Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1978, bezieht von der Gemeinde Z.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatz leis tungen zu seiner halben Invalidenrente
( Urk. 8/C; Urk. 8/1 ).
Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 8/8/2-6) berechnete die Durchführungs stelle die Zusatzleistungen ab August 2018 neu und setzte diese auf Fr. 148. -- herab. Einer gegen die Herabsetzung der Zusatzleistungen erhobenen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/9d/1-4) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 5. Oktober 2018 ( Urk. 8/9 = Urk.
2) ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid entzog sie ebenfalls die aufschiebende Wirkung. 2.
Der Versicherte und seine Ehefrau erhoben am 2 2. November 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Oktober 2018 ( Urk.
2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und die Zusatzleistungen seien nicht herabzusetzen. Even tuell sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde den Beschwerdeführen den mit Verfügung vom 2 6. März 2019 ( Urk.
12) zur Kenntnis gebracht. Gleich zeitig wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen ( Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELV) . Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht ( Art. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV; vgl. auch Rz 3124.01 ff. der Weglei tung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). Grund dafür ist, dass sich der Einbezug solcher Kinder beziehungsweise ihres Einnahmenüberschusses in die Anspruchsberechtigung negativ auswirken und zu einem tieferen EL-Anspruch führen würde (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überar beitete und ergänzte Auflage, Zürich /Basel/Genf 2009, S. 128 f.). 1.2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätig keit ausnützen (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätig keit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157). 1.3
Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatt en grundsätzlich möglich und zu mu tbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden . Wird insbesondere mit Bele gen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühun gen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkom men wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung ver zichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156; WEL Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2015, Rz 520 zu Art. 11 ).
Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Inva lidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachver halt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschied lich beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). 1.4
Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkom mens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen .
Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen
( BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypoth etisch ermittelten Einkommen des Ehe gattens des EL - Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetische n Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- - abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Inso fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsäch lich erzielte (Müller, a.a.O. , Rz 525 zu Art. 11 ). 1.5
Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothe tischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehe gatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeits pen sums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzei tigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4; Urteil des Bundes gerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Ein spracheentscheid ( Urk.
2) fest, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar sei, in einem Pensum von 50 % erwerbstätig zu sein und dabei ein Einkommen von Fr. 2'000. -- pro Monat zu erzielen . Das hypothetische Einkommen sei höher als das von ihr effektiv erzielte Einkommen, weshalb dieses in der Berechnung berücksichtigt werde. Ausserdem habe der Sohn A.___ am 1. August 2018 seine Lehre begonnen . Ab diesem Zeitpunkt sei sein Lehrlingslohn in der Höhe von monatlich Fr. 650.-- respektive Fr. 7'800.-- pro Jahr a nzurechnen (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt ( Urk. 1), es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Sollte eine solche existieren, hätte diese im Einspracheentscheid aufgeführt werden müssen und die Beschwerdegeg nerin hätte die Begründungspflicht verletzt, was eine Rückweisung der Sache rechtfertigen würde. Ausserdem dürfe der Ehefrau kein hypothetisches Einkom men angerechnet werden. Der Sohn B.___ sei erst sieben Jahre alt und müsse durch die Mutter betreut werden. Der Vater könne die Betreuung nicht überneh men, da er regelmässig zur Dialyse müsse. Sie komme ihrer Schadenminderungs pflicht durch die Tätigkeit in einem Pensum von rund 33.33 % nach. Das berech nete hypothetische Erwerbseinkommen sei ausserdem höher als sie bei Aus üben einer Vollzeitarbeit verdienen würde. Schliesslich betrage der Lehrlings lohn des Sohn es
A.___ lediglich Fr. 6'500.-- pro Jahr (S. 4 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, in welcher Höhe der Ehefrau des Beschwerdeführers ein ( hypothetisches ) Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Umstritten ist ausserdem die Höhe des anzurechnenden Lehrlingslohn e s von Sohn
A.___ . 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der EL-Anspruchsermittlung bereits seit dem 1. Oktober 2016 - nach einer Über gangsfrist von sieben Monaten - grösstenteils ein ( hypothetisches ) Erwerbs ein kommen in der Höhe von Fr. 24'000. -- angerechnet wird (vgl. Urk. 8/2; Urk. 8/4-5; Urk. 8/6a ; Urk. 8/7 ). 3.2
Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (vorstehend E. 1.3) Folgendes bekannt: Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 2 0. Oktober 1977 im Kosovo geboren und war demnach im August 2018 40 Jahre alt . Sie reist e im Jahr 1999 in die Schweiz ein und besitzt die Niederlassung s bewilligung C ( vgl. Urk. 8/A S. 1 f. ). Sie ist Mutter von zwei Kindern. Der ältere Sohn A.___
(geboren am 9. November 2002) war im August 2018
bereits 15 Jahre alt und begann am 1. August 2018 seine Lehre als Automobil-Mechatroniker EFZ ( Urk. 8/8e ). Der jüngere Sohn B.___
(geboren am 3. Februar 2010) war zu diesem Zeitpunkt 8 Jahre alt und demnach s chulpflichtig . Gesundheitliche Probleme der Ehefrau liegen nach Lage der Akten nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Sie verfügt soweit aktenkundig über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifikationen (vgl. Urk. 8/A S. 1) . Seit dem 1. September 2016 arbeitet sie als Reinigungskraft in einem Pensum von zirka 30 % bei der C.___ in Z.___ und erhält dabei einen Stundenlohn von Fr. 20.20 , wobei sie zusätzlich Anspruch auf Feriengeld von 8.33 % , Feiertags entschädigung von 3.3 % und einen 1 3. Monatslohn von 8.33 % pro rata hat (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. September 2016, Urk. 8/6k S. 1 ; vgl. Lohnabrechnungen in Urk. 8/6l ). Ausserdem ist sie seit dem 1. September 2016 als hauswirtschaftliche Arbeitnehmerin in einem unregelmässigen Pensum nach Bedarf für die D.___
AG tätig. Dabei erhält sie einen Stun denlohn von Fr. 35.-- brutto, worin eine Ferienentschädigung von 8.33 % , eine Feiertagsentschädigung von 2.27 % sowie einen 1 3. Monatslohn von 8.33 % enthalten sind (vgl. Arbeitsvertrag vom 9. November 2016, Urk. 8/6k S. 2 f. ; vgl. Lohnabrechnungen in Urk. 8/6l ). Im Jahr 2017 ( vgl. hierzu Art. 23 Abs. 1 ELV ) erzielte sie durch ihre Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen ein Nettoerwerbs einkommen von Fr. 19'202.-- ( vgl. Urk. 1 S. 4 ; Urk. 8/8/2-6 S. 4; Urk. 8/8c ; Urk. 8/6l ).
Ihr Ehemann bezieht seit dem 1. September 2014 eine halbe Invaliden rente (vgl. Verfügung vom 1 4. Oktober 2015, Urk. 8/C ) . Obwohl ihm nach Lage der Akten aus medizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar wäre (vgl. Urk. 8/C S. 5), geht er selbst keiner Teilerw erbstätigkeit nach (vgl. Urk. 8/8/2-6 S. 4; Urk. 8/8d S. 2). Es ist ihm daher ohne Weiteres trotz gesund heitlicher Beeinträchtigung zuzumuten, einen Teil der Kinderbetreuung zu über nehm en.
Ausserdem sind die Kinder mittlerweile schulpflichtig respektive in einem Lehrverhältnis und demnach aus dem Alter heraus, wo eine ganztägige umfassende Betreuung benötigt würde. Auch die übrigen Umstände vermögen die Vermutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist insbesondere bereits im Arbeitsmarkt integriert .
E rfolgl ose Stellenbemühungen für ein höherprozentiges Arbeitspensum reichte sie nicht ein. D ie Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in einem Pensum von 50 %
ist demnach
trotz der Betreuungspflichten für den achtjährigen Sohn nicht z u beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 5.2.2) . 3.3
Gegen die Höhe des nun angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 24’000.-- ist ebenfalls nichts einzuwenden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300. -- pro Monat (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total , Kompetenz niveau 1 ). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2017 (Index: 2’719 ) angepasst, ergibt dies ein hypothetische s Bruttoeinkommen von rund Fr. 27’359 .-
- in einem Pensum von 50 % ( Fr. 4‘300.-
- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2’719 x 0.5). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule (vgl. Urteil des Bun desgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.2 2 5 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, Beiträge an die Arbeitslose nversiche rung, Stand 1. Januar 20 17 , sowie synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags-
und Prämiensätze, vgl. Fussnote 157 zu WEL Rz 3482.04 ), was ein hypothetisches jährlich es Nettoeinkommen von rund Fr. 25’656.-- ( Fr. 27’359 .-- abzüglich 6.2 2 5 % ) ergibt. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen anrechenbaren Wert von Fr. 24’000.-- (vgl. Urk. 8/8/2-6 S. 4 ). Da dieser Wert im Vergleich zu r vorgenan nten LSE-Zahl tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten der Beschwerdeführenden als massgeblich zu betrachten. 3.4
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwe rdeführers in der Höhe von Fr. 24'000. -- nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerdeführ enden sind darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung zwar sowohl das effektiv erzielte Einkommen als auch das hypothetische Einkommen aufgelistet, jedoch nur das höhere, hypothetische Einkommen tatsächlich angerechnet hat (vgl. Verfügung vom 2 4. Juli 2018, Urk. 8/8/2-6 S. 4). 4.
Hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen Höhe
- nicht der grundsätzlichen Anrechnung (vgl. Urk. 1 S. 5) des Lehrlingslohnes von Sohn A.___ ergibt sich, dass a usweislich des Lehrvertrages vom 2. Januar 2018 ( Urk. 8/8e) sowie des vorhandenen Lohnblattes vom September 2018 (8/9a) sowohl der Brutto- als auch der Nettolohn im ersten Lehrjahr Fr. 650.-- pro Monat beträgt , was ein jährliches Einkommen von Fr. 7'800.-- ergibt ( Fr. 650.-- x 12). Ein 1 3. Monatslohn wird nicht ausbezahlt (vgl. Urk. 8/8e S. 2 Ziff. 7). Soweit die Beschwerdeführenden ohne jeglichen Nachweis geltend machten, dass A.___ lediglich Fr. 6'500.-- verdiene (vgl. Urk. 1 S. 5), ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte .
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte
Einkommen
in der Höhe von Fr. 7'800.-- pro Jahr ist demnach nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend erfolgten sowohl die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwe rdeführers in der Höhe von jährlich
Fr. 24'000.-- als auch die Anrechnung des Lehrlingslohnes von Sohn A.___ in der Höhe von Fr. 7'800.-- pro Jahr zu Recht.
D ie Beschwerdegeg nerin nahm bei den Einnahmen kor rekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete ledig lich zwei Drittel davon an (vgl. Verfügung vom 2 4. Juli 2018, Urk. 8/8/2-6 S. 4 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Mit Honorarnote vom 2. April 2019 ( Urk.
14) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführenden einen Aufwand von 8.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 77.-- und somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'156. 10 geltend. Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34
Abs. 3
des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer) nicht angemessen, zumal Rechtsanwalt Zollinger in seiner Honorarnote den im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren
ent standenen Aufwand von 2 Stunden sowie die diesbezügliche n Spesen von Fr. 23. -- aufführte . Die Honorarnote ist somit um diese Posten zu kürzen, womit sich ein Aufwand von 6.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 54.-- ergeben.
In Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (zuzüglich MWSt ) sowie mit Blick auf vergleichbare Verfahren ist Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, deshalb mit Fr. 1'700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt:
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1978, bezieht von der Gemeinde Z.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatz leis tungen zu seiner halben Invalidenrente
( Urk. 8/C; Urk. 8/1 ).
Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 8/8/2-6) berechnete die Durchführungs stelle die Zusatzleistungen ab August 2018 neu und setzte diese auf Fr. 148. -- herab. Einer gegen die Herabsetzung der Zusatzleistungen erhobenen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/9d/1-4) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 5. Oktober 2018 ( Urk. 8/9 = Urk.
2) ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid entzog sie ebenfalls die aufschiebende Wirkung.
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs.
E. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätig keit ausnützen (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätig keit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157).
E. 1.3 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatt en grundsätzlich möglich und zu mu tbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden . Wird insbesondere mit Bele gen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühun gen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkom men wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung ver zichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156; WEL Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2015, Rz 520 zu Art.
E. 1.4 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkom mens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen .
Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen
( BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypoth etisch ermittelten Einkommen des Ehe gattens des EL - Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetische n Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- - abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Inso fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsäch lich erzielte (Müller, a.a.O. , Rz 525 zu Art.
E. 1.5 Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothe tischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehe gatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeits pen sums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzei tigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4; Urteil des Bundes gerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). 2.
E. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen ( Art. 9 Abs.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Ein spracheentscheid ( Urk.
2) fest, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar sei, in einem Pensum von 50 % erwerbstätig zu sein und dabei ein Einkommen von Fr. 2'000. -- pro Monat zu erzielen . Das hypothetische Einkommen sei höher als das von ihr effektiv erzielte Einkommen, weshalb dieses in der Berechnung berücksichtigt werde. Ausserdem habe der Sohn A.___ am 1. August 2018 seine Lehre begonnen . Ab diesem Zeitpunkt sei sein Lehrlingslohn in der Höhe von monatlich Fr. 650.-- respektive Fr. 7'800.-- pro Jahr a nzurechnen (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt ( Urk. 1), es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Sollte eine solche existieren, hätte diese im Einspracheentscheid aufgeführt werden müssen und die Beschwerdegeg nerin hätte die Begründungspflicht verletzt, was eine Rückweisung der Sache rechtfertigen würde. Ausserdem dürfe der Ehefrau kein hypothetisches Einkom men angerechnet werden. Der Sohn B.___ sei erst sieben Jahre alt und müsse durch die Mutter betreut werden. Der Vater könne die Betreuung nicht überneh men, da er regelmässig zur Dialyse müsse. Sie komme ihrer Schadenminderungs pflicht durch die Tätigkeit in einem Pensum von rund 33.33 % nach. Das berech nete hypothetische Erwerbseinkommen sei ausserdem höher als sie bei Aus üben einer Vollzeitarbeit verdienen würde. Schliesslich betrage der Lehrlings lohn des Sohn es
A.___ lediglich Fr. 6'500.-- pro Jahr (S. 4 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, in welcher Höhe der Ehefrau des Beschwerdeführers ein ( hypothetisches ) Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Umstritten ist ausserdem die Höhe des anzurechnenden Lehrlingslohn e s von Sohn
A.___ . 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der EL-Anspruchsermittlung bereits seit dem 1. Oktober 2016 - nach einer Über gangsfrist von sieben Monaten - grösstenteils ein ( hypothetisches ) Erwerbs ein kommen in der Höhe von Fr. 24'000. -- angerechnet wird (vgl. Urk. 8/2; Urk. 8/4-5; Urk. 8/6a ; Urk. 8/7 ). 3.2
Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (vorstehend E. 1.3) Folgendes bekannt: Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 2 0. Oktober 1977 im Kosovo geboren und war demnach im August 2018 40 Jahre alt . Sie reist e im Jahr 1999 in die Schweiz ein und besitzt die Niederlassung s bewilligung C ( vgl. Urk. 8/A S. 1 f. ). Sie ist Mutter von zwei Kindern. Der ältere Sohn A.___
(geboren am 9. November 2002) war im August 2018
bereits
E. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art.
E. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELV) . Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht ( Art.
E. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV; vgl. auch Rz 3124.01 ff. der Weglei tung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). Grund dafür ist, dass sich der Einbezug solcher Kinder beziehungsweise ihres Einnahmenüberschusses in die Anspruchsberechtigung negativ auswirken und zu einem tieferen EL-Anspruch führen würde (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überar beitete und ergänzte Auflage, Zürich /Basel/Genf 2009, S. 128 f.).
E. 11 ).
E. 15 Jahre alt und begann am 1. August 2018 seine Lehre als Automobil-Mechatroniker EFZ ( Urk. 8/8e ). Der jüngere Sohn B.___
(geboren am 3. Februar 2010) war zu diesem Zeitpunkt 8 Jahre alt und demnach s chulpflichtig . Gesundheitliche Probleme der Ehefrau liegen nach Lage der Akten nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Sie verfügt soweit aktenkundig über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifikationen (vgl. Urk. 8/A S. 1) . Seit dem 1. September 2016 arbeitet sie als Reinigungskraft in einem Pensum von zirka 30 % bei der C.___ in Z.___ und erhält dabei einen Stundenlohn von Fr. 20.20 , wobei sie zusätzlich Anspruch auf Feriengeld von 8.33 % , Feiertags entschädigung von 3.3 % und einen 1 3. Monatslohn von 8.33 % pro rata hat (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. September 2016, Urk. 8/6k S. 1 ; vgl. Lohnabrechnungen in Urk. 8/6l ). Ausserdem ist sie seit dem 1. September 2016 als hauswirtschaftliche Arbeitnehmerin in einem unregelmässigen Pensum nach Bedarf für die D.___
AG tätig. Dabei erhält sie einen Stun denlohn von Fr. 35.-- brutto, worin eine Ferienentschädigung von 8.33 % , eine Feiertagsentschädigung von 2.27 % sowie einen 1 3. Monatslohn von 8.33 % enthalten sind (vgl. Arbeitsvertrag vom 9. November 2016, Urk. 8/6k S. 2 f. ; vgl. Lohnabrechnungen in Urk. 8/6l ). Im Jahr 2017 ( vgl. hierzu Art. 23 Abs. 1 ELV ) erzielte sie durch ihre Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen ein Nettoerwerbs einkommen von Fr. 19'202.-- ( vgl. Urk. 1 S. 4 ; Urk. 8/8/2-6 S. 4; Urk. 8/8c ; Urk. 8/6l ).
Ihr Ehemann bezieht seit dem 1. September 2014 eine halbe Invaliden rente (vgl. Verfügung vom 1 4. Oktober 2015, Urk. 8/C ) . Obwohl ihm nach Lage der Akten aus medizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar wäre (vgl. Urk. 8/C S. 5), geht er selbst keiner Teilerw erbstätigkeit nach (vgl. Urk. 8/8/2-6 S. 4; Urk. 8/8d S. 2). Es ist ihm daher ohne Weiteres trotz gesund heitlicher Beeinträchtigung zuzumuten, einen Teil der Kinderbetreuung zu über nehm en.
Ausserdem sind die Kinder mittlerweile schulpflichtig respektive in einem Lehrverhältnis und demnach aus dem Alter heraus, wo eine ganztägige umfassende Betreuung benötigt würde. Auch die übrigen Umstände vermögen die Vermutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist insbesondere bereits im Arbeitsmarkt integriert .
E rfolgl ose Stellenbemühungen für ein höherprozentiges Arbeitspensum reichte sie nicht ein. D ie Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in einem Pensum von 50 %
ist demnach
trotz der Betreuungspflichten für den achtjährigen Sohn nicht z u beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 5.2.2) . 3.3
Gegen die Höhe des nun angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 24’000.-- ist ebenfalls nichts einzuwenden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300. -- pro Monat (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total , Kompetenz niveau 1 ). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2017 (Index: 2’719 ) angepasst, ergibt dies ein hypothetische s Bruttoeinkommen von rund Fr. 27’359 .-
- in einem Pensum von 50 % ( Fr. 4‘300.-
- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2’719 x 0.5). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule (vgl. Urteil des Bun desgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.2 2 5 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, Beiträge an die Arbeitslose nversiche rung, Stand 1. Januar 20
E. 17 , sowie synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags-
und Prämiensätze, vgl. Fussnote 157 zu WEL Rz 3482.04 ), was ein hypothetisches jährlich es Nettoeinkommen von rund Fr. 25’656.-- ( Fr. 27’359 .-- abzüglich 6.2 2 5 % ) ergibt. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen anrechenbaren Wert von Fr. 24’000.-- (vgl. Urk. 8/8/2-6 S. 4 ). Da dieser Wert im Vergleich zu r vorgenan nten LSE-Zahl tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten der Beschwerdeführenden als massgeblich zu betrachten. 3.4
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwe rdeführers in der Höhe von Fr. 24'000. -- nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerdeführ enden sind darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung zwar sowohl das effektiv erzielte Einkommen als auch das hypothetische Einkommen aufgelistet, jedoch nur das höhere, hypothetische Einkommen tatsächlich angerechnet hat (vgl. Verfügung vom 2 4. Juli 2018, Urk. 8/8/2-6 S. 4). 4.
Hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen Höhe
- nicht der grundsätzlichen Anrechnung (vgl. Urk. 1 S. 5) des Lehrlingslohnes von Sohn A.___ ergibt sich, dass a usweislich des Lehrvertrages vom 2. Januar 2018 ( Urk. 8/8e) sowie des vorhandenen Lohnblattes vom September 2018 (8/9a) sowohl der Brutto- als auch der Nettolohn im ersten Lehrjahr Fr. 650.-- pro Monat beträgt , was ein jährliches Einkommen von Fr. 7'800.-- ergibt ( Fr. 650.-- x 12). Ein 1 3. Monatslohn wird nicht ausbezahlt (vgl. Urk. 8/8e S. 2 Ziff. 7). Soweit die Beschwerdeführenden ohne jeglichen Nachweis geltend machten, dass A.___ lediglich Fr. 6'500.-- verdiene (vgl. Urk. 1 S. 5), ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte .
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte
Einkommen
in der Höhe von Fr. 7'800.-- pro Jahr ist demnach nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend erfolgten sowohl die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwe rdeführers in der Höhe von jährlich
Fr. 24'000.-- als auch die Anrechnung des Lehrlingslohnes von Sohn A.___ in der Höhe von Fr. 7'800.-- pro Jahr zu Recht.
D ie Beschwerdegeg nerin nahm bei den Einnahmen kor rekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete ledig lich zwei Drittel davon an (vgl. Verfügung vom 2 4. Juli 2018, Urk. 8/8/2-6 S. 4 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Mit Honorarnote vom 2. April 2019 ( Urk.
14) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführenden einen Aufwand von 8.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 77.-- und somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'156. 10 geltend. Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34
Abs. 3
des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer) nicht angemessen, zumal Rechtsanwalt Zollinger in seiner Honorarnote den im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren
ent standenen Aufwand von 2 Stunden sowie die diesbezügliche n Spesen von Fr. 23. -- aufführte . Die Honorarnote ist somit um diese Posten zu kürzen, womit sich ein Aufwand von 6.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 54.-- ergeben.
In Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (zuzüglich MWSt ) sowie mit Blick auf vergleichbare Verfahren ist Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, deshalb mit Fr. 1'700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00112
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 6. Dezember 2019 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y .___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1978, bezieht von der Gemeinde Z.___ , Durch führungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatz leis tungen zu seiner halben Invalidenrente
( Urk. 8/C; Urk. 8/1 ).
Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2018 ( Urk. 8/8/2-6) berechnete die Durchführungs stelle die Zusatzleistungen ab August 2018 neu und setzte diese auf Fr. 148. -- herab. Einer gegen die Herabsetzung der Zusatzleistungen erhobenen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 8/9d/1-4) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 5. Oktober 2018 ( Urk. 8/9 = Urk.
2) ab. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid entzog sie ebenfalls die aufschiebende Wirkung. 2.
Der Versicherte und seine Ehefrau erhoben am 2 2. November 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Oktober 2018 ( Urk.
2) und beantragten, dieser sei aufzuheben und die Zusatzleistungen seien nicht herabzusetzen. Even tuell sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hin sicht beantragten sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2018 ( Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde den Beschwerdeführen den mit Verfügung vom 2 6. März 2019 ( Urk.
12) zur Kenntnis gebracht. Gleich zeitig wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet ( Art. 9 Abs. 2 ELG). Bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) begründen und mit den Eltern zusammenleben, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen ( Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELV) . Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anrechenbaren Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht ( Art. 9 Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV; vgl. auch Rz 3124.01 ff. der Weglei tung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2019). Grund dafür ist, dass sich der Einbezug solcher Kinder beziehungsweise ihres Einnahmenüberschusses in die Anspruchsberechtigung negativ auswirken und zu einem tieferen EL-Anspruch führen würde (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. überar beitete und ergänzte Auflage, Zürich /Basel/Genf 2009, S. 128 f.). 1.2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätig keit ausnützen (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätig keit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 157). 1.3
Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatt en grundsätzlich möglich und zu mu tbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden . Wird insbesondere mit Bele gen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühun gen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkom men wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung ver zichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156; WEL Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2015, Rz 520 zu Art. 11 ).
Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Inva lidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachver halt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschied lich beurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). 1.4
Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkom mens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen .
Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen
( BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypoth etisch ermittelten Einkommen des Ehe gattens des EL - Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetische n Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- - abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Inso fern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsäch lich erzielte (Müller, a.a.O. , Rz 525 zu Art. 11 ). 1.5
Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypothe tischen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehe gatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeits pen sums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seinerzei tigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4; Urteil des Bundes gerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Ein spracheentscheid ( Urk.
2) fest, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar sei, in einem Pensum von 50 % erwerbstätig zu sein und dabei ein Einkommen von Fr. 2'000. -- pro Monat zu erzielen . Das hypothetische Einkommen sei höher als das von ihr effektiv erzielte Einkommen, weshalb dieses in der Berechnung berücksichtigt werde. Ausserdem habe der Sohn A.___ am 1. August 2018 seine Lehre begonnen . Ab diesem Zeitpunkt sei sein Lehrlingslohn in der Höhe von monatlich Fr. 650.-- respektive Fr. 7'800.-- pro Jahr a nzurechnen (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellten sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt ( Urk. 1), es bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. Sollte eine solche existieren, hätte diese im Einspracheentscheid aufgeführt werden müssen und die Beschwerdegeg nerin hätte die Begründungspflicht verletzt, was eine Rückweisung der Sache rechtfertigen würde. Ausserdem dürfe der Ehefrau kein hypothetisches Einkom men angerechnet werden. Der Sohn B.___ sei erst sieben Jahre alt und müsse durch die Mutter betreut werden. Der Vater könne die Betreuung nicht überneh men, da er regelmässig zur Dialyse müsse. Sie komme ihrer Schadenminderungs pflicht durch die Tätigkeit in einem Pensum von rund 33.33 % nach. Das berech nete hypothetische Erwerbseinkommen sei ausserdem höher als sie bei Aus üben einer Vollzeitarbeit verdienen würde. Schliesslich betrage der Lehrlings lohn des Sohn es
A.___ lediglich Fr. 6'500.-- pro Jahr (S. 4 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, in welcher Höhe der Ehefrau des Beschwerdeführers ein ( hypothetisches ) Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Umstritten ist ausserdem die Höhe des anzurechnenden Lehrlingslohn e s von Sohn
A.___ . 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen der EL-Anspruchsermittlung bereits seit dem 1. Oktober 2016 - nach einer Über gangsfrist von sieben Monaten - grösstenteils ein ( hypothetisches ) Erwerbs ein kommen in der Höhe von Fr. 24'000. -- angerechnet wird (vgl. Urk. 8/2; Urk. 8/4-5; Urk. 8/6a ; Urk. 8/7 ). 3.2
Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (vorstehend E. 1.3) Folgendes bekannt: Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde am 2 0. Oktober 1977 im Kosovo geboren und war demnach im August 2018 40 Jahre alt . Sie reist e im Jahr 1999 in die Schweiz ein und besitzt die Niederlassung s bewilligung C ( vgl. Urk. 8/A S. 1 f. ). Sie ist Mutter von zwei Kindern. Der ältere Sohn A.___
(geboren am 9. November 2002) war im August 2018
bereits 15 Jahre alt und begann am 1. August 2018 seine Lehre als Automobil-Mechatroniker EFZ ( Urk. 8/8e ). Der jüngere Sohn B.___
(geboren am 3. Februar 2010) war zu diesem Zeitpunkt 8 Jahre alt und demnach s chulpflichtig . Gesundheitliche Probleme der Ehefrau liegen nach Lage der Akten nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Sie verfügt soweit aktenkundig über keine beruflichen Ausbildungen oder Qualifikationen (vgl. Urk. 8/A S. 1) . Seit dem 1. September 2016 arbeitet sie als Reinigungskraft in einem Pensum von zirka 30 % bei der C.___ in Z.___ und erhält dabei einen Stundenlohn von Fr. 20.20 , wobei sie zusätzlich Anspruch auf Feriengeld von 8.33 % , Feiertags entschädigung von 3.3 % und einen 1 3. Monatslohn von 8.33 % pro rata hat (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. September 2016, Urk. 8/6k S. 1 ; vgl. Lohnabrechnungen in Urk. 8/6l ). Ausserdem ist sie seit dem 1. September 2016 als hauswirtschaftliche Arbeitnehmerin in einem unregelmässigen Pensum nach Bedarf für die D.___
AG tätig. Dabei erhält sie einen Stun denlohn von Fr. 35.-- brutto, worin eine Ferienentschädigung von 8.33 % , eine Feiertagsentschädigung von 2.27 % sowie einen 1 3. Monatslohn von 8.33 % enthalten sind (vgl. Arbeitsvertrag vom 9. November 2016, Urk. 8/6k S. 2 f. ; vgl. Lohnabrechnungen in Urk. 8/6l ). Im Jahr 2017 ( vgl. hierzu Art. 23 Abs. 1 ELV ) erzielte sie durch ihre Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen ein Nettoerwerbs einkommen von Fr. 19'202.-- ( vgl. Urk. 1 S. 4 ; Urk. 8/8/2-6 S. 4; Urk. 8/8c ; Urk. 8/6l ).
Ihr Ehemann bezieht seit dem 1. September 2014 eine halbe Invaliden rente (vgl. Verfügung vom 1 4. Oktober 2015, Urk. 8/C ) . Obwohl ihm nach Lage der Akten aus medizinischer Sicht eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar wäre (vgl. Urk. 8/C S. 5), geht er selbst keiner Teilerw erbstätigkeit nach (vgl. Urk. 8/8/2-6 S. 4; Urk. 8/8d S. 2). Es ist ihm daher ohne Weiteres trotz gesund heitlicher Beeinträchtigung zuzumuten, einen Teil der Kinderbetreuung zu über nehm en.
Ausserdem sind die Kinder mittlerweile schulpflichtig respektive in einem Lehrverhältnis und demnach aus dem Alter heraus, wo eine ganztägige umfassende Betreuung benötigt würde. Auch die übrigen Umstände vermögen die Vermutung eines Einkommensverzichts nicht umzustossen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist insbesondere bereits im Arbeitsmarkt integriert .
E rfolgl ose Stellenbemühungen für ein höherprozentiges Arbeitspensum reichte sie nicht ein. D ie Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in einem Pensum von 50 %
ist demnach
trotz der Betreuungspflichten für den achtjährigen Sohn nicht z u beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2007 vom 1 4. April 2008 E. 5.2.2) . 3.3
Gegen die Höhe des nun angerechneten Verzichtseinkommens von Fr. 24’000.-- ist ebenfalls nichts einzuwenden. Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300. -- pro Monat (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total , Kompetenz niveau 1 ). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochen arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2017 (Index: 2’719 ) angepasst, ergibt dies ein hypothetische s Bruttoeinkommen von rund Fr. 27’359 .-
- in einem Pensum von 50 % ( Fr. 4‘300.-
- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2’719 x 0.5). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen, nicht jedoch die hypothetischen Beiträge an die zweite Säule (vgl. Urteil des Bun desgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.2 2 5 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, Beiträge an die Arbeitslose nversiche rung, Stand 1. Januar 20 17 , sowie synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags-
und Prämiensätze, vgl. Fussnote 157 zu WEL Rz 3482.04 ), was ein hypothetisches jährlich es Nettoeinkommen von rund Fr. 25’656.-- ( Fr. 27’359 .-- abzüglich 6.2 2 5 % ) ergibt. Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen anrechenbaren Wert von Fr. 24’000.-- (vgl. Urk. 8/8/2-6 S. 4 ). Da dieser Wert im Vergleich zu r vorgenan nten LSE-Zahl tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten der Beschwerdeführenden als massgeblich zu betrachten. 3.4
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwe rdeführers in der Höhe von Fr. 24'000. -- nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerdeführ enden sind darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung zwar sowohl das effektiv erzielte Einkommen als auch das hypothetische Einkommen aufgelistet, jedoch nur das höhere, hypothetische Einkommen tatsächlich angerechnet hat (vgl. Verfügung vom 2 4. Juli 2018, Urk. 8/8/2-6 S. 4). 4.
Hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen Höhe
- nicht der grundsätzlichen Anrechnung (vgl. Urk. 1 S. 5) des Lehrlingslohnes von Sohn A.___ ergibt sich, dass a usweislich des Lehrvertrages vom 2. Januar 2018 ( Urk. 8/8e) sowie des vorhandenen Lohnblattes vom September 2018 (8/9a) sowohl der Brutto- als auch der Nettolohn im ersten Lehrjahr Fr. 650.-- pro Monat beträgt , was ein jährliches Einkommen von Fr. 7'800.-- ergibt ( Fr. 650.-- x 12). Ein 1 3. Monatslohn wird nicht ausbezahlt (vgl. Urk. 8/8e S. 2 Ziff. 7). Soweit die Beschwerdeführenden ohne jeglichen Nachweis geltend machten, dass A.___ lediglich Fr. 6'500.-- verdiene (vgl. Urk. 1 S. 5), ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte .
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte
Einkommen
in der Höhe von Fr. 7'800.-- pro Jahr ist demnach nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend erfolgten sowohl die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der nicht invaliden Ehefrau des Beschwe rdeführers in der Höhe von jährlich
Fr. 24'000.-- als auch die Anrechnung des Lehrlingslohnes von Sohn A.___ in der Höhe von Fr. 7'800.-- pro Jahr zu Recht.
D ie Beschwerdegeg nerin nahm bei den Einnahmen kor rekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1‘500.-- vor und rechnete ledig lich zwei Drittel davon an (vgl. Verfügung vom 2 4. Juli 2018, Urk. 8/8/2-6 S. 4 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Mit Honorarnote vom 2. April 2019 ( Urk.
14) machte der unentgeltliche Rechts vertreter der Beschwerdeführenden einen Aufwand von 8.75 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 77.-- und somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'156. 10 geltend. Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34
Abs. 3
des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer) nicht angemessen, zumal Rechtsanwalt Zollinger in seiner Honorarnote den im Zusammenhang mit dem Einspracheverfahren
ent standenen Aufwand von 2 Stunden sowie die diesbezügliche n Spesen von Fr. 23. -- aufführte . Die Honorarnote ist somit um diese Posten zu kürzen, womit sich ein Aufwand von 6.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 54.-- ergeben.
In Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220. -- (zuzüglich MWSt ) sowie mit Blick auf vergleichbare Verfahren ist Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, deshalb mit Fr. 1'700.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) aus der Gerichts kasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans