Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1975, bezieht eine Invalidenrente und von der Stadt Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) ,
seit dem 1. Juni 2006 Zusat zleistungen. Er lebt mit seiner 1978 geborenen Ehefrau Z.___ sowie den drei gemeinsamen Kindern (geboren 2000, 2002 und 2006) zusammen ( vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8/32).
Mit Verfügung en vom 1 7. Juli sowie vom 4. August 2017
wurde der Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines hypo thetischen Erwerbseinkommens für die nicht
invalide Ehefrau in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.-- respektive von jährlich Fr. 18'000.-- neu berechnet und per August
2017 auf Fr. 3'761.-- respektive per September 2017 auf Fr. 3'257.-- pro Mo nat (inklusive Prämienverbilligung) festgelegt ( Urk. 8/29 -31).
Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2018 erhöhte die Durchführungsstelle wie ange kündigt (vgl. Schreiben vom 4. August 2017, Urk. 8/30)
das hypothetische Ein kommen der nicht invaliden Ehefrau , berücksichtigte nunmehr ein monat liches
hypothetisches Einkommen von Fr. 2'000.-- respektive von jährlich Fr. 24'000. und legte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen per März 2018 auf Fr. 1’833.-- (exklusive Prämienverbilligung) fest ( Urk. 8/26-27). Mit Ver fügungen vom 1 0. August 2018 ( betreffend Anspruch ab August 2018, Urk. 8/24) , 1 0. Dezember 2018
( betreffend Anspruch ab Januar 2019, Urk. 8/23) und vom 1 1. November 2019 ( betreffend Anspruch ab August 2019, Urk. 8/13)
wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Anrechnung eines entsprechenden hypo thetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau jeweils auf grund anderer veränderter Grundlagen neu berechnet und festgelegt.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 ( Urk. 8/10) wurde der Anspruch auf Zusatz leistungen neu berechnet und per Januar 2020 auf Fr. 1'436. — festgelegt, wobei noch immer ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 24'000.-- einge setzt wurde.
Die gegen die Verfügungen vom 1 1. November und 9. Dezember 2019
erhobenen Einsprachen vom 1 3. Dezember 2019 ( Urk. 8/9) und 6. Januar 2020 ( Urk. 8/3) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 7. März 2020 ( Urk. 8/1 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. März 2020 erhob der Versicherte , ver treten durch Rechtsanwalt Daniel Christe , mit Eingabe vom 1 8. Mai 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die Zusatzleistungen ab Juni 2019, spätestens ab August 2019 ohne Berücksich tigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau zu berechnen und festzu legen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2020 beantragte die Durchfüh rungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den
materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungs anspruch ab Januar 2019 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die an erkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG).
Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.- - übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht ver zichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz 3482.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2019). 1.3
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu rechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Aus dehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbs tätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3. 2. mit weiteren Hinweisen). 1.4
Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Hau shalt lebenden Ehegatten des EL Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 5
Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Sofern und soweit sich die Invalidenversicherung mit dem Ehegatten eines EL-Ansprechers, der sich auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, noch nicht befasst hat, haben die EL-Organe bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2 sowie
8). 1.6
Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage, Zürich 2009, S. 159). Gemäss Randziffer 3483.03 der WEL ist dafür erfor derlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (so auch das Urteil des Bundes gerichts 9C_759/2017 vom 2 9. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. März 2020 damit, dass es ihr aufgrund ihres Alters und der nicht mehr notwendigen unmit telbaren und zeitintensiven Betreuung der Kinder zumutbar sei , eine Arbeitsstelle anzutreten. Die eingereichten Arbeitsbemühungen seien sowohl qualitativ als auch quantitativ nicht genügend und sie sei mehrmals aufgefordert worden , diese zu verbessern. Aus den ärztlichen Zeugnissen und dem separaten Fragebogen sei zudem das konkrete Krankheitsbild und das Ausmass der damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht bekannt. Eine IV-Anmeldung werde nicht in Betracht gezogen. Von einer dauerhaften gesundheitlichen Einschrän kung könne in Anbetracht des Gesagten nicht ausgegangen werden. Das ange rechnete hypothetische Einkommen von Fr. 24'000.-- jährlich beziehe sich auf eine Teilzeitstelle im tieferen Lohnbereich, womit der invaliditätsfremden Ein schränkung (längere Abwesenheit im Berufsleben, fehlende Berufslehre) Rech nung getragen werde. Von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkommens könne auch im vorübergehenden Krankheitsfall nicht abgesehen werden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es aufgrund ihrer Schadenmin derungspflicht zuzumuten, sich trotz beziehungsweise auch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit um eine Anstellung zu bemühen, umso
mehr, als sie di e Not wendigkeit einer IV-Anmeldung verneint und der Hausarzt den Gesundheits zustand als besserungsfähig beurteilt habe. Die Akten würden auch zeigen, dass der Ehefrau im Jahr 2019 keine übermässig hohen Krankheits- und Behinde rungskosten entstanden seien. Zusammenfassend ergebe sich, dass an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festzuhalten sei ( Urk. 2 S. 3 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1) , er habe die Beschwerdegegnerin frühzeitig über die seit dem 1. Juni 2019 beste hende Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau und die geplante Operation am Spital
A. ___ vom 4. September 2019 informiert. Die Beschwerde gegnerin habe sich dafür nicht interessiert und auch keine weiteren Abklärungen getroffen. Stattdessen habe sie mit den Verfügungen vom 1 1. November und 9. Dezember 2019 das bisherige hypothetische Erwerbs einkommen der Ehefrau von Fr. 24'000.-- ohne Veränderungen übernommen (S. 4 Mitte). Aufgrund der in den Berichten des Spitals A.___ nachgewiesenen Handbe schwerden der Ehefrau, die operiert worden seien , erweise sich die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens als unzulässig. Gemäss den Arztzeugnissen und den Berichten des Spitals A.___ bestehe seit dem 1. Juni 2019 bis mindestens Mitte April 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche Arbeitsbemühungen als unzumutbar erscheine n
lasse . Entsprechend sei seine Ehefrau bereits am 2 5. Juni 2019 als nicht vermittlungs fähig von der Arbeitsvermittlung im RAV abgemeldet worden. Sie habe damit gar keine Möglichkeit mehr gehabt, genügende Arbeits bemühungen nachzuweisen und auf diesem Weg die Anrechnung eines hypo thetischen Erwerbseinkommens zu vermeiden. Zu diesem Zweck sei ihr aus schliesslich der Nachweis der Arbeits unfähigkeit geblieben. Dieser Nachweis sei für die Dauer vom 1. Juni 2019 bis Mitte April 2020 gelungen . Die Beschwerde gegnerin sei deshalb anzuweisen, für die genannte Zeitdauer auf die Berück sichtigung eines hypothetischen Einkom mens der Ehefrau zu verzichten. Ab Mitte April 2020 sei die Beschwerde gegnerin zudem zu verpflichten, die Frage der Berücksichtigung eines hypothe tischen Erwerbseinkommens unter den Aspekten der Arbeitsfähigkeit und der genügen den Stellenbemühungen neu zu beurteilen (S. 5). 2.3
Soweit die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2019 ein hypothetisches Einkommen anrechnete und dabei die eingereichten Arbeits bemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers in dieser Zeitspanne als quali tativ und quantitativ ungenügend ansah (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte), wurde dies vom Beschwerdeführer weder in den im Verwaltungsverfahren erhobenen Einsprachen noch
beschwerdeweise bestritten .
Dieser versuchte den Nachweis für die Unmög lichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens durch seine Ehefrau vielmehr durch die Beibringung von medizinischen Akten zu erbringen (vgl. Urk. 1 S. 5). Dies betrifft den Zeitraum ab Juni 201 9. Verfügt wurde jedoch in der angefoch tenen Verfügung vom 1 1. November 2019 der Anspruch ab August 2019, so dass erst dieser Zeitraum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.
Streitig und zu prüfen ist somit , ob der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) ab August 2019 weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3. 3.1
Zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist dem Formular der Beschwerdegegnerin «D etaillierte s Arztzeugnis », ausgefüllt durch die
Haus ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 1. Dezember 2019 zu entnehmen, dass diese von ihr seit Jahren betreut werde und aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2019 bis 1 3. Januar 2020 keine Tätigkeit ausüben könne . Weiter hielt Dr. B.___ fest, dass der Gesundheitszustand besserungsfähig und die Beurteilung der Arbeits unfähigkeit gestützt auf objektiv festgestellte Befunde und Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt sei ( Urk. 3/8 = Urk. 8/4 ) .
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass dieses Zeugnis keine abschlies sende Beurteilung der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit zulässt. Es sind dem Zeugnis zwar gewisse Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen, doch entbehrt das Attest jeder nachvollzieh baren Begründung und insbesondere einer genauen ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. 3.2
Allerdings verkennt die Beschwerdegegnerin, dass sie diese Beweislage zusammen mit den Hinweisen auf die Bindung an die (fehlende) Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung nicht einfach zu Lasten des Beschwerde führers und seiner Ehefrau würdigen darf (vgl. Urk. 2 S. 4) . Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leis tungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit entschieden werden kann. Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Unter suchungsgrundsatz beherrscht, weshalb der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E.
1a, 121 V 210 E. 6c, je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus.
Die Beschwerdegegnerin verkennt Sinn und Zweck des Untersuchungsgrund satzes, wenn sie ohne weitere Abklärungen gestützt auf die vorliegenden Unter lagen eine
dauerhafte gesundheitliche Einschränkung einzig mit dem Hinweis auf fehlende Erkenntnisse aus einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sowie die für eine selbständige Beurteilung der Invalidität fehlenden fachlichen Voraussetzungen der Durchführungsorgane verneinte und folglich die Aufnahme einer Tätigkeit für zumutbar erachtete. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf mangelnde Fachkenntnisse
für die selbständige Beurteilung der Arbeits ( un ) fähig keit einer Person ist unbehelflich . So kann aus der Rechtspre chung, wonach sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversi cherung zu halten haben, nicht geschlossen werden, dass die EL-Organe in Fällen, in denen sich ein nicht bei der I nvalidenversicherung ange meldeter Ehegatte eines EL- Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbständig medizinisch abzu klären. Vielmehr sind die EL-Organe in solchen Fällen gehalten , den Gesundheits zustand der Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf die medizinischen Unterlagen selber zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.5 ).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren
hinreichende Beleg e beigebracht, welcher begründete Zweifel an der Arbeits fähigkeit seiner Ehefrau im Zeitraum vom 1. Juni bis 1 3. Januar 2020 (vgl. vor stehend E. 3.1) zu wecken vermögen (vgl. zahlreiche Arztzeugnisse sowie Termin bestätigung der Operation
am 4. September 2019 im Spital A.___ , Urk. 8/4, Urk. 8/14 sowie Urk. 8/16).
Angesichts der nicht nachvoll ziehbaren und abschliessenden Beurteilung durch die Haus ärztin
Dr. B.___
wäre die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund
der anste henden Operation gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu
tätigen .
So dann deuten auch
die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Spitals A.___ auf - zumindest im genannten Zeitraum
vorhandene
- gesundheitliche Einschrän kung en der rechten Hand hin, welche nicht ohne weitere Abklä rungen /Rück fragen unberücksichtigt bleiben können . So berichteten die Ärzte des Spitals A.___
am 9. August 2019 von einem elektrophysiologisch bestätigten fortgeschrit t enen Karpaltunnelsyndrom rechts mit einer ausgeprägten Symptomatik und einer Indikation zur operativen Karpaldachspaltung ( Urk. 3/9) , welche s chliesslich am 4. September 2019 erfolgte (Operationsbericht, Urk. 3/10). Dr. med. C.___ , Facharzt für p lastische, r ekonstruktive und ä sthetische Chirurgie , Leitender Arzt Stv . im Spital A.___ , berichtete
am 1 0. März 2020 von einer anhaltenden Beschwerde symptomatik und vermutete eine Ten dovaginitis im rechten Unter arm, welche er jedoch nicht als besonders ausgeprägt einschätzte ( Urk. 3/11).
Angaben zur Arbeits fähigkeit
der Ehefrau des Beschwerdeführers oder zur zu erwartenden Rekon valeszenz nach der Operation machte Dr. C.___ in seinen Berichten aus fachärztlicher Sicht keine , verordnete indes eine konsequente Scho nung . Die anhaltende Beschwerdesymptomatik konnte er sodann nicht sicher ein schätzen und schlug weitere Abklärungen vor ( Urk. 3/11) , wobei diesbezüglich keine weiteren Berichte mehr vorliegen . Angesichts dessen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorge nommen hat, ist davon auszugehen, dass sie selbst die Arbeitsunfähigkeit als lediglich vorübergehend
und nicht andauernd erachtete. So gab sie im Frage bogen zur Ausbildung an, dass sie «noch nicht» in der Lage sei eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 8/5 S. 2) . 3.3
Zusammenfassend geben w eder das Zeugnis von Dr. B.___ noch die Berichte von Dr. C.___ des Spitals A.___ detailliert und nachvollziehbar über die Arbeitsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum Auskunft. Die Beschwerdegegnerin hat daher für den genannten Zeitraum und gegebenenfalls auch darüber hinaus abzuklären, welcher Beschäftigungsumfang und welche Tätigkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführer s aus medizinischer Sicht zumutbar sind, und hernach davon ausgehend
allenfalls das zumutbare Erwerbseinkommen neu festzulegen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überar beitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 15 8- 9). Hierfür ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an sie zurückzuweisen. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführe r Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des
Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze ist dem Beschwerdeführe r eine Prozessentschädigung von Fr. 1' 5 00. (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 7. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ , zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen ab August 2019 über den Anspruch auf Zusatzleistungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1975, bezieht eine Invalidenrente und von der Stadt Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) ,
seit dem 1. Juni 2006 Zusat zleistungen. Er lebt mit seiner 1978 geborenen Ehefrau Z.___ sowie den drei gemeinsamen Kindern (geboren 2000, 2002 und 2006) zusammen ( vgl. Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den
materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungs anspruch ab Januar 2019 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung im Sinne von Art.
E. 1.3 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu rechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Aus dehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbs tätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3. 2. mit weiteren Hinweisen).
E. 1.4 Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Hau shalt lebenden Ehegatten des EL Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 1.
E. 1.6 Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage, Zürich 2009, S. 159). Gemäss Randziffer 3483.03 der WEL ist dafür erfor derlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (so auch das Urteil des Bundes gerichts 9C_759/2017 vom 2 9. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. März 2020 erhob der Versicherte , ver treten durch Rechtsanwalt Daniel Christe , mit Eingabe vom 1 8. Mai 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die Zusatzleistungen ab Juni 2019, spätestens ab August 2019 ohne Berücksich tigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau zu berechnen und festzu legen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2020 beantragte die Durchfüh rungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. März 2020 damit, dass es ihr aufgrund ihres Alters und der nicht mehr notwendigen unmit telbaren und zeitintensiven Betreuung der Kinder zumutbar sei , eine Arbeitsstelle anzutreten. Die eingereichten Arbeitsbemühungen seien sowohl qualitativ als auch quantitativ nicht genügend und sie sei mehrmals aufgefordert worden , diese zu verbessern. Aus den ärztlichen Zeugnissen und dem separaten Fragebogen sei zudem das konkrete Krankheitsbild und das Ausmass der damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht bekannt. Eine IV-Anmeldung werde nicht in Betracht gezogen. Von einer dauerhaften gesundheitlichen Einschrän kung könne in Anbetracht des Gesagten nicht ausgegangen werden. Das ange rechnete hypothetische Einkommen von Fr. 24'000.-- jährlich beziehe sich auf eine Teilzeitstelle im tieferen Lohnbereich, womit der invaliditätsfremden Ein schränkung (längere Abwesenheit im Berufsleben, fehlende Berufslehre) Rech nung getragen werde. Von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkommens könne auch im vorübergehenden Krankheitsfall nicht abgesehen werden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es aufgrund ihrer Schadenmin derungspflicht zuzumuten, sich trotz beziehungsweise auch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit um eine Anstellung zu bemühen, umso
mehr, als sie di e Not wendigkeit einer IV-Anmeldung verneint und der Hausarzt den Gesundheits zustand als besserungsfähig beurteilt habe. Die Akten würden auch zeigen, dass der Ehefrau im Jahr 2019 keine übermässig hohen Krankheits- und Behinde rungskosten entstanden seien. Zusammenfassend ergebe sich, dass an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festzuhalten sei ( Urk. 2 S. 3 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1) , er habe die Beschwerdegegnerin frühzeitig über die seit dem 1. Juni 2019 beste hende Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau und die geplante Operation am Spital
A. ___ vom 4. September 2019 informiert. Die Beschwerde gegnerin habe sich dafür nicht interessiert und auch keine weiteren Abklärungen getroffen. Stattdessen habe sie mit den Verfügungen vom 1 1. November und 9. Dezember 2019 das bisherige hypothetische Erwerbs einkommen der Ehefrau von Fr. 24'000.-- ohne Veränderungen übernommen (S. 4 Mitte). Aufgrund der in den Berichten des Spitals A.___ nachgewiesenen Handbe schwerden der Ehefrau, die operiert worden seien , erweise sich die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens als unzulässig. Gemäss den Arztzeugnissen und den Berichten des Spitals A.___ bestehe seit dem 1. Juni 2019 bis mindestens Mitte April 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche Arbeitsbemühungen als unzumutbar erscheine n
lasse . Entsprechend sei seine Ehefrau bereits am 2 5. Juni 2019 als nicht vermittlungs fähig von der Arbeitsvermittlung im RAV abgemeldet worden. Sie habe damit gar keine Möglichkeit mehr gehabt, genügende Arbeits bemühungen nachzuweisen und auf diesem Weg die Anrechnung eines hypo thetischen Erwerbseinkommens zu vermeiden. Zu diesem Zweck sei ihr aus schliesslich der Nachweis der Arbeits unfähigkeit geblieben. Dieser Nachweis sei für die Dauer vom 1. Juni 2019 bis Mitte April 2020 gelungen . Die Beschwerde gegnerin sei deshalb anzuweisen, für die genannte Zeitdauer auf die Berück sichtigung eines hypothetischen Einkom mens der Ehefrau zu verzichten. Ab Mitte April 2020 sei die Beschwerde gegnerin zudem zu verpflichten, die Frage der Berücksichtigung eines hypothe tischen Erwerbseinkommens unter den Aspekten der Arbeitsfähigkeit und der genügen den Stellenbemühungen neu zu beurteilen (S. 5).
E. 2.3 Soweit die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2019 ein hypothetisches Einkommen anrechnete und dabei die eingereichten Arbeits bemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers in dieser Zeitspanne als quali tativ und quantitativ ungenügend ansah (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte), wurde dies vom Beschwerdeführer weder in den im Verwaltungsverfahren erhobenen Einsprachen noch
beschwerdeweise bestritten .
Dieser versuchte den Nachweis für die Unmög lichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens durch seine Ehefrau vielmehr durch die Beibringung von medizinischen Akten zu erbringen (vgl. Urk. 1 S. 5). Dies betrifft den Zeitraum ab Juni 201 9. Verfügt wurde jedoch in der angefoch tenen Verfügung vom 1 1. November 2019 der Anspruch ab August 2019, so dass erst dieser Zeitraum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.
Streitig und zu prüfen ist somit , ob der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) ab August 2019 weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3.
E. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die an erkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG).
Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.- - übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht ver zichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz 3482.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2019).
E. 3.1 Zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist dem Formular der Beschwerdegegnerin «D etaillierte s Arztzeugnis », ausgefüllt durch die
Haus ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 1. Dezember 2019 zu entnehmen, dass diese von ihr seit Jahren betreut werde und aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2019 bis 1 3. Januar 2020 keine Tätigkeit ausüben könne . Weiter hielt Dr. B.___ fest, dass der Gesundheitszustand besserungsfähig und die Beurteilung der Arbeits unfähigkeit gestützt auf objektiv festgestellte Befunde und Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt sei ( Urk. 3/8 = Urk. 8/4 ) .
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass dieses Zeugnis keine abschlies sende Beurteilung der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit zulässt. Es sind dem Zeugnis zwar gewisse Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen, doch entbehrt das Attest jeder nachvollzieh baren Begründung und insbesondere einer genauen ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, so dass nicht darauf abgestellt werden kann.
E. 3.2 Allerdings verkennt die Beschwerdegegnerin, dass sie diese Beweislage zusammen mit den Hinweisen auf die Bindung an die (fehlende) Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung nicht einfach zu Lasten des Beschwerde führers und seiner Ehefrau würdigen darf (vgl. Urk. 2 S. 4) . Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leis tungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit entschieden werden kann. Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Unter suchungsgrundsatz beherrscht, weshalb der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E.
1a, 121 V 210 E. 6c, je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus.
Die Beschwerdegegnerin verkennt Sinn und Zweck des Untersuchungsgrund satzes, wenn sie ohne weitere Abklärungen gestützt auf die vorliegenden Unter lagen eine
dauerhafte gesundheitliche Einschränkung einzig mit dem Hinweis auf fehlende Erkenntnisse aus einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sowie die für eine selbständige Beurteilung der Invalidität fehlenden fachlichen Voraussetzungen der Durchführungsorgane verneinte und folglich die Aufnahme einer Tätigkeit für zumutbar erachtete. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf mangelnde Fachkenntnisse
für die selbständige Beurteilung der Arbeits ( un ) fähig keit einer Person ist unbehelflich . So kann aus der Rechtspre chung, wonach sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversi cherung zu halten haben, nicht geschlossen werden, dass die EL-Organe in Fällen, in denen sich ein nicht bei der I nvalidenversicherung ange meldeter Ehegatte eines EL- Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbständig medizinisch abzu klären. Vielmehr sind die EL-Organe in solchen Fällen gehalten , den Gesundheits zustand der Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf die medizinischen Unterlagen selber zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.5 ).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren
hinreichende Beleg e beigebracht, welcher begründete Zweifel an der Arbeits fähigkeit seiner Ehefrau im Zeitraum vom 1. Juni bis 1 3. Januar 2020 (vgl. vor stehend E. 3.1) zu wecken vermögen (vgl. zahlreiche Arztzeugnisse sowie Termin bestätigung der Operation
am 4. September 2019 im Spital A.___ , Urk. 8/4, Urk. 8/14 sowie Urk. 8/16).
Angesichts der nicht nachvoll ziehbaren und abschliessenden Beurteilung durch die Haus ärztin
Dr. B.___
wäre die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund
der anste henden Operation gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu
tätigen .
So dann deuten auch
die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Spitals A.___ auf - zumindest im genannten Zeitraum
vorhandene
- gesundheitliche Einschrän kung en der rechten Hand hin, welche nicht ohne weitere Abklä rungen /Rück fragen unberücksichtigt bleiben können . So berichteten die Ärzte des Spitals A.___
am 9. August 2019 von einem elektrophysiologisch bestätigten fortgeschrit t enen Karpaltunnelsyndrom rechts mit einer ausgeprägten Symptomatik und einer Indikation zur operativen Karpaldachspaltung ( Urk. 3/9) , welche s chliesslich am 4. September 2019 erfolgte (Operationsbericht, Urk. 3/10). Dr. med. C.___ , Facharzt für p lastische, r ekonstruktive und ä sthetische Chirurgie , Leitender Arzt Stv . im Spital A.___ , berichtete
am 1 0. März 2020 von einer anhaltenden Beschwerde symptomatik und vermutete eine Ten dovaginitis im rechten Unter arm, welche er jedoch nicht als besonders ausgeprägt einschätzte ( Urk. 3/11).
Angaben zur Arbeits fähigkeit
der Ehefrau des Beschwerdeführers oder zur zu erwartenden Rekon valeszenz nach der Operation machte Dr. C.___ in seinen Berichten aus fachärztlicher Sicht keine , verordnete indes eine konsequente Scho nung . Die anhaltende Beschwerdesymptomatik konnte er sodann nicht sicher ein schätzen und schlug weitere Abklärungen vor ( Urk. 3/11) , wobei diesbezüglich keine weiteren Berichte mehr vorliegen . Angesichts dessen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorge nommen hat, ist davon auszugehen, dass sie selbst die Arbeitsunfähigkeit als lediglich vorübergehend
und nicht andauernd erachtete. So gab sie im Frage bogen zur Ausbildung an, dass sie «noch nicht» in der Lage sei eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 8/5 S. 2) .
E. 3.3 Zusammenfassend geben w eder das Zeugnis von Dr. B.___ noch die Berichte von Dr. C.___ des Spitals A.___ detailliert und nachvollziehbar über die Arbeitsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum Auskunft. Die Beschwerdegegnerin hat daher für den genannten Zeitraum und gegebenenfalls auch darüber hinaus abzuklären, welcher Beschäftigungsumfang und welche Tätigkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführer s aus medizinischer Sicht zumutbar sind, und hernach davon ausgehend
allenfalls das zumutbare Erwerbseinkommen neu festzulegen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überar beitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 15
E. 5 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Sofern und soweit sich die Invalidenversicherung mit dem Ehegatten eines EL-Ansprechers, der sich auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, noch nicht befasst hat, haben die EL-Organe bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2 sowie
8).
E. 8 9). Hierfür ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an sie zurückzuweisen. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführe r Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des
Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze ist dem Beschwerdeführe r eine Prozessentschädigung von Fr. 1' 5 00. (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 7. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ , zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen ab August 2019 über den Anspruch auf Zusatzleistungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00043
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 2 8. Mai 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Stadt Y.___ Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1975, bezieht eine Invalidenrente und von der Stadt Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ (nachfolgend: Durchführungsstelle) ,
seit dem 1. Juni 2006 Zusat zleistungen. Er lebt mit seiner 1978 geborenen Ehefrau Z.___ sowie den drei gemeinsamen Kindern (geboren 2000, 2002 und 2006) zusammen ( vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8/32).
Mit Verfügung en vom 1 7. Juli sowie vom 4. August 2017
wurde der Anspruch des Versicherten auf Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung eines hypo thetischen Erwerbseinkommens für die nicht
invalide Ehefrau in der Höhe von monatlich Fr. 1'500.-- respektive von jährlich Fr. 18'000.-- neu berechnet und per August
2017 auf Fr. 3'761.-- respektive per September 2017 auf Fr. 3'257.-- pro Mo nat (inklusive Prämienverbilligung) festgelegt ( Urk. 8/29 -31).
Mit Verfügung vom 2 0. Februar 2018 erhöhte die Durchführungsstelle wie ange kündigt (vgl. Schreiben vom 4. August 2017, Urk. 8/30)
das hypothetische Ein kommen der nicht invaliden Ehefrau , berücksichtigte nunmehr ein monat liches
hypothetisches Einkommen von Fr. 2'000.-- respektive von jährlich Fr. 24'000. und legte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen per März 2018 auf Fr. 1’833.-- (exklusive Prämienverbilligung) fest ( Urk. 8/26-27). Mit Ver fügungen vom 1 0. August 2018 ( betreffend Anspruch ab August 2018, Urk. 8/24) , 1 0. Dezember 2018
( betreffend Anspruch ab Januar 2019, Urk. 8/23) und vom 1 1. November 2019 ( betreffend Anspruch ab August 2019, Urk. 8/13)
wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen unter Anrechnung eines entsprechenden hypo thetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau jeweils auf grund anderer veränderter Grundlagen neu berechnet und festgelegt.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 ( Urk. 8/10) wurde der Anspruch auf Zusatz leistungen neu berechnet und per Januar 2020 auf Fr. 1'436. — festgelegt, wobei noch immer ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von jährlich Fr. 24'000.-- einge setzt wurde.
Die gegen die Verfügungen vom 1 1. November und 9. Dezember 2019
erhobenen Einsprachen vom 1 3. Dezember 2019 ( Urk. 8/9) und 6. Januar 2020 ( Urk. 8/3) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 7. März 2020 ( Urk. 8/1 = Urk.
2) ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. März 2020 erhob der Versicherte , ver treten durch Rechtsanwalt Daniel Christe , mit Eingabe vom 1 8. Mai 2020 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die Zusatzleistungen ab Juni 2019, spätestens ab August 2019 ohne Berücksich tigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau zu berechnen und festzu legen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Juni 2020 beantragte die Durchfüh rungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 1. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den
materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungs anspruch ab Januar 2019 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die an erkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG).
Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.- - übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG).
Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht ver zichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz 3482.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2019). 1.3
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu rechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Aus dehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbs tätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3. 2. mit weiteren Hinweisen). 1.4
Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 mit Hinweis) darf vom nicht invaliden und nicht im AHV-Rentenalter stehenden sowie im gemeinsamen ehelichen Hau shalt lebenden Ehegatten des EL Ansprechers mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden, dass er sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die er verfügt, auch tatsächlich realisiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). 1. 5
Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Sofern und soweit sich die Invalidenversicherung mit dem Ehegatten eines EL-Ansprechers, der sich auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, noch nicht befasst hat, haben die EL-Organe bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens den Gesundheitszustand im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2 sowie
8). 1.6
Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auf lage, Zürich 2009, S. 159). Gemäss Randziffer 3483.03 der WEL ist dafür erfor derlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (so auch das Urteil des Bundes gerichts 9C_759/2017 vom 2 9. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. März 2020 damit, dass es ihr aufgrund ihres Alters und der nicht mehr notwendigen unmit telbaren und zeitintensiven Betreuung der Kinder zumutbar sei , eine Arbeitsstelle anzutreten. Die eingereichten Arbeitsbemühungen seien sowohl qualitativ als auch quantitativ nicht genügend und sie sei mehrmals aufgefordert worden , diese zu verbessern. Aus den ärztlichen Zeugnissen und dem separaten Fragebogen sei zudem das konkrete Krankheitsbild und das Ausmass der damit verbundenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht bekannt. Eine IV-Anmeldung werde nicht in Betracht gezogen. Von einer dauerhaften gesundheitlichen Einschrän kung könne in Anbetracht des Gesagten nicht ausgegangen werden. Das ange rechnete hypothetische Einkommen von Fr. 24'000.-- jährlich beziehe sich auf eine Teilzeitstelle im tieferen Lohnbereich, womit der invaliditätsfremden Ein schränkung (längere Abwesenheit im Berufsleben, fehlende Berufslehre) Rech nung getragen werde. Von einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs einkommens könne auch im vorübergehenden Krankheitsfall nicht abgesehen werden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es aufgrund ihrer Schadenmin derungspflicht zuzumuten, sich trotz beziehungsweise auch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit um eine Anstellung zu bemühen, umso
mehr, als sie di e Not wendigkeit einer IV-Anmeldung verneint und der Hausarzt den Gesundheits zustand als besserungsfähig beurteilt habe. Die Akten würden auch zeigen, dass der Ehefrau im Jahr 2019 keine übermässig hohen Krankheits- und Behinde rungskosten entstanden seien. Zusammenfassend ergebe sich, dass an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens festzuhalten sei ( Urk. 2 S. 3 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1) , er habe die Beschwerdegegnerin frühzeitig über die seit dem 1. Juni 2019 beste hende Arbeitsunfähigkeit seiner Ehefrau und die geplante Operation am Spital
A. ___ vom 4. September 2019 informiert. Die Beschwerde gegnerin habe sich dafür nicht interessiert und auch keine weiteren Abklärungen getroffen. Stattdessen habe sie mit den Verfügungen vom 1 1. November und 9. Dezember 2019 das bisherige hypothetische Erwerbs einkommen der Ehefrau von Fr. 24'000.-- ohne Veränderungen übernommen (S. 4 Mitte). Aufgrund der in den Berichten des Spitals A.___ nachgewiesenen Handbe schwerden der Ehefrau, die operiert worden seien , erweise sich die Anrechnung eines hypothetischen Ein kommens als unzulässig. Gemäss den Arztzeugnissen und den Berichten des Spitals A.___ bestehe seit dem 1. Juni 2019 bis mindestens Mitte April 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche Arbeitsbemühungen als unzumutbar erscheine n
lasse . Entsprechend sei seine Ehefrau bereits am 2 5. Juni 2019 als nicht vermittlungs fähig von der Arbeitsvermittlung im RAV abgemeldet worden. Sie habe damit gar keine Möglichkeit mehr gehabt, genügende Arbeits bemühungen nachzuweisen und auf diesem Weg die Anrechnung eines hypo thetischen Erwerbseinkommens zu vermeiden. Zu diesem Zweck sei ihr aus schliesslich der Nachweis der Arbeits unfähigkeit geblieben. Dieser Nachweis sei für die Dauer vom 1. Juni 2019 bis Mitte April 2020 gelungen . Die Beschwerde gegnerin sei deshalb anzuweisen, für die genannte Zeitdauer auf die Berück sichtigung eines hypothetischen Einkom mens der Ehefrau zu verzichten. Ab Mitte April 2020 sei die Beschwerde gegnerin zudem zu verpflichten, die Frage der Berücksichtigung eines hypothe tischen Erwerbseinkommens unter den Aspekten der Arbeitsfähigkeit und der genügen den Stellenbemühungen neu zu beurteilen (S. 5). 2.3
Soweit die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2019 ein hypothetisches Einkommen anrechnete und dabei die eingereichten Arbeits bemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers in dieser Zeitspanne als quali tativ und quantitativ ungenügend ansah (vgl. Urk. 2 S. 3 Mitte), wurde dies vom Beschwerdeführer weder in den im Verwaltungsverfahren erhobenen Einsprachen noch
beschwerdeweise bestritten .
Dieser versuchte den Nachweis für die Unmög lichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens durch seine Ehefrau vielmehr durch die Beibringung von medizinischen Akten zu erbringen (vgl. Urk. 1 S. 5). Dies betrifft den Zeitraum ab Juni 201 9. Verfügt wurde jedoch in der angefoch tenen Verfügung vom 1 1. November 2019 der Anspruch ab August 2019, so dass erst dieser Zeitraum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.
Streitig und zu prüfen ist somit , ob der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Berechnung unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG) ab August 2019 weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3. 3.1
Zum Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers ist dem Formular der Beschwerdegegnerin «D etaillierte s Arztzeugnis », ausgefüllt durch die
Haus ärztin Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 1. Dezember 2019 zu entnehmen, dass diese von ihr seit Jahren betreut werde und aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni 2019 bis 1 3. Januar 2020 keine Tätigkeit ausüben könne . Weiter hielt Dr. B.___ fest, dass der Gesundheitszustand besserungsfähig und die Beurteilung der Arbeits unfähigkeit gestützt auf objektiv festgestellte Befunde und Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt sei ( Urk. 3/8 = Urk. 8/4 ) .
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass dieses Zeugnis keine abschlies sende Beurteilung der aus medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit zulässt. Es sind dem Zeugnis zwar gewisse Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen, doch entbehrt das Attest jeder nachvollzieh baren Begründung und insbesondere einer genauen ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. 3.2
Allerdings verkennt die Beschwerdegegnerin, dass sie diese Beweislage zusammen mit den Hinweisen auf die Bindung an die (fehlende) Invaliditäts bemessung der Invalidenversicherung nicht einfach zu Lasten des Beschwerde führers und seiner Ehefrau würdigen darf (vgl. Urk. 2 S. 4) . Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen. Gestützt auf den Unter suchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leis tungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit entschieden werden kann. Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Unter suchungsgrundsatz beherrscht, weshalb der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E.
1a, 121 V 210 E. 6c, je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungspflicht begriffsnotwendig aus.
Die Beschwerdegegnerin verkennt Sinn und Zweck des Untersuchungsgrund satzes, wenn sie ohne weitere Abklärungen gestützt auf die vorliegenden Unter lagen eine
dauerhafte gesundheitliche Einschränkung einzig mit dem Hinweis auf fehlende Erkenntnisse aus einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren sowie die für eine selbständige Beurteilung der Invalidität fehlenden fachlichen Voraussetzungen der Durchführungsorgane verneinte und folglich die Aufnahme einer Tätigkeit für zumutbar erachtete. Die Berufung der Beschwerdegegnerin auf mangelnde Fachkenntnisse
für die selbständige Beurteilung der Arbeits ( un ) fähig keit einer Person ist unbehelflich . So kann aus der Rechtspre chung, wonach sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversi cherung zu halten haben, nicht geschlossen werden, dass die EL-Organe in Fällen, in denen sich ein nicht bei der I nvalidenversicherung ange meldeter Ehegatte eines EL- Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbständig medizinisch abzu klären. Vielmehr sind die EL-Organe in solchen Fällen gehalten , den Gesundheits zustand der Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf die medizinischen Unterlagen selber zu prüfen (vgl. vorstehend E. 1.5 ).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren
hinreichende Beleg e beigebracht, welcher begründete Zweifel an der Arbeits fähigkeit seiner Ehefrau im Zeitraum vom 1. Juni bis 1 3. Januar 2020 (vgl. vor stehend E. 3.1) zu wecken vermögen (vgl. zahlreiche Arztzeugnisse sowie Termin bestätigung der Operation
am 4. September 2019 im Spital A.___ , Urk. 8/4, Urk. 8/14 sowie Urk. 8/16).
Angesichts der nicht nachvoll ziehbaren und abschliessenden Beurteilung durch die Haus ärztin
Dr. B.___
wäre die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund
der anste henden Operation gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu
tätigen .
So dann deuten auch
die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des Spitals A.___ auf - zumindest im genannten Zeitraum
vorhandene
- gesundheitliche Einschrän kung en der rechten Hand hin, welche nicht ohne weitere Abklä rungen /Rück fragen unberücksichtigt bleiben können . So berichteten die Ärzte des Spitals A.___
am 9. August 2019 von einem elektrophysiologisch bestätigten fortgeschrit t enen Karpaltunnelsyndrom rechts mit einer ausgeprägten Symptomatik und einer Indikation zur operativen Karpaldachspaltung ( Urk. 3/9) , welche s chliesslich am 4. September 2019 erfolgte (Operationsbericht, Urk. 3/10). Dr. med. C.___ , Facharzt für p lastische, r ekonstruktive und ä sthetische Chirurgie , Leitender Arzt Stv . im Spital A.___ , berichtete
am 1 0. März 2020 von einer anhaltenden Beschwerde symptomatik und vermutete eine Ten dovaginitis im rechten Unter arm, welche er jedoch nicht als besonders ausgeprägt einschätzte ( Urk. 3/11).
Angaben zur Arbeits fähigkeit
der Ehefrau des Beschwerdeführers oder zur zu erwartenden Rekon valeszenz nach der Operation machte Dr. C.___ in seinen Berichten aus fachärztlicher Sicht keine , verordnete indes eine konsequente Scho nung . Die anhaltende Beschwerdesymptomatik konnte er sodann nicht sicher ein schätzen und schlug weitere Abklärungen vor ( Urk. 3/11) , wobei diesbezüglich keine weiteren Berichte mehr vorliegen . Angesichts dessen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorge nommen hat, ist davon auszugehen, dass sie selbst die Arbeitsunfähigkeit als lediglich vorübergehend
und nicht andauernd erachtete. So gab sie im Frage bogen zur Ausbildung an, dass sie «noch nicht» in der Lage sei eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 8/5 S. 2) . 3.3
Zusammenfassend geben w eder das Zeugnis von Dr. B.___ noch die Berichte von Dr. C.___ des Spitals A.___ detailliert und nachvollziehbar über die Arbeitsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers im genannten Zeitraum Auskunft. Die Beschwerdegegnerin hat daher für den genannten Zeitraum und gegebenenfalls auch darüber hinaus abzuklären, welcher Beschäftigungsumfang und welche Tätigkeiten der Ehefrau des Beschwerdeführer s aus medizinischer Sicht zumutbar sind, und hernach davon ausgehend
allenfalls das zumutbare Erwerbseinkommen neu festzulegen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überar beitete und ergänzte Auflage, Zürich 2009, S. 15 8- 9). Hierfür ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an sie zurückzuweisen. 4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführe r Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des
Prozesses und dem Zeitaufwand festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze ist dem Beschwerdeführe r eine Prozessentschädigung von Fr. 1' 5 00. (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 7. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Stadt Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ , zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen ab August 2019 über den Anspruch auf Zusatzleistungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrP. Sager