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ZL.2019.00011

Pflicht einer eingesetzten Alleinerbin, die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse zurückzuerstatten, welche die Erblasserin bezogen hatte. Verwirkungsfrist selbst dann gewahrt, wenn die Rückforderung nicht mit der Verfügung, sondern erst mit dem angefochtenen Einspracheentscheid rechtsgenüglich geltend gemacht worden wäre.

Zürich SozVersG · 2020-10-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Y.___ , geboren 1931, bezog seit Oktober 1998 über die Stadt Winterthur Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen (vgl. den Entscheid der Stadt Winterthur vom 6. April 1999, Urk. 6/21, und zuletzt die Ver fügungen vom 2 8. August und vom 1 2. Dezember 2012, Urk. 6/19-20 , sowie die Übersichten in Urk. 6/18 /2-3 und in Urk. 6/15 Anhang).

Am 2 2. Mai 2013 verstarb Y.___ . Mit Urteil vom 1 0. Okto ber 2013 (Urk. 6/16/1) eröffnete das Bezirksgericht Winterthur die öffentliche letztwillige Verfügung von Y.___

vom 1 7. Mai 2013, mit welcher diese X.___ , geboren 1961 , als ihre alleinige Erbin eingesetzt hatte ( Urk. 6/16/2). 1.2

Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 6/15), gerichtet an X.___ , verpflichtete die Durchführungsstelle für die Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur die Erben von Y.___ , die seit Oktober 1998 bezogenen kantonalen Beihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 34'456 . -- und die ebenfalls seit dannzumal bezogenen Gemeindezuschüsse i m Gesamtbetrag von Fr. 33'768. -- zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren hielt die Durchführungs stelle fest, dass der Rückerstattungsbetrag neu festgelegt werden könne, falls infolge der Rückerstattung des Betrags das Nachlassvermögen oder bei direkten Erben das anrechnungsfreie Vermögen von Fr. 25'000.-- unterschritten werde, und hierzu entsprechende Unterlagen einzureichen seien (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1). Sodann wurde auf die Einsprachefrist von 30 Tagen hingewiesen (Dispo sitiv-Ziffer 4), die für den Fall, dass X.___ ein Steuerinventar oder eine n Inventarbericht erhielte , erst mit dem Empfang des entsprec henden Doku mentes begänne (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2).

X.___ richtete am 2 7. Januar 2014 einen Brief an die Durchführungs stelle der Stadt Winterthur und bestritt ihre Verpflichtung zur Zahlung der fest gelegten Rückerstattungssumme ( Urk. 6/14). Mit Schreiben

an X.___ vom 3 1. Januar 2014 wies die Durchführ ungsstelle der Stadt Winterthur darauf hin, dass sich

die Rückforderung auf die Höhe des Nettonachlasses belaufe, und setzte der Adressatin Frist bis Ende Februar 2014 an, um die Belege zu den (abziehbaren) Todesfallkosten sowie die vollständigen Kontoauszüge ab Todestag einzureichen ( Urk. 6/13/1). X.___ schrieb der Durchführungsstelle am 1 2. Februar 2014, dass sie über keine Unterlagen zu den Kosten verfüge, die ihr im Zusammenhang mit dem Todesfall von Y.___ und den schon vorher erbrachten Dienstleistungen entstanden seien ( Urk. 6/12).

In der Folge wandte sich die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 1 4. August 2014 an X.___ , bestätigte den Eingang der Einsprache vom 2 7. Januar 2014 und wies auf deren laufende Bearbeitung hin ( Urk. 6/11). 1.3

Nachdem die Durchführungsstelle am 2 2. August 2014 einen Entwurf zum vorgesehenen Ein spracheentscheid verfasst ( Urk. 6/10 ) und im Oktober 2016 interne Abklärungen getroffen hatte (Mail-Korrespondenz in Urk. 6/9), forderte sie X.___ mit Schreiben vom 2 1. November 2018 dazu auf, bis Ende Januar 2019 Belege zur Höhe des Nachlasses einzureichen, ansonsten von einem Bruttonachlass in der Höhe von Fr. 38'398. --

gemäss der Steuererklärung (per Todestag) ausgegangen werde, von dem Todesfallkosten im Betrag von Fr. 5'000. - in Abzug gebracht würden und der Restbetrag von Fr. 33'398. -- von ihr als Alleinerbin zurückgefordert werde ( Urk. 6/8/1). X.___ wandte sich mit Brief vom 3. Januar 2019 gegen eine Rückerstattungspflicht und führte zur Begründung an, der Nachlassbetrag stehe ihr als Entschädigung für die Leistun gen zu, die sie Y.___ ohne Entlöhnung erbracht habe, ausserdem sei sie zu einer Rückerstattung nicht in der Lage und schliesslich sei die Rückforderu ng bereits verjährt ( Urk. 6/7).

Am 1 0. Januar 2019 entschied die Durchführungsstelle der Stadt Winterthur daraufhin im angekündigten Sinn und verpflichtete X.___ in teil weiser Gutheissung der Einsprache vom 2 7. Januar 2014 gegen die V erfügung vom 21. Januar 2014 zur Rückerstattung der von Y.___ bezogenen Zusatz leis tungen im Umfang von

Fr. 33'398. -- ( Urk. 2 = Urk. 6/5). 2.

X.___ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2019 mit Eingabe vom 1 1. Februar 2019 Beschwerde und machte geltend, die Rück forderung sei verjährt. Ausserdem verwies sie wiederum auf zahlreiche Arbeiten, die sie für Y.___ w ährend

deren Lebzeiten und nach deren Tod über nommen habe ( Urk. 1). Die Durchführungsstelle der Stadt Winter thur beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2019 (Eingangsdatum), die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 0. März 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist zur Replik unbenützt verstreiche n, worauf mit Verfügung vom 14. Mai 2019 allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid in Aus sicht gestellt wurden ( Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) bestehen die Ergänzungs leistungen aus der jährlichen Ergänzungs leistung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungs leistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Die an erkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. 1. 1. 2

In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Zusatzleistungsgesetz (ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Er gänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 17 Abs. 1 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestel lt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnen den Personen um den Hö chstbetrag der Beihilfe erhöht wird . 1. 1. 3

Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Winterthur sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug der Zusatz leistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen geregelt (Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur).

Die Gemeindezuschüsse umfassen nach Art. 1 Abs. 2 der Zusatzleistungsver ordnung Stadt Winterthur den ordentlichen Gemeindezuschuss ( lit . a), den Miet zinszuschuss ( lit . b), die Bus-Abo-Verbilligung ( lit . c) und den ausserordentlichen Gemeindezuschuss ( lit . d). Für die Berechnung des ordentlichen Gemeindezu schusses wird gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur wie im Falle der kantonalen Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, und d er Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen wird um den Höchstbetrag der Beihilfe und des o rdentlichen Gemeindezuschusses erhöht. 1.2 1.2.1

Nach Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Ergänzungs leistungen anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Des Weiteren sind die Verfahrensbestimmungen des ATSG auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse an wendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichen des vorgesehen ist (§ § 15 und 20a ZLG; vgl. die regierungs rätliche Weisung vom 5. Juli 2006, Nr. 4 331, Amtsblatt 2006, S. 841 f.). 1.2.2

Zu diesen Verfahre n sbestimmungen gehört die Untersuchungspflicht n ach Art. 43 Abs. 1 ATSG. Sie auferlegt dem Versicherungsträger, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und hierzu die erforderlichen Aus künfte einzuholen. Die versicherten Personen trifft in Ergänzung zur Untersu chungspflicht der Verwaltung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachver halts abklärung, die in Art. 28 ATSG geregelt ist. Kommt eine ver sicherte Person dieser Pflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi cherungstr äger gestützt auf

Art. 43 Abs. 3 ATSG

auf grund der Akten verfügen, wobei er die betroffene Person vorher unter Ansetzung einer angemessenen Bedenkzeit s chriftlich mahnen und auf diese Rechtsfolge hinweisen muss . 1.3 1.3.1

Was die Rückerstattung von bezogenen Leistungen betrifft, so regelt der allge meine Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG die Rückerstattung von Leistun gen, die unrechtmäs sig bezogen worden sind. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dürfen formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen jedoch nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine pr ozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (vgl.

Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020 , N 10 ff. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.3.2

Während in Bezug auf die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen nur die Rücker stattung bei unrechtmässigem Bezug nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vor gesehen ist, sin d kantonale Beihilfen unter gewissen Voraussetzungen, die in § 19 ZLG geregelt sind, auch zurückzuerstatten, wenn sie r echtmässig bezogen worden sind.

Eine derartige Rückerstattungspflicht besteht zum einen nach § 19 Abs. 1 lit . a ZLG dann, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind; zum andern ist nach § 19 Abs. 1 lit . b ZLG eine Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person vorgesehen, wobei dort, wo die Erben Ehegatten , einge tragene Partnerinnen beziehungsweise

Partner , Kinder oder Eltern sind, die Rück erstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten ist , der den Betrag von Fr. 25' 000 . -- übersteigt. Zum Nachlass gehören gemäss § 19 Abs. 2 Satz 1 ZLG auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des

Erblassers

an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und

hie r für weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegenle istung erbracht wurde. Rückerstattungsansprüche verjähren nach der Regelung in § 19 Abs. 4 ZLG nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn

Jahren seit der letzten Beihilfezahlung . 1.3.3

Nach Art. 13 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur finden das Zusatz leistungsgesetz sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sinn gemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit die Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält.

Demgemäss ist die Regelung in § 19 ZLG über die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen auch auf die Gemeindezuschüsse anwendbar. 2. 2.1

Durch die Aufstellung der Beschwerdegegnerin im Anhang zur Verfügung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 6/15) ist belegt, dass Y.___ im Zeitraum von Oktober 1998 bis zu ihrem Tod im Mai 2013 kantonale Be ihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 34'456. -- und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 33'768. -- bezogen hatte. In Bezug auf die Gemeindezuschüsse ist sodann aus der genannten Aufstellung, den Übersichten über die ausgerichte ten Zuschussarten ( Urk. 6/18/2-3 ) und den letzten Leistungsverfügungen vom 2 8. August und vom 1 2. Dezember 2012 (Urk.

6/19-20) ersichtlich, dass der Betrag von Fr. 33'768. -- nur die ordentlichen Gemeindezuschüsse nach Art. 1 Abs. 2 lit . a der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur umfasst, nicht aber die ebenfalls ausgerichtete Verbilligung des Bus-Abonnements nach Art. 1 Abs. 2 lit . b dieser Verordnung.

Dass Y.___ kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse in der dargelegten Höhe erhalten hatte, wurde von der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach nicht bestritten, sondern die Beschwerdeführerin brachte l ediglich vor, davon nichts gewusst zu haben ( Urk. 1, Urk. 6/14 , Urk. 6/12 S. 2 ) , was für die Rückerstattungspflicht unbeachtlich ist .

Damit sind die Beträge von Fr. 34'456. -- an kantonaler Beihilfe und von Fr. 33'768. -- an ordentlichen Gemeindezuschüssen unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 lit . b ZLG

- in Bezug auf die Gemeindezuschüsse kraft der Ver weisung in Art. 13 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur

- aus dem Nachlass zurückzuerstatten. 2.2

Rückerstattungspflichtig ist dabei nich t der Nachlass der verstorbenen Y.___ als solcher, sondern deren Erben. Denn dem Nachlass kommt keine Rechts persönlichkeit, sondern lediglich die Eigenschaft eines Sondervermögens zu (vgl.

D ruey , Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, S. 17 1 ff.).

Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 1 0. Januar 2019 stand fest, dass die Beschwerdeführerin Alleinerbin von Y.___ war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gültigkeit der öffent lichen letztwilligen Verfügung vom 1 7. Mai 2013 ( Urk. 6/16/2) insbesondere von all fäl lig ausgeschlossenen gesetzlichen Erben in Frage gestellt worden wäre (vgl.

Art.

519 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ ZGB]). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie habe die Erbschaft ausge schlagen (vgl. Art. 566 ff. ZGB).

Damit ist es die Beschwerdeführerin, die unter den dargelegten gesetzlichen Vor gaben rückerstattungspflichtig wäre . 2.3 2.3.1

Die Rückerstattung hat gestützt auf § 1 9

Abs. 1 lit . b ZLG aus dem Nachlass zu erfo lgen. Die zurückzuerstattende Summe darf somit das Nettovermögen des Nachlasses, also dessen Aktiven abzüglich der Schulden des Erblassers und der Schulden, welche im Zusammenhang mit dem Todesfall stehen, nich t übersteigen. Ausserdem besteht für bestimmte Personengruppen, nämlich Ehegatten, einge tragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder un d Eltern ein Freibetrag von Fr. 25'000. -- , der von der Rückforderung unangetastet zu bleiben hat.

Die Beschwerdeführerin gehört nach ihren eigenen ausdrücklichen Angaben (vgl. Urk. 6/14, Urk. 6/12 S. 2) keiner der genannten Personenkategorien an, denen ein Freibetrag zusteht. Ihre grundsätzliche Rückerstattungspflicht erstreckt sich somit auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse bis zur Höhe des gesamten Netto-Nachlasses. 2.3.2

Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Nachlassvermögen im angefochtenen Ein spracheentscheid

mit einem Betrag von Fr. 38'398. -- , zog davon Todesfallkosten in der geschätzten Höhe von Fr. 5'000. -- ab und gelangte auf diese Weise zum Betrag von Fr. 33'398. -- , in dessen Umfang sie von der Beschwerdeführerin die an Y.___ ausgerichteten kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 68'224. -- ( Fr. 34'456. --

+ Fr. 33'768. -- ) zurückforderte.

Die Festlegung dieses Rückforderungsbetrags ist nicht zu beanstanden. Der Bruttobetrag von Fr. 38'398. -- entspricht dem Stand eines Kontos bei der Migros-Bank, lautend auf die Erben von Y.___ ( Urk. 6/17/3). Die Beschwerde führerin selber deklarierte in der Steuererklärung per Todesdatum vom 9. Oktober 2013 den etwas höheren Betrag von Fr. 39'654. -- ( Urk. 6/17/1), der sich durch den Einbezug des Saldos von Fr. 1'256.75 eines Mieterkautionssparkontos bei der UBS AG per Ende 2012 erklärt ( Urk. 6/17/2). Dass die Beschwerdegegnerin sodann Todesfallkosten im geschätzten Betrag von Fr. 5'000. -- vom Brutto vermögen in Abzug brachte, ist im Hinblick auf die Regelung in Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt, nachdem die Beschwerdeführerin durch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 1. November 2018 Gelegenheit erhalten hatte, diese Kosten zu beziffern und zu belegen ( Urk. 6/8/1), jedoch davon keinen Gebrauch gemacht, sondern im Brief vom 3. Januar 2019 lediglich ihre Rückerstattungs pflicht bestritten hatte ( Urk. 6/7). Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren in diesem Brief und wiederum in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1) auf die Aufwen dungen hinwies, die sie für Y.___ schon zu deren Lebzeiten getätigt habe, so können diese Aufwendungen ande rs als die Todesfallkosten nicht zu einem geschätzten Betrag vom Bruttovermögen abgezogen werden. Denn es ist nicht belegt und wurde auch nicht geltend gemacht, dass für diese Aufwendungen eine Entschädigung vereinbart worden wäre, die als S chuld auf dem Nachlass las tete (vgl. Druey , a.a.O., S. 184 ). Daran ändert auch nichts, dass Y.___ mit der Einsetzung der Beschwerdeführerin als Alleinerbin möglicherweise ihrer Dank barkeit für die erbrachten Dienstleistungen Ausdruck hatte verleihen wollen. 2.3.3

Damit hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf § 19 Abs. 1 lit . b ZLG richtigerweise einen Rückerstattu ngsanspruch in der Höhe von Fr. 33'398. -- festgelegt. 2.4 2.4.1

Zu prüfen ist weiter, ob die Rückforderung, wie die Beschwe r deführerin geltend machte ( Urk. 1, Urk. 6/7), verjährt ist.

Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach § 19 Abs. 4 ZLG, in Bezug auf die Gemeindezuschüsse wiederum kraft der Verweisung in Art. 13 der Zusatz leistungsverordnung Stadt Winterthur. 2.4.2

In § 19 Abs. 4 ZLG sind zwei Fristen der Verjährung von Rückerstattungs ansprüc hen statuiert, nämlich eine rel ative Frist von fünf Jahren, seit dem die Durchführungsstelle vom Entstehen des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, und eine absolute Frist von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezah lung beziehungs weise Zahlung eines Gemeindezuschusses.

Auch wenn für die Fristen der Begriff der Verjährung verwendet wird, muss es sich dabei wie bei den Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. hierzu Kieser , a.a.O., N 77 zu Art. 25 ATSG)

um Verwirkungsfristen handeln, die nicht unterbrochen werden oder stillstehen können. Denn das Bundesgericht hat die Bestimmung über die Rückerstattung rechtmässig bezogener Beihilfen in § 19 ZLG sinngemäss auch auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen angewendet und hat dies damit begründet, dass die bundesrechtliche, für Ergänzungsleistungen massgebende Rückerstattungsregelung in Art. 25 ATSG mangels einer gesetzli chen Verweisung für die Beihilfen nicht zur Anwendung gelange (Urteil 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). Zur Frage, ob die Fristen in § 19 ZLG anders zu interpretieren wären als diejenigen in Art. 25 ATSG , musste sich das Bundesgericht im zitierten Urteil nicht äussern. Die Interessenlage, mit der die Ausgestaltung der bundesrechtlichen Fristen als Verwirkungsfristen gerechtfer tigt wird (vgl. Kieser , a.a.O., N 77 zu Art. 25 ATSG), ist jedoch im Bereich der kant onalen Beihilfen und der Gemeindezuschüsse die gleiche, sodass sich eine unterschiedliche Interpretation der Fristen im Bundesrecht und im kantonalen Recht nicht rechtfertigt.

Demgemäss ist die Rechtsprechung, die zum Lauf und zur Wahrung der Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG ergangen ist, auf die Fri sten in § 19 Abs. 4 ZLG sinnge mäss anwendbar. 2.4.3

Nach dieser Rechtsprechung ist für die Wahrung der Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG der Erlass d er Rückerstattungsverfügung massgebend ( Kieser , a.a.O., N 95 zu Art. 25 ATSG mit Hinweis auf BGE 119 V 434).

Aus einer Rückerstattungsverfügung muss sich zum einen ergeben, wer als rück erstattungspflichtige Person ins Recht gefasst wird, und zum andern muss darin festgelegt sein, welchen konkreten Betrag dies e Person zurückzuerstatten hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts P 41/00 vom 8. Oktober 2002 E. 5.3). Die Verfügung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 6/15) , die an die Beschwerdeführerin in deren Funktion einer Erben vert r eterin gerichtet war , macht e zwar deutlich, dass es die Erben sind, die zur Rückerstattung verpflichtet werden, und für die Beschwerde führerin war daraus ohne Weiteres zu erkennen, dass die Rück forderung gegen ü ber ihr persönlich erhoben wird . Hingegen war darin als Rückerstattungssumme lediglich die maximale Summe der seit Oktober 1998 ausgerichteten kantonalen Beihi lfen und Gemeindezuschüsse von Fr. 68'224. -- auf geführt , bis zu deren Betrag die Erben aus dem Nachlassvermögen rückerstattungspflichtig seien,

und die Beschwerdeführerin wurde in Dispositiv-Ziffer 2 zu Angaben zur Höhe des Nachlassvermögens und der Todesfallkosten aufgefordert , nach deren Vorliegen der Rückerstattungsbetrag neu festgelegt werden könne .

Der konkrete Rück forderungsbetrag von Fr. 33'398.-- wurde dann jedoch e rst im angefochtenen Einspracheentsche id vom 1 0. Januar 2019 fest gelegt ( Urk. 2) . Damit könnte sich die Frage stellen , ob die Verfügung vom 2 1. Januar 2014 den Anforderungen an eine fristwahrende Verfügung genügte oder ob die Rückforderung nicht erst mit dem angefochtene n

Einspracheentscheid

vom 1 0. Januar 2019 rechtsgenüglich geltend gemacht worden ist und es somit dieser Einspracheentscheid ist, der innert der fünfjährigen relativen Ver wirkungs frist nach § 19 Abs. 4 ZLG ergangen sein muss, damit die Frist als gewahrt zu beurteilen ist.

Die Frage kann indessen offen bleiben , da die Frist aufgrund d es Folgenden selbst unter letzterer Annahme eingehalten worden wäre. 2.4.4

Nach der Rechtsprechung zur relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG, bei der es sich im Gegensatz zu derjenigen gemäss § 19 Abs. 4 ZLG ledig lich um eine einjährige Frist handelt, beginnt die Frist dann zu laufen, wenn der Durchführungsstelle alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugäng lich sind, aus der en Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass geg enüber einer bestimmten rückerstattungs pflichtigen Person ergibt. Dort, wo die Durchführungsstelle über genügende Hin weise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfügt, die Unterlagen jedoch noch unvollständig sind, hat die Durchführungsstelle die zusätzlich erfor derlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen, und bei Säumnis ist der Beg i nn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 4.2.1 und E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Für den Beginn der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach § 19 Abs. 4 ZLG ist daher in sinngemässer Anwendung dieser Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt zu fragen, zu dem die Beschwerdegegnerin von der Höhe des Rückerstattungs an spruchs und von der Beschwerdeführeri n als rückerstattungs pflichtiger Person Kenntnis hatte beziehungsweise bei Vornahme der erforderlichen zusätzlichen Abklärungen innerhalb der gebotenen Zeit hätte Kenntnis haben müssen. 2.4.5

Wie die Arbeitsblätter vom 2 3. Mai 2013 zeigen ( Urk. 6/18/2), muss die Durch führungsstelle der Beschwerdegegnerin bereits am Tag nach dem Todesdatum vom Versterben von Y.___ erfahren haben. Am 3 0. Mai 2013 ge langte sie sodann an die Inventarabteilung des städtische n Steueramt es mit dem Ersuchen um alle für eine Festlegung der Rückforderung massgebenden Angaben und Dokumente, namentlich eines allfälligen Testaments, Ehevertrags, Tresor öffnungsprotokolle s und Erbermittlungsblattes , und um umgehende Bekanntgabe der Namen und Adressen der Erben beziehungsweise der Erbenvertretung (Urk. 6/18/1).

Das Bezirksgericht Winterthur eröffnete die öffentliche letztwillige Verfügung von Y.___ vom 1 7. Mai 2013 ( Urk. 6/16/2) allerdings

erst mit dem Urteil vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 6/16/1), und erst ab dann konnte die Durch führungs stelle der Beschwerdegegnerin damit rechnen, vom Steueramt voll ständige und verbindliche Angaben über die Erbenstellung der Beschwerde führerin und über das am Todesdatum vorhanden gewesene Vermögen zu erhalten. Zudem konnte die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Monatsfrist ab der Testaments eröffnung ( Art. 559 ZGB; Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 1 0. Oktober 2013) über den Nachlass verfügen, und ausserdem begann für sie als eingesetzte Erbin die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft ( Art. 567 Abs. 1 ZGB) erst mit der Testamentseröffnung zu laufen ( Art. 567 Abs. 2 ZGB). Damit ist es nicht als Verzögerung in der Sachverhaltsabklärung zu werten, dass die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin erst am 2 1. J anuar 2014, dem Datum der vor stehend diskutierten, als Verfügung bezeichneten Anordnung (Urk.

6/15), zur Belegung des Nachlassvermögens und der Todesfallkosten aufgefordert hatte. Vor dieser Aufforderung und einer angemessenen Zeit des Wartens auf eine Antwort der Beschwerdeführerin konnte sie indessen noch keine sichere Kenntnis vom definitiven Nettovermögen des Nachlasses haben und war somit auch noch ni cht dazu in der Lage , die Rückforderung mittels Verfügung betraglich festzulegen und gegenüber der Beschwerdeführerin zu erheben.

Die fünfjährige relative Verwirkungsfrist nach § 19 Abs. 4 ZLG begann daher nicht vor Ende Januar 2014 zu laufen. Damit wäre die Frist auch dann als gewahrt zu beurteilen, wenn die Rückforderung erst mit dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 0. Januar 2019 rec htsgenüglich erhoben worden wäre. 2.5

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 2. Februar 2014, dass sie über keine Unterlagen zu den Kosten verfüge, die ihr im Zusammenhang mit dem Todesfall von Y.___ und den schon vorher erbrachten Dienstleistungen entstanden seien ( Urk. 6/12).

In der Folge wandte sich die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 1 4. August 2014 an X.___ , bestätigte den Eingang der Einsprache vom 2 7. Januar 2014 und wies auf deren laufende Bearbeitung hin ( Urk. 6/11).

E. 1.1 Y.___ , geboren 1931, bezog seit Oktober 1998 über die Stadt Winterthur Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen (vgl. den Entscheid der Stadt Winterthur vom 6. April 1999, Urk. 6/21, und zuletzt die Ver fügungen vom 2 8. August und vom 1 2. Dezember 2012, Urk. 6/19-20 , sowie die Übersichten in Urk. 6/18 /2-3 und in Urk. 6/15 Anhang).

Am 2 2. Mai 2013 verstarb Y.___ . Mit Urteil vom 1 0. Okto ber 2013 (Urk. 6/16/1) eröffnete das Bezirksgericht Winterthur die öffentliche letztwillige Verfügung von Y.___

vom 1 7. Mai 2013, mit welcher diese X.___ , geboren 1961 , als ihre alleinige Erbin eingesetzt hatte ( Urk. 6/16/2).

E. 1.1.1 Nach Art.

E. 1.2 Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 6/15), gerichtet an X.___ , verpflichtete die Durchführungsstelle für die Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur die Erben von Y.___ , die seit Oktober 1998 bezogenen kantonalen Beihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 34'456 . -- und die ebenfalls seit dannzumal bezogenen Gemeindezuschüsse i m Gesamtbetrag von Fr. 33'768. -- zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren hielt die Durchführungs stelle fest, dass der Rückerstattungsbetrag neu festgelegt werden könne, falls infolge der Rückerstattung des Betrags das Nachlassvermögen oder bei direkten Erben das anrechnungsfreie Vermögen von Fr. 25'000.-- unterschritten werde, und hierzu entsprechende Unterlagen einzureichen seien (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1). Sodann wurde auf die Einsprachefrist von 30 Tagen hingewiesen (Dispo sitiv-Ziffer 4), die für den Fall, dass X.___ ein Steuerinventar oder eine n Inventarbericht erhielte , erst mit dem Empfang des entsprec henden Doku mentes begänne (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2).

X.___ richtete am 2 7. Januar 2014 einen Brief an die Durchführungs stelle der Stadt Winterthur und bestritt ihre Verpflichtung zur Zahlung der fest gelegten Rückerstattungssumme ( Urk. 6/14). Mit Schreiben

an X.___ vom 3 1. Januar 2014 wies die Durchführ ungsstelle der Stadt Winterthur darauf hin, dass sich

die Rückforderung auf die Höhe des Nettonachlasses belaufe, und setzte der Adressatin Frist bis Ende Februar 2014 an, um die Belege zu den (abziehbaren) Todesfallkosten sowie die vollständigen Kontoauszüge ab Todestag einzureichen ( Urk. 6/13/1). X.___ schrieb der Durchführungsstelle am

E. 1.2.1 Nach Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Ergänzungs leistungen anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Des Weiteren sind die Verfahrensbestimmungen des ATSG auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse an wendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichen des vorgesehen ist (§ § 15 und 20a ZLG; vgl. die regierungs rätliche Weisung vom 5. Juli 2006, Nr. 4 331, Amtsblatt 2006, S. 841 f.).

E. 1.2.2 Zu diesen Verfahre n sbestimmungen gehört die Untersuchungspflicht n ach Art. 43 Abs. 1 ATSG. Sie auferlegt dem Versicherungsträger, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und hierzu die erforderlichen Aus künfte einzuholen. Die versicherten Personen trifft in Ergänzung zur Untersu chungspflicht der Verwaltung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachver halts abklärung, die in Art. 28 ATSG geregelt ist. Kommt eine ver sicherte Person dieser Pflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi cherungstr äger gestützt auf

Art. 43 Abs. 3 ATSG

auf grund der Akten verfügen, wobei er die betroffene Person vorher unter Ansetzung einer angemessenen Bedenkzeit s chriftlich mahnen und auf diese Rechtsfolge hinweisen muss .

E. 1.3 Nachdem die Durchführungsstelle am 2 2. August 2014 einen Entwurf zum vorgesehenen Ein spracheentscheid verfasst ( Urk. 6/10 ) und im Oktober 2016 interne Abklärungen getroffen hatte (Mail-Korrespondenz in Urk. 6/9), forderte sie X.___ mit Schreiben vom 2 1. November 2018 dazu auf, bis Ende Januar 2019 Belege zur Höhe des Nachlasses einzureichen, ansonsten von einem Bruttonachlass in der Höhe von Fr. 38'398. --

gemäss der Steuererklärung (per Todestag) ausgegangen werde, von dem Todesfallkosten im Betrag von Fr. 5'000. - in Abzug gebracht würden und der Restbetrag von Fr. 33'398. -- von ihr als Alleinerbin zurückgefordert werde ( Urk. 6/8/1). X.___ wandte sich mit Brief vom 3. Januar 2019 gegen eine Rückerstattungspflicht und führte zur Begründung an, der Nachlassbetrag stehe ihr als Entschädigung für die Leistun gen zu, die sie Y.___ ohne Entlöhnung erbracht habe, ausserdem sei sie zu einer Rückerstattung nicht in der Lage und schliesslich sei die Rückforderu ng bereits verjährt ( Urk. 6/7).

Am 1 0. Januar 2019 entschied die Durchführungsstelle der Stadt Winterthur daraufhin im angekündigten Sinn und verpflichtete X.___ in teil weiser Gutheissung der Einsprache vom 2 7. Januar 2014 gegen die V erfügung vom 21. Januar 2014 zur Rückerstattung der von Y.___ bezogenen Zusatz leis tungen im Umfang von

Fr. 33'398. -- ( Urk.

E. 1.3.1 Was die Rückerstattung von bezogenen Leistungen betrifft, so regelt der allge meine Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG die Rückerstattung von Leistun gen, die unrechtmäs sig bezogen worden sind. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dürfen formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen jedoch nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine pr ozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (vgl.

Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020 , N 10 ff. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Während in Bezug auf die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen nur die Rücker stattung bei unrechtmässigem Bezug nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vor gesehen ist, sin d kantonale Beihilfen unter gewissen Voraussetzungen, die in § 19 ZLG geregelt sind, auch zurückzuerstatten, wenn sie r echtmässig bezogen worden sind.

Eine derartige Rückerstattungspflicht besteht zum einen nach § 19 Abs. 1 lit . a ZLG dann, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind; zum andern ist nach § 19 Abs. 1 lit . b ZLG eine Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person vorgesehen, wobei dort, wo die Erben Ehegatten , einge tragene Partnerinnen beziehungsweise

Partner , Kinder oder Eltern sind, die Rück erstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten ist , der den Betrag von Fr. 25' 000 . -- übersteigt. Zum Nachlass gehören gemäss § 19 Abs. 2 Satz 1 ZLG auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des

Erblassers

an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und

hie r für weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegenle istung erbracht wurde. Rückerstattungsansprüche verjähren nach der Regelung in § 19 Abs.

E. 1.3.3 Nach Art. 13 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur finden das Zusatz leistungsgesetz sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sinn gemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit die Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält.

Demgemäss ist die Regelung in § 19 ZLG über die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen auch auf die Gemeindezuschüsse anwendbar. 2.

E. 2 X.___ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2019 mit Eingabe vom 1 1. Februar 2019 Beschwerde und machte geltend, die Rück forderung sei verjährt. Ausserdem verwies sie wiederum auf zahlreiche Arbeiten, die sie für Y.___ w ährend

deren Lebzeiten und nach deren Tod über nommen habe ( Urk. 1). Die Durchführungsstelle der Stadt Winter thur beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2019 (Eingangsdatum), die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 0. März 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist zur Replik unbenützt verstreiche n, worauf mit Verfügung vom 14. Mai 2019 allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid in Aus sicht gestellt wurden ( Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Durch die Aufstellung der Beschwerdegegnerin im Anhang zur Verfügung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 6/15) ist belegt, dass Y.___ im Zeitraum von Oktober 1998 bis zu ihrem Tod im Mai 2013 kantonale Be ihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 34'456. -- und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 33'768. -- bezogen hatte. In Bezug auf die Gemeindezuschüsse ist sodann aus der genannten Aufstellung, den Übersichten über die ausgerichte ten Zuschussarten ( Urk. 6/18/2-3 ) und den letzten Leistungsverfügungen vom 2 8. August und vom 1 2. Dezember 2012 (Urk.

6/19-20) ersichtlich, dass der Betrag von Fr. 33'768. -- nur die ordentlichen Gemeindezuschüsse nach Art. 1 Abs. 2 lit . a der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur umfasst, nicht aber die ebenfalls ausgerichtete Verbilligung des Bus-Abonnements nach Art. 1 Abs. 2 lit . b dieser Verordnung.

Dass Y.___ kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse in der dargelegten Höhe erhalten hatte, wurde von der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach nicht bestritten, sondern die Beschwerdeführerin brachte l ediglich vor, davon nichts gewusst zu haben ( Urk. 1, Urk. 6/14 , Urk. 6/12 S. 2 ) , was für die Rückerstattungspflicht unbeachtlich ist .

Damit sind die Beträge von Fr. 34'456. -- an kantonaler Beihilfe und von Fr. 33'768. -- an ordentlichen Gemeindezuschüssen unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 lit . b ZLG

- in Bezug auf die Gemeindezuschüsse kraft der Ver weisung in Art. 13 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur

- aus dem Nachlass zurückzuerstatten.

E. 2.2 Rückerstattungspflichtig ist dabei nich t der Nachlass der verstorbenen Y.___ als solcher, sondern deren Erben. Denn dem Nachlass kommt keine Rechts persönlichkeit, sondern lediglich die Eigenschaft eines Sondervermögens zu (vgl.

D ruey , Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, S. 17 1 ff.).

Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 1 0. Januar 2019 stand fest, dass die Beschwerdeführerin Alleinerbin von Y.___ war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gültigkeit der öffent lichen letztwilligen Verfügung vom 1 7. Mai 2013 ( Urk. 6/16/2) insbesondere von all fäl lig ausgeschlossenen gesetzlichen Erben in Frage gestellt worden wäre (vgl.

Art.

519 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ ZGB]). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie habe die Erbschaft ausge schlagen (vgl. Art. 566 ff. ZGB).

Damit ist es die Beschwerdeführerin, die unter den dargelegten gesetzlichen Vor gaben rückerstattungspflichtig wäre .

E. 2.3.1 Die Rückerstattung hat gestützt auf § 1

E. 2.3.2 Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Nachlassvermögen im angefochtenen Ein spracheentscheid

mit einem Betrag von Fr. 38'398. -- , zog davon Todesfallkosten in der geschätzten Höhe von Fr. 5'000. -- ab und gelangte auf diese Weise zum Betrag von Fr. 33'398. -- , in dessen Umfang sie von der Beschwerdeführerin die an Y.___ ausgerichteten kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 68'224. -- ( Fr. 34'456. --

+ Fr. 33'768. -- ) zurückforderte.

Die Festlegung dieses Rückforderungsbetrags ist nicht zu beanstanden. Der Bruttobetrag von Fr. 38'398. -- entspricht dem Stand eines Kontos bei der Migros-Bank, lautend auf die Erben von Y.___ ( Urk. 6/17/3). Die Beschwerde führerin selber deklarierte in der Steuererklärung per Todesdatum vom 9. Oktober 2013 den etwas höheren Betrag von Fr. 39'654. -- ( Urk. 6/17/1), der sich durch den Einbezug des Saldos von Fr. 1'256.75 eines Mieterkautionssparkontos bei der UBS AG per Ende 2012 erklärt ( Urk. 6/17/2). Dass die Beschwerdegegnerin sodann Todesfallkosten im geschätzten Betrag von Fr. 5'000. -- vom Brutto vermögen in Abzug brachte, ist im Hinblick auf die Regelung in Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt, nachdem die Beschwerdeführerin durch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 1. November 2018 Gelegenheit erhalten hatte, diese Kosten zu beziffern und zu belegen ( Urk. 6/8/1), jedoch davon keinen Gebrauch gemacht, sondern im Brief vom 3. Januar 2019 lediglich ihre Rückerstattungs pflicht bestritten hatte ( Urk. 6/7). Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren in diesem Brief und wiederum in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1) auf die Aufwen dungen hinwies, die sie für Y.___ schon zu deren Lebzeiten getätigt habe, so können diese Aufwendungen ande rs als die Todesfallkosten nicht zu einem geschätzten Betrag vom Bruttovermögen abgezogen werden. Denn es ist nicht belegt und wurde auch nicht geltend gemacht, dass für diese Aufwendungen eine Entschädigung vereinbart worden wäre, die als S chuld auf dem Nachlass las tete (vgl. Druey , a.a.O., S. 184 ). Daran ändert auch nichts, dass Y.___ mit der Einsetzung der Beschwerdeführerin als Alleinerbin möglicherweise ihrer Dank barkeit für die erbrachten Dienstleistungen Ausdruck hatte verleihen wollen.

E. 2.3.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf § 19 Abs. 1 lit . b ZLG richtigerweise einen Rückerstattu ngsanspruch in der Höhe von Fr. 33'398. -- festgelegt.

E. 2.4.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Rückforderung, wie die Beschwe r deführerin geltend machte ( Urk. 1, Urk. 6/7), verjährt ist.

Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach § 19 Abs. 4 ZLG, in Bezug auf die Gemeindezuschüsse wiederum kraft der Verweisung in Art.

E. 2.4.2 In § 19 Abs. 4 ZLG sind zwei Fristen der Verjährung von Rückerstattungs ansprüc hen statuiert, nämlich eine rel ative Frist von fünf Jahren, seit dem die Durchführungsstelle vom Entstehen des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, und eine absolute Frist von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezah lung beziehungs weise Zahlung eines Gemeindezuschusses.

Auch wenn für die Fristen der Begriff der Verjährung verwendet wird, muss es sich dabei wie bei den Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. hierzu Kieser , a.a.O., N 77 zu Art. 25 ATSG)

um Verwirkungsfristen handeln, die nicht unterbrochen werden oder stillstehen können. Denn das Bundesgericht hat die Bestimmung über die Rückerstattung rechtmässig bezogener Beihilfen in § 19 ZLG sinngemäss auch auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen angewendet und hat dies damit begründet, dass die bundesrechtliche, für Ergänzungsleistungen massgebende Rückerstattungsregelung in Art. 25 ATSG mangels einer gesetzli chen Verweisung für die Beihilfen nicht zur Anwendung gelange (Urteil 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). Zur Frage, ob die Fristen in § 19 ZLG anders zu interpretieren wären als diejenigen in Art. 25 ATSG , musste sich das Bundesgericht im zitierten Urteil nicht äussern. Die Interessenlage, mit der die Ausgestaltung der bundesrechtlichen Fristen als Verwirkungsfristen gerechtfer tigt wird (vgl. Kieser , a.a.O., N 77 zu Art. 25 ATSG), ist jedoch im Bereich der kant onalen Beihilfen und der Gemeindezuschüsse die gleiche, sodass sich eine unterschiedliche Interpretation der Fristen im Bundesrecht und im kantonalen Recht nicht rechtfertigt.

Demgemäss ist die Rechtsprechung, die zum Lauf und zur Wahrung der Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG ergangen ist, auf die Fri sten in § 19 Abs. 4 ZLG sinnge mäss anwendbar.

E. 2.4.3 Nach dieser Rechtsprechung ist für die Wahrung der Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG der Erlass d er Rückerstattungsverfügung massgebend ( Kieser , a.a.O., N 95 zu Art. 25 ATSG mit Hinweis auf BGE 119 V 434).

Aus einer Rückerstattungsverfügung muss sich zum einen ergeben, wer als rück erstattungspflichtige Person ins Recht gefasst wird, und zum andern muss darin festgelegt sein, welchen konkreten Betrag dies e Person zurückzuerstatten hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts P 41/00 vom 8. Oktober 2002 E. 5.3). Die Verfügung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 6/15) , die an die Beschwerdeführerin in deren Funktion einer Erben vert r eterin gerichtet war , macht e zwar deutlich, dass es die Erben sind, die zur Rückerstattung verpflichtet werden, und für die Beschwerde führerin war daraus ohne Weiteres zu erkennen, dass die Rück forderung gegen ü ber ihr persönlich erhoben wird . Hingegen war darin als Rückerstattungssumme lediglich die maximale Summe der seit Oktober 1998 ausgerichteten kantonalen Beihi lfen und Gemeindezuschüsse von Fr. 68'224. -- auf geführt , bis zu deren Betrag die Erben aus dem Nachlassvermögen rückerstattungspflichtig seien,

und die Beschwerdeführerin wurde in Dispositiv-Ziffer 2 zu Angaben zur Höhe des Nachlassvermögens und der Todesfallkosten aufgefordert , nach deren Vorliegen der Rückerstattungsbetrag neu festgelegt werden könne .

Der konkrete Rück forderungsbetrag von Fr. 33'398.-- wurde dann jedoch e rst im angefochtenen Einspracheentsche id vom 1 0. Januar 2019 fest gelegt ( Urk. 2) . Damit könnte sich die Frage stellen , ob die Verfügung vom 2 1. Januar 2014 den Anforderungen an eine fristwahrende Verfügung genügte oder ob die Rückforderung nicht erst mit dem angefochtene n

Einspracheentscheid

vom 1 0. Januar 2019 rechtsgenüglich geltend gemacht worden ist und es somit dieser Einspracheentscheid ist, der innert der fünfjährigen relativen Ver wirkungs frist nach § 19 Abs. 4 ZLG ergangen sein muss, damit die Frist als gewahrt zu beurteilen ist.

Die Frage kann indessen offen bleiben , da die Frist aufgrund d es Folgenden selbst unter letzterer Annahme eingehalten worden wäre.

E. 2.4.4 Nach der Rechtsprechung zur relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG, bei der es sich im Gegensatz zu derjenigen gemäss § 19 Abs. 4 ZLG ledig lich um eine einjährige Frist handelt, beginnt die Frist dann zu laufen, wenn der Durchführungsstelle alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugäng lich sind, aus der en Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass geg enüber einer bestimmten rückerstattungs pflichtigen Person ergibt. Dort, wo die Durchführungsstelle über genügende Hin weise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfügt, die Unterlagen jedoch noch unvollständig sind, hat die Durchführungsstelle die zusätzlich erfor derlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen, und bei Säumnis ist der Beg i nn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 4.2.1 und E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Für den Beginn der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach § 19 Abs. 4 ZLG ist daher in sinngemässer Anwendung dieser Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt zu fragen, zu dem die Beschwerdegegnerin von der Höhe des Rückerstattungs an spruchs und von der Beschwerdeführeri n als rückerstattungs pflichtiger Person Kenntnis hatte beziehungsweise bei Vornahme der erforderlichen zusätzlichen Abklärungen innerhalb der gebotenen Zeit hätte Kenntnis haben müssen.

E. 2.4.5 Wie die Arbeitsblätter vom 2 3. Mai 2013 zeigen ( Urk. 6/18/2), muss die Durch führungsstelle der Beschwerdegegnerin bereits am Tag nach dem Todesdatum vom Versterben von Y.___ erfahren haben. Am 3 0. Mai 2013 ge langte sie sodann an die Inventarabteilung des städtische n Steueramt es mit dem Ersuchen um alle für eine Festlegung der Rückforderung massgebenden Angaben und Dokumente, namentlich eines allfälligen Testaments, Ehevertrags, Tresor öffnungsprotokolle s und Erbermittlungsblattes , und um umgehende Bekanntgabe der Namen und Adressen der Erben beziehungsweise der Erbenvertretung (Urk. 6/18/1).

Das Bezirksgericht Winterthur eröffnete die öffentliche letztwillige Verfügung von Y.___ vom 1 7. Mai 2013 ( Urk. 6/16/2) allerdings

erst mit dem Urteil vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 6/16/1), und erst ab dann konnte die Durch führungs stelle der Beschwerdegegnerin damit rechnen, vom Steueramt voll ständige und verbindliche Angaben über die Erbenstellung der Beschwerde führerin und über das am Todesdatum vorhanden gewesene Vermögen zu erhalten. Zudem konnte die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Monatsfrist ab der Testaments eröffnung ( Art. 559 ZGB; Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 1 0. Oktober 2013) über den Nachlass verfügen, und ausserdem begann für sie als eingesetzte Erbin die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft ( Art. 567 Abs. 1 ZGB) erst mit der Testamentseröffnung zu laufen ( Art. 567 Abs. 2 ZGB). Damit ist es nicht als Verzögerung in der Sachverhaltsabklärung zu werten, dass die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin erst am 2 1. J anuar 2014, dem Datum der vor stehend diskutierten, als Verfügung bezeichneten Anordnung (Urk.

6/15), zur Belegung des Nachlassvermögens und der Todesfallkosten aufgefordert hatte. Vor dieser Aufforderung und einer angemessenen Zeit des Wartens auf eine Antwort der Beschwerdeführerin konnte sie indessen noch keine sichere Kenntnis vom definitiven Nettovermögen des Nachlasses haben und war somit auch noch ni cht dazu in der Lage , die Rückforderung mittels Verfügung betraglich festzulegen und gegenüber der Beschwerdeführerin zu erheben.

Die fünfjährige relative Verwirkungsfrist nach § 19 Abs. 4 ZLG begann daher nicht vor Ende Januar 2014 zu laufen. Damit wäre die Frist auch dann als gewahrt zu beurteilen, wenn die Rückforderung erst mit dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 0. Januar 2019 rec htsgenüglich erhoben worden wäre.

E. 2.5 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

E. 3 Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Winterthur sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug der Zusatz leistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen geregelt (Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur).

Die Gemeindezuschüsse umfassen nach Art. 1 Abs. 2 der Zusatzleistungsver ordnung Stadt Winterthur den ordentlichen Gemeindezuschuss ( lit . a), den Miet zinszuschuss ( lit . b), die Bus-Abo-Verbilligung ( lit . c) und den ausserordentlichen Gemeindezuschuss ( lit . d). Für die Berechnung des ordentlichen Gemeindezu schusses wird gestützt auf Art.

E. 4 ZLG nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn

Jahren seit der letzten Beihilfezahlung .

E. 9 Abs. 1 lit . b ZLG aus dem Nachlass zu erfo lgen. Die zurückzuerstattende Summe darf somit das Nettovermögen des Nachlasses, also dessen Aktiven abzüglich der Schulden des Erblassers und der Schulden, welche im Zusammenhang mit dem Todesfall stehen, nich t übersteigen. Ausserdem besteht für bestimmte Personengruppen, nämlich Ehegatten, einge tragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder un d Eltern ein Freibetrag von Fr. 25'000. -- , der von der Rückforderung unangetastet zu bleiben hat.

Die Beschwerdeführerin gehört nach ihren eigenen ausdrücklichen Angaben (vgl. Urk. 6/14, Urk. 6/12 S. 2) keiner der genannten Personenkategorien an, denen ein Freibetrag zusteht. Ihre grundsätzliche Rückerstattungspflicht erstreckt sich somit auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse bis zur Höhe des gesamten Netto-Nachlasses.

E. 13 der Zusatz leistungsverordnung Stadt Winterthur.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00011

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 2 8. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Y.___ , geboren 1931, bezog seit Oktober 1998 über die Stadt Winterthur Zusatzleistungen zu ihrer AHV-Rente in Form von bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen (vgl. den Entscheid der Stadt Winterthur vom 6. April 1999, Urk. 6/21, und zuletzt die Ver fügungen vom 2 8. August und vom 1 2. Dezember 2012, Urk. 6/19-20 , sowie die Übersichten in Urk. 6/18 /2-3 und in Urk. 6/15 Anhang).

Am 2 2. Mai 2013 verstarb Y.___ . Mit Urteil vom 1 0. Okto ber 2013 (Urk. 6/16/1) eröffnete das Bezirksgericht Winterthur die öffentliche letztwillige Verfügung von Y.___

vom 1 7. Mai 2013, mit welcher diese X.___ , geboren 1961 , als ihre alleinige Erbin eingesetzt hatte ( Urk. 6/16/2). 1.2

Mit Verfügung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 6/15), gerichtet an X.___ , verpflichtete die Durchführungsstelle für die Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur die Erben von Y.___ , die seit Oktober 1998 bezogenen kantonalen Beihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 34'456 . -- und die ebenfalls seit dannzumal bezogenen Gemeindezuschüsse i m Gesamtbetrag von Fr. 33'768. -- zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren hielt die Durchführungs stelle fest, dass der Rückerstattungsbetrag neu festgelegt werden könne, falls infolge der Rückerstattung des Betrags das Nachlassvermögen oder bei direkten Erben das anrechnungsfreie Vermögen von Fr. 25'000.-- unterschritten werde, und hierzu entsprechende Unterlagen einzureichen seien (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1). Sodann wurde auf die Einsprachefrist von 30 Tagen hingewiesen (Dispo sitiv-Ziffer 4), die für den Fall, dass X.___ ein Steuerinventar oder eine n Inventarbericht erhielte , erst mit dem Empfang des entsprec henden Doku mentes begänne (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2).

X.___ richtete am 2 7. Januar 2014 einen Brief an die Durchführungs stelle der Stadt Winterthur und bestritt ihre Verpflichtung zur Zahlung der fest gelegten Rückerstattungssumme ( Urk. 6/14). Mit Schreiben

an X.___ vom 3 1. Januar 2014 wies die Durchführ ungsstelle der Stadt Winterthur darauf hin, dass sich

die Rückforderung auf die Höhe des Nettonachlasses belaufe, und setzte der Adressatin Frist bis Ende Februar 2014 an, um die Belege zu den (abziehbaren) Todesfallkosten sowie die vollständigen Kontoauszüge ab Todestag einzureichen ( Urk. 6/13/1). X.___ schrieb der Durchführungsstelle am 1 2. Februar 2014, dass sie über keine Unterlagen zu den Kosten verfüge, die ihr im Zusammenhang mit dem Todesfall von Y.___ und den schon vorher erbrachten Dienstleistungen entstanden seien ( Urk. 6/12).

In der Folge wandte sich die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 1 4. August 2014 an X.___ , bestätigte den Eingang der Einsprache vom 2 7. Januar 2014 und wies auf deren laufende Bearbeitung hin ( Urk. 6/11). 1.3

Nachdem die Durchführungsstelle am 2 2. August 2014 einen Entwurf zum vorgesehenen Ein spracheentscheid verfasst ( Urk. 6/10 ) und im Oktober 2016 interne Abklärungen getroffen hatte (Mail-Korrespondenz in Urk. 6/9), forderte sie X.___ mit Schreiben vom 2 1. November 2018 dazu auf, bis Ende Januar 2019 Belege zur Höhe des Nachlasses einzureichen, ansonsten von einem Bruttonachlass in der Höhe von Fr. 38'398. --

gemäss der Steuererklärung (per Todestag) ausgegangen werde, von dem Todesfallkosten im Betrag von Fr. 5'000. - in Abzug gebracht würden und der Restbetrag von Fr. 33'398. -- von ihr als Alleinerbin zurückgefordert werde ( Urk. 6/8/1). X.___ wandte sich mit Brief vom 3. Januar 2019 gegen eine Rückerstattungspflicht und führte zur Begründung an, der Nachlassbetrag stehe ihr als Entschädigung für die Leistun gen zu, die sie Y.___ ohne Entlöhnung erbracht habe, ausserdem sei sie zu einer Rückerstattung nicht in der Lage und schliesslich sei die Rückforderu ng bereits verjährt ( Urk. 6/7).

Am 1 0. Januar 2019 entschied die Durchführungsstelle der Stadt Winterthur daraufhin im angekündigten Sinn und verpflichtete X.___ in teil weiser Gutheissung der Einsprache vom 2 7. Januar 2014 gegen die V erfügung vom 21. Januar 2014 zur Rückerstattung der von Y.___ bezogenen Zusatz leis tungen im Umfang von

Fr. 33'398. -- ( Urk. 2 = Urk. 6/5). 2.

X.___ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2019 mit Eingabe vom 1 1. Februar 2019 Beschwerde und machte geltend, die Rück forderung sei verjährt. Ausserdem verwies sie wiederum auf zahlreiche Arbeiten, die sie für Y.___ w ährend

deren Lebzeiten und nach deren Tod über nommen habe ( Urk. 1). Die Durchführungsstelle der Stadt Winter thur beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 4. März 2019 (Eingangsdatum), die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 0. März 2019 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 7). Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist zur Replik unbenützt verstreiche n, worauf mit Verfügung vom 14. Mai 2019 allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid in Aus sicht gestellt wurden ( Urk. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELG) bestehen die Ergänzungs leistungen aus der jährlichen Ergänzungs leistung ( lit . a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b). Die jährliche Ergänzungs leistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

Die an erkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. 1. 1. 2

In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Zusatzleistungsgesetz (ZLG) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Er gänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwen dung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 17 Abs. 1 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfs rechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestel lt, wobei die tatsächlich ausge richteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen behandelt werden und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnen den Personen um den Hö chstbetrag der Beihilfe erhöht wird . 1. 1. 3

Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Winterthur sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug der Zusatz leistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen geregelt (Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur).

Die Gemeindezuschüsse umfassen nach Art. 1 Abs. 2 der Zusatzleistungsver ordnung Stadt Winterthur den ordentlichen Gemeindezuschuss ( lit . a), den Miet zinszuschuss ( lit . b), die Bus-Abo-Verbilligung ( lit . c) und den ausserordentlichen Gemeindezuschuss ( lit . d). Für die Berechnung des ordentlichen Gemeindezu schusses wird gestützt auf Art. 4 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur wie im Falle der kantonalen Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, und d er Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen wird um den Höchstbetrag der Beihilfe und des o rdentlichen Gemeindezuschusses erhöht. 1.2 1.2.1

Nach Art. 1 Abs. 1 ELG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Ergänzungs leistungen anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Des Weiteren sind die Verfahrensbestimmungen des ATSG auch auf die Beihilfen nach ZLG und auf die Gemeindezuschüsse an wendbar, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichen des vorgesehen ist (§ § 15 und 20a ZLG; vgl. die regierungs rätliche Weisung vom 5. Juli 2006, Nr. 4 331, Amtsblatt 2006, S. 841 f.). 1.2.2

Zu diesen Verfahre n sbestimmungen gehört die Untersuchungspflicht n ach Art. 43 Abs. 1 ATSG. Sie auferlegt dem Versicherungsträger, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und hierzu die erforderlichen Aus künfte einzuholen. Die versicherten Personen trifft in Ergänzung zur Untersu chungspflicht der Verwaltung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachver halts abklärung, die in Art. 28 ATSG geregelt ist. Kommt eine ver sicherte Person dieser Pflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi cherungstr äger gestützt auf

Art. 43 Abs. 3 ATSG

auf grund der Akten verfügen, wobei er die betroffene Person vorher unter Ansetzung einer angemessenen Bedenkzeit s chriftlich mahnen und auf diese Rechtsfolge hinweisen muss . 1.3 1.3.1

Was die Rückerstattung von bezogenen Leistungen betrifft, so regelt der allge meine Grundsatz in Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG die Rückerstattung von Leistun gen, die unrechtmäs sig bezogen worden sind. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung dürfen formell rechtskräftig ausgerichtete Leistungen jedoch nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder die Voraussetzungen für eine pr ozessuale Revision ( Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG) erfüllt sind (vgl.

Kieser , ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020 , N 10 ff. zu Art. 25 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.3.2

Während in Bezug auf die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen nur die Rücker stattung bei unrechtmässigem Bezug nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG vor gesehen ist, sin d kantonale Beihilfen unter gewissen Voraussetzungen, die in § 19 ZLG geregelt sind, auch zurückzuerstatten, wenn sie r echtmässig bezogen worden sind.

Eine derartige Rückerstattungspflicht besteht zum einen nach § 19 Abs. 1 lit . a ZLG dann, wenn bisherige oder frühere Bezügerinnen und Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind; zum andern ist nach § 19 Abs. 1 lit . b ZLG eine Rückerstattungspflicht aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person vorgesehen, wobei dort, wo die Erben Ehegatten , einge tragene Partnerinnen beziehungsweise

Partner , Kinder oder Eltern sind, die Rück erstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten ist , der den Betrag von Fr. 25' 000 . -- übersteigt. Zum Nachlass gehören gemäss § 19 Abs. 2 Satz 1 ZLG auch die Zuwendungen zu Lebzeiten des

Erblassers

an spätere Erben und Vermächtnisnehmer, soweit die Zuwendungen innerhalb von fünf Jahren vor dem Ableben erfolgten und

hie r für weder eine Rechtspflicht bestand noch eine adäquate Gegenle istung erbracht wurde. Rückerstattungsansprüche verjähren nach der Regelung in § 19 Abs. 4 ZLG nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem das mit der Durchführung betraute Organ von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber nach Ablauf von zehn

Jahren seit der letzten Beihilfezahlung . 1.3.3

Nach Art. 13 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur finden das Zusatz leistungsgesetz sowie die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen sinn gemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit die Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält.

Demgemäss ist die Regelung in § 19 ZLG über die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen auch auf die Gemeindezuschüsse anwendbar. 2. 2.1

Durch die Aufstellung der Beschwerdegegnerin im Anhang zur Verfügung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 6/15) ist belegt, dass Y.___ im Zeitraum von Oktober 1998 bis zu ihrem Tod im Mai 2013 kantonale Be ihilfen im Gesamtbetrag von Fr. 34'456. -- und Gemeindezuschüsse im Betrag von Fr. 33'768. -- bezogen hatte. In Bezug auf die Gemeindezuschüsse ist sodann aus der genannten Aufstellung, den Übersichten über die ausgerichte ten Zuschussarten ( Urk. 6/18/2-3 ) und den letzten Leistungsverfügungen vom 2 8. August und vom 1 2. Dezember 2012 (Urk.

6/19-20) ersichtlich, dass der Betrag von Fr. 33'768. -- nur die ordentlichen Gemeindezuschüsse nach Art. 1 Abs. 2 lit . a der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur umfasst, nicht aber die ebenfalls ausgerichtete Verbilligung des Bus-Abonnements nach Art. 1 Abs. 2 lit . b dieser Verordnung.

Dass Y.___ kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse in der dargelegten Höhe erhalten hatte, wurde von der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach nicht bestritten, sondern die Beschwerdeführerin brachte l ediglich vor, davon nichts gewusst zu haben ( Urk. 1, Urk. 6/14 , Urk. 6/12 S. 2 ) , was für die Rückerstattungspflicht unbeachtlich ist .

Damit sind die Beträge von Fr. 34'456. -- an kantonaler Beihilfe und von Fr. 33'768. -- an ordentlichen Gemeindezuschüssen unter den Voraussetzungen von § 19 Abs. 1 lit . b ZLG

- in Bezug auf die Gemeindezuschüsse kraft der Ver weisung in Art. 13 der Zusatzleistungsverordnung Stadt Winterthur

- aus dem Nachlass zurückzuerstatten. 2.2

Rückerstattungspflichtig ist dabei nich t der Nachlass der verstorbenen Y.___ als solcher, sondern deren Erben. Denn dem Nachlass kommt keine Rechts persönlichkeit, sondern lediglich die Eigenschaft eines Sondervermögens zu (vgl.

D ruey , Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, S. 17 1 ff.).

Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 1 0. Januar 2019 stand fest, dass die Beschwerdeführerin Alleinerbin von Y.___ war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gültigkeit der öffent lichen letztwilligen Verfügung vom 1 7. Mai 2013 ( Urk. 6/16/2) insbesondere von all fäl lig ausgeschlossenen gesetzlichen Erben in Frage gestellt worden wäre (vgl.

Art.

519 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ ZGB]). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, sie habe die Erbschaft ausge schlagen (vgl. Art. 566 ff. ZGB).

Damit ist es die Beschwerdeführerin, die unter den dargelegten gesetzlichen Vor gaben rückerstattungspflichtig wäre . 2.3 2.3.1

Die Rückerstattung hat gestützt auf § 1 9

Abs. 1 lit . b ZLG aus dem Nachlass zu erfo lgen. Die zurückzuerstattende Summe darf somit das Nettovermögen des Nachlasses, also dessen Aktiven abzüglich der Schulden des Erblassers und der Schulden, welche im Zusammenhang mit dem Todesfall stehen, nich t übersteigen. Ausserdem besteht für bestimmte Personengruppen, nämlich Ehegatten, einge tragene Partnerinnen und Partner sowie Kinder un d Eltern ein Freibetrag von Fr. 25'000. -- , der von der Rückforderung unangetastet zu bleiben hat.

Die Beschwerdeführerin gehört nach ihren eigenen ausdrücklichen Angaben (vgl. Urk. 6/14, Urk. 6/12 S. 2) keiner der genannten Personenkategorien an, denen ein Freibetrag zusteht. Ihre grundsätzliche Rückerstattungspflicht erstreckt sich somit auf die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse bis zur Höhe des gesamten Netto-Nachlasses. 2.3.2

Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Nachlassvermögen im angefochtenen Ein spracheentscheid

mit einem Betrag von Fr. 38'398. -- , zog davon Todesfallkosten in der geschätzten Höhe von Fr. 5'000. -- ab und gelangte auf diese Weise zum Betrag von Fr. 33'398. -- , in dessen Umfang sie von der Beschwerdeführerin die an Y.___ ausgerichteten kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 68'224. -- ( Fr. 34'456. --

+ Fr. 33'768. -- ) zurückforderte.

Die Festlegung dieses Rückforderungsbetrags ist nicht zu beanstanden. Der Bruttobetrag von Fr. 38'398. -- entspricht dem Stand eines Kontos bei der Migros-Bank, lautend auf die Erben von Y.___ ( Urk. 6/17/3). Die Beschwerde führerin selber deklarierte in der Steuererklärung per Todesdatum vom 9. Oktober 2013 den etwas höheren Betrag von Fr. 39'654. -- ( Urk. 6/17/1), der sich durch den Einbezug des Saldos von Fr. 1'256.75 eines Mieterkautionssparkontos bei der UBS AG per Ende 2012 erklärt ( Urk. 6/17/2). Dass die Beschwerdegegnerin sodann Todesfallkosten im geschätzten Betrag von Fr. 5'000. -- vom Brutto vermögen in Abzug brachte, ist im Hinblick auf die Regelung in Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt, nachdem die Beschwerdeführerin durch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 1. November 2018 Gelegenheit erhalten hatte, diese Kosten zu beziffern und zu belegen ( Urk. 6/8/1), jedoch davon keinen Gebrauch gemacht, sondern im Brief vom 3. Januar 2019 lediglich ihre Rückerstattungs pflicht bestritten hatte ( Urk. 6/7). Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren in diesem Brief und wiederum in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1) auf die Aufwen dungen hinwies, die sie für Y.___ schon zu deren Lebzeiten getätigt habe, so können diese Aufwendungen ande rs als die Todesfallkosten nicht zu einem geschätzten Betrag vom Bruttovermögen abgezogen werden. Denn es ist nicht belegt und wurde auch nicht geltend gemacht, dass für diese Aufwendungen eine Entschädigung vereinbart worden wäre, die als S chuld auf dem Nachlass las tete (vgl. Druey , a.a.O., S. 184 ). Daran ändert auch nichts, dass Y.___ mit der Einsetzung der Beschwerdeführerin als Alleinerbin möglicherweise ihrer Dank barkeit für die erbrachten Dienstleistungen Ausdruck hatte verleihen wollen. 2.3.3

Damit hat die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin gestützt auf § 19 Abs. 1 lit . b ZLG richtigerweise einen Rückerstattu ngsanspruch in der Höhe von Fr. 33'398. -- festgelegt. 2.4 2.4.1

Zu prüfen ist weiter, ob die Rückforderung, wie die Beschwe r deführerin geltend machte ( Urk. 1, Urk. 6/7), verjährt ist.

Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach § 19 Abs. 4 ZLG, in Bezug auf die Gemeindezuschüsse wiederum kraft der Verweisung in Art. 13 der Zusatz leistungsverordnung Stadt Winterthur. 2.4.2

In § 19 Abs. 4 ZLG sind zwei Fristen der Verjährung von Rückerstattungs ansprüc hen statuiert, nämlich eine rel ative Frist von fünf Jahren, seit dem die Durchführungsstelle vom Entstehen des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, und eine absolute Frist von zehn Jahren seit der letzten Beihilfezah lung beziehungs weise Zahlung eines Gemeindezuschusses.

Auch wenn für die Fristen der Begriff der Verjährung verwendet wird, muss es sich dabei wie bei den Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. hierzu Kieser , a.a.O., N 77 zu Art. 25 ATSG)

um Verwirkungsfristen handeln, die nicht unterbrochen werden oder stillstehen können. Denn das Bundesgericht hat die Bestimmung über die Rückerstattung rechtmässig bezogener Beihilfen in § 19 ZLG sinngemäss auch auf die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beihilfen angewendet und hat dies damit begründet, dass die bundesrechtliche, für Ergänzungsleistungen massgebende Rückerstattungsregelung in Art. 25 ATSG mangels einer gesetzli chen Verweisung für die Beihilfen nicht zur Anwendung gelange (Urteil 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 3.2). Zur Frage, ob die Fristen in § 19 ZLG anders zu interpretieren wären als diejenigen in Art. 25 ATSG , musste sich das Bundesgericht im zitierten Urteil nicht äussern. Die Interessenlage, mit der die Ausgestaltung der bundesrechtlichen Fristen als Verwirkungsfristen gerechtfer tigt wird (vgl. Kieser , a.a.O., N 77 zu Art. 25 ATSG), ist jedoch im Bereich der kant onalen Beihilfen und der Gemeindezuschüsse die gleiche, sodass sich eine unterschiedliche Interpretation der Fristen im Bundesrecht und im kantonalen Recht nicht rechtfertigt.

Demgemäss ist die Rechtsprechung, die zum Lauf und zur Wahrung der Fristen in Art. 25 Abs. 2 ATSG ergangen ist, auf die Fri sten in § 19 Abs. 4 ZLG sinnge mäss anwendbar. 2.4.3

Nach dieser Rechtsprechung ist für die Wahrung der Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG der Erlass d er Rückerstattungsverfügung massgebend ( Kieser , a.a.O., N 95 zu Art. 25 ATSG mit Hinweis auf BGE 119 V 434).

Aus einer Rückerstattungsverfügung muss sich zum einen ergeben, wer als rück erstattungspflichtige Person ins Recht gefasst wird, und zum andern muss darin festgelegt sein, welchen konkreten Betrag dies e Person zurückzuerstatten hat (vgl.

Urteil des Bundesgerichts P 41/00 vom 8. Oktober 2002 E. 5.3). Die Verfügung vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 6/15) , die an die Beschwerdeführerin in deren Funktion einer Erben vert r eterin gerichtet war , macht e zwar deutlich, dass es die Erben sind, die zur Rückerstattung verpflichtet werden, und für die Beschwerde führerin war daraus ohne Weiteres zu erkennen, dass die Rück forderung gegen ü ber ihr persönlich erhoben wird . Hingegen war darin als Rückerstattungssumme lediglich die maximale Summe der seit Oktober 1998 ausgerichteten kantonalen Beihi lfen und Gemeindezuschüsse von Fr. 68'224. -- auf geführt , bis zu deren Betrag die Erben aus dem Nachlassvermögen rückerstattungspflichtig seien,

und die Beschwerdeführerin wurde in Dispositiv-Ziffer 2 zu Angaben zur Höhe des Nachlassvermögens und der Todesfallkosten aufgefordert , nach deren Vorliegen der Rückerstattungsbetrag neu festgelegt werden könne .

Der konkrete Rück forderungsbetrag von Fr. 33'398.-- wurde dann jedoch e rst im angefochtenen Einspracheentsche id vom 1 0. Januar 2019 fest gelegt ( Urk. 2) . Damit könnte sich die Frage stellen , ob die Verfügung vom 2 1. Januar 2014 den Anforderungen an eine fristwahrende Verfügung genügte oder ob die Rückforderung nicht erst mit dem angefochtene n

Einspracheentscheid

vom 1 0. Januar 2019 rechtsgenüglich geltend gemacht worden ist und es somit dieser Einspracheentscheid ist, der innert der fünfjährigen relativen Ver wirkungs frist nach § 19 Abs. 4 ZLG ergangen sein muss, damit die Frist als gewahrt zu beurteilen ist.

Die Frage kann indessen offen bleiben , da die Frist aufgrund d es Folgenden selbst unter letzterer Annahme eingehalten worden wäre. 2.4.4

Nach der Rechtsprechung zur relativen Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG, bei der es sich im Gegensatz zu derjenigen gemäss § 19 Abs. 4 ZLG ledig lich um eine einjährige Frist handelt, beginnt die Frist dann zu laufen, wenn der Durchführungsstelle alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugäng lich sind, aus der en Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass geg enüber einer bestimmten rückerstattungs pflichtigen Person ergibt. Dort, wo die Durchführungsstelle über genügende Hin weise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch verfügt, die Unterlagen jedoch noch unvollständig sind, hat die Durchführungsstelle die zusätzlich erfor derlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen, und bei Säumnis ist der Beg i nn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2016 vom 3. Januar 2017 E. 4.2.1 und E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Für den Beginn der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach § 19 Abs. 4 ZLG ist daher in sinngemässer Anwendung dieser Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt zu fragen, zu dem die Beschwerdegegnerin von der Höhe des Rückerstattungs an spruchs und von der Beschwerdeführeri n als rückerstattungs pflichtiger Person Kenntnis hatte beziehungsweise bei Vornahme der erforderlichen zusätzlichen Abklärungen innerhalb der gebotenen Zeit hätte Kenntnis haben müssen. 2.4.5

Wie die Arbeitsblätter vom 2 3. Mai 2013 zeigen ( Urk. 6/18/2), muss die Durch führungsstelle der Beschwerdegegnerin bereits am Tag nach dem Todesdatum vom Versterben von Y.___ erfahren haben. Am 3 0. Mai 2013 ge langte sie sodann an die Inventarabteilung des städtische n Steueramt es mit dem Ersuchen um alle für eine Festlegung der Rückforderung massgebenden Angaben und Dokumente, namentlich eines allfälligen Testaments, Ehevertrags, Tresor öffnungsprotokolle s und Erbermittlungsblattes , und um umgehende Bekanntgabe der Namen und Adressen der Erben beziehungsweise der Erbenvertretung (Urk. 6/18/1).

Das Bezirksgericht Winterthur eröffnete die öffentliche letztwillige Verfügung von Y.___ vom 1 7. Mai 2013 ( Urk. 6/16/2) allerdings

erst mit dem Urteil vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 6/16/1), und erst ab dann konnte die Durch führungs stelle der Beschwerdegegnerin damit rechnen, vom Steueramt voll ständige und verbindliche Angaben über die Erbenstellung der Beschwerde führerin und über das am Todesdatum vorhanden gewesene Vermögen zu erhalten. Zudem konnte die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Monatsfrist ab der Testaments eröffnung ( Art. 559 ZGB; Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 1 0. Oktober 2013) über den Nachlass verfügen, und ausserdem begann für sie als eingesetzte Erbin die dreimonatige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft ( Art. 567 Abs. 1 ZGB) erst mit der Testamentseröffnung zu laufen ( Art. 567 Abs. 2 ZGB). Damit ist es nicht als Verzögerung in der Sachverhaltsabklärung zu werten, dass die Beschwerde gegnerin die Beschwerdeführerin erst am 2 1. J anuar 2014, dem Datum der vor stehend diskutierten, als Verfügung bezeichneten Anordnung (Urk.

6/15), zur Belegung des Nachlassvermögens und der Todesfallkosten aufgefordert hatte. Vor dieser Aufforderung und einer angemessenen Zeit des Wartens auf eine Antwort der Beschwerdeführerin konnte sie indessen noch keine sichere Kenntnis vom definitiven Nettovermögen des Nachlasses haben und war somit auch noch ni cht dazu in der Lage , die Rückforderung mittels Verfügung betraglich festzulegen und gegenüber der Beschwerdeführerin zu erheben.

Die fünfjährige relative Verwirkungsfrist nach § 19 Abs. 4 ZLG begann daher nicht vor Ende Januar 2014 zu laufen. Damit wäre die Frist auch dann als gewahrt zu beurteilen, wenn die Rückforderung erst mit dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 0. Januar 2019 rec htsgenüglich erhoben worden wäre. 2.5

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel