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ZL.2020.00060

Nichteintreten mangels Beschwerdeverbesserung innert Nachfrist; kein klares Rechtsbegehren, keine hinreichende Begründung sowie fehlender angefochtener Entscheid.

Zürich SozVersG · 2020-09-07 · Deutsch ZH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 .

Y.___

E. 2 .

Z.___

E. 3 .

A.___

E. 4 handelnd durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk.

1) erhoben die Beschwerdeführenden beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Ent scheid der Beschwerdegeg nerin vom 1 7. Juni 2020 betreffend Rückforderung von an die am …

November 2018 verstorbene X.___ ausgerichtete n kanto nalen Beihilfen (vgl. Briefumschlag,

Urk. 3) . Der Eingabe vom 1. Juli 2020 liess sich weder ein klares Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung ent nehmen. Zudem wurde der angefochtene Entscheid nicht beigelegt. 2.

Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2020, zugestellt

am 2 2. Juli 2020 an die Beschwer deführenden 1 und 3, die Absender der Beschwerdeeingabe (Urk.

E. 5 und Urk.

E. 6 sowie Briefumschlag zu Urk. 1), setzte das Sozialversicherungsgericht den Be schwerdeführenden eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 1. Juli 2020 zu verbessern und den angefochtenen Entscheid einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Weiter wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, unter Nennung aller Adressen der Beschwerdeführenden einen gemeinsamen Zustellungsempfänger zu bezeichnen oder dem Gericht schriftlich mitzuteilen, dass sie die Zustellung an sich selber verlangen (Urk. 4). 3.

Die Beschwerdeführenden liessen sich innert der angesetzten Frist, unter Berück sichtigung des Fristenstillstands vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August

2020 (Art. 38 Abs. 4 lit . b des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG), nicht vernehmen .

Da die Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk. 1)

den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht nicht genügt, insbesondere weder ein klares Rechtsbegehren noch dessen Begründung enthält, die Beschwerdefüh renden innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht verbesserte n und innert der angesetzten Frist auch den angefochtenen Entscheid nicht einreichte n, ist an drohungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Sodann geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 als gemeinsamer Zustellungsempfänger gilt (vgl. Disp . Ziff. 2 Abs. 2 der Verfügung vom 14 . Juli 20 20; Urk. 4) . Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber P. Sager

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00060

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber P. Sager Beschluss vom 1 7. September 2020 in Sachen Erben der X.___, gestorben am .. . November 2018 1 .

Y.___ 2 .

Z.___ 3 .

A.___ 4 .

B.___ Beschwerdeführende Beschwerdeführende 2, 3 und 4 handelnd durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk.

1) erhoben die Beschwerdeführenden beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Ent scheid der Beschwerdegeg nerin vom 1 7. Juni 2020 betreffend Rückforderung von an die am …

November 2018 verstorbene X.___ ausgerichtete n kanto nalen Beihilfen (vgl. Briefumschlag,

Urk. 3) . Der Eingabe vom 1. Juli 2020 liess sich weder ein klares Rechtsbegehren noch eine hinreichende Begründung ent nehmen. Zudem wurde der angefochtene Entscheid nicht beigelegt. 2.

Mit Verfügung vom 1 4. Juli 2020, zugestellt

am 2 2. Juli 2020 an die Beschwer deführenden 1 und 3, die Absender der Beschwerdeeingabe (Urk. 5 und Urk. 6 sowie Briefumschlag zu Urk. 1), setzte das Sozialversicherungsgericht den Be schwerdeführenden eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 1. Juli 2020 zu verbessern und den angefochtenen Entscheid einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Weiter wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, unter Nennung aller Adressen der Beschwerdeführenden einen gemeinsamen Zustellungsempfänger zu bezeichnen oder dem Gericht schriftlich mitzuteilen, dass sie die Zustellung an sich selber verlangen (Urk. 4). 3.

Die Beschwerdeführenden liessen sich innert der angesetzten Frist, unter Berück sichtigung des Fristenstillstands vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August

2020 (Art. 38 Abs. 4 lit . b des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG), nicht vernehmen .

Da die Eingabe vom 1. Juli 2020 (Urk. 1)

den Anforderungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht nicht genügt, insbesondere weder ein klares Rechtsbegehren noch dessen Begründung enthält, die Beschwerdefüh renden innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht verbesserte n und innert der angesetzten Frist auch den angefochtenen Entscheid nicht einreichte n, ist an drohungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Sodann geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 als gemeinsamer Zustellungsempfänger gilt (vgl. Disp . Ziff. 2 Abs. 2 der Verfügung vom 14 . Juli 20 20; Urk. 4) . Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber P. Sager