Sachverhalt
1.
1.1
Dem 1958 geborenen X.___
( Urk. 8/1) wurden mit Verfügung der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , vom 1 3. Januar 2017 für die Zeit von Februar 2014 bis Januar 2017 Zusatzleis tungen zu seiner Invalidenrente in Höhe von Fr. 68'215. -- nachgezahlt sowie ab 1. Februar 2017 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 2'365.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 1'960.--, kantonalen Beihilfen von Fr. 303.-- sowie Gemeindezuschüssen von Fr. 102.--) zugesprochen ( Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/2/7 , Urk. 3/3 ) . 1.2
Am 1 6. Septembe r 2017 verstarb X.___ ( Urk. 3/7/2, Urk. 8/4/1) . In diesem Zusammenhang eingeleitete Abklärungen ergaben, dass X.___ sel. über nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte verfügte ( Urk. 1 S. 3 ff.,
Urk. 3/8-1 6). Die Durchführungsstelle nahm daraufhin eine rückwirkende Neu berech nung des Zusatzleistung san s pruchs vor ( Urk. 8/20). Am 4. Juli 2019 erliess sie eine Rückerstattungsverfügung über Fr. 47'780.-- für in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis 3 0. September 2017 von X.___ sel. zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen ( Urk. 8/27 /1). Die von den drei Kindern Y.___ , Z.___ und A.___
( Urk. 8/27/3) dagegen am 4. Sep tember 2019 erhobene und am 1 1. Oktober 2019
ergänzte Einsprache ( Urk. 8/25, Urk. 8/27) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben Y.___ , Z.___ und A.___ , allesamt vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer, mit Eingabe vom 1 7. Februar 2020 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdeführe nden seien von einer Rückerstattungspflicht zu befreien ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2020 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was den Beschwerdeführe nden
am 2. Juni 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 ist die im Sommer 2019 vom Parlament beschlossene Revision des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Für Beschwerden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängig sind, gilt das bisherige Recht ( Art. 83 ATSG). Da die Beschwerde vom 1 7. Februar 2020 am 1. Januar 2021 bereits hängig war, gelangen im vorliegenden Fall die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen ATSG-Bestimmungen zur Anwendung.
Am 1. Januar 2021 sind zudem die geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) , der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
sowie des kantonalen Zusatzleis tungsgesetzes (ZLG)
in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrecht lichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b ). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 1 5. Januar 2020 und somit vor Inkrafttreten der neuen ELG-Bestimmungen ergangen. Folglich finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung. 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzl ichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleis tungen zur Deck ung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG ). Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlich en Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit. b sowie § 13-19 ZLG ) sowie Gemeindezus chüsse ( § 1 Abs. 1 lit. c ,
§ 20 und § 20a ZLG) gewährt .
In der Stadt Winterthur sind die Gemeindezuschüsse in der Ver ordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Gemeindezuschussverordnung) geregelt (SRS 8.3-1 ; https://winterthur.tlex.ch/app/de/texts_of_law/8.3-1 ) . 1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.
Die Rückfor derung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgeb enden Vorausset zungen zulässig (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 ATSG Rz 5 ff. mit Hinweisen ). Rückerstattungs pflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leis tungen und seine oder ihre Erben ( Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV ; vgl. auch Müller, a.a.O. , Art. 25 ATSG Rz 23 ).
1.3.2
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtu ng der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die in Art. 25 Abs. 2 ATSG festgesetzten Fristen sind Verwirkungs fristen (vgl. Müller, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 99) und werden durch den Erlass der Rückerstattungsverfügung gewahrt (Carigiet/Koch , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 100 , sowie Müller, a.a.O . , Art. 25 Rz 137) . Die relative einjährige Frist beginnt mit der zumutbaren Kenntnis des Rückforde rungsanspruchs. Diese ist gegeben, wenn der Verwaltung alle im konkreten Ein zelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rück forderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass (Gesamtsumme der Forderung) ergibt.
Verfügt die Verwaltung über hinreichende, aber noch unvollständig e Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie die erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Das Bundesgericht hat eine Frist von vier Monaten als in der Regel adäquat bezeich net. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzu setzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsan spruch hätt e geltend gemacht werden können (vgl. Müller , a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 107 f. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2 ). 2.
2.1
Die Durchführungsstelle berechnete aufgrund der am 4. Juni 2018 erhaltenen Informationen zum tatsächlichen Nettovermögen und zu den effektiv vorhande nen Einnahmen ( Urk. 3/14-15) den Zusatzleistungsa nspruch von X.___ sel. neu und zog hiervon die im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 3 0. September 2017
bezogenen
Leistungen ab (Berechnungsverfügung vom 4. Juli 2019 [ Urk. 8/ 20 ]). Daraus resultierte der mit der Rückerstattungsv erfügung vom 4. Juli 2019 ( Urk. 8/27/1) und dem
diese bestätigenden angefochtenen Einspracheent scheid ( Urk. 2 S. 2 und 7) zurückgeforderte Betrag von Fr. 47'780.-- , welcher in seiner Höhe unbestritten blieb . Der Rückforderungsbetrag setzt sich aus Prä mienverbilligungen der Krankenversicherung von Fr. 998.--, Ergänzungsleistun gen von Fr. 33’465 .-- , Beihilfen von Fr. 10'889.-- sowie Gemeindezuschüssen von Fr. 2'428. -- zusammen ( Urk. 8/27/1 ).
D ie Rückforderung von Geldleistungen ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (vorste hend E. 1.3.1) . Der Rückkommenstitel ist unbestrittenermassen gegeben und die nicht (vollständig und rechtzeitig) deklarierten finanziellen Verhältnisse haben zu einer unzutreffenden Berechnung der Zusatzleistungen ge führt .
Umstritten ist, ob der
Rückforderung sanspruch zufolge Ablaufs der einjährigen relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bei Erlass der Rückforde rungsverfügung erloschen war ( Urk. 1 S. 7) .
2.2
Die Durchführungsstelle begründete die Rückerstattungspflicht der Erben im angefochtenen Einspracheentscheid damit , der Lauf der Verwirkungsfrist beginne erst dann , wenn alle erforderlichen Unterlagen vorlägen, um die gesamte Rück forderung zu berechnen. Die Rentenbestätigung der l iechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 1 1. März 2019 betreffend die Zeitspanne von Januar bis September 2017 sei gemäss Eingangsstempel erst am 1 4. März 2019 bei ihr eingegangen. Da sie erst im März 2019 über sämtliche massgebenden Unterlagen verfügt habe, ende die Verwirkungsfrist frühestens im März 202 0. Die Rückerstattungsverfügung vom 4. Juli 2019 sei damit vor Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist erlassen und den Beschwerdeführe nden zugestellt worden ( Urk. 2 S. 5 f., Urk. 7 S. 2). 2.3
Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist sei spätestens auf den 2 6. Juni 2018 festzusetzen. Mit den von der Witwe im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen am 4. Juni 2018 zugestellten Unterlagen, insbesondere der Verfügung vom 1 3. Februar 2017 betreffend die liechtensteinische AHV/IV-Rente und dem Beleg über die Vermögensanlage « TwinStar Income plus» bei der AXA Winterthur sowie
dem mit Schreiben vom 2 4. Juni 2018, ei ngegangen bei der Durchführungs stelle am 2 6. Juni 2018, zugestellte n Tresoröffnungsprotokoll vom 1 6. März 2018 hätten der Durchführungsstelle alle nötigen Informationen vorge legen, um den Rückforderungsanspruch zu berechnen ( Urk. 1 S. 7-9). Ab dem Vorliegen dieser Informationen habe sich die Durchführungsstelle mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügung mehr als ein Jahr Zeit gelassen, indem sie erst am 4. Juli 2019 verfügt habe. Der Rückerstattungsanspruch sei damit zu spät gestellt worden und verwirkt ( Urk. 1 S. 7 f.).
Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle seien die Akten nicht erst mit dem Eintreffen der liechtensteinischen Rentenbestätigung am 1 4. März 2019 hinrei chend ver vollständigt gewesen, um den Rückforderungsanspruch berechnen zu können. Bereits aus Seite 3 der liechtensteinischen Rentenverfügung vom 1 3. Februar 2017 ergebe sich der Rentenanspruch mit genügender Bestimmtheit. Diese Verfügung habe der Durchführungsstelle seit dem 4. Juni 2018 vorgelegen. Zudem habe sie sich das bereits viel früher vorhanden gewesene Wissen der Sozialhilfebehörde anrechnen zu lassen. Nicht nur seien beide Stellen an dersel ben Adresse domiziliert; der Rechtsdienst der Sozialhilfebehörde, welcher bereits wenige Monate nach dem Tod von X.___ sel. über sämtliche nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte informiert worden sei, sei auch für die Angelegenheiten der Zusatzleistungen zur AHV/IV zuständig ( Urk. 1 S. 8) .
Hinzu komme, dass die Zusatzleistungen direkt der Sozialhilfebehörde überwie sen worden seien, diese damit also Kenntnis vom Zusatzleistungsanspruch von X.___ sel. gehabt habe. Deshalb hätte sie im Gegenzug auch der Durch führungsstelle Meldung erstatten müssen, als sie von den nicht deklarierten Ein künften und Vermögenswerten Ende 2017/ A nfang 2018 erfahren habe ( Urk. 1. S.
9 ). Ferner sei es stossend, dass die Durchführungsstelle bis zum Erlass der Rück forderungsverfügung stets nur mit der Witwe korrespondiert habe, obschon sie durch den im Juni 2018 zugestellten Erbschein Kenntnis davon haben m usste , dass eine Rückforderung auch die Beschwerdeführe nden als weitere Erbe n betref fen werde.
Dadurch sei es ihnen verunmöglicht worden , eigenständig und zügig zur Beibringung der gewünschten Informationen beizutragen. Auch deshalb sei der Beginn der Verwirkungsfrist spätestens auf den 2 6. Juni 2018 festzulegen ( Urk. 1 S. 8).
3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst , ob der Anspruch auf die zurückgeforderten Ergänzungs leistungen in Höhe von Fr. 33’465.-- zuzüglich Prämienverbilligungen der Kran kenversicherung von Fr. 998. -- ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/20 S. 2 f., Urk. 8/27/1) bei Erlass der Rückforderungsverfügung vom 4. Juli 2019 ( Urk. 8/27/1) verwirkt war. 3.2
X.___ sel. hatte die Durchführungsstelle in der Anmeldung zum Leis tungsbezug vom 2 4. Oktober 2016 zwar informiert, dass er eventuell Anspruch auf eine geringfügige Rente aus Liechtenstein habe ( Urk. 8/1 S. 4). Die Durchfüh rungsstelle erhielt aber erst aufgrund des Eingangs verschiedener Unterlagen am 4. Juni 2018 im Rahmen der Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs der Witwe von X.___ sel. Kenntnis vom Anspruch auf die Rente der Liech tensteiner AHV/IV und von der en Rentenv erfügung vom 1 3. Februar 201 7. Auch von weiteren Vermögenswerten erfuhr die Durchführungsstelle laut auf den Unterlagen angebrachten Eingangsstempeln «ZL-Winterthur» frühestens am 4. Juni 2018 ( Urk. 3 /14) , was die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2018 zu ver schiedenen Rückfragen veranlasste ( Urk. 3/15) .
Angesichts der sich aus Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 24 ELV
ergebenden
Meldepflicht von X.___ sel. , seiner Erben und der städti schen Sozialhilfebehörde, welcher die Ergänzungsleistungen ausbezahlt wurden ( Urk. 8/3 S. 9 ), kann der Durchführungsstelle nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht bereits früher Kenntnis des möglichen Rückforderungsanspruchs erlangte. Bei der Festsetzung des Beginns der Verwirkungsfrist
ist ihr eine durch die städtische Sozialhilfebehörde nicht gemeldete frühere Kenntnis von Informatio nen, die auf einen möglichen Rückforderungsanspruch hinweisen ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 3/7-10, Urk. 3/13) , jedoch nicht anzurechnen. Nur wenn für die Leistungs festsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig ist , genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V
217 E. 2.1, 140 V 521 E. 2.1, 139 V 6 E. 5.1).
Anders als die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung, die auf dem Zusammenwirken von IV Stelle und Ausgleichskasse beruht, ist d ie Sozialhilfebehörde eine eigenstän dige Behörde, die nicht mit Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Zusatz leistungen betraut ist
(vgl. Müller, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 109 ff.) . Sie gilt o ffen kundig nicht als betraute Behörde im Sinne der angeführten Rechtsprechung . Der von den Beschwerdeführe nden geltend gemachte Umstand, dass der ebenfalls befasste Rechtsdienst der Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur auch für Angelegenheiten der Zusatzleistungen zuständig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus den klar getrennten Zuständigkeitsbereichen der beiden Behörden folgen auch eindeutig trennbare (und möglicherweise durch verschiedene Perso nen bearbeitete) Aufgabenbereiche des Rechtsdienstes, der auch nicht von Geset zes wegen in die Leistungsfestsetzung oder Rückforderung eingebunden ist.
Aus der Verfügung der liechtensteinischen AHV/IV vom 1 3. Februar 2017 geht hervor, dass X.___ sel. ab dem
1. September 2014 bis zum Verfügung s datum
am 3 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente und jährliche Weih nachtszulagen hatte ( vgl. Beilagen zu Urk. 3/14 ; vgl. auch Urk. 8/9 S. 2 ff. ) . Da f ür die Zeit bis zu seinem Tod am 1 6. September 2017 Angaben fehl t en , konnte die Durchführungsstelle auf dieser Basis nic ht zuverlässig ausschlie ssen, dass sich der Leistungsanspruch
bis zum 1 6. September 2017 verändert hatte. Eine solche Änderung hätte einen Einfluss auf di e Höhe der Rückforderung gehabt, weshalb
die Durchführungsstelle am 4. Juni 2018 noch nicht über alle nötigen I nforma tionen verfügte , um den Rückforderungsanspruch in seinem Ausmass (Gesamt summe der Forderung) festsetzen zu können . 3.3
Zu prüfen bleibt, ob die Durchführungsstelle die zur Festsetzung der Rückforde rungssumme erforderlichen weiteren Abklärungen innert angemessener Zeit vor genommen hat (vgl. vorstehend E. 1.3.2).
Die Durchführungsstelle traf Anfang März 2019 weitere Abklärungen hinsichtlich der Höhe der liechtensteinischen Invalidenrente in den letzten Monaten vor dem Tod von X.___ sel., in dem sie sich mit Sc h reiben vom 7. März 2019 bei der liechtensteinischen AHV/IV nach der Rentenhöhe in den Monaten Februar bis September 2017 erkundigte ( Urk. 8/8) .
Die Rentenbestätigung der liechtensteini schen AHV/IV vom 1 1. März 2019 mit den gewünschten Informationen ging am 1 4. März 2019 bei ihr ein ( Urk. 8/9).
M ithin
benötigte die Durchführungsstelle
nach dem Eingang der Verfügung der liechtensteinischen AHV/IV vom 1 3. Februar 2017 am 4. Juni 2018 mehr als acht Monate , um ihre Abklärungen zum Abschluss zu bringen . Diese Abklärungszeit kann mit Blick auf die von der Rechtsprechung in solchen Fällen als adäquat bezeichnete n Frist von vier Mona ten (vorstehend E. 1.3.2) nicht mehr als angemessen bezeichnet werden, zumal Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten bei den Abklärungen fehlen.
Recht sprechungsgemäss ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzu setzen, in welchem die Durchführungsstelle mit zumutbarem Einsatz ihre Abklä rungen hätte abschliessen können
(vorstehend E. 1.3.2) . Dieser Zeitpunkt ist, ausgehend von der erstmaligen Kenntnisnahme der liechtensteinischen Rente am 4. Juni 2018 ( Urk. 8/14-15), vier Monate später, also am 4. Oktober 2018, einge treten.
Im Übrigen können die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge, die Durchführungs stelle hätte bereits vor Erl ass der Rückforderungsverfügung mit ihnen (und nicht nur mit der Witwe von X.___ sel. ) korrespondieren müssen ( Urk. 1 S. 8), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit allein wäre nämlich noch nicht garantiert gewesen, dass die Beschwerdeführe nden der Durchführungsstelle die für die Berechnung der Rückforderung nötigen Unterlagen früher zugestellt hätten, zumal die Durchführungsstelle diese bei der liechtensteinischen AHV/IV einfor dern musste. Ein früherer Beginn der Verwirkungsfrist lässt sich mit diesem Argument also nicht rechtfertigen. 3.4
Die einjährige Verwirkungsfrist begann nach dem Gesagten am 4. Oktober 2018 und endete am 4. Oktober 201 9. Durch den Erlass der Rückforderungsverfügung vom 4. Juli 2019 ( Urk. 8/27/1) , spätestens zugestellt am 2 3. August 2019 (Urk. 8/22),
hat die Durchführungsstelle diese Frist gewahrt. Damit ist die Rück forderung von Ergänzungsleistungen von Fr. 33’465.-- und Prämienverbilligun gen der Krankenversicherung von Fr. 998.-- ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/27/1) rechtens . 4. 4.1
A us der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Rück erstat t ungsverfügung vom 4. Juli 2019 ergibt sich, dass die Durchführungsstelle für die Rückforderung von kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- und Gemeindezuschüssen im Betrag von Fr. 2'428.--
auf Art. 25 ATSG abstellte, offenbar in der Annahme , § 15 ZLG statuiere die Anwendbarkeit dieser Bestim mung auf die kantonalen Beihilfen beziehungsweise Art. 13 der Gemeindezu schussverordnung auf die Gemeindezuschüsse ( Urk. 8/27/1).
Diese Auffassung trifft nicht zu , wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.2
Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstat ten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhält nisse gekommen sind ( Abs. 1 lit. a), und aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person ; s ind unter anderem Ehegatten oder Kinder Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25‘000 Franken übersteigt ( Abs. 1 lit. b). Bei Ehegatten entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen gemäss
Abs. 1 dann noch gegeben sind ( Abs. 3).
In Bezug auf kantonale Leistungen besteht mit § 19 ZLG eine Regelung zu recht mässig bezogenen Beihilfen. Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht den Weg frei macht für die ( sinngemässe ) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2, bestätigt mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2019 vom 2 5. April 2019 E. 3-4 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2017 vom 2 7. September 2017 E. 3 ).
Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung ( § 19 Abs. 4 ZLG).
Gemäss Art. 13 der kommunalen Gemeindezuschussverordnung finden das ZLG sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält. 4.3
Ob hinsichtlich der unrechtmässig bezogenen Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- eine Rückerstattungspflicht besteht, ist somit nach Massgabe von
§ 19 ZLG zu beurteilen. D a die Rückerstattung von Leistungen in der kommuna len Gemeinde zuschussverordnung nicht spezifisch geregelt ist und deshalb ge stützt auf Art. 13 der Verordnung das ZLG
sinngemäss zur Anwendung gelangt, ist auch die Rück forderung der zu viel ausgerichteten Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 2'428.-- anhand von § 19 ZLG zu beurteilen.
Weil die Ehegattin von X.___ sel. noch lebt (vgl. Urk. 8/27/1 S. 2, Urk. 2 S. 8) , ist bezüglich d er unrechtmässig bezogenen Beihilfen und Gemeindezu schüsse noch keine Rückerstattungspflicht entstanden ( § 19 Abs. 3 ZLG sowie Art. 13 der Gemeindezuschussverordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 3 ZLG). Denn massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist bei Ehegatten der Netto nachlass zum Todeszeitpunkt des zweitverstorbenen Ehegatten (vgl. dazu auch Rz. 4720.03 der Wegleitung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ] betreffend die per 1. Januar 2021 in Kraft getretene analoge Regelung in Art. 16a Abs. 2 EL G). Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge betreffend die
Rückforderung von kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- und Gemein dezuschüssen im Betrag von Fr. 2'428.-- aufzuheben. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer) .
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses würde sich bei Annahme eines vollständigen Obsiegens die Zuspre chung einer Parteientschädigung von Fr. 2'300. -- rechtfertigen (inkl. Barauslagen und MWSt) . Die Beschwerdeführenden obsiegen aber nur teilweise: Während die Rückforderung von Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen in Höhe von gesamthaft Fr. 34'463.--
( Fr. 33’465.-- +
Fr. 998. -- [ Urk. 2 S. 2])
rechtens ist, ist d iejenige von Beihilfen von Fr. 10'889.-- und Gemeindezuschüsse n von Fr. 2'428.-- ( insgesamt Fr. 13'317.--) nicht zu schützen . Strittig ist die gesamte Rückforderung in Höhe von Fr. 47'780.--. Daran g emessen obsiegen die Beschwerdeführe nden zu rund 30 % . Mit Blick auf die Beschwerdeschrift lässt sich ihr Prozessaufwand nicht auf die einzelnen Leistungsarten (Ergänzungsleis tungen, Beihilfen, Gemeindezuschüsse) aufschlüsseln , wobei sie auch nicht auf die massgebliche, kantonale Regelung der Rückforderung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen eingegangen sind ( Urk. 1 S. 7 ff.) . Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführe nde n eine entsprechend dem teilweisen Obsiegen um 70 % reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 690.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2020 insoweit aufgehoben, als er die Beschwerdeführenden zur Rück erstattung von Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- und Gemeindezuschüssen von Fr. 2'428.-- verpflichtet . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 690 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Fischer - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 S.
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 ist die im Sommer 2019 vom Parlament beschlossene Revision des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Für Beschwerden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängig sind, gilt das bisherige Recht ( Art. 83 ATSG). Da die Beschwerde vom 1 7. Februar 2020 am 1. Januar 2021 bereits hängig war, gelangen im vorliegenden Fall die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen ATSG-Bestimmungen zur Anwendung.
Am 1. Januar 2021 sind zudem die geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) , der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
sowie des kantonalen Zusatzleis tungsgesetzes (ZLG)
in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrecht lichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b ). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 1 5. Januar 2020 und somit vor Inkrafttreten der neuen ELG-Bestimmungen ergangen. Folglich finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung.
E. 1.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzl ichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleis tungen zur Deck ung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG ). Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlich en Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit. b sowie § 13-19 ZLG ) sowie Gemeindezus chüsse ( § 1 Abs. 1 lit. c ,
§ 20 und § 20a ZLG) gewährt .
In der Stadt Winterthur sind die Gemeindezuschüsse in der Ver ordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Gemeindezuschussverordnung) geregelt (SRS 8.3-1 ; https://winterthur.tlex.ch/app/de/texts_of_law/8.3-1 ) .
E. 1.3.1 Gemäss
Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.
Die Rückfor derung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgeb enden Vorausset zungen zulässig (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 ATSG Rz 5 ff. mit Hinweisen ). Rückerstattungs pflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leis tungen und seine oder ihre Erben ( Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV ; vgl. auch Müller, a.a.O. , Art. 25 ATSG Rz 23 ).
E. 1.3.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtu ng der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die in Art. 25 Abs. 2 ATSG festgesetzten Fristen sind Verwirkungs fristen (vgl. Müller, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 99) und werden durch den Erlass der Rückerstattungsverfügung gewahrt (Carigiet/Koch , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 100 , sowie Müller, a.a.O . , Art. 25 Rz 137) . Die relative einjährige Frist beginnt mit der zumutbaren Kenntnis des Rückforde rungsanspruchs. Diese ist gegeben, wenn der Verwaltung alle im konkreten Ein zelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rück forderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass (Gesamtsumme der Forderung) ergibt.
Verfügt die Verwaltung über hinreichende, aber noch unvollständig e Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie die erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Das Bundesgericht hat eine Frist von vier Monaten als in der Regel adäquat bezeich net. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzu setzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsan spruch hätt e geltend gemacht werden können (vgl. Müller , a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 107 f. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2 ). 2.
2.1
Die Durchführungsstelle berechnete aufgrund der am 4. Juni 2018 erhaltenen Informationen zum tatsächlichen Nettovermögen und zu den effektiv vorhande nen Einnahmen ( Urk. 3/14-15) den Zusatzleistungsa nspruch von X.___ sel. neu und zog hiervon die im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 3 0. September 2017
bezogenen
Leistungen ab (Berechnungsverfügung vom 4. Juli 2019 [ Urk. 8/ 20 ]). Daraus resultierte der mit der Rückerstattungsv erfügung vom 4. Juli 2019 ( Urk. 8/27/1) und dem
diese bestätigenden angefochtenen Einspracheent scheid ( Urk. 2 S. 2 und 7) zurückgeforderte Betrag von Fr. 47'780.-- , welcher in seiner Höhe unbestritten blieb . Der Rückforderungsbetrag setzt sich aus Prä mienverbilligungen der Krankenversicherung von Fr. 998.--, Ergänzungsleistun gen von Fr. 33’465 .-- , Beihilfen von Fr. 10'889.-- sowie Gemeindezuschüssen von Fr. 2'428. -- zusammen ( Urk. 8/27/1 ).
D ie Rückforderung von Geldleistungen ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (vorste hend E. 1.3.1) . Der Rückkommenstitel ist unbestrittenermassen gegeben und die nicht (vollständig und rechtzeitig) deklarierten finanziellen Verhältnisse haben zu einer unzutreffenden Berechnung der Zusatzleistungen ge führt .
Umstritten ist, ob der
Rückforderung sanspruch zufolge Ablaufs der einjährigen relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bei Erlass der Rückforde rungsverfügung erloschen war ( Urk. 1 S. 7) .
2.2
Die Durchführungsstelle begründete die Rückerstattungspflicht der Erben im angefochtenen Einspracheentscheid damit , der Lauf der Verwirkungsfrist beginne erst dann , wenn alle erforderlichen Unterlagen vorlägen, um die gesamte Rück forderung zu berechnen. Die Rentenbestätigung der l iechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 1 1. März 2019 betreffend die Zeitspanne von Januar bis September 2017 sei gemäss Eingangsstempel erst am 1 4. März 2019 bei ihr eingegangen. Da sie erst im März 2019 über sämtliche massgebenden Unterlagen verfügt habe, ende die Verwirkungsfrist frühestens im März 202 0. Die Rückerstattungsverfügung vom 4. Juli 2019 sei damit vor Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist erlassen und den Beschwerdeführe nden zugestellt worden ( Urk. 2 S. 5 f., Urk.
E. 3 ff.,
Urk. 3/8-1 6). Die Durchführungsstelle nahm daraufhin eine rückwirkende Neu berech nung des Zusatzleistung san s pruchs vor ( Urk. 8/20). Am 4. Juli 2019 erliess sie eine Rückerstattungsverfügung über Fr. 47'780.-- für in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis 3 0. September 2017 von X.___ sel. zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen ( Urk. 8/27 /1). Die von den drei Kindern Y.___ , Z.___ und A.___
( Urk. 8/27/3) dagegen am 4. Sep tember 2019 erhobene und am 1 1. Oktober 2019
ergänzte Einsprache ( Urk. 8/25, Urk. 8/27) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben Y.___ , Z.___ und A.___ , allesamt vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer, mit Eingabe vom 1 7. Februar 2020 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdeführe nden seien von einer Rückerstattungspflicht zu befreien ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2020 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was den Beschwerdeführe nden
am 2. Juni 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Zu prüfen ist zunächst , ob der Anspruch auf die zurückgeforderten Ergänzungs leistungen in Höhe von Fr. 33’465.-- zuzüglich Prämienverbilligungen der Kran kenversicherung von Fr. 998. -- ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/20 S. 2 f., Urk. 8/27/1) bei Erlass der Rückforderungsverfügung vom 4. Juli 2019 ( Urk. 8/27/1) verwirkt war.
E. 3.2 X.___ sel. hatte die Durchführungsstelle in der Anmeldung zum Leis tungsbezug vom 2 4. Oktober 2016 zwar informiert, dass er eventuell Anspruch auf eine geringfügige Rente aus Liechtenstein habe ( Urk. 8/1 S. 4). Die Durchfüh rungsstelle erhielt aber erst aufgrund des Eingangs verschiedener Unterlagen am 4. Juni 2018 im Rahmen der Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs der Witwe von X.___ sel. Kenntnis vom Anspruch auf die Rente der Liech tensteiner AHV/IV und von der en Rentenv erfügung vom 1 3. Februar 201 7. Auch von weiteren Vermögenswerten erfuhr die Durchführungsstelle laut auf den Unterlagen angebrachten Eingangsstempeln «ZL-Winterthur» frühestens am 4. Juni 2018 ( Urk. 3 /14) , was die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2018 zu ver schiedenen Rückfragen veranlasste ( Urk. 3/15) .
Angesichts der sich aus Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 24 ELV
ergebenden
Meldepflicht von X.___ sel. , seiner Erben und der städti schen Sozialhilfebehörde, welcher die Ergänzungsleistungen ausbezahlt wurden ( Urk. 8/3 S. 9 ), kann der Durchführungsstelle nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht bereits früher Kenntnis des möglichen Rückforderungsanspruchs erlangte. Bei der Festsetzung des Beginns der Verwirkungsfrist
ist ihr eine durch die städtische Sozialhilfebehörde nicht gemeldete frühere Kenntnis von Informatio nen, die auf einen möglichen Rückforderungsanspruch hinweisen ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 3/7-10, Urk. 3/13) , jedoch nicht anzurechnen. Nur wenn für die Leistungs festsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig ist , genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V
217 E. 2.1, 140 V 521 E. 2.1, 139 V 6 E. 5.1).
Anders als die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung, die auf dem Zusammenwirken von IV Stelle und Ausgleichskasse beruht, ist d ie Sozialhilfebehörde eine eigenstän dige Behörde, die nicht mit Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Zusatz leistungen betraut ist
(vgl. Müller, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 109 ff.) . Sie gilt o ffen kundig nicht als betraute Behörde im Sinne der angeführten Rechtsprechung . Der von den Beschwerdeführe nden geltend gemachte Umstand, dass der ebenfalls befasste Rechtsdienst der Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur auch für Angelegenheiten der Zusatzleistungen zuständig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus den klar getrennten Zuständigkeitsbereichen der beiden Behörden folgen auch eindeutig trennbare (und möglicherweise durch verschiedene Perso nen bearbeitete) Aufgabenbereiche des Rechtsdienstes, der auch nicht von Geset zes wegen in die Leistungsfestsetzung oder Rückforderung eingebunden ist.
Aus der Verfügung der liechtensteinischen AHV/IV vom 1 3. Februar 2017 geht hervor, dass X.___ sel. ab dem
1. September 2014 bis zum Verfügung s datum
am 3 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente und jährliche Weih nachtszulagen hatte ( vgl. Beilagen zu Urk. 3/14 ; vgl. auch Urk. 8/9 S. 2 ff. ) . Da f ür die Zeit bis zu seinem Tod am 1 6. September 2017 Angaben fehl t en , konnte die Durchführungsstelle auf dieser Basis nic ht zuverlässig ausschlie ssen, dass sich der Leistungsanspruch
bis zum 1 6. September 2017 verändert hatte. Eine solche Änderung hätte einen Einfluss auf di e Höhe der Rückforderung gehabt, weshalb
die Durchführungsstelle am 4. Juni 2018 noch nicht über alle nötigen I nforma tionen verfügte , um den Rückforderungsanspruch in seinem Ausmass (Gesamt summe der Forderung) festsetzen zu können .
E. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob die Durchführungsstelle die zur Festsetzung der Rückforde rungssumme erforderlichen weiteren Abklärungen innert angemessener Zeit vor genommen hat (vgl. vorstehend E. 1.3.2).
Die Durchführungsstelle traf Anfang März 2019 weitere Abklärungen hinsichtlich der Höhe der liechtensteinischen Invalidenrente in den letzten Monaten vor dem Tod von X.___ sel., in dem sie sich mit Sc h reiben vom 7. März 2019 bei der liechtensteinischen AHV/IV nach der Rentenhöhe in den Monaten Februar bis September 2017 erkundigte ( Urk. 8/8) .
Die Rentenbestätigung der liechtensteini schen AHV/IV vom 1 1. März 2019 mit den gewünschten Informationen ging am 1 4. März 2019 bei ihr ein ( Urk. 8/9).
M ithin
benötigte die Durchführungsstelle
nach dem Eingang der Verfügung der liechtensteinischen AHV/IV vom 1 3. Februar 2017 am 4. Juni 2018 mehr als acht Monate , um ihre Abklärungen zum Abschluss zu bringen . Diese Abklärungszeit kann mit Blick auf die von der Rechtsprechung in solchen Fällen als adäquat bezeichnete n Frist von vier Mona ten (vorstehend E. 1.3.2) nicht mehr als angemessen bezeichnet werden, zumal Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten bei den Abklärungen fehlen.
Recht sprechungsgemäss ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzu setzen, in welchem die Durchführungsstelle mit zumutbarem Einsatz ihre Abklä rungen hätte abschliessen können
(vorstehend E. 1.3.2) . Dieser Zeitpunkt ist, ausgehend von der erstmaligen Kenntnisnahme der liechtensteinischen Rente am 4. Juni 2018 ( Urk. 8/14-15), vier Monate später, also am 4. Oktober 2018, einge treten.
Im Übrigen können die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge, die Durchführungs stelle hätte bereits vor Erl ass der Rückforderungsverfügung mit ihnen (und nicht nur mit der Witwe von X.___ sel. ) korrespondieren müssen ( Urk. 1 S. 8), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit allein wäre nämlich noch nicht garantiert gewesen, dass die Beschwerdeführe nden der Durchführungsstelle die für die Berechnung der Rückforderung nötigen Unterlagen früher zugestellt hätten, zumal die Durchführungsstelle diese bei der liechtensteinischen AHV/IV einfor dern musste. Ein früherer Beginn der Verwirkungsfrist lässt sich mit diesem Argument also nicht rechtfertigen.
E. 3.4 Die einjährige Verwirkungsfrist begann nach dem Gesagten am 4. Oktober 2018 und endete am 4. Oktober 201 9. Durch den Erlass der Rückforderungsverfügung vom 4. Juli 2019 ( Urk. 8/27/1) , spätestens zugestellt am 2 3. August 2019 (Urk. 8/22),
hat die Durchführungsstelle diese Frist gewahrt. Damit ist die Rück forderung von Ergänzungsleistungen von Fr. 33’465.-- und Prämienverbilligun gen der Krankenversicherung von Fr. 998.-- ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/27/1) rechtens . 4. 4.1
A us der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Rück erstat t ungsverfügung vom 4. Juli 2019 ergibt sich, dass die Durchführungsstelle für die Rückforderung von kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- und Gemeindezuschüssen im Betrag von Fr. 2'428.--
auf Art. 25 ATSG abstellte, offenbar in der Annahme , § 15 ZLG statuiere die Anwendbarkeit dieser Bestim mung auf die kantonalen Beihilfen beziehungsweise Art.
E. 7 S. 2). 2.3
Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist sei spätestens auf den 2 6. Juni 2018 festzusetzen. Mit den von der Witwe im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen am 4. Juni 2018 zugestellten Unterlagen, insbesondere der Verfügung vom 1 3. Februar 2017 betreffend die liechtensteinische AHV/IV-Rente und dem Beleg über die Vermögensanlage « TwinStar Income plus» bei der AXA Winterthur sowie
dem mit Schreiben vom 2 4. Juni 2018, ei ngegangen bei der Durchführungs stelle am 2 6. Juni 2018, zugestellte n Tresoröffnungsprotokoll vom 1 6. März 2018 hätten der Durchführungsstelle alle nötigen Informationen vorge legen, um den Rückforderungsanspruch zu berechnen ( Urk. 1 S. 7-9). Ab dem Vorliegen dieser Informationen habe sich die Durchführungsstelle mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügung mehr als ein Jahr Zeit gelassen, indem sie erst am 4. Juli 2019 verfügt habe. Der Rückerstattungsanspruch sei damit zu spät gestellt worden und verwirkt ( Urk. 1 S. 7 f.).
Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle seien die Akten nicht erst mit dem Eintreffen der liechtensteinischen Rentenbestätigung am 1 4. März 2019 hinrei chend ver vollständigt gewesen, um den Rückforderungsanspruch berechnen zu können. Bereits aus Seite 3 der liechtensteinischen Rentenverfügung vom 1 3. Februar 2017 ergebe sich der Rentenanspruch mit genügender Bestimmtheit. Diese Verfügung habe der Durchführungsstelle seit dem 4. Juni 2018 vorgelegen. Zudem habe sie sich das bereits viel früher vorhanden gewesene Wissen der Sozialhilfebehörde anrechnen zu lassen. Nicht nur seien beide Stellen an dersel ben Adresse domiziliert; der Rechtsdienst der Sozialhilfebehörde, welcher bereits wenige Monate nach dem Tod von X.___ sel. über sämtliche nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte informiert worden sei, sei auch für die Angelegenheiten der Zusatzleistungen zur AHV/IV zuständig ( Urk. 1 S. 8) .
Hinzu komme, dass die Zusatzleistungen direkt der Sozialhilfebehörde überwie sen worden seien, diese damit also Kenntnis vom Zusatzleistungsanspruch von X.___ sel. gehabt habe. Deshalb hätte sie im Gegenzug auch der Durch führungsstelle Meldung erstatten müssen, als sie von den nicht deklarierten Ein künften und Vermögenswerten Ende 2017/ A nfang 2018 erfahren habe ( Urk. 1. S.
E. 9 ). Ferner sei es stossend, dass die Durchführungsstelle bis zum Erlass der Rück forderungsverfügung stets nur mit der Witwe korrespondiert habe, obschon sie durch den im Juni 2018 zugestellten Erbschein Kenntnis davon haben m usste , dass eine Rückforderung auch die Beschwerdeführe nden als weitere Erbe n betref fen werde.
Dadurch sei es ihnen verunmöglicht worden , eigenständig und zügig zur Beibringung der gewünschten Informationen beizutragen. Auch deshalb sei der Beginn der Verwirkungsfrist spätestens auf den 2 6. Juni 2018 festzulegen ( Urk. 1 S. 8).
3.
E. 13 der Gemeindezuschussverordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 3 ZLG). Denn massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist bei Ehegatten der Netto nachlass zum Todeszeitpunkt des zweitverstorbenen Ehegatten (vgl. dazu auch Rz. 4720.03 der Wegleitung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ] betreffend die per 1. Januar 2021 in Kraft getretene analoge Regelung in Art. 16a Abs. 2 EL G). Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge betreffend die
Rückforderung von kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- und Gemein dezuschüssen im Betrag von Fr. 2'428.-- aufzuheben. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer) .
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses würde sich bei Annahme eines vollständigen Obsiegens die Zuspre chung einer Parteientschädigung von Fr. 2'300. -- rechtfertigen (inkl. Barauslagen und MWSt) . Die Beschwerdeführenden obsiegen aber nur teilweise: Während die Rückforderung von Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen in Höhe von gesamthaft Fr. 34'463.--
( Fr. 33’465.-- +
Fr. 998. -- [ Urk. 2 S. 2])
rechtens ist, ist d iejenige von Beihilfen von Fr. 10'889.-- und Gemeindezuschüsse n von Fr. 2'428.-- ( insgesamt Fr. 13'317.--) nicht zu schützen . Strittig ist die gesamte Rückforderung in Höhe von Fr. 47'780.--. Daran g emessen obsiegen die Beschwerdeführe nden zu rund 30 % . Mit Blick auf die Beschwerdeschrift lässt sich ihr Prozessaufwand nicht auf die einzelnen Leistungsarten (Ergänzungsleis tungen, Beihilfen, Gemeindezuschüsse) aufschlüsseln , wobei sie auch nicht auf die massgebliche, kantonale Regelung der Rückforderung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen eingegangen sind ( Urk. 1 S. 7 ff.) . Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführe nde n eine entsprechend dem teilweisen Obsiegen um 70 % reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 690.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2020 insoweit aufgehoben, als er die Beschwerdeführenden zur Rück erstattung von Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- und Gemeindezuschüssen von Fr. 2'428.-- verpflichtet . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 690 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Fischer - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00019
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 1 7. März 2021 in Sachen Erben des X.___ , gestorben am .. . September 2017 wohnhaft gewesen: … , nämlich: 1 .
Y.___ 2 .
Z.___ 3 .
A.___ Beschwerdeführende alle vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer Hodgskin Rechtsanwälte Tödistrasse 17, Postfach 1814, 8027 Zürich gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Dem 1958 geborenen X.___
( Urk. 8/1) wurden mit Verfügung der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , vom 1 3. Januar 2017 für die Zeit von Februar 2014 bis Januar 2017 Zusatzleis tungen zu seiner Invalidenrente in Höhe von Fr. 68'215. -- nachgezahlt sowie ab 1. Februar 2017 monatliche Zusatzleistungen von Fr. 2'365.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 1'960.--, kantonalen Beihilfen von Fr. 303.-- sowie Gemeindezuschüssen von Fr. 102.--) zugesprochen ( Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/2/7 , Urk. 3/3 ) . 1.2
Am 1 6. Septembe r 2017 verstarb X.___ ( Urk. 3/7/2, Urk. 8/4/1) . In diesem Zusammenhang eingeleitete Abklärungen ergaben, dass X.___ sel. über nicht deklarierte Einkünfte und Vermögenswerte verfügte ( Urk. 1 S. 3 ff.,
Urk. 3/8-1 6). Die Durchführungsstelle nahm daraufhin eine rückwirkende Neu berech nung des Zusatzleistung san s pruchs vor ( Urk. 8/20). Am 4. Juli 2019 erliess sie eine Rückerstattungsverfügung über Fr. 47'780.-- für in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis 3 0. September 2017 von X.___ sel. zu Unrecht bezogene Zusatzleistungen ( Urk. 8/27 /1). Die von den drei Kindern Y.___ , Z.___ und A.___
( Urk. 8/27/3) dagegen am 4. Sep tember 2019 erhobene und am 1 1. Oktober 2019
ergänzte Einsprache ( Urk. 8/25, Urk. 8/27) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2020 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben Y.___ , Z.___ und A.___ , allesamt vertreten durch Rechtsanwalt David Fischer, mit Eingabe vom 1 7. Februar 2020 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdeführe nden seien von einer Rückerstattungspflicht zu befreien ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Mai 2020 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was den Beschwerdeführe nden
am 2. Juni 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 ist die im Sommer 2019 vom Parlament beschlossene Revision des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Für Beschwerden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängig sind, gilt das bisherige Recht ( Art. 83 ATSG). Da die Beschwerde vom 1 7. Februar 2020 am 1. Januar 2021 bereits hängig war, gelangen im vorliegenden Fall die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen ATSG-Bestimmungen zur Anwendung.
Am 1. Januar 2021 sind zudem die geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) , der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
sowie des kantonalen Zusatzleis tungsgesetzes (ZLG)
in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrecht lichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b ). Der angefochtene Einspracheentscheid ist am 1 5. Januar 2020 und somit vor Inkrafttreten der neuen ELG-Bestimmungen ergangen. Folglich finden die bis 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung. 1.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzl ichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleis tungen zur Deck ung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG ). Die Kantone können gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlich en Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen ( § 1 Abs. 1 lit. b sowie § 13-19 ZLG ) sowie Gemeindezus chüsse ( § 1 Abs. 1 lit. c ,
§ 20 und § 20a ZLG) gewährt .
In der Stadt Winterthur sind die Gemeindezuschüsse in der Ver ordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Gemeindezuschussverordnung) geregelt (SRS 8.3-1 ; https://winterthur.tlex.ch/app/de/texts_of_law/8.3-1 ) . 1.3
1.3.1
Gemäss
Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.
Die Rückfor derung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgeb enden Vorausset zungen zulässig (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 25 ATSG Rz 5 ff. mit Hinweisen ). Rückerstattungs pflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leis tungen und seine oder ihre Erben ( Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV ; vgl. auch Müller, a.a.O. , Art. 25 ATSG Rz 23 ).
1.3.2
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtu ng der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 ATSG). Die in Art. 25 Abs. 2 ATSG festgesetzten Fristen sind Verwirkungs fristen (vgl. Müller, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 99) und werden durch den Erlass der Rückerstattungsverfügung gewahrt (Carigiet/Koch , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 100 , sowie Müller, a.a.O . , Art. 25 Rz 137) . Die relative einjährige Frist beginnt mit der zumutbaren Kenntnis des Rückforde rungsanspruchs. Diese ist gegeben, wenn der Verwaltung alle im konkreten Ein zelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rück forderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass (Gesamtsumme der Forderung) ergibt.
Verfügt die Verwaltung über hinreichende, aber noch unvollständig e Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie die erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Das Bundesgericht hat eine Frist von vier Monaten als in der Regel adäquat bezeich net. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzu setzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsan spruch hätt e geltend gemacht werden können (vgl. Müller , a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 107 f. unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2 ). 2.
2.1
Die Durchführungsstelle berechnete aufgrund der am 4. Juni 2018 erhaltenen Informationen zum tatsächlichen Nettovermögen und zu den effektiv vorhande nen Einnahmen ( Urk. 3/14-15) den Zusatzleistungsa nspruch von X.___ sel. neu und zog hiervon die im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 3 0. September 2017
bezogenen
Leistungen ab (Berechnungsverfügung vom 4. Juli 2019 [ Urk. 8/ 20 ]). Daraus resultierte der mit der Rückerstattungsv erfügung vom 4. Juli 2019 ( Urk. 8/27/1) und dem
diese bestätigenden angefochtenen Einspracheent scheid ( Urk. 2 S. 2 und 7) zurückgeforderte Betrag von Fr. 47'780.-- , welcher in seiner Höhe unbestritten blieb . Der Rückforderungsbetrag setzt sich aus Prä mienverbilligungen der Krankenversicherung von Fr. 998.--, Ergänzungsleistun gen von Fr. 33’465 .-- , Beihilfen von Fr. 10'889.-- sowie Gemeindezuschüssen von Fr. 2'428. -- zusammen ( Urk. 8/27/1 ).
D ie Rückforderung von Geldleistungen ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgebenden Voraussetzungen zulässig (vorste hend E. 1.3.1) . Der Rückkommenstitel ist unbestrittenermassen gegeben und die nicht (vollständig und rechtzeitig) deklarierten finanziellen Verhältnisse haben zu einer unzutreffenden Berechnung der Zusatzleistungen ge führt .
Umstritten ist, ob der
Rückforderung sanspruch zufolge Ablaufs der einjährigen relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bei Erlass der Rückforde rungsverfügung erloschen war ( Urk. 1 S. 7) .
2.2
Die Durchführungsstelle begründete die Rückerstattungspflicht der Erben im angefochtenen Einspracheentscheid damit , der Lauf der Verwirkungsfrist beginne erst dann , wenn alle erforderlichen Unterlagen vorlägen, um die gesamte Rück forderung zu berechnen. Die Rentenbestätigung der l iechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 1 1. März 2019 betreffend die Zeitspanne von Januar bis September 2017 sei gemäss Eingangsstempel erst am 1 4. März 2019 bei ihr eingegangen. Da sie erst im März 2019 über sämtliche massgebenden Unterlagen verfügt habe, ende die Verwirkungsfrist frühestens im März 202 0. Die Rückerstattungsverfügung vom 4. Juli 2019 sei damit vor Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist erlassen und den Beschwerdeführe nden zugestellt worden ( Urk. 2 S. 5 f., Urk. 7 S. 2). 2.3
Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist sei spätestens auf den 2 6. Juni 2018 festzusetzen. Mit den von der Witwe im Rahmen der periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen am 4. Juni 2018 zugestellten Unterlagen, insbesondere der Verfügung vom 1 3. Februar 2017 betreffend die liechtensteinische AHV/IV-Rente und dem Beleg über die Vermögensanlage « TwinStar Income plus» bei der AXA Winterthur sowie
dem mit Schreiben vom 2 4. Juni 2018, ei ngegangen bei der Durchführungs stelle am 2 6. Juni 2018, zugestellte n Tresoröffnungsprotokoll vom 1 6. März 2018 hätten der Durchführungsstelle alle nötigen Informationen vorge legen, um den Rückforderungsanspruch zu berechnen ( Urk. 1 S. 7-9). Ab dem Vorliegen dieser Informationen habe sich die Durchführungsstelle mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügung mehr als ein Jahr Zeit gelassen, indem sie erst am 4. Juli 2019 verfügt habe. Der Rückerstattungsanspruch sei damit zu spät gestellt worden und verwirkt ( Urk. 1 S. 7 f.).
Entgegen der Ansicht der Durchführungsstelle seien die Akten nicht erst mit dem Eintreffen der liechtensteinischen Rentenbestätigung am 1 4. März 2019 hinrei chend ver vollständigt gewesen, um den Rückforderungsanspruch berechnen zu können. Bereits aus Seite 3 der liechtensteinischen Rentenverfügung vom 1 3. Februar 2017 ergebe sich der Rentenanspruch mit genügender Bestimmtheit. Diese Verfügung habe der Durchführungsstelle seit dem 4. Juni 2018 vorgelegen. Zudem habe sie sich das bereits viel früher vorhanden gewesene Wissen der Sozialhilfebehörde anrechnen zu lassen. Nicht nur seien beide Stellen an dersel ben Adresse domiziliert; der Rechtsdienst der Sozialhilfebehörde, welcher bereits wenige Monate nach dem Tod von X.___ sel. über sämtliche nicht deklarierten Einkünfte und Vermögenswerte informiert worden sei, sei auch für die Angelegenheiten der Zusatzleistungen zur AHV/IV zuständig ( Urk. 1 S. 8) .
Hinzu komme, dass die Zusatzleistungen direkt der Sozialhilfebehörde überwie sen worden seien, diese damit also Kenntnis vom Zusatzleistungsanspruch von X.___ sel. gehabt habe. Deshalb hätte sie im Gegenzug auch der Durch führungsstelle Meldung erstatten müssen, als sie von den nicht deklarierten Ein künften und Vermögenswerten Ende 2017/ A nfang 2018 erfahren habe ( Urk. 1. S.
9 ). Ferner sei es stossend, dass die Durchführungsstelle bis zum Erlass der Rück forderungsverfügung stets nur mit der Witwe korrespondiert habe, obschon sie durch den im Juni 2018 zugestellten Erbschein Kenntnis davon haben m usste , dass eine Rückforderung auch die Beschwerdeführe nden als weitere Erbe n betref fen werde.
Dadurch sei es ihnen verunmöglicht worden , eigenständig und zügig zur Beibringung der gewünschten Informationen beizutragen. Auch deshalb sei der Beginn der Verwirkungsfrist spätestens auf den 2 6. Juni 2018 festzulegen ( Urk. 1 S. 8).
3. 3.1
Zu prüfen ist zunächst , ob der Anspruch auf die zurückgeforderten Ergänzungs leistungen in Höhe von Fr. 33’465.-- zuzüglich Prämienverbilligungen der Kran kenversicherung von Fr. 998. -- ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/20 S. 2 f., Urk. 8/27/1) bei Erlass der Rückforderungsverfügung vom 4. Juli 2019 ( Urk. 8/27/1) verwirkt war. 3.2
X.___ sel. hatte die Durchführungsstelle in der Anmeldung zum Leis tungsbezug vom 2 4. Oktober 2016 zwar informiert, dass er eventuell Anspruch auf eine geringfügige Rente aus Liechtenstein habe ( Urk. 8/1 S. 4). Die Durchfüh rungsstelle erhielt aber erst aufgrund des Eingangs verschiedener Unterlagen am 4. Juni 2018 im Rahmen der Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs der Witwe von X.___ sel. Kenntnis vom Anspruch auf die Rente der Liech tensteiner AHV/IV und von der en Rentenv erfügung vom 1 3. Februar 201 7. Auch von weiteren Vermögenswerten erfuhr die Durchführungsstelle laut auf den Unterlagen angebrachten Eingangsstempeln «ZL-Winterthur» frühestens am 4. Juni 2018 ( Urk. 3 /14) , was die Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2018 zu ver schiedenen Rückfragen veranlasste ( Urk. 3/15) .
Angesichts der sich aus Art. 31 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 24 ELV
ergebenden
Meldepflicht von X.___ sel. , seiner Erben und der städti schen Sozialhilfebehörde, welcher die Ergänzungsleistungen ausbezahlt wurden ( Urk. 8/3 S. 9 ), kann der Durchführungsstelle nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht bereits früher Kenntnis des möglichen Rückforderungsanspruchs erlangte. Bei der Festsetzung des Beginns der Verwirkungsfrist
ist ihr eine durch die städtische Sozialhilfebehörde nicht gemeldete frühere Kenntnis von Informatio nen, die auf einen möglichen Rückforderungsanspruch hinweisen ( Urk. 1 S. 4 f., Urk. 3/7-10, Urk. 3/13) , jedoch nicht anzurechnen. Nur wenn für die Leistungs festsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig ist , genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V
217 E. 2.1, 140 V 521 E. 2.1, 139 V 6 E. 5.1).
Anders als die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung, die auf dem Zusammenwirken von IV Stelle und Ausgleichskasse beruht, ist d ie Sozialhilfebehörde eine eigenstän dige Behörde, die nicht mit Aufgaben im Rahmen der Durchführung der Zusatz leistungen betraut ist
(vgl. Müller, a.a.O., Art. 25 ATSG Rz 109 ff.) . Sie gilt o ffen kundig nicht als betraute Behörde im Sinne der angeführten Rechtsprechung . Der von den Beschwerdeführe nden geltend gemachte Umstand, dass der ebenfalls befasste Rechtsdienst der Sozialhilfebehörde der Stadt Winterthur auch für Angelegenheiten der Zusatzleistungen zuständig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus den klar getrennten Zuständigkeitsbereichen der beiden Behörden folgen auch eindeutig trennbare (und möglicherweise durch verschiedene Perso nen bearbeitete) Aufgabenbereiche des Rechtsdienstes, der auch nicht von Geset zes wegen in die Leistungsfestsetzung oder Rückforderung eingebunden ist.
Aus der Verfügung der liechtensteinischen AHV/IV vom 1 3. Februar 2017 geht hervor, dass X.___ sel. ab dem
1. September 2014 bis zum Verfügung s datum
am 3 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente und jährliche Weih nachtszulagen hatte ( vgl. Beilagen zu Urk. 3/14 ; vgl. auch Urk. 8/9 S. 2 ff. ) . Da f ür die Zeit bis zu seinem Tod am 1 6. September 2017 Angaben fehl t en , konnte die Durchführungsstelle auf dieser Basis nic ht zuverlässig ausschlie ssen, dass sich der Leistungsanspruch
bis zum 1 6. September 2017 verändert hatte. Eine solche Änderung hätte einen Einfluss auf di e Höhe der Rückforderung gehabt, weshalb
die Durchführungsstelle am 4. Juni 2018 noch nicht über alle nötigen I nforma tionen verfügte , um den Rückforderungsanspruch in seinem Ausmass (Gesamt summe der Forderung) festsetzen zu können . 3.3
Zu prüfen bleibt, ob die Durchführungsstelle die zur Festsetzung der Rückforde rungssumme erforderlichen weiteren Abklärungen innert angemessener Zeit vor genommen hat (vgl. vorstehend E. 1.3.2).
Die Durchführungsstelle traf Anfang März 2019 weitere Abklärungen hinsichtlich der Höhe der liechtensteinischen Invalidenrente in den letzten Monaten vor dem Tod von X.___ sel., in dem sie sich mit Sc h reiben vom 7. März 2019 bei der liechtensteinischen AHV/IV nach der Rentenhöhe in den Monaten Februar bis September 2017 erkundigte ( Urk. 8/8) .
Die Rentenbestätigung der liechtensteini schen AHV/IV vom 1 1. März 2019 mit den gewünschten Informationen ging am 1 4. März 2019 bei ihr ein ( Urk. 8/9).
M ithin
benötigte die Durchführungsstelle
nach dem Eingang der Verfügung der liechtensteinischen AHV/IV vom 1 3. Februar 2017 am 4. Juni 2018 mehr als acht Monate , um ihre Abklärungen zum Abschluss zu bringen . Diese Abklärungszeit kann mit Blick auf die von der Rechtsprechung in solchen Fällen als adäquat bezeichnete n Frist von vier Mona ten (vorstehend E. 1.3.2) nicht mehr als angemessen bezeichnet werden, zumal Anhaltspunkte für besondere Schwierigkeiten bei den Abklärungen fehlen.
Recht sprechungsgemäss ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzu setzen, in welchem die Durchführungsstelle mit zumutbarem Einsatz ihre Abklä rungen hätte abschliessen können
(vorstehend E. 1.3.2) . Dieser Zeitpunkt ist, ausgehend von der erstmaligen Kenntnisnahme der liechtensteinischen Rente am 4. Juni 2018 ( Urk. 8/14-15), vier Monate später, also am 4. Oktober 2018, einge treten.
Im Übrigen können die Beschwerdeführenden mit ihrer Rüge, die Durchführungs stelle hätte bereits vor Erl ass der Rückforderungsverfügung mit ihnen (und nicht nur mit der Witwe von X.___ sel. ) korrespondieren müssen ( Urk. 1 S. 8), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Damit allein wäre nämlich noch nicht garantiert gewesen, dass die Beschwerdeführe nden der Durchführungsstelle die für die Berechnung der Rückforderung nötigen Unterlagen früher zugestellt hätten, zumal die Durchführungsstelle diese bei der liechtensteinischen AHV/IV einfor dern musste. Ein früherer Beginn der Verwirkungsfrist lässt sich mit diesem Argument also nicht rechtfertigen. 3.4
Die einjährige Verwirkungsfrist begann nach dem Gesagten am 4. Oktober 2018 und endete am 4. Oktober 201 9. Durch den Erlass der Rückforderungsverfügung vom 4. Juli 2019 ( Urk. 8/27/1) , spätestens zugestellt am 2 3. August 2019 (Urk. 8/22),
hat die Durchführungsstelle diese Frist gewahrt. Damit ist die Rück forderung von Ergänzungsleistungen von Fr. 33’465.-- und Prämienverbilligun gen der Krankenversicherung von Fr. 998.-- ( Urk. 2 S. 2, Urk. 8/27/1) rechtens . 4. 4.1
A us der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Rück erstat t ungsverfügung vom 4. Juli 2019 ergibt sich, dass die Durchführungsstelle für die Rückforderung von kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- und Gemeindezuschüssen im Betrag von Fr. 2'428.--
auf Art. 25 ATSG abstellte, offenbar in der Annahme , § 15 ZLG statuiere die Anwendbarkeit dieser Bestim mung auf die kantonalen Beihilfen beziehungsweise Art. 13 der Gemeindezu schussverordnung auf die Gemeindezuschüsse ( Urk. 8/27/1).
Diese Auffassung trifft nicht zu , wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.2
Nach § 19 ZLG sind rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel zurückzuerstat ten, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhält nisse gekommen sind ( Abs. 1 lit. a), und aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person ; s ind unter anderem Ehegatten oder Kinder Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von 25‘000 Franken übersteigt ( Abs. 1 lit. b). Bei Ehegatten entsteht eine Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen, soweit die Voraussetzungen gemäss
Abs. 1 dann noch gegeben sind ( Abs. 3).
In Bezug auf kantonale Leistungen besteht mit § 19 ZLG eine Regelung zu recht mässig bezogenen Beihilfen. Über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener kantonaler Leistungen enthält das ZLG keine Bestimmung, was indessen nicht den Weg frei macht für die ( sinngemässe ) Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist § 19 ZLG vielmehr auch auf zu Unrecht bezogene Leistungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2, bestätigt mit dem Urteil des Bundesgerichts 9C_147/2019 vom 2 5. April 2019 E. 3-4 ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2017 vom 2 7. September 2017 E. 3 ).
Rückerstattungsansprüche verjähren nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezahlung ( § 19 Abs. 4 ZLG).
Gemäss Art. 13 der kommunalen Gemeindezuschussverordnung finden das ZLG sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält. 4.3
Ob hinsichtlich der unrechtmässig bezogenen Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- eine Rückerstattungspflicht besteht, ist somit nach Massgabe von
§ 19 ZLG zu beurteilen. D a die Rückerstattung von Leistungen in der kommuna len Gemeinde zuschussverordnung nicht spezifisch geregelt ist und deshalb ge stützt auf Art. 13 der Verordnung das ZLG
sinngemäss zur Anwendung gelangt, ist auch die Rück forderung der zu viel ausgerichteten Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 2'428.-- anhand von § 19 ZLG zu beurteilen.
Weil die Ehegattin von X.___ sel. noch lebt (vgl. Urk. 8/27/1 S. 2, Urk. 2 S. 8) , ist bezüglich d er unrechtmässig bezogenen Beihilfen und Gemeindezu schüsse noch keine Rückerstattungspflicht entstanden ( § 19 Abs. 3 ZLG sowie Art. 13 der Gemeindezuschussverordnung in Verbindung mit § 19 Abs. 3 ZLG). Denn massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist bei Ehegatten der Netto nachlass zum Todeszeitpunkt des zweitverstorbenen Ehegatten (vgl. dazu auch Rz. 4720.03 der Wegleitung über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ] betreffend die per 1. Januar 2021 in Kraft getretene analoge Regelung in Art. 16a Abs. 2 EL G). Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge betreffend die
Rückforderung von kantonalen Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- und Gemein dezuschüssen im Betrag von Fr. 2'428.-- aufzuheben. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer) .
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses würde sich bei Annahme eines vollständigen Obsiegens die Zuspre chung einer Parteientschädigung von Fr. 2'300. -- rechtfertigen (inkl. Barauslagen und MWSt) . Die Beschwerdeführenden obsiegen aber nur teilweise: Während die Rückforderung von Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligungen in Höhe von gesamthaft Fr. 34'463.--
( Fr. 33’465.-- +
Fr. 998. -- [ Urk. 2 S. 2])
rechtens ist, ist d iejenige von Beihilfen von Fr. 10'889.-- und Gemeindezuschüsse n von Fr. 2'428.-- ( insgesamt Fr. 13'317.--) nicht zu schützen . Strittig ist die gesamte Rückforderung in Höhe von Fr. 47'780.--. Daran g emessen obsiegen die Beschwerdeführe nden zu rund 30 % . Mit Blick auf die Beschwerdeschrift lässt sich ihr Prozessaufwand nicht auf die einzelnen Leistungsarten (Ergänzungsleis tungen, Beihilfen, Gemeindezuschüsse) aufschlüsseln , wobei sie auch nicht auf die massgebliche, kantonale Regelung der Rückforderung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen eingegangen sind ( Urk. 1 S. 7 ff.) . Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführe nde n eine entsprechend dem teilweisen Obsiegen um 70 % reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 690.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 5. Januar 2020 insoweit aufgehoben, als er die Beschwerdeführenden zur Rück erstattung von Beihilfen in Höhe von Fr. 10'889.-- und Gemeindezuschüssen von Fr. 2'428.-- verpflichtet . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 690 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Fischer - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt