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ZL.2019.00062

Anrechnung des Verzichtsvermögens erfolgte zu Recht; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-08-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1943 , bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung . Nachdem bisher ein Anspruch auf Zusatz leistungen verneint worden war (vgl. Urk. 7/V2; Urk. 7/V4 ), meldete sich der Versicherte am 9. November 2018 erneut bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an ( vgl. Urk. 7/39 ).

Mit Verfügung vom 2 6. November 2018 ( Urk. 7/V5 ) stellte die Durchführungs stelle die Bearbeitung des Gesuchs infolge eines deutlichen Einnahmeüber schusses ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/55) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 7. August 2019 ( Urk. 7/V6 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte und seine Ehefrau erhob en am 1 2. August 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2019 ( Urk. 2 ) und beantragte n , dieser sei aufzuheben und es sei von einem Vermögensverz ehr abzusehen ( Urk. 1 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. September 2019 ( Urk. 6 ) die A bweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 3 0. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ).

In der Folge reichten die Beschwerdeführenden wiederholt Akten ( Urk. 9-10/1-2 ; Urk. 12-14 ; Urk. 16-23 ) ein, welche am 7. und am 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 11 , Urk. 15 ) d er Beschwerdegegnerin zugestellt wurden. Je eine Kopie von Urk. 16-23 wird der Beschwerdegegnerin mit diesem Urteil zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG ).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60’000 .-- über steigt ( lit . c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( lit . g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). 1.3

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worde n ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2019 vom 3 0. Juni 2020 E. 2 .3.2 ). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen. Aller dings bietet das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze “ gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b). 1.4

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich – Verzicht – voraus, dass die Vermögenshandlung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erfor derlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrecht lichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.1).

Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindes alters oder infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln ( Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit ent hält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähig keit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Wider stand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a, 122 I 6 E. 7b/ aa ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.3).

Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung – etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche – im Normalfall mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1, 127 V 237 E. 2c, 124 III 5 E. 1b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.3). 1 .5

Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu über tragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahrs vorhandene Vermögen massgebend. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) im Wesentlichen fest , dass im Jahr 2013 zugunsten des Beschwerdeführers Kapital auszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 401'700.-- erfolgt seien. Einzige vorhandene Belege über den Vermögensverbrauch seien zusammengeschnittene Kontoauszüge, wonach Überweisungen an Z.___ in Rumänien in der Höhe von insgesamt Fr. 176'663. 10 erfolgt seien. Zusammenhängende Kontoaus züge seien bisher nicht eingereicht worden. Der effektive Geldfluss beziehungs weise der Rückgang des Vermögensstandes sei deshalb – abgesehen von den Zahlungen nach Rumänien – nicht nachvollziehbar. Da trotz Aufforderung bisher kein Vertrag oder ein anderer Rechtsgrund für diese Zahlungen eingereicht worden sei, seien auch diese allesamt rechtsgrundlos erfolgt und damit als Verzichtsha ndlungen zu werten. Die geltend gemachte Straftat und die damit verbundene posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermöchten daran nichts zu ändern , da ohne Kontoauszüge nicht nachvollziehbar sei , wo hin welche Be träge geflossen seien. Doch selbst wenn diese Zahlungen nachgewiesen werden könnten, müssten sie – ohne Rechtsgrund – ebenfalls als Verzichtsvermögen bewerten werden . Es sei demnach von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 370'000.-- auszugehen (S. 2 f. ). 2.2

Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Verlust aus einer Immobilieninvestition im Ausland von insge samt Fr. 240'000.-- sei genügend nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 20 13 durch eine Attacke mittels K.o. -Tropfen eine PTBS erlitten. Dadurch sei auch eine zuvor nicht erkannte bipolare Erkrankung ausgebrochen. Im Anschluss an die Attacke habe er mit dem Pensionskasse ngeld die riskante Immobilieninvestition im Rahmen eines manischen Schubes gutgläubig getätigt (vgl. Urk. 1 S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleis tungen ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 370’000 . -- (Stand 2013 ) zu berücksichtigen ist. 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich , dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 zufolge Pensionierung das ihm zustehende Freizügigkeitsguthaben der PKG Pensions kasse in der Höhe von Fr. 324'735.-- sowie da sjenige der Sammelstiftung Pens Flex von Fr. 77 '006.-- bezogen hat (vgl. Urk. 7/4.1 ; Urk. 7/78 S. 1 f. ). Somit erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Kapitalauszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 401'741.-- ( Fr. 324'735.-- + Fr. 77'006.--). Auf welches Konto diese s

Geld überwiesen wurde , kann mangels Vorliegen entsprechender Konto auszüge nicht nachvollzogen werden (vgl. hierzu auch Urk. 7/64 S. 1 f.) .

Von den ausbezahlten Kapitalleistungen ist – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen (vgl. Urk. 7/24b -c ) - zunächst die geschuldete Steuer abzuziehen, da jeweils nur der Nettoerlös anzurechnen ist (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3). Die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer au f diesen Kapitalleistungen betru gen insgesamt aufgerundet Fr. 30'000.-- (vgl. Berechnungen in Urk. 7/24c). Dieser Betrag ist von den ausbezahlten Kapitalleis tungen vorweg abzuziehen, womit sich ein Nettovermögen im Jahr 2013 aus Kapitalauszahlungen von rund Fr. 370'000.-- ergibt.

Da dieses Vermögen nicht mehr vorhanden ist, rechnete die Beschwerdegegnerin dieses vollumfänglich als Verzicht svermögen an (vgl. Urk. 7/37-39 ). 3.2

Der Beschwerdeführer begründet den Vermögensrückgang hauptsächlich mit einer geschäftliche n

Investition in eine Immobilie am Schwarzen Meer , um dort eine

Bed & Breakfast -Pension zu betreiben. Die Vermittlerin der Immobilie sei zwischenzeitlich abgetaucht und habe ihn offensichtlich betrogen (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 7/64 S. 2 ).

Als Beleg hierfür reichte er einzig Belastungsanzeigen respektive Postenauszüge seines Privatkontos bei der Credit Suisse ein, wonach er zwischen Juli und Sep tember 2013 insgesamt rund Fr. 176'663.-- an Z.___ in A.___ (Rumänien) überwiesen hat (vgl. Urk. 7/24a). Soweit der Beschwerdeführer angab, er habe Fr. 240'000.-- investiert (vgl. Urk. 1 S. 1), l iegen für den Mehr betrag keine Belege vor. Der Grund für die getätigten Überweisungen blieb bisher zudem

unbelegt und basiert auf reinen Behauptungen des Beschwerdeführers . Ein Investitions

- oder Kauf vertrag oder ähnliches liegt nicht vor. Dem eingereichten fremd sprachigen Dokument («Carte Funciarä Nr. … », Urk. 7/47-50) läss t sich ebenfalls nichts über ein angebliche s Rechtsgeschäft zwischen dem Beschwerdeführer und Z.___ entnehmen, wird insbesondere der Name des Beschwerdeführers im gesamten Dokument nicht aufgeführt. Aus welchem Grund er diese hohe Gesamtsumme an Z.___ überwies, bleibt demnach unklar . Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwer deführer im Zusammenhang mit diesen Beträgen eine adäquate Gegenleistung erhalten hätte.

Weitere Belege für den hohen Vermögensrückgang wurden

– trotz von der Beschwerdegegnerin angesetzter Mahn- und Bedenkfrist (vgl. Schreiben vom 1 3. Februar 2019, Urk. 7/63) –

bisher nicht eingereicht.

Insbesondere liegen für das Jahr 2013 keine rlei Kontoauszüge vor, welche den effektiven Geldfluss beziehungsweise den Rückgang des Vermögensstandes – abgesehen von den Zahlungen nach Rumänien – zu belegen vermöchten. Die einzigen aktenkundigen Kontoauszüge ( Urk. 7/8; Urk. 7/19-22) betreffen das Jahr 2016, wobei sich diesen keine erheblichen Ausgaben entnehmen lassen. Hinweise auf die Privatsphäre des Beschwerdeführers beziehungsweise auf die persönliche Diskretion (vgl. Urk. 7/64 S. 1) vermögen keinen Grund darzustellen, um von aussagekräftigen und lücken losen Belegen (Kontoauszügen) abzusehen.

Da der Beschwerdeführer für den im Jahr 2013 erfolgten Vermögensrückgang

demnach keine genügenden Belege beibringen konnte und somit nicht darzutun vermochte, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleis tung erfolgt ist, muss er sich mangels entsprechender Beweise grundsätzlich hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vorstehend E. 1.3). 3.3

Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er habe im Juni 2013 durch eine Attacke mittels K.o. -Tropfen eine PTBS erlitten , wodurch auch eine früher nicht bemerkte bipolare Erkrankung ausgebrochen sei und er im Anschluss an die se Attacke die riskante Immobilieninvestition im Rahmen eines manischen Schubes gutgläubig getätigt habe (vgl. Urk. 1 S. 1), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. E ine Urteilsunfähigkeit (vorstehend E. 1.4) in Bezug auf die getätigten Überweisungen zugunsten von Z.___

lässt sich damit nicht begründen. So lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass der Beschwer deführer Anzeige aufgrund des mutmasslichen Verabreichens einer sedierenden Substanz in der B.___

in der Nacht vom 1 4. auf den 1 5. Juni 2013 erstattet hat ( Urk. 7/4 5) . Sein behandelnder Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychot herapie, bestätigte aufgrund der Haar analyse zwar die Intoxikation und erklärte, dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall eine PTBS sowie eine Erschöpfungsdepression entwickelt habe ( vgl. Urk. 7/ 44 ) . Dass der Beschwerdeführer bei den in der Zeit zwischen Juli und September 2013 und somit erst Wochen und Monate später getätigten Überweisungen an Z.___ urteilsunfähig war, lässt sich dadurch jedoch nicht belegen, dauert die Wirkung von K .o. -Tropfen und eine damit möglicherweise zusammen hängende Urteilsunfähigkeit erfahrungsgemäss lediglich einige Stunden an . Das Vor handensein einer psychiatrischen Diagnose

geht ebenfalls nicht mit einer generellen Urteilsunfähigkeit einher.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Urteils unfähigkeit im Zusammenhang mit dem Vermögensrückgang lassen sich den vorhandenen Akten jedenfalls nicht entnehmen.

Auch der im Rahmen des Be schwerdeverfahrens eingereichte

Auszug

eines

Gerichtsu rteils ( Urk. 10/

2) änd ert daran nichts. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich diesem die Namen von Kläger und Beklagtem

gar nicht entnehmen l assen und daher nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Beschwer deführer überhaupt Partei des Verfahrens war . Angesichts eines ebenfalls eingereichten Anwaltsschreiben s vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 10/1) kann ange nommen werden , dass es sich beim Beklagten um den Beschwerdeführer gehandelt

hat . Aus dem Urteil selbst ergibt sich allerdings lediglich, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung im Betrag von rund 27'000.-- unter dem Einfluss von K.o.-Tropfen oder einer anderen sedierenden Substanz gestanden habe und somit nicht urteilsfähig gewesen sei (vgl. Urk. 10/2 S. 1) . Bei besagter Schuldanerkennung handelt es sich nach Lage der Akten höchstwahrscheinlich um eine in der Nacht vom 1 4. auf den 1 5. Juni 2013 angeblich getätigte Konsum a tion in der B.___ (vgl. Anzeige bestätigung der Stadtpolizei Zürich in Urk. 7/45 ; vgl. auch Urk. 10/1 ). Diese nun gerichtlich festgestellte Urteilsunfähigkeit betrifft jedoch einzig die Unterzeich nung dieser Schuldanerkennung und vermag eine solche im Zusammenhang mit den erst Wochen und sogar Monaten später erfolgten Überweisungen an Z.___

nicht zu belegen. 3.4

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 370'000.-- im Jahr 2013 beziehungsweise – unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV (vorstehen d E. 1.5 ) – von Fr. 320'000.-- im Jahr 2019 zu Recht erfolgte. Dasselbe gilt für den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG (vorstehend E. 1.2) berechneten jährlichen Vermö g ensverzehr in der Höhe von Fr. 26'000. -- ( Fr. 320'000.-- - Fr. 60'000.-- : 10) .

Somit ergibt sich ein deutlicher Einnahmeüberschuss ( vgl. Berechnung in

Urk. 7/37-38 ).

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___

und Y .___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16-23 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1943 , bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung . Nachdem bisher ein Anspruch auf Zusatz leistungen verneint worden war (vgl. Urk. 7/V2; Urk. 7/V4 ), meldete sich der Versicherte am 9. November 2018 erneut bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an ( vgl. Urk. 7/39 ).

Mit Verfügung vom

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG).

E. 1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG ).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60’000 .-- über steigt ( lit . c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( lit . g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2).

E. 1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worde n ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2019 vom 3 0. Juni 2020 E. 2 .3.2 ). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen. Aller dings bietet das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze “ gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b).

E. 1.4 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich – Verzicht – voraus, dass die Vermögenshandlung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erfor derlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrecht lichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.1).

Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindes alters oder infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln ( Art.

E. 2 3. September 2019 ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) im Wesentlichen fest , dass im Jahr 2013 zugunsten des Beschwerdeführers Kapital auszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 401'700.-- erfolgt seien. Einzige vorhandene Belege über den Vermögensverbrauch seien zusammengeschnittene Kontoauszüge, wonach Überweisungen an Z.___ in Rumänien in der Höhe von insgesamt Fr. 176'663. 10 erfolgt seien. Zusammenhängende Kontoaus züge seien bisher nicht eingereicht worden. Der effektive Geldfluss beziehungs weise der Rückgang des Vermögensstandes sei deshalb – abgesehen von den Zahlungen nach Rumänien – nicht nachvollziehbar. Da trotz Aufforderung bisher kein Vertrag oder ein anderer Rechtsgrund für diese Zahlungen eingereicht worden sei, seien auch diese allesamt rechtsgrundlos erfolgt und damit als Verzichtsha ndlungen zu werten. Die geltend gemachte Straftat und die damit verbundene posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermöchten daran nichts zu ändern , da ohne Kontoauszüge nicht nachvollziehbar sei , wo hin welche Be träge geflossen seien. Doch selbst wenn diese Zahlungen nachgewiesen werden könnten, müssten sie – ohne Rechtsgrund – ebenfalls als Verzichtsvermögen bewerten werden . Es sei demnach von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 370'000.-- auszugehen (S. 2 f. ).

E. 2.2 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Verlust aus einer Immobilieninvestition im Ausland von insge samt Fr. 240'000.-- sei genügend nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 20 13 durch eine Attacke mittels K.o. -Tropfen eine PTBS erlitten. Dadurch sei auch eine zuvor nicht erkannte bipolare Erkrankung ausgebrochen. Im Anschluss an die Attacke habe er mit dem Pensionskasse ngeld die riskante Immobilieninvestition im Rahmen eines manischen Schubes gutgläubig getätigt (vgl. Urk. 1 S. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleis tungen ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 370’000 . -- (Stand 2013 ) zu berücksichtigen ist. 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich , dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 zufolge Pensionierung das ihm zustehende Freizügigkeitsguthaben der PKG Pensions kasse in der Höhe von Fr. 324'735.-- sowie da sjenige der Sammelstiftung Pens Flex von Fr. 77 '006.-- bezogen hat (vgl. Urk. 7/4.1 ; Urk. 7/78 S. 1 f. ). Somit erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Kapitalauszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 401'741.-- ( Fr. 324'735.-- + Fr. 77'006.--). Auf welches Konto diese s

Geld überwiesen wurde , kann mangels Vorliegen entsprechender Konto auszüge nicht nachvollzogen werden (vgl. hierzu auch Urk. 7/64 S. 1 f.) .

Von den ausbezahlten Kapitalleistungen ist – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen (vgl. Urk. 7/24b -c ) - zunächst die geschuldete Steuer abzuziehen, da jeweils nur der Nettoerlös anzurechnen ist (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3). Die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer au f diesen Kapitalleistungen betru gen insgesamt aufgerundet Fr. 30'000.-- (vgl. Berechnungen in Urk. 7/24c). Dieser Betrag ist von den ausbezahlten Kapitalleis tungen vorweg abzuziehen, womit sich ein Nettovermögen im Jahr 2013 aus Kapitalauszahlungen von rund Fr. 370'000.-- ergibt.

Da dieses Vermögen nicht mehr vorhanden ist, rechnete die Beschwerdegegnerin dieses vollumfänglich als Verzicht svermögen an (vgl. Urk. 7/37-39 ). 3.2

Der Beschwerdeführer begründet den Vermögensrückgang hauptsächlich mit einer geschäftliche n

Investition in eine Immobilie am Schwarzen Meer , um dort eine

Bed & Breakfast -Pension zu betreiben. Die Vermittlerin der Immobilie sei zwischenzeitlich abgetaucht und habe ihn offensichtlich betrogen (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 7/64 S. 2 ).

Als Beleg hierfür reichte er einzig Belastungsanzeigen respektive Postenauszüge seines Privatkontos bei der Credit Suisse ein, wonach er zwischen Juli und Sep tember 2013 insgesamt rund Fr. 176'663.-- an Z.___ in A.___ (Rumänien) überwiesen hat (vgl. Urk. 7/24a). Soweit der Beschwerdeführer angab, er habe Fr. 240'000.-- investiert (vgl. Urk. 1 S. 1), l iegen für den Mehr betrag keine Belege vor. Der Grund für die getätigten Überweisungen blieb bisher zudem

unbelegt und basiert auf reinen Behauptungen des Beschwerdeführers . Ein Investitions

- oder Kauf vertrag oder ähnliches liegt nicht vor. Dem eingereichten fremd sprachigen Dokument («Carte Funciarä Nr. … », Urk. 7/47-50) läss t sich ebenfalls nichts über ein angebliche s Rechtsgeschäft zwischen dem Beschwerdeführer und Z.___ entnehmen, wird insbesondere der Name des Beschwerdeführers im gesamten Dokument nicht aufgeführt. Aus welchem Grund er diese hohe Gesamtsumme an Z.___ überwies, bleibt demnach unklar . Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwer deführer im Zusammenhang mit diesen Beträgen eine adäquate Gegenleistung erhalten hätte.

Weitere Belege für den hohen Vermögensrückgang wurden

– trotz von der Beschwerdegegnerin angesetzter Mahn- und Bedenkfrist (vgl. Schreiben vom 1 3. Februar 2019, Urk. 7/63) –

bisher nicht eingereicht.

Insbesondere liegen für das Jahr 2013 keine rlei Kontoauszüge vor, welche den effektiven Geldfluss beziehungsweise den Rückgang des Vermögensstandes – abgesehen von den Zahlungen nach Rumänien – zu belegen vermöchten. Die einzigen aktenkundigen Kontoauszüge ( Urk. 7/8; Urk. 7/19-22) betreffen das Jahr 2016, wobei sich diesen keine erheblichen Ausgaben entnehmen lassen. Hinweise auf die Privatsphäre des Beschwerdeführers beziehungsweise auf die persönliche Diskretion (vgl. Urk. 7/64 S. 1) vermögen keinen Grund darzustellen, um von aussagekräftigen und lücken losen Belegen (Kontoauszügen) abzusehen.

Da der Beschwerdeführer für den im Jahr 2013 erfolgten Vermögensrückgang

demnach keine genügenden Belege beibringen konnte und somit nicht darzutun vermochte, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleis tung erfolgt ist, muss er sich mangels entsprechender Beweise grundsätzlich hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vorstehend E. 1.3). 3.3

Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er habe im Juni 2013 durch eine Attacke mittels K.o. -Tropfen eine PTBS erlitten , wodurch auch eine früher nicht bemerkte bipolare Erkrankung ausgebrochen sei und er im Anschluss an die se Attacke die riskante Immobilieninvestition im Rahmen eines manischen Schubes gutgläubig getätigt habe (vgl. Urk. 1 S. 1), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. E ine Urteilsunfähigkeit (vorstehend E. 1.4) in Bezug auf die getätigten Überweisungen zugunsten von Z.___

lässt sich damit nicht begründen. So lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass der Beschwer deführer Anzeige aufgrund des mutmasslichen Verabreichens einer sedierenden Substanz in der B.___

in der Nacht vom 1 4. auf den 1 5. Juni 2013 erstattet hat ( Urk. 7/4 5) . Sein behandelnder Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychot herapie, bestätigte aufgrund der Haar analyse zwar die Intoxikation und erklärte, dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall eine PTBS sowie eine Erschöpfungsdepression entwickelt habe ( vgl. Urk. 7/ 44 ) . Dass der Beschwerdeführer bei den in der Zeit zwischen Juli und September 2013 und somit erst Wochen und Monate später getätigten Überweisungen an Z.___ urteilsunfähig war, lässt sich dadurch jedoch nicht belegen, dauert die Wirkung von K .o. -Tropfen und eine damit möglicherweise zusammen hängende Urteilsunfähigkeit erfahrungsgemäss lediglich einige Stunden an . Das Vor handensein einer psychiatrischen Diagnose

geht ebenfalls nicht mit einer generellen Urteilsunfähigkeit einher.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Urteils unfähigkeit im Zusammenhang mit dem Vermögensrückgang lassen sich den vorhandenen Akten jedenfalls nicht entnehmen.

Auch der im Rahmen des Be schwerdeverfahrens eingereichte

Auszug

eines

Gerichtsu rteils ( Urk. 10/

2) änd ert daran nichts. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich diesem die Namen von Kläger und Beklagtem

gar nicht entnehmen l assen und daher nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Beschwer deführer überhaupt Partei des Verfahrens war . Angesichts eines ebenfalls eingereichten Anwaltsschreiben s vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 10/1) kann ange nommen werden , dass es sich beim Beklagten um den Beschwerdeführer gehandelt

hat . Aus dem Urteil selbst ergibt sich allerdings lediglich, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung im Betrag von rund 27'000.-- unter dem Einfluss von K.o.-Tropfen oder einer anderen sedierenden Substanz gestanden habe und somit nicht urteilsfähig gewesen sei (vgl. Urk. 10/2 S. 1) . Bei besagter Schuldanerkennung handelt es sich nach Lage der Akten höchstwahrscheinlich um eine in der Nacht vom 1 4. auf den 1 5. Juni 2013 angeblich getätigte Konsum a tion in der B.___ (vgl. Anzeige bestätigung der Stadtpolizei Zürich in Urk. 7/45 ; vgl. auch Urk. 10/1 ). Diese nun gerichtlich festgestellte Urteilsunfähigkeit betrifft jedoch einzig die Unterzeich nung dieser Schuldanerkennung und vermag eine solche im Zusammenhang mit den erst Wochen und sogar Monaten später erfolgten Überweisungen an Z.___

nicht zu belegen. 3.4

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 370'000.-- im Jahr 2013 beziehungsweise – unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV (vorstehen d E. 1.5 ) – von Fr. 320'000.-- im Jahr 2019 zu Recht erfolgte. Dasselbe gilt für den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG (vorstehend E. 1.2) berechneten jährlichen Vermö g ensverzehr in der Höhe von Fr. 26'000. -- ( Fr. 320'000.-- - Fr. 60'000.-- : 10) .

Somit ergibt sich ein deutlicher Einnahmeüberschuss ( vgl. Berechnung in

Urk. 7/37-38 ).

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___

und Y .___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16-23 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

E. 6 ) die A bweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 3 0. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 8 ).

In der Folge reichten die Beschwerdeführenden wiederholt Akten ( Urk. 9-10/1-2 ; Urk. 12-14 ; Urk. 16-23 ) ein, welche am 7. und am 2 3. Oktober 2019 ( Urk.

E. 11 , Urk.

E. 15 ) d er Beschwerdegegnerin zugestellt wurden. Je eine Kopie von Urk. 16-23 wird der Beschwerdegegnerin mit diesem Urteil zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit ent hält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähig keit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Wider stand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a, 122 I 6 E. 7b/ aa ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.3).

Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung – etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche – im Normalfall mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1, 127 V 237 E. 2c, 124 III 5 E. 1b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.3). 1 .5

Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu über tragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahrs vorhandene Vermögen massgebend. 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00062

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 2 8. Oktober 2020 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y .___ Beschwerdeführende gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1943 , bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung . Nachdem bisher ein Anspruch auf Zusatz leistungen verneint worden war (vgl. Urk. 7/V2; Urk. 7/V4 ), meldete sich der Versicherte am 9. November 2018 erneut bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an ( vgl. Urk. 7/39 ).

Mit Verfügung vom 2 6. November 2018 ( Urk. 7/V5 ) stellte die Durchführungs stelle die Bearbeitung des Gesuchs infolge eines deutlichen Einnahmeüber schusses ein. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/55) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 7. August 2019 ( Urk. 7/V6 = Urk.

2) ab. 2.

Der Versicherte und seine Ehefrau erhob en am 1 2. August 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2019 ( Urk. 2 ) und beantragte n , dieser sei aufzuheben und es sei von einem Vermögensverz ehr abzusehen ( Urk. 1 S. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. September 2019 ( Urk. 6 ) die A bweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 3 0. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ).

In der Folge reichten die Beschwerdeführenden wiederholt Akten ( Urk. 9-10/1-2 ; Urk. 12-14 ; Urk. 16-23 ) ein, welche am 7. und am 2 3. Oktober 2019 ( Urk. 11 , Urk. 15 ) d er Beschwerdegegnerin zugestellt wurden. Je eine Kopie von Urk. 16-23 wird der Beschwerdegegnerin mit diesem Urteil zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). 1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG ).

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens bei Altersrentnern, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60’000 .-- über steigt ( lit . c), sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die die ansprechende Person verzichtet hat ( lit . g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). 1.3

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worde n ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2019 vom 3 0. Juni 2020 E. 2 .3.2 ). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen. Aller dings bietet das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller in der Vergangenheit im Rahmen einer „Normalitätsgrenze “ gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist (BGE 121 V 204 E. 4b). 1.4

Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich – Verzicht – voraus, dass die Vermögenshandlung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erfor derlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrecht lichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.1).

Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindes alters oder infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln ( Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit ent hält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähig keit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Wider stand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a, 122 I 6 E. 7b/ aa ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.3).

Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer allgemeinen Verfassung – etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche – im Normalfall mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1, 127 V 237 E. 2c, 124 III 5 E. 1b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 5.3). 1 .5

Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu über tragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahrs vorhandene Vermögen massgebend. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) im Wesentlichen fest , dass im Jahr 2013 zugunsten des Beschwerdeführers Kapital auszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 401'700.-- erfolgt seien. Einzige vorhandene Belege über den Vermögensverbrauch seien zusammengeschnittene Kontoauszüge, wonach Überweisungen an Z.___ in Rumänien in der Höhe von insgesamt Fr. 176'663. 10 erfolgt seien. Zusammenhängende Kontoaus züge seien bisher nicht eingereicht worden. Der effektive Geldfluss beziehungs weise der Rückgang des Vermögensstandes sei deshalb – abgesehen von den Zahlungen nach Rumänien – nicht nachvollziehbar. Da trotz Aufforderung bisher kein Vertrag oder ein anderer Rechtsgrund für diese Zahlungen eingereicht worden sei, seien auch diese allesamt rechtsgrundlos erfolgt und damit als Verzichtsha ndlungen zu werten. Die geltend gemachte Straftat und die damit verbundene posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermöchten daran nichts zu ändern , da ohne Kontoauszüge nicht nachvollziehbar sei , wo hin welche Be träge geflossen seien. Doch selbst wenn diese Zahlungen nachgewiesen werden könnten, müssten sie – ohne Rechtsgrund – ebenfalls als Verzichtsvermögen bewerten werden . Es sei demnach von einem Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 370'000.-- auszugehen (S. 2 f. ). 2.2

Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Verlust aus einer Immobilieninvestition im Ausland von insge samt Fr. 240'000.-- sei genügend nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 20 13 durch eine Attacke mittels K.o. -Tropfen eine PTBS erlitten. Dadurch sei auch eine zuvor nicht erkannte bipolare Erkrankung ausgebrochen. Im Anschluss an die Attacke habe er mit dem Pensionskasse ngeld die riskante Immobilieninvestition im Rahmen eines manischen Schubes gutgläubig getätigt (vgl. Urk. 1 S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleis tungen ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 370’000 . -- (Stand 2013 ) zu berücksichtigen ist. 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich , dass der Beschwerdeführer im Juli 2013 zufolge Pensionierung das ihm zustehende Freizügigkeitsguthaben der PKG Pensions kasse in der Höhe von Fr. 324'735.-- sowie da sjenige der Sammelstiftung Pens Flex von Fr. 77 '006.-- bezogen hat (vgl. Urk. 7/4.1 ; Urk. 7/78 S. 1 f. ). Somit erhielt der Beschwerdeführer im Jahr 2013 Kapitalauszahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 401'741.-- ( Fr. 324'735.-- + Fr. 77'006.--). Auf welches Konto diese s

Geld überwiesen wurde , kann mangels Vorliegen entsprechender Konto auszüge nicht nachvollzogen werden (vgl. hierzu auch Urk. 7/64 S. 1 f.) .

Von den ausbezahlten Kapitalleistungen ist – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen (vgl. Urk. 7/24b -c ) - zunächst die geschuldete Steuer abzuziehen, da jeweils nur der Nettoerlös anzurechnen ist (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3). Die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer au f diesen Kapitalleistungen betru gen insgesamt aufgerundet Fr. 30'000.-- (vgl. Berechnungen in Urk. 7/24c). Dieser Betrag ist von den ausbezahlten Kapitalleis tungen vorweg abzuziehen, womit sich ein Nettovermögen im Jahr 2013 aus Kapitalauszahlungen von rund Fr. 370'000.-- ergibt.

Da dieses Vermögen nicht mehr vorhanden ist, rechnete die Beschwerdegegnerin dieses vollumfänglich als Verzicht svermögen an (vgl. Urk. 7/37-39 ). 3.2

Der Beschwerdeführer begründet den Vermögensrückgang hauptsächlich mit einer geschäftliche n

Investition in eine Immobilie am Schwarzen Meer , um dort eine

Bed & Breakfast -Pension zu betreiben. Die Vermittlerin der Immobilie sei zwischenzeitlich abgetaucht und habe ihn offensichtlich betrogen (vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 7/64 S. 2 ).

Als Beleg hierfür reichte er einzig Belastungsanzeigen respektive Postenauszüge seines Privatkontos bei der Credit Suisse ein, wonach er zwischen Juli und Sep tember 2013 insgesamt rund Fr. 176'663.-- an Z.___ in A.___ (Rumänien) überwiesen hat (vgl. Urk. 7/24a). Soweit der Beschwerdeführer angab, er habe Fr. 240'000.-- investiert (vgl. Urk. 1 S. 1), l iegen für den Mehr betrag keine Belege vor. Der Grund für die getätigten Überweisungen blieb bisher zudem

unbelegt und basiert auf reinen Behauptungen des Beschwerdeführers . Ein Investitions

- oder Kauf vertrag oder ähnliches liegt nicht vor. Dem eingereichten fremd sprachigen Dokument («Carte Funciarä Nr. … », Urk. 7/47-50) läss t sich ebenfalls nichts über ein angebliche s Rechtsgeschäft zwischen dem Beschwerdeführer und Z.___ entnehmen, wird insbesondere der Name des Beschwerdeführers im gesamten Dokument nicht aufgeführt. Aus welchem Grund er diese hohe Gesamtsumme an Z.___ überwies, bleibt demnach unklar . Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwer deführer im Zusammenhang mit diesen Beträgen eine adäquate Gegenleistung erhalten hätte.

Weitere Belege für den hohen Vermögensrückgang wurden

– trotz von der Beschwerdegegnerin angesetzter Mahn- und Bedenkfrist (vgl. Schreiben vom 1 3. Februar 2019, Urk. 7/63) –

bisher nicht eingereicht.

Insbesondere liegen für das Jahr 2013 keine rlei Kontoauszüge vor, welche den effektiven Geldfluss beziehungsweise den Rückgang des Vermögensstandes – abgesehen von den Zahlungen nach Rumänien – zu belegen vermöchten. Die einzigen aktenkundigen Kontoauszüge ( Urk. 7/8; Urk. 7/19-22) betreffen das Jahr 2016, wobei sich diesen keine erheblichen Ausgaben entnehmen lassen. Hinweise auf die Privatsphäre des Beschwerdeführers beziehungsweise auf die persönliche Diskretion (vgl. Urk. 7/64 S. 1) vermögen keinen Grund darzustellen, um von aussagekräftigen und lücken losen Belegen (Kontoauszügen) abzusehen.

Da der Beschwerdeführer für den im Jahr 2013 erfolgten Vermögensrückgang

demnach keine genügenden Belege beibringen konnte und somit nicht darzutun vermochte, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleis tung erfolgt ist, muss er sich mangels entsprechender Beweise grundsätzlich hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vorstehend E. 1.3). 3.3

Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er habe im Juni 2013 durch eine Attacke mittels K.o. -Tropfen eine PTBS erlitten , wodurch auch eine früher nicht bemerkte bipolare Erkrankung ausgebrochen sei und er im Anschluss an die se Attacke die riskante Immobilieninvestition im Rahmen eines manischen Schubes gutgläubig getätigt habe (vgl. Urk. 1 S. 1), kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. E ine Urteilsunfähigkeit (vorstehend E. 1.4) in Bezug auf die getätigten Überweisungen zugunsten von Z.___

lässt sich damit nicht begründen. So lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass der Beschwer deführer Anzeige aufgrund des mutmasslichen Verabreichens einer sedierenden Substanz in der B.___

in der Nacht vom 1 4. auf den 1 5. Juni 2013 erstattet hat ( Urk. 7/4 5) . Sein behandelnder Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychot herapie, bestätigte aufgrund der Haar analyse zwar die Intoxikation und erklärte, dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall eine PTBS sowie eine Erschöpfungsdepression entwickelt habe ( vgl. Urk. 7/ 44 ) . Dass der Beschwerdeführer bei den in der Zeit zwischen Juli und September 2013 und somit erst Wochen und Monate später getätigten Überweisungen an Z.___ urteilsunfähig war, lässt sich dadurch jedoch nicht belegen, dauert die Wirkung von K .o. -Tropfen und eine damit möglicherweise zusammen hängende Urteilsunfähigkeit erfahrungsgemäss lediglich einige Stunden an . Das Vor handensein einer psychiatrischen Diagnose

geht ebenfalls nicht mit einer generellen Urteilsunfähigkeit einher.

Konkrete Anhaltspunkte für eine Urteils unfähigkeit im Zusammenhang mit dem Vermögensrückgang lassen sich den vorhandenen Akten jedenfalls nicht entnehmen.

Auch der im Rahmen des Be schwerdeverfahrens eingereichte

Auszug

eines

Gerichtsu rteils ( Urk. 10/

2) änd ert daran nichts. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich diesem die Namen von Kläger und Beklagtem

gar nicht entnehmen l assen und daher nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob der Beschwer deführer überhaupt Partei des Verfahrens war . Angesichts eines ebenfalls eingereichten Anwaltsschreiben s vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 10/1) kann ange nommen werden , dass es sich beim Beklagten um den Beschwerdeführer gehandelt

hat . Aus dem Urteil selbst ergibt sich allerdings lediglich, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung im Betrag von rund 27'000.-- unter dem Einfluss von K.o.-Tropfen oder einer anderen sedierenden Substanz gestanden habe und somit nicht urteilsfähig gewesen sei (vgl. Urk. 10/2 S. 1) . Bei besagter Schuldanerkennung handelt es sich nach Lage der Akten höchstwahrscheinlich um eine in der Nacht vom 1 4. auf den 1 5. Juni 2013 angeblich getätigte Konsum a tion in der B.___ (vgl. Anzeige bestätigung der Stadtpolizei Zürich in Urk. 7/45 ; vgl. auch Urk. 10/1 ). Diese nun gerichtlich festgestellte Urteilsunfähigkeit betrifft jedoch einzig die Unterzeich nung dieser Schuldanerkennung und vermag eine solche im Zusammenhang mit den erst Wochen und sogar Monaten später erfolgten Überweisungen an Z.___

nicht zu belegen. 3.4

Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 370'000.-- im Jahr 2013 beziehungsweise – unter Berücksichtigung von Art. 17a ELV (vorstehen d E. 1.5 ) – von Fr. 320'000.-- im Jahr 2019 zu Recht erfolgte. Dasselbe gilt für den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG (vorstehend E. 1.2) berechneten jährlichen Vermö g ensverzehr in der Höhe von Fr. 26'000. -- ( Fr. 320'000.-- - Fr. 60'000.-- : 10) .

Somit ergibt sich ein deutlicher Einnahmeüberschuss ( vgl. Berechnung in

Urk. 7/37-38 ).

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___

und Y .___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16-23 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans