opencaselaw.ch

ZL.2019.00079

Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin erweist sich im Grundsatz sowie bezüglich der Höhe als korrekt. Der Anspruch auf URV im Verwaltungsverfahren wurde zu Recht verneint beim Fehlen von Besonderheiten.

Zürich SozVersG · 2020-11-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1954, bezieht seit dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, wobei ihm bereits befristet für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. August 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. März 2018, Urk. 15/2). Er lebt mit seiner 1956 geborenen Ehegattin Y.___ zusammen (vgl. Urk. 15/1 S. 1 und S. 3). Am 24. Mai 2018 meldete sich der Versicherte bei der Stadt Z.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 3. September 2018 verneinte die Durchführungsstelle den Anspruch des Versi cherten und seiner Ehegattin wegen eines Einnahmenüberschusses mit Wirkung ab 1. Januar 2018 (Urk. 15/34). Dabei rechnete sie der Ehegattin des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 12’000.-- respektive priv i legiert von Fr. 7’000.-- an (Urk. 15/34 S. 4 der Verfügung). Gegen diese Ver fügung liess das Ehepaar am 14. September 2018 Einsprache erheben, worin sie um Verzicht auf Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und um unent geltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ersuchte (Urk. 15/35 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 forderte die Durchführungsstelle den Ver sicherten und seine Ehegattin auf, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 15/40) , welche n Auflage n die Versicherten mit Eingabe vom 12. Februar 2019 teilweise nachkamen (Urk. 15/41). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 wies die Durchführungsstelle die Einsprache vom 14. September 2018 ab (Urk. 15/42 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 13. September 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Berech nung der Zusatzleistungen sei ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs ein kommens der Ehegattin vorzunehmen. Des Weiteren beantragten sie eine öffentliche Verhandlung sowie die unentgeltliche Rechtpflege sowohl für das gerichtliche als auch für das vorangegangene Verwaltungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 18. Dezember 2019 wurde den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Gerichtsverfahren bestellt sowie die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie eine öffentliche Verhandlung mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragen (Urk. 16). Am 22. Januar und

am 4. März 2020 nahmen die Parteien nochmals Stellung (Urk. 18 , Urk. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rec hts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Strittig ist die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbs einkommens der Beschwerdeführerin 2. Hierbei ist zu beachten, dass Zusatzleistungen nur auf ei n Jahr berechnet werden und Ein spracheentscheide über Zusatzleistungen in zeit licher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr rechtsbeständig sind (Urteil des Bundesgericht s 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 1.1 mit Hinweisen ). Daher gehört ein allfälliger Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit vor dem Jahr 2018 nicht zum Anfechtungsgegenstand , zumal verfügungsweise ausdrücklich nur über den Anspruch ab Januar 2018 befunden wurde (vgl. auch Urk. 15/30).

Da im angefochtenen Einspracheentscheid zu gleich das am 14. September 2018 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungs verfahren (Urk. 15/ 35 S. 1) sinngemäss abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 3 ), gehört der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ebenfalls zum Anfechtungs gegenstand. 2. 2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Artikeln 4-6 ELG erfüllen. 2.2

Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 2.3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tat sächlich erwirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätig keit aus nützen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überar beitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151; BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach haben praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verblei ben den Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 18. Juli 2019, das Arztzeugnis vom Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemein medizin, vom 8. Juni 2018, auf welches sich die Beschwerdeführenden stützten, sei nicht ausführlich. Trotz entsprechendem Ersuchen seien weder ein detailliertes Arztzeugnis noch ein laufender Rentenantrag der Invaliden versicherung einge reicht worden. Das Erzielen eines monatlichen Erwerbs einkommens von Fr. 1'000.-- sei der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr Alter und ihre Mög lichkeiten zumutbar. Auch die Höhe der AHV-Rente der Beschwerdeführerin werde beim Vorbezug mit 63 Jahren etwa in diesem Bereich liegen (Urk. 2 S. 2). Auf den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung könne nicht eingetreten werden (Urk. 2 S. 3). 3.2

Die Beschwerdeführenden vertraten in ihrer Beschwerde vom 13. September 2019 demgegenüber die Ansicht, die Beschwerdeführerin 2 leide laut Zeugnis ihres Hausarztes unter verschiedenen Krankheiten, weswegen die Annahme, sie könne ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.-- erzielen, realitätsfremd sei (Urk. 1 S. 3). Der Arzt habe eine telefonische Besprechung angeboten, wovon die Be schwerdegegnerin keinen Gebrauch gemacht habe , obwohl es gemäss Art. 1 ELG in Verbindung mit Art. 43 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Sache der Behörde sei, die nötigen Abklä rung en zu treffen, beziehungsweise notwendige ärztliche Berichte einzuholen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin nicht auf die vorhandene hausärzt liche Einschätzung abstellen wolle. Ferner könnte die Beschwerdegegnerin ihr auch kein hypothetisches Einkommen anrechnen, wenn sie eine (gesunde) arbeits lose Person ohne Anspruch auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung wäre. Bei der Invalidenversicherung habe sie sich nicht angemeldet, da sie Haus frau sei und den Haushalt noch knapp meistern könne. Die beiliegende Renten verfügung vom 26. Februar 2019 (Urk. 3/6) belege, dass sie sich zum AHV-Vor bezug ab 1. Dezember 2019 angemeldet habe (Urk. 1 S. 4). Die Nichtanmeldung bei der Invalidenversicherung und zum Rentenvorbezug könne ihnen nicht vor geworfen werden, zumal die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin sie diesbe züglich trotz Wissens um ihre schwierigen finanziellen Verhältnisse nicht unter stützt habe. Abschliessend hielten die Beschwerdeführenden fest, die Beschwerde gegnerin habe ihr Recht auf ein faires Verfahren sowie auf Hilfe in Notlagen verletzt (Urk. 1 S. 5). 3.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 wies die Beschwerde geg nerin darauf hin, dass gemäss Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es (ZGB) die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebüh renden Unterhalt der Familie zu sorgen hätten. Dem nichtinvaliden Ehepartner sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, wenn dieser kein effek tives Einkommen erziele (Urk. 14 S. 1). Sie hätten die Beschwerdeführenden auf gefordert, ein ausführliches Arztzeugnis einzureichen, stattdessen sei aber noch einmal das bereits vorliegende Schreiben eingereicht worden (Urk. 14 S. 1 f.). Bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungs ver fahren brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführenden seien im Verwaltungsverfahren in der Lage gewesen, ihre Interessen selber wahrzunehmen (Urk. 14 S. 2). 3.4

Die Beschwerdeführenden wandten in ihrer Eingabe vom 22. Januar 2020 da gegen ein, gemäss Art. 43 ATSG obliege es der Behörde, die notwendigen Unter suchungen zur Klärung des Sachverhalts zu veranlassen. Sie hätte selber den Hausarzt auffordern müssen, ein detaillierteres Zeugnis einzureichen, oder die Beschwerdeführerin zu einem Vertrauensarzt schicken müssen (Urk. 18 S. 2). 3.5

Die Beschwerdegegnerin brachte am 28. Februar 2020 vor , dass sie die Be schwer deführenden darauf aufmerksam gemacht habe, dass das eingereichte Arztzeug nis nicht ausreiche , und ihnen die Möglichkeit gegeben habe, ein ausführlicheres einzureichen (Urk. 23 S. 1). 4. 4.1

Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Aus nützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach den Umständen gemäss Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung me hr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beider seitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbs tätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbs tätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).

Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumu tbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu ver werten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1). 4.2

Vorliegend bezeichnete sich die Beschwerdeführerin 2 als Hausfrau (Urk. 11 S. 1, Urk. 15/12). Der gemeinsame 1982 geborene Sohn (Urk. 15/7 S. 6, Urk. 15/8 S. 6) ist scho n seit dem Jahr 2000 volljährig und folglich im zum Anfechtungs gegenstand gehörenden Zeitraum nicht mehr betreuungsbedürftig. Der Hausarzt Dr.

A.___ führte an, neben den gesundheitlichen Problemen seien die sprachlichen Barrieren und die fehlende kulturelle Integration hinderlich bezie hungsweise würden das Ausüben einer Erwerbstätigkeit verunmöglichen (Urk. 15/29). Allerdings lebt die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 in der Schweiz (Urk. 15/8 S. 1) und es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine Hilfstätigkeit mit geringen Anforderungen an Deutschkenntnisse - wie es sie auch auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt gibt - selbst bei einer bis anhin eher mangelhaften Integration nicht offen stehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 5.1 mit Hinweis). 4.3

Zu prüfen ist , ob es den Beschwerdeführenden gelingt, wegen einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 d ie natürliche Vermutung zu widerlegen , dass es ihr grundsätzlich möglich und zumutbar ist, ihre Erwerbs fähigkeit zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. Novem ber 2017 E. 2.2).

Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungs organ e zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beur teilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instan zen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b).

Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invaliden ver sicherung (IV) mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Sie besagt lediglich, dass sich die EL-Organe grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu halten haben. Selbst diesfalls haben die EL-Organe aber den Gesundheitszustand der versicher ten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwie genden Wahrscheinlichkeit selb ständig zu prüfen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird. Aus dieser Rechtsprechung kann mithin nicht geschlossen werden, die EL-Organe hätten in Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeits un fähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbständig medizinisch abzuklären. Viel mehr ist nach der Rechtsprechung unter anderem der Gesundheitszustand des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Febru ar 2008 E. 7.2). 4.4

Die Beschwerdeführerin 2 hat sich nicht bei der Invalidenversicherung ange meldet, macht jedoch geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ihr Vorbringen, dass eine IV-Anmel dung nicht angezeigt gewesen sei, weil sie Hausfrau und zur Haushaltsführung noch knapp in der Lage sei (Urk. 1 S. 4), ist nachvollziehbar. Demnach hatten die EL-Organe ihre Erwerbsfähigkeit zu ermitteln (vgl. vorstehende E. 4.3).

Zu prüfen ist zunächst , ob aufgrund des vorliegenden medizinischen Berichts eine Erwerb s unfähigkeit ausgewiesen ist.

Dr. A.___ führte am 8. Juni 2018 aus, die Beschwerdeführerin 2 leide an verschiedenen gesundheitlichen Erkrankungen. Sie fühle sich nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ob dies grundsätzlich möglich wäre, müsste im Alltag geprüft werden, wobei er sehr kritisch sei, ob dies gelingen würde (Urk. 15/29). Dr. A.___

attestierte der Beschwerdeführerin 2 somit keine Arbeitsunfähigkeit und nannte auch keine Diagnose , sondern er hielt lediglich fest, die Beschwerdeführerin 2 fühle sich subjektiv arbeits

- respektive erwerbs unfähig. Dass er bei dieser Gegebenheit Zweifel am Gelingen einer Arbeitsauf nahme hat, ist zwar nachvollziehbar, weist aber nicht auf eine Erwerbs unfähigkeit aus objektiver Sicht hin. Aus dem detaillierten Arztzeugnis müssen der Grad, die voraussichtliche Dauer und der Grund der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 158 Mitte) . Diese Anforderungen erfüllt das vorliegende Zeugnis nicht. Entsprechend ist keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in

2 aus gesundheitlichen Gründen eine volle Arbeitstätigkeit möglich ist.

Die Beschwerdegegnerin bot den Beschwerdeführenden

- unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass das eingereichte Arztzeugnis nicht ausreiche - Gelegenheit, um ein detaillierteres Arztzeugnis einzureichen (Urk. 15/40). Dies unterliessen die Beschwerdeführenden indes (vgl. Urk. 15/41). Mit Blick darauf, dass selbst der Hausarzt k eine Arbeitsunfähigkeit aus objektiven gesundheitlichen Gründen attestiert hat , gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die rechtsprechungs gemässe Vermutung umzustossen, dass die Beschwerdeführerin 2

grundsätzlich in der Lage war, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E.

2.2).

In Anbetracht d ies er natürlichen Vermutung oblagen weitere medizinischen Abklärungen nicht der Beschwerde gegnerin. Aufgrund des kaum begründeten Attest s des Hausarztes war en zudem keine weitere n

entscheidrelevante n Erkenntnisse zu erwarten, weshalb

- entgegen den Beweisanträgen der Beschwerdeführenden (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und S. 6) - darauf verzichtet werden konnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweis). Damit ist auch gesagt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nicht verletz t hat (vgl. Urk. 18 S. 2).

Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin könnte der Beschwerdeführerin 2 auch kein hypothetisches Einkommen anrechnen, wenn sie eine (gesunde) arbeitslose Person ohne Anspruch auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung wäre (Urk. 1 S. 4), geht fehl. Denn die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt liegt beim Leistungsansprecher. Dieser hat die behaupteten Gründe zu substantiieren und hie r für soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglo s gebliebener Stellenbemühungen. Bei der Fest stel lung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher demnach trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken. Eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht. Die Folgen der Beweislosigkeit hat d er Leistungsan sprecher zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2 mit Hinweisen ;

Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 , Rz 524 zu Art. 11 ELG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Rz 3483.03

der Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2019 [WEL] ). An Arbeits bemühungen fehlt es vorliegend gänzlich. 4.5

Für nicht in einem Ausmass von mindestens 40 % (vgl. Art. 14a Abs. 2 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung [ ELV ] ) invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothe ti schen Erwerbs einkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehe gat ten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Auf nahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeits pen sums einzuräu men, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleis tungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Über gangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzei tigem Anspruchs beginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2, 5.2 und E. 5.4; Urteil des Bundes gerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).

Da der Beschwerdeführer 1 bereits seit November 2009 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war (Urk. 15/3 S. 2), hätte die Beschwerdeführerin 2 in Anbe tracht des am 28. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung eingereichten Leis tungs gesuchs (Urk. 15/3 S. 1) bereits nach einer ab dem (potentiellen) Anspruchs beginn vom 1. November 2010 (vgl. Urk. 15/1 - 2 sowie Art. 12 Abs. 4 ELG in Ver bindung mit Art. 22 Abs. 1 ELV) laufenden Übergangsfrist ein Erwerbsein kommen zu erzielen gehabt; mithin - bei einer Übergangsfrist von fünf Monaten (vgl. etwa Urtei l des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29.

September 2014 E. 5.1 ) - ab April 2011. Dass zwischenzeitlich wegen Eingliederungsversuchen mit Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung kein Rentenanspruc h bestand (Urk. 15/ 3 S. 2, Urk. 15/2), ändert nichts daran. Im April 2011 - sowie auch im Falle einer um wenige Monate längeren Übergangsfrist - war die im November 1956 ge borene Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt, weswegen auch keine An haltspunkte für eine altershalber bedingte Unverwertbarkeit ihrer Erwerb sfähig keit vorliegen (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis). Dass in diesem Alter grundsätzlich eine Verwertbarkeit gegeben ist, steht auch in Einklang mit den vorliegend nicht anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14b ELV , wonach sowohl teilinvaliden EL-Bezügern unter 60 Jahren als auch nicht invaliden Witwen ohne minderjährige Kinder in einem gewissen Umfang ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. auch BGE 142 V 12 E. 5.1). 4.6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Höhe des anrechenbaren Einkommens. Die Beschwer de geg nerin berücksichtigte ein zumutbares jährliches Einkommen der Beschwerdefüh rerin 2 von Fr. 12'000.-- , ohne dies näher zu begründen. 5.2

Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkom mens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik her ausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen . Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).

Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Anspre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetische n Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Inso fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsäch lich erzielte (Müller, a.a.O. , Rz 525 zu Art. 11). 5.3

Das mittlere Einkommen für einfache Hilfstätigkeiten betrug im Jahr 2016 für Frauen Fr. 4'363.-- pro Monat (LSE 201 6 , TA1_tirage_skill_level, Total, Kompe tenz niveau 1 ) . Bei dieser erheblichen Differenz zum von der Beschwerdegegnerin angenommenen monat lichen Einkommen von Fr. 1 '000.-- und einer zumindest nicht wesentlichen quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erübrigen sich detaillierte Berechnungen wie die Anpas sung an die Nominallohn ent wick lung und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie der Abzug der obligatorischen Beiträge an die Sozialversiche rungen des Bundes. Das von der Durchführungsstelle angenommene hypotheti sche Erwerbseinkommen trägt der konkreten persönlichen Situation de r Beschwerdeführerin 2 und den aufgrund von Alter, fehlender Berufsausbildung, unzureichenden Deutschkenntnissen, all fälli gen gesundheitlichen Leiden mit möglichem Einfluss auf das Zumutbar keits profil und ohne Erfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwartenden Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt genügend Rechnung. Dies hat die Ab weisung der Beschwerde betreffend die Anrechnung des entsprechenden hypo thetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 zur Folge. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertret ung im Ver wal tungsverfahren. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge nossen schaft ; BV ). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erschei nen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 6.2

Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien mangels entsprechender Kenntnisse nicht in der Lage gewesen , ihre Interessen selber zu vertreten (Urk. 1 S. 3). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigen heiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie wei tere Besonderheiten des jeweili gen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübe rsicht lichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zufinden (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b).

So wurde beispielsweise der Anspruch einer Person mit Vertre tungsbeistandschaft bejaht, bei welcher eine Rechtsver tretung durch die Beiständin

im Einspracheverfahren ausser Betracht fiel (Urteil des Sozial versicherungsgericht s des Kantons Zürich ZL.2019.00110 vom

26. März 2020 E. 3.2).

Das Fehlen sozialversicherungs

- und verfahrens rechtlicher Kennt nisse reicht indes ebenso wenig

wie das Nichtbeherrschen der deutschen Sprache aus, um von einem Ausnahmefall auszugehen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2, 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2, 8C_468/2016 vom 13. Septemb er 2016 E. 3.2, je mit Hinweis). Angesichts dessen, dass keine Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität vorliegen und vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtspre chung in Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwal tungsverfahren (vgl. etwa

Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [nicht publiziert in BGE 142 V 342]; BGE 132 V 200 E. 5.1.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_835/20 16 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 ) verfängt der dies bezügliche Einwand der Beschwerdeführenden nicht.

Auch dass während des Verwaltungsverfahrens offenbar die Leistungen nicht vom Rechtsvertreter selber, sondern von dessen Sekretariat erbracht wurden (vgl. Urk. 21/1), deutet darauf hin, dass die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht unbedingt notwendig war . Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerde führenden nicht der Unterstützung durch die sie betreuende Fürsorgestelle (vgl. Urk. 15/2 S. 2)

oder andere Fach- und Vertrau ensleute sozialer Institutionen hätten bedienen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3) .

Nach dem Gesagten erweist sich d ie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Beschwerdeführenden stellten beschwerdeweise Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit der Begründung, sie, die Beschwerde füh renden , und der Hausarzt seien zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit zu befragen (Urk. 1 S. 2-3).

Darin liegt ein allein auf eine Beweisabnahme gerichtetes Be gehren, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch einräumt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 27.

April 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde wurde auch nicht dargel eg t, dass die Beschwerdeführenden zur Wahrung der Garantie der Öffentlichkeit des Verfahrens um die Durchf ührung einer Verhandlung ersuchten.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 machte das Gericht deutlich, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Antrages auf eine öffentliche Verhandlung bestehen , und räumte den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, ihr Begehren klarzu stel len. Damit war der Hinweis verbunden, dass das Gericht den Antrag als Beweisantrag behandle (Urk. 16). Die Beschwerdeführenden äusserten sich in der Folge nicht mehr zu diesem Begehren (vgl. Urk. 18), weshalb androhungsgemäss von einem Beweisantrag auszugehen ist.

In Anbetracht der klaren Aktenlage sind von den offerierten Beweisen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der Durchführung der Verhandlung abzusehen ist. 8 .

Mit Verfügung vom 1 8 . Deze mber 201 9 (Urk. 1 6 ) wurde de n Beschwerde führen den

Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, Zürich, als unentgeltliche r Re chtsvertreter bestellt. Diese r machte m it Kostennote vom

23. Februar 2020

eine Entschädigung von Fr. 1‘ 550.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend (Urk. 21/2) . Der geltend gemachte Auf wand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

( vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht; GSVGer) angemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 1‘ 550.-- (Mehr wertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Beschwerde führenden sind auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzah lung der Entschädigung an den unentgeltliche n Rechtsvertreter verpflichtet sind , sobald sie dazu in der Lage sind . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Jürg Gas che Bühler, Zürich, wird mit Fr. 1’550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1954, bezieht seit dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, wobei ihm bereits befristet für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. August 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. März 2018, Urk. 15/2). Er lebt mit seiner 1956 geborenen Ehegattin Y.___ zusammen (vgl. Urk. 15/1 S. 1 und S. 3). Am 24. Mai 2018 meldete sich der Versicherte bei der Stadt Z.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 3. September 2018 verneinte die Durchführungsstelle den Anspruch des Versi cherten und seiner Ehegattin wegen eines Einnahmenüberschusses mit Wirkung ab 1. Januar 2018 (Urk. 15/34). Dabei rechnete sie der Ehegattin des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 12’000.-- respektive priv i legiert von Fr. 7’000.-- an (Urk. 15/34 S. 4 der Verfügung). Gegen diese Ver fügung liess das Ehepaar am 14. September 2018 Einsprache erheben, worin sie um Verzicht auf Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und um unent geltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ersuchte (Urk. 15/35 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 forderte die Durchführungsstelle den Ver sicherten und seine Ehegattin auf, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 15/40) , welche n Auflage n die Versicherten mit Eingabe vom 12. Februar 2019 teilweise nachkamen (Urk. 15/41). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 wies die Durchführungsstelle die Einsprache vom 14. September 2018 ab (Urk. 15/42 = Urk. 2).

E. 1.1 mit Hinweisen ). Daher gehört ein allfälliger Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit vor dem Jahr 2018 nicht zum Anfechtungsgegenstand , zumal verfügungsweise ausdrücklich nur über den Anspruch ab Januar 2018 befunden wurde (vgl. auch Urk. 15/30).

Da im angefochtenen Einspracheentscheid zu gleich das am 14. September 2018 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungs verfahren (Urk. 15/ 35 S. 1) sinngemäss abgewiesen wurde (Urk. 2 S.

E. 1.2 Strittig ist die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbs einkommens der Beschwerdeführerin

E. 2 Hierbei ist zu beachten, dass Zusatzleistungen nur auf ei n Jahr berechnet werden und Ein spracheentscheide über Zusatzleistungen in zeit licher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr rechtsbeständig sind (Urteil des Bundesgericht s 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Artikeln 4-6 ELG erfüllen.

E. 2.2 Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

E. 2.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tat sächlich erwirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätig keit aus nützen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überar beitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151; BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach haben praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verblei ben den Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis).

E. 3 ), gehört der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ebenfalls zum Anfechtungs gegenstand. 2.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 18. Juli 2019, das Arztzeugnis vom Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemein medizin, vom 8. Juni 2018, auf welches sich die Beschwerdeführenden stützten, sei nicht ausführlich. Trotz entsprechendem Ersuchen seien weder ein detailliertes Arztzeugnis noch ein laufender Rentenantrag der Invaliden versicherung einge reicht worden. Das Erzielen eines monatlichen Erwerbs einkommens von Fr. 1'000.-- sei der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr Alter und ihre Mög lichkeiten zumutbar. Auch die Höhe der AHV-Rente der Beschwerdeführerin werde beim Vorbezug mit 63 Jahren etwa in diesem Bereich liegen (Urk. 2 S. 2). Auf den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung könne nicht eingetreten werden (Urk. 2 S. 3).

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden vertraten in ihrer Beschwerde vom 13. September 2019 demgegenüber die Ansicht, die Beschwerdeführerin 2 leide laut Zeugnis ihres Hausarztes unter verschiedenen Krankheiten, weswegen die Annahme, sie könne ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.-- erzielen, realitätsfremd sei (Urk. 1 S. 3). Der Arzt habe eine telefonische Besprechung angeboten, wovon die Be schwerdegegnerin keinen Gebrauch gemacht habe , obwohl es gemäss Art. 1 ELG in Verbindung mit Art. 43 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Sache der Behörde sei, die nötigen Abklä rung en zu treffen, beziehungsweise notwendige ärztliche Berichte einzuholen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin nicht auf die vorhandene hausärzt liche Einschätzung abstellen wolle. Ferner könnte die Beschwerdegegnerin ihr auch kein hypothetisches Einkommen anrechnen, wenn sie eine (gesunde) arbeits lose Person ohne Anspruch auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung wäre. Bei der Invalidenversicherung habe sie sich nicht angemeldet, da sie Haus frau sei und den Haushalt noch knapp meistern könne. Die beiliegende Renten verfügung vom 26. Februar 2019 (Urk. 3/6) belege, dass sie sich zum AHV-Vor bezug ab 1. Dezember 2019 angemeldet habe (Urk. 1 S. 4). Die Nichtanmeldung bei der Invalidenversicherung und zum Rentenvorbezug könne ihnen nicht vor geworfen werden, zumal die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin sie diesbe züglich trotz Wissens um ihre schwierigen finanziellen Verhältnisse nicht unter stützt habe. Abschliessend hielten die Beschwerdeführenden fest, die Beschwerde gegnerin habe ihr Recht auf ein faires Verfahren sowie auf Hilfe in Notlagen verletzt (Urk. 1 S. 5).

E. 3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 wies die Beschwerde geg nerin darauf hin, dass gemäss Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es (ZGB) die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebüh renden Unterhalt der Familie zu sorgen hätten. Dem nichtinvaliden Ehepartner sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, wenn dieser kein effek tives Einkommen erziele (Urk. 14 S. 1). Sie hätten die Beschwerdeführenden auf gefordert, ein ausführliches Arztzeugnis einzureichen, stattdessen sei aber noch einmal das bereits vorliegende Schreiben eingereicht worden (Urk. 14 S. 1 f.). Bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungs ver fahren brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführenden seien im Verwaltungsverfahren in der Lage gewesen, ihre Interessen selber wahrzunehmen (Urk. 14 S. 2).

E. 3.4 Die Beschwerdeführenden wandten in ihrer Eingabe vom 22. Januar 2020 da gegen ein, gemäss Art. 43 ATSG obliege es der Behörde, die notwendigen Unter suchungen zur Klärung des Sachverhalts zu veranlassen. Sie hätte selber den Hausarzt auffordern müssen, ein detaillierteres Zeugnis einzureichen, oder die Beschwerdeführerin zu einem Vertrauensarzt schicken müssen (Urk. 18 S. 2).

E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin brachte am 28. Februar 2020 vor , dass sie die Be schwer deführenden darauf aufmerksam gemacht habe, dass das eingereichte Arztzeug nis nicht ausreiche , und ihnen die Möglichkeit gegeben habe, ein ausführlicheres einzureichen (Urk. 23 S. 1).

E. 4.1 Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Aus nützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach den Umständen gemäss Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung me hr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beider seitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbs tätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbs tätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).

Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumu tbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu ver werten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).

E. 4.2 Vorliegend bezeichnete sich die Beschwerdeführerin 2 als Hausfrau (Urk. 11 S. 1, Urk. 15/12). Der gemeinsame 1982 geborene Sohn (Urk. 15/7 S. 6, Urk. 15/8 S. 6) ist scho n seit dem Jahr 2000 volljährig und folglich im zum Anfechtungs gegenstand gehörenden Zeitraum nicht mehr betreuungsbedürftig. Der Hausarzt Dr.

A.___ führte an, neben den gesundheitlichen Problemen seien die sprachlichen Barrieren und die fehlende kulturelle Integration hinderlich bezie hungsweise würden das Ausüben einer Erwerbstätigkeit verunmöglichen (Urk. 15/29). Allerdings lebt die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 in der Schweiz (Urk. 15/8 S. 1) und es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine Hilfstätigkeit mit geringen Anforderungen an Deutschkenntnisse - wie es sie auch auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt gibt - selbst bei einer bis anhin eher mangelhaften Integration nicht offen stehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 4.3 Zu prüfen ist , ob es den Beschwerdeführenden gelingt, wegen einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 d ie natürliche Vermutung zu widerlegen , dass es ihr grundsätzlich möglich und zumutbar ist, ihre Erwerbs fähigkeit zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. Novem ber 2017 E. 2.2).

Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungs organ e zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beur teilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instan zen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b).

Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invaliden ver sicherung (IV) mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Sie besagt lediglich, dass sich die EL-Organe grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu halten haben. Selbst diesfalls haben die EL-Organe aber den Gesundheitszustand der versicher ten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwie genden Wahrscheinlichkeit selb ständig zu prüfen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird. Aus dieser Rechtsprechung kann mithin nicht geschlossen werden, die EL-Organe hätten in Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeits un fähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbständig medizinisch abzuklären. Viel mehr ist nach der Rechtsprechung unter anderem der Gesundheitszustand des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Febru ar 2008 E. 7.2).

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin 2 hat sich nicht bei der Invalidenversicherung ange meldet, macht jedoch geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ihr Vorbringen, dass eine IV-Anmel dung nicht angezeigt gewesen sei, weil sie Hausfrau und zur Haushaltsführung noch knapp in der Lage sei (Urk. 1 S. 4), ist nachvollziehbar. Demnach hatten die EL-Organe ihre Erwerbsfähigkeit zu ermitteln (vgl. vorstehende E. 4.3).

Zu prüfen ist zunächst , ob aufgrund des vorliegenden medizinischen Berichts eine Erwerb s unfähigkeit ausgewiesen ist.

Dr. A.___ führte am 8. Juni 2018 aus, die Beschwerdeführerin 2 leide an verschiedenen gesundheitlichen Erkrankungen. Sie fühle sich nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ob dies grundsätzlich möglich wäre, müsste im Alltag geprüft werden, wobei er sehr kritisch sei, ob dies gelingen würde (Urk. 15/29). Dr. A.___

attestierte der Beschwerdeführerin 2 somit keine Arbeitsunfähigkeit und nannte auch keine Diagnose , sondern er hielt lediglich fest, die Beschwerdeführerin 2 fühle sich subjektiv arbeits

- respektive erwerbs unfähig. Dass er bei dieser Gegebenheit Zweifel am Gelingen einer Arbeitsauf nahme hat, ist zwar nachvollziehbar, weist aber nicht auf eine Erwerbs unfähigkeit aus objektiver Sicht hin. Aus dem detaillierten Arztzeugnis müssen der Grad, die voraussichtliche Dauer und der Grund der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 158 Mitte) . Diese Anforderungen erfüllt das vorliegende Zeugnis nicht. Entsprechend ist keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in

2 aus gesundheitlichen Gründen eine volle Arbeitstätigkeit möglich ist.

Die Beschwerdegegnerin bot den Beschwerdeführenden

- unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass das eingereichte Arztzeugnis nicht ausreiche - Gelegenheit, um ein detaillierteres Arztzeugnis einzureichen (Urk. 15/40). Dies unterliessen die Beschwerdeführenden indes (vgl. Urk. 15/41). Mit Blick darauf, dass selbst der Hausarzt k eine Arbeitsunfähigkeit aus objektiven gesundheitlichen Gründen attestiert hat , gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die rechtsprechungs gemässe Vermutung umzustossen, dass die Beschwerdeführerin 2

grundsätzlich in der Lage war, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E.

2.2).

In Anbetracht d ies er natürlichen Vermutung oblagen weitere medizinischen Abklärungen nicht der Beschwerde gegnerin. Aufgrund des kaum begründeten Attest s des Hausarztes war en zudem keine weitere n

entscheidrelevante n Erkenntnisse zu erwarten, weshalb

- entgegen den Beweisanträgen der Beschwerdeführenden (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und S. 6) - darauf verzichtet werden konnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweis). Damit ist auch gesagt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nicht verletz t hat (vgl. Urk. 18 S. 2).

Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin könnte der Beschwerdeführerin 2 auch kein hypothetisches Einkommen anrechnen, wenn sie eine (gesunde) arbeitslose Person ohne Anspruch auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung wäre (Urk. 1 S. 4), geht fehl. Denn die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt liegt beim Leistungsansprecher. Dieser hat die behaupteten Gründe zu substantiieren und hie r für soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglo s gebliebener Stellenbemühungen. Bei der Fest stel lung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher demnach trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken. Eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht. Die Folgen der Beweislosigkeit hat d er Leistungsan sprecher zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2 mit Hinweisen ;

Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 , Rz 524 zu Art. 11 ELG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Rz 3483.03

der Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2019 [WEL] ). An Arbeits bemühungen fehlt es vorliegend gänzlich.

E. 4.5 Für nicht in einem Ausmass von mindestens 40 % (vgl. Art. 14a Abs. 2 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung [ ELV ] ) invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothe ti schen Erwerbs einkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehe gat ten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Auf nahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeits pen sums einzuräu men, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleis tungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Über gangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzei tigem Anspruchs beginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2, 5.2 und E. 5.4; Urteil des Bundes gerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).

Da der Beschwerdeführer 1 bereits seit November 2009 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war (Urk. 15/3 S. 2), hätte die Beschwerdeführerin 2 in Anbe tracht des am 28. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung eingereichten Leis tungs gesuchs (Urk. 15/3 S. 1) bereits nach einer ab dem (potentiellen) Anspruchs beginn vom 1. November 2010 (vgl. Urk. 15/1 - 2 sowie Art. 12 Abs. 4 ELG in Ver bindung mit Art. 22 Abs. 1 ELV) laufenden Übergangsfrist ein Erwerbsein kommen zu erzielen gehabt; mithin - bei einer Übergangsfrist von fünf Monaten (vgl. etwa Urtei l des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29.

September 2014 E. 5.1 ) - ab April 2011. Dass zwischenzeitlich wegen Eingliederungsversuchen mit Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung kein Rentenanspruc h bestand (Urk. 15/ 3 S. 2, Urk. 15/2), ändert nichts daran. Im April 2011 - sowie auch im Falle einer um wenige Monate längeren Übergangsfrist - war die im November 1956 ge borene Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt, weswegen auch keine An haltspunkte für eine altershalber bedingte Unverwertbarkeit ihrer Erwerb sfähig keit vorliegen (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis). Dass in diesem Alter grundsätzlich eine Verwertbarkeit gegeben ist, steht auch in Einklang mit den vorliegend nicht anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14b ELV , wonach sowohl teilinvaliden EL-Bezügern unter 60 Jahren als auch nicht invaliden Witwen ohne minderjährige Kinder in einem gewissen Umfang ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. auch BGE 142 V 12 E. 5.1).

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Höhe des anrechenbaren Einkommens. Die Beschwer de geg nerin berücksichtigte ein zumutbares jährliches Einkommen der Beschwerdefüh rerin 2 von Fr. 12'000.-- , ohne dies näher zu begründen.

E. 5.2 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkom mens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik her ausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen . Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).

Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Anspre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetische n Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Inso fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsäch lich erzielte (Müller, a.a.O. , Rz 525 zu Art. 11).

E. 5.3 Das mittlere Einkommen für einfache Hilfstätigkeiten betrug im Jahr 2016 für Frauen Fr. 4'363.-- pro Monat (LSE 201

E. 6 , TA1_tirage_skill_level, Total, Kompe tenz niveau 1 ) . Bei dieser erheblichen Differenz zum von der Beschwerdegegnerin angenommenen monat lichen Einkommen von Fr. 1 '000.-- und einer zumindest nicht wesentlichen quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erübrigen sich detaillierte Berechnungen wie die Anpas sung an die Nominallohn ent wick lung und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie der Abzug der obligatorischen Beiträge an die Sozialversiche rungen des Bundes. Das von der Durchführungsstelle angenommene hypotheti sche Erwerbseinkommen trägt der konkreten persönlichen Situation de r Beschwerdeführerin 2 und den aufgrund von Alter, fehlender Berufsausbildung, unzureichenden Deutschkenntnissen, all fälli gen gesundheitlichen Leiden mit möglichem Einfluss auf das Zumutbar keits profil und ohne Erfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwartenden Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt genügend Rechnung. Dies hat die Ab weisung der Beschwerde betreffend die Anrechnung des entsprechenden hypo thetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 zur Folge.

E. 6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertret ung im Ver wal tungsverfahren. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge nossen schaft ; BV ). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erschei nen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien mangels entsprechender Kenntnisse nicht in der Lage gewesen , ihre Interessen selber zu vertreten (Urk. 1 S. 3). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigen heiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie wei tere Besonderheiten des jeweili gen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübe rsicht lichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zufinden (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b).

So wurde beispielsweise der Anspruch einer Person mit Vertre tungsbeistandschaft bejaht, bei welcher eine Rechtsver tretung durch die Beiständin

im Einspracheverfahren ausser Betracht fiel (Urteil des Sozial versicherungsgericht s des Kantons Zürich ZL.2019.00110 vom

26. März 2020 E. 3.2).

Das Fehlen sozialversicherungs

- und verfahrens rechtlicher Kennt nisse reicht indes ebenso wenig

wie das Nichtbeherrschen der deutschen Sprache aus, um von einem Ausnahmefall auszugehen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2, 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2, 8C_468/2016 vom 13. Septemb er 2016 E. 3.2, je mit Hinweis). Angesichts dessen, dass keine Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität vorliegen und vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtspre chung in Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwal tungsverfahren (vgl. etwa

Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [nicht publiziert in BGE 142 V 342]; BGE 132 V 200 E. 5.1.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_835/20 16 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 ) verfängt der dies bezügliche Einwand der Beschwerdeführenden nicht.

Auch dass während des Verwaltungsverfahrens offenbar die Leistungen nicht vom Rechtsvertreter selber, sondern von dessen Sekretariat erbracht wurden (vgl. Urk. 21/1), deutet darauf hin, dass die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht unbedingt notwendig war . Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerde führenden nicht der Unterstützung durch die sie betreuende Fürsorgestelle (vgl. Urk. 15/2 S. 2)

oder andere Fach- und Vertrau ensleute sozialer Institutionen hätten bedienen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3) .

Nach dem Gesagten erweist sich d ie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 7 Die Beschwerdeführenden stellten beschwerdeweise Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit der Begründung, sie, die Beschwerde füh renden , und der Hausarzt seien zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit zu befragen (Urk. 1 S. 2-3).

Darin liegt ein allein auf eine Beweisabnahme gerichtetes Be gehren, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch einräumt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 27.

April 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde wurde auch nicht dargel eg t, dass die Beschwerdeführenden zur Wahrung der Garantie der Öffentlichkeit des Verfahrens um die Durchf ührung einer Verhandlung ersuchten.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 machte das Gericht deutlich, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Antrages auf eine öffentliche Verhandlung bestehen , und räumte den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, ihr Begehren klarzu stel len. Damit war der Hinweis verbunden, dass das Gericht den Antrag als Beweisantrag behandle (Urk. 16). Die Beschwerdeführenden äusserten sich in der Folge nicht mehr zu diesem Begehren (vgl. Urk. 18), weshalb androhungsgemäss von einem Beweisantrag auszugehen ist.

In Anbetracht der klaren Aktenlage sind von den offerierten Beweisen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der Durchführung der Verhandlung abzusehen ist.

E. 8 . Deze mber 201

E. 9 (Urk. 1 6 ) wurde de n Beschwerde führen den

Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, Zürich, als unentgeltliche r Re chtsvertreter bestellt. Diese r machte m it Kostennote vom

23. Februar 2020

eine Entschädigung von Fr. 1‘ 550.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend (Urk. 21/2) . Der geltend gemachte Auf wand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

( vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht; GSVGer) angemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 1‘ 550.-- (Mehr wertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Beschwerde führenden sind auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzah lung der Entschädigung an den unentgeltliche n Rechtsvertreter verpflichtet sind , sobald sie dazu in der Lage sind . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Jürg Gas che Bühler, Zürich, wird mit Fr. 1’550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00079

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

24. November 2020 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1954, bezieht seit dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, wobei ihm bereits befristet für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. August 2011 eine Dreiviertelsrente zugesprochen worden war (vgl. Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. März 2018, Urk. 15/2). Er lebt mit seiner 1956 geborenen Ehegattin Y.___ zusammen (vgl. Urk. 15/1 S. 1 und S. 3). Am 24. Mai 2018 meldete sich der Versicherte bei der Stadt Z.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungs stelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 15/1). Mit Verfügung vom 3. September 2018 verneinte die Durchführungsstelle den Anspruch des Versi cherten und seiner Ehegattin wegen eines Einnahmenüberschusses mit Wirkung ab 1. Januar 2018 (Urk. 15/34). Dabei rechnete sie der Ehegattin des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 12’000.-- respektive priv i legiert von Fr. 7’000.-- an (Urk. 15/34 S. 4 der Verfügung). Gegen diese Ver fügung liess das Ehepaar am 14. September 2018 Einsprache erheben, worin sie um Verzicht auf Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und um unent geltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren ersuchte (Urk. 15/35 S. 1 f.). Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 forderte die Durchführungsstelle den Ver sicherten und seine Ehegattin auf, weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 15/40) , welche n Auflage n die Versicherten mit Eingabe vom 12. Februar 2019 teilweise nachkamen (Urk. 15/41). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 wies die Durchführungsstelle die Einsprache vom 14. September 2018 ab (Urk. 15/42 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 13. September 2019 Beschwerde mit dem Antrag, die Berech nung der Zusatzleistungen sei ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs ein kommens der Ehegattin vorzunehmen. Des Weiteren beantragten sie eine öffentliche Verhandlung sowie die unentgeltliche Rechtpflege sowohl für das gerichtliche als auch für das vorangegangene Verwaltungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 18. Dezember 2019 wurde den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Gerichtsverfahren bestellt sowie die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde ihnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie eine öffentliche Verhandlung mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragen (Urk. 16). Am 22. Januar und

am 4. März 2020 nahmen die Parteien nochmals Stellung (Urk. 18 , Urk. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rec hts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.2

Strittig ist die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbs einkommens der Beschwerdeführerin 2. Hierbei ist zu beachten, dass Zusatzleistungen nur auf ei n Jahr berechnet werden und Ein spracheentscheide über Zusatzleistungen in zeit licher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr rechtsbeständig sind (Urteil des Bundesgericht s 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 1.1 mit Hinweisen ). Daher gehört ein allfälliger Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit vor dem Jahr 2018 nicht zum Anfechtungsgegenstand , zumal verfügungsweise ausdrücklich nur über den Anspruch ab Januar 2018 befunden wurde (vgl. auch Urk. 15/30).

Da im angefochtenen Einspracheentscheid zu gleich das am 14. September 2018 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungs verfahren (Urk. 15/ 35 S. 1) sinngemäss abgewiesen wurde (Urk. 2 S. 3 ), gehört der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung ebenfalls zum Anfechtungs gegenstand. 2. 2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Artikeln 4-6 ELG erfüllen. 2.2

Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 2.3

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tat sächlich erwirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätig keit aus nützen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überar beitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 151; BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach haben praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verblei ben den Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis). 3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 18. Juli 2019, das Arztzeugnis vom Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemein medizin, vom 8. Juni 2018, auf welches sich die Beschwerdeführenden stützten, sei nicht ausführlich. Trotz entsprechendem Ersuchen seien weder ein detailliertes Arztzeugnis noch ein laufender Rentenantrag der Invaliden versicherung einge reicht worden. Das Erzielen eines monatlichen Erwerbs einkommens von Fr. 1'000.-- sei der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr Alter und ihre Mög lichkeiten zumutbar. Auch die Höhe der AHV-Rente der Beschwerdeführerin werde beim Vorbezug mit 63 Jahren etwa in diesem Bereich liegen (Urk. 2 S. 2). Auf den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung könne nicht eingetreten werden (Urk. 2 S. 3). 3.2

Die Beschwerdeführenden vertraten in ihrer Beschwerde vom 13. September 2019 demgegenüber die Ansicht, die Beschwerdeführerin 2 leide laut Zeugnis ihres Hausarztes unter verschiedenen Krankheiten, weswegen die Annahme, sie könne ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.-- erzielen, realitätsfremd sei (Urk. 1 S. 3). Der Arzt habe eine telefonische Besprechung angeboten, wovon die Be schwerdegegnerin keinen Gebrauch gemacht habe , obwohl es gemäss Art. 1 ELG in Verbindung mit Art. 43 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Sache der Behörde sei, die nötigen Abklä rung en zu treffen, beziehungsweise notwendige ärztliche Berichte einzuholen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin nicht auf die vorhandene hausärzt liche Einschätzung abstellen wolle. Ferner könnte die Beschwerdegegnerin ihr auch kein hypothetisches Einkommen anrechnen, wenn sie eine (gesunde) arbeits lose Person ohne Anspruch auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung wäre. Bei der Invalidenversicherung habe sie sich nicht angemeldet, da sie Haus frau sei und den Haushalt noch knapp meistern könne. Die beiliegende Renten verfügung vom 26. Februar 2019 (Urk. 3/6) belege, dass sie sich zum AHV-Vor bezug ab 1. Dezember 2019 angemeldet habe (Urk. 1 S. 4). Die Nichtanmeldung bei der Invalidenversicherung und zum Rentenvorbezug könne ihnen nicht vor geworfen werden, zumal die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin sie diesbe züglich trotz Wissens um ihre schwierigen finanziellen Verhältnisse nicht unter stützt habe. Abschliessend hielten die Beschwerdeführenden fest, die Beschwerde gegnerin habe ihr Recht auf ein faires Verfahren sowie auf Hilfe in Notlagen verletzt (Urk. 1 S. 5). 3.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 wies die Beschwerde geg nerin darauf hin, dass gemäss Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch es (ZGB) die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebüh renden Unterhalt der Familie zu sorgen hätten. Dem nichtinvaliden Ehepartner sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, wenn dieser kein effek tives Einkommen erziele (Urk. 14 S. 1). Sie hätten die Beschwerdeführenden auf gefordert, ein ausführliches Arztzeugnis einzureichen, stattdessen sei aber noch einmal das bereits vorliegende Schreiben eingereicht worden (Urk. 14 S. 1 f.). Bezüglich des Antrags auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungs ver fahren brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Beschwerdeführenden seien im Verwaltungsverfahren in der Lage gewesen, ihre Interessen selber wahrzunehmen (Urk. 14 S. 2). 3.4

Die Beschwerdeführenden wandten in ihrer Eingabe vom 22. Januar 2020 da gegen ein, gemäss Art. 43 ATSG obliege es der Behörde, die notwendigen Unter suchungen zur Klärung des Sachverhalts zu veranlassen. Sie hätte selber den Hausarzt auffordern müssen, ein detaillierteres Zeugnis einzureichen, oder die Beschwerdeführerin zu einem Vertrauensarzt schicken müssen (Urk. 18 S. 2). 3.5

Die Beschwerdegegnerin brachte am 28. Februar 2020 vor , dass sie die Be schwer deführenden darauf aufmerksam gemacht habe, dass das eingereichte Arztzeug nis nicht ausreiche , und ihnen die Möglichkeit gegeben habe, ein ausführlicheres einzureichen (Urk. 23 S. 1). 4. 4.1

Ein Verzicht auf ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte einer EL-berechtigten Person auf die Aus nützung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl er nach den Umständen gemäss Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das geltende Eherecht sieht zwischen den Ehegatten keine feste Aufgabenteilung me hr vor, sondern überlässt es ihnen ausdrücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie auch die Art und Weise und den Umfang des beider seitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden. Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbs tätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom nicht invaliden Ehegatten verlangt werden kann, einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen, zu wie viel Prozent ihm eine Erwerbs tätigkeit zumutbar ist und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 f., mit Verweis auf BGE 117 V 287).

Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumu tbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu ver werten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1). 4.2

Vorliegend bezeichnete sich die Beschwerdeführerin 2 als Hausfrau (Urk. 11 S. 1, Urk. 15/12). Der gemeinsame 1982 geborene Sohn (Urk. 15/7 S. 6, Urk. 15/8 S. 6) ist scho n seit dem Jahr 2000 volljährig und folglich im zum Anfechtungs gegenstand gehörenden Zeitraum nicht mehr betreuungsbedürftig. Der Hausarzt Dr.

A.___ führte an, neben den gesundheitlichen Problemen seien die sprachlichen Barrieren und die fehlende kulturelle Integration hinderlich bezie hungsweise würden das Ausüben einer Erwerbstätigkeit verunmöglichen (Urk. 15/29). Allerdings lebt die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 in der Schweiz (Urk. 15/8 S. 1) und es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine Hilfstätigkeit mit geringen Anforderungen an Deutschkenntnisse - wie es sie auch auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt gibt - selbst bei einer bis anhin eher mangelhaften Integration nicht offen stehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 5.1 mit Hinweis). 4.3

Zu prüfen ist , ob es den Beschwerdeführenden gelingt, wegen einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 d ie natürliche Vermutung zu widerlegen , dass es ihr grundsätzlich möglich und zumutbar ist, ihre Erwerbs fähigkeit zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. Novem ber 2017 E. 2.2).

Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung ge bunden. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungs organ e zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beur teilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instan zen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b).

Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invaliden ver sicherung (IV) mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid qualifiziert hat. Sie besagt lediglich, dass sich die EL-Organe grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu halten haben. Selbst diesfalls haben die EL-Organe aber den Gesundheitszustand der versicher ten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwie genden Wahrscheinlichkeit selb ständig zu prüfen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird. Aus dieser Rechtsprechung kann mithin nicht geschlossen werden, die EL-Organe hätten in Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens auf eine dauerhafte teilweise oder vollständige Arbeits un fähigkeit beruft, diesen Punkt nicht selbständig medizinisch abzuklären. Viel mehr ist nach der Rechtsprechung unter anderem der Gesundheitszustand des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Febru ar 2008 E. 7.2). 4.4

Die Beschwerdeführerin 2 hat sich nicht bei der Invalidenversicherung ange meldet, macht jedoch geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ihr Vorbringen, dass eine IV-Anmel dung nicht angezeigt gewesen sei, weil sie Hausfrau und zur Haushaltsführung noch knapp in der Lage sei (Urk. 1 S. 4), ist nachvollziehbar. Demnach hatten die EL-Organe ihre Erwerbsfähigkeit zu ermitteln (vgl. vorstehende E. 4.3).

Zu prüfen ist zunächst , ob aufgrund des vorliegenden medizinischen Berichts eine Erwerb s unfähigkeit ausgewiesen ist.

Dr. A.___ führte am 8. Juni 2018 aus, die Beschwerdeführerin 2 leide an verschiedenen gesundheitlichen Erkrankungen. Sie fühle sich nicht fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ob dies grundsätzlich möglich wäre, müsste im Alltag geprüft werden, wobei er sehr kritisch sei, ob dies gelingen würde (Urk. 15/29). Dr. A.___

attestierte der Beschwerdeführerin 2 somit keine Arbeitsunfähigkeit und nannte auch keine Diagnose , sondern er hielt lediglich fest, die Beschwerdeführerin 2 fühle sich subjektiv arbeits

- respektive erwerbs unfähig. Dass er bei dieser Gegebenheit Zweifel am Gelingen einer Arbeitsauf nahme hat, ist zwar nachvollziehbar, weist aber nicht auf eine Erwerbs unfähigkeit aus objektiver Sicht hin. Aus dem detaillierten Arztzeugnis müssen der Grad, die voraussichtliche Dauer und der Grund der Arbeitsunfähigkeit hervorgehen ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 158 Mitte) . Diese Anforderungen erfüllt das vorliegende Zeugnis nicht. Entsprechend ist keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in

2 aus gesundheitlichen Gründen eine volle Arbeitstätigkeit möglich ist.

Die Beschwerdegegnerin bot den Beschwerdeführenden

- unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass das eingereichte Arztzeugnis nicht ausreiche - Gelegenheit, um ein detaillierteres Arztzeugnis einzureichen (Urk. 15/40). Dies unterliessen die Beschwerdeführenden indes (vgl. Urk. 15/41). Mit Blick darauf, dass selbst der Hausarzt k eine Arbeitsunfähigkeit aus objektiven gesundheitlichen Gründen attestiert hat , gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die rechtsprechungs gemässe Vermutung umzustossen, dass die Beschwerdeführerin 2

grundsätzlich in der Lage war, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E.

2.2).

In Anbetracht d ies er natürlichen Vermutung oblagen weitere medizinischen Abklärungen nicht der Beschwerde gegnerin. Aufgrund des kaum begründeten Attest s des Hausarztes war en zudem keine weitere n

entscheidrelevante n Erkenntnisse zu erwarten, weshalb

- entgegen den Beweisanträgen der Beschwerdeführenden (vgl. Urk. 1 S. 3 f. und S. 6) - darauf verzichtet werden konnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 II 427 E. 3.1.3 mit Hinweis). Damit ist auch gesagt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nicht verletz t hat (vgl. Urk. 18 S. 2).

Der Einwand der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin könnte der Beschwerdeführerin 2 auch kein hypothetisches Einkommen anrechnen, wenn sie eine (gesunde) arbeitslose Person ohne Anspruch auf Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung wäre (Urk. 1 S. 4), geht fehl. Denn die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt liegt beim Leistungsansprecher. Dieser hat die behaupteten Gründe zu substantiieren und hie r für soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglo s gebliebener Stellenbemühungen. Bei der Fest stel lung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher demnach trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken. Eine fehlende Verwertbarkeit der Arbeits fähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahr scheinlichkeit feststeht. Die Folgen der Beweislosigkeit hat d er Leistungsan sprecher zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2 mit Hinweisen ;

Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 , Rz 524 zu Art. 11 ELG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Rz 3483.03

der Wegleitung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2019 [WEL] ). An Arbeits bemühungen fehlt es vorliegend gänzlich. 4.5

Für nicht in einem Ausmass von mindestens 40 % (vgl. Art. 14a Abs. 2 der Ver ordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung [ ELV ] ) invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothe ti schen Erwerbs einkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehe gat ten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Auf nahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeits pen sums einzuräu men, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleis tungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Über gangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzei tigem Anspruchs beginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2, 5.2 und E. 5.4; Urteil des Bundes gerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).

Da der Beschwerdeführer 1 bereits seit November 2009 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war (Urk. 15/3 S. 2), hätte die Beschwerdeführerin 2 in Anbe tracht des am 28. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung eingereichten Leis tungs gesuchs (Urk. 15/3 S. 1) bereits nach einer ab dem (potentiellen) Anspruchs beginn vom 1. November 2010 (vgl. Urk. 15/1 - 2 sowie Art. 12 Abs. 4 ELG in Ver bindung mit Art. 22 Abs. 1 ELV) laufenden Übergangsfrist ein Erwerbsein kommen zu erzielen gehabt; mithin - bei einer Übergangsfrist von fünf Monaten (vgl. etwa Urtei l des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29.

September 2014 E. 5.1 ) - ab April 2011. Dass zwischenzeitlich wegen Eingliederungsversuchen mit Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung kein Rentenanspruc h bestand (Urk. 15/ 3 S. 2, Urk. 15/2), ändert nichts daran. Im April 2011 - sowie auch im Falle einer um wenige Monate längeren Übergangsfrist - war die im November 1956 ge borene Beschwerdeführerin noch nicht 55 Jahre alt, weswegen auch keine An haltspunkte für eine altershalber bedingte Unverwertbarkeit ihrer Erwerb sfähig keit vorliegen (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis). Dass in diesem Alter grundsätzlich eine Verwertbarkeit gegeben ist, steht auch in Einklang mit den vorliegend nicht anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 ELV und Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 14b ELV , wonach sowohl teilinvaliden EL-Bezügern unter 60 Jahren als auch nicht invaliden Witwen ohne minderjährige Kinder in einem gewissen Umfang ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (vgl. auch BGE 142 V 12 E. 5.1). 4.6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin 2 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt die Höhe des anrechenbaren Einkommens. Die Beschwer de geg nerin berücksichtigte ein zumutbares jährliches Einkommen der Beschwerdefüh rerin 2 von Fr. 12'000.-- , ohne dies näher zu begründen. 5.2

Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkom mens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik her ausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen . Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).

Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Anspre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetische n Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Inso fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsäch lich erzielte (Müller, a.a.O. , Rz 525 zu Art. 11). 5.3

Das mittlere Einkommen für einfache Hilfstätigkeiten betrug im Jahr 2016 für Frauen Fr. 4'363.-- pro Monat (LSE 201 6 , TA1_tirage_skill_level, Total, Kompe tenz niveau 1 ) . Bei dieser erheblichen Differenz zum von der Beschwerdegegnerin angenommenen monat lichen Einkommen von Fr. 1 '000.-- und einer zumindest nicht wesentlichen quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erübrigen sich detaillierte Berechnungen wie die Anpas sung an die Nominallohn ent wick lung und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie der Abzug der obligatorischen Beiträge an die Sozialversiche rungen des Bundes. Das von der Durchführungsstelle angenommene hypotheti sche Erwerbseinkommen trägt der konkreten persönlichen Situation de r Beschwerdeführerin 2 und den aufgrund von Alter, fehlender Berufsausbildung, unzureichenden Deutschkenntnissen, all fälli gen gesundheitlichen Leiden mit möglichem Einfluss auf das Zumutbar keits profil und ohne Erfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erwartenden Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt genügend Rechnung. Dies hat die Ab weisung der Beschwerde betreffend die Anrechnung des entsprechenden hypo thetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin 2 zur Folge. 6. 6.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertret ung im Ver wal tungsverfahren. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge nossen schaft ; BV ). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erschei nen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 6.2

Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien mangels entsprechender Kenntnisse nicht in der Lage gewesen , ihre Interessen selber zu vertreten (Urk. 1 S. 3). Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigen heiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie wei tere Besonderheiten des jeweili gen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübe rsicht lichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zufinden (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b).

So wurde beispielsweise der Anspruch einer Person mit Vertre tungsbeistandschaft bejaht, bei welcher eine Rechtsver tretung durch die Beiständin

im Einspracheverfahren ausser Betracht fiel (Urteil des Sozial versicherungsgericht s des Kantons Zürich ZL.2019.00110 vom

26. März 2020 E. 3.2).

Das Fehlen sozialversicherungs

- und verfahrens rechtlicher Kennt nisse reicht indes ebenso wenig

wie das Nichtbeherrschen der deutschen Sprache aus, um von einem Ausnahmefall auszugehen

(Urteile des Bundesgerichts 8C_996/2012 vom 28. März 2013 E. 4.3.2, 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.2, 8C_468/2016 vom 13. Septemb er 2016 E. 3.2, je mit Hinweis). Angesichts dessen, dass keine Anhaltspunkte für eine besondere Komplexität vorliegen und vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtspre chung in Bezug auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwal tungsverfahren (vgl. etwa

Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2 [nicht publiziert in BGE 142 V 342]; BGE 132 V 200 E. 5.1.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_835/20 16 vom 3. Februar 2017 E. 6.3 ) verfängt der dies bezügliche Einwand der Beschwerdeführenden nicht.

Auch dass während des Verwaltungsverfahrens offenbar die Leistungen nicht vom Rechtsvertreter selber, sondern von dessen Sekretariat erbracht wurden (vgl. Urk. 21/1), deutet darauf hin, dass die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren nicht unbedingt notwendig war . Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschwerde führenden nicht der Unterstützung durch die sie betreuende Fürsorgestelle (vgl. Urk. 15/2 S. 2)

oder andere Fach- und Vertrau ensleute sozialer Institutionen hätten bedienen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3) .

Nach dem Gesagten erweist sich d ie Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Die Beschwerdeführenden stellten beschwerdeweise Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit der Begründung, sie, die Beschwerde füh renden , und der Hausarzt seien zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit zu befragen (Urk. 1 S. 2-3).

Darin liegt ein allein auf eine Beweisabnahme gerichtetes Be gehren, worauf der Öffentlichkeitsgrundsatz keinen Anspruch einräumt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_64/2017 vom 27.

April 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). In der Beschwerde wurde auch nicht dargel eg t, dass die Beschwerdeführenden zur Wahrung der Garantie der Öffentlichkeit des Verfahrens um die Durchf ührung einer Verhandlung ersuchten.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 machte das Gericht deutlich, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Antrages auf eine öffentliche Verhandlung bestehen , und räumte den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, ihr Begehren klarzu stel len. Damit war der Hinweis verbunden, dass das Gericht den Antrag als Beweisantrag behandle (Urk. 16). Die Beschwerdeführenden äusserten sich in der Folge nicht mehr zu diesem Begehren (vgl. Urk. 18), weshalb androhungsgemäss von einem Beweisantrag auszugehen ist.

In Anbetracht der klaren Aktenlage sind von den offerierten Beweisen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von der Durchführung der Verhandlung abzusehen ist. 8 .

Mit Verfügung vom 1 8 . Deze mber 201 9 (Urk. 1 6 ) wurde de n Beschwerde führen den

Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler, Zürich, als unentgeltliche r Re chtsvertreter bestellt. Diese r machte m it Kostennote vom

23. Februar 2020

eine Entschädigung von Fr. 1‘ 550.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer geltend (Urk. 21/2) . Der geltend gemachte Auf wand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses

( vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht; GSVGer) angemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter ist demgemäss für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 1‘ 550.-- (Mehr wertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Beschwerde führenden sind auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzah lung der Entschädigung an den unentgeltliche n Rechtsvertreter verpflichtet sind , sobald sie dazu in der Lage sind . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Jürg Gas che Bühler, Zürich, wird mit Fr. 1’550 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer