Sachverhalt
1.
1.1
Y.___ , geboren 1971, reiste nach der Heirat mit dem in der Schweiz lebenden X.___ , geboren 1954, am 25. Dezember 2016 in die Schweiz ein ( vgl. Urk. 8/81/2-4 ) und lebte seither mit ihrem Ehegatten zusammen. Am 27. Juli 2017 meldete sich der Versicherte bei seiner Wohngemeinde zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu der ihm mit Beginn ab 1. September 2017 zuge sprochenen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV vgl. Urk. 8/95 ) an ( Urk. 8/1/1-6) , worauf die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch des Versicherten nach den für Ehegatten gel tenden Regeln bemass und dem Versicherten mit Verfügung vom 31 . Oktober 2017 (Urk. 8/71/ 11-15 ) für die Zeit ab September 2017 Ergän zungsleistungen (zuzüglich Prämienverbilligung, Beihilfe und Gemeinde zu schuss) zusprach. 1.2
Mit Verfügung vom 6. Dezember
2017 (Urk. 8/44/2-5 ) bemass die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsan spruch des Versicherten für die Zeit ab Januar 2018 neu.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 (Urk. 8/43/2-7 ) bemass die Gemeinde Z.___
den Leistungsanspruch des Ver sicherten nach den für Einzelpersonen geltenden Regeln neu, verneinte einen Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit ab September 2017 und errechnete eine Rückerstattung von zu Unrecht ausgerich teter Ergänzungs- und Zusatzleis tungen im Betrag von Fr. 6'654.-- und Leistun gen für Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 2'730.--, insgesamt im Betrag von Fr. 9'384.-- . 1.3
Mit Verfügung betreffend Rückerstattung vom 15. Juni 2018 (Urk. 8/42/1-3 ) stellte die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, fest, dass die Ehegattin des Ver sicherten über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt habe, und forderte vom Versicherten und seiner Ehegattin (in solidarischer Haftung) zu Unrecht aus gerichtete Leistungen im Betrag von insge samt Fr. 9'384.-- zurück. Die von den Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Gemeinde Z.___ mit Entscheid vom 27. Juli 2018 ( Urk. 8/65) ab. Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 ( Urk. 8/68/1-4) hob die Gemeinde Z.___
gestützt auf den Rekurs entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 6. August
2018 in Sachen des Versicherten und seiner Ehegattin (Urk. 8/66/4-15 ), wonach nicht von einer Scheinehe auszugehen sei und wonach sich die Ehegattin des Versicherten rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe, den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 sowie die Verfügungen vom 14. und 15. Juni
2018 betreffend Rück erstattung wiedererwägungsweise auf und ver neinte Ansprüche des Versicherten und seiner Ehegattin auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung und auf eine Par teientschädigung im Einsprache verfahren . 1.4
In Gutheissung der vom Versicherten und seiner Ehegatti n am
14. November 2018 gegen den
Einspracheentscheid vom 15. Oktober
2018 erhobenen Be schwerde hob das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1 4. Februar 2019 (Prozess Nr. ZL.2018.00106) Dispositiv Ziffer 4 des ange fochte nen Einspracheentscheids
auf, stellte fest , dass die sachliche Gebotenheit einer an waltli chen Vertretung im Einsprachev erfahren ausgewiesen sei, und wies die Sache an die Gemeinde Z.___ zur Prüfung der übrigen Anspruchsvorausset zungen und erneuter Verfügung über den Anspruch des Versicherten und seiner Ehe gattin auf Prozessentschädigung im Einspracheverfahren
zurück . 1.5
Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 3/5 ) bemass die Gemeinde Z.___
den Leistungsanspruch des Ver sicherten und seiner Ehegattin für die Zeit ab 1. Januar 2019 nach den für Ehepaare geltenden Regeln neu und berücksichtigte bei der Bemessung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des Versicherten. Die vom Versicherten und seiner Ehegattin am 2 1. Januar 2019 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 3/6) wies die Gemeinde Z.___ mit Entscheid vom 2 4. Juli 2019 ( Urk.
2) ab. 2.
Am 1 3. September 2019 erhoben der Versicherte und seine Ehegattin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Juli 2019 ( Urk.
2) und beantragten, es sei dieser aufzuheben und es sei der Leistungsanspruch des Versich erten ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommen s seiner Ehegattin neu zu bemessen . Gleichzeitig ersuchten der Versicherte und seine Ehegattin um Ge währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und beantragten, es sei ihnen eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen und es sei die Gemeinde Z.___ anzuweisen, ihnen eine Entschädigung für das Einsprachever fahren zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 7 ) beantragte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 0. Februar
2020 ( Urk.
15) wurde den Beschwerdeführenden die Beschwerdeantwort ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen die unentgeltliche Rechtsvertretung ge währt . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die aner kannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen
- und Invalidenversicherung, ELV ) .
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegan genen Ka lenderjahres erzielten , anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. 1.3
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzich tet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Ver zichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ein kom men eines Ehegatten oder ei ner Ehegattin einer leistungsansprechen den Per son anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstä tigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu be rück sichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehe gatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unte rhalt der Familie zu sorgen hat
(Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weite ren gilt es die Schadenminde rungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allge meiner Grundsatz des Sozial ver siche rungsrechts bei der Leistungs fest setzung regelmässig und zwingend zu be achten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leis tungsansprechenden, bei welchen sich das von den Er gänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich reali sieren. Dies ist mit Blick auf die gemein same eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlan gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). 1.4
Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtli cher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage so wie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019 E. 3.2 und 9C_293/2018 vom 1 6. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zu mut barerweise verwert barer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil e des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1). 1.5
Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungs periode erforderlich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Über gangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeits pensums) zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2
und E. 5.4).
Bei einer r ückwirkenden EL Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nach der Rechtsprechung indes bereits ab dem potenziellen Anspruchsbeginn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019
E. 5.3.2 mit Hinweise auf Urteil des Bundesge richts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2013 E. 5.2). 1. 6
Die Organe der Ergänzungsleistung und die Sozialversicherungsgerichte haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b). Das gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit der Ehegattin oder des Ehegatten einer leistungsansprechenden Person (Ur teile des Bundesgerichts
9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019 E. 5.1, 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 4.3 und 9C_184/2009 vom 1 7. Juli 2009 E.
2.4 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren selbst bei Teilinva liden nicht auszuschliessen ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli
2019 E. 5.2 mit Hinweise auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April
2015 E.
3.2.2 f.). 1.7
Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Er werbs einkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklä rungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnitts werte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Gross teil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruf lich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussa gen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhande nen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypotheti schen Charakters des Beweis the mas, wesentlich auch eine Frage des persönli chen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stel len für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen anderer seits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Ver hältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarkt be hörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3b, mit Hinweisen). 1 .8
Gemäss Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen , gültig ab 1. April 2011
(WEL ) ,
ist Ehegatten von Leistungsbezügern, welche nicht invalid sind, kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzun gen erfüllt ist: - Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin
findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Vorausset zung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermitt lung angemel det ist sowie qua litativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ; - Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeits losen versiche rung; - Die EL-beziehende Person müsste ohne Beistand und Pfl ege des nicht in validen Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim plat ziert wer den .
Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. 1.9
Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 4. Juli
2019 (Urk. 2) davon aus, dass es der Ehegattin des Beschwerdeführers zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass sie dabei ein Jahres einkommen von Fr. 38’604 .-- erzielen könnte. Davon sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 24’736 .-- als hypothetisches Einkommen seiner Ehegattin ( vgl. Urk. 3/5 S. 4 ) als Einnahmen anzurechnen . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass seine Ehegattin aus gesund heit lichen Gründen nicht in der Lage sei zu arbeiten, weshalb von einer Berück sich tigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehegattin abzusehen sei (Urk. 1). 3. 3.1 Im Streite steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zu satzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2019 und insbesondere die Frage, ob ihm während dieses Zeitraums ein jährliches Ver zichtseinkommen seiner Ehe gattin als Einnah men anzurechnen ist. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin seit ihrer Einreise in die Schweiz in e inem gemeinsamen Haushalt wohnt , und dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bis anhin nie eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat ( vgl. Urk. 8/57) .
Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers bis anhin nicht bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug ange meldet hat ( vgl. Urk. 14 ). In ihrer Beschwerde vom 1 3. September 2019 ( Urk. 1 S. 6) führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre behandelnde psychiatrische Fachärztin ihrem Rechtsvertreter mitgeteilt habe, dass ein e Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung keinen Sinne mache, da diese keine Leistungen erbringe, wenn eine versicherte Person nicht mindestens fünf Jahre in der Schweiz gelebt habe und/oder vor der Einreise in die Schweiz unter einer (invalidisierende n ) Krankheit gelitten habe, was beides auf sie zutreffe. 3. 3 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , er wähnte in ihrem Bericht vom 2 6. Januar 2019 ( Urk. 8/59/1), dass sie am 3 1. Oktober 2018 erstmals und am 2 6. Januar 2019 erneut von der Beschwerde führerin konsultiert worden sei, und diagnostizierte eine Angststörung. Sie führte aus, dass bisher noch keine Behandlung habe aufgenommen werden können, da die Beschwerdeführerin nach der ersten Konsultation nach Nordm azedonien ge reist sei. Es sei die Durchführung einer Verhaltenstherapie vorgesehen . 3.4 In ihrem Bericht vom 2 8. April 2019 ( Urk. 3/7 = Urk. 8/69 /7-9 ) diagnostizierte Dr. A.___ eine Angststörung, nicht näher bezeichnet, und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin mit 16 Jahren erstmals geheiratet habe. Diese Ehe sei indes bereits nach eineinhalb Jahren geschieden worden . In der Folge sei sie erstmals unter psychiatrisch er Behandlung gestanden . In einem Alter zwischen 30
und 35 Jahren sei sie dann erneut psychiatrisch
behandelt worden . Kurz nach der dritten Eheschliessung mit ihrem gegenwärtigen Ehegatte n habe dieser
eine er neut e psychiatrische Behandlung veranlasst. Es sei dabei jedoch bereits nach un gefähr drei Konsultationen zu einem Behandlungsabbruc h gekommen. Die Be schwerdeführer in leide unter Ängsten und könne ihre Wohnung nicht alleine verlassen (S. 2). Seit der Behandlungsaufnahme am 3 1. Oktober 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für j egliche Tätigkeit ausser Hause, wobei davon auszugehen sei , dass bereits seit vielen Jahren eine vollständig e
Arbeitsunfähig keit bestanden habe (S .3). 3.5 Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Me diz in, stellte in ihrem Bericht vom 2 6. August 2019 ( Urk. 3/9) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung: Angst und depressive Störung gemischt - Thyreoiditis Hashimoto - vertebragenes Schmerzsyndrom der linken Körperseite mit Ausweitung auf die Weichteilstrukturen bei: - multietagere n Halswirbelsäulenveränderungen mit foraminalen Einen gungen - Torsionsskoliose im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule - lückenhaftes Gebiss, vor allem Unterkiefer Die Beschwerdeführerin wirke bedrückt und deprimiert und leide unter Schlaf störungen und Ängsten . Es bestehe , abgesehen von der ehelichen Beziehung, eine soziale Isolation. In somatischer Hinsicht stünden die linksseitigen Körper- und Gesichtsschmerzen im Vordergrund. In ihrer Arbeitsfähigkeit werde die Be schwer deführerin durch Schmerzen, Kraftlosigkeit, durch ein Ruhebedürfnis und durch eine depressive Verstimmtheit mit reduziertem Antrieb beeinträchtigt. Der Beschwerde führerin sei die Ausübung angepasster, intellektuell anspruchsloser, körperlich leichter bis mässig belastender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pensums von 50 % zuzumuten (S. 2). 3.6 In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2019 ( Urk. 3/8) führte Dr. A.___ aus, dass eine Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung keinen Sinn ergebe, da diese vor Ablauf einer Frist von fünf Jahre n seit der Ein reise in die Schweiz
und/oder bei einem Beginn der (invalidisierenden) Erkran kung vor der Einreise in die Schweiz keine Leistungen erbringen werde , was bei der Beschwerdeführerin b eides zutreffe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien auf Grund ihrer intellektuellen Einfachheit nicht in der Lage, den Sinn einer Verhaltenstherapie zu erfassen . Angststörungen könnten zudem je nach Aus masse durchaus eine schwere Beeinträchtigung der Lebensführung der Betroffe nen sowie eine Arbeitsunfähigkeit verursachen (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht unter Sch m erzen beziehungsweise einem vertebra genen Schmerzsyndrom der linken Körperseite mit Ausweitung auf die Weich teilstrukturen und in psychischer Hinsicht unter depressiven Symptomen und Ängsten leidet. In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. A.___ eine un bestimmte beziehungsweise eine nicht näher bezeichnete Angststörung . Demge genüber vertrat Dr. B.___
die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt , leide. Während Dr. A.___ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin schon vo r ihrer Einreise in die Schweiz während Jahren in Bezug auf jegliche Tätigkeit voll ständig arbeitsunfähig gewesen sei, attestierte Dr. B.___ der Be schwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in angepassten, intellektuell anspruchslo sen und körperlich leichten bis mässig belastenden Tätigkeiten im Umfang von 50 % . 4.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hin sicht lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hin weis auf 125 V 351 E. 3a). Die Rechtsprechung hat es sodann mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be stimmte Formen me dizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be weiswürdigung aufzu stellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizini schen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) eingeholter, den Anfor derungen der Rechtspre chung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135
V
465 E. 4.4). Praxisgemäss ist i n der Regel eine (meist polydisziplinäre) Expertise einzuholen, wenn eine medizinische Problem lage mit ausgeprägt inter diszi plinärem Charakter vorliegt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicher ten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ärztlichen Fest stellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person einge reichten Beweis mittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftrags rechtlichen Ver hältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Ent scheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge sund heits zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anfor derun gen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte daher kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesge richts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3
Gemäss der Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden zudem grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden ( Urteil des Bundesgerichts K 27/05 vom 1 6. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen) . Die sich bei den Akten be findenden, erwähnten Berichte und Stellungnahmen der die Beschwerde führerin psychiatrisch behandelnden Dr. A.___ genügen dieser Anforderung nicht. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. A.___
die Erfah rungstatsache zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 341 E. 3a/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 1 3. März 2019 E. 6.5 mit Hinweisen) . 4.4
4.4.1
Die Beurteilungen durch Dr. A.___ vermögen indes auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass sie offensichtlich die Ansicht vertrat, dass die Art der Ängste, unter welchen die Be schwerdeführerin litt, nicht näher bezeichnet werden könnten , weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine einfach strukturierte Person handle, welche ihre Angstgefühle nicht differenziert schildern könne. Den Beurteilungen durch Dr. A.___
lässt sich sodann nicht entnehmen, auf Grund welche r
funktio nelle r Einschränkungen sie der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit aus psychischen Gründen attestierte, weshalb auf ihre Beurteilungen vom 2 8. April 2019 (vorstehend E. 3.4 ) und vom 1. September 2019 (vorstehend E. 3.6) vorliegend auch mangels einer nachvollziehbar en Arbeitsfähigkeit sbeur teilung nicht abgestellt werden kann. 4.4.2
Sodann ist den Akten und insbesondere dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. August 2019 (vorstehend E. 3.5 ) zu entnehm en, dass die Beschwerde führerin, abgesehen von der Beziehung zu ihrem Ehegatten ,
sozial vollständig isoliert sei. Dabei handelt es sich um Anhaltspunkte für Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und mithin für psychosoziale und soziokulturelle Fak toren. Gemäss der Rechtsprechung sind jedoch psychische Befunde , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2), bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auszuklammern (BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
Auch diesbezüglich vermögen die Beurteilungen durch Dr. A.___
daher nicht zu überzeugen. 4.5
Nicht abgestellt werden kann sodann auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 2 6. August
2019 ( vorstehend E. 3.5 ) . Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass Dr. B.___
über eine Weiterbildung zur Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und nicht über eine solche im Fachgebiet der Psychi atrie und Psychotherapie ver fügt. Insoweit sie daher die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin in massgeblichem Umfang durch eine Anpassungsstörung und damit durch ein psychisches Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf ihre Beurteilung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihr an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie fehlte. 5. 5.1
Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei chende Klarheit besteht . Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhalts bezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über wiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bishe r getroffenen Tatsachenfeststel lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundes gerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar
2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 5.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 3
Auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann nicht abschliessend und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit beurteilt wer den, ob beziehungsweise allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Erwerbstätig keit zuzumuten war oder nicht. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich da her nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die me dizinischen Akten ergänze und - nach Vervollständigung der Akten sowie allen falls nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
und/oder nach einer amts hilfeweise veranlassten Invaliditätsbemessung durch die Invaliden versicherung (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit . k der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV , und Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz . 2230.04 und Anhang 14) - erneut prüfe, ob beziehungsweise in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen seiner Ehegattin anzurech nen ist, und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers au f Ergän zungs
- und Zusatzleistun gen für die Zeit ab 1. Januar 2019 neu verfüge.
Insoweit ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 6. 6 .1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine Parteientschä digung im Einspracheverfahren . 6 .2
Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Re gel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E.
8.2) ist indes die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren zulässig und geboten, wenn der Einsprecher nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und er im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können. Unter dieser Bedingung soll der Ein sprecher bei Obsiegen vom unterlie genden Versicherungsträger entschädigt wer den (BGE 130 V 570 E. 2.2). 6 .3
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt der Einspracheent scheid vom 2 4. Juli 2019 ( Urk. 2), womit die Einsprache der Beschwerdeführen den gegen die Verfügung der Gemeinde Z.___ vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 3/5) abgewiesen wurde, dar. Die Frage nach einer Parteientschädigung im Einsprache verfahren kommt ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des vorliegenden Verfahrens zu liegen, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Die Sache ist indes nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit diese prüfe, ob die Beschwerdeführenden im Falle eines Unterliegens Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren gehabt hätten, und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Prozessentschädigung im Einspracheverfahren ver füge. 7. 7 .1
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugespro chen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV
SVGer ). 7 .2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unent geltli chen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden , Rechtsanwalt Marc Spescha , Zürich, nach Einsicht in die Kostennote vom 7. Februar 2020 ( Urk. 17 ), in Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses, bei einem zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden sowie einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 2'523.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid
der Gemeinde Z.___
vom 2 4. Juli 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistun gen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch de s Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2019 neu verfüge. 2.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
zur Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführenden um Zusprache einer Prozessentschädigung im Einsprache verfahren
im Sinne der Erwägungen überwiesen . 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführenden, Rechtsanwalt Marc Spescha , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’523 .30 (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 0. Dezember 2018 (Urk. 3/5 ) bemass die Gemeinde Z.___
den Leistungsanspruch des Ver sicherten und seiner Ehegattin für die Zeit ab 1. Januar 2019 nach den für Ehepaare geltenden Regeln neu und berücksichtigte bei der Bemessung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des Versicherten. Die vom Versicherten und seiner Ehegattin am 2 1. Januar 2019 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 3/6) wies die Gemeinde Z.___ mit Entscheid vom 2 4. Juli 2019 ( Urk.
2) ab.
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die aner kannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen
- und Invalidenversicherung, ELV ) .
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegan genen Ka lenderjahres erzielten , anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen.
E. 1.3 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzich tet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Ver zichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ein kom men eines Ehegatten oder ei ner Ehegattin einer leistungsansprechen den Per son anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstä tigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu be rück sichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehe gatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unte rhalt der Familie zu sorgen hat
(Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weite ren gilt es die Schadenminde rungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allge meiner Grundsatz des Sozial ver siche rungsrechts bei der Leistungs fest setzung regelmässig und zwingend zu be achten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leis tungsansprechenden, bei welchen sich das von den Er gänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich reali sieren. Dies ist mit Blick auf die gemein same eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlan gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).
E. 1.4 Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtli cher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage so wie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019 E. 3.2 und 9C_293/2018 vom 1 6. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zu mut barerweise verwert barer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil e des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1).
E. 1.5 Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungs periode erforderlich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Über gangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeits pensums) zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2
und E. 5.4).
Bei einer r ückwirkenden EL Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nach der Rechtsprechung indes bereits ab dem potenziellen Anspruchsbeginn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019
E. 5.3.2 mit Hinweise auf Urteil des Bundesge richts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2013 E. 5.2). 1. 6
Die Organe der Ergänzungsleistung und die Sozialversicherungsgerichte haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b). Das gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit der Ehegattin oder des Ehegatten einer leistungsansprechenden Person (Ur teile des Bundesgerichts
9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019 E. 5.1, 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 4.3 und 9C_184/2009 vom 1 7. Juli 2009 E.
E. 1.7 Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Er werbs einkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklä rungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnitts werte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Gross teil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruf lich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussa gen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhande nen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypotheti schen Charakters des Beweis the mas, wesentlich auch eine Frage des persönli chen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stel len für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen anderer seits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Ver hältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarkt be hörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3b, mit Hinweisen). 1 .8
Gemäss Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen , gültig ab 1. April 2011
(WEL ) ,
ist Ehegatten von Leistungsbezügern, welche nicht invalid sind, kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzun gen erfüllt ist: - Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin
findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Vorausset zung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermitt lung angemel det ist sowie qua litativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ; - Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeits losen versiche rung; - Die EL-beziehende Person müsste ohne Beistand und Pfl ege des nicht in validen Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim plat ziert wer den .
Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.
E. 1.9 Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 2.
E. 2 Am 1 3. September 2019 erhoben der Versicherte und seine Ehegattin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Juli 2019 ( Urk.
2) und beantragten, es sei dieser aufzuheben und es sei der Leistungsanspruch des Versich erten ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommen s seiner Ehegattin neu zu bemessen . Gleichzeitig ersuchten der Versicherte und seine Ehegattin um Ge währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und beantragten, es sei ihnen eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen und es sei die Gemeinde Z.___ anzuweisen, ihnen eine Entschädigung für das Einsprachever fahren zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 4. Juli
2019 (Urk. 2) davon aus, dass es der Ehegattin des Beschwerdeführers zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass sie dabei ein Jahres einkommen von Fr. 38’604 .-- erzielen könnte. Davon sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 24’736 .-- als hypothetisches Einkommen seiner Ehegattin ( vgl. Urk. 3/5 S. 4 ) als Einnahmen anzurechnen .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass seine Ehegattin aus gesund heit lichen Gründen nicht in der Lage sei zu arbeiten, weshalb von einer Berück sich tigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehegattin abzusehen sei (Urk. 1). 3. 3.1 Im Streite steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zu satzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2019 und insbesondere die Frage, ob ihm während dieses Zeitraums ein jährliches Ver zichtseinkommen seiner Ehe gattin als Einnah men anzurechnen ist. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin seit ihrer Einreise in die Schweiz in e inem gemeinsamen Haushalt wohnt , und dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bis anhin nie eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat ( vgl. Urk. 8/57) .
Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers bis anhin nicht bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug ange meldet hat ( vgl. Urk. 14 ). In ihrer Beschwerde vom 1 3. September 2019 ( Urk. 1 S. 6) führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre behandelnde psychiatrische Fachärztin ihrem Rechtsvertreter mitgeteilt habe, dass ein e Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung keinen Sinne mache, da diese keine Leistungen erbringe, wenn eine versicherte Person nicht mindestens fünf Jahre in der Schweiz gelebt habe und/oder vor der Einreise in die Schweiz unter einer (invalidisierende n ) Krankheit gelitten habe, was beides auf sie zutreffe. 3. 3 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , er wähnte in ihrem Bericht vom 2 6. Januar 2019 ( Urk. 8/59/1), dass sie am 3 1. Oktober 2018 erstmals und am 2 6. Januar 2019 erneut von der Beschwerde führerin konsultiert worden sei, und diagnostizierte eine Angststörung. Sie führte aus, dass bisher noch keine Behandlung habe aufgenommen werden können, da die Beschwerdeführerin nach der ersten Konsultation nach Nordm azedonien ge reist sei. Es sei die Durchführung einer Verhaltenstherapie vorgesehen . 3.4 In ihrem Bericht vom 2 8. April 2019 ( Urk. 3/7 = Urk. 8/69 /7-9 ) diagnostizierte Dr. A.___ eine Angststörung, nicht näher bezeichnet, und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin mit 16 Jahren erstmals geheiratet habe. Diese Ehe sei indes bereits nach eineinhalb Jahren geschieden worden . In der Folge sei sie erstmals unter psychiatrisch er Behandlung gestanden . In einem Alter zwischen 30
und 35 Jahren sei sie dann erneut psychiatrisch
behandelt worden . Kurz nach der dritten Eheschliessung mit ihrem gegenwärtigen Ehegatte n habe dieser
eine er neut e psychiatrische Behandlung veranlasst. Es sei dabei jedoch bereits nach un gefähr drei Konsultationen zu einem Behandlungsabbruc h gekommen. Die Be schwerdeführer in leide unter Ängsten und könne ihre Wohnung nicht alleine verlassen (S. 2). Seit der Behandlungsaufnahme am 3 1. Oktober 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für j egliche Tätigkeit ausser Hause, wobei davon auszugehen sei , dass bereits seit vielen Jahren eine vollständig e
Arbeitsunfähig keit bestanden habe (S .3). 3.5 Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Me diz in, stellte in ihrem Bericht vom 2 6. August 2019 ( Urk. 3/9) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung: Angst und depressive Störung gemischt - Thyreoiditis Hashimoto - vertebragenes Schmerzsyndrom der linken Körperseite mit Ausweitung auf die Weichteilstrukturen bei: - multietagere n Halswirbelsäulenveränderungen mit foraminalen Einen gungen - Torsionsskoliose im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule - lückenhaftes Gebiss, vor allem Unterkiefer Die Beschwerdeführerin wirke bedrückt und deprimiert und leide unter Schlaf störungen und Ängsten . Es bestehe , abgesehen von der ehelichen Beziehung, eine soziale Isolation. In somatischer Hinsicht stünden die linksseitigen Körper- und Gesichtsschmerzen im Vordergrund. In ihrer Arbeitsfähigkeit werde die Be schwer deführerin durch Schmerzen, Kraftlosigkeit, durch ein Ruhebedürfnis und durch eine depressive Verstimmtheit mit reduziertem Antrieb beeinträchtigt. Der Beschwerde führerin sei die Ausübung angepasster, intellektuell anspruchsloser, körperlich leichter bis mässig belastender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pensums von 50 % zuzumuten (S. 2). 3.6 In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2019 ( Urk. 3/8) führte Dr. A.___ aus, dass eine Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung keinen Sinn ergebe, da diese vor Ablauf einer Frist von fünf Jahre n seit der Ein reise in die Schweiz
und/oder bei einem Beginn der (invalidisierenden) Erkran kung vor der Einreise in die Schweiz keine Leistungen erbringen werde , was bei der Beschwerdeführerin b eides zutreffe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien auf Grund ihrer intellektuellen Einfachheit nicht in der Lage, den Sinn einer Verhaltenstherapie zu erfassen . Angststörungen könnten zudem je nach Aus masse durchaus eine schwere Beeinträchtigung der Lebensführung der Betroffe nen sowie eine Arbeitsunfähigkeit verursachen (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht unter Sch m erzen beziehungsweise einem vertebra genen Schmerzsyndrom der linken Körperseite mit Ausweitung auf die Weich teilstrukturen und in psychischer Hinsicht unter depressiven Symptomen und Ängsten leidet. In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. A.___ eine un bestimmte beziehungsweise eine nicht näher bezeichnete Angststörung . Demge genüber vertrat Dr. B.___
die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt , leide. Während Dr. A.___ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin schon vo r ihrer Einreise in die Schweiz während Jahren in Bezug auf jegliche Tätigkeit voll ständig arbeitsunfähig gewesen sei, attestierte Dr. B.___ der Be schwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in angepassten, intellektuell anspruchslo sen und körperlich leichten bis mässig belastenden Tätigkeiten im Umfang von 50 % . 4.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hin sicht lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hin weis auf 125 V 351 E. 3a). Die Rechtsprechung hat es sodann mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be stimmte Formen me dizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be weiswürdigung aufzu stellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizini schen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) eingeholter, den Anfor derungen der Rechtspre chung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135
V
465 E. 4.4). Praxisgemäss ist i n der Regel eine (meist polydisziplinäre) Expertise einzuholen, wenn eine medizinische Problem lage mit ausgeprägt inter diszi plinärem Charakter vorliegt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicher ten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ärztlichen Fest stellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person einge reichten Beweis mittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftrags rechtlichen Ver hältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Ent scheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge sund heits zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anfor derun gen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte daher kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesge richts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3
Gemäss der Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden zudem grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden ( Urteil des Bundesgerichts K 27/05 vom 1 6. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen) . Die sich bei den Akten be findenden, erwähnten Berichte und Stellungnahmen der die Beschwerde führerin psychiatrisch behandelnden Dr. A.___ genügen dieser Anforderung nicht. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. A.___
die Erfah rungstatsache zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 341 E. 3a/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 1 3. März 2019 E. 6.5 mit Hinweisen) . 4.4
4.4.1
Die Beurteilungen durch Dr. A.___ vermögen indes auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass sie offensichtlich die Ansicht vertrat, dass die Art der Ängste, unter welchen die Be schwerdeführerin litt, nicht näher bezeichnet werden könnten , weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine einfach strukturierte Person handle, welche ihre Angstgefühle nicht differenziert schildern könne. Den Beurteilungen durch Dr. A.___
lässt sich sodann nicht entnehmen, auf Grund welche r
funktio nelle r Einschränkungen sie der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit aus psychischen Gründen attestierte, weshalb auf ihre Beurteilungen vom 2 8. April 2019 (vorstehend E. 3.4 ) und vom 1. September 2019 (vorstehend E. 3.6) vorliegend auch mangels einer nachvollziehbar en Arbeitsfähigkeit sbeur teilung nicht abgestellt werden kann. 4.4.2
Sodann ist den Akten und insbesondere dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. August 2019 (vorstehend E. 3.5 ) zu entnehm en, dass die Beschwerde führerin, abgesehen von der Beziehung zu ihrem Ehegatten ,
sozial vollständig isoliert sei. Dabei handelt es sich um Anhaltspunkte für Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und mithin für psychosoziale und soziokulturelle Fak toren. Gemäss der Rechtsprechung sind jedoch psychische Befunde , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2), bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auszuklammern (BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
Auch diesbezüglich vermögen die Beurteilungen durch Dr. A.___
daher nicht zu überzeugen. 4.5
Nicht abgestellt werden kann sodann auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 2 6. August
2019 ( vorstehend E. 3.5 ) . Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass Dr. B.___
über eine Weiterbildung zur Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und nicht über eine solche im Fachgebiet der Psychi atrie und Psychotherapie ver fügt. Insoweit sie daher die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin in massgeblichem Umfang durch eine Anpassungsstörung und damit durch ein psychisches Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf ihre Beurteilung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihr an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie fehlte. 5. 5.1
Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei chende Klarheit besteht . Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhalts bezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über wiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bishe r getroffenen Tatsachenfeststel lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundes gerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar
2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 5.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 3
Auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann nicht abschliessend und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit beurteilt wer den, ob beziehungsweise allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Erwerbstätig keit zuzumuten war oder nicht. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich da her nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die me dizinischen Akten ergänze und - nach Vervollständigung der Akten sowie allen falls nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
und/oder nach einer amts hilfeweise veranlassten Invaliditätsbemessung durch die Invaliden versicherung (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit . k der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV , und Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz . 2230.04 und Anhang 14) - erneut prüfe, ob beziehungsweise in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen seiner Ehegattin anzurech nen ist, und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers au f Ergän zungs
- und Zusatzleistun gen für die Zeit ab 1. Januar 2019 neu verfüge.
Insoweit ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 6. 6 .1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine Parteientschä digung im Einspracheverfahren . 6 .2
Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Re gel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E.
8.2) ist indes die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren zulässig und geboten, wenn der Einsprecher nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und er im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können. Unter dieser Bedingung soll der Ein sprecher bei Obsiegen vom unterlie genden Versicherungsträger entschädigt wer den (BGE 130 V 570 E. 2.2). 6 .3
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt der Einspracheent scheid vom 2 4. Juli 2019 ( Urk. 2), womit die Einsprache der Beschwerdeführen den gegen die Verfügung der Gemeinde Z.___ vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 3/5) abgewiesen wurde, dar. Die Frage nach einer Parteientschädigung im Einsprache verfahren kommt ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des vorliegenden Verfahrens zu liegen, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Die Sache ist indes nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit diese prüfe, ob die Beschwerdeführenden im Falle eines Unterliegens Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren gehabt hätten, und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Prozessentschädigung im Einspracheverfahren ver füge.
E. 2.4 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren selbst bei Teilinva liden nicht auszuschliessen ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli
2019 E. 5.2 mit Hinweise auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April
2015 E.
3.2.2 f.).
E. 7 .2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unent geltli chen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden , Rechtsanwalt Marc Spescha , Zürich, nach Einsicht in die Kostennote vom 7. Februar 2020 ( Urk. 17 ), in Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses, bei einem zeitlichen Aufwand von
E. 7.5 Stunden sowie einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 2'523.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid
der Gemeinde Z.___
vom 2 4. Juli 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistun gen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch de s Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2019 neu verfüge. 2.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
zur Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführenden um Zusprache einer Prozessentschädigung im Einsprache verfahren
im Sinne der Erwägungen überwiesen . 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführenden, Rechtsanwalt Marc Spescha , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’523 .30 (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00081
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1. April 2020 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Y.___ , geboren 1971, reiste nach der Heirat mit dem in der Schweiz lebenden X.___ , geboren 1954, am 25. Dezember 2016 in die Schweiz ein ( vgl. Urk. 8/81/2-4 ) und lebte seither mit ihrem Ehegatten zusammen. Am 27. Juli 2017 meldete sich der Versicherte bei seiner Wohngemeinde zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu der ihm mit Beginn ab 1. September 2017 zuge sprochenen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV vgl. Urk. 8/95 ) an ( Urk. 8/1/1-6) , worauf die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsanspruch des Versicherten nach den für Ehegatten gel tenden Regeln bemass und dem Versicherten mit Verfügung vom 31 . Oktober 2017 (Urk. 8/71/ 11-15 ) für die Zeit ab September 2017 Ergän zungsleistungen (zuzüglich Prämienverbilligung, Beihilfe und Gemeinde zu schuss) zusprach. 1.2
Mit Verfügung vom 6. Dezember
2017 (Urk. 8/44/2-5 ) bemass die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, den Leistungsan spruch des Versicherten für die Zeit ab Januar 2018 neu.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 (Urk. 8/43/2-7 ) bemass die Gemeinde Z.___
den Leistungsanspruch des Ver sicherten nach den für Einzelpersonen geltenden Regeln neu, verneinte einen Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit ab September 2017 und errechnete eine Rückerstattung von zu Unrecht ausgerich teter Ergänzungs- und Zusatzleis tungen im Betrag von Fr. 6'654.-- und Leistun gen für Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 2'730.--, insgesamt im Betrag von Fr. 9'384.-- . 1.3
Mit Verfügung betreffend Rückerstattung vom 15. Juni 2018 (Urk. 8/42/1-3 ) stellte die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, fest, dass die Ehegattin des Ver sicherten über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt habe, und forderte vom Versicherten und seiner Ehegattin (in solidarischer Haftung) zu Unrecht aus gerichtete Leistungen im Betrag von insge samt Fr. 9'384.-- zurück. Die von den Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Gemeinde Z.___ mit Entscheid vom 27. Juli 2018 ( Urk. 8/65) ab. Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 ( Urk. 8/68/1-4) hob die Gemeinde Z.___
gestützt auf den Rekurs entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 6. August
2018 in Sachen des Versicherten und seiner Ehegattin (Urk. 8/66/4-15 ), wonach nicht von einer Scheinehe auszugehen sei und wonach sich die Ehegattin des Versicherten rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe, den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 sowie die Verfügungen vom 14. und 15. Juni
2018 betreffend Rück erstattung wiedererwägungsweise auf und ver neinte Ansprüche des Versicherten und seiner Ehegattin auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung und auf eine Par teientschädigung im Einsprache verfahren . 1.4
In Gutheissung der vom Versicherten und seiner Ehegatti n am
14. November 2018 gegen den
Einspracheentscheid vom 15. Oktober
2018 erhobenen Be schwerde hob das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 1 4. Februar 2019 (Prozess Nr. ZL.2018.00106) Dispositiv Ziffer 4 des ange fochte nen Einspracheentscheids
auf, stellte fest , dass die sachliche Gebotenheit einer an waltli chen Vertretung im Einsprachev erfahren ausgewiesen sei, und wies die Sache an die Gemeinde Z.___ zur Prüfung der übrigen Anspruchsvorausset zungen und erneuter Verfügung über den Anspruch des Versicherten und seiner Ehe gattin auf Prozessentschädigung im Einspracheverfahren
zurück . 1.5
Mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 3/5 ) bemass die Gemeinde Z.___
den Leistungsanspruch des Ver sicherten und seiner Ehegattin für die Zeit ab 1. Januar 2019 nach den für Ehepaare geltenden Regeln neu und berücksichtigte bei der Bemessung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehegattin des Versicherten. Die vom Versicherten und seiner Ehegattin am 2 1. Januar 2019 dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 3/6) wies die Gemeinde Z.___ mit Entscheid vom 2 4. Juli 2019 ( Urk.
2) ab. 2.
Am 1 3. September 2019 erhoben der Versicherte und seine Ehegattin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 4. Juli 2019 ( Urk.
2) und beantragten, es sei dieser aufzuheben und es sei der Leistungsanspruch des Versich erten ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommen s seiner Ehegattin neu zu bemessen . Gleichzeitig ersuchten der Versicherte und seine Ehegattin um Ge währung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und beantragten, es sei ihnen eine Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren zuzusprechen und es sei die Gemeinde Z.___ anzuweisen, ihnen eine Entschädigung für das Einsprachever fahren zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2019 ( Urk. 7 ) beantragte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abwei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 0. Februar
2020 ( Urk.
15) wurde den Beschwerdeführenden die Beschwerdeantwort ( Urk.
7) zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen die unentgeltliche Rechtsvertretung ge währt . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die aner kannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen
- und Invalidenversicherung, ELV ) .
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegan genen Ka lenderjahres erzielten , anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. 1.3
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzich tet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Ver zichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ein kom men eines Ehegatten oder ei ner Ehegattin einer leistungsansprechen den Per son anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstä tigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu be rück sichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehe gatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unte rhalt der Familie zu sorgen hat
(Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weite ren gilt es die Schadenminde rungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allge meiner Grundsatz des Sozial ver siche rungsrechts bei der Leistungs fest setzung regelmässig und zwingend zu be achten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leis tungsansprechenden, bei welchen sich das von den Er gänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich reali sieren. Dies ist mit Blick auf die gemein same eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlan gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). 1.4
Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtli cher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage so wie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019 E. 3.2 und 9C_293/2018 vom 1 6. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zu mut barerweise verwert barer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil e des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1). 1.5
Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungs periode erforderlich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Über gangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeits pensums) zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2
und E. 5.4).
Bei einer r ückwirkenden EL Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nach der Rechtsprechung indes bereits ab dem potenziellen Anspruchsbeginn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019
E. 5.3.2 mit Hinweise auf Urteil des Bundesge richts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2013 E. 5.2). 1. 6
Die Organe der Ergänzungsleistung und die Sozialversicherungsgerichte haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b). Das gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit der Ehegattin oder des Ehegatten einer leistungsansprechenden Person (Ur teile des Bundesgerichts
9C_653/2018 vom 2 6. Juli 2019 E. 5.1, 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 4.3 und 9C_184/2009 vom 1 7. Juli 2009 E.
2.4 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren selbst bei Teilinva liden nicht auszuschliessen ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli
2019 E. 5.2 mit Hinweise auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April
2015 E.
3.2.2 f.). 1.7
Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Er werbs einkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklä rungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnitts werte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Gross teil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruf lich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussa gen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhande nen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypotheti schen Charakters des Beweis the mas, wesentlich auch eine Frage des persönli chen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stel len für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen anderer seits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Ver hältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarkt be hörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3b, mit Hinweisen). 1 .8
Gemäss Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen , gültig ab 1. April 2011
(WEL ) ,
ist Ehegatten von Leistungsbezügern, welche nicht invalid sind, kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzun gen erfüllt ist: - Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin
findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Vorausset zung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermitt lung angemel det ist sowie qua litativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ; - Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeits losen versiche rung; - Die EL-beziehende Person müsste ohne Beistand und Pfl ege des nicht in validen Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim plat ziert wer den .
Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. 1.9
Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 4. Juli
2019 (Urk. 2) davon aus, dass es der Ehegattin des Beschwerdeführers zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass sie dabei ein Jahres einkommen von Fr. 38’604 .-- erzielen könnte. Davon sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 24’736 .-- als hypothetisches Einkommen seiner Ehegattin ( vgl. Urk. 3/5 S. 4 ) als Einnahmen anzurechnen . 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass seine Ehegattin aus gesund heit lichen Gründen nicht in der Lage sei zu arbeiten, weshalb von einer Berück sich tigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehegattin abzusehen sei (Urk. 1). 3. 3.1 Im Streite steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zu satzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2019 und insbesondere die Frage, ob ihm während dieses Zeitraums ein jährliches Ver zichtseinkommen seiner Ehe gattin als Einnah men anzurechnen ist. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin seit ihrer Einreise in die Schweiz in e inem gemeinsamen Haushalt wohnt , und dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bis anhin nie eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat ( vgl. Urk. 8/57) .
Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers bis anhin nicht bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug ange meldet hat ( vgl. Urk. 14 ). In ihrer Beschwerde vom 1 3. September 2019 ( Urk. 1 S. 6) führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre behandelnde psychiatrische Fachärztin ihrem Rechtsvertreter mitgeteilt habe, dass ein e Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung keinen Sinne mache, da diese keine Leistungen erbringe, wenn eine versicherte Person nicht mindestens fünf Jahre in der Schweiz gelebt habe und/oder vor der Einreise in die Schweiz unter einer (invalidisierende n ) Krankheit gelitten habe, was beides auf sie zutreffe. 3. 3 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , er wähnte in ihrem Bericht vom 2 6. Januar 2019 ( Urk. 8/59/1), dass sie am 3 1. Oktober 2018 erstmals und am 2 6. Januar 2019 erneut von der Beschwerde führerin konsultiert worden sei, und diagnostizierte eine Angststörung. Sie führte aus, dass bisher noch keine Behandlung habe aufgenommen werden können, da die Beschwerdeführerin nach der ersten Konsultation nach Nordm azedonien ge reist sei. Es sei die Durchführung einer Verhaltenstherapie vorgesehen . 3.4 In ihrem Bericht vom 2 8. April 2019 ( Urk. 3/7 = Urk. 8/69 /7-9 ) diagnostizierte Dr. A.___ eine Angststörung, nicht näher bezeichnet, und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin mit 16 Jahren erstmals geheiratet habe. Diese Ehe sei indes bereits nach eineinhalb Jahren geschieden worden . In der Folge sei sie erstmals unter psychiatrisch er Behandlung gestanden . In einem Alter zwischen 30
und 35 Jahren sei sie dann erneut psychiatrisch
behandelt worden . Kurz nach der dritten Eheschliessung mit ihrem gegenwärtigen Ehegatte n habe dieser
eine er neut e psychiatrische Behandlung veranlasst. Es sei dabei jedoch bereits nach un gefähr drei Konsultationen zu einem Behandlungsabbruc h gekommen. Die Be schwerdeführer in leide unter Ängsten und könne ihre Wohnung nicht alleine verlassen (S. 2). Seit der Behandlungsaufnahme am 3 1. Oktober 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für j egliche Tätigkeit ausser Hause, wobei davon auszugehen sei , dass bereits seit vielen Jahren eine vollständig e
Arbeitsunfähig keit bestanden habe (S .3). 3.5 Dr. med.
B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Me diz in, stellte in ihrem Bericht vom 2 6. August 2019 ( Urk. 3/9) die folgenden Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung: Angst und depressive Störung gemischt - Thyreoiditis Hashimoto - vertebragenes Schmerzsyndrom der linken Körperseite mit Ausweitung auf die Weichteilstrukturen bei: - multietagere n Halswirbelsäulenveränderungen mit foraminalen Einen gungen - Torsionsskoliose im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule - lückenhaftes Gebiss, vor allem Unterkiefer Die Beschwerdeführerin wirke bedrückt und deprimiert und leide unter Schlaf störungen und Ängsten . Es bestehe , abgesehen von der ehelichen Beziehung, eine soziale Isolation. In somatischer Hinsicht stünden die linksseitigen Körper- und Gesichtsschmerzen im Vordergrund. In ihrer Arbeitsfähigkeit werde die Be schwer deführerin durch Schmerzen, Kraftlosigkeit, durch ein Ruhebedürfnis und durch eine depressive Verstimmtheit mit reduziertem Antrieb beeinträchtigt. Der Beschwerde führerin sei die Ausübung angepasster, intellektuell anspruchsloser, körperlich leichter bis mässig belastender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pensums von 50 % zuzumuten (S. 2). 3.6 In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2019 ( Urk. 3/8) führte Dr. A.___ aus, dass eine Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung keinen Sinn ergebe, da diese vor Ablauf einer Frist von fünf Jahre n seit der Ein reise in die Schweiz
und/oder bei einem Beginn der (invalidisierenden) Erkran kung vor der Einreise in die Schweiz keine Leistungen erbringen werde , was bei der Beschwerdeführerin b eides zutreffe. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien auf Grund ihrer intellektuellen Einfachheit nicht in der Lage, den Sinn einer Verhaltenstherapie zu erfassen . Angststörungen könnten zudem je nach Aus masse durchaus eine schwere Beeinträchtigung der Lebensführung der Betroffe nen sowie eine Arbeitsunfähigkeit verursachen (S. 2). 4. 4.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh rerin in somatischer Hinsicht unter Sch m erzen beziehungsweise einem vertebra genen Schmerzsyndrom der linken Körperseite mit Ausweitung auf die Weich teilstrukturen und in psychischer Hinsicht unter depressiven Symptomen und Ängsten leidet. In psychischer Hinsicht diagnostizierte Dr. A.___ eine un bestimmte beziehungsweise eine nicht näher bezeichnete Angststörung . Demge genüber vertrat Dr. B.___
die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt , leide. Während Dr. A.___ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin schon vo r ihrer Einreise in die Schweiz während Jahren in Bezug auf jegliche Tätigkeit voll ständig arbeitsunfähig gewesen sei, attestierte Dr. B.___ der Be schwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in angepassten, intellektuell anspruchslo sen und körperlich leichten bis mässig belastenden Tätigkeiten im Umfang von 50 % . 4.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es ver lässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Hin sicht lich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hin weis auf 125 V 351 E. 3a). Die Rechtsprechung hat es sodann mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be stimmte Formen me dizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be weiswürdigung aufzu stellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizini schen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) eingeholter, den Anfor derungen der Rechtspre chung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135
V
465 E. 4.4). Praxisgemäss ist i n der Regel eine (meist polydisziplinäre) Expertise einzuholen, wenn eine medizinische Problem lage mit ausgeprägt inter diszi plinärem Charakter vorliegt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicher ten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüs sigkeit der ärztlichen Fest stellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person einge reichten Beweis mittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftrags rechtlichen Ver hältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Ent scheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Ge sund heits zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anfor derun gen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstel lung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärztinnen und Ärzte daher kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesge richts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3
Gemäss der Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden zudem grundsätzlich ein psychiatrisches Gutachten erforderlich, wenn es darum geht, über das Ausmass der durch sie bewirkten Arbeitsunfähigkeit zu befinden ( Urteil des Bundesgerichts K 27/05 vom 1 6. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen) . Die sich bei den Akten be findenden, erwähnten Berichte und Stellungnahmen der die Beschwerde führerin psychiatrisch behandelnden Dr. A.___ genügen dieser Anforderung nicht. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. A.___
die Erfah rungstatsache zu beachten, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 341 E. 3a/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018 vom 1 3. März 2019 E. 6.5 mit Hinweisen) . 4.4
4.4.1
Die Beurteilungen durch Dr. A.___ vermögen indes auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass sie offensichtlich die Ansicht vertrat, dass die Art der Ängste, unter welchen die Be schwerdeführerin litt, nicht näher bezeichnet werden könnten , weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine einfach strukturierte Person handle, welche ihre Angstgefühle nicht differenziert schildern könne. Den Beurteilungen durch Dr. A.___
lässt sich sodann nicht entnehmen, auf Grund welche r
funktio nelle r Einschränkungen sie der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsun fähigkeit aus psychischen Gründen attestierte, weshalb auf ihre Beurteilungen vom 2 8. April 2019 (vorstehend E. 3.4 ) und vom 1. September 2019 (vorstehend E. 3.6) vorliegend auch mangels einer nachvollziehbar en Arbeitsfähigkeit sbeur teilung nicht abgestellt werden kann. 4.4.2
Sodann ist den Akten und insbesondere dem Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. August 2019 (vorstehend E. 3.5 ) zu entnehm en, dass die Beschwerde führerin, abgesehen von der Beziehung zu ihrem Ehegatten ,
sozial vollständig isoliert sei. Dabei handelt es sich um Anhaltspunkte für Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung und mithin für psychosoziale und soziokulturelle Fak toren. Gemäss der Rechtsprechung sind jedoch psychische Befunde , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fin den und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2), bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit auszuklammern (BGE 143 V 409 E. 4.5.2).
Auch diesbezüglich vermögen die Beurteilungen durch Dr. A.___
daher nicht zu überzeugen. 4.5
Nicht abgestellt werden kann sodann auf die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 2 6. August
2019 ( vorstehend E. 3.5 ) . Denn diesbezüglich gilt es zu beachten, dass Dr. B.___
über eine Weiterbildung zur Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und nicht über eine solche im Fachgebiet der Psychi atrie und Psychotherapie ver fügt. Insoweit sie daher die Ansicht vertrat, dass die Beschwerdeführerin in massgeblichem Umfang durch eine Anpassungsstörung und damit durch ein psychisches Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, kann auf ihre Beurteilung schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es ihr an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie fehlte. 5. 5.1
Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei chende Klarheit besteht . Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhalts bezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über wiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bishe r getroffenen Tatsachenfeststel lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundes gerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar
2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 5.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 5. 3
Auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin kann nicht abschliessend und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit beurteilt wer den, ob beziehungsweise allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Erwerbstätig keit zuzumuten war oder nicht. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich da her nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die me dizinischen Akten ergänze und - nach Vervollständigung der Akten sowie allen falls nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
und/oder nach einer amts hilfeweise veranlassten Invaliditätsbemessung durch die Invaliden versicherung (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit . k der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV , und Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Rz . 2230.04 und Anhang 14) - erneut prüfe, ob beziehungsweise in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen seiner Ehegattin anzurech nen ist, und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers au f Ergän zungs
- und Zusatzleistun gen für die Zeit ab 1. Januar 2019 neu verfüge.
Insoweit ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 6. 6 .1
Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine Parteientschä digung im Einspracheverfahren . 6 .2
Das Einspracheverfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden in der Re gel nicht ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 E.
8.2) ist indes die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren zulässig und geboten, wenn der Einsprecher nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und er im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können. Unter dieser Bedingung soll der Ein sprecher bei Obsiegen vom unterlie genden Versicherungsträger entschädigt wer den (BGE 130 V 570 E. 2.2). 6 .3
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens stellt der Einspracheent scheid vom 2 4. Juli 2019 ( Urk. 2), womit die Einsprache der Beschwerdeführen den gegen die Verfügung der Gemeinde Z.___ vom 1 0. Dezember 2018 ( Urk. 3/5) abgewiesen wurde, dar. Die Frage nach einer Parteientschädigung im Einsprache verfahren kommt ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes des vorliegenden Verfahrens zu liegen, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Die Sache ist indes nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Be schwerdegegnerin zu überweisen, damit diese prüfe, ob die Beschwerdeführenden im Falle eines Unterliegens Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren gehabt hätten, und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Prozessentschädigung im Einspracheverfahren ver füge. 7. 7 .1
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugespro chen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV
SVGer ). 7 .2
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unent geltli chen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden , Rechtsanwalt Marc Spescha , Zürich, nach Einsicht in die Kostennote vom 7. Februar 2020 ( Urk. 17 ), in Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses, bei einem zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden sowie einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.--, eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 2'523.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid
der Gemeinde Z.___
vom 2 4. Juli 2019 aufgeho ben und die Sache an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistun gen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch de s Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2019 neu verfüge. 2.
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV,
zur Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführenden um Zusprache einer Prozessentschädigung im Einsprache verfahren
im Sinne der Erwägungen überwiesen . 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be schwerdeführenden, Rechtsanwalt Marc Spescha , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’523 .30 (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Marc Spescha - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz