs verfü gungen der Steuerbehörde nach einem steuerbaren Vermögen im Jahr 2004 von Fr. 651'083.-- ab dem Jahr 20 08 kein steuerbares Vermögen mehr hatte, wobei die Veränderungen vor allem dem Wertschriftenbestand

zuzuschreiben war en

(Urk. 6/ G6 S. 2 , Urk. 6/25 S. 1 ). 3. 4 3.4.1

Die Beschwerdegegnerin hat den fürs Jahr 2007 angenommenen Vermögens verzicht in der Höhe von Fr. 338'351.-- damit begründet, dass bei Einnahmen von Fr. 622'144.-- und Ausgaben von Fr. 533'747.-- und einem daraus resul tie renden Einnahmenüberschuss von Fr. 88'367.-- nicht nachvollziehbar sei, wes halb das Vermögen gemäss Steuern um Fr. 338'351.-- abgenommen habe ( Urk. 6/14 S. 2-3).

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Geld teilweise an der Börse verloren und es teilweise für ausgedehnte Reisen verwendet zu haben ( Urk. 1 S. 1). 3.4.2

Ende 2006 verfügte der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) über Wertschriften im Wert von Fr. 585'318.-- ( Urk. 6/23 S. 4) , Ende 2007 nur noch im Wert von Fr. 255'717. --

( Urk. 6/24 S. 3).

Im Laufe des Jahres 2007 tätigte er folgende Effektenkäufe über sein Konto bei der Bank Y.___ ( Bank Y.___ ; Urk. 6/1 S. 15 ff. ) : Datum Betrag in Fr. Betreff 4.1. 30'014.35 Effektenkauf 25.1. 16'447.65 Effektenkauf 25.1. 20'084.20 Effektenkauf 25.1. 15'284.65 Effektenkauf 25.1. 16'447.65 Effektenkauf 29.1. 9'831.00 Effektenkauf 30.1. 10'019.70 Effektenkauf 2.3. 7'986.75 Effektenkauf 8.3. 17'282.10 Effektenkauf 8.3. 12'160.65 Effektenkauf 7.5. 8'951.30 Effektenkauf 25.5. 12'317.35 Effektenkauf 25.5. 14'507.45 Effektenkauf 4.6. 22'099.35 Effektenkauf 5.6. 7'923.20 Effektenkauf 5.6. 13’036.00 Effektenkauf 12.6. 8'343.90 Effektenkauf 12.6. 8'736.10 Effektenkauf 12.6. 11'389.00 Effektenkauf 20.6. 11'205.10 Effektenkauf 20.6. 8'520.20 Effektenkauf 10.7. 7’296.15 Effektenkauf 10.7. 10'422.40 Effektenkauf 4.10. 10'937.40 Effektenkauf 4.10. 7'550.95 Effektenkauf 4.10. 7881.75 Effektenkauf 4.10. 11'451.20 Effektenkauf 18.10. 10'437.10 Effektenkauf 18.10. 8'732.20 Effektenkauf 7.11. 3'922.00 Effektenkauf Total 361'218.80

Mithin tätigte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 über sein Bank Y.___ -Konto Effek tenkäufe für total Fr. 361'218.80 , statt wie von der Beschwerdegegnerin errechnet für Fr. 332'337.--

( vgl. Urk. 6/14 S.

2 ) .

Zudem kaufte er 2007 über sein Bank A.___ -Konto folgende Akti en

( Urk. 6/4) : Datum Betrag in Fr. Betreff 1.2. 8'135.60 Aktien 10.5 . 13'607.75 Aktien 22.6 . 4'872.30 Aktien 22.6 . 5'577.70 Aktien Total 32'193.35

Der errechnete Betrag von Fr. 32'193.35 liegt etwas über den von der Beschwer de geg nerin unter Abrundung jedes einzelnen Betrags errechneten Fr. 32'191 .-- ( vgl. Urk. 6/14 S. 2 ) .

Nach dem Gesagten tätigte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 Wertpapierkäufe für total Fr. 393’412.15 (Fr. 361'218.80

plus Fr. 32'193.35) .

3.4.3

Über sein Bank Y.___ -Konto wickelte er im Jahr 2007 folgende Wertschriftenverkäufe ab

( Urk. 6/1 S. 14 ff.) : Datum Betrag in Fr. Betreff 2.1. 23'657.75 Effektenverkauf 24.1. 8'141.40 Effektenverkauf 24.1. 21'140.90 Effektenverkauf 29.1. 40'800.30 Effektenverkauf 29.1. 33'358.00 Effektenverkauf 7.3. 23'297.60 Effektenverkauf 7.3. 47'517.60 Effektenverkauf 3.5. 14'474.15 Effektenverkauf 3.5. 4801.15 Effektenverkauf 3.5. 2'100.50 Effektenverkauf 24.5. 607.00 Effektenverkauf 24.5. 4'597.90 Effektenverkauf 24.5. 12'065.10 Effektenverkauf 5.6. 20'303.35 Effektenverkauf 12.6. 16'761.20 Effektenverkauf 12.6. 7'511.15 Effektenverkauf 12.6. 862.20 Effektenverkauf 10.7. 11'919.80 Effektenverkauf 10.7. 2'223.55 Effektenverkauf 11.7. 29'152.45 Effektenverkauf 11.7. 1'158.90 Effektenverkauf 20.8. 25'000.00 Fällige Oblig * 28.8. 47'501.75 Effektenverkauf 28.8. 49'524.70 Effektenverkauf 28.8. 7'711.40 Effektenverkauf 3.10. 6'420.10 Effektenverkauf 3.10. 3'195.35 Effektenverkauf 18.10. 7'241.65 Effektenverkauf 18.10. 9'518.90 Effektenverkauf 5.11. 0.10 Effektenverkauf 21.11. 6'216.30 Effektenverkauf 21.11. 10'091.50 Effektenverkauf 21.11. 20'444.60 Effektenverkauf 21.11. 7'639.60 Effektenverkauf 21.11. 1'545.05 Effektenverkauf 21.11. 7'654.75 Effektenverkauf 21.11. 11'243.75 Effektenverkauf 21.11. 1'066.20 Effektenverkauf Total 548’467.65

*

Bei einer Obligation handelt es sich um ein festverzinsliches Wertpapier ( https://www.cash.ch/lexikon/obligation

; besucht am 1 5. Juli 2021). Bei Fällig keit wird die Obligation zurückbezahlt, was hier offenbar der Fall war. Dies wirkt sich aus wie ein Wertpapierverkauf, weil der Beschwerdeführer anschliessend das Geld in seinem Vermögen hat anstelle der Obligation/des Wertpapiers. Demnach ist die wegen Fälligkeit ausbezahlte Obligation ebenfalls als Wertpapierverkauf zu berücksichtigen.

Entsprechend der voranstehenden Tabelle nahm der Beschwerdeführer aus

dem Verkauf von Wertschriften aus seinem Bank Y.___ - Depot Fr . 5 48’467 .65 ein.

Die Be schwer degegnerin hatte demgegenüber einen Betrag von

Fr. 545'344 .-- errechnet gehabt ( vgl. Urk.

6/14 S. 2 ) .

Zudem tätigte d er Beschwerdeführer im Jahr 2007 folgende Aktienv erkäufe über sein Bank A.___ -Konto ( Urk. 6/4) : Datum Betrag in Fr. Betreff 31.1. 22'548.85 Aktien 9.5. 13'322.75 Aktien 7.6. 6'234.15 Aktien 22.6. . 2'882.00 Aktien Total 44'987.75

Mithin erhielt er einen Erlös von Fr. 44'987.75 , in Übereinstimmung mit de m ge rundeten Betrag von Fr. 44'987.--

laut der Berechnung der Beschwerde geg nerin ( vgl. Urk. 6/14 S. 2) .

Insgesamt verkaufte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Jahr 2007 Wertpapiere für Fr. 593'455.40 ( Fr. 548'467.65

plus Fr. 44'987.75) .

3.4.4

Bei unveränderten Aktienkursen wäre demnach Ende 2007 ein Wertschriften guthaben in der Höhe von Fr.

385'274.75 zu erwarten gewesen ( die Ende 2006 vorhandenen

Fr. 585'318.-- [ Urk. 6/23 S. 4 ] plus die zugekauften Wertschriften im Wert von Fr. 393'412.15 [E. 3.4.2 vorstehend] minus die verkauften Wert pa piere im Wert von Fr. 593'455.40 [E. 3.4.3 vorstehend] ).

Effektiv wiesen die Wert schriften des Beschwerdeführers laut Steuer veranlagung Ende 2007 einen Wert von Fr. 255'717.-- auf ( Urk. 6/24 S. 3) , weshalb mit überwiegender Wahr schein lichkeit davon auszugehen ist, dass er im Jahr 2007 einen Wertverlust von rund Fr. 129'557 .-- (Fr. 385'274.75 minus Fr. 255'717.--) hinzunehmen hatte. Die Be schwerdegegnerin hat zwar die Geldflüsse im Zusammenhang mit den Wert schriftenkäufen und -verkäufen berücksichtigt, nicht hingegen den Wertverlust der Wertschriften (vgl. Urk. 6/14 S. 2).

Verzichtsrechtlich relevant sind allein Investitionen, bei denen die erhebliche Gefahr eines späteren Verlusts im Zeitpunkt der Investit ion im vornherein erkenn bar ist (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Prozess ZL.2011. 00 106 E.

4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2018 vom 2 1. Dezem ber 2018 E. 4.2 e contrario ). Seit Anfang 2021 findet sich eine ent sprechende Regelung in Art. 17d Abs. 3 lit. c ELV, wonach unfreiwillige Vermö gensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind , für die Ermittlung der Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch nicht zu berücksichtigen sind. In den Erläuterung en des Bundesamt es für Sozialversicherungen ( BSV ) zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, vom Januar 2020 wird zudem festgehalten, dass die Beweislast hier nicht der versicherten Person auferlegt wird, da sich unfreiwillige Vermögensverluste wie etwa unvorher ge sehene Verluste an der Börse nur schwer belegen liessen (S. 14). Auch in der seit 1. Januar 2021 gültigen Version der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) werden unvorhersehbare Verluste an der Börse als Beispiel für solch unfreiwillige Vermögensverluste erwähnt (Rz 3533.25).

Die Anlage eines Vermögens beispielsweise in Wertschriften ist demnach trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte ( Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015 , S. 223 Rz 617 und S. 225 Rz 620, je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dabei hat die EL-ansprechende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des rechtserheblichen Sach verhalts mitzuwirken. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens darzutun beziehungsweise diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen (Müller, a.a.O., S. 224 Rz 617 mit Hinweis). Über den Verzichtscharakter einer Vermögensverminderung entscheidet im Rahmen einer Vermögensanlage nicht in erster Linie das Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäquaten Gegenleistung, sondern das Ausmass des Risikos, welches im Zeitpunkt der Investition einge gangen wird. Ein Vermögensverzicht liegt namentlich vor, wenn in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Müller, a.a.O., S. 224 Rz 618 mit Hinweisen).

Dafür, dass die vom Beschwerdeführer hinzunehmenden Börsenverluste im vorn herein erkennbar respektive vorhersehbar gewesen wären, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor , und die Beschwerdegegnerin behauptet dies auch nicht . Dem zufolge stellt die im Jahr 2007 erfolgte Vermögensabnahme im durch Börsen verluste erklärbaren Umfang von Fr. 129’557 .-- entgegen der Annahme der Be schwerdegegnerin keinen Vermögensverzicht dar. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Kursverluste realisiert wurden oder nicht (vgl. die von der Beschwerdegegnerin in Urk. 6/14 S. 3 angeführte Begründung) , stellte doch die Beschwerdegegnerin auf die Steuererklärung ab, wo jeweils der Aktienkurs Ende Jahr berücksichtigt wird , wodurch sich auch nicht realisierte Kursverluste auf den Vermögensstand auswirken . 3. 5

Die nachweislich gebuchten und im Jahr 2007 bezahlten Reisen wurden von der Beschwerdegegnerin anhand der Kontoauszüge ( Urk. 6/1) als belegte grössere Aufwendungen als Ausgaben berücksichtigt ( Urk. 6/14 S. 2). Bezüglich allfälliger darüberhinausgehender Aufwendungen für Reisen trägt der Beschwerdeführer die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit , weshalb die Berechnung der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. 3. 6

Da ein Vermögensverzicht auch länger als zehn J ahre anzurechnen ist (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV und Urteile des Bun desgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dez em ber 2020 E. 5, P 55/06 vom 2 2. Oktober 2007 E. 3.2, je mit Hinweisen), ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine zehnjährige Verjäh rungs frist unbehelflich .

Ebenso wenig spielt es für die Anrechnung eines Verzichtsvermögens eine Rolle, ob der Beschwerdeführer effektiv noch über Vermögen verfügt, ob er je mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, Spielschulden hatte oder über das Pensionsalter hinaus gearbeitet hat (vgl. die Einwände in Urk. 1). 3. 7

Zusammenfassend ist der angerechnete Vermögensverzicht nach dem Gesagten insoweit zu beanstanden, als die aus den Steuerdaten ersichtliche übermässige Vermögens abnahme des Jahres 2007 von Fr. 338'351.-- im Umfang von Fr.

129'557. -- durch Börsenverluste erklärbar ist (vgl. vorstehende E. 3. 4.4 ), wes halb sich das Verzichtsvermögen um diesen Betrag auf Fr. 208’794 .-- reduziert (Fr. 3 3 8'351.-- minus Fr. 129’557 .--) . 3. 8

Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 noch verheiratet war (vgl. das Scheidungsurteil vom 3 1. Mai 2012, Urk. 6/G8) und die verwendeten Steuerdaten sich nicht nur auf ihn, sondern auch auf seine damalige Ehefrau bezogen. Dies ist namentlich daran ersichtlich, dass auch seine Ehefrau (mit anderer Adresse) aufgeführt ist, dass eine reformierte und eine römisch-katholische Person erwähnt werden und dass vom für Ehepaare geltende n Vermögensfreibetrag von Fr. 180'000.-- ( vgl. § 54 Abs. 1 lit. a des Aargauischen Steuergesetzes, Stand am 1. Januar 2 010; abrufbar im Internet unter

https://gesetzessam mlungen.ag.ch/app/de/ texts_of_law/651.100/ver sions/ 345 )

ausgegangen wurde (Urk. 6/24-25).

Wäre das ab dem Jahr 2007 «verschwundene» Vermögen im Zeitpunkt der Scheidung noch vorhanden gewesen, wäre es im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hälftig zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau geteilt worden, da es sich bei Kapitalauszahlungen der Pensionskasse in der Regel um Errungenschaft handelt. Demnach ist nur die Hälfte des Vermögens, auf welches verzichtet wurde, dem Beschwerdeführer anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 30/06 vom 5. Februar 2007). Überdies würde dies auch im Fall e von Eigengut gelten (vgl. M üller, a.a.O. , S. 176 f., Rz 488) . 3.9

Nach dem Gesagten ist der Vermögensverzicht des Jahres 2007 von Fr.

208'794. nach Art. 17a ELV jährlich

- erstmals ab 2009 ( vgl. Art. 17a Abs. 2 ELV) - um Fr. 10'000. -- bis zur Scheidung 2012 zu reduzieren, was für das Jahr 2012 noch einen Vermögensverzicht von Fr. 1 6 8'794. -- ergibt. Dieser finanzielle Rückschlag ist unter den Ehegatten zu teilen und hernach ist der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 84 '397. -- erneut bis zum Jahr 2019 und 2020 um Fr. 10'000. -- zu amortisieren, was für das Jahr 2019 noch einen Verzicht von Fr. 14 '397. -- und für das Jahr 2020 von Fr. 4’397 . -- ergibt.

Die Beschwerdegegnerin wird unter Berücksichtigung dieser Feststellung den Anspruch neu zu berechnen haben. 3.10

Dabei wird sie auch zu beachten haben, dass sich der Wert des beweglichen Ver mögens, den sie gemäss dem Kontostand des Bank A.___ -Kontos per 3 1. Dezember 2018 (Urk.

6/36) im Jahr 2019 mit Fr. 429. --

bezifferte ( Urk. 6/58) , nicht korrekt ist, hat sie doch den Minussaldo des Postkontos per 3 1. Dezember 2018 dabei nicht be rücksichtigt. Massgebend ist das steuerliche Reinvermögen ( Art. 17 Abs. 1 ELV) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom

17. Septem ber 2020

aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass das anzurechnende Verzichtsvermögen für das Jahr 2019 Fr. 14 '397. --

und für das Jahr 2020 Fr. 4’397 .

beträgt , zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch des Beschwer deführers auf Ergänzungsleistungen neu befinde. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer