Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1 956 , wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 8. Februar 2019 ( Urk. 7/A )
ab
1. April 2019 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV ) zugesprochen . Am 2 6. März 2019 meldete sich der Versicherte an seinem Wohnort zum Bezug von Ergän zungs
- und Zusatz leistungen zur Altersrente an (Urk. 7/ 6 ). Mit Ver fügung vom 1 9. Juni 2019
(Urk. 7/ V 1 )
sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich dem Versicherten für die Zeit vom 1. bis 3 0. April 2019 eine monatliche Ergänzungsleistung im Betrag von Fr. 148.-- und für die Zeit ab 1. Mai 2019 eine solche im Betrag von Fr. 90.-- zu , berücksichtigte dabei einen Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 127’000.-- und rechnete dem Versicherten einen Vermögensverzehr
im Betrag
von Fr.
9'020.-- im Jahr als Einnahmen an.
In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten dagegen erhobenen Einsprache ( Urk. 7/22) sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV dem Versicherten mit Entscheid vom 1 3. September 2019 ( Urk. 7/V5 und Urk. 7/V4 = Urk. 2/1) dem Versicherten für die Zeit vom 1. bis 3 0. April 2019 eine monatliche Ergän z ungs leistung im Betrag von Fr. 329 .-- und für die Zeit ab 1. Mai 2019 eine solche im Betrag von Fr. 271 .-- zu , berücksichtigte dabei
eine n Vermögensverzicht im Be trag von Fr.
115 ' 209 .-- und rechnete dem Versicherten einen Vermögensverzehr im Betrags von Fr. 6'840. -- im Jahr als Einnahmen an .
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. September 2019 (Urk. 2 /1 und Urk. 7/V4 ) erhob der Ver si cherte am 2 7. September 201 9
Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te sinngemäss ,
dieser sei auf zuheben und es sei bei der Bemessung der im zuzu sprechenden Ergänzungs- und Zusatzleistun g von der Berücksichtigung eines Ver mögensverzichts abzusehen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 6) beantragte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich
die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ELV ) . Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 gel ten den Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- über steigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e); - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.3
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.4
Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Der Tatbestand dieser Be stimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E.
4. 1). Denn d er Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vor handene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsan spre cher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen R echtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht be ziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E.
2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1.5
Gemäss der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht insbesondere dann vor , wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 1 2. Juli 2016 E. 2 , 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4 und P 35/99 vom 3 0. November 2001 E. 2c ; SVR 1994 EL Nr. 6 S. 11, P 27/93 E. 4c). Denn beim Glücksspiel ist rechtssprechungsgemäss ein Vermögensverzicht deshalb zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, ohne jede Rechtspflicht und ohne, dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür e rhalten würde, seines Vermögens entäussert . Letzteres folg t unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische
Gegen ständlichkeit abgeh t (Urteil des Bundesgerichts P 35/99 vom 3 0. November 2001 E. 2c ). 1.6
Generell vorbehalten ist indes die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hin sichtlich der Vermögensminderung (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.1).
Denn für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist erforderlich, dass die ver sicherte Person hinsicht lich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war . Nicht erforderlich ist indes, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fi kation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm .
Es ist daher nicht wes entlich, dass sich die versicherte Pers on über die sozialversicherungsrechtli chen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1 ; BGE 131 V 335 E. 4.4). 1.7
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hin weisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Aus tausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Be weise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.8
Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Be rech nung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugs-jahres massgebend ist (Abs. 3). 1. 9
Gemä ss § 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. September 2019 (Urk. 2 /1 ) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai bis Juni 2016 Freizügigkeitsguthaben im Betrag von insgesamt Fr. 174’924.-- habe ausbezahlen lassen , und dass sich in der Folge sein Vermögen in der Zeit von Juni bis Oktober 2016 im Umfang dieses Betrags vermindert habe , weshalb ein Vermögensverzicht im Jahre 2016 in diesem Umfang zu berück sich tigen sei . Bei der Bemessung des anrechenbaren Verzichtsvermögen s sei en jedoch die auf der Kapitalauszahlung angefallenen
Steuern im Betrag von Fr.
9'715.-- und die Lebenshaltungskosten f ür die Zeit von Juni bis und mit Oktober 2016 von monatlich Fr. 6'000. -- in Abzug zu bringen, da der Beschwerdeführer wäh rend dieser Zeit keine Sozialhilfeleistungen empfange n habe. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor ( Urk. 1) , dass sein Lebensbedarf während den fünf Monaten (nach Auszahlung der Freizügigkeitsguthaben) rund
Fr. 1'000.
im Tag betragen habe (S. 1), und dass dazu r egelmässige Besuche eines Spielk asinos gehört hätten. Er habe dort um einen damals sehr hohen Gewinn (Jackpot) gespielt und habe dafür Bargeld eingesetzt. Mit einem Gewinn aus dem Glücksspiel hätte er seine Schulden begleichen und seine Altersabsicherung her stellen wollen. Die Barauszahlungen gemäss den eingereichten Auszügen aus seinem Konto bei der Postfinance stimmten mit den Besuchen im Spielcasino überein. Es habe sich bei den von ihm ausgeübten Glücksspielen nicht um einen Vermögensverzicht gehandelt, da er als Gegenleistung eine Gewinnchance erhal ten habe (S. 2). 2.3
Im Streite steht die Frage nach der Anrechnung eines Verzichtsvermögens. Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen der jährlichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 3 1. Mai 2016 Frei zügigkeitsleistungen im Betrag von Fr. 29'952.-- ( Urk. 7/4.3), am 1 3. Juni 2016 solche im Betrag von Fr. 36'091.14 ( Urk. 7/4.2) und am 1 8. Juli 2016 solche im Betrag von Fr. 108'881.35 ( Urk. 7/4.4) ausgerichtet wurden. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 3 1. Mai bis 1 8. Juli 2016 daher Frei zügig keitsleistungen im Betrag von Fr. 174 ’ 924.49 ausbezahlt. 3.2
Den eingereichten Auszügen aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Postfinance ( Urk. 3/2-3/3) lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerde füh rer in der Zeit vom 1. Juli bis 3 0. September 2016 Bargeldbezüge und Zahlungen im Betrag von Fr. 125'396.90 ( Urk. 3/2) und in der Zeit vom 1. Mai bis 3 0. Juni 2016 solche im Betrag von Fr. 49'938.90 tätigte ( Urk. 3/3). 3.3
Aus dem sich bei den Akten befindenden Auszug seiner Besuche im Spielkasino der Swiss Casinos Zürich ( Urk. 3/1) ist zu ersehen , dass der Beschwerdeführer das Spielk asino in Zürich in der Zeit vom 2. Juni bis 1 8. September 2016 wiederholt besucht hat, und dass am 1 8. September 2016 ein Hauptgewinn (Swiss Jackpot) gezogen wurde. 4. 4.1
In Würdigung der erwähnten Akten sowie gestützt auf die damit grundsätzlich
übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2) is t vor liegend
daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Zeit vom 3 1. Mai bis 1 8. Juli 2016 ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen im Betrag von insgesamt (abgerundet) Fr. 174'924.-- anlässlich von Besuchen des Spielkasinos in Zürich vom 2. Juni bis 1 8. September 2016 für Glücksspiele ausgegeben hat. 4.2
Der Verbrauch von Vermögen beim Glücksspiel stellt indes g emäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5 ) grundsätzlich ein Vermögensverzicht dar . Denn
bei Glücksspielen besteht zwar eine Gewinnchance , nicht indes ein Rechts an spruch auf eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung . Nach Gesagtem wäre in Bezug auf die Spielverluste daher nur dann nicht von einem Vermögensverzicht auszugehen, wenn es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vermögensmin de rung an Urteilsfähigkeit gefehlt hätte. 4.3
Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Juni bis 1 8. September 2016 bei der Vermögenshingabe beziehungsweise beim Glücks spiel an Urteilsfähigkeit gefehlt hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Ins besondere sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter einer Spielsucht gelitten hätte, beziehungsweise dass bei ihm die psychiatrische Diag nose « pathol ogisches Spielen» (ICD-10
F 63.0 : häufiges und wiederholtes episo de n haften Glücksspiel, das die Lebensführung des betroffenen Patienten beherrscht und zum Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen führt ) gestellt worden wäre. Dass es ihm in Bezug auf die Ver mögenshingabe in der Zeit vom 2. Juni bis 1 8. September 2016 an Urteilsfähig keit gefehlt hätte, wird vom Beschwerdeführer denn au ch nicht geltend gemacht ( Urk. 1 ).
Vielmehr ist auf Grund seiner Angaben, wonach er sich entschieden habe, auf «Jackpot-Jagd» zu gehen ( Urk. 7/18h , ) beziehungsweise
wonach regel mässige Kasinobesuche, um einen damals sehr hohen «Jackpot» zu gewinnen , zu seiner Lebensführung gehört hätten ( Urk. 1 S. 2), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an eine realistische Chance, den Hauptgewinn beziehungsweise «Jackpot» zu gewinnen, geglaubt hat, und dass er, wenn er diesen gewonnen hätte, damit seine Schulden zurück be zahlen und in seine Altersvorsorge hätte investieren wollen . Die se Ausführungen de s Beschwerdeführers lassen nicht auf eine Spielsucht beziehungsweise ein zwanghaftes Spielen schliessen. 4.4
Demzufolge ist, da die Urteilsfähigkeit die Regel ist und nach der Lebenserfahrung vermutet wird ( Art. 16 ZGB; BGE 129 I 173 E. 3.1; 127 V 237 E. 2c), mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom Juni bis September 2016 in Bezug auf die Vermögenshingabe urteilsfähig war. 5. 5.1
Den Akten lassen sich - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 2) - keine Anhaltspunkte entnehmen , welche den von der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Verzichtsvermögens dem Beschwer deführer für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2016, als er keine Sozialhilfe leistungen bezogen hatte (vgl. Urk. 7/23), angerechneten Betrag für Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf von monatlich Fr. 6‘000.-- (vgl. Urk. 2/1 S. 3) nicht als angemessen erscheinen liessen.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher bis 3 1. Mai 2016 und erneut ab 2. November 2016 ( Urk. 7/23, Urk. 7/16) Leistungen der Sozialhilfe bezog, in der Zeit von Juni bis Oktober 2016 - abgesehen von den Ausgaben für Glücksspiele - einen gehobenen Leben sstandard pflegte. 5 .2
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von ei nem Vermögensverzicht im Jahre 2016 im Betrag von Fr. 174’924 .-- ausging, und davon Lebenshaltungskosten für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Oktober im Betrag von Fr. 30'000.-- ( Fr. 6'000.-- x 5 Monate) sowie die auf den Kapitalaus zah lungen der Freizügigkeitsleistungen angefallen Steuern im Betrag von insgesamt Fr. 9'715.-- ( Urk. 7/16a) in Abzug brachte und das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10‘000.-- verminderte. Im Jahre 2019 ist daher von folgendem anrechen baren Verzichtsvermögen auszugehen : Jahr : Verzicht : Abzug : Saldo : Datum Saldo : 2016 Fr. 174'9 2 4.-- Fr. 30’000.-- Fr. 9'715.-- Fr. 135 ’ 2 0 9 .-- 201 7 Fr. 0.-- Fr. 135’209 .-- 31.12.20 16 2018 Fr. 10' 000.-- Fr. 125’209 .-- 31.12.2017 2019 Fr. 10'000 .-- Fr. 115’209 .-- 31.12.2018 5 .3
Dem Beschwerdeführer ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergän zungsleistung für die Zeit ab 1. April 2019 daher ein Vermögensverzicht im Um fang von Fr. 115'209.-- anzurechnen. 6 .
Nach Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. September 2019 ( Urk. 2/1 und Urk.
7/V4) bei der Bemessung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. April 2019 einen Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 115'209. -- berücksich tigte.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1 956 , wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 8. Februar 2019 ( Urk. 7/A )
ab
1. April 2019 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV ) zugesprochen . Am 2 6. März 2019 meldete sich der Versicherte an seinem Wohnort zum Bezug von Ergän zungs
- und Zusatz leistungen zur Altersrente an (Urk. 7/
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ELV ) . Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 gel ten den Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- über steigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e); - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h).
E. 1.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
E. 1.4 Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art.
E. 1.5 ) grundsätzlich ein Vermögensverzicht dar . Denn
bei Glücksspielen besteht zwar eine Gewinnchance , nicht indes ein Rechts an spruch auf eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung . Nach Gesagtem wäre in Bezug auf die Spielverluste daher nur dann nicht von einem Vermögensverzicht auszugehen, wenn es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vermögensmin de rung an Urteilsfähigkeit gefehlt hätte. 4.3
Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Juni bis 1 8. September 2016 bei der Vermögenshingabe beziehungsweise beim Glücks spiel an Urteilsfähigkeit gefehlt hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Ins besondere sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter einer Spielsucht gelitten hätte, beziehungsweise dass bei ihm die psychiatrische Diag nose « pathol ogisches Spielen» (ICD-10
F 63.0 : häufiges und wiederholtes episo de n haften Glücksspiel, das die Lebensführung des betroffenen Patienten beherrscht und zum Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen führt ) gestellt worden wäre. Dass es ihm in Bezug auf die Ver mögenshingabe in der Zeit vom 2. Juni bis 1 8. September 2016 an Urteilsfähig keit gefehlt hätte, wird vom Beschwerdeführer denn au ch nicht geltend gemacht ( Urk. 1 ).
Vielmehr ist auf Grund seiner Angaben, wonach er sich entschieden habe, auf «Jackpot-Jagd» zu gehen ( Urk. 7/18h , ) beziehungsweise
wonach regel mässige Kasinobesuche, um einen damals sehr hohen «Jackpot» zu gewinnen , zu seiner Lebensführung gehört hätten ( Urk. 1 S. 2), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an eine realistische Chance, den Hauptgewinn beziehungsweise «Jackpot» zu gewinnen, geglaubt hat, und dass er, wenn er diesen gewonnen hätte, damit seine Schulden zurück be zahlen und in seine Altersvorsorge hätte investieren wollen . Die se Ausführungen de s Beschwerdeführers lassen nicht auf eine Spielsucht beziehungsweise ein zwanghaftes Spielen schliessen. 4.4
Demzufolge ist, da die Urteilsfähigkeit die Regel ist und nach der Lebenserfahrung vermutet wird ( Art.
E. 1.6 Generell vorbehalten ist indes die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hin sichtlich der Vermögensminderung (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.1).
Denn für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist erforderlich, dass die ver sicherte Person hinsicht lich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war . Nicht erforderlich ist indes, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fi kation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm .
Es ist daher nicht wes entlich, dass sich die versicherte Pers on über die sozialversicherungsrechtli chen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1 ; BGE 131 V 335 E. 4.4).
E. 1.7 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hin weisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Aus tausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Be weise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b).
E. 1.8 Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Be rech nung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugs-jahres massgebend ist (Abs. 3). 1. 9
Gemä ss § 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. September 2019 (Urk. 2 /1 ) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai bis Juni 2016 Freizügigkeitsguthaben im Betrag von insgesamt Fr. 174’924.-- habe ausbezahlen lassen , und dass sich in der Folge sein Vermögen in der Zeit von Juni bis Oktober 2016 im Umfang dieses Betrags vermindert habe , weshalb ein Vermögensverzicht im Jahre 2016 in diesem Umfang zu berück sich tigen sei . Bei der Bemessung des anrechenbaren Verzichtsvermögen s sei en jedoch die auf der Kapitalauszahlung angefallenen
Steuern im Betrag von Fr.
9'715.-- und die Lebenshaltungskosten f ür die Zeit von Juni bis und mit Oktober 2016 von monatlich Fr. 6'000. -- in Abzug zu bringen, da der Beschwerdeführer wäh rend dieser Zeit keine Sozialhilfeleistungen empfange n habe. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor ( Urk. 1) , dass sein Lebensbedarf während den fünf Monaten (nach Auszahlung der Freizügigkeitsguthaben) rund
Fr. 1'000.
im Tag betragen habe (S. 1), und dass dazu r egelmässige Besuche eines Spielk asinos gehört hätten. Er habe dort um einen damals sehr hohen Gewinn (Jackpot) gespielt und habe dafür Bargeld eingesetzt. Mit einem Gewinn aus dem Glücksspiel hätte er seine Schulden begleichen und seine Altersabsicherung her stellen wollen. Die Barauszahlungen gemäss den eingereichten Auszügen aus seinem Konto bei der Postfinance stimmten mit den Besuchen im Spielcasino überein. Es habe sich bei den von ihm ausgeübten Glücksspielen nicht um einen Vermögensverzicht gehandelt, da er als Gegenleistung eine Gewinnchance erhal ten habe (S. 2). 2.3
Im Streite steht die Frage nach der Anrechnung eines Verzichtsvermögens. Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen der jährlichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 3 1. Mai 2016 Frei zügigkeitsleistungen im Betrag von Fr. 29'952.-- ( Urk. 7/4.3), am 1 3. Juni 2016 solche im Betrag von Fr. 36'091.14 ( Urk. 7/4.2) und am 1 8. Juli 2016 solche im Betrag von Fr. 108'881.35 ( Urk. 7/4.4) ausgerichtet wurden. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 3 1. Mai bis 1 8. Juli 2016 daher Frei zügig keitsleistungen im Betrag von Fr. 174 ’ 924.49 ausbezahlt. 3.2
Den eingereichten Auszügen aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Postfinance ( Urk. 3/2-3/3) lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerde füh rer in der Zeit vom 1. Juli bis 3 0. September 2016 Bargeldbezüge und Zahlungen im Betrag von Fr. 125'396.90 ( Urk. 3/2) und in der Zeit vom 1. Mai bis 3 0. Juni 2016 solche im Betrag von Fr. 49'938.90 tätigte ( Urk. 3/3). 3.3
Aus dem sich bei den Akten befindenden Auszug seiner Besuche im Spielkasino der Swiss Casinos Zürich ( Urk. 3/1) ist zu ersehen , dass der Beschwerdeführer das Spielk asino in Zürich in der Zeit vom 2. Juni bis 1 8. September 2016 wiederholt besucht hat, und dass am 1 8. September 2016 ein Hauptgewinn (Swiss Jackpot) gezogen wurde. 4. 4.1
In Würdigung der erwähnten Akten sowie gestützt auf die damit grundsätzlich
übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2) is t vor liegend
daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Zeit vom 3 1. Mai bis 1 8. Juli 2016 ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen im Betrag von insgesamt (abgerundet) Fr. 174'924.-- anlässlich von Besuchen des Spielkasinos in Zürich vom 2. Juni bis 1 8. September 2016 für Glücksspiele ausgegeben hat. 4.2
Der Verbrauch von Vermögen beim Glücksspiel stellt indes g emäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.
E. 6 ). Mit Ver fügung vom 1 9. Juni 2019
(Urk. 7/ V 1 )
sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich dem Versicherten für die Zeit vom 1. bis 3 0. April 2019 eine monatliche Ergänzungsleistung im Betrag von Fr. 148.-- und für die Zeit ab 1. Mai 2019 eine solche im Betrag von Fr. 90.-- zu , berücksichtigte dabei einen Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 127’000.-- und rechnete dem Versicherten einen Vermögensverzehr
im Betrag
von Fr.
9'020.-- im Jahr als Einnahmen an.
In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten dagegen erhobenen Einsprache ( Urk. 7/22) sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV dem Versicherten mit Entscheid vom 1 3. September 2019 ( Urk. 7/V5 und Urk. 7/V4 = Urk. 2/1) dem Versicherten für die Zeit vom 1. bis 3 0. April 2019 eine monatliche Ergän z ungs leistung im Betrag von Fr. 329 .-- und für die Zeit ab 1. Mai 2019 eine solche im Betrag von Fr. 271 .-- zu , berücksichtigte dabei
eine n Vermögensverzicht im Be trag von Fr.
115 ' 209 .-- und rechnete dem Versicherten einen Vermögensverzehr im Betrags von Fr. 6'840. -- im Jahr als Einnahmen an .
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. September 2019 (Urk. 2 /1 und Urk. 7/V4 ) erhob der Ver si cherte am 2 7. September 201
E. 9 Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te sinngemäss ,
dieser sei auf zuheben und es sei bei der Bemessung der im zuzu sprechenden Ergänzungs- und Zusatzleistun g von der Berücksichtigung eines Ver mögensverzichts abzusehen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 6) beantragte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich
die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Der Tatbestand dieser Be stimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E.
4. 1). Denn d er Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vor handene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsan spre cher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen R echtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht be ziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E.
2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen).
E. 16 2018 Fr. 10' 000.-- Fr. 125’209 .-- 31.12.2017 2019 Fr. 10'000 .-- Fr. 115’209 .-- 31.12.2018 5 .3
Dem Beschwerdeführer ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergän zungsleistung für die Zeit ab 1. April 2019 daher ein Vermögensverzicht im Um fang von Fr. 115'209.-- anzurechnen. 6 .
Nach Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. September 2019 ( Urk. 2/1 und Urk.
7/V4) bei der Bemessung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. April 2019 einen Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 115'209. -- berücksich tigte.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00085
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 0. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1 956 , wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 8. Februar 2019 ( Urk. 7/A )
ab
1. April 2019 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV ) zugesprochen . Am 2 6. März 2019 meldete sich der Versicherte an seinem Wohnort zum Bezug von Ergän zungs
- und Zusatz leistungen zur Altersrente an (Urk. 7/ 6 ). Mit Ver fügung vom 1 9. Juni 2019
(Urk. 7/ V 1 )
sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich dem Versicherten für die Zeit vom 1. bis 3 0. April 2019 eine monatliche Ergänzungsleistung im Betrag von Fr. 148.-- und für die Zeit ab 1. Mai 2019 eine solche im Betrag von Fr. 90.-- zu , berücksichtigte dabei einen Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 127’000.-- und rechnete dem Versicherten einen Vermögensverzehr
im Betrag
von Fr.
9'020.-- im Jahr als Einnahmen an.
In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten dagegen erhobenen Einsprache ( Urk. 7/22) sprach das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV dem Versicherten mit Entscheid vom 1 3. September 2019 ( Urk. 7/V5 und Urk. 7/V4 = Urk. 2/1) dem Versicherten für die Zeit vom 1. bis 3 0. April 2019 eine monatliche Ergän z ungs leistung im Betrag von Fr. 329 .-- und für die Zeit ab 1. Mai 2019 eine solche im Betrag von Fr. 271 .-- zu , berücksichtigte dabei
eine n Vermögensverzicht im Be trag von Fr.
115 ' 209 .-- und rechnete dem Versicherten einen Vermögensverzehr im Betrags von Fr. 6'840. -- im Jahr als Einnahmen an .
2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 3. September 2019 (Urk. 2 /1 und Urk. 7/V4 ) erhob der Ver si cherte am 2 7. September 201 9
Beschwerde (Urk. 1) und bean trag te sinngemäss ,
dieser sei auf zuheben und es sei bei der Bemessung der im zuzu sprechenden Ergänzungs- und Zusatzleistun g von der Berücksichtigung eines Ver mögensverzichts abzusehen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Oktober 2019 (Urk. 6) beantragte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich
die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon dem Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betra g, um den die anerkannten Aus ga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chen baren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, ELV ) . Zu den anrechenba ren Ein nahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG , in der ab 1. Januar 2011 gel ten den Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen An spruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500. -- über steigen ( lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.-- , bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt ; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindes tens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen ( lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV ( lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen ( lit . e); - Familienzulagen ( lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( lit . g) ;
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ( lit . h). 1.3
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.4
Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Der Tatbestand dieser Be stimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E.
4. 1). Denn d er Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vor handene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsan spre cher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die ver sicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen R echtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht be ziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E.
2a; AHI 2003 S. 221 E. 1a, je mit Hinweisen). 1.5
Gemäss der Rechtsprechung liegt ein Vermögensverzicht insbesondere dann vor , wenn Vermögen beim Glücksspiel verbraucht wird ( Urteil e des Bundesgerichts 9C_115/2016 vom 1 2. Juli 2016 E. 2 , 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 4 und P 35/99 vom 3 0. November 2001 E. 2c ; SVR 1994 EL Nr. 6 S. 11, P 27/93 E. 4c). Denn beim Glücksspiel ist rechtssprechungsgemäss ein Vermögensverzicht deshalb zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, ohne jede Rechtspflicht und ohne, dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür e rhalten würde, seines Vermögens entäussert . Letzteres folg t unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische
Gegen ständlichkeit abgeh t (Urteil des Bundesgerichts P 35/99 vom 3 0. November 2001 E. 2c ). 1.6
Generell vorbehalten ist indes die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person hin sichtlich der Vermögensminderung (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.1).
Denn für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist erforderlich, dass die ver sicherte Person hinsicht lich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war . Nicht erforderlich ist indes, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fi kation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm .
Es ist daher nicht wes entlich, dass sich die versicherte Pers on über die sozialversicherungsrechtli chen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1 ; BGE 131 V 335 E. 4.4). 1.7
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hin weisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Aus tausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Be weise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.8
Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Be rech nung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugs-jahres massgebend ist (Abs. 3). 1. 9
Gemä ss § 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. September 2019 (Urk. 2 /1 ) davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit von Mai bis Juni 2016 Freizügigkeitsguthaben im Betrag von insgesamt Fr. 174’924.-- habe ausbezahlen lassen , und dass sich in der Folge sein Vermögen in der Zeit von Juni bis Oktober 2016 im Umfang dieses Betrags vermindert habe , weshalb ein Vermögensverzicht im Jahre 2016 in diesem Umfang zu berück sich tigen sei . Bei der Bemessung des anrechenbaren Verzichtsvermögen s sei en jedoch die auf der Kapitalauszahlung angefallenen
Steuern im Betrag von Fr.
9'715.-- und die Lebenshaltungskosten f ür die Zeit von Juni bis und mit Oktober 2016 von monatlich Fr. 6'000. -- in Abzug zu bringen, da der Beschwerdeführer wäh rend dieser Zeit keine Sozialhilfeleistungen empfange n habe. 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor ( Urk. 1) , dass sein Lebensbedarf während den fünf Monaten (nach Auszahlung der Freizügigkeitsguthaben) rund
Fr. 1'000.
im Tag betragen habe (S. 1), und dass dazu r egelmässige Besuche eines Spielk asinos gehört hätten. Er habe dort um einen damals sehr hohen Gewinn (Jackpot) gespielt und habe dafür Bargeld eingesetzt. Mit einem Gewinn aus dem Glücksspiel hätte er seine Schulden begleichen und seine Altersabsicherung her stellen wollen. Die Barauszahlungen gemäss den eingereichten Auszügen aus seinem Konto bei der Postfinance stimmten mit den Besuchen im Spielcasino überein. Es habe sich bei den von ihm ausgeübten Glücksspielen nicht um einen Vermögensverzicht gehandelt, da er als Gegenleistung eine Gewinnchance erhal ten habe (S. 2). 2.3
Im Streite steht die Frage nach der Anrechnung eines Verzichtsvermögens. Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen der jährlichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a). 3. 3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 3 1. Mai 2016 Frei zügigkeitsleistungen im Betrag von Fr. 29'952.-- ( Urk. 7/4.3), am 1 3. Juni 2016 solche im Betrag von Fr. 36'091.14 ( Urk. 7/4.2) und am 1 8. Juli 2016 solche im Betrag von Fr. 108'881.35 ( Urk. 7/4.4) ausgerichtet wurden. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 3 1. Mai bis 1 8. Juli 2016 daher Frei zügig keitsleistungen im Betrag von Fr. 174 ’ 924.49 ausbezahlt. 3.2
Den eingereichten Auszügen aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Postfinance ( Urk. 3/2-3/3) lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerde füh rer in der Zeit vom 1. Juli bis 3 0. September 2016 Bargeldbezüge und Zahlungen im Betrag von Fr. 125'396.90 ( Urk. 3/2) und in der Zeit vom 1. Mai bis 3 0. Juni 2016 solche im Betrag von Fr. 49'938.90 tätigte ( Urk. 3/3). 3.3
Aus dem sich bei den Akten befindenden Auszug seiner Besuche im Spielkasino der Swiss Casinos Zürich ( Urk. 3/1) ist zu ersehen , dass der Beschwerdeführer das Spielk asino in Zürich in der Zeit vom 2. Juni bis 1 8. September 2016 wiederholt besucht hat, und dass am 1 8. September 2016 ein Hauptgewinn (Swiss Jackpot) gezogen wurde. 4. 4.1
In Würdigung der erwähnten Akten sowie gestützt auf die damit grundsätzlich
übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 2) is t vor liegend
daher mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in der Zeit vom 3 1. Mai bis 1 8. Juli 2016 ausbezahlten Freizügigkeitsleistungen im Betrag von insgesamt (abgerundet) Fr. 174'924.-- anlässlich von Besuchen des Spielkasinos in Zürich vom 2. Juni bis 1 8. September 2016 für Glücksspiele ausgegeben hat. 4.2
Der Verbrauch von Vermögen beim Glücksspiel stellt indes g emäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5 ) grundsätzlich ein Vermögensverzicht dar . Denn
bei Glücksspielen besteht zwar eine Gewinnchance , nicht indes ein Rechts an spruch auf eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung . Nach Gesagtem wäre in Bezug auf die Spielverluste daher nur dann nicht von einem Vermögensverzicht auszugehen, wenn es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Vermögensmin de rung an Urteilsfähigkeit gefehlt hätte. 4.3
Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. Juni bis 1 8. September 2016 bei der Vermögenshingabe beziehungsweise beim Glücks spiel an Urteilsfähigkeit gefehlt hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Ins besondere sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter einer Spielsucht gelitten hätte, beziehungsweise dass bei ihm die psychiatrische Diag nose « pathol ogisches Spielen» (ICD-10
F 63.0 : häufiges und wiederholtes episo de n haften Glücksspiel, das die Lebensführung des betroffenen Patienten beherrscht und zum Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen führt ) gestellt worden wäre. Dass es ihm in Bezug auf die Ver mögenshingabe in der Zeit vom 2. Juni bis 1 8. September 2016 an Urteilsfähig keit gefehlt hätte, wird vom Beschwerdeführer denn au ch nicht geltend gemacht ( Urk. 1 ).
Vielmehr ist auf Grund seiner Angaben, wonach er sich entschieden habe, auf «Jackpot-Jagd» zu gehen ( Urk. 7/18h , ) beziehungsweise
wonach regel mässige Kasinobesuche, um einen damals sehr hohen «Jackpot» zu gewinnen , zu seiner Lebensführung gehört hätten ( Urk. 1 S. 2), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an eine realistische Chance, den Hauptgewinn beziehungsweise «Jackpot» zu gewinnen, geglaubt hat, und dass er, wenn er diesen gewonnen hätte, damit seine Schulden zurück be zahlen und in seine Altersvorsorge hätte investieren wollen . Die se Ausführungen de s Beschwerdeführers lassen nicht auf eine Spielsucht beziehungsweise ein zwanghaftes Spielen schliessen. 4.4
Demzufolge ist, da die Urteilsfähigkeit die Regel ist und nach der Lebenserfahrung vermutet wird ( Art. 16 ZGB; BGE 129 I 173 E. 3.1; 127 V 237 E. 2c), mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom Juni bis September 2016 in Bezug auf die Vermögenshingabe urteilsfähig war. 5. 5.1
Den Akten lassen sich - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 2) - keine Anhaltspunkte entnehmen , welche den von der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Verzichtsvermögens dem Beschwer deführer für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2016, als er keine Sozialhilfe leistungen bezogen hatte (vgl. Urk. 7/23), angerechneten Betrag für Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf von monatlich Fr. 6‘000.-- (vgl. Urk. 2/1 S. 3) nicht als angemessen erscheinen liessen.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher bis 3 1. Mai 2016 und erneut ab 2. November 2016 ( Urk. 7/23, Urk. 7/16) Leistungen der Sozialhilfe bezog, in der Zeit von Juni bis Oktober 2016 - abgesehen von den Ausgaben für Glücksspiele - einen gehobenen Leben sstandard pflegte. 5 .2
Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von ei nem Vermögensverzicht im Jahre 2016 im Betrag von Fr. 174’924 .-- ausging, und davon Lebenshaltungskosten für die Zeit vom 1. Juni bis 3 1. Oktober im Betrag von Fr. 30'000.-- ( Fr. 6'000.-- x 5 Monate) sowie die auf den Kapitalaus zah lungen der Freizügigkeitsleistungen angefallen Steuern im Betrag von insgesamt Fr. 9'715.-- ( Urk. 7/16a) in Abzug brachte und das Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10‘000.-- verminderte. Im Jahre 2019 ist daher von folgendem anrechen baren Verzichtsvermögen auszugehen : Jahr : Verzicht : Abzug : Saldo : Datum Saldo : 2016 Fr. 174'9 2 4.-- Fr. 30’000.-- Fr. 9'715.-- Fr. 135 ’ 2 0 9 .-- 201 7 Fr. 0.-- Fr. 135’209 .-- 31.12.20 16 2018 Fr. 10' 000.-- Fr. 125’209 .-- 31.12.2017 2019 Fr. 10'000 .-- Fr. 115’209 .-- 31.12.2018 5 .3
Dem Beschwerdeführer ist bei der Bemessung des streitigen Anspruchs auf Ergän zungsleistung für die Zeit ab 1. April 2019 daher ein Vermögensverzicht im Um fang von Fr. 115'209.-- anzurechnen. 6 .
Nach Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. September 2019 ( Urk. 2/1 und Urk.
7/V4) bei der Bemessung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. April 2019 einen Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 115'209. -- berücksich tigte.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz