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ZL.2019.00053

Die Rückforderung von Zusatzleistungen ist unter Berücksichtigung einer der Durchführungsstelle zu gewährenden angemessenen Prüfdauer nicht verwirkt, Die Rückerstattungsschuld entstand im Zeitpunkt der verfügungsweisen Neuberechnung des Anspruchs und ist daher erst im Rahmen der nächsten jährlichen Festlegung des anrechenbaren Vermögens in Abzug zu bringen.

Zürich SozVersG · 2020-09-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Dem 1933 geborenen X.___

werden von der Stadt Winterthur , Durchfüh rungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), seit September 2015 Zusatzleistungen zur AHV-Rente ausgerichtet ( Urk. 7/10). Seit Februar 2016 lebt der Versicherte im Alterszentrum Y.___

(vgl. Urk. 7/9).

Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 leitete die Durchführungsstelle eine perio di sche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der vom Vertreter des Ver sicherten , Z.___ , ausgefüllte Frag ebogen ging samt Beilagen am 1. März 2018 bei der Durchführungsstelle ein ( Urk. 7/3) . Am 10. Dezember 2018 verfügte diese über den Leistungsanspruch des Versicherten

ab dem 1. Januar

2019 ( Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2019 wurde der Vertreter des Versi cher ten über eine erneute periodische Überprüfung in Kenntnis gesetzt ( Urk. 7/ 3/16) . Dieser reichte am 29. Januar 2019 wiederum den dazugehörigen Fragebogen sowie diverse Unterlagen ein. Nach entsprechender Aufforderung vom 12. Febru ar

2019 legte er am 2 4. März 2019 weitere Dokumente vor ( Urk. 7/3/3, Urk. 7/3/5 ff.) .

Mit Verfügung vom 2 8. März 2019 nahm die Durchführungsstelle rückwirkend eine neue Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Dezember 2016 vor, wobei ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 25'186.-- resultierte ( Urk. 7/3 /2 ). Diese Summe forderte sie mit einer separaten Verfügung gleichen Datums vom Versicherten zurück ( Urk. 7/4). Dieser erhob am 2 0. April 2019 gegen beide Ver fügungen Einsprache ( Urk. 7/2), welche die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 1 1. Juni 2019 abwies ( Urk. 2 = Urk. 7/1). 2.

Dagegen erhob X.___ , weiterhin vertreten durch Z.___ , am 8. Juli 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid so wie die Rückerstattungsverfügung seien aufzuheben und der Rückforderungs be trag sei neu festzusetzen. Zudem sei die Verfügung betreffend Zusatzleistungen vom 2 8. März 2019 teilweise aufzuheben und der Anspruch sei neu zu berechnen ( Urk. 1 S.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 0. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter Frist angesetzt, um eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen ( Urk. 8). Dieser Aufforderung wurde mit Eingabe vom 1 3. September 2019 fristgerecht nachge kommen ( Urk. 10 f.). Mit Verfügung vom 1 6. September 2019 wurden die Par tei en über die jeweils von der Gegenpartei ein gereichte Eingabe in Kenntnis gesetzt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetze s über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfü llen. Dabei entspricht die jähr liche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre che n baren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs . 1 ELG). 1.2

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind unter anderem Renten, Pensionen und andere wieder keh rende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

Bei Versicherten, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung unter anderem die Tages taxe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Diese hat grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heim- oder Spitalaufenthalts zu enthalten (Ralph Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1708 Rz 106; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 3320.01, Stand 1. Januar 20 20 ; Urteil des Bundesgerichts P 47/94 vom 8. Se ptem ber 1995 E. 4c, in: AHI 1996 S. 137). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berück sichtigt werden, und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe- Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; vgl. zum Ganzen auch Jöhl , a.a.O., S. 1715 Rz 117). 1.3

Gemäss Art 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten . Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massge ben den Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann die Ver waltung auf eine formell rechts kräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig und ihre Berich ti gung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 A bs. 2 ATSG). Sodann ist die Ver waltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, w enn neue Tatsachen oder neue Be weismittel ent deckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beur teilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungs leistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, S.

354 sowie Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 Rz 19 ff. und 43).

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht un ab hängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rech nender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Diese besteht ferner unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdec ken einer neuen Tatsache wiederher zustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S.

354

f. mit Hinweisen, Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Au f lage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 aus , dass die im Januar 2018 eingeleitete per i odische Überprüfung der Zusatzleistungen aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung d er Dienststelle nicht habe bearbeitet werden können. Deswegen sei im Januar 2019 erneut eine revi sionsweise Überp r üfung eingeleitet worden. Die folgende Prüfung der finan ziel len Verhältnisse habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer ab Dezember 2016 über höhte Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'186.-- ausgerichtet worden seien.

Dies sei dadurch begründet, dass die Betreuungstaxe ab dem 14. Dezember 2016 von Fr. 48.-- auf Fr. 21.-- pro Tag reduziert worden sei . Von diese r Reduk tion habe sie

jedoch erst im Januar 2019 Kenntnis erhalten . Die Rückforderung sei deshalb mit Verfügung vom 2 8. März 2019 innert der einjährigen relativen Ver jährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht worden ( Urk. 2 S. 3 f.) . Die Rückerstattungsschuld von Fr. 25'186.-- sei frühestens am 2 8. März 2019 entstanden. Dementsprechend könne sie entgegen der Auffassung des Beschwer deführers nicht bereits per 3 1. Dezember 2018

und damit nicht für die Berech nung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Januar 2019

berücksichtigt werden . Eine Anpassung des anrechenbaren Vermögens sei frühestens per 1. Januar 2020 möglich ( Urk. 2 S. 5). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Februar 2018 eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingeleitet habe. Spätestens am 2 7. Februar 2018 habe sie

Kenntnis von der Heimrechnung vom

15. Februar 2018 gehabt , in welcher die Betreuungstaxe von Fr. 21. -- unmiss verständlich ausgewiesen gewesen sei. Die in Art. 25 Abs. 2 ATSG statuierte einjährige Verwirkungsfrist habe daher im Februar 2018 zu laufen begonnen. Gleichwohl

habe die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab März 2018 weiterhin unverändert ausbezahlt . Mit Verfügung vom 2 8. März 2019 habe sie Rückforderungsansprüche für bereits im Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit April 2019 ausgerichtete Leistungen geltend gemacht. Sämtliche Ansprüche, welche den Zeitraum vor Mai 2018 beträfen , seien jedoch von der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erfasst. Der Rückforderungsan spruch beschränk e sich folglich auf die von Mai 2018 bis April 2019 ausge richteten Leistungen und betrage statt Fr. 25’186.-- nur mehr Fr. 11'588.-- ( Urk. 1 S. 5 f f .).

Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des An spruchs auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2019 zu Unrecht von einem anrechen baren Vermögen von Fr. 71'004.-- ausgegangen. Dieses sei um den geltend ge machten Rückforderungsanspruch von Fr. 25'186.-- zu reduzieren , da diese Schuld bereits vor dem 1. Januar 2019 entstanden sei ( Urk. 1 S. 7 f.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere daran fest, dass d er Rückerstattungsanspruch innerhalb der einjäh rigen Verwirkungsfrist geltend gemacht worden sei. Selbst wenn diese Frist berei ts im März 2019 abgelaufen wäre, wäre die Rückforderung rückwirkend für ein Jahr möglich. Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers könnten somit nicht nur die ab Mai 2018 ausgerichteten

Leistungen, sondern auch jene ab März 2018 zurückgefordert werden ( Urk. 6 S. 2). 3. 3.1

Dem Beschwerdeführer werden seit September 2015 Zusatzleistungen ausge rich tet ( Urk. 7/10). Nach seinem Heimeintritt im Februar 2016 wurde im Rahmen der Berechnung des Anspruchs jeweils eine Betreuungstaxe von Fr. 48.-- pro Tag berücksichtigt («Betreuungstaxe 2»; vgl. Verfügungen vom 22. April 2016 [ Urk. 7/9], 1 4. Dezember 2016 [ Urk. 7/8], 2 4. Mai 2017 [Urk. 7/7],

5. Dezember 2017 [ Urk. 7/6] und 10. Dezember 2018 [ Urk. 7/5]). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Betreuungstaxe bereits ab dem 14. Dezember 2016 auf Fr. 21.-- gesenkt wurde («Betreuungstaxe 1» ; vgl. Heimrechnung vom 1 0. April 2017 [ Urk. 7/3] ), ohne dass dies damals der Beschwerdegegnerin gemeldet worden wäre . Die von ihr ab diesem Datum erlassenen Verfügungen erweisen sich somit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig, da die Reduktion der Betreuungstaxe bei der Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen einzu beziehen gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt war, auf die genannten Entscheide zurückzukommen (vgl. E. 1.3 vorste hend). 3.2

Strittig und zu prüfen ist allerdings, ob der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von Fr. 25’186.-- (teilweise) verwirkt ist.

Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.3 vorstehend), erlischt der Rückfor derun gs anspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung da von Kenntnis erhalten hat. Unter der Wen dung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumut baren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Es geht mit anderen Worten um den Zeitpunkt, in dem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adress at des Rückforderungsanspruchs. Geht die unr echt mässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Mass gebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können beziehungs weise entdeckt hat. Massgebend ist also nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zweiter Anlass, nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum (Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2018 vom 2 2. März 201 9 E. 3.1 und 8C_617/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 3.2 und 4.2, je mit Hin weisen). 3. 3

Die Beschwerdegegnerin leitete erstmals mit Schreiben vom 6. Februar 2018 eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein . Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte da raufhin den ausgefüllten Fragebogen samt diversen Unterlagen ein, unter anderem Kopien von Bankaus zügen und der Steuererklärung 2017, welche der Beschwerdegegnerin am 1. März 2018 zugingen ( Urk. 7/3 /5 ff. ) . Letztere bestreitet jedoch, dass ihr auch die damals aktuelle Heimrechnung zugestellt worden sei ( Urk. 2 S. 2), obwohl der Vertreter des Beschwerdeführers a uf Seite 5 des Fragebogens angekreuzt hatte , diese

bei zulegen ( Urk. 7/3 / 4 ) . Dabei soll es sich um die Heimrechnung vom

15. Februar 2018 gehandelt haben (vgl. Urk. 1 S. 2), aus welcher hervorgeht, dass für Januar 2018 die Betreuun gstaxe 1 in Rechnung gestellt worden war ( Urk. 3/5). 3.4

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen der von ihr eingeleiteten periodischen Überprüfung jedenfalls gehal ten gewesen wäre, nach Erhalt des Fragebogens zu prüfen, ob sämtliche erfor der lichen Beilagen eingereicht w orde n waren . Noch fehlende Dokumente hätte sie zeitnah nachfordern müssen, woran insbesondere ihr Hinweis auf eine grosse Arbeitslast im Jahr 2018 (vgl.

Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2) nichts zu ändern vermag. So darf es sich nicht zu Gunsten der Verwaltung und damit zu Ungunsten der versicherten Person auswirken, wenn Erstere es versäumt, innert der a ngemesse nen

Zeit die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um den für eine Revision massgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln . In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in dem die Verwaltung ihre noch ungenügende Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte vervollständigen können, dass der Rückfor de rungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich ist (BGE 112 V 180 E. 4b). Praxisgemäss wäre ihr in diesem Zusam men hang eine Prüfdauer von zumindest ein bis zwei Monaten zuzubilligen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 vom 2 8. Mai 2010 E. 3.4 mit Hin weisen). 3. 5

Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegnerin die Heimrechnung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk. 3/5) tatsächlich am 1. März 2018 zugegangen war oder nicht.

Falls ja, hätte sie zur Festlegung des genauen Rückerstattungsbetrags gleichwohl

weitere Abklärungen in Bezug darauf tätigen müssen , ab welchem Zeitpunkt die Betreuungstaxe von Fr. 48.-- auf Fr. 21.-- reduziert worden war , da dies aus der genannten Rechnung nicht hervorgeht. Zu diesem Zweck wäre ihr angesichts der zitierten bundes gerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls noch der Monat März 2018 zuzugestehen gewesen . Dies erscheint auch mit Blick darauf angemessen, da ss ebendiese ergän zende Abklärung im Zuge der ab Januar 2019 durchgeführten periodischen Über prüfung über einen Monat in Anspruch nahm . Das vom Beschwerdeführer aus gefüllte Formular zur Revision ging bei der Beschwerdegegnerin am 1. März 2018 ein und die Revision sverfügung erliess diese am 2 8. März

2019 ( Urk. 7/3 /2, Urk. 7/3/4 ). Daraus folgt, dass die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bei Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 28. März 2019 ( Urk. 7/4) noch nicht abgelaufen war. Zur gleichen Schlussfolgerung führt die Annahme, dass der Beschwerdegegnerin die Heimrechnung vom 1 5. Februar 2018 nicht eingereicht worden war . Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdegeg nerin zunächst ebendieses im Fragebogen erwähnte Dokument nachfordern und danach noch klären müssen, ab welchem Zeitpunkt die Betreuungstaxe gesenkt worden war. Hierfür wäre ihr ebenfalls die genannte Zeitspanne zuzubilligen ge wesen, weshalb auch in diesem Fall die einjährige Verwirkungsfrist bei Erlass der Rückerstattungsverfügung eingehalten worden wäre . 3. 6

Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch innert der einjährigen rela tiven Verwirkungsfrist geltend gemacht worden. Da die Rückforderung bis Dezem ber 2016 zurückreicht, wurde unbestrittenermassen auch die absolute Frist von fünf Jahren seit dem Bezug der einzelnen Zusatzleistungen gewahrt. Im Übrigen besteht auch keine Veranlassung, den von der Beschwerdegegnerin errechneten Rückforderungsbetrag von Fr. 25'186.-- in Frage zu stellen, zumal der Beschwer deführer diesen ebenfalls nicht substantiiert anzweifelt. 4. 4.1

Die Parteien sind sich überdies uneinig darüber, zu welchem Zeitpunkt die Rück erstattungsschuld entstanden und im Rahmen der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens zu berücksichtigen ist. 4.2

Vom rohen Vermögen sind die Schulden des Ansprechers auf Ergänzungs leis tungen beziehungsweise der in die Anspruchsberechtigung einbezogenen Perso nen abzuziehen, bevor der Vermögens ver zehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwi schen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berück sichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit wird nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder solche, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3

Gestützt auf mehrere Verfügungen wurden d em Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg überhöhte Zusatzleistungen ausgerichtet. Erst mit Erlass der Verfü gung vom 2 8. März 2019 ( Urk. 7/3), mit welcher der Anspruch auf Zusatz leis tungen rückwirkend ab Dezember 2016 neu berechnet wurde, fiel der Rechts grund für die ungerechtfertigt ausbezahlten Leistungen dahin, weshalb die Rück erstattungsschuld erst in diesem Zeitpunkt entstand und konkret beziffert werden konnte. Dementsprechend erweist es sich als gerechtfertigt , dass die Beschwerde gegnerin diese Schuld im Rahmen der Bestimmung des Leistungsanspruchs ab Januar 2019 noch nicht vom rohen Vermögen in Abzug gebracht hat. 5.

Zusammengefasst ist der mit Verfügung vom 2 8. März 2019 ( Urk. 7/4) geltend gemachte Rückforderungsanspruch von Fr. 25'186.-- weder verwirkt noch be ste hen andere Gründe, welche der Rückerstattungspflicht entgegenstehen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsschuld im Zuge der Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab Januar 2019 (noch) nicht berücksichtigt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2019 ( Urk.

2) erweist sich somit als rechtens, was die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 1. Juni 2019 abwies ( Urk.

E. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind unter anderem Renten, Pensionen und andere wieder keh rende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

Bei Versicherten, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung unter anderem die Tages taxe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Diese hat grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heim- oder Spitalaufenthalts zu enthalten (Ralph Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1708 Rz 106; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 3320.01, Stand 1. Januar 20 20 ; Urteil des Bundesgerichts P 47/94 vom 8. Se ptem ber 1995 E. 4c, in: AHI 1996 S. 137). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berück sichtigt werden, und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe- Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; vgl. zum Ganzen auch Jöhl , a.a.O., S. 1715 Rz 117).

E. 1.3 Gemäss Art 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten . Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massge ben den Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann die Ver waltung auf eine formell rechts kräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig und ihre Berich ti gung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 A bs. 2 ATSG). Sodann ist die Ver waltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, w enn neue Tatsachen oder neue Be weismittel ent deckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beur teilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungs leistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, S.

354 sowie Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 Rz 19 ff. und 43).

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht un ab hängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rech nender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Diese besteht ferner unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdec ken einer neuen Tatsache wiederher zustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S.

354

f. mit Hinweisen, Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Au f lage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98).

E. 2 ATSG statuierte einjährige Verwirkungsfrist habe daher im Februar 2018 zu laufen begonnen. Gleichwohl

habe die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab März 2018 weiterhin unverändert ausbezahlt . Mit Verfügung vom 2 8. März 2019 habe sie Rückforderungsansprüche für bereits im Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit April 2019 ausgerichtete Leistungen geltend gemacht. Sämtliche Ansprüche, welche den Zeitraum vor Mai 2018 beträfen , seien jedoch von der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erfasst. Der Rückforderungsan spruch beschränk e sich folglich auf die von Mai 2018 bis April 2019 ausge richteten Leistungen und betrage statt Fr. 25’186.-- nur mehr Fr. 11'588.-- ( Urk. 1 S. 5 f f .).

Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des An spruchs auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2019 zu Unrecht von einem anrechen baren Vermögen von Fr. 71'004.-- ausgegangen. Dieses sei um den geltend ge machten Rückforderungsanspruch von Fr. 25'186.-- zu reduzieren , da diese Schuld bereits vor dem 1. Januar 2019 entstanden sei ( Urk. 1 S. 7 f.).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 aus , dass die im Januar 2018 eingeleitete per i odische Überprüfung der Zusatzleistungen aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung d er Dienststelle nicht habe bearbeitet werden können. Deswegen sei im Januar 2019 erneut eine revi sionsweise Überp r üfung eingeleitet worden. Die folgende Prüfung der finan ziel len Verhältnisse habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer ab Dezember 2016 über höhte Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'186.-- ausgerichtet worden seien.

Dies sei dadurch begründet, dass die Betreuungstaxe ab dem 14. Dezember 2016 von Fr. 48.-- auf Fr. 21.-- pro Tag reduziert worden sei . Von diese r Reduk tion habe sie

jedoch erst im Januar 2019 Kenntnis erhalten . Die Rückforderung sei deshalb mit Verfügung vom 2 8. März 2019 innert der einjährigen relativen Ver jährungsfrist gemäss Art. 25 Abs.

E. 2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Februar 2018 eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingeleitet habe. Spätestens am 2 7. Februar 2018 habe sie

Kenntnis von der Heimrechnung vom

15. Februar 2018 gehabt , in welcher die Betreuungstaxe von Fr. 21. -- unmiss verständlich ausgewiesen gewesen sei. Die in Art. 25 Abs.

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere daran fest, dass d er Rückerstattungsanspruch innerhalb der einjäh rigen Verwirkungsfrist geltend gemacht worden sei. Selbst wenn diese Frist berei ts im März 2019 abgelaufen wäre, wäre die Rückforderung rückwirkend für ein Jahr möglich. Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers könnten somit nicht nur die ab Mai 2018 ausgerichteten

Leistungen, sondern auch jene ab März 2018 zurückgefordert werden ( Urk.

E. 6 S. 2). 3. 3.1

Dem Beschwerdeführer werden seit September 2015 Zusatzleistungen ausge rich tet ( Urk. 7/10). Nach seinem Heimeintritt im Februar 2016 wurde im Rahmen der Berechnung des Anspruchs jeweils eine Betreuungstaxe von Fr. 48.-- pro Tag berücksichtigt («Betreuungstaxe 2»; vgl. Verfügungen vom 22. April 2016 [ Urk. 7/9], 1 4. Dezember 2016 [ Urk. 7/8], 2 4. Mai 2017 [Urk. 7/7],

5. Dezember 2017 [ Urk. 7/6] und 10. Dezember 2018 [ Urk. 7/5]). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Betreuungstaxe bereits ab dem 14. Dezember 2016 auf Fr. 21.-- gesenkt wurde («Betreuungstaxe 1» ; vgl. Heimrechnung vom 1 0. April 2017 [ Urk. 7/3] ), ohne dass dies damals der Beschwerdegegnerin gemeldet worden wäre . Die von ihr ab diesem Datum erlassenen Verfügungen erweisen sich somit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig, da die Reduktion der Betreuungstaxe bei der Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen einzu beziehen gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt war, auf die genannten Entscheide zurückzukommen (vgl. E. 1.3 vorste hend). 3.2

Strittig und zu prüfen ist allerdings, ob der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von Fr. 25’186.-- (teilweise) verwirkt ist.

Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.3 vorstehend), erlischt der Rückfor derun gs anspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung da von Kenntnis erhalten hat. Unter der Wen dung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumut baren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Es geht mit anderen Worten um den Zeitpunkt, in dem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adress at des Rückforderungsanspruchs. Geht die unr echt mässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Mass gebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können beziehungs weise entdeckt hat. Massgebend ist also nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zweiter Anlass, nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum (Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2018 vom 2 2. März 201

E. 9 E. 3.1 und 8C_617/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 3.2 und 4.2, je mit Hin weisen). 3. 3

Die Beschwerdegegnerin leitete erstmals mit Schreiben vom 6. Februar 2018 eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein . Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte da raufhin den ausgefüllten Fragebogen samt diversen Unterlagen ein, unter anderem Kopien von Bankaus zügen und der Steuererklärung 2017, welche der Beschwerdegegnerin am 1. März 2018 zugingen ( Urk. 7/3 /5 ff. ) . Letztere bestreitet jedoch, dass ihr auch die damals aktuelle Heimrechnung zugestellt worden sei ( Urk. 2 S. 2), obwohl der Vertreter des Beschwerdeführers a uf Seite 5 des Fragebogens angekreuzt hatte , diese

bei zulegen ( Urk. 7/3 / 4 ) . Dabei soll es sich um die Heimrechnung vom

15. Februar 2018 gehandelt haben (vgl. Urk. 1 S. 2), aus welcher hervorgeht, dass für Januar 2018 die Betreuun gstaxe 1 in Rechnung gestellt worden war ( Urk. 3/5). 3.4

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen der von ihr eingeleiteten periodischen Überprüfung jedenfalls gehal ten gewesen wäre, nach Erhalt des Fragebogens zu prüfen, ob sämtliche erfor der lichen Beilagen eingereicht w orde n waren . Noch fehlende Dokumente hätte sie zeitnah nachfordern müssen, woran insbesondere ihr Hinweis auf eine grosse Arbeitslast im Jahr 2018 (vgl.

Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2) nichts zu ändern vermag. So darf es sich nicht zu Gunsten der Verwaltung und damit zu Ungunsten der versicherten Person auswirken, wenn Erstere es versäumt, innert der a ngemesse nen

Zeit die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um den für eine Revision massgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln . In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in dem die Verwaltung ihre noch ungenügende Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte vervollständigen können, dass der Rückfor de rungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich ist (BGE 112 V 180 E. 4b). Praxisgemäss wäre ihr in diesem Zusam men hang eine Prüfdauer von zumindest ein bis zwei Monaten zuzubilligen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 vom 2 8. Mai 2010 E. 3.4 mit Hin weisen). 3. 5

Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegnerin die Heimrechnung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk. 3/5) tatsächlich am 1. März 2018 zugegangen war oder nicht.

Falls ja, hätte sie zur Festlegung des genauen Rückerstattungsbetrags gleichwohl

weitere Abklärungen in Bezug darauf tätigen müssen , ab welchem Zeitpunkt die Betreuungstaxe von Fr. 48.-- auf Fr. 21.-- reduziert worden war , da dies aus der genannten Rechnung nicht hervorgeht. Zu diesem Zweck wäre ihr angesichts der zitierten bundes gerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls noch der Monat März 2018 zuzugestehen gewesen . Dies erscheint auch mit Blick darauf angemessen, da ss ebendiese ergän zende Abklärung im Zuge der ab Januar 2019 durchgeführten periodischen Über prüfung über einen Monat in Anspruch nahm . Das vom Beschwerdeführer aus gefüllte Formular zur Revision ging bei der Beschwerdegegnerin am 1. März 2018 ein und die Revision sverfügung erliess diese am 2 8. März

2019 ( Urk. 7/3 /2, Urk. 7/3/4 ). Daraus folgt, dass die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bei Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 28. März 2019 ( Urk. 7/4) noch nicht abgelaufen war. Zur gleichen Schlussfolgerung führt die Annahme, dass der Beschwerdegegnerin die Heimrechnung vom 1 5. Februar 2018 nicht eingereicht worden war . Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdegeg nerin zunächst ebendieses im Fragebogen erwähnte Dokument nachfordern und danach noch klären müssen, ab welchem Zeitpunkt die Betreuungstaxe gesenkt worden war. Hierfür wäre ihr ebenfalls die genannte Zeitspanne zuzubilligen ge wesen, weshalb auch in diesem Fall die einjährige Verwirkungsfrist bei Erlass der Rückerstattungsverfügung eingehalten worden wäre . 3. 6

Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch innert der einjährigen rela tiven Verwirkungsfrist geltend gemacht worden. Da die Rückforderung bis Dezem ber 2016 zurückreicht, wurde unbestrittenermassen auch die absolute Frist von fünf Jahren seit dem Bezug der einzelnen Zusatzleistungen gewahrt. Im Übrigen besteht auch keine Veranlassung, den von der Beschwerdegegnerin errechneten Rückforderungsbetrag von Fr. 25'186.-- in Frage zu stellen, zumal der Beschwer deführer diesen ebenfalls nicht substantiiert anzweifelt. 4. 4.1

Die Parteien sind sich überdies uneinig darüber, zu welchem Zeitpunkt die Rück erstattungsschuld entstanden und im Rahmen der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens zu berücksichtigen ist. 4.2

Vom rohen Vermögen sind die Schulden des Ansprechers auf Ergänzungs leis tungen beziehungsweise der in die Anspruchsberechtigung einbezogenen Perso nen abzuziehen, bevor der Vermögens ver zehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwi schen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berück sichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit wird nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder solche, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3

Gestützt auf mehrere Verfügungen wurden d em Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg überhöhte Zusatzleistungen ausgerichtet. Erst mit Erlass der Verfü gung vom 2 8. März 2019 ( Urk. 7/3), mit welcher der Anspruch auf Zusatz leis tungen rückwirkend ab Dezember 2016 neu berechnet wurde, fiel der Rechts grund für die ungerechtfertigt ausbezahlten Leistungen dahin, weshalb die Rück erstattungsschuld erst in diesem Zeitpunkt entstand und konkret beziffert werden konnte. Dementsprechend erweist es sich als gerechtfertigt , dass die Beschwerde gegnerin diese Schuld im Rahmen der Bestimmung des Leistungsanspruchs ab Januar 2019 noch nicht vom rohen Vermögen in Abzug gebracht hat. 5.

Zusammengefasst ist der mit Verfügung vom 2 8. März 2019 ( Urk. 7/4) geltend gemachte Rückforderungsanspruch von Fr. 25'186.-- weder verwirkt noch be ste hen andere Gründe, welche der Rückerstattungspflicht entgegenstehen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsschuld im Zuge der Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab Januar 2019 (noch) nicht berücksichtigt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2019 ( Urk.

2) erweist sich somit als rechtens, was die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00053

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 8. September 2020 in Sachen X.___ Alterszentrum Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch Z.___ gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Dem 1933 geborenen X.___

werden von der Stadt Winterthur , Durchfüh rungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), seit September 2015 Zusatzleistungen zur AHV-Rente ausgerichtet ( Urk. 7/10). Seit Februar 2016 lebt der Versicherte im Alterszentrum Y.___

(vgl. Urk. 7/9).

Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 leitete die Durchführungsstelle eine perio di sche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der vom Vertreter des Ver sicherten , Z.___ , ausgefüllte Frag ebogen ging samt Beilagen am 1. März 2018 bei der Durchführungsstelle ein ( Urk. 7/3) . Am 10. Dezember 2018 verfügte diese über den Leistungsanspruch des Versicherten

ab dem 1. Januar

2019 ( Urk. 7/5). Mit Schreiben vom 1 8. Januar 2019 wurde der Vertreter des Versi cher ten über eine erneute periodische Überprüfung in Kenntnis gesetzt ( Urk. 7/ 3/16) . Dieser reichte am 29. Januar 2019 wiederum den dazugehörigen Fragebogen sowie diverse Unterlagen ein. Nach entsprechender Aufforderung vom 12. Febru ar

2019 legte er am 2 4. März 2019 weitere Dokumente vor ( Urk. 7/3/3, Urk. 7/3/5 ff.) .

Mit Verfügung vom 2 8. März 2019 nahm die Durchführungsstelle rückwirkend eine neue Berechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Dezember 2016 vor, wobei ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 25'186.-- resultierte ( Urk. 7/3 /2 ). Diese Summe forderte sie mit einer separaten Verfügung gleichen Datums vom Versicherten zurück ( Urk. 7/4). Dieser erhob am 2 0. April 2019 gegen beide Ver fügungen Einsprache ( Urk. 7/2), welche die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 1 1. Juni 2019 abwies ( Urk. 2 = Urk. 7/1). 2.

Dagegen erhob X.___ , weiterhin vertreten durch Z.___ , am 8. Juli 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid so wie die Rückerstattungsverfügung seien aufzuheben und der Rückforderungs be trag sei neu festzusetzen. Zudem sei die Verfügung betreffend Zusatzleistungen vom 2 8. März 2019 teilweise aufzuheben und der Anspruch sei neu zu berechnen ( Urk. 1 S.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 0. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter Frist angesetzt, um eine schriftliche Vertretungsvollmacht einzureichen ( Urk. 8). Dieser Aufforderung wurde mit Eingabe vom 1 3. September 2019 fristgerecht nachge kommen ( Urk. 10 f.). Mit Verfügung vom 1 6. September 2019 wurden die Par tei en über die jeweils von der Gegenpartei ein gereichte Eingabe in Kenntnis gesetzt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetze s über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi cherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfü llen. Dabei entspricht die jähr liche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anre che n baren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs . 1 ELG). 1.2

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kom men anzurechnen sind unter anderem Renten, Pensionen und andere wieder keh rende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

Bei Versicherten, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgabe im Rahmen der EL-Berechnung unter anderem die Tages taxe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Diese hat grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten des Heim- oder Spitalaufenthalts zu enthalten (Ralph Jöhl , Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SBVR/Band XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1708 Rz 106; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 3320.01, Stand 1. Januar 20 20 ; Urteil des Bundesgerichts P 47/94 vom 8. Se ptem ber 1995 E. 4c, in: AHI 1996 S. 137). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berück sichtigt werden, und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe- Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG; vgl. zum Ganzen auch Jöhl , a.a.O., S. 1715 Rz 117). 1.3

Gemäss Art 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten . Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massge ben den Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 46 E. 2b, je mit Hin weisen). Mit der Wiedererwägung kann die Ver waltung auf eine formell rechts kräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn diese zweifel los unrichtig und ihre Berich ti gung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 A bs. 2 ATSG). Sodann ist die Ver waltung im Rahmen einer prozessualen Revision verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, w enn neue Tatsachen oder neue Be weismittel ent deckt wurden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beur teilung zu führen. Unter diesen Voraussetzungen können zu Unrecht bezogene Ergänzungs leistungen zurückgefordert werden (vgl. auch Müller, Rechtsprechung des Bun desgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, S.

354 sowie Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 53 Rz 19 ff. und 43).

Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht un ab hängig von einem allfälligen Verschulden. Selbst ein der Verwaltung zuzu rech nender Fehler ändert nichts an der Rückerstattungspflicht. Diese besteht ferner unabhängig von einer allfälligen Meldepflichtverletzung, weil es darum geht, die gesetzliche Ordnung nach Entdec ken einer neuen Tatsache wiederher zustellen (Urteil des Bundesgerichts P 63/04 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3; Müller, a.a.O., S.

354

f. mit Hinweisen, Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Au f lage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 98). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Juni 2019 aus , dass die im Januar 2018 eingeleitete per i odische Überprüfung der Zusatzleistungen aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung d er Dienststelle nicht habe bearbeitet werden können. Deswegen sei im Januar 2019 erneut eine revi sionsweise Überp r üfung eingeleitet worden. Die folgende Prüfung der finan ziel len Verhältnisse habe ergeben, dass dem Beschwerdeführer ab Dezember 2016 über höhte Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 25'186.-- ausgerichtet worden seien.

Dies sei dadurch begründet, dass die Betreuungstaxe ab dem 14. Dezember 2016 von Fr. 48.-- auf Fr. 21.-- pro Tag reduziert worden sei . Von diese r Reduk tion habe sie

jedoch erst im Januar 2019 Kenntnis erhalten . Die Rückforderung sei deshalb mit Verfügung vom 2 8. März 2019 innert der einjährigen relativen Ver jährungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht worden ( Urk. 2 S. 3 f.) . Die Rückerstattungsschuld von Fr. 25'186.-- sei frühestens am 2 8. März 2019 entstanden. Dementsprechend könne sie entgegen der Auffassung des Beschwer deführers nicht bereits per 3 1. Dezember 2018

und damit nicht für die Berech nung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Januar 2019

berücksichtigt werden . Eine Anpassung des anrechenbaren Vermögens sei frühestens per 1. Januar 2020 möglich ( Urk. 2 S. 5). 2.2

In seiner Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Februar 2018 eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingeleitet habe. Spätestens am 2 7. Februar 2018 habe sie

Kenntnis von der Heimrechnung vom

15. Februar 2018 gehabt , in welcher die Betreuungstaxe von Fr. 21. -- unmiss verständlich ausgewiesen gewesen sei. Die in Art. 25 Abs. 2 ATSG statuierte einjährige Verwirkungsfrist habe daher im Februar 2018 zu laufen begonnen. Gleichwohl

habe die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen ab März 2018 weiterhin unverändert ausbezahlt . Mit Verfügung vom 2 8. März 2019 habe sie Rückforderungsansprüche für bereits im Zeitraum von Dezember 2016 bis und mit April 2019 ausgerichtete Leistungen geltend gemacht. Sämtliche Ansprüche, welche den Zeitraum vor Mai 2018 beträfen , seien jedoch von der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erfasst. Der Rückforderungsan spruch beschränk e sich folglich auf die von Mai 2018 bis April 2019 ausge richteten Leistungen und betrage statt Fr. 25’186.-- nur mehr Fr. 11'588.-- ( Urk. 1 S. 5 f f .).

Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des An spruchs auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2019 zu Unrecht von einem anrechen baren Vermögen von Fr. 71'004.-- ausgegangen. Dieses sei um den geltend ge machten Rückforderungsanspruch von Fr. 25'186.-- zu reduzieren , da diese Schuld bereits vor dem 1. Januar 2019 entstanden sei ( Urk. 1 S. 7 f.). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2019 hielt die Beschwerdegegnerin insbesondere daran fest, dass d er Rückerstattungsanspruch innerhalb der einjäh rigen Verwirkungsfrist geltend gemacht worden sei. Selbst wenn diese Frist berei ts im März 2019 abgelaufen wäre, wäre die Rückforderung rückwirkend für ein Jahr möglich. Entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers könnten somit nicht nur die ab Mai 2018 ausgerichteten

Leistungen, sondern auch jene ab März 2018 zurückgefordert werden ( Urk. 6 S. 2). 3. 3.1

Dem Beschwerdeführer werden seit September 2015 Zusatzleistungen ausge rich tet ( Urk. 7/10). Nach seinem Heimeintritt im Februar 2016 wurde im Rahmen der Berechnung des Anspruchs jeweils eine Betreuungstaxe von Fr. 48.-- pro Tag berücksichtigt («Betreuungstaxe 2»; vgl. Verfügungen vom 22. April 2016 [ Urk. 7/9], 1 4. Dezember 2016 [ Urk. 7/8], 2 4. Mai 2017 [Urk. 7/7],

5. Dezember 2017 [ Urk. 7/6] und 10. Dezember 2018 [ Urk. 7/5]). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Betreuungstaxe bereits ab dem 14. Dezember 2016 auf Fr. 21.-- gesenkt wurde («Betreuungstaxe 1» ; vgl. Heimrechnung vom 1 0. April 2017 [ Urk. 7/3] ), ohne dass dies damals der Beschwerdegegnerin gemeldet worden wäre . Die von ihr ab diesem Datum erlassenen Verfügungen erweisen sich somit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig, da die Reduktion der Betreuungstaxe bei der Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen einzu beziehen gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt war, auf die genannten Entscheide zurückzukommen (vgl. E. 1.3 vorste hend). 3.2

Strittig und zu prüfen ist allerdings, ob der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von Fr. 25’186.-- (teilweise) verwirkt ist.

Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.3 vorstehend), erlischt der Rückfor derun gs anspruch gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung da von Kenntnis erhalten hat. Unter der Wen dung «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumut baren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Es geht mit anderen Worten um den Zeitpunkt, in dem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adress at des Rückforderungsanspruchs. Geht die unr echt mässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen. Mass gebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können beziehungs weise entdeckt hat. Massgebend ist also nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein zweiter Anlass, nämlich die zumutbare Kenntnis über den ursprünglichen Irrtum (Urteile des Bundesgerichts 8C_819/2018 vom 2 2. März 201 9 E. 3.1 und 8C_617/2017 vom 1 2. Januar 2018 E. 3.2 und 4.2, je mit Hin weisen). 3. 3

Die Beschwerdegegnerin leitete erstmals mit Schreiben vom 6. Februar 2018 eine periodische Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ein . Der Vertreter des Beschwerdeführers reichte da raufhin den ausgefüllten Fragebogen samt diversen Unterlagen ein, unter anderem Kopien von Bankaus zügen und der Steuererklärung 2017, welche der Beschwerdegegnerin am 1. März 2018 zugingen ( Urk. 7/3 /5 ff. ) . Letztere bestreitet jedoch, dass ihr auch die damals aktuelle Heimrechnung zugestellt worden sei ( Urk. 2 S. 2), obwohl der Vertreter des Beschwerdeführers a uf Seite 5 des Fragebogens angekreuzt hatte , diese

bei zulegen ( Urk. 7/3 / 4 ) . Dabei soll es sich um die Heimrechnung vom

15. Februar 2018 gehandelt haben (vgl. Urk. 1 S. 2), aus welcher hervorgeht, dass für Januar 2018 die Betreuun gstaxe 1 in Rechnung gestellt worden war ( Urk. 3/5). 3.4

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die Beschwerdegegnerin im Rahmen der von ihr eingeleiteten periodischen Überprüfung jedenfalls gehal ten gewesen wäre, nach Erhalt des Fragebogens zu prüfen, ob sämtliche erfor der lichen Beilagen eingereicht w orde n waren . Noch fehlende Dokumente hätte sie zeitnah nachfordern müssen, woran insbesondere ihr Hinweis auf eine grosse Arbeitslast im Jahr 2018 (vgl.

Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2) nichts zu ändern vermag. So darf es sich nicht zu Gunsten der Verwaltung und damit zu Ungunsten der versicherten Person auswirken, wenn Erstere es versäumt, innert der a ngemesse nen

Zeit die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um den für eine Revision massgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln . In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in dem die Verwaltung ihre noch ungenügende Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte vervollständigen können, dass der Rückfor de rungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich ist (BGE 112 V 180 E. 4b). Praxisgemäss wäre ihr in diesem Zusam men hang eine Prüfdauer von zumindest ein bis zwei Monaten zuzubilligen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 vom 2 8. Mai 2010 E. 3.4 mit Hin weisen). 3. 5

Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegnerin die Heimrechnung vom 1 5. Februar 2018 ( Urk. 3/5) tatsächlich am 1. März 2018 zugegangen war oder nicht.

Falls ja, hätte sie zur Festlegung des genauen Rückerstattungsbetrags gleichwohl

weitere Abklärungen in Bezug darauf tätigen müssen , ab welchem Zeitpunkt die Betreuungstaxe von Fr. 48.-- auf Fr. 21.-- reduziert worden war , da dies aus der genannten Rechnung nicht hervorgeht. Zu diesem Zweck wäre ihr angesichts der zitierten bundes gerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls noch der Monat März 2018 zuzugestehen gewesen . Dies erscheint auch mit Blick darauf angemessen, da ss ebendiese ergän zende Abklärung im Zuge der ab Januar 2019 durchgeführten periodischen Über prüfung über einen Monat in Anspruch nahm . Das vom Beschwerdeführer aus gefüllte Formular zur Revision ging bei der Beschwerdegegnerin am 1. März 2018 ein und die Revision sverfügung erliess diese am 2 8. März

2019 ( Urk. 7/3 /2, Urk. 7/3/4 ). Daraus folgt, dass die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bei Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 28. März 2019 ( Urk. 7/4) noch nicht abgelaufen war. Zur gleichen Schlussfolgerung führt die Annahme, dass der Beschwerdegegnerin die Heimrechnung vom 1 5. Februar 2018 nicht eingereicht worden war . Bei dieser Ausgangslage hätte die Beschwerdegeg nerin zunächst ebendieses im Fragebogen erwähnte Dokument nachfordern und danach noch klären müssen, ab welchem Zeitpunkt die Betreuungstaxe gesenkt worden war. Hierfür wäre ihr ebenfalls die genannte Zeitspanne zuzubilligen ge wesen, weshalb auch in diesem Fall die einjährige Verwirkungsfrist bei Erlass der Rückerstattungsverfügung eingehalten worden wäre . 3. 6

Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch innert der einjährigen rela tiven Verwirkungsfrist geltend gemacht worden. Da die Rückforderung bis Dezem ber 2016 zurückreicht, wurde unbestrittenermassen auch die absolute Frist von fünf Jahren seit dem Bezug der einzelnen Zusatzleistungen gewahrt. Im Übrigen besteht auch keine Veranlassung, den von der Beschwerdegegnerin errechneten Rückforderungsbetrag von Fr. 25'186.-- in Frage zu stellen, zumal der Beschwer deführer diesen ebenfalls nicht substantiiert anzweifelt. 4. 4.1

Die Parteien sind sich überdies uneinig darüber, zu welchem Zeitpunkt die Rück erstattungsschuld entstanden und im Rahmen der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens zu berücksichtigen ist. 4.2

Vom rohen Vermögen sind die Schulden des Ansprechers auf Ergänzungs leis tungen beziehungsweise der in die Anspruchsberechtigung einbezogenen Perso nen abzuziehen, bevor der Vermögens ver zehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwi schen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berück sichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit wird nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder solche, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.3

Gestützt auf mehrere Verfügungen wurden d em Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg überhöhte Zusatzleistungen ausgerichtet. Erst mit Erlass der Verfü gung vom 2 8. März 2019 ( Urk. 7/3), mit welcher der Anspruch auf Zusatz leis tungen rückwirkend ab Dezember 2016 neu berechnet wurde, fiel der Rechts grund für die ungerechtfertigt ausbezahlten Leistungen dahin, weshalb die Rück erstattungsschuld erst in diesem Zeitpunkt entstand und konkret beziffert werden konnte. Dementsprechend erweist es sich als gerechtfertigt , dass die Beschwerde gegnerin diese Schuld im Rahmen der Bestimmung des Leistungsanspruchs ab Januar 2019 noch nicht vom rohen Vermögen in Abzug gebracht hat. 5.

Zusammengefasst ist der mit Verfügung vom 2 8. März 2019 ( Urk. 7/4) geltend gemachte Rückforderungsanspruch von Fr. 25'186.-- weder verwirkt noch be ste hen andere Gründe, welche der Rückerstattungspflicht entgegenstehen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsschuld im Zuge der Neuberechnung des Leistungsanspruchs ab Januar 2019 (noch) nicht berücksichtigt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2019 ( Urk.

2) erweist sich somit als rechtens, was die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zur Folge hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch