Sachverhalt
1.
1.1
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachstehend Sozialversicherungsanstalt), verneinte mit Einspracheentscheid vom 2 7. Oktober 2016 einen Anspruch von X.___ , geboren 1950, auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2016 ( Urk. 7/138). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 9. Novem ber 2017 im Verfahren Nr. ZL.2016.00154 gut und wies die Sache an die Sozialversicherungsanstalt zu erneuter Prüfung zurück ( Urk. 7/144 /1-3 ). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt verneinte sodann mit Verfügung vom 3 1. Juli 2017 einen Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 7/ 271 = Urk. 7/272). Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. August 2018 Einsprache ( Urk. 7/289).
Die Sozialversicherung s anstalt hiess die se mit Einspracheentscheid vom 1 4. März 2019 teilweise gut ( Urk. 7/ 363 = Urk. 2), worauf das am hiesigen Gericht auf Rechts verzögerungsbeschwerde des Versicherten hin angelegte Verfahren Nr. ZL.2019.00008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde ( Urk. 7/365). 2.
Die bei ihr eingegangene Stellungnahme des Versicherten vom 1. April 2019 ( Urk. 7/366 = Urk. 1) zum Einspracheentscheid vom 1 4. März 2019 ( Urk. 2) überwies die Sozialversicherungsanstalt am 7. Mai 2019 als Beschwerde dem hiesigen Gericht ( Urk. 7/376 = Urk. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2019 ( Urk.
6) beantragte die Sozialver siche rungsanstalt die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 1. Juli 2019 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Überprüfung der von ihm als unzutreffend erachteten Elemente der Anspruchs berechnung ( Urk. 11).
Mit Duplik vom 3. September 2019 ( Urk.
14) beantragte die Sozialver sicherungs anstalt aus näher dargelegten Gründen die teilweise Gutheissung der Beschwerde und führte unter anderem aus, dass sie pendente lite entsprechend angepasste neue Verfügungen (vgl. Urk. 15/16 = Urk. 15/17) erlassen habe (S. 2 unten).
Mit Stellungnahme vom 1 8. September 2019 ( Urk. 17) beanstandete der Be schwer deführer weiterhin bestimmte Positionen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jähr liche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1. 2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV) betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV). 1. 3
Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder
Erhöhung der aner kannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen
sowie des Vermögens; mass gebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten
dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung
vorhandene Vermögen;
macht die Änderung weniger als 120 Franken
im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden ( Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV). 1.4
Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn eine Person, de r eine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden kann, ihre Erwerbsfäh igkeit nicht verwertet (BGE 140 V 267 E. 2.2). Ob und allenfalls in welchem Umfang eine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berüc ksichtigung familienrechtlicher Grundsätze . Abzustellen ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bishe rige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013 E. 3.1).
Dies gilt auch für die Ehegattin oder den Ehegatten der Person, welche Ergän zungsleistungen beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. Septem ber 2014 E. 5.2) . Der Ehe gleichgestellt ist die eingetragene Partner schaft ( Art. 13a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG) . 1. 5
Gemäss Art. 53 A bs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie der erwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Ein nach der Vernehmlassung gefällter Wiedererwägungsentscheid wird von der Rechtsprechung als nichtig betrachtet ; er ist als Antrag an da s Gericht zu be trachten (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2, 127 V 228 E. 2b/ bb , 109 V 234 E. 2). 2. 2.1
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1 4. März 2019 ( Urk.
2) und damit materiell die gleichentags ergangenen Verfügungen ( Urk. 7/358 = Urk. 7/359, Urk. 7/360 = Urk. 7/361) , mit denen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer folgende monatliche Ergänzungsleistungen zusprach: - Fr. 233.-- vom 1. August bis 3 1. Dezember 2016 - Fr. 219.-- vo n Januar bis Juni 2017 - Fr. 195.-- vo n Juli bis Dezember 2017 - Fr. 0.-- im Jahr 2018 - Fr. 29.-- ab 1. Januar 2019 2.2
Mit der Du plik ( Urk.
14) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde und erliess gleichentags eine Verfügung ( Urk. 15/16 = Urk. 15/17) , mit welcher sie dem Beschwerdeführer nunmehr folgende monatliche Ergänzungsleistungen zusprach (S. 1 f.) : - Fr. 301.-- von Januar bis Juni 2017 - Fr. 277.-- von Juli bis Dezember 2017 - Fr. 30.-- von Januar bis Juni 2018 - Fr. 0.-- von Juli bis Dezember 2018 - Fr. 126.-- von Januar bis Juni 2019 - Fr. 84.-- ab Juli 2019
Die s ergab einen Nachzahlungsbetrag zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 1'914.-- (S. 1 unten). 2. 3
Die Verfügungen vom 3. September 2019 sind, da nach Erstattung der Beschwer deantwort vom 1 2. Juni 2019 während des hier hängigen Verfahrens («pendente lite ») ergangen, als nichtig zu betrachten und können nur (aber immerhin) als Antrag an das Gericht betrachtet werden (vorstehend E. 1. 5 ). 2.4
Was zwischen den Parteien aktuell noch strittig ist, ergibt sich aus dem, was die Beschwerdegegnerin im September 2019 dem Gericht beantragt hat (vorstehend E.
2.2) und dem, was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1 8. Septem ber 2019 ( Urk.
17) dagegen eingewendet hat.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk.
17) betreffen die folgenden Punkte: (a) AHV-Beiträge seines Partners (S. 1) (b) Anrechnung eines Vermögensertrags (S. 1 unten) (c) Umrechnung der deutschen Rente (S. 2 oben) (d) für Fahrzeuge eingesetzter Betrag (S. 2 Mitte) (e) Annahme eines Sparguthaben- /Wertschriftenvermögens von Fr. 85'989 . (S. 2) (f) Kreditkartens chulden und -zinsen (S. 2 unten)
Die diesen Punkten zugrundeliegenden Elemente der Anspruchsberechnung so wie die beschwerdeweise gerügte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommens des Partners des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2) sind nachfolgend näher zu prüfen. 3. 3.1
Im Nachgang zum Rückweisungsurteil im November 2017 ( Urk. 7/144) hat der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend die zwischen Anfang 2016 und Mitte 2018 erfolgten Bewerbungen seines Partners eingereicht ( Urk. 7/145-268).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt ( Urk. 7/279), die vorhandenen Bewerbungsschreiben würden zwar teilweise qua li ta tiv ausreichen, indes sei nicht erkennbar, dass durchgehend monatlich quan titativ genügend Bemühungen getroffen worden seien. Deshalb reichten die eingereichten Unterlagen nicht aus (S. 2 oben). Im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) führte sie dazu aus, die vorhandenen Bewerbungsschreiben reichten zwar grundsätzlich qualitativ aus; ohne zugehörige Stellenausschreibung beziehungs weise konkrete Absagen genüge dies jedoch nicht (S. 5 oben).
Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Monatsl isten tätigte sein Partner folgende Bewerbungen: total Vollzeit Teilzeit Urk. 2016 Januar 7 5 2 7/204 Februar - März 8 6 2 7/194 = 7/213 April 8 4 4 7/169 Mai 9 5 4 7/212 Juni 8 4 4 7/209 Juli 5 4 1 7/207 August 13 9 4 7/181 September 13 9 4 7/230 Oktober 10 5 5 7/221 November 3 1 2 7/220 Dezember 5 4 1 7/190 2017 Januar - Februar 6 7/170 März 5 7/176 April 7 4 3 7/171 Mai 14 8 6 7/174-175 Juli 5 2 3 7/173 August 5 2 3 7/172 September 9 6 3 7/179 Oktober 15 7 8 7/177-178 Total 155 85 59
Das Total von 155 aufgelisteten Bewerbungen ergibt bezogen auf die erfassten 22 Monate einen Durchschnitt von 7 Bewerbungen pro Monat.
Um festzustellen, ob dies als ausreichend beurteilt werden kann, ist vorab ein Vergleich mit der Arbeitslosenversicherung angezeigt. Dort müssen in der Regel aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass
sich etliche der angegebenen Bewerbungen auf das Hinterlegen des Dossiers bei einem Stellenvermittler
beschränkten, und deshalb höchstens mit Zurückhaltung einbezogen werden können, nachdem
- ebenfalls im Bereich der Arbeitslosenversicherung - die blosse Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros nicht zu den genügenden Arbeitsbemühungen gerech net wird (ARV 1979 Nr. 28 E. 2).
Entscheidend fällt sodann ins Gewicht, dass weit über die Hälfte der aufgelisteten Bewerbungen Vollzeitstellen betrafen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwer de führer explizit festgehalten hat, es kämen nur Stellen mit einem Beschäfti gungsgrad von maximal 50 % in Frage ( Urk. 1 7 S. 2 unten), müssen sie ausser Betracht gelassen werden. Es verbleiben 59 Bewerbungen auf Teilzeitstellen (unter schiedlichen, auch 50 % übersteigenden Umfangs) , sowie deren 11 ohne nähere Angaben, was einen monatlichen Durchschnitt von ( 2.7 oder 3.2, mithin ) rund 3 Bewerbungen ergibt.
Dies muss, auch wenn die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers eine andere ist, als klar ungenügend beurteilt werden.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels aus reichender nachgewiesener Stellenbemühungen davon ausging, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vorstehend E.
1.4)
wäre
dem Partner des Beschwerde füh rers zumutbar und es sei dementsprechend ein hypothetisches Einkommen anzu rechnen. 3.2
Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Erwerbseinkommens des Partners gestützt auf Angaben im Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik ( Salarium ) ermittelt ( Urk. 7/279 S. 2 Mitte) , nämlich den mittleren Lohn für Reinigungsper sonal und Hilfskräfte ohne Kaderfunktion und ohne abgeschlossene Berufsaus bildung in der Branche «sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen» ( Urk. 7/339), ist somit für das Jahr 2014 von einem Monatslohn von Fr. 3'924.-- (x 12) ausgegangen, hat die vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeits fähigkeit von lediglich 50 % berücksichtigt , und hat schliesslich Sozialversiche rungsabgaben im Umfang von 6.23 % in Abzug gebracht, womit rund Fr. 22'077.-- resultierten ( Fr. 3'924.-- x 12 x 0.5 x 0.9377).
Gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik betrug das mittlere im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern auf dem tiefsten Kompetenzniveau 2014 erzielte Einkommen Fr. 5'312.-- (x 12). Die Beschwer degegnerin hat das Verzichtseinkommen nicht auf dieser Basis ermittelt, sondern ist (mit Fr. 3'924.--) von lediglich 74 % dieses Betrags ausgegangen, was sich im Ergebnis erheblich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt, aber nicht zu beanstanden ist.
Das angerechnete hypothetische Einkommen wurde, wie dargelegt, bereits unter Abzug von - ebenfalls hypothetischen - Sozialversicherungsbeiträgen (in der Höhe von rund Fr. 1'467.--) ermittelt. Eine Anrechnung auch noch des effektiv ent richteten Mindestbeitrags (vgl. Urk. 17 S. 1 unten ; vorstehend E. 2.3 lit . a ) kommt deshalb nicht in Frage.
Damit erweist sich das eingesetzte Verzichtseinkommen von Fr. 22'077.-- als korrekt. Es wurde nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500. -- zu 2/3 , mithin mit Fr. 13'718.-- , angerechnet.
Vom genannten Betrag ging die Beschwerdegegnerin richtigerweise in ihren im September 2019 erstellten Berechnungen für die Zeit ab Januar 2017 ( Urk. 15/18- 31) aus.
Dass die Beschwerdegegnerin dabei die seit 2014 eingetretene Nomi nal lohnentwicklung nicht berücksichtigte, wirkt sich überdies leicht zugunsten des Beschwerdeführers aus. 3.3
Vermögenserträge gehören gemäss der unzweideutigen gesetzlichen Regelung zu den anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG). Massgebend für die Berechnung im Bezugsjahr sind dabei die Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahrs (vorstehend E. 1.2).
Damit erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers ( Urk. 17 S. 1 unten , vorstehend E. 2.3 lit . b ) als nicht stichhaltig: Dass ein Vermögensertrag auch den Saldo des anrechenbaren Vermögens erhöht, ändert nichts an seiner Eigenschaft als anrechenbare Einnahme, und der 2019 angerechnete Vermögensertrag von Fr. 44.-- ( Urk. 15/ 18 = Urk. 1 5/19, Urk. 15/20 = Urk. 15/21) wurde 2018 erzielt. 3.4
Zur Höhe der dem Beschwerdeführer ausgerichteten ausländische Rente ( Urk. 17 S. 2 oben, vorstehend E. 2.3 lit . c) ergibt sich aus den Akten, was folgt : von bis € Urk. Januar 2016 Juni 2017 291.16 7/287/2 Juli 2017 Juni 2018 309.30 7/287/3 Juli 2018 Juli 2019 319.27 7/287/1 August 2019 329.44 17 S. 2 oben
Aus dem Vergleich der Rentenbetreffnisse in Euro mit dem Frankenbetrag, den die Beschwerdegegnerin in ihren Berechnungen vom September 2019 eingesetzt hat, erschliesst sich der angewandte Umwandlungskurs: von bis € Fr. Kurs Urk. 2017 Januar Juni 3’494 3’814 1.092 15/30 = 15/31 Juli Dezember 3’712 4’101 1.105 15/28 = 15/29 2018 Januar Juni 3’712 4’101 1.105 15/26 = 15/27 Juli 3’831 4 ’ 465 1.165 15/24 = 15/25 August Dezember 3’831 4’465 1.165 15/22 = 15/23 2019 Januar Juni 3’831 4’465 1.165 15/20 = 15/21 Juli 3’831 4’465 1.165 15/18 = 15/19
Anhaltspunkte, dass der verwendete Wechselkurs zu beanstanden wäre, sind keine ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dass ihm der Betrag vom Kurs her zu hoch erscheine ( Urk. 17 S. 2 oben), genügt dafür nicht. 3.5
Der Beschwerdeführer erachtete die folgenden von der Beschwerdegegnerin in de n
im September 2019 erstellten Berechnungen für die beiden Fahrzeuge
ein ge setz ten Beträge als «immer noch zu hoch» ( Urk. 17 S. 2 Mitte, vorstehend E. 2.3 lit . d): von bis Fr. Urk. 2017 Januar Juni 14’056 15/30 = 15/31 Juli Dezember 14’056 15/28 = 15/29 2018 Januar Juni 12’215 15/26 = 15/27 Juli 12’215 15/24 = 15/25 August Dezember 16’956 15/22 = 15/23 2019 Januar Juni 16’956 15/20 = 15/21 Juli 16’956 15/18 = 15/19
Im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) erläuterte die Beschwerdegegnerin, wie sich diese Beträge zusammensetzen
(S. oben): von bis Chevrolet Aveo Chevrolet Cruz / Mitsubishi* Total 2016 5'641 10'592 2017 5'288 8'768 14’056 2018 Januar Juni 4'956 7'259 12’215 Juli 4'956 7'259 12’215 August Dezember 4'956 12'000 16’956 2019 Januar Juni 4'956 12'000 16’956 Juli 4'956 12'000 16’956
* Der Beschwerdeführer erwarb gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Urk. 7/292) im August 2018 einen anderen Gebrauchtwagen (Mitsubishi). Der alte Wagen wurde für Fr. 6'000.-- an Zahlung genommen, weitere Fr. 6'000.-- bezahlte er, und der Garagist bestätigte den Wert von Fr. 12'000.-- (vgl. Urk. 7/293). Von diesem Betrag ging die Beschwerdegegnerin ab August 2018 aus ( Urk. 2 S. 6 oben).
Die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Werte und ihre Berechnungen sind - mit einer Ausnahme - nicht zu beanstanden, zumal auch der Beschwerdeführer keine entsprechenden Anhaltspunkte geltend gemacht hat.
Die Ausnahme betrifft das Jahr 2019: Hier sind die eingesetzten Beträge um eine angemessene Abschreibung zu reduzieren. 3.6
Der Beschwerdeführer erachtete den von der Beschwerdegegnerin in d en im September 2019 erstellten Berechnungen für Sparguthaben und Wertschriften eingesetzten Betrag von Fr. 85'989.-- ( Urk. 15/18 = Urk. 15/19 S. 1, Urk. 15/20 = Urk. 15/21) als unzutreffend ( Urk. 17 S. 2, vorstehend E. 2.3 lit . e).
Dem kann insoweit nicht gefolgt werden, als es sich bei diesem Betrag um den per 3 1. Dezember 2018 ausgewiesenen Vermögensstand handelt (vgl. Urk. 2 S. 3 unten), dessen einzelne Positionen ebenfalls ausgewiesen sind. Dies gilt insbe son dere für die Position « flugwelt » im Betrag von rund Fr. 40'079.-- (vgl. Urk. 7/33 1), die unzweifelhaft dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzu rech nen ist (vgl. Urk. 6 S. 2 lit . c).
Ob 2019 eine unterjährige Anpassung des massgebenden Vermögensstands ge mäss Art. 25 Abs. 3 ELV (vorstehend E. 1.3) in Betracht fällt, wird die Beschwer degegnerin vor Verfügungserlass zu prüfen haben. 3.7
D ie vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kreditkartenschulden und -zinsen ( Urk. 17 S. 2 unten, vorstehend E. 2.3 lit f.) sind im Umfang der von ihm mittler weile beigebrachten Belege ( Urk. 18/3) anzurechnen, also wie folgt:
Bezugsjahr Schulden Zinsen 2017 3'882.50 727.-- 2018 3'512.05 367.15 2019 2'242.25 319.40 3.8
Somit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerde füh rers ab 1. Januar 2017 neu festsetze, dies ausgehend von den in den Berech nungen vom 3. September 2019 eingesetzten Werten ( Urk. 15/18-31) , jedoch mit folgenden Anpassungen: - Der Wert der beiden Fahrzeuge ist ab 2019 um eine angemessene Abschreibung zu reduzieren (vorstehend E. 3.5). - Gegebenenfalls ist der Vermögensstand 2019 unterjährig anzupassen (vorstehend E. 3.6). - Die belegten Kreditkartenschulden und -zinsen sind zu berücksichtigen (vorstehend E. 3.7). - Allenfalls noch geltend gemachte Krankheits- und Behinderungskosten sind auf ihre Vergütungsfähigkeit zu prüfen (vgl. Urk. 16 S. 2 Mitte).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 4. März 2019 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie über die Ansprüche des Versicherten ab 1. Januar 2017 im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachstehend Sozialversicherungsanstalt), verneinte mit Einspracheentscheid vom 2 7. Oktober 2016 einen Anspruch von X.___ , geboren 1950, auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2016 ( Urk. 7/138). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 9. Novem ber 2017 im Verfahren Nr. ZL.2016.00154 gut und wies die Sache an die Sozialversicherungsanstalt zu erneuter Prüfung zurück ( Urk. 7/144 /1-3 ).
E. 1.2 Die Sozialversicherungsanstalt verneinte sodann mit Verfügung vom 3 1. Juli 2017 einen Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 7/ 271 = Urk. 7/272). Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. August 2018 Einsprache ( Urk. 7/289).
Die Sozialversicherung s anstalt hiess die se mit Einspracheentscheid vom 1 4. März 2019 teilweise gut ( Urk. 7/ 363 = Urk. 2), worauf das am hiesigen Gericht auf Rechts verzögerungsbeschwerde des Versicherten hin angelegte Verfahren Nr. ZL.2019.00008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde ( Urk. 7/365).
E. 1.4 Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn eine Person, de r eine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden kann, ihre Erwerbsfäh igkeit nicht verwertet (BGE 140 V 267 E. 2.2). Ob und allenfalls in welchem Umfang eine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berüc ksichtigung familienrechtlicher Grundsätze . Abzustellen ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bishe rige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013 E. 3.1).
Dies gilt auch für die Ehegattin oder den Ehegatten der Person, welche Ergän zungsleistungen beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. Septem ber 2014 E. 5.2) . Der Ehe gleichgestellt ist die eingetragene Partner schaft ( Art. 13a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG) . 1.
E. 2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV) betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV). 1.
E. 2.1 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1 4. März 2019 ( Urk.
2) und damit materiell die gleichentags ergangenen Verfügungen ( Urk. 7/358 = Urk. 7/359, Urk. 7/360 = Urk. 7/361) , mit denen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer folgende monatliche Ergänzungsleistungen zusprach: - Fr. 233.-- vom 1. August bis 3 1. Dezember 2016 - Fr. 219.-- vo n Januar bis Juni 2017 - Fr. 195.-- vo n Juli bis Dezember 2017 - Fr. 0.-- im Jahr 2018 - Fr. 29.-- ab 1. Januar 2019
E. 2.2 Mit der Du plik ( Urk.
14) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde und erliess gleichentags eine Verfügung ( Urk. 15/16 = Urk. 15/17) , mit welcher sie dem Beschwerdeführer nunmehr folgende monatliche Ergänzungsleistungen zusprach (S. 1 f.) : - Fr. 301.-- von Januar bis Juni 2017 - Fr. 277.-- von Juli bis Dezember 2017 - Fr. 30.-- von Januar bis Juni 2018 - Fr. 0.-- von Juli bis Dezember 2018 - Fr. 126.-- von Januar bis Juni 2019 - Fr. 84.-- ab Juli 2019
Die s ergab einen Nachzahlungsbetrag zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 1'914.-- (S. 1 unten). 2. 3
Die Verfügungen vom 3. September 2019 sind, da nach Erstattung der Beschwer deantwort vom 1 2. Juni 2019 während des hier hängigen Verfahrens («pendente lite ») ergangen, als nichtig zu betrachten und können nur (aber immerhin) als Antrag an das Gericht betrachtet werden (vorstehend E. 1.
E. 2.4 Was zwischen den Parteien aktuell noch strittig ist, ergibt sich aus dem, was die Beschwerdegegnerin im September 2019 dem Gericht beantragt hat (vorstehend E.
2.2) und dem, was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1 8. Septem ber 2019 ( Urk.
17) dagegen eingewendet hat.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk.
17) betreffen die folgenden Punkte: (a) AHV-Beiträge seines Partners (S. 1) (b) Anrechnung eines Vermögensertrags (S. 1 unten) (c) Umrechnung der deutschen Rente (S. 2 oben) (d) für Fahrzeuge eingesetzter Betrag (S. 2 Mitte) (e) Annahme eines Sparguthaben- /Wertschriftenvermögens von Fr. 85'989 . (S. 2) (f) Kreditkartens chulden und -zinsen (S. 2 unten)
Die diesen Punkten zugrundeliegenden Elemente der Anspruchsberechnung so wie die beschwerdeweise gerügte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommens des Partners des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2) sind nachfolgend näher zu prüfen. 3.
E. 2.7 oder 3.2, mithin ) rund 3 Bewerbungen ergibt.
Dies muss, auch wenn die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers eine andere ist, als klar ungenügend beurteilt werden.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels aus reichender nachgewiesener Stellenbemühungen davon ausging, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vorstehend E.
1.4)
wäre
dem Partner des Beschwerde füh rers zumutbar und es sei dementsprechend ein hypothetisches Einkommen anzu rechnen.
E. 3 Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder
Erhöhung der aner kannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen
sowie des Vermögens; mass gebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten
dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung
vorhandene Vermögen;
macht die Änderung weniger als 120 Franken
im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden ( Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV).
E. 3.1 Im Nachgang zum Rückweisungsurteil im November 2017 ( Urk. 7/144) hat der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend die zwischen Anfang 2016 und Mitte 2018 erfolgten Bewerbungen seines Partners eingereicht ( Urk. 7/145-268).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt ( Urk. 7/279), die vorhandenen Bewerbungsschreiben würden zwar teilweise qua li ta tiv ausreichen, indes sei nicht erkennbar, dass durchgehend monatlich quan titativ genügend Bemühungen getroffen worden seien. Deshalb reichten die eingereichten Unterlagen nicht aus (S. 2 oben). Im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) führte sie dazu aus, die vorhandenen Bewerbungsschreiben reichten zwar grundsätzlich qualitativ aus; ohne zugehörige Stellenausschreibung beziehungs weise konkrete Absagen genüge dies jedoch nicht (S. 5 oben).
Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Monatsl isten tätigte sein Partner folgende Bewerbungen: total Vollzeit Teilzeit Urk. 2016 Januar
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Erwerbseinkommens des Partners gestützt auf Angaben im Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik ( Salarium ) ermittelt ( Urk. 7/279 S. 2 Mitte) , nämlich den mittleren Lohn für Reinigungsper sonal und Hilfskräfte ohne Kaderfunktion und ohne abgeschlossene Berufsaus bildung in der Branche «sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen» ( Urk. 7/339), ist somit für das Jahr 2014 von einem Monatslohn von Fr. 3'924.-- (x 12) ausgegangen, hat die vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeits fähigkeit von lediglich 50 % berücksichtigt , und hat schliesslich Sozialversiche rungsabgaben im Umfang von 6.23 % in Abzug gebracht, womit rund Fr. 22'077.-- resultierten ( Fr. 3'924.-- x 12 x 0.5 x 0.9377).
Gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik betrug das mittlere im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern auf dem tiefsten Kompetenzniveau 2014 erzielte Einkommen Fr. 5'312.-- (x 12). Die Beschwer degegnerin hat das Verzichtseinkommen nicht auf dieser Basis ermittelt, sondern ist (mit Fr. 3'924.--) von lediglich 74 % dieses Betrags ausgegangen, was sich im Ergebnis erheblich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt, aber nicht zu beanstanden ist.
Das angerechnete hypothetische Einkommen wurde, wie dargelegt, bereits unter Abzug von - ebenfalls hypothetischen - Sozialversicherungsbeiträgen (in der Höhe von rund Fr. 1'467.--) ermittelt. Eine Anrechnung auch noch des effektiv ent richteten Mindestbeitrags (vgl. Urk.
E. 3.3 Vermögenserträge gehören gemäss der unzweideutigen gesetzlichen Regelung zu den anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG). Massgebend für die Berechnung im Bezugsjahr sind dabei die Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahrs (vorstehend E. 1.2).
Damit erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers ( Urk.
E. 3.4 Zur Höhe der dem Beschwerdeführer ausgerichteten ausländische Rente ( Urk. 17 S. 2 oben, vorstehend E. 2.3 lit . c) ergibt sich aus den Akten, was folgt : von bis € Urk. Januar 2016 Juni 2017 291.16 7/287/2 Juli 2017 Juni 2018 309.30 7/287/3 Juli 2018 Juli 2019 319.27 7/287/1 August 2019 329.44 17 S. 2 oben
Aus dem Vergleich der Rentenbetreffnisse in Euro mit dem Frankenbetrag, den die Beschwerdegegnerin in ihren Berechnungen vom September 2019 eingesetzt hat, erschliesst sich der angewandte Umwandlungskurs: von bis € Fr. Kurs Urk. 2017 Januar Juni 3’494 3’814 1.092 15/30 = 15/31 Juli Dezember 3’712 4’101 1.105 15/28 = 15/29 2018 Januar Juni 3’712 4’101 1.105 15/26 = 15/27 Juli 3’831 4 ’ 465 1.165 15/24 = 15/25 August Dezember 3’831 4’465 1.165 15/22 = 15/23 2019 Januar Juni 3’831 4’465 1.165 15/20 = 15/21 Juli 3’831 4’465 1.165 15/18 = 15/19
Anhaltspunkte, dass der verwendete Wechselkurs zu beanstanden wäre, sind keine ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dass ihm der Betrag vom Kurs her zu hoch erscheine ( Urk. 17 S. 2 oben), genügt dafür nicht.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer erachtete die folgenden von der Beschwerdegegnerin in de n
im September 2019 erstellten Berechnungen für die beiden Fahrzeuge
ein ge setz ten Beträge als «immer noch zu hoch» ( Urk. 17 S. 2 Mitte, vorstehend E. 2.3 lit . d): von bis Fr. Urk. 2017 Januar Juni 14’056 15/30 = 15/31 Juli Dezember 14’056 15/28 = 15/29 2018 Januar Juni 12’215 15/26 = 15/27 Juli 12’215 15/24 = 15/25 August Dezember 16’956 15/22 = 15/23 2019 Januar Juni 16’956 15/20 = 15/21 Juli 16’956 15/18 = 15/19
Im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) erläuterte die Beschwerdegegnerin, wie sich diese Beträge zusammensetzen
(S. oben): von bis Chevrolet Aveo Chevrolet Cruz / Mitsubishi* Total 2016 5'641 10'592 2017 5'288 8'768 14’056 2018 Januar Juni 4'956 7'259 12’215 Juli 4'956 7'259 12’215 August Dezember 4'956 12'000 16’956 2019 Januar Juni 4'956 12'000 16’956 Juli 4'956 12'000 16’956
* Der Beschwerdeführer erwarb gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Urk. 7/292) im August 2018 einen anderen Gebrauchtwagen (Mitsubishi). Der alte Wagen wurde für Fr. 6'000.-- an Zahlung genommen, weitere Fr. 6'000.-- bezahlte er, und der Garagist bestätigte den Wert von Fr. 12'000.-- (vgl. Urk. 7/293). Von diesem Betrag ging die Beschwerdegegnerin ab August 2018 aus ( Urk. 2 S. 6 oben).
Die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Werte und ihre Berechnungen sind - mit einer Ausnahme - nicht zu beanstanden, zumal auch der Beschwerdeführer keine entsprechenden Anhaltspunkte geltend gemacht hat.
Die Ausnahme betrifft das Jahr 2019: Hier sind die eingesetzten Beträge um eine angemessene Abschreibung zu reduzieren.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer erachtete den von der Beschwerdegegnerin in d en im September 2019 erstellten Berechnungen für Sparguthaben und Wertschriften eingesetzten Betrag von Fr. 85'989.-- ( Urk. 15/18 = Urk. 15/19 S. 1, Urk. 15/20 = Urk. 15/21) als unzutreffend ( Urk. 17 S. 2, vorstehend E. 2.3 lit . e).
Dem kann insoweit nicht gefolgt werden, als es sich bei diesem Betrag um den per 3 1. Dezember 2018 ausgewiesenen Vermögensstand handelt (vgl. Urk. 2 S. 3 unten), dessen einzelne Positionen ebenfalls ausgewiesen sind. Dies gilt insbe son dere für die Position « flugwelt » im Betrag von rund Fr. 40'079.-- (vgl. Urk. 7/33 1), die unzweifelhaft dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzu rech nen ist (vgl. Urk. 6 S. 2 lit . c).
Ob 2019 eine unterjährige Anpassung des massgebenden Vermögensstands ge mäss Art. 25 Abs. 3 ELV (vorstehend E. 1.3) in Betracht fällt, wird die Beschwer degegnerin vor Verfügungserlass zu prüfen haben.
E. 3.7 D ie vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kreditkartenschulden und -zinsen ( Urk. 17 S. 2 unten, vorstehend E. 2.3 lit f.) sind im Umfang der von ihm mittler weile beigebrachten Belege ( Urk. 18/3) anzurechnen, also wie folgt:
Bezugsjahr Schulden Zinsen 2017 3'882.50 727.-- 2018 3'512.05 367.15 2019 2'242.25 319.40
E. 3.8 Somit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerde füh rers ab 1. Januar 2017 neu festsetze, dies ausgehend von den in den Berech nungen vom 3. September 2019 eingesetzten Werten ( Urk. 15/18-31) , jedoch mit folgenden Anpassungen: - Der Wert der beiden Fahrzeuge ist ab 2019 um eine angemessene Abschreibung zu reduzieren (vorstehend E. 3.5). - Gegebenenfalls ist der Vermögensstand 2019 unterjährig anzupassen (vorstehend E. 3.6). - Die belegten Kreditkartenschulden und -zinsen sind zu berücksichtigen (vorstehend E. 3.7). - Allenfalls noch geltend gemachte Krankheits- und Behinderungskosten sind auf ihre Vergütungsfähigkeit zu prüfen (vgl. Urk. 16 S. 2 Mitte).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 4. März 2019 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie über die Ansprüche des Versicherten ab 1. Januar 2017 im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 5 ).
E. 7 5 2 7/204 Februar - März
E. 8 4 4 7/169 Mai
E. 9 5 4 7/212 Juni 8 4 4 7/209 Juli 5 4 1 7/207 August
E. 13 9 4 7/230 Oktober 10 5 5 7/221 November 3 1 2 7/220 Dezember 5 4 1 7/190 2017 Januar - Februar 6 7/170 März 5 7/176 April 7 4 3 7/171 Mai
E. 14 8 6 7/174-175 Juli 5 2 3 7/173 August 5 2 3 7/172 September 9 6 3 7/179 Oktober
E. 15 7 8 7/177-178 Total 155 85 59
Das Total von 155 aufgelisteten Bewerbungen ergibt bezogen auf die erfassten 22 Monate einen Durchschnitt von 7 Bewerbungen pro Monat.
Um festzustellen, ob dies als ausreichend beurteilt werden kann, ist vorab ein Vergleich mit der Arbeitslosenversicherung angezeigt. Dort müssen in der Regel aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass
sich etliche der angegebenen Bewerbungen auf das Hinterlegen des Dossiers bei einem Stellenvermittler
beschränkten, und deshalb höchstens mit Zurückhaltung einbezogen werden können, nachdem
- ebenfalls im Bereich der Arbeitslosenversicherung - die blosse Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros nicht zu den genügenden Arbeitsbemühungen gerech net wird (ARV 1979 Nr. 28 E. 2).
Entscheidend fällt sodann ins Gewicht, dass weit über die Hälfte der aufgelisteten Bewerbungen Vollzeitstellen betrafen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwer de führer explizit festgehalten hat, es kämen nur Stellen mit einem Beschäfti gungsgrad von maximal 50 % in Frage ( Urk. 1 7 S. 2 unten), müssen sie ausser Betracht gelassen werden. Es verbleiben 59 Bewerbungen auf Teilzeitstellen (unter schiedlichen, auch 50 % übersteigenden Umfangs) , sowie deren 11 ohne nähere Angaben, was einen monatlichen Durchschnitt von (
E. 17 S. 1 unten , vorstehend E. 2.3 lit . b ) als nicht stichhaltig: Dass ein Vermögensertrag auch den Saldo des anrechenbaren Vermögens erhöht, ändert nichts an seiner Eigenschaft als anrechenbare Einnahme, und der 2019 angerechnete Vermögensertrag von Fr. 44.-- ( Urk. 15/
E. 18 = Urk. 1 5/19, Urk. 15/20 = Urk. 15/21) wurde 2018 erzielt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00028
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 7. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachstehend Sozialversicherungsanstalt), verneinte mit Einspracheentscheid vom 2 7. Oktober 2016 einen Anspruch von X.___ , geboren 1950, auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2016 ( Urk. 7/138). Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2 9. Novem ber 2017 im Verfahren Nr. ZL.2016.00154 gut und wies die Sache an die Sozialversicherungsanstalt zu erneuter Prüfung zurück ( Urk. 7/144 /1-3 ). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt verneinte sodann mit Verfügung vom 3 1. Juli 2017 einen Anspruch auf Zusatzleistungen ( Urk. 7/ 271 = Urk. 7/272). Dagegen erhob der Versicherte am 1 5. August 2018 Einsprache ( Urk. 7/289).
Die Sozialversicherung s anstalt hiess die se mit Einspracheentscheid vom 1 4. März 2019 teilweise gut ( Urk. 7/ 363 = Urk. 2), worauf das am hiesigen Gericht auf Rechts verzögerungsbeschwerde des Versicherten hin angelegte Verfahren Nr. ZL.2019.00008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde ( Urk. 7/365). 2.
Die bei ihr eingegangene Stellungnahme des Versicherten vom 1. April 2019 ( Urk. 7/366 = Urk. 1) zum Einspracheentscheid vom 1 4. März 2019 ( Urk. 2) überwies die Sozialversicherungsanstalt am 7. Mai 2019 als Beschwerde dem hiesigen Gericht ( Urk. 7/376 = Urk. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2019 ( Urk.
6) beantragte die Sozialver siche rungsanstalt die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 1. Juli 2019 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Überprüfung der von ihm als unzutreffend erachteten Elemente der Anspruchs berechnung ( Urk. 11).
Mit Duplik vom 3. September 2019 ( Urk.
14) beantragte die Sozialver sicherungs anstalt aus näher dargelegten Gründen die teilweise Gutheissung der Beschwerde und führte unter anderem aus, dass sie pendente lite entsprechend angepasste neue Verfügungen (vgl. Urk. 15/16 = Urk. 15/17) erlassen habe (S. 2 unten).
Mit Stellungnahme vom 1 8. September 2019 ( Urk. 17) beanstandete der Be schwer deführer weiterhin bestimmte Positionen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jähr liche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1. 2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.
Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELV) betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind die laufenden Betreff nisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV). 1. 3
Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder
Erhöhung der aner kannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen
sowie des Vermögens; mass gebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten
dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung
vorhandene Vermögen;
macht die Änderung weniger als 120 Franken
im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden ( Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV). 1.4
Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Ver mögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn eine Person, de r eine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden kann, ihre Erwerbsfäh igkeit nicht verwertet (BGE 140 V 267 E. 2.2). Ob und allenfalls in welchem Umfang eine Erwerbs tätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berüc ksichtigung familienrechtlicher Grundsätze . Abzustellen ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bishe rige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 1 9. November 2013 E. 3.1).
Dies gilt auch für die Ehegattin oder den Ehegatten der Person, welche Ergän zungsleistungen beansprucht (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 2 9. Septem ber 2014 E. 5.2) . Der Ehe gleichgestellt ist die eingetragene Partner schaft ( Art. 13a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG) . 1. 5
Gemäss Art. 53 A bs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie der erwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Ein nach der Vernehmlassung gefällter Wiedererwägungsentscheid wird von der Rechtsprechung als nichtig betrachtet ; er ist als Antrag an da s Gericht zu be trachten (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2, 127 V 228 E. 2b/ bb , 109 V 234 E. 2). 2. 2.1
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1 4. März 2019 ( Urk.
2) und damit materiell die gleichentags ergangenen Verfügungen ( Urk. 7/358 = Urk. 7/359, Urk. 7/360 = Urk. 7/361) , mit denen die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer folgende monatliche Ergänzungsleistungen zusprach: - Fr. 233.-- vom 1. August bis 3 1. Dezember 2016 - Fr. 219.-- vo n Januar bis Juni 2017 - Fr. 195.-- vo n Juli bis Dezember 2017 - Fr. 0.-- im Jahr 2018 - Fr. 29.-- ab 1. Januar 2019 2.2
Mit der Du plik ( Urk.
14) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gut heissung der Beschwerde und erliess gleichentags eine Verfügung ( Urk. 15/16 = Urk. 15/17) , mit welcher sie dem Beschwerdeführer nunmehr folgende monatliche Ergänzungsleistungen zusprach (S. 1 f.) : - Fr. 301.-- von Januar bis Juni 2017 - Fr. 277.-- von Juli bis Dezember 2017 - Fr. 30.-- von Januar bis Juni 2018 - Fr. 0.-- von Juli bis Dezember 2018 - Fr. 126.-- von Januar bis Juni 2019 - Fr. 84.-- ab Juli 2019
Die s ergab einen Nachzahlungsbetrag zugunsten des Beschwerdeführers von Fr. 1'914.-- (S. 1 unten). 2. 3
Die Verfügungen vom 3. September 2019 sind, da nach Erstattung der Beschwer deantwort vom 1 2. Juni 2019 während des hier hängigen Verfahrens («pendente lite ») ergangen, als nichtig zu betrachten und können nur (aber immerhin) als Antrag an das Gericht betrachtet werden (vorstehend E. 1. 5 ). 2.4
Was zwischen den Parteien aktuell noch strittig ist, ergibt sich aus dem, was die Beschwerdegegnerin im September 2019 dem Gericht beantragt hat (vorstehend E.
2.2) und dem, was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1 8. Septem ber 2019 ( Urk.
17) dagegen eingewendet hat.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk.
17) betreffen die folgenden Punkte: (a) AHV-Beiträge seines Partners (S. 1) (b) Anrechnung eines Vermögensertrags (S. 1 unten) (c) Umrechnung der deutschen Rente (S. 2 oben) (d) für Fahrzeuge eingesetzter Betrag (S. 2 Mitte) (e) Annahme eines Sparguthaben- /Wertschriftenvermögens von Fr. 85'989 . (S. 2) (f) Kreditkartens chulden und -zinsen (S. 2 unten)
Die diesen Punkten zugrundeliegenden Elemente der Anspruchsberechnung so wie die beschwerdeweise gerügte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein kommens des Partners des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2) sind nachfolgend näher zu prüfen. 3. 3.1
Im Nachgang zum Rückweisungsurteil im November 2017 ( Urk. 7/144) hat der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend die zwischen Anfang 2016 und Mitte 2018 erfolgten Bewerbungen seines Partners eingereicht ( Urk. 7/145-268).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich diesbezüglich auf den Standpunkt ( Urk. 7/279), die vorhandenen Bewerbungsschreiben würden zwar teilweise qua li ta tiv ausreichen, indes sei nicht erkennbar, dass durchgehend monatlich quan titativ genügend Bemühungen getroffen worden seien. Deshalb reichten die eingereichten Unterlagen nicht aus (S. 2 oben). Im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) führte sie dazu aus, die vorhandenen Bewerbungsschreiben reichten zwar grundsätzlich qualitativ aus; ohne zugehörige Stellenausschreibung beziehungs weise konkrete Absagen genüge dies jedoch nicht (S. 5 oben).
Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Monatsl isten tätigte sein Partner folgende Bewerbungen: total Vollzeit Teilzeit Urk. 2016 Januar 7 5 2 7/204 Februar - März 8 6 2 7/194 = 7/213 April 8 4 4 7/169 Mai 9 5 4 7/212 Juni 8 4 4 7/209 Juli 5 4 1 7/207 August 13 9 4 7/181 September 13 9 4 7/230 Oktober 10 5 5 7/221 November 3 1 2 7/220 Dezember 5 4 1 7/190 2017 Januar - Februar 6 7/170 März 5 7/176 April 7 4 3 7/171 Mai 14 8 6 7/174-175 Juli 5 2 3 7/173 August 5 2 3 7/172 September 9 6 3 7/179 Oktober 15 7 8 7/177-178 Total 155 85 59
Das Total von 155 aufgelisteten Bewerbungen ergibt bezogen auf die erfassten 22 Monate einen Durchschnitt von 7 Bewerbungen pro Monat.
Um festzustellen, ob dies als ausreichend beurteilt werden kann, ist vorab ein Vergleich mit der Arbeitslosenversicherung angezeigt. Dort müssen in der Regel aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).
Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass
sich etliche der angegebenen Bewerbungen auf das Hinterlegen des Dossiers bei einem Stellenvermittler
beschränkten, und deshalb höchstens mit Zurückhaltung einbezogen werden können, nachdem
- ebenfalls im Bereich der Arbeitslosenversicherung - die blosse Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros nicht zu den genügenden Arbeitsbemühungen gerech net wird (ARV 1979 Nr. 28 E. 2).
Entscheidend fällt sodann ins Gewicht, dass weit über die Hälfte der aufgelisteten Bewerbungen Vollzeitstellen betrafen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwer de führer explizit festgehalten hat, es kämen nur Stellen mit einem Beschäfti gungsgrad von maximal 50 % in Frage ( Urk. 1 7 S. 2 unten), müssen sie ausser Betracht gelassen werden. Es verbleiben 59 Bewerbungen auf Teilzeitstellen (unter schiedlichen, auch 50 % übersteigenden Umfangs) , sowie deren 11 ohne nähere Angaben, was einen monatlichen Durchschnitt von ( 2.7 oder 3.2, mithin ) rund 3 Bewerbungen ergibt.
Dies muss, auch wenn die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers eine andere ist, als klar ungenügend beurteilt werden.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels aus reichender nachgewiesener Stellenbemühungen davon ausging, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vorstehend E.
1.4)
wäre
dem Partner des Beschwerde füh rers zumutbar und es sei dementsprechend ein hypothetisches Einkommen anzu rechnen. 3.2
Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Erwerbseinkommens des Partners gestützt auf Angaben im Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik ( Salarium ) ermittelt ( Urk. 7/279 S. 2 Mitte) , nämlich den mittleren Lohn für Reinigungsper sonal und Hilfskräfte ohne Kaderfunktion und ohne abgeschlossene Berufsaus bildung in der Branche «sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen» ( Urk. 7/339), ist somit für das Jahr 2014 von einem Monatslohn von Fr. 3'924.-- (x 12) ausgegangen, hat die vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeits fähigkeit von lediglich 50 % berücksichtigt , und hat schliesslich Sozialversiche rungsabgaben im Umfang von 6.23 % in Abzug gebracht, womit rund Fr. 22'077.-- resultierten ( Fr. 3'924.-- x 12 x 0.5 x 0.9377).
Gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik betrug das mittlere im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern auf dem tiefsten Kompetenzniveau 2014 erzielte Einkommen Fr. 5'312.-- (x 12). Die Beschwer degegnerin hat das Verzichtseinkommen nicht auf dieser Basis ermittelt, sondern ist (mit Fr. 3'924.--) von lediglich 74 % dieses Betrags ausgegangen, was sich im Ergebnis erheblich zugunsten des Beschwerdeführers auswirkt, aber nicht zu beanstanden ist.
Das angerechnete hypothetische Einkommen wurde, wie dargelegt, bereits unter Abzug von - ebenfalls hypothetischen - Sozialversicherungsbeiträgen (in der Höhe von rund Fr. 1'467.--) ermittelt. Eine Anrechnung auch noch des effektiv ent richteten Mindestbeitrags (vgl. Urk. 17 S. 1 unten ; vorstehend E. 2.3 lit . a ) kommt deshalb nicht in Frage.
Damit erweist sich das eingesetzte Verzichtseinkommen von Fr. 22'077.-- als korrekt. Es wurde nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500. -- zu 2/3 , mithin mit Fr. 13'718.-- , angerechnet.
Vom genannten Betrag ging die Beschwerdegegnerin richtigerweise in ihren im September 2019 erstellten Berechnungen für die Zeit ab Januar 2017 ( Urk. 15/18- 31) aus.
Dass die Beschwerdegegnerin dabei die seit 2014 eingetretene Nomi nal lohnentwicklung nicht berücksichtigte, wirkt sich überdies leicht zugunsten des Beschwerdeführers aus. 3.3
Vermögenserträge gehören gemäss der unzweideutigen gesetzlichen Regelung zu den anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG). Massgebend für die Berechnung im Bezugsjahr sind dabei die Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahrs (vorstehend E. 1.2).
Damit erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers ( Urk. 17 S. 1 unten , vorstehend E. 2.3 lit . b ) als nicht stichhaltig: Dass ein Vermögensertrag auch den Saldo des anrechenbaren Vermögens erhöht, ändert nichts an seiner Eigenschaft als anrechenbare Einnahme, und der 2019 angerechnete Vermögensertrag von Fr. 44.-- ( Urk. 15/ 18 = Urk. 1 5/19, Urk. 15/20 = Urk. 15/21) wurde 2018 erzielt. 3.4
Zur Höhe der dem Beschwerdeführer ausgerichteten ausländische Rente ( Urk. 17 S. 2 oben, vorstehend E. 2.3 lit . c) ergibt sich aus den Akten, was folgt : von bis € Urk. Januar 2016 Juni 2017 291.16 7/287/2 Juli 2017 Juni 2018 309.30 7/287/3 Juli 2018 Juli 2019 319.27 7/287/1 August 2019 329.44 17 S. 2 oben
Aus dem Vergleich der Rentenbetreffnisse in Euro mit dem Frankenbetrag, den die Beschwerdegegnerin in ihren Berechnungen vom September 2019 eingesetzt hat, erschliesst sich der angewandte Umwandlungskurs: von bis € Fr. Kurs Urk. 2017 Januar Juni 3’494 3’814 1.092 15/30 = 15/31 Juli Dezember 3’712 4’101 1.105 15/28 = 15/29 2018 Januar Juni 3’712 4’101 1.105 15/26 = 15/27 Juli 3’831 4 ’ 465 1.165 15/24 = 15/25 August Dezember 3’831 4’465 1.165 15/22 = 15/23 2019 Januar Juni 3’831 4’465 1.165 15/20 = 15/21 Juli 3’831 4’465 1.165 15/18 = 15/19
Anhaltspunkte, dass der verwendete Wechselkurs zu beanstanden wäre, sind keine ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dass ihm der Betrag vom Kurs her zu hoch erscheine ( Urk. 17 S. 2 oben), genügt dafür nicht. 3.5
Der Beschwerdeführer erachtete die folgenden von der Beschwerdegegnerin in de n
im September 2019 erstellten Berechnungen für die beiden Fahrzeuge
ein ge setz ten Beträge als «immer noch zu hoch» ( Urk. 17 S. 2 Mitte, vorstehend E. 2.3 lit . d): von bis Fr. Urk. 2017 Januar Juni 14’056 15/30 = 15/31 Juli Dezember 14’056 15/28 = 15/29 2018 Januar Juni 12’215 15/26 = 15/27 Juli 12’215 15/24 = 15/25 August Dezember 16’956 15/22 = 15/23 2019 Januar Juni 16’956 15/20 = 15/21 Juli 16’956 15/18 = 15/19
Im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) erläuterte die Beschwerdegegnerin, wie sich diese Beträge zusammensetzen
(S. oben): von bis Chevrolet Aveo Chevrolet Cruz / Mitsubishi* Total 2016 5'641 10'592 2017 5'288 8'768 14’056 2018 Januar Juni 4'956 7'259 12’215 Juli 4'956 7'259 12’215 August Dezember 4'956 12'000 16’956 2019 Januar Juni 4'956 12'000 16’956 Juli 4'956 12'000 16’956
* Der Beschwerdeführer erwarb gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Urk. 7/292) im August 2018 einen anderen Gebrauchtwagen (Mitsubishi). Der alte Wagen wurde für Fr. 6'000.-- an Zahlung genommen, weitere Fr. 6'000.-- bezahlte er, und der Garagist bestätigte den Wert von Fr. 12'000.-- (vgl. Urk. 7/293). Von diesem Betrag ging die Beschwerdegegnerin ab August 2018 aus ( Urk. 2 S. 6 oben).
Die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Werte und ihre Berechnungen sind - mit einer Ausnahme - nicht zu beanstanden, zumal auch der Beschwerdeführer keine entsprechenden Anhaltspunkte geltend gemacht hat.
Die Ausnahme betrifft das Jahr 2019: Hier sind die eingesetzten Beträge um eine angemessene Abschreibung zu reduzieren. 3.6
Der Beschwerdeführer erachtete den von der Beschwerdegegnerin in d en im September 2019 erstellten Berechnungen für Sparguthaben und Wertschriften eingesetzten Betrag von Fr. 85'989.-- ( Urk. 15/18 = Urk. 15/19 S. 1, Urk. 15/20 = Urk. 15/21) als unzutreffend ( Urk. 17 S. 2, vorstehend E. 2.3 lit . e).
Dem kann insoweit nicht gefolgt werden, als es sich bei diesem Betrag um den per 3 1. Dezember 2018 ausgewiesenen Vermögensstand handelt (vgl. Urk. 2 S. 3 unten), dessen einzelne Positionen ebenfalls ausgewiesen sind. Dies gilt insbe son dere für die Position « flugwelt » im Betrag von rund Fr. 40'079.-- (vgl. Urk. 7/33 1), die unzweifelhaft dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzu rech nen ist (vgl. Urk. 6 S. 2 lit . c).
Ob 2019 eine unterjährige Anpassung des massgebenden Vermögensstands ge mäss Art. 25 Abs. 3 ELV (vorstehend E. 1.3) in Betracht fällt, wird die Beschwer degegnerin vor Verfügungserlass zu prüfen haben. 3.7
D ie vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kreditkartenschulden und -zinsen ( Urk. 17 S. 2 unten, vorstehend E. 2.3 lit f.) sind im Umfang der von ihm mittler weile beigebrachten Belege ( Urk. 18/3) anzurechnen, also wie folgt:
Bezugsjahr Schulden Zinsen 2017 3'882.50 727.-- 2018 3'512.05 367.15 2019 2'242.25 319.40 3.8
Somit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerde füh rers ab 1. Januar 2017 neu festsetze, dies ausgehend von den in den Berech nungen vom 3. September 2019 eingesetzten Werten ( Urk. 15/18-31) , jedoch mit folgenden Anpassungen: - Der Wert der beiden Fahrzeuge ist ab 2019 um eine angemessene Abschreibung zu reduzieren (vorstehend E. 3.5). - Gegebenenfalls ist der Vermögensstand 2019 unterjährig anzupassen (vorstehend E. 3.6). - Die belegten Kreditkartenschulden und -zinsen sind zu berücksichtigen (vorstehend E. 3.7). - Allenfalls noch geltend gemachte Krankheits- und Behinderungskosten sind auf ihre Vergütungsfähigkeit zu prüfen (vgl. Urk. 16 S. 2 Mitte).
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 4. März 2019 aufgehoben und die Sache wird an diese zurückgewiesen, damit sie über die Ansprüche des Versicherten ab 1. Januar 2017 im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher