Sachverhalt
1.
Die 1919 geborene X.___ trat am 1. September 2016 in die Senioren residenz A.___ ein. Am 14. Februar 2018 meldete sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 7/V , Urk. 7/8; vgl. auch Urk. 7/6a ).
Die Abklärungen des Amt e s für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) ergaben , dass die Versicherte
am 22. Juni 2000 d as Eigentum an ihrem
Einfamilienhaus an ihre beiden Töchter abgetreten hatte gegen Über nahme der durch zwei Schuldbriefe gesicherten Kapitalschuld von Fr. 50'000.-- sowie Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts für sie und ihren Ehemann (Urk. 7/15 S. 5 f.).
Zudem hatte sie nach dem Tod ihres Ehemann s
am 10. Dezem ber 2010 sowie im Anschluss an die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung
gemäss Erbteilungsvertrag vom
30. Juni 2011 ein Vermögen von Fr. 429'925. 65 erhalten (Urk.
7/15a) .
Das AZL liess den historischen Verkehrswert der besagten Liegenschaft im Jahr 2000 durch das Steueramt der Stadt Zürich schätzen , das
auf einen Verkehrswert von Fr. 8 5 0'000.-- schloss (Urk. 7/16, Urk. 7/16a). Gestützt dar auf ermittelte das AZL
für das Jahr 2018 ein Verzichtsvermögen von Fr. 240'000.-- .
A ufgrund des errechneten Überschusses der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben verneinte es mit Verfügung vom 11. April 2018 einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen (Urk. 7/V/1). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 25.
September 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Annema rie G urtner, mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Ergänzungsl eis tun gen auszurichten (Urk.
1 S.
1 f. ) . Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2019 beantragte das AZL die Abweisung der Beschwerde (Urk.
6 ). Mit Replik vom 18.
Februar 2020 reichte die Versicherte
ein Gutachten der B.___
vom 4. November 2019 über den Marktwert der Liegenschaft ein (Urk. 13/3) . Sie erneuerte ihr Rechtsbegehren und beantragte zudem , das AZL sei zu verpflichten, ihr im Rahmen der Parteientschädigung auch die
Kosten des Gutachtens von Fr. 4‘308.-- zu erstatten (Urk. 12 S. 5 f.). Das AZL nahm mit Duplik vom
8. Mai 2020 zu den verschiedenen Methoden der Verkehrs wert schätzung Stellung (Urk. 17), was der Versicherten am 11. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
A m 27. August 2020 verstarb die Versicherte (Urk. 20). Rechtsanwältin Anne marie Gurtner erklärte
am 18. November 2020 , die beiden gesetzlichen Erbinnen Y.___ und Z.___
(vgl. Erbschein des Bezirks ge richts Zürich vom 23. Oktober 2020, Urk. 25) hätten sich entschieden, den Prozess weiter zu führen , und hätten sie mit ihrer Vertretung bevollmächtigt (Urk. 24; vgl. auch Urk. 25-27) . Mit Verfügung vom
24. November 2020 nahm das Gericht
- nach Aufhebung der am 14. September 2020 angeordneten Sistierung des Ver fahrens (Urk. 21) -
vom Eintritt der beiden Erbinnen in den Prozess V ormerk
(Urk.
28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungs a nspruch ab Februar 2018 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31.
Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die an rechenbaren Einnahmen übersteigen.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie
bei Altersrent n e rinnen und Altersrentnern, die in einem Heim leben, ein Fünftel des Reinver mögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des kantonalen Zu satzleistungsgesetzes [ZLG] ). Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Ver mö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Ver zichts handlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 a Abs. 5 Satz 1 der
Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung [ELV ] i n V erbindung m it Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausschei dung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 a Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit gemäss den Weisungen des K antonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (Stand 1. Januar 2021, S. 12 Ziff. 2.2.1 ; www.sozialamt.zh.ch) keinen Gebrauch gemacht, weshalb gemäss Art. 17 a Abs. 5 ELV der Verkehrswert massgeblich ist.
Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Ge schäftsverkehr besitzt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Okto ber 2013 E. 7.1.1 mit Hinweis) . Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen . Die Art der Ermittlung des Verkehrswertes ist den Kantonen überlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 und E. 3.2.1 mit Hinweisen). In zwei d en Kanton Zürich betreffende n Fälle n schützte das Bundesgericht die Verkehrswert berechnung durch Addition des Zeitwerts des auf dem Grundstück gelegenen Ge bäudes und des Marktwerts des Bodens (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2)
beziehungsweise durch Abstellen auf den Mittel wert zwischen Steuerwert und Gebäudeversicherungswert (Urteil des Bundesge richts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 mit Hinweisen, E. 3. 3 ; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.
Auflage, Zürich 2009, S.
171
f. ). 1.4
Hat sich die Ergänzungsleistungen beziehende oder ansprechende Person bei der Abtretung ihrer Liegenschaft als Gegenleistung eine Nutzniessung einräumen lassen, so stellt der nach den Tabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kapitalisierte Wert der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar (BGE 122 V 394 E. 4). Der zu kapitalisierende Mietwert richtet sich nicht nach dem Eigen mietwert, sondern nach dem Marktmietwert, da die Liegenschaft gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV grundsätzlich mit dem Verkehrswert und nicht dem Steuerwert anzu rechnen ist. Die Bewertung der Liegenschaft (= Leistung) und der Nutzniessung (= Gegenleistung) haben nämlich auf der gleichen Grundlage zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts P 80/99 vom 16. Februar 2011 E. 3/ aa ). Der Kapitalwert der Nutzniessung berechnet sich nach der Formel: (jährlicher Mietwert – [Hypothe karzinsen + Gebäudeunterhaltskosten]) x Kapitalisierungsfaktor (Müller, Recht spre chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 502 ff. sowie Anhang 5 ). 2. 2.1
Das AZL hielt im angefoch t enen Einspracheentscheid fest, der Steuerwert der veräusserten Liegenschaft habe in der Steuerperiode 1999 Fr. 422'000.-- und in der Periode 2009 Fr. 600'000.-- betragen. Nach d er Realwertmethode ( ausgehend von einem Basiswert von Fr. 40'000.--, angepasst an den Zürcher Baupreisindex 1999 von 854.4 und nach Vornahme des maximalen Altersabzugs von 30 % ) errechne sich ein Zeitwert des Gebäudes von Fr. 239'000.--. Die Landfläche in der Lageklasse 5 mit einem Wert von Fr. 450.-- pro m 2
entspreche einem Landwert von rund Fr. 265'000.--. Mit dieser Methode resultiere ein Substanz- oder Sach wert der Liegenschaft im Jahr 2000 von nicht unter Fr. 504'000.--. D a d as Steuer amt der Stadt Zürich, Bereich Grundsteuern, regelmässig historische Verkehrs werte von Grundstücken ein schätze, sei von diesem
zusätzlich eine Verkehrswert s chätzung angefordert worden. Die
Schätzung des Steueramts vom 6. April 2018 habe
auf der Grundlage der
P reise von fünf Handänderungen vergleichbarer Einfamilienhäuser in den Jahren 1999 und 2000 einen Verkehrswert von Fr.
850'000.-- ergeben (bei einem Landwert von Fr. 530'100.-- sowie einem Zeit bauwert von Fr. 291'856.--) . D arauf könne für die Berechnung des Zusatzleis tungsanspruchs abgestellt werden ; die Bewertung entstamme nämlich einer sach verständigen Quelle und sei anhand einer nachvollziehbaren Methode erfolgt
(Urk. 2 S. 3).
Nach Abzug des kapitalisierten Werts des Wohnrechts im Zeitpunkt der Handän derung von Fr. 179'000.-- und der Kapitalschulden von Fr. 50'000. -- entspreche der den Töchtern am 22. Juni 2000 gewährte Erbvorbezug beziehungsweise der Vermögensabbau einem Betrag von Fr. 621'000.--. Unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung dieses Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- ab dem Folgejahr habe das Verzichtsvermögen im Jahr 2010, als der Ehemann der Beschwerdeführer i n gestorben sei, noch Fr. 531'000.-- betragen. Von diesem Ver mögen habe
ihr die Hälfte aus Ehegüterrecht zugestanden; zudem habe sie An spruch auf die Hälfte des Nachlass es
gehabt. I nsgesamt seien nach dem Tod des Ehemanns also drei Viertel des ehelichen Verzichtsvermögens im Betrag von Fr.
398'000. -- bei ihr verblieben . Nach fortlaufend er
A mortis ation von jährlich Fr. 10'000.-- bestehe im Jahr 2018 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 328'000.-- ( und nicht wie in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise angenommen von Fr. 240'000. -- [ Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Urk. 6, Urk. 17 ] ). 2.2
Die Beschwerdeführerinnen machen dagegen geltend, die Versicherte habe Anspruch auf Zusatzleistungen. Die vom AZL zur Liegenschaftsbewertung heran gezogene Schätzung des historischen Verkehrswerts durch das Steueramt anhand eines Quervergleich s mit anderen Handänderungen entspreche keiner der von der Rechtsprechung anerkannten Methoden zur Verkehrswertberechnung von Lie genschaften (Urk. 1 S. 4 , Urk. 12 S. 3 ). Der ermittelte Wert von Fr. 850'000.-- weiche erheblich von dem Betrag von Fr. 504'000.-- ab, den das AZL durch Addition des Gebäudezeitwerts mit dem Marktwert des Bodens ermittelt habe (Urk. 1 S. 5, Urk. 12 S. 2) . Der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009 ; LS 631.32 ) , Abschnitt D, sei zu ent nehmen, dass im Fall, dass der Steuerwert 70 % des Verkehrswertes unterschreite, eine individuelle Schätzung vorzunehmen und der Steuerwert entsprechend anzupassen sei. Gestützt darauf sei der Steuerwert der fraglichen Liegenschaft im Jahr 2009 auf Fr. 600‘000.-- korrigiert worden. Unter der Annahme, dass der neu ermittelte Steuerwert ab 2009 70 % des Verkehrswerts ausgemacht habe, betrage der Verkehrswert im Jahr 2009 und damit 9 Jahre nach dem massgebenden Zeit punkt Fr. 850‘000.--. Werde der vom AZL für das Jahr 2000 ermittelte Ver kehrs wert als plausibel erachtet, m üss e dies zur Annahme führen, dass der Verkehrs wert in den Jahren 2000 bis 2009 gleich
geblieben sei. Angesichts des expo nentiellen Anstiegs der Liegenschaft en preise in der Stadt Zürich in den letzten 20
Jahren könne dies aber nicht zutreffen (Urk. 1 S. 3) .
Zudem sei die Berechnung des historischen Verkehrswerts durch das Steueramt nicht nachvollziehbar. Unklar sei, weshalb ein Basiswert von Fr. 47‘000. -- be rück sichtigt worden sei, obgleich der der Berechnung des Steuerwerts für die Steuer periode 1999 zu Grunde liegende Basiswert Fr. 40‘000.-- betragen habe. Zu dem gehe aus der Verkehrswertberechnung nicht hervor, wie und inwiefern der be rücksichtigte Landwert von Fr. 900.--/m 2 anhand der aufgeführten fünf Ver gleichsliegenschaften berechnet worden sei (Urk. 1 S. 3). Die fragliche Liegen schaft sei der Lageklasse 5 zugeteilt worden. Angesichts des im Jahr 2003 steuer lich zu berücksichtigenden Landwerts für solche Liegenschaften von Fr. 570.--/m 2 er stau ne es sehr, dass das Steueramt in der Verkehrswertschätzung den Landwert für das Jahr 2000 auf Fr. 900.--/m 2 korrigiert habe. In der Schätzung fehlten Angaben zu den Eigenschaften der Vergleichsobjekte wie Lage, Ausnützung, Ausbaustandard und Baujahr gänzlich. Diese Eigenschaften müssten bei der Be rechnung des Verkehrswerts aber zwingend mitberücksichtigt werden. Das von den Beschwerdeführerinnen eingeholte Gutachten der B.___ stelle demgegenüber auf eine breite Datenbasis ab, sei nachvollziehbar begründet und berücksichtige im Rahmen der hedoni schen Bewertungsmethode die massgeben den Parameter Zustand, Ausbaustandard, Mikrolage und Haustyp. Es könne des halb auf den von den Experten ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft von maximal Fr. 600‘000. -- und den geschätzten Marktwert des Wohnrechts von Fr.
200‘000.-- abgestellt werden (Urk. 12 S. 4 f.).
Nach Abzug des Wohnrechts sowie der Grundlasten von Fr. 50‘000.-- verbleibe im Zeitpunkt der Entäusserung ein Verzichtsvermögen von höchstens Fr.
350‘000.--. Im Jahr 2018 sei der Versicherten unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisationen des Verzichtsvermögens und der güterrechtlichen Aus einandersetzung im Jahr 2010 ein Verzichtsvermögen von höchstens Fr.
125‘000.-- anzurechnen. Die für die EL-Berechnung massgeblichen anrechen baren Einnahmen beliefen sich deshalb auf Fr. 88‘300.--. Für die persönlichen Auslagen sei sodann nicht nur der vom AZL anerkannte Betrag von Fr. 2‘500.-- zu berücksichtigten, sondern es seien die effektiven Auslagen von Fr. 6‘430.-- anzurechnen . Hinzu kämen für die Heim kosten Fr. 93‘075.-- (bei eine r Tagestaxe von Fr. 255.-- ) und für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Ausgaben von Fr. 6‘060.-- , was zu gesamten Ausgaben von Fr. 105‘565.-- führe . Daraus resultiere ein Ausgabenüberschuss von Fr. 21'422.-- (Urk.
12 S.
5 ; richtig: Fr.
17'265.-- [ Fr. 88'300. -- . /. Fr. 105'565.-- ] ). 3. 3.1
Strittig ist in erster Linie der unbelastete Verkehrswert
des Einfamilienhauses am C.___ in D.___
am 22. Juni 2000, dem
Zeitpunkt , an dem die Versicherte die Liegenschaft
an ihre beiden Töchter, die Beschwerde führer innen, abgetreten hatte (Urk. 7/15 S. 3, 6 und 8) , den die Beschwerdegegnerin auf Fr. 850'000.-- festsetzte, während die Beschwerdeführerinnen von maximal Fr.
600'000.-- ausgehen . 3.2
3.2.1
Für die Steuerperiode 1999 ermittelte das Steueramt der Stadt Zürich den steuer bare n Wert des Einfamilienhauses am C.___ per 31. Dezember 1999 neu . Der
Festsetzung des Zeitbauwerts legte es das Baujahr 1930 sowie ein en Basiswert von Fr. 40'000.-- zu Grunde . Ausgehend von einem Landwert
der Liegenschaft in der Lageklasse 5 von rund Fr. 198'000.-- (450 m 2 à Fr. 440.-- und 140 m 2 à Fr. 1.-- ) und einem Zeitbauwert von Fr. 224'000.-- ermittelte das Steueramt ein en Steuerwert von Fr. 422'000.-- (Einschätzung vom 7. Januar 2000; Urk. 7/ 18). 3.2.2
Laut
öffentlich beurkundetem
Vertrag über die Eigentumsübertragung vom 22. Juni 2000 betr ä g t die Grundstücksfläche 590 m 2 .
Der von der Gebäudever siche rung (im Veräusserungs jahr neu) eingeschätzte Basiswert des Wohnhauses betrug Fr. 47'000 .--. Mit der Liegenschaft verbunden waren Miteigentum santeile an der Privatstrasse E.___ . Der vertraglich festgesetzte «Anrech n ungswert» der Liegenschaft wurde mit Fr. 440'000.-- beziffert (Urk. 7/15 S. 3 ff. ; vgl. auch Urk.
7/16 , Urk. 13/3 S. 4 und 6 ). 3.2.3
Im Rahmen einer allgemeinen Neubewertung für die Steuerperiode 2009 setzte das Steueramt den Steuerwert der Liegenschaft am 11. Januar 2010 neu auf Fr.
600'000.-- fest, ausgehend von einem Landwert von rund Fr. 271'000.-- (475.55 m 2 à Fr. 570.-- + 113.45 m 2 à Fr. 1.-- ) und einem Zeitbauwert von Fr.
329'000.-- (auf der Grundlage eines Basiswerts von Fr. 47'000.-- [Urk. 7/ 19]). 3.2.4
Auf Anfrage des AZL (Urk. 7/16) nahm der Bereich Grundsteuern des Steueramts der Stadt Zürich aufgrund der ihm vorliegenden Informationen am 6. April 2018 eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft am C.___ vor (Urk. 7/ 16a S. 1) . Zur Ermittlung des Landwerts von Fr. 900.-- pro m 2 berücksichtigte es, dass die Liegenschaft in der 3-geschossigen Bauzone l ie g t (Urk. 7/ 16a S. 2). Zudem stützte es sich auf fünf Vergleichs preise von H andänderungen von Einfamilien häusern , nämlich jene vom 4. November 2000 ( F.___ , Basiswert Fr.
40'000 .-- , 276 m 2 , Verkaufspreis Fr. 511'000.--), vom
2. September 2000 ( G.___ , Basiswert Fr. 47'000 .-- , 273 m 2 , Verkaufspreis Fr. 740'000.--), vom
6. Januar 2000 ( H.___ , Basiswert Fr. 47'000 .-- , 678 m 2 , Verkaufspreis Fr. 725'000.-- ), vom
21. Juni 2000 ( I.___ , Basiswert Fr. 43 '000 .-- , 540 m 2 , Verkaufspreis Fr. 980 '000.--) sowie vom
13. April 1999 ( J.___ , Basiswert Fr.
41'000 .-- , 505 m 2 , Verkaufspreis Fr. 870'000. -- ; Urk. 7/16a S. 1 und 3 ).
Ausgehend von einer Landfläche von 589 m 2 ermittelt e es einen Landwert von Fr. 530'100.-- . Den Zeitbauwert des Gebäudes setzte es in Kenntnis des Baujahrs 1930 gestützt auf den Basiswert von Fr. 47'000 .-- fest, den es mit dem Zürcher Index der Wohnbaupreise im Jahr 2000 von 887.1 % (abrufbar unter www.bau
doku
mentation.ch/service/baukostenindex
) multiplizierte und wegen der Alters ent wertung um 30 % reduzierte, was einen Zeitbauwert von Fr. 291'856.-- ergab. Zusätzlich rechnete es für die Umgebung und Nebenkosten 10 % des Gebäude werts entsprechend Fr. 29'186.-- an. Daraus resultierte für das Berechnungsjahr 2000 ein Realwert von Fr. 851'141.-- beziehungsweise ein Verkehrswert von gerundet Fr. 850'000.-- (Urk. 7/16a S. 2). 3.2.5
Gestützt auf die steuerbaren Werte für die Steuerperioden 1999 und 2009, den Gebäudeversicherungswert im Jahr 2000 sowie einen (dem Gutachten nicht bei gelegten) Liegenschaft en beschrieb vom 27. Oktober 2019 (Urk. 13/3 S. 4 und 6) wurde im von den Beschwerdeführerinnen in Auftrag gegebene n Gutachten der B.___ vom 4.
November
2019 de r Marktwert der Liegenschaft per 22.
Juni 2000 mittels dreier Methoden ein geschätzt .
Bei der hedonischen
Bewertung wurde mit einem statistischen Vergleichs wert verfahren (multiple Regressionsanalyse)
aus dem Transaktionsdatenpool der B.___ , welche r
laut Gutachten etwa 50 % aller Freihand-Transaktionen von Wohneigentum in der Schweiz repräsentiert, der Einfluss bestimmter Eigen schaften auf den Preis einer Immobilie berechnet
(Urk. 13/3 S. 10).
D ie Gutachter stellten auf die Grundstücksfläche von 589 m 2 , ein geschätztes Gebäudevolumen von 555 m 3 und das Alter der Liegenschaft von 70 Jahren ab . Zusätzlich berück sichtigten sie den Zustand, den Standard und die Mikrolage .
D iese Parameter ordneten sie auf einer Skala von 1 (schlecht) bis 5 (exzellent) gestützt auf den Liegenschaft en beschrieb bei 2.5 (Zustand), 2.0 (Standard) sowie 3.5 (Mikrolage) ein. Unter Berücksichtigung sämtlicher Parameter ergab sich ein Marktwert im Jahr 2000 von Fr. 550'000.-- (Urk. 13/3 S. 5).
Für eine zweite Bewertung zogen die Gutachter das Angebotspreisspektrum für das Jahr 2000 von rund Fr. 550'000.-- bis Fr. 1'350'000. -- heran. Dieses basiert auf der Erhebung von durch die B.___
inserierten Preisen für Ein familienhäuser (5-5,5 Zimmer) im Quartier D.___ .
Innerhalb dieses Spektrums ordneten die Gutachter die Liegenschaft aufgrund der Lage und des Zustandes zwischen dem 10 %- und dem 30 %-Quantil (das heisst unterhalb der preisgünstigsten 30 % aller Angebote, aber noch oberhalb der preisgünstigsten 10
% aller Angebote [Urk.
13/3 S.
10]) ein, was einem Wert von rund Fr. 600'000.-- entsprach (Urk. 13/3 S. 6).
Schliesslich leiteten sie den Verkehrswert über den kleinräumigen Transaktions preisindex für Einfamilienhäuser in der Region Zürich her. Anhand des Indexes rechneten sie den Transaktionspreis der Liegenschaft K.___ , welche im Jahr 2015 zu einem von den Gutachtern geschätzten Preis von Fr. 1'400'000.-- den Eigentümer wechselte, auf das Jahr 2000 zurück, was für dieses Ver gleichs objekt einen Wert von rund Fr. 655'000. -- ergab (Urk. 13/3 S. 7) .
Das Mittel der drei Bewertungen ergab einen Marktwert der Liegenschaft von rund Fr. 600'000. -- im unbelasteten Zustand (Urk. 13/3 S. 8 f.).
3. 3
3.3.1
D er Fr. 413'000.-- betragende Mittelwert zwischen dem Gebäudeversiche rungs wert im Jahr 2000 von Fr. 404’0000.-- (Urk. 13/3 S. 6) und dem Steuerwert gemäss Einschätzung vom 7. Januar 2000 von Fr. 422'000.-- (Urk. 7/ 18) liegt klar unter den beiden Verkehrswertschätzungen von Fr. 850'000.-- respektive Fr.
600'000.-- . Zudem berücksichtigt der Gebäudeversicherungswert lediglich den Wert der Baute, wäh r end der Steuerwert die gesamte Liegenschaft umfasst, wes halb die beiden Werte nicht ohne Weiteres miteinander in Beziehung gesetzt werden können. Deshalb scheidet die Bemessung des Verkehrswertes mit dieser Methode unbestrittenermassen aus.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nen handelt es sich bei der Fest setzung des Steuerwerts für die Steuerperiode 2009 auf Fr. 600'000.-- nicht um eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne von Abschnitt D der Weisung 2009 des Regierungsrates , welche dann vorzunehmen ist, wenn der Steuerwert über 100 % des Verkehrswerts oder unter 70 % desselben liegt .
Dem Schreiben des Steueramts vom
11. Januar 2010 ist klar zu entnehmen, dass die allgemeine Neubewertung des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaften für die Steuerperiode 2009
(vgl. Abschnitt E der Weisung 2009 des Regierungsrates) Grund für die neue Einschätzung war. Diese basiert zudem nicht auf einer individuellen Ermittlung des Verkehrswertes, sondern auf dem durch die Weisung 2009 vorgegebenen schematischen, f ormelhafte n
Verfahren zur Ermittlung des Steuerwerts ( Urk. 7/19; vgl. dazu den Abschnitt A/IV. der Weisung 2009 des Regierungsrates) .
Dieser Steuerwert ist zur Ermittlung des Verkehrswerts nicht geeignet, da er meist deutlich dar unter liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4) .
Die in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids erwähnte Real wertermittlung gestützt auf den Zeitwert des Gebäudes und den Landwert , aus gehend von einem Quadratmeterpreis von Fr. 450.-- für die Lageklasse 5 des Grundstücks (Urk. 2 S. 3), entspricht nicht der vom Bundesgericht geschützten Methode
der Addition des Zeitwerts des auf dem Grundstück gelegenen Gebäudes und des Marktwerts des Bodens (vorstehend E. 1.3) :
D er herangezogene
Landwert von Fr. 450. -- /m 2 erklärt sich allenfalls aus einer fehlerhaften Übernahme des Landwerts in der Steuereinschätzung aus dem Jahr 2000 , indem der auf einer abstrakten Einteilung beruhende Landwert von Fr. 440.--/m 2
mit der eingesetzten Grundstücksfläche von 450.00 m 2 verwechselt wurde (Urk. 7/18 ; vgl. auch die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 1999 [Weisung 1999], S. 149) .
Aber auch der in der Weisung 1999 wiederum formelhaft festgesetzte Steuerwert des Landes von Fr. 440.--/m 2
ist zur Bestimmung des konkreten Verk ehrs werts nicht tauglich.
Der Median des
effektive n
Marktwert es
des Landes in der Stadt Zürich betrug demgegenüber gemäss der Statistik der
Bodenpreise des statistischen Amtes des Kantons Zürich im Jahr 2000 Fr. 1'218.--/m 2 und im ( untersten )
25 %-Quan til Fr.
1'000.--/m 2 ( abrufbar unter
www.zh.ch/de/planen-bauen/raumpla
nung/
immo
bi
lien
markt/bodenpreise.html
) . Vor diesem Hintergrund ist diese Verkehrswert schätzung ausgehend von einem Landwert von Fr. 450.--/m2 , entsprechend einem relativ tiefen Wert von Fr. 504'000.-- (Urk. 2 S. 3), für die vorliegenden Belange nicht sachgerecht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_ 396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2) . 3.3.2
Das Steueramt der Stadt Zürich ermittelte den Verkehrswert a m 6. April 2018 anhand der v om Bundes g ericht anerkannte n Methode durch Addition des Zeit werts des auf dem Grundstück gelegenen Gebäudes und des Marktwerts des Bode ns (vorstehend E. 1.3).
Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, das Steueramt habe keine anerkannte Methode verwendet, trifft somit nicht zu. Die Ermittlung des Zeitwerts des Wohngebäudes aufgrund des Basiswerts (Wiederher stellungs wert des Gebäudes auf dem Preisstand von 1939), welcher mittels Bau kostenindex auf den Bewertungsstichtag hochgerechnet wird und um d ie Alters entwertung zu reduzier en ist, entspricht der herrschenden Steuerpraxis zur Be rechnung des effektiven Verkehrsw erts ( und nicht des aufgrund genereller Richt linien ermittel ten formelhaften «Verkehrswerts» von Liegenschaften für die Einkommens- und Vermögenss teuer; vgl. Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 220 Rz 121 ff. und Rz 193 f.).
Als Basiswert des Gebäudes wurde der ( offenbar am 23. März 2000 ) von der Ge bäudeversicherung angepasste Betrag von Fr. 47'000.-- (Urk. 7/16a S. 2) einge setzt
(Urk. 7/16 S. 1, Urk. 13/3 S. 4 und 6). Der anlässlich der Festsetzung des Steuerwerts für die Steuerperiode 1999 am 7.
Januar
2000 herangezogene Basis wert von Fr. 40'000.-- (Urk. 7/18) war bei der Veräusserung der Liegenschaft am 22. Juni 2000 nicht mehr aktuell, so dass der berücksichtigte
höhere Wert von Fr.
47'000.-- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen korrekt ist.
Der Landwert wurde anhand von fü nf Vergleichs handänderungen von Objekten, die sich in der Nähe des C.___ befinden, ermittelt (Urk. 7/16a S. 3) .
B ei der Vergleichskostenmethode handelt es sich um die im Bereich des Steuerrechts zur Einschätzung des Marktwertes von Land vorherrschende Schätzungsmethode (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_321/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.2.2 sowie Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a.O. , § 220 Rz 153 , 185 und 213 ). Der ermittelte Bodenwert von Fr. 900.--/m 2 (Urk. 7/16a S. 2) liegt deutlich unterhalb des statis tischen Medians
( Fr.
1'218.--/m2 ) und auch unter dem unteren Quantil (Fr. 1'000.--)
in der Stadt Zürich im Jahr 2000 (vgl. vorstehend E. 3.3.1 ), so dass die Verkehrswertberechnung
des Steueramts vom 6. April 2018 nachvollziehbar und nichts gegen sie einzuwenden ist .
Es ist den Beschwerdeführerinnen allerdings beizupflichten, dass in der Bewer tung vom 6. April 2018 nicht ausgeführt wird, auf welche Weise der Landwert
von Fr. 900.--/m 2 rechnerisch anhand der fünf Vergleichshandänderungen her geleitet wurde. Ein weiterer Schwachpunkt der Landwertschätzung liegt darin, dass mangels entsprechender Ausführungen des Steueramts unklar ist, ob sämt liche Handänderungen von Einfamilienhäusern im abgedeckten Zeitraum und räumlichen Radius zum fraglichen Objekt als Vergleichsobjekte herangezogen wurden. Deshalb und wegen der fehlenden Begründung, warum gegebenenfalls bestimmte Handänderungen nicht berücksichtigt wurden, kann nicht völlig aus geschlossen werden, dass einzelne Vergleichsobjekte aus einem grösseren Kreis an möglichen Objekten gezielt ausgewählt wurden, um auf ein bestimmtes Ergeb nis hinzuwirken (vgl. zum ganzen Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a.O., § 220 Rz 154 ff. und 161 ff.). Ebenfalls nicht begründet wurde die Ermittlung der be rücksichtigten
Altersentwertung von 30 % (Urk. 7/16a S. 2 f.), zumal der Abzug praxisgemäss bis zu 40-50 % betragen kann (vgl. Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a.O., § 220 Rz 194). Wie es sich damit verhält, kann jedoch in Anbetracht der aussagekräftigen und objektiven statistischen Landwerte, welche die Beurteilung des Steueramtes stützen, offen bleiben .
3. 3.3
D as von den Beschwerdeführerinnen in Auftrag gegebene Privatgutachten der B.___ vom 4. November 2019
vermag keine Zweifel an der Beur tei lung durch das Steueramt zu wecken.
H insichtlich der hedonischen Bewertungsmethode ist zu bemängeln, dass die Annahmen der Gutachter betreffend Zustand und Standard der Liegenschaft auf subjektiven Angaben der Versicherten, der Beschwerdeführerinnen oder ihrer Vertreter beruhen und nicht überprüfbar sind, da der in der Expertise erwähnte Liegenschaftsbeschrieb vom
27. Oktober 2019 dem Gutachten nicht beiliegt. Zudem
fällt auf, dass der mit dieser Methode ermittelte Verkehrswert von Fr.
550'000. -- dem tiefsten Preis in dem von der B.___ ermittelte n Angebotspreisspektrum für D.___
im Jahr 2000 entspricht (Urk. 13/3 S. 4 ff.) , was mangels Begründung nicht einzuleuchten vermag . Bei der Herleitung des Marktwerts über das Angebotspreisspektrum erscheint im Weiteren proble matisch, dass
bloss Angebotspreise in Inseraten und nicht effektive Tra nsak tionspreise
berücksichtigt wurden , welche nicht mit genügender Sicherheit auf den Verkehrswert schliessen lassen
(vgl. auch Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a. O ., § 220 Rz 160) . Ferner wurde der Verkehrswert auch bei dieser Methode anhand nicht überprüfbarer Angaben zum Zustand der Liegenschaft ermittelt (Urk. 13/3 S. 6). D er für die dritte
Bewertung
über den Transaktionspreisindex herangezogene Verkauf spreis der Vergleichsparzelle K.___
wurde bloss eingeschätzt. Zudem verfügt die Vergleichsliegenschaft mit Blick auf den bei den Akten liegenden P lan des E.___
bereits optisch über die klar kleinere Parzellenfläche (Urk. 7/ 22).
Bei dieser Methode stellten die Experten ausserdem nur auf einen Vergleichspreis ab, und nicht wie das Steueramt auf fünf Preise (Urk. 13/3 S. 7) . Schliesslich ergeben sich aus der Expertise keine Anhaltspunkte, dass die mit dem Grundstück verbundene n Miteigentum santeile an der Privat strasse E.___ (Urk. 7/15 S. 2-
3) bei der Schätzung des Verkehrswerts be rücksichtigt wurde n .
Zu beachten ist auch, dass die
Verkehrswerts chätzung
der
B.___ erheblich
– um Fr. 250'000.-- - t iefer ausfä llt als diejenige des Steueramts, wobei es einer Erfahrungstatsache
entspricht , dass Privatgutachter ihren Ermessens spielraum tendenziell zu Gunsten ihrer Auftraggeber
ausnützen, welche vorlie gendenfalls
eher an einer tiefen Einschätzung des Verkehrswerts interessiert gewesen
sein dürften .
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1919 geborene X.___ trat am 1. September 2016 in die Senioren residenz A.___ ein. Am 14. Februar 2018 meldete sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 7/V , Urk. 7/8; vgl. auch Urk. 7/6a ).
Die Abklärungen des Amt e s für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) ergaben , dass die Versicherte
am 22. Juni 2000 d as Eigentum an ihrem
Einfamilienhaus an ihre beiden Töchter abgetreten hatte gegen Über nahme der durch zwei Schuldbriefe gesicherten Kapitalschuld von Fr. 50'000.-- sowie Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts für sie und ihren Ehemann (Urk. 7/15 S. 5 f.).
Zudem hatte sie nach dem Tod ihres Ehemann s
am 10. Dezem ber 2010 sowie im Anschluss an die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung
gemäss Erbteilungsvertrag vom
30. Juni 2011 ein Vermögen von Fr. 429'925. 65 erhalten (Urk.
7/15a) .
Das AZL liess den historischen Verkehrswert der besagten Liegenschaft im Jahr 2000 durch das Steueramt der Stadt Zürich schätzen , das
auf einen Verkehrswert von Fr. 8
E. 1.1 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungs a nspruch ab Februar 2018 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31.
Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die an rechenbaren Einnahmen übersteigen.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie
bei Altersrent n e rinnen und Altersrentnern, die in einem Heim leben, ein Fünftel des Reinver mögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des kantonalen Zu satzleistungsgesetzes [ZLG] ). Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Ver mö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Ver zichts handlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 a Abs. 5 Satz 1 der
Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung [ELV ] i n V erbindung m it Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausschei dung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 a Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit gemäss den Weisungen des K antonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (Stand 1. Januar 2021, S. 12 Ziff. 2.2.1 ; www.sozialamt.zh.ch) keinen Gebrauch gemacht, weshalb gemäss Art. 17 a Abs. 5 ELV der Verkehrswert massgeblich ist.
Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Ge schäftsverkehr besitzt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Okto ber 2013 E. 7.1.1 mit Hinweis) . Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen . Die Art der Ermittlung des Verkehrswertes ist den Kantonen überlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 und E. 3.2.1 mit Hinweisen). In zwei d en Kanton Zürich betreffende n Fälle n schützte das Bundesgericht die Verkehrswert berechnung durch Addition des Zeitwerts des auf dem Grundstück gelegenen Ge bäudes und des Marktwerts des Bodens (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2)
beziehungsweise durch Abstellen auf den Mittel wert zwischen Steuerwert und Gebäudeversicherungswert (Urteil des Bundesge richts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 mit Hinweisen, E. 3. 3 ; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.
Auflage, Zürich 2009, S.
171
f. ).
E. 1.4 Hat sich die Ergänzungsleistungen beziehende oder ansprechende Person bei der Abtretung ihrer Liegenschaft als Gegenleistung eine Nutzniessung einräumen lassen, so stellt der nach den Tabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kapitalisierte Wert der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar (BGE 122 V 394 E. 4). Der zu kapitalisierende Mietwert richtet sich nicht nach dem Eigen mietwert, sondern nach dem Marktmietwert, da die Liegenschaft gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV grundsätzlich mit dem Verkehrswert und nicht dem Steuerwert anzu rechnen ist. Die Bewertung der Liegenschaft (= Leistung) und der Nutzniessung (= Gegenleistung) haben nämlich auf der gleichen Grundlage zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts P 80/99 vom 16. Februar 2011 E. 3/ aa ). Der Kapitalwert der Nutzniessung berechnet sich nach der Formel: (jährlicher Mietwert – [Hypothe karzinsen + Gebäudeunterhaltskosten]) x Kapitalisierungsfaktor (Müller, Recht spre chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 502 ff. sowie Anhang 5 ). 2. 2.1
Das AZL hielt im angefoch t enen Einspracheentscheid fest, der Steuerwert der veräusserten Liegenschaft habe in der Steuerperiode 1999 Fr. 422'000.-- und in der Periode 2009 Fr. 600'000.-- betragen. Nach d er Realwertmethode ( ausgehend von einem Basiswert von Fr. 40'000.--, angepasst an den Zürcher Baupreisindex 1999 von 854.4 und nach Vornahme des maximalen Altersabzugs von 30 % ) errechne sich ein Zeitwert des Gebäudes von Fr. 239'000.--. Die Landfläche in der Lageklasse 5 mit einem Wert von Fr. 450.-- pro m 2
entspreche einem Landwert von rund Fr. 265'000.--. Mit dieser Methode resultiere ein Substanz- oder Sach wert der Liegenschaft im Jahr 2000 von nicht unter Fr. 504'000.--. D a d as Steuer amt der Stadt Zürich, Bereich Grundsteuern, regelmässig historische Verkehrs werte von Grundstücken ein schätze, sei von diesem
zusätzlich eine Verkehrswert s chätzung angefordert worden. Die
Schätzung des Steueramts vom 6. April 2018 habe
auf der Grundlage der
P reise von fünf Handänderungen vergleichbarer Einfamilienhäuser in den Jahren 1999 und 2000 einen Verkehrswert von Fr.
850'000.-- ergeben (bei einem Landwert von Fr. 530'100.-- sowie einem Zeit bauwert von Fr. 291'856.--) . D arauf könne für die Berechnung des Zusatzleis tungsanspruchs abgestellt werden ; die Bewertung entstamme nämlich einer sach verständigen Quelle und sei anhand einer nachvollziehbaren Methode erfolgt
(Urk. 2 S. 3).
Nach Abzug des kapitalisierten Werts des Wohnrechts im Zeitpunkt der Handän derung von Fr. 179'000.-- und der Kapitalschulden von Fr. 50'000. -- entspreche der den Töchtern am 22. Juni 2000 gewährte Erbvorbezug beziehungsweise der Vermögensabbau einem Betrag von Fr. 621'000.--. Unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung dieses Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- ab dem Folgejahr habe das Verzichtsvermögen im Jahr 2010, als der Ehemann der Beschwerdeführer i n gestorben sei, noch Fr. 531'000.-- betragen. Von diesem Ver mögen habe
ihr die Hälfte aus Ehegüterrecht zugestanden; zudem habe sie An spruch auf die Hälfte des Nachlass es
gehabt. I nsgesamt seien nach dem Tod des Ehemanns also drei Viertel des ehelichen Verzichtsvermögens im Betrag von Fr.
398'000. -- bei ihr verblieben . Nach fortlaufend er
A mortis ation von jährlich Fr. 10'000.-- bestehe im Jahr 2018 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 328'000.-- ( und nicht wie in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise angenommen von Fr. 240'000. -- [ Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Urk. 6, Urk. 17 ] ). 2.2
Die Beschwerdeführerinnen machen dagegen geltend, die Versicherte habe Anspruch auf Zusatzleistungen. Die vom AZL zur Liegenschaftsbewertung heran gezogene Schätzung des historischen Verkehrswerts durch das Steueramt anhand eines Quervergleich s mit anderen Handänderungen entspreche keiner der von der Rechtsprechung anerkannten Methoden zur Verkehrswertberechnung von Lie genschaften (Urk. 1 S. 4 , Urk. 12 S. 3 ). Der ermittelte Wert von Fr. 850'000.-- weiche erheblich von dem Betrag von Fr. 504'000.-- ab, den das AZL durch Addition des Gebäudezeitwerts mit dem Marktwert des Bodens ermittelt habe (Urk. 1 S. 5, Urk. 12 S. 2) . Der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009 ; LS 631.32 ) , Abschnitt D, sei zu ent nehmen, dass im Fall, dass der Steuerwert 70 % des Verkehrswertes unterschreite, eine individuelle Schätzung vorzunehmen und der Steuerwert entsprechend anzupassen sei. Gestützt darauf sei der Steuerwert der fraglichen Liegenschaft im Jahr 2009 auf Fr. 600‘000.-- korrigiert worden. Unter der Annahme, dass der neu ermittelte Steuerwert ab 2009 70 % des Verkehrswerts ausgemacht habe, betrage der Verkehrswert im Jahr 2009 und damit 9 Jahre nach dem massgebenden Zeit punkt Fr. 850‘000.--. Werde der vom AZL für das Jahr 2000 ermittelte Ver kehrs wert als plausibel erachtet, m üss e dies zur Annahme führen, dass der Verkehrs wert in den Jahren 2000 bis 2009 gleich
geblieben sei. Angesichts des expo nentiellen Anstiegs der Liegenschaft en preise in der Stadt Zürich in den letzten 20
Jahren könne dies aber nicht zutreffen (Urk. 1 S. 3) .
Zudem sei die Berechnung des historischen Verkehrswerts durch das Steueramt nicht nachvollziehbar. Unklar sei, weshalb ein Basiswert von Fr. 47‘000. -- be rück sichtigt worden sei, obgleich der der Berechnung des Steuerwerts für die Steuer periode 1999 zu Grunde liegende Basiswert Fr. 40‘000.-- betragen habe. Zu dem gehe aus der Verkehrswertberechnung nicht hervor, wie und inwiefern der be rücksichtigte Landwert von Fr. 900.--/m 2 anhand der aufgeführten fünf Ver gleichsliegenschaften berechnet worden sei (Urk. 1 S. 3). Die fragliche Liegen schaft sei der Lageklasse 5 zugeteilt worden. Angesichts des im Jahr 2003 steuer lich zu berücksichtigenden Landwerts für solche Liegenschaften von Fr. 570.--/m 2 er stau ne es sehr, dass das Steueramt in der Verkehrswertschätzung den Landwert für das Jahr 2000 auf Fr. 900.--/m 2 korrigiert habe. In der Schätzung fehlten Angaben zu den Eigenschaften der Vergleichsobjekte wie Lage, Ausnützung, Ausbaustandard und Baujahr gänzlich. Diese Eigenschaften müssten bei der Be rechnung des Verkehrswerts aber zwingend mitberücksichtigt werden. Das von den Beschwerdeführerinnen eingeholte Gutachten der B.___ stelle demgegenüber auf eine breite Datenbasis ab, sei nachvollziehbar begründet und berücksichtige im Rahmen der hedoni schen Bewertungsmethode die massgeben den Parameter Zustand, Ausbaustandard, Mikrolage und Haustyp. Es könne des halb auf den von den Experten ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft von maximal Fr. 600‘000. -- und den geschätzten Marktwert des Wohnrechts von Fr.
200‘000.-- abgestellt werden (Urk. 12 S. 4 f.).
Nach Abzug des Wohnrechts sowie der Grundlasten von Fr. 50‘000.-- verbleibe im Zeitpunkt der Entäusserung ein Verzichtsvermögen von höchstens Fr.
350‘000.--. Im Jahr 2018 sei der Versicherten unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisationen des Verzichtsvermögens und der güterrechtlichen Aus einandersetzung im Jahr 2010 ein Verzichtsvermögen von höchstens Fr.
125‘000.-- anzurechnen. Die für die EL-Berechnung massgeblichen anrechen baren Einnahmen beliefen sich deshalb auf Fr. 88‘300.--. Für die persönlichen Auslagen sei sodann nicht nur der vom AZL anerkannte Betrag von Fr. 2‘500.-- zu berücksichtigten, sondern es seien die effektiven Auslagen von Fr. 6‘430.-- anzurechnen . Hinzu kämen für die Heim kosten Fr. 93‘075.-- (bei eine r Tagestaxe von Fr. 255.-- ) und für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Ausgaben von Fr. 6‘060.-- , was zu gesamten Ausgaben von Fr. 105‘565.-- führe . Daraus resultiere ein Ausgabenüberschuss von Fr. 21'422.-- (Urk.
E. 5 0'000.-- schloss (Urk. 7/16, Urk. 7/16a). Gestützt dar auf ermittelte das AZL
für das Jahr 2018 ein Verzichtsvermögen von Fr. 240'000.-- .
A ufgrund des errechneten Überschusses der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben verneinte es mit Verfügung vom 11. April 2018 einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen (Urk. 7/V/1). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 25.
September 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Annema rie G urtner, mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Ergänzungsl eis tun gen auszurichten (Urk.
1 S.
1 f. ) . Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2019 beantragte das AZL die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 6 ). Mit Replik vom 18.
Februar 2020 reichte die Versicherte
ein Gutachten der B.___
vom 4. November 2019 über den Marktwert der Liegenschaft ein (Urk. 13/3) . Sie erneuerte ihr Rechtsbegehren und beantragte zudem , das AZL sei zu verpflichten, ihr im Rahmen der Parteientschädigung auch die
Kosten des Gutachtens von Fr. 4‘308.-- zu erstatten (Urk. 12 S. 5 f.). Das AZL nahm mit Duplik vom
E. 8 Mai 2020 zu den verschiedenen Methoden der Verkehrs wert schätzung Stellung (Urk. 17), was der Versicherten am 11. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
A m 27. August 2020 verstarb die Versicherte (Urk. 20). Rechtsanwältin Anne marie Gurtner erklärte
am 18. November 2020 , die beiden gesetzlichen Erbinnen Y.___ und Z.___
(vgl. Erbschein des Bezirks ge richts Zürich vom 23. Oktober 2020, Urk. 25) hätten sich entschieden, den Prozess weiter zu führen , und hätten sie mit ihrer Vertretung bevollmächtigt (Urk. 24; vgl. auch Urk. 25-27) . Mit Verfügung vom
24. November 2020 nahm das Gericht
- nach Aufhebung der am 14. September 2020 angeordneten Sistierung des Ver fahrens (Urk. 21) -
vom Eintritt der beiden Erbinnen in den Prozess V ormerk
(Urk.
28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 12 S.
5 ; richtig: Fr.
17'265.-- [ Fr. 88'300. -- . /. Fr. 105'565.-- ] ). 3. 3.1
Strittig ist in erster Linie der unbelastete Verkehrswert
des Einfamilienhauses am C.___ in D.___
am 22. Juni 2000, dem
Zeitpunkt , an dem die Versicherte die Liegenschaft
an ihre beiden Töchter, die Beschwerde führer innen, abgetreten hatte (Urk. 7/15 S. 3, 6 und 8) , den die Beschwerdegegnerin auf Fr. 850'000.-- festsetzte, während die Beschwerdeführerinnen von maximal Fr.
600'000.-- ausgehen . 3.2
3.2.1
Für die Steuerperiode 1999 ermittelte das Steueramt der Stadt Zürich den steuer bare n Wert des Einfamilienhauses am C.___ per 31. Dezember 1999 neu . Der
Festsetzung des Zeitbauwerts legte es das Baujahr 1930 sowie ein en Basiswert von Fr. 40'000.-- zu Grunde . Ausgehend von einem Landwert
der Liegenschaft in der Lageklasse 5 von rund Fr. 198'000.-- (450 m 2 à Fr. 440.-- und 140 m 2 à Fr. 1.-- ) und einem Zeitbauwert von Fr. 224'000.-- ermittelte das Steueramt ein en Steuerwert von Fr. 422'000.-- (Einschätzung vom 7. Januar 2000; Urk. 7/ 18). 3.2.2
Laut
öffentlich beurkundetem
Vertrag über die Eigentumsübertragung vom 22. Juni 2000 betr ä g t die Grundstücksfläche 590 m 2 .
Der von der Gebäudever siche rung (im Veräusserungs jahr neu) eingeschätzte Basiswert des Wohnhauses betrug Fr. 47'000 .--. Mit der Liegenschaft verbunden waren Miteigentum santeile an der Privatstrasse E.___ . Der vertraglich festgesetzte «Anrech n ungswert» der Liegenschaft wurde mit Fr. 440'000.-- beziffert (Urk. 7/15 S. 3 ff. ; vgl. auch Urk.
7/16 , Urk. 13/3 S. 4 und 6 ). 3.2.3
Im Rahmen einer allgemeinen Neubewertung für die Steuerperiode 2009 setzte das Steueramt den Steuerwert der Liegenschaft am 11. Januar 2010 neu auf Fr.
600'000.-- fest, ausgehend von einem Landwert von rund Fr. 271'000.-- (475.55 m 2 à Fr. 570.-- + 113.45 m 2 à Fr. 1.-- ) und einem Zeitbauwert von Fr.
329'000.-- (auf der Grundlage eines Basiswerts von Fr. 47'000.-- [Urk. 7/ 19]). 3.2.4
Auf Anfrage des AZL (Urk. 7/16) nahm der Bereich Grundsteuern des Steueramts der Stadt Zürich aufgrund der ihm vorliegenden Informationen am 6. April 2018 eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft am C.___ vor (Urk. 7/ 16a S. 1) . Zur Ermittlung des Landwerts von Fr. 900.-- pro m 2 berücksichtigte es, dass die Liegenschaft in der 3-geschossigen Bauzone l ie g t (Urk. 7/ 16a S. 2). Zudem stützte es sich auf fünf Vergleichs preise von H andänderungen von Einfamilien häusern , nämlich jene vom 4. November 2000 ( F.___ , Basiswert Fr.
40'000 .-- , 276 m 2 , Verkaufspreis Fr. 511'000.--), vom
2. September 2000 ( G.___ , Basiswert Fr. 47'000 .-- , 273 m 2 , Verkaufspreis Fr. 740'000.--), vom
6. Januar 2000 ( H.___ , Basiswert Fr. 47'000 .-- , 678 m 2 , Verkaufspreis Fr. 725'000.-- ), vom
21. Juni 2000 ( I.___ , Basiswert Fr. 43 '000 .-- , 540 m 2 , Verkaufspreis Fr. 980 '000.--) sowie vom
E. 13 April 1999 ( J.___ , Basiswert Fr.
41'000 .-- , 505 m 2 , Verkaufspreis Fr. 870'000. -- ; Urk. 7/16a S. 1 und 3 ).
Ausgehend von einer Landfläche von 589 m 2 ermittelt e es einen Landwert von Fr. 530'100.-- . Den Zeitbauwert des Gebäudes setzte es in Kenntnis des Baujahrs 1930 gestützt auf den Basiswert von Fr. 47'000 .-- fest, den es mit dem Zürcher Index der Wohnbaupreise im Jahr 2000 von 887.1 % (abrufbar unter www.bau
doku
mentation.ch/service/baukostenindex
) multiplizierte und wegen der Alters ent wertung um 30 % reduzierte, was einen Zeitbauwert von Fr. 291'856.-- ergab. Zusätzlich rechnete es für die Umgebung und Nebenkosten 10 % des Gebäude werts entsprechend Fr. 29'186.-- an. Daraus resultierte für das Berechnungsjahr 2000 ein Realwert von Fr. 851'141.-- beziehungsweise ein Verkehrswert von gerundet Fr. 850'000.-- (Urk. 7/16a S. 2). 3.2.5
Gestützt auf die steuerbaren Werte für die Steuerperioden 1999 und 2009, den Gebäudeversicherungswert im Jahr 2000 sowie einen (dem Gutachten nicht bei gelegten) Liegenschaft en beschrieb vom 27. Oktober 2019 (Urk. 13/3 S. 4 und 6) wurde im von den Beschwerdeführerinnen in Auftrag gegebene n Gutachten der B.___ vom 4.
November
2019 de r Marktwert der Liegenschaft per 22.
Juni 2000 mittels dreier Methoden ein geschätzt .
Bei der hedonischen
Bewertung wurde mit einem statistischen Vergleichs wert verfahren (multiple Regressionsanalyse)
aus dem Transaktionsdatenpool der B.___ , welche r
laut Gutachten etwa 50 % aller Freihand-Transaktionen von Wohneigentum in der Schweiz repräsentiert, der Einfluss bestimmter Eigen schaften auf den Preis einer Immobilie berechnet
(Urk. 13/3 S. 10).
D ie Gutachter stellten auf die Grundstücksfläche von 589 m 2 , ein geschätztes Gebäudevolumen von 555 m 3 und das Alter der Liegenschaft von 70 Jahren ab . Zusätzlich berück sichtigten sie den Zustand, den Standard und die Mikrolage .
D iese Parameter ordneten sie auf einer Skala von 1 (schlecht) bis 5 (exzellent) gestützt auf den Liegenschaft en beschrieb bei 2.5 (Zustand), 2.0 (Standard) sowie 3.5 (Mikrolage) ein. Unter Berücksichtigung sämtlicher Parameter ergab sich ein Marktwert im Jahr 2000 von Fr. 550'000.-- (Urk. 13/3 S. 5).
Für eine zweite Bewertung zogen die Gutachter das Angebotspreisspektrum für das Jahr 2000 von rund Fr. 550'000.-- bis Fr. 1'350'000. -- heran. Dieses basiert auf der Erhebung von durch die B.___
inserierten Preisen für Ein familienhäuser (5-5,5 Zimmer) im Quartier D.___ .
Innerhalb dieses Spektrums ordneten die Gutachter die Liegenschaft aufgrund der Lage und des Zustandes zwischen dem 10 %- und dem 30 %-Quantil (das heisst unterhalb der preisgünstigsten 30 % aller Angebote, aber noch oberhalb der preisgünstigsten 10
% aller Angebote [Urk.
13/3 S.
10]) ein, was einem Wert von rund Fr. 600'000.-- entsprach (Urk. 13/3 S. 6).
Schliesslich leiteten sie den Verkehrswert über den kleinräumigen Transaktions preisindex für Einfamilienhäuser in der Region Zürich her. Anhand des Indexes rechneten sie den Transaktionspreis der Liegenschaft K.___ , welche im Jahr 2015 zu einem von den Gutachtern geschätzten Preis von Fr. 1'400'000.-- den Eigentümer wechselte, auf das Jahr 2000 zurück, was für dieses Ver gleichs objekt einen Wert von rund Fr. 655'000. -- ergab (Urk. 13/3 S. 7) .
Das Mittel der drei Bewertungen ergab einen Marktwert der Liegenschaft von rund Fr. 600'000. -- im unbelasteten Zustand (Urk. 13/3 S. 8 f.).
3. 3
3.3.1
D er Fr. 413'000.-- betragende Mittelwert zwischen dem Gebäudeversiche rungs wert im Jahr 2000 von Fr. 404’0000.-- (Urk. 13/3 S. 6) und dem Steuerwert gemäss Einschätzung vom 7. Januar 2000 von Fr. 422'000.-- (Urk. 7/ 18) liegt klar unter den beiden Verkehrswertschätzungen von Fr. 850'000.-- respektive Fr.
600'000.-- . Zudem berücksichtigt der Gebäudeversicherungswert lediglich den Wert der Baute, wäh r end der Steuerwert die gesamte Liegenschaft umfasst, wes halb die beiden Werte nicht ohne Weiteres miteinander in Beziehung gesetzt werden können. Deshalb scheidet die Bemessung des Verkehrswertes mit dieser Methode unbestrittenermassen aus.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nen handelt es sich bei der Fest setzung des Steuerwerts für die Steuerperiode 2009 auf Fr. 600'000.-- nicht um eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne von Abschnitt D der Weisung 2009 des Regierungsrates , welche dann vorzunehmen ist, wenn der Steuerwert über 100 % des Verkehrswerts oder unter 70 % desselben liegt .
Dem Schreiben des Steueramts vom
11. Januar 2010 ist klar zu entnehmen, dass die allgemeine Neubewertung des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaften für die Steuerperiode 2009
(vgl. Abschnitt E der Weisung 2009 des Regierungsrates) Grund für die neue Einschätzung war. Diese basiert zudem nicht auf einer individuellen Ermittlung des Verkehrswertes, sondern auf dem durch die Weisung 2009 vorgegebenen schematischen, f ormelhafte n
Verfahren zur Ermittlung des Steuerwerts ( Urk. 7/19; vgl. dazu den Abschnitt A/IV. der Weisung 2009 des Regierungsrates) .
Dieser Steuerwert ist zur Ermittlung des Verkehrswerts nicht geeignet, da er meist deutlich dar unter liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4) .
Die in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids erwähnte Real wertermittlung gestützt auf den Zeitwert des Gebäudes und den Landwert , aus gehend von einem Quadratmeterpreis von Fr. 450.-- für die Lageklasse 5 des Grundstücks (Urk. 2 S. 3), entspricht nicht der vom Bundesgericht geschützten Methode
der Addition des Zeitwerts des auf dem Grundstück gelegenen Gebäudes und des Marktwerts des Bodens (vorstehend E. 1.3) :
D er herangezogene
Landwert von Fr. 450. -- /m 2 erklärt sich allenfalls aus einer fehlerhaften Übernahme des Landwerts in der Steuereinschätzung aus dem Jahr 2000 , indem der auf einer abstrakten Einteilung beruhende Landwert von Fr. 440.--/m 2
mit der eingesetzten Grundstücksfläche von 450.00 m 2 verwechselt wurde (Urk. 7/18 ; vgl. auch die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 1999 [Weisung 1999], S. 149) .
Aber auch der in der Weisung 1999 wiederum formelhaft festgesetzte Steuerwert des Landes von Fr. 440.--/m 2
ist zur Bestimmung des konkreten Verk ehrs werts nicht tauglich.
Der Median des
effektive n
Marktwert es
des Landes in der Stadt Zürich betrug demgegenüber gemäss der Statistik der
Bodenpreise des statistischen Amtes des Kantons Zürich im Jahr 2000 Fr. 1'218.--/m 2 und im ( untersten )
25 %-Quan til Fr.
1'000.--/m 2 ( abrufbar unter
www.zh.ch/de/planen-bauen/raumpla
nung/
immo
bi
lien
markt/bodenpreise.html
) . Vor diesem Hintergrund ist diese Verkehrswert schätzung ausgehend von einem Landwert von Fr. 450.--/m2 , entsprechend einem relativ tiefen Wert von Fr. 504'000.-- (Urk. 2 S. 3), für die vorliegenden Belange nicht sachgerecht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_ 396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2) . 3.3.2
Das Steueramt der Stadt Zürich ermittelte den Verkehrswert a m 6. April 2018 anhand der v om Bundes g ericht anerkannte n Methode durch Addition des Zeit werts des auf dem Grundstück gelegenen Gebäudes und des Marktwerts des Bode ns (vorstehend E. 1.3).
Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, das Steueramt habe keine anerkannte Methode verwendet, trifft somit nicht zu. Die Ermittlung des Zeitwerts des Wohngebäudes aufgrund des Basiswerts (Wiederher stellungs wert des Gebäudes auf dem Preisstand von 1939), welcher mittels Bau kostenindex auf den Bewertungsstichtag hochgerechnet wird und um d ie Alters entwertung zu reduzier en ist, entspricht der herrschenden Steuerpraxis zur Be rechnung des effektiven Verkehrsw erts ( und nicht des aufgrund genereller Richt linien ermittel ten formelhaften «Verkehrswerts» von Liegenschaften für die Einkommens- und Vermögenss teuer; vgl. Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 220 Rz 121 ff. und Rz 193 f.).
Als Basiswert des Gebäudes wurde der ( offenbar am 23. März 2000 ) von der Ge bäudeversicherung angepasste Betrag von Fr. 47'000.-- (Urk. 7/16a S. 2) einge setzt
(Urk. 7/16 S. 1, Urk. 13/3 S. 4 und 6). Der anlässlich der Festsetzung des Steuerwerts für die Steuerperiode 1999 am 7.
Januar
2000 herangezogene Basis wert von Fr. 40'000.-- (Urk. 7/18) war bei der Veräusserung der Liegenschaft am 22. Juni 2000 nicht mehr aktuell, so dass der berücksichtigte
höhere Wert von Fr.
47'000.-- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen korrekt ist.
Der Landwert wurde anhand von fü nf Vergleichs handänderungen von Objekten, die sich in der Nähe des C.___ befinden, ermittelt (Urk. 7/16a S. 3) .
B ei der Vergleichskostenmethode handelt es sich um die im Bereich des Steuerrechts zur Einschätzung des Marktwertes von Land vorherrschende Schätzungsmethode (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_321/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.2.2 sowie Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a.O. , § 220 Rz 153 , 185 und 213 ). Der ermittelte Bodenwert von Fr. 900.--/m 2 (Urk. 7/16a S. 2) liegt deutlich unterhalb des statis tischen Medians
( Fr.
1'218.--/m2 ) und auch unter dem unteren Quantil (Fr. 1'000.--)
in der Stadt Zürich im Jahr 2000 (vgl. vorstehend E. 3.3.1 ), so dass die Verkehrswertberechnung
des Steueramts vom 6. April 2018 nachvollziehbar und nichts gegen sie einzuwenden ist .
Es ist den Beschwerdeführerinnen allerdings beizupflichten, dass in der Bewer tung vom 6. April 2018 nicht ausgeführt wird, auf welche Weise der Landwert
von Fr. 900.--/m 2 rechnerisch anhand der fünf Vergleichshandänderungen her geleitet wurde. Ein weiterer Schwachpunkt der Landwertschätzung liegt darin, dass mangels entsprechender Ausführungen des Steueramts unklar ist, ob sämt liche Handänderungen von Einfamilienhäusern im abgedeckten Zeitraum und räumlichen Radius zum fraglichen Objekt als Vergleichsobjekte herangezogen wurden. Deshalb und wegen der fehlenden Begründung, warum gegebenenfalls bestimmte Handänderungen nicht berücksichtigt wurden, kann nicht völlig aus geschlossen werden, dass einzelne Vergleichsobjekte aus einem grösseren Kreis an möglichen Objekten gezielt ausgewählt wurden, um auf ein bestimmtes Ergeb nis hinzuwirken (vgl. zum ganzen Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a.O., § 220 Rz 154 ff. und 161 ff.). Ebenfalls nicht begründet wurde die Ermittlung der be rücksichtigten
Altersentwertung von 30 % (Urk. 7/16a S. 2 f.), zumal der Abzug praxisgemäss bis zu 40-50 % betragen kann (vgl. Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a.O., § 220 Rz 194). Wie es sich damit verhält, kann jedoch in Anbetracht der aussagekräftigen und objektiven statistischen Landwerte, welche die Beurteilung des Steueramtes stützen, offen bleiben .
3. 3.3
D as von den Beschwerdeführerinnen in Auftrag gegebene Privatgutachten der B.___ vom 4. November 2019
vermag keine Zweifel an der Beur tei lung durch das Steueramt zu wecken.
H insichtlich der hedonischen Bewertungsmethode ist zu bemängeln, dass die Annahmen der Gutachter betreffend Zustand und Standard der Liegenschaft auf subjektiven Angaben der Versicherten, der Beschwerdeführerinnen oder ihrer Vertreter beruhen und nicht überprüfbar sind, da der in der Expertise erwähnte Liegenschaftsbeschrieb vom
27. Oktober 2019 dem Gutachten nicht beiliegt. Zudem
fällt auf, dass der mit dieser Methode ermittelte Verkehrswert von Fr.
550'000. -- dem tiefsten Preis in dem von der B.___ ermittelte n Angebotspreisspektrum für D.___
im Jahr 2000 entspricht (Urk. 13/3 S. 4 ff.) , was mangels Begründung nicht einzuleuchten vermag . Bei der Herleitung des Marktwerts über das Angebotspreisspektrum erscheint im Weiteren proble matisch, dass
bloss Angebotspreise in Inseraten und nicht effektive Tra nsak tionspreise
berücksichtigt wurden , welche nicht mit genügender Sicherheit auf den Verkehrswert schliessen lassen
(vgl. auch Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a. O ., § 220 Rz 160) . Ferner wurde der Verkehrswert auch bei dieser Methode anhand nicht überprüfbarer Angaben zum Zustand der Liegenschaft ermittelt (Urk. 13/3 S. 6). D er für die dritte
Bewertung
über den Transaktionspreisindex herangezogene Verkauf spreis der Vergleichsparzelle K.___
wurde bloss eingeschätzt. Zudem verfügt die Vergleichsliegenschaft mit Blick auf den bei den Akten liegenden P lan des E.___
bereits optisch über die klar kleinere Parzellenfläche (Urk. 7/ 22).
Bei dieser Methode stellten die Experten ausserdem nur auf einen Vergleichspreis ab, und nicht wie das Steueramt auf fünf Preise (Urk. 13/3 S. 7) . Schliesslich ergeben sich aus der Expertise keine Anhaltspunkte, dass die mit dem Grundstück verbundene n Miteigentum santeile an der Privat strasse E.___ (Urk. 7/15 S. 2-
3) bei der Schätzung des Verkehrswerts be rücksichtigt wurde n .
Zu beachten ist auch, dass die
Verkehrswerts chätzung
der
B.___ erheblich
– um Fr. 250'000.-- - t iefer ausfä llt als diejenige des Steueramts, wobei es einer Erfahrungstatsache
entspricht , dass Privatgutachter ihren Ermessens spielraum tendenziell zu Gunsten ihrer Auftraggeber
ausnützen, welche vorlie gendenfalls
eher an einer tiefen Einschätzung des Verkehrswerts interessiert gewesen
sein dürften .
Dispositiv
- 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Versicherte am 22. Juni 2000 von den Be schwerde füh rer innen für die Veräusserung der Liegenschaft eine adäquate Gegenleistung erhielt. 4.2 Laut öffentlich beurkundetem Vertrag über die Eigentumsübertragung vom 22. Juni 2000 bestand die Gegenleistung für die Liegenschaftsü bertragung in der Übernahme der durch zwei Schuldbriefe gesicherten Kapitalschuld von Fr. 50'000. -- durch die Beschwerdeführerinnen sowie in der Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts für die Versicherte und ihren Ehemann, wofür anhand der Tafeln von Stauffer/ Schätzle ein kapitalisierter Wert von Fr. 134'288.-- ermittelt wurde (Urk. 7/15 S. 5 f.) . 4.3 Das AZL hat seiner Berechnung einen höheren kapitalisierten Wert des Wohn rechts von Fr. 179‘000.-- zugrunde gelegt . Diesen hat es auf Basis des Eigen miet wertes der Liegenschaft von Fr. 16‘000.-- (richtig er Betrag gemäss Neuer mittlung des steuerbaren Werts vom 7. Januar 2000: Fr. 16‘800.-- [Urk. 7/18]) anhand der Tabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleis tungen in lebenslängliche Renten (gültige Version für die Jahr e 2000-2005) ermittelt (Urk. 2 S. 4) . Entgegen der Ansicht des AZL kann für die Kapi talisierung des Wohnrechts nicht auf den Steuerwert beziehungsweise Eigenmiet w ert der Liegenschaft abgestellt werden; vielmehr ist der Marktmietwert heran zu ziehen, da die Bewertung sowohl der Liegenschaft (=Leistung) und des Wohn rechts (=Gegenleistung) auf gleicher Grundlage zu erfolgen hat ( vorstehend E. 1.4 ). Auch der von den Privatgutachtern der B.___ gestützt auf die Tafeln von Stauffer/ Schätzle und einen Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 600‘000.-- ermittelte k apitalisierte Wert des Wohnrechts von Fr. 200‘000.-- hilft nicht weiter (Urk. 13/3 S. 8). D iese Schätzung basiert nach dem Gesagten auf ein em deutlich zu tiefen Verkehrswert und die Kapitalisierung erfolgte nicht anhand der Tabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten . Bei dieser Aktenlage ist die Sache nicht spruchreif (vgl. das Urteil des Bundes gerichts P 1 4/5 vom 10. August 2005 E. 2.2) . Das AZL, an welches die Sache zurückzuweisen ist, wird den Marktmietwert der Liegenschaft am C.___ im Zeitpunkt der Veräusserung festzustellen u nd hierauf nach den anwendbaren Regeln zu kapitalisiere n haben . Gestützt darauf wird es die Höhe des massgeb lichen Verzichtsvermögens zu ermitteln haben. In der zu erlassenden neuen Verfügung über den Zusatzleistungsanspruch wird das AZL auch die Einwände der Beschwerdeführerinnen betreffend die Höhe der anerkannten persönlichen Auslagen und Heimkosten (Urk. 12 S. 5) zu berücksichtigen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 . Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die den Beschwerdeführer innen zuzu sprechende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 3'1 00.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen. Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerinnen (Urk. 12 S. 5 f.) können die Kosten des Privatgutachtens von Fr. 4‘308.-- (Urk. 13/4) bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht berücksichtigt werden. Nach dem Gesagten kann nämlich nicht darauf abge stell t werd en , und das Privatgutachten hatte keinen entscheidenden Einfluss auf die Urteilsfindung (vgl. Art. 45 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 25. September 2019 aufgeho ben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab kläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Prozess ent schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00096
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
2. Februar 2021 in Sachen Erben der X.___ , gestorben am 27. August 2020 nämlich: 1 .
Y.___ 2 .
Z.___ Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1919 geborene X.___ trat am 1. September 2016 in die Senioren residenz A.___ ein. Am 14. Februar 2018 meldete sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente an (Urk. 7/V , Urk. 7/8; vgl. auch Urk. 7/6a ).
Die Abklärungen des Amt e s für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) ergaben , dass die Versicherte
am 22. Juni 2000 d as Eigentum an ihrem
Einfamilienhaus an ihre beiden Töchter abgetreten hatte gegen Über nahme der durch zwei Schuldbriefe gesicherten Kapitalschuld von Fr. 50'000.-- sowie Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts für sie und ihren Ehemann (Urk. 7/15 S. 5 f.).
Zudem hatte sie nach dem Tod ihres Ehemann s
am 10. Dezem ber 2010 sowie im Anschluss an die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung
gemäss Erbteilungsvertrag vom
30. Juni 2011 ein Vermögen von Fr. 429'925. 65 erhalten (Urk.
7/15a) .
Das AZL liess den historischen Verkehrswert der besagten Liegenschaft im Jahr 2000 durch das Steueramt der Stadt Zürich schätzen , das
auf einen Verkehrswert von Fr. 8 5 0'000.-- schloss (Urk. 7/16, Urk. 7/16a). Gestützt dar auf ermittelte das AZL
für das Jahr 2018 ein Verzichtsvermögen von Fr. 240'000.-- .
A ufgrund des errechneten Überschusses der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben verneinte es mit Verfügung vom 11. April 2018 einen Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen (Urk. 7/V/1). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/17) wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 25.
September 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Annema rie G urtner, mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Ergänzungsl eis tun gen auszurichten (Urk.
1 S.
1 f. ) . Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2019 beantragte das AZL die Abweisung der Beschwerde (Urk.
6 ). Mit Replik vom 18.
Februar 2020 reichte die Versicherte
ein Gutachten der B.___
vom 4. November 2019 über den Marktwert der Liegenschaft ein (Urk. 13/3) . Sie erneuerte ihr Rechtsbegehren und beantragte zudem , das AZL sei zu verpflichten, ihr im Rahmen der Parteientschädigung auch die
Kosten des Gutachtens von Fr. 4‘308.-- zu erstatten (Urk. 12 S. 5 f.). Das AZL nahm mit Duplik vom
8. Mai 2020 zu den verschiedenen Methoden der Verkehrs wert schätzung Stellung (Urk. 17), was der Versicherten am 11. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
A m 27. August 2020 verstarb die Versicherte (Urk. 20). Rechtsanwältin Anne marie Gurtner erklärte
am 18. November 2020 , die beiden gesetzlichen Erbinnen Y.___ und Z.___
(vgl. Erbschein des Bezirks ge richts Zürich vom 23. Oktober 2020, Urk. 25) hätten sich entschieden, den Prozess weiter zu führen , und hätten sie mit ihrer Vertretung bevollmächtigt (Urk. 24; vgl. auch Urk. 25-27) . Mit Verfügung vom
24. November 2020 nahm das Gericht
- nach Aufhebung der am 14. September 2020 angeordneten Sistierung des Ver fahrens (Urk. 21) -
vom Eintritt der beiden Erbinnen in den Prozess V ormerk
(Urk.
28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Leistungs a nspruch ab Februar 2018 Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31.
Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die an rechenbaren Einnahmen übersteigen.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie
bei Altersrent n e rinnen und Altersrentnern, die in einem Heim leben, ein Fünftel des Reinver mögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des kantonalen Zu satzleistungsgesetzes [ZLG] ). Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Ver mö genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Ver zichts handlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 a Abs. 5 Satz 1 der
Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver siche rung [ELV ] i n V erbindung m it Art. 9 Abs. 5 lit . b ELG). Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausschei dung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 a Abs. 6 ELV). Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit gemäss den Weisungen des K antonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (Stand 1. Januar 2021, S. 12 Ziff. 2.2.1 ; www.sozialamt.zh.ch) keinen Gebrauch gemacht, weshalb gemäss Art. 17 a Abs. 5 ELV der Verkehrswert massgeblich ist.
Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Ge schäftsverkehr besitzt ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Okto ber 2013 E. 7.1.1 mit Hinweis) . Der so ermittelte Verkehrswert setzt eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen . Die Art der Ermittlung des Verkehrswertes ist den Kantonen überlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 und E. 3.2.1 mit Hinweisen). In zwei d en Kanton Zürich betreffende n Fälle n schützte das Bundesgericht die Verkehrswert berechnung durch Addition des Zeitwerts des auf dem Grundstück gelegenen Ge bäudes und des Marktwerts des Bodens (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2)
beziehungsweise durch Abstellen auf den Mittel wert zwischen Steuerwert und Gebäudeversicherungswert (Urteil des Bundesge richts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 mit Hinweisen, E. 3. 3 ; vgl. auch Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2.
Auflage, Zürich 2009, S.
171
f. ). 1.4
Hat sich die Ergänzungsleistungen beziehende oder ansprechende Person bei der Abtretung ihrer Liegenschaft als Gegenleistung eine Nutzniessung einräumen lassen, so stellt der nach den Tabellen der Eidgenössischen Steuerverwaltung kapitalisierte Wert der Nutzniessung einen Teil der Gegenleistung dar (BGE 122 V 394 E. 4). Der zu kapitalisierende Mietwert richtet sich nicht nach dem Eigen mietwert, sondern nach dem Marktmietwert, da die Liegenschaft gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV grundsätzlich mit dem Verkehrswert und nicht dem Steuerwert anzu rechnen ist. Die Bewertung der Liegenschaft (= Leistung) und der Nutzniessung (= Gegenleistung) haben nämlich auf der gleichen Grundlage zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts P 80/99 vom 16. Februar 2011 E. 3/ aa ). Der Kapitalwert der Nutzniessung berechnet sich nach der Formel: (jährlicher Mietwert – [Hypothe karzinsen + Gebäudeunterhaltskosten]) x Kapitalisierungsfaktor (Müller, Recht spre chung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 502 ff. sowie Anhang 5 ). 2. 2.1
Das AZL hielt im angefoch t enen Einspracheentscheid fest, der Steuerwert der veräusserten Liegenschaft habe in der Steuerperiode 1999 Fr. 422'000.-- und in der Periode 2009 Fr. 600'000.-- betragen. Nach d er Realwertmethode ( ausgehend von einem Basiswert von Fr. 40'000.--, angepasst an den Zürcher Baupreisindex 1999 von 854.4 und nach Vornahme des maximalen Altersabzugs von 30 % ) errechne sich ein Zeitwert des Gebäudes von Fr. 239'000.--. Die Landfläche in der Lageklasse 5 mit einem Wert von Fr. 450.-- pro m 2
entspreche einem Landwert von rund Fr. 265'000.--. Mit dieser Methode resultiere ein Substanz- oder Sach wert der Liegenschaft im Jahr 2000 von nicht unter Fr. 504'000.--. D a d as Steuer amt der Stadt Zürich, Bereich Grundsteuern, regelmässig historische Verkehrs werte von Grundstücken ein schätze, sei von diesem
zusätzlich eine Verkehrswert s chätzung angefordert worden. Die
Schätzung des Steueramts vom 6. April 2018 habe
auf der Grundlage der
P reise von fünf Handänderungen vergleichbarer Einfamilienhäuser in den Jahren 1999 und 2000 einen Verkehrswert von Fr.
850'000.-- ergeben (bei einem Landwert von Fr. 530'100.-- sowie einem Zeit bauwert von Fr. 291'856.--) . D arauf könne für die Berechnung des Zusatzleis tungsanspruchs abgestellt werden ; die Bewertung entstamme nämlich einer sach verständigen Quelle und sei anhand einer nachvollziehbaren Methode erfolgt
(Urk. 2 S. 3).
Nach Abzug des kapitalisierten Werts des Wohnrechts im Zeitpunkt der Handän derung von Fr. 179'000.-- und der Kapitalschulden von Fr. 50'000. -- entspreche der den Töchtern am 22. Juni 2000 gewährte Erbvorbezug beziehungsweise der Vermögensabbau einem Betrag von Fr. 621'000.--. Unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung dieses Verzichtsvermögens um Fr. 10'000.-- ab dem Folgejahr habe das Verzichtsvermögen im Jahr 2010, als der Ehemann der Beschwerdeführer i n gestorben sei, noch Fr. 531'000.-- betragen. Von diesem Ver mögen habe
ihr die Hälfte aus Ehegüterrecht zugestanden; zudem habe sie An spruch auf die Hälfte des Nachlass es
gehabt. I nsgesamt seien nach dem Tod des Ehemanns also drei Viertel des ehelichen Verzichtsvermögens im Betrag von Fr.
398'000. -- bei ihr verblieben . Nach fortlaufend er
A mortis ation von jährlich Fr. 10'000.-- bestehe im Jahr 2018 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 328'000.-- ( und nicht wie in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise angenommen von Fr. 240'000. -- [ Urk. 2 S. 4 ; vgl. auch Urk. 6, Urk. 17 ] ). 2.2
Die Beschwerdeführerinnen machen dagegen geltend, die Versicherte habe Anspruch auf Zusatzleistungen. Die vom AZL zur Liegenschaftsbewertung heran gezogene Schätzung des historischen Verkehrswerts durch das Steueramt anhand eines Quervergleich s mit anderen Handänderungen entspreche keiner der von der Rechtsprechung anerkannten Methoden zur Verkehrswertberechnung von Lie genschaften (Urk. 1 S. 4 , Urk. 12 S. 3 ). Der ermittelte Wert von Fr. 850'000.-- weiche erheblich von dem Betrag von Fr. 504'000.-- ab, den das AZL durch Addition des Gebäudezeitwerts mit dem Marktwert des Bodens ermittelt habe (Urk. 1 S. 5, Urk. 12 S. 2) . Der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009 ; LS 631.32 ) , Abschnitt D, sei zu ent nehmen, dass im Fall, dass der Steuerwert 70 % des Verkehrswertes unterschreite, eine individuelle Schätzung vorzunehmen und der Steuerwert entsprechend anzupassen sei. Gestützt darauf sei der Steuerwert der fraglichen Liegenschaft im Jahr 2009 auf Fr. 600‘000.-- korrigiert worden. Unter der Annahme, dass der neu ermittelte Steuerwert ab 2009 70 % des Verkehrswerts ausgemacht habe, betrage der Verkehrswert im Jahr 2009 und damit 9 Jahre nach dem massgebenden Zeit punkt Fr. 850‘000.--. Werde der vom AZL für das Jahr 2000 ermittelte Ver kehrs wert als plausibel erachtet, m üss e dies zur Annahme führen, dass der Verkehrs wert in den Jahren 2000 bis 2009 gleich
geblieben sei. Angesichts des expo nentiellen Anstiegs der Liegenschaft en preise in der Stadt Zürich in den letzten 20
Jahren könne dies aber nicht zutreffen (Urk. 1 S. 3) .
Zudem sei die Berechnung des historischen Verkehrswerts durch das Steueramt nicht nachvollziehbar. Unklar sei, weshalb ein Basiswert von Fr. 47‘000. -- be rück sichtigt worden sei, obgleich der der Berechnung des Steuerwerts für die Steuer periode 1999 zu Grunde liegende Basiswert Fr. 40‘000.-- betragen habe. Zu dem gehe aus der Verkehrswertberechnung nicht hervor, wie und inwiefern der be rücksichtigte Landwert von Fr. 900.--/m 2 anhand der aufgeführten fünf Ver gleichsliegenschaften berechnet worden sei (Urk. 1 S. 3). Die fragliche Liegen schaft sei der Lageklasse 5 zugeteilt worden. Angesichts des im Jahr 2003 steuer lich zu berücksichtigenden Landwerts für solche Liegenschaften von Fr. 570.--/m 2 er stau ne es sehr, dass das Steueramt in der Verkehrswertschätzung den Landwert für das Jahr 2000 auf Fr. 900.--/m 2 korrigiert habe. In der Schätzung fehlten Angaben zu den Eigenschaften der Vergleichsobjekte wie Lage, Ausnützung, Ausbaustandard und Baujahr gänzlich. Diese Eigenschaften müssten bei der Be rechnung des Verkehrswerts aber zwingend mitberücksichtigt werden. Das von den Beschwerdeführerinnen eingeholte Gutachten der B.___ stelle demgegenüber auf eine breite Datenbasis ab, sei nachvollziehbar begründet und berücksichtige im Rahmen der hedoni schen Bewertungsmethode die massgeben den Parameter Zustand, Ausbaustandard, Mikrolage und Haustyp. Es könne des halb auf den von den Experten ermittelten Verkehrswert der Liegenschaft von maximal Fr. 600‘000. -- und den geschätzten Marktwert des Wohnrechts von Fr.
200‘000.-- abgestellt werden (Urk. 12 S. 4 f.).
Nach Abzug des Wohnrechts sowie der Grundlasten von Fr. 50‘000.-- verbleibe im Zeitpunkt der Entäusserung ein Verzichtsvermögen von höchstens Fr.
350‘000.--. Im Jahr 2018 sei der Versicherten unter Berücksichtigung der jährlichen Amortisationen des Verzichtsvermögens und der güterrechtlichen Aus einandersetzung im Jahr 2010 ein Verzichtsvermögen von höchstens Fr.
125‘000.-- anzurechnen. Die für die EL-Berechnung massgeblichen anrechen baren Einnahmen beliefen sich deshalb auf Fr. 88‘300.--. Für die persönlichen Auslagen sei sodann nicht nur der vom AZL anerkannte Betrag von Fr. 2‘500.-- zu berücksichtigten, sondern es seien die effektiven Auslagen von Fr. 6‘430.-- anzurechnen . Hinzu kämen für die Heim kosten Fr. 93‘075.-- (bei eine r Tagestaxe von Fr. 255.-- ) und für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Ausgaben von Fr. 6‘060.-- , was zu gesamten Ausgaben von Fr. 105‘565.-- führe . Daraus resultiere ein Ausgabenüberschuss von Fr. 21'422.-- (Urk.
12 S.
5 ; richtig: Fr.
17'265.-- [ Fr. 88'300. -- . /. Fr. 105'565.-- ] ). 3. 3.1
Strittig ist in erster Linie der unbelastete Verkehrswert
des Einfamilienhauses am C.___ in D.___
am 22. Juni 2000, dem
Zeitpunkt , an dem die Versicherte die Liegenschaft
an ihre beiden Töchter, die Beschwerde führer innen, abgetreten hatte (Urk. 7/15 S. 3, 6 und 8) , den die Beschwerdegegnerin auf Fr. 850'000.-- festsetzte, während die Beschwerdeführerinnen von maximal Fr.
600'000.-- ausgehen . 3.2
3.2.1
Für die Steuerperiode 1999 ermittelte das Steueramt der Stadt Zürich den steuer bare n Wert des Einfamilienhauses am C.___ per 31. Dezember 1999 neu . Der
Festsetzung des Zeitbauwerts legte es das Baujahr 1930 sowie ein en Basiswert von Fr. 40'000.-- zu Grunde . Ausgehend von einem Landwert
der Liegenschaft in der Lageklasse 5 von rund Fr. 198'000.-- (450 m 2 à Fr. 440.-- und 140 m 2 à Fr. 1.-- ) und einem Zeitbauwert von Fr. 224'000.-- ermittelte das Steueramt ein en Steuerwert von Fr. 422'000.-- (Einschätzung vom 7. Januar 2000; Urk. 7/ 18). 3.2.2
Laut
öffentlich beurkundetem
Vertrag über die Eigentumsübertragung vom 22. Juni 2000 betr ä g t die Grundstücksfläche 590 m 2 .
Der von der Gebäudever siche rung (im Veräusserungs jahr neu) eingeschätzte Basiswert des Wohnhauses betrug Fr. 47'000 .--. Mit der Liegenschaft verbunden waren Miteigentum santeile an der Privatstrasse E.___ . Der vertraglich festgesetzte «Anrech n ungswert» der Liegenschaft wurde mit Fr. 440'000.-- beziffert (Urk. 7/15 S. 3 ff. ; vgl. auch Urk.
7/16 , Urk. 13/3 S. 4 und 6 ). 3.2.3
Im Rahmen einer allgemeinen Neubewertung für die Steuerperiode 2009 setzte das Steueramt den Steuerwert der Liegenschaft am 11. Januar 2010 neu auf Fr.
600'000.-- fest, ausgehend von einem Landwert von rund Fr. 271'000.-- (475.55 m 2 à Fr. 570.-- + 113.45 m 2 à Fr. 1.-- ) und einem Zeitbauwert von Fr.
329'000.-- (auf der Grundlage eines Basiswerts von Fr. 47'000.-- [Urk. 7/ 19]). 3.2.4
Auf Anfrage des AZL (Urk. 7/16) nahm der Bereich Grundsteuern des Steueramts der Stadt Zürich aufgrund der ihm vorliegenden Informationen am 6. April 2018 eine Verkehrswertschätzung der Liegenschaft am C.___ vor (Urk. 7/ 16a S. 1) . Zur Ermittlung des Landwerts von Fr. 900.-- pro m 2 berücksichtigte es, dass die Liegenschaft in der 3-geschossigen Bauzone l ie g t (Urk. 7/ 16a S. 2). Zudem stützte es sich auf fünf Vergleichs preise von H andänderungen von Einfamilien häusern , nämlich jene vom 4. November 2000 ( F.___ , Basiswert Fr.
40'000 .-- , 276 m 2 , Verkaufspreis Fr. 511'000.--), vom
2. September 2000 ( G.___ , Basiswert Fr. 47'000 .-- , 273 m 2 , Verkaufspreis Fr. 740'000.--), vom
6. Januar 2000 ( H.___ , Basiswert Fr. 47'000 .-- , 678 m 2 , Verkaufspreis Fr. 725'000.-- ), vom
21. Juni 2000 ( I.___ , Basiswert Fr. 43 '000 .-- , 540 m 2 , Verkaufspreis Fr. 980 '000.--) sowie vom
13. April 1999 ( J.___ , Basiswert Fr.
41'000 .-- , 505 m 2 , Verkaufspreis Fr. 870'000. -- ; Urk. 7/16a S. 1 und 3 ).
Ausgehend von einer Landfläche von 589 m 2 ermittelt e es einen Landwert von Fr. 530'100.-- . Den Zeitbauwert des Gebäudes setzte es in Kenntnis des Baujahrs 1930 gestützt auf den Basiswert von Fr. 47'000 .-- fest, den es mit dem Zürcher Index der Wohnbaupreise im Jahr 2000 von 887.1 % (abrufbar unter www.bau
doku
mentation.ch/service/baukostenindex
) multiplizierte und wegen der Alters ent wertung um 30 % reduzierte, was einen Zeitbauwert von Fr. 291'856.-- ergab. Zusätzlich rechnete es für die Umgebung und Nebenkosten 10 % des Gebäude werts entsprechend Fr. 29'186.-- an. Daraus resultierte für das Berechnungsjahr 2000 ein Realwert von Fr. 851'141.-- beziehungsweise ein Verkehrswert von gerundet Fr. 850'000.-- (Urk. 7/16a S. 2). 3.2.5
Gestützt auf die steuerbaren Werte für die Steuerperioden 1999 und 2009, den Gebäudeversicherungswert im Jahr 2000 sowie einen (dem Gutachten nicht bei gelegten) Liegenschaft en beschrieb vom 27. Oktober 2019 (Urk. 13/3 S. 4 und 6) wurde im von den Beschwerdeführerinnen in Auftrag gegebene n Gutachten der B.___ vom 4.
November
2019 de r Marktwert der Liegenschaft per 22.
Juni 2000 mittels dreier Methoden ein geschätzt .
Bei der hedonischen
Bewertung wurde mit einem statistischen Vergleichs wert verfahren (multiple Regressionsanalyse)
aus dem Transaktionsdatenpool der B.___ , welche r
laut Gutachten etwa 50 % aller Freihand-Transaktionen von Wohneigentum in der Schweiz repräsentiert, der Einfluss bestimmter Eigen schaften auf den Preis einer Immobilie berechnet
(Urk. 13/3 S. 10).
D ie Gutachter stellten auf die Grundstücksfläche von 589 m 2 , ein geschätztes Gebäudevolumen von 555 m 3 und das Alter der Liegenschaft von 70 Jahren ab . Zusätzlich berück sichtigten sie den Zustand, den Standard und die Mikrolage .
D iese Parameter ordneten sie auf einer Skala von 1 (schlecht) bis 5 (exzellent) gestützt auf den Liegenschaft en beschrieb bei 2.5 (Zustand), 2.0 (Standard) sowie 3.5 (Mikrolage) ein. Unter Berücksichtigung sämtlicher Parameter ergab sich ein Marktwert im Jahr 2000 von Fr. 550'000.-- (Urk. 13/3 S. 5).
Für eine zweite Bewertung zogen die Gutachter das Angebotspreisspektrum für das Jahr 2000 von rund Fr. 550'000.-- bis Fr. 1'350'000. -- heran. Dieses basiert auf der Erhebung von durch die B.___
inserierten Preisen für Ein familienhäuser (5-5,5 Zimmer) im Quartier D.___ .
Innerhalb dieses Spektrums ordneten die Gutachter die Liegenschaft aufgrund der Lage und des Zustandes zwischen dem 10 %- und dem 30 %-Quantil (das heisst unterhalb der preisgünstigsten 30 % aller Angebote, aber noch oberhalb der preisgünstigsten 10
% aller Angebote [Urk.
13/3 S.
10]) ein, was einem Wert von rund Fr. 600'000.-- entsprach (Urk. 13/3 S. 6).
Schliesslich leiteten sie den Verkehrswert über den kleinräumigen Transaktions preisindex für Einfamilienhäuser in der Region Zürich her. Anhand des Indexes rechneten sie den Transaktionspreis der Liegenschaft K.___ , welche im Jahr 2015 zu einem von den Gutachtern geschätzten Preis von Fr. 1'400'000.-- den Eigentümer wechselte, auf das Jahr 2000 zurück, was für dieses Ver gleichs objekt einen Wert von rund Fr. 655'000. -- ergab (Urk. 13/3 S. 7) .
Das Mittel der drei Bewertungen ergab einen Marktwert der Liegenschaft von rund Fr. 600'000. -- im unbelasteten Zustand (Urk. 13/3 S. 8 f.).
3. 3
3.3.1
D er Fr. 413'000.-- betragende Mittelwert zwischen dem Gebäudeversiche rungs wert im Jahr 2000 von Fr. 404’0000.-- (Urk. 13/3 S. 6) und dem Steuerwert gemäss Einschätzung vom 7. Januar 2000 von Fr. 422'000.-- (Urk. 7/ 18) liegt klar unter den beiden Verkehrswertschätzungen von Fr. 850'000.-- respektive Fr.
600'000.-- . Zudem berücksichtigt der Gebäudeversicherungswert lediglich den Wert der Baute, wäh r end der Steuerwert die gesamte Liegenschaft umfasst, wes halb die beiden Werte nicht ohne Weiteres miteinander in Beziehung gesetzt werden können. Deshalb scheidet die Bemessung des Verkehrswertes mit dieser Methode unbestrittenermassen aus.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nen handelt es sich bei der Fest setzung des Steuerwerts für die Steuerperiode 2009 auf Fr. 600'000.-- nicht um eine individuelle Schätzung des Verkehrswerts im Sinne von Abschnitt D der Weisung 2009 des Regierungsrates , welche dann vorzunehmen ist, wenn der Steuerwert über 100 % des Verkehrswerts oder unter 70 % desselben liegt .
Dem Schreiben des Steueramts vom
11. Januar 2010 ist klar zu entnehmen, dass die allgemeine Neubewertung des Vermögenssteuerwerts der Liegenschaften für die Steuerperiode 2009
(vgl. Abschnitt E der Weisung 2009 des Regierungsrates) Grund für die neue Einschätzung war. Diese basiert zudem nicht auf einer individuellen Ermittlung des Verkehrswertes, sondern auf dem durch die Weisung 2009 vorgegebenen schematischen, f ormelhafte n
Verfahren zur Ermittlung des Steuerwerts ( Urk. 7/19; vgl. dazu den Abschnitt A/IV. der Weisung 2009 des Regierungsrates) .
Dieser Steuerwert ist zur Ermittlung des Verkehrswerts nicht geeignet, da er meist deutlich dar unter liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4) .
Die in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids erwähnte Real wertermittlung gestützt auf den Zeitwert des Gebäudes und den Landwert , aus gehend von einem Quadratmeterpreis von Fr. 450.-- für die Lageklasse 5 des Grundstücks (Urk. 2 S. 3), entspricht nicht der vom Bundesgericht geschützten Methode
der Addition des Zeitwerts des auf dem Grundstück gelegenen Gebäudes und des Marktwerts des Bodens (vorstehend E. 1.3) :
D er herangezogene
Landwert von Fr. 450. -- /m 2 erklärt sich allenfalls aus einer fehlerhaften Übernahme des Landwerts in der Steuereinschätzung aus dem Jahr 2000 , indem der auf einer abstrakten Einteilung beruhende Landwert von Fr. 440.--/m 2
mit der eingesetzten Grundstücksfläche von 450.00 m 2 verwechselt wurde (Urk. 7/18 ; vgl. auch die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 1999 [Weisung 1999], S. 149) .
Aber auch der in der Weisung 1999 wiederum formelhaft festgesetzte Steuerwert des Landes von Fr. 440.--/m 2
ist zur Bestimmung des konkreten Verk ehrs werts nicht tauglich.
Der Median des
effektive n
Marktwert es
des Landes in der Stadt Zürich betrug demgegenüber gemäss der Statistik der
Bodenpreise des statistischen Amtes des Kantons Zürich im Jahr 2000 Fr. 1'218.--/m 2 und im ( untersten )
25 %-Quan til Fr.
1'000.--/m 2 ( abrufbar unter
www.zh.ch/de/planen-bauen/raumpla
nung/
immo
bi
lien
markt/bodenpreise.html
) . Vor diesem Hintergrund ist diese Verkehrswert schätzung ausgehend von einem Landwert von Fr. 450.--/m2 , entsprechend einem relativ tiefen Wert von Fr. 504'000.-- (Urk. 2 S. 3), für die vorliegenden Belange nicht sachgerecht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_ 396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2) . 3.3.2
Das Steueramt der Stadt Zürich ermittelte den Verkehrswert a m 6. April 2018 anhand der v om Bundes g ericht anerkannte n Methode durch Addition des Zeit werts des auf dem Grundstück gelegenen Gebäudes und des Marktwerts des Bode ns (vorstehend E. 1.3).
Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, das Steueramt habe keine anerkannte Methode verwendet, trifft somit nicht zu. Die Ermittlung des Zeitwerts des Wohngebäudes aufgrund des Basiswerts (Wiederher stellungs wert des Gebäudes auf dem Preisstand von 1939), welcher mittels Bau kostenindex auf den Bewertungsstichtag hochgerechnet wird und um d ie Alters entwertung zu reduzier en ist, entspricht der herrschenden Steuerpraxis zur Be rechnung des effektiven Verkehrsw erts ( und nicht des aufgrund genereller Richt linien ermittel ten formelhaften «Verkehrswerts» von Liegenschaften für die Einkommens- und Vermögenss teuer; vgl. Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 220 Rz 121 ff. und Rz 193 f.).
Als Basiswert des Gebäudes wurde der ( offenbar am 23. März 2000 ) von der Ge bäudeversicherung angepasste Betrag von Fr. 47'000.-- (Urk. 7/16a S. 2) einge setzt
(Urk. 7/16 S. 1, Urk. 13/3 S. 4 und 6). Der anlässlich der Festsetzung des Steuerwerts für die Steuerperiode 1999 am 7.
Januar
2000 herangezogene Basis wert von Fr. 40'000.-- (Urk. 7/18) war bei der Veräusserung der Liegenschaft am 22. Juni 2000 nicht mehr aktuell, so dass der berücksichtigte
höhere Wert von Fr.
47'000.-- entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen korrekt ist.
Der Landwert wurde anhand von fü nf Vergleichs handänderungen von Objekten, die sich in der Nähe des C.___ befinden, ermittelt (Urk. 7/16a S. 3) .
B ei der Vergleichskostenmethode handelt es sich um die im Bereich des Steuerrechts zur Einschätzung des Marktwertes von Land vorherrschende Schätzungsmethode (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_321/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.2.2 sowie Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a.O. , § 220 Rz 153 , 185 und 213 ). Der ermittelte Bodenwert von Fr. 900.--/m 2 (Urk. 7/16a S. 2) liegt deutlich unterhalb des statis tischen Medians
( Fr.
1'218.--/m2 ) und auch unter dem unteren Quantil (Fr. 1'000.--)
in der Stadt Zürich im Jahr 2000 (vgl. vorstehend E. 3.3.1 ), so dass die Verkehrswertberechnung
des Steueramts vom 6. April 2018 nachvollziehbar und nichts gegen sie einzuwenden ist .
Es ist den Beschwerdeführerinnen allerdings beizupflichten, dass in der Bewer tung vom 6. April 2018 nicht ausgeführt wird, auf welche Weise der Landwert
von Fr. 900.--/m 2 rechnerisch anhand der fünf Vergleichshandänderungen her geleitet wurde. Ein weiterer Schwachpunkt der Landwertschätzung liegt darin, dass mangels entsprechender Ausführungen des Steueramts unklar ist, ob sämt liche Handänderungen von Einfamilienhäusern im abgedeckten Zeitraum und räumlichen Radius zum fraglichen Objekt als Vergleichsobjekte herangezogen wurden. Deshalb und wegen der fehlenden Begründung, warum gegebenenfalls bestimmte Handänderungen nicht berücksichtigt wurden, kann nicht völlig aus geschlossen werden, dass einzelne Vergleichsobjekte aus einem grösseren Kreis an möglichen Objekten gezielt ausgewählt wurden, um auf ein bestimmtes Ergeb nis hinzuwirken (vgl. zum ganzen Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a.O., § 220 Rz 154 ff. und 161 ff.). Ebenfalls nicht begründet wurde die Ermittlung der be rücksichtigten
Altersentwertung von 30 % (Urk. 7/16a S. 2 f.), zumal der Abzug praxisgemäss bis zu 40-50 % betragen kann (vgl. Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a.O., § 220 Rz 194). Wie es sich damit verhält, kann jedoch in Anbetracht der aussagekräftigen und objektiven statistischen Landwerte, welche die Beurteilung des Steueramtes stützen, offen bleiben .
3. 3.3
D as von den Beschwerdeführerinnen in Auftrag gegebene Privatgutachten der B.___ vom 4. November 2019
vermag keine Zweifel an der Beur tei lung durch das Steueramt zu wecken.
H insichtlich der hedonischen Bewertungsmethode ist zu bemängeln, dass die Annahmen der Gutachter betreffend Zustand und Standard der Liegenschaft auf subjektiven Angaben der Versicherten, der Beschwerdeführerinnen oder ihrer Vertreter beruhen und nicht überprüfbar sind, da der in der Expertise erwähnte Liegenschaftsbeschrieb vom
27. Oktober 2019 dem Gutachten nicht beiliegt. Zudem
fällt auf, dass der mit dieser Methode ermittelte Verkehrswert von Fr.
550'000. -- dem tiefsten Preis in dem von der B.___ ermittelte n Angebotspreisspektrum für D.___
im Jahr 2000 entspricht (Urk. 13/3 S. 4 ff.) , was mangels Begründung nicht einzuleuchten vermag . Bei der Herleitung des Marktwerts über das Angebotspreisspektrum erscheint im Weiteren proble matisch, dass
bloss Angebotspreise in Inseraten und nicht effektive Tra nsak tionspreise
berücksichtigt wurden , welche nicht mit genügender Sicherheit auf den Verkehrswert schliessen lassen
(vgl. auch Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a. O ., § 220 Rz 160) . Ferner wurde der Verkehrswert auch bei dieser Methode anhand nicht überprüfbarer Angaben zum Zustand der Liegenschaft ermittelt (Urk. 13/3 S. 6). D er für die dritte
Bewertung
über den Transaktionspreisindex herangezogene Verkauf spreis der Vergleichsparzelle K.___
wurde bloss eingeschätzt. Zudem verfügt die Vergleichsliegenschaft mit Blick auf den bei den Akten liegenden P lan des E.___
bereits optisch über die klar kleinere Parzellenfläche (Urk. 7/ 22).
Bei dieser Methode stellten die Experten ausserdem nur auf einen Vergleichspreis ab, und nicht wie das Steueramt auf fünf Preise (Urk. 13/3 S. 7) . Schliesslich ergeben sich aus der Expertise keine Anhaltspunkte, dass die mit dem Grundstück verbundene n Miteigentum santeile an der Privat strasse E.___ (Urk. 7/15 S. 2-
3) bei der Schätzung des Verkehrswerts be rücksichtigt wurde n .
Zu beachten ist auch, dass die
Verkehrswerts chätzung
der
B.___ erheblich
– um Fr. 250'000.-- - t iefer ausfä llt als diejenige des Steueramts, wobei es einer Erfahrungstatsache
entspricht , dass Privatgutachter ihren Ermessens spielraum tendenziell zu Gunsten ihrer Auftraggeber
ausnützen, welche vorlie gendenfalls
eher an einer tiefen Einschätzung des Verkehrswerts interessiert gewesen
sein dürften .
Aus diesen Gründen kann auf das Privatgutachten der B.___ vom 4.
November 2019 nicht abgestellt werden. 3.3.4
Anhand der Angaben in der Bewertung durch das Steueramt vom 6. April 2018 (Urk. 7/16a), ergänzt durch statistische Daten und Erfahrungswerte, kann d er Verkehrswert der Liegenschaft durch Addition des Zeitwerts des Gebäudes und des Marktwerts des Bodens
mit hinreichender Bestimmtheit ermittelt werden :
Der Zeitbauwert des Gebäudes ist durch Multiplikation des Basiswerts des Wohn hauses von Fr. 47'000 . -- (vgl. vorstehend E. 3.2.2 und 3.3.2 ) mit dem Zürcher Index der Wohnbaupreise
im Jahr 2000 von 887.1 % ( vgl. vorstehend E. 3.2.4 ) festzusetzen. Zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen kann das Ergebnis von Fr.
416'937. -- um den praxisgemässen Maximalabzug bei gebrauchsfähigen Ge bäuden von 50 % (vgl. Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a.O., § 220 Rz194)
reduziert werden , was einen Betrag von Fr. 208'468.50 ergibt.
Die Höhe des Altersabzugs entspricht auch dem von den Privatgutachtern der B.___ eingeschätzten Gebäudezustand von 2.5 auf der Skala von 1 bis 5 (Urk. 13/3 S. 5) . Der vom Steueramt für die Umgebung und die Nebenkosten angerechnete Wert von 10 % des Gebäudewerts ist ebenfalls um einen Altersabzug von 50 % zu reduzieren (vgl. Richner /Frei/Kaufmann/ Meuter , a.a.O., § 220 Rz 196 und 199
f.) , was einem Betrag von Fr. 10'423.40 entspricht (Fr. 208'468.50 x 10 % x 50 %). Sodann rechtfertigt es sich, auf den vom Steueramt anha nd von Ver gleichshandänderungen in der näheren Umgebung festgesetzten
Landwert von Fr. 900.-- /m 2 abzustellen. Das Bundesgericht hat in seinem bereits erwähnten Urteil 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.2
den Marktwert des Bodens ermittelt, indem es auf den Durchschnitt gemäss Statistik für Bodenpreise des statistischen Amtes Zürich abstellte . Wie schon gesagt liegt der Bodenwert von Fr. 900.--/m 2 zum einen deutlich unterhalb des Quadratmeterpreises in der Stadt Zürich im Jahr 2000 gemäss dieser Statistik von Fr. 1'218.---/m 2
im Median und Fr. 1'000.--/m 2
im untersten 25 %-Quantil (vgl. vorstehend E. 3.3.1); zum anderen ist die Mikrolage der Liegenschaft auch nach Einschätzung der Privatgutachter der B.___ überdurchschnittlich attraktiv , indem sie diese mit 3.5
Punkten auf der Skala von 1 bis 5 Punkten bewerteten , obschon die Liegen schaft in der steuerrechtlichen Lageklasse 5 (bei einer Skala von 7 (schlecht) bis 1
( ausgezeichnet) , aber nahe der Lageklasse 4
liegt ( vgl. maps.zh.ch; Urk. 13/3 S.
5) . Vor diesem Hintergrund fehlen Anhaltspunkte, dass der vom Steueramt ermittelte Landwert
zu hoch ist . Wird der Quadratmeterpreis von Fr. 900.-- mit der Grund stücksfläche von 589 m 2 multipliziert, resultiert ein Boden wert von Fr. 530'100.--.
Bei Addition des Landwerts mit dem Zeitbauwert des Gebäudes und den
Um ge bungs
- und Nebenkosten, ergibt sich ein Verkehrswert der Liegenschaft am C.___ in D.___
im Zeitpunkt der Veräusserung am 22. Juni 2000 von Fr. 748'991.90 (Fr.
530'100.-- + Fr. 208'468.50 + Fr. 10'423.40 ) . 4.
4.1
Zu prüfen bleibt, ob die Versicherte am 22. Juni 2000 von den Be schwerde füh rer innen für die Veräusserung der Liegenschaft eine adäquate Gegenleistung erhielt. 4.2
Laut öffentlich beurkundetem Vertrag über die Eigentumsübertragung vom 22.
Juni 2000 bestand die Gegenleistung für die Liegenschaftsü bertragung in der Übernahme der durch zwei Schuldbriefe gesicherten Kapitalschuld von Fr.
50'000. -- durch die Beschwerdeführerinnen sowie in der Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts für die Versicherte und ihren Ehemann, wofür anhand der Tafeln von Stauffer/ Schätzle
ein kapitalisierter Wert von Fr. 134'288.-- ermittelt wurde (Urk. 7/15 S. 5 f.) . 4.3
Das AZL hat seiner Berechnung einen höheren kapitalisierten Wert des Wohn rechts von Fr. 179‘000.-- zugrunde gelegt . Diesen hat es
auf Basis des Eigen miet wertes der Liegenschaft von Fr. 16‘000.-- (richtig er Betrag
gemäss Neuer mittlung des steuerbaren Werts vom 7. Januar 2000: Fr. 16‘800.-- [Urk. 7/18]) anhand der Tabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleis tungen in lebenslängliche Renten (gültige Version für die Jahr e 2000-2005)
ermittelt (Urk. 2 S. 4) .
Entgegen der Ansicht des AZL kann für die Kapi talisierung des Wohnrechts nicht auf den
Steuerwert beziehungsweise Eigenmiet w ert der Liegenschaft abgestellt werden; vielmehr
ist der Marktmietwert heran zu ziehen, da die Bewertung sowohl der Liegenschaft (=Leistung) und des Wohn rechts (=Gegenleistung) auf gleicher Grundlage zu erfolgen hat ( vorstehend E. 1.4 ).
Auch der von den Privatgutachtern der B.___
gestützt auf die Tafeln von Stauffer/ Schätzle und einen Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 600‘000.-- ermittelte k apitalisierte Wert des Wohnrechts von Fr. 200‘000.-- hilft nicht weiter (Urk. 13/3 S. 8).
D iese Schätzung basiert
nach dem Gesagten auf ein em deutlich zu tiefen Verkehrswert und die Kapitalisierung erfolgte nicht anhand der Tabelle der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten .
Bei dieser Aktenlage ist die Sache nicht spruchreif (vgl. das Urteil des Bundes gerichts P 1 4/5
vom 10. August 2005 E. 2.2) . Das AZL, an welches die Sache zurückzuweisen ist, wird den Marktmietwert der Liegenschaft am C.___ im Zeitpunkt der Veräusserung
festzustellen
u nd hierauf nach den anwendbaren Regeln zu kapitalisiere n haben . Gestützt darauf wird es die Höhe des massgeb lichen Verzichtsvermögens zu ermitteln haben. In der zu erlassenden neuen Verfügung über den Zusatzleistungsanspruch wird das AZL auch die Einwände der Beschwerdeführerinnen betreffend die Höhe der anerkannten persönlichen Auslagen und Heimkosten (Urk. 12 S. 5) zu berücksichtigen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die den Beschwerdeführer innen zuzu sprechende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 3'1 00.-- (inkl. Baraus lagen und MWSt ) festzusetzen.
Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerinnen (Urk. 12 S. 5 f.) können die Kosten des Privatgutachtens von Fr. 4‘308.-- (Urk. 13/4) bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht berücksichtigt werden. Nach dem Gesagten kann nämlich nicht darauf abge stell t werd en , und das Privatgutachten hatte keinen entscheidenden Einfluss auf die Urteilsfindung (vgl. Art. 45 Abs. 1 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 25. September 2019 aufgeho ben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab kläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Prozess ent schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Annemarie Gurtner - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt