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ZL.2020.00004

Verrechnung nachbezahlter und laufender Beihilfe mit strittiger, am Gericht hängiger Rückforderung unzulässig. Nichtanrechnung eines Mietzinses als Ausgabe rechtmässig, da feststand, dass ein solcher bis zum Ende des Mietverhältnisses nicht mehr bezahlt wird.

Zürich SozVersG · 2021-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1980, bezieht seit April 2006 eine ganze Invaliden rente (Urk. 1 2 /84 S. 6 ). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ richtete ihm nach seiner Anmeldung vom August 2010 (Urk. 1 2 /1a ) Zusatzleistungen zur Invalidenrente aus (Urk. 12/68-77). Im Septem ber 2016 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 1 2 /99, Urk. 1 2 /172, Urk. 1 2 /218). Mit Verfügungen vom 3. Februar 2017 nahm die Durchführungsstelle rückwir kend ab Januar 2011 unter Berücksichtigung eines reduzierten Mietbetrages und eines Einkommens aus Untermiete eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vor (Urk. 1 2 /219) und forderte vom Versicherten den Betrag von Fr. 30'649.-- (Ergänzungsleistungen und Beihilfe) zurück (Urk. 1 2 /220). Ausserdem stellte sie die Zusatzleistungen per 1. November 2016 ma ngels Erfüllung der Mitwirkungspflicht definitiv ein (Urk. 12 /221). Einer dagegen erhobenen Einsprache entzog sie di e aufschiebende Wirkung (Urk. 12 /220 S. 2, Urk. 1 2 /221 S. 3). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 11. März 2017, ergänzt mit Schreiben vom 1. Juni 2017, jeweils Einsprache (Urk. 1 2 / 388-389, Urk. 12 /397-398). 1.2

Am 28. Februar 2017 hatte sich der Versicherte bei der Stadt Y.___ erneut zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Urk. 1 2 /308). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 nahm die Durchführungsstelle eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs des Versicherten auf Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2017 vor und sprach ihm für die Zeit von Januar 2011 bis Oktober 2016 und von Februar 2017 bis Mai 2017 eine Nachzahlung von Fr. 3'017.-- zu. Den aktuellen Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) ab Februar 2017 setzte sie auf Fr. 855.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung) fest (Urk. 1 2 /315). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Juni 2017 Einsprache (Urk. 1 2 /399-400).

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 legte die Durchführungsstelle die syste mische Anpassung der Zusatzleistungen für das Jahr 2018 fest, womit der Anspruch des Versicherten auf insgesamt Fr. 871.-- pro Monat (Fr. 416.-- Ergän zungsleistungen und Fr. 455.-- Prämienverbill igung) festgelegt wurde (Urk. 12 /374). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Einsprache (Urk. 1 2 /403). 1.3

Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 12/406 ) wies die Durch füh rungsstelle die Einsprachen des Versicherten g egen die Verfügungen vom 3. Feb ruar 2017, vom 19. Mai 2017 und vom 11. Dezember 2017 ab. Des Weite ren stellte sie eine rückwirkende Anpassung des Anspruchs auf Zusatzleistungen per

1. Dezember 2017 fest mit Verweis auf die gleichentags erlassene und zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärten Verfügu ng vom 28. Februar 2018 (Urk. 12 /405), mit welcher sie dem Versicherten wegen einer Anpassung an die Wohnverhältnisse für den Monat Dezember 2017 Zusatzleis tungen von Fr. 1'097.-- (Ergänzungsleistung von Fr. 658.-- zuzüglich Prämienverbilligung von Fr . 439.--) und ab Januar 2018 Zu satzleistungen von Fr. 1'113.-- (Ergänzungsleistung von Fr. 658.-- zuzüglich Prämienverbilligung mit Direktzahlung an die Krankenversicherung von Fr. 455.- -) zusprach. Einer allfälli gen Beschwerde gegen d en Entscheid entzog sie die auf schiebende Wirkung (Urk. 1 2/ 406 S. 29).

Am 2. März 2018 verfügte die Durchführungsstelle einen identischen Anspruch auf Zusatzleistungen des Versicherten ab Dezember 2017, wobei sie jedoch die Auszahlungs- und Verrechn ungsmodalitäten änderte (Urk. 12 /405a). 1.4

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. April 2018 Beschwerde , welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2018.00034 vom 1 0. März 2020 teilweise guthiess .

Es hob den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 insoweit auf, als er den Anspruch auf Zusatzleistungen von 1. Januar 2011 bis 3 0. Oktober 2016 neu festgesetzt, den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Ergän zungsleistungen für diesen Zeit raum von Fr. 30'649.-- verpflichtet, den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2017 festgesetzt und die in den Verfügungen vom 1 9. Mai 2017, vom 1 1. Dezember 2017 und vom 2 8. Februar 2018 angeordneten Verrechnungen bestätigt hat te.

D ie Sache wurde an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Rückforderung betreffend den Zeitraum von 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 sowie über den Anspruch auf Zusatzleistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2017 neu verfüge. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'674.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'033.--, Beihilfe Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 439.--) und ab dem 1. Januar 2018 von monatlich Fr. 1'385.-- (Ergänzungs leistungen Fr. 1'183.--, Beihilfe Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 455.--) hat. Des Weiteren wurde die aufschie bende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt und die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung einbehaltenen Zusatzleistungen ab Februar 2017 auszuzahlen ( Urk. 29 S. 53 ). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.5

Mit Verfügung vom 19. November 2018 setzte die Durchführungsstelle im Rahmen der periodischen Überprüfung den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der Hälf te des Mietzinses ( Fr. 1'450.-- pro Monat : 2 ) rückwir kend ab dem 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 1'263.-- fest ( Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 455.-- Prämienverbilligung (PV) ; Urk. 19/520). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 setzte sie den Anspruch sodann ab Januar 2019 auf monatlich Fr. 1'274.-- fest ( Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 466.-- PV; Urk. 19/524). 1.6

Mit E-Mail vom 13. März 2019 informierte der Versicherte die Durchführungs stelle darüber, dass er wegen drei er offener Mietzins e (Januar bis März 2019) eine Kündigungsandrohung seines Vermieters (Urk. 12 /5 36/2) erhalten habe (Urk. 12 /535 S. 2 ) . Daraufhin setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 3. März 2019 gestützt auf eine ZL-Berechnung ohne Mietausgaben rückwirkend ab Januar 2019 auf Fr. 6 ’ 588.-- pro Jahr (inklusive PV

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'592.--) respektive Fr. 549.-- pro Monat (Fr. 83.-- Ergänzungsleistung, Fr. 466.-- PV)

fest ( Urk. 12 /536/1) . Mit weiterer Verfügung vom 13. März 2019 verpflichtete die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer wegen

zweckwidri ger Verwendung des Mietzinsanteils und in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2019 zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen zu r Rückerstattung von Fr. 2'175.-- (Urk. 12 /537).

Dagegen erhob der Versicherte mit E-Mail vom 2 5. März 2019 sinngemäss Einsprache (Urk. 12/548a). In der Beilage gab er Kontoauszüge seiner Postkonti zu den Akten ( Urk. 12/544-547). Wegen des Nachweises für die Bezahlung des Mietzinses an den Vermieter für den Monat J anuar 2019 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom

27. März 2019 rückwirkend für den Monat Januar 2019 neu auf insgesamt Fr. 1’274 .-- fest (Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 466.-- PV ; Urk . 12 /548 -549 ). Im Beilageschreiben vom 27. März 2019 hielt die Durch führungsstelle ausserdem fest, dass der Versicherte den Mietzins für den Januar 2019 in vollem Betrag von Fr. 1'450. -- beglichen habe, wogegen die Zahlungs nachweise der Mietzinsausstände Februar bis März 2019 in der Höhe von Fr. 725.-- nicht eingereicht worden sei en ( Urk. 12/549).

Mit Schreiben vom 2 9. April 2019 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 13. und vom 27. März 2019 ( Urk. 11/583/4). 1.7

Am 2 8. März 2019 fand durch die Sozialberatung der Stadt Y.___ zur Klärung der Wohnverhältnisse des Versicherten ein Augenschein in der Wohnung statt, im Rahmen dessen ein Einpersonen haushalt des Versicherten festgestellt wurde (Urk. 12/550).

M it

Einspracheent scheid

vom 2. April 2019 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache n des Versicherten vom 1 6. April 2018 und vom 8. Januar 2019 (Urk. 12/553a/2-3) gegen die Verfügungen vom 2. März, 1 9. November und 10. Dezember 2018 ( Urk. 12/541, Urk. 19/524, Urk. 19/520) im Sinne der Erwägungen teilweise gut und erklärte die Verfügung gleichen Datums zum integrierenden Bestandteil (Urk. 12/553a/1 S. 7). In der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 2. April 2019 wurde rückwirkend ab Dezember 2017 bis Dezember 2018

nunmehr der Maxi malbetrag von Fr. 13'200.-- pro Jahr als Mietausgabe berücksichtigt , dies auch für die Anspruchsperioden Januar 2019 und ab

Februar 201 9. Ausserdem wurde betreffend die Auszahlung des rückwirkend festgelegten Anspruchs im Gesamt betrag von Fr. 11'984.-- eine Verrechnung mit einer Rückforderung von Fr. 3'434.-- (17 Mt. x Fr. 202.--) vermerkt , und es wurde ab Mai 2019 ebenfalls eine Verrechnung der an den Versicherten auszuzahlenden Zusatzleistungen von Fr. 1'385.— (Ergänzungsleistung und Beihilfe) mit einer Rückforderung von Fr. 202. -- vorgesehen (Urk. 12/553 S. 4 ff.).

1.8

Mit Schreiben vom 3. April 2019 forderte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer auf, den Nachweis über die Begleichung der Mietzinse Februar bis April 2019 zu erbringen, dies unter der Androhung, anderenfalls die Zusatz leistungen ab dem 1. Mai 2019 wiederum ohne Mietzinsanteil zu berechnen und eine rückwirkende Anpassung der Zusatzleistungen per 1. Februar 2019 vorzu nehmen ( Urk. 12/554). Mit Verfügung vom 2 4. April 2019 setzte die Durch führungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistung wie angedroht ohne Anrechnung einer Mietzinsausgabe ab dem 1. Mai 2019 auf insgesamt Fr. 751.-- pro Monat fest ( Fr. 83.-- Ergänzungsleistung, Fr. 202.-- Beihilfe, Fr. 466.-- PV ). Zudem

vermerkte sie unter dem Titel Auszahlung des Anspruchs eine Verrechnung desselben in der Höhe von Fr. 202.-- mit offener Rückforderung ( Urk. 12/556/2 ).

Mit Verfügung vom 2 2.

Mai 2019 stellte die Durchführungsstelle die Zusatz leistungen wegen Wegzug s des Beschwerdeführers am 25. Mai 2019 nach Z.___

per 1. Juni 2019 ein ( Urk. 12/569).

Gegen die Verfügung en vom 2. und 2 4. April 2019 erhob der Versicherte mit undatiertem Schreiben (Eingang vom 1 4. Mai 2019) Einsprache ( Urk. 11/583/3 ). Mit Einspracheentscheid vom 2 0. November 2019 (Urk. 2) wies die Durch führungsstelle die se Einsprache

und jene vom 2 9. April 2019 (Urk. 11/583/

4) gegen die Verfügungen vom 13. und vom 27. März 2019 sowie vom 2. und 2 4. April 2019 im Sinne der Erwägungen teilweise gut . Dem Begehren, den nicht ausbezahlten Mietzinsanteil für den Monat Mai 2019 in der Höhe von Fr. 1'100.-- nachzuzahlen, werde - unter Vorbehalt der Beibringung eines Mietzins zahlungsnachweises für den Monat April oder Mai 2019 - stattgegeben. Das Begehren, es seien sämtliche Verrechnungen aufzuheben und die verrechneten Beträge nachzuzahlen , werde abgewiesen . Die vollständigen Akten seien dem Versicherten am 2 2. Juli 2019 in Kopie zur Einsichtnahme zugestellt worden

(Urk. 2 S. 6) . 2.

Mit Eingabe vom

7. Januar 2020 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2019 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine neube rechnete Zusatzleistung ohne Verrechnung und unter Anrechnung einer jährlichen Miete von Fr. 13'200.-- auszurichten und der nicht ausbezahlte Miet zinsanteil für den Monat Mai 2019 in der Höhe von Fr. 1'100.-- sei nachzuzahlen. I n prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozess führung und Bestellung ein es unentgeltlichen Rechtsvertre ters in der Person von Rechtsanwalt Suat Sert für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde und de s Antrags auf unentgelt liche Prozessführung (Urk. 10 S. 6). Zusammen mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin die Akten Nr. 580-604 ein (Urk. 11/580-604). Mit Verfügung vom 23. Juni 2020

wurde dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Suat Sert, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsver treter für das vorliegende Verfahren bestellt . Ausserdem wurden die Verwaltungs akten aus dem Verfahren zwischen den Parteien ZL.2018.00034 beigezogen und als Urk. 12/G1-G25, Urk. 12/1-475 (ohne 12, 179, 259, 369, 404, 414-415: fehlende Nummerierung), Urk. 12/528-579 sowie als Urk. 13/1-11 zu den Akten dieses Verfahrens genommen (Urk. 15 S. 4 f.).

Mit Eingabe vom

30. Juni 2020 reichte die Beschwerdegegnerin die zur Umsetzung des Urteils vom 1 0. März 2020 ( ZL .2018.00034 )

erlassene n Verfügun g en vom 30. Juni 2020 ein, mit welche n sie die Zusatzleistungen von Januar 2011 bis Mai 2019 und eine Rückforderung

bezüglich dieses Zeitraums auf insgesamt Fr. 35'316.-- neu festsetzte (Urk. 17/1-5 ). Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (Urk. 20) reichte sie zudem weitere Verwaltungsakten ein ( Urk. 19/476-527). In der Replik vom 2 6. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 25 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich zur Duplik nicht verlauten, was dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 28 ).

Aus dem Verfahren der Parteien Nr. ZL.2018.00034 wird

das

Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 0. März 2020 in Kopie als Urk.

29

zu den Akten genommen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für einen Zeitraum bis längstens zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 2 0. November 2019, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 2 4. Januar 2005 E. 1), Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen geänderten Bestim mungen des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) und des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG).

Nichts anderes ergibt sich aus der Übergangsbestimmung in Art. 83 ATSG, wonach für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erst instanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt; denn die Beschwerde ( Urk. 1) ging am 8. Januar 2020 beim hiesigen Gericht ein. 2. 2.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, bestehend aus bundesrechtlic hen Ergänzungsleistungen, kanto nalen Beihilfen und Zuschüssen der Gemeinde (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 ZLG). 2.2

Die Ergänzungsleistungen (EL) bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jähr liche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu e ntsprechen, um den die aner kann ten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hint erlassenen- sowie der Invaliden versicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. D eshalb sind bei der Anspruchsbe rech nung - vorbehältlich Art . 11 Abs. 1 lit . g ELG (vgl. E. 1.3.4 hernach) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). 2.3

Nach Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG werden d er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bei alleinstehenden Personen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200 .-- (Ziff. 1) als Ausgaben aner kannt. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. 2.4

2.4.1

Der Untersuchungsgrund satz besagt, dass der Sozialver sicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklärungen zu tätigen hat. So prüft der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat allerdings auch die versicherte Person mitzuwirken, weil sie den zur Festlegung so zialversiche rungsrechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am besten kennt. Insofern bilden die Mitwirku ngspflichten eine gewisse Ergän zung und Einschränkung des Unter suchungsgrundsatzes (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).

Und zwar haben laut Art. 28 Abs. 2 A TSG Personen, die Versicherungsleistun gen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu ert eilen, die zur Abklärung des An spruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- ode r Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durch führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens , aufgrund der Akten verf ügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemes sene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungs-pflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gil t auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_18 0/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1). 2.4.2

R echtserheblich und daher abzuklären sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheid s aus, der Beschwerdeführer sei der wiederholten Aufforderung, die Zahlungsnachweise für die Mietzinse der Monate Februar bis April 2019 zu erbringen, nachdem ihm die Kündigung der Mietwohnung angedroht worden sei, nicht nachgekommen. Auf eine Rückforderung der Mietzinsen der Monate Februar bis April 2019 sei verzichtet worden.

Mit Verfügung vom 2. April 2019 sei der Einspracheentscheid gleichen Datums umgesetzt worden, indem vom 1. Dezember 2017 bis 3 0. April 2019 durchgehend der Mietzins von Fr. 13'200.-- pro Jahr in der ZL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Mit der Nachzahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum sei die Einsprache gegen die Verfügungen vom 1 3. und 2 7. März 2019 in Bezug auf die Rückforderung von Mietzinsen gegenstandslos geworden. Jedoch sei - wie im Schreiben vom 3. April 2019 angedroht - die ZL-Berechnung ab Mai 2019 oh ne Mietzins vorgenommen worden, da die Zusatzleistungen der Vormonate nicht für die Bezahlung des Miet zinses und daher zweckwidrig verwendet worden sei en . Zweckwidrig verwendete Zusatzleistungen seien zurückzuerstatten beziehungsweise die Leistungen würden bis zum Vorliegen des entsprechenden Zahlungsnachweises nicht ausge richtet. Denn d er Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen, indem er der zweimaligen Aufforderung zur Einreichung der Zahlungsnachweise nicht nachgekommen sei. Die vorläufige Nichtausrichtung des Mietzinsanteils für den Monat Mai 2019 sei aufgrund der gegebenen Umstände angemessen.

Es stehe dem Beschwerdeführer frei, den Zahlungsnach weis für den Monat April oder Mai 2019 nachzureichen, sodass der Mietzinsanteil für den Mai 2019 noch nachbezahlt werde.

Anderenfalls sei das Begehren um Nachzahlung des Mietzinses für d en Mai 2019 abzulehnen. Per 31. Mai 2019 seien die Zusatzleistungen im Übrigen wegen des Wegzuges des Beschwerdefüh rer s per 1. Juni 2019 aus der Stadt Y.___ eingestellt worden ( Urk. 2 S. 1 f. und S. 5 f. ).

Des Weiteren stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid auf den Standpunkt, Beihilfen würden nicht zur Existenzsicherung gehören und dürften daher ( mit Rückforderungen) verrechnet werden. Mit Verfügung vom 2. April 2019 seien die Be i hilfen vom 1. Dezember

2017 bis 3 0. A pril 2017 (richtig: 3 0. April 2019; 17 Monate) à Fr. 202 .-- pro Monat (Total Fr. 3'434.--) und ab Mai 2019 von Fr. 202.-- verrechnet worden. Mit Verfügung vom 2 4. April 2019 sei betreffend die Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2019 wiederum die Beihilfe im Betrag von Fr. 202.-- verrechnet worden. Das betrei bungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführer s sei in dieser Zeit durch die Verrechnung der Beihilfe jeweils gewahrt geblieben, weshalb die Verrechnung als zulässig einzustufen sei. Mit Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden, so dass die damit erlassene Rückforderung im Betrag von Fr. 30'649.-- habe umgesetzt werden können. Einer Rückerstattungsverfügung komme zwar von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, jedoch gelte diese Regelung gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung nicht für die Verrechnung von laufenden Leistungen.

Da auch das Existenzminimum im verrechneten Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2019 gewahrt gewesen sei, sei das Begehren, die Verrechnung aufzuheben und die verrechneten Leistungen nachzuzahlen, abzuweisen ( Urk. 2 S. 3 ff. ). 3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Beschwer d e ein, eine Verrechnung dürfe nicht gestützt auf die Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 erfolgen. Diese sei nicht rechtskräftig. Denn sie sei mit Beschwerde angefochten worden und nicht zuletzt sei auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung angefochten worden. Daran ändere auch die Behauptung der Beschwerdegegne r in , dass Bei hilfen und Gemeindezuschüsse keine Ergänzungsleistungen darstel len würden und daher mit der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen verrechnet werden dürften, nichts. In Bezug auf den nicht ausbezahlten Mietzinsanteil für den Monat Mai 2019 in der Höhe von Fr.

1'100.-- verletze die Beschwerdegegnerin das Legalitätsprinzip, da sie nicht zu erklären vermöge, auf welche Gesetzesgrundlage sich ihr Handeln stütze (Urk. 1 S. 4 f .).

In der Replik erklärte der Beschwerdeführer zudem, in Bezug auf die Frage der Verrechnung sei mit (mittlerweile) rechtskräftigem Urteil ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 festgehalten worden, dass die Verrechnungen zu Unrecht erfolgt seien. Hinsichtlich der «Streichung» des Mietzinses in der ZL-Berechnung sei diese mangels Rechtsgrundlage willkürlich und unrechtmässig erfolgt . Eine Direktüber weisung an den Vermieter könnte er, der Beschwerdeführer , allenfalls noch nachvollziehen. Dies sei von Seiten der Beschwerdegegnerin indes weder in Erwägung gezogen noch angedroht worden. Es sei zudem zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 30. Juni 2020 auf Anweisung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gemäss dem Urteil ZL.2018.00034 vom 1 0. März 2020 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vorgenommen habe, in welcher ihm unter anderem für den Mai 2019 ein zusätz licher Anspruch von Fr. 1'385.-- zugesprochen worden sei. Es sei zu vermuten, dass es sich bei diesem Mehrbetrag nunmehr um den beantragten Mietzinsanteil handle . Die Beschwerdegegnerin habe damit praktisch die gesamte Beschwerde anerkannt (Urk. 25 S. 3 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die

in den Verfügungen vom 2. April 2019 (Urk. 12/553 S. 2)

und vom 24. April 2019 (Urk. 12/556/2 S. 1) vorgenommenen Verrechnungen rechtmä ssig sind (vgl. E. 5

nachfolgend ).

Strittig ist ausserdem, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den ZL-Anspruch für den Monat Mai 2019 ohne Berücksichtigung von Mietzinsausgaben auf Fr. 751.-- festgesetzt hat (dazu E. 6 hernach). 4. 4.1

Im Prozess zwischen den Parteien Nr. ZL.2018.00034 hat das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. März 2020 ( Urk. 29 ) die Anspruchsperioden im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis längstens zum Erlass des in jenem Verfahren angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2018, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis bildet e (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1), beurteilt (E. 1.1; Urk. 29 S. 5). Mit diesem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteil ( Urk. 29 ) hat das Sozial versicherungsgericht die Sache zur Neubeurteilung des ZL-Anspruch s

vom 1. Januar 2011 bis 3 0. Oktober 2016 und vom 1. Februar bis 3 0. November 2017 zurückgewiesen sowie den ZL-Anspruch ab dem 1. Dezember 2017

auf monatlich Fr. 1'674.-- und ab dem 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 1'385.-- festgesetzt . Ausserdem hat es die Beschwer degegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung einbehaltenen Zusatzleistun gen ab Februar 2017 auszuzahlen ( Urk. 29 S. 60).

Die

Beschwerdegegnerin hat daraufhin mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 17/2) unter anderem auch die hier betreffenden Beihilfen, welche sie in den Verfügungen vom

2. und 24. April 2018 zur Verrechnung gebracht hat,

in Umsetzung dieses Urteils an den Beschwerdeführer

ausbezahlt (Urk. 17/5 S. 9). Damit hat sie die gerügten Verrechnungen gemäss Verfügung vom 3. April 2019 von Fr. 3'434.-- (17 x Fr. 202.--; Urk. 12/553 S.

2) und gemäss Verfügung vom 24. April 2019 von Fr. 202.-- (Urk. 12/556/2 S. 1) aufgehoben. I n der ZL-Berechnung zur Verfügung vom

30. Juni 2020 hat sie ausserdem unter anderem auch hinsichtlich des hier strittigen Monats Mai 2019

den maximalen Betrag für Mietzinsauslagen von Fr. 13'200.-- pro Jahr ( Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG) berücksichtigt ( Urk. 17/2 S. 24 ff. ). 4.2

Soweit die Beschwerdegegnerin damit das Rechtsbegehren des Beschwerdeführer s in diesem Verfahren bereits erfüllt hat, ist darin indes keine rechtswirksame Wiedererwägung zu sehen, welche zur Abschreibung des Verfahrens führen würde. Denn die Verfügung vom 30. Juni 2020 ( Urk. 17/2) wurde erst nach der auf Abweisung der Beschwerde schliessenden Beschwerdeantwort vom 24. März 2020 (Urk. 10) erstellt. Die Verfügungsgewalt über den Verfahrensgegenstand war der Beschwerdegegnerin nach der Beschwerdeantwort jedoch entzogen (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG).

Die Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 17/2) ist in diesem Verfahren hinsichtlich der strittigen Verrechnungen und des strittigen ZL-Anspruchs des Monats Mai 2019 somit nicht als Wiedererwägung der Verfügungen vom 2. und 2 4. April 2019 anzusehen, sondern als Parteiantrag. 5. 5.1

In den Verfügungen vom 2. April 2019 ( Urk. 12/553 S. 2) und vom 24. April 2019 (Urk. 12/556/2 S. 1) hat die Beschwerdegegnerin zum einen die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis April 2019 bestimmte Nachzahlung von insgesamt Fr. 11'984.-- mit einer Rückforderung von Fr. 3'434.-- (17 Mt. x Fr. 202.--) und zum anderen den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2019 von Fr. 285.-- mit einer offenen Rückforderung von Fr. 202.-- verrechnet.

Mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 ( Urk. 29 ) wurde diese n Verrechnungen die Grundlage entzogen. Denn damit wurde die

betreffende, am 3. Februar 2017 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Oktober 2016 verfügte Rückforderung von Fr. 30'649.-- (Urk. 12/219-220)

aufgehoben ( Urk. 29 S. 22 ff.) .

Das Gericht hat mit diesem Urteil den mit Verfügung und Einspracheentscheid vom 2. April 2019 ( Urk. 12/553, Urk. 12/553a/1) neu festgesetzten Anspruch auf Zusatzleistungen im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 2 8. Februar 2018 beur teilt (E. 6; Urk. 29 S. 43 f.). Insofern ist eine erneute Beurteilung nicht zulässig und es gilt das dort Festgestellte. Und zwar hat das Gericht die Sache zur Neube rechnung der Rückforderung unter Berücksichtigung der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen ( E.

7.3; Urk. 29 S. 45 ) . Ausserdem hat es festgestellt, dass die sofortige Verrechnung der (strittigen und nicht rechtskräfti gen) Rückforderung mit dem laufenden Anspruch auf Zusatzleistungen unzu lässig gewesen sei und dem Beschwerdeführer die Zusatzleistungen auszuzahlen seien , welche ab Februar 2017 (bis 2 8. Februar 2018) mit dem Rückerstattungs anspruch verrechnet worden seien (E. 8.3-4, Urk. 29 S. 50 f.) .

5.2

H insichtlich des

in diesem Verfahren

zu beurteilenden

Verrechnungsz eitraum s nach dem 28. Februar 2018 respektive v on März 2018 bis Mai 2019 gilt dasselbe. Zwar ist nach den allgemeinen Grundsätzen eine Verrechnung zulässig, wenn die Forderungen - wie hier - gegenseitig und gleichartig sind und zum Zeitpunkt der Verrechnung die F älligkeit eingetreten ist (Art. 120 Abs. 1 des Obligationen rechts, OR), dies selbst wenn die Gegenforderung bestritten ist (vgl. Art. 120 Abs. 2 OR) ;

dabei spielt es keine Rolle, ob eine Forderung bereits rechtskräftig zugesprochen worden war oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 5.1). Damit die Verrechnungswirkung eintritt, müssen aber der tatsächliche Bestand und die Durchsetzbarkeit der fraglichen Forderung bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies hat im Bestreitungsfall betreibungsrechtlich oder mittels gerichtlichen Prozesses zu geschehen (Urteil des Bundesgericht s 9C_597/2016 vom 2 7. März 2017 E. 6.2) . Hier waren fraglos derartige rechtliche Schritte eingeleitet worden und die Verrechnung daher angesichts des hängigen gerichtlichen Verfahrens betreffend die Rückforderung schon vor der rechtskräftigen Aufhebung der Rückforderung nicht zulässig (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 E. 8.2-3; Urk. 29 S. 49 ff.).

Die Ausführung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, dass nur der Anspruch auf Beihilfe verrechnet worden sei und damit nicht in das Existenzminimum eingegriffen worden sei (Urk. 2 S. 3 ff. ),

geht unter den gege benen Umständen fehl. Denn diese Frage stellt sich erst, wenn die Verrechnung an sich zulässig ist und deren Wirkung eintreten kann , was hier nicht der Fall war .

5.3

Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der gerügten Verrechnung des Anspruchs auf Beihilfe im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. März 2018 bis 3 1. Mai 2019 mit der ( mittlerweile aufgehobenen und zurzeit des angefochtenen Einspracheentscheides

vom 2 0. November 2019

[ Urk. 2 ] am Gericht hängigen )

Rückforderung begründet.

Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beihilfe für die Zeit vom 1. März 2018 bis 3 1. Mai 2019 nicht zur Verrechnung gebracht werden darf und auszuzahlen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin dies bereits erfüllt hat, ist die Auszahlung hinfällig . 6. 6.1

6.1.1

Betreffend die Mietausgaben ist nicht mehr strittig, dass (auch) für die Zeit ab Januar 2019 von einem Einpersonenhaushalt (ohne Mitbewohner) auszugehen ist und in der ZL-Berechnung daher der ganze Mietzins von Fr. 1'450.-- pro Monat bis zum Maximalbetrag von monatlich Fr. 1'100.-- re spektive von jährlich Fr. 13'200.-- ( Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG) zu berücksichtigen ist .

U nstrittig und ausgewiesen ist weiter , dass dem Beschwerdeführer vom Vermieter mit Schreiben vom 4. März 2019

wegen ausstehender Mietzahlungen für die Monate Januar, Februar und März 2019 à je Fr. 1'450.-- die Kündigung seiner Wohnung angedroht wurde ( Urk. 12/536/2) . Fest steht auch, dass der Beschwer deführer den Mietzins für den Monat Januar 2019 geleistet hat (Urk. 12/547/2 S. 1) , nicht aber

für die Monate Februar bis Mai 201 9. Aktenkundig ist ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer per 2 5. Mai 2019 nach Z.___ abgemeldet hat (Urk. 12/568) und das bisherige Mietverhältnis per Ende Mai 2019 beendet wurde (Urk. 12/566).

Gemäss der E-Mail des Beschwerdeführer s vom 2 4. April 2019 hat der Vermieter die Wohnung per Ende Mai 2019 gekündigt . Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass er eine neue Wohnung suchen müsse und das Geld allenfalls nicht mehr für ein Depot von drei Mietzinsen und die erste Miete am neuen Ort ausreichen würde, wenn er nun alle offenen Mietzinsen bezahlen würde. Daher habe er entschieden, dass Geld für das Depot einer neuen Wohnung zu verwenden (Urk. 12/558 S. 1 f.). 6.1.2

Die

Beschwerdegegnerin

hatte den Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 3. April 2019 aufgefordert, den Nachweis zur Begleichung der Mietzinse für die Monate Febru ar bis April 2019 zu erbringen und die entsprechenden Dokumente bis am 2 3. April 2019 an sie zuzustellen. Dies verband sie mit der Androhung, dass anderenfalls die Zusatzleistungen ab dem 1.

Mai 2019 wiederum ohne Miet zinsanteil berechnet w ürden und auch rückwirkend eine weitere solche Anpas sung der Zusatzleistungen ohne Mietzinsanteil ab 1. Februar 2019 erfolgen müsse ( Urk. 12/554). Nachdem der verlangte Nachweis nicht ein getroffen war , setzte sie den ZL-Anspruch für den Monat Mai 2019 androhungsgemäss ohne Anrechnung eines Mietzinses als Ausgabe in der ZL-Berechnung ( Urk. 12/556/2 S. 4 ) auf Fr. 751.-- ( Fr. 83.-- Ergänzungslei stung, Fr. 202.-- Beihilfe, Fr. 466.-- PV) fest (Verfügung vom 24. April 2019; Urk. 12/556/2 ) .

6.2 6.2.1

Anerkannte Ausgaben gemäss Art. 10 ELG - mit Ausnahme von jenen für den allgemeinen Lebensbedarf - müssen nachgewiesen werden ( BGE 142 V 457 E. 4.3 ).

Bei Mietzinsauslagen genügt dazu in der Regel der Mietvertrag. Steht dagegen fest, dass eine Ausgabe in der betreffenden Anspruchsperiode nicht anfällt , ist sie entsprechend dem Zweck der Zusatzleistung en, unter Berücksich tigung de r zumutbaren Anstrengungen der Z L-beziehenden Person die gegen wärtigen Lebensbedürfnisse zu gewährleisten, ohne Sozialhilfe beziehen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 3.2),

in der ZL-Berechnung nicht zu berücksichtigen. Denn mit den Leistungen gemäss ELG und ZLG soll der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürf nisse g edeckt werden (BGE 127 V 369 E . 5a).

Hier hat der

Beschwerdeführer spätestens mit E-Mail vom 2 4. April 2019 klarge stellt, dass er die Mietzinse von Februar bis Mai 2019 nicht bezahlen werde ( Urk. 12/558 S. 1 f.) . Dementsprechend hat er

- trotz korrekter Aufforderung der Beschwerdegegnerin am 3. April 2019 hierzu ( Urk. 12/554) - auch keinen Nach weis über die Bezahlung dieser Mietzinse erbracht .

6.2.2

Damit stand i m Zeitpunkt der Verfügung vom 2 4. April 2019 (Urk. 12/556/2) überwiegend wahrscheinlich und damit beweisrechtlich hinreichend fest, dass die Begleichung d er Mietzinse als grundsätzliche Voraussetzung zur Ausgabenan rechnung für die Monat e Februar bis April 2019 und insbesondere auch für den Monat Mai 2019

abschliessend bis zum Ende des Mietverhältnisses nicht mehr erfolgen wird . E ine Anrechnung von Mietausgaben in der ZL-Berechnung im Monat Mai 2019 war daher nicht angezeigt , denn die Mittel des Beschwerdefüh rer s wurden in dieser Zeit nicht durch Wohnungskosten in der Stadt Y.___ belastet . Die Beschwerdegegnerin hat - unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht - im Ergebnis daher zu Recht in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 24. April 2019 keinen Mietzins im Monat Mai 2019 als Ausgabe berücksichtigt.

Der ermittelte Anspruch auf Zusatzleistungen für den Monat Mai 2019 von Fr. 751.-- ( Fr. 83.-- Ergänzungslei stung, Fr. 202.-- Beihilfe, Fr. 466.-- PV; Verfügung vom 24. April 2019; Urk. 12/556/2 ) ist somit rechtens. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6.3

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner andere n Betrach tungsweise. Namentlich kann der Rüge

einer Verletzung des Legalitätsprinzip s ( Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung ) wegen fehlender gesetzlicher Grundlage für die Streichung des Mietzinses ( Urk. 1 S. 5, Urk. 25 S. 4 ) nicht gefolgt werden. Denn wie ausgeführt, ergibt sich aus Art. 10 ELG und aus dem Zweck der Zusatz leistungen , dass Wohnkosten nur als Ausgabe

anerkannt werden , wenn solche dem Leistungsbezüger nachweislich in der betreffenden Anspruchsperiode anfallen respektive seine Mittel reduzieren , was hier für den Monat Mai 2019 nicht der Fall war .

Von weiteren Beweismassnahmen sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. Insbesondere ist dem Antrag des Beschwerdeführer s , es seien ihm auch die IV-Akten zur Stellungnahme zuzu stellen, welche sich offenbar im Besitz der Beschwerdegegnerin befänden ( Urk. 25 S. 1 i.V.m . S. 3 f.) , nicht stattzugeben. Denn es sind auch vom Beizug der IV-Akten betreffend die hier zu beurteilende Sache keine entscheid wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 9C_72 4/2009 vom 1 6. November 2009 E. 3.2.3.1). 7.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. November 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als er die vorgenommenen Verrechnungen bestätigt, und es ist festzustellen, dass die Beihilfe für die Zeit vom 1. März 2018 bis 3 1. Mai 2019 nicht zur Verrechnung gebracht werden darf und auszuzahlen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin dies bereits erfüllt hat, ist die Auszahlung hinfällig . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

8.1

De m unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich,

steht ausgangsgemäss eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschä digung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2) , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 4. März 2021 ( Urk. 31) festzusetzen ist. 8.2

In der Honorarnote ist ein Aufwand vom 3. Dezember 2019 bis 2 3. Dezember 2020 von insgesamt 20.16 Stunden à Fr. 220.-- pro Stunde und von Fr. 80.30 Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer mit einem Gesamtbetrag von Fr. 4'868.30 aufgeführt (Urk. 31). Dies ist der Sache nicht angemessen. So wurde allein für das Aktenstudium ein Aufwand von insgesamt 9.08 Stunden angegeben, obschon die meisten Akten bereits aus dem vorausgehenden Verfahren ZL.2018.00034 bekannt waren und überdies für die hier zu beurteilende Sache letztlich nur wenige

neue und jedenfalls nicht übermässig viele Akten relevant

waren . Der Aufwand für das Aktenstudium ist daher auf zwei Stunden zu kürzen. Für das Verfassen der (je mit Deckblatt) knapp 6-seitigen Beschwerde ( Urk.

1) und der knapp 6-seitigen Replik ( Urk. 25) wurde ein Aufwand von insgesamt 7.34 Stunden angegeben, was angesichts der bereits im Verfahren ZL.2018.00034 vorgebrachten Thematik der Verrechnung und der nur ein Berechnungselement der ZL-Berechnung betreffenden Position während einer kurzen Zeitperiode nicht angemessen erscheint und auf 6 Stunden zu kürzen ist. Insgesamt ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 20.16 Stunden damit um 8.42 Stunden auf 11.74 Stunden zu kürzen. Damit resultiert der Betrag von Fr. 2'582.80, was zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 80.30 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (respektive Fr. 205.10) insgesamt den Betrag von Fr. 2'868.20 respektive gerundet Fr. 2' 870 .-- ergibt. 8.3

Die Prozessentschädigung ist damit auf Fr. 1'4 35 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen)

festzusetzen.

Im Ü brigen Umfang von Fr. 1'4 35 .--

ist der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Suat Sert

aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2019 insoweit abgeändert, als damit die vorgenommenen Ver rechnungen bestätigt wurden , und es wird festgehalten, dass die Beihilfe für die Zeit vom 1. März 2018 bis 3 1. Mai 2019 nicht zur Verrechnung gebracht werden darf und soweit noch nicht getan, auszuzahlen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich,

eine reduzierte Prozessent schädi gung von Fr. 1'4 35 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Im ü brigen Umfang von Fr. 1'4 35 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird der unentgelt liche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich,

aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - die Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1980, bezieht seit April 2006 eine ganze Invaliden rente (Urk. 1

E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 2 4. Januar 2005 E. 1), Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen geänderten Bestim mungen des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) und des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG).

Nichts anderes ergibt sich aus der Übergangsbestimmung in Art. 83 ATSG, wonach für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erst instanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt; denn die Beschwerde ( Urk. 1) ging am 8. Januar 2020 beim hiesigen Gericht ein. 2.

E. 1.3 Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 12/406 ) wies die Durch füh rungsstelle die Einsprachen des Versicherten g egen die Verfügungen vom 3. Feb ruar 2017, vom 19. Mai 2017 und vom 11. Dezember 2017 ab. Des Weite ren stellte sie eine rückwirkende Anpassung des Anspruchs auf Zusatzleistungen per

1. Dezember 2017 fest mit Verweis auf die gleichentags erlassene und zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärten Verfügu ng vom 28. Februar 2018 (Urk. 12 /405), mit welcher sie dem Versicherten wegen einer Anpassung an die Wohnverhältnisse für den Monat Dezember 2017 Zusatzleis tungen von Fr. 1'097.-- (Ergänzungsleistung von Fr. 658.-- zuzüglich Prämienverbilligung von Fr . 439.--) und ab Januar 2018 Zu satzleistungen von Fr. 1'113.-- (Ergänzungsleistung von Fr. 658.-- zuzüglich Prämienverbilligung mit Direktzahlung an die Krankenversicherung von Fr. 455.- -) zusprach. Einer allfälli gen Beschwerde gegen d en Entscheid entzog sie die auf schiebende Wirkung (Urk. 1 2/ 406 S. 29).

Am 2. März 2018 verfügte die Durchführungsstelle einen identischen Anspruch auf Zusatzleistungen des Versicherten ab Dezember 2017, wobei sie jedoch die Auszahlungs- und Verrechn ungsmodalitäten änderte (Urk. 12 /405a).

E. 1.3.4 hernach) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a).

E. 1.4 Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. April 2018 Beschwerde , welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2018.00034 vom 1 0. März 2020 teilweise guthiess .

Es hob den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 insoweit auf, als er den Anspruch auf Zusatzleistungen von 1. Januar 2011 bis 3 0. Oktober 2016 neu festgesetzt, den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Ergän zungsleistungen für diesen Zeit raum von Fr. 30'649.-- verpflichtet, den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2017 festgesetzt und die in den Verfügungen vom 1 9. Mai 2017, vom 1 1. Dezember 2017 und vom 2 8. Februar 2018 angeordneten Verrechnungen bestätigt hat te.

D ie Sache wurde an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Rückforderung betreffend den Zeitraum von 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 sowie über den Anspruch auf Zusatzleistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2017 neu verfüge. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'674.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'033.--, Beihilfe Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 439.--) und ab dem 1. Januar 2018 von monatlich Fr. 1'385.-- (Ergänzungs leistungen Fr. 1'183.--, Beihilfe Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 455.--) hat. Des Weiteren wurde die aufschie bende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt und die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung einbehaltenen Zusatzleistungen ab Februar 2017 auszuzahlen ( Urk. 29 S. 53 ). Dieses Urteil blieb unangefochten.

E. 1.5 Mit Verfügung vom 19. November 2018 setzte die Durchführungsstelle im Rahmen der periodischen Überprüfung den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der Hälf te des Mietzinses ( Fr. 1'450.-- pro Monat : 2 ) rückwir kend ab dem 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 1'263.-- fest ( Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 455.-- Prämienverbilligung (PV) ; Urk. 19/520). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 setzte sie den Anspruch sodann ab Januar 2019 auf monatlich Fr. 1'274.-- fest ( Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 466.-- PV; Urk. 19/524).

E. 1.6 Mit E-Mail vom 13. März 2019 informierte der Versicherte die Durchführungs stelle darüber, dass er wegen drei er offener Mietzins e (Januar bis März 2019) eine Kündigungsandrohung seines Vermieters (Urk. 12 /5 36/2) erhalten habe (Urk. 12 /535 S. 2 ) . Daraufhin setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 3. März 2019 gestützt auf eine ZL-Berechnung ohne Mietausgaben rückwirkend ab Januar 2019 auf Fr.

E. 1.7 Am 2 8. März 2019 fand durch die Sozialberatung der Stadt Y.___ zur Klärung der Wohnverhältnisse des Versicherten ein Augenschein in der Wohnung statt, im Rahmen dessen ein Einpersonen haushalt des Versicherten festgestellt wurde (Urk. 12/550).

M it

Einspracheent scheid

vom 2. April 2019 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache n des Versicherten vom 1 6. April 2018 und vom 8. Januar 2019 (Urk. 12/553a/2-3) gegen die Verfügungen vom 2. März, 1 9. November und 10. Dezember 2018 ( Urk. 12/541, Urk. 19/524, Urk. 19/520) im Sinne der Erwägungen teilweise gut und erklärte die Verfügung gleichen Datums zum integrierenden Bestandteil (Urk. 12/553a/1 S. 7). In der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 2. April 2019 wurde rückwirkend ab Dezember 2017 bis Dezember 2018

nunmehr der Maxi malbetrag von Fr. 13'200.-- pro Jahr als Mietausgabe berücksichtigt , dies auch für die Anspruchsperioden Januar 2019 und ab

Februar 201 9. Ausserdem wurde betreffend die Auszahlung des rückwirkend festgelegten Anspruchs im Gesamt betrag von Fr. 11'984.-- eine Verrechnung mit einer Rückforderung von Fr. 3'434.-- (17 Mt. x Fr. 202.--) vermerkt , und es wurde ab Mai 2019 ebenfalls eine Verrechnung der an den Versicherten auszuzahlenden Zusatzleistungen von Fr. 1'385.— (Ergänzungsleistung und Beihilfe) mit einer Rückforderung von Fr. 202. -- vorgesehen (Urk. 12/553 S. 4 ff.).

E. 1.8 Mit Schreiben vom 3. April 2019 forderte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer auf, den Nachweis über die Begleichung der Mietzinse Februar bis April 2019 zu erbringen, dies unter der Androhung, anderenfalls die Zusatz leistungen ab dem 1. Mai 2019 wiederum ohne Mietzinsanteil zu berechnen und eine rückwirkende Anpassung der Zusatzleistungen per 1. Februar 2019 vorzu nehmen ( Urk. 12/554). Mit Verfügung vom 2 4. April 2019 setzte die Durch führungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistung wie angedroht ohne Anrechnung einer Mietzinsausgabe ab dem 1. Mai 2019 auf insgesamt Fr. 751.-- pro Monat fest ( Fr. 83.-- Ergänzungsleistung, Fr. 202.-- Beihilfe, Fr. 466.-- PV ). Zudem

vermerkte sie unter dem Titel Auszahlung des Anspruchs eine Verrechnung desselben in der Höhe von Fr. 202.-- mit offener Rückforderung ( Urk. 12/556/2 ).

Mit Verfügung vom 2 2.

Mai 2019 stellte die Durchführungsstelle die Zusatz leistungen wegen Wegzug s des Beschwerdeführers am 25. Mai 2019 nach Z.___

per 1. Juni 2019 ein ( Urk. 12/569).

Gegen die Verfügung en vom 2. und 2 4. April 2019 erhob der Versicherte mit undatiertem Schreiben (Eingang vom 1 4. Mai 2019) Einsprache ( Urk. 11/583/3 ). Mit Einspracheentscheid vom 2 0. November 2019 (Urk. 2) wies die Durch führungsstelle die se Einsprache

und jene vom 2 9. April 2019 (Urk. 11/583/

4) gegen die Verfügungen vom 13. und vom 27. März 2019 sowie vom 2. und 2 4. April 2019 im Sinne der Erwägungen teilweise gut . Dem Begehren, den nicht ausbezahlten Mietzinsanteil für den Monat Mai 2019 in der Höhe von Fr. 1'100.-- nachzuzahlen, werde - unter Vorbehalt der Beibringung eines Mietzins zahlungsnachweises für den Monat April oder Mai 2019 - stattgegeben. Das Begehren, es seien sämtliche Verrechnungen aufzuheben und die verrechneten Beträge nachzuzahlen , werde abgewiesen . Die vollständigen Akten seien dem Versicherten am 2 2. Juli 2019 in Kopie zur Einsichtnahme zugestellt worden

(Urk. 2 S. 6) . 2.

Mit Eingabe vom

7. Januar 2020 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2019 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine neube rechnete Zusatzleistung ohne Verrechnung und unter Anrechnung einer jährlichen Miete von Fr. 13'200.-- auszurichten und der nicht ausbezahlte Miet zinsanteil für den Monat Mai 2019 in der Höhe von Fr. 1'100.-- sei nachzuzahlen. I n prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozess führung und Bestellung ein es unentgeltlichen Rechtsvertre ters in der Person von Rechtsanwalt Suat Sert für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde und de s Antrags auf unentgelt liche Prozessführung (Urk. 10 S. 6). Zusammen mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin die Akten Nr. 580-604 ein (Urk. 11/580-604). Mit Verfügung vom 23. Juni 2020

wurde dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Suat Sert, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsver treter für das vorliegende Verfahren bestellt . Ausserdem wurden die Verwaltungs akten aus dem Verfahren zwischen den Parteien ZL.2018.00034 beigezogen und als Urk. 12/G1-G25, Urk. 12/1-475 (ohne 12, 179, 259, 369, 404, 414-415: fehlende Nummerierung), Urk. 12/528-579 sowie als Urk. 13/1-11 zu den Akten dieses Verfahrens genommen (Urk. 15 S. 4 f.).

Mit Eingabe vom

30. Juni 2020 reichte die Beschwerdegegnerin die zur Umsetzung des Urteils vom 1 0. März 2020 ( ZL .2018.00034 )

erlassene n Verfügun g en vom 30. Juni 2020 ein, mit welche n sie die Zusatzleistungen von Januar 2011 bis Mai 2019 und eine Rückforderung

bezüglich dieses Zeitraums auf insgesamt Fr. 35'316.-- neu festsetzte (Urk. 17/1-5 ). Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (Urk. 20) reichte sie zudem weitere Verwaltungsakten ein ( Urk. 19/476-527). In der Replik vom 2 6. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 25 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich zur Duplik nicht verlauten, was dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 28 ).

Aus dem Verfahren der Parteien Nr. ZL.2018.00034 wird

das

Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 0. März 2020 in Kopie als Urk.

29

zu den Akten genommen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für einen Zeitraum bis längstens zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 2 0. November 2019, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (BGE 129 V 4 E.

E. 2 /403).

E. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, bestehend aus bundesrechtlic hen Ergänzungsleistungen, kanto nalen Beihilfen und Zuschüssen der Gemeinde (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 ZLG).

E. 2.2 Die Ergänzungsleistungen (EL) bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jähr liche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu e ntsprechen, um den die aner kann ten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hint erlassenen- sowie der Invaliden versicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. D eshalb sind bei der Anspruchsbe rech nung - vorbehältlich Art . 11 Abs. 1 lit . g ELG (vgl. E.

E. 2.3 Nach Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG werden d er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bei alleinstehenden Personen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200 .-- (Ziff. 1) als Ausgaben aner kannt. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen.

E. 2.4.1 Der Untersuchungsgrund satz besagt, dass der Sozialver sicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklärungen zu tätigen hat. So prüft der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat allerdings auch die versicherte Person mitzuwirken, weil sie den zur Festlegung so zialversiche rungsrechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am besten kennt. Insofern bilden die Mitwirku ngspflichten eine gewisse Ergän zung und Einschränkung des Unter suchungsgrundsatzes (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).

Und zwar haben laut Art. 28 Abs. 2 A TSG Personen, die Versicherungsleistun gen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu ert eilen, die zur Abklärung des An spruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- ode r Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durch führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens , aufgrund der Akten verf ügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemes sene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungs-pflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gil t auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_18 0/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1).

E. 2.4.2 R echtserheblich und daher abzuklären sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheid s aus, der Beschwerdeführer sei der wiederholten Aufforderung, die Zahlungsnachweise für die Mietzinse der Monate Februar bis April 2019 zu erbringen, nachdem ihm die Kündigung der Mietwohnung angedroht worden sei, nicht nachgekommen. Auf eine Rückforderung der Mietzinsen der Monate Februar bis April 2019 sei verzichtet worden.

Mit Verfügung vom 2. April 2019 sei der Einspracheentscheid gleichen Datums umgesetzt worden, indem vom 1. Dezember 2017 bis 3 0. April 2019 durchgehend der Mietzins von Fr. 13'200.-- pro Jahr in der ZL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Mit der Nachzahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum sei die Einsprache gegen die Verfügungen vom 1 3. und 2 7. März 2019 in Bezug auf die Rückforderung von Mietzinsen gegenstandslos geworden. Jedoch sei - wie im Schreiben vom 3. April 2019 angedroht - die ZL-Berechnung ab Mai 2019 oh ne Mietzins vorgenommen worden, da die Zusatzleistungen der Vormonate nicht für die Bezahlung des Miet zinses und daher zweckwidrig verwendet worden sei en . Zweckwidrig verwendete Zusatzleistungen seien zurückzuerstatten beziehungsweise die Leistungen würden bis zum Vorliegen des entsprechenden Zahlungsnachweises nicht ausge richtet. Denn d er Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen, indem er der zweimaligen Aufforderung zur Einreichung der Zahlungsnachweise nicht nachgekommen sei. Die vorläufige Nichtausrichtung des Mietzinsanteils für den Monat Mai 2019 sei aufgrund der gegebenen Umstände angemessen.

Es stehe dem Beschwerdeführer frei, den Zahlungsnach weis für den Monat April oder Mai 2019 nachzureichen, sodass der Mietzinsanteil für den Mai 2019 noch nachbezahlt werde.

Anderenfalls sei das Begehren um Nachzahlung des Mietzinses für d en Mai 2019 abzulehnen. Per 31. Mai 2019 seien die Zusatzleistungen im Übrigen wegen des Wegzuges des Beschwerdefüh rer s per 1. Juni 2019 aus der Stadt Y.___ eingestellt worden ( Urk. 2 S. 1 f. und S. 5 f. ).

Des Weiteren stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid auf den Standpunkt, Beihilfen würden nicht zur Existenzsicherung gehören und dürften daher ( mit Rückforderungen) verrechnet werden. Mit Verfügung vom 2. April 2019 seien die Be i hilfen vom 1. Dezember

2017 bis 3 0. A pril 2017 (richtig: 3 0. April 2019; 17 Monate) à Fr. 202 .-- pro Monat (Total Fr. 3'434.--) und ab Mai 2019 von Fr. 202.-- verrechnet worden. Mit Verfügung vom 2 4. April 2019 sei betreffend die Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2019 wiederum die Beihilfe im Betrag von Fr. 202.-- verrechnet worden. Das betrei bungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführer s sei in dieser Zeit durch die Verrechnung der Beihilfe jeweils gewahrt geblieben, weshalb die Verrechnung als zulässig einzustufen sei. Mit Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden, so dass die damit erlassene Rückforderung im Betrag von Fr. 30'649.-- habe umgesetzt werden können. Einer Rückerstattungsverfügung komme zwar von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, jedoch gelte diese Regelung gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung nicht für die Verrechnung von laufenden Leistungen.

Da auch das Existenzminimum im verrechneten Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2019 gewahrt gewesen sei, sei das Begehren, die Verrechnung aufzuheben und die verrechneten Leistungen nachzuzahlen, abzuweisen ( Urk. 2 S. 3 ff. ). 3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Beschwer d e ein, eine Verrechnung dürfe nicht gestützt auf die Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 erfolgen. Diese sei nicht rechtskräftig. Denn sie sei mit Beschwerde angefochten worden und nicht zuletzt sei auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung angefochten worden. Daran ändere auch die Behauptung der Beschwerdegegne r in , dass Bei hilfen und Gemeindezuschüsse keine Ergänzungsleistungen darstel len würden und daher mit der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen verrechnet werden dürften, nichts. In Bezug auf den nicht ausbezahlten Mietzinsanteil für den Monat Mai 2019 in der Höhe von Fr.

1'100.-- verletze die Beschwerdegegnerin das Legalitätsprinzip, da sie nicht zu erklären vermöge, auf welche Gesetzesgrundlage sich ihr Handeln stütze (Urk. 1 S. 4 f .).

In der Replik erklärte der Beschwerdeführer zudem, in Bezug auf die Frage der Verrechnung sei mit (mittlerweile) rechtskräftigem Urteil ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 festgehalten worden, dass die Verrechnungen zu Unrecht erfolgt seien. Hinsichtlich der «Streichung» des Mietzinses in der ZL-Berechnung sei diese mangels Rechtsgrundlage willkürlich und unrechtmässig erfolgt . Eine Direktüber weisung an den Vermieter könnte er, der Beschwerdeführer , allenfalls noch nachvollziehen. Dies sei von Seiten der Beschwerdegegnerin indes weder in Erwägung gezogen noch angedroht worden. Es sei zudem zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 30. Juni 2020 auf Anweisung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gemäss dem Urteil ZL.2018.00034 vom 1 0. März 2020 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vorgenommen habe, in welcher ihm unter anderem für den Mai 2019 ein zusätz licher Anspruch von Fr. 1'385.-- zugesprochen worden sei. Es sei zu vermuten, dass es sich bei diesem Mehrbetrag nunmehr um den beantragten Mietzinsanteil handle . Die Beschwerdegegnerin habe damit praktisch die gesamte Beschwerde anerkannt (Urk. 25 S. 3 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die

in den Verfügungen vom 2. April 2019 (Urk. 12/553 S. 2)

und vom 24. April 2019 (Urk. 12/556/2 S. 1) vorgenommenen Verrechnungen rechtmä ssig sind (vgl. E. 5

nachfolgend ).

Strittig ist ausserdem, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den ZL-Anspruch für den Monat Mai 2019 ohne Berücksichtigung von Mietzinsausgaben auf Fr. 751.-- festgesetzt hat (dazu E. 6 hernach). 4. 4.1

Im Prozess zwischen den Parteien Nr. ZL.2018.00034 hat das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. März 2020 ( Urk. 29 ) die Anspruchsperioden im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis längstens zum Erlass des in jenem Verfahren angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2018, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis bildet e (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1), beurteilt (E. 1.1; Urk. 29 S. 5). Mit diesem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteil ( Urk. 29 ) hat das Sozial versicherungsgericht die Sache zur Neubeurteilung des ZL-Anspruch s

vom 1. Januar 2011 bis 3 0. Oktober 2016 und vom 1. Februar bis 3 0. November 2017 zurückgewiesen sowie den ZL-Anspruch ab dem 1. Dezember 2017

auf monatlich Fr. 1'674.-- und ab dem 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 1'385.-- festgesetzt . Ausserdem hat es die Beschwer degegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung einbehaltenen Zusatzleistun gen ab Februar 2017 auszuzahlen ( Urk. 29 S. 60).

Die

Beschwerdegegnerin hat daraufhin mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 17/2) unter anderem auch die hier betreffenden Beihilfen, welche sie in den Verfügungen vom

2. und 24. April 2018 zur Verrechnung gebracht hat,

in Umsetzung dieses Urteils an den Beschwerdeführer

ausbezahlt (Urk. 17/5 S. 9). Damit hat sie die gerügten Verrechnungen gemäss Verfügung vom 3. April 2019 von Fr. 3'434.-- (17 x Fr. 202.--; Urk. 12/553 S.

2) und gemäss Verfügung vom 24. April 2019 von Fr. 202.-- (Urk. 12/556/2 S. 1) aufgehoben. I n der ZL-Berechnung zur Verfügung vom

30. Juni 2020 hat sie ausserdem unter anderem auch hinsichtlich des hier strittigen Monats Mai 2019

den maximalen Betrag für Mietzinsauslagen von Fr. 13'200.-- pro Jahr ( Art.

E. 6 ’ 588.-- pro Jahr (inklusive PV

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'592.--) respektive Fr. 549.-- pro Monat (Fr. 83.-- Ergänzungsleistung, Fr. 466.-- PV)

fest ( Urk. 12 /536/1) . Mit weiterer Verfügung vom 13. März 2019 verpflichtete die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer wegen

zweckwidri ger Verwendung des Mietzinsanteils und in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2019 zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen zu r Rückerstattung von Fr. 2'175.-- (Urk. 12 /537).

Dagegen erhob der Versicherte mit E-Mail vom 2 5. März 2019 sinngemäss Einsprache (Urk. 12/548a). In der Beilage gab er Kontoauszüge seiner Postkonti zu den Akten ( Urk. 12/544-547). Wegen des Nachweises für die Bezahlung des Mietzinses an den Vermieter für den Monat J anuar 2019 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom

27. März 2019 rückwirkend für den Monat Januar 2019 neu auf insgesamt Fr. 1’274 .-- fest (Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 466.-- PV ; Urk . 12 /548 -549 ). Im Beilageschreiben vom 27. März 2019 hielt die Durch führungsstelle ausserdem fest, dass der Versicherte den Mietzins für den Januar 2019 in vollem Betrag von Fr. 1'450. -- beglichen habe, wogegen die Zahlungs nachweise der Mietzinsausstände Februar bis März 2019 in der Höhe von Fr. 725.-- nicht eingereicht worden sei en ( Urk. 12/549).

Mit Schreiben vom 2 9. April 2019 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 13. und vom 27. März 2019 ( Urk. 11/583/4).

E. 6.1.1 Betreffend die Mietausgaben ist nicht mehr strittig, dass (auch) für die Zeit ab Januar 2019 von einem Einpersonenhaushalt (ohne Mitbewohner) auszugehen ist und in der ZL-Berechnung daher der ganze Mietzins von Fr. 1'450.-- pro Monat bis zum Maximalbetrag von monatlich Fr. 1'100.-- re spektive von jährlich Fr. 13'200.-- ( Art.

E. 6.1.2 Die

Beschwerdegegnerin

hatte den Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 3. April 2019 aufgefordert, den Nachweis zur Begleichung der Mietzinse für die Monate Febru ar bis April 2019 zu erbringen und die entsprechenden Dokumente bis am 2 3. April 2019 an sie zuzustellen. Dies verband sie mit der Androhung, dass anderenfalls die Zusatzleistungen ab dem 1.

Mai 2019 wiederum ohne Miet zinsanteil berechnet w ürden und auch rückwirkend eine weitere solche Anpas sung der Zusatzleistungen ohne Mietzinsanteil ab 1. Februar 2019 erfolgen müsse ( Urk. 12/554). Nachdem der verlangte Nachweis nicht ein getroffen war , setzte sie den ZL-Anspruch für den Monat Mai 2019 androhungsgemäss ohne Anrechnung eines Mietzinses als Ausgabe in der ZL-Berechnung ( Urk. 12/556/2 S. 4 ) auf Fr. 751.-- ( Fr. 83.-- Ergänzungslei stung, Fr. 202.-- Beihilfe, Fr. 466.-- PV) fest (Verfügung vom 24. April 2019; Urk. 12/556/2 ) .

E. 6.2.1 Anerkannte Ausgaben gemäss Art.

E. 6.2.2 Damit stand i m Zeitpunkt der Verfügung vom 2 4. April 2019 (Urk. 12/556/2) überwiegend wahrscheinlich und damit beweisrechtlich hinreichend fest, dass die Begleichung d er Mietzinse als grundsätzliche Voraussetzung zur Ausgabenan rechnung für die Monat e Februar bis April 2019 und insbesondere auch für den Monat Mai 2019

abschliessend bis zum Ende des Mietverhältnisses nicht mehr erfolgen wird . E ine Anrechnung von Mietausgaben in der ZL-Berechnung im Monat Mai 2019 war daher nicht angezeigt , denn die Mittel des Beschwerdefüh rer s wurden in dieser Zeit nicht durch Wohnungskosten in der Stadt Y.___ belastet . Die Beschwerdegegnerin hat - unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht - im Ergebnis daher zu Recht in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 24. April 2019 keinen Mietzins im Monat Mai 2019 als Ausgabe berücksichtigt.

Der ermittelte Anspruch auf Zusatzleistungen für den Monat Mai 2019 von Fr. 751.-- ( Fr. 83.-- Ergänzungslei stung, Fr. 202.-- Beihilfe, Fr. 466.-- PV; Verfügung vom 24. April 2019; Urk. 12/556/2 ) ist somit rechtens. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

E. 6.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner andere n Betrach tungsweise. Namentlich kann der Rüge

einer Verletzung des Legalitätsprinzip s ( Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung ) wegen fehlender gesetzlicher Grundlage für die Streichung des Mietzinses ( Urk. 1 S. 5, Urk. 25 S. 4 ) nicht gefolgt werden. Denn wie ausgeführt, ergibt sich aus Art.

E. 10 ELG und aus dem Zweck der Zusatz leistungen , dass Wohnkosten nur als Ausgabe

anerkannt werden , wenn solche dem Leistungsbezüger nachweislich in der betreffenden Anspruchsperiode anfallen respektive seine Mittel reduzieren , was hier für den Monat Mai 2019 nicht der Fall war .

Von weiteren Beweismassnahmen sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. Insbesondere ist dem Antrag des Beschwerdeführer s , es seien ihm auch die IV-Akten zur Stellungnahme zuzu stellen, welche sich offenbar im Besitz der Beschwerdegegnerin befänden ( Urk. 25 S. 1 i.V.m . S. 3 f.) , nicht stattzugeben. Denn es sind auch vom Beizug der IV-Akten betreffend die hier zu beurteilende Sache keine entscheid wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 9C_72 4/2009 vom 1 6. November 2009 E. 3.2.3.1). 7.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. November 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als er die vorgenommenen Verrechnungen bestätigt, und es ist festzustellen, dass die Beihilfe für die Zeit vom 1. März 2018 bis 3 1. Mai 2019 nicht zur Verrechnung gebracht werden darf und auszuzahlen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin dies bereits erfüllt hat, ist die Auszahlung hinfällig . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

8.1

De m unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich,

steht ausgangsgemäss eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschä digung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2) , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 4. März 2021 ( Urk. 31) festzusetzen ist. 8.2

In der Honorarnote ist ein Aufwand vom 3. Dezember 2019 bis 2 3. Dezember 2020 von insgesamt 20.16 Stunden à Fr. 220.-- pro Stunde und von Fr. 80.30 Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer mit einem Gesamtbetrag von Fr. 4'868.30 aufgeführt (Urk. 31). Dies ist der Sache nicht angemessen. So wurde allein für das Aktenstudium ein Aufwand von insgesamt 9.08 Stunden angegeben, obschon die meisten Akten bereits aus dem vorausgehenden Verfahren ZL.2018.00034 bekannt waren und überdies für die hier zu beurteilende Sache letztlich nur wenige

neue und jedenfalls nicht übermässig viele Akten relevant

waren . Der Aufwand für das Aktenstudium ist daher auf zwei Stunden zu kürzen. Für das Verfassen der (je mit Deckblatt) knapp 6-seitigen Beschwerde ( Urk.

1) und der knapp 6-seitigen Replik ( Urk. 25) wurde ein Aufwand von insgesamt 7.34 Stunden angegeben, was angesichts der bereits im Verfahren ZL.2018.00034 vorgebrachten Thematik der Verrechnung und der nur ein Berechnungselement der ZL-Berechnung betreffenden Position während einer kurzen Zeitperiode nicht angemessen erscheint und auf 6 Stunden zu kürzen ist. Insgesamt ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 20.16 Stunden damit um 8.42 Stunden auf 11.74 Stunden zu kürzen. Damit resultiert der Betrag von Fr. 2'582.80, was zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 80.30 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (respektive Fr. 205.10) insgesamt den Betrag von Fr. 2'868.20 respektive gerundet Fr. 2' 870 .-- ergibt. 8.3

Die Prozessentschädigung ist damit auf Fr. 1'4 35 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen)

festzusetzen.

Im Ü brigen Umfang von Fr. 1'4 35 .--

ist der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Suat Sert

aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2019 insoweit abgeändert, als damit die vorgenommenen Ver rechnungen bestätigt wurden , und es wird festgehalten, dass die Beihilfe für die Zeit vom 1. März 2018 bis 3 1. Mai 2019 nicht zur Verrechnung gebracht werden darf und soweit noch nicht getan, auszuzahlen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich,

eine reduzierte Prozessent schädi gung von Fr. 1'4 35 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Im ü brigen Umfang von Fr. 1'4 35 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird der unentgelt liche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich,

aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - die Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00004

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 1 7. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert Blättler Heeb Hrovat Jud Sert, Advokatur Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1980, bezieht seit April 2006 eine ganze Invaliden rente (Urk. 1 2 /84 S. 6 ). Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ richtete ihm nach seiner Anmeldung vom August 2010 (Urk. 1 2 /1a ) Zusatzleistungen zur Invalidenrente aus (Urk. 12/68-77). Im Septem ber 2016 leitete die Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Zusatzleistungen ein (Urk. 1 2 /99, Urk. 1 2 /172, Urk. 1 2 /218). Mit Verfügungen vom 3. Februar 2017 nahm die Durchführungsstelle rückwir kend ab Januar 2011 unter Berücksichtigung eines reduzierten Mietbetrages und eines Einkommens aus Untermiete eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vor (Urk. 1 2 /219) und forderte vom Versicherten den Betrag von Fr. 30'649.-- (Ergänzungsleistungen und Beihilfe) zurück (Urk. 1 2 /220). Ausserdem stellte sie die Zusatzleistungen per 1. November 2016 ma ngels Erfüllung der Mitwirkungspflicht definitiv ein (Urk. 12 /221). Einer dagegen erhobenen Einsprache entzog sie di e aufschiebende Wirkung (Urk. 12 /220 S. 2, Urk. 1 2 /221 S. 3). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 11. März 2017, ergänzt mit Schreiben vom 1. Juni 2017, jeweils Einsprache (Urk. 1 2 / 388-389, Urk. 12 /397-398). 1.2

Am 28. Februar 2017 hatte sich der Versicherte bei der Stadt Y.___ erneut zum Bezug von Zusatzleistungen angemeldet (Urk. 1 2 /308). Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 nahm die Durchführungsstelle eine rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs des Versicherten auf Zusatzleistungen ab dem 1. Februar 2017 vor und sprach ihm für die Zeit von Januar 2011 bis Oktober 2016 und von Februar 2017 bis Mai 2017 eine Nachzahlung von Fr. 3'017.-- zu. Den aktuellen Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) ab Februar 2017 setzte sie auf Fr. 855.-- pro Monat (inklusive Prämienverbilligung) fest (Urk. 1 2 /315). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Juni 2017 Einsprache (Urk. 1 2 /399-400).

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 legte die Durchführungsstelle die syste mische Anpassung der Zusatzleistungen für das Jahr 2018 fest, womit der Anspruch des Versicherten auf insgesamt Fr. 871.-- pro Monat (Fr. 416.-- Ergän zungsleistungen und Fr. 455.-- Prämienverbill igung) festgelegt wurde (Urk. 12 /374). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Einsprache (Urk. 1 2 /403). 1.3

Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 (Urk. 12/406 ) wies die Durch füh rungsstelle die Einsprachen des Versicherten g egen die Verfügungen vom 3. Feb ruar 2017, vom 19. Mai 2017 und vom 11. Dezember 2017 ab. Des Weite ren stellte sie eine rückwirkende Anpassung des Anspruchs auf Zusatzleistungen per

1. Dezember 2017 fest mit Verweis auf die gleichentags erlassene und zum integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheides erklärten Verfügu ng vom 28. Februar 2018 (Urk. 12 /405), mit welcher sie dem Versicherten wegen einer Anpassung an die Wohnverhältnisse für den Monat Dezember 2017 Zusatzleis tungen von Fr. 1'097.-- (Ergänzungsleistung von Fr. 658.-- zuzüglich Prämienverbilligung von Fr . 439.--) und ab Januar 2018 Zu satzleistungen von Fr. 1'113.-- (Ergänzungsleistung von Fr. 658.-- zuzüglich Prämienverbilligung mit Direktzahlung an die Krankenversicherung von Fr. 455.- -) zusprach. Einer allfälli gen Beschwerde gegen d en Entscheid entzog sie die auf schiebende Wirkung (Urk. 1 2/ 406 S. 29).

Am 2. März 2018 verfügte die Durchführungsstelle einen identischen Anspruch auf Zusatzleistungen des Versicherten ab Dezember 2017, wobei sie jedoch die Auszahlungs- und Verrechn ungsmodalitäten änderte (Urk. 12 /405a). 1.4

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. April 2018 Beschwerde , welche das Sozialversicherungsgericht mit Urteil ZL.2018.00034 vom 1 0. März 2020 teilweise guthiess .

Es hob den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 insoweit auf, als er den Anspruch auf Zusatzleistungen von 1. Januar 2011 bis 3 0. Oktober 2016 neu festgesetzt, den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Ergän zungsleistungen für diesen Zeit raum von Fr. 30'649.-- verpflichtet, den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2017 festgesetzt und die in den Verfügungen vom 1 9. Mai 2017, vom 1 1. Dezember 2017 und vom 2 8. Februar 2018 angeordneten Verrechnungen bestätigt hat te.

D ie Sache wurde an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Höhe der Rückforderung betreffend den Zeitraum von 1. Januar 2011 bis 30. Oktober 2016 sowie über den Anspruch auf Zusatzleistungen betreffend den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. November 2017 neu verfüge. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2017 Anspruch auf Zusatzleistungen von monatlich Fr. 1'674.-- (Ergänzungsleistungen Fr. 1'033.--, Beihilfe Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 439.--) und ab dem 1. Januar 2018 von monatlich Fr. 1'385.-- (Ergänzungs leistungen Fr. 1'183.--, Beihilfe Fr. 202.--, Prämienverbilligung Fr. 455.--) hat. Des Weiteren wurde die aufschie bende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt und die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung einbehaltenen Zusatzleistungen ab Februar 2017 auszuzahlen ( Urk. 29 S. 53 ). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.5

Mit Verfügung vom 19. November 2018 setzte die Durchführungsstelle im Rahmen der periodischen Überprüfung den Anspruch auf Zusatzleistungen unter Berücksichtigung der Hälf te des Mietzinses ( Fr. 1'450.-- pro Monat : 2 ) rückwir kend ab dem 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 1'263.-- fest ( Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 455.-- Prämienverbilligung (PV) ; Urk. 19/520). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 setzte sie den Anspruch sodann ab Januar 2019 auf monatlich Fr. 1'274.-- fest ( Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 466.-- PV; Urk. 19/524). 1.6

Mit E-Mail vom 13. März 2019 informierte der Versicherte die Durchführungs stelle darüber, dass er wegen drei er offener Mietzins e (Januar bis März 2019) eine Kündigungsandrohung seines Vermieters (Urk. 12 /5 36/2) erhalten habe (Urk. 12 /535 S. 2 ) . Daraufhin setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 3. März 2019 gestützt auf eine ZL-Berechnung ohne Mietausgaben rückwirkend ab Januar 2019 auf Fr. 6 ’ 588.-- pro Jahr (inklusive PV

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 5'592.--) respektive Fr. 549.-- pro Monat (Fr. 83.-- Ergänzungsleistung, Fr. 466.-- PV)

fest ( Urk. 12 /536/1) . Mit weiterer Verfügung vom 13. März 2019 verpflichtete die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer wegen

zweckwidri ger Verwendung des Mietzinsanteils und in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2019 zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen zu r Rückerstattung von Fr. 2'175.-- (Urk. 12 /537).

Dagegen erhob der Versicherte mit E-Mail vom 2 5. März 2019 sinngemäss Einsprache (Urk. 12/548a). In der Beilage gab er Kontoauszüge seiner Postkonti zu den Akten ( Urk. 12/544-547). Wegen des Nachweises für die Bezahlung des Mietzinses an den Vermieter für den Monat J anuar 2019 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistungen mit Verfügung vom

27. März 2019 rückwirkend für den Monat Januar 2019 neu auf insgesamt Fr. 1’274 .-- fest (Fr. 808.-- Ergänzungsleistung, Fr. 466.-- PV ; Urk . 12 /548 -549 ). Im Beilageschreiben vom 27. März 2019 hielt die Durch führungsstelle ausserdem fest, dass der Versicherte den Mietzins für den Januar 2019 in vollem Betrag von Fr. 1'450. -- beglichen habe, wogegen die Zahlungs nachweise der Mietzinsausstände Februar bis März 2019 in der Höhe von Fr. 725.-- nicht eingereicht worden sei en ( Urk. 12/549).

Mit Schreiben vom 2 9. April 2019 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügungen vom 13. und vom 27. März 2019 ( Urk. 11/583/4). 1.7

Am 2 8. März 2019 fand durch die Sozialberatung der Stadt Y.___ zur Klärung der Wohnverhältnisse des Versicherten ein Augenschein in der Wohnung statt, im Rahmen dessen ein Einpersonen haushalt des Versicherten festgestellt wurde (Urk. 12/550).

M it

Einspracheent scheid

vom 2. April 2019 hiess die Durchführungsstelle die Einsprache n des Versicherten vom 1 6. April 2018 und vom 8. Januar 2019 (Urk. 12/553a/2-3) gegen die Verfügungen vom 2. März, 1 9. November und 10. Dezember 2018 ( Urk. 12/541, Urk. 19/524, Urk. 19/520) im Sinne der Erwägungen teilweise gut und erklärte die Verfügung gleichen Datums zum integrierenden Bestandteil (Urk. 12/553a/1 S. 7). In der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 2. April 2019 wurde rückwirkend ab Dezember 2017 bis Dezember 2018

nunmehr der Maxi malbetrag von Fr. 13'200.-- pro Jahr als Mietausgabe berücksichtigt , dies auch für die Anspruchsperioden Januar 2019 und ab

Februar 201 9. Ausserdem wurde betreffend die Auszahlung des rückwirkend festgelegten Anspruchs im Gesamt betrag von Fr. 11'984.-- eine Verrechnung mit einer Rückforderung von Fr. 3'434.-- (17 Mt. x Fr. 202.--) vermerkt , und es wurde ab Mai 2019 ebenfalls eine Verrechnung der an den Versicherten auszuzahlenden Zusatzleistungen von Fr. 1'385.— (Ergänzungsleistung und Beihilfe) mit einer Rückforderung von Fr. 202. -- vorgesehen (Urk. 12/553 S. 4 ff.).

1.8

Mit Schreiben vom 3. April 2019 forderte die Durchführungsstelle den Beschwerdeführer auf, den Nachweis über die Begleichung der Mietzinse Februar bis April 2019 zu erbringen, dies unter der Androhung, anderenfalls die Zusatz leistungen ab dem 1. Mai 2019 wiederum ohne Mietzinsanteil zu berechnen und eine rückwirkende Anpassung der Zusatzleistungen per 1. Februar 2019 vorzu nehmen ( Urk. 12/554). Mit Verfügung vom 2 4. April 2019 setzte die Durch führungsstelle den Anspruch auf Zusatzleistung wie angedroht ohne Anrechnung einer Mietzinsausgabe ab dem 1. Mai 2019 auf insgesamt Fr. 751.-- pro Monat fest ( Fr. 83.-- Ergänzungsleistung, Fr. 202.-- Beihilfe, Fr. 466.-- PV ). Zudem

vermerkte sie unter dem Titel Auszahlung des Anspruchs eine Verrechnung desselben in der Höhe von Fr. 202.-- mit offener Rückforderung ( Urk. 12/556/2 ).

Mit Verfügung vom 2 2.

Mai 2019 stellte die Durchführungsstelle die Zusatz leistungen wegen Wegzug s des Beschwerdeführers am 25. Mai 2019 nach Z.___

per 1. Juni 2019 ein ( Urk. 12/569).

Gegen die Verfügung en vom 2. und 2 4. April 2019 erhob der Versicherte mit undatiertem Schreiben (Eingang vom 1 4. Mai 2019) Einsprache ( Urk. 11/583/3 ). Mit Einspracheentscheid vom 2 0. November 2019 (Urk. 2) wies die Durch führungsstelle die se Einsprache

und jene vom 2 9. April 2019 (Urk. 11/583/

4) gegen die Verfügungen vom 13. und vom 27. März 2019 sowie vom 2. und 2 4. April 2019 im Sinne der Erwägungen teilweise gut . Dem Begehren, den nicht ausbezahlten Mietzinsanteil für den Monat Mai 2019 in der Höhe von Fr. 1'100.-- nachzuzahlen, werde - unter Vorbehalt der Beibringung eines Mietzins zahlungsnachweises für den Monat April oder Mai 2019 - stattgegeben. Das Begehren, es seien sämtliche Verrechnungen aufzuheben und die verrechneten Beträge nachzuzahlen , werde abgewiesen . Die vollständigen Akten seien dem Versicherten am 2 2. Juli 2019 in Kopie zur Einsichtnahme zugestellt worden

(Urk. 2 S. 6) . 2.

Mit Eingabe vom

7. Januar 2020 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. November 2019 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine neube rechnete Zusatzleistung ohne Verrechnung und unter Anrechnung einer jährlichen Miete von Fr. 13'200.-- auszurichten und der nicht ausbezahlte Miet zinsanteil für den Monat Mai 2019 in der Höhe von Fr. 1'100.-- sei nachzuzahlen. I n prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozess führung und Bestellung ein es unentgeltlichen Rechtsvertre ters in der Person von Rechtsanwalt Suat Sert für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde und de s Antrags auf unentgelt liche Prozessführung (Urk. 10 S. 6). Zusammen mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin die Akten Nr. 580-604 ein (Urk. 11/580-604). Mit Verfügung vom 23. Juni 2020

wurde dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Suat Sert, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsver treter für das vorliegende Verfahren bestellt . Ausserdem wurden die Verwaltungs akten aus dem Verfahren zwischen den Parteien ZL.2018.00034 beigezogen und als Urk. 12/G1-G25, Urk. 12/1-475 (ohne 12, 179, 259, 369, 404, 414-415: fehlende Nummerierung), Urk. 12/528-579 sowie als Urk. 13/1-11 zu den Akten dieses Verfahrens genommen (Urk. 15 S. 4 f.).

Mit Eingabe vom

30. Juni 2020 reichte die Beschwerdegegnerin die zur Umsetzung des Urteils vom 1 0. März 2020 ( ZL .2018.00034 )

erlassene n Verfügun g en vom 30. Juni 2020 ein, mit welche n sie die Zusatzleistungen von Januar 2011 bis Mai 2019 und eine Rückforderung

bezüglich dieses Zeitraums auf insgesamt Fr. 35'316.-- neu festsetzte (Urk. 17/1-5 ). Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (Urk. 20) reichte sie zudem weitere Verwaltungsakten ein ( Urk. 19/476-527). In der Replik vom 2 6. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 25 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess sich zur Duplik nicht verlauten, was dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 28 ).

Aus dem Verfahren der Parteien Nr. ZL.2018.00034 wird

das

Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1 0. März 2020 in Kopie als Urk.

29

zu den Akten genommen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für einen Zeitraum bis längstens zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 2 0. November 2019, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungs befugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 2 4. Januar 2005 E. 1), Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

Dasselbe gilt für die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen geänderten Bestim mungen des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) und des kantonalen Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG).

Nichts anderes ergibt sich aus der Übergangsbestimmung in Art. 83 ATSG, wonach für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erst instanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht gilt; denn die Beschwerde ( Urk. 1) ging am 8. Januar 2020 beim hiesigen Gericht ein. 2. 2.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, bestehend aus bundesrechtlic hen Ergänzungsleistungen, kanto nalen Beihilfen und Zuschüssen der Gemeinde (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 ZLG). 2.2

Die Ergänzungsleistungen (EL) bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jähr liche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu e ntsprechen, um den die aner kann ten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenz bedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hint erlassenen- sowie der Invaliden versicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. D eshalb sind bei der Anspruchsbe rech nung - vorbehältlich Art . 11 Abs. 1 lit . g ELG (vgl. E. 1.3.4 hernach) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögens werte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). 2.3

Nach Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG werden d er Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bei alleinstehenden Personen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von Fr. 13'200 .-- (Ziff. 1) als Ausgaben aner kannt. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen. 2.4

2.4.1

Der Untersuchungsgrund satz besagt, dass der Sozialver sicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklärungen zu tätigen hat. So prüft der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren, nimmt die notwen digen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Bei der Ermittlung des Sachverhalts hat allerdings auch die versicherte Person mitzuwirken, weil sie den zur Festlegung so zialversiche rungsrechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am besten kennt. Insofern bilden die Mitwirku ngspflichten eine gewisse Ergän zung und Einschränkung des Unter suchungsgrundsatzes (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).

Und zwar haben laut Art. 28 Abs. 2 A TSG Personen, die Versicherungsleistun gen beanspruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu ert eilen, die zur Abklärung des An spruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- ode r Mitwirkungspflichten in unent schuldbarer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durch führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens , aufgrund der Akten verf ügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemes sene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungs-pflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gil t auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_18 0/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1). 2.4.2

R echtserheblich und daher abzuklären sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheid s aus, der Beschwerdeführer sei der wiederholten Aufforderung, die Zahlungsnachweise für die Mietzinse der Monate Februar bis April 2019 zu erbringen, nachdem ihm die Kündigung der Mietwohnung angedroht worden sei, nicht nachgekommen. Auf eine Rückforderung der Mietzinsen der Monate Februar bis April 2019 sei verzichtet worden.

Mit Verfügung vom 2. April 2019 sei der Einspracheentscheid gleichen Datums umgesetzt worden, indem vom 1. Dezember 2017 bis 3 0. April 2019 durchgehend der Mietzins von Fr. 13'200.-- pro Jahr in der ZL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Mit der Nachzahlung des Mietzinses für diesen Zeitraum sei die Einsprache gegen die Verfügungen vom 1 3. und 2 7. März 2019 in Bezug auf die Rückforderung von Mietzinsen gegenstandslos geworden. Jedoch sei - wie im Schreiben vom 3. April 2019 angedroht - die ZL-Berechnung ab Mai 2019 oh ne Mietzins vorgenommen worden, da die Zusatzleistungen der Vormonate nicht für die Bezahlung des Miet zinses und daher zweckwidrig verwendet worden sei en . Zweckwidrig verwendete Zusatzleistungen seien zurückzuerstatten beziehungsweise die Leistungen würden bis zum Vorliegen des entsprechenden Zahlungsnachweises nicht ausge richtet. Denn d er Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht nicht wahrgenommen, indem er der zweimaligen Aufforderung zur Einreichung der Zahlungsnachweise nicht nachgekommen sei. Die vorläufige Nichtausrichtung des Mietzinsanteils für den Monat Mai 2019 sei aufgrund der gegebenen Umstände angemessen.

Es stehe dem Beschwerdeführer frei, den Zahlungsnach weis für den Monat April oder Mai 2019 nachzureichen, sodass der Mietzinsanteil für den Mai 2019 noch nachbezahlt werde.

Anderenfalls sei das Begehren um Nachzahlung des Mietzinses für d en Mai 2019 abzulehnen. Per 31. Mai 2019 seien die Zusatzleistungen im Übrigen wegen des Wegzuges des Beschwerdefüh rer s per 1. Juni 2019 aus der Stadt Y.___ eingestellt worden ( Urk. 2 S. 1 f. und S. 5 f. ).

Des Weiteren stellte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid auf den Standpunkt, Beihilfen würden nicht zur Existenzsicherung gehören und dürften daher ( mit Rückforderungen) verrechnet werden. Mit Verfügung vom 2. April 2019 seien die Be i hilfen vom 1. Dezember

2017 bis 3 0. A pril 2017 (richtig: 3 0. April 2019; 17 Monate) à Fr. 202 .-- pro Monat (Total Fr. 3'434.--) und ab Mai 2019 von Fr. 202.-- verrechnet worden. Mit Verfügung vom 2 4. April 2019 sei betreffend die Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2019 wiederum die Beihilfe im Betrag von Fr. 202.-- verrechnet worden. Das betrei bungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführer s sei in dieser Zeit durch die Verrechnung der Beihilfe jeweils gewahrt geblieben, weshalb die Verrechnung als zulässig einzustufen sei. Mit Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 sei die aufschiebende Wirkung entzogen worden, so dass die damit erlassene Rückforderung im Betrag von Fr. 30'649.-- habe umgesetzt werden können. Einer Rückerstattungsverfügung komme zwar von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu, jedoch gelte diese Regelung gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung nicht für die Verrechnung von laufenden Leistungen.

Da auch das Existenzminimum im verrechneten Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2019 gewahrt gewesen sei, sei das Begehren, die Verrechnung aufzuheben und die verrechneten Leistungen nachzuzahlen, abzuweisen ( Urk. 2 S. 3 ff. ). 3.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Beschwer d e ein, eine Verrechnung dürfe nicht gestützt auf die Rückerstattungsverfügung vom 3. Februar 2017 erfolgen. Diese sei nicht rechtskräftig. Denn sie sei mit Beschwerde angefochten worden und nicht zuletzt sei auch der Entzug der aufschiebenden Wirkung angefochten worden. Daran ändere auch die Behauptung der Beschwerdegegne r in , dass Bei hilfen und Gemeindezuschüsse keine Ergänzungsleistungen darstel len würden und daher mit der Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen verrechnet werden dürften, nichts. In Bezug auf den nicht ausbezahlten Mietzinsanteil für den Monat Mai 2019 in der Höhe von Fr.

1'100.-- verletze die Beschwerdegegnerin das Legalitätsprinzip, da sie nicht zu erklären vermöge, auf welche Gesetzesgrundlage sich ihr Handeln stütze (Urk. 1 S. 4 f .).

In der Replik erklärte der Beschwerdeführer zudem, in Bezug auf die Frage der Verrechnung sei mit (mittlerweile) rechtskräftigem Urteil ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 festgehalten worden, dass die Verrechnungen zu Unrecht erfolgt seien. Hinsichtlich der «Streichung» des Mietzinses in der ZL-Berechnung sei diese mangels Rechtsgrundlage willkürlich und unrechtmässig erfolgt . Eine Direktüber weisung an den Vermieter könnte er, der Beschwerdeführer , allenfalls noch nachvollziehen. Dies sei von Seiten der Beschwerdegegnerin indes weder in Erwägung gezogen noch angedroht worden. Es sei zudem zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 30. Juni 2020 auf Anweisung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gemäss dem Urteil ZL.2018.00034 vom 1 0. März 2020 eine Neuberechnung der Zusatzleistungen vorgenommen habe, in welcher ihm unter anderem für den Mai 2019 ein zusätz licher Anspruch von Fr. 1'385.-- zugesprochen worden sei. Es sei zu vermuten, dass es sich bei diesem Mehrbetrag nunmehr um den beantragten Mietzinsanteil handle . Die Beschwerdegegnerin habe damit praktisch die gesamte Beschwerde anerkannt (Urk. 25 S. 3 ff.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist , ob die

in den Verfügungen vom 2. April 2019 (Urk. 12/553 S. 2)

und vom 24. April 2019 (Urk. 12/556/2 S. 1) vorgenommenen Verrechnungen rechtmä ssig sind (vgl. E. 5

nachfolgend ).

Strittig ist ausserdem, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den ZL-Anspruch für den Monat Mai 2019 ohne Berücksichtigung von Mietzinsausgaben auf Fr. 751.-- festgesetzt hat (dazu E. 6 hernach). 4. 4.1

Im Prozess zwischen den Parteien Nr. ZL.2018.00034 hat das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. März 2020 ( Urk. 29 ) die Anspruchsperioden im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis längstens zum Erlass des in jenem Verfahren angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2018, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis bildet e (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge richts P 35/04 vom 24. Januar 2005 E. 1), beurteilt (E. 1.1; Urk. 29 S. 5). Mit diesem mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteil ( Urk. 29 ) hat das Sozial versicherungsgericht die Sache zur Neubeurteilung des ZL-Anspruch s

vom 1. Januar 2011 bis 3 0. Oktober 2016 und vom 1. Februar bis 3 0. November 2017 zurückgewiesen sowie den ZL-Anspruch ab dem 1. Dezember 2017

auf monatlich Fr. 1'674.-- und ab dem 1. Januar 2018 auf monatlich Fr. 1'385.-- festgesetzt . Ausserdem hat es die Beschwer degegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zufolge der Verrechnung mit der Rückforderung einbehaltenen Zusatzleistun gen ab Februar 2017 auszuzahlen ( Urk. 29 S. 60).

Die

Beschwerdegegnerin hat daraufhin mit Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 17/2) unter anderem auch die hier betreffenden Beihilfen, welche sie in den Verfügungen vom

2. und 24. April 2018 zur Verrechnung gebracht hat,

in Umsetzung dieses Urteils an den Beschwerdeführer

ausbezahlt (Urk. 17/5 S. 9). Damit hat sie die gerügten Verrechnungen gemäss Verfügung vom 3. April 2019 von Fr. 3'434.-- (17 x Fr. 202.--; Urk. 12/553 S.

2) und gemäss Verfügung vom 24. April 2019 von Fr. 202.-- (Urk. 12/556/2 S. 1) aufgehoben. I n der ZL-Berechnung zur Verfügung vom

30. Juni 2020 hat sie ausserdem unter anderem auch hinsichtlich des hier strittigen Monats Mai 2019

den maximalen Betrag für Mietzinsauslagen von Fr. 13'200.-- pro Jahr ( Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG) berücksichtigt ( Urk. 17/2 S. 24 ff. ). 4.2

Soweit die Beschwerdegegnerin damit das Rechtsbegehren des Beschwerdeführer s in diesem Verfahren bereits erfüllt hat, ist darin indes keine rechtswirksame Wiedererwägung zu sehen, welche zur Abschreibung des Verfahrens führen würde. Denn die Verfügung vom 30. Juni 2020 ( Urk. 17/2) wurde erst nach der auf Abweisung der Beschwerde schliessenden Beschwerdeantwort vom 24. März 2020 (Urk. 10) erstellt. Die Verfügungsgewalt über den Verfahrensgegenstand war der Beschwerdegegnerin nach der Beschwerdeantwort jedoch entzogen (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG).

Die Verfügung vom 30. Juni 2020 (Urk. 17/2) ist in diesem Verfahren hinsichtlich der strittigen Verrechnungen und des strittigen ZL-Anspruchs des Monats Mai 2019 somit nicht als Wiedererwägung der Verfügungen vom 2. und 2 4. April 2019 anzusehen, sondern als Parteiantrag. 5. 5.1

In den Verfügungen vom 2. April 2019 ( Urk. 12/553 S. 2) und vom 24. April 2019 (Urk. 12/556/2 S. 1) hat die Beschwerdegegnerin zum einen die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis April 2019 bestimmte Nachzahlung von insgesamt Fr. 11'984.-- mit einer Rückforderung von Fr. 3'434.-- (17 Mt. x Fr. 202.--) und zum anderen den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. Mai 2019 von Fr. 285.-- mit einer offenen Rückforderung von Fr. 202.-- verrechnet.

Mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 ( Urk. 29 ) wurde diese n Verrechnungen die Grundlage entzogen. Denn damit wurde die

betreffende, am 3. Februar 2017 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Oktober 2016 verfügte Rückforderung von Fr. 30'649.-- (Urk. 12/219-220)

aufgehoben ( Urk. 29 S. 22 ff.) .

Das Gericht hat mit diesem Urteil den mit Verfügung und Einspracheentscheid vom 2. April 2019 ( Urk. 12/553, Urk. 12/553a/1) neu festgesetzten Anspruch auf Zusatzleistungen im Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis 2 8. Februar 2018 beur teilt (E. 6; Urk. 29 S. 43 f.). Insofern ist eine erneute Beurteilung nicht zulässig und es gilt das dort Festgestellte. Und zwar hat das Gericht die Sache zur Neube rechnung der Rückforderung unter Berücksichtigung der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen ( E.

7.3; Urk. 29 S. 45 ) . Ausserdem hat es festgestellt, dass die sofortige Verrechnung der (strittigen und nicht rechtskräfti gen) Rückforderung mit dem laufenden Anspruch auf Zusatzleistungen unzu lässig gewesen sei und dem Beschwerdeführer die Zusatzleistungen auszuzahlen seien , welche ab Februar 2017 (bis 2 8. Februar 2018) mit dem Rückerstattungs anspruch verrechnet worden seien (E. 8.3-4, Urk. 29 S. 50 f.) .

5.2

H insichtlich des

in diesem Verfahren

zu beurteilenden

Verrechnungsz eitraum s nach dem 28. Februar 2018 respektive v on März 2018 bis Mai 2019 gilt dasselbe. Zwar ist nach den allgemeinen Grundsätzen eine Verrechnung zulässig, wenn die Forderungen - wie hier - gegenseitig und gleichartig sind und zum Zeitpunkt der Verrechnung die F älligkeit eingetreten ist (Art. 120 Abs. 1 des Obligationen rechts, OR), dies selbst wenn die Gegenforderung bestritten ist (vgl. Art. 120 Abs. 2 OR) ;

dabei spielt es keine Rolle, ob eine Forderung bereits rechtskräftig zugesprochen worden war oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 5.1). Damit die Verrechnungswirkung eintritt, müssen aber der tatsächliche Bestand und die Durchsetzbarkeit der fraglichen Forderung bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies hat im Bestreitungsfall betreibungsrechtlich oder mittels gerichtlichen Prozesses zu geschehen (Urteil des Bundesgericht s 9C_597/2016 vom 2 7. März 2017 E. 6.2) . Hier waren fraglos derartige rechtliche Schritte eingeleitet worden und die Verrechnung daher angesichts des hängigen gerichtlichen Verfahrens betreffend die Rückforderung schon vor der rechtskräftigen Aufhebung der Rückforderung nicht zulässig (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2018.00034 vom 10. März 2020 E. 8.2-3; Urk. 29 S. 49 ff.).

Die Ausführung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, dass nur der Anspruch auf Beihilfe verrechnet worden sei und damit nicht in das Existenzminimum eingegriffen worden sei (Urk. 2 S. 3 ff. ),

geht unter den gege benen Umständen fehl. Denn diese Frage stellt sich erst, wenn die Verrechnung an sich zulässig ist und deren Wirkung eintreten kann , was hier nicht der Fall war .

5.3

Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der gerügten Verrechnung des Anspruchs auf Beihilfe im hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. März 2018 bis 3 1. Mai 2019 mit der ( mittlerweile aufgehobenen und zurzeit des angefochtenen Einspracheentscheides

vom 2 0. November 2019

[ Urk. 2 ] am Gericht hängigen )

Rückforderung begründet.

Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beihilfe für die Zeit vom 1. März 2018 bis 3 1. Mai 2019 nicht zur Verrechnung gebracht werden darf und auszuzahlen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin dies bereits erfüllt hat, ist die Auszahlung hinfällig . 6. 6.1

6.1.1

Betreffend die Mietausgaben ist nicht mehr strittig, dass (auch) für die Zeit ab Januar 2019 von einem Einpersonenhaushalt (ohne Mitbewohner) auszugehen ist und in der ZL-Berechnung daher der ganze Mietzins von Fr. 1'450.-- pro Monat bis zum Maximalbetrag von monatlich Fr. 1'100.-- re spektive von jährlich Fr. 13'200.-- ( Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG) zu berücksichtigen ist .

U nstrittig und ausgewiesen ist weiter , dass dem Beschwerdeführer vom Vermieter mit Schreiben vom 4. März 2019

wegen ausstehender Mietzahlungen für die Monate Januar, Februar und März 2019 à je Fr. 1'450.-- die Kündigung seiner Wohnung angedroht wurde ( Urk. 12/536/2) . Fest steht auch, dass der Beschwer deführer den Mietzins für den Monat Januar 2019 geleistet hat (Urk. 12/547/2 S. 1) , nicht aber

für die Monate Februar bis Mai 201 9. Aktenkundig ist ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer per 2 5. Mai 2019 nach Z.___ abgemeldet hat (Urk. 12/568) und das bisherige Mietverhältnis per Ende Mai 2019 beendet wurde (Urk. 12/566).

Gemäss der E-Mail des Beschwerdeführer s vom 2 4. April 2019 hat der Vermieter die Wohnung per Ende Mai 2019 gekündigt . Der Beschwerdeführer erklärte dazu, dass er eine neue Wohnung suchen müsse und das Geld allenfalls nicht mehr für ein Depot von drei Mietzinsen und die erste Miete am neuen Ort ausreichen würde, wenn er nun alle offenen Mietzinsen bezahlen würde. Daher habe er entschieden, dass Geld für das Depot einer neuen Wohnung zu verwenden (Urk. 12/558 S. 1 f.). 6.1.2

Die

Beschwerdegegnerin

hatte den Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 3. April 2019 aufgefordert, den Nachweis zur Begleichung der Mietzinse für die Monate Febru ar bis April 2019 zu erbringen und die entsprechenden Dokumente bis am 2 3. April 2019 an sie zuzustellen. Dies verband sie mit der Androhung, dass anderenfalls die Zusatzleistungen ab dem 1.

Mai 2019 wiederum ohne Miet zinsanteil berechnet w ürden und auch rückwirkend eine weitere solche Anpas sung der Zusatzleistungen ohne Mietzinsanteil ab 1. Februar 2019 erfolgen müsse ( Urk. 12/554). Nachdem der verlangte Nachweis nicht ein getroffen war , setzte sie den ZL-Anspruch für den Monat Mai 2019 androhungsgemäss ohne Anrechnung eines Mietzinses als Ausgabe in der ZL-Berechnung ( Urk. 12/556/2 S. 4 ) auf Fr. 751.-- ( Fr. 83.-- Ergänzungslei stung, Fr. 202.-- Beihilfe, Fr. 466.-- PV) fest (Verfügung vom 24. April 2019; Urk. 12/556/2 ) .

6.2 6.2.1

Anerkannte Ausgaben gemäss Art. 10 ELG - mit Ausnahme von jenen für den allgemeinen Lebensbedarf - müssen nachgewiesen werden ( BGE 142 V 457 E. 4.3 ).

Bei Mietzinsauslagen genügt dazu in der Regel der Mietvertrag. Steht dagegen fest, dass eine Ausgabe in der betreffenden Anspruchsperiode nicht anfällt , ist sie entsprechend dem Zweck der Zusatzleistung en, unter Berücksich tigung de r zumutbaren Anstrengungen der Z L-beziehenden Person die gegen wärtigen Lebensbedürfnisse zu gewährleisten, ohne Sozialhilfe beziehen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts P 56/06 vom 14. Dezember 2007 E. 3.2),

in der ZL-Berechnung nicht zu berücksichtigen. Denn mit den Leistungen gemäss ELG und ZLG soll der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürf nisse g edeckt werden (BGE 127 V 369 E . 5a).

Hier hat der

Beschwerdeführer spätestens mit E-Mail vom 2 4. April 2019 klarge stellt, dass er die Mietzinse von Februar bis Mai 2019 nicht bezahlen werde ( Urk. 12/558 S. 1 f.) . Dementsprechend hat er

- trotz korrekter Aufforderung der Beschwerdegegnerin am 3. April 2019 hierzu ( Urk. 12/554) - auch keinen Nach weis über die Bezahlung dieser Mietzinse erbracht .

6.2.2

Damit stand i m Zeitpunkt der Verfügung vom 2 4. April 2019 (Urk. 12/556/2) überwiegend wahrscheinlich und damit beweisrechtlich hinreichend fest, dass die Begleichung d er Mietzinse als grundsätzliche Voraussetzung zur Ausgabenan rechnung für die Monat e Februar bis April 2019 und insbesondere auch für den Monat Mai 2019

abschliessend bis zum Ende des Mietverhältnisses nicht mehr erfolgen wird . E ine Anrechnung von Mietausgaben in der ZL-Berechnung im Monat Mai 2019 war daher nicht angezeigt , denn die Mittel des Beschwerdefüh rer s wurden in dieser Zeit nicht durch Wohnungskosten in der Stadt Y.___ belastet . Die Beschwerdegegnerin hat - unabhängig von einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht - im Ergebnis daher zu Recht in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 24. April 2019 keinen Mietzins im Monat Mai 2019 als Ausgabe berücksichtigt.

Der ermittelte Anspruch auf Zusatzleistungen für den Monat Mai 2019 von Fr. 751.-- ( Fr. 83.-- Ergänzungslei stung, Fr. 202.-- Beihilfe, Fr. 466.-- PV; Verfügung vom 24. April 2019; Urk. 12/556/2 ) ist somit rechtens. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6.3

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner andere n Betrach tungsweise. Namentlich kann der Rüge

einer Verletzung des Legalitätsprinzip s ( Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung ) wegen fehlender gesetzlicher Grundlage für die Streichung des Mietzinses ( Urk. 1 S. 5, Urk. 25 S. 4 ) nicht gefolgt werden. Denn wie ausgeführt, ergibt sich aus Art. 10 ELG und aus dem Zweck der Zusatz leistungen , dass Wohnkosten nur als Ausgabe

anerkannt werden , wenn solche dem Leistungsbezüger nachweislich in der betreffenden Anspruchsperiode anfallen respektive seine Mittel reduzieren , was hier für den Monat Mai 2019 nicht der Fall war .

Von weiteren Beweismassnahmen sind keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist. Insbesondere ist dem Antrag des Beschwerdeführer s , es seien ihm auch die IV-Akten zur Stellungnahme zuzu stellen, welche sich offenbar im Besitz der Beschwerdegegnerin befänden ( Urk. 25 S. 1 i.V.m . S. 3 f.) , nicht stattzugeben. Denn es sind auch vom Beizug der IV-Akten betreffend die hier zu beurteilende Sache keine entscheid wesentlichen Aufschlüsse zu erwarten (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, Urteil des Bundesgerichts 9C_72 4/2009 vom 1 6. November 2009 E. 3.2.3.1). 7.

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. November 2019 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als er die vorgenommenen Verrechnungen bestätigt, und es ist festzustellen, dass die Beihilfe für die Zeit vom 1. März 2018 bis 3 1. Mai 2019 nicht zur Verrechnung gebracht werden darf und auszuzahlen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin dies bereits erfüllt hat, ist die Auszahlung hinfällig . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

8.1

De m unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich,

steht ausgangsgemäss eine um die Hälfte gekürzte Prozessentschä digung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_288/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.2) , welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 4. März 2021 ( Urk. 31) festzusetzen ist. 8.2

In der Honorarnote ist ein Aufwand vom 3. Dezember 2019 bis 2 3. Dezember 2020 von insgesamt 20.16 Stunden à Fr. 220.-- pro Stunde und von Fr. 80.30 Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer mit einem Gesamtbetrag von Fr. 4'868.30 aufgeführt (Urk. 31). Dies ist der Sache nicht angemessen. So wurde allein für das Aktenstudium ein Aufwand von insgesamt 9.08 Stunden angegeben, obschon die meisten Akten bereits aus dem vorausgehenden Verfahren ZL.2018.00034 bekannt waren und überdies für die hier zu beurteilende Sache letztlich nur wenige

neue und jedenfalls nicht übermässig viele Akten relevant

waren . Der Aufwand für das Aktenstudium ist daher auf zwei Stunden zu kürzen. Für das Verfassen der (je mit Deckblatt) knapp 6-seitigen Beschwerde ( Urk.

1) und der knapp 6-seitigen Replik ( Urk. 25) wurde ein Aufwand von insgesamt 7.34 Stunden angegeben, was angesichts der bereits im Verfahren ZL.2018.00034 vorgebrachten Thematik der Verrechnung und der nur ein Berechnungselement der ZL-Berechnung betreffenden Position während einer kurzen Zeitperiode nicht angemessen erscheint und auf 6 Stunden zu kürzen ist. Insgesamt ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 20.16 Stunden damit um 8.42 Stunden auf 11.74 Stunden zu kürzen. Damit resultiert der Betrag von Fr. 2'582.80, was zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 80.30 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (respektive Fr. 205.10) insgesamt den Betrag von Fr. 2'868.20 respektive gerundet Fr. 2' 870 .-- ergibt. 8.3

Die Prozessentschädigung ist damit auf Fr. 1'4 35 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen)

festzusetzen.

Im Ü brigen Umfang von Fr. 1'4 35 .--

ist der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Suat Sert

aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2019 insoweit abgeändert, als damit die vorgenommenen Ver rechnungen bestätigt wurden , und es wird festgehalten, dass die Beihilfe für die Zeit vom 1. März 2018 bis 3 1. Mai 2019 nicht zur Verrechnung gebracht werden darf und soweit noch nicht getan, auszuzahlen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich,

eine reduzierte Prozessent schädi gung von Fr. 1'4 35 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Im ü brigen Umfang von Fr. 1'4 35 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird der unentgelt liche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Suat Sert, Zürich,

aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - die Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann