Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1941, bezog eine Altersrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV) und eine italienische Altersrente (vgl. Urk. 10/4.1), als sie sich am 17. September 2018 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (vgl. Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. November 2018 (Urk. 10/V1 = Urk. 3/2) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen An spruch auf Zusatzleistungen, wobei sie der Versicherten ein en Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 268'000.-- anrechnete. Die dagegen von der Versicherten am 11. Dezember 2018 erhobene Einsprache (Urk. 10/20 = Urk. 3/3/1) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 27. November 2019 (Urk . 10/V2 = Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 6. Dezember 2019 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 27. November 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 (Urk. 9) bean tragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Ver fügung vom 20. August 2020 (Urk. 12) wurde die Beschwerdeführerin ersucht, die beschwerdeweise in Aussicht gestellte Schätzung des Vermögenswertes durch einen lokalen « Geometra » einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), ein Fünf zehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermö gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt ( lit . c), Renten, Pen sionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wo rden ist ( lit . g). 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) die Schulden des Ansprechers oder Bezügers von Ergänzungsleistungen vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Dar lehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich ent standen sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem muss die Schuld einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1). 1.4 Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es re icht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1.5
Für die Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Hingabe massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr hat. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen bei gezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1).
1.6 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheb lich , wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E.
3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermö genswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2). 1.7 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Der jenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gege benen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypo thetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 1.8 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Nach de m Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar heit besteht. Führen die Abklärungen des Versicherungsträgers bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verlet zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.5 mit Hinweisen). Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Betei ligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Partei en ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sach verhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/
Basel/Genf 2009, S. 56).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2017 ihre Anteile an verschiedenen Landparzellen und Hausparzellen in Sizilien, Italien, an ihre drei Kinder überschrieben bzw. verschenkt habe. Für die verschenkten Objekte würden keine Verkehrswertschätzungen vorliegen, welche die Höhe des Vermögens ver zichts unmittelbar ausweisen würden, auf Grundlage der aktuellen « Visura per Soggetto » mit den ausgewiesenen Katasterrenditen würden sich jedoch praxisge mäss Verkehrswerte recht gut hochrechnen lassen. Dabei sei ein Vermögens verzicht in der Höhe von Fr. 268'000.-- errechnet worden. Selbst unter Annahme eines Vermögensverzichts von Fr. 100'000.-- bestünde noch kein rechnerischer Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zudem sei die rechtliche Lage der «Illega lität» der einen Liegenschaft völlig unklar. Offenbar habe die Verletzung von Bau- und Zonenvorschriften bis heute nicht zu einem Abbruch geführt und auch die notarielle Übertragung der Immobilien im Jahr 2017 nicht behindert (S. 1 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass im Vermögenswert der Schenkung, die sie im Jahr 2017 an ihre drei Kinder getätigt habe, offene Schulden gegenüber zwei ihrer Söhne enthalten seien, welche in Abzug gebracht werden müssten. Bei den Schulden handle es sich um drei Darlehen in der Höhe von Fr. 52'620.86, Fr. 20'000.-- und Fr. 81'091.10, jeweils zuzüglich Zinsen. Zudem seien die Bauten auf der Liegenschaft in Z.___ illegal errichtet worden. E in Notar dürfe gemäss italienischem Recht bei einer vorhandenen Irregularität keinen Kaufvertrag aufsetzen, da er sich sonst strafbar machen würde. Die Handelbarkeit der Parzellen sei deshalb sehr wohl eingeschränkt und der bisher angenommene Wert von Fr. 268'000.-- massiv zu hoch (S. 1 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf Zusatzleistungen zu Rech t verneint hat, wobei insbe sondere zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 268'000.-- anzurechnen ist. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin gab im ausgefüllten Anmeldeformular zum Bezug von Zusatzleistungen vom 17. September 2018 an, am 20. Juli 2017 Liegenschaften abgetreten oder verschenkt zu haben, den Wert jedoch nicht zu kennen (vgl. hierzu das Anmeldeformular in Urk. 10 S. 5 Frage 8 ) . Dem Schenkungsvertrag vom 20 . Juli 2017 (Urk. 10/16.3) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin ihre Anteile an verschiedenen Landparzellen und Hausparzellen in Italien, Sizilien, an ihre drei Kinder überschriebe n hat. Dabei handelte es sich einerseits um das Bruchteileigentum der Beschwerdeführerin an einem kleinen Betrieb und Wohnhaus mit diversen landwirtschaftlichen Parzellen in der Provinz Catania, zirka 4 km südwestlich der Kleinstadt A.___ (vgl. Visura per soggetto in Urk. 10/ 16/1-9 = Urk. 16.2) , und andererseits um das Bruchteil eigen tum an einer mehrteiligen Wohnliegenschaft in der Provinz Ragusa , unmittelbar an der Küste, auf dem Gemeindegebiet Z.___ (vgl. Visura per soggetto in Urk. 10/ 16/10-12 = Urk. 16.1).
Die Schenkung der Anteile an verschiedenen Landparzellen und Hausparzellen in Italien ist unbestritten, ebenso wie die grundsätzliche Anrechnung eines Vermö gensverzichts. Streitig ist hingegen die Höhe des anzurechnenden Vermögens verzichts (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2). 3.2
Für die beiden verschenkten, mehrteiligen Objekte liegen keine Verkehrs wert schätzungen vor, welche die Höhe des Vermögensverzichts unmittelbar aus wei sen würden. Die Beschwerdegegnerin
ermittelte in der Folge die Werte der ver schiedenen Grundstücke anhand der Angaben der zwei eingereichten, aktuellen G r undbuchauszüge (« Visura per soggetto ») vom 14. Oktober 2018 (Urk. 10/16.4; Urk. 10/16.5). Darin wurde für jedes Grundstück ein bestimmter Betrag in Euro (« Rendita », « Reddito ») angegeben. Die Beschwerdegegnerin
erstellte die Tabelle «Liegenschaften in Italien», wobei sie für jede Kategorie - namentlich die Kate gorie Landwirtschaft, die Kategorie C, die Kategorie D und die Kategorie A - e ine separate Berechnung vornahm (Urk. 10/16.6) . Die Beschwerdegegnerin nahm die folgenden Berechnungen vor: - Kategorie Landwirtschaft: [(Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs) + 25 % (Ertragswert)] x 75 (Verkehrswert) - Kategorie C: Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs x 34 (Ertragswert) x 2 (Verkehrswert) - Kategorie D: Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs x 50 (Ertragswert) x 2 (Verkehrswert) - Kategorie A: Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs x 100 (Ertragswert) x 2 (Verkehrswert)
Dabei ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Kategorie Landwirtschaft einen Betrag von Fr. 10'384.74, in der Kategorie C von Fr. 10'095.75, in der Kategorie D von Fr. 70'436.67 und in der Kategorie A von Fr. 177'414.52 was gesamthaft ein total von Fr. 268'331.68 ergab (Urk. 10/16.6). In der Folge rechnete die Beschwer degegnerin der Beschwerdeführerin in der Berechnung ihres Anspruchs auf Zu satzleistungen einen Vermögensverzicht von Fr. 268'000.-- an (vgl. Verfügung vom 9. November 2018 , Urk. 10/V1 = Urk. 3/2 ). 3.3
Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, der von der Be schwerdegegnerin ermittelte Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 268'000.-- sei massiv zu hoch (vorstehend E. 2.2) . Die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Schätzung des Vermögenswerts durch einen lokalen «Geo metra» (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) reichte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch das Gericht (vgl. Urk. 12)
hingegen nicht ein. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abklärung des Sach verhaltes eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. vorstehend E. 1.8 ). Die Beschwer deführerin macht auch nicht konkret geltend, wie hoch der Wert der hin gege benen Liegenschaftsanteile aus ihrer Sicht sei (Urk. 1) .
Die Testrechnung der Beschwerdegegnerin ergab, dass selbst unter Annahme eines massiv tieferen Liegenschaftswerts von Fr. 100'000.-- kein Anspruch der Be schwerdeführerin auf Zusatzleistungen besteht ( Urk. 10/25). Es ist deshalb vor liegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berech nung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab September 2018 keine Schätzung von einer sachverständigen Person eingeholt hat, sondern den Wert der Liegenschaften gestützt auf die Angaben in den beiden aktuellen G r und buchauszügen (« Visura per soggetto ») vom 14. Oktober 2018 ermittelt hat (vgl. vorstehend E. 3.2 ) . Der Einnahmenüberschuss ist eindeutig ausgewiesen. Dies entbindet die Beschwerdegegnerin hingegen nicht, bei einer erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Zusatzleistungen eine genaue Berech nung der Liegenschaftswerte vorzunehmen bzw. zu veranlassen , zumal vom Ver zichtsvermögen jährlich Fr. 10'000.- - abzutragen ist (E. 1.6) und die Ermittlung einer validen Basis damit mit dem Zeitablauf an Bedeutung gewinnt . Denn einer seits ist nicht ganz klar, au f welcher Grundlage die Höhe der an gewendeten Ertrags- und Verkehrswert e in der jeweiligen Kategorie basieren , und andererseits haben sich Rechenfehler eingeschlichen.
3.4
Die Beschwerdeführerin machte unter Verweis auf die Verfügung vom 1. Oktober 1996 der Stadt Z.___ (Urk. 10/21), in welcher der totale Abbruch der Liegen schaft verordnet worden sei , eine Herabsetzung des Werts der Liegenschaft in Z.___ geltend, da die Bauten illegal errichtet worden seien, weshalb lediglich ein Bodenwert angerechnet werden könne . Ausserdem sei am 18. Oktober 1999 der St r aferlass der « Bausünder » für die Liegenschaft abgelehnt worden (vgl. Urk. 10/22). Die Liegenschaft in Z.___ müsste demnach abgebrochen werden; als Vermögenswert bliebe nur noch den Wert des Landes ( Urk. 10/20 = Urk. 3 /3/1).
Die beiden Dokumente betreffend die Illegalität der Liegenschaft in Z.___ stam men aus den Jahren 1996 und 1999 und können deshalb bestenfalls Hin weis e zur möglichen Baurechtswidrigkeit der Immobilien geben. Die Beschwer degegnerin hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass die rechtliche Lage der «Ille galität» dieser Liegenschaft völlig unklar sei ,
die Verletzung von Bau- und Zonenvorschriften offenbar bis heute nicht zu einem Abbruch geführt und auch die notarielle Über tragung der Immobilien im Jahr 2017 von der Beschwerdeführerin auf ihre drei Kinder nicht behindert habe . Auf die Handelbarkeit habe die Verletzung des Bau rechts grundsätzlich keinen Einfluss, lediglich auf den Preis (vorstehend E. 2.1; Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.b). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Auszug des Gesetzes «Norme in materia di controllo
dell’attività
urbanistico-edilizia . Sanzioni
amministrative e penali » vom 28. Februar 1985 (Urk. 3/4) sowie der «La nor ma tiva in materia di conformita ’ dei
dati
catastali (D.L. 78/ 2010)» (Urk. 3/5), wonach
ein Notar bei einer vorhandenen Irregularität keinen Kaufvertrag aufsetzen darf, da er sich sonst strafbar machen würde, vermögen daran nichts zu ändern.
In welchem Ausmass sich die Illegalität der Liegenschaft in Z.___ auf den Preis auswirkt, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da selbst bei der An nahme eines massiv tieferen Liegenschaftswerts von Fr. 100'000.-- kein An spruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen b estünde
(vgl. vorstehend E. 3.3). 3.5
Die Beschwerdeführerin machte erstmals im Rahmen der Beschwerde geltend, dass im Vermögenswert der Schenkung, die sie im Jahr 2017 an ihre drei Kinder getätigt habe, offene Schulden gegenüber zwei er ihrer Söhne enthalten gewesen seien, welche in Abzug gebracht werden müssten (vorstehend E. 2.2). Die Schul den begründete sie damit, dass ihr Ehemann bereits im Jahre 2008 verstorben sei und ihr 66 % seines Vermögens hinterlassen habe, der Rest sei an ihre drei Kinder gegangen. In den 66 % des geerbten Vermögens seien auch Beträge enthalten gewesen, die ihr Ehemann zwei ihrer Söhne geschuldet habe (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1). Es geht aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht klar hervor, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die geltend gemachten Schulden seien im Zuge der Übertragung der Liegenschaftsanteile in Sizilien ge tilgt worden - es habe sich entsprechend um eine gemischte Schenkung gehandelt – oder ob behauptet wird, die Schulden bestünden noch heute und sie seien in der Berechnung der Zusatzleistungen vom Vermögen abzuziehen. Letzt er es wäre bereits aufgrund der Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleis tungen unglaubhaft: Im ausgefüllten Anmeldeformular vom 17. September 2018 gab die Beschwerdeführerin noch a n , mit keinen Schulden belastet zu sein (vgl. hierzu das Anmeldeformular in Urk. 10 S. 2 Frage 5 ) . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der bei den Akten liegenden Steuererklärung 2016 der Be schwerdeführerin (Urk. 10/12) keinerlei Schulden deklariert wurden. Nachfolgend ist dennoch
zu prüfen, ob die geltend gemachten Schulden der Beschwerde führerin
anderweitig ausgewiesen waren und von einer Schuldentilgung im Zuge der Liegenschaftsübertragung ausgegangen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3 ).
Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulden handelt es sich um drei Darlehen, namentlich um ein Darlehen von B.___ in der Höhe von Fr. 52'620.86 zuzüglich Zinsen sowie zwei Darlehen von Y.___ in der Höhe von Fr. 20'000.-- und Fr. 81'091.10 jeweils zuzüglich Zinsen (vor ste hend E. 2.2). Z ur Belegung ihrer Darlehensschuld gegenüber ihrem Sohn B.___ reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr am 16. November 2011 unter zeichnetes Schreiben ein, in welchem sie bestätigte, dass ihr ihr Sohn B.___ vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2008 ein Darlehen von insgesamt Fr. 52'620.86 gegeben habe. Der Zins betrage 6 % pro Jahr bis der geschuldete Betrag zurückbezahlt werde (Urk. 3/6). Sie reichte jedoch weder den entspre chenden Darlehensvertrag zwischen ihr und ihrem Sohn B.___ ein, noch entsprechende Bankbelege, welche die Auszahlung des Darlehens belegen würden. Das Bestätigungsschreiben bezüglich den Erhalt des Darlehens vom 16. November 2011 allein vermag deshalb den Erhalt eines Darlehens von ihrem Sohn B.___ nicht zu beweisen. So ist völlig unklar, wann B.___ das geltend gemachte Darlehen ausbezahlt haben soll und ob die Be schwerdeführerin bereits ein en Teil der Schuld getilgt hat, fehlen doch jegliche Bankbelege hierzu. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Schuld gegen über ihrem Sohn B.___ in der Höhe von Fr. 52'620.89 ist demnach nicht einwandfrei belegt (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb sie vorliegend nicht berücksichtigt werden kann.
Hinsichtlich ihrer Darlehensschuld en gegenüber ihrem Sohn Y.___ in der Höhe von Fr. 20'000.-- und Fr. 81'091.10 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich dabei einerseits um ein Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.-- ihres Sohnes gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann handle, welches dieser benötigt habe, um eine Produktion von Rucola und Basilikum in Italien zu finanzieren . Beim Darlehen in der Höhe von Fr. 81'091.10 handle es sich um nicht ausbezahlte Löhne. So habe ihr verstorbener Ehemann ihrem Sohn Y.___ im Jahr 1992, als dieser bei ihm zu arbeiten begonnen habe, keinen Lohn auszahlen können, da das Geschäft zu Beginn nicht rentabel ge wesen sei. Die nicht ausbezahlten Löhne von Fr. 81'091.10 zuzüglich Zinsen seien in der Geschäftsbuchhaltung ihres verstorbenen Ehemannes und in den Steuerer klärungen ihres Sohnes Y.___ bis im Jahr 2001 ausgeführt gewesen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Weshalb die geltend gemachten Schulden beziehungsweise Darlehen hernach nicht mehr in d en Steuererklärungen geführt wurden, wird nicht erklärt. Bei den
beiden geltend gemachten Schuld en handelt es sich um zwei Darlehen zwischen dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn Y.___ . Vor der Erbteilung sind jedoch gemäss Art. 474 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die Schulden des Erblassers abzuziehen. Es wird nicht plausibel erklärt, wie die geltend gemachten Schulden des verstor benen Vaters auf die Beschwerdeführerin übergegangen sein sollten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen noch im Zeitpunkt der Übertragung der Liegen schaftsanteile Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Söhnen ausge wiesen sind. 3.6
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab September 2018 infolge eines Einnahmenüberschusses zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1941, bezog eine Altersrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV) und eine italienische Altersrente (vgl. Urk. 10/4.1), als sie sich am 17. September 2018 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (vgl. Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. November 2018 (Urk. 10/V1 = Urk. 3/2) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen An spruch auf Zusatzleistungen, wobei sie der Versicherten ein en Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 268'000.-- anrechnete. Die dagegen von der Versicherten am 11. Dezember 2018 erhobene Einsprache (Urk. 10/20 = Urk. 3/3/1) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 27. November 2019 (Urk . 10/V2 = Urk. 2) ab.
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), ein Fünf zehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermö gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt ( lit . c), Renten, Pen sionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wo rden ist ( lit . g).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) die Schulden des Ansprechers oder Bezügers von Ergänzungsleistungen vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Dar lehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich ent standen sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem muss die Schuld einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1).
E. 1.4 Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es re icht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).
E. 1.5 Für die Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Hingabe massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr hat. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen bei gezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1).
E. 1.6 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheb lich , wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E.
3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermö genswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2).
E. 1.7 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Der jenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gege benen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypo thetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
E. 1.8 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Nach de m Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar heit besteht. Führen die Abklärungen des Versicherungsträgers bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verlet zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.5 mit Hinweisen). Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Betei ligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Partei en ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sach verhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/
Basel/Genf 2009, S. 56).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
E. 2 Die Versicherte erhob am 6. Dezember 2019 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 27. November 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 (Urk. 9) bean tragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Ver fügung vom 20. August 2020 (Urk. 12) wurde die Beschwerdeführerin ersucht, die beschwerdeweise in Aussicht gestellte Schätzung des Vermögenswertes durch einen lokalen « Geometra » einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2017 ihre Anteile an verschiedenen Landparzellen und Hausparzellen in Sizilien, Italien, an ihre drei Kinder überschrieben bzw. verschenkt habe. Für die verschenkten Objekte würden keine Verkehrswertschätzungen vorliegen, welche die Höhe des Vermögens ver zichts unmittelbar ausweisen würden, auf Grundlage der aktuellen « Visura per Soggetto » mit den ausgewiesenen Katasterrenditen würden sich jedoch praxisge mäss Verkehrswerte recht gut hochrechnen lassen. Dabei sei ein Vermögens verzicht in der Höhe von Fr. 268'000.-- errechnet worden. Selbst unter Annahme eines Vermögensverzichts von Fr. 100'000.-- bestünde noch kein rechnerischer Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zudem sei die rechtliche Lage der «Illega lität» der einen Liegenschaft völlig unklar. Offenbar habe die Verletzung von Bau- und Zonenvorschriften bis heute nicht zu einem Abbruch geführt und auch die notarielle Übertragung der Immobilien im Jahr 2017 nicht behindert (S. 1 ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass im Vermögenswert der Schenkung, die sie im Jahr 2017 an ihre drei Kinder getätigt habe, offene Schulden gegenüber zwei ihrer Söhne enthalten seien, welche in Abzug gebracht werden müssten. Bei den Schulden handle es sich um drei Darlehen in der Höhe von Fr. 52'620.86, Fr. 20'000.-- und Fr. 81'091.10, jeweils zuzüglich Zinsen. Zudem seien die Bauten auf der Liegenschaft in Z.___ illegal errichtet worden. E in Notar dürfe gemäss italienischem Recht bei einer vorhandenen Irregularität keinen Kaufvertrag aufsetzen, da er sich sonst strafbar machen würde. Die Handelbarkeit der Parzellen sei deshalb sehr wohl eingeschränkt und der bisher angenommene Wert von Fr. 268'000.-- massiv zu hoch (S. 1 f.).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf Zusatzleistungen zu Rech t verneint hat, wobei insbe sondere zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 268'000.-- anzurechnen ist.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin gab im ausgefüllten Anmeldeformular zum Bezug von Zusatzleistungen vom 17. September 2018 an, am 20. Juli 2017 Liegenschaften abgetreten oder verschenkt zu haben, den Wert jedoch nicht zu kennen (vgl. hierzu das Anmeldeformular in Urk. 10 S. 5 Frage 8 ) . Dem Schenkungsvertrag vom 20 . Juli 2017 (Urk. 10/16.3) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin ihre Anteile an verschiedenen Landparzellen und Hausparzellen in Italien, Sizilien, an ihre drei Kinder überschriebe n hat. Dabei handelte es sich einerseits um das Bruchteileigentum der Beschwerdeführerin an einem kleinen Betrieb und Wohnhaus mit diversen landwirtschaftlichen Parzellen in der Provinz Catania, zirka 4 km südwestlich der Kleinstadt A.___ (vgl. Visura per soggetto in Urk. 10/ 16/1-9 = Urk. 16.2) , und andererseits um das Bruchteil eigen tum an einer mehrteiligen Wohnliegenschaft in der Provinz Ragusa , unmittelbar an der Küste, auf dem Gemeindegebiet Z.___ (vgl. Visura per soggetto in Urk. 10/ 16/10-12 = Urk. 16.1).
Die Schenkung der Anteile an verschiedenen Landparzellen und Hausparzellen in Italien ist unbestritten, ebenso wie die grundsätzliche Anrechnung eines Vermö gensverzichts. Streitig ist hingegen die Höhe des anzurechnenden Vermögens verzichts (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2).
E. 3.2 Für die beiden verschenkten, mehrteiligen Objekte liegen keine Verkehrs wert schätzungen vor, welche die Höhe des Vermögensverzichts unmittelbar aus wei sen würden. Die Beschwerdegegnerin
ermittelte in der Folge die Werte der ver schiedenen Grundstücke anhand der Angaben der zwei eingereichten, aktuellen G r undbuchauszüge (« Visura per soggetto ») vom 14. Oktober 2018 (Urk. 10/16.4; Urk. 10/16.5). Darin wurde für jedes Grundstück ein bestimmter Betrag in Euro (« Rendita », « Reddito ») angegeben. Die Beschwerdegegnerin
erstellte die Tabelle «Liegenschaften in Italien», wobei sie für jede Kategorie - namentlich die Kate gorie Landwirtschaft, die Kategorie C, die Kategorie D und die Kategorie A - e ine separate Berechnung vornahm (Urk. 10/16.6) . Die Beschwerdegegnerin nahm die folgenden Berechnungen vor: - Kategorie Landwirtschaft: [(Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs) + 25 % (Ertragswert)] x 75 (Verkehrswert) - Kategorie C: Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs x 34 (Ertragswert) x 2 (Verkehrswert) - Kategorie D: Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs x 50 (Ertragswert) x 2 (Verkehrswert) - Kategorie A: Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs x 100 (Ertragswert) x 2 (Verkehrswert)
Dabei ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Kategorie Landwirtschaft einen Betrag von Fr. 10'384.74, in der Kategorie C von Fr. 10'095.75, in der Kategorie D von Fr. 70'436.67 und in der Kategorie A von Fr. 177'414.52 was gesamthaft ein total von Fr. 268'331.68 ergab (Urk. 10/16.6). In der Folge rechnete die Beschwer degegnerin der Beschwerdeführerin in der Berechnung ihres Anspruchs auf Zu satzleistungen einen Vermögensverzicht von Fr. 268'000.-- an (vgl. Verfügung vom 9. November 2018 , Urk. 10/V1 = Urk. 3/2 ).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, der von der Be schwerdegegnerin ermittelte Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 268'000.-- sei massiv zu hoch (vorstehend E. 2.2) . Die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Schätzung des Vermögenswerts durch einen lokalen «Geo metra» (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) reichte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch das Gericht (vgl. Urk. 12)
hingegen nicht ein. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abklärung des Sach verhaltes eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. vorstehend E. 1.8 ). Die Beschwer deführerin macht auch nicht konkret geltend, wie hoch der Wert der hin gege benen Liegenschaftsanteile aus ihrer Sicht sei (Urk. 1) .
Die Testrechnung der Beschwerdegegnerin ergab, dass selbst unter Annahme eines massiv tieferen Liegenschaftswerts von Fr. 100'000.-- kein Anspruch der Be schwerdeführerin auf Zusatzleistungen besteht ( Urk. 10/25). Es ist deshalb vor liegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berech nung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab September 2018 keine Schätzung von einer sachverständigen Person eingeholt hat, sondern den Wert der Liegenschaften gestützt auf die Angaben in den beiden aktuellen G r und buchauszügen (« Visura per soggetto ») vom 14. Oktober 2018 ermittelt hat (vgl. vorstehend E. 3.2 ) . Der Einnahmenüberschuss ist eindeutig ausgewiesen. Dies entbindet die Beschwerdegegnerin hingegen nicht, bei einer erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Zusatzleistungen eine genaue Berech nung der Liegenschaftswerte vorzunehmen bzw. zu veranlassen , zumal vom Ver zichtsvermögen jährlich Fr. 10'000.- - abzutragen ist (E. 1.6) und die Ermittlung einer validen Basis damit mit dem Zeitablauf an Bedeutung gewinnt . Denn einer seits ist nicht ganz klar, au f welcher Grundlage die Höhe der an gewendeten Ertrags- und Verkehrswert e in der jeweiligen Kategorie basieren , und andererseits haben sich Rechenfehler eingeschlichen.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin machte unter Verweis auf die Verfügung vom 1. Oktober 1996 der Stadt Z.___ (Urk. 10/21), in welcher der totale Abbruch der Liegen schaft verordnet worden sei , eine Herabsetzung des Werts der Liegenschaft in Z.___ geltend, da die Bauten illegal errichtet worden seien, weshalb lediglich ein Bodenwert angerechnet werden könne . Ausserdem sei am 18. Oktober 1999 der St r aferlass der « Bausünder » für die Liegenschaft abgelehnt worden (vgl. Urk. 10/22). Die Liegenschaft in Z.___ müsste demnach abgebrochen werden; als Vermögenswert bliebe nur noch den Wert des Landes ( Urk. 10/20 = Urk. 3 /3/1).
Die beiden Dokumente betreffend die Illegalität der Liegenschaft in Z.___ stam men aus den Jahren 1996 und 1999 und können deshalb bestenfalls Hin weis e zur möglichen Baurechtswidrigkeit der Immobilien geben. Die Beschwer degegnerin hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass die rechtliche Lage der «Ille galität» dieser Liegenschaft völlig unklar sei ,
die Verletzung von Bau- und Zonenvorschriften offenbar bis heute nicht zu einem Abbruch geführt und auch die notarielle Über tragung der Immobilien im Jahr 2017 von der Beschwerdeführerin auf ihre drei Kinder nicht behindert habe . Auf die Handelbarkeit habe die Verletzung des Bau rechts grundsätzlich keinen Einfluss, lediglich auf den Preis (vorstehend E. 2.1; Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.b). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Auszug des Gesetzes «Norme in materia di controllo
dell’attività
urbanistico-edilizia . Sanzioni
amministrative e penali » vom 28. Februar 1985 (Urk. 3/4) sowie der «La nor ma tiva in materia di conformita ’ dei
dati
catastali (D.L. 78/ 2010)» (Urk. 3/5), wonach
ein Notar bei einer vorhandenen Irregularität keinen Kaufvertrag aufsetzen darf, da er sich sonst strafbar machen würde, vermögen daran nichts zu ändern.
In welchem Ausmass sich die Illegalität der Liegenschaft in Z.___ auf den Preis auswirkt, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da selbst bei der An nahme eines massiv tieferen Liegenschaftswerts von Fr. 100'000.-- kein An spruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen b estünde
(vgl. vorstehend E. 3.3).
E. 3.5 Die Beschwerdeführerin machte erstmals im Rahmen der Beschwerde geltend, dass im Vermögenswert der Schenkung, die sie im Jahr 2017 an ihre drei Kinder getätigt habe, offene Schulden gegenüber zwei er ihrer Söhne enthalten gewesen seien, welche in Abzug gebracht werden müssten (vorstehend E. 2.2). Die Schul den begründete sie damit, dass ihr Ehemann bereits im Jahre 2008 verstorben sei und ihr 66 % seines Vermögens hinterlassen habe, der Rest sei an ihre drei Kinder gegangen. In den 66 % des geerbten Vermögens seien auch Beträge enthalten gewesen, die ihr Ehemann zwei ihrer Söhne geschuldet habe (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1). Es geht aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht klar hervor, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die geltend gemachten Schulden seien im Zuge der Übertragung der Liegenschaftsanteile in Sizilien ge tilgt worden - es habe sich entsprechend um eine gemischte Schenkung gehandelt – oder ob behauptet wird, die Schulden bestünden noch heute und sie seien in der Berechnung der Zusatzleistungen vom Vermögen abzuziehen. Letzt er es wäre bereits aufgrund der Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleis tungen unglaubhaft: Im ausgefüllten Anmeldeformular vom 17. September 2018 gab die Beschwerdeführerin noch a n , mit keinen Schulden belastet zu sein (vgl. hierzu das Anmeldeformular in Urk. 10 S. 2 Frage 5 ) . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der bei den Akten liegenden Steuererklärung 2016 der Be schwerdeführerin (Urk. 10/12) keinerlei Schulden deklariert wurden. Nachfolgend ist dennoch
zu prüfen, ob die geltend gemachten Schulden der Beschwerde führerin
anderweitig ausgewiesen waren und von einer Schuldentilgung im Zuge der Liegenschaftsübertragung ausgegangen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3 ).
Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulden handelt es sich um drei Darlehen, namentlich um ein Darlehen von B.___ in der Höhe von Fr. 52'620.86 zuzüglich Zinsen sowie zwei Darlehen von Y.___ in der Höhe von Fr. 20'000.-- und Fr. 81'091.10 jeweils zuzüglich Zinsen (vor ste hend E. 2.2). Z ur Belegung ihrer Darlehensschuld gegenüber ihrem Sohn B.___ reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr am 16. November 2011 unter zeichnetes Schreiben ein, in welchem sie bestätigte, dass ihr ihr Sohn B.___ vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2008 ein Darlehen von insgesamt Fr. 52'620.86 gegeben habe. Der Zins betrage 6 % pro Jahr bis der geschuldete Betrag zurückbezahlt werde (Urk. 3/6). Sie reichte jedoch weder den entspre chenden Darlehensvertrag zwischen ihr und ihrem Sohn B.___ ein, noch entsprechende Bankbelege, welche die Auszahlung des Darlehens belegen würden. Das Bestätigungsschreiben bezüglich den Erhalt des Darlehens vom 16. November 2011 allein vermag deshalb den Erhalt eines Darlehens von ihrem Sohn B.___ nicht zu beweisen. So ist völlig unklar, wann B.___ das geltend gemachte Darlehen ausbezahlt haben soll und ob die Be schwerdeführerin bereits ein en Teil der Schuld getilgt hat, fehlen doch jegliche Bankbelege hierzu. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Schuld gegen über ihrem Sohn B.___ in der Höhe von Fr. 52'620.89 ist demnach nicht einwandfrei belegt (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb sie vorliegend nicht berücksichtigt werden kann.
Hinsichtlich ihrer Darlehensschuld en gegenüber ihrem Sohn Y.___ in der Höhe von Fr. 20'000.-- und Fr. 81'091.10 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich dabei einerseits um ein Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.-- ihres Sohnes gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann handle, welches dieser benötigt habe, um eine Produktion von Rucola und Basilikum in Italien zu finanzieren . Beim Darlehen in der Höhe von Fr. 81'091.10 handle es sich um nicht ausbezahlte Löhne. So habe ihr verstorbener Ehemann ihrem Sohn Y.___ im Jahr 1992, als dieser bei ihm zu arbeiten begonnen habe, keinen Lohn auszahlen können, da das Geschäft zu Beginn nicht rentabel ge wesen sei. Die nicht ausbezahlten Löhne von Fr. 81'091.10 zuzüglich Zinsen seien in der Geschäftsbuchhaltung ihres verstorbenen Ehemannes und in den Steuerer klärungen ihres Sohnes Y.___ bis im Jahr 2001 ausgeführt gewesen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Weshalb die geltend gemachten Schulden beziehungsweise Darlehen hernach nicht mehr in d en Steuererklärungen geführt wurden, wird nicht erklärt. Bei den
beiden geltend gemachten Schuld en handelt es sich um zwei Darlehen zwischen dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn Y.___ . Vor der Erbteilung sind jedoch gemäss Art. 474 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die Schulden des Erblassers abzuziehen. Es wird nicht plausibel erklärt, wie die geltend gemachten Schulden des verstor benen Vaters auf die Beschwerdeführerin übergegangen sein sollten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen noch im Zeitpunkt der Übertragung der Liegen schaftsanteile Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Söhnen ausge wiesen sind.
E. 3.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab September 2018 infolge eines Einnahmenüberschusses zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00003
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom
8. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Sohn Y.___ gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1941, bezog eine Altersrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung (AHV) und eine italienische Altersrente (vgl. Urk. 10/4.1), als sie sich am 17. September 2018 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen anmeldete (vgl. Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. November 2018 (Urk. 10/V1 = Urk. 3/2) verneinte die Durchführungsstelle infolge eines Einnahmeüberschusses einen An spruch auf Zusatzleistungen, wobei sie der Versicherten ein en Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 268'000.-- anrechnete. Die dagegen von der Versicherten am 11. Dezember 2018 erhobene Einsprache (Urk. 10/20 = Urk. 3/3/1) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 27. November 2019 (Urk . 10/V2 = Urk. 2) ab. 2.
Die Versicherte erhob am 6. Dezember 2019 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 27. November 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2020 (Urk. 9) bean tragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Ver fügung vom 20. August 2020 (Urk. 12) wurde die Beschwerdeführerin ersucht, die beschwerdeweise in Aussicht gestellte Schätzung des Vermögenswertes durch einen lokalen « Geometra » einzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter ande rem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), ein Fünf zehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermö gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt ( lit . c), Renten, Pen sionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( lit . d) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet wo rden ist ( lit . g). 1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG (vgl. vorstehend E. 1.2) die Schulden des Ansprechers oder Bezügers von Ergänzungsleistungen vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Dar lehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich ent standen sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden. Zudem muss die Schuld einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1). 1.4 Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es re icht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1.5
Für die Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Hingabe massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr hat. Der so ermittelte Verkehrswert setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Aus Gründen der Praktikabilität können aber auch andere geeignete Schätzungen bei gezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2019 vom 16. Mai 2019 E. 6.1).
1.6 Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheb lich , wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt, weshalb jeder Vermögensverzicht ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E.
3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird jedoch durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermö genswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2). 1.7 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Der jenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gege benen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypo thetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 1.8 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. Nach de m Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klar heit besteht. Führen die Abklärungen des Versicherungsträgers bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verlet zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Untersuchungsgrundsatzes. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.5 mit Hinweisen). Das Untersuchungsprinzip wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass den Betei ligten gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden. Die Mitwirkungspflicht der Parteien im Bereich der Sozialversicherungen ist ausdrücklich in Art. 28 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 ATSG geregelt. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV kommt der Mitwirkungspflicht der Partei en ein erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sach verhalt, also über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse Bescheid wissen (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/
Basel/Genf 2009, S. 56).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkfrist einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2017 ihre Anteile an verschiedenen Landparzellen und Hausparzellen in Sizilien, Italien, an ihre drei Kinder überschrieben bzw. verschenkt habe. Für die verschenkten Objekte würden keine Verkehrswertschätzungen vorliegen, welche die Höhe des Vermögens ver zichts unmittelbar ausweisen würden, auf Grundlage der aktuellen « Visura per Soggetto » mit den ausgewiesenen Katasterrenditen würden sich jedoch praxisge mäss Verkehrswerte recht gut hochrechnen lassen. Dabei sei ein Vermögens verzicht in der Höhe von Fr. 268'000.-- errechnet worden. Selbst unter Annahme eines Vermögensverzichts von Fr. 100'000.-- bestünde noch kein rechnerischer Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Zudem sei die rechtliche Lage der «Illega lität» der einen Liegenschaft völlig unklar. Offenbar habe die Verletzung von Bau- und Zonenvorschriften bis heute nicht zu einem Abbruch geführt und auch die notarielle Übertragung der Immobilien im Jahr 2017 nicht behindert (S. 1 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass im Vermögenswert der Schenkung, die sie im Jahr 2017 an ihre drei Kinder getätigt habe, offene Schulden gegenüber zwei ihrer Söhne enthalten seien, welche in Abzug gebracht werden müssten. Bei den Schulden handle es sich um drei Darlehen in der Höhe von Fr. 52'620.86, Fr. 20'000.-- und Fr. 81'091.10, jeweils zuzüglich Zinsen. Zudem seien die Bauten auf der Liegenschaft in Z.___ illegal errichtet worden. E in Notar dürfe gemäss italienischem Recht bei einer vorhandenen Irregularität keinen Kaufvertrag aufsetzen, da er sich sonst strafbar machen würde. Die Handelbarkeit der Parzellen sei deshalb sehr wohl eingeschränkt und der bisher angenommene Wert von Fr. 268'000.-- massiv zu hoch (S. 1 f.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Be schwerdeführerin auf Zusatzleistungen zu Rech t verneint hat, wobei insbe sondere zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 268'000.-- anzurechnen ist. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin gab im ausgefüllten Anmeldeformular zum Bezug von Zusatzleistungen vom 17. September 2018 an, am 20. Juli 2017 Liegenschaften abgetreten oder verschenkt zu haben, den Wert jedoch nicht zu kennen (vgl. hierzu das Anmeldeformular in Urk. 10 S. 5 Frage 8 ) . Dem Schenkungsvertrag vom 20 . Juli 2017 (Urk. 10/16.3) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin ihre Anteile an verschiedenen Landparzellen und Hausparzellen in Italien, Sizilien, an ihre drei Kinder überschriebe n hat. Dabei handelte es sich einerseits um das Bruchteileigentum der Beschwerdeführerin an einem kleinen Betrieb und Wohnhaus mit diversen landwirtschaftlichen Parzellen in der Provinz Catania, zirka 4 km südwestlich der Kleinstadt A.___ (vgl. Visura per soggetto in Urk. 10/ 16/1-9 = Urk. 16.2) , und andererseits um das Bruchteil eigen tum an einer mehrteiligen Wohnliegenschaft in der Provinz Ragusa , unmittelbar an der Küste, auf dem Gemeindegebiet Z.___ (vgl. Visura per soggetto in Urk. 10/ 16/10-12 = Urk. 16.1).
Die Schenkung der Anteile an verschiedenen Landparzellen und Hausparzellen in Italien ist unbestritten, ebenso wie die grundsätzliche Anrechnung eines Vermö gensverzichts. Streitig ist hingegen die Höhe des anzurechnenden Vermögens verzichts (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2). 3.2
Für die beiden verschenkten, mehrteiligen Objekte liegen keine Verkehrs wert schätzungen vor, welche die Höhe des Vermögensverzichts unmittelbar aus wei sen würden. Die Beschwerdegegnerin
ermittelte in der Folge die Werte der ver schiedenen Grundstücke anhand der Angaben der zwei eingereichten, aktuellen G r undbuchauszüge (« Visura per soggetto ») vom 14. Oktober 2018 (Urk. 10/16.4; Urk. 10/16.5). Darin wurde für jedes Grundstück ein bestimmter Betrag in Euro (« Rendita », « Reddito ») angegeben. Die Beschwerdegegnerin
erstellte die Tabelle «Liegenschaften in Italien», wobei sie für jede Kategorie - namentlich die Kate gorie Landwirtschaft, die Kategorie C, die Kategorie D und die Kategorie A - e ine separate Berechnung vornahm (Urk. 10/16.6) . Die Beschwerdegegnerin nahm die folgenden Berechnungen vor: - Kategorie Landwirtschaft: [(Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs) + 25 % (Ertragswert)] x 75 (Verkehrswert) - Kategorie C: Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs x 34 (Ertragswert) x 2 (Verkehrswert) - Kategorie D: Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs x 50 (Ertragswert) x 2 (Verkehrswert) - Kategorie A: Rendite Euro x Anteil x Wechselkurs x 100 (Ertragswert) x 2 (Verkehrswert)
Dabei ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Kategorie Landwirtschaft einen Betrag von Fr. 10'384.74, in der Kategorie C von Fr. 10'095.75, in der Kategorie D von Fr. 70'436.67 und in der Kategorie A von Fr. 177'414.52 was gesamthaft ein total von Fr. 268'331.68 ergab (Urk. 10/16.6). In der Folge rechnete die Beschwer degegnerin der Beschwerdeführerin in der Berechnung ihres Anspruchs auf Zu satzleistungen einen Vermögensverzicht von Fr. 268'000.-- an (vgl. Verfügung vom 9. November 2018 , Urk. 10/V1 = Urk. 3/2 ). 3.3
Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, der von der Be schwerdegegnerin ermittelte Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 268'000.-- sei massiv zu hoch (vorstehend E. 2.2) . Die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Schätzung des Vermögenswerts durch einen lokalen «Geo metra» (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) reichte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch das Gericht (vgl. Urk. 12)
hingegen nicht ein. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abklärung des Sach verhaltes eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. vorstehend E. 1.8 ). Die Beschwer deführerin macht auch nicht konkret geltend, wie hoch der Wert der hin gege benen Liegenschaftsanteile aus ihrer Sicht sei (Urk. 1) .
Die Testrechnung der Beschwerdegegnerin ergab, dass selbst unter Annahme eines massiv tieferen Liegenschaftswerts von Fr. 100'000.-- kein Anspruch der Be schwerdeführerin auf Zusatzleistungen besteht ( Urk. 10/25). Es ist deshalb vor liegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Berech nung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab September 2018 keine Schätzung von einer sachverständigen Person eingeholt hat, sondern den Wert der Liegenschaften gestützt auf die Angaben in den beiden aktuellen G r und buchauszügen (« Visura per soggetto ») vom 14. Oktober 2018 ermittelt hat (vgl. vorstehend E. 3.2 ) . Der Einnahmenüberschuss ist eindeutig ausgewiesen. Dies entbindet die Beschwerdegegnerin hingegen nicht, bei einer erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Zusatzleistungen eine genaue Berech nung der Liegenschaftswerte vorzunehmen bzw. zu veranlassen , zumal vom Ver zichtsvermögen jährlich Fr. 10'000.- - abzutragen ist (E. 1.6) und die Ermittlung einer validen Basis damit mit dem Zeitablauf an Bedeutung gewinnt . Denn einer seits ist nicht ganz klar, au f welcher Grundlage die Höhe der an gewendeten Ertrags- und Verkehrswert e in der jeweiligen Kategorie basieren , und andererseits haben sich Rechenfehler eingeschlichen.
3.4
Die Beschwerdeführerin machte unter Verweis auf die Verfügung vom 1. Oktober 1996 der Stadt Z.___ (Urk. 10/21), in welcher der totale Abbruch der Liegen schaft verordnet worden sei , eine Herabsetzung des Werts der Liegenschaft in Z.___ geltend, da die Bauten illegal errichtet worden seien, weshalb lediglich ein Bodenwert angerechnet werden könne . Ausserdem sei am 18. Oktober 1999 der St r aferlass der « Bausünder » für die Liegenschaft abgelehnt worden (vgl. Urk. 10/22). Die Liegenschaft in Z.___ müsste demnach abgebrochen werden; als Vermögenswert bliebe nur noch den Wert des Landes ( Urk. 10/20 = Urk. 3 /3/1).
Die beiden Dokumente betreffend die Illegalität der Liegenschaft in Z.___ stam men aus den Jahren 1996 und 1999 und können deshalb bestenfalls Hin weis e zur möglichen Baurechtswidrigkeit der Immobilien geben. Die Beschwer degegnerin hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass die rechtliche Lage der «Ille galität» dieser Liegenschaft völlig unklar sei ,
die Verletzung von Bau- und Zonenvorschriften offenbar bis heute nicht zu einem Abbruch geführt und auch die notarielle Über tragung der Immobilien im Jahr 2017 von der Beschwerdeführerin auf ihre drei Kinder nicht behindert habe . Auf die Handelbarkeit habe die Verletzung des Bau rechts grundsätzlich keinen Einfluss, lediglich auf den Preis (vorstehend E. 2.1; Urk. 2 S. 3 Ziff. 2.b). Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Auszug des Gesetzes «Norme in materia di controllo
dell’attività
urbanistico-edilizia . Sanzioni
amministrative e penali » vom 28. Februar 1985 (Urk. 3/4) sowie der «La nor ma tiva in materia di conformita ’ dei
dati
catastali (D.L. 78/ 2010)» (Urk. 3/5), wonach
ein Notar bei einer vorhandenen Irregularität keinen Kaufvertrag aufsetzen darf, da er sich sonst strafbar machen würde, vermögen daran nichts zu ändern.
In welchem Ausmass sich die Illegalität der Liegenschaft in Z.___ auf den Preis auswirkt, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da selbst bei der An nahme eines massiv tieferen Liegenschaftswerts von Fr. 100'000.-- kein An spruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen b estünde
(vgl. vorstehend E. 3.3). 3.5
Die Beschwerdeführerin machte erstmals im Rahmen der Beschwerde geltend, dass im Vermögenswert der Schenkung, die sie im Jahr 2017 an ihre drei Kinder getätigt habe, offene Schulden gegenüber zwei er ihrer Söhne enthalten gewesen seien, welche in Abzug gebracht werden müssten (vorstehend E. 2.2). Die Schul den begründete sie damit, dass ihr Ehemann bereits im Jahre 2008 verstorben sei und ihr 66 % seines Vermögens hinterlassen habe, der Rest sei an ihre drei Kinder gegangen. In den 66 % des geerbten Vermögens seien auch Beträge enthalten gewesen, die ihr Ehemann zwei ihrer Söhne geschuldet habe (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1). Es geht aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht klar hervor, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die geltend gemachten Schulden seien im Zuge der Übertragung der Liegenschaftsanteile in Sizilien ge tilgt worden - es habe sich entsprechend um eine gemischte Schenkung gehandelt – oder ob behauptet wird, die Schulden bestünden noch heute und sie seien in der Berechnung der Zusatzleistungen vom Vermögen abzuziehen. Letzt er es wäre bereits aufgrund der Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleis tungen unglaubhaft: Im ausgefüllten Anmeldeformular vom 17. September 2018 gab die Beschwerdeführerin noch a n , mit keinen Schulden belastet zu sein (vgl. hierzu das Anmeldeformular in Urk. 10 S. 2 Frage 5 ) . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der bei den Akten liegenden Steuererklärung 2016 der Be schwerdeführerin (Urk. 10/12) keinerlei Schulden deklariert wurden. Nachfolgend ist dennoch
zu prüfen, ob die geltend gemachten Schulden der Beschwerde führerin
anderweitig ausgewiesen waren und von einer Schuldentilgung im Zuge der Liegenschaftsübertragung ausgegangen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.3 ).
Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulden handelt es sich um drei Darlehen, namentlich um ein Darlehen von B.___ in der Höhe von Fr. 52'620.86 zuzüglich Zinsen sowie zwei Darlehen von Y.___ in der Höhe von Fr. 20'000.-- und Fr. 81'091.10 jeweils zuzüglich Zinsen (vor ste hend E. 2.2). Z ur Belegung ihrer Darlehensschuld gegenüber ihrem Sohn B.___ reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr am 16. November 2011 unter zeichnetes Schreiben ein, in welchem sie bestätigte, dass ihr ihr Sohn B.___ vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2008 ein Darlehen von insgesamt Fr. 52'620.86 gegeben habe. Der Zins betrage 6 % pro Jahr bis der geschuldete Betrag zurückbezahlt werde (Urk. 3/6). Sie reichte jedoch weder den entspre chenden Darlehensvertrag zwischen ihr und ihrem Sohn B.___ ein, noch entsprechende Bankbelege, welche die Auszahlung des Darlehens belegen würden. Das Bestätigungsschreiben bezüglich den Erhalt des Darlehens vom 16. November 2011 allein vermag deshalb den Erhalt eines Darlehens von ihrem Sohn B.___ nicht zu beweisen. So ist völlig unklar, wann B.___ das geltend gemachte Darlehen ausbezahlt haben soll und ob die Be schwerdeführerin bereits ein en Teil der Schuld getilgt hat, fehlen doch jegliche Bankbelege hierzu. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Schuld gegen über ihrem Sohn B.___ in der Höhe von Fr. 52'620.89 ist demnach nicht einwandfrei belegt (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb sie vorliegend nicht berücksichtigt werden kann.
Hinsichtlich ihrer Darlehensschuld en gegenüber ihrem Sohn Y.___ in der Höhe von Fr. 20'000.-- und Fr. 81'091.10 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich dabei einerseits um ein Darlehen in der Höhe von Fr. 20'000.-- ihres Sohnes gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann handle, welches dieser benötigt habe, um eine Produktion von Rucola und Basilikum in Italien zu finanzieren . Beim Darlehen in der Höhe von Fr. 81'091.10 handle es sich um nicht ausbezahlte Löhne. So habe ihr verstorbener Ehemann ihrem Sohn Y.___ im Jahr 1992, als dieser bei ihm zu arbeiten begonnen habe, keinen Lohn auszahlen können, da das Geschäft zu Beginn nicht rentabel ge wesen sei. Die nicht ausbezahlten Löhne von Fr. 81'091.10 zuzüglich Zinsen seien in der Geschäftsbuchhaltung ihres verstorbenen Ehemannes und in den Steuerer klärungen ihres Sohnes Y.___ bis im Jahr 2001 ausgeführt gewesen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Weshalb die geltend gemachten Schulden beziehungsweise Darlehen hernach nicht mehr in d en Steuererklärungen geführt wurden, wird nicht erklärt. Bei den
beiden geltend gemachten Schuld en handelt es sich um zwei Darlehen zwischen dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn Y.___ . Vor der Erbteilung sind jedoch gemäss Art. 474 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die Schulden des Erblassers abzuziehen. Es wird nicht plausibel erklärt, wie die geltend gemachten Schulden des verstor benen Vaters auf die Beschwerdeführerin übergegangen sein sollten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen noch im Zeitpunkt der Übertragung der Liegen schaftsanteile Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Söhnen ausge wiesen sind. 3.6
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatzleistungen ab September 2018 infolge eines Einnahmenüberschusses zu Recht verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger