Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1950, bezieht von der Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen für AHV/IV (Durchführungsstelle), seit Februar 2016 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV), wobei ihm neben den Ergänzungsleistungen auch Beihilfen ausgerichtet wurden ( vgl. Urk. 16/ 1; Urk. 16/4). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 ( Urk. 5/2 = Urk. 9/4 = Urk. 16/10 )
berechnete die Durch führungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen neu und verneinte ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch des Versicherten auf die kantonale Beihilfe . Die vom Versicherten am 3. Februar 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/18) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 26. Februar 2020 (Urk. 9/23 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte und seine Ehefrau, Y.___ , geboren 1963, erhoben am 25. März 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragten, dieser und die zugrundeliegende Verfügung vom 17. Dezember 2019 sei en insoweit aufzuheben, als dass keine Beihilfe ausgerichtet werde. Zudem sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihnen die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei ihnen ab dem 1. Januar 2020 die Beihilfe ungekürzt auszurichten . Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 ). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 (Urk. 8) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 (Urk. 10) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und den Beschwerdeführenden die Beschwerdeantwort zugestellt. Zudem erachtete es das Gericht nicht als erforderlich, einen weite ren Schriftenwechsel anzuordnen,
w ies aber darauf hin, dass es den Parteien unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzurei chen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 13) wurde die Beschwerde geg nerin ersucht, dem Gericht fehlende Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom
4. November 2020 (Urk. 15) reichte die Beschwerdegegnerin die geforderten Unter lagen ein (Urk. 16/1-12), worüber die Beschwerdeführenden am 12. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.1.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinder rente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- (bei alleinstehenden Personen: Fr.
1‘000.--) übersteigen ( lit . a ELG), Renten, Pensionen und andere wiederkeh rende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.2 1.2.1
Nach § 13 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleis tungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Ge suchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Perso nen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre ( Abs.
1 ) . Der Wohnsitz darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen sind frühere Bezüger, welche i n den Kanton zurückkehren ( Abs.
2).
Für die Beihilfe finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, so w eit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist. 1.2.2
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2'420.-- und für Ehepaare Fr. 3‘630.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleis tun gen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit . b). 1.2.3
Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. § 19 der kantonalen Zusatzleistungs verord nung ( ZLV )
regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. So wird nach § 19 ZLV bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung her abgesetzt werden. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die vorin stanzliche Auffassung als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass gemäss § 19 ZLV bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt werde , um den die Nettoe rwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistungen herabgesetzt würden. Da die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig sei, werde ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'450.-- pro Jahr ange rechnet. Davon werde ein Freibetrag von Fr. 1'500.-- in Abzug gebracht und das restliche Einkommen zu zwei Dritteln in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt, womit von den ursprünglichen Fr. 19'450.-- effektiv nur Fr. 11'966.-- als anrechenbare Einnahme berücksichtigt bzw. Fr. 7'484.-- nicht angerechnet würden. Der Betrag von Fr. 7'484.-- sei höher als der (maximale) Anspruch der kantonalen Beihilfe von Fr. 3'636 .-- , weshalb kein Anspruch auf kantonale B eihilfe bestehe. Die ZLV erwähn e Nettoerwerbse inkünfte, demzufolge gelte § 19 sowohl für effektiv erzielte Einkünfte als auch bei Verzicht auf Ein künfte.
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) grund sätzlich fest. 2.2
Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich § 19 ZLV ausdrücklich auf effek tiv erzielte Einkommen beziehe. Auch wenn das hypothetische Einkommen privi legiert angerechnet werde, werde kein tatsächliches Einkommen erzielt, das in der Berechnung der Ergänzungsleistungen - im Unterscheid zu effektiv erzielten Erwerbseinkommen - nicht berücksichtigt worden sei und gegen einen Bedarf an Beihilfe sprechen würde und dazu verwendet werden könnte, den erhöhten Lebensbedarf im Sinne der Beihilfe zu finanzieren. Die sem offensichtlichen Untersch i e d zwischen effektiven und hypothetischen Erwerbseinkommen sei auch im Rahmen von § 18 ZLG Rechnung zu tragen. Eine Kürzung respektive Ver weigerung der Beihilfe im Sinne von § 19 ZLV komme in Fällen von angerech neten hypothetischen Erwerbseinkommen daher nicht in Frage. Es liege in diesen Fällen keine Situation eines «fehlenden Bedarfs» nach § 18 ZLG vor, was aber Voraussetzung zur Verweigerung der Beihilfe wäre (S. Rz 6 ff.) . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer bezieht seit Februar 2016 Zusatzleistunge n, die sich aus Ergänzungsleistungen und Bei hilfen zusammensetzen, wobei seiner nicht inva liden Ehefrau seit Oktober 2016 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- bzw. von Fr. 11'860.-- privilegiert und seit Januar 2019 von Fr. 19'450.-- bzw. von Fr. 11'966.-- privilegiert angerechnet wurde (vgl. Urk. 9/2 = Urk. 16/8; Urk . 9/3 = Urk. 16/9; Urk. 16/6; Urk. 16/7 ).
Im Februar 2019 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung ein (vgl.
Urk. 9/15;
Urk. 9/16/33). M it Schreiben vom 30. Oktober
2019 (Urk. 9/16 /22-23) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass sie festgestellt habe , dass ihnen die kantonale Beihilfe von monatlich Fr. 303.-
- ausbezahlt werde, obwohl kein Anspruch bestehe. Auf eine rückwir kende Neuberechnung ohne die kantonale Beihilfe werde verzichtet, diese werde jedoch ab Januar 2020 nicht mehr ausgerichtet (S. 2 oben). In der Folge be rechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 9/4 = Urk. 5/2 = Urk. 16/10 ) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleis tungen neu und verneinte ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch auf Beihilfe. 3.2
Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. § 19 ZLV präzisiert diese Bestimmung dahin gehend, dass bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt wird, um den die Nettoe rwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung herabgesetzt werden (vgl. vorstehend E. 1.2.3 ). Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob diese Bestimmung auch auf hypothetische Erwerbseinkommen an wendbar ist (vorstehend E. 2.1-2.2). 3.3
Nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG sind als Einnahmen auch Einkünfte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (vgl. vorstehend E. 1.1.2 ). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermö gen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlichen erwirtschafteten Erwerbseinkommen an gerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbsfähigkeit ausnützen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen. Die Subsidiarität besagt nicht nur, dass andere Sozialversicherungsleistungen den Ergänzungsleistungen vorgehen, son dern auch, dass die eigene Leistungsfähigkeit ausgenützt werden muss. Weigert sich eine EL-berechtigte Person, dies zu tun, so liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vor. Der Verzicht auf Erwerbseinkünfte wird so angerechnet, wie wenn Einkommen tatsächlich erzielt worden wäre ( Carigiet /
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Hinweisen ).
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weiteren gilt es die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfest set zung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungs ansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leistungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundes gerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).
Auch i n der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, St and 1. Januar 2020) wird in Randziffer 3481.01 fest gehalten, dass als Einnahmen grundsätzlich alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen si nd, auf die verzichtet worden is
t. Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist. 3.4
Nach dem Gesagten wird im Rahmen der Ergänzungsleistungen also nicht zwi schen hypothetischen und effektiv erzielten Erwerbseinkommen unterschieden . Beide Erwerbseinkommen werden zudem auch nach Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG privilegiert angerechnet (vgl. vorstehend E. 1.1.2). Auch in § 19 ELV ist keine Ausnahmeregelung für hypotheti sche Erwerbseinkommen zu finden und findet deshalb sowohl bei effektiv erzielten Einkünfte n als auch bei Verzicht auf Ein künfte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG Anwendung.
Der Gesetzgeber wollte keine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die effek tiv arbeiten und damit effektiv ein Erwerbseinkommen erzielen und Personen, die zwar arbeiten könnten, aber auf das Erzielen von Erwerbseinkünften ve rzichten. I nsbeson dere wollte der Gesetzgeber keine Besserstellung von Personen, die zwar ein Einkommen erzielen könnten, aber auf ein solches verzichten. In Bezug auf die kantonale Beihilfe gilt , dass es nicht nachvollziehbar wäre, wenn Personen, welche auf Erwerbseinkünfte verzichte n , begünstigt würden . Damit würde einer seits die rechnerische Wirkung des
gemäss Bundesrecht zu berücksichtigenden
Einkommensverzicht s geschmälert und andererseits würde die Motivation, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vermindert werden, wenn mit der Erwirtschaftung eines effektiven Einkommens im Gegenzug der Anspruch auf die kantonale Beihilfe verloren ginge. Der in § 18 ZLG erwähnte fehlende Bedarf bezieht sich daher nicht auf Einkommen , auf welches freiwillig verzichtet wurde . Die dies bezügliche n Einwendungen der Beschwerdeführenden (vorstehend E. 2.2) erwei sen sich daher als unbegründet. 3.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass § 19 ZLV auch auf hypothetische Erwe rbs einkommen anwendbar ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 9/4 = Urk. 5/2 = Urk. 16/10) neu be rechnete (vgl. vorstehend E. 2.1) und ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch auf Beihilfe verneinte.
Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.
Mit Honorarnote vom 1. September 2020 (Urk. 12) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen zeitlichen Aufwand von 10.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 94.50 geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich damit die Entschädigung, die Rechtsanwalt Kaspar Gehring auszurichten ist, auf Fr. 2'589 .65. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2’589.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i. V.Die Gerichtsschreiberin KächPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1950, bezieht von der Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen für AHV/IV (Durchführungsstelle), seit Februar 2016 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV), wobei ihm neben den Ergänzungsleistungen auch Beihilfen ausgerichtet wurden ( vgl. Urk. 16/ 1; Urk. 16/4). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 ( Urk. 5/2 = Urk. 9/4 = Urk. 16/10 )
berechnete die Durch führungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen neu und verneinte ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch des Versicherten auf die kantonale Beihilfe . Die vom Versicherten am 3. Februar 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/18) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 26. Februar 2020 (Urk. 9/23 = Urk. 2) ab.
E. 1.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinder rente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- (bei alleinstehenden Personen: Fr.
1‘000.--) übersteigen ( lit . a ELG), Renten, Pensionen und andere wiederkeh rende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).
E. 1.2.1 Nach § 13 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleis tungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Ge suchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Perso nen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre ( Abs.
1 ) . Der Wohnsitz darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen sind frühere Bezüger, welche i n den Kanton zurückkehren ( Abs.
2).
Für die Beihilfe finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, so w eit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
E. 1.2.2 Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2'420.-- und für Ehepaare Fr. 3‘630.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleis tun gen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit . b).
E. 1.2.3 Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. § 19 der kantonalen Zusatzleistungs verord nung ( ZLV )
regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. So wird nach § 19 ZLV bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung her abgesetzt werden. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die vorin stanzliche Auffassung als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2).
E. 2 Der Versicherte und seine Ehefrau, Y.___ , geboren 1963, erhoben am 25. März 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragten, dieser und die zugrundeliegende Verfügung vom 17. Dezember 2019 sei en insoweit aufzuheben, als dass keine Beihilfe ausgerichtet werde. Zudem sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihnen die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei ihnen ab dem 1. Januar 2020 die Beihilfe ungekürzt auszurichten . Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 ). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 (Urk. 8) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 (Urk. 10) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und den Beschwerdeführenden die Beschwerdeantwort zugestellt. Zudem erachtete es das Gericht nicht als erforderlich, einen weite ren Schriftenwechsel anzuordnen,
w ies aber darauf hin, dass es den Parteien unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzurei chen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 13) wurde die Beschwerde geg nerin ersucht, dem Gericht fehlende Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom
4. November 2020 (Urk. 15) reichte die Beschwerdegegnerin die geforderten Unter lagen ein (Urk. 16/1-12), worüber die Beschwerdeführenden am 12. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass gemäss § 19 ZLV bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt werde , um den die Nettoe rwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistungen herabgesetzt würden. Da die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig sei, werde ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'450.-- pro Jahr ange rechnet. Davon werde ein Freibetrag von Fr. 1'500.-- in Abzug gebracht und das restliche Einkommen zu zwei Dritteln in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt, womit von den ursprünglichen Fr. 19'450.-- effektiv nur Fr. 11'966.-- als anrechenbare Einnahme berücksichtigt bzw. Fr. 7'484.-- nicht angerechnet würden. Der Betrag von Fr. 7'484.-- sei höher als der (maximale) Anspruch der kantonalen Beihilfe von Fr. 3'636 .-- , weshalb kein Anspruch auf kantonale B eihilfe bestehe. Die ZLV erwähn e Nettoerwerbse inkünfte, demzufolge gelte § 19 sowohl für effektiv erzielte Einkünfte als auch bei Verzicht auf Ein künfte.
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) grund sätzlich fest.
E. 2.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich § 19 ZLV ausdrücklich auf effek tiv erzielte Einkommen beziehe. Auch wenn das hypothetische Einkommen privi legiert angerechnet werde, werde kein tatsächliches Einkommen erzielt, das in der Berechnung der Ergänzungsleistungen - im Unterscheid zu effektiv erzielten Erwerbseinkommen - nicht berücksichtigt worden sei und gegen einen Bedarf an Beihilfe sprechen würde und dazu verwendet werden könnte, den erhöhten Lebensbedarf im Sinne der Beihilfe zu finanzieren. Die sem offensichtlichen Untersch i e d zwischen effektiven und hypothetischen Erwerbseinkommen sei auch im Rahmen von § 18 ZLG Rechnung zu tragen. Eine Kürzung respektive Ver weigerung der Beihilfe im Sinne von § 19 ZLV komme in Fällen von angerech neten hypothetischen Erwerbseinkommen daher nicht in Frage. Es liege in diesen Fällen keine Situation eines «fehlenden Bedarfs» nach § 18 ZLG vor, was aber Voraussetzung zur Verweigerung der Beihilfe wäre (S. Rz 6 ff.) .
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bezieht seit Februar 2016 Zusatzleistunge n, die sich aus Ergänzungsleistungen und Bei hilfen zusammensetzen, wobei seiner nicht inva liden Ehefrau seit Oktober 2016 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- bzw. von Fr. 11'860.-- privilegiert und seit Januar 2019 von Fr. 19'450.-- bzw. von Fr. 11'966.-- privilegiert angerechnet wurde (vgl. Urk. 9/2 = Urk. 16/8; Urk . 9/3 = Urk. 16/9; Urk. 16/6; Urk. 16/7 ).
Im Februar 2019 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung ein (vgl.
Urk. 9/15;
Urk. 9/16/33). M it Schreiben vom 30. Oktober
2019 (Urk. 9/16 /22-23) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass sie festgestellt habe , dass ihnen die kantonale Beihilfe von monatlich Fr. 303.-
- ausbezahlt werde, obwohl kein Anspruch bestehe. Auf eine rückwir kende Neuberechnung ohne die kantonale Beihilfe werde verzichtet, diese werde jedoch ab Januar 2020 nicht mehr ausgerichtet (S. 2 oben). In der Folge be rechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 9/4 = Urk. 5/2 = Urk. 16/10 ) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleis tungen neu und verneinte ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch auf Beihilfe.
E. 3.2 Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. § 19 ZLV präzisiert diese Bestimmung dahin gehend, dass bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt wird, um den die Nettoe rwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung herabgesetzt werden (vgl. vorstehend E. 1.2.3 ). Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob diese Bestimmung auch auf hypothetische Erwerbseinkommen an wendbar ist (vorstehend E. 2.1-2.2).
E. 3.3 Nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG sind als Einnahmen auch Einkünfte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (vgl. vorstehend E. 1.1.2 ). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermö gen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlichen erwirtschafteten Erwerbseinkommen an gerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbsfähigkeit ausnützen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen. Die Subsidiarität besagt nicht nur, dass andere Sozialversicherungsleistungen den Ergänzungsleistungen vorgehen, son dern auch, dass die eigene Leistungsfähigkeit ausgenützt werden muss. Weigert sich eine EL-berechtigte Person, dies zu tun, so liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vor. Der Verzicht auf Erwerbseinkünfte wird so angerechnet, wie wenn Einkommen tatsächlich erzielt worden wäre ( Carigiet /
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Hinweisen ).
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weiteren gilt es die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfest set zung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungs ansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leistungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundes gerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).
Auch i n der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, St and 1. Januar 2020) wird in Randziffer 3481.01 fest gehalten, dass als Einnahmen grundsätzlich alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen si nd, auf die verzichtet worden is
t. Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist.
E. 3.4 Nach dem Gesagten wird im Rahmen der Ergänzungsleistungen also nicht zwi schen hypothetischen und effektiv erzielten Erwerbseinkommen unterschieden . Beide Erwerbseinkommen werden zudem auch nach Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG privilegiert angerechnet (vgl. vorstehend E. 1.1.2). Auch in § 19 ELV ist keine Ausnahmeregelung für hypotheti sche Erwerbseinkommen zu finden und findet deshalb sowohl bei effektiv erzielten Einkünfte n als auch bei Verzicht auf Ein künfte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG Anwendung.
Der Gesetzgeber wollte keine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die effek tiv arbeiten und damit effektiv ein Erwerbseinkommen erzielen und Personen, die zwar arbeiten könnten, aber auf das Erzielen von Erwerbseinkünften ve rzichten. I nsbeson dere wollte der Gesetzgeber keine Besserstellung von Personen, die zwar ein Einkommen erzielen könnten, aber auf ein solches verzichten. In Bezug auf die kantonale Beihilfe gilt , dass es nicht nachvollziehbar wäre, wenn Personen, welche auf Erwerbseinkünfte verzichte n , begünstigt würden . Damit würde einer seits die rechnerische Wirkung des
gemäss Bundesrecht zu berücksichtigenden
Einkommensverzicht s geschmälert und andererseits würde die Motivation, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vermindert werden, wenn mit der Erwirtschaftung eines effektiven Einkommens im Gegenzug der Anspruch auf die kantonale Beihilfe verloren ginge. Der in § 18 ZLG erwähnte fehlende Bedarf bezieht sich daher nicht auf Einkommen , auf welches freiwillig verzichtet wurde . Die dies bezügliche n Einwendungen der Beschwerdeführenden (vorstehend E. 2.2) erwei sen sich daher als unbegründet.
E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass § 19 ZLV auch auf hypothetische Erwe rbs einkommen anwendbar ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 9/4 = Urk. 5/2 = Urk. 16/10) neu be rechnete (vgl. vorstehend E. 2.1) und ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch auf Beihilfe verneinte.
Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i. V.Die Gerichtsschreiberin KächPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00030
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch, Vorsitzende i. V. Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
21. Januar 2021 in Sachen 1 .
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1950, bezieht von der Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen für AHV/IV (Durchführungsstelle), seit Februar 2016 Zusatzleistungen zu seiner Altersrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV), wobei ihm neben den Ergänzungsleistungen auch Beihilfen ausgerichtet wurden ( vgl. Urk. 16/ 1; Urk. 16/4). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 ( Urk. 5/2 = Urk. 9/4 = Urk. 16/10 )
berechnete die Durch führungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen neu und verneinte ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch des Versicherten auf die kantonale Beihilfe . Die vom Versicherten am 3. Februar 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/18) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 26. Februar 2020 (Urk. 9/23 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte und seine Ehefrau, Y.___ , geboren 1963, erhoben am 25. März 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020 (Urk. 2) und beantragten, dieser und die zugrundeliegende Verfügung vom 17. Dezember 2019 sei en insoweit aufzuheben, als dass keine Beihilfe ausgerichtet werde. Zudem sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, ihnen die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei ihnen ab dem 1. Januar 2020 die Beihilfe ungekürzt auszurichten . Ferner sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 ). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 (Urk. 8) beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 (Urk. 10) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und den Beschwerdeführenden die Beschwerdeantwort zugestellt. Zudem erachtete es das Gericht nicht als erforderlich, einen weite ren Schriftenwechsel anzuordnen,
w ies aber darauf hin, dass es den Parteien unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzurei chen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 (Urk. 13) wurde die Beschwerde geg nerin ersucht, dem Gericht fehlende Unterlagen einzureichen. Mit Eingabe vom
4. November 2020 (Urk. 15) reichte die Beschwerdegegnerin die geforderten Unter lagen ein (Urk. 16/1-12), worüber die Beschwerdeführenden am 12. November 2020 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen.
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.1.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren oder Personen, die mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinder rente der AHV oder IV begründen, Fr. 1‘500.-- (bei alleinstehenden Personen: Fr.
1‘000.--) übersteigen ( lit . a ELG), Renten, Pensionen und andere wiederkeh rende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.2 1.2.1
Nach § 13 des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleis tungen gemäss Art. 4-6 ELG erfüllt und in den letzten 25 Jahren vor der Ge suchstellung während einer Mindestdauer im Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Perso nen mit Schweizer Bürgerrecht zehn Jahre, für andere 15 Jahre ( Abs.
1 ) . Der Wohnsitz darf in den letzten zwei Jahren vor Ausrichtung der Beihilfe nicht aufgegeben worden sein; ausgenommen sind frühere Bezüger, welche i n den Kanton zurückkehren ( Abs.
2).
Für die Beihilfe finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, so w eit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist. 1.2.2
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2'420.-- und für Ehepaare Fr. 3‘630.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleis tun gen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit . b). 1.2.3
Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. § 19 der kantonalen Zusatzleistungs verord nung ( ZLV )
regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzung der Beihilfe bei Mehrpersonenhaushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. So wird nach § 19 ZLV bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Nettoerwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung her abgesetzt werden. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die vorin stanzliche Auffassung als nicht willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein Beispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZLG somit die Kürzung in weiteren, nach den konkreten Umständen zu beurteilenden Fällen erlaube (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010, E. 3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass gemäss § 19 ZLV bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt werde , um den die Nettoe rwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistungen herabgesetzt würden. Da die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig sei, werde ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'450.-- pro Jahr ange rechnet. Davon werde ein Freibetrag von Fr. 1'500.-- in Abzug gebracht und das restliche Einkommen zu zwei Dritteln in der Berechnung der Zusatzleistungen berücksichtigt, womit von den ursprünglichen Fr. 19'450.-- effektiv nur Fr. 11'966.-- als anrechenbare Einnahme berücksichtigt bzw. Fr. 7'484.-- nicht angerechnet würden. Der Betrag von Fr. 7'484.-- sei höher als der (maximale) Anspruch der kantonalen Beihilfe von Fr. 3'636 .-- , weshalb kein Anspruch auf kantonale B eihilfe bestehe. Die ZLV erwähn e Nettoerwerbse inkünfte, demzufolge gelte § 19 sowohl für effektiv erzielte Einkünfte als auch bei Verzicht auf Ein künfte.
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) grund sätzlich fest. 2.2
Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich § 19 ZLV ausdrücklich auf effek tiv erzielte Einkommen beziehe. Auch wenn das hypothetische Einkommen privi legiert angerechnet werde, werde kein tatsächliches Einkommen erzielt, das in der Berechnung der Ergänzungsleistungen - im Unterscheid zu effektiv erzielten Erwerbseinkommen - nicht berücksichtigt worden sei und gegen einen Bedarf an Beihilfe sprechen würde und dazu verwendet werden könnte, den erhöhten Lebensbedarf im Sinne der Beihilfe zu finanzieren. Die sem offensichtlichen Untersch i e d zwischen effektiven und hypothetischen Erwerbseinkommen sei auch im Rahmen von § 18 ZLG Rechnung zu tragen. Eine Kürzung respektive Ver weigerung der Beihilfe im Sinne von § 19 ZLV komme in Fällen von angerech neten hypothetischen Erwerbseinkommen daher nicht in Frage. Es liege in diesen Fällen keine Situation eines «fehlenden Bedarfs» nach § 18 ZLG vor, was aber Voraussetzung zur Verweigerung der Beihilfe wäre (S. Rz 6 ff.) . 3. 3.1
Der Beschwerdeführer bezieht seit Februar 2016 Zusatzleistunge n, die sich aus Ergänzungsleistungen und Bei hilfen zusammensetzen, wobei seiner nicht inva liden Ehefrau seit Oktober 2016 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'290.-- bzw. von Fr. 11'860.-- privilegiert und seit Januar 2019 von Fr. 19'450.-- bzw. von Fr. 11'966.-- privilegiert angerechnet wurde (vgl. Urk. 9/2 = Urk. 16/8; Urk . 9/3 = Urk. 16/9; Urk. 16/6; Urk. 16/7 ).
Im Februar 2019 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung ein (vgl.
Urk. 9/15;
Urk. 9/16/33). M it Schreiben vom 30. Oktober
2019 (Urk. 9/16 /22-23) teilte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden mit, dass sie festgestellt habe , dass ihnen die kantonale Beihilfe von monatlich Fr. 303.-
- ausbezahlt werde, obwohl kein Anspruch bestehe. Auf eine rückwir kende Neuberechnung ohne die kantonale Beihilfe werde verzichtet, diese werde jedoch ab Januar 2020 nicht mehr ausgerichtet (S. 2 oben). In der Folge be rechnete die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 9/4 = Urk. 5/2 = Urk. 16/10 ) den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleis tungen neu und verneinte ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch auf Beihilfe. 3.2
Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird. § 19 ZLV präzisiert diese Bestimmung dahin gehend, dass bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt wird, um den die Nettoe rwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung herabgesetzt werden (vgl. vorstehend E. 1.2.3 ). Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob diese Bestimmung auch auf hypothetische Erwerbseinkommen an wendbar ist (vorstehend E. 2.1-2.2). 3.3
Nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG sind als Einnahmen auch Einkünfte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (vgl. vorstehend E. 1.1.2 ). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermö gen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlichen erwirtschafteten Erwerbseinkommen an gerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbsfähigkeit ausnützen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Subsidiarität der Ergänzungsleistungen. Die Subsidiarität besagt nicht nur, dass andere Sozialversicherungsleistungen den Ergänzungsleistungen vorgehen, son dern auch, dass die eigene Leistungsfähigkeit ausgenützt werden muss. Weigert sich eine EL-berechtigte Person, dies zu tun, so liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vor. Der Verzicht auf Erwerbseinkünfte wird so angerechnet, wie wenn Einkommen tatsächlich erzielt worden wäre ( Carigiet /
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151 mit Hinweisen ).
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Einkommen eines Ehegatten oder einer Ehegattin einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weiteren gilt es die Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfest set zung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Verhinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Schadenminderungspflicht darf von Leistungs ansprechenden, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich realisieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leistungsbeziehenden zu verlangen (Urteil des Bundes gerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).
Auch i n der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, gültig ab 1. April 2011, St and 1. Januar 2020) wird in Randziffer 3481.01 fest gehalten, dass als Einnahmen grundsätzlich alle Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen si nd, auf die verzichtet worden is
t. Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist. 3.4
Nach dem Gesagten wird im Rahmen der Ergänzungsleistungen also nicht zwi schen hypothetischen und effektiv erzielten Erwerbseinkommen unterschieden . Beide Erwerbseinkommen werden zudem auch nach Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG privilegiert angerechnet (vgl. vorstehend E. 1.1.2). Auch in § 19 ELV ist keine Ausnahmeregelung für hypotheti sche Erwerbseinkommen zu finden und findet deshalb sowohl bei effektiv erzielten Einkünfte n als auch bei Verzicht auf Ein künfte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG Anwendung.
Der Gesetzgeber wollte keine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die effek tiv arbeiten und damit effektiv ein Erwerbseinkommen erzielen und Personen, die zwar arbeiten könnten, aber auf das Erzielen von Erwerbseinkünften ve rzichten. I nsbeson dere wollte der Gesetzgeber keine Besserstellung von Personen, die zwar ein Einkommen erzielen könnten, aber auf ein solches verzichten. In Bezug auf die kantonale Beihilfe gilt , dass es nicht nachvollziehbar wäre, wenn Personen, welche auf Erwerbseinkünfte verzichte n , begünstigt würden . Damit würde einer seits die rechnerische Wirkung des
gemäss Bundesrecht zu berücksichtigenden
Einkommensverzicht s geschmälert und andererseits würde die Motivation, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vermindert werden, wenn mit der Erwirtschaftung eines effektiven Einkommens im Gegenzug der Anspruch auf die kantonale Beihilfe verloren ginge. Der in § 18 ZLG erwähnte fehlende Bedarf bezieht sich daher nicht auf Einkommen , auf welches freiwillig verzichtet wurde . Die dies bezügliche n Einwendungen der Beschwerdeführenden (vorstehend E. 2.2) erwei sen sich daher als unbegründet. 3.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass § 19 ZLV auch auf hypothetische Erwe rbs einkommen anwendbar ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (Urk. 9/4 = Urk. 5/2 = Urk. 16/10) neu be rechnete (vgl. vorstehend E. 2.1) und ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch auf Beihilfe verneinte.
Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.
Mit Honorarnote vom 1. September 2020 (Urk. 12) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen zeitlichen Aufwand von 10.5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 94.50 geltend, was als angemessen erscheint. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich damit die Entschädigung, die Rechtsanwalt Kaspar Gehring auszurichten ist, auf Fr. 2'589 .65. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 2’589.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende i. V.Die Gerichtsschreiberin KächPeter-Schwarzenberger