Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1955 und seit 1. April 2019 Bezüger einer um ein Jahr vorbezogenen Altersrente, meldete sich am
29. März 2019 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an (Urk. 7/17) . Mit Verfügung vom
24. Mai 2019 (Urk. 7/22/1) verneinte die Stadt Y.___ , Sozialversicherungen (nach folgend: Durchführungsstelle), einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge Einnahmeüberschu ss. Die vom Versicherten am 30. Mai 2019 (Urk. 7/25) dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 (Urk. 7/30/1-2 = Urk. 2) ab. 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom
11. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am
18. November 2019 Klage (richtig: Beschwerde) und beantragte sinn gemäss , dieser sei aufzuheben und es seien ihm im Sinne der Erwägungen seiner Beschwerdeschrift Zusatzleistungen inklusive Zins zu 5 % ab 1. April 2019 zuzu sprechen (Urk. 1 S. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 (Urk. 6) beantragte die Durch führungsstelle die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Eine am 27. Januar 2020 durchgeführte Instruktionsverhandlung (vgl. Urk. 8 und Protokoll S. 3 ), anlässlich welcher der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht legte (Urk. 11), verlief ergebnislos.
Mit Eingang 28. Januar 2020 bezifferte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Januar 2020 (Urk. 12) seinen jährlichen Zusatzleistungsanspruch mit mindestens Fr. 1'500. -- (S. 1) und beanstandete erneut die Berechnung der Beschwerdegegnerin (S. 1 ff.). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2020 (Urk.
13) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
I n Anwendung von § 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) , welcher die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts regelt, ist auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Anträge, es sei der Beschwer degegnerin ein « Bussgeld » in Höhe von Fr. 20'000.-- aufzuerlegen (Urk. 1 S. 5), nicht einzutreten . Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverweige rung oder Recht sverzögerung ersichtlich, weshalb ein diesbezüglich zu wertender Antrag abzuweisen ist.
Denn e ine unzulässige Rechtsverzögerung liegt nur vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwie rigkeit der Sache sowie das Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E.
2a; Urteil des Bundesgerich ts B 5/05 vom 17. Juli 2006 E. 3.4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Anmeldung vom 29. März 2019 ihre Verfü gung am 24. Mai 2019 (Urk. 7/22/1) erlassen und den Einspracheentscheid am 11. Oktober 2019 (Urk. 2). Unter Berücksichtigung der umfangreichen Abklärun gen und Schriftwechsel ist der Beschwerdegegnerin k eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 2, I 760/05; das kantonale Gericht nahm bei einer Zeitspanne von sieben Monaten noch keine Rechtsverzögerung an) .
2. 2 .1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzl ichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen zur Deckung ihres Exi stenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsg esetzes des Kantons Zürich, ZLG ). 2 .2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2 .3
Die anrechenbaren Einnahm en werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei allein stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG); ferner Einkünfte aus bewegli chem u nd unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie (bei Alters rentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es b ei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind namentlich auch Liegenschaften eines Versicher ten im Ausland (Urteil des Bun desgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2). Solche sind insofern als Vermögen anzurechnen, als deren Verkaufserlöse auch tatsächlich in die Schweiz ausgeführt werden könnten (Urteile des Bundes gerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3).
Ebenfalls als Einnahmen berücksicht igt werden Einkünfte aus der 3. Säule bezie hungsweise ein auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassenes Guthaben (BGE 140 V 201) . 3 .
3 .1
Im
angefochtenen Entscheid vom 11. Oktober 2019 (Urk. 2) respektive in der die se m zugrundeliegenden Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 7/ 22/1) berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers , wobei sie einen Einnahmeüber schuss für die Periode 2019 von Fr. 63'056.-- ermittelte (Urk. 2 S. 15 Ziff. 50; Urk. 22/1). 3 .2
Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass bei der Bemessung der jährli chen Zusatzleistungen der Verkehrswert der Liegenschaft in Deutschland tiefer veranschlagt werden müsse, er höhere Ausgaben (Liegenschaftsunterhalt, Hypo thekarzinsen; Krankheitskosten, Radio- und TV-Abgaben und Miete ) gehabt habe sowie dass ihm ein Verzugszins von 5 % zustehe (Urk. 1 ; Urk. 12 ).
3 .3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwe rdeführers auf Zusatzleistun gen.
Insoweit der Beschwerdeführer Unterlagen und Berechnungen für die Zeitperiode ab 2020 einreichte, ist mangels zeitlicher Relevanz nicht darauf abzustellen, denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspra che entscheids
– Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ), was sie für einen allfälligen Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2020 soweit aktenkundig noch nicht getan hat. Ausserdem sind für die Berechnung der jährlichen Er gänzungsleistung nach Art. 23 Abs. 1 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich . Dementsprechend hat die Beschwerdegegne rin die ausländischen Vermögenswerte zum Eurokurs per 31. Dezember 2018 bewertet (Urk. 2 S. 14 Ziff. 46).
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und all enfalls des Einspracheentscheids (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender A nlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
Vorab anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer im Anhang seiner Beschwerde aufgestellte Berechnung (Urk. 1 S. 15 ff.) auf
d en Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums basierte .
Diese sehen
einen Grundbetrag vor
sowie im Wesentlichen Zuschläge für Miete, Kranken kasse, Berufskosten und Unterstützungs-
und Unterhaltsbeiträge. Die Berech nung des Anspruch s auf Zusatzleistungen erfolgt jedoch nicht nach den Grunds ätzen der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sondern basiert auf einer Gegenüberstellung von anrechenbaren Ausgaben und Einnah men gemäss einschlägiger Gesetzgebung (vgl. E. 2.). 4 . 4 .1
Zur Vermögenssituation hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, das Freizügigkeitsguthabe n sowie das Guthaben aus der 3. Säule seien vom Ver mögen abzuziehen , da er dieses Geld aufgrund seiner Lebenserwartung benötige und zudem bei Auflösung Steuern anfallen würden (Urk. 1 S. 8 ff.).
Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bez ogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters verlangen . Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie ges tützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen stellt , als Vermöge n anzurechnen (BGE 140 V 201 E. 2.2 mit Hinweisen). Denn die Leistung der beruflichen Vorsorge ist nicht erst fällig, wenn der Vorsorgenehmer sie verlangt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werd en kann beziehungsweise darf (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz 435 zu Art. 11 ELG).
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Freizügig keitskonto bei der Z.___ mit Saldo per 31. Dezember 2018 von Fr. 156'107.92 (Urk. 7/16/1-5) und das bei der gleichen Bank geführte 3. Säule- V orsorgekonto mit Guthaben per Ende 2018 von Fr. 48'850.98 (Urk. 7/12/1-5) unter Abzug der voraussichtlich anfallenden Steuern bei der Anspruchsberech nung berücksichtigt hat (Urk. 7/22/1-2), denn aufgrund des Alters des Beschwer deführers wäre ein Bezug dieser Guthaben möglich . 4 .2
In einem weiteren Punkt beanstandete der Beschwerdeführer den in die Anspruchsberechnung eingesetzten Wert seiner Wohnung in Frankfurt A.___ . 4 .2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken die nen, zum Verkehrswert einzusetzen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil des Bun desgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E . 6.3.4). Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, nament lich , wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3). Schwierigkeiten wirft dabei insbeson dere die Bewertung ausländischer Liegenschaften auf. In einem eine Liegenschaft in Tunesien betreffenden Entscheid erkannte das Bundesgericht, der - von der Durchführungsstelle zu ermittelnde - relevante Verkehrswert der Liegenschaft könne durch Vergleich mit ähnlichen Objekten hinreichend genau geschätzt wer den. Massgebende Kriterien seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl Zimmer die Lage (verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zum Meer) und die Wohnqualität (ruhiges oder lärmiges, vornehmes oder ärmliches Quartier). Von Bedeutung sei auch, ob es ein Objekt für Touristen sei oder aber von Einhei mischen bewohnt werde und einen entsprechend tieferen Ausbaustandard auf weise (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3). Als fraglich erachtete das Bundesgericht, ob Verkaufsangebote im Internet eine zuverlässige Grundlage bildeten, und erklärte eine im Ausland erstellte Verkehrs wertschätzung, die auf Geheiss eines lokalen Architekten gemacht worden war, für den Fall, dass eine andere Schätzung durch die Verwaltung nicht mit vernünftigem Aufwand einholbar sei, als massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17 . September 2009 E. 5.3). Im Falle einer Wohnliegenschaft in Frankreich hat das Bundesgericht auf eine aktuelle Schätzung eines französi schen Architekten abgestellt (Urteil des Bundesgerichts P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 3a). 4 .2.2
Der Beschwerdeführer gab der Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen an, über eine Liegenschaft in Frankfurt A.___ zu verfügen. Dazu reichte er ein Schreiben des kantonalen Steueramtes Zürich vom 9. Januar 2018 mit einem veranlagten Verkehrswert von Fr. 192'500.-- (Urk. 7/8/27) , eine eigene Zusammenstellung bezüglich Verkehrs- und Eigenmiet wert (Urk. 7/8/28), ein Schreiben des Amtsgerichts Frankfurt vom 27. Dezember 2005 hinsichtlich Grundbucheintragungen (Urk. 7/8/29), Grundbuchauszüge (Urk. 7/8/31; Urk. 7/8/33; Urk. 7/8/35), eine notariell beglaubigte Eigentums übertragung (Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau; Urk. 7/8/36), Hypo thekarbelastung per 31. Dezember 2018 der B.___ im Wert von € 92'696.70 (Urk. 7/8/4) sowie der Darlehensstand per Ende Dezember 2018 der C.___ von € 17'456.82 (Urk. 7/8/7) ein.
Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, einen vollständigen Grundbuchauszug, eine aktuelle Verkehrswertschätzung sowie einen Beleg über den Eigenmietwert aus dem grundbuchamtlichen Schätzungskataster einzureichen, kam der Beschwerdefüh rer nicht nach, sondern wies darauf hin, dass eine Verkehrswertschätzung bis zu € 3'000. -- koste (vgl. Urk. 8/1).
Die Beschwerdegegnerin führte nebst zum Teil ergebnislos verlaufenden Abklä rungen (vgl. Urk. 7/81/1) eine Internetrecherche nach Verkaufsangeboten für Liegenschaften in Deutschland für drei kleine Eigentumswohnungen in Frankfurt
durch und ermittelte einen Durchschnittspreis von € 501'625.--. Ferner holte sie eine Einschätzung des Gutachterausschusses für Immobilienwerte der Stadt Frankfurt am Main ein, welcher einen Verkehrswert basierend auf Erbschafts- und Schenkungssteuerfaktoren 2019 von € 611'300.--
respektive Fr. 688'874. -- ergab (Urk. 7/8/3) . Diesen Wert nahm sie in ihre Berechnung auf (Urk. 7/8/2). 4 .2.3
Da die Bestimmung des Verkehrswerts anhand von Verkaufsangeboten im Inter net heikel ist ( vgl. vorstehend E. 4.2.1 ) und die Internetrecherche im konkreten Fal l nicht besonders ergiebig war , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin zur Bestimmung des Verkehrswerts der Liegenschaft vom Beschwer deführer verlangte, eine aktuelle Verkehrswertschätzung einzureichen. Die Mitwirkungspflicht der versicherten Person gilt insbesondere für solche Tatsa chen, welche die Durchführungsstelle ohne ihre Mithilfe gar nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand erheben kann. Dies trifft auf die Bewertung der fraglichen Liegenschaft beziehungsweise das Organisieren einer Verkehrswertschätzung in Deutschland sicherlich zu (vgl. BGE 124 II 361 E. 2a). Ob die Kosten einer solchen Verkehrs wertschätzung gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerde gegnerin übernommen werden müssen, kann angesichts der konkreten Umstände beziehungsweise
mit Blick auf das nachstehende Ergebnis
offen bleiben (vgl. Kie ser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020 , N 11 ff und 21 ff. ).
Weil der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine Verkehrswert schätzung seiner Liegenschaft eingereicht hatte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der Liegenschaft gestützt auf die - durch zumutbare Abklärungen ergänzten - Akten festsetzte. Multipliziert mit dem Wechselkurs resultiert e ein Verkehrswert der Liegenschaft in Frankfurt von Fr. 688'873.97 (Urk. 7/8/3), welcher abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. 124'132.-- in der Anspruchsberechnung mit Fr. 564'741.-- berücksichtigt wurde ( Urk. 7/8/1; Urk. 7/22/1).
Dieser ermittelte Verkehrswert erscheint im Ver gleich mit ähnlichen Objekten indes als sehr hoch (vgl. vorstehend E. 4.2.2) . Zu Recht wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Stadtvermessungsamt bei der Festlegung der Erbschafts- und Schenkungssteuerfaktoren die Grundstücks fläche inklusive Miteigentumsanteilen an Wegen und Stellplätzen mit 153 m 2 berücks ichtigt hat, während em der Beschwerdeführer auf eine Grösse von 116 m 2 abstellt e . Ausgehend von einer Grösse von 116 m 2 ergäbe die Berechnung gemäss den Erbschafts- und S chenkungssteuerfaktoren (vgl. Urk. 7/8/3) einen Verkehrs wert von rund Fr. 5 22’284 . --, was sich eher mit dem Wert der von der Beschwer degegnerin ermittelten Vergleichsobjekten deckt (vgl. vorstehend E. 4.2.2).
Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Verkehrswert vorgebrachten Fr. 318'000. -- beziehungsweise € 318'000. -- (Urk. 1 S. 6 f.) sind dagegen reine Annahmen zu seinen Gunsten ohne Beleg . Ebenso wenig kann alleine von dem in Urk. 11 aufgeführten Wert der Wohngebäudeversicherung für das Jahr 2020 von €
303'077.-- beziehungsweise Fr. 324'565.15 ausgegangen werden, denn dieser gibt nur den Gebäudewert wieder ohne Berücksichtigung des Grund stückes, auf welchem es steht. Jedoch setzt sich der Gebäudewert aus mehreren Werten zusammen, einmal nach den Baupreisverhältnissen von 1958 und nach den aktuellen Entwicklungswerten. Dabei werden auch Abschreibungen aufgrund des Alters und eventuelle Baumängel mit eingerechnet , womit die Gebäudewer termittlung für den Verkauf einer Immobilie ein e
mögliche Grund lage darstellt (vgl. www.kredite.de/wiki/gebäudewert
; abgerufen im August 2020) . Mit Be itragsrechnung vom November 2019 hat die Badische Versicherungen den vom Beschwerdeführer angegebenen Gebäudewert seiner Liegenschaft ermittelt (Urk. 11), womit dieser Wert näher am Verkehrswert liegen dürfte, als der von der Beschwerdeg egnerin ermittelte Verkehrswert, zumal dieser auch die Abnützung und Mängel – wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführlich beschreibt (Urk. 1 S. 6 f. ) - präziser wiederspiegelt.
Selbst bei Heranziehung dieses Wertes zu Gunsten des Beschwerdeführers würde sich im Ergebnis betreffend Anspruch auf Zusatzleistungen nichts ändern, wie die im Zuge der Ermittlung erstellte Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin aufzeigt: Auch ausgehend von einem Verke hrswert von lediglich € 215'000.-- würde immer noch ein Einnahmeüberschuss resultieren (vgl. Urk. 7/8/1 S. 4).
Im Ergebnis kann somit offen bleiben , wie hoch die Liegenschaft in Frankfurt zu bewerten ist, denn selbst bei Abstellen auf den vom Beschwerdeführer selbst ein gebrachten Verkehrswert von Fr. 234'565.15 resultiert kein Anspruch auf Zusatz leistungen (vgl. nachstehend E. 7.1 ).
Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beurtei lung des Verkehrswertes der Liegenschaft bezüglich zukünftiger Berechnungspe rioden
indes nur mittels dannzumal aktueller Verkehrswertschätzung aussage kräftig vorgenommen werden kann. 4 .3
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es seien nicht alle Schulden in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9; Urk. 12).
Die Beschwerdegegnerin hat alle
im Schuld en verzeichnis der eingereichten Steuererklärung 2018 (Urk. 7/16; Urk. 12) aufgeführten Schulden in ihre Berech nung übernommen , inklusive der Sozialhilfeschulden von D.___ und Y.___ . Zu Recht wies sie dabei darauf hin, dass die Summe der zusammengezählten Schulden gemäss Verzeichnis Fr. 195'296.-- betrage und nicht – wie der Beschwerde führer im Total aufführt e
– Fr. 205'901.-- (Urk. 7/22; Urk. 2 S. 11). Diese Differenz wird vom Beschwerdeführer weder erklärt noch mittels Akten belegt, weshalb es mit der Feststellung der Beschwerdegegnerin sein Bewenden hat. Somit wurden alle vom Beschwerdeführer selbst deklarierten Schulden in der Vermögensaufstellung der Anspruchsberechnung berücksichtigt (Urk. 7/22/1). 4 . 4
Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin den Wert de s Autos zu hoch bewertet. Sein Auto habe Getriebe- und Frontschaden sowie auf grund der nicht korrekt montierten Stossstange seien alle Parkhilfesensoren ausgefallen. Eine Reparatur würde Fr. 4'830.-- (Getriebeschaden Fr. 3'030.-- + Parkhilfesensoren Fr. 1'800.--) kosten, welche vom von der Beschwerdegegnerin ermittelten Wert von Fr.
5'836.-- abzuziehen sei, womit ein anrechenbarer Rest wert von höchstens Fr. 1'008.-- verbleibe (Urk. 1 S. 8 f.).
Gemäss den Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines
Mercedes Benz E
200 Kompressor Personenwage n s (1. Inverkehrssetzung im November 2007; Urk. 7/10/2) ist, welchen er am 13. Mai 2016 zum Barpreis von Fr. 9'900. - - erworben hat (Urk. 7/10/10). Ebenfalls liegt ein Kostenvoranschlag der E.___ für die Getriebereparatur im Betrag von Fr. 3'030.-- im Recht (Urk. 3/15). Die Beschwerdegegnerin nahm keine kostenpflichtige Eurotax bewertung vor, sondern bestimmte den Fahrzeugwert anhand dreier kostenlos zugänglicher Internetportale nach dem günstigsten Angebot von Fr. 5'838.-- (Urk. 7/10/1). Mit Berücksichtigung, dass der Eurotaxwert nur den Zeitwert des Fahrzeuges b emisst, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstan den, zumal der Beschwerdeführer zur Ermittlung des individuellen Wertes seines Fahrzeuges den Aufforderungen der Beschwerd e gegnerin nicht nachkam (vgl. Urk. 7/10/1). 5 .
5 .1
Auf der Einnahmeseite der Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin wurde die Höhe des Eigenmietwerts der Liegenschaft in Frankfurt gerügt. 5 .2
Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegen schaftsertrag, und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe (vgl. Carigiet /Koch, Ergä nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 172 sowie Rz
3433.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 201 9 [WEL]). Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich und als Verzichts einkommen anzurechnen, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein marktkonformer Mietzins. Im Hinblick auf die Schwie rigkeiten, mit welchen EL-Durchführungsstellen bei der Beurteilung ausländi scher Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, hat das Bundesgericht zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall geeignet bezeichnet, um einen hinreichen den Erfahrungs- und Annährungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahe kommt (Urteil de s Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4): Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten einer angemessenen Rendite ent spricht. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegen schaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Diesem hypothetischen Ertrag sind eine Pauschale für die Gebäu deun terhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; im Kanton Zürich beträgt dieser gemäss der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenscha ften des Privatvermögens vom 7. September 2002 20 % des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Mietwertes) und der Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O., S. 172). Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und ist deshalb zur Bestimmung des hypothetischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Spar einlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch Rz 3482.10-11 WEL). Laut dem Bundesgericht kann nicht zum Vornherein gesagt werden, welche Methode jeweils im konkreten Fall zu einem realistischeren Ergebnis führt. Vielmehr hat die EL-Durchführungsstelle und im Streitfall das Sozialversi che rungs gericht denjenigen fiktiven Mietzins zu eruieren, welcher am ehesten die relevan ten Marktverhältnisse widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4). 5 .3
Die Liegenschaft in Frankfurt
wird vom Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen selbst bewohnt (vgl. Urk. 1 S. 5 unten) . Ih m ist deshalb der Ertrag, den er bei Vermietung der Liegenschaft erzielen könnte, als Verzichtseinkommen anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Liegenschaftsertrag, indem sie von einem durchschnittlichen Ertrag für die ganze Leb ensdauer der Liegen schaft von 5 % des Verkehrswerts ausging und hiervon für die Gebäudeunter ha ltskosten eine Pauschale von 20 % sowie den Hypothekarzins abzog (Urk. 7/8/1 S. 4 ). Dies es Vorgehen ist unbestrittenermassen nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 5.2 ) . Ausgehend von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 688'873.97 resultiert e gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin ein anre chenbarer jährlicher L iegenschaftsertrag von Fr. 23’487.-- (Fr. 688'873.97 .-- x 0.05 x 0.8 – Fr. 4’068 ).
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer beschwerdeergänzend in seiner eigenen Rechnung einen jährlichen Ertragswert von Fr. 14'160.-- ermittelt (Fr. 1'180.-- Mietzins pro Monat; Urk. 12 S. 2), was angesichts des von der Beschwerdegegne rin festgesetzten Ertrag s von Fr. 23 '487.-- als sehr tief erscheint und überdies auch nicht belegt wurde.
Ausgehend von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 324'565.15 (vgl. vorstehend E. 4.2.3)
– nur in diesem Verfahren zur Darstellung der Tatsache, dass selbst dann ein Einnahmeüberschuss resultieren würde - und bei Annahme eines durchschnitt lichen Ertrags von 5 % des Verkehrswertes sowie unter Berücksichti gung einer Pauschale von 20 % als
Gebäudeunterhaltskosten und des Hypothe kar zinses (Fr. 4'068.--) resultiert ein anrechenbarer jährlicher Liegenschaftsertrag von gerundet Fr. 8'915.--. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer beanstandete ausserdem die Berechnung diverser Ausga benpositionen in der Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 7/22/1) , welche im Folgenden zu prüfen sind. 6 .2
So beanstandete er unter anderem die angerechneten Ausgaben der Wohnungs miete (Urk. 1 S. 7).
Diesbezüglich ist festzuhalten , dass für eine alleinstehende Person der jährliche Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) bis zum maximalen Betrag von Fr. 13'200.-- anerkannt werden kann, womit ein höherer Mietzins zulasten des Versicherten geht (Art. 10 ELG) . Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung, so ist für die Berechnung der jährlichen Zusatzleistung der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen (WEL Rz 3231.03). Gemäss unbestrittener Feststellung der Beschwerdegegnerin bewohnt der Beschwerdefüh rer zusammen mit seinen drei erwachsenen Kindern eine 4-Zimmerwohnung in Y.___ (vgl. Urk. 2 S. 9 Ziff. 40) zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'939.-- (Urk. 7/3/2). Aufgrund des Umstandes, dass während der Dauer des Rentenvorbezuges keine Kinderrenten ausgerichtet werden können (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ) , sind die Kinder von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in die Berechnung der Zusatzleistungen aufgenommen worden.
Der aufgeteilte Miet zinsanteil beträgt demnach Fr. 5'817. -- (12 x Fr. 1'939. -- :
4) und dieser Wert wurde von der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung und zu Gunsten des Beschwerdeführers mit Fr. 5'820.-- berücksichtigt (Urk. 7/22/1).
Hinzuweisen bleibt, dass dieser Anrechnungswert ab dem
erfolgten Auszug der Tochter des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt am 19. Juli 2019 (Urk. 2 S. 9 unten) anzupassen wäre , womit sich der zu berücksichtigende Miet zinsanteil des Beschwerdeführers auf Fr. 7'760.-- erhöhen würde. 6 .3
Soweit der Beschwerdeführer zusätzliche Abgaben für Radio und TV im Betrag von Fr. 365.-- geltend macht (Urk. 12 S. 3), ist festzuhalten, dass die Radio- und Fernsehabgabe pro Jahr und Haushalt zu bezahlen ist (Art. 59 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung, RTV), dies indes nur, wenn im Privathaushalt Geräte mit einer Empfangsmöglichkeit für Radio und Fernsehen ( beispielsweise Computer, Laptop, Notebook, Tablet, Smartphones) vorhanden sind, ansonsten ein Gesuch um Abgabebefreiung gestellt werden kann. Damit handelt es sich nicht um einen notwendigen , sondern lediglich freiwilligen Ausgabeposten , welcher zum allge meinen Lebensbedarf gehört und über diesen in der Anspruchsberechnung als berücksichtigt zu gelten hat (Fr. 19’450 . --) ,
es sei denn, die Anspruchsberechnung führe zu einem berechtigten Anspruch auf Zusatzleistungen , was ein Anspruch auf Befreiung von der Gebühr zur Folge hätte ( Art. 69b Abs. 1 lit . a des Bundes gesetzes über Radio und Fernsehen, RTVG) .
D e m Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung der Radio- und TV-Abgabe kann entsprechend nicht gefolgt werden. 6 .4
Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Autobesitz geltend gemachte Parkplatzgebühr von monatlich Fr. 165.-- (Urk. 1 S. 13 ; vgl. Mietver trag Urk. 7/3/3 ) wurde in der Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht berücksichtigt.
Die Ergänzungsleistungen dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohn bedürfnisse und diese hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2 013 E. 8, in: SZS 2014 S. 63). Die Wohnung ist ein abgeschlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient. Der Ein stellplatz befindet sich in einer Tiefgarage einer benachbarten Überbauung (Liegenschaft F.___ ; vgl. Urk. 7/3/3) und ist nicht Bestandteil der Wohnung und dient folglich nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers . Die Kosten für diesen Einstellplatz können daher nicht Teil der Miet- und Nebenkoste n der Wohnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG bilden (vgl. auch Jöhl / Usinger -Egger , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz
63 ).
Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe ein ärztliches Attest, wonach er in der Nähe einen Parkplatz brauche (Urk. 1 S. 13 unten) , nichts zu ändern. Ausserdem wurde diese Behauptung in keiner Weise belegt. 6 .5
Der Beschwerdeführer macht e geltend, seine Krankheits- und Behinderungskos ten seien von der Beschwerdegegnerin nicht berechnet worden, namentlich zahn ärztliche Behandlung und die Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich Fr. 1'000.-- (Urk. 12 S. 3 oben). Es seien Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 5'592.--, Zahnarztkos ten im Betrag von Fr. 500.-- sowie die «Zuzahlung» Operationen und Medika mente im Betrag von Fr. 895.-- in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 12 S. 3).
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG ist ein jährlicher Pauschalbetrag für die obliga torische Krankenpflegeversicherung anzurechnen, welcher der kantonalen bezie hungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpfle geversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Dieser Pauschalbetrag beläuft sich im Jahr 2019 für die Gemeinde Y.___ (Prämienregion 2) auf Fr. 5’592.-- (Art. 2 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Aufgrund dieser abschliessenden gesetzlichen Regelung besteht kein Raum für die Anrechnung von Krankenkassenprämien über diesen gesetzlich bestimmten Rahmen hinaus. Namentlich ist die Berücksichtigung der Prämie für die Zusatz versicherung der Krankenkasse bei den Ausgaben gesetzl ich nicht vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit . c und lit . d ELG). Sodann ist Art. 21a ELG sowie § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz ( EG KVG ) zu entnehmen, dass der Pauschalbetrag für die obligatorische Kranke npflegeversi cherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG direkt dem Krankenversicherer auszu richten ist. Die Beschwerdegegnerin hat die kantonale Durchschnitt sprämie zu Gunsten des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung mit Fr. 5'592.-- berechnet und in der Anspruchsberechnung berücksichtigt (vgl. Urk. 7/22/1).
Soweit d er Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Gesundheitskosten für Medikamente und den Selbstbehalt geltend macht e (Urk. 12 S. 3) , erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Denn die geltend gemachten Kra nkheitskosten – soweit ausgewiesen - fallen nicht unter die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG). Vielmehr werden diese separat vergütet, sofern die entsprechenden Voraus setzungen gegeben sind ( WEL Rz . 5400.01; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 28/04 vom 30. August 2004, E. 5.3), weshalb der Beschwerdeführer diese in der Anspruchsberechnung nicht geltend machen kann. 7 . 7 .1
Zusammenfassend ergibt die hier bestätigte Berechnu ng der Beschwerdegegnerin anrec henbare Ausgaben von total Fr. 31'368.--, welchen anrechenbaren Einnah men von Fr. 94'424. -- gegenüberstehen (Urk. 22/1), weshalb gemäss Art. 11 ELG kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht .
Dies gilt auch bei Berücksichtigung des tieferen Verkehrswertes der Liegenschaft in Frankfurt von Fr. 324'565.15 (vgl. vorstehend E. 4.2.3)
und des vom Beschwer deführer angegebenen Liegenschaftsertrag s von Fr. 8’915 . -- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie unter Anrechnung des Personenwagens zu einem angegebenen Ver mögenswert von Fr. 1'008. -- (vgl. vorstehend E. 4.4) :
Vermögen am 31.12.2018 Kontobezeichnung Zins Vermögen Bank G.___ FZ- Kto
Z.___ 3. Säule- Kto
Z.___
Fz -Kto. Pensionskasse Phoenix Auto Mercedes Benz Abzüglich Schulden: Schuldeintrag Grundbuch restliche Schulden Sozialhilfe
D.___ Sozialhilfe Y.___ Vermögen Liegenschaft 0.00 78.00 97.00 14'160.00 2'233.00 148'254.00 46'826.00 2'616.00 1'008.00 -10'681.00 -41'425.00 - 12'681.00 - 32'826.00 200 ' 433 .00 Total 14'335.00 303'757.00 Vermögensfreigrenze 37'500.00 Die Freigrenze übersteigendes Vermögen 266'257.00 1/10 davon wird angerechnet 26'626.70
Einnahmen: Vermögensertrag inkl. Ertrag Liegenschaft 8’915 .00 Vermögensverzehr 26'626.70 Renten pro Monat 7'224.00 Total Einkommen 4 2'765 .70
Ausgaben: Lebensbedarf 19'450.00 Miete Fr. 1'940 : 4 x1 x 12 5'820.00 Prämie an die Sozialversicherung AHV/IV 506.00 Kantonale Durchschnittsprämie 5'592.00 Total Ausgaben 31'368.00
Die modifizierte Anspruchsberechnung sieht demnach ein Einkommen von Fr. 42'765 .70 und Ausgaben von Fr. 31'368.00 vor, womit die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) um Fr. 11'397 .70 übersteigen und es damit bei eine m Einnahmeüberschuss bleibt, womit kein Anspruch auf Zusatzleistungen für die Periode ab April 2019 besteht.
Auch der Auszug der Tochter aus der Wohnung im Sommer 2019 und die sich damit erhöhenden Mietausgaben (Fr. 7'760.-- statt Fr. 5'820.--) ändern am Ergebnis (kein Anspruch auf Zusatzleistungen) nichts. 7 .2
Selbst wenn unbesehen auf die vom Beschwerdeführer in der am 26. Januar 2020 erstellten Berechnung aufgeführten Vermögenswerte und Ausgaben abgeste llt werden würde (Urk. 12), ergä be dies – mit nachfolgender Begründung - ebenfalls keinen Anspruch auf Zusatzleistungen:
Bei den Ausgaben ist hinsichtlich Mietzins
– wie in E. 6.2 ausgeführt – nur Fr. 5'820. -- anrechenbar anstatt Fr. 14'880.-- , womit die vom Beschwerdeführer errechneten Ausgaben um Fr. 9'060. -- reduziert würden und sich auf Fr. 32'257.-
- beliefen . In Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Einnahmen von Fr. 39'817. -- würde im Ergebnis wiederum ein Einnahmeüber schuss ( von Fr. 7'560. -- ) resultieren und damit ebenfalls kein Anspruch auf Zusatzleistungen , womit sich die Prüfung weiterer Berechnungspositionen
bereits hiermit erübrigt .
Da auch die übrigen Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen
sind bezie hungsweise darauf nicht einzutreten
ist (v gl. vorstehend E. 1 ), erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2019 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung d er dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. 8.1
Das Verfahren ist kostenlos. 8.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Zu den mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gehört auch die Beschwerdegegnerin, weshalb ihrem Antra g auf Prozessentschädigung (Urk. 6 S. 2) nicht zu entsprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten werden kann . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1955 und seit 1. April 2019 Bezüger einer um ein Jahr vorbezogenen Altersrente, meldete sich am
29. März 2019 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an (Urk. 7/17) . Mit Verfügung vom
24. Mai 2019 (Urk. 7/22/1) verneinte die Stadt Y.___ , Sozialversicherungen (nach folgend: Durchführungsstelle), einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge Einnahmeüberschu ss. Die vom Versicherten am 30. Mai 2019 (Urk. 7/25) dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 (Urk. 7/30/1-2 = Urk. 2) ab.
E. 2 .3
Die anrechenbaren Einnahm en werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei allein stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG); ferner Einkünfte aus bewegli chem u nd unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie (bei Alters rentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es b ei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind namentlich auch Liegenschaften eines Versicher ten im Ausland (Urteil des Bun desgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2). Solche sind insofern als Vermögen anzurechnen, als deren Verkaufserlöse auch tatsächlich in die Schweiz ausgeführt werden könnten (Urteile des Bundes gerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3).
Ebenfalls als Einnahmen berücksicht igt werden Einkünfte aus der 3. Säule bezie hungsweise ein auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassenes Guthaben (BGE 140 V 201) .
E. 2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom
11. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am
18. November 2019 Klage (richtig: Beschwerde) und beantragte sinn gemäss , dieser sei aufzuheben und es seien ihm im Sinne der Erwägungen seiner Beschwerdeschrift Zusatzleistungen inklusive Zins zu 5 % ab 1. April 2019 zuzu sprechen (Urk. 1 S. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 (Urk. 6) beantragte die Durch führungsstelle die Abweisung der Beschwerde.
E. 2.2 mit Hinweisen). Denn die Leistung der beruflichen Vorsorge ist nicht erst fällig, wenn der Vorsorgenehmer sie verlangt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werd en kann beziehungsweise darf (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz 435 zu Art. 11 ELG).
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Freizügig keitskonto bei der Z.___ mit Saldo per 31. Dezember 2018 von Fr. 156'107.92 (Urk. 7/16/1-5) und das bei der gleichen Bank geführte 3. Säule- V orsorgekonto mit Guthaben per Ende 2018 von Fr. 48'850.98 (Urk. 7/12/1-5) unter Abzug der voraussichtlich anfallenden Steuern bei der Anspruchsberech nung berücksichtigt hat (Urk. 7/22/1-2), denn aufgrund des Alters des Beschwer deführers wäre ein Bezug dieser Guthaben möglich .
E. 3 .3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwe rdeführers auf Zusatzleistun gen.
Insoweit der Beschwerdeführer Unterlagen und Berechnungen für die Zeitperiode ab 2020 einreichte, ist mangels zeitlicher Relevanz nicht darauf abzustellen, denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspra che entscheids
– Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ), was sie für einen allfälligen Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2020 soweit aktenkundig noch nicht getan hat. Ausserdem sind für die Berechnung der jährlichen Er gänzungsleistung nach Art. 23 Abs. 1 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich . Dementsprechend hat die Beschwerdegegne rin die ausländischen Vermögenswerte zum Eurokurs per 31. Dezember 2018 bewertet (Urk. 2 S. 14 Ziff. 46).
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und all enfalls des Einspracheentscheids (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender A nlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
Vorab anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer im Anhang seiner Beschwerde aufgestellte Berechnung (Urk. 1 S. 15 ff.) auf
d en Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums basierte .
Diese sehen
einen Grundbetrag vor
sowie im Wesentlichen Zuschläge für Miete, Kranken kasse, Berufskosten und Unterstützungs-
und Unterhaltsbeiträge. Die Berech nung des Anspruch s auf Zusatzleistungen erfolgt jedoch nicht nach den Grunds ätzen der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sondern basiert auf einer Gegenüberstellung von anrechenbaren Ausgaben und Einnah men gemäss einschlägiger Gesetzgebung (vgl. E. 2.).
E. 4 .2.3
Da die Bestimmung des Verkehrswerts anhand von Verkaufsangeboten im Inter net heikel ist ( vgl. vorstehend E. 4.2.1 ) und die Internetrecherche im konkreten Fal l nicht besonders ergiebig war , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin zur Bestimmung des Verkehrswerts der Liegenschaft vom Beschwer deführer verlangte, eine aktuelle Verkehrswertschätzung einzureichen. Die Mitwirkungspflicht der versicherten Person gilt insbesondere für solche Tatsa chen, welche die Durchführungsstelle ohne ihre Mithilfe gar nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand erheben kann. Dies trifft auf die Bewertung der fraglichen Liegenschaft beziehungsweise das Organisieren einer Verkehrswertschätzung in Deutschland sicherlich zu (vgl. BGE 124 II 361 E. 2a). Ob die Kosten einer solchen Verkehrs wertschätzung gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerde gegnerin übernommen werden müssen, kann angesichts der konkreten Umstände beziehungsweise
mit Blick auf das nachstehende Ergebnis
offen bleiben (vgl. Kie ser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020 , N 11 ff und 21 ff. ).
Weil der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine Verkehrswert schätzung seiner Liegenschaft eingereicht hatte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der Liegenschaft gestützt auf die - durch zumutbare Abklärungen ergänzten - Akten festsetzte. Multipliziert mit dem Wechselkurs resultiert e ein Verkehrswert der Liegenschaft in Frankfurt von Fr. 688'873.97 (Urk. 7/8/3), welcher abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. 124'132.-- in der Anspruchsberechnung mit Fr. 564'741.-- berücksichtigt wurde ( Urk. 7/8/1; Urk. 7/22/1).
Dieser ermittelte Verkehrswert erscheint im Ver gleich mit ähnlichen Objekten indes als sehr hoch (vgl. vorstehend E. 4.2.2) . Zu Recht wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Stadtvermessungsamt bei der Festlegung der Erbschafts- und Schenkungssteuerfaktoren die Grundstücks fläche inklusive Miteigentumsanteilen an Wegen und Stellplätzen mit 153 m 2 berücks ichtigt hat, während em der Beschwerdeführer auf eine Grösse von 116 m 2 abstellt e . Ausgehend von einer Grösse von 116 m 2 ergäbe die Berechnung gemäss den Erbschafts- und S chenkungssteuerfaktoren (vgl. Urk. 7/8/3) einen Verkehrs wert von rund Fr. 5 22’284 . --, was sich eher mit dem Wert der von der Beschwer degegnerin ermittelten Vergleichsobjekten deckt (vgl. vorstehend E. 4.2.2).
Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Verkehrswert vorgebrachten Fr. 318'000. -- beziehungsweise € 318'000. -- (Urk. 1 S. 6 f.) sind dagegen reine Annahmen zu seinen Gunsten ohne Beleg . Ebenso wenig kann alleine von dem in Urk. 11 aufgeführten Wert der Wohngebäudeversicherung für das Jahr 2020 von €
303'077.-- beziehungsweise Fr. 324'565.15 ausgegangen werden, denn dieser gibt nur den Gebäudewert wieder ohne Berücksichtigung des Grund stückes, auf welchem es steht. Jedoch setzt sich der Gebäudewert aus mehreren Werten zusammen, einmal nach den Baupreisverhältnissen von 1958 und nach den aktuellen Entwicklungswerten. Dabei werden auch Abschreibungen aufgrund des Alters und eventuelle Baumängel mit eingerechnet , womit die Gebäudewer termittlung für den Verkauf einer Immobilie ein e
mögliche Grund lage darstellt (vgl. www.kredite.de/wiki/gebäudewert
; abgerufen im August 2020) . Mit Be itragsrechnung vom November 2019 hat die Badische Versicherungen den vom Beschwerdeführer angegebenen Gebäudewert seiner Liegenschaft ermittelt (Urk. 11), womit dieser Wert näher am Verkehrswert liegen dürfte, als der von der Beschwerdeg egnerin ermittelte Verkehrswert, zumal dieser auch die Abnützung und Mängel – wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführlich beschreibt (Urk. 1 S.
E. 6 f. ) - präziser wiederspiegelt.
Selbst bei Heranziehung dieses Wertes zu Gunsten des Beschwerdeführers würde sich im Ergebnis betreffend Anspruch auf Zusatzleistungen nichts ändern, wie die im Zuge der Ermittlung erstellte Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin aufzeigt: Auch ausgehend von einem Verke hrswert von lediglich € 215'000.-- würde immer noch ein Einnahmeüberschuss resultieren (vgl. Urk. 7/8/1 S. 4).
Im Ergebnis kann somit offen bleiben , wie hoch die Liegenschaft in Frankfurt zu bewerten ist, denn selbst bei Abstellen auf den vom Beschwerdeführer selbst ein gebrachten Verkehrswert von Fr. 234'565.15 resultiert kein Anspruch auf Zusatz leistungen (vgl. nachstehend E. 7.1 ).
Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beurtei lung des Verkehrswertes der Liegenschaft bezüglich zukünftiger Berechnungspe rioden
indes nur mittels dannzumal aktueller Verkehrswertschätzung aussage kräftig vorgenommen werden kann. 4 .3
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es seien nicht alle Schulden in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9; Urk. 12).
Die Beschwerdegegnerin hat alle
im Schuld en verzeichnis der eingereichten Steuererklärung 2018 (Urk. 7/16; Urk. 12) aufgeführten Schulden in ihre Berech nung übernommen , inklusive der Sozialhilfeschulden von D.___ und Y.___ . Zu Recht wies sie dabei darauf hin, dass die Summe der zusammengezählten Schulden gemäss Verzeichnis Fr. 195'296.-- betrage und nicht – wie der Beschwerde führer im Total aufführt e
– Fr. 205'901.-- (Urk. 7/22; Urk. 2 S. 11). Diese Differenz wird vom Beschwerdeführer weder erklärt noch mittels Akten belegt, weshalb es mit der Feststellung der Beschwerdegegnerin sein Bewenden hat. Somit wurden alle vom Beschwerdeführer selbst deklarierten Schulden in der Vermögensaufstellung der Anspruchsberechnung berücksichtigt (Urk. 7/22/1). 4 . 4
Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin den Wert de s Autos zu hoch bewertet. Sein Auto habe Getriebe- und Frontschaden sowie auf grund der nicht korrekt montierten Stossstange seien alle Parkhilfesensoren ausgefallen. Eine Reparatur würde Fr. 4'830.-- (Getriebeschaden Fr. 3'030.-- + Parkhilfesensoren Fr. 1'800.--) kosten, welche vom von der Beschwerdegegnerin ermittelten Wert von Fr.
5'836.-- abzuziehen sei, womit ein anrechenbarer Rest wert von höchstens Fr. 1'008.-- verbleibe (Urk. 1 S. 8 f.).
Gemäss den Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines
Mercedes Benz E
200 Kompressor Personenwage n s (1. Inverkehrssetzung im November 2007; Urk. 7/10/2) ist, welchen er am 13. Mai 2016 zum Barpreis von Fr. 9'900. - - erworben hat (Urk. 7/10/10). Ebenfalls liegt ein Kostenvoranschlag der E.___ für die Getriebereparatur im Betrag von Fr. 3'030.-- im Recht (Urk. 3/15). Die Beschwerdegegnerin nahm keine kostenpflichtige Eurotax bewertung vor, sondern bestimmte den Fahrzeugwert anhand dreier kostenlos zugänglicher Internetportale nach dem günstigsten Angebot von Fr. 5'838.-- (Urk. 7/10/1). Mit Berücksichtigung, dass der Eurotaxwert nur den Zeitwert des Fahrzeuges b emisst, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstan den, zumal der Beschwerdeführer zur Ermittlung des individuellen Wertes seines Fahrzeuges den Aufforderungen der Beschwerd e gegnerin nicht nachkam (vgl. Urk. 7/10/1). 5 .
5 .1
Auf der Einnahmeseite der Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin wurde die Höhe des Eigenmietwerts der Liegenschaft in Frankfurt gerügt. 5 .2
Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegen schaftsertrag, und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe (vgl. Carigiet /Koch, Ergä nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 172 sowie Rz
3433.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 201
E. 9 [WEL]). Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich und als Verzichts einkommen anzurechnen, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein marktkonformer Mietzins. Im Hinblick auf die Schwie rigkeiten, mit welchen EL-Durchführungsstellen bei der Beurteilung ausländi scher Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, hat das Bundesgericht zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall geeignet bezeichnet, um einen hinreichen den Erfahrungs- und Annährungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahe kommt (Urteil de s Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4): Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten einer angemessenen Rendite ent spricht. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegen schaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Diesem hypothetischen Ertrag sind eine Pauschale für die Gebäu deun terhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; im Kanton Zürich beträgt dieser gemäss der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenscha ften des Privatvermögens vom 7. September 2002 20 % des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Mietwertes) und der Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O., S. 172). Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und ist deshalb zur Bestimmung des hypothetischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Spar einlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch Rz 3482.10-11 WEL). Laut dem Bundesgericht kann nicht zum Vornherein gesagt werden, welche Methode jeweils im konkreten Fall zu einem realistischeren Ergebnis führt. Vielmehr hat die EL-Durchführungsstelle und im Streitfall das Sozialversi che rungs gericht denjenigen fiktiven Mietzins zu eruieren, welcher am ehesten die relevan ten Marktverhältnisse widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4). 5 .3
Die Liegenschaft in Frankfurt
wird vom Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen selbst bewohnt (vgl. Urk. 1 S. 5 unten) . Ih m ist deshalb der Ertrag, den er bei Vermietung der Liegenschaft erzielen könnte, als Verzichtseinkommen anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Liegenschaftsertrag, indem sie von einem durchschnittlichen Ertrag für die ganze Leb ensdauer der Liegen schaft von 5 % des Verkehrswerts ausging und hiervon für die Gebäudeunter ha ltskosten eine Pauschale von 20 % sowie den Hypothekarzins abzog (Urk. 7/8/1 S. 4 ). Dies es Vorgehen ist unbestrittenermassen nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 5.2 ) . Ausgehend von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 688'873.97 resultiert e gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin ein anre chenbarer jährlicher L iegenschaftsertrag von Fr. 23’487.-- (Fr. 688'873.97 .-- x 0.05 x 0.8 – Fr. 4’068 ).
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer beschwerdeergänzend in seiner eigenen Rechnung einen jährlichen Ertragswert von Fr. 14'160.-- ermittelt (Fr. 1'180.-- Mietzins pro Monat; Urk. 12 S. 2), was angesichts des von der Beschwerdegegne rin festgesetzten Ertrag s von Fr. 23 '487.-- als sehr tief erscheint und überdies auch nicht belegt wurde.
Ausgehend von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 324'565.15 (vgl. vorstehend E. 4.2.3)
– nur in diesem Verfahren zur Darstellung der Tatsache, dass selbst dann ein Einnahmeüberschuss resultieren würde - und bei Annahme eines durchschnitt lichen Ertrags von 5 % des Verkehrswertes sowie unter Berücksichti gung einer Pauschale von 20 % als
Gebäudeunterhaltskosten und des Hypothe kar zinses (Fr. 4'068.--) resultiert ein anrechenbarer jährlicher Liegenschaftsertrag von gerundet Fr. 8'915.--. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer beanstandete ausserdem die Berechnung diverser Ausga benpositionen in der Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 7/22/1) , welche im Folgenden zu prüfen sind. 6 .2
So beanstandete er unter anderem die angerechneten Ausgaben der Wohnungs miete (Urk. 1 S. 7).
Diesbezüglich ist festzuhalten , dass für eine alleinstehende Person der jährliche Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) bis zum maximalen Betrag von Fr. 13'200.-- anerkannt werden kann, womit ein höherer Mietzins zulasten des Versicherten geht (Art.
E. 10 ELG) . Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung, so ist für die Berechnung der jährlichen Zusatzleistung der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen (WEL Rz 3231.03). Gemäss unbestrittener Feststellung der Beschwerdegegnerin bewohnt der Beschwerdefüh rer zusammen mit seinen drei erwachsenen Kindern eine 4-Zimmerwohnung in Y.___ (vgl. Urk. 2 S. 9 Ziff. 40) zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'939.-- (Urk. 7/3/2). Aufgrund des Umstandes, dass während der Dauer des Rentenvorbezuges keine Kinderrenten ausgerichtet werden können (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ) , sind die Kinder von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in die Berechnung der Zusatzleistungen aufgenommen worden.
Der aufgeteilte Miet zinsanteil beträgt demnach Fr. 5'817. -- (12 x Fr. 1'939. -- :
4) und dieser Wert wurde von der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung und zu Gunsten des Beschwerdeführers mit Fr. 5'820.-- berücksichtigt (Urk. 7/22/1).
Hinzuweisen bleibt, dass dieser Anrechnungswert ab dem
erfolgten Auszug der Tochter des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt am 19. Juli 2019 (Urk. 2 S. 9 unten) anzupassen wäre , womit sich der zu berücksichtigende Miet zinsanteil des Beschwerdeführers auf Fr. 7'760.-- erhöhen würde. 6 .3
Soweit der Beschwerdeführer zusätzliche Abgaben für Radio und TV im Betrag von Fr. 365.-- geltend macht (Urk. 12 S. 3), ist festzuhalten, dass die Radio- und Fernsehabgabe pro Jahr und Haushalt zu bezahlen ist (Art. 59 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung, RTV), dies indes nur, wenn im Privathaushalt Geräte mit einer Empfangsmöglichkeit für Radio und Fernsehen ( beispielsweise Computer, Laptop, Notebook, Tablet, Smartphones) vorhanden sind, ansonsten ein Gesuch um Abgabebefreiung gestellt werden kann. Damit handelt es sich nicht um einen notwendigen , sondern lediglich freiwilligen Ausgabeposten , welcher zum allge meinen Lebensbedarf gehört und über diesen in der Anspruchsberechnung als berücksichtigt zu gelten hat (Fr. 19’450 . --) ,
es sei denn, die Anspruchsberechnung führe zu einem berechtigten Anspruch auf Zusatzleistungen , was ein Anspruch auf Befreiung von der Gebühr zur Folge hätte ( Art. 69b Abs. 1 lit . a des Bundes gesetzes über Radio und Fernsehen, RTVG) .
D e m Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung der Radio- und TV-Abgabe kann entsprechend nicht gefolgt werden. 6 .4
Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Autobesitz geltend gemachte Parkplatzgebühr von monatlich Fr. 165.-- (Urk. 1 S. 13 ; vgl. Mietver trag Urk. 7/3/3 ) wurde in der Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht berücksichtigt.
Die Ergänzungsleistungen dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohn bedürfnisse und diese hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2
E. 013 E. 8, in: SZS 2014 S. 63). Die Wohnung ist ein abgeschlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient. Der Ein stellplatz befindet sich in einer Tiefgarage einer benachbarten Überbauung (Liegenschaft F.___ ; vgl. Urk. 7/3/3) und ist nicht Bestandteil der Wohnung und dient folglich nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers . Die Kosten für diesen Einstellplatz können daher nicht Teil der Miet- und Nebenkoste n der Wohnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG bilden (vgl. auch Jöhl / Usinger -Egger , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz
63 ).
Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe ein ärztliches Attest, wonach er in der Nähe einen Parkplatz brauche (Urk. 1 S. 13 unten) , nichts zu ändern. Ausserdem wurde diese Behauptung in keiner Weise belegt. 6 .5
Der Beschwerdeführer macht e geltend, seine Krankheits- und Behinderungskos ten seien von der Beschwerdegegnerin nicht berechnet worden, namentlich zahn ärztliche Behandlung und die Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich Fr. 1'000.-- (Urk. 12 S. 3 oben). Es seien Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 5'592.--, Zahnarztkos ten im Betrag von Fr. 500.-- sowie die «Zuzahlung» Operationen und Medika mente im Betrag von Fr. 895.-- in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 12 S. 3).
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG ist ein jährlicher Pauschalbetrag für die obliga torische Krankenpflegeversicherung anzurechnen, welcher der kantonalen bezie hungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpfle geversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Dieser Pauschalbetrag beläuft sich im Jahr 2019 für die Gemeinde Y.___ (Prämienregion 2) auf Fr. 5’592.-- (Art. 2 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Aufgrund dieser abschliessenden gesetzlichen Regelung besteht kein Raum für die Anrechnung von Krankenkassenprämien über diesen gesetzlich bestimmten Rahmen hinaus. Namentlich ist die Berücksichtigung der Prämie für die Zusatz versicherung der Krankenkasse bei den Ausgaben gesetzl ich nicht vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit . c und lit . d ELG). Sodann ist Art. 21a ELG sowie §
E. 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz ( EG KVG ) zu entnehmen, dass der Pauschalbetrag für die obligatorische Kranke npflegeversi cherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG direkt dem Krankenversicherer auszu richten ist. Die Beschwerdegegnerin hat die kantonale Durchschnitt sprämie zu Gunsten des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung mit Fr. 5'592.-- berechnet und in der Anspruchsberechnung berücksichtigt (vgl. Urk. 7/22/1).
Soweit d er Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Gesundheitskosten für Medikamente und den Selbstbehalt geltend macht e (Urk. 12 S. 3) , erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Denn die geltend gemachten Kra nkheitskosten – soweit ausgewiesen - fallen nicht unter die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG). Vielmehr werden diese separat vergütet, sofern die entsprechenden Voraus setzungen gegeben sind ( WEL Rz . 5400.01; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 28/04 vom 30. August 2004, E. 5.3), weshalb der Beschwerdeführer diese in der Anspruchsberechnung nicht geltend machen kann. 7 . 7 .1
Zusammenfassend ergibt die hier bestätigte Berechnu ng der Beschwerdegegnerin anrec henbare Ausgaben von total Fr. 31'368.--, welchen anrechenbaren Einnah men von Fr. 94'424. -- gegenüberstehen (Urk. 22/1), weshalb gemäss Art. 11 ELG kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht .
Dies gilt auch bei Berücksichtigung des tieferen Verkehrswertes der Liegenschaft in Frankfurt von Fr. 324'565.15 (vgl. vorstehend E. 4.2.3)
und des vom Beschwer deführer angegebenen Liegenschaftsertrag s von Fr. 8’915 . -- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie unter Anrechnung des Personenwagens zu einem angegebenen Ver mögenswert von Fr. 1'008. -- (vgl. vorstehend E. 4.4) :
Vermögen am 31.12.2018 Kontobezeichnung Zins Vermögen Bank G.___ FZ- Kto
Z.___ 3. Säule- Kto
Z.___
Fz -Kto. Pensionskasse Phoenix Auto Mercedes Benz Abzüglich Schulden: Schuldeintrag Grundbuch restliche Schulden Sozialhilfe
D.___ Sozialhilfe Y.___ Vermögen Liegenschaft 0.00 78.00 97.00 14'160.00 2'233.00 148'254.00 46'826.00 2'616.00 1'008.00 -10'681.00 -41'425.00 - 12'681.00 - 32'826.00 200 ' 433 .00 Total 14'335.00 303'757.00 Vermögensfreigrenze 37'500.00 Die Freigrenze übersteigendes Vermögen 266'257.00 1/10 davon wird angerechnet 26'626.70
Einnahmen: Vermögensertrag inkl. Ertrag Liegenschaft 8’915 .00 Vermögensverzehr 26'626.70 Renten pro Monat 7'224.00 Total Einkommen 4 2'765 .70
Ausgaben: Lebensbedarf 19'450.00 Miete Fr. 1'940 : 4 x1 x 12 5'820.00 Prämie an die Sozialversicherung AHV/IV 506.00 Kantonale Durchschnittsprämie 5'592.00 Total Ausgaben 31'368.00
Die modifizierte Anspruchsberechnung sieht demnach ein Einkommen von Fr. 42'765 .70 und Ausgaben von Fr. 31'368.00 vor, womit die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) um Fr. 11'397 .70 übersteigen und es damit bei eine m Einnahmeüberschuss bleibt, womit kein Anspruch auf Zusatzleistungen für die Periode ab April 2019 besteht.
Auch der Auszug der Tochter aus der Wohnung im Sommer 2019 und die sich damit erhöhenden Mietausgaben (Fr. 7'760.-- statt Fr. 5'820.--) ändern am Ergebnis (kein Anspruch auf Zusatzleistungen) nichts. 7 .2
Selbst wenn unbesehen auf die vom Beschwerdeführer in der am 26. Januar 2020 erstellten Berechnung aufgeführten Vermögenswerte und Ausgaben abgeste llt werden würde (Urk. 12), ergä be dies – mit nachfolgender Begründung - ebenfalls keinen Anspruch auf Zusatzleistungen:
Bei den Ausgaben ist hinsichtlich Mietzins
– wie in E. 6.2 ausgeführt – nur Fr. 5'820. -- anrechenbar anstatt Fr. 14'880.-- , womit die vom Beschwerdeführer errechneten Ausgaben um Fr. 9'060. -- reduziert würden und sich auf Fr. 32'257.-
- beliefen . In Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Einnahmen von Fr. 39'817. -- würde im Ergebnis wiederum ein Einnahmeüber schuss ( von Fr. 7'560. -- ) resultieren und damit ebenfalls kein Anspruch auf Zusatzleistungen , womit sich die Prüfung weiterer Berechnungspositionen
bereits hiermit erübrigt .
Da auch die übrigen Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen
sind bezie hungsweise darauf nicht einzutreten
ist (v gl. vorstehend E. 1 ), erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2019 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung d er dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. 8.1
Das Verfahren ist kostenlos. 8.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Zu den mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gehört auch die Beschwerdegegnerin, weshalb ihrem Antra g auf Prozessentschädigung (Urk. 6 S. 2) nicht zu entsprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten werden kann . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00103
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 4. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1955 und seit 1. April 2019 Bezüger einer um ein Jahr vorbezogenen Altersrente, meldete sich am
29. März 2019 zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an (Urk. 7/17) . Mit Verfügung vom
24. Mai 2019 (Urk. 7/22/1) verneinte die Stadt Y.___ , Sozialversicherungen (nach folgend: Durchführungsstelle), einen Anspruch auf Zusatzleistungen infolge Einnahmeüberschu ss. Die vom Versicherten am 30. Mai 2019 (Urk. 7/25) dagegen erhobene Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 (Urk. 7/30/1-2 = Urk. 2) ab. 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom
11. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am
18. November 2019 Klage (richtig: Beschwerde) und beantragte sinn gemäss , dieser sei aufzuheben und es seien ihm im Sinne der Erwägungen seiner Beschwerdeschrift Zusatzleistungen inklusive Zins zu 5 % ab 1. April 2019 zuzu sprechen (Urk. 1 S. 1) .
Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 (Urk. 6) beantragte die Durch führungsstelle die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Eine am 27. Januar 2020 durchgeführte Instruktionsverhandlung (vgl. Urk. 8 und Protokoll S. 3 ), anlässlich welcher der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht legte (Urk. 11), verlief ergebnislos.
Mit Eingang 28. Januar 2020 bezifferte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Januar 2020 (Urk. 12) seinen jährlichen Zusatzleistungsanspruch mit mindestens Fr. 1'500. -- (S. 1) und beanstandete erneut die Berechnung der Beschwerdegegnerin (S. 1 ff.). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2020 (Urk.
13) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
I n Anwendung von § 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) , welcher die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts regelt, ist auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Anträge, es sei der Beschwer degegnerin ein « Bussgeld » in Höhe von Fr. 20'000.-- aufzuerlegen (Urk. 1 S. 5), nicht einzutreten . Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverweige rung oder Recht sverzögerung ersichtlich, weshalb ein diesbezüglich zu wertender Antrag abzuweisen ist.
Denn e ine unzulässige Rechtsverzögerung liegt nur vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwie rigkeit der Sache sowie das Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E.
2a; Urteil des Bundesgerich ts B 5/05 vom 17. Juli 2006 E. 3.4). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Anmeldung vom 29. März 2019 ihre Verfü gung am 24. Mai 2019 (Urk. 7/22/1) erlassen und den Einspracheentscheid am 11. Oktober 2019 (Urk. 2). Unter Berücksichtigung der umfangreichen Abklärun gen und Schriftwechsel ist der Beschwerdegegnerin k eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 2, I 760/05; das kantonale Gericht nahm bei einer Zeitspanne von sieben Monaten noch keine Rechtsverzögerung an) .
2. 2 .1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzl ichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen zur Deckung ihres Exi stenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsg esetzes des Kantons Zürich, ZLG ). 2 .2
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2 .3
Die anrechenbaren Einnahm en werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zu den anre chenbaren Einnahmen gehören unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei allein stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG); ferner Einkünfte aus bewegli chem u nd unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie (bei Alters rentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es b ei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind namentlich auch Liegenschaften eines Versicher ten im Ausland (Urteil des Bun desgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2). Solche sind insofern als Vermögen anzurechnen, als deren Verkaufserlöse auch tatsächlich in die Schweiz ausgeführt werden könnten (Urteile des Bundes gerichts P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3).
Ebenfalls als Einnahmen berücksicht igt werden Einkünfte aus der 3. Säule bezie hungsweise ein auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassenes Guthaben (BGE 140 V 201) . 3 .
3 .1
Im
angefochtenen Entscheid vom 11. Oktober 2019 (Urk. 2) respektive in der die se m zugrundeliegenden Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 7/ 22/1) berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzlichen Vorgaben den Anspruch auf Zusatzleistungen des Beschwerdeführers , wobei sie einen Einnahmeüber schuss für die Periode 2019 von Fr. 63'056.-- ermittelte (Urk. 2 S. 15 Ziff. 50; Urk. 22/1). 3 .2
Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, dass bei der Bemessung der jährli chen Zusatzleistungen der Verkehrswert der Liegenschaft in Deutschland tiefer veranschlagt werden müsse, er höhere Ausgaben (Liegenschaftsunterhalt, Hypo thekarzinsen; Krankheitskosten, Radio- und TV-Abgaben und Miete ) gehabt habe sowie dass ihm ein Verzugszins von 5 % zustehe (Urk. 1 ; Urk. 12 ).
3 .3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwe rdeführers auf Zusatzleistun gen.
Insoweit der Beschwerdeführer Unterlagen und Berechnungen für die Zeitperiode ab 2020 einreichte, ist mangels zeitlicher Relevanz nicht darauf abzustellen, denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Einspra che entscheids
– Stellung genommen hat (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ), was sie für einen allfälligen Anspruch auf Zusatzleistungen für das Jahr 2020 soweit aktenkundig noch nicht getan hat. Ausserdem sind für die Berechnung der jährlichen Er gänzungsleistung nach Art. 23 Abs. 1 der Verord nung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich . Dementsprechend hat die Beschwerdegegne rin die ausländischen Vermögenswerte zum Eurokurs per 31. Dezember 2018 bewertet (Urk. 2 S. 14 Ziff. 46).
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und all enfalls des Einspracheentscheids (Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht beanstan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender A nlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
Vorab anzumerken ist, dass die vom Beschwerdeführer im Anhang seiner Beschwerde aufgestellte Berechnung (Urk. 1 S. 15 ff.) auf
d en Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums basierte .
Diese sehen
einen Grundbetrag vor
sowie im Wesentlichen Zuschläge für Miete, Kranken kasse, Berufskosten und Unterstützungs-
und Unterhaltsbeiträge. Die Berech nung des Anspruch s auf Zusatzleistungen erfolgt jedoch nicht nach den Grunds ätzen der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sondern basiert auf einer Gegenüberstellung von anrechenbaren Ausgaben und Einnah men gemäss einschlägiger Gesetzgebung (vgl. E. 2.). 4 . 4 .1
Zur Vermögenssituation hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, das Freizügigkeitsguthabe n sowie das Guthaben aus der 3. Säule seien vom Ver mögen abzuziehen , da er dieses Geld aufgrund seiner Lebenserwartung benötige und zudem bei Auflösung Steuern anfallen würden (Urk. 1 S. 8 ff.).
Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bez ogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters verlangen . Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie ges tützt auf Art. 16 Abs. 1 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen stellt , als Vermöge n anzurechnen (BGE 140 V 201 E. 2.2 mit Hinweisen). Denn die Leistung der beruflichen Vorsorge ist nicht erst fällig, wenn der Vorsorgenehmer sie verlangt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werd en kann beziehungsweise darf (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz 435 zu Art. 11 ELG).
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Freizügig keitskonto bei der Z.___ mit Saldo per 31. Dezember 2018 von Fr. 156'107.92 (Urk. 7/16/1-5) und das bei der gleichen Bank geführte 3. Säule- V orsorgekonto mit Guthaben per Ende 2018 von Fr. 48'850.98 (Urk. 7/12/1-5) unter Abzug der voraussichtlich anfallenden Steuern bei der Anspruchsberech nung berücksichtigt hat (Urk. 7/22/1-2), denn aufgrund des Alters des Beschwer deführers wäre ein Bezug dieser Guthaben möglich . 4 .2
In einem weiteren Punkt beanstandete der Beschwerdeführer den in die Anspruchsberechnung eingesetzten Wert seiner Wohnung in Frankfurt A.___ . 4 .2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken die nen, zum Verkehrswert einzusetzen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil des Bun desgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E . 6.3.4). Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, nament lich , wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3). Schwierigkeiten wirft dabei insbeson dere die Bewertung ausländischer Liegenschaften auf. In einem eine Liegenschaft in Tunesien betreffenden Entscheid erkannte das Bundesgericht, der - von der Durchführungsstelle zu ermittelnde - relevante Verkehrswert der Liegenschaft könne durch Vergleich mit ähnlichen Objekten hinreichend genau geschätzt wer den. Massgebende Kriterien seien neben der Grösse des Grundstücks und der Anzahl Zimmer die Lage (verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zum Meer) und die Wohnqualität (ruhiges oder lärmiges, vornehmes oder ärmliches Quartier). Von Bedeutung sei auch, ob es ein Objekt für Touristen sei oder aber von Einhei mischen bewohnt werde und einen entsprechend tieferen Ausbaustandard auf weise (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3). Als fraglich erachtete das Bundesgericht, ob Verkaufsangebote im Internet eine zuverlässige Grundlage bildeten, und erklärte eine im Ausland erstellte Verkehrs wertschätzung, die auf Geheiss eines lokalen Architekten gemacht worden war, für den Fall, dass eine andere Schätzung durch die Verwaltung nicht mit vernünftigem Aufwand einholbar sei, als massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17 . September 2009 E. 5.3). Im Falle einer Wohnliegenschaft in Frankreich hat das Bundesgericht auf eine aktuelle Schätzung eines französi schen Architekten abgestellt (Urteil des Bundesgerichts P 25/01 vom 26. Juni 2001 E. 3a). 4 .2.2
Der Beschwerdeführer gab der Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen an, über eine Liegenschaft in Frankfurt A.___ zu verfügen. Dazu reichte er ein Schreiben des kantonalen Steueramtes Zürich vom 9. Januar 2018 mit einem veranlagten Verkehrswert von Fr. 192'500.-- (Urk. 7/8/27) , eine eigene Zusammenstellung bezüglich Verkehrs- und Eigenmiet wert (Urk. 7/8/28), ein Schreiben des Amtsgerichts Frankfurt vom 27. Dezember 2005 hinsichtlich Grundbucheintragungen (Urk. 7/8/29), Grundbuchauszüge (Urk. 7/8/31; Urk. 7/8/33; Urk. 7/8/35), eine notariell beglaubigte Eigentums übertragung (Miteigentumsanteil der geschiedenen Ehefrau; Urk. 7/8/36), Hypo thekarbelastung per 31. Dezember 2018 der B.___ im Wert von € 92'696.70 (Urk. 7/8/4) sowie der Darlehensstand per Ende Dezember 2018 der C.___ von € 17'456.82 (Urk. 7/8/7) ein.
Der Aufforderung der Beschwerdegegnerin, einen vollständigen Grundbuchauszug, eine aktuelle Verkehrswertschätzung sowie einen Beleg über den Eigenmietwert aus dem grundbuchamtlichen Schätzungskataster einzureichen, kam der Beschwerdefüh rer nicht nach, sondern wies darauf hin, dass eine Verkehrswertschätzung bis zu € 3'000. -- koste (vgl. Urk. 8/1).
Die Beschwerdegegnerin führte nebst zum Teil ergebnislos verlaufenden Abklä rungen (vgl. Urk. 7/81/1) eine Internetrecherche nach Verkaufsangeboten für Liegenschaften in Deutschland für drei kleine Eigentumswohnungen in Frankfurt
durch und ermittelte einen Durchschnittspreis von € 501'625.--. Ferner holte sie eine Einschätzung des Gutachterausschusses für Immobilienwerte der Stadt Frankfurt am Main ein, welcher einen Verkehrswert basierend auf Erbschafts- und Schenkungssteuerfaktoren 2019 von € 611'300.--
respektive Fr. 688'874. -- ergab (Urk. 7/8/3) . Diesen Wert nahm sie in ihre Berechnung auf (Urk. 7/8/2). 4 .2.3
Da die Bestimmung des Verkehrswerts anhand von Verkaufsangeboten im Inter net heikel ist ( vgl. vorstehend E. 4.2.1 ) und die Internetrecherche im konkreten Fal l nicht besonders ergiebig war , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin zur Bestimmung des Verkehrswerts der Liegenschaft vom Beschwer deführer verlangte, eine aktuelle Verkehrswertschätzung einzureichen. Die Mitwirkungspflicht der versicherten Person gilt insbesondere für solche Tatsa chen, welche die Durchführungsstelle ohne ihre Mithilfe gar nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand erheben kann. Dies trifft auf die Bewertung der fraglichen Liegenschaft beziehungsweise das Organisieren einer Verkehrswertschätzung in Deutschland sicherlich zu (vgl. BGE 124 II 361 E. 2a). Ob die Kosten einer solchen Verkehrs wertschätzung gestützt auf Art. 45 Abs. 1 ATSG von der Beschwerde gegnerin übernommen werden müssen, kann angesichts der konkreten Umstände beziehungsweise
mit Blick auf das nachstehende Ergebnis
offen bleiben (vgl. Kie ser , ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020 , N 11 ff und 21 ff. ).
Weil der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine Verkehrswert schätzung seiner Liegenschaft eingereicht hatte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der Liegenschaft gestützt auf die - durch zumutbare Abklärungen ergänzten - Akten festsetzte. Multipliziert mit dem Wechselkurs resultiert e ein Verkehrswert der Liegenschaft in Frankfurt von Fr. 688'873.97 (Urk. 7/8/3), welcher abzüglich der Hypothekarschuld von Fr. 124'132.-- in der Anspruchsberechnung mit Fr. 564'741.-- berücksichtigt wurde ( Urk. 7/8/1; Urk. 7/22/1).
Dieser ermittelte Verkehrswert erscheint im Ver gleich mit ähnlichen Objekten indes als sehr hoch (vgl. vorstehend E. 4.2.2) . Zu Recht wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Stadtvermessungsamt bei der Festlegung der Erbschafts- und Schenkungssteuerfaktoren die Grundstücks fläche inklusive Miteigentumsanteilen an Wegen und Stellplätzen mit 153 m 2 berücks ichtigt hat, während em der Beschwerdeführer auf eine Grösse von 116 m 2 abstellt e . Ausgehend von einer Grösse von 116 m 2 ergäbe die Berechnung gemäss den Erbschafts- und S chenkungssteuerfaktoren (vgl. Urk. 7/8/3) einen Verkehrs wert von rund Fr. 5 22’284 . --, was sich eher mit dem Wert der von der Beschwer degegnerin ermittelten Vergleichsobjekten deckt (vgl. vorstehend E. 4.2.2).
Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Verkehrswert vorgebrachten Fr. 318'000. -- beziehungsweise € 318'000. -- (Urk. 1 S. 6 f.) sind dagegen reine Annahmen zu seinen Gunsten ohne Beleg . Ebenso wenig kann alleine von dem in Urk. 11 aufgeführten Wert der Wohngebäudeversicherung für das Jahr 2020 von €
303'077.-- beziehungsweise Fr. 324'565.15 ausgegangen werden, denn dieser gibt nur den Gebäudewert wieder ohne Berücksichtigung des Grund stückes, auf welchem es steht. Jedoch setzt sich der Gebäudewert aus mehreren Werten zusammen, einmal nach den Baupreisverhältnissen von 1958 und nach den aktuellen Entwicklungswerten. Dabei werden auch Abschreibungen aufgrund des Alters und eventuelle Baumängel mit eingerechnet , womit die Gebäudewer termittlung für den Verkauf einer Immobilie ein e
mögliche Grund lage darstellt (vgl. www.kredite.de/wiki/gebäudewert
; abgerufen im August 2020) . Mit Be itragsrechnung vom November 2019 hat die Badische Versicherungen den vom Beschwerdeführer angegebenen Gebäudewert seiner Liegenschaft ermittelt (Urk. 11), womit dieser Wert näher am Verkehrswert liegen dürfte, als der von der Beschwerdeg egnerin ermittelte Verkehrswert, zumal dieser auch die Abnützung und Mängel – wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführlich beschreibt (Urk. 1 S. 6 f. ) - präziser wiederspiegelt.
Selbst bei Heranziehung dieses Wertes zu Gunsten des Beschwerdeführers würde sich im Ergebnis betreffend Anspruch auf Zusatzleistungen nichts ändern, wie die im Zuge der Ermittlung erstellte Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin aufzeigt: Auch ausgehend von einem Verke hrswert von lediglich € 215'000.-- würde immer noch ein Einnahmeüberschuss resultieren (vgl. Urk. 7/8/1 S. 4).
Im Ergebnis kann somit offen bleiben , wie hoch die Liegenschaft in Frankfurt zu bewerten ist, denn selbst bei Abstellen auf den vom Beschwerdeführer selbst ein gebrachten Verkehrswert von Fr. 234'565.15 resultiert kein Anspruch auf Zusatz leistungen (vgl. nachstehend E. 7.1 ).
Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Beurtei lung des Verkehrswertes der Liegenschaft bezüglich zukünftiger Berechnungspe rioden
indes nur mittels dannzumal aktueller Verkehrswertschätzung aussage kräftig vorgenommen werden kann. 4 .3
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, es seien nicht alle Schulden in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9; Urk. 12).
Die Beschwerdegegnerin hat alle
im Schuld en verzeichnis der eingereichten Steuererklärung 2018 (Urk. 7/16; Urk. 12) aufgeführten Schulden in ihre Berech nung übernommen , inklusive der Sozialhilfeschulden von D.___ und Y.___ . Zu Recht wies sie dabei darauf hin, dass die Summe der zusammengezählten Schulden gemäss Verzeichnis Fr. 195'296.-- betrage und nicht – wie der Beschwerde führer im Total aufführt e
– Fr. 205'901.-- (Urk. 7/22; Urk. 2 S. 11). Diese Differenz wird vom Beschwerdeführer weder erklärt noch mittels Akten belegt, weshalb es mit der Feststellung der Beschwerdegegnerin sein Bewenden hat. Somit wurden alle vom Beschwerdeführer selbst deklarierten Schulden in der Vermögensaufstellung der Anspruchsberechnung berücksichtigt (Urk. 7/22/1). 4 . 4
Aus Sicht des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin den Wert de s Autos zu hoch bewertet. Sein Auto habe Getriebe- und Frontschaden sowie auf grund der nicht korrekt montierten Stossstange seien alle Parkhilfesensoren ausgefallen. Eine Reparatur würde Fr. 4'830.-- (Getriebeschaden Fr. 3'030.-- + Parkhilfesensoren Fr. 1'800.--) kosten, welche vom von der Beschwerdegegnerin ermittelten Wert von Fr.
5'836.-- abzuziehen sei, womit ein anrechenbarer Rest wert von höchstens Fr. 1'008.-- verbleibe (Urk. 1 S. 8 f.).
Gemäss den Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines
Mercedes Benz E
200 Kompressor Personenwage n s (1. Inverkehrssetzung im November 2007; Urk. 7/10/2) ist, welchen er am 13. Mai 2016 zum Barpreis von Fr. 9'900. - - erworben hat (Urk. 7/10/10). Ebenfalls liegt ein Kostenvoranschlag der E.___ für die Getriebereparatur im Betrag von Fr. 3'030.-- im Recht (Urk. 3/15). Die Beschwerdegegnerin nahm keine kostenpflichtige Eurotax bewertung vor, sondern bestimmte den Fahrzeugwert anhand dreier kostenlos zugänglicher Internetportale nach dem günstigsten Angebot von Fr. 5'838.-- (Urk. 7/10/1). Mit Berücksichtigung, dass der Eurotaxwert nur den Zeitwert des Fahrzeuges b emisst, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstan den, zumal der Beschwerdeführer zur Ermittlung des individuellen Wertes seines Fahrzeuges den Aufforderungen der Beschwerd e gegnerin nicht nachkam (vgl. Urk. 7/10/1). 5 .
5 .1
Auf der Einnahmeseite der Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin wurde die Höhe des Eigenmietwerts der Liegenschaft in Frankfurt gerügt. 5 .2
Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegen schaftsertrag, und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe (vgl. Carigiet /Koch, Ergä nzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 172 sowie Rz
3433.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 201 9 [WEL]). Bei nicht vermieteten Liegenschaften ist derjenige Ertrag massgeblich und als Verzichts einkommen anzurechnen, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, also ein marktkonformer Mietzins. Im Hinblick auf die Schwie rigkeiten, mit welchen EL-Durchführungsstellen bei der Beurteilung ausländi scher Wohnungsmarktverhältnisse konfrontiert sind, hat das Bundesgericht zwei Bemessungsmethoden als im Einzelfall geeignet bezeichnet, um einen hinreichen den Erfahrungs- und Annährungswert zu liefern, der dem tatsächlich erzielbaren Marktwert im Ausland nahe kommt (Urteil de s Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4): Nach der einen Methode ist als fiktiver Mietzins ein durchschnittlicher Ertrag anzurechnen, welcher während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten einer angemessenen Rendite ent spricht. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegen schaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Diesem hypothetischen Ertrag sind eine Pauschale für die Gebäu deun terhaltskosten (gemäss Art. 16 ELV gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; im Kanton Zürich beträgt dieser gemäss der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenscha ften des Privatvermögens vom 7. September 2002 20 % des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Mietwertes) und der Hypothekarzins abzuziehen (vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O., S. 172). Nach der anderen Vorgehensweise sind dieselben Grundsätze wie im Falle eines Vermögensverzichts anzuwenden und ist deshalb zur Bestimmung des hypothetischen Liegenschaftsertrages vom durchschnittlichen Zinssatz für Spar einlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (vgl. auch Rz 3482.10-11 WEL). Laut dem Bundesgericht kann nicht zum Vornherein gesagt werden, welche Methode jeweils im konkreten Fall zu einem realistischeren Ergebnis führt. Vielmehr hat die EL-Durchführungsstelle und im Streitfall das Sozialversi che rungs gericht denjenigen fiktiven Mietzins zu eruieren, welcher am ehesten die relevan ten Marktverhältnisse widerspiegelt (Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4). 5 .3
Die Liegenschaft in Frankfurt
wird vom Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen selbst bewohnt (vgl. Urk. 1 S. 5 unten) . Ih m ist deshalb der Ertrag, den er bei Vermietung der Liegenschaft erzielen könnte, als Verzichtseinkommen anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Liegenschaftsertrag, indem sie von einem durchschnittlichen Ertrag für die ganze Leb ensdauer der Liegen schaft von 5 % des Verkehrswerts ausging und hiervon für die Gebäudeunter ha ltskosten eine Pauschale von 20 % sowie den Hypothekarzins abzog (Urk. 7/8/1 S. 4 ). Dies es Vorgehen ist unbestrittenermassen nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend E. 5.2 ) . Ausgehend von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 688'873.97 resultiert e gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin ein anre chenbarer jährlicher L iegenschaftsertrag von Fr. 23’487.-- (Fr. 688'873.97 .-- x 0.05 x 0.8 – Fr. 4’068 ).
Demgegenüber hat der Beschwerdeführer beschwerdeergänzend in seiner eigenen Rechnung einen jährlichen Ertragswert von Fr. 14'160.-- ermittelt (Fr. 1'180.-- Mietzins pro Monat; Urk. 12 S. 2), was angesichts des von der Beschwerdegegne rin festgesetzten Ertrag s von Fr. 23 '487.-- als sehr tief erscheint und überdies auch nicht belegt wurde.
Ausgehend von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 324'565.15 (vgl. vorstehend E. 4.2.3)
– nur in diesem Verfahren zur Darstellung der Tatsache, dass selbst dann ein Einnahmeüberschuss resultieren würde - und bei Annahme eines durchschnitt lichen Ertrags von 5 % des Verkehrswertes sowie unter Berücksichti gung einer Pauschale von 20 % als
Gebäudeunterhaltskosten und des Hypothe kar zinses (Fr. 4'068.--) resultiert ein anrechenbarer jährlicher Liegenschaftsertrag von gerundet Fr. 8'915.--. 6 . 6 .1
Der Beschwerdeführer beanstandete ausserdem die Berechnung diverser Ausga benpositionen in der Verfügung vom 24. Mai 2019 (Urk. 7/22/1) , welche im Folgenden zu prüfen sind. 6 .2
So beanstandete er unter anderem die angerechneten Ausgaben der Wohnungs miete (Urk. 1 S. 7).
Diesbezüglich ist festzuhalten , dass für eine alleinstehende Person der jährliche Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Bruttomiete) bis zum maximalen Betrag von Fr. 13'200.-- anerkannt werden kann, womit ein höherer Mietzins zulasten des Versicherten geht (Art. 10 ELG) . Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung, so ist für die Berechnung der jährlichen Zusatzleistung der Mietzins (inklusive Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden ausser Betracht gelassen (WEL Rz 3231.03). Gemäss unbestrittener Feststellung der Beschwerdegegnerin bewohnt der Beschwerdefüh rer zusammen mit seinen drei erwachsenen Kindern eine 4-Zimmerwohnung in Y.___ (vgl. Urk. 2 S. 9 Ziff. 40) zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'939.-- (Urk. 7/3/2). Aufgrund des Umstandes, dass während der Dauer des Rentenvorbezuges keine Kinderrenten ausgerichtet werden können (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ) , sind die Kinder von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in die Berechnung der Zusatzleistungen aufgenommen worden.
Der aufgeteilte Miet zinsanteil beträgt demnach Fr. 5'817. -- (12 x Fr. 1'939. -- :
4) und dieser Wert wurde von der Beschwerdegegnerin in der Anspruchsberechnung und zu Gunsten des Beschwerdeführers mit Fr. 5'820.-- berücksichtigt (Urk. 7/22/1).
Hinzuweisen bleibt, dass dieser Anrechnungswert ab dem
erfolgten Auszug der Tochter des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt am 19. Juli 2019 (Urk. 2 S. 9 unten) anzupassen wäre , womit sich der zu berücksichtigende Miet zinsanteil des Beschwerdeführers auf Fr. 7'760.-- erhöhen würde. 6 .3
Soweit der Beschwerdeführer zusätzliche Abgaben für Radio und TV im Betrag von Fr. 365.-- geltend macht (Urk. 12 S. 3), ist festzuhalten, dass die Radio- und Fernsehabgabe pro Jahr und Haushalt zu bezahlen ist (Art. 59 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung, RTV), dies indes nur, wenn im Privathaushalt Geräte mit einer Empfangsmöglichkeit für Radio und Fernsehen ( beispielsweise Computer, Laptop, Notebook, Tablet, Smartphones) vorhanden sind, ansonsten ein Gesuch um Abgabebefreiung gestellt werden kann. Damit handelt es sich nicht um einen notwendigen , sondern lediglich freiwilligen Ausgabeposten , welcher zum allge meinen Lebensbedarf gehört und über diesen in der Anspruchsberechnung als berücksichtigt zu gelten hat (Fr. 19’450 . --) ,
es sei denn, die Anspruchsberechnung führe zu einem berechtigten Anspruch auf Zusatzleistungen , was ein Anspruch auf Befreiung von der Gebühr zur Folge hätte ( Art. 69b Abs. 1 lit . a des Bundes gesetzes über Radio und Fernsehen, RTVG) .
D e m Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung der Radio- und TV-Abgabe kann entsprechend nicht gefolgt werden. 6 .4
Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Autobesitz geltend gemachte Parkplatzgebühr von monatlich Fr. 165.-- (Urk. 1 S. 13 ; vgl. Mietver trag Urk. 7/3/3 ) wurde in der Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht berücksichtigt.
Die Ergänzungsleistungen dienen der Gewährleistung der existenziellen Wohn bedürfnisse und diese hängen eng mit dem Gebrauch des Mietobjekts Wohnung zusammen (Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2 013 E. 8, in: SZS 2014 S. 63). Die Wohnung ist ein abgeschlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient. Der Ein stellplatz befindet sich in einer Tiefgarage einer benachbarten Überbauung (Liegenschaft F.___ ; vgl. Urk. 7/3/3) und ist nicht Bestandteil der Wohnung und dient folglich nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers . Die Kosten für diesen Einstellplatz können daher nicht Teil der Miet- und Nebenkoste n der Wohnung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit . b ELG bilden (vgl. auch Jöhl / Usinger -Egger , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz
63 ).
Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe ein ärztliches Attest, wonach er in der Nähe einen Parkplatz brauche (Urk. 1 S. 13 unten) , nichts zu ändern. Ausserdem wurde diese Behauptung in keiner Weise belegt. 6 .5
Der Beschwerdeführer macht e geltend, seine Krankheits- und Behinderungskos ten seien von der Beschwerdegegnerin nicht berechnet worden, namentlich zahn ärztliche Behandlung und die Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich Fr. 1'000.-- (Urk. 12 S. 3 oben). Es seien Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 5'592.--, Zahnarztkos ten im Betrag von Fr. 500.-- sowie die «Zuzahlung» Operationen und Medika mente im Betrag von Fr. 895.-- in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (Urk. 12 S. 3).
Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG ist ein jährlicher Pauschalbetrag für die obliga torische Krankenpflegeversicherung anzurechnen, welcher der kantonalen bezie hungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpfle geversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen hat. Dieser Pauschalbetrag beläuft sich im Jahr 2019 für die Gemeinde Y.___ (Prämienregion 2) auf Fr. 5’592.-- (Art. 2 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen). Aufgrund dieser abschliessenden gesetzlichen Regelung besteht kein Raum für die Anrechnung von Krankenkassenprämien über diesen gesetzlich bestimmten Rahmen hinaus. Namentlich ist die Berücksichtigung der Prämie für die Zusatz versicherung der Krankenkasse bei den Ausgaben gesetzl ich nicht vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit . c und lit . d ELG). Sodann ist Art. 21a ELG sowie § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz ( EG KVG ) zu entnehmen, dass der Pauschalbetrag für die obligatorische Kranke npflegeversi cherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG direkt dem Krankenversicherer auszu richten ist. Die Beschwerdegegnerin hat die kantonale Durchschnitt sprämie zu Gunsten des Beschwerdeführers ohne Berücksichtigung der Prämienverbilligung mit Fr. 5'592.-- berechnet und in der Anspruchsberechnung berücksichtigt (vgl. Urk. 7/22/1).
Soweit d er Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Gesundheitskosten für Medikamente und den Selbstbehalt geltend macht e (Urk. 12 S. 3) , erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Denn die geltend gemachten Kra nkheitskosten – soweit ausgewiesen - fallen nicht unter die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG). Vielmehr werden diese separat vergütet, sofern die entsprechenden Voraus setzungen gegeben sind ( WEL Rz . 5400.01; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 28/04 vom 30. August 2004, E. 5.3), weshalb der Beschwerdeführer diese in der Anspruchsberechnung nicht geltend machen kann. 7 . 7 .1
Zusammenfassend ergibt die hier bestätigte Berechnu ng der Beschwerdegegnerin anrec henbare Ausgaben von total Fr. 31'368.--, welchen anrechenbaren Einnah men von Fr. 94'424. -- gegenüberstehen (Urk. 22/1), weshalb gemäss Art. 11 ELG kein Anspruch auf Zusatzleistungen besteht .
Dies gilt auch bei Berücksichtigung des tieferen Verkehrswertes der Liegenschaft in Frankfurt von Fr. 324'565.15 (vgl. vorstehend E. 4.2.3)
und des vom Beschwer deführer angegebenen Liegenschaftsertrag s von Fr. 8’915 . -- (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie unter Anrechnung des Personenwagens zu einem angegebenen Ver mögenswert von Fr. 1'008. -- (vgl. vorstehend E. 4.4) :
Vermögen am 31.12.2018 Kontobezeichnung Zins Vermögen Bank G.___ FZ- Kto
Z.___ 3. Säule- Kto
Z.___
Fz -Kto. Pensionskasse Phoenix Auto Mercedes Benz Abzüglich Schulden: Schuldeintrag Grundbuch restliche Schulden Sozialhilfe
D.___ Sozialhilfe Y.___ Vermögen Liegenschaft 0.00 78.00 97.00 14'160.00 2'233.00 148'254.00 46'826.00 2'616.00 1'008.00 -10'681.00 -41'425.00 - 12'681.00 - 32'826.00 200 ' 433 .00 Total 14'335.00 303'757.00 Vermögensfreigrenze 37'500.00 Die Freigrenze übersteigendes Vermögen 266'257.00 1/10 davon wird angerechnet 26'626.70
Einnahmen: Vermögensertrag inkl. Ertrag Liegenschaft 8’915 .00 Vermögensverzehr 26'626.70 Renten pro Monat 7'224.00 Total Einkommen 4 2'765 .70
Ausgaben: Lebensbedarf 19'450.00 Miete Fr. 1'940 : 4 x1 x 12 5'820.00 Prämie an die Sozialversicherung AHV/IV 506.00 Kantonale Durchschnittsprämie 5'592.00 Total Ausgaben 31'368.00
Die modifizierte Anspruchsberechnung sieht demnach ein Einkommen von Fr. 42'765 .70 und Ausgaben von Fr. 31'368.00 vor, womit die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) um Fr. 11'397 .70 übersteigen und es damit bei eine m Einnahmeüberschuss bleibt, womit kein Anspruch auf Zusatzleistungen für die Periode ab April 2019 besteht.
Auch der Auszug der Tochter aus der Wohnung im Sommer 2019 und die sich damit erhöhenden Mietausgaben (Fr. 7'760.-- statt Fr. 5'820.--) ändern am Ergebnis (kein Anspruch auf Zusatzleistungen) nichts. 7 .2
Selbst wenn unbesehen auf die vom Beschwerdeführer in der am 26. Januar 2020 erstellten Berechnung aufgeführten Vermögenswerte und Ausgaben abgeste llt werden würde (Urk. 12), ergä be dies – mit nachfolgender Begründung - ebenfalls keinen Anspruch auf Zusatzleistungen:
Bei den Ausgaben ist hinsichtlich Mietzins
– wie in E. 6.2 ausgeführt – nur Fr. 5'820. -- anrechenbar anstatt Fr. 14'880.-- , womit die vom Beschwerdeführer errechneten Ausgaben um Fr. 9'060. -- reduziert würden und sich auf Fr. 32'257.-
- beliefen . In Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Einnahmen von Fr. 39'817. -- würde im Ergebnis wiederum ein Einnahmeüber schuss ( von Fr. 7'560. -- ) resultieren und damit ebenfalls kein Anspruch auf Zusatzleistungen , womit sich die Prüfung weiterer Berechnungspositionen
bereits hiermit erübrigt .
Da auch die übrigen Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen
sind bezie hungsweise darauf nicht einzutreten
ist (v gl. vorstehend E. 1 ), erweist sich damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2019 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung d er dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8. 8.1
Das Verfahren ist kostenlos. 8.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Zu den mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gehört auch die Beschwerdegegnerin, weshalb ihrem Antra g auf Prozessentschädigung (Urk. 6 S. 2) nicht zu entsprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten werden kann . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler