opencaselaw.ch

ZL.2020.00079

Zeitpunkt der Anrechnung einer Erbschaft (Liegenschaft in Italien) beim Vermögen; anrechenbares Vermögen nach Verkauf der Liegenschaft, Verteilung von Gebühren auf die Quoten der Miterben, anrechenbarer Liegenschaftsertrag ungenügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2021-10-11 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1950 geborene X.___ ist verheiratet und Vater von D.___ , geboren am «…» 1999, und E.___ , geboren am «…» 2003 (Urk. 8/222/1) . Nach dem er sich

am 26 . Oktober 2010 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an gemeldet hatte (Urk. 8/1 ; vgl. auch Urk. 8/211 ), sprach ihm

d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), mit Verfügung vom 30. November 2011 Zusatzleistungen zu

(Urk. 8/66). Diese passte sie in den folgenden Jahren mehrmals den veränderten Gegebenheiten an ( Urk. 8/86, Urk. 8/95, Urk. 8/ 97 , Urk. 8/100, Urk. 8/151 , Urk.

8/177, Urk. 8/186, Urk. 8/201, Urk. 8/223) , insbesondere auch der Ablösung der Invalidenrente durch eine AHV- Altersr ente (Urk. 8/211) . A m 23. Dezember 2015 verfügte sie über den Zusatzleistungsanspruch des Versicherten ( bestehend aus Ergänzungsleistungen zuzüglich Prämienpauschalen für die Krankenver si cherung und kantonale Beihilfen) ab 1. Januar 2016 (Urk. 8/238) ; mit Verfügung vom 22. Juli 2016 berechnete sie diesen neu (Urk. 8/313). 1.2

Nachdem der Versicherte am 11. November 2016 telefonisch mitgeteilt hatte, dass er eine Erbschaft in Y.___ , bestehend aus einer Liegenschaft und weiterem Ver mögen, angetreten habe (Urk. 8/323 ; vgl. auch Urk. 8/325 ) , nahm die SVA diesbe züglich diverse Unterlagen und Dokumente zu den Akten (Urk. 8/ 324-333). A m 15. Dezember 2016 verfügte sie über den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2017 (Urk. 8/334), noch ohne Berücksichtigung der Erbschaft (Urk. 8/337). Nach Erhalt weiterer Unterlagen (Urk. 8/339) , unter anderem einer Gutschriftsanzeige

der Bank des Versicherten über Fr. 107'731.10 (Urk. 8/339 /4 ), berechnete

sie

den Zusatzleistungsanspruch rückwirkend ab

Februar 2016

neu , was zu einer Leis tungseinstellung auf diesen Zeitpunkt und einer Rückforderung bereits erbrachte r

Zusatzl eistungen mit Verfügung vom 5. Januar 2017 führte (Urk. 8/ 341). Die An rechnung von Vermögen in Höhe von Fr. 129'513.-- für die unverteilte Erbschaft sowie von Fr. 109'683.-- für nicht selbstbewohntes Grundeigentum (Urk. 8/342/2) begründete sie damit, der Bruder des Versicherten Z.___ sei am 1.

Janu ar 2016 verstorben und habe ihm eine Liegenschaft wie auch Bargeld hin terlassen. Dieses Vermögen sei ab dem M onat ,

der dem Tod des Erblassers folge, anzurechnen (Urk. 8/341/2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft, ebenso wie die Verfügung vom 22. September 2017 betreffend den An spruch ab August 2017 , mit welcher die SVA das erneute Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 8/ 345- 346; vgl. auch Urk. 348 ) ab schlägig beurteilte (Urk. 8/ 358 ; vgl. Urk. 1 S. 3). 1.3

In der Folge reichte der Versicherte der SVA weitere Unterlagen zur angefallenen Erbschaft ein (Urk. 8/362-369, Urk. 8/371-374, Urk. 8/381, Urk. 8/388 , Urk. 8/397 , Urk. 8/389-396, Urk. 8/398- 400 ). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 verneinte die SVA

einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2018 , wobei sie die geerbte Liegenschaft in Y.___ gestützt auf ein y.___ Ge richtsurteil vom 27. September 2018 mit einem Verkehrswert von 210'000 .-- Euro respektive Fr. 245'742.-- als Vermögen anrechnete . Zudem berücksichtigte sie ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 14'067.-- (Urk. 8/405 ; Urk. 8/408-409, Urk. 8/412, Urk. 8/415 ).

Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2019 erhob der Versicherte am 18. März 2019 Einsprache (Urk. 8/420) , die er a m 14. Mai 2019 ergänzte

(Urk. 8/425) . Zu dem ersuchte er um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Januar 2017 sowie

um Ausrichtung der Zusatzleistungen bereits ab dem 1. Januar 2016 (Urk. 8/426) . E r reichte der SVA

eine übersetzte Bestätigung einer y.___ Notarin ein , wonach die geerbte Liegenschaft frühestens am 27. September 2018 habe ver äussert werden können (Urk. 8/427) . Am 17. Juli 2019 und am 13. August 2019 erliess die SVA zwei weitere, den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. August 2019 verneinende Verfügung en, wobei sie

den Sohn D.___ nach beendigter Lehre per 31. Juli 2019 aus der Berechnung nahm (Urk. 8/433 , Urk. 8/436 )

und neu ab

1. August 2019 den

Lehrlingslohn

der Tochter E.___ an rechnete (Urk. 8/442, Urk. 8/445). Dagegen erhob der Versicherte am 16. September 2019 ebenfalls Einsprache (Urk. 8/465) unter Beilage weiterer Belege (Urk. 8/455-463) . Auf Anfrage der SVA (Urk. 8/471 ; vgl. auch Urk. 8/481-484 ) reichte er in der Folge zusätzliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 8/472-480). M it Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 hiess die SVA die Einsprachen teilweise gut (Urk. 2) und sprach dem Versicherten mit gleichentags erlassener

und im Einspracheentscheid be stä tigt er Verfügung (Urk. 8/504 )

für die Zeit vom 1. Januar bis

30. September 2018 eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 910.-- zuzüglich Fr.

110.-- für ein K ind , vom 1. Januar bis 30. September 2019 kantonale Beihilfen von Fr. 308.-- , vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2019 Ergänzungsleistungen von Fr. 188.--, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 932.-- zuzüglich Fr. 113.-- für ein Kind sowie kantonale Beihilfen von Fr. 404.--, und schliesslich ab 1. Januar 2020 Ergänzungsleistungen von Fr. 289.--, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 938.-- zuzüglich Fr. 114.-- für ein Kind und kantonale Beihilfen von Fr. 404. -- zu . Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Leistungsanspruchs vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezem ber 2017 trat die SVA nicht ein (Urk. 2 S. 5). 2.

Gegen den Einsprach eentscheid vom 23. Juli 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas , mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde und beantragte die Zusprechung höherer

Zusatzleistungen ab 1. Januar 2018

und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 und 8 ). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) , was dem Beschwerdeführer am 27. Okto ber 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) , der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wir klicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leis tungs an spruch ab Januar 2018

bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juli 2020 Gegenstand des Verfah rens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werde n in dieser Fassung zitiert. 1.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergän zungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die an erkannten Ausgaben (Art.

10 ELG ) di e anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusam me n gerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin der rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenver si cherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine ge mein same Berechnu ng der Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit . a ELV ). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anre chenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV; vgl. auch Rz 3124.01 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2018 [WEL]). Grund dafür ist, dass sich der Einbezug solcher Kinder beziehungsweise ihres Einnahmenüberschusses in die Anspruchsberechnung negativ auswirken und zu einem tieferen EL-Anspruch führen würde (vgl. Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV , 3. Auflage, Zürich 2021, S. 1 8 1

Rz 453 ). 1.3

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens , soweit es bei Ehepaaren 60 000 Franken

übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) . Ange rechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1 ). Eine Verz ichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit . d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeit lich massgebend sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.5

Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kan tonale Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit . b sowie § 13-19 ZLG ) gewährt, wobei sich deren Berechnung nach Art. 9 ff. ELG richtet, soweit im ZLG für die Beihilfe nichts Abweichendes geregelt ist (§ 15 ZLG ). 2.

2.1

Dem angefochtenen E inspracheentscheid ist zu entnehmen, dass die SVA dem Beschwerdeführer die

geerbte Liegenschaft in Y.___

ab dem 1. Februar 2016 als Vermögen anrechnete. Dies begründete sie damit, die Erbschaft sei in zeitlicher Hinsicht ab dem Tag

des Erwerbs anlässlich des Todes des Bruders des Versi cherten,

Z.___ , am 1. Januar 2016

zu berücksichtigen .

Ab dann habe der Beschwerdeführer die Liegenschaft beziehungsweise das ihm aus der Erb schaft zustehende L iquid ations- und Teilungsergebnis verkaufen können, mit Ausnahme des Anteils der Tochter E.___ . D iese sei bei Erwerb der Erbschaft minderjährig gewesen , wes halb die Liegenschaft mit einem Verkaufsverbot belegt worden sei , welches erst nach der Genehmigung d es Verkaufs durch den zustän digen Vormundschaftsrichter am 27. September 2018 weggefallen sei.

Damit sei ab 1. Januar 2018 ,

mithin ab Beginn des im Einspracheverfahren noch strittigen Zeitraums, zunächst nur die Quote des Beschwerdeführers von einem Drittel in Höhe von Fr. 81'914.-- anzurechnen . Ab dem 1. Oktober 2018 sei zusätzlich der nunmehr ebenfalls veräusserbare

Erban teil von E.___

zu berücksichtigen , was neu anzurechnendes Vermögen von Fr. 163'828.-- ergebe.

Da der Sohn D.___ ab dem

1. Januar 2018 bei der Zusatzleistungsberechnung nicht mehr zu berück sichtigen sei, scheide sein Erbanteil von einem Drittel an der Liegenschaft aus der Berechnung aus.

Die Liegenschaft sei im Jahr 2019 zu einem Preis von 215'001. -- Euro (richtig: 215'000.-- Euro; vgl. Urk. 8/479/2) veräussert worden .

Vom Verkaufserlös sei en dem Beschwe rdeführer am 26. September 2019 Fr. 53'723.24 (49'566.-- Euro ) überwiesen worden . Ab dem 1. Oktober 2019 sei die Liegenschaft desha lb aus der Berechnung zu nehmen .

D afür sei der Verkaufspreis beim Vermögen anzurech nen. Weil

der Anteil von E.___

in Höhe von 71'667. -- Euro auf ein Sperrkonto in Y.___ überwiesen worden sei, sei er ab 1. Oktober 2019 nicht mehr anzu rechnen .

Der dem Beschwerdeführer effektiv ausgezahlte Betrag von 49'566. -- Euro erkläre sich dadurch , dass

von seinem Anteil in Höhe von 71'667. -- Euro Kosten von 22'000.-- Euro , die bei der A bwicklung d er Erbschaft entstanden seien, abgezogen worden seien. Erben würden für solche Kosten in der Regel solidarisch haften. Eine adäquate Gegenleistung für die Übernahme des Kosten anteils der anderen beiden Erben sei nicht ersichtlich. Jeder der drei Erben hätte einen Anteil von 7'333. -- Euro tragen müssen (Urk. 2 S.

3 f.) . Daher sei dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2019 zusätzlich ein Verzichtsvermögen in Höhe von 14'666. -- Euro (2 x 7'333.-- Euro ) anzurechnen (Urk. 2 S. 4 ).

In der Beschwerdeantwort hielt die SVA ergänzend fest, s elbst wenn die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers zutreffe, dass er die Kosten von 14'666.-- E uro gemäss y.___ Recht alleine habe übernehmen müsse n , hätte er inter nen Regress auf die beiden anderen Erben nehmen müssen , um die von ihm be zahlten Kosten auszugleichen (Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den St andpunkt, sein Erban teil von einem Drittel an d er Liegenschaft in Y.___ hätte nicht bereits ab dem Todestag seines Bruders berücksichtigt werden dürfen (Urk. 1 S. 2). Da seine beiden Kinder , die Miterben mit einer Quote von je einem Drittel seien , min derjährig gewesen seien, sei die Liegenschaft mit einem gerichtlichen Verkaufs verbot belegt worden, welches bis zur Volljährigkeit der Tochter bestanden habe. Dadurch sei er gezwungen gewesen, die Liegenschaft zu behalten, obwohl er die Wohnung im Jahr 2016 nicht habe vermieten können und in diesem Jahr Auf wände in Höhe von Fr. 22'753. -- entstanden seien.

Die Liegenschaft habe erst ab dem 27. September 2018 verkauft werden können

(Urk. 1 S. 3 f.) .

Entgegen der Ansicht der SVA sei es nicht realistisch, dass er seinen Anteil und denjenigen seines Sohnes bereits vor dem Ablauf des Verkaufsverbots hätte ver äussern können. Denn zum einen habe gemäss den behördlichen Anordnungen kein Verkauf zu einem Preis von weniger als 210'000.-- Euro erfolgen dürfen, was den Käuferkreis stark eingeschränkt habe (Urk. 1 S. 5) . Ferner habe der Staat ein gesetzliches Vorkaufsrecht gehabt (Urk. 1 S. 4). Zudem habe nach y.___ Recht keine notarielle Übertragung eines Erbteils erfolgen dürfen, solange das Verkaufsverbot bestanden habe . Die Annahme, dass ein Käufer einen voll stän digen Er b teilungsanspruch an einer Liegenschaft kaufe, ohne dass dies nota riell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werde, sei lebensfremd. Er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, um die Liegenschaft zu ver kaufen , der Verkauf sei aber durch die y.___ Behörden gestoppt worden . In diesem speziellen Fall dürfe die Liegenschaft deshalb erst im Zeitpunkt des Verkaufs beim Vermögen angerechnet werden (Urk. 1 S. 5 f.) , zumal ausländische Liegenschaften praxisgemäss nicht berücksichtigt werden

dürften, wenn diese nicht verwertbar seien (Urk. 1 S. 4) .

Sein Verkehrswertanteilsanspruch und der jenige seiner Tochter von insgesamt Fr. 163'828. -- seien folglich erst ab Dezember 2018 anzurechnen

(Urk. 1 S. 6).

Selbst wenn die Liegenschaft bereits vorher dem Vermögen zugerechnet werde, so dürfe kein hypothetischer Liegenschaftsertrag angerechnet werden, da er trotz Suchbemühungen im Jahr 2016 keinen Mieter habe finden können. Die Liegen schaft habe renoviert werden müssen, um in einem verkaufsfähigen Zustand zu sein, und habe deshalb nicht vermietet werden können (Urk. 1 S. 6). Nach dem Verkauf der Liegenschaft habe der Notar ihm die vollständigen Gebühren aufer legt. Deshalb habe er nur noch 49'566. -- Euro vom Verkaufserlös erhalten, wäh rend seine n beiden Kindern je ein Betrag von 71'666.-- Euro ausb ezahlt worden sei . Als er sich gegen die vollständige Kostenübernahme zu wehren versucht habe, habe ihm der Notar mitgeteilt, dass er die Kosten gemäss y.___ Recht übernehmen müsse. Folglich dürfe ihm nur der effektiv erhaltene Betrag von Fr. 53'723.24 angerechnet werden. Alternativ sei die SVA gestützt auf Art. 43 ATSG aufzufordern, direkt bei den lokalen Behörden in Y.___ die R echtslage abzu klären (Urk. 1 S. 7).

Schliesslich dürfe ihm ab dem 1. Januar 2018 auch kein Vermögensverzicht von neu Fr. 6'850.-- angerechnet werden. Trotz mehrfachem Hinweis habe die SVA unberücksichtigt gelassen, dass sein Sohn im Jahr 2017 volljährig geworden und deshalb in der Steuererklärung 2017 nicht mehr mitberücksichtigt worden sei. Dies habe nochmals eine Vermögensabnahme von Fr. 22'343.-- bedeutet. Er habe stets unnötige Ausgaben vermieden und könne seine Ausgaben beziehungsweise die Vermögensverminderung belegen (Urk. 1 S. 7). 3.

Aus den Akten geht hervor, dass Z.___

am

6. Januar 2016 verstarb

(Urk. 8/330 /1 ). Mit

eigenhändigem Testament vom 13. Juli 2015 (Urk. 8/330/2-3 ), am 14. Januar 2016 von einer Notarin eröffnet (Urk. 8/329), vermachte er dem Beschwerdeführer – seinem Bruder – und dessen Kindern D.___ und E.___ seine Eigentumswohnung in der V ia B.___ in A.___ sowie den Betrag von 70'000.-- Euro aus seinem Finanz vermögen . Zudem ernannte er den Beschwer deführer zum Testamen t svollstrecker und vermachte ihm allfällig verbleibendes Vermögen nach Verteilung der Anteile der übrigen Erben und Bezahlung der Bestattungskosten (Urk. 8/329/3-4 ; vgl. auch Urk. 8/332, Urk. 8/ 348, Urk. 8/367, Urk. 8/369 , Urk. 8/381 ).

Gemäss « Dichiarazione di successione » des Ministerio delle finanze

vom

7. April 2016 (Urk. 8/378) sowie « Avviso di liquidazione

dell’imposta ;

irrogazione delle sanzioni » vom 17. Mai 2016 samt Beilagen (Urk. 8/379) wies das Nachlass ver mögen

nebst zwei Liegenschaften Bankguthaben beziehungsweise Finanzver mö gen im Wert von 301'623. -- Euro auf (Urk. 8/378/1, Urk. 8/378/5 , Urk. 8/379/6 ) . Vorgesehen war die folgende Verteilung : D er Beschwerdeführer sollte zusammen mit seinen beiden Kindern den Betrag von 70'000.-- Euro (also je 23'333.33 Euro ) erhalten . Nach Abzug der Anteile der übrigen Erben von insgesamt 140'000.--

Euro sollte

ihm (allein) zudem der Restb etrag von Fr. 91'623.-- zukommen , aus dem er als Testamentsvollstrecker vorab die Erbschafts- und Bestattungskosten bestreiten sollte (Urk. 8/ 378/5 , Urk. 8/379/5 ; vgl. auch Urk. 8/339/4 ) . Zudem sollte ihm und

seinen beiden Kindern je ein Drittel der Eigentumswohnung an der Via B.___ in A.___ übertragen werden (Urk. 8/378/4 , Urk. 8/379/5; vgl. auch Urk. 8/374 ).

Gemäss Bestätigung der Notarin Dr. C.___

( Urk. 3 = U rk. 8/427 ) hatte

E.___

erst am 9. August 2017 vom y .___ Generalkonsulat Zürich in der Funktion als Vormundschaftsrichter die Gen ehmigung erhalten, die Erbschaft mit Errichtung eines Inventars anzunehmen . Am 10. August 2017 erklärten der Beschwerdeführer und seine Frau als Inhaber des elterlichen Sorgerechts namens und auf Rechnung von E.___ die Annahme der Erbschaft. Am 13. September 2017 wurde ein Inventar des Nachlasses erstellt und zur Aufnahme in das Erbfol ge register beim Landgericht A.___ hinterlegt. Dieses genehmigte mit Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 8/399) nach erfolgter Stellungnahme des zustän digen Vormundschaftsrichters und nach Ernennung eines Sonderpflegers die Ver äusserung des Anteils von E.___ an der Immobilie. Die Notarin hielt fest, vor her sei nach y .___ Recht eine Veräusserung der gesamten Immobilie im Interesse der minderjährigen E.___ nicht möglich gewesen (Urk. 3 = Urk. 8/427 , Urk. 8/399; vgl. auch Urk. 8/397/2, Urk. 8/400).

Laut Verfügung des Landgerichts A.___ vom 27. September

2018 wies die Eigen tumswohnung an der Via B.___ in A.___ einen Verkehrswert von nicht weniger als 210'000.-- Euro auf (Urk. 8/399/2-3). Gemäss Bestätigung der Notarin Dr. C.___ war die Immobilie Gegenstand einer «Erklärung über das kul turelle Interesse» und unterlag einem gesetzlichen Vorkaufsrecht der zuständigen Behörden. Dadurch wurde ein Verkauf der Wohnung nicht sofort wirksam, son dern unterlag der aufschiebenden Bedingung der Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Staates innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Ver trags abschluss (Urk. 3 S. 2 = Urk. 8/427 S. 2 ).

Am 1. August 2019 bestätigte der Treuhänder des Beschwerdeführers ,

dass die Eigentumswohnung an der Via B.___ in A.___ aufgrund eines bereits im Jahr 2017 unterzeichneten Kaufvertrags am 13. Juni 2019 zu einem Preis von 215'000. -- Euro veräussert wurde . Vom Verkaufserlös erhielten die Miterben D.___ und E.___ je einen Drittel (71'667.-- Euro ), während gemäss schriftlicher Be stätigung des Treuhänders vom 1. August 2019 vom Anteil des Beschwer de führers bereits geleistete Anzahlungen des Verkäufers im Umfang von 15'000.--

Euro abgezogen sowie Gebühren und Restzahlungen im Betrag von 7'000.-- Euro beglichen worden seien , so dass ihm nur noch 49'666. --

Euro zugestanden hätten (Urk. 8/479/2). Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am

26. September 2019 auf ein Bankkonto in der Schweiz gutgeschrieben . Der Anteil der Tochter E.___ wurde auf ein Sperrkonto in Y.___ eingezahlt ( Urk. 8/473 /2 ; vgl. auch Urk. 2 S. 5, Urk. 8/461-463 , Urk. 8/479) . 4 . 4 .1

Strittig ist zunächst , ab welchem Zeitpunkt

die geerbte Liegenschaft in Y.___

als Vermögen anzurechnen ist. 4 .2

Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwe cken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö gens werte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB ). Damit soll zum einen eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Ergänzu ngsleistungen verhindert werden: Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die EL-berechtigten Personen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter Ergänzungsleistungen beziehen zu können (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 232 Rz 593). Zudem liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegenstände bis zur Teilung der Erb schaft zwar im Gesamteigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine An wartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt . Über den so verstandenen Erba nteil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Rege lung in Art. 635 ZGB individuell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung

( ZAK 1992 S. 326 f. ) , und zwar auch dann ohne öffentliche Beur kundung, wenn vom Veräusserungsvertrag Grundstücke betroffen sind ( vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auf lage, Basel 2019, Art. 635 Rz 8 ff.) . Schwierigkeiten bei der Realisierung recht fertigen noch kein Abgehen von dieser Regel (Urteil e des Bundesgerichts

9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1 sowie P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b). 4 .3

Da der Erblasser y .___

Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Y.___

war und sich das gesamte Nachlassvermögen in Y.___ befand (Urk. 8/330/1 , Urk. 8/378) , fragt sich allerdings, ob der Nachlass schweizerischem Erbrecht unterstand und die wiedergegebene Rechtsprechung uneingeschränkt anwendbar ist .

Die Schweiz und Y.___ haben betreffend das auf internationale Erbfälle an wendbare Recht einen bilateralen Staatsvertrag geschlossen (Niederlassungs- und Kon sularvertrag zwischen der Schweiz und Y.___ vom 22.

Juli

1868; SR «…» ). Art. 17 Abs. 3 dieses Staatsvertrags statuiert für Streitigkeiten zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Bürgers aus

Y.___ den Gerichts stand am letzten Wohnsitz des Erblassers in Y.___ . Für den Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz in Y.___ sind gemäss Art. 17 Abs. 4 des Staats vertrags die schweizerischen Gericht e

zuständig. Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung ist der Staatsvertrag auch anwendbar, wenn der Erblasser in seinem Heimatstaat verstirbt, jedoch Vermögenswerte im anderen Staat hinter lässt.

Zudem statuiert Art. 17 Abs. 3 des Vertrages auch die Anwendbarkeit des materiellen Rechts des Heimatstaates (BGE 98 II 88 E. 2; vgl. auch Kren Kost kiewicz , Grundriss des schweizerischen internationalen Privatrechts, Bern 2012, S. 394 Rz 1602 f. ). Da im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Konstellationen vorliegt, gelangen die Kollisionsnormen des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 IPRG e con trario ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5C.2/2003 vom 22. Juli 2003 E. 2).

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitz staates verweist . Für die Anwendbarkeit von Art. 91 Abs. 1 IPRG wird die Zu ständigkeit schweizerischer Gerichte zur Nachlassabwicklung vorausgesetzt. War der Erblasser wie vorliegend Ausländer und befindet sich kein Nachlassvermögen in der Schweiz, ist eine schweizerische Zuständigkeit nur im Rahmen der Beur tei l ung einer erbrechtlichen Vorfrage möglich (vgl. Kren Kostkiewicz , a.a.O., S. 412 Rz 1653 ff.) . Dies ist hier der Fall. Art. 46 Z iff. 1 des y .___

diritto

inter na zi onale

privato

hält fest, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt , dem der Erbl asser im Zeitpunkt seines Todes angehö rte.

Mithin unterstand der Nachlass y .___ Erbrecht.

Die sich stellenden Rechts fragen des ausländischen Rechts sind, soweit möglich, von Amtes wegen abzu klären (BGE 109 V 75 E. 3c). 4 .4

4.4.1

Wird der Erblasser von mehr als einer Person beerbt, bilden diese auch nach y. __ _ Recht eine Erbengemeinschaft. Es besteht zwischen den Miterben aber keine Gesamthand; es gelten vielmehr die allgemeinen sachenrechtlichen Regeln der Bruchteilsgemeinschaft . Jeder Erbe kann über seinen Erbanteil oder einen Teil desselben allein verfügen, ihn belasten oder veräussern , nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen. Zulässig ist allerdings die schuldrecht liche Verpflichtung eines Miterben zum Verkauf eines ihm später zuzuteilenden Nachlassgegenstandes beziehungsweise eines Anteils daran (Wiedemann/ Pertot , Ballerini , Erbrecht in Y.___ , in: Süss

[Hrsg.], Erbrecht in Europa, 4. Aufl., Basel 2020 , S. 836 Rz 257 sowie Fn 405). 4.4.2

Fest steht damit, dass der Beschwerdef ührer auch nach dem anwendbaren y .___ Erbrecht im hier strittigen Zeitraum ab 1. Januar 2018 über den ihm verbleibenden

Nachlass anteil seines am 1. Januar 2016 verstorbenen Bruders verfügen konnte , wobei der Erbanteil zur Hauptsache aus seinem Drittel an der Eigentumswohnung in A.___

bestand . Selbst wenn eine Veräusserung aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen –

Einschränkung des Käuferkreises durch den behördlich angeordneten Verkaufspreis von mindestens 210'000.-- Euro

sowie das staatliche Vorkaufsrecht (Urk. 1 S. 4 f.)

und dem bis zum

27. Septem ber 2018 andauernden Verkaufsverbot der gesamten Immobilie im Interesse der minderjährigen Tochter E.___ (Urk. 3 sowie nachfolgende Erwägung 4.5 ) zu praktischen Problemen geführt hätte, hätte er seinen eigenen Erban teil grund sätzlich verpfänden und dadurch in l iquide Mittel umwandeln können. Auf jeden Fall rechtfertigen

Schwierigkeiten bei der Realisierung nach der Rechtsprechung keine andere Betrachtungsweise (vorstehend E. 4.1). Sodann wird vom Be schwer deführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die (hypo thetisch ) aus dem Verkauf beziehungsweise der Verpfändung der Immobilie gelösten liqui den Mittel nicht hätte n aus Y.___ in die Schweiz transferiert werden können (Urk. 1 S. 4). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die SVA dem Beschwerde führer ab 1. Januar 2018 den Gegenwert seines Anteils an der Immobilie als Vermögen an gerechnet hat; die betragliche Höhe des anzurechnenden Vermögens wird nachfolgend noch zu prüfen sein. 4.5

Weil die minderjährige Tochter E.___

vom Landgericht A.___ erst mit Ver fügung vom 27. September 2018 (Urk. 8/399) die Bewilligung erhielt, ihren Anteil an der Immobilie zu v eräussern (Urk. 3 S. 2 = Urk. 8/427/2) , berücksichtigte die SVA diesen erst ab dem 1. Oktober 2018 beim Vermögen (Urk. 2 S. 4 ) . Da der E.___ zukommende Anteil am Verkaufserlös auf

ein Sperrkonto in Y.___ überwiesen werden musste , worüber sie nicht verfügen konnte ( Urk. 8/465/2, Urk. 8/478/1, Urk. 8/479/2) , rechnete die SVA diesen ab 1. Oktober 2019 nicht mehr an (Urk. 2 S. 4). Konsequenterweise hätte die SVA den Anteil an der Immobilie auch im Zeitintervall vom

1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 nicht anrech nen dürfen , da anzunehmen ist, dass auch ein in diesem Zeitraum erzielter Ver kaufserlös auf ein

Sperrkonto hätte überwiesen werden müssen . Insofern is t die Beschwerde gutzuheissen . 4.6

Die SVA berücksichtigte den Sohn D.___ sowie seinen Erbanteil ab 1. Januar 2018 gestützt auf Rz 3124.01 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversi cherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung , wonach Kinder mit einem Reinvermögen von mehr als Fr. 50‘000.-- bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausser Be tracht fallen, nicht mehr bei der Zusatzleistungsberechnung (Urk. 2 S. 4). Die SVA übersah dabei, dass die neuste, ab

1. Januar 2021 gültige Version der WEL sich auf den neu geschaffenen Art. 9a Abs. 1 Bst. c ELG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version bezieht. Die neue Rechtslage ab 1. Januar 2021 ist nach dem in Erwägung 1.1 Gesagten aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Inwiefern die Auszahlung des ihm zukommenden Anteil s am Verkaufserlös

(Urk.

8/463, Urk. 8/479/2 ) einen Einfluss auf die Berücksichtigung des Sohns D.___ bei der Zusatzleistungsberechnung hat, wird die SVA deshalb anhand der vor stehend in Erwägung 1.2 genannten massgeblichen Rechtsgrundlagen (inklusive den Rz 3124.01 ff. der WEL in den

anwendbaren , bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung en ) noch abzuklären haben. Dabei wird sie zu prüfen haben, ob die anrechenbaren Einnahmen von D.___ die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen ( Rz 3124.01 der WEL, Stand 1. Januar 2018). 4.7

Zusammenfassend steht fest, dass der Erbanteil des ? eschwerdeführers

an der Immobilie in A.___ beziehungsweise dessen Gegenwert ab 1. Januar 2018 beim Vermögen anzurechnen ist, und dass die Quote der Tochter E.___

weg en der U nmöglichkeit, diese zu veräussern , während des ganzen strittigen Zeitraums nicht angerechnet werden darf. Ob der Anteil des Sohns D.___ an der Eigentums wohnung ab 1. Januar 2018 bei der Zusatzleistungsberechnung zu berücksich tigen ist, wird die SVA weiter abzuklären haben. 5.

5.1

Unbestrittenermassen betrug der als Vermögen anzurechnende Verkehrswert der Eigentumswohnung

an der Via B.___

in A.___ vor der Veräusserung ge mäss Feststellungen in der Verfügung des Landgerichts A.___ vom 27.

Septem ber 2018 210'000.-- Euro (Urk. 8/399/2) beziehungsweise, umge rech net mit dem Wechselkurs vom 31. Dezember 2017, Fr. 245'742. -- (Urk. 2 S. 3 , Urk. 8/502/1) . Nach dem bereits Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die SVA dem Be schwerdeführe ab dem

1. Januar 2018 seine Quote von einem Dritte l in Höhe von Fr. 81'914.-- an rechnet e (Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 8/504/11-25 ).

Ob auch der Anteil des Sohns D.___ in gleicher Höhe ab diesem Datum anzurechnen ist, wird die SVA noch abzuklären haben (vorstehende E. 4) .

Ebenfalls zu Recht nicht bestritten ist, dass die SVA die Eigentumswohnung ab

1. Oktober 2019 wegen des am

26. September 2019

überwiesenen Verkaufs preises

(Urk. 8/473/2) aus der Berechnung genommen und dafür den Verkaufserlös als Vermögen angerechnet hat (Urk. 2 S. 4 . , Urk. 8/504/5-8) .

Strittig und zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ab

1. Oktober 2019 d er effektiv ausgezahlte Betrag von 49'656.66 Euro beziehungsweise Fr. 53'723.-- ( Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 8/473/2, Urk. 8/504/8) oder wegen seines Anspruchs auf ein en Drittel des Verkaufserlöses von 215'000.-- Euro zusätzlich ein Verzichtsvermögen in Höhe von zwei Dritteln der nur von seinem Anteil abge zogenen Kosten und Gebühren in der Höhe von 22'000.-- Euro , also von 14'666.--

Euro respektive Fr. 15'867.-- (Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 8/479/2, Urk. 8/504/8) ,

anzurechnen ist. 5.2

Am

1. August 2019 gab der Treuhänder des Beschwerdeführers der SVA an, dem Beschwerdeführer seien 22'000.-- Euro von seiner Quote des Verkaufserlöses von 71'666.-- Euro abgezogen worden. Davon seien 15'000.-- Euro Anzahlungen (wohl des Kaufpreises) gewesen, 7'000.-- Euro seien für Gebühren und Restzah lungen geschuldet gewesen (Urk. 8/479/2). D er Tre uhänder reichte allerdings keine Belege ein, mit welchen die geltend gemachte Verwendung der 22'000.-- Euro bewiesen werden könnte (Urk. 8/479) . D er

Hinweis des Beschwerdeführers, der y .___

Notar habe ihm als Vater seiner beiden Kinder die vollständigen

Gebühren auferlegt, wobei er erfolglos versucht habe, sich dagegen zu wehren (Urk. 1 S. 7 ; vgl. auch Urk. 8/479/2 ) , ist durch nichts weiter belegt.

Damit ist die Sachdarstellung des Beschwerdeführe r s zur Verwendung der 22'000.-- Euro nicht erwiesen . Es ist insbesondere nicht anzunehmen , dass dieser Betrag zur Begleichung der Bestattungskosten verwendet wurde, die gemäss Testament vom Beschwerdeführer allein zu tragen sind (Urk. 8/329/3-4) . Gemäss y .___ Erbrecht haftet jeder Erbe für die mit dem Erbfall oder später entstehenden Schulden im Innenverhältnis mangels abweichender testamenta rischer Regelung nach Massgabe seiner Quote (Wiedemann/ Pertot / Ballerini , a.a.O., S. 835 Rz 250 f.). Deshalb besteht jedenfalls bei der gegenwärtigen Aktenlage kein Grund, allfällige beim Verkauf der Eigentumswohnung entstan dene Kosten und Gebühren nicht gemäss Erbquote gleichmässig auf den Be schwerdeführer und seine zwei Kinder aufzuteilen .

Bei dieser Aktenlage hätte die SVA dem B eschwerdeführer kein Verzichts ver mögen in Höhe von zwei Dritteln der 22'000.-- Euro anrechnen dürfen, ohne weitere Abklärungen zu treffen. Dies e wird sie nachzuholen haben und den Be schwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufzufordern haben, die Verwendung der vom Verkaufserlös abgezogenen 22'000.-- Euro zu belegen

und nötigenfalls eine notarielle Bestätigung (analog derjenigen der Notarin Dr.

C.___ betreffend d ie rechtlichen Hürden beim Verkauf der Eigentums wohnung [Urk. 3]) einzureichen, wonach er diesen Betrag nicht anteilsmässig seinen beiden Kindern belasten konnte. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass ihm ab 1. Januar 2018 ein hypo thetischer Liegenschaftsertrag (in Höhe von zunächst Fr. 4'095. -- und Fr. 8'191.-- vom 1.

Oktober

2018 bis 30.

September

2019) angerechnet wurde ( vgl. Urk.

8/504/11-25) ,

und macht geltend, eine Vermietung der Liegenschaft sei wegen der für den Verkauf nötigen Renovationsarbeiten nicht möglich gewesen (Urk. 1 S . 6) 6.2

Bei nicht selbst bewohnten, nicht vermieteten ausländischen Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich und als Verzichtseinkommen anzurechnen, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein markt konformer Mietzins. Kein Verzicht ist anzurechnen, wenn es unzumutbar und objektiv unmöglich ist, die Immobilie entgeltlich zu vermieten, etwa weil das Haus wegen eines ernsthaften Mangels nicht bewohnbar ist ( Urteil des Bundes gerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4; vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 240 und 242 sowie Rz 3433.03 der WEL, Stand 1. Januar 2018 ).

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat bisher nicht abgeklärt, ob beziehungsweise für wel chen Zeitraum die Beh auptung des Beschwerdeführers , die Wohnung in A.___ habe nicht vermietet werden können, zutrifft. Den Akten ist zu entnehmen, dass zumindest Anfang 2016 Renovationsarbeiten getätigt wurden (Urk. 8/384/1-2). Es lässt sich nicht ausschliessen , dass die Wohnung vor dem Verkauf bezie hungsweise be vor sie für eine Vermietung geeignet war ,

erst instand gestellt werden musste. Nach Lage der Akten ist unklar, wie lange dies der Fall war und ob die Wohnung ab dem 1. Januar 2018 effektiv hätte vermietet werden können . Laut dem Treuhänder wurde der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung schon im Jahr 2017 abgeschlossen (Urk. 8/479/2) . Der Vertrag liegt aber nicht bei den Akten, weshalb ebenfalls offen ist, ob und inwiefern gegeben en falls nach A b schluss des Kaufvertrags und bis zu dessen Vollzug eine Vermietung ausser Betracht fiel . Vor der Anrech n ung eines hypothetischen Mietertrags hätte die SVA den Beschwerdeführer auffordern müssen, die behauptete Unmöglichkeit einer Vermietung z u belegen. Dies wird sie nachzuholen haben, was in diesem Punkt und in diesem Sinne ebenfalls zur Gutheissung der Beschwerde führt. Sollten die Abklärungen ergeben, dass tatsächlich ein hypothetischer Mietzins anzurechnen ist, wird die SVA zudem zu berücksichtigen haben, dass der Erbanteil der Tochter E.___ nach dem in Erwägung 4.5 Gesagten im massgeblichen Zeitraum nicht angerechnet werden darf, da der Veräusserungserlös nur auf ein Sperrkonto über wiesen werden ko nnte; möglicherweise gilt dies auch für den auf sie entfallenden hypothetischen Miet ertrag , was gegebenenfalls noch abzuklären sein wird . Zu de m wird die SVA nochmals die Höhe des anzurechnenden Anteils des Beschwer de führers am hypothetischen Miet ertrag

(entsprechend einem Drittel) zu überprü fen haben. Der angerechnete Betrag von Fr. 4'095.-- entspricht nämlich nicht einem Drittel des in der Aktennotiz vom 23. Juli 2020 ermittelten Liegenschaftsertrags abzüglich der Gebäudeunterhaltskosten ( vgl. Urk. 8/502 /1 ). 7.

7.1

Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass ihm die SVA ab 1. Januar 2018 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 6'850.-- anrechnen durfte (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8/504 /17-25). 7.2

Die SVA ermittelte eine Reduktion des Vermögens von Fr. 155'174.63 per 31.

Dezember 2016 auf Fr. 68 ’ 125.78 per

31. Dezember 2017

(Urk. 8/408 /1 ) und nahm die Differenz von Fr. 87'048.85 zum Anlass, die Gründe für den Vermö gen s rückgang näher abzuklären (Urk. 8/388 ; vgl. auch Urk. 8/351/4, Urk. 8/352/1, Urk. 8/386/4 ). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 8/397/1-2) ging sie davon aus, dass der Rückgang des Vermögens im Umfang von Fr.

80 ’ 198.30 durch diverse Ausgaben (Rechnungen sowie von der SVA ermittelte « natürliche Vermögensabnahme » im Betrag von Fr. 52'577.--) erklärbar sei ( Urk.

2 S. 5, Urk. 8/401, Urk. 8/408/2 ). Den verbleibenden Betrag von Fr. 6'850.--

stufte sie als Vermögensverzicht ein (Urk. 2 S. 5, Urk. 8/504/17-25) . 7.3

D er Beschwerdeführer bringt vor, sein Sohn sei im Jahr 2017 volljährig geworden und dementsprechend nicht mehr in seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 be rücksichtigt worden , was eine Vermögensabnahme in Höhe von Fr. 22'343.-- von Ende 2016 bis Ende 2017 erkläre (Urk. 1 S. 7 ; vgl. auch Urk. 8/453/2 ). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben .

Der Vergleich des Vermögensstandes des Beschwerdeführers und seiner Familie von Fr.

216'049.-- per 31.

Dezember

2016 gemäss Steuererklärung 2016 (Urk.

8/351/4) mit dem in den Steuererklärungen des Beschwerdeführers und s eines Sohnes D.___ per 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Vermögen s von kumu liert Fr.

154'610.-- (Fr. 115'283.-- + Fr. 39'327. -- [Urk. 8/386/4, Urk. 8/387/4 ) ergibt eine Vermögensabnahme von lediglich Fr. 61'439.--, also fast Fr.

20'000. — weni ger, als die SVA ermittelt hat. Dabei fällt insbesondere auf, dass die SVA in ihrer Berechnung vom 14. Februar 2019 Vermögen des Sohnes D.___ aus Wert schriften von rund Fr. 8' 5 00.-- per 31. Dezember 2017 berücksichtigte (Urk. 8/408/1), während im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2017 ebensolches Vermögen in Höhe von rund Fr. 16' 2 00.-- deklariert wird (Urk.

8/387/6 ; vgl. auch Urk. 8/397/1 ) , was bereits für sich allein für einen um rund Fr. 8'000.-- geringeren Vermögensrückgang spricht . Gestützt auf die Steuer er klärungen wäre daher eher nicht von einem Vermögensverzicht im Jahr 2017 auszugehen.

Zudem fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Schenkung oder einen ähnlichen Sachverhalt, was es nahelegen würde, dass der als Verzicht an gerechnete Betrag von Fr. 6'850.-- im Jahr 2017 ohne adäquate Gegenleistung veräussert worden wäre. D as System der Ergänzungsleistungen bot nach der vor liegend massgeblichen, bis Ende 2020 gültigen Rechtslage (vgl. vorstehend E. 1.1) keine Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob der Beschwerdeführer und seine Familie im Jahr 2017 innerhalb einer «Normalitätsgrenze» im Sinne der von der SVA ermittelten «natürlichen Vermögensabnahme» oder aber über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 242 f.). Insgesamt ist damit ein Ver mögensverzicht in Höhe von Fr. 6'850.-- im Jahr 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Sache ist daher an die Durchführungsstelle zu rückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2018 ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 6'850. -- neu berechne. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 8.

8.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung beziehungsweise Neuberechnung des Zusatzleistungs an spruchs ab 1. Januar 2018 im Sinne der Erwägungen 4.7, 5.2, 6.3 und 7.3 sowie anschliessender Neuverfügung an die SVA zurückzuweisen ist. 8.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2'400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entsch eid vom

23. Juli 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , z urückgewiesen wird, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2018 im Sinne der Erwägungen weiter

abkläre und neu berechne und hernach erneut darüber verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 August 2019 den

Lehrlingslohn

der Tochter E.___ an rechnete (Urk. 8/442, Urk. 8/445). Dagegen erhob der Versicherte am 16. September 2019 ebenfalls Einsprache (Urk. 8/465) unter Beilage weiterer Belege (Urk. 8/455-463) . Auf Anfrage der SVA (Urk. 8/471 ; vgl. auch Urk. 8/481-484 ) reichte er in der Folge zusätzliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 8/472-480). M it Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 hiess die SVA die Einsprachen teilweise gut (Urk. 2) und sprach dem Versicherten mit gleichentags erlassener

und im Einspracheentscheid be stä tigt er Verfügung (Urk. 8/504 )

für die Zeit vom 1. Januar bis

30. September 2018 eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 910.-- zuzüglich Fr.

110.-- für ein K ind , vom 1. Januar bis 30. September 2019 kantonale Beihilfen von Fr. 308.-- , vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2019 Ergänzungsleistungen von Fr. 188.--, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 932.-- zuzüglich Fr. 113.-- für ein Kind sowie kantonale Beihilfen von Fr. 404.--, und schliesslich ab 1. Januar 2020 Ergänzungsleistungen von Fr. 289.--, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 938.-- zuzüglich Fr. 114.-- für ein Kind und kantonale Beihilfen von Fr. 404. -- zu . Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Leistungsanspruchs vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezem ber 2017 trat die SVA nicht ein (Urk. 2 S. 5).

E. 1.1 Gesagten aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Inwiefern die Auszahlung des ihm zukommenden Anteil s am Verkaufserlös

(Urk.

8/463, Urk. 8/479/2 ) einen Einfluss auf die Berücksichtigung des Sohns D.___ bei der Zusatzleistungsberechnung hat, wird die SVA deshalb anhand der vor stehend in Erwägung 1.2 genannten massgeblichen Rechtsgrundlagen (inklusive den Rz 3124.01 ff. der WEL in den

anwendbaren , bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung en ) noch abzuklären haben. Dabei wird sie zu prüfen haben, ob die anrechenbaren Einnahmen von D.___ die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen ( Rz 3124.01 der WEL, Stand 1. Januar 2018). 4.7

Zusammenfassend steht fest, dass der Erbanteil des ? eschwerdeführers

an der Immobilie in A.___ beziehungsweise dessen Gegenwert ab 1. Januar 2018 beim Vermögen anzurechnen ist, und dass die Quote der Tochter E.___

weg en der U nmöglichkeit, diese zu veräussern , während des ganzen strittigen Zeitraums nicht angerechnet werden darf. Ob der Anteil des Sohns D.___ an der Eigentums wohnung ab 1. Januar 2018 bei der Zusatzleistungsberechnung zu berücksich tigen ist, wird die SVA weiter abzuklären haben. 5.

E. 1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergän zungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die an erkannten Ausgaben (Art.

10 ELG ) di e anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusam me n gerechnet (Art. 9 Abs.

E. 1.3 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens , soweit es bei Ehepaaren 60 000 Franken

übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) . Ange rechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1 ). Eine Verz ichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit . d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeit lich massgebend sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

E. 1.5 Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kan tonale Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit . b sowie § 13-19 ZLG ) gewährt, wobei sich deren Berechnung nach Art. 9 ff. ELG richtet, soweit im ZLG für die Beihilfe nichts Abweichendes geregelt ist (§ 15 ZLG ). 2.

E. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin der rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenver si cherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine ge mein same Berechnu ng der Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs.

E. 2.1 Dem angefochtenen E inspracheentscheid ist zu entnehmen, dass die SVA dem Beschwerdeführer die

geerbte Liegenschaft in Y.___

ab dem 1. Februar 2016 als Vermögen anrechnete. Dies begründete sie damit, die Erbschaft sei in zeitlicher Hinsicht ab dem Tag

des Erwerbs anlässlich des Todes des Bruders des Versi cherten,

Z.___ , am 1. Januar 2016

zu berücksichtigen .

Ab dann habe der Beschwerdeführer die Liegenschaft beziehungsweise das ihm aus der Erb schaft zustehende L iquid ations- und Teilungsergebnis verkaufen können, mit Ausnahme des Anteils der Tochter E.___ . D iese sei bei Erwerb der Erbschaft minderjährig gewesen , wes halb die Liegenschaft mit einem Verkaufsverbot belegt worden sei , welches erst nach der Genehmigung d es Verkaufs durch den zustän digen Vormundschaftsrichter am 27. September 2018 weggefallen sei.

Damit sei ab 1. Januar 2018 ,

mithin ab Beginn des im Einspracheverfahren noch strittigen Zeitraums, zunächst nur die Quote des Beschwerdeführers von einem Drittel in Höhe von Fr. 81'914.-- anzurechnen . Ab dem 1. Oktober 2018 sei zusätzlich der nunmehr ebenfalls veräusserbare

Erban teil von E.___

zu berücksichtigen , was neu anzurechnendes Vermögen von Fr. 163'828.-- ergebe.

Da der Sohn D.___ ab dem

1. Januar 2018 bei der Zusatzleistungsberechnung nicht mehr zu berück sichtigen sei, scheide sein Erbanteil von einem Drittel an der Liegenschaft aus der Berechnung aus.

Die Liegenschaft sei im Jahr 2019 zu einem Preis von 215'001. -- Euro (richtig: 215'000.-- Euro; vgl. Urk. 8/479/2) veräussert worden .

Vom Verkaufserlös sei en dem Beschwe rdeführer am 26. September 2019 Fr. 53'723.24 (49'566.-- Euro ) überwiesen worden . Ab dem 1. Oktober 2019 sei die Liegenschaft desha lb aus der Berechnung zu nehmen .

D afür sei der Verkaufspreis beim Vermögen anzurech nen. Weil

der Anteil von E.___

in Höhe von 71'667. -- Euro auf ein Sperrkonto in Y.___ überwiesen worden sei, sei er ab 1. Oktober 2019 nicht mehr anzu rechnen .

Der dem Beschwerdeführer effektiv ausgezahlte Betrag von 49'566. -- Euro erkläre sich dadurch , dass

von seinem Anteil in Höhe von 71'667. -- Euro Kosten von 22'000.-- Euro , die bei der A bwicklung d er Erbschaft entstanden seien, abgezogen worden seien. Erben würden für solche Kosten in der Regel solidarisch haften. Eine adäquate Gegenleistung für die Übernahme des Kosten anteils der anderen beiden Erben sei nicht ersichtlich. Jeder der drei Erben hätte einen Anteil von 7'333. -- Euro tragen müssen (Urk. 2 S.

3 f.) . Daher sei dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2019 zusätzlich ein Verzichtsvermögen in Höhe von 14'666. -- Euro (2 x 7'333.-- Euro ) anzurechnen (Urk. 2 S. 4 ).

In der Beschwerdeantwort hielt die SVA ergänzend fest, s elbst wenn die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers zutreffe, dass er die Kosten von 14'666.-- E uro gemäss y.___ Recht alleine habe übernehmen müsse n , hätte er inter nen Regress auf die beiden anderen Erben nehmen müssen , um die von ihm be zahlten Kosten auszugleichen (Urk. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den St andpunkt, sein Erban teil von einem Drittel an d er Liegenschaft in Y.___ hätte nicht bereits ab dem Todestag seines Bruders berücksichtigt werden dürfen (Urk. 1 S. 2). Da seine beiden Kinder , die Miterben mit einer Quote von je einem Drittel seien , min derjährig gewesen seien, sei die Liegenschaft mit einem gerichtlichen Verkaufs verbot belegt worden, welches bis zur Volljährigkeit der Tochter bestanden habe. Dadurch sei er gezwungen gewesen, die Liegenschaft zu behalten, obwohl er die Wohnung im Jahr 2016 nicht habe vermieten können und in diesem Jahr Auf wände in Höhe von Fr. 22'753. -- entstanden seien.

Die Liegenschaft habe erst ab dem 27. September 2018 verkauft werden können

(Urk. 1 S. 3 f.) .

Entgegen der Ansicht der SVA sei es nicht realistisch, dass er seinen Anteil und denjenigen seines Sohnes bereits vor dem Ablauf des Verkaufsverbots hätte ver äussern können. Denn zum einen habe gemäss den behördlichen Anordnungen kein Verkauf zu einem Preis von weniger als 210'000.-- Euro erfolgen dürfen, was den Käuferkreis stark eingeschränkt habe (Urk. 1 S. 5) . Ferner habe der Staat ein gesetzliches Vorkaufsrecht gehabt (Urk. 1 S. 4). Zudem habe nach y.___ Recht keine notarielle Übertragung eines Erbteils erfolgen dürfen, solange das Verkaufsverbot bestanden habe . Die Annahme, dass ein Käufer einen voll stän digen Er b teilungsanspruch an einer Liegenschaft kaufe, ohne dass dies nota riell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werde, sei lebensfremd. Er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, um die Liegenschaft zu ver kaufen , der Verkauf sei aber durch die y.___ Behörden gestoppt worden . In diesem speziellen Fall dürfe die Liegenschaft deshalb erst im Zeitpunkt des Verkaufs beim Vermögen angerechnet werden (Urk. 1 S. 5 f.) , zumal ausländische Liegenschaften praxisgemäss nicht berücksichtigt werden

dürften, wenn diese nicht verwertbar seien (Urk. 1 S. 4) .

Sein Verkehrswertanteilsanspruch und der jenige seiner Tochter von insgesamt Fr. 163'828. -- seien folglich erst ab Dezember 2018 anzurechnen

(Urk. 1 S. 6).

Selbst wenn die Liegenschaft bereits vorher dem Vermögen zugerechnet werde, so dürfe kein hypothetischer Liegenschaftsertrag angerechnet werden, da er trotz Suchbemühungen im Jahr 2016 keinen Mieter habe finden können. Die Liegen schaft habe renoviert werden müssen, um in einem verkaufsfähigen Zustand zu sein, und habe deshalb nicht vermietet werden können (Urk. 1 S. 6). Nach dem Verkauf der Liegenschaft habe der Notar ihm die vollständigen Gebühren aufer legt. Deshalb habe er nur noch 49'566. -- Euro vom Verkaufserlös erhalten, wäh rend seine n beiden Kindern je ein Betrag von 71'666.-- Euro ausb ezahlt worden sei . Als er sich gegen die vollständige Kostenübernahme zu wehren versucht habe, habe ihm der Notar mitgeteilt, dass er die Kosten gemäss y.___ Recht übernehmen müsse. Folglich dürfe ihm nur der effektiv erhaltene Betrag von Fr. 53'723.24 angerechnet werden. Alternativ sei die SVA gestützt auf Art. 43 ATSG aufzufordern, direkt bei den lokalen Behörden in Y.___ die R echtslage abzu klären (Urk. 1 S. 7).

Schliesslich dürfe ihm ab dem 1. Januar 2018 auch kein Vermögensverzicht von neu Fr. 6'850.-- angerechnet werden. Trotz mehrfachem Hinweis habe die SVA unberücksichtigt gelassen, dass sein Sohn im Jahr 2017 volljährig geworden und deshalb in der Steuererklärung 2017 nicht mehr mitberücksichtigt worden sei. Dies habe nochmals eine Vermögensabnahme von Fr. 22'343.-- bedeutet. Er habe stets unnötige Ausgaben vermieden und könne seine Ausgaben beziehungsweise die Vermögensverminderung belegen (Urk. 1 S. 7). 3.

Aus den Akten geht hervor, dass Z.___

am

6. Januar 2016 verstarb

(Urk. 8/330 /1 ). Mit

eigenhändigem Testament vom 13. Juli 2015 (Urk. 8/330/2-3 ), am 14. Januar 2016 von einer Notarin eröffnet (Urk. 8/329), vermachte er dem Beschwerdeführer – seinem Bruder – und dessen Kindern D.___ und E.___ seine Eigentumswohnung in der V ia B.___ in A.___ sowie den Betrag von 70'000.-- Euro aus seinem Finanz vermögen . Zudem ernannte er den Beschwer deführer zum Testamen t svollstrecker und vermachte ihm allfällig verbleibendes Vermögen nach Verteilung der Anteile der übrigen Erben und Bezahlung der Bestattungskosten (Urk. 8/329/3-4 ; vgl. auch Urk. 8/332, Urk. 8/ 348, Urk. 8/367, Urk. 8/369 , Urk. 8/381 ).

Gemäss « Dichiarazione di successione » des Ministerio delle finanze

vom

7. April 2016 (Urk. 8/378) sowie « Avviso di liquidazione

dell’imposta ;

irrogazione delle sanzioni » vom 17. Mai 2016 samt Beilagen (Urk. 8/379) wies das Nachlass ver mögen

nebst zwei Liegenschaften Bankguthaben beziehungsweise Finanzver mö gen im Wert von 301'623. -- Euro auf (Urk. 8/378/1, Urk. 8/378/5 , Urk. 8/379/6 ) . Vorgesehen war die folgende Verteilung : D er Beschwerdeführer sollte zusammen mit seinen beiden Kindern den Betrag von 70'000.-- Euro (also je 23'333.33 Euro ) erhalten . Nach Abzug der Anteile der übrigen Erben von insgesamt 140'000.--

Euro sollte

ihm (allein) zudem der Restb etrag von Fr. 91'623.-- zukommen , aus dem er als Testamentsvollstrecker vorab die Erbschafts- und Bestattungskosten bestreiten sollte (Urk. 8/ 378/5 , Urk. 8/379/5 ; vgl. auch Urk. 8/339/4 ) . Zudem sollte ihm und

seinen beiden Kindern je ein Drittel der Eigentumswohnung an der Via B.___ in A.___ übertragen werden (Urk. 8/378/4 , Urk. 8/379/5; vgl. auch Urk. 8/374 ).

Gemäss Bestätigung der Notarin Dr. C.___

( Urk. 3 = U rk. 8/427 ) hatte

E.___

erst am 9. August 2017 vom y .___ Generalkonsulat Zürich in der Funktion als Vormundschaftsrichter die Gen ehmigung erhalten, die Erbschaft mit Errichtung eines Inventars anzunehmen . Am 10. August 2017 erklärten der Beschwerdeführer und seine Frau als Inhaber des elterlichen Sorgerechts namens und auf Rechnung von E.___ die Annahme der Erbschaft. Am 13. September 2017 wurde ein Inventar des Nachlasses erstellt und zur Aufnahme in das Erbfol ge register beim Landgericht A.___ hinterlegt. Dieses genehmigte mit Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 8/399) nach erfolgter Stellungnahme des zustän digen Vormundschaftsrichters und nach Ernennung eines Sonderpflegers die Ver äusserung des Anteils von E.___ an der Immobilie. Die Notarin hielt fest, vor her sei nach y .___ Recht eine Veräusserung der gesamten Immobilie im Interesse der minderjährigen E.___ nicht möglich gewesen (Urk. 3 = Urk. 8/427 , Urk. 8/399; vgl. auch Urk. 8/397/2, Urk. 8/400).

Laut Verfügung des Landgerichts A.___ vom 27. September

2018 wies die Eigen tumswohnung an der Via B.___ in A.___ einen Verkehrswert von nicht weniger als 210'000.-- Euro auf (Urk. 8/399/2-3). Gemäss Bestätigung der Notarin Dr. C.___ war die Immobilie Gegenstand einer «Erklärung über das kul turelle Interesse» und unterlag einem gesetzlichen Vorkaufsrecht der zuständigen Behörden. Dadurch wurde ein Verkauf der Wohnung nicht sofort wirksam, son dern unterlag der aufschiebenden Bedingung der Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Staates innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Ver trags abschluss (Urk. 3 S. 2 = Urk. 8/427 S. 2 ).

Am 1. August 2019 bestätigte der Treuhänder des Beschwerdeführers ,

dass die Eigentumswohnung an der Via B.___ in A.___ aufgrund eines bereits im Jahr 2017 unterzeichneten Kaufvertrags am 13. Juni 2019 zu einem Preis von 215'000. -- Euro veräussert wurde . Vom Verkaufserlös erhielten die Miterben D.___ und E.___ je einen Drittel (71'667.-- Euro ), während gemäss schriftlicher Be stätigung des Treuhänders vom 1. August 2019 vom Anteil des Beschwer de führers bereits geleistete Anzahlungen des Verkäufers im Umfang von 15'000.--

Euro abgezogen sowie Gebühren und Restzahlungen im Betrag von 7'000.-- Euro beglichen worden seien , so dass ihm nur noch 49'666. --

Euro zugestanden hätten (Urk. 8/479/2). Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am

26. September 2019 auf ein Bankkonto in der Schweiz gutgeschrieben . Der Anteil der Tochter E.___ wurde auf ein Sperrkonto in Y.___ eingezahlt ( Urk. 8/473 /2 ; vgl. auch Urk. 2 S. 5, Urk. 8/461-463 , Urk. 8/479) . 4 . 4 .1

Strittig ist zunächst , ab welchem Zeitpunkt

die geerbte Liegenschaft in Y.___

als Vermögen anzurechnen ist. 4 .2

Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwe cken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö gens werte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB ). Damit soll zum einen eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Ergänzu ngsleistungen verhindert werden: Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die EL-berechtigten Personen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter Ergänzungsleistungen beziehen zu können (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 232 Rz 593). Zudem liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegenstände bis zur Teilung der Erb schaft zwar im Gesamteigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine An wartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt . Über den so verstandenen Erba nteil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Rege lung in Art. 635 ZGB individuell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung

( ZAK 1992 S. 326 f. ) , und zwar auch dann ohne öffentliche Beur kundung, wenn vom Veräusserungsvertrag Grundstücke betroffen sind ( vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auf lage, Basel 2019, Art. 635 Rz

E. 5 lit . a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit . a ELV ). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anre chenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV; vgl. auch Rz 3124.01 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2018 [WEL]). Grund dafür ist, dass sich der Einbezug solcher Kinder beziehungsweise ihres Einnahmenüberschusses in die Anspruchsberechnung negativ auswirken und zu einem tieferen EL-Anspruch führen würde (vgl. Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV , 3. Auflage, Zürich 2021, S. 1

E. 5.1 Unbestrittenermassen betrug der als Vermögen anzurechnende Verkehrswert der Eigentumswohnung

an der Via B.___

in A.___ vor der Veräusserung ge mäss Feststellungen in der Verfügung des Landgerichts A.___ vom 27.

Septem ber 2018 210'000.-- Euro (Urk. 8/399/2) beziehungsweise, umge rech net mit dem Wechselkurs vom 31. Dezember 2017, Fr. 245'742. -- (Urk. 2 S. 3 , Urk. 8/502/1) . Nach dem bereits Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die SVA dem Be schwerdeführe ab dem

1. Januar 2018 seine Quote von einem Dritte l in Höhe von Fr. 81'914.-- an rechnet e (Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 8/504/11-25 ).

Ob auch der Anteil des Sohns D.___ in gleicher Höhe ab diesem Datum anzurechnen ist, wird die SVA noch abzuklären haben (vorstehende E. 4) .

Ebenfalls zu Recht nicht bestritten ist, dass die SVA die Eigentumswohnung ab

1. Oktober 2019 wegen des am

26. September 2019

überwiesenen Verkaufs preises

(Urk. 8/473/2) aus der Berechnung genommen und dafür den Verkaufserlös als Vermögen angerechnet hat (Urk. 2 S. 4 . , Urk. 8/504/5-8) .

Strittig und zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ab

1. Oktober 2019 d er effektiv ausgezahlte Betrag von 49'656.66 Euro beziehungsweise Fr. 53'723.-- ( Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 8/473/2, Urk. 8/504/8) oder wegen seines Anspruchs auf ein en Drittel des Verkaufserlöses von 215'000.-- Euro zusätzlich ein Verzichtsvermögen in Höhe von zwei Dritteln der nur von seinem Anteil abge zogenen Kosten und Gebühren in der Höhe von 22'000.-- Euro , also von 14'666.--

Euro respektive Fr. 15'867.-- (Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 8/479/2, Urk. 8/504/8) ,

anzurechnen ist.

E. 5.2 Am

1. August 2019 gab der Treuhänder des Beschwerdeführers der SVA an, dem Beschwerdeführer seien 22'000.-- Euro von seiner Quote des Verkaufserlöses von 71'666.-- Euro abgezogen worden. Davon seien 15'000.-- Euro Anzahlungen (wohl des Kaufpreises) gewesen, 7'000.-- Euro seien für Gebühren und Restzah lungen geschuldet gewesen (Urk. 8/479/2). D er Tre uhänder reichte allerdings keine Belege ein, mit welchen die geltend gemachte Verwendung der 22'000.-- Euro bewiesen werden könnte (Urk. 8/479) . D er

Hinweis des Beschwerdeführers, der y .___

Notar habe ihm als Vater seiner beiden Kinder die vollständigen

Gebühren auferlegt, wobei er erfolglos versucht habe, sich dagegen zu wehren (Urk. 1 S. 7 ; vgl. auch Urk. 8/479/2 ) , ist durch nichts weiter belegt.

Damit ist die Sachdarstellung des Beschwerdeführe r s zur Verwendung der 22'000.-- Euro nicht erwiesen . Es ist insbesondere nicht anzunehmen , dass dieser Betrag zur Begleichung der Bestattungskosten verwendet wurde, die gemäss Testament vom Beschwerdeführer allein zu tragen sind (Urk. 8/329/3-4) . Gemäss y .___ Erbrecht haftet jeder Erbe für die mit dem Erbfall oder später entstehenden Schulden im Innenverhältnis mangels abweichender testamenta rischer Regelung nach Massgabe seiner Quote (Wiedemann/ Pertot / Ballerini , a.a.O., S. 835 Rz 250 f.). Deshalb besteht jedenfalls bei der gegenwärtigen Aktenlage kein Grund, allfällige beim Verkauf der Eigentumswohnung entstan dene Kosten und Gebühren nicht gemäss Erbquote gleichmässig auf den Be schwerdeführer und seine zwei Kinder aufzuteilen .

Bei dieser Aktenlage hätte die SVA dem B eschwerdeführer kein Verzichts ver mögen in Höhe von zwei Dritteln der 22'000.-- Euro anrechnen dürfen, ohne weitere Abklärungen zu treffen. Dies e wird sie nachzuholen haben und den Be schwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufzufordern haben, die Verwendung der vom Verkaufserlös abgezogenen 22'000.-- Euro zu belegen

und nötigenfalls eine notarielle Bestätigung (analog derjenigen der Notarin Dr.

C.___ betreffend d ie rechtlichen Hürden beim Verkauf der Eigentums wohnung [Urk. 3]) einzureichen, wonach er diesen Betrag nicht anteilsmässig seinen beiden Kindern belasten konnte. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass ihm ab 1. Januar 2018 ein hypo thetischer Liegenschaftsertrag (in Höhe von zunächst Fr. 4'095. -- und Fr. 8'191.-- vom 1.

Oktober

2018 bis 30.

September

2019) angerechnet wurde ( vgl. Urk.

8/504/11-25) ,

und macht geltend, eine Vermietung der Liegenschaft sei wegen der für den Verkauf nötigen Renovationsarbeiten nicht möglich gewesen (Urk. 1 S . 6) 6.2

Bei nicht selbst bewohnten, nicht vermieteten ausländischen Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich und als Verzichtseinkommen anzurechnen, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein markt konformer Mietzins. Kein Verzicht ist anzurechnen, wenn es unzumutbar und objektiv unmöglich ist, die Immobilie entgeltlich zu vermieten, etwa weil das Haus wegen eines ernsthaften Mangels nicht bewohnbar ist ( Urteil des Bundes gerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4; vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 240 und 242 sowie Rz 3433.03 der WEL, Stand 1. Januar 2018 ).

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat bisher nicht abgeklärt, ob beziehungsweise für wel chen Zeitraum die Beh auptung des Beschwerdeführers , die Wohnung in A.___ habe nicht vermietet werden können, zutrifft. Den Akten ist zu entnehmen, dass zumindest Anfang 2016 Renovationsarbeiten getätigt wurden (Urk. 8/384/1-2). Es lässt sich nicht ausschliessen , dass die Wohnung vor dem Verkauf bezie hungsweise be vor sie für eine Vermietung geeignet war ,

erst instand gestellt werden musste. Nach Lage der Akten ist unklar, wie lange dies der Fall war und ob die Wohnung ab dem 1. Januar 2018 effektiv hätte vermietet werden können . Laut dem Treuhänder wurde der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung schon im Jahr 2017 abgeschlossen (Urk. 8/479/2) . Der Vertrag liegt aber nicht bei den Akten, weshalb ebenfalls offen ist, ob und inwiefern gegeben en falls nach A b schluss des Kaufvertrags und bis zu dessen Vollzug eine Vermietung ausser Betracht fiel . Vor der Anrech n ung eines hypothetischen Mietertrags hätte die SVA den Beschwerdeführer auffordern müssen, die behauptete Unmöglichkeit einer Vermietung z u belegen. Dies wird sie nachzuholen haben, was in diesem Punkt und in diesem Sinne ebenfalls zur Gutheissung der Beschwerde führt. Sollten die Abklärungen ergeben, dass tatsächlich ein hypothetischer Mietzins anzurechnen ist, wird die SVA zudem zu berücksichtigen haben, dass der Erbanteil der Tochter E.___ nach dem in Erwägung 4.5 Gesagten im massgeblichen Zeitraum nicht angerechnet werden darf, da der Veräusserungserlös nur auf ein Sperrkonto über wiesen werden ko nnte; möglicherweise gilt dies auch für den auf sie entfallenden hypothetischen Miet ertrag , was gegebenenfalls noch abzuklären sein wird . Zu de m wird die SVA nochmals die Höhe des anzurechnenden Anteils des Beschwer de führers am hypothetischen Miet ertrag

(entsprechend einem Drittel) zu überprü fen haben. Der angerechnete Betrag von Fr. 4'095.-- entspricht nämlich nicht einem Drittel des in der Aktennotiz vom 23. Juli 2020 ermittelten Liegenschaftsertrags abzüglich der Gebäudeunterhaltskosten ( vgl. Urk. 8/502 /1 ). 7.

7.1

Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass ihm die SVA ab 1. Januar 2018 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 6'850.-- anrechnen durfte (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8/504 /17-25). 7.2

Die SVA ermittelte eine Reduktion des Vermögens von Fr. 155'174.63 per 31.

Dezember 2016 auf Fr. 68 ’ 125.78 per

31. Dezember 2017

(Urk. 8/408 /1 ) und nahm die Differenz von Fr. 87'048.85 zum Anlass, die Gründe für den Vermö gen s rückgang näher abzuklären (Urk. 8/388 ; vgl. auch Urk. 8/351/4, Urk. 8/352/1, Urk. 8/386/4 ). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 8/397/1-2) ging sie davon aus, dass der Rückgang des Vermögens im Umfang von Fr.

80 ’ 198.30 durch diverse Ausgaben (Rechnungen sowie von der SVA ermittelte « natürliche Vermögensabnahme » im Betrag von Fr. 52'577.--) erklärbar sei ( Urk.

2 S. 5, Urk. 8/401, Urk. 8/408/2 ). Den verbleibenden Betrag von Fr. 6'850.--

stufte sie als Vermögensverzicht ein (Urk. 2 S. 5, Urk. 8/504/17-25) . 7.3

D er Beschwerdeführer bringt vor, sein Sohn sei im Jahr 2017 volljährig geworden und dementsprechend nicht mehr in seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 be rücksichtigt worden , was eine Vermögensabnahme in Höhe von Fr. 22'343.-- von Ende 2016 bis Ende 2017 erkläre (Urk. 1 S. 7 ; vgl. auch Urk. 8/453/2 ). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben .

Der Vergleich des Vermögensstandes des Beschwerdeführers und seiner Familie von Fr.

216'049.-- per 31.

Dezember

2016 gemäss Steuererklärung 2016 (Urk.

8/351/4) mit dem in den Steuererklärungen des Beschwerdeführers und s eines Sohnes D.___ per 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Vermögen s von kumu liert Fr.

154'610.-- (Fr. 115'283.-- + Fr. 39'327. -- [Urk. 8/386/4, Urk. 8/387/4 ) ergibt eine Vermögensabnahme von lediglich Fr. 61'439.--, also fast Fr.

20'000. — weni ger, als die SVA ermittelt hat. Dabei fällt insbesondere auf, dass die SVA in ihrer Berechnung vom 14. Februar 2019 Vermögen des Sohnes D.___ aus Wert schriften von rund Fr. 8' 5 00.-- per 31. Dezember 2017 berücksichtigte (Urk. 8/408/1), während im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2017 ebensolches Vermögen in Höhe von rund Fr. 16' 2 00.-- deklariert wird (Urk.

8/387/6 ; vgl. auch Urk. 8/397/1 ) , was bereits für sich allein für einen um rund Fr. 8'000.-- geringeren Vermögensrückgang spricht . Gestützt auf die Steuer er klärungen wäre daher eher nicht von einem Vermögensverzicht im Jahr 2017 auszugehen.

Zudem fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Schenkung oder einen ähnlichen Sachverhalt, was es nahelegen würde, dass der als Verzicht an gerechnete Betrag von Fr. 6'850.-- im Jahr 2017 ohne adäquate Gegenleistung veräussert worden wäre. D as System der Ergänzungsleistungen bot nach der vor liegend massgeblichen, bis Ende 2020 gültigen Rechtslage (vgl. vorstehend E. 1.1) keine Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob der Beschwerdeführer und seine Familie im Jahr 2017 innerhalb einer «Normalitätsgrenze» im Sinne der von der SVA ermittelten «natürlichen Vermögensabnahme» oder aber über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 242 f.). Insgesamt ist damit ein Ver mögensverzicht in Höhe von Fr. 6'850.-- im Jahr 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Sache ist daher an die Durchführungsstelle zu rückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2018 ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 6'850. -- neu berechne. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 8 ff.) . Schwierigkeiten bei der Realisierung recht fertigen noch kein Abgehen von dieser Regel (Urteil e des Bundesgerichts

9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1 sowie P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b). 4 .3

Da der Erblasser y .___

Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Y.___

war und sich das gesamte Nachlassvermögen in Y.___ befand (Urk. 8/330/1 , Urk. 8/378) , fragt sich allerdings, ob der Nachlass schweizerischem Erbrecht unterstand und die wiedergegebene Rechtsprechung uneingeschränkt anwendbar ist .

Die Schweiz und Y.___ haben betreffend das auf internationale Erbfälle an wendbare Recht einen bilateralen Staatsvertrag geschlossen (Niederlassungs- und Kon sularvertrag zwischen der Schweiz und Y.___ vom 22.

Juli

1868; SR «…» ). Art. 17 Abs. 3 dieses Staatsvertrags statuiert für Streitigkeiten zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Bürgers aus

Y.___ den Gerichts stand am letzten Wohnsitz des Erblassers in Y.___ . Für den Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz in Y.___ sind gemäss Art. 17 Abs. 4 des Staats vertrags die schweizerischen Gericht e

zuständig. Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung ist der Staatsvertrag auch anwendbar, wenn der Erblasser in seinem Heimatstaat verstirbt, jedoch Vermögenswerte im anderen Staat hinter lässt.

Zudem statuiert Art. 17 Abs. 3 des Vertrages auch die Anwendbarkeit des materiellen Rechts des Heimatstaates (BGE 98 II 88 E. 2; vgl. auch Kren Kost kiewicz , Grundriss des schweizerischen internationalen Privatrechts, Bern 2012, S. 394 Rz 1602 f. ). Da im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Konstellationen vorliegt, gelangen die Kollisionsnormen des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 IPRG e con trario ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5C.2/2003 vom 22. Juli 2003 E. 2).

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitz staates verweist . Für die Anwendbarkeit von Art. 91 Abs. 1 IPRG wird die Zu ständigkeit schweizerischer Gerichte zur Nachlassabwicklung vorausgesetzt. War der Erblasser wie vorliegend Ausländer und befindet sich kein Nachlassvermögen in der Schweiz, ist eine schweizerische Zuständigkeit nur im Rahmen der Beur tei l ung einer erbrechtlichen Vorfrage möglich (vgl. Kren Kostkiewicz , a.a.O., S. 412 Rz 1653 ff.) . Dies ist hier der Fall. Art. 46 Z iff. 1 des y .___

diritto

inter na zi onale

privato

hält fest, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt , dem der Erbl asser im Zeitpunkt seines Todes angehö rte.

Mithin unterstand der Nachlass y .___ Erbrecht.

Die sich stellenden Rechts fragen des ausländischen Rechts sind, soweit möglich, von Amtes wegen abzu klären (BGE 109 V 75 E. 3c). 4 .4

4.4.1

Wird der Erblasser von mehr als einer Person beerbt, bilden diese auch nach y. __ _ Recht eine Erbengemeinschaft. Es besteht zwischen den Miterben aber keine Gesamthand; es gelten vielmehr die allgemeinen sachenrechtlichen Regeln der Bruchteilsgemeinschaft . Jeder Erbe kann über seinen Erbanteil oder einen Teil desselben allein verfügen, ihn belasten oder veräussern , nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen. Zulässig ist allerdings die schuldrecht liche Verpflichtung eines Miterben zum Verkauf eines ihm später zuzuteilenden Nachlassgegenstandes beziehungsweise eines Anteils daran (Wiedemann/ Pertot , Ballerini , Erbrecht in Y.___ , in: Süss

[Hrsg.], Erbrecht in Europa, 4. Aufl., Basel 2020 , S. 836 Rz 257 sowie Fn 405). 4.4.2

Fest steht damit, dass der Beschwerdef ührer auch nach dem anwendbaren y .___ Erbrecht im hier strittigen Zeitraum ab 1. Januar 2018 über den ihm verbleibenden

Nachlass anteil seines am 1. Januar 2016 verstorbenen Bruders verfügen konnte , wobei der Erbanteil zur Hauptsache aus seinem Drittel an der Eigentumswohnung in A.___

bestand . Selbst wenn eine Veräusserung aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen –

Einschränkung des Käuferkreises durch den behördlich angeordneten Verkaufspreis von mindestens 210'000.-- Euro

sowie das staatliche Vorkaufsrecht (Urk. 1 S. 4 f.)

und dem bis zum

27. Septem ber 2018 andauernden Verkaufsverbot der gesamten Immobilie im Interesse der minderjährigen Tochter E.___ (Urk. 3 sowie nachfolgende Erwägung 4.5 ) zu praktischen Problemen geführt hätte, hätte er seinen eigenen Erban teil grund sätzlich verpfänden und dadurch in l iquide Mittel umwandeln können. Auf jeden Fall rechtfertigen

Schwierigkeiten bei der Realisierung nach der Rechtsprechung keine andere Betrachtungsweise (vorstehend E. 4.1). Sodann wird vom Be schwer deführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die (hypo thetisch ) aus dem Verkauf beziehungsweise der Verpfändung der Immobilie gelösten liqui den Mittel nicht hätte n aus Y.___ in die Schweiz transferiert werden können (Urk. 1 S. 4). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die SVA dem Beschwerde führer ab 1. Januar 2018 den Gegenwert seines Anteils an der Immobilie als Vermögen an gerechnet hat; die betragliche Höhe des anzurechnenden Vermögens wird nachfolgend noch zu prüfen sein. 4.5

Weil die minderjährige Tochter E.___

vom Landgericht A.___ erst mit Ver fügung vom 27. September 2018 (Urk. 8/399) die Bewilligung erhielt, ihren Anteil an der Immobilie zu v eräussern (Urk. 3 S. 2 = Urk. 8/427/2) , berücksichtigte die SVA diesen erst ab dem 1. Oktober 2018 beim Vermögen (Urk. 2 S. 4 ) . Da der E.___ zukommende Anteil am Verkaufserlös auf

ein Sperrkonto in Y.___ überwiesen werden musste , worüber sie nicht verfügen konnte ( Urk. 8/465/2, Urk. 8/478/1, Urk. 8/479/2) , rechnete die SVA diesen ab 1. Oktober 2019 nicht mehr an (Urk. 2 S. 4). Konsequenterweise hätte die SVA den Anteil an der Immobilie auch im Zeitintervall vom

1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 nicht anrech nen dürfen , da anzunehmen ist, dass auch ein in diesem Zeitraum erzielter Ver kaufserlös auf ein

Sperrkonto hätte überwiesen werden müssen . Insofern is t die Beschwerde gutzuheissen . 4.6

Die SVA berücksichtigte den Sohn D.___ sowie seinen Erbanteil ab 1. Januar 2018 gestützt auf Rz 3124.01 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversi cherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung , wonach Kinder mit einem Reinvermögen von mehr als Fr. 50‘000.-- bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausser Be tracht fallen, nicht mehr bei der Zusatzleistungsberechnung (Urk. 2 S. 4). Die SVA übersah dabei, dass die neuste, ab

1. Januar 2021 gültige Version der WEL sich auf den neu geschaffenen Art. 9a Abs. 1 Bst. c ELG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version bezieht. Die neue Rechtslage ab 1. Januar 2021 ist nach dem in Erwägung

E. 8.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung beziehungsweise Neuberechnung des Zusatzleistungs an spruchs ab 1. Januar 2018 im Sinne der Erwägungen 4.7, 5.2, 6.3 und 7.3 sowie anschliessender Neuverfügung an die SVA zurückzuweisen ist.

E. 8.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2'400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entsch eid vom

23. Juli 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , z urückgewiesen wird, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2018 im Sinne der Erwägungen weiter

abkläre und neu berechne und hernach erneut darüber verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00079

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

11. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1950 geborene X.___ ist verheiratet und Vater von D.___ , geboren am «…» 1999, und E.___ , geboren am «…» 2003 (Urk. 8/222/1) . Nach dem er sich

am 26 . Oktober 2010 zum Bezug von Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente an gemeldet hatte (Urk. 8/1 ; vgl. auch Urk. 8/211 ), sprach ihm

d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), mit Verfügung vom 30. November 2011 Zusatzleistungen zu

(Urk. 8/66). Diese passte sie in den folgenden Jahren mehrmals den veränderten Gegebenheiten an ( Urk. 8/86, Urk. 8/95, Urk. 8/ 97 , Urk. 8/100, Urk. 8/151 , Urk.

8/177, Urk. 8/186, Urk. 8/201, Urk. 8/223) , insbesondere auch der Ablösung der Invalidenrente durch eine AHV- Altersr ente (Urk. 8/211) . A m 23. Dezember 2015 verfügte sie über den Zusatzleistungsanspruch des Versicherten ( bestehend aus Ergänzungsleistungen zuzüglich Prämienpauschalen für die Krankenver si cherung und kantonale Beihilfen) ab 1. Januar 2016 (Urk. 8/238) ; mit Verfügung vom 22. Juli 2016 berechnete sie diesen neu (Urk. 8/313). 1.2

Nachdem der Versicherte am 11. November 2016 telefonisch mitgeteilt hatte, dass er eine Erbschaft in Y.___ , bestehend aus einer Liegenschaft und weiterem Ver mögen, angetreten habe (Urk. 8/323 ; vgl. auch Urk. 8/325 ) , nahm die SVA diesbe züglich diverse Unterlagen und Dokumente zu den Akten (Urk. 8/ 324-333). A m 15. Dezember 2016 verfügte sie über den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2017 (Urk. 8/334), noch ohne Berücksichtigung der Erbschaft (Urk. 8/337). Nach Erhalt weiterer Unterlagen (Urk. 8/339) , unter anderem einer Gutschriftsanzeige

der Bank des Versicherten über Fr. 107'731.10 (Urk. 8/339 /4 ), berechnete

sie

den Zusatzleistungsanspruch rückwirkend ab

Februar 2016

neu , was zu einer Leis tungseinstellung auf diesen Zeitpunkt und einer Rückforderung bereits erbrachte r

Zusatzl eistungen mit Verfügung vom 5. Januar 2017 führte (Urk. 8/ 341). Die An rechnung von Vermögen in Höhe von Fr. 129'513.-- für die unverteilte Erbschaft sowie von Fr. 109'683.-- für nicht selbstbewohntes Grundeigentum (Urk. 8/342/2) begründete sie damit, der Bruder des Versicherten Z.___ sei am 1.

Janu ar 2016 verstorben und habe ihm eine Liegenschaft wie auch Bargeld hin terlassen. Dieses Vermögen sei ab dem M onat ,

der dem Tod des Erblassers folge, anzurechnen (Urk. 8/341/2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft, ebenso wie die Verfügung vom 22. September 2017 betreffend den An spruch ab August 2017 , mit welcher die SVA das erneute Gesuch des Versicherten um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 8/ 345- 346; vgl. auch Urk. 348 ) ab schlägig beurteilte (Urk. 8/ 358 ; vgl. Urk. 1 S. 3). 1.3

In der Folge reichte der Versicherte der SVA weitere Unterlagen zur angefallenen Erbschaft ein (Urk. 8/362-369, Urk. 8/371-374, Urk. 8/381, Urk. 8/388 , Urk. 8/397 , Urk. 8/389-396, Urk. 8/398- 400 ). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 verneinte die SVA

einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2018 , wobei sie die geerbte Liegenschaft in Y.___ gestützt auf ein y.___ Ge richtsurteil vom 27. September 2018 mit einem Verkehrswert von 210'000 .-- Euro respektive Fr. 245'742.-- als Vermögen anrechnete . Zudem berücksichtigte sie ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 14'067.-- (Urk. 8/405 ; Urk. 8/408-409, Urk. 8/412, Urk. 8/415 ).

Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2019 erhob der Versicherte am 18. März 2019 Einsprache (Urk. 8/420) , die er a m 14. Mai 2019 ergänzte

(Urk. 8/425) . Zu dem ersuchte er um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Januar 2017 sowie

um Ausrichtung der Zusatzleistungen bereits ab dem 1. Januar 2016 (Urk. 8/426) . E r reichte der SVA

eine übersetzte Bestätigung einer y.___ Notarin ein , wonach die geerbte Liegenschaft frühestens am 27. September 2018 habe ver äussert werden können (Urk. 8/427) . Am 17. Juli 2019 und am 13. August 2019 erliess die SVA zwei weitere, den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. August 2019 verneinende Verfügung en, wobei sie

den Sohn D.___ nach beendigter Lehre per 31. Juli 2019 aus der Berechnung nahm (Urk. 8/433 , Urk. 8/436 )

und neu ab

1. August 2019 den

Lehrlingslohn

der Tochter E.___ an rechnete (Urk. 8/442, Urk. 8/445). Dagegen erhob der Versicherte am 16. September 2019 ebenfalls Einsprache (Urk. 8/465) unter Beilage weiterer Belege (Urk. 8/455-463) . Auf Anfrage der SVA (Urk. 8/471 ; vgl. auch Urk. 8/481-484 ) reichte er in der Folge zusätzliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 8/472-480). M it Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 hiess die SVA die Einsprachen teilweise gut (Urk. 2) und sprach dem Versicherten mit gleichentags erlassener

und im Einspracheentscheid be stä tigt er Verfügung (Urk. 8/504 )

für die Zeit vom 1. Januar bis

30. September 2018 eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 910.-- zuzüglich Fr.

110.-- für ein K ind , vom 1. Januar bis 30. September 2019 kantonale Beihilfen von Fr. 308.-- , vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2019 Ergänzungsleistungen von Fr. 188.--, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 932.-- zuzüglich Fr. 113.-- für ein Kind sowie kantonale Beihilfen von Fr. 404.--, und schliesslich ab 1. Januar 2020 Ergänzungsleistungen von Fr. 289.--, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 938.-- zuzüglich Fr. 114.-- für ein Kind und kantonale Beihilfen von Fr. 404. -- zu . Auf das Gesuch um Wiedererwägung des Leistungsanspruchs vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezem ber 2017 trat die SVA nicht ein (Urk. 2 S. 5). 2.

Gegen den Einsprach eentscheid vom 23. Juli 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas , mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde und beantragte die Zusprechung höherer

Zusatzleistungen ab 1. Januar 2018

und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Zusatzleistungsanspruchs; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 und 8 ). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) , was dem Beschwerdeführer am 27. Okto ber 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) , der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sowie des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wir klicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leis tungs an spruch ab Januar 2018

bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juli 2020 Gegenstand des Verfah rens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werde n in dieser Fassung zitiert. 1.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergän zungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die an erkannten Ausgaben (Art.

10 ELG ) di e anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusam me n gerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kin der rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenver si cherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine ge mein same Berechnu ng der Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit . a ELV ). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anre chenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergän zungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV; vgl. auch Rz 3124.01 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver sicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2018 [WEL]). Grund dafür ist, dass sich der Einbezug solcher Kinder beziehungsweise ihres Einnahmenüberschusses in die Anspruchsberechnung negativ auswirken und zu einem tieferen EL-Anspruch führen würde (vgl. Carigiet /Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV , 3. Auflage, Zürich 2021, S. 1 8 1

Rz 453 ). 1.3

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens , soweit es bei Ehepaaren 60 000 Franken

übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) . Ange rechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1 ). Eine Verz ichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit . d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen zeit lich massgebend sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.5

Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kan tonale Beihilfen (§ 1 Abs. 1 lit . b sowie § 13-19 ZLG ) gewährt, wobei sich deren Berechnung nach Art. 9 ff. ELG richtet, soweit im ZLG für die Beihilfe nichts Abweichendes geregelt ist (§ 15 ZLG ). 2.

2.1

Dem angefochtenen E inspracheentscheid ist zu entnehmen, dass die SVA dem Beschwerdeführer die

geerbte Liegenschaft in Y.___

ab dem 1. Februar 2016 als Vermögen anrechnete. Dies begründete sie damit, die Erbschaft sei in zeitlicher Hinsicht ab dem Tag

des Erwerbs anlässlich des Todes des Bruders des Versi cherten,

Z.___ , am 1. Januar 2016

zu berücksichtigen .

Ab dann habe der Beschwerdeführer die Liegenschaft beziehungsweise das ihm aus der Erb schaft zustehende L iquid ations- und Teilungsergebnis verkaufen können, mit Ausnahme des Anteils der Tochter E.___ . D iese sei bei Erwerb der Erbschaft minderjährig gewesen , wes halb die Liegenschaft mit einem Verkaufsverbot belegt worden sei , welches erst nach der Genehmigung d es Verkaufs durch den zustän digen Vormundschaftsrichter am 27. September 2018 weggefallen sei.

Damit sei ab 1. Januar 2018 ,

mithin ab Beginn des im Einspracheverfahren noch strittigen Zeitraums, zunächst nur die Quote des Beschwerdeführers von einem Drittel in Höhe von Fr. 81'914.-- anzurechnen . Ab dem 1. Oktober 2018 sei zusätzlich der nunmehr ebenfalls veräusserbare

Erban teil von E.___

zu berücksichtigen , was neu anzurechnendes Vermögen von Fr. 163'828.-- ergebe.

Da der Sohn D.___ ab dem

1. Januar 2018 bei der Zusatzleistungsberechnung nicht mehr zu berück sichtigen sei, scheide sein Erbanteil von einem Drittel an der Liegenschaft aus der Berechnung aus.

Die Liegenschaft sei im Jahr 2019 zu einem Preis von 215'001. -- Euro (richtig: 215'000.-- Euro; vgl. Urk. 8/479/2) veräussert worden .

Vom Verkaufserlös sei en dem Beschwe rdeführer am 26. September 2019 Fr. 53'723.24 (49'566.-- Euro ) überwiesen worden . Ab dem 1. Oktober 2019 sei die Liegenschaft desha lb aus der Berechnung zu nehmen .

D afür sei der Verkaufspreis beim Vermögen anzurech nen. Weil

der Anteil von E.___

in Höhe von 71'667. -- Euro auf ein Sperrkonto in Y.___ überwiesen worden sei, sei er ab 1. Oktober 2019 nicht mehr anzu rechnen .

Der dem Beschwerdeführer effektiv ausgezahlte Betrag von 49'566. -- Euro erkläre sich dadurch , dass

von seinem Anteil in Höhe von 71'667. -- Euro Kosten von 22'000.-- Euro , die bei der A bwicklung d er Erbschaft entstanden seien, abgezogen worden seien. Erben würden für solche Kosten in der Regel solidarisch haften. Eine adäquate Gegenleistung für die Übernahme des Kosten anteils der anderen beiden Erben sei nicht ersichtlich. Jeder der drei Erben hätte einen Anteil von 7'333. -- Euro tragen müssen (Urk. 2 S.

3 f.) . Daher sei dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2019 zusätzlich ein Verzichtsvermögen in Höhe von 14'666. -- Euro (2 x 7'333.-- Euro ) anzurechnen (Urk. 2 S. 4 ).

In der Beschwerdeantwort hielt die SVA ergänzend fest, s elbst wenn die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers zutreffe, dass er die Kosten von 14'666.-- E uro gemäss y.___ Recht alleine habe übernehmen müsse n , hätte er inter nen Regress auf die beiden anderen Erben nehmen müssen , um die von ihm be zahlten Kosten auszugleichen (Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den St andpunkt, sein Erban teil von einem Drittel an d er Liegenschaft in Y.___ hätte nicht bereits ab dem Todestag seines Bruders berücksichtigt werden dürfen (Urk. 1 S. 2). Da seine beiden Kinder , die Miterben mit einer Quote von je einem Drittel seien , min derjährig gewesen seien, sei die Liegenschaft mit einem gerichtlichen Verkaufs verbot belegt worden, welches bis zur Volljährigkeit der Tochter bestanden habe. Dadurch sei er gezwungen gewesen, die Liegenschaft zu behalten, obwohl er die Wohnung im Jahr 2016 nicht habe vermieten können und in diesem Jahr Auf wände in Höhe von Fr. 22'753. -- entstanden seien.

Die Liegenschaft habe erst ab dem 27. September 2018 verkauft werden können

(Urk. 1 S. 3 f.) .

Entgegen der Ansicht der SVA sei es nicht realistisch, dass er seinen Anteil und denjenigen seines Sohnes bereits vor dem Ablauf des Verkaufsverbots hätte ver äussern können. Denn zum einen habe gemäss den behördlichen Anordnungen kein Verkauf zu einem Preis von weniger als 210'000.-- Euro erfolgen dürfen, was den Käuferkreis stark eingeschränkt habe (Urk. 1 S. 5) . Ferner habe der Staat ein gesetzliches Vorkaufsrecht gehabt (Urk. 1 S. 4). Zudem habe nach y.___ Recht keine notarielle Übertragung eines Erbteils erfolgen dürfen, solange das Verkaufsverbot bestanden habe . Die Annahme, dass ein Käufer einen voll stän digen Er b teilungsanspruch an einer Liegenschaft kaufe, ohne dass dies nota riell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werde, sei lebensfremd. Er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, um die Liegenschaft zu ver kaufen , der Verkauf sei aber durch die y.___ Behörden gestoppt worden . In diesem speziellen Fall dürfe die Liegenschaft deshalb erst im Zeitpunkt des Verkaufs beim Vermögen angerechnet werden (Urk. 1 S. 5 f.) , zumal ausländische Liegenschaften praxisgemäss nicht berücksichtigt werden

dürften, wenn diese nicht verwertbar seien (Urk. 1 S. 4) .

Sein Verkehrswertanteilsanspruch und der jenige seiner Tochter von insgesamt Fr. 163'828. -- seien folglich erst ab Dezember 2018 anzurechnen

(Urk. 1 S. 6).

Selbst wenn die Liegenschaft bereits vorher dem Vermögen zugerechnet werde, so dürfe kein hypothetischer Liegenschaftsertrag angerechnet werden, da er trotz Suchbemühungen im Jahr 2016 keinen Mieter habe finden können. Die Liegen schaft habe renoviert werden müssen, um in einem verkaufsfähigen Zustand zu sein, und habe deshalb nicht vermietet werden können (Urk. 1 S. 6). Nach dem Verkauf der Liegenschaft habe der Notar ihm die vollständigen Gebühren aufer legt. Deshalb habe er nur noch 49'566. -- Euro vom Verkaufserlös erhalten, wäh rend seine n beiden Kindern je ein Betrag von 71'666.-- Euro ausb ezahlt worden sei . Als er sich gegen die vollständige Kostenübernahme zu wehren versucht habe, habe ihm der Notar mitgeteilt, dass er die Kosten gemäss y.___ Recht übernehmen müsse. Folglich dürfe ihm nur der effektiv erhaltene Betrag von Fr. 53'723.24 angerechnet werden. Alternativ sei die SVA gestützt auf Art. 43 ATSG aufzufordern, direkt bei den lokalen Behörden in Y.___ die R echtslage abzu klären (Urk. 1 S. 7).

Schliesslich dürfe ihm ab dem 1. Januar 2018 auch kein Vermögensverzicht von neu Fr. 6'850.-- angerechnet werden. Trotz mehrfachem Hinweis habe die SVA unberücksichtigt gelassen, dass sein Sohn im Jahr 2017 volljährig geworden und deshalb in der Steuererklärung 2017 nicht mehr mitberücksichtigt worden sei. Dies habe nochmals eine Vermögensabnahme von Fr. 22'343.-- bedeutet. Er habe stets unnötige Ausgaben vermieden und könne seine Ausgaben beziehungsweise die Vermögensverminderung belegen (Urk. 1 S. 7). 3.

Aus den Akten geht hervor, dass Z.___

am

6. Januar 2016 verstarb

(Urk. 8/330 /1 ). Mit

eigenhändigem Testament vom 13. Juli 2015 (Urk. 8/330/2-3 ), am 14. Januar 2016 von einer Notarin eröffnet (Urk. 8/329), vermachte er dem Beschwerdeführer – seinem Bruder – und dessen Kindern D.___ und E.___ seine Eigentumswohnung in der V ia B.___ in A.___ sowie den Betrag von 70'000.-- Euro aus seinem Finanz vermögen . Zudem ernannte er den Beschwer deführer zum Testamen t svollstrecker und vermachte ihm allfällig verbleibendes Vermögen nach Verteilung der Anteile der übrigen Erben und Bezahlung der Bestattungskosten (Urk. 8/329/3-4 ; vgl. auch Urk. 8/332, Urk. 8/ 348, Urk. 8/367, Urk. 8/369 , Urk. 8/381 ).

Gemäss « Dichiarazione di successione » des Ministerio delle finanze

vom

7. April 2016 (Urk. 8/378) sowie « Avviso di liquidazione

dell’imposta ;

irrogazione delle sanzioni » vom 17. Mai 2016 samt Beilagen (Urk. 8/379) wies das Nachlass ver mögen

nebst zwei Liegenschaften Bankguthaben beziehungsweise Finanzver mö gen im Wert von 301'623. -- Euro auf (Urk. 8/378/1, Urk. 8/378/5 , Urk. 8/379/6 ) . Vorgesehen war die folgende Verteilung : D er Beschwerdeführer sollte zusammen mit seinen beiden Kindern den Betrag von 70'000.-- Euro (also je 23'333.33 Euro ) erhalten . Nach Abzug der Anteile der übrigen Erben von insgesamt 140'000.--

Euro sollte

ihm (allein) zudem der Restb etrag von Fr. 91'623.-- zukommen , aus dem er als Testamentsvollstrecker vorab die Erbschafts- und Bestattungskosten bestreiten sollte (Urk. 8/ 378/5 , Urk. 8/379/5 ; vgl. auch Urk. 8/339/4 ) . Zudem sollte ihm und

seinen beiden Kindern je ein Drittel der Eigentumswohnung an der Via B.___ in A.___ übertragen werden (Urk. 8/378/4 , Urk. 8/379/5; vgl. auch Urk. 8/374 ).

Gemäss Bestätigung der Notarin Dr. C.___

( Urk. 3 = U rk. 8/427 ) hatte

E.___

erst am 9. August 2017 vom y .___ Generalkonsulat Zürich in der Funktion als Vormundschaftsrichter die Gen ehmigung erhalten, die Erbschaft mit Errichtung eines Inventars anzunehmen . Am 10. August 2017 erklärten der Beschwerdeführer und seine Frau als Inhaber des elterlichen Sorgerechts namens und auf Rechnung von E.___ die Annahme der Erbschaft. Am 13. September 2017 wurde ein Inventar des Nachlasses erstellt und zur Aufnahme in das Erbfol ge register beim Landgericht A.___ hinterlegt. Dieses genehmigte mit Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 8/399) nach erfolgter Stellungnahme des zustän digen Vormundschaftsrichters und nach Ernennung eines Sonderpflegers die Ver äusserung des Anteils von E.___ an der Immobilie. Die Notarin hielt fest, vor her sei nach y .___ Recht eine Veräusserung der gesamten Immobilie im Interesse der minderjährigen E.___ nicht möglich gewesen (Urk. 3 = Urk. 8/427 , Urk. 8/399; vgl. auch Urk. 8/397/2, Urk. 8/400).

Laut Verfügung des Landgerichts A.___ vom 27. September

2018 wies die Eigen tumswohnung an der Via B.___ in A.___ einen Verkehrswert von nicht weniger als 210'000.-- Euro auf (Urk. 8/399/2-3). Gemäss Bestätigung der Notarin Dr. C.___ war die Immobilie Gegenstand einer «Erklärung über das kul turelle Interesse» und unterlag einem gesetzlichen Vorkaufsrecht der zuständigen Behörden. Dadurch wurde ein Verkauf der Wohnung nicht sofort wirksam, son dern unterlag der aufschiebenden Bedingung der Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Staates innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Ver trags abschluss (Urk. 3 S. 2 = Urk. 8/427 S. 2 ).

Am 1. August 2019 bestätigte der Treuhänder des Beschwerdeführers ,

dass die Eigentumswohnung an der Via B.___ in A.___ aufgrund eines bereits im Jahr 2017 unterzeichneten Kaufvertrags am 13. Juni 2019 zu einem Preis von 215'000. -- Euro veräussert wurde . Vom Verkaufserlös erhielten die Miterben D.___ und E.___ je einen Drittel (71'667.-- Euro ), während gemäss schriftlicher Be stätigung des Treuhänders vom 1. August 2019 vom Anteil des Beschwer de führers bereits geleistete Anzahlungen des Verkäufers im Umfang von 15'000.--

Euro abgezogen sowie Gebühren und Restzahlungen im Betrag von 7'000.-- Euro beglichen worden seien , so dass ihm nur noch 49'666. --

Euro zugestanden hätten (Urk. 8/479/2). Dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer am

26. September 2019 auf ein Bankkonto in der Schweiz gutgeschrieben . Der Anteil der Tochter E.___ wurde auf ein Sperrkonto in Y.___ eingezahlt ( Urk. 8/473 /2 ; vgl. auch Urk. 2 S. 5, Urk. 8/461-463 , Urk. 8/479) . 4 . 4 .1

Strittig ist zunächst , ab welchem Zeitpunkt

die geerbte Liegenschaft in Y.___

als Vermögen anzurechnen ist. 4 .2

Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwe cken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö gens werte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung (EL) als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB ). Damit soll zum einen eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Ergänzu ngsleistungen verhindert werden: Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die EL-berechtigten Personen versucht sein, die Erbteilung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter Ergänzungsleistungen beziehen zu können (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 232 Rz 593). Zudem liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegenstände bis zur Teilung der Erb schaft zwar im Gesamteigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine An wartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt . Über den so verstandenen Erba nteil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Rege lung in Art. 635 ZGB individuell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung

( ZAK 1992 S. 326 f. ) , und zwar auch dann ohne öffentliche Beur kundung, wenn vom Veräusserungsvertrag Grundstücke betroffen sind ( vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auf lage, Basel 2019, Art. 635 Rz 8 ff.) . Schwierigkeiten bei der Realisierung recht fertigen noch kein Abgehen von dieser Regel (Urteil e des Bundesgerichts

9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1.1 sowie P 8/02 vom 12. Juli 2002 E. 3b). 4 .3

Da der Erblasser y .___

Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Y.___

war und sich das gesamte Nachlassvermögen in Y.___ befand (Urk. 8/330/1 , Urk. 8/378) , fragt sich allerdings, ob der Nachlass schweizerischem Erbrecht unterstand und die wiedergegebene Rechtsprechung uneingeschränkt anwendbar ist .

Die Schweiz und Y.___ haben betreffend das auf internationale Erbfälle an wendbare Recht einen bilateralen Staatsvertrag geschlossen (Niederlassungs- und Kon sularvertrag zwischen der Schweiz und Y.___ vom 22.

Juli

1868; SR «…» ). Art. 17 Abs. 3 dieses Staatsvertrags statuiert für Streitigkeiten zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Bürgers aus

Y.___ den Gerichts stand am letzten Wohnsitz des Erblassers in Y.___ . Für den Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz in Y.___ sind gemäss Art. 17 Abs. 4 des Staats vertrags die schweizerischen Gericht e

zuständig. Nach der bundesgericht lichen Rechtsprechung ist der Staatsvertrag auch anwendbar, wenn der Erblasser in seinem Heimatstaat verstirbt, jedoch Vermögenswerte im anderen Staat hinter lässt.

Zudem statuiert Art. 17 Abs. 3 des Vertrages auch die Anwendbarkeit des materiellen Rechts des Heimatstaates (BGE 98 II 88 E. 2; vgl. auch Kren Kost kiewicz , Grundriss des schweizerischen internationalen Privatrechts, Bern 2012, S. 394 Rz 1602 f. ). Da im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Konstellationen vorliegt, gelangen die Kollisionsnormen des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 IPRG e con trario ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5C.2/2003 vom 22. Juli 2003 E. 2).

Gemäss

Art. 91 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitz staates verweist . Für die Anwendbarkeit von Art. 91 Abs. 1 IPRG wird die Zu ständigkeit schweizerischer Gerichte zur Nachlassabwicklung vorausgesetzt. War der Erblasser wie vorliegend Ausländer und befindet sich kein Nachlassvermögen in der Schweiz, ist eine schweizerische Zuständigkeit nur im Rahmen der Beur tei l ung einer erbrechtlichen Vorfrage möglich (vgl. Kren Kostkiewicz , a.a.O., S. 412 Rz 1653 ff.) . Dies ist hier der Fall. Art. 46 Z iff. 1 des y .___

diritto

inter na zi onale

privato

hält fest, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt , dem der Erbl asser im Zeitpunkt seines Todes angehö rte.

Mithin unterstand der Nachlass y .___ Erbrecht.

Die sich stellenden Rechts fragen des ausländischen Rechts sind, soweit möglich, von Amtes wegen abzu klären (BGE 109 V 75 E. 3c). 4 .4

4.4.1

Wird der Erblasser von mehr als einer Person beerbt, bilden diese auch nach y. __ _ Recht eine Erbengemeinschaft. Es besteht zwischen den Miterben aber keine Gesamthand; es gelten vielmehr die allgemeinen sachenrechtlichen Regeln der Bruchteilsgemeinschaft . Jeder Erbe kann über seinen Erbanteil oder einen Teil desselben allein verfügen, ihn belasten oder veräussern , nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen. Zulässig ist allerdings die schuldrecht liche Verpflichtung eines Miterben zum Verkauf eines ihm später zuzuteilenden Nachlassgegenstandes beziehungsweise eines Anteils daran (Wiedemann/ Pertot , Ballerini , Erbrecht in Y.___ , in: Süss

[Hrsg.], Erbrecht in Europa, 4. Aufl., Basel 2020 , S. 836 Rz 257 sowie Fn 405). 4.4.2

Fest steht damit, dass der Beschwerdef ührer auch nach dem anwendbaren y .___ Erbrecht im hier strittigen Zeitraum ab 1. Januar 2018 über den ihm verbleibenden

Nachlass anteil seines am 1. Januar 2016 verstorbenen Bruders verfügen konnte , wobei der Erbanteil zur Hauptsache aus seinem Drittel an der Eigentumswohnung in A.___

bestand . Selbst wenn eine Veräusserung aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen –

Einschränkung des Käuferkreises durch den behördlich angeordneten Verkaufspreis von mindestens 210'000.-- Euro

sowie das staatliche Vorkaufsrecht (Urk. 1 S. 4 f.)

und dem bis zum

27. Septem ber 2018 andauernden Verkaufsverbot der gesamten Immobilie im Interesse der minderjährigen Tochter E.___ (Urk. 3 sowie nachfolgende Erwägung 4.5 ) zu praktischen Problemen geführt hätte, hätte er seinen eigenen Erban teil grund sätzlich verpfänden und dadurch in l iquide Mittel umwandeln können. Auf jeden Fall rechtfertigen

Schwierigkeiten bei der Realisierung nach der Rechtsprechung keine andere Betrachtungsweise (vorstehend E. 4.1). Sodann wird vom Be schwer deführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, weshalb die (hypo thetisch ) aus dem Verkauf beziehungsweise der Verpfändung der Immobilie gelösten liqui den Mittel nicht hätte n aus Y.___ in die Schweiz transferiert werden können (Urk. 1 S. 4). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die SVA dem Beschwerde führer ab 1. Januar 2018 den Gegenwert seines Anteils an der Immobilie als Vermögen an gerechnet hat; die betragliche Höhe des anzurechnenden Vermögens wird nachfolgend noch zu prüfen sein. 4.5

Weil die minderjährige Tochter E.___

vom Landgericht A.___ erst mit Ver fügung vom 27. September 2018 (Urk. 8/399) die Bewilligung erhielt, ihren Anteil an der Immobilie zu v eräussern (Urk. 3 S. 2 = Urk. 8/427/2) , berücksichtigte die SVA diesen erst ab dem 1. Oktober 2018 beim Vermögen (Urk. 2 S. 4 ) . Da der E.___ zukommende Anteil am Verkaufserlös auf

ein Sperrkonto in Y.___ überwiesen werden musste , worüber sie nicht verfügen konnte ( Urk. 8/465/2, Urk. 8/478/1, Urk. 8/479/2) , rechnete die SVA diesen ab 1. Oktober 2019 nicht mehr an (Urk. 2 S. 4). Konsequenterweise hätte die SVA den Anteil an der Immobilie auch im Zeitintervall vom

1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 nicht anrech nen dürfen , da anzunehmen ist, dass auch ein in diesem Zeitraum erzielter Ver kaufserlös auf ein

Sperrkonto hätte überwiesen werden müssen . Insofern is t die Beschwerde gutzuheissen . 4.6

Die SVA berücksichtigte den Sohn D.___ sowie seinen Erbanteil ab 1. Januar 2018 gestützt auf Rz 3124.01 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversi cherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung , wonach Kinder mit einem Reinvermögen von mehr als Fr. 50‘000.-- bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ausser Be tracht fallen, nicht mehr bei der Zusatzleistungsberechnung (Urk. 2 S. 4). Die SVA übersah dabei, dass die neuste, ab

1. Januar 2021 gültige Version der WEL sich auf den neu geschaffenen Art. 9a Abs. 1 Bst. c ELG in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version bezieht. Die neue Rechtslage ab 1. Januar 2021 ist nach dem in Erwägung 1.1 Gesagten aber auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Inwiefern die Auszahlung des ihm zukommenden Anteil s am Verkaufserlös

(Urk.

8/463, Urk. 8/479/2 ) einen Einfluss auf die Berücksichtigung des Sohns D.___ bei der Zusatzleistungsberechnung hat, wird die SVA deshalb anhand der vor stehend in Erwägung 1.2 genannten massgeblichen Rechtsgrundlagen (inklusive den Rz 3124.01 ff. der WEL in den

anwendbaren , bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung en ) noch abzuklären haben. Dabei wird sie zu prüfen haben, ob die anrechenbaren Einnahmen von D.___ die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen ( Rz 3124.01 der WEL, Stand 1. Januar 2018). 4.7

Zusammenfassend steht fest, dass der Erbanteil des ? eschwerdeführers

an der Immobilie in A.___ beziehungsweise dessen Gegenwert ab 1. Januar 2018 beim Vermögen anzurechnen ist, und dass die Quote der Tochter E.___

weg en der U nmöglichkeit, diese zu veräussern , während des ganzen strittigen Zeitraums nicht angerechnet werden darf. Ob der Anteil des Sohns D.___ an der Eigentums wohnung ab 1. Januar 2018 bei der Zusatzleistungsberechnung zu berücksich tigen ist, wird die SVA weiter abzuklären haben. 5.

5.1

Unbestrittenermassen betrug der als Vermögen anzurechnende Verkehrswert der Eigentumswohnung

an der Via B.___

in A.___ vor der Veräusserung ge mäss Feststellungen in der Verfügung des Landgerichts A.___ vom 27.

Septem ber 2018 210'000.-- Euro (Urk. 8/399/2) beziehungsweise, umge rech net mit dem Wechselkurs vom 31. Dezember 2017, Fr. 245'742. -- (Urk. 2 S. 3 , Urk. 8/502/1) . Nach dem bereits Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die SVA dem Be schwerdeführe ab dem

1. Januar 2018 seine Quote von einem Dritte l in Höhe von Fr. 81'914.-- an rechnet e (Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 8/504/11-25 ).

Ob auch der Anteil des Sohns D.___ in gleicher Höhe ab diesem Datum anzurechnen ist, wird die SVA noch abzuklären haben (vorstehende E. 4) .

Ebenfalls zu Recht nicht bestritten ist, dass die SVA die Eigentumswohnung ab

1. Oktober 2019 wegen des am

26. September 2019

überwiesenen Verkaufs preises

(Urk. 8/473/2) aus der Berechnung genommen und dafür den Verkaufserlös als Vermögen angerechnet hat (Urk. 2 S. 4 . , Urk. 8/504/5-8) .

Strittig und zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer ab

1. Oktober 2019 d er effektiv ausgezahlte Betrag von 49'656.66 Euro beziehungsweise Fr. 53'723.-- ( Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 8/473/2, Urk. 8/504/8) oder wegen seines Anspruchs auf ein en Drittel des Verkaufserlöses von 215'000.-- Euro zusätzlich ein Verzichtsvermögen in Höhe von zwei Dritteln der nur von seinem Anteil abge zogenen Kosten und Gebühren in der Höhe von 22'000.-- Euro , also von 14'666.--

Euro respektive Fr. 15'867.-- (Urk. 2 S. 4 f. , Urk. 8/479/2, Urk. 8/504/8) ,

anzurechnen ist. 5.2

Am

1. August 2019 gab der Treuhänder des Beschwerdeführers der SVA an, dem Beschwerdeführer seien 22'000.-- Euro von seiner Quote des Verkaufserlöses von 71'666.-- Euro abgezogen worden. Davon seien 15'000.-- Euro Anzahlungen (wohl des Kaufpreises) gewesen, 7'000.-- Euro seien für Gebühren und Restzah lungen geschuldet gewesen (Urk. 8/479/2). D er Tre uhänder reichte allerdings keine Belege ein, mit welchen die geltend gemachte Verwendung der 22'000.-- Euro bewiesen werden könnte (Urk. 8/479) . D er

Hinweis des Beschwerdeführers, der y .___

Notar habe ihm als Vater seiner beiden Kinder die vollständigen

Gebühren auferlegt, wobei er erfolglos versucht habe, sich dagegen zu wehren (Urk. 1 S. 7 ; vgl. auch Urk. 8/479/2 ) , ist durch nichts weiter belegt.

Damit ist die Sachdarstellung des Beschwerdeführe r s zur Verwendung der 22'000.-- Euro nicht erwiesen . Es ist insbesondere nicht anzunehmen , dass dieser Betrag zur Begleichung der Bestattungskosten verwendet wurde, die gemäss Testament vom Beschwerdeführer allein zu tragen sind (Urk. 8/329/3-4) . Gemäss y .___ Erbrecht haftet jeder Erbe für die mit dem Erbfall oder später entstehenden Schulden im Innenverhältnis mangels abweichender testamenta rischer Regelung nach Massgabe seiner Quote (Wiedemann/ Pertot / Ballerini , a.a.O., S. 835 Rz 250 f.). Deshalb besteht jedenfalls bei der gegenwärtigen Aktenlage kein Grund, allfällige beim Verkauf der Eigentumswohnung entstan dene Kosten und Gebühren nicht gemäss Erbquote gleichmässig auf den Be schwerdeführer und seine zwei Kinder aufzuteilen .

Bei dieser Aktenlage hätte die SVA dem B eschwerdeführer kein Verzichts ver mögen in Höhe von zwei Dritteln der 22'000.-- Euro anrechnen dürfen, ohne weitere Abklärungen zu treffen. Dies e wird sie nachzuholen haben und den Be schwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufzufordern haben, die Verwendung der vom Verkaufserlös abgezogenen 22'000.-- Euro zu belegen

und nötigenfalls eine notarielle Bestätigung (analog derjenigen der Notarin Dr.

C.___ betreffend d ie rechtlichen Hürden beim Verkauf der Eigentums wohnung [Urk. 3]) einzureichen, wonach er diesen Betrag nicht anteilsmässig seinen beiden Kindern belasten konnte. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen. 6.

6.1

Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass ihm ab 1. Januar 2018 ein hypo thetischer Liegenschaftsertrag (in Höhe von zunächst Fr. 4'095. -- und Fr. 8'191.-- vom 1.

Oktober

2018 bis 30.

September

2019) angerechnet wurde ( vgl. Urk.

8/504/11-25) ,

und macht geltend, eine Vermietung der Liegenschaft sei wegen der für den Verkauf nötigen Renovationsarbeiten nicht möglich gewesen (Urk. 1 S . 6) 6.2

Bei nicht selbst bewohnten, nicht vermieteten ausländischen Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich und als Verzichtseinkommen anzurechnen, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein markt konformer Mietzins. Kein Verzicht ist anzurechnen, wenn es unzumutbar und objektiv unmöglich ist, die Immobilie entgeltlich zu vermieten, etwa weil das Haus wegen eines ernsthaften Mangels nicht bewohnbar ist ( Urteil des Bundes gerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4; vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O. , S. 240 und 242 sowie Rz 3433.03 der WEL, Stand 1. Januar 2018 ).

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat bisher nicht abgeklärt, ob beziehungsweise für wel chen Zeitraum die Beh auptung des Beschwerdeführers , die Wohnung in A.___ habe nicht vermietet werden können, zutrifft. Den Akten ist zu entnehmen, dass zumindest Anfang 2016 Renovationsarbeiten getätigt wurden (Urk. 8/384/1-2). Es lässt sich nicht ausschliessen , dass die Wohnung vor dem Verkauf bezie hungsweise be vor sie für eine Vermietung geeignet war ,

erst instand gestellt werden musste. Nach Lage der Akten ist unklar, wie lange dies der Fall war und ob die Wohnung ab dem 1. Januar 2018 effektiv hätte vermietet werden können . Laut dem Treuhänder wurde der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung schon im Jahr 2017 abgeschlossen (Urk. 8/479/2) . Der Vertrag liegt aber nicht bei den Akten, weshalb ebenfalls offen ist, ob und inwiefern gegeben en falls nach A b schluss des Kaufvertrags und bis zu dessen Vollzug eine Vermietung ausser Betracht fiel . Vor der Anrech n ung eines hypothetischen Mietertrags hätte die SVA den Beschwerdeführer auffordern müssen, die behauptete Unmöglichkeit einer Vermietung z u belegen. Dies wird sie nachzuholen haben, was in diesem Punkt und in diesem Sinne ebenfalls zur Gutheissung der Beschwerde führt. Sollten die Abklärungen ergeben, dass tatsächlich ein hypothetischer Mietzins anzurechnen ist, wird die SVA zudem zu berücksichtigen haben, dass der Erbanteil der Tochter E.___ nach dem in Erwägung 4.5 Gesagten im massgeblichen Zeitraum nicht angerechnet werden darf, da der Veräusserungserlös nur auf ein Sperrkonto über wiesen werden ko nnte; möglicherweise gilt dies auch für den auf sie entfallenden hypothetischen Miet ertrag , was gegebenenfalls noch abzuklären sein wird . Zu de m wird die SVA nochmals die Höhe des anzurechnenden Anteils des Beschwer de führers am hypothetischen Miet ertrag

(entsprechend einem Drittel) zu überprü fen haben. Der angerechnete Betrag von Fr. 4'095.-- entspricht nämlich nicht einem Drittel des in der Aktennotiz vom 23. Juli 2020 ermittelten Liegenschaftsertrags abzüglich der Gebäudeunterhaltskosten ( vgl. Urk. 8/502 /1 ). 7.

7.1

Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass ihm die SVA ab 1. Januar 2018 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 6'850.-- anrechnen durfte (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8/504 /17-25). 7.2

Die SVA ermittelte eine Reduktion des Vermögens von Fr. 155'174.63 per 31.

Dezember 2016 auf Fr. 68 ’ 125.78 per

31. Dezember 2017

(Urk. 8/408 /1 ) und nahm die Differenz von Fr. 87'048.85 zum Anlass, die Gründe für den Vermö gen s rückgang näher abzuklären (Urk. 8/388 ; vgl. auch Urk. 8/351/4, Urk. 8/352/1, Urk. 8/386/4 ). Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 8/397/1-2) ging sie davon aus, dass der Rückgang des Vermögens im Umfang von Fr.

80 ’ 198.30 durch diverse Ausgaben (Rechnungen sowie von der SVA ermittelte « natürliche Vermögensabnahme » im Betrag von Fr. 52'577.--) erklärbar sei ( Urk.

2 S. 5, Urk. 8/401, Urk. 8/408/2 ). Den verbleibenden Betrag von Fr. 6'850.--

stufte sie als Vermögensverzicht ein (Urk. 2 S. 5, Urk. 8/504/17-25) . 7.3

D er Beschwerdeführer bringt vor, sein Sohn sei im Jahr 2017 volljährig geworden und dementsprechend nicht mehr in seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 be rücksichtigt worden , was eine Vermögensabnahme in Höhe von Fr. 22'343.-- von Ende 2016 bis Ende 2017 erkläre (Urk. 1 S. 7 ; vgl. auch Urk. 8/453/2 ). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben .

Der Vergleich des Vermögensstandes des Beschwerdeführers und seiner Familie von Fr.

216'049.-- per 31.

Dezember

2016 gemäss Steuererklärung 2016 (Urk.

8/351/4) mit dem in den Steuererklärungen des Beschwerdeführers und s eines Sohnes D.___ per 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Vermögen s von kumu liert Fr.

154'610.-- (Fr. 115'283.-- + Fr. 39'327. -- [Urk. 8/386/4, Urk. 8/387/4 ) ergibt eine Vermögensabnahme von lediglich Fr. 61'439.--, also fast Fr.

20'000. — weni ger, als die SVA ermittelt hat. Dabei fällt insbesondere auf, dass die SVA in ihrer Berechnung vom 14. Februar 2019 Vermögen des Sohnes D.___ aus Wert schriften von rund Fr. 8' 5 00.-- per 31. Dezember 2017 berücksichtigte (Urk. 8/408/1), während im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2017 ebensolches Vermögen in Höhe von rund Fr. 16' 2 00.-- deklariert wird (Urk.

8/387/6 ; vgl. auch Urk. 8/397/1 ) , was bereits für sich allein für einen um rund Fr. 8'000.-- geringeren Vermögensrückgang spricht . Gestützt auf die Steuer er klärungen wäre daher eher nicht von einem Vermögensverzicht im Jahr 2017 auszugehen.

Zudem fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Schenkung oder einen ähnlichen Sachverhalt, was es nahelegen würde, dass der als Verzicht an gerechnete Betrag von Fr. 6'850.-- im Jahr 2017 ohne adäquate Gegenleistung veräussert worden wäre. D as System der Ergänzungsleistungen bot nach der vor liegend massgeblichen, bis Ende 2020 gültigen Rechtslage (vgl. vorstehend E. 1.1) keine Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob der Beschwerdeführer und seine Familie im Jahr 2017 innerhalb einer «Normalitätsgrenze» im Sinne der von der SVA ermittelten «natürlichen Vermögensabnahme» oder aber über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 242 f.). Insgesamt ist damit ein Ver mögensverzicht in Höhe von Fr. 6'850.-- im Jahr 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Sache ist daher an die Durchführungsstelle zu rückzuweisen, damit sie den Zusatzleistungsanspruch ab 1. Januar 2018 ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 6'850. -- neu berechne. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen. 8.

8.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung beziehungsweise Neuberechnung des Zusatzleistungs an spruchs ab 1. Januar 2018 im Sinne der Erwägungen 4.7, 5.2, 6.3 und 7.3 sowie anschliessender Neuverfügung an die SVA zurückzuweisen ist. 8.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozess entschädigung von Fr. 2'400. -- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entsch eid vom

23. Juli 2020 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , z urückgewiesen wird, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2018 im Sinne der Erwägungen weiter

abkläre und neu berechne und hernach erneut darüber verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt