opencaselaw.ch

ZL.2020.00076

Ausbildungskosten stellen bei einem Lehrvertrag grundsätzlich Gewinnungskosten dar; Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der tatsächlichen ausgewiesenen Gewinnungskosten, da lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen sind, und Pauschalen nicht zulässig sind.

Zürich SozVersG · 2021-10-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1974 , bezog eine Rente der Invalidenversicherung (IV ), zuzüglich Kinderrenten ( Urk. 8/32 ), sowie Ergänzungs- und Zusatzleistun gen, als die

Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2019 ( Urk. 8/19), den Leistungsan spruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2020 neu bemass. Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. Januar 2020 Einsprache ( Urk. 8/17 und Urk. 8/10) und beantragte, dass bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens insbesondere die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort sowie die Kosten für Schulbücher , welche bei der Berufsausübung ihre r

Tochter Z.___ entstanden seien, angemessen zu berücksichtigen seien ( Urk. 8/10). Mit Entscheid vom 2 5. Juni 2020 ( Urk. 8/7 = Urk.

2) wies die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , die Einspra che der Versicherten ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2020 (Urk. 2 ) erhob die

Ver si cherte am 2 7. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te,

dass der Leistungsan spruch für die Zeit ab 1. Januar 2020 ne u zu bemessen sei, wobei

bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens insbesondere die Mehrkosten für auswär tige Verpflegung sowie die Kosten für Schulbücher, welche bei der Berufs aus übung ihre r

Tochter Z.___ entstanden seien, angemessen zu berück sich tigen seien ( S. 2 f. ).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2020 (Urk. 7 ) beantragte die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (S. 1). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 ( Urk. 1

5) wurde der Beschwerdeführer in eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihr antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2

Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- über steigen ( lit . a); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e); - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).

Nicht als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 3 ELG hingegen

Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches ( ZGB ; lit . a) , Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe ( lit . b) , öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter ( lit . c) , Hilflosenent schädigungen der Sozialversicherungen ( lit . d) , Stipendien und andere Ausbil dungsbeihilfen ( lit . e) und Assistenzbeiträge der AHV oder der IV ( lit . f). 1.3

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.4

Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbe sondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens ( Art. 10 Abs. 3 lit . a ELG).

In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährliche n Erwerbseinkommen s vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewie senen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Gemäss der Rechtsprechung sind auf Grund des Wortlauts vo n

Art. 11a ELV grundsätzlich nur die ausgewiesene n Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2014 vom 1 8. September 2014; P 27/03 vom 2 9. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 1 3. März 2002 E. 3c), was eine Berücksich tigung von Gewinnungskosten im Umfang von Pauschalen nicht zulässt. 1.5

Als Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkom mens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkom mens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mit telbar zusammenhängen (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 3.4.2 .1 und P 22/05 vom 5. August 2005 E.

3.1). Gewinnungs kosten sind daher Unkosten, die sich direkt aus der Erhaltung einer bestimmten Einkommensquelle ergeben, nicht aber Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen , oder Aufwendungen,

die getätigt werden, um eine Einkommensquelle zu erwerben, mithin eine Einkomme nserzielung erst zu ermöglichen . Demzufolge fallen insbesondere Aufwendungen im Rahmen der arbeitslosenversicherungs rechtlichen Arbeitsbemühungen und Stellensuche als Gewinnungskosten ausser Betracht. Denn b ei den Arbeitslosentaggeldern handelt es sich - im Unterschied zu einem während der Arbeitslosigkeit erzielten Zwi schenverdienst - lediglich um ein Ersatze inkommen , weshalb Aufwendungen zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften und Sicherung der Taggeldberechti gung ihr en Grund nicht in einer Erwerbstätigkeit haben

(Urteil des Bundesgerichts P 22/05 vom 5. August 2005 E. 3.1 ). 1.6

Fahrtkosten stellen nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 3.4.4.1) nur insoweit notwendige Gewin nungskosten dar, als es sich um die Auslagen für den Arbeitsweg vom Wohnort zur Arbeitsstätte handelt, wobei, wenn ein Streckenabonnement hierfür preiswer ter ist als ein Generalabonnement (GA), die höheren Kosten für ein GA bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden können. 1.7

Für auswärtige Verpflegungskosten können nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 4.3) keine Mehrkosten pauschalen berücksichtigt werden (anders als im Steuerrecht), da nach Art. 11a ELV lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Brutto erwerbseinkommen abzuziehen sind (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2014 vom 1 8. September 2014; P 27/03 vom 2

9. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 1 3. März 2002 E. 3c). 1.8

Kosten für Berufskleidung stellen praxisgemäss Gewinnungskosten dar, wenn eine bestimmte Berufsart einen besondern Kleiderverbrauch bedingt (ZAK 1968 S. 128). 1.9

Die Rechtsprechung hat es bisher offengelassen, ob und inwiefern Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung bei der EL-Berechnung zu beachten sind (Urteil e des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 3.4.3 und P 42/01 vom 2 1. Februar 2002 E. 2e/ bb ).

Im Entscheid 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 (E. 3.4.2.2) hat das Bundesge richt erwogen, dass die Ehegattin der versicherten Person, welche bei einem Alters- und Pflegezentrum als Fachangestellte Gesundheit EFZ angestellt gewesen sei, bereits über die dafür erforderliche Ausbildung verfügt habe, und dass wede r dem Arbeitsvertrag noch den weiteren Akten Hinweise zu entnehmen seien , dass sie eine Weiterbildung absolvieren müsse, um diese Anstellung beibehalten zu können. Die mit der geplanten Weiterbildung entstandenen Kosten seien somit nicht unmittelbar erforderlich gewesen , damit sie das Einkommen als Fachange stellte Gesundheit EFZ realisieren könne . Entsprechend seien diese Aufwendun gen bei der EL-Berechnung nicht als Berufskosten anzuerkennen.

Im Entscheid P 42/01 vom 2 1. Februar 2002 hat das Bundesgericht erwogen, dass das Entgelt für eine Teilnahme an einem Arbeitsprogramm der öffentlichen Sozialhilfe, welches je nach Arbeitsleistung entrichtet wurde und welches weder auf Zusehen noch freiwillig geleistet und auch nicht periodisch der Bedürftigkeit des Versicherten angepasst wurde, keine Sozialhilfe im Sinne des ELG darstelle (E. 2c). Die von der versicherten Person gemäss der kantonalen Sozialhilfegesetz gebung potenziell rückzahlbaren Kosten des Arbeitsprogrammes könnten zudem in einem weiten Sinne als Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten betrachtet werden. Es sei indes ausgeschlossen, dass lediglich potenziell zu bezahlende Kurs gelder Gewinnungskosten sein könnten. Diese Auslagen könnten allenfalls für spätere Tätigkeiten Gewinnungskosten darstellen. Demzufolge könne offen blei ben, ob Ausbildungskosten Gewinnungskosten im Sinne des ELG darstellten ( E.

2e/ bb ). 1.10

Die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes sind vorerst vom Brutto-Erwerbseinkommen abzuzieh en. Anschliessend sind v on dem sich ergebenden Nettobetrag zwei Drit tel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen Fr. 1'500.-- übersteigen als Einnahmen anzurechnen (vorstehend E.

1.2), wobei d er Freibetrag auch dann voll zu berücksichtigen ist , wenn das Ein kommen nur während eines Teiles des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres erzielt wurde (vgl. BGE 111 V 124 und Rz 3421.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bunde samtes für Sozialversiche rungen, BSV, in d er a b

1. Januar 2020 gültige n Fassung, WEL) . 1.11

Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberech tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet (BGE 137 V 434 E. 4.2; vgl. BGE 137 V 82). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Kinder, die zusammen mit ihren geschiedenen Eltern in einer Hausgemeinschaft leben, werden bei der Ber echnung der Ergänzungsleistung beim rentenberechtigte n Elternteil berücksichtigt (BGE 137 V 434 E. 4.2). Kinder, deren anrechenbare Ein nahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung indessen ausser Betracht ( Art. 9 Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV).

1. 12

Nach Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmit gliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbeson dere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gestützt darauf wurden die Art. 7 ff. ELV erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung ( lit . a). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festge legt ( lit . b). 1.13

Der Bundesrat präzisierte ferner in Art. 8 Abs. 1 ELV, dass minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinder rente der AHV oder der IV begründen, mit ihren vom Gesetz anerkannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen. Ebenfalls ausser Betracht fallen gemäss Abs. 2 Satz 1 derselben Norm nach Art. 9 Abs. 4 ELG Kinder, die zwar einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, deren anrechenbare Ein nahmen die anerkannten Ausgaben jedo ch erreichen oder übersteigen, wobei - um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungs le istung ausser Betracht fallen - die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen sind . 1.14

Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass vom jährlichen Bruttolohn von Fr. 10’40 0 --, welchen ihre Tochter Z.___ im ersten Lehrjahr bei ihrem Lehrbetrieb bezogen habe, lediglich Gewinnungskosten für Fahrtkosten im Sinne eines Abonnements des öffentlichen Verkehrs im Betrag von Fr. 1'343.-- in Abzug zu bringen seien. Der darüber hinaus gewährte Abzug von 5.125 % ( Fr. 533.--) sei zu hoch gewe sen. Da die Möglichkeit einer vergünstigten Kantinenverpflegung bestehe, könn t e n keine Gewinnungskosten für Mehrkosten der Verpflegung berücksichtigt wer den. Auch die Kosten für Schulbücher und Lehrmaterial könnten nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden (S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass ihre Tochter Z.___ sich während der Mittagspause jeweils am Arbeitsplatz in einer Kantine verpfle gen müsse, wobei die Kantinenverpflegung vom Arbeitgeber vergünstigt werde. Aus diesem Grunde sei eine Pauschale bei vergünstigter auswärtige r Verpflegung gemäss der Steuerpraxis im Betrag von Fr. 1'600.-- im Jahr als Gewinnungskos ten zu berücksichtigen. Zudem seien auch die jährlichen Kosten für Schulbücher im Betrag von Fr. 710.-- als Gewinnungskosten zu berücksichtigen (S. 2). 3. 3.1

Der Lehrvertrag ist ein Arbeitsvertrag mit der Besonderheit, dass die Arbeit in erster Linie der beruflichen Ausbildung der lernenden Person dient. Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für einen bestimmten Beruf fachgemäss auszubilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten ( Art. 344 des Obligationen rechts, OR ). Der Lehrvertrag ist somit ein Arbeitsvertrag, der zum Zweck der Aus bildung abgeschlossen wurde. Aus der Gesetzessystematik ist zu schliessen, dass der Lehrvertrag eine Unterart des Arbeitsvertrages ist, die aus Elementen der Arbeitsleistung und solchen der Berufsbildung besteht; der Lehrzweck erfüllt sich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages (BGE 132 III 753 E. 2.1 und 102 V 228 E. 2a). Das Lehrverhältnis wird zu einem guten Teil auch vom öffentlichen Recht beherrscht ( Art. 14 des Berufsbildungsgesetzes, BBG). Zu den anerkannten Beru fen im Sinn des BBG gehört traditionellerweise auch der Beruf der Fachfrau Gesundheit EFZ ( vgl. Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeits zeugnis, EFZ, vom 5. August 2016; SR 412.101.220.96 ). 3. 2

Die am 1 5. März

2003 geborene Tochter Z.___

der Beschwerdeführe rin (vgl. Urk. 8/34) war

zum massgebenden Zeitpunkt vom 1. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/19) minderjährig und hatte am 1 2. August 2019 eine dreijährige Berufsausbildung beziehungsweise Berufslehre zur Fachfrau Gesundheit EFZ begonnen ( Urk. 8/11, Urk. 8/34). Es ist unbestritten (vgl. Urk. 1), dass das Vertragsverhältnis zwischen Z.___ beziehungsweise der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Ver tretung und dem Lehrbetrieb, der A.___, B.___ ,

als Lehrver trag zu qualifizieren ist . Gemäss dem Lehrvertrag vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 8/34) hat Z.___ im ersten Bildungsjahr einen monatlichen Brutto lohn im Umfang von Fr. 800.-- (für 13 Monate im Jahr) erzielt. Gemäss dem Lehrvertrag wurden die Berufskleider vom Lehrbetrieb zur Verfügung gestellt ( Urk. 8/34 S. 2). Demgegenüber hatte Z.___

beziehungsweise ihre gesetz liche Vertretung gemäss dem Lehrvertrag die Kosten aus dem Besuch der Berufs fachschule C.___ , insbesondere die Reisespesen, die Verpflegungskosten, die Unterkunftskosten, das Schulmaterial und die elektronischen Geräte selbst zu übernehmen ( Urk. 8/38 S. 1). 3. 3

Obwohl es die Rechtsprechung, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.9 ), bisher offengelassen hat, ob und inwiefern Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung bei der EL-Berechnung als Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind, hat das Bundesgericht im Entscheid 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 (E. 3.4.2.2) erwo gen, dass in diesem Fall die Weiterbildungskosten bei der EL-Berechnung nicht als Berufskosten beziehungsweise als Gewinnungskosten zu anerkennen gewesen seien, weil die versicherte Person auf Grund des Arbeitsvertrages nicht verpflich tet gewesen sei, eine Weiterbildung zu absolvieren, um ihre Anstellung als Fach angestellte Gesundheit EFZ in einem Alters- und Pflegeheim beibehalten zu kön nen . Die streitige Weiterbildung beziehungsweise deren Kosten seien daher nicht unmittelbar erforderlich gewesen, um das Einkommen als Fachangestellte Gesundheit EFZ zu realisieren .

3. 4

Vorliegend handelt es sich im Vergleich zum Sachverhalt, welcher dem Entscheid des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 zu Grunde lag, jedoch um eine n gänzlich unterschiedlichen Sachverhalt. Denn die Tochter Z.___

der Beschwerdeführerin übte eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Lehrvertrages aus. Die von Z.___ beim Lehrbetrieb im Rahmen des Lehrvertrags ausge übte Erwerbstätigkeit hatte daher den Zweck, ihr eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ zu ermöglichen, wobei Z.___ auf Grund des L ehrvertrags verpflichtet war, die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ zu absolv ieren und dazu den entsprechenden Unterricht in einer Berufsfachschule zu besuchen. Z.___ war daher verpflichtet, die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ zu absolvieren und den entsprechenden Unterricht an einer Berufsschule zu besu chen, um die Erwerbstätigkeit im Rahmen des Lehrvertrags beibehalten zu können. Die für die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ erforderlichen notwen digen Auslagen für Schulmaterial und Lehrmittel waren daher für die Realisie rung des Einkommens aus dem Lehrvertrag unmittelbar erforderlich und stellen insoweit Berufs

- beziehungsweise Gewinnungs kosten dar. 3. 5

Da jedoch, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1. 4 ), nach Art. 11a ELV lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoe rwerbseinkommen abzuziehen sind, ist anhand der Akten zu prüfen, welche Auslagen für notwen diges Schulmaterial und Lehrmittel für Z.___

im Jahre 2020 anfielen. 3. 6

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 2 7. August 2020 ( Urk. 1 S. 2) vor, dass die Kosten für Schulbücher

Fr. 710.- betragen hätten und verwies auf ein Mail von D.___ , E.___ AG, vom 1. Oktober 201 9.

Gemäss dem Mail von D.___ , E.___ AG, vom 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/14) wurde die folgende Ratenzahlung vereinbart: 1. Rate 2 0. Dezember 2019 Fr. 50.40 2. Rate 1 5. Januar 2020 Fr. 164.90 3. Rate 1 5. Februar 2020 Fr. 164.90 4. Rate 1 5. März 2020 Fr. 164.90 5. Rate 1 5. April 2020 Fr. 164.90 Total : Fr. 710.00 3. 7

Gemäss d em Mail von F.___ , G.___ , an die Beschwerdeführerin vom 1 7. Dezember 2019 ( Urk. 8/4) sei im ersten Lehr jahr mit Kosten für Schulbücher von ungefähr Fr. 600.--, im zweiten Lehrjahr mit solchen von Fr. 250.-- und im dritten Lehrjahr mit solchen von Fr. 200.-- zu rechnen. Mit dem Beitrag von 1 x Fr. 300.-- von

H.___ sei durchschnittlich noch mit einem Betrag von Fr.

250.-- für Schulmate rial im Jahr zu rechnen. 3. 8

Hinsichtlich des sich bei den Akten befindenden Mail s

von D.___ , E.___ AG, vom 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/14) ist festzuhalten, dass sich diesem nicht ent nehmen lässt, w er der Adressat dieses Mails war , wer die darin erwähnten Raten zahlungen zu leisten hatte, und um welches Schulmaterial beziehungsweise Schulbücher es sich dabei handelte. In Würdigung der gesamten Umstände, ins besondere auch im Lichte der davon abweichenden Angaben von F.___ , G.___ , in ihrem Mail vom 1 7. Dezember 2019 ( vorstehend E. 3. 7 ) ,

lässt sich vorliegend auf Grund der vorhandenen Akten nicht plausibel und insbesondere nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit feststellen, mit welchen Kosten für notwendiges Schulmaterial beziehungsweise Schulbücher die Beschwerdeführerin für die Aus bildung ihrer Tochter Z.___ im Jahre 2020 zu rechnen hatte. Der Sach verhalt erweist sich diesbezüglich daher nicht als hinreichend abgeklärt. 4. 4.1

In Bezug auf die Verpflegungskosten brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich Z.___ am Mittag jeweils in der Kantine des Lehrbetriebs verpflege, wobei die Verpflegung in der Kantine vom L ehrbetrieb vergünstigt werde. Aus diesem Grunde sei in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Steuerpraxis mindestens eine Pauschale von Fr. 1'600.-- im Jahr als Gewinnungskosten für Verpflegungskosten zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2). 4.2

Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1. 4- 5 ), sind n ach Art. 11a ELV lediglich aus gewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen ab zuziehen . Aus diesem Grunde ist die Berücksichtigung einer Pauschale analog dem Steuerrecht im Rahmen der EL-Anspruchsberechnung nicht zulässig. Viel mehr sind der Existenzbedarf und damit auch die Gewinnungskosten konkret zu ermitteln. 4.3

Belege beziehungsweise Angabe n zu den Z.___ tatsächlich erwachsenen Mehrkosten der Verpflegung (bei der Arbeit oder in der Schule) sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Auch diesbezüglich erscheint der Sachverhalt vorlie gend daher nicht als genügend abgeklärt. 5. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Nach Gesagtem lässt sich auf Grund der vorliegenden Akten weder die Frage, mit welchen Kosten für notwendiges Schulmaterial beziehungsweise Schulbücher die Beschwerdeführerin für die Ausbildung ihrer Tochter Z.___ im Jahre 2020 konkret zu rechnen hatte , noch die Frage nach dem Umfang der Z.___ infolge der Ausübung ihr er Erwerbstätigkeit tatsächlich erwachsenen Mehrkosten der Verpflegung schlüssig beantworten. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich daher als ungenü gend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzu wei sen ist, damit sie die Akten vervollständige beziehungsweise den Sachverhalt ergänzend abkläre und an s chliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

für die Zeit ab 1. Januar 2020 erneut verfüge. Bei dieser Gelegenheit hat die Beschwerdegegne rin ebenfalls abzuklären, ob und welche obligatorischen Beiträge an die Sozial versicherungen des Bundes im Jahr 2020 anfallen (vgl. Art. 3 AHVG).

Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. 6 . 6 .1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugespro chen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer ). 6 .2

Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 ( Urk.

15) wurde die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre unentgeltliche Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgeltliche Rechtsvertretung beansprucht, die Möglichkeit habe , dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammen stellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barausla gen einzureichen , und dass i m Unterlassungsfall d as Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest setz e . In der Folge hat es die Beschwerdeführerin beziehungs weise ihre unentgeltliche Rechtsvertretung unterlassen, dem hiesigen Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzuset zen ist . 6 .3

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m unent geltli chen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in, Rechtsanwalt Viktor Györffy , Zü rich, in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und d er Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, eine Pro zessentschädigung im Betrag von Fr. 1’ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 5. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2020 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-Martens Volz

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1974 , bezog eine Rente der Invalidenversicherung (IV ), zuzüglich Kinderrenten ( Urk. 8/32 ), sowie Ergänzungs- und Zusatzleistun gen, als die

Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2019 ( Urk. 8/19), den Leistungsan spruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2020 neu bemass. Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. Januar 2020 Einsprache ( Urk. 8/17 und Urk. 8/10) und beantragte, dass bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens insbesondere die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort sowie die Kosten für Schulbücher , welche bei der Berufsausübung ihre r

Tochter Z.___ entstanden seien, angemessen zu berücksichtigen seien ( Urk. 8/10). Mit Entscheid vom 2 5. Juni 2020 ( Urk. 8/7 = Urk.

2) wies die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , die Einspra che der Versicherten ab.

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

E. 1.2 Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- über steigen ( lit . a); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e); - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).

Nicht als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art.

E. 1.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.

E. 1.4 Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbe sondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens ( Art. 10 Abs. 3 lit . a ELG).

In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährliche n Erwerbseinkommen s vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewie senen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Gemäss der Rechtsprechung sind auf Grund des Wortlauts vo n

Art. 11a ELV grundsätzlich nur die ausgewiesene n Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2014 vom 1 8. September 2014; P 27/03 vom 2 9. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 1 3. März 2002 E. 3c), was eine Berücksich tigung von Gewinnungskosten im Umfang von Pauschalen nicht zulässt.

E. 1.5 Als Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkom mens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkom mens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mit telbar zusammenhängen (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 3.4.2 .1 und P 22/05 vom 5. August 2005 E.

3.1). Gewinnungs kosten sind daher Unkosten, die sich direkt aus der Erhaltung einer bestimmten Einkommensquelle ergeben, nicht aber Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen , oder Aufwendungen,

die getätigt werden, um eine Einkommensquelle zu erwerben, mithin eine Einkomme nserzielung erst zu ermöglichen . Demzufolge fallen insbesondere Aufwendungen im Rahmen der arbeitslosenversicherungs rechtlichen Arbeitsbemühungen und Stellensuche als Gewinnungskosten ausser Betracht. Denn b ei den Arbeitslosentaggeldern handelt es sich - im Unterschied zu einem während der Arbeitslosigkeit erzielten Zwi schenverdienst - lediglich um ein Ersatze inkommen , weshalb Aufwendungen zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften und Sicherung der Taggeldberechti gung ihr en Grund nicht in einer Erwerbstätigkeit haben

(Urteil des Bundesgerichts P 22/05 vom 5. August 2005 E. 3.1 ).

E. 1.6 Fahrtkosten stellen nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 3.4.4.1) nur insoweit notwendige Gewin nungskosten dar, als es sich um die Auslagen für den Arbeitsweg vom Wohnort zur Arbeitsstätte handelt, wobei, wenn ein Streckenabonnement hierfür preiswer ter ist als ein Generalabonnement (GA), die höheren Kosten für ein GA bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden können.

E. 1.7 Für auswärtige Verpflegungskosten können nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 4.3) keine Mehrkosten pauschalen berücksichtigt werden (anders als im Steuerrecht), da nach Art. 11a ELV lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Brutto erwerbseinkommen abzuziehen sind (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2014 vom 1 8. September 2014; P 27/03 vom 2

9. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 1 3. März 2002 E. 3c).

E. 1.8 Kosten für Berufskleidung stellen praxisgemäss Gewinnungskosten dar, wenn eine bestimmte Berufsart einen besondern Kleiderverbrauch bedingt (ZAK 1968 S. 128).

E. 1.9 ), bisher offengelassen hat, ob und inwiefern Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung bei der EL-Berechnung als Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind, hat das Bundesgericht im Entscheid 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 (E. 3.4.2.2) erwo gen, dass in diesem Fall die Weiterbildungskosten bei der EL-Berechnung nicht als Berufskosten beziehungsweise als Gewinnungskosten zu anerkennen gewesen seien, weil die versicherte Person auf Grund des Arbeitsvertrages nicht verpflich tet gewesen sei, eine Weiterbildung zu absolvieren, um ihre Anstellung als Fach angestellte Gesundheit EFZ in einem Alters- und Pflegeheim beibehalten zu kön nen . Die streitige Weiterbildung beziehungsweise deren Kosten seien daher nicht unmittelbar erforderlich gewesen, um das Einkommen als Fachangestellte Gesundheit EFZ zu realisieren .

3. 4

Vorliegend handelt es sich im Vergleich zum Sachverhalt, welcher dem Entscheid des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 zu Grunde lag, jedoch um eine n gänzlich unterschiedlichen Sachverhalt. Denn die Tochter Z.___

der Beschwerdeführerin übte eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Lehrvertrages aus. Die von Z.___ beim Lehrbetrieb im Rahmen des Lehrvertrags ausge übte Erwerbstätigkeit hatte daher den Zweck, ihr eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ zu ermöglichen, wobei Z.___ auf Grund des L ehrvertrags verpflichtet war, die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ zu absolv ieren und dazu den entsprechenden Unterricht in einer Berufsfachschule zu besuchen. Z.___ war daher verpflichtet, die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ zu absolvieren und den entsprechenden Unterricht an einer Berufsschule zu besu chen, um die Erwerbstätigkeit im Rahmen des Lehrvertrags beibehalten zu können. Die für die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ erforderlichen notwen digen Auslagen für Schulmaterial und Lehrmittel waren daher für die Realisie rung des Einkommens aus dem Lehrvertrag unmittelbar erforderlich und stellen insoweit Berufs

- beziehungsweise Gewinnungs kosten dar. 3. 5

Da jedoch, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1. 4 ), nach Art. 11a ELV lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoe rwerbseinkommen abzuziehen sind, ist anhand der Akten zu prüfen, welche Auslagen für notwen diges Schulmaterial und Lehrmittel für Z.___

im Jahre 2020 anfielen. 3. 6

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 2 7. August 2020 ( Urk. 1 S. 2) vor, dass die Kosten für Schulbücher

Fr. 710.- betragen hätten und verwies auf ein Mail von D.___ , E.___ AG, vom 1. Oktober 201 9.

Gemäss dem Mail von D.___ , E.___ AG, vom 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/14) wurde die folgende Ratenzahlung vereinbart: 1. Rate 2 0. Dezember 2019 Fr. 50.40 2. Rate 1 5. Januar 2020 Fr. 164.90 3. Rate 1 5. Februar 2020 Fr. 164.90 4. Rate 1 5. März 2020 Fr. 164.90 5. Rate 1 5. April 2020 Fr. 164.90 Total : Fr. 710.00 3. 7

Gemäss d em Mail von F.___ , G.___ , an die Beschwerdeführerin vom 1 7. Dezember 2019 ( Urk. 8/4) sei im ersten Lehr jahr mit Kosten für Schulbücher von ungefähr Fr. 600.--, im zweiten Lehrjahr mit solchen von Fr. 250.-- und im dritten Lehrjahr mit solchen von Fr. 200.-- zu rechnen. Mit dem Beitrag von 1 x Fr. 300.-- von

H.___ sei durchschnittlich noch mit einem Betrag von Fr.

250.-- für Schulmate rial im Jahr zu rechnen. 3. 8

Hinsichtlich des sich bei den Akten befindenden Mail s

von D.___ , E.___ AG, vom 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/14) ist festzuhalten, dass sich diesem nicht ent nehmen lässt, w er der Adressat dieses Mails war , wer die darin erwähnten Raten zahlungen zu leisten hatte, und um welches Schulmaterial beziehungsweise Schulbücher es sich dabei handelte. In Würdigung der gesamten Umstände, ins besondere auch im Lichte der davon abweichenden Angaben von F.___ , G.___ , in ihrem Mail vom 1 7. Dezember 2019 ( vorstehend E. 3. 7 ) ,

lässt sich vorliegend auf Grund der vorhandenen Akten nicht plausibel und insbesondere nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit feststellen, mit welchen Kosten für notwendiges Schulmaterial beziehungsweise Schulbücher die Beschwerdeführerin für die Aus bildung ihrer Tochter Z.___ im Jahre 2020 zu rechnen hatte. Der Sach verhalt erweist sich diesbezüglich daher nicht als hinreichend abgeklärt. 4. 4.1

In Bezug auf die Verpflegungskosten brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich Z.___ am Mittag jeweils in der Kantine des Lehrbetriebs verpflege, wobei die Verpflegung in der Kantine vom L ehrbetrieb vergünstigt werde. Aus diesem Grunde sei in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Steuerpraxis mindestens eine Pauschale von Fr. 1'600.-- im Jahr als Gewinnungskosten für Verpflegungskosten zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2). 4.2

Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1. 4- 5 ), sind n ach Art. 11a ELV lediglich aus gewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen ab zuziehen . Aus diesem Grunde ist die Berücksichtigung einer Pauschale analog dem Steuerrecht im Rahmen der EL-Anspruchsberechnung nicht zulässig. Viel mehr sind der Existenzbedarf und damit auch die Gewinnungskosten konkret zu ermitteln. 4.3

Belege beziehungsweise Angabe n zu den Z.___ tatsächlich erwachsenen Mehrkosten der Verpflegung (bei der Arbeit oder in der Schule) sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Auch diesbezüglich erscheint der Sachverhalt vorlie gend daher nicht als genügend abgeklärt. 5. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Nach Gesagtem lässt sich auf Grund der vorliegenden Akten weder die Frage, mit welchen Kosten für notwendiges Schulmaterial beziehungsweise Schulbücher die Beschwerdeführerin für die Ausbildung ihrer Tochter Z.___ im Jahre 2020 konkret zu rechnen hatte , noch die Frage nach dem Umfang der Z.___ infolge der Ausübung ihr er Erwerbstätigkeit tatsächlich erwachsenen Mehrkosten der Verpflegung schlüssig beantworten. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich daher als ungenü gend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzu wei sen ist, damit sie die Akten vervollständige beziehungsweise den Sachverhalt ergänzend abkläre und an s chliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

für die Zeit ab 1. Januar 2020 erneut verfüge. Bei dieser Gelegenheit hat die Beschwerdegegne rin ebenfalls abzuklären, ob und welche obligatorischen Beiträge an die Sozial versicherungen des Bundes im Jahr 2020 anfallen (vgl. Art. 3 AHVG).

Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. 6 . 6 .1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugespro chen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer ). 6 .2

Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 ( Urk.

15) wurde die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre unentgeltliche Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgeltliche Rechtsvertretung beansprucht, die Möglichkeit habe , dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammen stellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barausla gen einzureichen , und dass i m Unterlassungsfall d as Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest setz e . In der Folge hat es die Beschwerdeführerin beziehungs weise ihre unentgeltliche Rechtsvertretung unterlassen, dem hiesigen Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzuset zen ist . 6 .3

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m unent geltli chen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in, Rechtsanwalt Viktor Györffy , Zü rich, in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und d er Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, eine Pro zessentschädigung im Betrag von Fr. 1’ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 5. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2020 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-Martens Volz

E. 1.10 Die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes sind vorerst vom Brutto-Erwerbseinkommen abzuzieh en. Anschliessend sind v on dem sich ergebenden Nettobetrag zwei Drit tel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen Fr. 1'500.-- übersteigen als Einnahmen anzurechnen (vorstehend E.

1.2), wobei d er Freibetrag auch dann voll zu berücksichtigen ist , wenn das Ein kommen nur während eines Teiles des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres erzielt wurde (vgl. BGE 111 V 124 und Rz 3421.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bunde samtes für Sozialversiche rungen, BSV, in d er a b

1. Januar 2020 gültige n Fassung, WEL) .

E. 1.11 Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberech tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet (BGE 137 V 434 E. 4.2; vgl. BGE 137 V 82). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Kinder, die zusammen mit ihren geschiedenen Eltern in einer Hausgemeinschaft leben, werden bei der Ber echnung der Ergänzungsleistung beim rentenberechtigte n Elternteil berücksichtigt (BGE 137 V 434 E. 4.2). Kinder, deren anrechenbare Ein nahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung indessen ausser Betracht ( Art. 9 Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV).

1.

E. 1.13 Der Bundesrat präzisierte ferner in Art. 8 Abs. 1 ELV, dass minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinder rente der AHV oder der IV begründen, mit ihren vom Gesetz anerkannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen. Ebenfalls ausser Betracht fallen gemäss Abs. 2 Satz 1 derselben Norm nach Art. 9 Abs. 4 ELG Kinder, die zwar einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, deren anrechenbare Ein nahmen die anerkannten Ausgaben jedo ch erreichen oder übersteigen, wobei - um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungs le istung ausser Betracht fallen - die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen sind .

E. 1.14 Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2.

E. 2 7. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te,

dass der Leistungsan spruch für die Zeit ab 1. Januar 2020 ne u zu bemessen sei, wobei

bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens insbesondere die Mehrkosten für auswär tige Verpflegung sowie die Kosten für Schulbücher, welche bei der Berufs aus übung ihre r

Tochter Z.___ entstanden seien, angemessen zu berück sich tigen seien ( S. 2 f. ).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2020 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass vom jährlichen Bruttolohn von Fr. 10’40 0 --, welchen ihre Tochter Z.___ im ersten Lehrjahr bei ihrem Lehrbetrieb bezogen habe, lediglich Gewinnungskosten für Fahrtkosten im Sinne eines Abonnements des öffentlichen Verkehrs im Betrag von Fr. 1'343.-- in Abzug zu bringen seien. Der darüber hinaus gewährte Abzug von 5.125 % ( Fr. 533.--) sei zu hoch gewe sen. Da die Möglichkeit einer vergünstigten Kantinenverpflegung bestehe, könn t e n keine Gewinnungskosten für Mehrkosten der Verpflegung berücksichtigt wer den. Auch die Kosten für Schulbücher und Lehrmaterial könnten nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden (S. 4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass ihre Tochter Z.___ sich während der Mittagspause jeweils am Arbeitsplatz in einer Kantine verpfle gen müsse, wobei die Kantinenverpflegung vom Arbeitgeber vergünstigt werde. Aus diesem Grunde sei eine Pauschale bei vergünstigter auswärtige r Verpflegung gemäss der Steuerpraxis im Betrag von Fr. 1'600.-- im Jahr als Gewinnungskos ten zu berücksichtigen. Zudem seien auch die jährlichen Kosten für Schulbücher im Betrag von Fr. 710.-- als Gewinnungskosten zu berücksichtigen (S. 2). 3. 3.1

Der Lehrvertrag ist ein Arbeitsvertrag mit der Besonderheit, dass die Arbeit in erster Linie der beruflichen Ausbildung der lernenden Person dient. Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für einen bestimmten Beruf fachgemäss auszubilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten ( Art. 344 des Obligationen rechts, OR ). Der Lehrvertrag ist somit ein Arbeitsvertrag, der zum Zweck der Aus bildung abgeschlossen wurde. Aus der Gesetzessystematik ist zu schliessen, dass der Lehrvertrag eine Unterart des Arbeitsvertrages ist, die aus Elementen der Arbeitsleistung und solchen der Berufsbildung besteht; der Lehrzweck erfüllt sich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages (BGE 132 III 753 E. 2.1 und 102 V 228 E. 2a). Das Lehrverhältnis wird zu einem guten Teil auch vom öffentlichen Recht beherrscht ( Art.

E. 7 ) beantragte die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (S. 1). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 ( Urk. 1

5) wurde der Beschwerdeführer in eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihr antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 3 ELG hingegen

Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches ( ZGB ; lit . a) , Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe ( lit . b) , öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter ( lit . c) , Hilflosenent schädigungen der Sozialversicherungen ( lit . d) , Stipendien und andere Ausbil dungsbeihilfen ( lit . e) und Assistenzbeiträge der AHV oder der IV ( lit . f).

E. 12 Nach Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmit gliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbeson dere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gestützt darauf wurden die Art. 7 ff. ELV erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung ( lit . a). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festge legt ( lit . b).

E. 14 des Berufsbildungsgesetzes, BBG). Zu den anerkannten Beru fen im Sinn des BBG gehört traditionellerweise auch der Beruf der Fachfrau Gesundheit EFZ ( vgl. Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeits zeugnis, EFZ, vom 5. August 2016; SR 412.101.220.96 ). 3. 2

Die am 1 5. März

2003 geborene Tochter Z.___

der Beschwerdeführe rin (vgl. Urk. 8/34) war

zum massgebenden Zeitpunkt vom 1. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/19) minderjährig und hatte am 1 2. August 2019 eine dreijährige Berufsausbildung beziehungsweise Berufslehre zur Fachfrau Gesundheit EFZ begonnen ( Urk. 8/11, Urk. 8/34). Es ist unbestritten (vgl. Urk. 1), dass das Vertragsverhältnis zwischen Z.___ beziehungsweise der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Ver tretung und dem Lehrbetrieb, der A.___, B.___ ,

als Lehrver trag zu qualifizieren ist . Gemäss dem Lehrvertrag vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 8/34) hat Z.___ im ersten Bildungsjahr einen monatlichen Brutto lohn im Umfang von Fr. 800.-- (für 13 Monate im Jahr) erzielt. Gemäss dem Lehrvertrag wurden die Berufskleider vom Lehrbetrieb zur Verfügung gestellt ( Urk. 8/34 S. 2). Demgegenüber hatte Z.___

beziehungsweise ihre gesetz liche Vertretung gemäss dem Lehrvertrag die Kosten aus dem Besuch der Berufs fachschule C.___ , insbesondere die Reisespesen, die Verpflegungskosten, die Unterkunftskosten, das Schulmaterial und die elektronischen Geräte selbst zu übernehmen ( Urk. 8/38 S. 1). 3. 3

Obwohl es die Rechtsprechung, wie bereits erwähnt (vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00076

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 6. Oktober 2021 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot , Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1974 , bezog eine Rente der Invalidenversicherung (IV ), zuzüglich Kinderrenten ( Urk. 8/32 ), sowie Ergänzungs- und Zusatzleistun gen, als die

Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2019 ( Urk. 8/19), den Leistungsan spruch der Versicherten für die Zeit ab 1. Januar 2020 neu bemass. Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. Januar 2020 Einsprache ( Urk. 8/17 und Urk. 8/10) und beantragte, dass bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens insbesondere die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort sowie die Kosten für Schulbücher , welche bei der Berufsausübung ihre r

Tochter Z.___ entstanden seien, angemessen zu berücksichtigen seien ( Urk. 8/10). Mit Entscheid vom 2 5. Juni 2020 ( Urk. 8/7 = Urk.

2) wies die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , die Einspra che der Versicherten ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2020 (Urk. 2 ) erhob die

Ver si cherte am 2 7. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te,

dass der Leistungsan spruch für die Zeit ab 1. Januar 2020 ne u zu bemessen sei, wobei

bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens insbesondere die Mehrkosten für auswär tige Verpflegung sowie die Kosten für Schulbücher, welche bei der Berufs aus übung ihre r

Tochter Z.___ entstanden seien, angemessen zu berück sich tigen seien ( S. 2 f. ).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. September 2020 (Urk. 7 ) beantragte die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde (S. 1). Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 ( Urk. 1

5) wurde der Beschwerdeführer in eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihr antragsgemäss die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG er füllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2

Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung:

- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- über steigen ( lit . a); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e); - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;

- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).

Nicht als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 3 ELG hingegen

Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches ( ZGB ; lit . a) , Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe ( lit . b) , öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter ( lit . c) , Hilflosenent schädigungen der Sozialversicherungen ( lit . d) , Stipendien und andere Ausbil dungsbeihilfen ( lit . e) und Assistenzbeiträge der AHV oder der IV ( lit . f). 1.3

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.4

Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG geregelt, zu ihnen zählen insbe sondere die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens ( Art. 10 Abs. 3 lit . a ELG).

In Art. 11a ELV wird präzisiert, dass bei der Ermittlung des jährliche n Erwerbseinkommen s vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewie senen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Gemäss der Rechtsprechung sind auf Grund des Wortlauts vo n

Art. 11a ELV grundsätzlich nur die ausgewiesene n Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen (Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2014 vom 1 8. September 2014; P 27/03 vom 2 9. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 1 3. März 2002 E. 3c), was eine Berücksich tigung von Gewinnungskosten im Umfang von Pauschalen nicht zulässt. 1.5

Als Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkom mens wie die zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind dies Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkom mens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mit telbar zusammenhängen (Urteile des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 3.4.2 .1 und P 22/05 vom 5. August 2005 E.

3.1). Gewinnungs kosten sind daher Unkosten, die sich direkt aus der Erhaltung einer bestimmten Einkommensquelle ergeben, nicht aber Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen , oder Aufwendungen,

die getätigt werden, um eine Einkommensquelle zu erwerben, mithin eine Einkomme nserzielung erst zu ermöglichen . Demzufolge fallen insbesondere Aufwendungen im Rahmen der arbeitslosenversicherungs rechtlichen Arbeitsbemühungen und Stellensuche als Gewinnungskosten ausser Betracht. Denn b ei den Arbeitslosentaggeldern handelt es sich - im Unterschied zu einem während der Arbeitslosigkeit erzielten Zwi schenverdienst - lediglich um ein Ersatze inkommen , weshalb Aufwendungen zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften und Sicherung der Taggeldberechti gung ihr en Grund nicht in einer Erwerbstätigkeit haben

(Urteil des Bundesgerichts P 22/05 vom 5. August 2005 E. 3.1 ). 1.6

Fahrtkosten stellen nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 3.4.4.1) nur insoweit notwendige Gewin nungskosten dar, als es sich um die Auslagen für den Arbeitsweg vom Wohnort zur Arbeitsstätte handelt, wobei, wenn ein Streckenabonnement hierfür preiswer ter ist als ein Generalabonnement (GA), die höheren Kosten für ein GA bei der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht berücksichtigt werden können. 1.7

Für auswärtige Verpflegungskosten können nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 4.3) keine Mehrkosten pauschalen berücksichtigt werden (anders als im Steuerrecht), da nach Art. 11a ELV lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Brutto erwerbseinkommen abzuziehen sind (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_400/2014 vom 1 8. September 2014; P 27/03 vom 2

9. April 2004 E. 5.2 und P 3/01 vom 1 3. März 2002 E. 3c). 1.8

Kosten für Berufskleidung stellen praxisgemäss Gewinnungskosten dar, wenn eine bestimmte Berufsart einen besondern Kleiderverbrauch bedingt (ZAK 1968 S. 128). 1.9

Die Rechtsprechung hat es bisher offengelassen, ob und inwiefern Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung bei der EL-Berechnung zu beachten sind (Urteil e des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 E. 3.4.3 und P 42/01 vom 2 1. Februar 2002 E. 2e/ bb ).

Im Entscheid 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 (E. 3.4.2.2) hat das Bundesge richt erwogen, dass die Ehegattin der versicherten Person, welche bei einem Alters- und Pflegezentrum als Fachangestellte Gesundheit EFZ angestellt gewesen sei, bereits über die dafür erforderliche Ausbildung verfügt habe, und dass wede r dem Arbeitsvertrag noch den weiteren Akten Hinweise zu entnehmen seien , dass sie eine Weiterbildung absolvieren müsse, um diese Anstellung beibehalten zu können. Die mit der geplanten Weiterbildung entstandenen Kosten seien somit nicht unmittelbar erforderlich gewesen , damit sie das Einkommen als Fachange stellte Gesundheit EFZ realisieren könne . Entsprechend seien diese Aufwendun gen bei der EL-Berechnung nicht als Berufskosten anzuerkennen.

Im Entscheid P 42/01 vom 2 1. Februar 2002 hat das Bundesgericht erwogen, dass das Entgelt für eine Teilnahme an einem Arbeitsprogramm der öffentlichen Sozialhilfe, welches je nach Arbeitsleistung entrichtet wurde und welches weder auf Zusehen noch freiwillig geleistet und auch nicht periodisch der Bedürftigkeit des Versicherten angepasst wurde, keine Sozialhilfe im Sinne des ELG darstelle (E. 2c). Die von der versicherten Person gemäss der kantonalen Sozialhilfegesetz gebung potenziell rückzahlbaren Kosten des Arbeitsprogrammes könnten zudem in einem weiten Sinne als Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten betrachtet werden. Es sei indes ausgeschlossen, dass lediglich potenziell zu bezahlende Kurs gelder Gewinnungskosten sein könnten. Diese Auslagen könnten allenfalls für spätere Tätigkeiten Gewinnungskosten darstellen. Demzufolge könne offen blei ben, ob Ausbildungskosten Gewinnungskosten im Sinne des ELG darstellten ( E.

2e/ bb ). 1.10

Die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes sind vorerst vom Brutto-Erwerbseinkommen abzuzieh en. Anschliessend sind v on dem sich ergebenden Nettobetrag zwei Drit tel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen Fr. 1'500.-- übersteigen als Einnahmen anzurechnen (vorstehend E.

1.2), wobei d er Freibetrag auch dann voll zu berücksichtigen ist , wenn das Ein kommen nur während eines Teiles des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres erzielt wurde (vgl. BGE 111 V 124 und Rz 3421.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bunde samtes für Sozialversiche rungen, BSV, in d er a b

1. Januar 2020 gültige n Fassung, WEL) . 1.11

Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberech tigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet (BGE 137 V 434 E. 4.2; vgl. BGE 137 V 82). Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen der Kinder, die zusammen mit ihren geschiedenen Eltern in einer Hausgemeinschaft leben, werden bei der Ber echnung der Ergänzungsleistung beim rentenberechtigte n Elternteil berücksichtigt (BGE 137 V 434 E. 4.2). Kinder, deren anrechenbare Ein nahmen die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung indessen ausser Betracht ( Art. 9 Abs. 4 ELG und Art. 8 Abs. 2 ELV).

1. 12

Nach Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG bestimmt der Bundesrat die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmit gliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbeson dere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gestützt darauf wurden die Art. 7 ff. ELV erlassen. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung ( lit . a). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festge legt ( lit . b). 1.13

Der Bundesrat präzisierte ferner in Art. 8 Abs. 1 ELV, dass minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinder rente der AHV oder der IV begründen, mit ihren vom Gesetz anerkannten Aus gaben und anrechenbaren Einnahmen und ihrem Vermögen bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen. Ebenfalls ausser Betracht fallen gemäss Abs. 2 Satz 1 derselben Norm nach Art. 9 Abs. 4 ELG Kinder, die zwar einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, deren anrechenbare Ein nahmen die anerkannten Ausgaben jedo ch erreichen oder übersteigen, wobei - um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungs le istung ausser Betracht fallen - die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen sind . 1.14

Gemäss § 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2020 (Urk. 2) davon aus, dass vom jährlichen Bruttolohn von Fr. 10’40 0 --, welchen ihre Tochter Z.___ im ersten Lehrjahr bei ihrem Lehrbetrieb bezogen habe, lediglich Gewinnungskosten für Fahrtkosten im Sinne eines Abonnements des öffentlichen Verkehrs im Betrag von Fr. 1'343.-- in Abzug zu bringen seien. Der darüber hinaus gewährte Abzug von 5.125 % ( Fr. 533.--) sei zu hoch gewe sen. Da die Möglichkeit einer vergünstigten Kantinenverpflegung bestehe, könn t e n keine Gewinnungskosten für Mehrkosten der Verpflegung berücksichtigt wer den. Auch die Kosten für Schulbücher und Lehrmaterial könnten nicht als Gewinnungskosten berücksichtigt werden (S. 4). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor (Urk. 1), dass ihre Tochter Z.___ sich während der Mittagspause jeweils am Arbeitsplatz in einer Kantine verpfle gen müsse, wobei die Kantinenverpflegung vom Arbeitgeber vergünstigt werde. Aus diesem Grunde sei eine Pauschale bei vergünstigter auswärtige r Verpflegung gemäss der Steuerpraxis im Betrag von Fr. 1'600.-- im Jahr als Gewinnungskos ten zu berücksichtigen. Zudem seien auch die jährlichen Kosten für Schulbücher im Betrag von Fr. 710.-- als Gewinnungskosten zu berücksichtigen (S. 2). 3. 3.1

Der Lehrvertrag ist ein Arbeitsvertrag mit der Besonderheit, dass die Arbeit in erster Linie der beruflichen Ausbildung der lernenden Person dient. Durch den Lehrvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für einen bestimmten Beruf fachgemäss auszubilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten ( Art. 344 des Obligationen rechts, OR ). Der Lehrvertrag ist somit ein Arbeitsvertrag, der zum Zweck der Aus bildung abgeschlossen wurde. Aus der Gesetzessystematik ist zu schliessen, dass der Lehrvertrag eine Unterart des Arbeitsvertrages ist, die aus Elementen der Arbeitsleistung und solchen der Berufsbildung besteht; der Lehrzweck erfüllt sich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages (BGE 132 III 753 E. 2.1 und 102 V 228 E. 2a). Das Lehrverhältnis wird zu einem guten Teil auch vom öffentlichen Recht beherrscht ( Art. 14 des Berufsbildungsgesetzes, BBG). Zu den anerkannten Beru fen im Sinn des BBG gehört traditionellerweise auch der Beruf der Fachfrau Gesundheit EFZ ( vgl. Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeits zeugnis, EFZ, vom 5. August 2016; SR 412.101.220.96 ). 3. 2

Die am 1 5. März

2003 geborene Tochter Z.___

der Beschwerdeführe rin (vgl. Urk. 8/34) war

zum massgebenden Zeitpunkt vom 1. Januar 2020 (vgl. Urk. 8/19) minderjährig und hatte am 1 2. August 2019 eine dreijährige Berufsausbildung beziehungsweise Berufslehre zur Fachfrau Gesundheit EFZ begonnen ( Urk. 8/11, Urk. 8/34). Es ist unbestritten (vgl. Urk. 1), dass das Vertragsverhältnis zwischen Z.___ beziehungsweise der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Ver tretung und dem Lehrbetrieb, der A.___, B.___ ,

als Lehrver trag zu qualifizieren ist . Gemäss dem Lehrvertrag vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 8/34) hat Z.___ im ersten Bildungsjahr einen monatlichen Brutto lohn im Umfang von Fr. 800.-- (für 13 Monate im Jahr) erzielt. Gemäss dem Lehrvertrag wurden die Berufskleider vom Lehrbetrieb zur Verfügung gestellt ( Urk. 8/34 S. 2). Demgegenüber hatte Z.___

beziehungsweise ihre gesetz liche Vertretung gemäss dem Lehrvertrag die Kosten aus dem Besuch der Berufs fachschule C.___ , insbesondere die Reisespesen, die Verpflegungskosten, die Unterkunftskosten, das Schulmaterial und die elektronischen Geräte selbst zu übernehmen ( Urk. 8/38 S. 1). 3. 3

Obwohl es die Rechtsprechung, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.9 ), bisher offengelassen hat, ob und inwiefern Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung bei der EL-Berechnung als Gewinnungskosten zu berücksichtigen sind, hat das Bundesgericht im Entscheid 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 (E. 3.4.2.2) erwo gen, dass in diesem Fall die Weiterbildungskosten bei der EL-Berechnung nicht als Berufskosten beziehungsweise als Gewinnungskosten zu anerkennen gewesen seien, weil die versicherte Person auf Grund des Arbeitsvertrages nicht verpflich tet gewesen sei, eine Weiterbildung zu absolvieren, um ihre Anstellung als Fach angestellte Gesundheit EFZ in einem Alters- und Pflegeheim beibehalten zu kön nen . Die streitige Weiterbildung beziehungsweise deren Kosten seien daher nicht unmittelbar erforderlich gewesen, um das Einkommen als Fachangestellte Gesundheit EFZ zu realisieren .

3. 4

Vorliegend handelt es sich im Vergleich zum Sachverhalt, welcher dem Entscheid des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 1 4. Januar 2020 zu Grunde lag, jedoch um eine n gänzlich unterschiedlichen Sachverhalt. Denn die Tochter Z.___

der Beschwerdeführerin übte eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Lehrvertrages aus. Die von Z.___ beim Lehrbetrieb im Rahmen des Lehrvertrags ausge übte Erwerbstätigkeit hatte daher den Zweck, ihr eine Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ zu ermöglichen, wobei Z.___ auf Grund des L ehrvertrags verpflichtet war, die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ zu absolv ieren und dazu den entsprechenden Unterricht in einer Berufsfachschule zu besuchen. Z.___ war daher verpflichtet, die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ zu absolvieren und den entsprechenden Unterricht an einer Berufsschule zu besu chen, um die Erwerbstätigkeit im Rahmen des Lehrvertrags beibehalten zu können. Die für die Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ erforderlichen notwen digen Auslagen für Schulmaterial und Lehrmittel waren daher für die Realisie rung des Einkommens aus dem Lehrvertrag unmittelbar erforderlich und stellen insoweit Berufs

- beziehungsweise Gewinnungs kosten dar. 3. 5

Da jedoch, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1. 4 ), nach Art. 11a ELV lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoe rwerbseinkommen abzuziehen sind, ist anhand der Akten zu prüfen, welche Auslagen für notwen diges Schulmaterial und Lehrmittel für Z.___

im Jahre 2020 anfielen. 3. 6

Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 2 7. August 2020 ( Urk. 1 S. 2) vor, dass die Kosten für Schulbücher

Fr. 710.- betragen hätten und verwies auf ein Mail von D.___ , E.___ AG, vom 1. Oktober 201 9.

Gemäss dem Mail von D.___ , E.___ AG, vom 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/14) wurde die folgende Ratenzahlung vereinbart: 1. Rate 2 0. Dezember 2019 Fr. 50.40 2. Rate 1 5. Januar 2020 Fr. 164.90 3. Rate 1 5. Februar 2020 Fr. 164.90 4. Rate 1 5. März 2020 Fr. 164.90 5. Rate 1 5. April 2020 Fr. 164.90 Total : Fr. 710.00 3. 7

Gemäss d em Mail von F.___ , G.___ , an die Beschwerdeführerin vom 1 7. Dezember 2019 ( Urk. 8/4) sei im ersten Lehr jahr mit Kosten für Schulbücher von ungefähr Fr. 600.--, im zweiten Lehrjahr mit solchen von Fr. 250.-- und im dritten Lehrjahr mit solchen von Fr. 200.-- zu rechnen. Mit dem Beitrag von 1 x Fr. 300.-- von

H.___ sei durchschnittlich noch mit einem Betrag von Fr.

250.-- für Schulmate rial im Jahr zu rechnen. 3. 8

Hinsichtlich des sich bei den Akten befindenden Mail s

von D.___ , E.___ AG, vom 1. Oktober 2019 ( Urk. 8/14) ist festzuhalten, dass sich diesem nicht ent nehmen lässt, w er der Adressat dieses Mails war , wer die darin erwähnten Raten zahlungen zu leisten hatte, und um welches Schulmaterial beziehungsweise Schulbücher es sich dabei handelte. In Würdigung der gesamten Umstände, ins besondere auch im Lichte der davon abweichenden Angaben von F.___ , G.___ , in ihrem Mail vom 1 7. Dezember 2019 ( vorstehend E. 3. 7 ) ,

lässt sich vorliegend auf Grund der vorhandenen Akten nicht plausibel und insbesondere nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit feststellen, mit welchen Kosten für notwendiges Schulmaterial beziehungsweise Schulbücher die Beschwerdeführerin für die Aus bildung ihrer Tochter Z.___ im Jahre 2020 zu rechnen hatte. Der Sach verhalt erweist sich diesbezüglich daher nicht als hinreichend abgeklärt. 4. 4.1

In Bezug auf die Verpflegungskosten brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich Z.___ am Mittag jeweils in der Kantine des Lehrbetriebs verpflege, wobei die Verpflegung in der Kantine vom L ehrbetrieb vergünstigt werde. Aus diesem Grunde sei in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Steuerpraxis mindestens eine Pauschale von Fr. 1'600.-- im Jahr als Gewinnungskosten für Verpflegungskosten zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2). 4.2

Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1. 4- 5 ), sind n ach Art. 11a ELV lediglich aus gewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen ab zuziehen . Aus diesem Grunde ist die Berücksichtigung einer Pauschale analog dem Steuerrecht im Rahmen der EL-Anspruchsberechnung nicht zulässig. Viel mehr sind der Existenzbedarf und damit auch die Gewinnungskosten konkret zu ermitteln. 4.3

Belege beziehungsweise Angabe n zu den Z.___ tatsächlich erwachsenen Mehrkosten der Verpflegung (bei der Arbeit oder in der Schule) sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Auch diesbezüglich erscheint der Sachverhalt vorlie gend daher nicht als genügend abgeklärt. 5. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Nach Gesagtem lässt sich auf Grund der vorliegenden Akten weder die Frage, mit welchen Kosten für notwendiges Schulmaterial beziehungsweise Schulbücher die Beschwerdeführerin für die Ausbildung ihrer Tochter Z.___ im Jahre 2020 konkret zu rechnen hatte , noch die Frage nach dem Umfang der Z.___ infolge der Ausübung ihr er Erwerbstätigkeit tatsächlich erwachsenen Mehrkosten der Verpflegung schlüssig beantworten. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich daher als ungenü gend abgeklärt, weshalb die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzu wei sen ist, damit sie die Akten vervollständige beziehungsweise den Sachverhalt ergänzend abkläre und an s chliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

für die Zeit ab 1. Januar 2020 erneut verfüge. Bei dieser Gelegenheit hat die Beschwerdegegne rin ebenfalls abzuklären, ob und welche obligatorischen Beiträge an die Sozial versicherungen des Bundes im Jahr 2020 anfallen (vgl. Art. 3 AHVG).

Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. 6 . 6 .1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugespro chen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer ). 6 .2

Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2020 ( Urk.

15) wurde die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre unentgeltliche Rechtsvertretung darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgeltliche Rechtsvertretung beansprucht, die Möglichkeit habe , dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammen stellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barausla gen einzureichen , und dass i m Unterlassungsfall d as Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest setz e . In der Folge hat es die Beschwerdeführerin beziehungs weise ihre unentgeltliche Rechtsvertretung unterlassen, dem hiesigen Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzuset zen ist . 6 .3

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, de m unent geltli chen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in, Rechtsanwalt Viktor Györffy , Zü rich, in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und d er Schwierigkeit des Prozesses, bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, eine Pro zessentschädigung im Betrag von Fr. 1’ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 5. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2020 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl usive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-Martens Volz