Sachverhalt
1.
X.___ , geboren
1956, stellte mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2017
(Urk. 6/3) einen Antrag auf die Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente ( vgl. Urk. 6/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistun gen zur AHV/IV, prüfte in der Folge die Anspruchsvoraussetzungen ( Urk. 6/4 ff.). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2018 setzte die Durchf ührungsstelle den
monatli chen An spruch der Versicherten auf Zusatzleistungen (je inklusive Prämienpau schale für die Krankenversicherung) wie folgt fest: Fr. 1'291.-- ab dem 1. Juni bis und mit dem 31. Dezember 2015, Fr. 1'315.-- ab dem 1 . Januar bis und mit dem 31. Dezember 2016.--, Fr. 1'345.-- ab dem 1. Januar bis und mit dem 30. Novem ber 2017, Fr. 1'234.-- für den Dezember 2017 und Fr. 1'240.-- ab dem 1. Januar 2018 ( Urk. 6/42; vgl. auch Urk. 6 /45, Urk. 6/47, Urk. 6/49, Urk. 6/52, Urk. 6/56). Gegen diese Verfügung erhob die durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , Bülach, vertretene Versicherte am 7. Juli 2018 Einsprache. Darin beantragte sie, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkomme ns d es Ehemannes zu verzichten und es sei der Wert der Liegenschaft in Mazedonien anzupassen ( Urk. 6/62 /1, Urk. 6/62/3 ). Diese Einsprache
hiess die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom 17. Mai
2019 unter Anrechnung eines tieferen hypothetischen Ein kommens des Ehemannes und eines tieferen Wertes der Liegenschaft in Mazedo nien teil we ise gut (Urk. 2 = Urk. 6/90). Gleichentags erliess sie eine neue Verfü gung , mit der sie die Leistungen unter Berücksichtigung der reduzierten Beträge
neu festsetzte (Urk.
6/92 ; vgl. auch Urk. 6/ 95- 96, Urk. 6/ 98 f., Urk. 6/102, Urk. 6/104, Urk. 6/106, Urk. 6/110). 2.
Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Leimbacher , am 1 9. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegeh ren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes zu ermitteln ( Urk. 1 S. 2). Die Durch führungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 7. August 2019 mitgeteilt ( Urk. 7).
Das Gericht hat von Amtes wegen die Urteile IV.2015.00002 vom 2 8. April 2016 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowie IV.2015.01087 vom 2 9. April 2016 in Sachen der Beschwerde führerin gegen die IV-Stelle als Urk. 8-9 zu den Akten genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den A rtikeln 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Er gänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden i st ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Ver mögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkom men angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen ( Carigiet /Koch, Ergä nzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 151; BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hin weisen).
Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach haben praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im ge meinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 1 7. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis). 1.3
Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013 E . 3.1). Diese Vermutung kann aber umgestossen wer den. Wird insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Ar beitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die Durchführungss telle dies an erkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tat sächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 2 2. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156; Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2019 [ WEL ] ). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bun desgerichts z um ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 520 zu Art. 11). 1.4
Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkom mens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik her ausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (EL V ) - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzu rech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privile gieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O., Rz 525 zu Art. 11). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeverfahren ausschliesslich
noch die Anrechnung des hypothetischen Einkommens des Ehemannes. Zur im Ein spracheverfahren noch strittigen Frage der Bewertung der Liegenschaft in Maze donien stellte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weder Anträge noch ä usserte sie sich sonst dazu. Somit ist auf diesen Aspekt im Beschwerdever fahren nicht weiter einzugehen, sondern allein auf die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte dazu im Einspracheentscheid aus, die Beschwer deführerin beziehe eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag. Sie sei pflegebedürftig. Auch der Ehemann der Beschwerdefüh rerin, Y.___ , sei Bezüger einer Invalidenrente gewesen. Indessen sei diese im Jahr 2014 aufgehoben worden, da sich dessen eigener Gesundheitszustand ge bessert habe. Vom Angebot, berufliche Massnahmen durchzuführen, habe dieser keinen Gebrauch gemacht. Es sei somit davon auszugehen, dass es ihm mangels gesundheitlicher Ein schränkungen möglich sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben . Da der Ehemann aber auf eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit verzichte, müsse ein hypothetische s Erwerbseinkommen angerechnete werden. Dieses sei verfü gungsweise mit Fr. 49'152.-- beziffert worden, entsprechend einem Arbeitspen sum von 80 % . Da Y.___ seine Frau pflege und die Fremdbetreuung nur teilweise durch Leistungen der Invalidenversicherung abg edeckt sei, sei das Pen sum von 8 0 % auf 50 % zu reduzieren ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). In der Beschwerdeant wort vom 2 3. August 2019 verwies die Beschwerdegegnerin auf diese Ausfüh rungen ( Urk. 5). 2. 3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin übersehe mit ih rer Argumentation, dass der Ehemann sie bereits ab dem Zeitpunkt der Aufhe bung von dessen eigener Re nte
im Jahr 2014 betreue , weswegen es nicht möglich gewesen sei, darüber hinaus
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die B etreuungs bedürftig keit sei umfassen d . Ohne diese Betreuung wäre eine Platzierung in einem Heim notwendig. Bis zur Zusprechung des Assistenzbeitrages und der Ein stellung einer Assistenzperson im Juni 2019 sei ausschliesslich der Ehemann für d ie Be treu ung zuständig gewesen. Familienmitglieder hätten ihn nur gelegentlich un ter stützen können, beispielsweise für Einkäufe oder bei der Zubereitung des Mittagessens. Mit der Hilflosenent schädigung und dem Assistenzbeitrag lasse sich lediglich eine Hilfe während rund acht Stunden pro Tag finanzieren. In der übri gen Zeit sei die Betreuung weiterhin Aufgabe des Ehemannes. A b dem Jahr 2003 und damit während mehr als 15 Jahren sei ihr Ehemann zunächst aufgrund einer eigenen Invalidität u nd hernach infolge der Pflege keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Mittlerweil e sei er 62 Jahre alt . Überdies verfüge er über keine besonderen beruflichen Qualifikationen und auch seine Kenntnisse der deutschen Sprache seien mangelhaft. Längere Zeit sei es sodann unklar gewesen, ob die Invalidenversicherung Leistungen ausrichten werde . Ihr Ehemann habe sich daher auch gar nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorbereiten können. Falls eine Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet werde , müsste jedenfalls eine ange messene Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten eingeräumt werden. Ab Februar 2020 könne und werde der Ehemann die Ausrichtung ei ner AHV-Altersrente beantragen und werde somit selber Anspruch auf Ergänzungsleistun gen haben. Es verblieben damit nur wenige Monate, in denen er effektiv einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte . Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei daher insgesamt zu verzichten ( Urk. 1 S. 5 ff. Rz 9 ff.). 3.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___ , geboren 19 5 7, hatte ab Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen. Mit Verfügung vom 1 8. November 2014 hob die IV-Stelle diese indessen auf das Ende des der Zustel lung folgenden Monats auf. Die von Y.___ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00002 vom 2 8. April 2016 ab und schützte damit die Rentenaufhebung. Die Einzelheiten er geben sich aus dem genannten Entscheid ( Urk. 8) . Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit ist der Ehemann der Beschwerdeführerin als nichtinvalider Ehegatte zu qualifizieren, der im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht im Sinne von Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) grundsätzlich zur Ausnützung seiner Erw erbsfähigkeit verpflichtet ist. Das Verwertungsgebot gilt indessen nicht absolut. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von dem nichtin validen Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 f.). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin hatte sich im Jahr 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte zunächst mit Verfügung vom 1 8. September 2015 einen Anspruch auf Leistungen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2015.00087 vom 2 9. April 2016 indessen gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Ab klärungen an die IV-Stelle zurück. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem genannten Entscheid ( Urk. 9) . Zum weiteren Verlauf führte die Beschwerdeführe rin aus, die IV-Stelle habe ihr nach weiteren Abklärungen mit Verfügungen vom 1 9. und 2 0. September 2017 ab Juni 2015 eine Inva li denrente und eine Hilflo senentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit zuge spro chen. Des Weiteren sei ihr am 3 0. Januar 2018 ein Assistenzbeitrag zuge spro chen worden. Die Suche nach einer geeigneten Assistenzperson habe sich aufwändig gestaltet. Per Juli 2018 habe schliesslich eine solche eingestellt werden können ( Urk. 1 S. 3 Rz . 3-5). Diese Sachdarstellung blieb unbestritten und sie deckt sich auch mit der Ak tenlage. Namentlich die Verfügung vom 2 0. September 2017 betreffend die Zu sprechung der Hilflosenentschädigung für eine Hilf lo sig keit schweren Grades ab Juni 2015 findet sich in den Akten ( Urk. 6/60) und gemäss Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2018 betreut die für die Beschwerde führerin tätige Assistenzperson diese ab dem 1. Juli 2018 während 42,5 Stunden pro Woche namentlich in den Berei chen alltägliche Lebensverrichtungen, Haus halt führung sowie gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung. Nach Bedarf sind auch nachts Einsätze zu leisten ( Urk. 3). Der Invalidenrente der aus schliess lich im Aufgabenbereich tätig gewe senen Beschwerdeführerin ( Urk. 9 S. 2) liegt nach Lage der Akten ein Invalidi tätsgrad von 60 % zu Grunde ( Urk. 6/3/1). 4.2
Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt d ie Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der pe rsönlichen Überwachung bedarf (vgl. auch Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG). Ist die Beschwerdeführerin in allen alltäglichen Le bensverrichtungen ( Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/ Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrich ten der Notdurft, Fortbewegung im oder ausser Haus /Kon taktaufnahme ; BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a ) beeinträchtigt , ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass
- wie geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5 Rz
9) - ein umfassender Betreuungsbedarf besteht. 4.3
Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdefü hrerin in der Zeit ab Juni 2015, das heisst ab dem hier massgeblichen Zeitpunkt ab Zusprechung der Er gänzungsl eistungen keiner
Erwerbstätigkeit nachging. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, bis zur Einstellung der Assistenzperson im Juli 2018 habe ih r Ehemann sie alleine b etreuen müssen . Hilfe von Dritten hätten nur einige Familienmitglieder in geringfügigem Umfang geleistet , beispielsweise für gele gentliche Einkäufe oder für die Zubereitung einer Mahlzeit ( Urk. 1 S. 5 Rz 9). Grundsätzlich anerkennt die Beschwerdegegnerin die Betreuungsleistungen durch den Ehemann, vertritt aber den Standpunkt, dies schliesse eine zumindest teilzeitliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nicht aus ( Urk. 2 S. 3 Rz 4). Für die Zeit ab Juni 2015 bis zur Ein stellung einer Assistenzperson kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdegegnerin die Ausführun gen der Beschwerdeführerin , sie habe abgesehen von der sporadischen Mithilfe durch Familienangehörige für einzelne Hilfeleistungen einzig auf die Betreuung durch ihren Ehemann zählen können , nicht in Abrede stellte . In dieser Situation war es dem Ehemann nicht zumu tbar, nebst der umfassenden Betreuung bei sämtlichen Lebensverrichtungen und der dauernden Pflege seiner Ehefrau und der erforderlichen persönlichen Überwachung im Rahmen der ehelichen Bei standspflicht zusätzlich eine Erwerbstätigkeit auszuüben, auch nicht in teilzeitli chem Ausmass. 4.4
Ab Juli 2018 änderte sich die Situation grundlegend. Mit der Anstellung der As sistenzperson, die neben der persönlichen Betreuung
der Beschwerdeführerin
auch den Haushalt führ t und bei der gesellschaftlichen Teilhabe und der Freizeit gestaltung unterstützt , und die überdies bei Bedarf auch während der Nacht ein setzbar ist ( Urk. 3 S. 1), sind die Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit des Ehemannes grundsätzlich gegeben . Da die Beschwerdeführerin ab Juli 2018 während 42,5 Stunden pro Woche umfassend durch die Assistenzperson betreut wird , ist nicht ersichtlich, weswegen dem Ehemann nicht eine erwerbliche Tätig keit im zeitlichen Umfang von 50 % möglich sein soll. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin , mit der Assistenzperson sei eine Betreuung während acht Stun den pro Tag gewährleistet, während es i n der übrigen Zeit nach w ie vor die Auf gabe ihres Ehemannes sei , sie zu betreuen. Insbesondere nachts müsse er sie unter Umständen mehrmals beim Gang auf die Toilette begleiten, wodurch sein Schlaf rhythmus gestört werde ( Urk. 1 S . 6 Rz 12). Diese Argumente vermögen eine gänzliche Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Die Assistenzperson gewährleistet während fünf Tagen eine Betreuung von jeweils mindestens acht Stunden . Auch wenn d er Ehemann in der übrigen Zeit weiterhin für die Betreuung der Beschwer deführerin zustä ndig ist, die er vor Stellenantritt der Assistenzperson allein zu leisten vermochte, ist damit nicht dargetan, weswegen es ihm daneben nicht mög lich sein soll, zumindest teilzeitlich im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen . Es ist auch nicht dargetan, dass die Betreuung der Be schwerdeführerin in der übrigen Zeit eine stetige unmittelbare Präsenz erfordert. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin nur geltend, die Nachtruhe des Eheman nes werde dadurch beeinträchtigt, dass er sie zur Toilette begleiten müsse. Des wegen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ehemann schlech terdings keine Gelegenheit mehr blei b t, sich für eine zumindest halbtägige erwerbliche Tätigkeit
- während der Arbeitszeit der Assistenzperson - ausreichend zu erholen. 4.5
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend , auch das fortgeschrittene Alter ihres Ehemannes, dessen langjährige Absenz vom Arbeitsm arkt und mangelhaft e Deutschkenntnisse stünden der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen (Urk. 1 S. 5 f. Rz 10).
Zutreffend ist, dass es sich hierbei um Umstände handelt , die geeignet sind, eine berufliche Ei ngliederung zu erschweren. Dass deswegen eine Eingliederung
des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist , ist
jedoch nicht dargetan. Dessen Erwerbslosigkeit ist in erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass trotz Einstellung seiner Invalidenrente per Dezember
2014 und 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ( Urk. 8) bislang keiner lei
Anstrengungen zur beruflichen Reintegration unternommen wurden (vgl. Urk. 6/17) . Weder weist die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auf solche Bemühungen hin, noch sind solche dokumentiert. Damit ist die Erwerbslosigkeit auf vom Ehemann der Beschwerdeführerin zu vertre tende Ursachen zurückzufüh ren. An der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Aufnahme einer E rwerbstätigkeit ändert dies nichts . 4.6
Rechtsprechungsgemäss ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme oder die Ausdehnung eine r Erwerbs tätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Ab wesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleis tung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls ein e realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 1 2. Oktober 2015 E. 3.4.1). Bei Einräumung der Anpassungsfrist bedarf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2013 E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin macht eine Anpassungsfrist von mindestens sechs Mo naten geltend ( Urk. 1 S. 6 Rz 12). Im Falle der Anrechnung des Einkommens nichtinvalider Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei laufenden Leistungen erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber gleichwohl eine angemessene Frist zu setze n , in der er sich auf die neue Situation einstellen kann. Diese kann je nach den Umständen im Einzelfall bis sechs Monate dauern ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159 f.). Die Über gangsfrist beginnt im Falle einer rückwirkenden Zusprechung von Ergänzungs leistungen nicht mit dem Verfügungserlass, sondern bereits a b potenziellem Anspruchsbeginn (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli
2019 E.
5.3.2). Vorl iegend kann die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab der
E instellung der Assistenzperson, das heisst ab Juli 2018 erfolgen. Ab dann w ar dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in teilzeitlichem Rahmen von mindestens 50 % zuzumuten. Eine Anpassungsfrist gewährte die Beschwerdegegnerin nicht, vielmehr erfolgte mit Verfügung vom 2 7. Juni 2018 ( Urk. 6/42) eine Anrechnung des hypothetischen Einkommens mit Wirkung ab Juni 2015 (vgl. Urk. 6/52). Auch im Einspracheentscheid ( Urk.
2) äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zur Frage der Anpassungsfrist.
Aufgrund der nicht bestrittenen ungünstigen Faktoren, das heisst das fortge schrittene Alter des am 2 8. Januar 1957 geborenen Ehemannes der Beschwerde führ erin, seine nicht gänzlich intakte Gesundheit ( Urk. 8) , die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
- g emäss den im Abklärungsverfahren gemachten Angaben, arbeitete der Ehemann der Beschwerdeführerin letztmals 2006 zu 50 % als Chauf feur ( Urk. 6/17/1)
- und die mangelhafte n Deutschkenntnisse ,
ist mit einer
deut lich erschwerten Eingliederung zu rechnen . Eine Anpassungsfrist von sechs Mo naten ist bei dieser Sachlage angemessen. Damit steht der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes basierend auf einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 % ab Januar
2019 nichts entgegen. Den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Juni 2015 bis Ende 2018 hat die Beschwerdegegnerin demgemäss ohne die Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens des Ehemannes zu ermitteln. 5. 5.1
Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab Januar 2019 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im zeitlichen Umfang von 50 % zumutbar gewesen ist, ist die Höhe des damit erzielbaren Einkommens zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin ging im Berechnungsblatt vom 2 7. Juni 2018 von einem monatlichen Lohn (Zentral wert) von Fr. 5'120.-- aus ( Urk. 6/40). S ie
ermittelte das hypothetische Einkom men somit offensichtlich anhand der statistischen Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) . Das erzielbare Jahres einkommen, basierend auf einem Pensum von 80 % und unter Berücksichtigung der Lohnabzüge (vgl. Art. 11a ELV) ,
bezifferte die Beschwerdegegnerin sodann mit Fr. 42'201.-- ( Urk. 6/40) . Diese Berechnung bemängelte die Beschwerdefüh rerin zwar nicht, es bleibt aber unklar ,
auf welche r zeitliche r Basis der gewählte
Tabellenlohn beruht . Die im Berechnungszeitpunkt publizierte LSE 2014 weist als Zentralwert (Total) der Männerlöhne auf dem Kompetenzniveau 1 (einfache Tä tigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) einen Lohn von Fr. 5'312.-- aus (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level). Der analoge Lohn gemäss LSE 2012 betrug Fr. 5'210.-- (LSE 2012 TA1_tirage_skill_level). Möglicherweise wurde der Zen tralwert der Männerlöhne des Jahres 2012 mit vertauschten Mittelziffern ins Be rechnungsblatt übernommen. Hinzu kommt, dass eine Anpassung des Lohnes an die Nominallohnentwicklung über die Jahre nicht stattfand. Das jährliche Ein kommen von Fr. 42'201.--- findet sich unverändert
in den Berechnungen für den gesamten Zeitraum ab Juni 2015 (vgl. Urk. 6/45/2, Urk. 6/47/2, Urk. 6/49/2, Urk. 6/52/2, Urk. 6/56/2). 5.2
I n der zusammen mit dem Einspracheentscheid erlassenen Verfügung vom 17. Mai 2019 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin neu (Erwerbstätigkeit des Ehemannes im zeitlichen Umfang von 50 % anstelle von 80 %; Urk. 6/92). Aus den Berechnungsblättern zur Verfügung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das zumutbarerweise erzielbare Einkommen nunmehr mit Fr. 30'720.-- bezifferte ( Urk. 6/96/1, Urk. 6/98/1, Urk. 6/99/1, Urk. 6/102/1, Urk. 6/104/1, Urk. 6/106/1, Urk. 6/110/1). Die Beschwerdegegnerin ging dabei wiederum
von einem Monatseinkommen von Fr. 5'120.-- aus (vgl. Urk. 6/40) , rechnete dieses auf das gesamte Jahr hoch und passte es dem zumut baren Beschäftigungsgrad an ( Fr. 5'120. -- x 12 x 0,5 ). Anders als bei der der Verfügung vom 2 7. Juni 2018 zu Grunde liegenden Berechnung erfo lgte keine Nettolohnberechnung im Sinne von Art. 11a ELV. 5.3
Zusammenfassen d ergibt sich, dass die Ermittlung des hypothetischen Einkom mens des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar ist. Werden Ta bellenlöhne hinzugezogen, was hier im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, muss erkenn bar sein, auf welche Erhebung ab gestellt wird , und gegebenenfalls ist der Lohn der seit der betreffenden Erhebung aufgelaufenen Entwicklung der Nomi nallöhne anzupassen (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2018, T39; abrufbar im Internet) . Ebenso ist zu beachten, dass die Löhne der LSE auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche beruhen, wohingegen die durchschnittliche wöchent liche Arbeitszeit in der Schweiz seit 2011 bei 41,7 Wochenstunden liegt (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01; abrufbar im Internet). Ebenso ist zu be rücksichtig en, dass vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind ( Art. 11a ELV). Die Beschwerdegegnerin wird auf dieser Grundlage eine rechtskonforme Berechnung durchzuführen haben . 5.4
Die Beschwerdeführerin wies in der Beschwerdeschrift d a rauf hin , dass ihr
1957 geborene r Ehemann nach der Zurücklegung seines 6 3. Altersjahres am 2 8. Januar 2020 (vgl. Urk. 6/3/1) gestützt auf Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) einen Vorbezug seiner AHV-Altersrente zu beantragen beabsichtigte ( Urk. 1 S. 6 Rz 12) . Ob er dies getan hat, ist nicht aktenkundig . Da es sich um eine au sserhalb des durch den angefochtenen Entscheid definierten massgebenden Zeitraums liegende Tatsache handelt, erüb rigt es sich ,
dieser Frag e weiter nachzugehen . Im Übrigen aber hat dies, s elbst wenn es sich so verhält, auf die nach den Umständen gebotene Erzielung eines Erwerbseinkommens ab Januar 2019 k einen Einfluss. Da ein Vorbezug der AHV-Altersrente frühestens ab Februar 2020 in Betracht fällt ( Art. 40 Abs. 1 erster Halbsatz von Satz 2) , kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, ein Vorbezug der AHV-Altersrente rechtfertige den
gänzlich en
Verzicht auf die Anrechnung eines Einkommens (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 12) ,
nicht gefolgt werden. Die dem Ehe mann der Beschwerdeführerin ab Januar 2019 zumutbare Erzielung eines Er werbseinkommens hat
als voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV Berücksichtigung zu finden . Allf ällige spä tere anspruchserhebliche Sachverhaltsänderungen sind zum gegebenen Zeitpunkt zu berücksichtigen. 5.5
N ach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom
1 7. Mai 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2015 bis Ende Dezember 2018 ohne Anrechnung eines hypotheti schen Einkommens des Ehemannes und den Anspruch ab Januar 2019 unter Berücksichtigung des im Sinne der Erwä gungen zu ermittelnden hypothetischen Einkommens festsetze. 6.
Betreffend den Anspruch ab Beginn im Juni 2015 bis Ende 2018 obsiegt die Be schwerdeführerin , indem selbiger ohne die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes festzusetzen ist. Betreffend den Anspruch ab Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin das zumutbarerweise erzielbare Einkommen neu zu berechnen . Die diesbezügliche Rückweisung kommt einem Obsiegen gleich ( BGE 137 V 57 E. 2.2 ). Damit hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Als angemessen erweist sich unter Berücks ichtigung der genannten Kri terien eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500 .-- (Auslagenersatz und Mehr wertsteuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 7. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück gewiesen wird, damit diese einerseits den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2015 bis Ende Dezember 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes bestimme und andererseits den Anspruch ab Januar 2019 unter Berücksichtigung eines im Sinne der Erwägungen neu zu ermit telnden hypothetischen Einkommens festsetze. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren
1956, stellte mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2017
(Urk. 6/3) einen Antrag auf die Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente ( vgl. Urk. 6/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistun gen zur AHV/IV, prüfte in der Folge die Anspruchsvoraussetzungen ( Urk. 6/4 ff.). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2018 setzte die Durchf ührungsstelle den
monatli chen An spruch der Versicherten auf Zusatzleistungen (je inklusive Prämienpau schale für die Krankenversicherung) wie folgt fest: Fr. 1'291.-- ab dem 1. Juni bis und mit dem 31. Dezember 2015, Fr. 1'315.-- ab dem 1 . Januar bis und mit dem 31. Dezember 2016.--, Fr. 1'345.-- ab dem 1. Januar bis und mit dem 30. Novem ber 2017, Fr. 1'234.-- für den Dezember 2017 und Fr. 1'240.-- ab dem 1. Januar 2018 ( Urk. 6/42; vgl. auch Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den A rtikeln 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Er gänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen ( Art.
E. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art.
E. 1.3 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013 E . 3.1). Diese Vermutung kann aber umgestossen wer den. Wird insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Ar beitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die Durchführungss telle dies an erkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tat sächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 2 2. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156; Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2019 [ WEL ] ). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bun desgerichts z um ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 520 zu Art. 11).
E. 1.4 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkom mens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik her ausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (EL V ) - gemäss Art.
E. 6 /45, Urk. 6/47, Urk. 6/49, Urk. 6/52, Urk. 6/56). Gegen diese Verfügung erhob die durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , Bülach, vertretene Versicherte am 7. Juli 2018 Einsprache. Darin beantragte sie, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkomme ns d es Ehemannes zu verzichten und es sei der Wert der Liegenschaft in Mazedonien anzupassen ( Urk. 6/62 /1, Urk. 6/62/3 ). Diese Einsprache
hiess die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom 17. Mai
2019 unter Anrechnung eines tieferen hypothetischen Ein kommens des Ehemannes und eines tieferen Wertes der Liegenschaft in Mazedo nien teil we ise gut (Urk. 2 = Urk. 6/90). Gleichentags erliess sie eine neue Verfü gung , mit der sie die Leistungen unter Berücksichtigung der reduzierten Beträge
neu festsetzte (Urk.
6/92 ; vgl. auch Urk. 6/ 95- 96, Urk. 6/ 98 f., Urk. 6/102, Urk. 6/104, Urk. 6/106, Urk. 6/110). 2.
Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Leimbacher , am 1 9. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegeh ren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes zu ermitteln ( Urk. 1 S. 2). Die Durch führungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 7. August 2019 mitgeteilt ( Urk. 7).
Das Gericht hat von Amtes wegen die Urteile IV.2015.00002 vom 2 8. April 2016 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowie IV.2015.01087 vom 2 9. April 2016 in Sachen der Beschwerde führerin gegen die IV-Stelle als Urk. 8-9 zu den Akten genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 9 Abs. 2 ELG).
E. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzu rech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privile gieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O., Rz 525 zu Art. 11). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeverfahren ausschliesslich
noch die Anrechnung des hypothetischen Einkommens des Ehemannes. Zur im Ein spracheverfahren noch strittigen Frage der Bewertung der Liegenschaft in Maze donien stellte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weder Anträge noch ä usserte sie sich sonst dazu. Somit ist auf diesen Aspekt im Beschwerdever fahren nicht weiter einzugehen, sondern allein auf die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte dazu im Einspracheentscheid aus, die Beschwer deführerin beziehe eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag. Sie sei pflegebedürftig. Auch der Ehemann der Beschwerdefüh rerin, Y.___ , sei Bezüger einer Invalidenrente gewesen. Indessen sei diese im Jahr 2014 aufgehoben worden, da sich dessen eigener Gesundheitszustand ge bessert habe. Vom Angebot, berufliche Massnahmen durchzuführen, habe dieser keinen Gebrauch gemacht. Es sei somit davon auszugehen, dass es ihm mangels gesundheitlicher Ein schränkungen möglich sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben . Da der Ehemann aber auf eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit verzichte, müsse ein hypothetische s Erwerbseinkommen angerechnete werden. Dieses sei verfü gungsweise mit Fr. 49'152.-- beziffert worden, entsprechend einem Arbeitspen sum von 80 % . Da Y.___ seine Frau pflege und die Fremdbetreuung nur teilweise durch Leistungen der Invalidenversicherung abg edeckt sei, sei das Pen sum von 8 0 % auf 50 % zu reduzieren ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). In der Beschwerdeant wort vom 2 3. August 2019 verwies die Beschwerdegegnerin auf diese Ausfüh rungen ( Urk. 5). 2. 3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin übersehe mit ih rer Argumentation, dass der Ehemann sie bereits ab dem Zeitpunkt der Aufhe bung von dessen eigener Re nte
im Jahr 2014 betreue , weswegen es nicht möglich gewesen sei, darüber hinaus
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die B etreuungs bedürftig keit sei umfassen d . Ohne diese Betreuung wäre eine Platzierung in einem Heim notwendig. Bis zur Zusprechung des Assistenzbeitrages und der Ein stellung einer Assistenzperson im Juni 2019 sei ausschliesslich der Ehemann für d ie Be treu ung zuständig gewesen. Familienmitglieder hätten ihn nur gelegentlich un ter stützen können, beispielsweise für Einkäufe oder bei der Zubereitung des Mittagessens. Mit der Hilflosenent schädigung und dem Assistenzbeitrag lasse sich lediglich eine Hilfe während rund acht Stunden pro Tag finanzieren. In der übri gen Zeit sei die Betreuung weiterhin Aufgabe des Ehemannes. A b dem Jahr 2003 und damit während mehr als 15 Jahren sei ihr Ehemann zunächst aufgrund einer eigenen Invalidität u nd hernach infolge der Pflege keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Mittlerweil e sei er 62 Jahre alt . Überdies verfüge er über keine besonderen beruflichen Qualifikationen und auch seine Kenntnisse der deutschen Sprache seien mangelhaft. Längere Zeit sei es sodann unklar gewesen, ob die Invalidenversicherung Leistungen ausrichten werde . Ihr Ehemann habe sich daher auch gar nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorbereiten können. Falls eine Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet werde , müsste jedenfalls eine ange messene Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten eingeräumt werden. Ab Februar 2020 könne und werde der Ehemann die Ausrichtung ei ner AHV-Altersrente beantragen und werde somit selber Anspruch auf Ergänzungsleistun gen haben. Es verblieben damit nur wenige Monate, in denen er effektiv einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte . Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei daher insgesamt zu verzichten ( Urk. 1 S. 5 ff. Rz 9 ff.). 3.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___ , geboren 19 5 7, hatte ab Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen. Mit Verfügung vom 1 8. November 2014 hob die IV-Stelle diese indessen auf das Ende des der Zustel lung folgenden Monats auf. Die von Y.___ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00002 vom 2 8. April 2016 ab und schützte damit die Rentenaufhebung. Die Einzelheiten er geben sich aus dem genannten Entscheid ( Urk. 8) . Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit ist der Ehemann der Beschwerdeführerin als nichtinvalider Ehegatte zu qualifizieren, der im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht im Sinne von Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) grundsätzlich zur Ausnützung seiner Erw erbsfähigkeit verpflichtet ist. Das Verwertungsgebot gilt indessen nicht absolut. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von dem nichtin validen Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 f.). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin hatte sich im Jahr 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte zunächst mit Verfügung vom 1 8. September 2015 einen Anspruch auf Leistungen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2015.00087 vom 2 9. April 2016 indessen gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Ab klärungen an die IV-Stelle zurück. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem genannten Entscheid ( Urk. 9) . Zum weiteren Verlauf führte die Beschwerdeführe rin aus, die IV-Stelle habe ihr nach weiteren Abklärungen mit Verfügungen vom 1 9. und 2 0. September 2017 ab Juni 2015 eine Inva li denrente und eine Hilflo senentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit zuge spro chen. Des Weiteren sei ihr am 3 0. Januar 2018 ein Assistenzbeitrag zuge spro chen worden. Die Suche nach einer geeigneten Assistenzperson habe sich aufwändig gestaltet. Per Juli 2018 habe schliesslich eine solche eingestellt werden können ( Urk. 1 S. 3 Rz . 3-5). Diese Sachdarstellung blieb unbestritten und sie deckt sich auch mit der Ak tenlage. Namentlich die Verfügung vom 2 0. September 2017 betreffend die Zu sprechung der Hilflosenentschädigung für eine Hilf lo sig keit schweren Grades ab Juni 2015 findet sich in den Akten ( Urk. 6/60) und gemäss Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2018 betreut die für die Beschwerde führerin tätige Assistenzperson diese ab dem 1. Juli 2018 während 42,5 Stunden pro Woche namentlich in den Berei chen alltägliche Lebensverrichtungen, Haus halt führung sowie gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung. Nach Bedarf sind auch nachts Einsätze zu leisten ( Urk. 3). Der Invalidenrente der aus schliess lich im Aufgabenbereich tätig gewe senen Beschwerdeführerin ( Urk. 9 S. 2) liegt nach Lage der Akten ein Invalidi tätsgrad von 60 % zu Grunde ( Urk. 6/3/1). 4.2
Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt d ie Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der pe rsönlichen Überwachung bedarf (vgl. auch Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG). Ist die Beschwerdeführerin in allen alltäglichen Le bensverrichtungen ( Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/ Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrich ten der Notdurft, Fortbewegung im oder ausser Haus /Kon taktaufnahme ; BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a ) beeinträchtigt , ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass
- wie geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5 Rz
9) - ein umfassender Betreuungsbedarf besteht. 4.3
Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdefü hrerin in der Zeit ab Juni 2015, das heisst ab dem hier massgeblichen Zeitpunkt ab Zusprechung der Er gänzungsl eistungen keiner
Erwerbstätigkeit nachging. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, bis zur Einstellung der Assistenzperson im Juli 2018 habe ih r Ehemann sie alleine b etreuen müssen . Hilfe von Dritten hätten nur einige Familienmitglieder in geringfügigem Umfang geleistet , beispielsweise für gele gentliche Einkäufe oder für die Zubereitung einer Mahlzeit ( Urk. 1 S. 5 Rz 9). Grundsätzlich anerkennt die Beschwerdegegnerin die Betreuungsleistungen durch den Ehemann, vertritt aber den Standpunkt, dies schliesse eine zumindest teilzeitliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nicht aus ( Urk. 2 S. 3 Rz 4). Für die Zeit ab Juni 2015 bis zur Ein stellung einer Assistenzperson kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdegegnerin die Ausführun gen der Beschwerdeführerin , sie habe abgesehen von der sporadischen Mithilfe durch Familienangehörige für einzelne Hilfeleistungen einzig auf die Betreuung durch ihren Ehemann zählen können , nicht in Abrede stellte . In dieser Situation war es dem Ehemann nicht zumu tbar, nebst der umfassenden Betreuung bei sämtlichen Lebensverrichtungen und der dauernden Pflege seiner Ehefrau und der erforderlichen persönlichen Überwachung im Rahmen der ehelichen Bei standspflicht zusätzlich eine Erwerbstätigkeit auszuüben, auch nicht in teilzeitli chem Ausmass. 4.4
Ab Juli 2018 änderte sich die Situation grundlegend. Mit der Anstellung der As sistenzperson, die neben der persönlichen Betreuung
der Beschwerdeführerin
auch den Haushalt führ t und bei der gesellschaftlichen Teilhabe und der Freizeit gestaltung unterstützt , und die überdies bei Bedarf auch während der Nacht ein setzbar ist ( Urk. 3 S. 1), sind die Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit des Ehemannes grundsätzlich gegeben . Da die Beschwerdeführerin ab Juli 2018 während 42,5 Stunden pro Woche umfassend durch die Assistenzperson betreut wird , ist nicht ersichtlich, weswegen dem Ehemann nicht eine erwerbliche Tätig keit im zeitlichen Umfang von 50 % möglich sein soll. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin , mit der Assistenzperson sei eine Betreuung während acht Stun den pro Tag gewährleistet, während es i n der übrigen Zeit nach w ie vor die Auf gabe ihres Ehemannes sei , sie zu betreuen. Insbesondere nachts müsse er sie unter Umständen mehrmals beim Gang auf die Toilette begleiten, wodurch sein Schlaf rhythmus gestört werde ( Urk. 1 S . 6 Rz 12). Diese Argumente vermögen eine gänzliche Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Die Assistenzperson gewährleistet während fünf Tagen eine Betreuung von jeweils mindestens acht Stunden . Auch wenn d er Ehemann in der übrigen Zeit weiterhin für die Betreuung der Beschwer deführerin zustä ndig ist, die er vor Stellenantritt der Assistenzperson allein zu leisten vermochte, ist damit nicht dargetan, weswegen es ihm daneben nicht mög lich sein soll, zumindest teilzeitlich im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen . Es ist auch nicht dargetan, dass die Betreuung der Be schwerdeführerin in der übrigen Zeit eine stetige unmittelbare Präsenz erfordert. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin nur geltend, die Nachtruhe des Eheman nes werde dadurch beeinträchtigt, dass er sie zur Toilette begleiten müsse. Des wegen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ehemann schlech terdings keine Gelegenheit mehr blei b t, sich für eine zumindest halbtägige erwerbliche Tätigkeit
- während der Arbeitszeit der Assistenzperson - ausreichend zu erholen. 4.5
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend , auch das fortgeschrittene Alter ihres Ehemannes, dessen langjährige Absenz vom Arbeitsm arkt und mangelhaft e Deutschkenntnisse stünden der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen (Urk. 1 S. 5 f. Rz 10).
Zutreffend ist, dass es sich hierbei um Umstände handelt , die geeignet sind, eine berufliche Ei ngliederung zu erschweren. Dass deswegen eine Eingliederung
des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist , ist
jedoch nicht dargetan. Dessen Erwerbslosigkeit ist in erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass trotz Einstellung seiner Invalidenrente per Dezember
2014 und 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ( Urk. 8) bislang keiner lei
Anstrengungen zur beruflichen Reintegration unternommen wurden (vgl. Urk. 6/17) . Weder weist die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auf solche Bemühungen hin, noch sind solche dokumentiert. Damit ist die Erwerbslosigkeit auf vom Ehemann der Beschwerdeführerin zu vertre tende Ursachen zurückzufüh ren. An der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Aufnahme einer E rwerbstätigkeit ändert dies nichts . 4.6
Rechtsprechungsgemäss ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme oder die Ausdehnung eine r Erwerbs tätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Ab wesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleis tung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls ein e realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 1 2. Oktober 2015 E. 3.4.1). Bei Einräumung der Anpassungsfrist bedarf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2013 E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin macht eine Anpassungsfrist von mindestens sechs Mo naten geltend ( Urk. 1 S. 6 Rz 12). Im Falle der Anrechnung des Einkommens nichtinvalider Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei laufenden Leistungen erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber gleichwohl eine angemessene Frist zu setze n , in der er sich auf die neue Situation einstellen kann. Diese kann je nach den Umständen im Einzelfall bis sechs Monate dauern ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159 f.). Die Über gangsfrist beginnt im Falle einer rückwirkenden Zusprechung von Ergänzungs leistungen nicht mit dem Verfügungserlass, sondern bereits a b potenziellem Anspruchsbeginn (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli
2019 E.
5.3.2). Vorl iegend kann die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab der
E instellung der Assistenzperson, das heisst ab Juli 2018 erfolgen. Ab dann w ar dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in teilzeitlichem Rahmen von mindestens 50 % zuzumuten. Eine Anpassungsfrist gewährte die Beschwerdegegnerin nicht, vielmehr erfolgte mit Verfügung vom 2 7. Juni 2018 ( Urk. 6/42) eine Anrechnung des hypothetischen Einkommens mit Wirkung ab Juni 2015 (vgl. Urk. 6/52). Auch im Einspracheentscheid ( Urk.
2) äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zur Frage der Anpassungsfrist.
Aufgrund der nicht bestrittenen ungünstigen Faktoren, das heisst das fortge schrittene Alter des am 2 8. Januar 1957 geborenen Ehemannes der Beschwerde führ erin, seine nicht gänzlich intakte Gesundheit ( Urk. 8) , die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
- g emäss den im Abklärungsverfahren gemachten Angaben, arbeitete der Ehemann der Beschwerdeführerin letztmals 2006 zu 50 % als Chauf feur ( Urk. 6/17/1)
- und die mangelhafte n Deutschkenntnisse ,
ist mit einer
deut lich erschwerten Eingliederung zu rechnen . Eine Anpassungsfrist von sechs Mo naten ist bei dieser Sachlage angemessen. Damit steht der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes basierend auf einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 % ab Januar
2019 nichts entgegen. Den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Juni 2015 bis Ende 2018 hat die Beschwerdegegnerin demgemäss ohne die Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens des Ehemannes zu ermitteln. 5. 5.1
Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab Januar 2019 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im zeitlichen Umfang von 50 % zumutbar gewesen ist, ist die Höhe des damit erzielbaren Einkommens zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin ging im Berechnungsblatt vom 2 7. Juni 2018 von einem monatlichen Lohn (Zentral wert) von Fr. 5'120.-- aus ( Urk. 6/40). S ie
ermittelte das hypothetische Einkom men somit offensichtlich anhand der statistischen Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) . Das erzielbare Jahres einkommen, basierend auf einem Pensum von 80 % und unter Berücksichtigung der Lohnabzüge (vgl. Art. 11a ELV) ,
bezifferte die Beschwerdegegnerin sodann mit Fr. 42'201.-- ( Urk. 6/40) . Diese Berechnung bemängelte die Beschwerdefüh rerin zwar nicht, es bleibt aber unklar ,
auf welche r zeitliche r Basis der gewählte
Tabellenlohn beruht . Die im Berechnungszeitpunkt publizierte LSE 2014 weist als Zentralwert (Total) der Männerlöhne auf dem Kompetenzniveau 1 (einfache Tä tigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) einen Lohn von Fr. 5'312.-- aus (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level). Der analoge Lohn gemäss LSE 2012 betrug Fr. 5'210.-- (LSE 2012 TA1_tirage_skill_level). Möglicherweise wurde der Zen tralwert der Männerlöhne des Jahres 2012 mit vertauschten Mittelziffern ins Be rechnungsblatt übernommen. Hinzu kommt, dass eine Anpassung des Lohnes an die Nominallohnentwicklung über die Jahre nicht stattfand. Das jährliche Ein kommen von Fr. 42'201.--- findet sich unverändert
in den Berechnungen für den gesamten Zeitraum ab Juni 2015 (vgl. Urk. 6/45/2, Urk. 6/47/2, Urk. 6/49/2, Urk. 6/52/2, Urk. 6/56/2). 5.2
I n der zusammen mit dem Einspracheentscheid erlassenen Verfügung vom 17. Mai 2019 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin neu (Erwerbstätigkeit des Ehemannes im zeitlichen Umfang von 50 % anstelle von 80 %; Urk. 6/92). Aus den Berechnungsblättern zur Verfügung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das zumutbarerweise erzielbare Einkommen nunmehr mit Fr. 30'720.-- bezifferte ( Urk. 6/96/1, Urk. 6/98/1, Urk. 6/99/1, Urk. 6/102/1, Urk. 6/104/1, Urk. 6/106/1, Urk. 6/110/1). Die Beschwerdegegnerin ging dabei wiederum
von einem Monatseinkommen von Fr. 5'120.-- aus (vgl. Urk. 6/40) , rechnete dieses auf das gesamte Jahr hoch und passte es dem zumut baren Beschäftigungsgrad an ( Fr. 5'120. -- x 12 x 0,5 ). Anders als bei der der Verfügung vom 2 7. Juni 2018 zu Grunde liegenden Berechnung erfo lgte keine Nettolohnberechnung im Sinne von Art. 11a ELV. 5.3
Zusammenfassen d ergibt sich, dass die Ermittlung des hypothetischen Einkom mens des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar ist. Werden Ta bellenlöhne hinzugezogen, was hier im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, muss erkenn bar sein, auf welche Erhebung ab gestellt wird , und gegebenenfalls ist der Lohn der seit der betreffenden Erhebung aufgelaufenen Entwicklung der Nomi nallöhne anzupassen (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2018, T39; abrufbar im Internet) . Ebenso ist zu beachten, dass die Löhne der LSE auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche beruhen, wohingegen die durchschnittliche wöchent liche Arbeitszeit in der Schweiz seit 2011 bei 41,7 Wochenstunden liegt (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01; abrufbar im Internet). Ebenso ist zu be rücksichtig en, dass vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind ( Art. 11a ELV). Die Beschwerdegegnerin wird auf dieser Grundlage eine rechtskonforme Berechnung durchzuführen haben . 5.4
Die Beschwerdeführerin wies in der Beschwerdeschrift d a rauf hin , dass ihr
1957 geborene r Ehemann nach der Zurücklegung seines 6 3. Altersjahres am 2 8. Januar 2020 (vgl. Urk. 6/3/1) gestützt auf Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) einen Vorbezug seiner AHV-Altersrente zu beantragen beabsichtigte ( Urk. 1 S. 6 Rz 12) . Ob er dies getan hat, ist nicht aktenkundig . Da es sich um eine au sserhalb des durch den angefochtenen Entscheid definierten massgebenden Zeitraums liegende Tatsache handelt, erüb rigt es sich ,
dieser Frag e weiter nachzugehen . Im Übrigen aber hat dies, s elbst wenn es sich so verhält, auf die nach den Umständen gebotene Erzielung eines Erwerbseinkommens ab Januar 2019 k einen Einfluss. Da ein Vorbezug der AHV-Altersrente frühestens ab Februar 2020 in Betracht fällt ( Art. 40 Abs. 1 erster Halbsatz von Satz 2) , kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, ein Vorbezug der AHV-Altersrente rechtfertige den
gänzlich en
Verzicht auf die Anrechnung eines Einkommens (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 12) ,
nicht gefolgt werden. Die dem Ehe mann der Beschwerdeführerin ab Januar 2019 zumutbare Erzielung eines Er werbseinkommens hat
als voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV Berücksichtigung zu finden . Allf ällige spä tere anspruchserhebliche Sachverhaltsänderungen sind zum gegebenen Zeitpunkt zu berücksichtigen. 5.5
N ach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom
1 7. Mai 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2015 bis Ende Dezember 2018 ohne Anrechnung eines hypotheti schen Einkommens des Ehemannes und den Anspruch ab Januar 2019 unter Berücksichtigung des im Sinne der Erwä gungen zu ermittelnden hypothetischen Einkommens festsetze. 6.
Betreffend den Anspruch ab Beginn im Juni 2015 bis Ende 2018 obsiegt die Be schwerdeführerin , indem selbiger ohne die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes festzusetzen ist. Betreffend den Anspruch ab Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin das zumutbarerweise erzielbare Einkommen neu zu berechnen . Die diesbezügliche Rückweisung kommt einem Obsiegen gleich ( BGE 137 V 57 E. 2.2 ). Damit hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Als angemessen erweist sich unter Berücks ichtigung der genannten Kri terien eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500 .-- (Auslagenersatz und Mehr wertsteuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 7. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück gewiesen wird, damit diese einerseits den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2015 bis Ende Dezember 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes bestimme und andererseits den Anspruch ab Januar 2019 unter Berücksichtigung eines im Sinne der Erwägungen neu zu ermit telnden hypothetischen Einkommens festsetze. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00046
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 7. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren
1956, stellte mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2017
(Urk. 6/3) einen Antrag auf die Ausrichtung von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente ( vgl. Urk. 6/1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistun gen zur AHV/IV, prüfte in der Folge die Anspruchsvoraussetzungen ( Urk. 6/4 ff.). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2018 setzte die Durchf ührungsstelle den
monatli chen An spruch der Versicherten auf Zusatzleistungen (je inklusive Prämienpau schale für die Krankenversicherung) wie folgt fest: Fr. 1'291.-- ab dem 1. Juni bis und mit dem 31. Dezember 2015, Fr. 1'315.-- ab dem 1 . Januar bis und mit dem 31. Dezember 2016.--, Fr. 1'345.-- ab dem 1. Januar bis und mit dem 30. Novem ber 2017, Fr. 1'234.-- für den Dezember 2017 und Fr. 1'240.-- ab dem 1. Januar 2018 ( Urk. 6/42; vgl. auch Urk. 6 /45, Urk. 6/47, Urk. 6/49, Urk. 6/52, Urk. 6/56). Gegen diese Verfügung erhob die durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , Bülach, vertretene Versicherte am 7. Juli 2018 Einsprache. Darin beantragte sie, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkomme ns d es Ehemannes zu verzichten und es sei der Wert der Liegenschaft in Mazedonien anzupassen ( Urk. 6/62 /1, Urk. 6/62/3 ). Diese Einsprache
hiess die Durchführungsstelle mit Einsprache entscheid vom 17. Mai
2019 unter Anrechnung eines tieferen hypothetischen Ein kommens des Ehemannes und eines tieferen Wertes der Liegenschaft in Mazedo nien teil we ise gut (Urk. 2 = Urk. 6/90). Gleichentags erliess sie eine neue Verfü gung , mit der sie die Leistungen unter Berücksichtigung der reduzierten Beträge
neu festsetzte (Urk.
6/92 ; vgl. auch Urk. 6/ 95- 96, Urk. 6/ 98 f., Urk. 6/102, Urk. 6/104, Urk. 6/106, Urk. 6/110). 2.
Gegen den Einspracheentscheid erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Leimbacher , am 1 9. Juni 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegeh ren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Durchführungsstelle zu verpflichten, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes zu ermitteln ( Urk. 1 S. 2). Die Durch führungsstelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2019 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 7. August 2019 mitgeteilt ( Urk. 7).
Das Gericht hat von Amtes wegen die Urteile IV.2015.00002 vom 2 8. April 2016 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowie IV.2015.01087 vom 2 9. April 2016 in Sachen der Beschwerde führerin gegen die IV-Stelle als Urk. 8-9 zu den Akten genommen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den A rtikeln 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Er gänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechen baren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden i st ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Ver mögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkom men angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen ( Carigiet /Koch, Ergä nzungsleistun gen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 151; BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hin weisen).
Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungsrecht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berücksichtigen sei. Demnach haben praxisgemäss nicht nur die EL-Bezüger und EL-Bezügerinnen, bei welchen sich das von den Ergänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch deren nicht invalide, im ge meinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatten sämtliche ihnen verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 1 7. September 2008 E. 3.2 mit Hinweis). 1.3
Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzlich möglich und zumutbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013 E . 3.1). Diese Vermutung kann aber umgestossen wer den. Wird insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Ar beitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die Durchführungss telle dies an erkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tat sächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 2 2. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156; Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Stand 1. Januar 2019 [ WEL ] ). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bun desgerichts z um ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 520 zu Art. 11). 1.4
Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkom mens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik her ausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-An spre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (EL V ) - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzu rech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privile gieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O., Rz 525 zu Art. 11). 2. 2.1
Die Beschwerdeführerin rügt im Beschwerdeverfahren ausschliesslich
noch die Anrechnung des hypothetischen Einkommens des Ehemannes. Zur im Ein spracheverfahren noch strittigen Frage der Bewertung der Liegenschaft in Maze donien stellte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weder Anträge noch ä usserte sie sich sonst dazu. Somit ist auf diesen Aspekt im Beschwerdever fahren nicht weiter einzugehen, sondern allein auf die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin. 2.2
Die Beschwerdegegnerin führte dazu im Einspracheentscheid aus, die Beschwer deführerin beziehe eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag. Sie sei pflegebedürftig. Auch der Ehemann der Beschwerdefüh rerin, Y.___ , sei Bezüger einer Invalidenrente gewesen. Indessen sei diese im Jahr 2014 aufgehoben worden, da sich dessen eigener Gesundheitszustand ge bessert habe. Vom Angebot, berufliche Massnahmen durchzuführen, habe dieser keinen Gebrauch gemacht. Es sei somit davon auszugehen, dass es ihm mangels gesundheitlicher Ein schränkungen möglich sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben . Da der Ehemann aber auf eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit verzichte, müsse ein hypothetische s Erwerbseinkommen angerechnete werden. Dieses sei verfü gungsweise mit Fr. 49'152.-- beziffert worden, entsprechend einem Arbeitspen sum von 80 % . Da Y.___ seine Frau pflege und die Fremdbetreuung nur teilweise durch Leistungen der Invalidenversicherung abg edeckt sei, sei das Pen sum von 8 0 % auf 50 % zu reduzieren ( Urk. 2 S. 3 Ziff. 4). In der Beschwerdeant wort vom 2 3. August 2019 verwies die Beschwerdegegnerin auf diese Ausfüh rungen ( Urk. 5). 2. 3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin übersehe mit ih rer Argumentation, dass der Ehemann sie bereits ab dem Zeitpunkt der Aufhe bung von dessen eigener Re nte
im Jahr 2014 betreue , weswegen es nicht möglich gewesen sei, darüber hinaus
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die B etreuungs bedürftig keit sei umfassen d . Ohne diese Betreuung wäre eine Platzierung in einem Heim notwendig. Bis zur Zusprechung des Assistenzbeitrages und der Ein stellung einer Assistenzperson im Juni 2019 sei ausschliesslich der Ehemann für d ie Be treu ung zuständig gewesen. Familienmitglieder hätten ihn nur gelegentlich un ter stützen können, beispielsweise für Einkäufe oder bei der Zubereitung des Mittagessens. Mit der Hilflosenent schädigung und dem Assistenzbeitrag lasse sich lediglich eine Hilfe während rund acht Stunden pro Tag finanzieren. In der übri gen Zeit sei die Betreuung weiterhin Aufgabe des Ehemannes. A b dem Jahr 2003 und damit während mehr als 15 Jahren sei ihr Ehemann zunächst aufgrund einer eigenen Invalidität u nd hernach infolge der Pflege keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Mittlerweil e sei er 62 Jahre alt . Überdies verfüge er über keine besonderen beruflichen Qualifikationen und auch seine Kenntnisse der deutschen Sprache seien mangelhaft. Längere Zeit sei es sodann unklar gewesen, ob die Invalidenversicherung Leistungen ausrichten werde . Ihr Ehemann habe sich daher auch gar nicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorbereiten können. Falls eine Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet werde , müsste jedenfalls eine ange messene Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten eingeräumt werden. Ab Februar 2020 könne und werde der Ehemann die Ausrichtung ei ner AHV-Altersrente beantragen und werde somit selber Anspruch auf Ergänzungsleistun gen haben. Es verblieben damit nur wenige Monate, in denen er effektiv einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte . Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei daher insgesamt zu verzichten ( Urk. 1 S. 5 ff. Rz 9 ff.). 3.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Y.___ , geboren 19 5 7, hatte ab Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezogen. Mit Verfügung vom 1 8. November 2014 hob die IV-Stelle diese indessen auf das Ende des der Zustel lung folgenden Monats auf. Die von Y.___ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00002 vom 2 8. April 2016 ab und schützte damit die Rentenaufhebung. Die Einzelheiten er geben sich aus dem genannten Entscheid ( Urk. 8) . Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit ist der Ehemann der Beschwerdeführerin als nichtinvalider Ehegatte zu qualifizieren, der im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht im Sinne von Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) grundsätzlich zur Ausnützung seiner Erw erbsfähigkeit verpflichtet ist. Das Verwertungsgebot gilt indessen nicht absolut. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von dem nichtin validen Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157 f.). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin hatte sich im Jahr 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte zunächst mit Verfügung vom 1 8. September 2015 einen Anspruch auf Leistungen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2015.00087 vom 2 9. April 2016 indessen gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Ab klärungen an die IV-Stelle zurück. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem genannten Entscheid ( Urk. 9) . Zum weiteren Verlauf führte die Beschwerdeführe rin aus, die IV-Stelle habe ihr nach weiteren Abklärungen mit Verfügungen vom 1 9. und 2 0. September 2017 ab Juni 2015 eine Inva li denrente und eine Hilflo senentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit zuge spro chen. Des Weiteren sei ihr am 3 0. Januar 2018 ein Assistenzbeitrag zuge spro chen worden. Die Suche nach einer geeigneten Assistenzperson habe sich aufwändig gestaltet. Per Juli 2018 habe schliesslich eine solche eingestellt werden können ( Urk. 1 S. 3 Rz . 3-5). Diese Sachdarstellung blieb unbestritten und sie deckt sich auch mit der Ak tenlage. Namentlich die Verfügung vom 2 0. September 2017 betreffend die Zu sprechung der Hilflosenentschädigung für eine Hilf lo sig keit schweren Grades ab Juni 2015 findet sich in den Akten ( Urk. 6/60) und gemäss Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2018 betreut die für die Beschwerde führerin tätige Assistenzperson diese ab dem 1. Juli 2018 während 42,5 Stunden pro Woche namentlich in den Berei chen alltägliche Lebensverrichtungen, Haus halt führung sowie gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung. Nach Bedarf sind auch nachts Einsätze zu leisten ( Urk. 3). Der Invalidenrente der aus schliess lich im Aufgabenbereich tätig gewe senen Beschwerdeführerin ( Urk. 9 S. 2) liegt nach Lage der Akten ein Invalidi tätsgrad von 60 % zu Grunde ( Urk. 6/3/1). 4.2
Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gilt d ie Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der pe rsönlichen Überwachung bedarf (vgl. auch Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG). Ist die Beschwerdeführerin in allen alltäglichen Le bensverrichtungen ( Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/ Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrich ten der Notdurft, Fortbewegung im oder ausser Haus /Kon taktaufnahme ; BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a ) beeinträchtigt , ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass
- wie geltend gemacht ( Urk. 1 S. 5 Rz
9) - ein umfassender Betreuungsbedarf besteht. 4.3
Es ist unbestritten, dass der Ehemann der Beschwerdefü hrerin in der Zeit ab Juni 2015, das heisst ab dem hier massgeblichen Zeitpunkt ab Zusprechung der Er gänzungsl eistungen keiner
Erwerbstätigkeit nachging. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, bis zur Einstellung der Assistenzperson im Juli 2018 habe ih r Ehemann sie alleine b etreuen müssen . Hilfe von Dritten hätten nur einige Familienmitglieder in geringfügigem Umfang geleistet , beispielsweise für gele gentliche Einkäufe oder für die Zubereitung einer Mahlzeit ( Urk. 1 S. 5 Rz 9). Grundsätzlich anerkennt die Beschwerdegegnerin die Betreuungsleistungen durch den Ehemann, vertritt aber den Standpunkt, dies schliesse eine zumindest teilzeitliche Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % nicht aus ( Urk. 2 S. 3 Rz 4). Für die Zeit ab Juni 2015 bis zur Ein stellung einer Assistenzperson kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden, zumal die Beschwerdegegnerin die Ausführun gen der Beschwerdeführerin , sie habe abgesehen von der sporadischen Mithilfe durch Familienangehörige für einzelne Hilfeleistungen einzig auf die Betreuung durch ihren Ehemann zählen können , nicht in Abrede stellte . In dieser Situation war es dem Ehemann nicht zumu tbar, nebst der umfassenden Betreuung bei sämtlichen Lebensverrichtungen und der dauernden Pflege seiner Ehefrau und der erforderlichen persönlichen Überwachung im Rahmen der ehelichen Bei standspflicht zusätzlich eine Erwerbstätigkeit auszuüben, auch nicht in teilzeitli chem Ausmass. 4.4
Ab Juli 2018 änderte sich die Situation grundlegend. Mit der Anstellung der As sistenzperson, die neben der persönlichen Betreuung
der Beschwerdeführerin
auch den Haushalt führ t und bei der gesellschaftlichen Teilhabe und der Freizeit gestaltung unterstützt , und die überdies bei Bedarf auch während der Nacht ein setzbar ist ( Urk. 3 S. 1), sind die Voraussetzungen für eine berufliche Tätigkeit des Ehemannes grundsätzlich gegeben . Da die Beschwerdeführerin ab Juli 2018 während 42,5 Stunden pro Woche umfassend durch die Assistenzperson betreut wird , ist nicht ersichtlich, weswegen dem Ehemann nicht eine erwerbliche Tätig keit im zeitlichen Umfang von 50 % möglich sein soll. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin , mit der Assistenzperson sei eine Betreuung während acht Stun den pro Tag gewährleistet, während es i n der übrigen Zeit nach w ie vor die Auf gabe ihres Ehemannes sei , sie zu betreuen. Insbesondere nachts müsse er sie unter Umständen mehrmals beim Gang auf die Toilette begleiten, wodurch sein Schlaf rhythmus gestört werde ( Urk. 1 S . 6 Rz 12). Diese Argumente vermögen eine gänzliche Unzumutbarkeit nicht zu begründen. Die Assistenzperson gewährleistet während fünf Tagen eine Betreuung von jeweils mindestens acht Stunden . Auch wenn d er Ehemann in der übrigen Zeit weiterhin für die Betreuung der Beschwer deführerin zustä ndig ist, die er vor Stellenantritt der Assistenzperson allein zu leisten vermochte, ist damit nicht dargetan, weswegen es ihm daneben nicht mög lich sein soll, zumindest teilzeitlich im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen . Es ist auch nicht dargetan, dass die Betreuung der Be schwerdeführerin in der übrigen Zeit eine stetige unmittelbare Präsenz erfordert. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin nur geltend, die Nachtruhe des Eheman nes werde dadurch beeinträchtigt, dass er sie zur Toilette begleiten müsse. Des wegen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ehemann schlech terdings keine Gelegenheit mehr blei b t, sich für eine zumindest halbtägige erwerbliche Tätigkeit
- während der Arbeitszeit der Assistenzperson - ausreichend zu erholen. 4.5
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend , auch das fortgeschrittene Alter ihres Ehemannes, dessen langjährige Absenz vom Arbeitsm arkt und mangelhaft e Deutschkenntnisse stünden der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen (Urk. 1 S. 5 f. Rz 10).
Zutreffend ist, dass es sich hierbei um Umstände handelt , die geeignet sind, eine berufliche Ei ngliederung zu erschweren. Dass deswegen eine Eingliederung
des Ehemannes der Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist , ist
jedoch nicht dargetan. Dessen Erwerbslosigkeit ist in erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass trotz Einstellung seiner Invalidenrente per Dezember
2014 und 100%iger Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ( Urk. 8) bislang keiner lei
Anstrengungen zur beruflichen Reintegration unternommen wurden (vgl. Urk. 6/17) . Weder weist die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auf solche Bemühungen hin, noch sind solche dokumentiert. Damit ist die Erwerbslosigkeit auf vom Ehemann der Beschwerdeführerin zu vertre tende Ursachen zurückzufüh ren. An der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Aufnahme einer E rwerbstätigkeit ändert dies nichts . 4.6
Rechtsprechungsgemäss ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme oder die Ausdehnung eine r Erwerbs tätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Ab wesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleis tung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls ein e realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_265/2015 vom 1 2. Oktober 2015 E. 3.4.1). Bei Einräumung der Anpassungsfrist bedarf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. September 2013 E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin macht eine Anpassungsfrist von mindestens sechs Mo naten geltend ( Urk. 1 S. 6 Rz 12). Im Falle der Anrechnung des Einkommens nichtinvalider Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei laufenden Leistungen erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehegatten ist aber gleichwohl eine angemessene Frist zu setze n , in der er sich auf die neue Situation einstellen kann. Diese kann je nach den Umständen im Einzelfall bis sechs Monate dauern ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159 f.). Die Über gangsfrist beginnt im Falle einer rückwirkenden Zusprechung von Ergänzungs leistungen nicht mit dem Verfügungserlass, sondern bereits a b potenziellem Anspruchsbeginn (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 2 6. Juli
2019 E.
5.3.2). Vorl iegend kann die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab der
E instellung der Assistenzperson, das heisst ab Juli 2018 erfolgen. Ab dann w ar dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in teilzeitlichem Rahmen von mindestens 50 % zuzumuten. Eine Anpassungsfrist gewährte die Beschwerdegegnerin nicht, vielmehr erfolgte mit Verfügung vom 2 7. Juni 2018 ( Urk. 6/42) eine Anrechnung des hypothetischen Einkommens mit Wirkung ab Juni 2015 (vgl. Urk. 6/52). Auch im Einspracheentscheid ( Urk.
2) äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht zur Frage der Anpassungsfrist.
Aufgrund der nicht bestrittenen ungünstigen Faktoren, das heisst das fortge schrittene Alter des am 2 8. Januar 1957 geborenen Ehemannes der Beschwerde führ erin, seine nicht gänzlich intakte Gesundheit ( Urk. 8) , die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
- g emäss den im Abklärungsverfahren gemachten Angaben, arbeitete der Ehemann der Beschwerdeführerin letztmals 2006 zu 50 % als Chauf feur ( Urk. 6/17/1)
- und die mangelhafte n Deutschkenntnisse ,
ist mit einer
deut lich erschwerten Eingliederung zu rechnen . Eine Anpassungsfrist von sechs Mo naten ist bei dieser Sachlage angemessen. Damit steht der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes basierend auf einer Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 % ab Januar
2019 nichts entgegen. Den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Juni 2015 bis Ende 2018 hat die Beschwerdegegnerin demgemäss ohne die Anrechnung eines hypo thetischen Einkommens des Ehemannes zu ermitteln. 5. 5.1
Da dem Ehemann der Beschwerdeführerin ab Januar 2019 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im zeitlichen Umfang von 50 % zumutbar gewesen ist, ist die Höhe des damit erzielbaren Einkommens zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin ging im Berechnungsblatt vom 2 7. Juni 2018 von einem monatlichen Lohn (Zentral wert) von Fr. 5'120.-- aus ( Urk. 6/40). S ie
ermittelte das hypothetische Einkom men somit offensichtlich anhand der statistischen Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) . Das erzielbare Jahres einkommen, basierend auf einem Pensum von 80 % und unter Berücksichtigung der Lohnabzüge (vgl. Art. 11a ELV) ,
bezifferte die Beschwerdegegnerin sodann mit Fr. 42'201.-- ( Urk. 6/40) . Diese Berechnung bemängelte die Beschwerdefüh rerin zwar nicht, es bleibt aber unklar ,
auf welche r zeitliche r Basis der gewählte
Tabellenlohn beruht . Die im Berechnungszeitpunkt publizierte LSE 2014 weist als Zentralwert (Total) der Männerlöhne auf dem Kompetenzniveau 1 (einfache Tä tigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) einen Lohn von Fr. 5'312.-- aus (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level). Der analoge Lohn gemäss LSE 2012 betrug Fr. 5'210.-- (LSE 2012 TA1_tirage_skill_level). Möglicherweise wurde der Zen tralwert der Männerlöhne des Jahres 2012 mit vertauschten Mittelziffern ins Be rechnungsblatt übernommen. Hinzu kommt, dass eine Anpassung des Lohnes an die Nominallohnentwicklung über die Jahre nicht stattfand. Das jährliche Ein kommen von Fr. 42'201.--- findet sich unverändert
in den Berechnungen für den gesamten Zeitraum ab Juni 2015 (vgl. Urk. 6/45/2, Urk. 6/47/2, Urk. 6/49/2, Urk. 6/52/2, Urk. 6/56/2). 5.2
I n der zusammen mit dem Einspracheentscheid erlassenen Verfügung vom 17. Mai 2019 berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerde führerin neu (Erwerbstätigkeit des Ehemannes im zeitlichen Umfang von 50 % anstelle von 80 %; Urk. 6/92). Aus den Berechnungsblättern zur Verfügung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das zumutbarerweise erzielbare Einkommen nunmehr mit Fr. 30'720.-- bezifferte ( Urk. 6/96/1, Urk. 6/98/1, Urk. 6/99/1, Urk. 6/102/1, Urk. 6/104/1, Urk. 6/106/1, Urk. 6/110/1). Die Beschwerdegegnerin ging dabei wiederum
von einem Monatseinkommen von Fr. 5'120.-- aus (vgl. Urk. 6/40) , rechnete dieses auf das gesamte Jahr hoch und passte es dem zumut baren Beschäftigungsgrad an ( Fr. 5'120. -- x 12 x 0,5 ). Anders als bei der der Verfügung vom 2 7. Juni 2018 zu Grunde liegenden Berechnung erfo lgte keine Nettolohnberechnung im Sinne von Art. 11a ELV. 5.3
Zusammenfassen d ergibt sich, dass die Ermittlung des hypothetischen Einkom mens des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar ist. Werden Ta bellenlöhne hinzugezogen, was hier im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, muss erkenn bar sein, auf welche Erhebung ab gestellt wird , und gegebenenfalls ist der Lohn der seit der betreffenden Erhebung aufgelaufenen Entwicklung der Nomi nallöhne anzupassen (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 2018, T39; abrufbar im Internet) . Ebenso ist zu beachten, dass die Löhne der LSE auf einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche beruhen, wohingegen die durchschnittliche wöchent liche Arbeitszeit in der Schweiz seit 2011 bei 41,7 Wochenstunden liegt (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01; abrufbar im Internet). Ebenso ist zu be rücksichtig en, dass vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten und die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind ( Art. 11a ELV). Die Beschwerdegegnerin wird auf dieser Grundlage eine rechtskonforme Berechnung durchzuführen haben . 5.4
Die Beschwerdeführerin wies in der Beschwerdeschrift d a rauf hin , dass ihr
1957 geborene r Ehemann nach der Zurücklegung seines 6 3. Altersjahres am 2 8. Januar 2020 (vgl. Urk. 6/3/1) gestützt auf Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) einen Vorbezug seiner AHV-Altersrente zu beantragen beabsichtigte ( Urk. 1 S. 6 Rz 12) . Ob er dies getan hat, ist nicht aktenkundig . Da es sich um eine au sserhalb des durch den angefochtenen Entscheid definierten massgebenden Zeitraums liegende Tatsache handelt, erüb rigt es sich ,
dieser Frag e weiter nachzugehen . Im Übrigen aber hat dies, s elbst wenn es sich so verhält, auf die nach den Umständen gebotene Erzielung eines Erwerbseinkommens ab Januar 2019 k einen Einfluss. Da ein Vorbezug der AHV-Altersrente frühestens ab Februar 2020 in Betracht fällt ( Art. 40 Abs. 1 erster Halbsatz von Satz 2) , kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, ein Vorbezug der AHV-Altersrente rechtfertige den
gänzlich en
Verzicht auf die Anrechnung eines Einkommens (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz 12) ,
nicht gefolgt werden. Die dem Ehe mann der Beschwerdeführerin ab Januar 2019 zumutbare Erzielung eines Er werbseinkommens hat
als voraussichtlich längere Zeit dauernde Veränderung im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV Berücksichtigung zu finden . Allf ällige spä tere anspruchserhebliche Sachverhaltsänderungen sind zum gegebenen Zeitpunkt zu berücksichtigen. 5.5
N ach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der ange fochtene Einspracheentscheid
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom
1 7. Mai 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Anspruch der Be schwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2015 bis Ende Dezember 2018 ohne Anrechnung eines hypotheti schen Einkommens des Ehemannes und den Anspruch ab Januar 2019 unter Berücksichtigung des im Sinne der Erwä gungen zu ermittelnden hypothetischen Einkommens festsetze. 6.
Betreffend den Anspruch ab Beginn im Juni 2015 bis Ende 2018 obsiegt die Be schwerdeführerin , indem selbiger ohne die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes festzusetzen ist. Betreffend den Anspruch ab Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin das zumutbarerweise erzielbare Einkommen neu zu berechnen . Die diesbezügliche Rückweisung kommt einem Obsiegen gleich ( BGE 137 V 57 E. 2.2 ). Damit hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Als angemessen erweist sich unter Berücks ichtigung der genannten Kri terien eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500 .-- (Auslagenersatz und Mehr wertsteuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 7. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück gewiesen wird, damit diese einerseits den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2015 bis Ende Dezember 2018 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes bestimme und andererseits den Anspruch ab Januar 2019 unter Berücksichtigung eines im Sinne der Erwägungen neu zu ermit telnden hypothetischen Einkommens festsetze. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm