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ZL.2019.00019

Zusatzleistungen wurden wegen Untersuchungshaft richtigerweise rückwirkend sistiert, Rückforderung rechtens. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2020-01-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, bezog seit Oktober 2007 Zusatzleistungen zu seiner IV-Rente ( Urk. 7/2/1-6). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2017 stoppte die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach fol gend Durchführungsstelle) , die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2018 ( Urk. 7/10). Mit Verfügung en vom 7. Januar 2019 ( Urk. 7/14) wurden die Zusatzleistungen aufgrund der Sistierung der IV-Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 einges tellt und die für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 3 1. Dezember 2017 im Umfang von Fr. 1'024.-- zu Unrecht bezogenen Zusatz leistungen zurückgefordert ( Urk. 7/15).

Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 2. Februar

2019 ( Urk. 7/17) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 1. Febru a r 2019 ab ( Urk. 7/18 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2019 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 1 1. März 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, dieser sowie die Verfügungen vom 7. Januar 2019 seien aufzuheben und die Zahlungen der Zu satzleistungen seien ab Dezember 2017 für die im IV- Rundschreiben Nr. 250 defi nierten Monate weiterzuführen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 ( Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. April 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 5. Mai 2019 ( Urk.

9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatz cha rak ter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleis tun gen für Angehörige im Sinne von Absatz 3 (Art. 21

Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese Bestimmung ist auch im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar , wenn diese zu einer Invalidenrente oder einem Taggeld hinzutreten ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auf lage, Rz 157 zu Art. 21). 1. 2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von ge wisser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Mass nah mevollzug) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entschei dend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Mass nahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit aus zuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzu kommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Renten leistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Uner heb lich für die Rentensistierung ist dagegen, ob die Behand lungs bedürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiegt. Es ist allein darauf abzu stellen, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1). 1. 3

Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Prakti k a bi litätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten, welche eine ge wisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft, wäh ren d der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die ge mäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeein fluss en den Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate be tra gen. Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt her ausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teil e des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E. 4.2.4.2).

In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2018 ) fest, dass bei einem Freiheits ent zug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheits entzugs folgt. Bei Un ter suchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Monaten sistiert wer den, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Renten leis tungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurück ge fordert werden können. 1. 4

Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres , nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwir kungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).

Unter dem Ausdruck „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“ ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leis tung be rech tigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den ge gebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E.

3 a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a). 1. 5

Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise erlas sen werden, wenn die Voraussetzungen des guten Glaubens und der gros sen Härte erfüllt sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftli ches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforde rungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Über den Er lass wird eine Ver fügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 2.

2.1

Die Durchführungsstelle begründete die Einstellung und Rückforderung damit, sie habe am 2 8. Dezember 2018 die Mitte i lung erhalten, dass mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2018 die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Dezember 2017 sistiert worden sei. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bestehe bei einem Wegfall der Rente kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr . Die zu viel ausbezahlten Zu satzleistungen in der Höhe von Fr. 1'024.-- seien zurückzufordern ( Urk. 2 S. 1 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Zah lung en der Zusatzleistungen seien ab Dezember 2017 für die im IV-Rund schrei ben Nr.

250 definierten Monate weiterzuführen ( Urk. 1 S. 2).

2.3

Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung und Rückforderung der Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1’024 .--. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer befindet sich unbestrittenermassen seit dem 6. November 2017 und auch im Zeitpunkt der im Dezember 2018 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft. Damit dauerte die Untersuchungshaft länger als drei Monate , weshalb die Renten sis tierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre chung – entgegen dem Wort laut von Art. 21 Abs. 5 ATSG - grundsätzlich ge rechtfertigt ist, hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vorstehend E. 1. 1 -1. 3 ).

Im Hinblick auf die Rechtmässigkeit der von der IV-Stelle im Dezember 2018 rück wirkend per 1. Dezember 2017 verfügten Rentensistierung gilt es darauf hinzuweisen, dass aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, nicht geschlossen werden kann, dass die Rente während der ersten drei Monate der Untersuchungshaft weiter aus be zahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Unter suchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Freiheitsentzug folgen den Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3). Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt werden, dann jedoch auch rückwirkend. Einerseits ist es in Fällen von kürzerer Untersuchungshaft möglich, dass die zuständige IV-Stelle erst nach erfolgter Haftentlassung reagieren respektive verfügen kann. Ande rer seits kann es nicht angehen, dass es einer versicherten Person zum Vorteil gereicht, wenn sie der IV-Stelle den Strafvollzug beziehungsweise die Unter suchungshaft nicht mitteilt. 3.2

Erfasst von Art. 21 Abs. 5 ATSG sind ausschliesslich Leistungen mit Erwerbs charakter. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkom men verliert. Zu diesen Leistungen zählen im Wesentlichen Invalidenrenten und Taggelder. Ergänzungsleistungen haben dann Erwerbsersatzcharakter, wenn sie zu einer Invalidenrente oder einem Taggeld hinzutreten (vgl. Kieser , ATSG-Kom mentar, 3. Auflage, Rz 156 f. zu Art. 21). Nach dem Gesagten ist die Auszahlung der Zusatzleistungen zu Recht für denjenigen Zeitraum zu sistieren, für welchen die Auszahlung der Invalidenrente des Beschwerdeführers sistiert wurde.

Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Dezember 2017 verfügte Sistierung der Zusatzleistungen als rechtens. 3.3

Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Rückforderung von total Fr. 1 ' 024 .-- für den Monat

Dezember 2017 nicht. Die ermittelte Rück forderung von Fr. 1‘ 024 .-- erweist sich aufgrund der Akten als korrekt (vgl. Urk. 3 / 2 = Urk. 7/15, Urk. 7/7/1 ).

Dass der Beschwerdeführer i m Dezember 2017 allenfalls finanzielle Auslagen zu begleichen hatte, führt zu keinem anderen Er gebnis. Die betreffenden Aufwen dungen wären auch bei einer anderen Person in Untersuchungshaft oder im Mass nahmevollzug angefallen, die ihrer Arbeit während der Dauer der Massnahme oder einer Gefängnisstrafe nicht nachgehen kann und keine Invali denrente bezieht. 3.4

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 1 1. Februar 2019 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. D as Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, bezog seit Oktober 2007 Zusatzleistungen zu seiner IV-Rente ( Urk. 7/2/1-6). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2017 stoppte die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach fol gend Durchführungsstelle) , die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2018 ( Urk. 7/10). Mit Verfügung en vom 7. Januar 2019 ( Urk. 7/14) wurden die Zusatzleistungen aufgrund der Sistierung der IV-Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 einges tellt und die für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 3 1. Dezember 2017 im Umfang von Fr. 1'024.-- zu Unrecht bezogenen Zusatz leistungen zurückgefordert ( Urk. 7/15).

Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 2. Februar

2019 ( Urk. 7/17) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 1. Febru a r 2019 ab ( Urk. 7/18 = Urk. 2).

E. 2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von ge wisser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Mass nah mevollzug) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entschei dend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Mass nahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit aus zuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzu kommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Renten leistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Uner heb lich für die Rentensistierung ist dagegen, ob die Behand lungs bedürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiegt. Es ist allein darauf abzu stellen, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1). 1.

E. 2.1 Die Durchführungsstelle begründete die Einstellung und Rückforderung damit, sie habe am 2 8. Dezember 2018 die Mitte i lung erhalten, dass mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2018 die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Dezember 2017 sistiert worden sei. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bestehe bei einem Wegfall der Rente kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr . Die zu viel ausbezahlten Zu satzleistungen in der Höhe von Fr. 1'024.-- seien zurückzufordern ( Urk. 2 S. 1 f. ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Zah lung en der Zusatzleistungen seien ab Dezember 2017 für die im IV-Rund schrei ben Nr.

250 definierten Monate weiterzuführen ( Urk. 1 S. 2).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung und Rückforderung der Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1’024 .--. 3.

E. 3 Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Prakti k a bi litätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten, welche eine ge wisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft, wäh ren d der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die ge mäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeein fluss en den Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate be tra gen. Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt her ausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teil e des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E. 4.2.4.2).

In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2018 ) fest, dass bei einem Freiheits ent zug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheits entzugs folgt. Bei Un ter suchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Monaten sistiert wer den, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Renten leis tungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurück ge fordert werden können. 1.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer befindet sich unbestrittenermassen seit dem 6. November 2017 und auch im Zeitpunkt der im Dezember 2018 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft. Damit dauerte die Untersuchungshaft länger als drei Monate , weshalb die Renten sis tierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre chung – entgegen dem Wort laut von Art. 21 Abs. 5 ATSG - grundsätzlich ge rechtfertigt ist, hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vorstehend E. 1. 1 -1. 3 ).

Im Hinblick auf die Rechtmässigkeit der von der IV-Stelle im Dezember 2018 rück wirkend per 1. Dezember 2017 verfügten Rentensistierung gilt es darauf hinzuweisen, dass aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, nicht geschlossen werden kann, dass die Rente während der ersten drei Monate der Untersuchungshaft weiter aus be zahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Unter suchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Freiheitsentzug folgen den Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3). Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt werden, dann jedoch auch rückwirkend. Einerseits ist es in Fällen von kürzerer Untersuchungshaft möglich, dass die zuständige IV-Stelle erst nach erfolgter Haftentlassung reagieren respektive verfügen kann. Ande rer seits kann es nicht angehen, dass es einer versicherten Person zum Vorteil gereicht, wenn sie der IV-Stelle den Strafvollzug beziehungsweise die Unter suchungshaft nicht mitteilt.

E. 3.2 Erfasst von Art. 21 Abs.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Rückforderung von total Fr. 1 ' 024 .-- für den Monat

Dezember 2017 nicht. Die ermittelte Rück forderung von Fr. 1‘ 024 .-- erweist sich aufgrund der Akten als korrekt (vgl. Urk. 3 / 2 = Urk. 7/15, Urk. 7/7/1 ).

Dass der Beschwerdeführer i m Dezember 2017 allenfalls finanzielle Auslagen zu begleichen hatte, führt zu keinem anderen Er gebnis. Die betreffenden Aufwen dungen wären auch bei einer anderen Person in Untersuchungshaft oder im Mass nahmevollzug angefallen, die ihrer Arbeit während der Dauer der Massnahme oder einer Gefängnisstrafe nicht nachgehen kann und keine Invali denrente bezieht.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 1 1. Februar 2019 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. D as Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 4 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres , nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwir kungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).

Unter dem Ausdruck „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“ ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leis tung be rech tigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den ge gebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E.

3 a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a). 1.

E. 5 ATSG sind ausschliesslich Leistungen mit Erwerbs charakter. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkom men verliert. Zu diesen Leistungen zählen im Wesentlichen Invalidenrenten und Taggelder. Ergänzungsleistungen haben dann Erwerbsersatzcharakter, wenn sie zu einer Invalidenrente oder einem Taggeld hinzutreten (vgl. Kieser , ATSG-Kom mentar, 3. Auflage, Rz 156 f. zu Art. 21). Nach dem Gesagten ist die Auszahlung der Zusatzleistungen zu Recht für denjenigen Zeitraum zu sistieren, für welchen die Auszahlung der Invalidenrente des Beschwerdeführers sistiert wurde.

Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Dezember 2017 verfügte Sistierung der Zusatzleistungen als rechtens.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00019

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 0. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, bezog seit Oktober 2007 Zusatzleistungen zu seiner IV-Rente ( Urk. 7/2/1-6). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2017 stoppte die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach fol gend Durchführungsstelle) , die Auszahlung der Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2018 ( Urk. 7/10). Mit Verfügung en vom 7. Januar 2019 ( Urk. 7/14) wurden die Zusatzleistungen aufgrund der Sistierung der IV-Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 einges tellt und die für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 3 1. Dezember 2017 im Umfang von Fr. 1'024.-- zu Unrecht bezogenen Zusatz leistungen zurückgefordert ( Urk. 7/15).

Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 2. Februar

2019 ( Urk. 7/17) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 1. Febru a r 2019 ab ( Urk. 7/18 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2019 ( Urk.

2) erhob der Versi cherte am 1 1. März 2019 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, dieser sowie die Verfügungen vom 7. Januar 2019 seien aufzuheben und die Zahlungen der Zu satzleistungen seien ab Dezember 2017 für die im IV- Rundschreiben Nr. 250 defi nierten Monate weiterzuführen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2019 ( Urk.

6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. April 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 5. Mai 2019 ( Urk.

9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatz cha rak ter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind Geldleis tun gen für Angehörige im Sinne von Absatz 3 (Art. 21

Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese Bestimmung ist auch im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar , wenn diese zu einer Invalidenrente oder einem Taggeld hinzutreten ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auf lage, Rz 157 zu Art. 21). 1. 2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Untersuchungshaft von ge wisser Dauer trotz des Wortlautes von Art. 21 Abs. 5 ATSG (Straf- oder Mass nah mevollzug) in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entschei dend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Mass nahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit aus zuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzu kommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Renten leistung eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde. Uner heb lich für die Rentensistierung ist dagegen, ob die Behand lungs bedürftigkeit oder die Sozialgefährlichkeit überwiegt. Es ist allein darauf abzu stellen, ob die Strafe oder Massnahme eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht (BGE 137 V 154 E. 4.3, E. 5.1 und E. 6; 133 V 1 E. 4.2.4.1). 1. 3

Die Sistierung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung kann aus Prakti k a bi litätsgründen lediglich für eine Untersuchungshaft gelten, welche eine ge wisse Zeit angedauert hat. Diese „gewisse Dauer“ der Untersuchungshaft, wäh ren d der die Rente noch auszurichten ist, kann – in Anlehnung an die ge mäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) rentenrevisionsrechtlich massgebende Zeitspanne der anspruchsbeein fluss en den Änderung der Verhältnisse – bis zu drei Monate be tra gen. Wenn sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als ungerechtfertigt her ausstellt, sind die sistierten Rentenbetreffnisse nicht nachzuzahlen. Vielmehr stellen diese Teil e des Schadens dar, welchen der zu Unrecht Verhaftete allenfalls auf dem Weg der Staatshaftung geltend machen kann (BGE 133 V 1 E. 3.1, E. 4.2.4.2).

In Umsetzung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Rz 6007 des Kreis schreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2018 ) fest, dass bei einem Freiheits ent zug die Rente ab dem Monat zu sistieren ist, der dem Beginn des Freiheits entzugs folgt. Bei Un ter suchungshaft darf die Rente allerdings erst nach drei Monaten sistiert wer den, wobei die während der Untersuchungshaft zu Unrecht bezogenen Renten leis tungen rückwirkend ab Beginn der Inhaftierung zurück ge fordert werden können. 1. 4

Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten (Abs. 1 Satz 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres , nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der ein zelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwir kungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).

Unter dem Ausdruck „nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat“ ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leis tung be rech tigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den ge gebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E.

3 a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a). 1. 5

Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann ganz oder teilweise erlas sen werden, wenn die Voraussetzungen des guten Glaubens und der gros sen Härte erfüllt sind (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftli ches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforde rungsverfügung bei der Verwaltung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Über den Er lass wird eine Ver fügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). 2.

2.1

Die Durchführungsstelle begründete die Einstellung und Rückforderung damit, sie habe am 2 8. Dezember 2018 die Mitte i lung erhalten, dass mit Verfügung vom 2 1. Dezember 2018 die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Dezember 2017 sistiert worden sei. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bestehe bei einem Wegfall der Rente kein Anspruch auf Zusatzleistungen mehr . Die zu viel ausbezahlten Zu satzleistungen in der Höhe von Fr. 1'024.-- seien zurückzufordern ( Urk. 2 S. 1 f. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Zah lung en der Zusatzleistungen seien ab Dezember 2017 für die im IV-Rund schrei ben Nr.

250 definierten Monate weiterzuführen ( Urk. 1 S. 2).

2.3

Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung und Rückforderung der Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1’024 .--. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer befindet sich unbestrittenermassen seit dem 6. November 2017 und auch im Zeitpunkt der im Dezember 2018 verfügten Rentensistierung in Untersuchungshaft. Damit dauerte die Untersuchungshaft länger als drei Monate , weshalb die Renten sis tierung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre chung – entgegen dem Wort laut von Art. 21 Abs. 5 ATSG - grundsätzlich ge rechtfertigt ist, hat auch eine gesundheitlich unbeeinträchtigte Person während dieser Zeit in der Regel einen Erwerbsausfall hinzunehmen (vorstehend E. 1. 1 -1. 3 ).

Im Hinblick auf die Rechtmässigkeit der von der IV-Stelle im Dezember 2018 rück wirkend per 1. Dezember 2017 verfügten Rentensistierung gilt es darauf hinzuweisen, dass aus der Regelung, dass die Rente bei einer Untersuchungshaft erst nach drei Monaten sistiert werden darf, nicht geschlossen werden kann, dass die Rente während der ersten drei Monate der Untersuchungshaft weiter aus be zahlt wird. Vielmehr ist bei jedem Freiheitsentzug – und damit auch bei Unter suchungshaft – die Rente ab dem Beginn des dem Freiheitsentzug folgen den Monats zu sistieren (vgl. hierzu BGE 114 V 143 E. 3). Im speziellen Fall der Untersuchungshaft darf die Rentensistierung jedoch erst drei Monate nach dem Haftantritt verfügt werden, dann jedoch auch rückwirkend. Einerseits ist es in Fällen von kürzerer Untersuchungshaft möglich, dass die zuständige IV-Stelle erst nach erfolgter Haftentlassung reagieren respektive verfügen kann. Ande rer seits kann es nicht angehen, dass es einer versicherten Person zum Vorteil gereicht, wenn sie der IV-Stelle den Strafvollzug beziehungsweise die Unter suchungshaft nicht mitteilt. 3.2

Erfasst von Art. 21 Abs. 5 ATSG sind ausschliesslich Leistungen mit Erwerbs charakter. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Gleichbehandlung der invaliden mit validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkom men verliert. Zu diesen Leistungen zählen im Wesentlichen Invalidenrenten und Taggelder. Ergänzungsleistungen haben dann Erwerbsersatzcharakter, wenn sie zu einer Invalidenrente oder einem Taggeld hinzutreten (vgl. Kieser , ATSG-Kom mentar, 3. Auflage, Rz 156 f. zu Art. 21). Nach dem Gesagten ist die Auszahlung der Zusatzleistungen zu Recht für denjenigen Zeitraum zu sistieren, für welchen die Auszahlung der Invalidenrente des Beschwerdeführers sistiert wurde.

Zusammenfassend erweist sich die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. Dezember 2017 verfügte Sistierung der Zusatzleistungen als rechtens. 3.3

Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe der Rückforderung von total Fr. 1 ' 024 .-- für den Monat

Dezember 2017 nicht. Die ermittelte Rück forderung von Fr. 1‘ 024 .-- erweist sich aufgrund der Akten als korrekt (vgl. Urk. 3 / 2 = Urk. 7/15, Urk. 7/7/1 ).

Dass der Beschwerdeführer i m Dezember 2017 allenfalls finanzielle Auslagen zu begleichen hatte, führt zu keinem anderen Er gebnis. Die betreffenden Aufwen dungen wären auch bei einer anderen Person in Untersuchungshaft oder im Mass nahmevollzug angefallen, die ihrer Arbeit während der Dauer der Massnahme oder einer Gefängnisstrafe nicht nachgehen kann und keine Invali denrente bezieht. 3.4

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 1 1. Februar 2019 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. D as Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach