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ZL.2019.00113

Direkt nach Verfügungserlass erhobene Beschwerde. Auf diese ist nicht einzutreten und die Eingabe ist als Einsprache an die Verwaltung zu überweisen.

Zürich SozVersG · 2020-02-01 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 2. Dezember 2019, mit der diese die Zusatzleistun gen ab Januar 2020

festsetzte (Urk.

E. 2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG).

Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kan tonalen Versicherungsgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG).

Die Beschwerde kann daher grundsätzlich erst gegen einen Einspracheentscheid erhoben werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 12). Wenn noch kein Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es im verwal tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00113

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Wilhelm Beschluss vom 1 1. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2019 (Urk.

1) erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatz leistungen zur AHV/IV, vom 1 2. Dezember 2019, mit der diese die Zusatzleistun gen ab Januar 2020

festsetzte (Urk. 2). Er beantragte sinngemäss, es sei auf die mit der Neuberechnung vorgenommene Kürzung der Zusatzleistungen zu verzichten . Die Durchführungsstelle beantragte in der Vernehmlassung vom 2 8. Januar 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 4). 2.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG).

Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kan tonalen Versicherungsgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG).

Die Beschwerde kann daher grundsätzlich erst gegen einen Einspracheentscheid erhoben werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 12). Wenn noch kein Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es im verwal tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). 3.

Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist eine Verfügung betreffend den Anspruch auf Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers, mithin weder eine prozess- noch eine verfahrensleitende Verfügung. Diese Verfügung ist mit Einsprache anzufechten. Das hiesige Gericht ist somit sachlich nicht zuständig. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, und die Sache ist als Ein sprache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zu überweisen (Art. 30 ATSG). Erst der von dieser Stelle zu erlas sende Einspracheentscheid kann gerichtlich angefochten werden. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, als Einsprache überwie sen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 4 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wilhelm