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ZL.2019.00091

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Zusatzleistungsanspruch infolge abweichender Festlegung des Verkehrswertes zweier Liegenschaften und unter Anrechnung höherer Schulden von der Durchführungsstelle neu zu berechnen. In weiteren Punkten (Anrechnung eines Erwerbseinkommens, Zeitpunkt der Anrechnung einer Erbschaft, Bewertung des beweglichen Vermögens) ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.

Zürich SozVersG · 2022-02-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1960, bezog ab 1. Februar 2008 eine ganze Rente der Invaliden versicherung, die mit Verfügung der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2012 im Rahmen einer Rentenrevision per Ende Januar 2013 aufgehoben wurde ( vgl. Urk. 10/154 S. 2 ) . Darü ber hinaus erhielt die Rentenbezügerin durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL ; nachfolgend: Durchführungsstelle ) Zusatzleis tun gen zu r Invalidenrente ausgerichtet, wobei d ie se Leistungen mit Verfügung der Durch führungsstelle vom 8. Januar 2013 wegen Aufhebung der Invaliden rente per 1. Februar 2013 eingestellt wurden (Urk. 10/V27).

Dagegen liess X.___ am 2 4. Januar 2013 Einsprache erheben (vgl. Urk. 10/152). In der Folge sprach ihr die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 5. Februar 2013 für den laufenden Monat weitere

Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2'436.--

zu ( Urk. 10/ V 28).

1.2

Gegen die Aufhebung der Invalidenrente hatte X.___

beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben . M it Urteil IV .2013.00030 vom 1 1. Juni 2013 hob die ses die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung nach Einholung eines Gutachtens zurück ( Urk. 10/154). Nach erneuter Abklärung der Verhältnisse

sprach die IV-Stelle

X.___ mit Verfügung vom 2 8. Januar 2016 rückwirkend ab 1. Februar 2013 eine Viertelsrente

zu . Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , die X.___

zwischenzeitlich Unterstüt zungs leistungen ausgerichtet hatten, meldete n die se

am 2 3. März 2016 bei

der Durchführungsstelle

zum erneuten Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 2 /1 S. 1 f. ). 1.3

Die

Durchführungsstelle

leitete in der Folge das Verfahren zur Abklärung des Leistungsanspruch s von X.___

ein und ersuchte diese um die Edition der hie rfür benötigten Unterlagen. S chriftliche Aufforderungen hierzu blieben indessen un beantwortet ( Urk. 10/166 -168 ). Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 stellte das AZL die Abklärungen unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) ein ( Urk. 10/V29).

Gegen die se Verfügung erhob X.___ am 2 6. Oktober 2016 Einspra che und beantragte, es seien ihr bis Ende Februar 2016 Ergänzungsleistungen auszurichten ( Urk. 10/177).

In der Folge reichten X.___ und ergänzend auch das zu ständige Sozialzentrum der Sozialen Dienste der Stadt Zürich Unterlagen zu r Dar legung der wirtschaftli chen Verhältnisse der Gesuchstellerin ein (Urk. 10/179 ff.). Am 5. September 2019 erliess die Durchführungsstelle den Einspracheentscheid

( Urk. 2/1 = Urk. 10/V30 ), mit dem sie die Einsprache teilweise guthiess u nd X.___ mit separa ter, gleichentags erlassener Verfügung ( Urk. 2/ 3 = Urk. 10/ V 31) Ergänzungsleis tungen wie folgt zu sprach : je Fr. 536.-- für die Mon ate März bis und mit Dezember 2013, je Fr. 468.-- für die Monate Januar bis und mit März 2014 und Fr. 436.-- für den April 2 01 4. Für die Zeit ab Mai 2014 bis und mit Februar 2016 verneinte die Durchführungsstelle einen Zusatzleis tungsan spruch zufolge Einnahmenüber schusses. Sodann stellte die Durchfüh rungs stelle fest, für die Zeit ab März 2016 habe

die Gesuchstellerin auf Ergän zungslei stungen verzichtet . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2019 erhob X.___

am

9. Oktober 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der Anspruch auf Ergänzungsleis tungen ent sprechend ihren Anträgen neu zu berechnen ( Urk. 1 S. 2 ). Die Durch führungs stelle erststattete die Beschwerdeantwort am 3. Dezember 2019 und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne von kleineren Korrekturen gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung ( Urk. 8). In der Replik vom 1 7. Februar 2020 hielt X.___ an ihrem R e chts begehren fest ( Urk. 14). Die Durch führungsstelle verzichtete am 5. März 20 2 0 auf eine Duplik ( Urk. 20). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2020 mitgeteilt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 2 2. März 2019 und Änderungen der ELV vom 2 9. Januar 2020). Damit einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatz leis tungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen. In Bezug auf alle diese Änderungen gilt der übergangs rechtliche Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Kraft standen , als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E.

4b, je mit Hinweisen).

Rechtsprechungsgemäss bildet der angefochtene Entscheid die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 2 4. Januar 2005 E. 1) . Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Einspracheentscheid vom 5. September 2019 und der gleichzeitig erlassenen Verfügung den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab März

2013 bis Ende Februar 2016

geregelt ( Urk. 2/1 S. 1, Urk. 2/ 3 S. 1 f.). Die Beurteilung der Beschwerde

hat

daher gestützt auf den dargelegten übergang s rechtlichen Grundsatz nach den Gesetzes- und Verordnungsb estimmungen zu erfolgen , wie sie bis Ende 2020 in Kraft standen . Nachfolgend werden daher, soweit nichts Anderes vermerkt ist, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung vor dem Inkrafttreten der EL-Reform per Anfang 2021 zitiert. 1 .2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 ZLG). Zweck der Ergänzungs leis tungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regel mässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindest einkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher oder die Leis tungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). 1 .3

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein stehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).

Ausserdem ist ein Fünfzehntel, bei Alters rentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme anzurechnen. 1 .4

Beim Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG handelt es sich um einen fiktiven Vermögensverbrauch. Unabhängig vom effektiven Vermögensverbrauch ist immer der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Vermögens anzurechnen. Die Anrechnung eines Vermögenswertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass dieser jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitliche Verzögerung, die mit einer Umwandlung eines konkreten Vermögenswertes in liquides Vermögen ver bunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung ( Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1842 ff. Rz 160 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.1). 1 .5

Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind recht sprechungsgemäss die Schulden des Ansprechers oder Bezügers von Ergänzungs leis tungen vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypo thekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tat säch lich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schul den oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, kön nen nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundes ge richts 9C_806/2010 vom 3 1. Mai 2011 E . 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). 1 .6

Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bemessen ( Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger , der Bezügerin oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen ( Abs. 4). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Markt preis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E 6.4.3 mit Hin wei sen).

Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die inter kan tonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden ( Abs. 6). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis indessen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7. März 2013, Stand 1. Januar 2021, S. 12; einsehbar im Inter net) . 1.7

Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet ( Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenba ren Einnah men sowie das am 1. Januar des Bezugsj ahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 2 2. August 2014 E. 4.2).

Die jährliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben , namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden . 2 . 2 .1 2 .1.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, zu prüfen sei der Leistungsanspruc h für die Zeit ab März 2013 bis Ende Februar 201 6. Für die Zeit hernach habe die Beschwerdeführerin auf den Bezug von Leis tungen verzichtet.

D as Abklärungsv erfahren habe zunächst nicht abge schlossen werden können , da die Beschwerdeführerin nicht erreichbar gewesen sei und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen und Belege nicht zur Verfügung ge stan den hätten . Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 sei daher das Abklä rungs v erfahren

eingestellt worden. In der dagegen erhobenen Einsprache sei erst mals gemeldet worden, dass die Beschwerdeführerin über Vermögenswerte ver füge. Zum einen betreffe dies eine Wohnung und eine dazugehörige Garage in Y.___ /D . Bei dieser Wohnung handle es sich um eine hypothekarisch nicht belastete Woh nung in einer Altersresidenz. Die W ohnung, die vermietet sei, weise einen Verkehrswert von Fr. 135'000.- - auf , wovon eine Unterhalts kos ten pauschale in Abzug zu bringen sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin von ihrer Mut ter eine in Z.___

(AG) gelegene Liegenschaft geerbt. E s handle sich um ein 3-Familien h a us ,

dessen Verkehrswert trotz des bestehenden Renova tionsbedarfs mit

Fr. 1'042'000.-- zu beziffern sei . Gemäss Nachlassinventar habe die Mutter der Beschwerdeführerin

zudem

ein Wertschriften- und Barvermögen in der Höhe von Fr.

42'967.-- hinterlassen . Davon in Abzug zu bringen seien die Todesfall -und Nachlasskosten

von Fr. 11'607--. Das anrechenbare bewegliche Vermögen betrage somit Fr. 35'574.-- . Nicht angerechnet werden

könnten Schul den gegen über den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, da diese im relevanten Zeitraum noch nicht geltend gemacht worden seien. Als Passiven könnten hin gegen Aus stände gegenüber dem Rechtsvertreter anerkannt werden. Diesbe züg lich zu berücksichtigen sei ein Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 50'000.--. Ins Gewicht falle sodann, dass die Beschwerdeführerin nur eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten, sich aber nie darum bemüht habe, einer wirtschaftlich einträglichen Teilerwerbstätigkeit nachzugehen. Ihre künst lerisch e

Tätigkeit allein

habe zu keinem Einkommen geführt . Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. In Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei ihr daher ein hypothetisches Min desteinkommen anzurechnen ( Urk. 2 /1 S. 1 ff. ). 2 .1.2

In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 ergänzte die Beschwerde geg n erin, die betreffend Bewertung der Liegenschaften in Y.___ und in Z.___ vorge brachten Einwände seien nicht stichhaltig und rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Auch die hinsichtlich des Zeitpunktes der Anrechnung des Nachlas ses der Mutter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig. Massgebend sei der Todeszeitpunkt und nicht die spätere effektive Übertragung des Nachlass es . An der Anrechnung eines hypothetischen Min desterwerbseinkommens sei festzuhalten. Ein solches sei bei Teilinvaliden von Gesetzes wegen vorgesehen ( Urk. 8 S. 1 ff. ).

Auf die Einreichung einer Duplik verzichtete die Beschwerdegegnerin ( Urk. 20). 2 .2 2 .2.1

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2019 aus, bezüglich des Wertes der Alterswohnung in Y.___ sei zu beachten, dass ausge hend vom seinerzeitigen Kaufpreis und unter Berücksichtigung der Wertentwick lung auf dem Wohnungsmarkt für das erste Quartal des Jahres 2016 von einem Preis von umgerechnet Fr. 103'284.-- auszugehen sei. Durch den Kurs verlust des Euro sei eine Erhöhung des Wertes nicht zwingend. Erhebliche Preis steigerungen würden sodann auch durch die vorhandene Mietpreisbindung ver hindert. Der Mietpreis für die Wohnung könne vom Vermieter nicht geändert werden und es müsse zwingend ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden. Auc h die N eben kosten seien klar definiert und höher als von der B eschwerde gegnerin angenom men . Dem Wert der Wohnung hätten sodann die durch die Steuerunterlagen belegten Schulden , insbesondere auch diejenigen beim Sozial amt, gegenüberge standen, wobei nach Abzug des Freibetrages für die Jahre 2013 bis 2015 k ein anrechenbares Vermögen resultiere . In den genannten Jahren sei auch kein Ein kommen realisiert worden . Da s

geerbte Vermögen sei im Übrigen teilweise zur Finanzie rung von Renovationsarbeiten der ebenfalls geerbten Lie genschaft in Z.___ verwendet worden. Schulden hätten keine zurückbezahlt werden können ( Urk. 1 S. 3 f. R z 4 ff., S .

4 Rz 10 ff.

u. S. 9 Rz 31 ff. ).

Den Nachlass der am 1 9. April 2014 verstorbenen Mutter betreffend sei zu be rück sichtigten, dass die Übertragung der Erbschaft erst am 1 1. März 2016 statt gefunden habe. Zuvor habe eine Erbengemeinschaft mit der Schwester bestanden, wobei ein öffentliches Inventar verlangt worden sei, um eine allfällige Über schul dung der Erbschaft zu prüfen . In dieser Phase hätten die Vermögenswerte weder genutzt noch verbraucht werden können. Dies sei erst mit der effektiven Über tra gung im Jahr 2016 der Fall gewesen. Anrechenbar sei das g eerbte Vermögen somit erstmals im Jahr 2017 ( Urk. 1 S. 4 f. Rz 10-12

u. S. 9 Rz 30 ).

Die Liegenschaft in Z.___

weise einen dringenden und erhebliche n Renova tions bedarf auf . Der schlechte Zustand der Liegenschaft habe sich bereits auf die Ver mietbarkeit der Wohnungen ausgewirkt. Der erhebliche Renovationsbedarf habe einen entscheidenden Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft. Die Beschwerde gegn erin habe dies nicht ausreichend berücksichtigt. Der von ihr her angezogene Wert sei zu hoch . Überhöht seien auch d ie von der Beschwerde geg nerin in der Anspruchsberechnung berücksichtigten Mieteinnahmen. Es müsse tatsächlich von einem deutlich tieferen Ertrag ausgegangen werden ( Urk. 1 S. 5 ff. Rz 16 ff.).

Die Herabsetzung der Invalidenrente sei nicht auf eine Genesung zurückzuführen, sondern auf die geänderte rechtliche Beurteilung der Folgen von Schleudertrau mata. Aufgrund des effektiv aber nach wie vor bestehenden Störungsbildes sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin nicht realisierbar. Die Arbeitsfähigkeit sei erheblich einschränkt. Aufgrund dessen könne die Anrech nung eines hypothetische n Einkommen s nicht akzeptiert werden . Dieses stehe im Übrigen auch nicht in Relation zu den vor den Unfällen tatsächlich erzielten Ein künften ( Urk. 1 S. 10 Rz 34 ff . ). 2 .2.2

In der Replik vom 1 7. Februar 2020 wandte die Beschwerde führerin ergänzend ein,

betreffend die Wohnung in Y.___ sei nicht ein hypothetischer, son dern der tat sächliche Ertrag anzurechnen. Zum Zeitpunkt der Anrechnung der Erbschaft sei daran zu erinnern, dass zunächst ein öffentliches Inventar ange ordnet worden sei . Juristisch gesehen liege in diesem Fall noch keine ange n om mene Erbschaft vor. Das öffentliche Inventar sei erst am 1 9. Januar 2016 als angenommen erklärt und der Erbschein sei am 1. Februar 2016 ausgestellt worden . Wenn schon eine andere Anrechnung der Liegenschaft in Z.___ massgeblich sein solle, sei der amt liche Wert gemäss öffentlichem Inventar zu berücksichtigen, das heisst Fr. 858'000.--. Der Erwerb und die Verwaltung der Liegenschaft seien Herausfor derungen gewesen und hätten einen grossen Einsatz erfordert. Hinzu sei ein Um zug gekommen und die jahrelange Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Es sei vom Sozialamt ein Bericht über die Bemühungen um Arbeit einzuholen. Dieser Bericht habe sich auch zu den tatsächlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu äussern ( Urk. 14 S. 2 f. ). 3 . 3 .1

Im Einspracheverfahren beurteilte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsbe rech tigung der Beschwerdeführerin für die Zeit ab März 2013 bis Ende Februar 2016 mit dem Hinweis, für die Zeit hernach habe die Beschwerdeführerin auf Leis tun gen verzichtet ( Urk. 2/3 S. 1) . Tatsächlich beantragte die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 2 6. Oktober 2016 die Zusprechung von Zusatz leis tun gen nur bis Ende Februar 2016 ( Urk. 10/177 S. 1). Darauf kam die Be schwerde führerin im Beschwerdeverfahren nicht zurück. Dieser Zeitraum ist so mit auch im Beschwerdeverfahren massgebend und es sind di e in dieser Periode massgebli chen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen . Zunächst einzugehen ist dabei auf den strittigen Zeitpunkt des Erwerbs des Nachlasses der Mutter der Beschwerde füh re rin. Diese macht geltend, massgebend sei nicht der Tod der Mutter am 1 9. April 2014 , sondern der Zeitpunkt der Ausstellung des Erbscheins am 1. Februar 2016 respektive die effektive Übertragung der geerbten Vermögenswerte am 1 1. März 2016, nachdem zuvor ein öffentliches Inventar verlangt und dieses per Gerichts entscheid vom 1 9. Januar 2015 als angenommen erklärt worden sei . Die Konto guthaben sei en gar erst per 2 5. Mai 2016 freigegeben worden . Die Erbschaft sei zunächst nur bedingt, das heisst unter dem Vorbehalt einer allfälligen Aus schla gung angenommen worden, weswegen sie (die Beschwerdeführerin) im ergän zungs leistungs rechtlichen Sinn zunächst noch nicht darüber habe verfügen kön nen ( Urk. 1 S. 4 f. Rz 10-12

u. 14 , Urk. 14 S. 3 Rz 6 ff. ). 3.2

Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufen den Lebensbedürfnisse be zwe cken , dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mö genswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher unge schmä lert verfügen kann (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erb lassers ( Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB). Damit soll eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen verhin dert werden. Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen versucht sein, die Erbtei lung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter L eistungen beziehen zu kö nnen ( vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistunge n zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021 , S.

232 Rz 593). Zudem liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegenstände bis zur Teilung der Erbschaft zwar im Gesamt eigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine Anwartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt. Über den so verstandenen Erban teil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 635 ZGB indi vi duell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung (ZAK 1992 S.

326

f.), und zwar auch dann ohne öffentliche Beurkundung, wenn vom Ver äusserungsvertrag Grundstücke betroffen sind (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 635 Rz

8

ff.). Schwierigkeiten bei der Realisie rung rechtfertigen noch kein Abs ehen von dieser Regel (Urteile des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1 .1 sowie P 8/02 vom 1 2. Juli 2002 E. 3b).

Vielmehr wird verlangt, dass sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbansprüche wahrgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C _ 1067/2009 vom 1 2. April 2010 E. 3b). 3.3

Im Lichte der dargestellten Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das geerbte Vermögen bezogen auf den Todeszeitpunkt der Mutter der Besc hwerdeführerin als Erblasserin (1 9. April 2014; Urk. 15/23 ) in der Anspruchsberechnung berücksichtigt hat . Die Erben erwerben d ie Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes ( Art. 560 ZGB). Dies gilt auch bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar ( Art. 589 Abs. 2 ZG ? ) , weshalb es sich nicht rechtfertigt, einen anderen Anrechnungszeitpunkt anzu nehmen.

Gleiches gilt auch trotz der vorübergehenden Einschränkung der Ver - füg barkeit auf notwendige Verwaltungs handlungen ( Art. 585 Abs. 1 ZGB) , da rechtsprechungs ge mäss blosse Schwierigkeiten bei der Realis ierung kein anderes Vorgehen rechtfertigen.

Zu berücksichtigen ist i ndessen , dass die Beschwerdeführerin bis zur Ausschla gung der Erbschaft durch ihre Schwester (neben der Beschwerdeführerin die ein zige gesetzliche Erbin; vgl. Urk. 15/22 S. 3) rechtlich (noch) nicht über den gesamten Nachlass verfügen konnte , sondern nur über die ihr in der gegebenen Konstellation von Gesetzes wegen zustehende Anwartschaftsquote ( Art. 635 Abs.

2 ZGB), das heisst über die Hälfte des Nachlasses, abzüglich des testamentarischen Vermächtnisses von Fr. 20'000.-- an den Enkel der Erblasserin ( Urk. 15/22 S. 3). Ab Ausschlagung der Erbschaft durch die Schwester per 1 7. Dezember 2014 stand der Beschwerdeführerin sodann als einzige verbliebene Erbin ( Urk. 15/23 ; Art. 572 ZGB ) - unter Vorbehalt der Annahme der Erbschaft nach Errichtung eines öffent lichen Inventars (vgl. Art. 588 ZGB) - der gesamte Nachlass zu . 4. 4.1

Zum hypothetischen E rwerbse inkommen, zu dessen Festlegung sich die Be schwer degegnerin auf Art. 14a ELV abstützte ( Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 7 ), wendet die Beschwerde führerin ein, die Herabsetzung der Invalidenrente s ei nicht auf eine gesundheitliche Besserung, sondern auf eine gewandelte Praxis hinsichtlich der Folgen von Schleudertraumata zurückzuführen. Die medizinischen Auswirkun gen der Unfälle bestünden tatsächlich aber fort. D ie Anrechnung des Mindest ein kommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV sei daher unangemessen, auch in Relation zum Erwerbseinkommen vor den erlittenen Unfällen.

Gemäss Ziff. 3424.06 der

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL ; richtig: Ziff. 3424.04 gemäss der am 1. Januar 2013 in Kraft gewesen Fassung der WEL ) könne die gesetzliche Vermutung des mindestens erzielbaren Einkommens durch objektive oder auch subjektive Gründe, welche die Realisie rung eines Einkom mens verhinderten oder erschwer t en , umgestossen werden. Die Arbeitsbemü hun gen seit 2006 hätten keinen Erfolg gehabt, was durch eine Edition der Akten des RAV respektive durch einen bei der Sozialhilfebehörde einzuholenden Bericht belegt werden könne ( Urk. 1 S. 10 f. Rz 34 ff. , Urk. 14 S. 4 Rz 14 f. ). 4.2

Die Beschwerdeführerin bezog ab 1. Februar 2008 eine ganze Rente der Inva li den versicherung, die mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2012 gestützt auf lit. a der Schlussbe stim mung der IVG-Revision 6a per Ende Januar 2013 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 10/154 S. 2). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 1. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zu rückwies (Urk . 10/154 S. 9 ). Anstelle einer Aufhebung verfügte die IV-Stelle in der Folge gestützt auf die Ergebnisse einer ärztlichen Begutachtung (vgl. Urk. 10/ 155 ) eine Herabsetzung der Rente. Unbestrittenermassen bezieht die Be schwerdeführerin s eit Februar 2013 nunmehr eine Viertel s rente der Invaliden ver sicherung (vgl. Urk. 10/164). Es liegt somit eine Teilinvalidität vor.

Grundsätzlich gilt, dass Teilinvalide ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten haben . Dies hat gemäss Art. 14a ELV zur Folge, dass bei der Anspruchsbeurteilung ein Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend, wobei gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bei Inva liden bis zum Erreichen des 60. Altersjahrs und einem Invaliditäts grad zwischen 40 und 50 % mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchst be trag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden entsprechend Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen ist. Im anspruchserheblichen Zeitraum ab März 2013 bis und mit Februar 2016 hatte die am 2 4. Juli 1960 geborene Beschwerde füh rerin (vgl. Urk. 10/157) die massgebliche Altersgrenze von 60 J ahren noch nicht erreicht und sie hat, was unbestritten ist, in dieser Zeit auch kein Erwerbsein kom men generiert (vgl. U rk. 1 S. 10 f. Rz 34 ff., Urk. 14 S. 4 Rz 14 f.) , sondern viel mehr Sozialhilfeleistungen bezogen (vgl. Urk. 10/196). 4.3

Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinva lide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Ver mutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditäts fremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werde n ( Ziff. 3424.04 WEL ;

Carigiet/Koch, a.a.O., S. 215 Rz 543 mit Hinweisen ). Ferner bestehen gesetzliche Tatbestände, bei deren Vorliegen auf die Anrechnung eines Einkommens zu verzichten ist ( Art. 14a Abs. 3 ELV). Diese sind vorliegend unbestrittenermassen nicht einschlägig. Damit kommt ein Verzicht auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens nur in Betracht, sofern dessen Reali sierung effektiv nicht möglich war. 4.4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich vergeblich um Arbeitsstellen bemüht und habe Sozialhilfe beanspruchen müssen . Gleichzeitig beantragt sie

den Beizug von Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und die Ein holung eines Amtsberichts der Sozialhilfebehörde. Letztere habe sich darin auch über die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arb eitsmarkt zu äussern ( Urk. 1 S. 11 Rz

38,

Urk. 14 S. 4 Rz 15) . Konkrete Darlegungen

zu den behaupteten

Arbeitsbe mühungen f ehlen

allerdings ,

ebenso auch A ngaben dazu, welches Regionale Arbeitsvermittlungszentrum in die S tellensuche involviert war. Zwar gilt im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes durch die Mitwirkungspflichten der Partei en beschränkt (BGE 125 V 193 E. 2 S.

195). Dazu geh ört in erster Linie die Substantii erungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und - bestreitungen in den Rechts schriften enthalten sein müssen . Mithin hat d ie v ersicherte Person bei der Fest stellung des Sachverhalts trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuw ir ken (Urteil e des Bundesgerichts 9C_709/2011 vom 8. Juni 2012 E. 3.5.1, B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 1a/ bb ). Unterbleibt dies, ist v on weiteren Beweis mas s nahmen bezüglich Arbeitsbemühungen abzusehen. Es wurde weder die be hauptete Stellensuche konkretisiert noch hat die Beschwerdeführerin angegeben, welches Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum involviert gewesen ist oder wann sie zur Arbeitsvermittlung angemeldet war. Sofern dies der Fall war und die Beschwerdeführerin gar Arbeitslosenentschädigung bezogen haben sollte und somit vermittlungsfähig war, stünde dies im Widerspruch zu ihrer Behauptung, einer Erwerbstätigkeit stünden gesundheitliche Gründe im Wege ( Urk. 1 S. 10 Rz 35). Diesem Beweisantrag ist daher nicht stattzugeben.

Zudem ist nicht substantiiert dargetan, dass die Beschwerdeführerin vom Sozial amt zur Arbeitssuche aufgefordert worden wäre. I nwiefern dessen Amtsbericht zu den Umst änden der erfolglosen

Suche

Aufschluss geben könnte , ist daher nicht ersichtlich . Es ist demnach

nicht anzunehmen, dass der Beizug von Unterlagen des Sozialamtes an diesem Ergebnis etwas ändern würde, weshalb in antizi pi erter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen)

davon abzusehen ist.

Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, die die gesetzliche Vermutung, die Beschwerdeführerin sei in der hier massgeblichen Zeit in der Lage gewesen, das gesetzliche Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV

- welches in masslicher Hinsicht zu Recht unbestritten blieb - zu erzielen, zu wiederleg en vermöcht en. 5. 5.1 5.1.1

Dienen Liegenschaften und Grundstücke weder der Person, die Ergänzungs leis tungen bezieht, noch einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungs leis tun gen eingeschlossen ist, zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum aktuellen Verkehrswer t (Marktwert) einzusetzen ( vorstehende E. 1.6; vgl. auch Ziff. 3444.0 2 WEL in der am 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung ). Von diesem Grun d satz ging die Beschwerdegegner in richtigerweise aus. Sie schätzte den Verkehrs wert der

Liegenschaft an der A.___

in Y.___ /D

(1 ½ -Zimmer- Wohnung mit Garage; Urk. 10/184/3, Urk. 10/181/ 0/ 25 f.) mittels eine r

Ertrags wertberechnung. Sie ermittelte den Quotienten aus

den jährliche n Miete rträge n

und einem Ka pita lisierungszinsfuss von 6 % und errechnete auf diese Weise einen Liegenschafts wert von € 110'00 0.-- respektive umgerechnet Fr. 135'000.-- ( Urk. 2 /1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Wert der im Jahr 2011 für €

94'000.-- erworbenen Liegenschaft belaufe sich ausgehend von der Grösse der Wohnung mit dazugehöriger Garage und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bodenpreise bezogen auf das erste Quartal des Jahres 2016 effektiv auf Fr. 103'284.6 2. Da es sich bei der Wohnung um eine solche in einer Seniorenresidenz mit Mietpreisbindung handle , könne nicht von einem Renditeobjekt gesprochen werden ( Urk. 1 S. 3 f. Rz. 4 ff., Urk. 14 S. 2 Rz 3-5). In der Beschwerdeantwort entgegnete die Beschwerde geg nerin, eine Schät zung anhand statistischer Angaben zu den Bodenpreisen sei zu wenig objektbe zogen und somit nicht zielführend. Eventualiter könne sie einen Verkehrswert von Fr. 114'000.-- anerkennen ( Urk. 8 S. 2 ). Die Beschwerdefüh rerin blieb in der Replik bei ihre n Standpunkten ( Urk. 14 S. 2 Rz 3). 5.1.2

Die Beschwerdeführerin weist zutreffend da rauf hin, die Wohnung sei für € 94'000.-- erworben worden ( Urk. 1 S. 3 Rz 4). Dies ergibt sich indirekt aus der öffentlichen Urkunde des Notariates I Y.___ vom 1 3. Juli 2011 betreffend den Erwerb der Wohnung in Y.___ durch die Beschwerde führerin im Rahmen der Teilung des Nachlass es von B.___ , geb. C.___ , die am 1 2. Oktober 2010 verstorben war. Erbinnen von B.___ waren neben der Beschwerdeführerin deren Schwester, D.___ - Mamone (geb oren am 1 8. Juli

1961) und deren Mutter, E.___ (geb oren am 2. September 1926, verstorben am 1 9. April 2014 ), wobei letztere das Erbe aus schlug. In der Folge teilten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als ver bliebene Erbinnen den Nachlass. Dabei übernahm die Beschwerdeführerin die Wohnung in Y.___ zu alleinigem Eigentum und leistete ihrer Schwester aus dem übrigen Nachlass eine Ausgleichszahlung in der Höhe von € 47'000.-- (Urk. 10/184/3 S. 2 f.). 5.1.3

Es liegt nahe, dass die

vertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung der Hälfte des Liegenschaftswertes entsprach , da sich der Nachlass nach der Ausschlagung durch die Mutter der Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen auf letztere und deren Schwerster verteilte. Gleichzeitig dokumentiert die Zahlung auch, von welchem Wert die Erbinnen - und damit auch die Beschwerdeführerin - seinerzeit insge samt ausgegangen waren , nämlich von € 94'000.-- für die Wohnung samt Garage (Urk. 10/184 / 3/S. 2) . Es liegen keine Anhaltspunkte für eine abweichende An nahme vor und ebenso wenig dafür, der dem Teilungsvertrag zu Grunde gelegte Liegenschaftswert entspreche nicht dem tatsächlich realisierbaren. 5.1.4

Die Verkehrswertberechnung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtwerte des Grundstückmarktberichts 2014 der Stadt Y.___

und auf eine Statistik zur Grundstückpreisentwicklung für Wohnung en in der fraglichen Ge meinde ( Urk. 3/20-21 ) spiegelt die Durchschnittspreise der gesamten R egion und ist damit, wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise zu Bedenken gibt (Urk. 8 S.

2 ) , nicht hinreichend objektspezifisch. Dieser Methode ist daher nicht der Vor zug zu geben. Nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich aufgrund der Besonderheiten der Liegenschaft (Seniorenwohnung mit Mitpreisbindung ; vgl. Urk. 10/ 18 1/0/23 f . ) nicht um ein Rendite objekt (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz 5) . Dieser Umstand spricht gegen den von der Beschwerdegegnerin gewählten Ansatz mittels Ertragswertberechnung. In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann auch aus ,

es rechtfertige sich, von einem

Wert von Fr. 114'000.-- auszugehen ( Urk. 8 S. 2). Dies entspricht den € 94'000.-- umgerechnet in C HF per Ende 2011 (Kurs 1,2175). D a nichts darauf hindeutet, dass dem öffentlich beurkundeten Teilungsvertrag vom 1 3. Juli 2011 nicht der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung in Y.___ zu Grunde gelegt wurde , ist vom Betrag von € 94'000.-- respektive Fr. 114'000.-- auszugehen. An gaben, die auf eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft hinweisen würde n,

sind den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen (vgl. etwa

Urk. 10/176/8 S. 10, Urk. 10/180 S. 6). 5.2 5.2.1

Die Beschwerdegegnerin legte

der Anspruchsberechnung hinsichtlich der

Liegen schaft an der F.___

in Z.___ (3-Familienhaus mit Umschwung ; Urk. 10/183/4 ) einen Verkehrswert von Fr. 1'042’000 .-- unter Abzug der Hypo thekarschulden in der Höhe von Fr. 740'000.--

zu G runde. Sie hielt dazu fest, gemäss der bei den Akten liegenden Immobilienbewertung des Immo-Beratungs zentrums G.___ vom 4. Dezember 2014

( von der Beschwerdeführerin ediert; vgl. Urk. 3/9 = Urk. 10/183/4)

könne nach einer Renovation des Gebäudes und bei voller Ver m ietung mit einem Ertrag von Fr. 65'980.-- pro Jahr gerechnet werden. Dies ent spreche einem Verkehrswert von Fr. 1'288'600.--. Belastet sei die Liegenschaft mit einer Hypothek in der Höhe von Fr. 740'000.--. Es s ei notorisch , dass Mehr familienhäuser in Privatbesitz nur im Umfang von 70 % ihres Wertes hypothe karisch belastet werden könnten, wenn keine weiteren massgeblichen Vermö genswerte vorhanden seien. Der Steuerwert der Liegenschaft habe im Jahr 2014 Fr. 858'000.-- betragen. E s könne somit davon ausgegangen werden, dass der Wert der Liegenschaft gemäss Praxis des Amtes für Zusatzleistungen auch unter Berücksichtigung des Investitionsbedarfs mit Fr. 1'042'000.-- beziffert werden könne . Der im Rahmen der Immobilienbewertung aus dem Jahr 2014 ermittelte Verkehrswert sei nicht schlüssig, da dieser tiefer als der Steuerwert sei. Insbeson dere die Berücksichtigung von zeitbedingter Entwertung und Investi tions bedarf führe zu einem unhaltbaren Ergebnis. Der Investitionsbedarf sei mit Fr. 230'000.-- bis Fr. 300'000.-- beziffert worden, ohne dass dies näher begründet worden sei. Sei kein verwertbares Gutachten vorhanden, eigne sich die Mittel wertmethode zur Wertbestimmung. Hier belaufe sich der Mittelwert zwischen Steuer- und Gebäudeversicherungswert auf Fr. 1'321'000.--. Der der Anspruchs berechnung effektiv zur Grunde gelegte Wert von Fr. 1'042'000.-- erweise sich vor diesem Hintergrund für die Beschwerdeführerin als vorteilhaft

( Urk. 2 /1 S. 2 f.,

Urk. 8 S. 3).

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, der Verkehrswert sei

gemäss dem Gutachten des Immo-Beratungs zentrums G.___ vom 4. Dezember 2014 mit

Fr. 690'000.-- zu beziffern. Kenne man die Liegenschaft und werde berücksichtigt, in welchem Zustand sie sich befinde, sei die Expertise nachvoll ziehbar. Wenn die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als Erbinnen vom Wert ausgegangen wären, den die Beschwerde gegn erin der Liegenschaft zu messe, so hätten sie kaum das öffentliche Inventar verlangt, sondern das betref fende Objekt unverzüglich verkauft. Allerdings sei die Immobilie aber kaum verkäuflich. Es bestehe ein erheblicher und ausgewiesener Inves titionsbedarf, der sich auf Fr. 717'000.-- belaufe. Die bisher erfolgten Teilsanierungen seien not wendig gewesen, um eine Weitervermietung der Wohnung en zu ermöglichen. Fin anziert worden seien sie aus den Mieteinnahmen und dem Erbe, weswegen letzteres nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalt es habe verwendet werden können. Für den Fall, dass nicht vom Wert gemäs s Expertise in der Höhe von Fr. 690'000.-- aus zugehen sei, sei de r amtliche Wert entsprechend dem öffent lichen Inventar in der Höhe von Fr. 858'000.-- heranzuziehen ( Urk. 1 S. 5 f f . Rz 16 ff., Urk. 14 S. 3 Rz 11 ). 5.2.2

Da die Liegenschaft in Z.___ von der Beschwerdeführerin nicht selber genutzt wird, sondern alle Wohnung en des 3-Familienhauses vermietet sind, ist für die Anspruchsberechnung wie bei der Liegenschaft in Y.___ der Ver kehrs wert mass gebend (vorstehende E. 1.6; vgl. auch Ziff. 3444.0 2

WEL ). Es liegt eine professi onelle Immobilienbewertung dur ch den Experten G.___ , Immo-Beratungs zentrum,

H.___ , vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 10/183/4) und somit aus dem Jahr des Anfalls des Nachlasses vor. Für den nach erfolgter Reno vation des Gebäudes bei voller Vermietung erzielbaren Ertrag von Fr. 65'980.-- pro Jahr erachtet die Beschwerde gegn erin die Expertise als schlüssig, nicht hin gegen hinsichtlich der Verkehrswertschätzung ( Urk. 2/1 S.

3 Ziff. 4). Soweit sie anhand des Mietertrages mittels der Ertragswertmethode (ohne Offenlegung des Kapitalisierungszins satzes) einen Verkehrswert von Fr. 1'288'600.-- ermittelte, ist das Vorgehen zwar grundsätzlich zulässig , da bezüglic h der anzuwendenden Be wertungsmethoden rechtsprechungsgemäss kein Numerus clausus gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2.1), doch wären dies falls die tatsäch lichen Mieterträge der nicht renovierten Liegenschaft heran zu ziehen und nicht die erst nach erfolgter Renovation

realisierbare n . 5.2.3

Die Beschwerdegegnerin skizzierte im Einspracheentscheid einen Bewertungs an satz ausgehend von der hypothekarischen Belastung ( Urk. 2/1 S. 3 Ziff. 4). Aus gewiesen ist , dass die Liegenschaft in Z.___ eine hypothekarische Belastung von Fr. 740'000.-- aufweist ( Urk. 10/183/5 S. 8). A ktenkundig ist aber weder, auf wel chen Zeit punkt die Begründung der hypothekarische n Belastung zurückgeht, noch ob sie tatsächlich in Anwendung der von der Beschwerdegegnerin als noto risch bezeichneten Regel erfolgte, die Belastung dürfe bei Mehrfamilienhäusern in Privatbesitz nicht mehr als 70 %

des Wertes der Liegenschaft betragen. Eine zuverlässige Verkehrswertermittlung ist dergestalt nicht möglich. 5.2.4

Im Einspracheentscheid bezeichnete die Beschwerdegegnerin nicht, mit welcher Methode

sie

ausgehend vom

Steuerwert den für sie ma ssgebenden Verkehrswert von nunmehr Fr. 1'042'000.-- errechnete (vgl. auch Urk. 9/2) . In der Beschwer deantwort ergänzte sie, sie habe den Repartitionswert gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV ermittelt ( Urk. 8 S. 3). Die genannte Verordnungsbestimmung gestattet es den Kantonen, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert an zu wenden . Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7. März 2013, Stand 1. Januar 2021, S. 12 Ziff. 2.2.1). 5.2.5

Die Beschwerde gegn erin verwies sodann auf die Mittelwertmethode zur Bestim mung des Verkehrswertes ( Urk. 8 S. 3). Mit der Mittelwertmethode ( vgl. dazu Urteil e des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember

2017 E.

3.3, 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E. 6.3.4 und P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b ) wird auf das Mittel zwischen Steuerwert und Gebäud eversicherungswert abge stellt. Letzterer beläuft sich hier auf Fr. 1'784'000.-- (Aargauische Gebäudever sicherung, Police Nr. ..... vom 1 9. November 2011; Urk. 10/183/4 S. 18). Unter Hinzurechnung des Steuerwertes von Fr. 858'000.-- im Jahr 2014 ( Urk. 10/183/5 S.

5 ; zum Steuerwert 2015 vgl. Urk. 3/19 ) ergibt sich ein Mittelw ert von Fr. 1'321'000.--. Nach Abzug des gemäss Immobilienbewertung vom 4. Dezember 2014 erforderlichen Investitionsbedarfs von Fr. 300'000.-- (oberer Schätzungs bereich; Urk. 10/183/4 S. 3) verbleiben Fr. 1'021'000.--. Dieser Betrag ist ver gleichbar mit dem von der Beschwerde gegn erin genannten Wert von Fr. 1'042'000.--.

Allerdings rechtfertigt sich die Anwendung der Mittelwertmethode n icht in jedem Fall .

Liegt

- was hier der Fall ist - eine konkrete und aktuelle Schätzung vor, ist dieser g rundsätzlich der Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2018 vom 1 8. Juni 2019 E. 5.2-3). Ungeeignet ist die Methode sodann bei einer erheb lichen Differenz von Steuerwert und Versicherungswert (Urteil des Bundesge richt s 9C_801/2018 vom 2 8. Juni 2019 E. 4), was hier ebenfalls zutrifft . 5.2.6

Der I mmobilienexperte

G.___ ermittelte in seinem

Gutachten vom 4. Dezember 2014 einen Verkehrswert von Fr. 690'000.-- ( Urk. 10/18 3/4 S. 11). Die Beschwer degegnerin wendet zum einen ein, der in der Expertise auf Fr. 230'000.-- bis Fr. 300'000.-- bezifferte Renovationsbedarf sei nicht hin rei chend begründet wor den ( Urk. 2/1 S. 3 oben). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass es sich explizit nur um eine approximative Schätzung handelt, die im Übrigen ausgehend von der detaillierten Beschreibung des Gebäudezustandes und insbe sondere der beste hen den Mängel ( Urk. 10/183/4 S. 5 ff.) durchaus nachvoll zieh bar ist. 5.2.7

Sodann vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die gleichzeitige Berück sichtigung von Renovationsbedarf und zeitbedingter Entwertung führe zu einem unhaltbaren Ergebnis ( Urk. 2/1 S. 3 oben). Der Gutachter zog von dem

anhand des nicht entwerteten Realwert s ( Fr. 1'293’999.--) und anhand des nicht ent wer teten Ertragswert s ( Fr. 1'288’672.--) errechneten Mittelwert von Fr. 1'292'336.-- einen mit Fr. 265'000.-- bezifferten Investitionsbedarf für Reno vationen und die mit Fr. 334'100.-- bezifferte technische Entwertung ab. Auf diese Weise bezifferte er nach der Real- und Ertragswertmethode (vgl.

Urk. 10/183/4 S. 9 f.) den Ver kehrswert auf Fr. 690'000.-- ( Urk. 10/183/4 S. 11). Weswegen vom Mittelwert nicht die nötigen Investitionen einerseits und die technische Entwertung ande rerseits in Abzug zu br ingen sind, leuchtet nicht ein. Beide G rössen - sowohl der Investitionsbedarf als auch die technische Entwertung - wirken sich bei eine m Verkauf der Liegenschaft auf den Verkehrswert ohne Weiteres und unmittelbar aus, weswegen das Vorgehen des Exp erten nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 11 Rz 377). Entgegen der Auffassung der Be schwerdegegnerin legte der Experte seiner Berechnung auch nicht einen pau scha len Bodenpreis von «ca. Fr. 270.-- » zu Grunde (vgl. Urk. 2/1 S. 3 oben), son dern auf die jeweilige Fläche n nutzung bezogene Ansätze (Urk. 10/183/4 S. 9). 5.2.8

Die Beschwerdegegnerin wandte im Weiteren ein, der im Gutachten ermittelte Verkehrswert liege unter dem Steuerwert ( Urk. 8 S. 3). Häufig liegt zwar der Steuerwert unter dem Verkehrswert. Massgegend ist indessen nicht eine schema tische B etrachtungsweise. Vielmehr setzt die Festlegung des Verkehrswert es

rechtsprechungsgemäss eine k on krete und aktuelle S chätzung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E. 6.3.4). Diejenige

von G.___ genügt diesen Anforderungen. Wie bereits gesagt wurde, ermittelte der Gutachter eine erhebliche technische Ent wertung und demzufolge einen ent spre chend hohen Investitionsbedarf. Auch auf weitere verkehrswertrelevante Fakto ren wurde verwiesen, namentlich auf die besondere Architektur des Objek tes, welcher der Experte einen zusätzlich wertmindernden Ei nfluss zumass ( Urk. 10/183/4 S. 12). Es besteht somit insgesamt kein Anlass , von der Verkehrs wertschätzung gemäss Gutachten vom 4. Dezember 2014 abzuweichen. Wird von dem ermittelten Wert von Fr. 690'000.-- die hypothekarische Belastung in der Höhe von Fr. 740'000.-- abgezogen, so verbleibt betreffend die Liegenschaft in Z.___ kein für die Anspruchsberechnung relevantes Vermögen. 5.3 5.3.1

Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Gebäude unter halt sei im Rahmen der anerkannten Ausgaben mit einer Pauschale von 20 % des Ertrages Rechnung zu tragen ( Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, die Pauschale sei nicht gerechtfertigt. Die effektiven Auslagen für die Liegenschaft in Y.___

lägen bei über 38 % des Bruttoertrages ( Urk. 1 S. 4 Rz 9). 5.3.2

Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin, das heisst ein pauschaler Abzug in der Höhe von 20 % des Bruttoe rtrages, st eht in Übereinstimmung mit Art. 16 ELV. Dort ist explizit die Anwendung von Pauscha len vorgesehen.

Die Verord nungs bestimmung und der darin vorgesehene Pauschalabzug sind gesetzeskonform. Im Kanton Zürich ist eine Pauschale von 20 % zu berücksichtigen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 239 Rz 614 u. Fn 762; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 10 Rz 240 ; vgl. auch die Verfügung der Finanz direktion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Ver wal tung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002 ). 5.3.3

Konkret hat die Beschwerdegegnerin ab März 2013 für die Liegenschaft in Y.___ einen Aufwand von Fr. 1'350.-- jäh rlich eingesetzt ( Urk. 2/3 S. 4 ff.). Der Brutto ertrag betrug in den dokumentierten Jah ren 2013 -2015 jeweils etwas über € 7'900.-- (vgl. Urk. 10/181/0/2, Urk. 10/181/0/5 , Urk. 10/181/0/9). 20 % davon sind € 1'580.--. Umgerechnet in Schweizerfranken (Kurs 1,2276 per Anfang März 2013) entspricht dies Fr. 1'940.--. Die Beschwerdegegnerin hat somit für den Gebäudeunterhalt einen zu geringen Betrag berücksichtigt. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet. 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid fest, gemäss dem Nach lass inventar habe die Mutter der Beschwerdeführerin neben der Liegenschaft auch Wertschriften und Barvermögen im Umfang von Fr. 42'967.-- hinterlassen. Davon in Abzug zu bringen seien Todesfall- respektive Nachlasskosten in der Höhe von Fr. 11'607.--. Die verbleibenden Fr. 35'574.-- seien als Vermögen an zu rechnen ( Urk. 2 /1 S. 3 Ziff. 5). 6.2

Gemäss öffentliche m Inventar vom 2 0. August 2015 hinterliess die Mutter der Beschwerdeführerin nebst den Liegenschaften bewegliches Vermögen in der Höhe von Fr. 42'967.-- ( Urk. 10/183/5 S. 5 f.) . Davon ging die Beschwerdegegnerin richtigerweise aus. Richtigerweise brachte sie von dieser Summe die todes fal l bedingten Kosten in Abzug. Diese sind in der Höhe von Fr. 11'608 .-- ebenfalls durch das öffentliche Inventar ausgewiesen ( Urk. 10/183/5 S. 10). Im Ergebnis ergibt sich aber ein Saldo von Fr. 31'359 .-- und nicht von Fr. 35'574.--. 6.3

Zusätzliche Abzüge macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Aus lagen für Renovationen in der geerbten Liegenschaft in Z.___ geltend, zu deren Finanzierung nicht nur die Mieterträge, sondern auch das geerbte Vermögen habe herangezogen werden müssen ( Urk. 1 S. 6 Rz 20). Konkret nennt die Be schwer deführerin verschiedene Renovationen in verschiedener Höhe in den Jahren 2017 und 2018 ( Urk. 1 S. 6 f. Rz 20-23 ; vgl. auch Urk. 3/12-13 ). Selbige fallen indessen in den hier nicht mehr relevanten Zeitraum ab März 2016, weswegen sie für die Anspruchsberechnung nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden können. 7. 7 .1 7 .1.1

Im Einspracheverfahren machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Steuererklärung 2014 (vgl. Urk. 10/176/8) geltend, sie habe Schulden in der Höhe von Fr. 174'184.-- ( Urk. 10/177 S. 2). In der Beschwerdeschrift führte sie aus, die Schulden seien ausgewiesen. Die Schulden beim Sozialamt seien rückwirkend geltend gemacht worden. Ebenso seien Honorare für die Rechtsvertretung unbe glichen. Auch diese Betref f nisse seien als Schulden zu berücksichtigen

( Urk. 1 S. 9 Rz. 31 ff.). 7 .1.2

Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, zwar sei die Fälligkeit der Schulden nicht erforderlich, ab er ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe nicht feststehe, könn t en nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden.

In den Akten befinde sich ein Kontoa uszug der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, wonach zu Lasten der Beschwerdeführerin ein Unterstützungssaldo in der Höhe von Fr. 93'200.-- resultiere. Allerdings bedeute dieser Auszug nicht, dass d ie Sozialen Dienste diesen Betrag auch zurückforderten. Verzichte ein Gläubiger auf die Geltendmachung seiner Forderung , könne diese nicht als vermögensmindernd berücksichtigt werden. Mas sgeblich seien somit allein die Schulden im Zusam menhang mit unbezahlt gebliebenen Anwaltshonoraren . D iese seien mit Fr. 57'607.-- beziffert worden . Davon abzuziehen seien die bereits 2009 aufge führten Forderungen in der Höhe von Fr. 13'802. -- . Insgesamt und unter allen Titeln könnten somit Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.-- anerkannt werden . 2010 habe die Beschwerdeführerin sodann Freizügigkeitskapital bezogen, womit sie hätte Schulden zurückzahlen können, was aber nicht erfolgt sei ( Urk. 2/1 S. 3

f . Ziff. 6 , Urk. 8 S. 4 ).

7 .2

Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tat sächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Ent ste hungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Ver mö gens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweisen ).

Nament lich sind auch Sozialhilfeschuld en anzurechnen, dies mit Blick auf den Grundsatz, dass die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe stets - auch im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen - subsidiär ist ( § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes in der ab 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung) . Dabei kann es keinen Unter schied machen, ob die Sozialhilfes chuld vorbestehend ist oder aktuell Leistungen zur Auszahlung gelangen . Massgebend ist mit Blick auf das Rechtsmiss brauchs verbot, dass die Gelder rechtmässig bezogen wurden, w as hier ausser Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 1 2. September 2018 E. 5.5). 7 .3 7.3.1

Mit Blick auf die genannten Grundsätze besteht kein Anlass, nicht die mit Verweis auf das Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2014 geltend gemachten Schul den zu berücksichtigen, soweit diese ausgewiesen sind. In erster Linie sind im Schuldenverzeichnis Ausstände gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich in der Höhe von Fr. 83'506.-- aufgeführt und des Weiteren unbezahlt gebliebene Anwaltshonorare in der Höhe von Fr. 57’607.--

( Urk. 10/176/8) . Gemäss Konto auszug vom 2 6. August 2018 ist der Saldo zu Lasten der Beschwerdeführerin auf grund der bezogenen Leistungen, soweit er für die Berechnung des Anspruchs ins Gewicht fällt, das heisst bis Ende 2015, auf Fr. 89'148.-- angewachsen ( Urk. 10/196 S. 11).

7.3.2

Die offenen Anwaltshonorare bestritt die Beschwerdegegnerin im Grundsatz nicht . Eine Unterscheidung von Honorarschulden aus der Zeit vor der hier massgeb li chen Anmeldung zum Leistungsbezug und solchen aus der Zeit nach dieser An meldung ist unerheblich. Massgegend ist allein, dass d ie Forderungen tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund ausgewiesen ist , was hier unbestritten ist. Unmassgeblich ist in diesem Zusam menhang sodann, ob vorhandene oder zugeflossene Geldmittel , insbesondere eine Freizügigkeitsleistung, zur Tilgung von Schulden hätten herangezogen werden können . 7.3.3

Die weiteren im Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 2014 aufgeführten Schulden (vgl. Urk. 10/176/8) sind nicht belegt und haben hier ausser Betracht zu fallen. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Anspruchsberechnung die bezogen auf die jeweiligen Bezugsjahre entfallenden Schulden im Zusammen hang mit der bezogenen Sozialhilfe und den offenen H onora ren

für Leistungen von Rechtsanwalt Pederg n ana zu berücksichtigen sind . 8 . 8.1

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:

Begründet ist die Beschwerde hinsichtlich Bewertung der Liegenschaften in Y.___ und Z.___ . Der jeweilige Verkehrswert ist in beiden Fällen von den Festlegungen im Einspracheverfahren abweichend nach dem v orstehend Ausgeführten zu bestimmen . Der jeweilige Verkeh r swert fällt mit Fr. 114’000 .-- für die Wohnung an der A.___ in Y.___ und mit Fr. 690’000 .-- für das Mehrfamilienhaus an der F.___ in Z.___ tiefer aus.

Von letzterem ist die hypothekarische Belastung von Fr. 740'000.-- in Abzug zu bringen , was zur Folge hat, dass betreffend die Liegenschaft in Z.___ kein anrechenbares Vermögen resultiert (vorstehende E.

5.1-2). 8.2

Einer Korrektur zu Gunsten der Beschwerdeführerin bedarf es sodann hinsichtlich der Auslagen für den Gebäudeunterhalt der Liegenschaft in Y.___ (vorste hende E. 5.3). 8.3

B egründet ist d ie Beschwerde ferner hinsichtlich der Schulden. Vom Vermögen in Abzug zu bringen sind nicht nur die offenen Honorare für Rechtsanwalt Peder gnana, sondern auch die bezogenen und der Rückzahlung unterliegenden Unter stützungsleistungen der Sozialen Dienste der Stadt Z ürich (vorstehende E. 7 ). 8.4

U nbegründet ist die Beschwerde hingegen hinsichtlich Anrechnung eines Min dest erwerbseinkommens bei Teilinvaliden im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV (vorstehende E. 4) , hinsichtlich der Bewertung des von der Mutter geerbten be weg lichen Vermögens (vorstehende E. 6) und grundsätzlich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Anrechnung der Erbschaft der am 1 9. April 2014 verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin (vorstehende E. 3 ). Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings , dass der Beschwerdeführerin erst mit der Ausschlagung der Erbschaft durch die Schwester per 1 7. Dezember 2014 ( Urk. 15/23) als einzige verbliebene Erbin die Anwartschaft über den gesamten Nachlass, das heisst unter Vorbehalt der Annahme derselben unter öffentlichem Inventar ,

zu fiel . Zuvor bestand eine Anwartschaft nur im Umfang der Hälfte des Nachlasses (vgl. vorstehende E. 3.3). 8.5

Ausgehend von den geprüften bemessungsrelevanten Faktoren ist der Anspruch der Beschwerdeführerin ab März 2013 bis und mit Februar 2016 im Sinne der Erwägungen in Anwendung der in vorstehender E. 1.7 genannten Grundsätze neu zu berechnen. Hierzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen . 9. 9.1

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Be schwer deführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsach e und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen.

Mit Honorarnote vom 1 7. Februar 2020 macht der Rechtsvertreter der Beschwer deführerin, Rechtsanwalt Dr. Pedergnana, St. Gallen, eine Entschädigung von Fr. 3'098.55 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) geltend ( Urk.

16). 9.2

Der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 12.05 Stunden ist nicht zu bean stan den, ebenso wenig die Auslagen in der Höhe von Fr. 112.5 9.

Berechnungsbasis ist ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Das Sozialversicherungsgericht geht praxis ge mäss von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus. So berechnet ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'976.-- ( [ 12,05 h x Fr. 220.-- + Fr. 112. 6 0 ] x

10 7.7 % ). D as teilweise Unterliegen der Beschwerde führerin rechtfertigt eine Kürzung um einen Drittel. Somit hat die Beschwer de führerin An spruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'984.-- ( Mehrwert steuer und Barauslagen inbegriffen ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Anspruch von X.___

auf Ergänzungsleistungen ab März 2013 bis Ende Februar 2016 hinsichtlich Verkehrs wert und Gebäudeunterhalt

an der A.___ in Y.___ /D , hinsichtlich Verkehrswert der Liegenschaft

an der F.___

in 5322 Z.___ , hinsichtlich Anrechnung der Schulden und hinsichtlich Anrech nungs zeitpunkt der Erbschaft im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen ist. Insoweit wird der an gefochten e

Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurück gewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Pro zess ent schädigung von Fr. 1’984 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1960, bezog ab 1. Februar 2008 eine ganze Rente der Invaliden versicherung, die mit Verfügung der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2012 im Rahmen einer Rentenrevision per Ende Januar 2013 aufgehoben wurde ( vgl. Urk. 10/154 S. 2 ) . Darü ber hinaus erhielt die Rentenbezügerin durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL ; nachfolgend: Durchführungsstelle ) Zusatzleis tun gen zu r Invalidenrente ausgerichtet, wobei d ie se Leistungen mit Verfügung der Durch führungsstelle vom 8. Januar 2013 wegen Aufhebung der Invaliden rente per 1. Februar 2013 eingestellt wurden (Urk. 10/V27).

Dagegen liess X.___ am 2 4. Januar 2013 Einsprache erheben (vgl. Urk. 10/152). In der Folge sprach ihr die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 5. Februar 2013 für den laufenden Monat weitere

Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2'436.--

zu ( Urk. 10/ V 28).

E. 1.2 Gegen die Aufhebung der Invalidenrente hatte X.___

beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben . M it Urteil IV .2013.00030 vom 1 1. Juni 2013 hob die ses die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung nach Einholung eines Gutachtens zurück ( Urk. 10/154). Nach erneuter Abklärung der Verhältnisse

sprach die IV-Stelle

X.___ mit Verfügung vom 2 8. Januar 2016 rückwirkend ab 1. Februar 2013 eine Viertelsrente

zu . Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , die X.___

zwischenzeitlich Unterstüt zungs leistungen ausgerichtet hatten, meldete n die se

am 2 3. März 2016 bei

der Durchführungsstelle

zum erneuten Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk.

E. 1.3 Die

Durchführungsstelle

leitete in der Folge das Verfahren zur Abklärung des Leistungsanspruch s von X.___

ein und ersuchte diese um die Edition der hie rfür benötigten Unterlagen. S chriftliche Aufforderungen hierzu blieben indessen un beantwortet ( Urk. 10/166 -168 ). Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 stellte das AZL die Abklärungen unter Hinweis auf Art. 43 Abs.

E. 1.7 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet ( Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenba ren Einnah men sowie das am 1. Januar des Bezugsj ahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 2 2. August 2014 E. 4.2).

Die jährliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben , namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden . 2 . 2 .1 2 .1.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, zu prüfen sei der Leistungsanspruc h für die Zeit ab März 2013 bis Ende Februar 201 6. Für die Zeit hernach habe die Beschwerdeführerin auf den Bezug von Leis tungen verzichtet.

D as Abklärungsv erfahren habe zunächst nicht abge schlossen werden können , da die Beschwerdeführerin nicht erreichbar gewesen sei und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen und Belege nicht zur Verfügung ge stan den hätten . Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 sei daher das Abklä rungs v erfahren

eingestellt worden. In der dagegen erhobenen Einsprache sei erst mals gemeldet worden, dass die Beschwerdeführerin über Vermögenswerte ver füge. Zum einen betreffe dies eine Wohnung und eine dazugehörige Garage in Y.___ /D . Bei dieser Wohnung handle es sich um eine hypothekarisch nicht belastete Woh nung in einer Altersresidenz. Die W ohnung, die vermietet sei, weise einen Verkehrswert von Fr. 135'000.- - auf , wovon eine Unterhalts kos ten pauschale in Abzug zu bringen sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin von ihrer Mut ter eine in Z.___

(AG) gelegene Liegenschaft geerbt. E s handle sich um ein 3-Familien h a us ,

dessen Verkehrswert trotz des bestehenden Renova tionsbedarfs mit

Fr. 1'042'000.-- zu beziffern sei . Gemäss Nachlassinventar habe die Mutter der Beschwerdeführerin

zudem

ein Wertschriften- und Barvermögen in der Höhe von Fr.

42'967.-- hinterlassen . Davon in Abzug zu bringen seien die Todesfall -und Nachlasskosten

von Fr. 11'607--. Das anrechenbare bewegliche Vermögen betrage somit Fr. 35'574.-- . Nicht angerechnet werden

könnten Schul den gegen über den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, da diese im relevanten Zeitraum noch nicht geltend gemacht worden seien. Als Passiven könnten hin gegen Aus stände gegenüber dem Rechtsvertreter anerkannt werden. Diesbe züg lich zu berücksichtigen sei ein Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 50'000.--. Ins Gewicht falle sodann, dass die Beschwerdeführerin nur eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten, sich aber nie darum bemüht habe, einer wirtschaftlich einträglichen Teilerwerbstätigkeit nachzugehen. Ihre künst lerisch e

Tätigkeit allein

habe zu keinem Einkommen geführt . Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. In Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei ihr daher ein hypothetisches Min desteinkommen anzurechnen ( Urk. 2 /1 S. 1 ff. ). 2 .1.2

In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 ergänzte die Beschwerde geg n erin, die betreffend Bewertung der Liegenschaften in Y.___ und in Z.___ vorge brachten Einwände seien nicht stichhaltig und rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Auch die hinsichtlich des Zeitpunktes der Anrechnung des Nachlas ses der Mutter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig. Massgebend sei der Todeszeitpunkt und nicht die spätere effektive Übertragung des Nachlass es . An der Anrechnung eines hypothetischen Min desterwerbseinkommens sei festzuhalten. Ein solches sei bei Teilinvaliden von Gesetzes wegen vorgesehen ( Urk. 8 S. 1 ff. ).

Auf die Einreichung einer Duplik verzichtete die Beschwerdegegnerin ( Urk. 20). 2 .2 2 .2.1

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2019 aus, bezüglich des Wertes der Alterswohnung in Y.___ sei zu beachten, dass ausge hend vom seinerzeitigen Kaufpreis und unter Berücksichtigung der Wertentwick lung auf dem Wohnungsmarkt für das erste Quartal des Jahres 2016 von einem Preis von umgerechnet Fr. 103'284.-- auszugehen sei. Durch den Kurs verlust des Euro sei eine Erhöhung des Wertes nicht zwingend. Erhebliche Preis steigerungen würden sodann auch durch die vorhandene Mietpreisbindung ver hindert. Der Mietpreis für die Wohnung könne vom Vermieter nicht geändert werden und es müsse zwingend ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden. Auc h die N eben kosten seien klar definiert und höher als von der B eschwerde gegnerin angenom men . Dem Wert der Wohnung hätten sodann die durch die Steuerunterlagen belegten Schulden , insbesondere auch diejenigen beim Sozial amt, gegenüberge standen, wobei nach Abzug des Freibetrages für die Jahre 2013 bis 2015 k ein anrechenbares Vermögen resultiere . In den genannten Jahren sei auch kein Ein kommen realisiert worden . Da s

geerbte Vermögen sei im Übrigen teilweise zur Finanzie rung von Renovationsarbeiten der ebenfalls geerbten Lie genschaft in Z.___ verwendet worden. Schulden hätten keine zurückbezahlt werden können ( Urk. 1 S. 3 f. R z 4 ff., S .

4 Rz 10 ff.

u. S. 9 Rz 31 ff. ).

Den Nachlass der am 1 9. April 2014 verstorbenen Mutter betreffend sei zu be rück sichtigten, dass die Übertragung der Erbschaft erst am 1 1. März 2016 statt gefunden habe. Zuvor habe eine Erbengemeinschaft mit der Schwester bestanden, wobei ein öffentliches Inventar verlangt worden sei, um eine allfällige Über schul dung der Erbschaft zu prüfen . In dieser Phase hätten die Vermögenswerte weder genutzt noch verbraucht werden können. Dies sei erst mit der effektiven Über tra gung im Jahr 2016 der Fall gewesen. Anrechenbar sei das g eerbte Vermögen somit erstmals im Jahr 2017 ( Urk. 1 S. 4 f. Rz 10-12

u. S. 9 Rz 30 ).

Die Liegenschaft in Z.___

weise einen dringenden und erhebliche n Renova tions bedarf auf . Der schlechte Zustand der Liegenschaft habe sich bereits auf die Ver mietbarkeit der Wohnungen ausgewirkt. Der erhebliche Renovationsbedarf habe einen entscheidenden Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft. Die Beschwerde gegn erin habe dies nicht ausreichend berücksichtigt. Der von ihr her angezogene Wert sei zu hoch . Überhöht seien auch d ie von der Beschwerde geg nerin in der Anspruchsberechnung berücksichtigten Mieteinnahmen. Es müsse tatsächlich von einem deutlich tieferen Ertrag ausgegangen werden ( Urk. 1 S. 5 ff. Rz 16 ff.).

Die Herabsetzung der Invalidenrente sei nicht auf eine Genesung zurückzuführen, sondern auf die geänderte rechtliche Beurteilung der Folgen von Schleudertrau mata. Aufgrund des effektiv aber nach wie vor bestehenden Störungsbildes sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin nicht realisierbar. Die Arbeitsfähigkeit sei erheblich einschränkt. Aufgrund dessen könne die Anrech nung eines hypothetische n Einkommen s nicht akzeptiert werden . Dieses stehe im Übrigen auch nicht in Relation zu den vor den Unfällen tatsächlich erzielten Ein künften ( Urk. 1 S. 10 Rz 34 ff . ). 2 .2.2

In der Replik vom 1 7. Februar 2020 wandte die Beschwerde führerin ergänzend ein,

betreffend die Wohnung in Y.___ sei nicht ein hypothetischer, son dern der tat sächliche Ertrag anzurechnen. Zum Zeitpunkt der Anrechnung der Erbschaft sei daran zu erinnern, dass zunächst ein öffentliches Inventar ange ordnet worden sei . Juristisch gesehen liege in diesem Fall noch keine ange n om mene Erbschaft vor. Das öffentliche Inventar sei erst am 1 9. Januar 2016 als angenommen erklärt und der Erbschein sei am 1. Februar 2016 ausgestellt worden . Wenn schon eine andere Anrechnung der Liegenschaft in Z.___ massgeblich sein solle, sei der amt liche Wert gemäss öffentlichem Inventar zu berücksichtigen, das heisst Fr. 858'000.--. Der Erwerb und die Verwaltung der Liegenschaft seien Herausfor derungen gewesen und hätten einen grossen Einsatz erfordert. Hinzu sei ein Um zug gekommen und die jahrelange Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Es sei vom Sozialamt ein Bericht über die Bemühungen um Arbeit einzuholen. Dieser Bericht habe sich auch zu den tatsächlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu äussern ( Urk.

E. 2 /1 S. 1 f. ).

E. 4 bis Art.

E. 4.1 Zum hypothetischen E rwerbse inkommen, zu dessen Festlegung sich die Be schwer degegnerin auf Art. 14a ELV abstützte ( Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 7 ), wendet die Beschwerde führerin ein, die Herabsetzung der Invalidenrente s ei nicht auf eine gesundheitliche Besserung, sondern auf eine gewandelte Praxis hinsichtlich der Folgen von Schleudertraumata zurückzuführen. Die medizinischen Auswirkun gen der Unfälle bestünden tatsächlich aber fort. D ie Anrechnung des Mindest ein kommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV sei daher unangemessen, auch in Relation zum Erwerbseinkommen vor den erlittenen Unfällen.

Gemäss Ziff. 3424.06 der

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL ; richtig: Ziff. 3424.04 gemäss der am 1. Januar 2013 in Kraft gewesen Fassung der WEL ) könne die gesetzliche Vermutung des mindestens erzielbaren Einkommens durch objektive oder auch subjektive Gründe, welche die Realisie rung eines Einkom mens verhinderten oder erschwer t en , umgestossen werden. Die Arbeitsbemü hun gen seit 2006 hätten keinen Erfolg gehabt, was durch eine Edition der Akten des RAV respektive durch einen bei der Sozialhilfebehörde einzuholenden Bericht belegt werden könne ( Urk. 1 S. 10 f. Rz 34 ff. , Urk.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bezog ab 1. Februar 2008 eine ganze Rente der Inva li den versicherung, die mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2012 gestützt auf lit. a der Schlussbe stim mung der IVG-Revision 6a per Ende Januar 2013 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 10/154 S. 2). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 1. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zu rückwies (Urk . 10/154 S. 9 ). Anstelle einer Aufhebung verfügte die IV-Stelle in der Folge gestützt auf die Ergebnisse einer ärztlichen Begutachtung (vgl. Urk. 10/ 155 ) eine Herabsetzung der Rente. Unbestrittenermassen bezieht die Be schwerdeführerin s eit Februar 2013 nunmehr eine Viertel s rente der Invaliden ver sicherung (vgl. Urk. 10/164). Es liegt somit eine Teilinvalidität vor.

Grundsätzlich gilt, dass Teilinvalide ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten haben . Dies hat gemäss Art. 14a ELV zur Folge, dass bei der Anspruchsbeurteilung ein Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend, wobei gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bei Inva liden bis zum Erreichen des 60. Altersjahrs und einem Invaliditäts grad zwischen 40 und 50 % mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchst be trag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden entsprechend Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen ist. Im anspruchserheblichen Zeitraum ab März 2013 bis und mit Februar 2016 hatte die am 2 4. Juli 1960 geborene Beschwerde füh rerin (vgl. Urk. 10/157) die massgebliche Altersgrenze von 60 J ahren noch nicht erreicht und sie hat, was unbestritten ist, in dieser Zeit auch kein Erwerbsein kom men generiert (vgl. U rk. 1 S. 10 f. Rz 34 ff., Urk.

E. 4.3 Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinva lide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Ver mutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditäts fremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werde n ( Ziff. 3424.04 WEL ;

Carigiet/Koch, a.a.O., S. 215 Rz 543 mit Hinweisen ). Ferner bestehen gesetzliche Tatbestände, bei deren Vorliegen auf die Anrechnung eines Einkommens zu verzichten ist ( Art. 14a Abs. 3 ELV). Diese sind vorliegend unbestrittenermassen nicht einschlägig. Damit kommt ein Verzicht auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens nur in Betracht, sofern dessen Reali sierung effektiv nicht möglich war.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich vergeblich um Arbeitsstellen bemüht und habe Sozialhilfe beanspruchen müssen . Gleichzeitig beantragt sie

den Beizug von Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und die Ein holung eines Amtsberichts der Sozialhilfebehörde. Letztere habe sich darin auch über die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arb eitsmarkt zu äussern ( Urk. 1 S. 11 Rz

38,

Urk.

E. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 ZLG). Zweck der Ergänzungs leis tungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regel mässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindest einkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid fest, gemäss dem Nach lass inventar habe die Mutter der Beschwerdeführerin neben der Liegenschaft auch Wertschriften und Barvermögen im Umfang von Fr. 42'967.-- hinterlassen. Davon in Abzug zu bringen seien Todesfall- respektive Nachlasskosten in der Höhe von Fr. 11'607.--. Die verbleibenden Fr. 35'574.-- seien als Vermögen an zu rechnen ( Urk. 2 /1 S. 3 Ziff. 5).

E. 6.2 Gemäss öffentliche m Inventar vom 2 0. August 2015 hinterliess die Mutter der Beschwerdeführerin nebst den Liegenschaften bewegliches Vermögen in der Höhe von Fr. 42'967.-- ( Urk. 10/183/5 S. 5 f.) . Davon ging die Beschwerdegegnerin richtigerweise aus. Richtigerweise brachte sie von dieser Summe die todes fal l bedingten Kosten in Abzug. Diese sind in der Höhe von Fr. 11'608 .-- ebenfalls durch das öffentliche Inventar ausgewiesen ( Urk. 10/183/5 S. 10). Im Ergebnis ergibt sich aber ein Saldo von Fr. 31'359 .-- und nicht von Fr. 35'574.--.

E. 6.3 Zusätzliche Abzüge macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Aus lagen für Renovationen in der geerbten Liegenschaft in Z.___ geltend, zu deren Finanzierung nicht nur die Mieterträge, sondern auch das geerbte Vermögen habe herangezogen werden müssen ( Urk. 1 S. 6 Rz 20). Konkret nennt die Be schwer deführerin verschiedene Renovationen in verschiedener Höhe in den Jahren 2017 und 2018 ( Urk. 1 S. 6 f. Rz 20-23 ; vgl. auch Urk. 3/12-13 ). Selbige fallen indessen in den hier nicht mehr relevanten Zeitraum ab März 2016, weswegen sie für die Anspruchsberechnung nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden können. 7. 7 .1 7 .1.1

Im Einspracheverfahren machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Steuererklärung 2014 (vgl. Urk. 10/176/8) geltend, sie habe Schulden in der Höhe von Fr. 174'184.-- ( Urk. 10/177 S. 2). In der Beschwerdeschrift führte sie aus, die Schulden seien ausgewiesen. Die Schulden beim Sozialamt seien rückwirkend geltend gemacht worden. Ebenso seien Honorare für die Rechtsvertretung unbe glichen. Auch diese Betref f nisse seien als Schulden zu berücksichtigen

( Urk. 1 S. 9 Rz. 31 ff.). 7 .1.2

Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, zwar sei die Fälligkeit der Schulden nicht erforderlich, ab er ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe nicht feststehe, könn t en nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden.

In den Akten befinde sich ein Kontoa uszug der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, wonach zu Lasten der Beschwerdeführerin ein Unterstützungssaldo in der Höhe von Fr. 93'200.-- resultiere. Allerdings bedeute dieser Auszug nicht, dass d ie Sozialen Dienste diesen Betrag auch zurückforderten. Verzichte ein Gläubiger auf die Geltendmachung seiner Forderung , könne diese nicht als vermögensmindernd berücksichtigt werden. Mas sgeblich seien somit allein die Schulden im Zusam menhang mit unbezahlt gebliebenen Anwaltshonoraren . D iese seien mit Fr. 57'607.-- beziffert worden . Davon abzuziehen seien die bereits 2009 aufge führten Forderungen in der Höhe von Fr. 13'802. -- . Insgesamt und unter allen Titeln könnten somit Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.-- anerkannt werden . 2010 habe die Beschwerdeführerin sodann Freizügigkeitskapital bezogen, womit sie hätte Schulden zurückzahlen können, was aber nicht erfolgt sei ( Urk. 2/1 S. 3

f . Ziff. 6 , Urk. 8 S. 4 ).

7 .2

Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tat sächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Ent ste hungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Ver mö gens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweisen ).

Nament lich sind auch Sozialhilfeschuld en anzurechnen, dies mit Blick auf den Grundsatz, dass die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe stets - auch im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen - subsidiär ist ( § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes in der ab 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung) . Dabei kann es keinen Unter schied machen, ob die Sozialhilfes chuld vorbestehend ist oder aktuell Leistungen zur Auszahlung gelangen . Massgebend ist mit Blick auf das Rechtsmiss brauchs verbot, dass die Gelder rechtmässig bezogen wurden, w as hier ausser Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 1 2. September 2018 E. 5.5). 7 .3 7.3.1

Mit Blick auf die genannten Grundsätze besteht kein Anlass, nicht die mit Verweis auf das Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2014 geltend gemachten Schul den zu berücksichtigen, soweit diese ausgewiesen sind. In erster Linie sind im Schuldenverzeichnis Ausstände gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich in der Höhe von Fr. 83'506.-- aufgeführt und des Weiteren unbezahlt gebliebene Anwaltshonorare in der Höhe von Fr. 57’607.--

( Urk. 10/176/8) . Gemäss Konto auszug vom 2 6. August 2018 ist der Saldo zu Lasten der Beschwerdeführerin auf grund der bezogenen Leistungen, soweit er für die Berechnung des Anspruchs ins Gewicht fällt, das heisst bis Ende 2015, auf Fr. 89'148.-- angewachsen ( Urk. 10/196 S. 11).

7.3.2

Die offenen Anwaltshonorare bestritt die Beschwerdegegnerin im Grundsatz nicht . Eine Unterscheidung von Honorarschulden aus der Zeit vor der hier massgeb li chen Anmeldung zum Leistungsbezug und solchen aus der Zeit nach dieser An meldung ist unerheblich. Massgegend ist allein, dass d ie Forderungen tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund ausgewiesen ist , was hier unbestritten ist. Unmassgeblich ist in diesem Zusam menhang sodann, ob vorhandene oder zugeflossene Geldmittel , insbesondere eine Freizügigkeitsleistung, zur Tilgung von Schulden hätten herangezogen werden können . 7.3.3

Die weiteren im Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 2014 aufgeführten Schulden (vgl. Urk. 10/176/8) sind nicht belegt und haben hier ausser Betracht zu fallen. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Anspruchsberechnung die bezogen auf die jeweiligen Bezugsjahre entfallenden Schulden im Zusammen hang mit der bezogenen Sozialhilfe und den offenen H onora ren

für Leistungen von Rechtsanwalt Pederg n ana zu berücksichtigen sind . 8 . 8.1

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:

Begründet ist die Beschwerde hinsichtlich Bewertung der Liegenschaften in Y.___ und Z.___ . Der jeweilige Verkehrswert ist in beiden Fällen von den Festlegungen im Einspracheverfahren abweichend nach dem v orstehend Ausgeführten zu bestimmen . Der jeweilige Verkeh r swert fällt mit Fr. 114’000 .-- für die Wohnung an der A.___ in Y.___ und mit Fr. 690’000 .-- für das Mehrfamilienhaus an der F.___ in Z.___ tiefer aus.

Von letzterem ist die hypothekarische Belastung von Fr. 740'000.-- in Abzug zu bringen , was zur Folge hat, dass betreffend die Liegenschaft in Z.___ kein anrechenbares Vermögen resultiert (vorstehende E.

5.1-2). 8.2

Einer Korrektur zu Gunsten der Beschwerdeführerin bedarf es sodann hinsichtlich der Auslagen für den Gebäudeunterhalt der Liegenschaft in Y.___ (vorste hende E. 5.3). 8.3

B egründet ist d ie Beschwerde ferner hinsichtlich der Schulden. Vom Vermögen in Abzug zu bringen sind nicht nur die offenen Honorare für Rechtsanwalt Peder gnana, sondern auch die bezogenen und der Rückzahlung unterliegenden Unter stützungsleistungen der Sozialen Dienste der Stadt Z ürich (vorstehende E. 7 ). 8.4

U nbegründet ist die Beschwerde hingegen hinsichtlich Anrechnung eines Min dest erwerbseinkommens bei Teilinvaliden im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV (vorstehende E. 4) , hinsichtlich der Bewertung des von der Mutter geerbten be weg lichen Vermögens (vorstehende E. 6) und grundsätzlich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Anrechnung der Erbschaft der am 1 9. April 2014 verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin (vorstehende E. 3 ). Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings , dass der Beschwerdeführerin erst mit der Ausschlagung der Erbschaft durch die Schwester per 1 7. Dezember 2014 ( Urk. 15/23) als einzige verbliebene Erbin die Anwartschaft über den gesamten Nachlass, das heisst unter Vorbehalt der Annahme derselben unter öffentlichem Inventar ,

zu fiel . Zuvor bestand eine Anwartschaft nur im Umfang der Hälfte des Nachlasses (vgl. vorstehende E. 3.3). 8.5

Ausgehend von den geprüften bemessungsrelevanten Faktoren ist der Anspruch der Beschwerdeführerin ab März 2013 bis und mit Februar 2016 im Sinne der Erwägungen in Anwendung der in vorstehender E. 1.7 genannten Grundsätze neu zu berechnen. Hierzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen . 9. 9.1

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Be schwer deführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsach e und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen.

Mit Honorarnote vom 1 7. Februar 2020 macht der Rechtsvertreter der Beschwer deführerin, Rechtsanwalt Dr. Pedergnana, St. Gallen, eine Entschädigung von Fr. 3'098.55 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) geltend ( Urk.

16). 9.2

Der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 12.05 Stunden ist nicht zu bean stan den, ebenso wenig die Auslagen in der Höhe von Fr. 112.5 9.

Berechnungsbasis ist ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Das Sozialversicherungsgericht geht praxis ge mäss von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus. So berechnet ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'976.-- ( [ 12,05 h x Fr. 220.-- + Fr. 112. 6 0 ] x

10 7.7 % ). D as teilweise Unterliegen der Beschwerde führerin rechtfertigt eine Kürzung um einen Drittel. Somit hat die Beschwer de führerin An spruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'984.-- ( Mehrwert steuer und Barauslagen inbegriffen ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Anspruch von X.___

auf Ergänzungsleistungen ab März 2013 bis Ende Februar 2016 hinsichtlich Verkehrs wert und Gebäudeunterhalt

an der A.___ in Y.___ /D , hinsichtlich Verkehrswert der Liegenschaft

an der F.___

in 5322 Z.___ , hinsichtlich Anrechnung der Schulden und hinsichtlich Anrech nungs zeitpunkt der Erbschaft im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen ist. Insoweit wird der an gefochten e

Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurück gewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Pro zess ent schädigung von Fr. 1’984 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm

E. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind recht sprechungsgemäss die Schulden des Ansprechers oder Bezügers von Ergänzungs leis tungen vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypo thekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tat säch lich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schul den oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, kön nen nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundes ge richts 9C_806/2010 vom 3 1. Mai 2011 E . 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). 1 .6

Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bemessen ( Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger , der Bezügerin oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen ( Abs. 4). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Markt preis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E 6.4.3 mit Hin wei sen).

Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die inter kan tonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden ( Abs. 6). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis indessen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7. März 2013, Stand 1. Januar 2021, S. 12; einsehbar im Inter net) .

E. 14 S. 2 Rz 3). 5.1.2

Die Beschwerdeführerin weist zutreffend da rauf hin, die Wohnung sei für € 94'000.-- erworben worden ( Urk. 1 S. 3 Rz 4). Dies ergibt sich indirekt aus der öffentlichen Urkunde des Notariates I Y.___ vom 1 3. Juli 2011 betreffend den Erwerb der Wohnung in Y.___ durch die Beschwerde führerin im Rahmen der Teilung des Nachlass es von B.___ , geb. C.___ , die am 1 2. Oktober 2010 verstorben war. Erbinnen von B.___ waren neben der Beschwerdeführerin deren Schwester, D.___ - Mamone (geb oren am 1 8. Juli

1961) und deren Mutter, E.___ (geb oren am 2. September 1926, verstorben am 1 9. April 2014 ), wobei letztere das Erbe aus schlug. In der Folge teilten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als ver bliebene Erbinnen den Nachlass. Dabei übernahm die Beschwerdeführerin die Wohnung in Y.___ zu alleinigem Eigentum und leistete ihrer Schwester aus dem übrigen Nachlass eine Ausgleichszahlung in der Höhe von € 47'000.-- (Urk. 10/184/3 S. 2 f.). 5.1.3

Es liegt nahe, dass die

vertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung der Hälfte des Liegenschaftswertes entsprach , da sich der Nachlass nach der Ausschlagung durch die Mutter der Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen auf letztere und deren Schwerster verteilte. Gleichzeitig dokumentiert die Zahlung auch, von welchem Wert die Erbinnen - und damit auch die Beschwerdeführerin - seinerzeit insge samt ausgegangen waren , nämlich von € 94'000.-- für die Wohnung samt Garage (Urk. 10/184 / 3/S. 2) . Es liegen keine Anhaltspunkte für eine abweichende An nahme vor und ebenso wenig dafür, der dem Teilungsvertrag zu Grunde gelegte Liegenschaftswert entspreche nicht dem tatsächlich realisierbaren. 5.1.4

Die Verkehrswertberechnung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtwerte des Grundstückmarktberichts 2014 der Stadt Y.___

und auf eine Statistik zur Grundstückpreisentwicklung für Wohnung en in der fraglichen Ge meinde ( Urk. 3/20-21 ) spiegelt die Durchschnittspreise der gesamten R egion und ist damit, wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise zu Bedenken gibt (Urk. 8 S.

2 ) , nicht hinreichend objektspezifisch. Dieser Methode ist daher nicht der Vor zug zu geben. Nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich aufgrund der Besonderheiten der Liegenschaft (Seniorenwohnung mit Mitpreisbindung ; vgl. Urk. 10/

E. 18 1/0/23 f . ) nicht um ein Rendite objekt (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz 5) . Dieser Umstand spricht gegen den von der Beschwerdegegnerin gewählten Ansatz mittels Ertragswertberechnung. In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann auch aus ,

es rechtfertige sich, von einem

Wert von Fr. 114'000.-- auszugehen ( Urk. 8 S. 2). Dies entspricht den € 94'000.-- umgerechnet in C HF per Ende 2011 (Kurs 1,2175). D a nichts darauf hindeutet, dass dem öffentlich beurkundeten Teilungsvertrag vom 1 3. Juli 2011 nicht der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung in Y.___ zu Grunde gelegt wurde , ist vom Betrag von € 94'000.-- respektive Fr. 114'000.-- auszugehen. An gaben, die auf eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft hinweisen würde n,

sind den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen (vgl. etwa

Urk. 10/176/8 S. 10, Urk. 10/180 S. 6). 5.2 5.2.1

Die Beschwerdegegnerin legte

der Anspruchsberechnung hinsichtlich der

Liegen schaft an der F.___

in Z.___ (3-Familienhaus mit Umschwung ; Urk. 10/183/4 ) einen Verkehrswert von Fr. 1'042’000 .-- unter Abzug der Hypo thekarschulden in der Höhe von Fr. 740'000.--

zu G runde. Sie hielt dazu fest, gemäss der bei den Akten liegenden Immobilienbewertung des Immo-Beratungs zentrums G.___ vom 4. Dezember 2014

( von der Beschwerdeführerin ediert; vgl. Urk. 3/9 = Urk. 10/183/4)

könne nach einer Renovation des Gebäudes und bei voller Ver m ietung mit einem Ertrag von Fr. 65'980.-- pro Jahr gerechnet werden. Dies ent spreche einem Verkehrswert von Fr. 1'288'600.--. Belastet sei die Liegenschaft mit einer Hypothek in der Höhe von Fr. 740'000.--. Es s ei notorisch , dass Mehr familienhäuser in Privatbesitz nur im Umfang von 70 % ihres Wertes hypothe karisch belastet werden könnten, wenn keine weiteren massgeblichen Vermö genswerte vorhanden seien. Der Steuerwert der Liegenschaft habe im Jahr 2014 Fr. 858'000.-- betragen. E s könne somit davon ausgegangen werden, dass der Wert der Liegenschaft gemäss Praxis des Amtes für Zusatzleistungen auch unter Berücksichtigung des Investitionsbedarfs mit Fr. 1'042'000.-- beziffert werden könne . Der im Rahmen der Immobilienbewertung aus dem Jahr 2014 ermittelte Verkehrswert sei nicht schlüssig, da dieser tiefer als der Steuerwert sei. Insbeson dere die Berücksichtigung von zeitbedingter Entwertung und Investi tions bedarf führe zu einem unhaltbaren Ergebnis. Der Investitionsbedarf sei mit Fr. 230'000.-- bis Fr. 300'000.-- beziffert worden, ohne dass dies näher begründet worden sei. Sei kein verwertbares Gutachten vorhanden, eigne sich die Mittel wertmethode zur Wertbestimmung. Hier belaufe sich der Mittelwert zwischen Steuer- und Gebäudeversicherungswert auf Fr. 1'321'000.--. Der der Anspruchs berechnung effektiv zur Grunde gelegte Wert von Fr. 1'042'000.-- erweise sich vor diesem Hintergrund für die Beschwerdeführerin als vorteilhaft

( Urk. 2 /1 S. 2 f.,

Urk. 8 S. 3).

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, der Verkehrswert sei

gemäss dem Gutachten des Immo-Beratungs zentrums G.___ vom 4. Dezember 2014 mit

Fr. 690'000.-- zu beziffern. Kenne man die Liegenschaft und werde berücksichtigt, in welchem Zustand sie sich befinde, sei die Expertise nachvoll ziehbar. Wenn die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als Erbinnen vom Wert ausgegangen wären, den die Beschwerde gegn erin der Liegenschaft zu messe, so hätten sie kaum das öffentliche Inventar verlangt, sondern das betref fende Objekt unverzüglich verkauft. Allerdings sei die Immobilie aber kaum verkäuflich. Es bestehe ein erheblicher und ausgewiesener Inves titionsbedarf, der sich auf Fr. 717'000.-- belaufe. Die bisher erfolgten Teilsanierungen seien not wendig gewesen, um eine Weitervermietung der Wohnung en zu ermöglichen. Fin anziert worden seien sie aus den Mieteinnahmen und dem Erbe, weswegen letzteres nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalt es habe verwendet werden können. Für den Fall, dass nicht vom Wert gemäs s Expertise in der Höhe von Fr. 690'000.-- aus zugehen sei, sei de r amtliche Wert entsprechend dem öffent lichen Inventar in der Höhe von Fr. 858'000.-- heranzuziehen ( Urk. 1 S. 5 f f . Rz 16 ff., Urk. 14 S. 3 Rz 11 ). 5.2.2

Da die Liegenschaft in Z.___ von der Beschwerdeführerin nicht selber genutzt wird, sondern alle Wohnung en des 3-Familienhauses vermietet sind, ist für die Anspruchsberechnung wie bei der Liegenschaft in Y.___ der Ver kehrs wert mass gebend (vorstehende E. 1.6; vgl. auch Ziff. 3444.0 2

WEL ). Es liegt eine professi onelle Immobilienbewertung dur ch den Experten G.___ , Immo-Beratungs zentrum,

H.___ , vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 10/183/4) und somit aus dem Jahr des Anfalls des Nachlasses vor. Für den nach erfolgter Reno vation des Gebäudes bei voller Vermietung erzielbaren Ertrag von Fr. 65'980.-- pro Jahr erachtet die Beschwerde gegn erin die Expertise als schlüssig, nicht hin gegen hinsichtlich der Verkehrswertschätzung ( Urk. 2/1 S.

3 Ziff. 4). Soweit sie anhand des Mietertrages mittels der Ertragswertmethode (ohne Offenlegung des Kapitalisierungszins satzes) einen Verkehrswert von Fr. 1'288'600.-- ermittelte, ist das Vorgehen zwar grundsätzlich zulässig , da bezüglic h der anzuwendenden Be wertungsmethoden rechtsprechungsgemäss kein Numerus clausus gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2.1), doch wären dies falls die tatsäch lichen Mieterträge der nicht renovierten Liegenschaft heran zu ziehen und nicht die erst nach erfolgter Renovation

realisierbare n . 5.2.3

Die Beschwerdegegnerin skizzierte im Einspracheentscheid einen Bewertungs an satz ausgehend von der hypothekarischen Belastung ( Urk. 2/1 S. 3 Ziff. 4). Aus gewiesen ist , dass die Liegenschaft in Z.___ eine hypothekarische Belastung von Fr. 740'000.-- aufweist ( Urk. 10/183/5 S. 8). A ktenkundig ist aber weder, auf wel chen Zeit punkt die Begründung der hypothekarische n Belastung zurückgeht, noch ob sie tatsächlich in Anwendung der von der Beschwerdegegnerin als noto risch bezeichneten Regel erfolgte, die Belastung dürfe bei Mehrfamilienhäusern in Privatbesitz nicht mehr als 70 %

des Wertes der Liegenschaft betragen. Eine zuverlässige Verkehrswertermittlung ist dergestalt nicht möglich. 5.2.4

Im Einspracheentscheid bezeichnete die Beschwerdegegnerin nicht, mit welcher Methode

sie

ausgehend vom

Steuerwert den für sie ma ssgebenden Verkehrswert von nunmehr Fr. 1'042'000.-- errechnete (vgl. auch Urk. 9/2) . In der Beschwer deantwort ergänzte sie, sie habe den Repartitionswert gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV ermittelt ( Urk. 8 S. 3). Die genannte Verordnungsbestimmung gestattet es den Kantonen, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert an zu wenden . Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7. März 2013, Stand 1. Januar 2021, S. 12 Ziff. 2.2.1). 5.2.5

Die Beschwerde gegn erin verwies sodann auf die Mittelwertmethode zur Bestim mung des Verkehrswertes ( Urk. 8 S. 3). Mit der Mittelwertmethode ( vgl. dazu Urteil e des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember

2017 E.

3.3, 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E. 6.3.4 und P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b ) wird auf das Mittel zwischen Steuerwert und Gebäud eversicherungswert abge stellt. Letzterer beläuft sich hier auf Fr. 1'784'000.-- (Aargauische Gebäudever sicherung, Police Nr. ..... vom 1 9. November 2011; Urk. 10/183/4 S. 18). Unter Hinzurechnung des Steuerwertes von Fr. 858'000.-- im Jahr 2014 ( Urk. 10/183/5 S.

5 ; zum Steuerwert 2015 vgl. Urk. 3/19 ) ergibt sich ein Mittelw ert von Fr. 1'321'000.--. Nach Abzug des gemäss Immobilienbewertung vom 4. Dezember 2014 erforderlichen Investitionsbedarfs von Fr. 300'000.-- (oberer Schätzungs bereich; Urk. 10/183/4 S. 3) verbleiben Fr. 1'021'000.--. Dieser Betrag ist ver gleichbar mit dem von der Beschwerde gegn erin genannten Wert von Fr. 1'042'000.--.

Allerdings rechtfertigt sich die Anwendung der Mittelwertmethode n icht in jedem Fall .

Liegt

- was hier der Fall ist - eine konkrete und aktuelle Schätzung vor, ist dieser g rundsätzlich der Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2018 vom 1 8. Juni 2019 E. 5.2-3). Ungeeignet ist die Methode sodann bei einer erheb lichen Differenz von Steuerwert und Versicherungswert (Urteil des Bundesge richt s 9C_801/2018 vom 2 8. Juni 2019 E. 4), was hier ebenfalls zutrifft . 5.2.6

Der I mmobilienexperte

G.___ ermittelte in seinem

Gutachten vom 4. Dezember 2014 einen Verkehrswert von Fr. 690'000.-- ( Urk. 10/18 3/4 S. 11). Die Beschwer degegnerin wendet zum einen ein, der in der Expertise auf Fr. 230'000.-- bis Fr. 300'000.-- bezifferte Renovationsbedarf sei nicht hin rei chend begründet wor den ( Urk. 2/1 S. 3 oben). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass es sich explizit nur um eine approximative Schätzung handelt, die im Übrigen ausgehend von der detaillierten Beschreibung des Gebäudezustandes und insbe sondere der beste hen den Mängel ( Urk. 10/183/4 S. 5 ff.) durchaus nachvoll zieh bar ist. 5.2.7

Sodann vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die gleichzeitige Berück sichtigung von Renovationsbedarf und zeitbedingter Entwertung führe zu einem unhaltbaren Ergebnis ( Urk. 2/1 S. 3 oben). Der Gutachter zog von dem

anhand des nicht entwerteten Realwert s ( Fr. 1'293’999.--) und anhand des nicht ent wer teten Ertragswert s ( Fr. 1'288’672.--) errechneten Mittelwert von Fr. 1'292'336.-- einen mit Fr. 265'000.-- bezifferten Investitionsbedarf für Reno vationen und die mit Fr. 334'100.-- bezifferte technische Entwertung ab. Auf diese Weise bezifferte er nach der Real- und Ertragswertmethode (vgl.

Urk. 10/183/4 S. 9 f.) den Ver kehrswert auf Fr. 690'000.-- ( Urk. 10/183/4 S. 11). Weswegen vom Mittelwert nicht die nötigen Investitionen einerseits und die technische Entwertung ande rerseits in Abzug zu br ingen sind, leuchtet nicht ein. Beide G rössen - sowohl der Investitionsbedarf als auch die technische Entwertung - wirken sich bei eine m Verkauf der Liegenschaft auf den Verkehrswert ohne Weiteres und unmittelbar aus, weswegen das Vorgehen des Exp erten nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 11 Rz 377). Entgegen der Auffassung der Be schwerdegegnerin legte der Experte seiner Berechnung auch nicht einen pau scha len Bodenpreis von «ca. Fr. 270.-- » zu Grunde (vgl. Urk. 2/1 S. 3 oben), son dern auf die jeweilige Fläche n nutzung bezogene Ansätze (Urk. 10/183/4 S. 9). 5.2.8

Die Beschwerdegegnerin wandte im Weiteren ein, der im Gutachten ermittelte Verkehrswert liege unter dem Steuerwert ( Urk. 8 S. 3). Häufig liegt zwar der Steuerwert unter dem Verkehrswert. Massgegend ist indessen nicht eine schema tische B etrachtungsweise. Vielmehr setzt die Festlegung des Verkehrswert es

rechtsprechungsgemäss eine k on krete und aktuelle S chätzung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E. 6.3.4). Diejenige

von G.___ genügt diesen Anforderungen. Wie bereits gesagt wurde, ermittelte der Gutachter eine erhebliche technische Ent wertung und demzufolge einen ent spre chend hohen Investitionsbedarf. Auch auf weitere verkehrswertrelevante Fakto ren wurde verwiesen, namentlich auf die besondere Architektur des Objek tes, welcher der Experte einen zusätzlich wertmindernden Ei nfluss zumass ( Urk. 10/183/4 S. 12). Es besteht somit insgesamt kein Anlass , von der Verkehrs wertschätzung gemäss Gutachten vom 4. Dezember 2014 abzuweichen. Wird von dem ermittelten Wert von Fr. 690'000.-- die hypothekarische Belastung in der Höhe von Fr. 740'000.-- abgezogen, so verbleibt betreffend die Liegenschaft in Z.___ kein für die Anspruchsberechnung relevantes Vermögen. 5.3 5.3.1

Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Gebäude unter halt sei im Rahmen der anerkannten Ausgaben mit einer Pauschale von 20 % des Ertrages Rechnung zu tragen ( Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, die Pauschale sei nicht gerechtfertigt. Die effektiven Auslagen für die Liegenschaft in Y.___

lägen bei über 38 % des Bruttoertrages ( Urk. 1 S. 4 Rz 9). 5.3.2

Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin, das heisst ein pauschaler Abzug in der Höhe von 20 % des Bruttoe rtrages, st eht in Übereinstimmung mit Art. 16 ELV. Dort ist explizit die Anwendung von Pauscha len vorgesehen.

Die Verord nungs bestimmung und der darin vorgesehene Pauschalabzug sind gesetzeskonform. Im Kanton Zürich ist eine Pauschale von 20 % zu berücksichtigen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 239 Rz 614 u. Fn 762; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 10 Rz 240 ; vgl. auch die Verfügung der Finanz direktion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Ver wal tung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002 ). 5.3.3

Konkret hat die Beschwerdegegnerin ab März 2013 für die Liegenschaft in Y.___ einen Aufwand von Fr. 1'350.-- jäh rlich eingesetzt ( Urk. 2/3 S. 4 ff.). Der Brutto ertrag betrug in den dokumentierten Jah ren 2013 -2015 jeweils etwas über € 7'900.-- (vgl. Urk. 10/181/0/2, Urk. 10/181/0/5 , Urk. 10/181/0/9). 20 % davon sind € 1'580.--. Umgerechnet in Schweizerfranken (Kurs 1,2276 per Anfang März 2013) entspricht dies Fr. 1'940.--. Die Beschwerdegegnerin hat somit für den Gebäudeunterhalt einen zu geringen Betrag berücksichtigt. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet. 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00091

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 8. Februar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1960, bezog ab 1. Februar 2008 eine ganze Rente der Invaliden versicherung, die mit Verfügung der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2012 im Rahmen einer Rentenrevision per Ende Januar 2013 aufgehoben wurde ( vgl. Urk. 10/154 S. 2 ) . Darü ber hinaus erhielt die Rentenbezügerin durch das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL ; nachfolgend: Durchführungsstelle ) Zusatzleis tun gen zu r Invalidenrente ausgerichtet, wobei d ie se Leistungen mit Verfügung der Durch führungsstelle vom 8. Januar 2013 wegen Aufhebung der Invaliden rente per 1. Februar 2013 eingestellt wurden (Urk. 10/V27).

Dagegen liess X.___ am 2 4. Januar 2013 Einsprache erheben (vgl. Urk. 10/152). In der Folge sprach ihr die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 5. Februar 2013 für den laufenden Monat weitere

Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 2'436.--

zu ( Urk. 10/ V 28).

1.2

Gegen die Aufhebung der Invalidenrente hatte X.___

beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben . M it Urteil IV .2013.00030 vom 1 1. Juni 2013 hob die ses die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung nach Einholung eines Gutachtens zurück ( Urk. 10/154). Nach erneuter Abklärung der Verhältnisse

sprach die IV-Stelle

X.___ mit Verfügung vom 2 8. Januar 2016 rückwirkend ab 1. Februar 2013 eine Viertelsrente

zu . Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich , die X.___

zwischenzeitlich Unterstüt zungs leistungen ausgerichtet hatten, meldete n die se

am 2 3. März 2016 bei

der Durchführungsstelle

zum erneuten Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. Urk. 2 /1 S. 1 f. ). 1.3

Die

Durchführungsstelle

leitete in der Folge das Verfahren zur Abklärung des Leistungsanspruch s von X.___

ein und ersuchte diese um die Edition der hie rfür benötigten Unterlagen. S chriftliche Aufforderungen hierzu blieben indessen un beantwortet ( Urk. 10/166 -168 ). Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 stellte das AZL die Abklärungen unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG) ein ( Urk. 10/V29).

Gegen die se Verfügung erhob X.___ am 2 6. Oktober 2016 Einspra che und beantragte, es seien ihr bis Ende Februar 2016 Ergänzungsleistungen auszurichten ( Urk. 10/177).

In der Folge reichten X.___ und ergänzend auch das zu ständige Sozialzentrum der Sozialen Dienste der Stadt Zürich Unterlagen zu r Dar legung der wirtschaftli chen Verhältnisse der Gesuchstellerin ein (Urk. 10/179 ff.). Am 5. September 2019 erliess die Durchführungsstelle den Einspracheentscheid

( Urk. 2/1 = Urk. 10/V30 ), mit dem sie die Einsprache teilweise guthiess u nd X.___ mit separa ter, gleichentags erlassener Verfügung ( Urk. 2/ 3 = Urk. 10/ V 31) Ergänzungsleis tungen wie folgt zu sprach : je Fr. 536.-- für die Mon ate März bis und mit Dezember 2013, je Fr. 468.-- für die Monate Januar bis und mit März 2014 und Fr. 436.-- für den April 2 01 4. Für die Zeit ab Mai 2014 bis und mit Februar 2016 verneinte die Durchführungsstelle einen Zusatzleis tungsan spruch zufolge Einnahmenüber schusses. Sodann stellte die Durchfüh rungs stelle fest, für die Zeit ab März 2016 habe

die Gesuchstellerin auf Ergän zungslei stungen verzichtet . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2019 erhob X.___

am

9. Oktober 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der Anspruch auf Ergänzungsleis tungen ent sprechend ihren Anträgen neu zu berechnen ( Urk. 1 S. 2 ). Die Durch führungs stelle erststattete die Beschwerdeantwort am 3. Dezember 2019 und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne von kleineren Korrekturen gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung ( Urk. 8). In der Replik vom 1 7. Februar 2020 hielt X.___ an ihrem R e chts begehren fest ( Urk. 14). Die Durch führungsstelle verzichtete am 5. März 20 2 0 auf eine Duplik ( Urk. 20). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2020 mitgeteilt (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) sind per 1. Januar 2021 einer umfassenden Revision unterzogen worden (EL-Reform; Änderungen des ELG vom 2 2. März 2019 und Änderungen der ELV vom 2 9. Januar 2020). Damit einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatz leis tungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) des Kantons Zürich vorgenommen. In Bezug auf alle diese Änderungen gilt der übergangs rechtliche Grundsatz, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die in Kraft standen , als sich der Sachverhalt verwirklicht hat, der zu den materiellen Rechtsfolgen geführt hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E.

4b, je mit Hinweisen).

Rechtsprechungsgemäss bildet der angefochtene Entscheid die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 35/04 vom 2 4. Januar 2005 E. 1) . Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Einspracheentscheid vom 5. September 2019 und der gleichzeitig erlassenen Verfügung den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab März

2013 bis Ende Februar 2016

geregelt ( Urk. 2/1 S. 1, Urk. 2/ 3 S. 1 f.). Die Beurteilung der Beschwerde

hat

daher gestützt auf den dargelegten übergang s rechtlichen Grundsatz nach den Gesetzes- und Verordnungsb estimmungen zu erfolgen , wie sie bis Ende 2020 in Kraft standen . Nachfolgend werden daher, soweit nichts Anderes vermerkt ist, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung vor dem Inkrafttreten der EL-Reform per Anfang 2021 zitiert. 1 .2

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20 ZLG). Zweck der Ergänzungs leis tungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regel mässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindest einkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher oder die Leis tungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). 1 .3

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein stehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).

Ausserdem ist ein Fünfzehntel, bei Alters rentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme anzurechnen. 1 .4

Beim Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG handelt es sich um einen fiktiven Vermögensverbrauch. Unabhängig vom effektiven Vermögensverbrauch ist immer der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Vermögens anzurechnen. Die Anrechnung eines Vermögenswertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass dieser jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitliche Verzögerung, die mit einer Umwandlung eines konkreten Vermögenswertes in liquides Vermögen ver bunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung ( Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1842 ff. Rz 160 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.1). 1 .5

Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind recht sprechungsgemäss die Schulden des Ansprechers oder Bezügers von Ergänzungs leis tungen vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypo thekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tat säch lich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schul den oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, kön nen nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundes ge richts 9C_806/2010 vom 3 1. Mai 2011 E . 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). 1 .6

Nach Art. 17 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bemessen ( Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger , der Bezügerin oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen ( Abs. 4). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Markt preis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E 6.4.3 mit Hin wei sen).

Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die inter kan tonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden ( Abs. 6). Der Kanton Zürich hat von dieser Befugnis indessen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7. März 2013, Stand 1. Januar 2021, S. 12; einsehbar im Inter net) . 1.7

Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet ( Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenba ren Einnah men sowie das am 1. Januar des Bezugsj ahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalenderjahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 2 2. August 2014 E. 4.2).

Die jährliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben , namentlich bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden . 2 . 2 .1 2 .1.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, zu prüfen sei der Leistungsanspruc h für die Zeit ab März 2013 bis Ende Februar 201 6. Für die Zeit hernach habe die Beschwerdeführerin auf den Bezug von Leis tungen verzichtet.

D as Abklärungsv erfahren habe zunächst nicht abge schlossen werden können , da die Beschwerdeführerin nicht erreichbar gewesen sei und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen und Belege nicht zur Verfügung ge stan den hätten . Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 sei daher das Abklä rungs v erfahren

eingestellt worden. In der dagegen erhobenen Einsprache sei erst mals gemeldet worden, dass die Beschwerdeführerin über Vermögenswerte ver füge. Zum einen betreffe dies eine Wohnung und eine dazugehörige Garage in Y.___ /D . Bei dieser Wohnung handle es sich um eine hypothekarisch nicht belastete Woh nung in einer Altersresidenz. Die W ohnung, die vermietet sei, weise einen Verkehrswert von Fr. 135'000.- - auf , wovon eine Unterhalts kos ten pauschale in Abzug zu bringen sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin von ihrer Mut ter eine in Z.___

(AG) gelegene Liegenschaft geerbt. E s handle sich um ein 3-Familien h a us ,

dessen Verkehrswert trotz des bestehenden Renova tionsbedarfs mit

Fr. 1'042'000.-- zu beziffern sei . Gemäss Nachlassinventar habe die Mutter der Beschwerdeführerin

zudem

ein Wertschriften- und Barvermögen in der Höhe von Fr.

42'967.-- hinterlassen . Davon in Abzug zu bringen seien die Todesfall -und Nachlasskosten

von Fr. 11'607--. Das anrechenbare bewegliche Vermögen betrage somit Fr. 35'574.-- . Nicht angerechnet werden

könnten Schul den gegen über den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, da diese im relevanten Zeitraum noch nicht geltend gemacht worden seien. Als Passiven könnten hin gegen Aus stände gegenüber dem Rechtsvertreter anerkannt werden. Diesbe züg lich zu berücksichtigen sei ein Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 50'000.--. Ins Gewicht falle sodann, dass die Beschwerdeführerin nur eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten, sich aber nie darum bemüht habe, einer wirtschaftlich einträglichen Teilerwerbstätigkeit nachzugehen. Ihre künst lerisch e

Tätigkeit allein

habe zu keinem Einkommen geführt . Damit sei sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. In Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sei ihr daher ein hypothetisches Min desteinkommen anzurechnen ( Urk. 2 /1 S. 1 ff. ). 2 .1.2

In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 ergänzte die Beschwerde geg n erin, die betreffend Bewertung der Liegenschaften in Y.___ und in Z.___ vorge brachten Einwände seien nicht stichhaltig und rechtfertigten keine abweichende Beurteilung. Auch die hinsichtlich des Zeitpunktes der Anrechnung des Nachlas ses der Mutter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig. Massgebend sei der Todeszeitpunkt und nicht die spätere effektive Übertragung des Nachlass es . An der Anrechnung eines hypothetischen Min desterwerbseinkommens sei festzuhalten. Ein solches sei bei Teilinvaliden von Gesetzes wegen vorgesehen ( Urk. 8 S. 1 ff. ).

Auf die Einreichung einer Duplik verzichtete die Beschwerdegegnerin ( Urk. 20). 2 .2 2 .2.1

Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2019 aus, bezüglich des Wertes der Alterswohnung in Y.___ sei zu beachten, dass ausge hend vom seinerzeitigen Kaufpreis und unter Berücksichtigung der Wertentwick lung auf dem Wohnungsmarkt für das erste Quartal des Jahres 2016 von einem Preis von umgerechnet Fr. 103'284.-- auszugehen sei. Durch den Kurs verlust des Euro sei eine Erhöhung des Wertes nicht zwingend. Erhebliche Preis steigerungen würden sodann auch durch die vorhandene Mietpreisbindung ver hindert. Der Mietpreis für die Wohnung könne vom Vermieter nicht geändert werden und es müsse zwingend ein Betreuungsvertrag abgeschlossen werden. Auc h die N eben kosten seien klar definiert und höher als von der B eschwerde gegnerin angenom men . Dem Wert der Wohnung hätten sodann die durch die Steuerunterlagen belegten Schulden , insbesondere auch diejenigen beim Sozial amt, gegenüberge standen, wobei nach Abzug des Freibetrages für die Jahre 2013 bis 2015 k ein anrechenbares Vermögen resultiere . In den genannten Jahren sei auch kein Ein kommen realisiert worden . Da s

geerbte Vermögen sei im Übrigen teilweise zur Finanzie rung von Renovationsarbeiten der ebenfalls geerbten Lie genschaft in Z.___ verwendet worden. Schulden hätten keine zurückbezahlt werden können ( Urk. 1 S. 3 f. R z 4 ff., S .

4 Rz 10 ff.

u. S. 9 Rz 31 ff. ).

Den Nachlass der am 1 9. April 2014 verstorbenen Mutter betreffend sei zu be rück sichtigten, dass die Übertragung der Erbschaft erst am 1 1. März 2016 statt gefunden habe. Zuvor habe eine Erbengemeinschaft mit der Schwester bestanden, wobei ein öffentliches Inventar verlangt worden sei, um eine allfällige Über schul dung der Erbschaft zu prüfen . In dieser Phase hätten die Vermögenswerte weder genutzt noch verbraucht werden können. Dies sei erst mit der effektiven Über tra gung im Jahr 2016 der Fall gewesen. Anrechenbar sei das g eerbte Vermögen somit erstmals im Jahr 2017 ( Urk. 1 S. 4 f. Rz 10-12

u. S. 9 Rz 30 ).

Die Liegenschaft in Z.___

weise einen dringenden und erhebliche n Renova tions bedarf auf . Der schlechte Zustand der Liegenschaft habe sich bereits auf die Ver mietbarkeit der Wohnungen ausgewirkt. Der erhebliche Renovationsbedarf habe einen entscheidenden Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft. Die Beschwerde gegn erin habe dies nicht ausreichend berücksichtigt. Der von ihr her angezogene Wert sei zu hoch . Überhöht seien auch d ie von der Beschwerde geg nerin in der Anspruchsberechnung berücksichtigten Mieteinnahmen. Es müsse tatsächlich von einem deutlich tieferen Ertrag ausgegangen werden ( Urk. 1 S. 5 ff. Rz 16 ff.).

Die Herabsetzung der Invalidenrente sei nicht auf eine Genesung zurückzuführen, sondern auf die geänderte rechtliche Beurteilung der Folgen von Schleudertrau mata. Aufgrund des effektiv aber nach wie vor bestehenden Störungsbildes sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin nicht realisierbar. Die Arbeitsfähigkeit sei erheblich einschränkt. Aufgrund dessen könne die Anrech nung eines hypothetische n Einkommen s nicht akzeptiert werden . Dieses stehe im Übrigen auch nicht in Relation zu den vor den Unfällen tatsächlich erzielten Ein künften ( Urk. 1 S. 10 Rz 34 ff . ). 2 .2.2

In der Replik vom 1 7. Februar 2020 wandte die Beschwerde führerin ergänzend ein,

betreffend die Wohnung in Y.___ sei nicht ein hypothetischer, son dern der tat sächliche Ertrag anzurechnen. Zum Zeitpunkt der Anrechnung der Erbschaft sei daran zu erinnern, dass zunächst ein öffentliches Inventar ange ordnet worden sei . Juristisch gesehen liege in diesem Fall noch keine ange n om mene Erbschaft vor. Das öffentliche Inventar sei erst am 1 9. Januar 2016 als angenommen erklärt und der Erbschein sei am 1. Februar 2016 ausgestellt worden . Wenn schon eine andere Anrechnung der Liegenschaft in Z.___ massgeblich sein solle, sei der amt liche Wert gemäss öffentlichem Inventar zu berücksichtigen, das heisst Fr. 858'000.--. Der Erwerb und die Verwaltung der Liegenschaft seien Herausfor derungen gewesen und hätten einen grossen Einsatz erfordert. Hinzu sei ein Um zug gekommen und die jahrelange Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Es sei vom Sozialamt ein Bericht über die Bemühungen um Arbeit einzuholen. Dieser Bericht habe sich auch zu den tatsächlichen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu äussern ( Urk. 14 S. 2 f. ). 3 . 3 .1

Im Einspracheverfahren beurteilte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsbe rech tigung der Beschwerdeführerin für die Zeit ab März 2013 bis Ende Februar 2016 mit dem Hinweis, für die Zeit hernach habe die Beschwerdeführerin auf Leis tun gen verzichtet ( Urk. 2/3 S. 1) . Tatsächlich beantragte die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache vom 2 6. Oktober 2016 die Zusprechung von Zusatz leis tun gen nur bis Ende Februar 2016 ( Urk. 10/177 S. 1). Darauf kam die Be schwerde führerin im Beschwerdeverfahren nicht zurück. Dieser Zeitraum ist so mit auch im Beschwerdeverfahren massgebend und es sind di e in dieser Periode massgebli chen Leistungsvoraussetzungen zu prüfen . Zunächst einzugehen ist dabei auf den strittigen Zeitpunkt des Erwerbs des Nachlasses der Mutter der Beschwerde füh re rin. Diese macht geltend, massgebend sei nicht der Tod der Mutter am 1 9. April 2014 , sondern der Zeitpunkt der Ausstellung des Erbscheins am 1. Februar 2016 respektive die effektive Übertragung der geerbten Vermögenswerte am 1 1. März 2016, nachdem zuvor ein öffentliches Inventar verlangt und dieses per Gerichts entscheid vom 1 9. Januar 2015 als angenommen erklärt worden sei . Die Konto guthaben sei en gar erst per 2 5. Mai 2016 freigegeben worden . Die Erbschaft sei zunächst nur bedingt, das heisst unter dem Vorbehalt einer allfälligen Aus schla gung angenommen worden, weswegen sie (die Beschwerdeführerin) im ergän zungs leistungs rechtlichen Sinn zunächst noch nicht darüber habe verfügen kön nen ( Urk. 1 S. 4 f. Rz 10-12

u. 14 , Urk. 14 S. 3 Rz 6 ff. ). 3.2

Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufen den Lebensbedürfnisse be zwe cken , dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Ver mö genswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher unge schmä lert verfügen kann (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Vermögen zu berücksichtigen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tode des Erb lassers ( Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; ZGB). Damit soll eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen verhin dert werden. Würde man auf den Zeitpunkt der Erbteilung abstellen, könnten die Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen versucht sein, die Erbtei lung möglichst lange hinauszuzögern, um weiter L eistungen beziehen zu kö nnen ( vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistunge n zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021 , S.

232 Rz 593). Zudem liegt dieser Rechtsprechung die Überlegung zu Grunde, dass die Erbschaftsgegenstände bis zur Teilung der Erbschaft zwar im Gesamt eigentum der Miterben stehen, den Erben aber eine Anwartschaftsquote im Sinne des Anspruchs jedes Gesamteigentümers auf das ihm in der Erbteilung zustehende Liquidations- und Teilungsergebnis zukommt. Über den so verstandenen Erban teil kann jeder Erbe gemäss der ausdrücklichen Regelung in Art. 635 ZGB indi vi duell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfändung (ZAK 1992 S.

326

f.), und zwar auch dann ohne öffentliche Beurkundung, wenn vom Ver äusserungsvertrag Grundstücke betroffen sind (vgl. Schaufelberger/Keller Lüscher in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage, Basel 2019, Art. 635 Rz

8

ff.). Schwierigkeiten bei der Realisie rung rechtfertigen noch kein Abs ehen von dieser Regel (Urteile des Bundesgerichts 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010 E. 1 .1 sowie P 8/02 vom 1 2. Juli 2002 E. 3b).

Vielmehr wird verlangt, dass sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Erbansprüche wahrgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C _ 1067/2009 vom 1 2. April 2010 E. 3b). 3.3

Im Lichte der dargestellten Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das geerbte Vermögen bezogen auf den Todeszeitpunkt der Mutter der Besc hwerdeführerin als Erblasserin (1 9. April 2014; Urk. 15/23 ) in der Anspruchsberechnung berücksichtigt hat . Die Erben erwerben d ie Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes ( Art. 560 ZGB). Dies gilt auch bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar ( Art. 589 Abs. 2 ZG ? ) , weshalb es sich nicht rechtfertigt, einen anderen Anrechnungszeitpunkt anzu nehmen.

Gleiches gilt auch trotz der vorübergehenden Einschränkung der Ver - füg barkeit auf notwendige Verwaltungs handlungen ( Art. 585 Abs. 1 ZGB) , da rechtsprechungs ge mäss blosse Schwierigkeiten bei der Realis ierung kein anderes Vorgehen rechtfertigen.

Zu berücksichtigen ist i ndessen , dass die Beschwerdeführerin bis zur Ausschla gung der Erbschaft durch ihre Schwester (neben der Beschwerdeführerin die ein zige gesetzliche Erbin; vgl. Urk. 15/22 S. 3) rechtlich (noch) nicht über den gesamten Nachlass verfügen konnte , sondern nur über die ihr in der gegebenen Konstellation von Gesetzes wegen zustehende Anwartschaftsquote ( Art. 635 Abs.

2 ZGB), das heisst über die Hälfte des Nachlasses, abzüglich des testamentarischen Vermächtnisses von Fr. 20'000.-- an den Enkel der Erblasserin ( Urk. 15/22 S. 3). Ab Ausschlagung der Erbschaft durch die Schwester per 1 7. Dezember 2014 stand der Beschwerdeführerin sodann als einzige verbliebene Erbin ( Urk. 15/23 ; Art. 572 ZGB ) - unter Vorbehalt der Annahme der Erbschaft nach Errichtung eines öffent lichen Inventars (vgl. Art. 588 ZGB) - der gesamte Nachlass zu . 4. 4.1

Zum hypothetischen E rwerbse inkommen, zu dessen Festlegung sich die Be schwer degegnerin auf Art. 14a ELV abstützte ( Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 7 ), wendet die Beschwerde führerin ein, die Herabsetzung der Invalidenrente s ei nicht auf eine gesundheitliche Besserung, sondern auf eine gewandelte Praxis hinsichtlich der Folgen von Schleudertraumata zurückzuführen. Die medizinischen Auswirkun gen der Unfälle bestünden tatsächlich aber fort. D ie Anrechnung des Mindest ein kommens gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV sei daher unangemessen, auch in Relation zum Erwerbseinkommen vor den erlittenen Unfällen.

Gemäss Ziff. 3424.06 der

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL ; richtig: Ziff. 3424.04 gemäss der am 1. Januar 2013 in Kraft gewesen Fassung der WEL ) könne die gesetzliche Vermutung des mindestens erzielbaren Einkommens durch objektive oder auch subjektive Gründe, welche die Realisie rung eines Einkom mens verhinderten oder erschwer t en , umgestossen werden. Die Arbeitsbemü hun gen seit 2006 hätten keinen Erfolg gehabt, was durch eine Edition der Akten des RAV respektive durch einen bei der Sozialhilfebehörde einzuholenden Bericht belegt werden könne ( Urk. 1 S. 10 f. Rz 34 ff. , Urk. 14 S. 4 Rz 14 f. ). 4.2

Die Beschwerdeführerin bezog ab 1. Februar 2008 eine ganze Rente der Inva li den versicherung, die mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Dezember 2012 gestützt auf lit. a der Schlussbe stim mung der IVG-Revision 6a per Ende Januar 2013 aufgehoben wurde (vgl. Urk. 10/154 S. 2). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1 1. Juni 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zu rückwies (Urk . 10/154 S. 9 ). Anstelle einer Aufhebung verfügte die IV-Stelle in der Folge gestützt auf die Ergebnisse einer ärztlichen Begutachtung (vgl. Urk. 10/ 155 ) eine Herabsetzung der Rente. Unbestrittenermassen bezieht die Be schwerdeführerin s eit Februar 2013 nunmehr eine Viertel s rente der Invaliden ver sicherung (vgl. Urk. 10/164). Es liegt somit eine Teilinvalidität vor.

Grundsätzlich gilt, dass Teilinvalide ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten haben . Dies hat gemäss Art. 14a ELV zur Folge, dass bei der Anspruchsbeurteilung ein Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist. Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV ist das tatsächlich erzielte Einkommen massgebend, wobei gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bei Inva liden bis zum Erreichen des 60. Altersjahrs und einem Invaliditäts grad zwischen 40 und 50 % mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchst be trag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden entsprechend Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen ist. Im anspruchserheblichen Zeitraum ab März 2013 bis und mit Februar 2016 hatte die am 2 4. Juli 1960 geborene Beschwerde füh rerin (vgl. Urk. 10/157) die massgebliche Altersgrenze von 60 J ahren noch nicht erreicht und sie hat, was unbestritten ist, in dieser Zeit auch kein Erwerbsein kom men generiert (vgl. U rk. 1 S. 10 f. Rz 34 ff., Urk. 14 S. 4 Rz 14 f.) , sondern viel mehr Sozialhilfeleistungen bezogen (vgl. Urk. 10/196). 4.3

Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinva lide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Die Ver mutung kann durch den Nachweis von objektiven und subjektiven invaliditäts fremden Gründen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, umgestossen werde n ( Ziff. 3424.04 WEL ;

Carigiet/Koch, a.a.O., S. 215 Rz 543 mit Hinweisen ). Ferner bestehen gesetzliche Tatbestände, bei deren Vorliegen auf die Anrechnung eines Einkommens zu verzichten ist ( Art. 14a Abs. 3 ELV). Diese sind vorliegend unbestrittenermassen nicht einschlägig. Damit kommt ein Verzicht auf die Anrechnung eines Erwerbseinkommens nur in Betracht, sofern dessen Reali sierung effektiv nicht möglich war. 4.4

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich vergeblich um Arbeitsstellen bemüht und habe Sozialhilfe beanspruchen müssen . Gleichzeitig beantragt sie

den Beizug von Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums und die Ein holung eines Amtsberichts der Sozialhilfebehörde. Letztere habe sich darin auch über die Vermittlungsfähigkeit auf dem Arb eitsmarkt zu äussern ( Urk. 1 S. 11 Rz

38,

Urk. 14 S. 4 Rz 15) . Konkrete Darlegungen

zu den behaupteten

Arbeitsbe mühungen f ehlen

allerdings ,

ebenso auch A ngaben dazu, welches Regionale Arbeitsvermittlungszentrum in die S tellensuche involviert war. Zwar gilt im Sozialversicherungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes durch die Mitwirkungspflichten der Partei en beschränkt (BGE 125 V 193 E. 2 S.

195). Dazu geh ört in erster Linie die Substantii erungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und - bestreitungen in den Rechts schriften enthalten sein müssen . Mithin hat d ie v ersicherte Person bei der Fest stellung des Sachverhalts trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuw ir ken (Urteil e des Bundesgerichts 9C_709/2011 vom 8. Juni 2012 E. 3.5.1, B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 1a/ bb ). Unterbleibt dies, ist v on weiteren Beweis mas s nahmen bezüglich Arbeitsbemühungen abzusehen. Es wurde weder die be hauptete Stellensuche konkretisiert noch hat die Beschwerdeführerin angegeben, welches Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum involviert gewesen ist oder wann sie zur Arbeitsvermittlung angemeldet war. Sofern dies der Fall war und die Beschwerdeführerin gar Arbeitslosenentschädigung bezogen haben sollte und somit vermittlungsfähig war, stünde dies im Widerspruch zu ihrer Behauptung, einer Erwerbstätigkeit stünden gesundheitliche Gründe im Wege ( Urk. 1 S. 10 Rz 35). Diesem Beweisantrag ist daher nicht stattzugeben.

Zudem ist nicht substantiiert dargetan, dass die Beschwerdeführerin vom Sozial amt zur Arbeitssuche aufgefordert worden wäre. I nwiefern dessen Amtsbericht zu den Umst änden der erfolglosen

Suche

Aufschluss geben könnte , ist daher nicht ersichtlich . Es ist demnach

nicht anzunehmen, dass der Beizug von Unterlagen des Sozialamtes an diesem Ergebnis etwas ändern würde, weshalb in antizi pi erter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen)

davon abzusehen ist.

Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, die die gesetzliche Vermutung, die Beschwerdeführerin sei in der hier massgeblichen Zeit in der Lage gewesen, das gesetzliche Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV

- welches in masslicher Hinsicht zu Recht unbestritten blieb - zu erzielen, zu wiederleg en vermöcht en. 5. 5.1 5.1.1

Dienen Liegenschaften und Grundstücke weder der Person, die Ergänzungs leis tungen bezieht, noch einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungs leis tun gen eingeschlossen ist, zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum aktuellen Verkehrswer t (Marktwert) einzusetzen ( vorstehende E. 1.6; vgl. auch Ziff. 3444.0 2 WEL in der am 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung ). Von diesem Grun d satz ging die Beschwerdegegner in richtigerweise aus. Sie schätzte den Verkehrs wert der

Liegenschaft an der A.___

in Y.___ /D

(1 ½ -Zimmer- Wohnung mit Garage; Urk. 10/184/3, Urk. 10/181/ 0/ 25 f.) mittels eine r

Ertrags wertberechnung. Sie ermittelte den Quotienten aus

den jährliche n Miete rträge n

und einem Ka pita lisierungszinsfuss von 6 % und errechnete auf diese Weise einen Liegenschafts wert von € 110'00 0.-- respektive umgerechnet Fr. 135'000.-- ( Urk. 2 /1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Wert der im Jahr 2011 für €

94'000.-- erworbenen Liegenschaft belaufe sich ausgehend von der Grösse der Wohnung mit dazugehöriger Garage und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Bodenpreise bezogen auf das erste Quartal des Jahres 2016 effektiv auf Fr. 103'284.6 2. Da es sich bei der Wohnung um eine solche in einer Seniorenresidenz mit Mietpreisbindung handle , könne nicht von einem Renditeobjekt gesprochen werden ( Urk. 1 S. 3 f. Rz. 4 ff., Urk. 14 S. 2 Rz 3-5). In der Beschwerdeantwort entgegnete die Beschwerde geg nerin, eine Schät zung anhand statistischer Angaben zu den Bodenpreisen sei zu wenig objektbe zogen und somit nicht zielführend. Eventualiter könne sie einen Verkehrswert von Fr. 114'000.-- anerkennen ( Urk. 8 S. 2 ). Die Beschwerdefüh rerin blieb in der Replik bei ihre n Standpunkten ( Urk. 14 S. 2 Rz 3). 5.1.2

Die Beschwerdeführerin weist zutreffend da rauf hin, die Wohnung sei für € 94'000.-- erworben worden ( Urk. 1 S. 3 Rz 4). Dies ergibt sich indirekt aus der öffentlichen Urkunde des Notariates I Y.___ vom 1 3. Juli 2011 betreffend den Erwerb der Wohnung in Y.___ durch die Beschwerde führerin im Rahmen der Teilung des Nachlass es von B.___ , geb. C.___ , die am 1 2. Oktober 2010 verstorben war. Erbinnen von B.___ waren neben der Beschwerdeführerin deren Schwester, D.___ - Mamone (geb oren am 1 8. Juli

1961) und deren Mutter, E.___ (geb oren am 2. September 1926, verstorben am 1 9. April 2014 ), wobei letztere das Erbe aus schlug. In der Folge teilten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als ver bliebene Erbinnen den Nachlass. Dabei übernahm die Beschwerdeführerin die Wohnung in Y.___ zu alleinigem Eigentum und leistete ihrer Schwester aus dem übrigen Nachlass eine Ausgleichszahlung in der Höhe von € 47'000.-- (Urk. 10/184/3 S. 2 f.). 5.1.3

Es liegt nahe, dass die

vertraglich vereinbarte Ausgleichszahlung der Hälfte des Liegenschaftswertes entsprach , da sich der Nachlass nach der Ausschlagung durch die Mutter der Beschwerdeführerin zu gleichen Teilen auf letztere und deren Schwerster verteilte. Gleichzeitig dokumentiert die Zahlung auch, von welchem Wert die Erbinnen - und damit auch die Beschwerdeführerin - seinerzeit insge samt ausgegangen waren , nämlich von € 94'000.-- für die Wohnung samt Garage (Urk. 10/184 / 3/S. 2) . Es liegen keine Anhaltspunkte für eine abweichende An nahme vor und ebenso wenig dafür, der dem Teilungsvertrag zu Grunde gelegte Liegenschaftswert entspreche nicht dem tatsächlich realisierbaren. 5.1.4

Die Verkehrswertberechnung der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtwerte des Grundstückmarktberichts 2014 der Stadt Y.___

und auf eine Statistik zur Grundstückpreisentwicklung für Wohnung en in der fraglichen Ge meinde ( Urk. 3/20-21 ) spiegelt die Durchschnittspreise der gesamten R egion und ist damit, wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise zu Bedenken gibt (Urk. 8 S.

2 ) , nicht hinreichend objektspezifisch. Dieser Methode ist daher nicht der Vor zug zu geben. Nachvollziehbar ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich aufgrund der Besonderheiten der Liegenschaft (Seniorenwohnung mit Mitpreisbindung ; vgl. Urk. 10/ 18 1/0/23 f . ) nicht um ein Rendite objekt (vgl. Urk. 1 S. 3 Rz 5) . Dieser Umstand spricht gegen den von der Beschwerdegegnerin gewählten Ansatz mittels Ertragswertberechnung. In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin sodann auch aus ,

es rechtfertige sich, von einem

Wert von Fr. 114'000.-- auszugehen ( Urk. 8 S. 2). Dies entspricht den € 94'000.-- umgerechnet in C HF per Ende 2011 (Kurs 1,2175). D a nichts darauf hindeutet, dass dem öffentlich beurkundeten Teilungsvertrag vom 1 3. Juli 2011 nicht der tatsächliche Verkehrswert der Wohnung in Y.___ zu Grunde gelegt wurde , ist vom Betrag von € 94'000.-- respektive Fr. 114'000.-- auszugehen. An gaben, die auf eine hypothekarische Belastung der Liegenschaft hinweisen würde n,

sind den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen (vgl. etwa

Urk. 10/176/8 S. 10, Urk. 10/180 S. 6). 5.2 5.2.1

Die Beschwerdegegnerin legte

der Anspruchsberechnung hinsichtlich der

Liegen schaft an der F.___

in Z.___ (3-Familienhaus mit Umschwung ; Urk. 10/183/4 ) einen Verkehrswert von Fr. 1'042’000 .-- unter Abzug der Hypo thekarschulden in der Höhe von Fr. 740'000.--

zu G runde. Sie hielt dazu fest, gemäss der bei den Akten liegenden Immobilienbewertung des Immo-Beratungs zentrums G.___ vom 4. Dezember 2014

( von der Beschwerdeführerin ediert; vgl. Urk. 3/9 = Urk. 10/183/4)

könne nach einer Renovation des Gebäudes und bei voller Ver m ietung mit einem Ertrag von Fr. 65'980.-- pro Jahr gerechnet werden. Dies ent spreche einem Verkehrswert von Fr. 1'288'600.--. Belastet sei die Liegenschaft mit einer Hypothek in der Höhe von Fr. 740'000.--. Es s ei notorisch , dass Mehr familienhäuser in Privatbesitz nur im Umfang von 70 % ihres Wertes hypothe karisch belastet werden könnten, wenn keine weiteren massgeblichen Vermö genswerte vorhanden seien. Der Steuerwert der Liegenschaft habe im Jahr 2014 Fr. 858'000.-- betragen. E s könne somit davon ausgegangen werden, dass der Wert der Liegenschaft gemäss Praxis des Amtes für Zusatzleistungen auch unter Berücksichtigung des Investitionsbedarfs mit Fr. 1'042'000.-- beziffert werden könne . Der im Rahmen der Immobilienbewertung aus dem Jahr 2014 ermittelte Verkehrswert sei nicht schlüssig, da dieser tiefer als der Steuerwert sei. Insbeson dere die Berücksichtigung von zeitbedingter Entwertung und Investi tions bedarf führe zu einem unhaltbaren Ergebnis. Der Investitionsbedarf sei mit Fr. 230'000.-- bis Fr. 300'000.-- beziffert worden, ohne dass dies näher begründet worden sei. Sei kein verwertbares Gutachten vorhanden, eigne sich die Mittel wertmethode zur Wertbestimmung. Hier belaufe sich der Mittelwert zwischen Steuer- und Gebäudeversicherungswert auf Fr. 1'321'000.--. Der der Anspruchs berechnung effektiv zur Grunde gelegte Wert von Fr. 1'042'000.-- erweise sich vor diesem Hintergrund für die Beschwerdeführerin als vorteilhaft

( Urk. 2 /1 S. 2 f.,

Urk. 8 S. 3).

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Auffassung, der Verkehrswert sei

gemäss dem Gutachten des Immo-Beratungs zentrums G.___ vom 4. Dezember 2014 mit

Fr. 690'000.-- zu beziffern. Kenne man die Liegenschaft und werde berücksichtigt, in welchem Zustand sie sich befinde, sei die Expertise nachvoll ziehbar. Wenn die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als Erbinnen vom Wert ausgegangen wären, den die Beschwerde gegn erin der Liegenschaft zu messe, so hätten sie kaum das öffentliche Inventar verlangt, sondern das betref fende Objekt unverzüglich verkauft. Allerdings sei die Immobilie aber kaum verkäuflich. Es bestehe ein erheblicher und ausgewiesener Inves titionsbedarf, der sich auf Fr. 717'000.-- belaufe. Die bisher erfolgten Teilsanierungen seien not wendig gewesen, um eine Weitervermietung der Wohnung en zu ermöglichen. Fin anziert worden seien sie aus den Mieteinnahmen und dem Erbe, weswegen letzteres nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalt es habe verwendet werden können. Für den Fall, dass nicht vom Wert gemäs s Expertise in der Höhe von Fr. 690'000.-- aus zugehen sei, sei de r amtliche Wert entsprechend dem öffent lichen Inventar in der Höhe von Fr. 858'000.-- heranzuziehen ( Urk. 1 S. 5 f f . Rz 16 ff., Urk. 14 S. 3 Rz 11 ). 5.2.2

Da die Liegenschaft in Z.___ von der Beschwerdeführerin nicht selber genutzt wird, sondern alle Wohnung en des 3-Familienhauses vermietet sind, ist für die Anspruchsberechnung wie bei der Liegenschaft in Y.___ der Ver kehrs wert mass gebend (vorstehende E. 1.6; vgl. auch Ziff. 3444.0 2

WEL ). Es liegt eine professi onelle Immobilienbewertung dur ch den Experten G.___ , Immo-Beratungs zentrum,

H.___ , vom 4. Dezember 2014 ( Urk. 10/183/4) und somit aus dem Jahr des Anfalls des Nachlasses vor. Für den nach erfolgter Reno vation des Gebäudes bei voller Vermietung erzielbaren Ertrag von Fr. 65'980.-- pro Jahr erachtet die Beschwerde gegn erin die Expertise als schlüssig, nicht hin gegen hinsichtlich der Verkehrswertschätzung ( Urk. 2/1 S.

3 Ziff. 4). Soweit sie anhand des Mietertrages mittels der Ertragswertmethode (ohne Offenlegung des Kapitalisierungszins satzes) einen Verkehrswert von Fr. 1'288'600.-- ermittelte, ist das Vorgehen zwar grundsätzlich zulässig , da bezüglic h der anzuwendenden Be wertungsmethoden rechtsprechungsgemäss kein Numerus clausus gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.2.1), doch wären dies falls die tatsäch lichen Mieterträge der nicht renovierten Liegenschaft heran zu ziehen und nicht die erst nach erfolgter Renovation

realisierbare n . 5.2.3

Die Beschwerdegegnerin skizzierte im Einspracheentscheid einen Bewertungs an satz ausgehend von der hypothekarischen Belastung ( Urk. 2/1 S. 3 Ziff. 4). Aus gewiesen ist , dass die Liegenschaft in Z.___ eine hypothekarische Belastung von Fr. 740'000.-- aufweist ( Urk. 10/183/5 S. 8). A ktenkundig ist aber weder, auf wel chen Zeit punkt die Begründung der hypothekarische n Belastung zurückgeht, noch ob sie tatsächlich in Anwendung der von der Beschwerdegegnerin als noto risch bezeichneten Regel erfolgte, die Belastung dürfe bei Mehrfamilienhäusern in Privatbesitz nicht mehr als 70 %

des Wertes der Liegenschaft betragen. Eine zuverlässige Verkehrswertermittlung ist dergestalt nicht möglich. 5.2.4

Im Einspracheentscheid bezeichnete die Beschwerdegegnerin nicht, mit welcher Methode

sie

ausgehend vom

Steuerwert den für sie ma ssgebenden Verkehrswert von nunmehr Fr. 1'042'000.-- errechnete (vgl. auch Urk. 9/2) . In der Beschwer deantwort ergänzte sie, sie habe den Repartitionswert gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV ermittelt ( Urk. 8 S. 3). Die genannte Verordnungsbestimmung gestattet es den Kantonen, anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert an zu wenden . Der Kanton Zürich hat von dieser Möglichkeit bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7. März 2013, Stand 1. Januar 2021, S. 12 Ziff. 2.2.1). 5.2.5

Die Beschwerde gegn erin verwies sodann auf die Mittelwertmethode zur Bestim mung des Verkehrswertes ( Urk. 8 S. 3). Mit der Mittelwertmethode ( vgl. dazu Urteil e des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember

2017 E.

3.3, 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E. 6.3.4 und P 50/00 vom 8. Februar 2001 E. 2b ) wird auf das Mittel zwischen Steuerwert und Gebäud eversicherungswert abge stellt. Letzterer beläuft sich hier auf Fr. 1'784'000.-- (Aargauische Gebäudever sicherung, Police Nr. ..... vom 1 9. November 2011; Urk. 10/183/4 S. 18). Unter Hinzurechnung des Steuerwertes von Fr. 858'000.-- im Jahr 2014 ( Urk. 10/183/5 S.

5 ; zum Steuerwert 2015 vgl. Urk. 3/19 ) ergibt sich ein Mittelw ert von Fr. 1'321'000.--. Nach Abzug des gemäss Immobilienbewertung vom 4. Dezember 2014 erforderlichen Investitionsbedarfs von Fr. 300'000.-- (oberer Schätzungs bereich; Urk. 10/183/4 S. 3) verbleiben Fr. 1'021'000.--. Dieser Betrag ist ver gleichbar mit dem von der Beschwerde gegn erin genannten Wert von Fr. 1'042'000.--.

Allerdings rechtfertigt sich die Anwendung der Mittelwertmethode n icht in jedem Fall .

Liegt

- was hier der Fall ist - eine konkrete und aktuelle Schätzung vor, ist dieser g rundsätzlich der Vorzug zu geben (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2018 vom 1 8. Juni 2019 E. 5.2-3). Ungeeignet ist die Methode sodann bei einer erheb lichen Differenz von Steuerwert und Versicherungswert (Urteil des Bundesge richt s 9C_801/2018 vom 2 8. Juni 2019 E. 4), was hier ebenfalls zutrifft . 5.2.6

Der I mmobilienexperte

G.___ ermittelte in seinem

Gutachten vom 4. Dezember 2014 einen Verkehrswert von Fr. 690'000.-- ( Urk. 10/18 3/4 S. 11). Die Beschwer degegnerin wendet zum einen ein, der in der Expertise auf Fr. 230'000.-- bis Fr. 300'000.-- bezifferte Renovationsbedarf sei nicht hin rei chend begründet wor den ( Urk. 2/1 S. 3 oben). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass es sich explizit nur um eine approximative Schätzung handelt, die im Übrigen ausgehend von der detaillierten Beschreibung des Gebäudezustandes und insbe sondere der beste hen den Mängel ( Urk. 10/183/4 S. 5 ff.) durchaus nachvoll zieh bar ist. 5.2.7

Sodann vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, die gleichzeitige Berück sichtigung von Renovationsbedarf und zeitbedingter Entwertung führe zu einem unhaltbaren Ergebnis ( Urk. 2/1 S. 3 oben). Der Gutachter zog von dem

anhand des nicht entwerteten Realwert s ( Fr. 1'293’999.--) und anhand des nicht ent wer teten Ertragswert s ( Fr. 1'288’672.--) errechneten Mittelwert von Fr. 1'292'336.-- einen mit Fr. 265'000.-- bezifferten Investitionsbedarf für Reno vationen und die mit Fr. 334'100.-- bezifferte technische Entwertung ab. Auf diese Weise bezifferte er nach der Real- und Ertragswertmethode (vgl.

Urk. 10/183/4 S. 9 f.) den Ver kehrswert auf Fr. 690'000.-- ( Urk. 10/183/4 S. 11). Weswegen vom Mittelwert nicht die nötigen Investitionen einerseits und die technische Entwertung ande rerseits in Abzug zu br ingen sind, leuchtet nicht ein. Beide G rössen - sowohl der Investitionsbedarf als auch die technische Entwertung - wirken sich bei eine m Verkauf der Liegenschaft auf den Verkehrswert ohne Weiteres und unmittelbar aus, weswegen das Vorgehen des Exp erten nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 11 Rz 377). Entgegen der Auffassung der Be schwerdegegnerin legte der Experte seiner Berechnung auch nicht einen pau scha len Bodenpreis von «ca. Fr. 270.-- » zu Grunde (vgl. Urk. 2/1 S. 3 oben), son dern auf die jeweilige Fläche n nutzung bezogene Ansätze (Urk. 10/183/4 S. 9). 5.2.8

Die Beschwerdegegnerin wandte im Weiteren ein, der im Gutachten ermittelte Verkehrswert liege unter dem Steuerwert ( Urk. 8 S. 3). Häufig liegt zwar der Steuerwert unter dem Verkehrswert. Massgegend ist indessen nicht eine schema tische B etrachtungsweise. Vielmehr setzt die Festlegung des Verkehrswert es

rechtsprechungsgemäss eine k on krete und aktuelle S chätzung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 1 6. Juni 2009 E. 6.3.4). Diejenige

von G.___ genügt diesen Anforderungen. Wie bereits gesagt wurde, ermittelte der Gutachter eine erhebliche technische Ent wertung und demzufolge einen ent spre chend hohen Investitionsbedarf. Auch auf weitere verkehrswertrelevante Fakto ren wurde verwiesen, namentlich auf die besondere Architektur des Objek tes, welcher der Experte einen zusätzlich wertmindernden Ei nfluss zumass ( Urk. 10/183/4 S. 12). Es besteht somit insgesamt kein Anlass , von der Verkehrs wertschätzung gemäss Gutachten vom 4. Dezember 2014 abzuweichen. Wird von dem ermittelten Wert von Fr. 690'000.-- die hypothekarische Belastung in der Höhe von Fr. 740'000.-- abgezogen, so verbleibt betreffend die Liegenschaft in Z.___ kein für die Anspruchsberechnung relevantes Vermögen. 5.3 5.3.1

Im Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Gebäude unter halt sei im Rahmen der anerkannten Ausgaben mit einer Pauschale von 20 % des Ertrages Rechnung zu tragen ( Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, die Pauschale sei nicht gerechtfertigt. Die effektiven Auslagen für die Liegenschaft in Y.___

lägen bei über 38 % des Bruttoertrages ( Urk. 1 S. 4 Rz 9). 5.3.2

Das Vorgehen der Beschwerde gegnerin, das heisst ein pauschaler Abzug in der Höhe von 20 % des Bruttoe rtrages, st eht in Übereinstimmung mit Art. 16 ELV. Dort ist explizit die Anwendung von Pauscha len vorgesehen.

Die Verord nungs bestimmung und der darin vorgesehene Pauschalabzug sind gesetzeskonform. Im Kanton Zürich ist eine Pauschale von 20 % zu berücksichtigen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 239 Rz 614 u. Fn 762; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 10 Rz 240 ; vgl. auch die Verfügung der Finanz direktion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Ver wal tung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002 ). 5.3.3

Konkret hat die Beschwerdegegnerin ab März 2013 für die Liegenschaft in Y.___ einen Aufwand von Fr. 1'350.-- jäh rlich eingesetzt ( Urk. 2/3 S. 4 ff.). Der Brutto ertrag betrug in den dokumentierten Jah ren 2013 -2015 jeweils etwas über € 7'900.-- (vgl. Urk. 10/181/0/2, Urk. 10/181/0/5 , Urk. 10/181/0/9). 20 % davon sind € 1'580.--. Umgerechnet in Schweizerfranken (Kurs 1,2276 per Anfang März 2013) entspricht dies Fr. 1'940.--. Die Beschwerdegegnerin hat somit für den Gebäudeunterhalt einen zu geringen Betrag berücksichtigt. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet. 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid fest, gemäss dem Nach lass inventar habe die Mutter der Beschwerdeführerin neben der Liegenschaft auch Wertschriften und Barvermögen im Umfang von Fr. 42'967.-- hinterlassen. Davon in Abzug zu bringen seien Todesfall- respektive Nachlasskosten in der Höhe von Fr. 11'607.--. Die verbleibenden Fr. 35'574.-- seien als Vermögen an zu rechnen ( Urk. 2 /1 S. 3 Ziff. 5). 6.2

Gemäss öffentliche m Inventar vom 2 0. August 2015 hinterliess die Mutter der Beschwerdeführerin nebst den Liegenschaften bewegliches Vermögen in der Höhe von Fr. 42'967.-- ( Urk. 10/183/5 S. 5 f.) . Davon ging die Beschwerdegegnerin richtigerweise aus. Richtigerweise brachte sie von dieser Summe die todes fal l bedingten Kosten in Abzug. Diese sind in der Höhe von Fr. 11'608 .-- ebenfalls durch das öffentliche Inventar ausgewiesen ( Urk. 10/183/5 S. 10). Im Ergebnis ergibt sich aber ein Saldo von Fr. 31'359 .-- und nicht von Fr. 35'574.--. 6.3

Zusätzliche Abzüge macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Aus lagen für Renovationen in der geerbten Liegenschaft in Z.___ geltend, zu deren Finanzierung nicht nur die Mieterträge, sondern auch das geerbte Vermögen habe herangezogen werden müssen ( Urk. 1 S. 6 Rz 20). Konkret nennt die Be schwer deführerin verschiedene Renovationen in verschiedener Höhe in den Jahren 2017 und 2018 ( Urk. 1 S. 6 f. Rz 20-23 ; vgl. auch Urk. 3/12-13 ). Selbige fallen indessen in den hier nicht mehr relevanten Zeitraum ab März 2016, weswegen sie für die Anspruchsberechnung nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden können. 7. 7 .1 7 .1.1

Im Einspracheverfahren machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Steuererklärung 2014 (vgl. Urk. 10/176/8) geltend, sie habe Schulden in der Höhe von Fr. 174'184.-- ( Urk. 10/177 S. 2). In der Beschwerdeschrift führte sie aus, die Schulden seien ausgewiesen. Die Schulden beim Sozialamt seien rückwirkend geltend gemacht worden. Ebenso seien Honorare für die Rechtsvertretung unbe glichen. Auch diese Betref f nisse seien als Schulden zu berücksichtigen

( Urk. 1 S. 9 Rz. 31 ff.). 7 .1.2

Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, zwar sei die Fälligkeit der Schulden nicht erforderlich, ab er ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe nicht feststehe, könn t en nicht vom Vermögen in Abzug gebracht werden.

In den Akten befinde sich ein Kontoa uszug der Sozialen Dienste der Stadt Zürich, wonach zu Lasten der Beschwerdeführerin ein Unterstützungssaldo in der Höhe von Fr. 93'200.-- resultiere. Allerdings bedeute dieser Auszug nicht, dass d ie Sozialen Dienste diesen Betrag auch zurückforderten. Verzichte ein Gläubiger auf die Geltendmachung seiner Forderung , könne diese nicht als vermögensmindernd berücksichtigt werden. Mas sgeblich seien somit allein die Schulden im Zusam menhang mit unbezahlt gebliebenen Anwaltshonoraren . D iese seien mit Fr. 57'607.-- beziffert worden . Davon abzuziehen seien die bereits 2009 aufge führten Forderungen in der Höhe von Fr. 13'802. -- . Insgesamt und unter allen Titeln könnten somit Schulden in der Höhe von Fr. 50'000.-- anerkannt werden . 2010 habe die Beschwerdeführerin sodann Freizügigkeitskapital bezogen, womit sie hätte Schulden zurückzahlen können, was aber nicht erfolgt sei ( Urk. 2/1 S. 3

f . Ziff. 6 , Urk. 8 S. 4 ).

7 .2

Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tat sächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Ent ste hungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Ver mö gens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweisen ).

Nament lich sind auch Sozialhilfeschuld en anzurechnen, dies mit Blick auf den Grundsatz, dass die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe stets - auch im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen - subsidiär ist ( § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes in der ab 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung) . Dabei kann es keinen Unter schied machen, ob die Sozialhilfes chuld vorbestehend ist oder aktuell Leistungen zur Auszahlung gelangen . Massgebend ist mit Blick auf das Rechtsmiss brauchs verbot, dass die Gelder rechtmässig bezogen wurden, w as hier ausser Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 1 2. September 2018 E. 5.5). 7 .3 7.3.1

Mit Blick auf die genannten Grundsätze besteht kein Anlass, nicht die mit Verweis auf das Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2014 geltend gemachten Schul den zu berücksichtigen, soweit diese ausgewiesen sind. In erster Linie sind im Schuldenverzeichnis Ausstände gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt Zürich in der Höhe von Fr. 83'506.-- aufgeführt und des Weiteren unbezahlt gebliebene Anwaltshonorare in der Höhe von Fr. 57’607.--

( Urk. 10/176/8) . Gemäss Konto auszug vom 2 6. August 2018 ist der Saldo zu Lasten der Beschwerdeführerin auf grund der bezogenen Leistungen, soweit er für die Berechnung des Anspruchs ins Gewicht fällt, das heisst bis Ende 2015, auf Fr. 89'148.-- angewachsen ( Urk. 10/196 S. 11).

7.3.2

Die offenen Anwaltshonorare bestritt die Beschwerdegegnerin im Grundsatz nicht . Eine Unterscheidung von Honorarschulden aus der Zeit vor der hier massgeb li chen Anmeldung zum Leistungsbezug und solchen aus der Zeit nach dieser An meldung ist unerheblich. Massgegend ist allein, dass d ie Forderungen tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund ausgewiesen ist , was hier unbestritten ist. Unmassgeblich ist in diesem Zusam menhang sodann, ob vorhandene oder zugeflossene Geldmittel , insbesondere eine Freizügigkeitsleistung, zur Tilgung von Schulden hätten herangezogen werden können . 7.3.3

Die weiteren im Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 2014 aufgeführten Schulden (vgl. Urk. 10/176/8) sind nicht belegt und haben hier ausser Betracht zu fallen. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Anspruchsberechnung die bezogen auf die jeweiligen Bezugsjahre entfallenden Schulden im Zusammen hang mit der bezogenen Sozialhilfe und den offenen H onora ren

für Leistungen von Rechtsanwalt Pederg n ana zu berücksichtigen sind . 8 . 8.1

Zusammenfassend ergibt sich Folgendes:

Begründet ist die Beschwerde hinsichtlich Bewertung der Liegenschaften in Y.___ und Z.___ . Der jeweilige Verkehrswert ist in beiden Fällen von den Festlegungen im Einspracheverfahren abweichend nach dem v orstehend Ausgeführten zu bestimmen . Der jeweilige Verkeh r swert fällt mit Fr. 114’000 .-- für die Wohnung an der A.___ in Y.___ und mit Fr. 690’000 .-- für das Mehrfamilienhaus an der F.___ in Z.___ tiefer aus.

Von letzterem ist die hypothekarische Belastung von Fr. 740'000.-- in Abzug zu bringen , was zur Folge hat, dass betreffend die Liegenschaft in Z.___ kein anrechenbares Vermögen resultiert (vorstehende E.

5.1-2). 8.2

Einer Korrektur zu Gunsten der Beschwerdeführerin bedarf es sodann hinsichtlich der Auslagen für den Gebäudeunterhalt der Liegenschaft in Y.___ (vorste hende E. 5.3). 8.3

B egründet ist d ie Beschwerde ferner hinsichtlich der Schulden. Vom Vermögen in Abzug zu bringen sind nicht nur die offenen Honorare für Rechtsanwalt Peder gnana, sondern auch die bezogenen und der Rückzahlung unterliegenden Unter stützungsleistungen der Sozialen Dienste der Stadt Z ürich (vorstehende E. 7 ). 8.4

U nbegründet ist die Beschwerde hingegen hinsichtlich Anrechnung eines Min dest erwerbseinkommens bei Teilinvaliden im Sinne von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV (vorstehende E. 4) , hinsichtlich der Bewertung des von der Mutter geerbten be weg lichen Vermögens (vorstehende E. 6) und grundsätzlich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Anrechnung der Erbschaft der am 1 9. April 2014 verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin (vorstehende E. 3 ). Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings , dass der Beschwerdeführerin erst mit der Ausschlagung der Erbschaft durch die Schwester per 1 7. Dezember 2014 ( Urk. 15/23) als einzige verbliebene Erbin die Anwartschaft über den gesamten Nachlass, das heisst unter Vorbehalt der Annahme derselben unter öffentlichem Inventar ,

zu fiel . Zuvor bestand eine Anwartschaft nur im Umfang der Hälfte des Nachlasses (vgl. vorstehende E. 3.3). 8.5

Ausgehend von den geprüften bemessungsrelevanten Faktoren ist der Anspruch der Beschwerdeführerin ab März 2013 bis und mit Februar 2016 im Sinne der Erwägungen in Anwendung der in vorstehender E. 1.7 genannten Grundsätze neu zu berechnen. Hierzu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

und die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen . 9. 9.1

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Be schwer deführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf eine Prozessent schädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsach e und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen.

Mit Honorarnote vom 1 7. Februar 2020 macht der Rechtsvertreter der Beschwer deführerin, Rechtsanwalt Dr. Pedergnana, St. Gallen, eine Entschädigung von Fr. 3'098.55 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) geltend ( Urk.

16). 9.2

Der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 12.05 Stunden ist nicht zu bean stan den, ebenso wenig die Auslagen in der Höhe von Fr. 112.5 9.

Berechnungsbasis ist ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Das Sozialversicherungsgericht geht praxis ge mäss von einem Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus. So berechnet ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'976.-- ( [ 12,05 h x Fr. 220.-- + Fr. 112. 6 0 ] x

10 7.7 % ). D as teilweise Unterliegen der Beschwerde führerin rechtfertigt eine Kürzung um einen Drittel. Somit hat die Beschwer de führerin An spruch auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'984.-- ( Mehrwert steuer und Barauslagen inbegriffen ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Anspruch von X.___

auf Ergänzungsleistungen ab März 2013 bis Ende Februar 2016 hinsichtlich Verkehrs wert und Gebäudeunterhalt

an der A.___ in Y.___ /D , hinsichtlich Verkehrswert der Liegenschaft

an der F.___

in 5322 Z.___ , hinsichtlich Anrechnung der Schulden und hinsichtlich Anrech nungs zeitpunkt der Erbschaft im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen ist. Insoweit wird der an gefochten e

Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurück gewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Pro zess ent schädigung von Fr. 1’984 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm