Sachverhalt
1.
1.1
Die 1965 geborene X.___
war in Y.___ wohnhaft, als sie am 2 3. Mai 2018 bei der Ausgleichskasse Luzern (heute: WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern ) , das Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente ein reichte ( Urk. 6/3 , Urk. 6/28 ). Am 2 8. Juni 2018 und am 3. Juli 2018 wurde sie von der Ausgleichskasse aufgefordert, eine Kopie der Renten-Anmeldung bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung sowie eine unterschriebene Vollmacht
einzureichen , damit die Ausgleichskasse bei der Vorsorgeeinrichtung eine Verrechnung ihrer Vorschussleistungen mit der Rentennachzahlung der beruflichen Vorsorge beantragen könne
( Urk. 6/11-12 , Urk. 6/15 ; vgl. auch Urk. 6/10). Am 2 7. Juli 2018 wurde der Versicherten der Mietvertrag für ihre Wohnung in Y.___ (vgl. Urk. 6/9) per 3 1. August 2018 gekündigt ( Urk. 3/4 ).
Mit eingeschriebenem Brief vom 6. September 2018 , zugestellt am 1 2. September 2018, ermahnte die Ausgleichskasse die Versicherte, die fehlenden Unterlagen bis 2 6. September 2018 einzureichen. Zusätzlich wies sie die Versicherte darauf hin, dass sie andernfalls gezwungen sei, aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden oder, falls dies nicht möglich sei, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten ( Urk. 6/20; vgl. auch Urk. 6/ 16- 18).
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 trat die Ausgleichskasse auf die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ein . Dies begründete sie damit , dass die Versicherte die fehlenden Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht habe ( Urk. 6/22). Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde von der Versicherten nicht abgeholt und der Ausgleichskasse am 2 6. Oktober 2018 retourniert ( Urk. 6/23). Mit Schreiben vom 1 2. November 2018 ersuchte die Versicherte die Ausgleichsk asse, ihr die Verfügung per A-Post zuzustellen ( Urk. 6/24), was die Kasse am 1 4. November 2018 tat ( Urk. 6/25). Ab 3 0. November 2018 befand sich der Wohnsitz der Versicherten , die am 2 1. November 2018 an ihre neue Adresse umgezogen war ( Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 6/9), in Z.___ ( Urk. 6/27 ). 1.2
Mit Schreiben vom
1 1. Dezember 2018 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung ( Urk. 6/26). Darauf trat die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 6. März 2019 nicht ein, da die Versicherte nicht innert der bis 1 6. November 2018 laufenden Einsprachefrist gehandelt habe und ihre Eingabe deshalb verspätet erfolgt sei ( Urk. 2 S. 2). 2.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 (Urk. 4) überwies das Kantons gericht L uzern , 3. Abteilung, die Beschwerde der Versicherten vom 30. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2019 (Urk. 1) sowie die Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 2 0. Mai 2019 ( Urk. 5/3; vgl. auch Urk. 5/2) zuständig keitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Züric h . Auf telefonische Aufforderung hin (vgl. Urk. 7) reichte das Kantonsgericht Luzern das Original der Beschwerde vom 30. März 2019 (Urk. 8) nach.
Da die Beschwerdeschrift vom 30. März 2019 (Urk. 8) nicht eigenhändig unter zeichnet war, sondern nur eine fotokopierte Unterschrift vorlag, setzte das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019
– zugestellt am 1 8. Juli 2019 ( Urk.
10) - eine 10tägige Frist an, um die ihr zugestellte Kopie d er Beschwerdeschrift dem Gericht eigenhändig unterzeichnet zurückzusenden. Gleichzeitig drohte ihr das Gericht an , dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde ( Urk. 9 ).
Am 1 8. Juli 2019 sandte die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 8. Juli 2019 an das Gericht zurück mit dem handschriftlichen Vermerk «Nein Danke!», gefol gt von der Angabe ihrer Adresse ( Urk. 11 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Sozialversicherungsg ericht des Kantons Zürich ist gemäss Art . 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) örtlich zuständig, da die Beschwerdeführerin zur Zeit der Beschwerdeerhebung in Z.___
im Kanton Zürich Wohnsitz hatte ( Urk. 1 S. 1, Urk. 6/27 ). 2.
2.1
Die Beschwerdeschrift muss unterzeichnet sein (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO). Eine fotokopierte oder per Telefax übermittelte Unterschrift genügt nicht; die Unterschrift hat eigenhändig zu erfolgen (vgl. BGE 120 V 413 mit Hinweisen, 112 Ia 173; Pra 1992 Nr. 26). Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer). 2.2
Die Beschwerdeschrift vom 30. März 2019 ist nicht eigenhändig unter zeichnet, sondern enthält nur eine fotokopierte Unterschrift (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 8. Juli 2019 sandte die Beschwerdeführerin
innert der ihr angesetzten Nachfrist ( Urk.
9) die Nachfristv erfügung vom 8. Juli 2019 an das Gericht zurück .
Auf der Verfügung hatte sie handschriftlich ihren Namen und ihre Adresse mit der Bemerkung «Nein Danke!»
vermerkt ( Urk. 11) .
Damit ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde erfüllt , so dass auf die Beschwerde einzutreten ist . Im Übrigen bestehen aufgrund der gesamten Umstände keine hinreichenden Gründe, um die Bemerkung «Nein Danke!» als
( klaren und unbedingten ) Rückzug der Beschwerde interpretieren zu können . 3 .
3.1
Da die Ausgleichskasse mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2019 nicht auf die Einsprache eingetreten ist , ist lediglich zu prüfen, ob sie zu Recht einen Nichteintreten sentscheid er lassen hat . Auf die materiellrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 1 f. ) kann
demgegenüber nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 3 .2
Nach Art . 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
Eine eingeschriebene Postsendung, welche einen mit Rechtsmittel anfechtbaren Entscheid enthält, gilt grundsätzlich in demjenigen Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung gestützt auf Art . 38 Abs. 2 bis
ATSG
als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt. Voraussetzung für diese sogenannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung hat rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3).
Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern und sind rechtlich unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts C 189/05 vom 5. Januar 2006 E. 3.4). Hingegen kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wurde. Ein solche Aus kunft kann darin bestehen, dass der mit der Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid der betroffenen Person noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird und ohne den Vorbehalt erfolgt, dass die erneute Zustellung rein informations halber gesche he und die Frist für ein allfäl liges Rechtsmittel schon mit der fingierten Zustellung am Ende der postalischen Abholfrist begonnen habe (Urteile des Bundesgerichts 8C_374/2014 vom 1 3. August 2014 E. 3.3-4, P 9/02 vom 2. Juli 2002 E. 1 so wie C 189/05 vom 5. Januar 2006 E. 3.4 und 3.5.5, je mit weiteren Hinweisen).
Der all gemeine Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuches ( ZGB ) , wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Verfahrensrecht massgeblich. So trägt die rechtssuchende Person die Beweislast für die Recht zeitigkeit ihres Rechtsmittels , die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss
(BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen). F ür die Frage der (erstmaligen) Zustellung der Verfügung ist der Absender objektiv beweisbelastet (Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2012 vom 1 2. Dezember 2012). 3 .3
Die eingeschrieben an die Adresse der Beschwerdeführerin in Y.___ versandte Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde der Ausgleichskasse am 2 6. Oktober 2018 von der Post retourniert mit der Bemerkung, die Sendung sei nicht abgeholt worden ( Urk. 6/23). Die Ausgleichskasse macht geltend , dass der erste erfolglose Zustellungsversuch am 1 0. Oktober 2018 erfolgt sei
und die Sendung deshalb gestützt auf die Zustellfiktion von Art. 38 Abs. 2 bis ATSG sieben Tage später, am 1 7. Oktober 2018, als zugestellt gelte . Die dreissigtägige Einsprachefrist habe demnach am 1 6. November 2018 geendet ( Urk. 2 S. 2) . Die Beschwerdeführerin musste wegen der zuvor erfolgten Korrespondenz (vgl. Urk. 6/20) mit der Zustellung der Verfügung vom 9. Oktober 2018 rechnen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art . 38 Abs. 2 bis
ATSG grundsätzlich anwendbar ist . Das Datum des von der Ausgleichskasse behaupteten
erstmaligen erfolglosen Zustellungsversuchs (1 0. Oktober 2018) ist aber aktenmässig nicht hinreichend belegt, da eine Sendungsinformation der Post fehlt (vgl. Urk. 6/23) .
Da die retournierte Verfügung am 2 6. Oktober 2018 bei der Ausgleichskasse einging ( Urk. 6/23) , muss d ie
entsprechende Sendung spätestens am 2 5. Oktober 2018 bei der Post aufgegeben worden sein . Der Entscheid
hat
daher nach Ablauf der s iebentä g ige n Frist gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG spätestens einen Tag früher, am
2 4. Oktober 2018,
als zugestellt zu gelten . Bei einem Beginn am 2 5. Oktober 2018 ist die dreissigtägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG folglich spätestens am
Freitag , 2 3 . November 2018 , abgelaufen.
Damit erfolgte d ie auf den 1 1. Dezember 2018 datierte Einsprache auf jeden Fall nicht innert der 30tägigen Einsprachefrist.
3.4
Zu prüfen ist jedoch weiter, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Vertrauens schutzes annehmen durfte, die Einsprach efrist beginne erst mit der zweiten Zustellung zu laufen.
Am 1 4. November 2018 versandte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 9. Oktober 2018 zum zweiten Mal per A-Post (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/25) . Die Beschwerdeführerin hat die se
Postsendung erhalten ( Urk. 3/3). Die S endung erfolgte ohne den Vorbehalt, dass die erneute Zustellung rein informationshalber geschehe und die Frist für ein allfälliges Rechtsmittel schon mit der fingierten Zustellung am Ende der postalischen Abholfrist begonnen habe ( Urk. 3/3, Urk. 6/25). Bei dieser Sachlage durfte die Beschwerdeführerin grundsätzlich in guten Treuen davon ausgehen, dass es sich bei der zweiten Zustellung der Verfügung vom 9. Oktober 2018 um die fristauslösende Eröffnung handelte.
Allerdings wird für die Annahme eines vertrauensb egründenden Tatbestands weiter v orausgesetzt, dass die zweite Zustellung vor Ablauf der
– durch die erste Zustellung ausgelösten - Einsprachefrist erfolgte. Nach dem Gesagten ist das Datum der erstmaligen Zustellung der Verfügung vom 9. Oktober 2018 aktenmässig nicht hinreichend belegt. Deshalb kann nicht bestimmt werden , wann die 30täg ige Einsprachefrist endete. Ebenso wenig kann mit Blick auf die Akten
das D atum der zweiten Zustellung eruiert werden: Diese
erfolgte nicht eingeschrieben , die Beschwerdeführerin hat den Zeitpunkt
– etwa durch einen Vermerk auf der Verfügung - nicht dokumentiert (vgl. Urk. 3/3) und die Parteien haben sich zu diesem Punkt bisher nicht geäussert. Damit ist unklar, ob die erneute Zustellung der Verfügung vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgte und die F rist deshalb erst mit der zweite n Zustellung zu laufen begann. 3.5
Da die Verfügung vom 9. Oktober 2018 zum zweiten Mal am 1 4. November 2018 versandt wurde, kann beim gegenwärtigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass
– falls der Fristenlauf erst mit der zweiten Zustellung begann - die Einsprache vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6/26) rechtzeitig erfolgte . Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen kläre, die Akten soweit nötig ergänze und hernach erneut (formell oder materiell) über die Einsprache befinde. Dabei wird sie gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Einsprachefrist aufgrund
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe wiederherzustellen ist ( Urk. 1 S. 2 f.) .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 6. März 2019 aufgeho ben und die Sache an die WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse L uzern , zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, erneut über die Einsprache befinde . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 5/3 - WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Ausgleichskasse L uzern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 L uzern , zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 1. Dezember 2018 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung ( Urk. 6/26). Darauf trat die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 6. März 2019 nicht ein, da die Versicherte nicht innert der bis 1 6. November 2018 laufenden Einsprachefrist gehandelt habe und ihre Eingabe deshalb verspätet erfolgt sei ( Urk.
E. 1.1 Die 1965 geborene X.___
war in Y.___ wohnhaft, als sie am 2 3. Mai 2018 bei der Ausgleichskasse Luzern (heute: WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern ) , das Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente ein reichte ( Urk. 6/3 , Urk. 6/28 ). Am 2 8. Juni 2018 und am 3. Juli 2018 wurde sie von der Ausgleichskasse aufgefordert, eine Kopie der Renten-Anmeldung bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung sowie eine unterschriebene Vollmacht
einzureichen , damit die Ausgleichskasse bei der Vorsorgeeinrichtung eine Verrechnung ihrer Vorschussleistungen mit der Rentennachzahlung der beruflichen Vorsorge beantragen könne
( Urk. 6/11-12 , Urk. 6/15 ; vgl. auch Urk. 6/10). Am 2 7. Juli 2018 wurde der Versicherten der Mietvertrag für ihre Wohnung in Y.___ (vgl. Urk. 6/9) per 3 1. August 2018 gekündigt ( Urk. 3/4 ).
Mit eingeschriebenem Brief vom 6. September 2018 , zugestellt am 1 2. September 2018, ermahnte die Ausgleichskasse die Versicherte, die fehlenden Unterlagen bis 2 6. September 2018 einzureichen. Zusätzlich wies sie die Versicherte darauf hin, dass sie andernfalls gezwungen sei, aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden oder, falls dies nicht möglich sei, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten ( Urk. 6/20; vgl. auch Urk. 6/ 16- 18).
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 trat die Ausgleichskasse auf die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ein . Dies begründete sie damit , dass die Versicherte die fehlenden Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht habe ( Urk. 6/22). Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde von der Versicherten nicht abgeholt und der Ausgleichskasse am 2 6. Oktober 2018 retourniert ( Urk. 6/23). Mit Schreiben vom 1 2. November 2018 ersuchte die Versicherte die Ausgleichsk asse, ihr die Verfügung per A-Post zuzustellen ( Urk. 6/24), was die Kasse am 1 4. November 2018 tat ( Urk. 6/25). Ab 3 0. November 2018 befand sich der Wohnsitz der Versicherten , die am 2 1. November 2018 an ihre neue Adresse umgezogen war ( Urk.
E. 1.2 Mit Schreiben vom
E. 2 Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 (Urk. 4) überwies das Kantons gericht L uzern , 3. Abteilung, die Beschwerde der Versicherten vom 30. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2019 (Urk. 1) sowie die Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 2 0. Mai 2019 ( Urk. 5/3; vgl. auch Urk. 5/2) zuständig keitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Züric h . Auf telefonische Aufforderung hin (vgl. Urk. 7) reichte das Kantonsgericht Luzern das Original der Beschwerde vom 30. März 2019 (Urk. 8) nach.
Da die Beschwerdeschrift vom 30. März 2019 (Urk. 8) nicht eigenhändig unter zeichnet war, sondern nur eine fotokopierte Unterschrift vorlag, setzte das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019
– zugestellt am 1 8. Juli 2019 ( Urk.
10) - eine 10tägige Frist an, um die ihr zugestellte Kopie d er Beschwerdeschrift dem Gericht eigenhändig unterzeichnet zurückzusenden. Gleichzeitig drohte ihr das Gericht an , dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde ( Urk. 9 ).
Am 1 8. Juli 2019 sandte die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 8. Juli 2019 an das Gericht zurück mit dem handschriftlichen Vermerk «Nein Danke!», gefol gt von der Angabe ihrer Adresse ( Urk. 11 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Sozialversicherungsg ericht des Kantons Zürich ist gemäss Art . 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) örtlich zuständig, da die Beschwerdeführerin zur Zeit der Beschwerdeerhebung in Z.___
im Kanton Zürich Wohnsitz hatte ( Urk. 1 S. 1, Urk. 6/27 ).
E. 2.1 Die Beschwerdeschrift muss unterzeichnet sein (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO). Eine fotokopierte oder per Telefax übermittelte Unterschrift genügt nicht; die Unterschrift hat eigenhändig zu erfolgen (vgl. BGE 120 V 413 mit Hinweisen, 112 Ia 173; Pra 1992 Nr. 26). Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).
E. 2.2 Die Beschwerdeschrift vom 30. März 2019 ist nicht eigenhändig unter zeichnet, sondern enthält nur eine fotokopierte Unterschrift (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 8. Juli 2019 sandte die Beschwerdeführerin
innert der ihr angesetzten Nachfrist ( Urk.
9) die Nachfristv erfügung vom 8. Juli 2019 an das Gericht zurück .
Auf der Verfügung hatte sie handschriftlich ihren Namen und ihre Adresse mit der Bemerkung «Nein Danke!»
vermerkt ( Urk. 11) .
Damit ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde erfüllt , so dass auf die Beschwerde einzutreten ist . Im Übrigen bestehen aufgrund der gesamten Umstände keine hinreichenden Gründe, um die Bemerkung «Nein Danke!» als
( klaren und unbedingten ) Rückzug der Beschwerde interpretieren zu können .
E. 3 .2
Nach Art . 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
Eine eingeschriebene Postsendung, welche einen mit Rechtsmittel anfechtbaren Entscheid enthält, gilt grundsätzlich in demjenigen Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung gestützt auf Art . 38 Abs. 2 bis
ATSG
als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt. Voraussetzung für diese sogenannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung hat rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3).
Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern und sind rechtlich unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts C 189/05 vom 5. Januar 2006 E. 3.4). Hingegen kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wurde. Ein solche Aus kunft kann darin bestehen, dass der mit der Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid der betroffenen Person noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird und ohne den Vorbehalt erfolgt, dass die erneute Zustellung rein informations halber gesche he und die Frist für ein allfäl liges Rechtsmittel schon mit der fingierten Zustellung am Ende der postalischen Abholfrist begonnen habe (Urteile des Bundesgerichts 8C_374/2014 vom 1 3. August 2014 E. 3.3-4, P 9/02 vom 2. Juli 2002 E. 1 so wie C 189/05 vom 5. Januar 2006 E. 3.4 und 3.5.5, je mit weiteren Hinweisen).
Der all gemeine Grundsatz von Art.
E. 3.1 Da die Ausgleichskasse mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2019 nicht auf die Einsprache eingetreten ist , ist lediglich zu prüfen, ob sie zu Recht einen Nichteintreten sentscheid er lassen hat . Auf die materiellrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 1 f. ) kann
demgegenüber nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
E. 3.4 Zu prüfen ist jedoch weiter, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Vertrauens schutzes annehmen durfte, die Einsprach efrist beginne erst mit der zweiten Zustellung zu laufen.
Am 1 4. November 2018 versandte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 9. Oktober 2018 zum zweiten Mal per A-Post (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/25) . Die Beschwerdeführerin hat die se
Postsendung erhalten ( Urk. 3/3). Die S endung erfolgte ohne den Vorbehalt, dass die erneute Zustellung rein informationshalber geschehe und die Frist für ein allfälliges Rechtsmittel schon mit der fingierten Zustellung am Ende der postalischen Abholfrist begonnen habe ( Urk. 3/3, Urk. 6/25). Bei dieser Sachlage durfte die Beschwerdeführerin grundsätzlich in guten Treuen davon ausgehen, dass es sich bei der zweiten Zustellung der Verfügung vom 9. Oktober 2018 um die fristauslösende Eröffnung handelte.
Allerdings wird für die Annahme eines vertrauensb egründenden Tatbestands weiter v orausgesetzt, dass die zweite Zustellung vor Ablauf der
– durch die erste Zustellung ausgelösten - Einsprachefrist erfolgte. Nach dem Gesagten ist das Datum der erstmaligen Zustellung der Verfügung vom 9. Oktober 2018 aktenmässig nicht hinreichend belegt. Deshalb kann nicht bestimmt werden , wann die 30täg ige Einsprachefrist endete. Ebenso wenig kann mit Blick auf die Akten
das D atum der zweiten Zustellung eruiert werden: Diese
erfolgte nicht eingeschrieben , die Beschwerdeführerin hat den Zeitpunkt
– etwa durch einen Vermerk auf der Verfügung - nicht dokumentiert (vgl. Urk. 3/3) und die Parteien haben sich zu diesem Punkt bisher nicht geäussert. Damit ist unklar, ob die erneute Zustellung der Verfügung vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgte und die F rist deshalb erst mit der zweite n Zustellung zu laufen begann.
E. 3.5 Da die Verfügung vom 9. Oktober 2018 zum zweiten Mal am 1 4. November 2018 versandt wurde, kann beim gegenwärtigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass
– falls der Fristenlauf erst mit der zweiten Zustellung begann - die Einsprache vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6/26) rechtzeitig erfolgte . Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen kläre, die Akten soweit nötig ergänze und hernach erneut (formell oder materiell) über die Einsprache befinde. Dabei wird sie gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Einsprachefrist aufgrund
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe wiederherzustellen ist ( Urk. 1 S. 2 f.) .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 6. März 2019 aufgeho ben und die Sache an die WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse L uzern , zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, erneut über die Einsprache befinde . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 5/3 - WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Ausgleichskasse L uzern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 L uzern , zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 8 des Zivilgesetzbuches ( ZGB ) , wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Verfahrensrecht massgeblich. So trägt die rechtssuchende Person die Beweislast für die Recht zeitigkeit ihres Rechtsmittels , die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss
(BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen). F ür die Frage der (erstmaligen) Zustellung der Verfügung ist der Absender objektiv beweisbelastet (Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2012 vom 1 2. Dezember 2012). 3 .3
Die eingeschrieben an die Adresse der Beschwerdeführerin in Y.___ versandte Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde der Ausgleichskasse am 2 6. Oktober 2018 von der Post retourniert mit der Bemerkung, die Sendung sei nicht abgeholt worden ( Urk. 6/23). Die Ausgleichskasse macht geltend , dass der erste erfolglose Zustellungsversuch am 1 0. Oktober 2018 erfolgt sei
und die Sendung deshalb gestützt auf die Zustellfiktion von Art. 38 Abs. 2 bis ATSG sieben Tage später, am 1 7. Oktober 2018, als zugestellt gelte . Die dreissigtägige Einsprachefrist habe demnach am 1 6. November 2018 geendet ( Urk. 2 S. 2) . Die Beschwerdeführerin musste wegen der zuvor erfolgten Korrespondenz (vgl. Urk. 6/20) mit der Zustellung der Verfügung vom 9. Oktober 2018 rechnen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art . 38 Abs. 2 bis
ATSG grundsätzlich anwendbar ist . Das Datum des von der Ausgleichskasse behaupteten
erstmaligen erfolglosen Zustellungsversuchs (1 0. Oktober 2018) ist aber aktenmässig nicht hinreichend belegt, da eine Sendungsinformation der Post fehlt (vgl. Urk. 6/23) .
Da die retournierte Verfügung am 2 6. Oktober 2018 bei der Ausgleichskasse einging ( Urk. 6/23) , muss d ie
entsprechende Sendung spätestens am 2 5. Oktober 2018 bei der Post aufgegeben worden sein . Der Entscheid
hat
daher nach Ablauf der s iebentä g ige n Frist gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG spätestens einen Tag früher, am
2 4. Oktober 2018,
als zugestellt zu gelten . Bei einem Beginn am 2 5. Oktober 2018 ist die dreissigtägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG folglich spätestens am
Freitag , 2 3 . November 2018 , abgelaufen.
Damit erfolgte d ie auf den 1 1. Dezember 2018 datierte Einsprache auf jeden Fall nicht innert der 30tägigen Einsprachefrist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00038
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 1 7. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Ausgleichskasse Luzern Rechtsdienst Würzenbachstrasse 8, Postfach, 6000 Luzern 15 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1965 geborene X.___
war in Y.___ wohnhaft, als sie am 2 3. Mai 2018 bei der Ausgleichskasse Luzern (heute: WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse Luzern ) , das Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente ein reichte ( Urk. 6/3 , Urk. 6/28 ). Am 2 8. Juni 2018 und am 3. Juli 2018 wurde sie von der Ausgleichskasse aufgefordert, eine Kopie der Renten-Anmeldung bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung sowie eine unterschriebene Vollmacht
einzureichen , damit die Ausgleichskasse bei der Vorsorgeeinrichtung eine Verrechnung ihrer Vorschussleistungen mit der Rentennachzahlung der beruflichen Vorsorge beantragen könne
( Urk. 6/11-12 , Urk. 6/15 ; vgl. auch Urk. 6/10). Am 2 7. Juli 2018 wurde der Versicherten der Mietvertrag für ihre Wohnung in Y.___ (vgl. Urk. 6/9) per 3 1. August 2018 gekündigt ( Urk. 3/4 ).
Mit eingeschriebenem Brief vom 6. September 2018 , zugestellt am 1 2. September 2018, ermahnte die Ausgleichskasse die Versicherte, die fehlenden Unterlagen bis 2 6. September 2018 einzureichen. Zusätzlich wies sie die Versicherte darauf hin, dass sie andernfalls gezwungen sei, aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden oder, falls dies nicht möglich sei, auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten ( Urk. 6/20; vgl. auch Urk. 6/ 16- 18).
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 trat die Ausgleichskasse auf die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ein . Dies begründete sie damit , dass die Versicherte die fehlenden Unterlagen trotz mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht habe ( Urk. 6/22). Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde von der Versicherten nicht abgeholt und der Ausgleichskasse am 2 6. Oktober 2018 retourniert ( Urk. 6/23). Mit Schreiben vom 1 2. November 2018 ersuchte die Versicherte die Ausgleichsk asse, ihr die Verfügung per A-Post zuzustellen ( Urk. 6/24), was die Kasse am 1 4. November 2018 tat ( Urk. 6/25). Ab 3 0. November 2018 befand sich der Wohnsitz der Versicherten , die am 2 1. November 2018 an ihre neue Adresse umgezogen war ( Urk. 1 S. 7; vgl. auch Urk. 6/9), in Z.___ ( Urk. 6/27 ). 1.2
Mit Schreiben vom
1 1. Dezember 2018 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung ( Urk. 6/26). Darauf trat die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 6. März 2019 nicht ein, da die Versicherte nicht innert der bis 1 6. November 2018 laufenden Einsprachefrist gehandelt habe und ihre Eingabe deshalb verspätet erfolgt sei ( Urk. 2 S. 2). 2.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 (Urk. 4) überwies das Kantons gericht L uzern , 3. Abteilung, die Beschwerde der Versicherten vom 30. März 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2019 (Urk. 1) sowie die Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse vom 2 0. Mai 2019 ( Urk. 5/3; vgl. auch Urk. 5/2) zuständig keitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Züric h . Auf telefonische Aufforderung hin (vgl. Urk. 7) reichte das Kantonsgericht Luzern das Original der Beschwerde vom 30. März 2019 (Urk. 8) nach.
Da die Beschwerdeschrift vom 30. März 2019 (Urk. 8) nicht eigenhändig unter zeichnet war, sondern nur eine fotokopierte Unterschrift vorlag, setzte das Gericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019
– zugestellt am 1 8. Juli 2019 ( Urk.
10) - eine 10tägige Frist an, um die ihr zugestellte Kopie d er Beschwerdeschrift dem Gericht eigenhändig unterzeichnet zurückzusenden. Gleichzeitig drohte ihr das Gericht an , dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde ( Urk. 9 ).
Am 1 8. Juli 2019 sandte die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 8. Juli 2019 an das Gericht zurück mit dem handschriftlichen Vermerk «Nein Danke!», gefol gt von der Angabe ihrer Adresse ( Urk. 11 ) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Das Sozialversicherungsg ericht des Kantons Zürich ist gemäss Art . 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) örtlich zuständig, da die Beschwerdeführerin zur Zeit der Beschwerdeerhebung in Z.___
im Kanton Zürich Wohnsitz hatte ( Urk. 1 S. 1, Urk. 6/27 ). 2.
2.1
Die Beschwerdeschrift muss unterzeichnet sein (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO). Eine fotokopierte oder per Telefax übermittelte Unterschrift genügt nicht; die Unterschrift hat eigenhändig zu erfolgen (vgl. BGE 120 V 413 mit Hinweisen, 112 Ia 173; Pra 1992 Nr. 26). Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer). 2.2
Die Beschwerdeschrift vom 30. März 2019 ist nicht eigenhändig unter zeichnet, sondern enthält nur eine fotokopierte Unterschrift (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 8. Juli 2019 sandte die Beschwerdeführerin
innert der ihr angesetzten Nachfrist ( Urk.
9) die Nachfristv erfügung vom 8. Juli 2019 an das Gericht zurück .
Auf der Verfügung hatte sie handschriftlich ihren Namen und ihre Adresse mit der Bemerkung «Nein Danke!»
vermerkt ( Urk. 11) .
Damit ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde erfüllt , so dass auf die Beschwerde einzutreten ist . Im Übrigen bestehen aufgrund der gesamten Umstände keine hinreichenden Gründe, um die Bemerkung «Nein Danke!» als
( klaren und unbedingten ) Rückzug der Beschwerde interpretieren zu können . 3 .
3.1
Da die Ausgleichskasse mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. März 2019 nicht auf die Einsprache eingetreten ist , ist lediglich zu prüfen, ob sie zu Recht einen Nichteintreten sentscheid er lassen hat . Auf die materiellrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 1 f. ) kann
demgegenüber nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 3 .2
Nach Art . 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
Eine eingeschriebene Postsendung, welche einen mit Rechtsmittel anfechtbaren Entscheid enthält, gilt grundsätzlich in demjenigen Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung gestützt auf Art . 38 Abs. 2 bis
ATSG
als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt. Voraussetzung für diese sogenannte Zustellfiktion ist, dass der Adressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer Zustellung hat rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3).
Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der Zustellfiktion grundsätzlich nichts zu ändern und sind rechtlich unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts C 189/05 vom 5. Januar 2006 E. 3.4). Hingegen kann sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wurde. Ein solche Aus kunft kann darin bestehen, dass der mit der Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid der betroffenen Person noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird und ohne den Vorbehalt erfolgt, dass die erneute Zustellung rein informations halber gesche he und die Frist für ein allfäl liges Rechtsmittel schon mit der fingierten Zustellung am Ende der postalischen Abholfrist begonnen habe (Urteile des Bundesgerichts 8C_374/2014 vom 1 3. August 2014 E. 3.3-4, P 9/02 vom 2. Juli 2002 E. 1 so wie C 189/05 vom 5. Januar 2006 E. 3.4 und 3.5.5, je mit weiteren Hinweisen).
Der all gemeine Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuches ( ZGB ) , wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Verfahrensrecht massgeblich. So trägt die rechtssuchende Person die Beweislast für die Recht zeitigkeit ihres Rechtsmittels , die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss
(BGE 142 V 389 E. 2.2 mit Hinweisen). F ür die Frage der (erstmaligen) Zustellung der Verfügung ist der Absender objektiv beweisbelastet (Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2012 vom 1 2. Dezember 2012). 3 .3
Die eingeschrieben an die Adresse der Beschwerdeführerin in Y.___ versandte Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde der Ausgleichskasse am 2 6. Oktober 2018 von der Post retourniert mit der Bemerkung, die Sendung sei nicht abgeholt worden ( Urk. 6/23). Die Ausgleichskasse macht geltend , dass der erste erfolglose Zustellungsversuch am 1 0. Oktober 2018 erfolgt sei
und die Sendung deshalb gestützt auf die Zustellfiktion von Art. 38 Abs. 2 bis ATSG sieben Tage später, am 1 7. Oktober 2018, als zugestellt gelte . Die dreissigtägige Einsprachefrist habe demnach am 1 6. November 2018 geendet ( Urk. 2 S. 2) . Die Beschwerdeführerin musste wegen der zuvor erfolgten Korrespondenz (vgl. Urk. 6/20) mit der Zustellung der Verfügung vom 9. Oktober 2018 rechnen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art . 38 Abs. 2 bis
ATSG grundsätzlich anwendbar ist . Das Datum des von der Ausgleichskasse behaupteten
erstmaligen erfolglosen Zustellungsversuchs (1 0. Oktober 2018) ist aber aktenmässig nicht hinreichend belegt, da eine Sendungsinformation der Post fehlt (vgl. Urk. 6/23) .
Da die retournierte Verfügung am 2 6. Oktober 2018 bei der Ausgleichskasse einging ( Urk. 6/23) , muss d ie
entsprechende Sendung spätestens am 2 5. Oktober 2018 bei der Post aufgegeben worden sein . Der Entscheid
hat
daher nach Ablauf der s iebentä g ige n Frist gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG spätestens einen Tag früher, am
2 4. Oktober 2018,
als zugestellt zu gelten . Bei einem Beginn am 2 5. Oktober 2018 ist die dreissigtägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG folglich spätestens am
Freitag , 2 3 . November 2018 , abgelaufen.
Damit erfolgte d ie auf den 1 1. Dezember 2018 datierte Einsprache auf jeden Fall nicht innert der 30tägigen Einsprachefrist.
3.4
Zu prüfen ist jedoch weiter, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Vertrauens schutzes annehmen durfte, die Einsprach efrist beginne erst mit der zweiten Zustellung zu laufen.
Am 1 4. November 2018 versandte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 9. Oktober 2018 zum zweiten Mal per A-Post (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 6/25) . Die Beschwerdeführerin hat die se
Postsendung erhalten ( Urk. 3/3). Die S endung erfolgte ohne den Vorbehalt, dass die erneute Zustellung rein informationshalber geschehe und die Frist für ein allfälliges Rechtsmittel schon mit der fingierten Zustellung am Ende der postalischen Abholfrist begonnen habe ( Urk. 3/3, Urk. 6/25). Bei dieser Sachlage durfte die Beschwerdeführerin grundsätzlich in guten Treuen davon ausgehen, dass es sich bei der zweiten Zustellung der Verfügung vom 9. Oktober 2018 um die fristauslösende Eröffnung handelte.
Allerdings wird für die Annahme eines vertrauensb egründenden Tatbestands weiter v orausgesetzt, dass die zweite Zustellung vor Ablauf der
– durch die erste Zustellung ausgelösten - Einsprachefrist erfolgte. Nach dem Gesagten ist das Datum der erstmaligen Zustellung der Verfügung vom 9. Oktober 2018 aktenmässig nicht hinreichend belegt. Deshalb kann nicht bestimmt werden , wann die 30täg ige Einsprachefrist endete. Ebenso wenig kann mit Blick auf die Akten
das D atum der zweiten Zustellung eruiert werden: Diese
erfolgte nicht eingeschrieben , die Beschwerdeführerin hat den Zeitpunkt
– etwa durch einen Vermerk auf der Verfügung - nicht dokumentiert (vgl. Urk. 3/3) und die Parteien haben sich zu diesem Punkt bisher nicht geäussert. Damit ist unklar, ob die erneute Zustellung der Verfügung vor Ablauf der Einsprachefrist erfolgte und die F rist deshalb erst mit der zweite n Zustellung zu laufen begann. 3.5
Da die Verfügung vom 9. Oktober 2018 zum zweiten Mal am 1 4. November 2018 versandt wurde, kann beim gegenwärtigen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass
– falls der Fristenlauf erst mit der zweiten Zustellung begann - die Einsprache vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk. 2 S. 2, Urk. 6/26) rechtzeitig erfolgte . Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen kläre, die Akten soweit nötig ergänze und hernach erneut (formell oder materiell) über die Einsprache befinde. Dabei wird sie gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Einsprachefrist aufgrund
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe wiederherzustellen ist ( Urk. 1 S. 2 f.) .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 6. März 2019 aufgeho ben und die Sache an die WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, Ausgleichskasse L uzern , zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, erneut über die Einsprache befinde . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 5/3 - WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Ausgleichskasse L uzern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 L uzern , zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt