Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 37, meldete sich am 25 . M ärz 2019 zum Bezug von Zusatzleist ungen zur Altersrente an, nachdem sie am 1 5. Februar 2019 ins Pflegezentrum A.___ eingetreten war (Urk. 12 / 30). Mit Verfügung en vom 22 . Mai 2019
sprach die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, der Versicherten für den Monat März 2019 eine Ergänzungs leistung im Betrag von Fr. 498.- zu (Urk. 12/35), verneinte hingegen einen Leistungsanspruch ab 1. April 2019, nach Wegfall des Ausgabepostens „Mietzins“
(vgl. Urk. 12/ 34). Die Anspruchsberechnungen erfolgten unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 245‘000.- (Urk. 12/34, Urk. 12/35).
Die dagegen von ihrer To chter Y.___ am 1 3. Juni 2019 erhobene Einsprache (Urk. 12/50) wies die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentsc heid vom 5. Juli 2019 ab (Urk. 12/51 = Urk. 2). 2.
D ie Versicherte
liess am 2. S eptember 2019, vertreten durch ihre Tochter Y.___,
gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 (Urk. 2) Beschwerde erheben und beantragte, es sei beim Vermögensverzicht eine Gegenleistung der beschenkten Tochter beziehungsweise ein Rückbehalt der Schenkerin in Form des vereinbarten reduzierten Mietzinses über Fr. 50'050.-- (65 Monate à Fr. 770.--) zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 3) . Am 1 9. September 2019 (Urk.
6) reichte die Toch ter Y.___ die erforderliche Vollmacht (Urk.
7) ein. Die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 4. Oktober 2019 (Urk.
11) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen nament lich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2
Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1.3
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_ 435/2017 vom 1 9. Juni 2018 E. 3 .3). Derje nige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebe nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 1.4
Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass zum Zeitpunkt der Schenkung von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 475'000.-- auszugehen sei. Als Gegenleistung der Tochter werde die Über nahme der Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 180'000.-- anerkannt, was zu seinem Vermögensverzicht von Fr. 295'000.-- ab dem Jahr 2014 und amortisiert um Fr. 10'000.-- pro Jahr zu einem von Fr. 245'000. -- im Jahr 2019 führe (S. 3
lit . b). Es sei weder ein Wohnrecht noch eine Nutzniessung als Gegenleistung eingeräumt worden. Sofern von einem reduzierten Mietzins auszugehen wäre, wäre die entsprechende Zahlung als Verwandte nunterstützung zu qualifizieren. Eine Anrechnung des reduzierten Mietzinses an den Vermögensverzicht sei nicht angezeigt (S. 3 lit . c Ziff. 1). Da keine Grundstückgewinnteuer angefallen sei, könnten diese hypothetischen Kosten bei der Anrechnung an den Vermögensver zicht nicht berücksichtigt werden (S. 3 lit . c
Ziff. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass sie ihrer Tochter nach der Handänderung der Eige ntumswohnung einen im Vergleich zum Marktmietzins von Fr. 1'720.-- reduzierten Mietzins von Fr. 950.-
- pro Monat bezahlt habe. Die Differenz sei mit einem k apitalisierten Wert von Fr. 50'050.-- beim Vermögensverzicht zu berücksichtigen . Zwischen dem Miet verhältnis und der Schenkung bestehe ein
direkter Zusammenhang, und Mietver träge seien mündlich gültig. Der reduzierte Mietzins sei rechtsgültig vor der Handänderung für die Dauer ihres Verbleibs in der Wohnung vereinbart worden. Sie habe sich mit den Mietzinskonditionen auch ihren Verbleib in der Wohnung absichern wollen. D er Mietzinsausfall habe den Wert des Schenkungsgegenstan des massgeblich beeinflusst (S. 2). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
11) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass mit dem mündlichen Mietvertrag gerade keine Absicherung für den Verbleib in der Wohnung beziehungsweise hinsichtlich der Mi etzinskonditionen bestanden hab e, indem Mietverträge gemäss Art. 266 b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen recht, OR) mit einer Frist von lediglich drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin gekündigt werden könnten . Hätte die Beschwerdeführerin eine Absiche rung tatsächlich beabsichtigt, hätte sie vielmehr die Eintragung eines (entgelt lichen) Wohn- oder Nutzniessungsrechts in s Grundbuch vereinbaren müssen (S. 2 f. Ziff. 2). Sofern das Gericht davon ausginge, dass der mündlich vereinbare reduzierte Mietzins als Gegenleistung zu qualifizieren sei, würde sich diese «Gegenleistung» auf maximal Fr. 40'950.-- (63 x 650.--) belaufen (S. 3 Ziff. 3). 2.4
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführ erin auf Zusatzleis tungen ab 1. März 201 9, wobei namentlich zu prüfen ist, in welcher Höhe im Zusammenhang mit der im Jahr 2013 erfolgten Veräusserung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an ihre Tochter im Jahr 2019 ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. 3.
3.1
Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin im öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 3 0. August 2013 ihrer Tochter unter dem Hinweis auf eine gemischte Schenkung Eigen tum a m Stockwerkeigentum in B.___
übertragen (Urk. 12/20).
Gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV ist bei der Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vor liegt, der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Entäusserung massge bend. Dieser lag gemäss dem Bewertungs bericht der C.___ AG am 3 0. August 2013 bei Fr. 475'000.-- (Urk. 12/27a S. 1).
3.2
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünf te oder Verm ögen verzichtet hat . Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt. Vorausgesetzt wird zudem, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein direkter Zusammenhang besteht, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beurteilt sich aufgrund des jeweiligen Wertes der Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Verzichtes (Urs Müller, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 4 96-497) . 3 . 3
Als einzige Gegenleistung wurde im öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigen tumsübertragung vom 3 0. August 2013 die Übernahme der Grundpfandschuld von Fr. 180'000.-- durch die Tochter festgehalten
(Urk. 12/20 S. 8) .
Soweit nun die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Differenz zwischen dem von ihr bezahlten reduzierten Mietzins von Fr. 950.-- zum Marktmietwert von Fr. 1'720.-- (vgl. Urk. 12/27a S. 5)
zu kapitalisieren und als Gegenleistung vom Verzich tsvermögen in Abzug zu bringen
sei (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden.
So stellen in diesem Zusammenhang gemäss der Rechtsprechung des Bundesge richts lediglich mit der Veräusserung der Liegenschaft dem Veräusserer einge räumte beschränkte dingliche Rechte wie eine Nutzniessung
(Art. 755 ff.
des Sc hweizerischen Zivilgesetzbuchs; ZGB) oder ein Wohnrecht
(Art. 776 ff. ZGB) eine Gegenleistung dar, welche bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist, indem der Kapitalwert dieses dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Entäusserung ermittelt und abgezogen werden muss (vgl. BGE 1 22 V 394 E. 4). Im Gegensatz zu dem vorliegend geltend gemachten mündlichen Mietverhält nis, welches jederzeit kündbar war und der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht keinerlei Sicherheit auf Fortbestand vermitte lte, verleiht ein im Rahmen der Berechnung des Vermögensverzichts zu berücksichtigendes beschränktes dingliches Recht durch seinen Grundbucheintrag einen Durchsetzungsanspruch gegenüber jedem Dritten. Das lediglich mündlich vereinbarte Mietverhältnis und die dadurch erfolgten reduzierten Mietzinszahlungen respektive deren Differenz stellt damit mangels genügender Sicherheit keine zu berücksichtigende Gegen leistung dar, die zu kapitalisieren und in Abzug zu bringen wäre. 3 . 4
Der ausgehend vom Verkehrswert der Liegenschaft im Jahr 2013 von Fr. 475'000.-- abzüglich der durch die Tochter übernommenen Grun dpfandschuld in der Höhe von Fr. 180'000.-- und unter Berücksichtigung der jährlichen Amor tisation von Fr. 10'000.-- (vorstehend E. 1.4) ermittelte Vermögensverzicht von Fr. 245'000.-- erweist sich daher als rechtens.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.
2) ist demnach nicht zu beanstan den, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Kurt Berger - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 37, meldete sich am 25 . M ärz 2019 zum Bezug von Zusatzleist ungen zur Altersrente an, nachdem sie am 1 5. Februar 2019 ins Pflegezentrum A.___ eingetreten war (Urk. 12 / 30). Mit Verfügung en vom 22 . Mai 2019
sprach die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, der Versicherten für den Monat März 2019 eine Ergänzungs leistung im Betrag von Fr. 498.- zu (Urk. 12/35), verneinte hingegen einen Leistungsanspruch ab 1. April 2019, nach Wegfall des Ausgabepostens „Mietzins“
(vgl. Urk. 12/ 34). Die Anspruchsberechnungen erfolgten unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 245‘000.- (Urk. 12/34, Urk. 12/35).
Die dagegen von ihrer To chter Y.___ am 1 3. Juni 2019 erhobene Einsprache (Urk. 12/50) wies die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentsc heid vom 5. Juli 2019 ab (Urk. 12/51 = Urk. 2).
E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen nament lich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
E. 1.2 Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).
E. 1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_ 435/2017 vom 1 9. Juni 2018 E. 3 .3). Derje nige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebe nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).
E. 1.4 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend .
E. 2 ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass zum Zeitpunkt der Schenkung von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 475'000.-- auszugehen sei. Als Gegenleistung der Tochter werde die Über nahme der Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 180'000.-- anerkannt, was zu seinem Vermögensverzicht von Fr. 295'000.-- ab dem Jahr 2014 und amortisiert um Fr. 10'000.-- pro Jahr zu einem von Fr. 245'000. -- im Jahr 2019 führe (S. 3
lit . b). Es sei weder ein Wohnrecht noch eine Nutzniessung als Gegenleistung eingeräumt worden. Sofern von einem reduzierten Mietzins auszugehen wäre, wäre die entsprechende Zahlung als Verwandte nunterstützung zu qualifizieren. Eine Anrechnung des reduzierten Mietzinses an den Vermögensverzicht sei nicht angezeigt (S. 3 lit . c Ziff. 1). Da keine Grundstückgewinnteuer angefallen sei, könnten diese hypothetischen Kosten bei der Anrechnung an den Vermögensver zicht nicht berücksichtigt werden (S. 3 lit . c
Ziff.
E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass sie ihrer Tochter nach der Handänderung der Eige ntumswohnung einen im Vergleich zum Marktmietzins von Fr. 1'720.-- reduzierten Mietzins von Fr. 950.-
- pro Monat bezahlt habe. Die Differenz sei mit einem k apitalisierten Wert von Fr. 50'050.-- beim Vermögensverzicht zu berücksichtigen . Zwischen dem Miet verhältnis und der Schenkung bestehe ein
direkter Zusammenhang, und Mietver träge seien mündlich gültig. Der reduzierte Mietzins sei rechtsgültig vor der Handänderung für die Dauer ihres Verbleibs in der Wohnung vereinbart worden. Sie habe sich mit den Mietzinskonditionen auch ihren Verbleib in der Wohnung absichern wollen. D er Mietzinsausfall habe den Wert des Schenkungsgegenstan des massgeblich beeinflusst (S. 2).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
11) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass mit dem mündlichen Mietvertrag gerade keine Absicherung für den Verbleib in der Wohnung beziehungsweise hinsichtlich der Mi etzinskonditionen bestanden hab e, indem Mietverträge gemäss Art. 266 b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen recht, OR) mit einer Frist von lediglich drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin gekündigt werden könnten . Hätte die Beschwerdeführerin eine Absiche rung tatsächlich beabsichtigt, hätte sie vielmehr die Eintragung eines (entgelt lichen) Wohn- oder Nutzniessungsrechts in s Grundbuch vereinbaren müssen (S. 2 f. Ziff. 2). Sofern das Gericht davon ausginge, dass der mündlich vereinbare reduzierte Mietzins als Gegenleistung zu qualifizieren sei, würde sich diese «Gegenleistung» auf maximal Fr. 40'950.-- (63 x 650.--) belaufen (S. 3 Ziff. 3).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführ erin auf Zusatzleis tungen ab 1. März 201 9, wobei namentlich zu prüfen ist, in welcher Höhe im Zusammenhang mit der im Jahr 2013 erfolgten Veräusserung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an ihre Tochter im Jahr 2019 ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist.
E. 3.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin im öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 3 0. August 2013 ihrer Tochter unter dem Hinweis auf eine gemischte Schenkung Eigen tum a m Stockwerkeigentum in B.___
übertragen (Urk. 12/20).
Gemäss Art. 17 Abs.
E. 3.2 Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünf te oder Verm ögen verzichtet hat . Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt. Vorausgesetzt wird zudem, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein direkter Zusammenhang besteht, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beurteilt sich aufgrund des jeweiligen Wertes der Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Verzichtes (Urs Müller, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 4 96-497) . 3 . 3
Als einzige Gegenleistung wurde im öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigen tumsübertragung vom 3 0. August 2013 die Übernahme der Grundpfandschuld von Fr. 180'000.-- durch die Tochter festgehalten
(Urk. 12/20 S. 8) .
Soweit nun die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Differenz zwischen dem von ihr bezahlten reduzierten Mietzins von Fr. 950.-- zum Marktmietwert von Fr. 1'720.-- (vgl. Urk. 12/27a S. 5)
zu kapitalisieren und als Gegenleistung vom Verzich tsvermögen in Abzug zu bringen
sei (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden.
So stellen in diesem Zusammenhang gemäss der Rechtsprechung des Bundesge richts lediglich mit der Veräusserung der Liegenschaft dem Veräusserer einge räumte beschränkte dingliche Rechte wie eine Nutzniessung
(Art. 755 ff.
des Sc hweizerischen Zivilgesetzbuchs; ZGB) oder ein Wohnrecht
(Art. 776 ff. ZGB) eine Gegenleistung dar, welche bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist, indem der Kapitalwert dieses dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Entäusserung ermittelt und abgezogen werden muss (vgl. BGE 1 22 V 394 E. 4). Im Gegensatz zu dem vorliegend geltend gemachten mündlichen Mietverhält nis, welches jederzeit kündbar war und der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht keinerlei Sicherheit auf Fortbestand vermitte lte, verleiht ein im Rahmen der Berechnung des Vermögensverzichts zu berücksichtigendes beschränktes dingliches Recht durch seinen Grundbucheintrag einen Durchsetzungsanspruch gegenüber jedem Dritten. Das lediglich mündlich vereinbarte Mietverhältnis und die dadurch erfolgten reduzierten Mietzinszahlungen respektive deren Differenz stellt damit mangels genügender Sicherheit keine zu berücksichtigende Gegen leistung dar, die zu kapitalisieren und in Abzug zu bringen wäre. 3 . 4
Der ausgehend vom Verkehrswert der Liegenschaft im Jahr 2013 von Fr. 475'000.-- abzüglich der durch die Tochter übernommenen Grun dpfandschuld in der Höhe von Fr. 180'000.-- und unter Berücksichtigung der jährlichen Amor tisation von Fr. 10'000.-- (vorstehend E. 1.4) ermittelte Vermögensverzicht von Fr. 245'000.-- erweist sich daher als rechtens.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.
2) ist demnach nicht zu beanstan den, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Kurt Berger - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 5 ELV ist bei der Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vor liegt, der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Entäusserung massge bend. Dieser lag gemäss dem Bewertungs bericht der C.___ AG am 3 0. August 2013 bei Fr. 475'000.-- (Urk. 12/27a S. 1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00074
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 5. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Tochter Y.___ gegen Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Berger Anwaltskanzlei Kurt Berger Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 37, meldete sich am 25 . M ärz 2019 zum Bezug von Zusatzleist ungen zur Altersrente an, nachdem sie am 1 5. Februar 2019 ins Pflegezentrum A.___ eingetreten war (Urk. 12 / 30). Mit Verfügung en vom 22 . Mai 2019
sprach die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, der Versicherten für den Monat März 2019 eine Ergänzungs leistung im Betrag von Fr. 498.- zu (Urk. 12/35), verneinte hingegen einen Leistungsanspruch ab 1. April 2019, nach Wegfall des Ausgabepostens „Mietzins“
(vgl. Urk. 12/ 34). Die Anspruchsberechnungen erfolgten unter Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 245‘000.- (Urk. 12/34, Urk. 12/35).
Die dagegen von ihrer To chter Y.___ am 1 3. Juni 2019 erhobene Einsprache (Urk. 12/50) wies die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, mit Einspracheentsc heid vom 5. Juli 2019 ab (Urk. 12/51 = Urk. 2). 2.
D ie Versicherte
liess am 2. S eptember 2019, vertreten durch ihre Tochter Y.___,
gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 (Urk. 2) Beschwerde erheben und beantragte, es sei beim Vermögensverzicht eine Gegenleistung der beschenkten Tochter beziehungsweise ein Rückbehalt der Schenkerin in Form des vereinbarten reduzierten Mietzinses über Fr. 50'050.-- (65 Monate à Fr. 770.--) zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 3) . Am 1 9. September 2019 (Urk.
6) reichte die Toch ter Y.___ die erforderliche Vollmacht (Urk.
7) ein. Die Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, beantragte mit Beschwer deantwort vom 1 4. Oktober 2019 (Urk.
11) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen nament lich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2
Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1.3
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_ 435/2017 vom 1 9. Juni 2018 E. 3 .3). Derje nige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebe nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 1.4
Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).
Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend . 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass zum Zeitpunkt der Schenkung von einem Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 475'000.-- auszugehen sei. Als Gegenleistung der Tochter werde die Über nahme der Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 180'000.-- anerkannt, was zu seinem Vermögensverzicht von Fr. 295'000.-- ab dem Jahr 2014 und amortisiert um Fr. 10'000.-- pro Jahr zu einem von Fr. 245'000. -- im Jahr 2019 führe (S. 3
lit . b). Es sei weder ein Wohnrecht noch eine Nutzniessung als Gegenleistung eingeräumt worden. Sofern von einem reduzierten Mietzins auszugehen wäre, wäre die entsprechende Zahlung als Verwandte nunterstützung zu qualifizieren. Eine Anrechnung des reduzierten Mietzinses an den Vermögensverzicht sei nicht angezeigt (S. 3 lit . c Ziff. 1). Da keine Grundstückgewinnteuer angefallen sei, könnten diese hypothetischen Kosten bei der Anrechnung an den Vermögensver zicht nicht berücksichtigt werden (S. 3 lit . c
Ziff. 2). 2.2
Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass sie ihrer Tochter nach der Handänderung der Eige ntumswohnung einen im Vergleich zum Marktmietzins von Fr. 1'720.-- reduzierten Mietzins von Fr. 950.-
- pro Monat bezahlt habe. Die Differenz sei mit einem k apitalisierten Wert von Fr. 50'050.-- beim Vermögensverzicht zu berücksichtigen . Zwischen dem Miet verhältnis und der Schenkung bestehe ein
direkter Zusammenhang, und Mietver träge seien mündlich gültig. Der reduzierte Mietzins sei rechtsgültig vor der Handänderung für die Dauer ihres Verbleibs in der Wohnung vereinbart worden. Sie habe sich mit den Mietzinskonditionen auch ihren Verbleib in der Wohnung absichern wollen. D er Mietzinsausfall habe den Wert des Schenkungsgegenstan des massgeblich beeinflusst (S. 2). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
11) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass mit dem mündlichen Mietvertrag gerade keine Absicherung für den Verbleib in der Wohnung beziehungsweise hinsichtlich der Mi etzinskonditionen bestanden hab e, indem Mietverträge gemäss Art. 266 b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen recht, OR) mit einer Frist von lediglich drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin gekündigt werden könnten . Hätte die Beschwerdeführerin eine Absiche rung tatsächlich beabsichtigt, hätte sie vielmehr die Eintragung eines (entgelt lichen) Wohn- oder Nutzniessungsrechts in s Grundbuch vereinbaren müssen (S. 2 f. Ziff. 2). Sofern das Gericht davon ausginge, dass der mündlich vereinbare reduzierte Mietzins als Gegenleistung zu qualifizieren sei, würde sich diese «Gegenleistung» auf maximal Fr. 40'950.-- (63 x 650.--) belaufen (S. 3 Ziff. 3). 2.4
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführ erin auf Zusatzleis tungen ab 1. März 201 9, wobei namentlich zu prüfen ist, in welcher Höhe im Zusammenhang mit der im Jahr 2013 erfolgten Veräusserung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an ihre Tochter im Jahr 2019 ein Verzichtsvermögen anzurechnen ist. 3.
3.1
Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin im öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 3 0. August 2013 ihrer Tochter unter dem Hinweis auf eine gemischte Schenkung Eigen tum a m Stockwerkeigentum in B.___
übertragen (Urk. 12/20).
Gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV ist bei der Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vor liegt, der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Entäusserung massge bend. Dieser lag gemäss dem Bewertungs bericht der C.___ AG am 3 0. August 2013 bei Fr. 475'000.-- (Urk. 12/27a S. 1).
3.2
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG unter anderem vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünf te oder Verm ögen verzichtet hat . Eine Gegenleistung ist dann noch als angemessen zu betrachten, wenn sich die Differenz von Leistung und Gegenleistung in einer Bandbreite von rund 10 % der Leistung bewegt. Vorausgesetzt wird zudem, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein direkter Zusammenhang besteht, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beurteilt sich aufgrund des jeweiligen Wertes der Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Verzichtes (Urs Müller, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 4 96-497) . 3 . 3
Als einzige Gegenleistung wurde im öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigen tumsübertragung vom 3 0. August 2013 die Übernahme der Grundpfandschuld von Fr. 180'000.-- durch die Tochter festgehalten
(Urk. 12/20 S. 8) .
Soweit nun die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Differenz zwischen dem von ihr bezahlten reduzierten Mietzins von Fr. 950.-- zum Marktmietwert von Fr. 1'720.-- (vgl. Urk. 12/27a S. 5)
zu kapitalisieren und als Gegenleistung vom Verzich tsvermögen in Abzug zu bringen
sei (vgl. vorstehend E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden.
So stellen in diesem Zusammenhang gemäss der Rechtsprechung des Bundesge richts lediglich mit der Veräusserung der Liegenschaft dem Veräusserer einge räumte beschränkte dingliche Rechte wie eine Nutzniessung
(Art. 755 ff.
des Sc hweizerischen Zivilgesetzbuchs; ZGB) oder ein Wohnrecht
(Art. 776 ff. ZGB) eine Gegenleistung dar, welche bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zu berücksichtigen ist, indem der Kapitalwert dieses dinglichen Rechts im Zeitpunkt der Entäusserung ermittelt und abgezogen werden muss (vgl. BGE 1 22 V 394 E. 4). Im Gegensatz zu dem vorliegend geltend gemachten mündlichen Mietverhält nis, welches jederzeit kündbar war und der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht keinerlei Sicherheit auf Fortbestand vermitte lte, verleiht ein im Rahmen der Berechnung des Vermögensverzichts zu berücksichtigendes beschränktes dingliches Recht durch seinen Grundbucheintrag einen Durchsetzungsanspruch gegenüber jedem Dritten. Das lediglich mündlich vereinbarte Mietverhältnis und die dadurch erfolgten reduzierten Mietzinszahlungen respektive deren Differenz stellt damit mangels genügender Sicherheit keine zu berücksichtigende Gegen leistung dar, die zu kapitalisieren und in Abzug zu bringen wäre. 3 . 4
Der ausgehend vom Verkehrswert der Liegenschaft im Jahr 2013 von Fr. 475'000.-- abzüglich der durch die Tochter übernommenen Grun dpfandschuld in der Höhe von Fr. 180'000.-- und unter Berücksichtigung der jährlichen Amor tisation von Fr. 10'000.-- (vorstehend E. 1.4) ermittelte Vermögensverzicht von Fr. 245'000.-- erweist sich daher als rechtens.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.
2) ist demnach nicht zu beanstan den, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Rechtsanwalt Kurt Berger - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan