Sachverhalt
1. 1.1
Mit Urteil vom 1 2. Mai 2017 im Verfahren ZL.2016.00157 hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich die von X.___ , geboren 1937, gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, (nachfolgend: SVA) vom 7. Oktober 2016
betreffend Ergänzungsleistungen für sie und Y.___ , geboren 1936 und gestorben am 4. Oktober 2016, erhobene Beschwerde ( Urk. 13/17) in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SVA zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatz leistun gen ab Januar 2015 neu verfüge ( Urk. 13/29 /1-10 ) . Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Juni 2018 bestätigt ( Urk. 13/101 ). 1.2
In der Folge
berechnete die SVA mit Verfügungen vom 1 0. Juli 2018 den Anspruch auf Zusatzleistungen von
X.___ und
Y.___ sel . für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Oktober 201 6 und von X.___ mit Wirkung ab 1. November 2016
neu ( Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/139 ).
Die dagegen von X.___ am 1 2. September 2018 und am 1 4. November 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 13/210 , Urk. 13/263 ) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 ab , soweit sie darauf eintrat ( Urk. 13/273 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 9. März 2020 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 5. Februar 2020 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die geset zlichen Leistungen zuzusprechen , insbesondere sei das anre chenbare Vermögen korrekt zu berechnen, die kantonalen und kommunalen Beihilfen und Zuschüsse sowie Verzugszinsen zu berechnen und auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren, und es sei ihr für das vorinstanzliche Ein spracheverfahren eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht beantrage sie, das vorliegende Verfahren sei so lange zu sistieren, bis die Parteien ihre V ergleichsverhandlungen abgeschlos sen hätten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. März 2020 ( Urk.
5) wurde der Prozess sistiert. Am 2 5. Mai 2022 teilte Rechtsanwalt Thomas Wyss dem Gericht mit, dass das Ganze während der Pandemie stagniert sei und er wieder Kontakt mit den Parteien auf nehmen werde ( Urk. 7). Am 3 0. Juni 2022 teilte die SVA mit, dass keine Ver gleichsmöglichkeit bestehe ( Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Juli 2022 ( Urk.
9) wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben.
Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. August 2022 ( Urk.
12) beantrage d ie SVA, die Beschwerde sei abzuw eisen. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsver fügung vom 1 3. September 2022 ( Urk.
14) zur Kenntnis gebracht. Im Weiteren wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtvertretung ( Urk. 1 S. 2 ) bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende V erfahren bestellt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 1 9. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ( Urk.
15) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 5. November 2022 auf das Einrei chen einer Duplik ( Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 1 6. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4 b). Da vorliegend der Leistungsanspruch ab Januar 2015
bis Ende 2017 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine AHV-Altersrente beziehen ( Art. 4 Abs. 1 lit . a ELG). Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG; ZH-Lex 831.3) werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen und Zuschüssen ( § 1 ZLG). 1. 3
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkann ten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel hälftig geteilt (Art. 9 Abs. 3 ELG; vgl. auch Art. 1b ELV ). 1. 4
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt ( lit . c), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkeh rende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d). 1. 5
Massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere n Zeit dauernden Verminde rung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbare n Einnahmen sowie des Vermögens; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden ( Abs. 1 lit . c) . Eine Neu berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich ( Abs. 3). 1. 6
Das bei den Ergänzungsleistungen geltende Prinzip des Vermögensverzehrs entspricht einerseits dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der öffentli chen Hand grundsätzlich erst erbracht werden sollen, nachdem der Einzelne einen zumutbaren Teil seiner eigenen Mittel zur Existenzsicherung verwendet hat. Andererseits nimmt es auf die Bedürfnisse der Betroffenen Rücksicht, nicht alle Vermögenswerte vor der Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen gänzlich aufbrauchen zu müssen. In der öffentlichen Sozialhilfe wird dagegen der weitge hende Verbrauch des eigenen Vermögens für die Leistungsberechtigung voraus gesetzt (Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3 . Auflage, S. 225 Rz 570 ). 1. 7
N ach § 15 ZLG finden für die Beihilfen die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Bei hilfe für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- und für Ehepaare Fr. 3'630.-- . Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jähr liche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergän zungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit . b). 1.8
Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (fehlender Bedarf) .
§ 13 Abs. 4 ZLG, der vorsieht, dass kein Anspruch auf Beihilfe besteht, wenn die Vermögensfreibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 1 bis ELG nicht über schritten werden, trat erst per 1. Januar 2018 in Kraft und ist entsprechend auf den zu beurteilenden Sachverh alt betreffend die Periode vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2017 nicht anwendbar. 1. 9
Gemäss Art. 5 der Verordnung über Gemeindezuschüsse der Gemeinde Z.___ können Gemeindezuschüsse unter anderem dann verweigert oder gekürzt werden, wenn berechtigte Personen die Leistung nicht oder nur teilweise für den Unterhalt verwenden . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Ein spracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemann es
auf Zusatzleistungen mit Verfügungen vom 1 0. Juli 2018 entsprechend den Vor gaben des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 2. Mai 2017 für die Zeit ab 1. Januar 2015 neu berechnet worden sei (S. 2 lit . e). Das anrechenbare Vermögen werde nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn sitzkanton ermittelt und bewertet (S. 3 lit . e). In zeitlicher Hinsicht massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen seien gemäss Art. 23 Abs. 2 ELV in der Regel die im vorausgegangenen Kalenderjahr erzielten anre chenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Ver mögen (S. 3 lit . e-f). Mit der Einsprache und der ergänzenden Eingabe habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche das angerechnete effektive Vermögen anders berechnen liesse (S. 4 Ziff. 3 lit . b). Die von ihr - der Beschwerdegegnerin - vorgenommenen Berechnungen, welche den angefoch tenen Verfügungen vom 1 0. Juli 2018 zu Grunde gelegen hätten, seien nicht zu beanstanden. Nebst dem Vermögen seien keine weiteren Positionen in Frage gestellt worden (S. 5 lit . f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihre Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass in den R evisionsverfügungen vom 1 0. Jul i 2018 insbesondere das Vermögen unrichtig berechnet worden sei. Zu Unrecht sei in den Jahren 2015 bis 2017 auf die Vermögensstände p er 1. Januar abgestellt worden. Da ihnen fälschlicherweise
von der Beschwerdegegnerin ein hypoth eti sches Vermögen angerechnet worden sei, sei ihnen zu wenig Geld für den Lebensunterhalt verblieben, weshalb sie über mässig vom Vermögen hätten zehren müssen.
Dennoch sei für das ganze Jahr das «hohe» Vermögen per 1. Januar der jeweiligen Periode als vorhandenes Ver mögen angerechnet worden, was nicht rechtens sei. Die Berechnung habe unter Berücksichtigung der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL)
Ziff. 3413.01 in Verbindung mit
Ziff. 3414.02 zu erfolgen und damit gestützt auf die jeweiligen Vermögensstände am Ende des Jahres, eventuell auf grund eines Mittelwertes zwischen den Vermögensständen per 1. Januar und 3 1. Dezember oder die Vermögensstände sei en monatlich zu ermitteln, da sie ansonsten erneut schlechter gestellt wäre (S. 5 Ziff. 2 lit . a Rz . 15-18) . Ebenfalls unrichtig sei, dass die Darlehen an den Sohn beim Ver mögen angerechnet worden seien ( S. 5 Ziff. 2 lit . a Rz . 19 ).
Weiter seien bis zum heutigen Tag die kantonalen und kommunalen Beihilfen und Zuschüsse nicht nachbezahlt und betreffend die Nachzahlungen seien keine Verzugszinsen ausgerichtet worden ( S. 5 Ziff. 2 lit . b Rz .
20-22, S. 6 lit . c Rz . 23 ). Sodann sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (S. 6 IV. Rz . 24- 25). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 12) hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass die Beschwerdeführerin nicht ausführe, inwiefern die aufgrund der Akten festge legten Vermögenswerte per 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 20 1 7 und 1. Januar 2018 n icht korrekt sein sollten. Gemäss der Steuererklärung 2014 habe das steuerbare Vermögen per 3 1. Dezember 2014 Fr. 107'000.-- betragen und gemäss der Steuererklärung 2015 per 3 1. Dezember 2015 Fr. 80'608.-- sowie gemäss der Steuererklärung 2016 per 3 1. Dezember 2016 Fr. 54'743.-- (S. 1 lit . a-b).
Angesichts dieser anzurechn en den Vermögenswerte in den Jahren 2015, 2016 und 2017 habe kein Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezu schüsse bestanden (S. 2 lit . c). Ab dem 1. Januar 2018 seien dann die kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse gewährt worden, da das Vermögen unter dem Vermögensfreibetrag gelegen habe (S. 2 lit . d). Der Verzugszins habe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen gebildet. Der Vollständigkeit halber weise sie darauf hin, dass sie die Verzugszinse in der Höhe von Fr. 531 .-- inzwi schen am 7. Juli 2022 verfügt und gleichentags auf das Konto des R echtsanwaltes einbezahlt habe ( S. 2 lit . f ) . 2.4
In ihrer Replik ( Urk.
15) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin ein weiteres Mal in keiner Weise auf ihr e Ausführungen eingegangen sei (S. 2 II .
Ziff. 2 -3 ).
Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin für die Periode a b
1. Januar 2016 -
entgegen ihren eigenen Ausführungen in der Vernehmlassung - fälschlicherweise mit dem Vermögensstand von vor einem Jahr mithin vom 3 1. Dezember 2014 gerechnet (S. 2 II. Ziff. 4).
Verzugszinsen seien sodann gestützt auf Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geschuldet und als akzessorische Leistungen zusammen mit Nachzahlungen von A mtes wegen jeweils auszurichten. Erstmals seien die Verzugszinse mit Einsprache vom 1 2. September 2018 gefordert worden (S. 2 II. Ziff. 5-6). 3.
3.1
S trittig und zu prüfen ist vorab das von der Beschwerdegegnerin in den Verfü gungen vom 1 0. Juli 2018
( Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/139 ) für die Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2015 festgesetzte anrechen bare Vermögen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.3), legte die Beschwerdeführerin genau dar, inwiefern die eingesetzten Vermö genswerte nicht korrekt seien . So bemängelte sie
d en Zeitpunkt der Anrechnung der Vermögensstände jeweils auf den 1. Januar des J ahres, zumal dieser Zeitpunkt in Anbetracht der erheblichen Vermögensred uktion während des Bezugsjahres im Ergebnis zu einer Schlechterstellung im Sinne von geringeren Leistungen führ t e (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4). Weiter forderte die Beschwerdeführerin , dass von einer Anrechnung des an den Sohn gewährten Darlehens von Fr. 30'000.-- abzu sehen sei, zumal dieses uneinbringlich sei (vorstehend E. 2.2). 3.2
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1. 5 ), ist für die Berechnung der Ergän - zungsleistungen gemäss Art. 23
Abs. 1 ELV in der Regel das am 1. Januar eines Bezugs jahres vorhandene Vermögen massgebend. Somit können die Durchführungsstel len - sofern keine ins Gewicht fallende Änderungen in de r Zwischenzeit einge treten sind - das Vermögen aufgrund der letzten Steuerveranlagung berücksich tigen. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen reduzier ter Vermögenswerte ist gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV einmal pro Kalenderjahr mög lich . 3.3
Vorliegend erweist sich eine genaue Überprüfung der von der Beschwerdegeg nerin in den Berechnungsblättern der Verfügungen vom 1 0. Juni 2018 ( Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/ 139 ) jeweils eingesetzten Ver mögens stände infolge ungenügender Dokumentation in den Akten als nicht möglich . So finde t sich namentlich
die Steuererklärung des Jahres 2014
nicht in den A kten , ebenso wenig jene aus dem Jahr 201 7.
Soweit man von den Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant wort ( vorstehend E. 2.3 ) ausgeht, wonach gemäss der Steuererklärung 2014 das steuerbare Vermögen per 3 1. Dezember 2014 Fr. 107'000.--, gemäss Steuerer klärung 2015 per 3 1. Dezember 2015 Fr. 80'608.-- ( Urk. 13/71/7 ) und gemäss der Steuererklärung 2016 per 3 1. Dezember 2016
Fr. 54'743.--
( Urk. 13/ 72/7 )
betra gen hat, fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin
auf den jeweiligen Berechnungs blättern entgegen diesen Feststellungen , wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemängelte (vorstehend E. 2.4), für das Jahr 2016 vom gleichen Vermögensstand wie im Jahr 2015 ausgegangen ist, was sich als nicht rechtens erweist. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ist darauf jedoch nicht näher einzugehen.
Aus den Angaben der Beschwerdegegnerin zu den Vermögenständen (vorstehend E. 2.3) wie auch aus den vorhandenen Steuererklärungen der Jahre 2015 ( Urk. 13/71/ 7 ) und 2016 ( Urk. 13/72/7 ) kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Revision respektive Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen nach Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV von Fr. 120.-- jeweils erfüllt gewesen ist .
Der Vergleich des angegebenen steuerbaren Vermögens vom Jahr 2014 mit jenem aus dem Jahr 2015 ergibt einen Vermögensrückgang von Fr. 26’392.-- und jener des steuerbaren Vermögens des Jahres 2015 mit jenem aus dem Jahr 2016 einen Vermögensrückgang von Fr. 25'865.--. Da es vorliegend um eine rückwirkende Leistungsanpassung geht, erweist es sich bei einem derart erheblichen Vermö gensrückgang zur möglichst genauen Festsetzung der Ergänzungsleistungen als angebracht, auf den Mittelwert zwischen den Vermögensständen per 1. Januar und 3 1. Dezember der b etreffenden Jahre abzustellen, zumal gemäss Art. 2
5. Abs. 3 ELV eine Anpassung wegen reduzierter Vermögensw erte einmal im Jahr möglich und im vorliegenden Fall auch geboten ist.
En t sprechend hat die Beschwerdegegnerin eine neue Berechnung der Zusatzleis tungen ab 1. Januar 2015 anhand de r jeweiligen Mittelwerte der Vermögens stände von 1. Januar und 3 1. Dezember vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2017
vorzunehmen.
3. 4
Was die Anrechenbarkeit de r an den Sohn gewährte n Darlehen anbelangt, lässt die Aktenlage ebenfalls keine abschliessende Prüfung zu, zumal sich hierzu keine Dokumente finden.
Festzuhalten ist, dass ein Darlehen , für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb von sechs Wochen ab
der ersten Aufforderung zurückzubezahlen ist (Art. 318 des Schweizerischen Obligationenrechts; OR). Es lässt sich anhand der Akten nicht überprüfen, ob die Beschwerdeführerin d ie Darlehen von ihrem Sohn jemals zurückgefordert hat. Selbst wenn sich der Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin , wie sie geltend machte, als nicht durchsetzbar erweisen sollte, wäre
ergänzend zu klären, ob sie aufgrund der finanziellen Situation des Sohnes von A nf ang an damit rechnen musste, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird . Unter diesen Umständen wäre ein Verzichtst atbestand anzunehmen, zumal die Darlehen s gewährung ohne eine Rechtspflicht und ohne eine adäquate Gegenleistung erfolgte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). Diese wesentlichen Punkte lassen sich mangels hinreiche nder Dokumentation nicht klären und entsprechende Abklä rungen sind von der Beschwerdegegnerin nachzuholen. 3. 5
Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin sodann mit Verfü gung vom 1 2. September 2018 ( Urk. 13/201 ) rückwirkend ab 1. Januar 2018 ka ntonale Beihilfen und Gemeindez uschüsse. Einen Anspruch der Beschwerde führerin vor dem 1. Januar 2018 bestritt die Beschwerdegegnerin jedoch gestützt auf § 18 ZLG unter Hinweis auf das zu hohe Vermögen (vorstehend E. 2.3 ).
Die Kürzungs- beziehungsweise Verweigerungsbestimmung
von § 18 ZLG ist offen formuliert und definier t weder eine quantitativ messbare Grenze, noch
zählt sie Anwendungsfälle auf. Bis zur Einführung von § 13 Abs. 4 ZLG per 1. Januar 2018 ist damit der Beschwerdegegnerin ein weiter Ermessensspielraum zuzuge stehen.
Ihre Begründung der Verweigerung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse aufgrund des zu hohen V ermögens erweist sich grundsätzlich als nicht verfehlt, zumal den versicherten Personen zugemutet werden darf, den erhöhten Lebensbedarf aus dem bestehenden Vermögen zu bestreiten und ent sprechend ihr Vermögen, soweit vorhanden und über der Freibetragsgrenze liegend, zur Deckung ihres Existenzbedarfs heranzuziehen (vgl. dazu Subsidiari tätsprinzip, vorstehend E. 1. 6 ).
Aufgrund der gebotenen neuen Berechnung des anrechenbaren Vermögens wie auch der erforderlichen Abklärungen betreffend de r an den Sohn gewährten Darlehen (vorstehend E. 3. 3 - 4 ),
hat die Beschwerde gegnerin im Rahmen der Neuberechnung abhängig von de n Ergebnissen hin sichtlich des anrechenbaren Vermögens auch über den Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse neu zu entscheiden. 3. 6
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszins pflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
Die sozialversicherungsrechtliche Ver zugszins pflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.
Nach Lage der Akten ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwer deführerin und ihres verstorbenen Ehemann es ersi chtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht gelten d gemacht.
Zwar stand erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Juni 2018 ( Urk. 13/101) fest, dass ein Nachzahlungsanspruch bestand, und erst mit den Ver fügung en vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/139) in welcher Höhe. Festgestellt wurde ein seit Januar 2015 in der nun bekannten Höhe bestehender Anspruch, was Anlass zur Nachzahlung der damit entstande nen Differenz war.
Entstand der fragliche Anspruch ab Januar 201 5 , so lief die Frist von 24 Monaten bis Ende Dezember 201 6 , so dass ein Anspruch auf Ver zugszinsen ab 1. Januar 201 7 besteht.
Wie aus der Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) ersichtlich, erkannte die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit ebenfalls , dass Verzugszinsen geschul det sind und richtete bereits einen Betrag aus (vgl. auch Urk. 13/321 S. 2 f., Urk. 13/323, Urk. 13/32 4 ).
Im Zuge der erforderlichen neuen Berechnungen wird die Beschwerdegegnerin den ab 1. Januar 2017 geschuldeten Verzugszins
ebenfalls neu zu berechnen und einen allenfalls resultierenden Restbetrag an die Beschwerdeführerin zu vergüten haben. 3. 7
Aufgrund des Gesagten ist die Be schwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der a ngefochtene Einspracheentscheid ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Zusatzleistungsan spruch sowie den Anspruch auf Beihilfen und Zuschüsse der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemann es für die Zeit ab 1. Januar 2015 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge , unter Ausrichtung von korrekt berechneten Verzugszinsen ab 1. Januar 2017 . 4 .
4.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 2 ). 4.2
Das Einsprachever fahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerich tet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren , welches Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung , soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichts losigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind (BGE 125 V 32 E. 2 mit Hinweisen).
Ohne weiteres zu b ejahen sind vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerde führerin sowie die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächli che Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsor gestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Vorliegend haben sich schwierige recht liche oder tatsächliche Fragen gestellt und in Anbetracht der Komplexität des Falles und der auch nach Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts ( Urk. 13/29/1-10) und Urteil des Bundesgerichtes ( Urk. 13/101) wiederholten Fehlerhaftigkeit der Verfügungen der Beschwerde gegnerin muss auch die sachliche Gebotenheit bejaht werden. 4. 3
Art. 12a ATSV bestimmt, dass die Art. 8 bis 13 des Reglement s über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar seien, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwalts honorar ( lit . a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schrift stücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen ( lit . b in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allen falls geschuldete Mehrwertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem not wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exklusive Mehrwertsteuer, MWSt ) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist Rechtsanwalt Thomas Wyss eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr.1'000.-- (inkl. MWSt ) zuzusprechen. 5 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.
Gemäss
Honorarnote
vom 1 9. Oktober 2022
(Urk. 16 ) belief sich der Zeitaufwand von Rechtsanwalt Thomas Wyss für das gerichtliche Verfahren auf 1 7 Stunden, was als in Anbetracht des zweiten Schriftenwechsels und der umfangreichen Aktenlage als angemessen erachtet wird. Dementsprechend ist die Prozessent schädigung ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4‘158
(inklusive Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angef ochtene Einsprache entscheid vom 5. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Zusatzleistungsanspruch sowie den Anspruch auf Beihilfen und Zuschüsse der Beschwerdeführerin und ihre s verstorbenen Ehemann s
für die Zeit ab Januar 2015 neu festsetze und einen
entsprechenden Verzugszins ab 1. Januar 2017 ausrichte . 2.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Parteientschädigung für das vorangegangen e Verwaltungsverfahren von Fr. 1 '000.-- ( inkl.
M WSt ) zu bezahlen. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4’158 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4 b). Da vorliegend der Leistungsanspruch ab Januar 2015
bis Ende 2017 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 1.2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine AHV-Altersrente beziehen ( Art. 4 Abs. 1 lit . a ELG). Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG; ZH-Lex 831.3) werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen und Zuschüssen ( § 1 ZLG). 1. 3
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkann ten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel hälftig geteilt (Art. 9 Abs. 3 ELG; vgl. auch Art. 1b ELV ). 1. 4
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt ( lit . c), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkeh rende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d). 1. 5
Massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere n Zeit dauernden Verminde rung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbare n Einnahmen sowie des Vermögens; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden ( Abs. 1 lit . c) . Eine Neu berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich ( Abs. 3). 1.
E. 1.8 Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (fehlender Bedarf) .
§ 13 Abs. 4 ZLG, der vorsieht, dass kein Anspruch auf Beihilfe besteht, wenn die Vermögensfreibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 1 bis ELG nicht über schritten werden, trat erst per 1. Januar 2018 in Kraft und ist entsprechend auf den zu beurteilenden Sachverh alt betreffend die Periode vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2017 nicht anwendbar. 1.
E. 6 Das bei den Ergänzungsleistungen geltende Prinzip des Vermögensverzehrs entspricht einerseits dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der öffentli chen Hand grundsätzlich erst erbracht werden sollen, nachdem der Einzelne einen zumutbaren Teil seiner eigenen Mittel zur Existenzsicherung verwendet hat. Andererseits nimmt es auf die Bedürfnisse der Betroffenen Rücksicht, nicht alle Vermögenswerte vor der Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen gänzlich aufbrauchen zu müssen. In der öffentlichen Sozialhilfe wird dagegen der weitge hende Verbrauch des eigenen Vermögens für die Leistungsberechtigung voraus gesetzt (Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3 . Auflage, S. 225 Rz 570 ). 1.
E. 7 N ach § 15 ZLG finden für die Beihilfen die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Bei hilfe für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- und für Ehepaare Fr. 3'630.-- . Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jähr liche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergän zungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit . b).
E. 9 Gemäss Art. 5 der Verordnung über Gemeindezuschüsse der Gemeinde Z.___ können Gemeindezuschüsse unter anderem dann verweigert oder gekürzt werden, wenn berechtigte Personen die Leistung nicht oder nur teilweise für den Unterhalt verwenden . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Ein spracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemann es
auf Zusatzleistungen mit Verfügungen vom 1 0. Juli 2018 entsprechend den Vor gaben des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 2. Mai 2017 für die Zeit ab 1. Januar 2015 neu berechnet worden sei (S. 2 lit . e). Das anrechenbare Vermögen werde nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn sitzkanton ermittelt und bewertet (S. 3 lit . e). In zeitlicher Hinsicht massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen seien gemäss Art. 23 Abs. 2 ELV in der Regel die im vorausgegangenen Kalenderjahr erzielten anre chenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Ver mögen (S. 3 lit . e-f). Mit der Einsprache und der ergänzenden Eingabe habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche das angerechnete effektive Vermögen anders berechnen liesse (S. 4 Ziff. 3 lit . b). Die von ihr - der Beschwerdegegnerin - vorgenommenen Berechnungen, welche den angefoch tenen Verfügungen vom 1 0. Juli 2018 zu Grunde gelegen hätten, seien nicht zu beanstanden. Nebst dem Vermögen seien keine weiteren Positionen in Frage gestellt worden (S. 5 lit . f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihre Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass in den R evisionsverfügungen vom 1 0. Jul i 2018 insbesondere das Vermögen unrichtig berechnet worden sei. Zu Unrecht sei in den Jahren 2015 bis 2017 auf die Vermögensstände p er 1. Januar abgestellt worden. Da ihnen fälschlicherweise
von der Beschwerdegegnerin ein hypoth eti sches Vermögen angerechnet worden sei, sei ihnen zu wenig Geld für den Lebensunterhalt verblieben, weshalb sie über mässig vom Vermögen hätten zehren müssen.
Dennoch sei für das ganze Jahr das «hohe» Vermögen per 1. Januar der jeweiligen Periode als vorhandenes Ver mögen angerechnet worden, was nicht rechtens sei. Die Berechnung habe unter Berücksichtigung der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL)
Ziff. 3413.01 in Verbindung mit
Ziff. 3414.02 zu erfolgen und damit gestützt auf die jeweiligen Vermögensstände am Ende des Jahres, eventuell auf grund eines Mittelwertes zwischen den Vermögensständen per 1. Januar und 3 1. Dezember oder die Vermögensstände sei en monatlich zu ermitteln, da sie ansonsten erneut schlechter gestellt wäre (S. 5 Ziff. 2 lit . a Rz . 15-18) . Ebenfalls unrichtig sei, dass die Darlehen an den Sohn beim Ver mögen angerechnet worden seien ( S. 5 Ziff. 2 lit . a Rz . 19 ).
Weiter seien bis zum heutigen Tag die kantonalen und kommunalen Beihilfen und Zuschüsse nicht nachbezahlt und betreffend die Nachzahlungen seien keine Verzugszinsen ausgerichtet worden ( S. 5 Ziff. 2 lit . b Rz .
20-22, S. 6 lit . c Rz . 23 ). Sodann sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (S. 6 IV. Rz . 24- 25). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 12) hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass die Beschwerdeführerin nicht ausführe, inwiefern die aufgrund der Akten festge legten Vermögenswerte per 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 20 1 7 und 1. Januar 2018 n icht korrekt sein sollten. Gemäss der Steuererklärung 2014 habe das steuerbare Vermögen per 3 1. Dezember 2014 Fr. 107'000.-- betragen und gemäss der Steuererklärung 2015 per 3 1. Dezember 2015 Fr. 80'608.-- sowie gemäss der Steuererklärung 2016 per 3 1. Dezember 2016 Fr. 54'743.-- (S. 1 lit . a-b).
Angesichts dieser anzurechn en den Vermögenswerte in den Jahren 2015, 2016 und 2017 habe kein Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezu schüsse bestanden (S. 2 lit . c). Ab dem 1. Januar 2018 seien dann die kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse gewährt worden, da das Vermögen unter dem Vermögensfreibetrag gelegen habe (S. 2 lit . d). Der Verzugszins habe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen gebildet. Der Vollständigkeit halber weise sie darauf hin, dass sie die Verzugszinse in der Höhe von Fr. 531 .-- inzwi schen am 7. Juli 2022 verfügt und gleichentags auf das Konto des R echtsanwaltes einbezahlt habe ( S. 2 lit . f ) . 2.4
In ihrer Replik ( Urk.
15) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin ein weiteres Mal in keiner Weise auf ihr e Ausführungen eingegangen sei (S. 2 II .
Ziff. 2 -3 ).
Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin für die Periode a b
1. Januar 2016 -
entgegen ihren eigenen Ausführungen in der Vernehmlassung - fälschlicherweise mit dem Vermögensstand von vor einem Jahr mithin vom 3 1. Dezember 2014 gerechnet (S. 2 II. Ziff. 4).
Verzugszinsen seien sodann gestützt auf Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geschuldet und als akzessorische Leistungen zusammen mit Nachzahlungen von A mtes wegen jeweils auszurichten. Erstmals seien die Verzugszinse mit Einsprache vom 1 2. September 2018 gefordert worden (S. 2 II. Ziff. 5-6). 3.
3.1
S trittig und zu prüfen ist vorab das von der Beschwerdegegnerin in den Verfü gungen vom 1 0. Juli 2018
( Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/139 ) für die Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2015 festgesetzte anrechen bare Vermögen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.3), legte die Beschwerdeführerin genau dar, inwiefern die eingesetzten Vermö genswerte nicht korrekt seien . So bemängelte sie
d en Zeitpunkt der Anrechnung der Vermögensstände jeweils auf den 1. Januar des J ahres, zumal dieser Zeitpunkt in Anbetracht der erheblichen Vermögensred uktion während des Bezugsjahres im Ergebnis zu einer Schlechterstellung im Sinne von geringeren Leistungen führ t e (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4). Weiter forderte die Beschwerdeführerin , dass von einer Anrechnung des an den Sohn gewährten Darlehens von Fr. 30'000.-- abzu sehen sei, zumal dieses uneinbringlich sei (vorstehend E. 2.2). 3.2
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1. 5 ), ist für die Berechnung der Ergän - zungsleistungen gemäss Art. 23
Abs. 1 ELV in der Regel das am 1. Januar eines Bezugs jahres vorhandene Vermögen massgebend. Somit können die Durchführungsstel len - sofern keine ins Gewicht fallende Änderungen in de r Zwischenzeit einge treten sind - das Vermögen aufgrund der letzten Steuerveranlagung berücksich tigen. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen reduzier ter Vermögenswerte ist gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV einmal pro Kalenderjahr mög lich . 3.3
Vorliegend erweist sich eine genaue Überprüfung der von der Beschwerdegeg nerin in den Berechnungsblättern der Verfügungen vom 1 0. Juni 2018 ( Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/ 139 ) jeweils eingesetzten Ver mögens stände infolge ungenügender Dokumentation in den Akten als nicht möglich . So finde t sich namentlich
die Steuererklärung des Jahres 2014
nicht in den A kten , ebenso wenig jene aus dem Jahr 201 7.
Soweit man von den Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant wort ( vorstehend E. 2.3 ) ausgeht, wonach gemäss der Steuererklärung 2014 das steuerbare Vermögen per 3 1. Dezember 2014 Fr. 107'000.--, gemäss Steuerer klärung 2015 per 3 1. Dezember 2015 Fr. 80'608.-- ( Urk. 13/71/7 ) und gemäss der Steuererklärung 2016 per 3 1. Dezember 2016
Fr. 54'743.--
( Urk. 13/ 72/7 )
betra gen hat, fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin
auf den jeweiligen Berechnungs blättern entgegen diesen Feststellungen , wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemängelte (vorstehend E. 2.4), für das Jahr 2016 vom gleichen Vermögensstand wie im Jahr 2015 ausgegangen ist, was sich als nicht rechtens erweist. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ist darauf jedoch nicht näher einzugehen.
Aus den Angaben der Beschwerdegegnerin zu den Vermögenständen (vorstehend E. 2.3) wie auch aus den vorhandenen Steuererklärungen der Jahre 2015 ( Urk. 13/71/ 7 ) und 2016 ( Urk. 13/72/7 ) kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Revision respektive Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen nach Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV von Fr. 120.-- jeweils erfüllt gewesen ist .
Der Vergleich des angegebenen steuerbaren Vermögens vom Jahr 2014 mit jenem aus dem Jahr 2015 ergibt einen Vermögensrückgang von Fr. 26’392.-- und jener des steuerbaren Vermögens des Jahres 2015 mit jenem aus dem Jahr 2016 einen Vermögensrückgang von Fr. 25'865.--. Da es vorliegend um eine rückwirkende Leistungsanpassung geht, erweist es sich bei einem derart erheblichen Vermö gensrückgang zur möglichst genauen Festsetzung der Ergänzungsleistungen als angebracht, auf den Mittelwert zwischen den Vermögensständen per 1. Januar und 3 1. Dezember der b etreffenden Jahre abzustellen, zumal gemäss Art. 2
5. Abs. 3 ELV eine Anpassung wegen reduzierter Vermögensw erte einmal im Jahr möglich und im vorliegenden Fall auch geboten ist.
En t sprechend hat die Beschwerdegegnerin eine neue Berechnung der Zusatzleis tungen ab 1. Januar 2015 anhand de r jeweiligen Mittelwerte der Vermögens stände von 1. Januar und 3 1. Dezember vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2017
vorzunehmen.
3. 4
Was die Anrechenbarkeit de r an den Sohn gewährte n Darlehen anbelangt, lässt die Aktenlage ebenfalls keine abschliessende Prüfung zu, zumal sich hierzu keine Dokumente finden.
Festzuhalten ist, dass ein Darlehen , für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb von sechs Wochen ab
der ersten Aufforderung zurückzubezahlen ist (Art. 318 des Schweizerischen Obligationenrechts; OR). Es lässt sich anhand der Akten nicht überprüfen, ob die Beschwerdeführerin d ie Darlehen von ihrem Sohn jemals zurückgefordert hat. Selbst wenn sich der Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin , wie sie geltend machte, als nicht durchsetzbar erweisen sollte, wäre
ergänzend zu klären, ob sie aufgrund der finanziellen Situation des Sohnes von A nf ang an damit rechnen musste, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird . Unter diesen Umständen wäre ein Verzichtst atbestand anzunehmen, zumal die Darlehen s gewährung ohne eine Rechtspflicht und ohne eine adäquate Gegenleistung erfolgte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). Diese wesentlichen Punkte lassen sich mangels hinreiche nder Dokumentation nicht klären und entsprechende Abklä rungen sind von der Beschwerdegegnerin nachzuholen. 3. 5
Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin sodann mit Verfü gung vom 1 2. September 2018 ( Urk. 13/201 ) rückwirkend ab 1. Januar 2018 ka ntonale Beihilfen und Gemeindez uschüsse. Einen Anspruch der Beschwerde führerin vor dem 1. Januar 2018 bestritt die Beschwerdegegnerin jedoch gestützt auf § 18 ZLG unter Hinweis auf das zu hohe Vermögen (vorstehend E. 2.3 ).
Die Kürzungs- beziehungsweise Verweigerungsbestimmung
von § 18 ZLG ist offen formuliert und definier t weder eine quantitativ messbare Grenze, noch
zählt sie Anwendungsfälle auf. Bis zur Einführung von §
E. 13 Abs. 4 ZLG per 1. Januar 2018 ist damit der Beschwerdegegnerin ein weiter Ermessensspielraum zuzuge stehen.
Ihre Begründung der Verweigerung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse aufgrund des zu hohen V ermögens erweist sich grundsätzlich als nicht verfehlt, zumal den versicherten Personen zugemutet werden darf, den erhöhten Lebensbedarf aus dem bestehenden Vermögen zu bestreiten und ent sprechend ihr Vermögen, soweit vorhanden und über der Freibetragsgrenze liegend, zur Deckung ihres Existenzbedarfs heranzuziehen (vgl. dazu Subsidiari tätsprinzip, vorstehend E. 1. 6 ).
Aufgrund der gebotenen neuen Berechnung des anrechenbaren Vermögens wie auch der erforderlichen Abklärungen betreffend de r an den Sohn gewährten Darlehen (vorstehend E. 3. 3 - 4 ),
hat die Beschwerde gegnerin im Rahmen der Neuberechnung abhängig von de n Ergebnissen hin sichtlich des anrechenbaren Vermögens auch über den Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse neu zu entscheiden. 3. 6
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszins pflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
Die sozialversicherungsrechtliche Ver zugszins pflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.
Nach Lage der Akten ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwer deführerin und ihres verstorbenen Ehemann es ersi chtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht gelten d gemacht.
Zwar stand erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Juni 2018 ( Urk. 13/101) fest, dass ein Nachzahlungsanspruch bestand, und erst mit den Ver fügung en vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/139) in welcher Höhe. Festgestellt wurde ein seit Januar 2015 in der nun bekannten Höhe bestehender Anspruch, was Anlass zur Nachzahlung der damit entstande nen Differenz war.
Entstand der fragliche Anspruch ab Januar 201 5 , so lief die Frist von 24 Monaten bis Ende Dezember 201 6 , so dass ein Anspruch auf Ver zugszinsen ab 1. Januar 201 7 besteht.
Wie aus der Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) ersichtlich, erkannte die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit ebenfalls , dass Verzugszinsen geschul det sind und richtete bereits einen Betrag aus (vgl. auch Urk. 13/321 S. 2 f., Urk. 13/323, Urk. 13/32 4 ).
Im Zuge der erforderlichen neuen Berechnungen wird die Beschwerdegegnerin den ab 1. Januar 2017 geschuldeten Verzugszins
ebenfalls neu zu berechnen und einen allenfalls resultierenden Restbetrag an die Beschwerdeführerin zu vergüten haben. 3. 7
Aufgrund des Gesagten ist die Be schwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der a ngefochtene Einspracheentscheid ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Zusatzleistungsan spruch sowie den Anspruch auf Beihilfen und Zuschüsse der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemann es für die Zeit ab 1. Januar 2015 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge , unter Ausrichtung von korrekt berechneten Verzugszinsen ab 1. Januar 2017 . 4 .
4.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 2 ). 4.2
Das Einsprachever fahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerich tet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren , welches Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung , soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichts losigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind (BGE 125 V 32 E. 2 mit Hinweisen).
Ohne weiteres zu b ejahen sind vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerde führerin sowie die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächli che Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsor gestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Vorliegend haben sich schwierige recht liche oder tatsächliche Fragen gestellt und in Anbetracht der Komplexität des Falles und der auch nach Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts ( Urk. 13/29/1-10) und Urteil des Bundesgerichtes ( Urk. 13/101) wiederholten Fehlerhaftigkeit der Verfügungen der Beschwerde gegnerin muss auch die sachliche Gebotenheit bejaht werden. 4. 3
Art. 12a ATSV bestimmt, dass die Art. 8 bis 13 des Reglement s über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar seien, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwalts honorar ( lit . a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schrift stücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen ( lit . b in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allen falls geschuldete Mehrwertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem not wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exklusive Mehrwertsteuer, MWSt ) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist Rechtsanwalt Thomas Wyss eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr.1'000.-- (inkl. MWSt ) zuzusprechen. 5 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.
Gemäss
Honorarnote
vom 1 9. Oktober 2022
(Urk.
E. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00022
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
31. Januar 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Urteil vom 1 2. Mai 2017 im Verfahren ZL.2016.00157 hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich die von X.___ , geboren 1937, gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, (nachfolgend: SVA) vom 7. Oktober 2016
betreffend Ergänzungsleistungen für sie und Y.___ , geboren 1936 und gestorben am 4. Oktober 2016, erhobene Beschwerde ( Urk. 13/17) in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SVA zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatz leistun gen ab Januar 2015 neu verfüge ( Urk. 13/29 /1-10 ) . Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Juni 2018 bestätigt ( Urk. 13/101 ). 1.2
In der Folge
berechnete die SVA mit Verfügungen vom 1 0. Juli 2018 den Anspruch auf Zusatzleistungen von
X.___ und
Y.___ sel . für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Oktober 201 6 und von X.___ mit Wirkung ab 1. November 2016
neu ( Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/139 ).
Die dagegen von X.___ am 1 2. September 2018 und am 1 4. November 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 13/210 , Urk. 13/263 ) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 ab , soweit sie darauf eintrat ( Urk. 13/273 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 9. März 2020 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 5. Februar 2020 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die geset zlichen Leistungen zuzusprechen , insbesondere sei das anre chenbare Vermögen korrekt zu berechnen, die kantonalen und kommunalen Beihilfen und Zuschüsse sowie Verzugszinsen zu berechnen und auszurichten. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren, und es sei ihr für das vorinstanzliche Ein spracheverfahren eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht beantrage sie, das vorliegende Verfahren sei so lange zu sistieren, bis die Parteien ihre V ergleichsverhandlungen abgeschlos sen hätten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. März 2020 ( Urk.
5) wurde der Prozess sistiert. Am 2 5. Mai 2022 teilte Rechtsanwalt Thomas Wyss dem Gericht mit, dass das Ganze während der Pandemie stagniert sei und er wieder Kontakt mit den Parteien auf nehmen werde ( Urk. 7). Am 3 0. Juni 2022 teilte die SVA mit, dass keine Ver gleichsmöglichkeit bestehe ( Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. Juli 2022 ( Urk.
9) wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben.
Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. August 2022 ( Urk.
12) beantrage d ie SVA, die Beschwerde sei abzuw eisen. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsver fügung vom 1 3. September 2022 ( Urk.
14) zur Kenntnis gebracht. Im Weiteren wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtvertretung ( Urk. 1 S. 2 ) bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende V erfahren bestellt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Am 1 9. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ( Urk.
15) ein, und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 5. November 2022 auf das Einrei chen einer Duplik ( Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 1 6. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4 b). Da vorliegend der Leistungsanspruch ab Januar 2015
bis Ende 2017 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine AHV-Altersrente beziehen ( Art. 4 Abs. 1 lit . a ELG). Nach Massgabe der Vorschriften des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aufgrund des zürcherischen Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG; ZH-Lex 831.3) werden Zusatzleistungen ausgerichtet. Diese bestehen aus Ergänzungsleistungen gemäss ELG, Beihilfen und Zuschüssen ( § 1 ZLG). 1. 3
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkann ten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel hälftig geteilt (Art. 9 Abs. 3 ELG; vgl. auch Art. 1b ELV ). 1. 4
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt ( lit . c), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkeh rende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d). 1. 5
Massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
Art. 25 ELV sieht vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung in bestimmten Fällen während des laufenden Jahres erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere n Zeit dauernden Verminde rung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbare n Einnahmen sowie des Vermögens; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden ( Abs. 1 lit . c) . Eine Neu berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich ( Abs. 3). 1. 6
Das bei den Ergänzungsleistungen geltende Prinzip des Vermögensverzehrs entspricht einerseits dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der öffentli chen Hand grundsätzlich erst erbracht werden sollen, nachdem der Einzelne einen zumutbaren Teil seiner eigenen Mittel zur Existenzsicherung verwendet hat. Andererseits nimmt es auf die Bedürfnisse der Betroffenen Rücksicht, nicht alle Vermögenswerte vor der Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen gänzlich aufbrauchen zu müssen. In der öffentlichen Sozialhilfe wird dagegen der weitge hende Verbrauch des eigenen Vermögens für die Leistungsberechtigung voraus gesetzt (Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3 . Auflage, S. 225 Rz 570 ). 1. 7
N ach § 15 ZLG finden für die Beihilfen die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Bei hilfe für Alleinstehende Fr. 2‘420.-- und für Ehepaare Fr. 3'630.-- . Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jähr liche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergän zungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit . b). 1.8
Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird (fehlender Bedarf) .
§ 13 Abs. 4 ZLG, der vorsieht, dass kein Anspruch auf Beihilfe besteht, wenn die Vermögensfreibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 1 bis ELG nicht über schritten werden, trat erst per 1. Januar 2018 in Kraft und ist entsprechend auf den zu beurteilenden Sachverh alt betreffend die Periode vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2017 nicht anwendbar. 1. 9
Gemäss Art. 5 der Verordnung über Gemeindezuschüsse der Gemeinde Z.___ können Gemeindezuschüsse unter anderem dann verweigert oder gekürzt werden, wenn berechtigte Personen die Leistung nicht oder nur teilweise für den Unterhalt verwenden . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Ein spracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemann es
auf Zusatzleistungen mit Verfügungen vom 1 0. Juli 2018 entsprechend den Vor gaben des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 2. Mai 2017 für die Zeit ab 1. Januar 2015 neu berechnet worden sei (S. 2 lit . e). Das anrechenbare Vermögen werde nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohn sitzkanton ermittelt und bewertet (S. 3 lit . e). In zeitlicher Hinsicht massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen seien gemäss Art. 23 Abs. 2 ELV in der Regel die im vorausgegangenen Kalenderjahr erzielten anre chenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Ver mögen (S. 3 lit . e-f). Mit der Einsprache und der ergänzenden Eingabe habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen eingereicht, welche das angerechnete effektive Vermögen anders berechnen liesse (S. 4 Ziff. 3 lit . b). Die von ihr - der Beschwerdegegnerin - vorgenommenen Berechnungen, welche den angefoch tenen Verfügungen vom 1 0. Juli 2018 zu Grunde gelegen hätten, seien nicht zu beanstanden. Nebst dem Vermögen seien keine weiteren Positionen in Frage gestellt worden (S. 5 lit . f.). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihre Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass in den R evisionsverfügungen vom 1 0. Jul i 2018 insbesondere das Vermögen unrichtig berechnet worden sei. Zu Unrecht sei in den Jahren 2015 bis 2017 auf die Vermögensstände p er 1. Januar abgestellt worden. Da ihnen fälschlicherweise
von der Beschwerdegegnerin ein hypoth eti sches Vermögen angerechnet worden sei, sei ihnen zu wenig Geld für den Lebensunterhalt verblieben, weshalb sie über mässig vom Vermögen hätten zehren müssen.
Dennoch sei für das ganze Jahr das «hohe» Vermögen per 1. Januar der jeweiligen Periode als vorhandenes Ver mögen angerechnet worden, was nicht rechtens sei. Die Berechnung habe unter Berücksichtigung der Wegleitung über die Ergänzungs leistungen zur AHV und IV (WEL)
Ziff. 3413.01 in Verbindung mit
Ziff. 3414.02 zu erfolgen und damit gestützt auf die jeweiligen Vermögensstände am Ende des Jahres, eventuell auf grund eines Mittelwertes zwischen den Vermögensständen per 1. Januar und 3 1. Dezember oder die Vermögensstände sei en monatlich zu ermitteln, da sie ansonsten erneut schlechter gestellt wäre (S. 5 Ziff. 2 lit . a Rz . 15-18) . Ebenfalls unrichtig sei, dass die Darlehen an den Sohn beim Ver mögen angerechnet worden seien ( S. 5 Ziff. 2 lit . a Rz . 19 ).
Weiter seien bis zum heutigen Tag die kantonalen und kommunalen Beihilfen und Zuschüsse nicht nachbezahlt und betreffend die Nachzahlungen seien keine Verzugszinsen ausgerichtet worden ( S. 5 Ziff. 2 lit . b Rz .
20-22, S. 6 lit . c Rz . 23 ). Sodann sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (S. 6 IV. Rz . 24- 25). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk. 12) hielt die Beschwerdegegnerin fest , dass die Beschwerdeführerin nicht ausführe, inwiefern die aufgrund der Akten festge legten Vermögenswerte per 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 20 1 7 und 1. Januar 2018 n icht korrekt sein sollten. Gemäss der Steuererklärung 2014 habe das steuerbare Vermögen per 3 1. Dezember 2014 Fr. 107'000.-- betragen und gemäss der Steuererklärung 2015 per 3 1. Dezember 2015 Fr. 80'608.-- sowie gemäss der Steuererklärung 2016 per 3 1. Dezember 2016 Fr. 54'743.-- (S. 1 lit . a-b).
Angesichts dieser anzurechn en den Vermögenswerte in den Jahren 2015, 2016 und 2017 habe kein Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezu schüsse bestanden (S. 2 lit . c). Ab dem 1. Januar 2018 seien dann die kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse gewährt worden, da das Vermögen unter dem Vermögensfreibetrag gelegen habe (S. 2 lit . d). Der Verzugszins habe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen gebildet. Der Vollständigkeit halber weise sie darauf hin, dass sie die Verzugszinse in der Höhe von Fr. 531 .-- inzwi schen am 7. Juli 2022 verfügt und gleichentags auf das Konto des R echtsanwaltes einbezahlt habe ( S. 2 lit . f ) . 2.4
In ihrer Replik ( Urk.
15) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin ein weiteres Mal in keiner Weise auf ihr e Ausführungen eingegangen sei (S. 2 II .
Ziff. 2 -3 ).
Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin für die Periode a b
1. Januar 2016 -
entgegen ihren eigenen Ausführungen in der Vernehmlassung - fälschlicherweise mit dem Vermögensstand von vor einem Jahr mithin vom 3 1. Dezember 2014 gerechnet (S. 2 II. Ziff. 4).
Verzugszinsen seien sodann gestützt auf Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geschuldet und als akzessorische Leistungen zusammen mit Nachzahlungen von A mtes wegen jeweils auszurichten. Erstmals seien die Verzugszinse mit Einsprache vom 1 2. September 2018 gefordert worden (S. 2 II. Ziff. 5-6). 3.
3.1
S trittig und zu prüfen ist vorab das von der Beschwerdegegnerin in den Verfü gungen vom 1 0. Juli 2018
( Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/139 ) für die Berechnung der Zusatzleistungen ab Januar 2015 festgesetzte anrechen bare Vermögen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.3), legte die Beschwerdeführerin genau dar, inwiefern die eingesetzten Vermö genswerte nicht korrekt seien . So bemängelte sie
d en Zeitpunkt der Anrechnung der Vermögensstände jeweils auf den 1. Januar des J ahres, zumal dieser Zeitpunkt in Anbetracht der erheblichen Vermögensred uktion während des Bezugsjahres im Ergebnis zu einer Schlechterstellung im Sinne von geringeren Leistungen führ t e (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4). Weiter forderte die Beschwerdeführerin , dass von einer Anrechnung des an den Sohn gewährten Darlehens von Fr. 30'000.-- abzu sehen sei, zumal dieses uneinbringlich sei (vorstehend E. 2.2). 3.2
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1. 5 ), ist für die Berechnung der Ergän - zungsleistungen gemäss Art. 23
Abs. 1 ELV in der Regel das am 1. Januar eines Bezugs jahres vorhandene Vermögen massgebend. Somit können die Durchführungsstel len - sofern keine ins Gewicht fallende Änderungen in de r Zwischenzeit einge treten sind - das Vermögen aufgrund der letzten Steuerveranlagung berücksich tigen. Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen wegen reduzier ter Vermögenswerte ist gemäss Art. 25 Abs. 3 ELV einmal pro Kalenderjahr mög lich . 3.3
Vorliegend erweist sich eine genaue Überprüfung der von der Beschwerdegeg nerin in den Berechnungsblättern der Verfügungen vom 1 0. Juni 2018 ( Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/ 139 ) jeweils eingesetzten Ver mögens stände infolge ungenügender Dokumentation in den Akten als nicht möglich . So finde t sich namentlich
die Steuererklärung des Jahres 2014
nicht in den A kten , ebenso wenig jene aus dem Jahr 201 7.
Soweit man von den Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeant wort ( vorstehend E. 2.3 ) ausgeht, wonach gemäss der Steuererklärung 2014 das steuerbare Vermögen per 3 1. Dezember 2014 Fr. 107'000.--, gemäss Steuerer klärung 2015 per 3 1. Dezember 2015 Fr. 80'608.-- ( Urk. 13/71/7 ) und gemäss der Steuererklärung 2016 per 3 1. Dezember 2016
Fr. 54'743.--
( Urk. 13/ 72/7 )
betra gen hat, fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin
auf den jeweiligen Berechnungs blättern entgegen diesen Feststellungen , wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemängelte (vorstehend E. 2.4), für das Jahr 2016 vom gleichen Vermögensstand wie im Jahr 2015 ausgegangen ist, was sich als nicht rechtens erweist. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ist darauf jedoch nicht näher einzugehen.
Aus den Angaben der Beschwerdegegnerin zu den Vermögenständen (vorstehend E. 2.3) wie auch aus den vorhandenen Steuererklärungen der Jahre 2015 ( Urk. 13/71/ 7 ) und 2016 ( Urk. 13/72/7 ) kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Revision respektive Änderung der jährlichen Ergänzungsleistungen nach Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV von Fr. 120.-- jeweils erfüllt gewesen ist .
Der Vergleich des angegebenen steuerbaren Vermögens vom Jahr 2014 mit jenem aus dem Jahr 2015 ergibt einen Vermögensrückgang von Fr. 26’392.-- und jener des steuerbaren Vermögens des Jahres 2015 mit jenem aus dem Jahr 2016 einen Vermögensrückgang von Fr. 25'865.--. Da es vorliegend um eine rückwirkende Leistungsanpassung geht, erweist es sich bei einem derart erheblichen Vermö gensrückgang zur möglichst genauen Festsetzung der Ergänzungsleistungen als angebracht, auf den Mittelwert zwischen den Vermögensständen per 1. Januar und 3 1. Dezember der b etreffenden Jahre abzustellen, zumal gemäss Art. 2
5. Abs. 3 ELV eine Anpassung wegen reduzierter Vermögensw erte einmal im Jahr möglich und im vorliegenden Fall auch geboten ist.
En t sprechend hat die Beschwerdegegnerin eine neue Berechnung der Zusatzleis tungen ab 1. Januar 2015 anhand de r jeweiligen Mittelwerte der Vermögens stände von 1. Januar und 3 1. Dezember vom 1. Januar 2015 bis 3 1. Dezember 2017
vorzunehmen.
3. 4
Was die Anrechenbarkeit de r an den Sohn gewährte n Darlehen anbelangt, lässt die Aktenlage ebenfalls keine abschliessende Prüfung zu, zumal sich hierzu keine Dokumente finden.
Festzuhalten ist, dass ein Darlehen , für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, innerhalb von sechs Wochen ab
der ersten Aufforderung zurückzubezahlen ist (Art. 318 des Schweizerischen Obligationenrechts; OR). Es lässt sich anhand der Akten nicht überprüfen, ob die Beschwerdeführerin d ie Darlehen von ihrem Sohn jemals zurückgefordert hat. Selbst wenn sich der Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin , wie sie geltend machte, als nicht durchsetzbar erweisen sollte, wäre
ergänzend zu klären, ob sie aufgrund der finanziellen Situation des Sohnes von A nf ang an damit rechnen musste, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird . Unter diesen Umständen wäre ein Verzichtst atbestand anzunehmen, zumal die Darlehen s gewährung ohne eine Rechtspflicht und ohne eine adäquate Gegenleistung erfolgte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November 2016 E. 4.3.3 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). Diese wesentlichen Punkte lassen sich mangels hinreiche nder Dokumentation nicht klären und entsprechende Abklä rungen sind von der Beschwerdegegnerin nachzuholen. 3. 5
Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin sodann mit Verfü gung vom 1 2. September 2018 ( Urk. 13/201 ) rückwirkend ab 1. Januar 2018 ka ntonale Beihilfen und Gemeindez uschüsse. Einen Anspruch der Beschwerde führerin vor dem 1. Januar 2018 bestritt die Beschwerdegegnerin jedoch gestützt auf § 18 ZLG unter Hinweis auf das zu hohe Vermögen (vorstehend E. 2.3 ).
Die Kürzungs- beziehungsweise Verweigerungsbestimmung
von § 18 ZLG ist offen formuliert und definier t weder eine quantitativ messbare Grenze, noch
zählt sie Anwendungsfälle auf. Bis zur Einführung von § 13 Abs. 4 ZLG per 1. Januar 2018 ist damit der Beschwerdegegnerin ein weiter Ermessensspielraum zuzuge stehen.
Ihre Begründung der Verweigerung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse aufgrund des zu hohen V ermögens erweist sich grundsätzlich als nicht verfehlt, zumal den versicherten Personen zugemutet werden darf, den erhöhten Lebensbedarf aus dem bestehenden Vermögen zu bestreiten und ent sprechend ihr Vermögen, soweit vorhanden und über der Freibetragsgrenze liegend, zur Deckung ihres Existenzbedarfs heranzuziehen (vgl. dazu Subsidiari tätsprinzip, vorstehend E. 1. 6 ).
Aufgrund der gebotenen neuen Berechnung des anrechenbaren Vermögens wie auch der erforderlichen Abklärungen betreffend de r an den Sohn gewährten Darlehen (vorstehend E. 3. 3 - 4 ),
hat die Beschwerde gegnerin im Rahmen der Neuberechnung abhängig von de n Ergebnissen hin sichtlich des anrechenbaren Vermögens auch über den Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse neu zu entscheiden. 3. 6
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszins pflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollständig nachgekommen ist. Der Zinssatz beträgt 5 % (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
Die sozialversicherungsrechtliche Ver zugszins pflicht ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.
Nach Lage der Akten ist keine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwer deführerin und ihres verstorbenen Ehemann es ersi chtlich und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht gelten d gemacht.
Zwar stand erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 1 9. Juni 2018 ( Urk. 13/101) fest, dass ein Nachzahlungsanspruch bestand, und erst mit den Ver fügung en vom 1 0. Juli 2018 ( Urk. 13/105, Urk. 13/108, Urk. 13/133, Urk. 13/139) in welcher Höhe. Festgestellt wurde ein seit Januar 2015 in der nun bekannten Höhe bestehender Anspruch, was Anlass zur Nachzahlung der damit entstande nen Differenz war.
Entstand der fragliche Anspruch ab Januar 201 5 , so lief die Frist von 24 Monaten bis Ende Dezember 201 6 , so dass ein Anspruch auf Ver zugszinsen ab 1. Januar 201 7 besteht.
Wie aus der Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3) ersichtlich, erkannte die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit ebenfalls , dass Verzugszinsen geschul det sind und richtete bereits einen Betrag aus (vgl. auch Urk. 13/321 S. 2 f., Urk. 13/323, Urk. 13/32 4 ).
Im Zuge der erforderlichen neuen Berechnungen wird die Beschwerdegegnerin den ab 1. Januar 2017 geschuldeten Verzugszins
ebenfalls neu zu berechnen und einen allenfalls resultierenden Restbetrag an die Beschwerdeführerin zu vergüten haben. 3. 7
Aufgrund des Gesagten ist die Be schwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der a ngefochtene Einspracheentscheid ( Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Zusatzleistungsan spruch sowie den Anspruch auf Beihilfen und Zuschüsse der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemann es für die Zeit ab 1. Januar 2015 im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge , unter Ausrichtung von korrekt berechneten Verzugszinsen ab 1. Januar 2017 . 4 .
4.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Einspracheverfahren (Urk. 1 S. 2 ). 4.2
Das Einsprachever fahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerich tet (Art. 52 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung hat der Einsprecher, der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 37 Abs. 4 ATSG beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 140 V 116 E. 3.3 mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren , welches Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung , soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichts losigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind (BGE 125 V 32 E. 2 mit Hinweisen).
Ohne weiteres zu b ejahen sind vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerde führerin sowie die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächli che Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsor gestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Vorliegend haben sich schwierige recht liche oder tatsächliche Fragen gestellt und in Anbetracht der Komplexität des Falles und der auch nach Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts ( Urk. 13/29/1-10) und Urteil des Bundesgerichtes ( Urk. 13/101) wiederholten Fehlerhaftigkeit der Verfügungen der Beschwerde gegnerin muss auch die sachliche Gebotenheit bejaht werden. 4. 3
Art. 12a ATSV bestimmt, dass die Art. 8 bis 13 des Reglement s über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar seien, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwalts honorar ( lit . a), die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schrift stücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen ( lit . b in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung) sowie die allen falls geschuldete Mehrwertsteuer ( lit . c). Das Anwaltshonorar wird nach dem not wendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exklusive Mehrwertsteuer, MWSt ) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist Rechtsanwalt Thomas Wyss eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr.1'000.-- (inkl. MWSt ) zuzusprechen. 5 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat.
Gemäss
Honorarnote
vom 1 9. Oktober 2022
(Urk. 16 ) belief sich der Zeitaufwand von Rechtsanwalt Thomas Wyss für das gerichtliche Verfahren auf 1 7 Stunden, was als in Anbetracht des zweiten Schriftenwechsels und der umfangreichen Aktenlage als angemessen erachtet wird. Dementsprechend ist die Prozessent schädigung ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 4‘158
(inklusive Spesenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angef ochtene Einsprache entscheid vom 5. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese den Zusatzleistungsanspruch sowie den Anspruch auf Beihilfen und Zuschüsse der Beschwerdeführerin und ihre s verstorbenen Ehemann s
für die Zeit ab Januar 2015 neu festsetze und einen
entsprechenden Verzugszins ab 1. Januar 2017 ausrichte . 2.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Parteientschädigung für das vorangegangen e Verwaltungsverfahren von Fr. 1 '000.-- ( inkl.
M WSt ) zu bezahlen. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 4’158 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan