Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1949, bezog bis zum 3 1. Mai 2017 von der Gemeinde Z.___ Zusatzleistungen zu s eine r
Altersrente ( Urk. 7/21; Urk. 7/24 ; Urk. 7/46 ). Infolge Wohnsitzwechsels stellte er für die Zeit ab dem 1. Juni 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), ein entsprechendes Gesuch ( Urk. 7/1). Diese entrichtet dem Versicherten seither Zusatzleistungen (vgl. Urk. 7/36; Urk. 7/52), wobei sie ihm bereits mit Schreiben vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 7/33) ankündigte, dass seiner
Ehe frau ab dem 1. Dezember 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerech net werde.
Mit Verfügu ng vom 1 4. November 2017 ( Urk. 7/57 ) berechnete die Durchfüh rungsstelle die Zusatzleistungen ab dem 1. Dezember 2017
schliesslich neu und rechnete dabei unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von jährlich Fr. 16'490.-- an (vgl. Urk. 7/59 S. 2) . Infolge einer Erhöhung des Lehrlingslohnes der Tochter nahm die Durchführungsstelle sodann mit Verfügung vom 2 6. März 2018 ( Urk. 7/77) eine Neuberechnung für die Zeit ab dem 1. April 2018 vor. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/89 ) hinsichtlich d er Anrechnung des hypothetischen Erw e rbseink o mmens der Ehefrau hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. Okto ber 2018 ( Urk. 7/112 = Urk.
2) teilweise gut und setzte rückwirkend das seit dem 1. Dezember 2017 angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen auf Fr. 13'625.-- pro Jahr herab (vgl. auch Verfügung vom 2 5. Oktober 2018,
Urk. 7/103 -110 ) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 9. November 2018 Beschwerde gege n den Einspra cheentscheid vom 2 6. Oktober 2018 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzu heben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Zusatzleistungen auszu rich ten ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer de führer am 2 1. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Ver pflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tat sächlich erwirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit aus nützen (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbs tätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2009 , S. 157). 1.3
Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatt en grundsätzlich möglich und zu mu tbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden . Wird insbesondere mit Bele gen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgegli chenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundes gerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156; Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL , Stand 1. Januar 2018 , Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einer seits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die per sönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 520 zu Art. 11). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, liegt bei der versicherten Person. Eine in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwie gender Wahrscheinlichkeit feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli
2012 E.
2.2 und 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2).
Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bin dung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Inva lidität ver fügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sach verhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unter schiedlich beur teilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Febru ar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). 1.4
Bei der Festlegung des
hypothetischen Einkommens ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr zu mutbar ist. Das Bundesgericht hat seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts entwickelte Rechtsprechung, wonach ab dem 4 5. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in der Regel nicht mehr zumutbar sei, in mehreren zum neuen Scheidungsrecht ergangenen Urteilen relativiert und die Aufnahme beziehungsweise den Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fort geschrittenem Alter als zumutbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1-5.1.2). 1.5
Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Ein kommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen .
Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen
( BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypoth etisch ermittelten Einkommen des Ehe gattens des EL - Anspre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetische n Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- - abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzu rech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O. , Rz 525 zu Art. 11 ). 1.6
Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehe gatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeits pen sums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Über gangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seiner zeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) fest, dass die eingereichten Arztzeugnisse nicht ausreichen würden, um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nachzuweisen . Den Belegen sei nicht zu entnehmen, weshalb die Aufnahme einer Erwerbs tätig keit nicht zumutbar sei. Gemäss den beigezogenen Akten der Invalidenver si cherung (IV) liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitsfähig sei. A ls hypothetisches Nettoeinkommen sei der im Jahr 2003 gemäss IK-Auszug erzielte Verdienst
in der Höhe von Fr. 13'625.-- zu berücksichtigen (vgl. S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, seine Ehefrau könne seit dem 3 1. Juli 2005 keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgehen. In Anbetracht ihres Alters von 62 Jahren, der geringen schulischen Ausbildung ohne erlernten Beruf und der geringen Deutschkenntnisse sowie der vorhandenen gesundheitlichen Probleme sei kaum mehr von einer zumutbar en Erwerbstätigkeit auszugehen. Dies gelte umso mehr, als
si e seit über 18 Jahre n nicht mehr be rufstätig sei und die konkrete Arbeitsmarktlage für sie sehr schlecht aussehe. Von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens müsse folglich abge sehen werden. Anhand der
nicht aktuellen IV-Akten könne keine Aussage bezüg lich des jetzigen Gesundheitszustandes gemacht werden. Ebenso wenig seien die
aktuell eingereichten Arztberichte
aussagekräftig zum aktuellen Ge sundheits zustand. Der Untersuchungsgrundsatz sei d urch die unvollständige Abklärung des Gesundheitszustandes klar verletzt worden (vgl. Urk. 1 S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypo the tisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3. 3.1
Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (vorstehend E. 1.3) Folgendes bekannt: Die Ehefrau des Besc hwerdeführers wurde am 5. Juli 1956 geboren und war demnach im Zeit punkt der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Dezember 2017)
6 1 Jahre alt . Sie reiste im Juni 1997 in die Schweiz ein und besitzt die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 7/41 S. 1 ; Urk. 7/119/11 ).
Sie verfügt nach eigenen Angaben über wenig Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 7/29 S. 2) . Die im selben Haushalt wohnhafte volljährige Tochter (g eboren 8. Oktober 1995) besucht seit dem 2 0. März 2017 den Studiengang Pflege am A.___ in B.___ (vgl. Urk. 7/42; Urk. 7/45).
Nach Lage der Akten verfügt d ie Ehefrau des Beschwerdeführers über keine berufliche Ausbildung oder Qualifikation und besuchte lediglich die Grund schule in Kosovo (vgl. Urk. 7/29 S. 1 ). Als bisherige berufliche Tätigkeit en sind einzig e ine in den Jahren 2000/2001 ausgeübte Tätigkeit bei der C.___ in Zürich und eine vom 7. März 2001 bis 3 1. Jul i 2005 ausgeübte Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin bei der D.___ in E.___
in einem Pensum von 37 %
(15.5 Wochenstunden) aktenkundig (vgl. Urk. 7/ 119/21-26 ; Urk. 7/119/34 ) . Als Grund, weshalb sie keine E rwerbstätigkeit mehr au sübe, nannte s ie eine diabetische Erkrankung sowie eine Knie- Total pro these ( TP ) . Die Frage, ob sie sich in den letzten zwölf Monaten um eine Arbeits stelle bemüht habe, verneint e sie (vgl. Urk. 7/29 S. 2 ). 3.2
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist aktenkundig, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 3 1. März 2006 (eingegangen am 6. April 2006) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. Urk. 7/119/3-10 ). Den von der Beschwerdegegnerin beizgezogenen IV-Akten ist in diagnostischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einem Dia betes mellitus Typ 2, einer Intertrigo und einem metabolischen Syndrom bei Dia betes mellitus, arterieller Hypertonie und Adipositas per magna sowie an Lum balgien leidet. Auch wird ein Status nach arthroskopischer Teilmeniskusresektion rechts im Jahr 2002 erwähnt (vgl.
Urk. 7/119/13-15 S.
1; Urk. 7/119/39; Urk. 7/119/53). Eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit lag
– da der Diabetes mellitus anschliessend gut eingestellt war - einzig vom 6. Januar 2006 bis 3 1. März 2006 vor (vgl. Urk. 7/119/27; Urk. 7/119/46-48), weshalb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 8. November 2006 ( Urk. 7/119/73-74) verneinte und die bis herige Tätigkeit im bisherigen Rahmen sowie eine leidensangepasste Tätigkeit als zu 100% zumutbar erachtete.
Aus medizinischer Sicht liegt s either nebst mehreren Arbeitsunfähigkeitszeug nissen – diese attestieren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. März bis 7. Mai 2018 sowie vom 1 5. Mai bis 1 5. Juli 2018 (vgl. Urk. 3/8 = Urk. 7/82; Urk. 3/7 = Urk. 7/84; Urk. 3/9 = Urk. 7/95; Urk. 3/10 = Urk. 7/98) – lediglich ein Arztbericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 0. April 2018 ( Urk. 7/86) in den Akten. Dieser diagnostizierte eine gelenkseitige partial articular supraspinatus tendon avulsion (PASTA)-Läsion der ventralen Supraspinatussehne am ehesten im Rahmen eines posturischen Schulterimpingements sowie eine Zer vikobrachialgie. Eine Capsulitis adhaesiva konnte er ausschliessen. Die Beweg lichkeit der linken Schulter sei erheblich eingeschränkt. Die rechte Schulter sei nicht mehr stark symptomatisch (vgl. S. 1 f.). 3.3
Zunächst ist festzuhalten, dass bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskussion stehen – rechtsprechungsgemäss grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deut schen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daher steht eine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypo thetischen Einkomm ens nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2 010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.1). Auch die Ehefrau des Beschwerde füh rers fand in der Vergangenheit trotz geringer Deutschkenntnisse und fehlender Ausbildung eine Anstellung als Reinigungs mitarbeiterin . Weiter trifft es zwar zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anrechnung bereits 61 Jahre alt und schon seit 12 Jahren nicht mehr erwerbstätig war. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sich nicht auch eine über 60 Jahre alte Person bis zur ordentlichen Pensionierung um eine Arbeitsstelle bemühen sollte. A nlässlich der letzt en Erwerbstä tigkeit war sie zudem bereits über 45-jährig (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4).
Eine gesetzliche Regelung entsprechend Art. 14a Abs. 2 ELV, wonach über 60-jährigen Teilin va liden kein hypothetisches (Mindest - )Erwerbseinkommen mehr angerechnet wird, besteht nicht. Es fällt auf , dass
sich die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar seit der letzten Anstellung – obwohl sie von der IV-Stelle als arbeitsfähig erachtet wurde (vorstehend E. 3.2) - nicht mehr um eine ausserhäu sliche Beschäftigung bemüht hat . So wurden insbesondere keine Belege über erfolglose Stellenbe mühungen eingereicht und nach Lage der Akten unterblieb bisher auch eine Anmeldung beim Regionalen Arbe itsvermittlungszentrum (RAV). Soweit geltend ge macht wird , die konkrete Arbeitsmarktlage sehe für die Ehefrau des Be schwer deführers schlecht aus (vgl. Urk. 1 S. 4 ), wird dies in keinster Weise belegt, hat sie doch überhaupt keine Anstrengungen unter nommen, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen. Unter diesen Umständen fehlen somit objektive Anhaltspunkte, dass es aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der unzureichenden Fähigkeiten zu keinem Anstellungsverhältnis kommen kö nnte.
Was den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers und eine allen falls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist auf die grundsätzliche Bindung der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenver si cherung hinzuweisen (vorstehend E. 1.3). Eine diesbezügliche Beurteilung erfolgte letztmals im November 2006, wobei die bisherige Tätigkeit als Reinigungs an gestellte als zu 37 % und eine angepasste Tätigkeit sogar als zu 100 % zumutbar erachtet wurde (vgl. Urk. 7/119/73-74). D ie aktuell eingereichten
ärztlichen Unterlagen reichen nicht aus, um eine davon abweichende dauerhafte Arbeitsun fähigkeit zu belegen.
So sprechen die angeführten gesundheitlichen Gründe
– eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links - nicht gegen eine Arbeitstätigkeit in diesem Umfang. Es wurden keine hinreichenden Belege beigebracht, welche an gesichts des Gesundheitszustandes begründete Zweifel an dieser Restarbeits fähig ke it zu wecken vermögen, zumal sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zwi schen zeitlich nach Lage der Akten auch nicht erneut bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug angemeldet hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitergehende medizinische Abklärungen
– einen Bericht des behandelnden Hausarztes holte sie bereits ein (vgl. Urk. 7/75; Urk. 7/81-82) - auf eine Restarbeitsfähigkeit in diesem Umfang geschlossen hat.
3.4
Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Bezugnahme auf den gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/119/34) im Jahr 2003 durch die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielten Verdienst einen anrechenbaren Wert von Fr. 13'625 .-- (vgl. Urk. 2 S. 3 ).
Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300.-- pro Monat (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 ). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nomi nallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2017 (Index: 2’719) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 20’246 .-- in einem Pensum von 37 % ( Fr. 4‘300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2’719 x 0. 37 ). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialver si cherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Urteil des Bun desgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.225 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags-
und Prämiensätze 2017 ), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 18’986 .-- ( Fr. 2 0’246 .-- abzüglich 6.225 %) ergibt. Da der durch die Be schwerdegegnerin ermittelte Wert von Fr. 13'625.-- im Vergleich zur vorge nannten LSE-Zahl tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten des Beschwerdeführers als mass geblich zu betrachten. 3.5
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die ab dem 1. Dezember 2017 vor genommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbsein kommens
der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 13'625.-- zu Recht erfolgt ist. Die beabsichtigte Anrechnung wurde dem Beschwer deführer bereits Ende Mai 2017 angekündigt (vgl. Schreiben vom 3 0. Mai
2017 in Urk. 7/33 ), womit eine angemessene Übergangsfrist gewährt wurde (vorstehend E. 1.6 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1949, bezog bis zum 3 1. Mai 2017 von der Gemeinde Z.___ Zusatzleistungen zu s eine r
Altersrente ( Urk. 7/21; Urk. 7/24 ; Urk. 7/46 ). Infolge Wohnsitzwechsels stellte er für die Zeit ab dem 1. Juni 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), ein entsprechendes Gesuch ( Urk. 7/1). Diese entrichtet dem Versicherten seither Zusatzleistungen (vgl. Urk. 7/36; Urk. 7/52), wobei sie ihm bereits mit Schreiben vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 7/33) ankündigte, dass seiner
Ehe frau ab dem 1. Dezember 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerech net werde.
Mit Verfügu ng vom 1 4. November 2017 ( Urk. 7/57 ) berechnete die Durchfüh rungsstelle die Zusatzleistungen ab dem 1. Dezember 2017
schliesslich neu und rechnete dabei unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von jährlich Fr. 16'490.-- an (vgl. Urk. 7/59 S. 2) . Infolge einer Erhöhung des Lehrlingslohnes der Tochter nahm die Durchführungsstelle sodann mit Verfügung vom 2 6. März 2018 ( Urk. 7/77) eine Neuberechnung für die Zeit ab dem 1. April 2018 vor. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/89 ) hinsichtlich d er Anrechnung des hypothetischen Erw e rbseink o mmens der Ehefrau hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
E. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Ver pflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tat sächlich erwirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit aus nützen (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbs tätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2009 , S. 157).
E. 1.3 Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatt en grundsätzlich möglich und zu mu tbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden . Wird insbesondere mit Bele gen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgegli chenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundes gerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156; Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL , Stand 1. Januar 2018 , Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einer seits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die per sönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 520 zu Art. 11). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, liegt bei der versicherten Person. Eine in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwie gender Wahrscheinlichkeit feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli
2012 E.
E. 1.4 Bei der Festlegung des
hypothetischen Einkommens ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr zu mutbar ist. Das Bundesgericht hat seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts entwickelte Rechtsprechung, wonach ab dem 4 5. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in der Regel nicht mehr zumutbar sei, in mehreren zum neuen Scheidungsrecht ergangenen Urteilen relativiert und die Aufnahme beziehungsweise den Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fort geschrittenem Alter als zumutbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1-5.1.2).
E. 1.5 Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Ein kommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen .
Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen
( BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypoth etisch ermittelten Einkommen des Ehe gattens des EL - Anspre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetische n Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- - abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzu rech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O. , Rz 525 zu Art. 11 ).
E. 1.6 Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehe gatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeits pen sums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Über gangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seiner zeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2).
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 9. November 2018 Beschwerde gege n den Einspra cheentscheid vom 2 6. Oktober 2018 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzu heben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Zusatzleistungen auszu rich ten ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer de führer am 2 1. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) fest, dass die eingereichten Arztzeugnisse nicht ausreichen würden, um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nachzuweisen . Den Belegen sei nicht zu entnehmen, weshalb die Aufnahme einer Erwerbs tätig keit nicht zumutbar sei. Gemäss den beigezogenen Akten der Invalidenver si cherung (IV) liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitsfähig sei. A ls hypothetisches Nettoeinkommen sei der im Jahr 2003 gemäss IK-Auszug erzielte Verdienst
in der Höhe von Fr. 13'625.-- zu berücksichtigen (vgl. S. 2 f.).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, seine Ehefrau könne seit dem 3 1. Juli 2005 keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgehen. In Anbetracht ihres Alters von 62 Jahren, der geringen schulischen Ausbildung ohne erlernten Beruf und der geringen Deutschkenntnisse sowie der vorhandenen gesundheitlichen Probleme sei kaum mehr von einer zumutbar en Erwerbstätigkeit auszugehen. Dies gelte umso mehr, als
si e seit über 18 Jahre n nicht mehr be rufstätig sei und die konkrete Arbeitsmarktlage für sie sehr schlecht aussehe. Von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens müsse folglich abge sehen werden. Anhand der
nicht aktuellen IV-Akten könne keine Aussage bezüg lich des jetzigen Gesundheitszustandes gemacht werden. Ebenso wenig seien die
aktuell eingereichten Arztberichte
aussagekräftig zum aktuellen Ge sundheits zustand. Der Untersuchungsgrundsatz sei d urch die unvollständige Abklärung des Gesundheitszustandes klar verletzt worden (vgl. Urk. 1 S. 4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypo the tisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
E. 3.1 Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (vorstehend E. 1.3) Folgendes bekannt: Die Ehefrau des Besc hwerdeführers wurde am 5. Juli 1956 geboren und war demnach im Zeit punkt der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Dezember 2017)
E. 3.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist aktenkundig, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 3 1. März 2006 (eingegangen am 6. April 2006) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. Urk. 7/119/3-10 ). Den von der Beschwerdegegnerin beizgezogenen IV-Akten ist in diagnostischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einem Dia betes mellitus Typ 2, einer Intertrigo und einem metabolischen Syndrom bei Dia betes mellitus, arterieller Hypertonie und Adipositas per magna sowie an Lum balgien leidet. Auch wird ein Status nach arthroskopischer Teilmeniskusresektion rechts im Jahr 2002 erwähnt (vgl.
Urk. 7/119/13-15 S.
1; Urk. 7/119/39; Urk. 7/119/53). Eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit lag
– da der Diabetes mellitus anschliessend gut eingestellt war - einzig vom 6. Januar 2006 bis 3 1. März 2006 vor (vgl. Urk. 7/119/27; Urk. 7/119/46-48), weshalb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 8. November 2006 ( Urk. 7/119/73-74) verneinte und die bis herige Tätigkeit im bisherigen Rahmen sowie eine leidensangepasste Tätigkeit als zu 100% zumutbar erachtete.
Aus medizinischer Sicht liegt s either nebst mehreren Arbeitsunfähigkeitszeug nissen – diese attestieren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. März bis 7. Mai 2018 sowie vom 1 5. Mai bis 1 5. Juli 2018 (vgl. Urk. 3/8 = Urk. 7/82; Urk. 3/7 = Urk. 7/84; Urk. 3/9 = Urk. 7/95; Urk. 3/10 = Urk. 7/98) – lediglich ein Arztbericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 0. April 2018 ( Urk. 7/86) in den Akten. Dieser diagnostizierte eine gelenkseitige partial articular supraspinatus tendon avulsion (PASTA)-Läsion der ventralen Supraspinatussehne am ehesten im Rahmen eines posturischen Schulterimpingements sowie eine Zer vikobrachialgie. Eine Capsulitis adhaesiva konnte er ausschliessen. Die Beweg lichkeit der linken Schulter sei erheblich eingeschränkt. Die rechte Schulter sei nicht mehr stark symptomatisch (vgl. S. 1 f.).
E. 3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskussion stehen – rechtsprechungsgemäss grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deut schen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daher steht eine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypo thetischen Einkomm ens nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Bezugnahme auf den gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/119/34) im Jahr 2003 durch die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielten Verdienst einen anrechenbaren Wert von Fr. 13'625 .-- (vgl. Urk. 2 S. 3 ).
Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300.-- pro Monat (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 ). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nomi nallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2017 (Index: 2’719) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 20’246 .-- in einem Pensum von 37 % ( Fr. 4‘300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2’719 x 0. 37 ). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialver si cherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Urteil des Bun desgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.225 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags-
und Prämiensätze 2017 ), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 18’986 .-- ( Fr. 2 0’246 .-- abzüglich 6.225 %) ergibt. Da der durch die Be schwerdegegnerin ermittelte Wert von Fr. 13'625.-- im Vergleich zur vorge nannten LSE-Zahl tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten des Beschwerdeführers als mass geblich zu betrachten.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die ab dem 1. Dezember 2017 vor genommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbsein kommens
der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 13'625.-- zu Recht erfolgt ist. Die beabsichtigte Anrechnung wurde dem Beschwer deführer bereits Ende Mai 2017 angekündigt (vgl. Schreiben vom 3 0. Mai
2017 in Urk. 7/33 ), womit eine angemessene Übergangsfrist gewährt wurde (vorstehend E. 1.6 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
E. 6 1 Jahre alt . Sie reiste im Juni 1997 in die Schweiz ein und besitzt die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 7/41 S. 1 ; Urk. 7/119/11 ).
Sie verfügt nach eigenen Angaben über wenig Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 7/29 S. 2) . Die im selben Haushalt wohnhafte volljährige Tochter (g eboren 8. Oktober 1995) besucht seit dem 2 0. März 2017 den Studiengang Pflege am A.___ in B.___ (vgl. Urk. 7/42; Urk. 7/45).
Nach Lage der Akten verfügt d ie Ehefrau des Beschwerdeführers über keine berufliche Ausbildung oder Qualifikation und besuchte lediglich die Grund schule in Kosovo (vgl. Urk. 7/29 S. 1 ). Als bisherige berufliche Tätigkeit en sind einzig e ine in den Jahren 2000/2001 ausgeübte Tätigkeit bei der C.___ in Zürich und eine vom 7. März 2001 bis 3 1. Jul i 2005 ausgeübte Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin bei der D.___ in E.___
in einem Pensum von 37 %
(15.5 Wochenstunden) aktenkundig (vgl. Urk. 7/ 119/21-26 ; Urk. 7/119/34 ) . Als Grund, weshalb sie keine E rwerbstätigkeit mehr au sübe, nannte s ie eine diabetische Erkrankung sowie eine Knie- Total pro these ( TP ) . Die Frage, ob sie sich in den letzten zwölf Monaten um eine Arbeits stelle bemüht habe, verneint e sie (vgl. Urk. 7/29 S. 2 ).
E. 010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.1). Auch die Ehefrau des Beschwerde füh rers fand in der Vergangenheit trotz geringer Deutschkenntnisse und fehlender Ausbildung eine Anstellung als Reinigungs mitarbeiterin . Weiter trifft es zwar zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anrechnung bereits 61 Jahre alt und schon seit 12 Jahren nicht mehr erwerbstätig war. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sich nicht auch eine über 60 Jahre alte Person bis zur ordentlichen Pensionierung um eine Arbeitsstelle bemühen sollte. A nlässlich der letzt en Erwerbstä tigkeit war sie zudem bereits über 45-jährig (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4).
Eine gesetzliche Regelung entsprechend Art. 14a Abs. 2 ELV, wonach über 60-jährigen Teilin va liden kein hypothetisches (Mindest - )Erwerbseinkommen mehr angerechnet wird, besteht nicht. Es fällt auf , dass
sich die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar seit der letzten Anstellung – obwohl sie von der IV-Stelle als arbeitsfähig erachtet wurde (vorstehend E. 3.2) - nicht mehr um eine ausserhäu sliche Beschäftigung bemüht hat . So wurden insbesondere keine Belege über erfolglose Stellenbe mühungen eingereicht und nach Lage der Akten unterblieb bisher auch eine Anmeldung beim Regionalen Arbe itsvermittlungszentrum (RAV). Soweit geltend ge macht wird , die konkrete Arbeitsmarktlage sehe für die Ehefrau des Be schwer deführers schlecht aus (vgl. Urk. 1 S. 4 ), wird dies in keinster Weise belegt, hat sie doch überhaupt keine Anstrengungen unter nommen, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen. Unter diesen Umständen fehlen somit objektive Anhaltspunkte, dass es aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der unzureichenden Fähigkeiten zu keinem Anstellungsverhältnis kommen kö nnte.
Was den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers und eine allen falls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist auf die grundsätzliche Bindung der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenver si cherung hinzuweisen (vorstehend E. 1.3). Eine diesbezügliche Beurteilung erfolgte letztmals im November 2006, wobei die bisherige Tätigkeit als Reinigungs an gestellte als zu 37 % und eine angepasste Tätigkeit sogar als zu 100 % zumutbar erachtet wurde (vgl. Urk. 7/119/73-74). D ie aktuell eingereichten
ärztlichen Unterlagen reichen nicht aus, um eine davon abweichende dauerhafte Arbeitsun fähigkeit zu belegen.
So sprechen die angeführten gesundheitlichen Gründe
– eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links - nicht gegen eine Arbeitstätigkeit in diesem Umfang. Es wurden keine hinreichenden Belege beigebracht, welche an gesichts des Gesundheitszustandes begründete Zweifel an dieser Restarbeits fähig ke it zu wecken vermögen, zumal sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zwi schen zeitlich nach Lage der Akten auch nicht erneut bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug angemeldet hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitergehende medizinische Abklärungen
– einen Bericht des behandelnden Hausarztes holte sie bereits ein (vgl. Urk. 7/75; Urk. 7/81-82) - auf eine Restarbeitsfähigkeit in diesem Umfang geschlossen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00110
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 1 3. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG lic. iur. Y.___ , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1949, bezog bis zum 3 1. Mai 2017 von der Gemeinde Z.___ Zusatzleistungen zu s eine r
Altersrente ( Urk. 7/21; Urk. 7/24 ; Urk. 7/46 ). Infolge Wohnsitzwechsels stellte er für die Zeit ab dem 1. Juni 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), ein entsprechendes Gesuch ( Urk. 7/1). Diese entrichtet dem Versicherten seither Zusatzleistungen (vgl. Urk. 7/36; Urk. 7/52), wobei sie ihm bereits mit Schreiben vom 3 0. Mai 2017 ( Urk. 7/33) ankündigte, dass seiner
Ehe frau ab dem 1. Dezember 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerech net werde.
Mit Verfügu ng vom 1 4. November 2017 ( Urk. 7/57 ) berechnete die Durchfüh rungsstelle die Zusatzleistungen ab dem 1. Dezember 2017
schliesslich neu und rechnete dabei unter anderem ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von jährlich Fr. 16'490.-- an (vgl. Urk. 7/59 S. 2) . Infolge einer Erhöhung des Lehrlingslohnes der Tochter nahm die Durchführungsstelle sodann mit Verfügung vom 2 6. März 2018 ( Urk. 7/77) eine Neuberechnung für die Zeit ab dem 1. April 2018 vor. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/89 ) hinsichtlich d er Anrechnung des hypothetischen Erw e rbseink o mmens der Ehefrau hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 6. Okto ber 2018 ( Urk. 7/112 = Urk.
2) teilweise gut und setzte rückwirkend das seit dem 1. Dezember 2017 angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen auf Fr. 13'625.-- pro Jahr herab (vgl. auch Verfügung vom 2 5. Oktober 2018,
Urk. 7/103 -110 ) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 9. November 2018 Beschwerde gege n den Einspra cheentscheid vom 2 6. Oktober 2018 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzu heben und es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Zusatzleistungen auszu rich ten ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwer de führer am 2 1. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG) . Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkom men anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Ver pflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tat sächlich erwirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit aus nützen (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbs tätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu nehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/
Genf 2009 , S. 157). 1.3
Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatt en grundsätzlich möglich und zu mu tbar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1).
Diese Vermutung kann aber umgestossen werden . Wird insbesondere mit Bele gen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgegli chenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundes gerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 156; Weg leitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL , Stand 1. Januar 2018 , Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einer seits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die per sönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 520 zu Art. 11). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, liegt bei der versicherten Person. Eine in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwie gender Wahrscheinlichkeit feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli
2012 E.
2.2 und 9C_946/2011 vom 1 6. April 2012 E. 3.2).
Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grund sätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bin dung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Inva lidität ver fügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sach verhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unter schiedlich beur teilt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_140/2008 vom 25. Febru ar 2009 E. 8.2.2 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1). 1.4
Bei der Festlegung des
hypothetischen Einkommens ist sodann dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr zu mutbar ist. Das Bundesgericht hat seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts entwickelte Rechtsprechung, wonach ab dem 4 5. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in der Regel nicht mehr zumutbar sei, in mehreren zum neuen Scheidungsrecht ergangenen Urteilen relativiert und die Aufnahme beziehungsweise den Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fort geschrittenem Alter als zumutbar erachtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1-5.1.2). 1.5
Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Ein kommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Sta tistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen .
Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher aus geübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen
( BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 159; WEL Rz 3482.04).
Von einem hypoth etisch ermittelten Einkommen des Ehe gattens des EL - Anspre chers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetische n Einkommen nach Art. 14a und 14b der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.- - abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzu rech nen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Müller, a.a.O. , Rz 525 zu Art. 11 ). 1.6
Für nicht invalide Ehegatten gibt es keine analoge Regelung zu Art. 25 Abs. 4 ELV, wonach die Herabsetzungsverfügung wegen Anrechnung eines hypotheti schen Erwerbseinkommens erst nach sechs Monaten wirksam wird. Dem Ehe gatten ist aber im Einzelfall gleichwohl eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeits pen sums einzuräumen, was sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen gilt. Einer vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf es nicht. Im Falle einer rückwirkenden EL-Zusprechung beginnt die Über gangsfrist nicht erst ab Verfügungserlass zu laufen, sondern bereits ab seiner zeitigem Anspruchsbeginn (vgl. BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) fest, dass die eingereichten Arztzeugnisse nicht ausreichen würden, um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers nachzuweisen . Den Belegen sei nicht zu entnehmen, weshalb die Aufnahme einer Erwerbs tätig keit nicht zumutbar sei. Gemäss den beigezogenen Akten der Invalidenver si cherung (IV) liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitsfähig sei. A ls hypothetisches Nettoeinkommen sei der im Jahr 2003 gemäss IK-Auszug erzielte Verdienst
in der Höhe von Fr. 13'625.-- zu berücksichtigen (vgl. S. 2 f.). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, seine Ehefrau könne seit dem 3 1. Juli 2005 keiner Erwerbs tätigkeit mehr nachgehen. In Anbetracht ihres Alters von 62 Jahren, der geringen schulischen Ausbildung ohne erlernten Beruf und der geringen Deutschkenntnisse sowie der vorhandenen gesundheitlichen Probleme sei kaum mehr von einer zumutbar en Erwerbstätigkeit auszugehen. Dies gelte umso mehr, als
si e seit über 18 Jahre n nicht mehr be rufstätig sei und die konkrete Arbeitsmarktlage für sie sehr schlecht aussehe. Von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens müsse folglich abge sehen werden. Anhand der
nicht aktuellen IV-Akten könne keine Aussage bezüg lich des jetzigen Gesundheitszustandes gemacht werden. Ebenso wenig seien die
aktuell eingereichten Arztberichte
aussagekräftig zum aktuellen Ge sundheits zustand. Der Untersuchungsgrundsatz sei d urch die unvollständige Abklärung des Gesundheitszustandes klar verletzt worden (vgl. Urk. 1 S. 4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypo the tisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. 3. 3.1
Für die Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist mit Blick auf die massgeblichen Kriterien (vorstehend E. 1.3) Folgendes bekannt: Die Ehefrau des Besc hwerdeführers wurde am 5. Juli 1956 geboren und war demnach im Zeit punkt der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Dezember 2017)
6 1 Jahre alt . Sie reiste im Juni 1997 in die Schweiz ein und besitzt die Niederlassungsbewilligung C (vgl. Urk. 7/41 S. 1 ; Urk. 7/119/11 ).
Sie verfügt nach eigenen Angaben über wenig Deutschkenntnisse (vgl. Urk. 7/29 S. 2) . Die im selben Haushalt wohnhafte volljährige Tochter (g eboren 8. Oktober 1995) besucht seit dem 2 0. März 2017 den Studiengang Pflege am A.___ in B.___ (vgl. Urk. 7/42; Urk. 7/45).
Nach Lage der Akten verfügt d ie Ehefrau des Beschwerdeführers über keine berufliche Ausbildung oder Qualifikation und besuchte lediglich die Grund schule in Kosovo (vgl. Urk. 7/29 S. 1 ). Als bisherige berufliche Tätigkeit en sind einzig e ine in den Jahren 2000/2001 ausgeübte Tätigkeit bei der C.___ in Zürich und eine vom 7. März 2001 bis 3 1. Jul i 2005 ausgeübte Tätig keit als Reinigungsmitarbeiterin bei der D.___ in E.___
in einem Pensum von 37 %
(15.5 Wochenstunden) aktenkundig (vgl. Urk. 7/ 119/21-26 ; Urk. 7/119/34 ) . Als Grund, weshalb sie keine E rwerbstätigkeit mehr au sübe, nannte s ie eine diabetische Erkrankung sowie eine Knie- Total pro these ( TP ) . Die Frage, ob sie sich in den letzten zwölf Monaten um eine Arbeits stelle bemüht habe, verneint e sie (vgl. Urk. 7/29 S. 2 ). 3.2
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist aktenkundig, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers am 3 1. März 2006 (eingegangen am 6. April 2006) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. Urk. 7/119/3-10 ). Den von der Beschwerdegegnerin beizgezogenen IV-Akten ist in diagnostischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einem Dia betes mellitus Typ 2, einer Intertrigo und einem metabolischen Syndrom bei Dia betes mellitus, arterieller Hypertonie und Adipositas per magna sowie an Lum balgien leidet. Auch wird ein Status nach arthroskopischer Teilmeniskusresektion rechts im Jahr 2002 erwähnt (vgl.
Urk. 7/119/13-15 S.
1; Urk. 7/119/39; Urk. 7/119/53). Eine ärztlich attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit lag
– da der Diabetes mellitus anschliessend gut eingestellt war - einzig vom 6. Januar 2006 bis 3 1. März 2006 vor (vgl. Urk. 7/119/27; Urk. 7/119/46-48), weshalb die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 2 8. November 2006 ( Urk. 7/119/73-74) verneinte und die bis herige Tätigkeit im bisherigen Rahmen sowie eine leidensangepasste Tätigkeit als zu 100% zumutbar erachtete.
Aus medizinischer Sicht liegt s either nebst mehreren Arbeitsunfähigkeitszeug nissen – diese attestieren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 5. März bis 7. Mai 2018 sowie vom 1 5. Mai bis 1 5. Juli 2018 (vgl. Urk. 3/8 = Urk. 7/82; Urk. 3/7 = Urk. 7/84; Urk. 3/9 = Urk. 7/95; Urk. 3/10 = Urk. 7/98) – lediglich ein Arztbericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1 0. April 2018 ( Urk. 7/86) in den Akten. Dieser diagnostizierte eine gelenkseitige partial articular supraspinatus tendon avulsion (PASTA)-Läsion der ventralen Supraspinatussehne am ehesten im Rahmen eines posturischen Schulterimpingements sowie eine Zer vikobrachialgie. Eine Capsulitis adhaesiva konnte er ausschliessen. Die Beweg lichkeit der linken Schulter sei erheblich eingeschränkt. Die rechte Schulter sei nicht mehr stark symptomatisch (vgl. S. 1 f.). 3.3
Zunächst ist festzuhalten, dass bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskussion stehen – rechtsprechungsgemäss grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deut schen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich sind. Daher steht eine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypo thetischen Einkomm ens nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2 010 vom 2 6. Januar 2011 E. 5.1). Auch die Ehefrau des Beschwerde füh rers fand in der Vergangenheit trotz geringer Deutschkenntnisse und fehlender Ausbildung eine Anstellung als Reinigungs mitarbeiterin . Weiter trifft es zwar zu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anrechnung bereits 61 Jahre alt und schon seit 12 Jahren nicht mehr erwerbstätig war. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sich nicht auch eine über 60 Jahre alte Person bis zur ordentlichen Pensionierung um eine Arbeitsstelle bemühen sollte. A nlässlich der letzt en Erwerbstä tigkeit war sie zudem bereits über 45-jährig (vgl. hierzu vorstehend E. 1.4).
Eine gesetzliche Regelung entsprechend Art. 14a Abs. 2 ELV, wonach über 60-jährigen Teilin va liden kein hypothetisches (Mindest - )Erwerbseinkommen mehr angerechnet wird, besteht nicht. Es fällt auf , dass
sich die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar seit der letzten Anstellung – obwohl sie von der IV-Stelle als arbeitsfähig erachtet wurde (vorstehend E. 3.2) - nicht mehr um eine ausserhäu sliche Beschäftigung bemüht hat . So wurden insbesondere keine Belege über erfolglose Stellenbe mühungen eingereicht und nach Lage der Akten unterblieb bisher auch eine Anmeldung beim Regionalen Arbe itsvermittlungszentrum (RAV). Soweit geltend ge macht wird , die konkrete Arbeitsmarktlage sehe für die Ehefrau des Be schwer deführers schlecht aus (vgl. Urk. 1 S. 4 ), wird dies in keinster Weise belegt, hat sie doch überhaupt keine Anstrengungen unter nommen, eine ihr zumutbare Arbeit zu suchen. Unter diesen Umständen fehlen somit objektive Anhaltspunkte, dass es aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der unzureichenden Fähigkeiten zu keinem Anstellungsverhältnis kommen kö nnte.
Was den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers und eine allen falls daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist auf die grundsätzliche Bindung der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenver si cherung hinzuweisen (vorstehend E. 1.3). Eine diesbezügliche Beurteilung erfolgte letztmals im November 2006, wobei die bisherige Tätigkeit als Reinigungs an gestellte als zu 37 % und eine angepasste Tätigkeit sogar als zu 100 % zumutbar erachtet wurde (vgl. Urk. 7/119/73-74). D ie aktuell eingereichten
ärztlichen Unterlagen reichen nicht aus, um eine davon abweichende dauerhafte Arbeitsun fähigkeit zu belegen.
So sprechen die angeführten gesundheitlichen Gründe
– eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links - nicht gegen eine Arbeitstätigkeit in diesem Umfang. Es wurden keine hinreichenden Belege beigebracht, welche an gesichts des Gesundheitszustandes begründete Zweifel an dieser Restarbeits fähig ke it zu wecken vermögen, zumal sich die Ehefrau des Beschwerdeführers zwi schen zeitlich nach Lage der Akten auch nicht erneut bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug angemeldet hat. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ohne weitergehende medizinische Abklärungen
– einen Bericht des behandelnden Hausarztes holte sie bereits ein (vgl. Urk. 7/75; Urk. 7/81-82) - auf eine Restarbeitsfähigkeit in diesem Umfang geschlossen hat.
3.4
Die Beschwerdegegnerin ermittelte unter Bezugnahme auf den gemäss IK-Auszug ( Urk. 7/119/34) im Jahr 2003 durch die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielten Verdienst einen anrechenbaren Wert von Fr. 13'625 .-- (vgl. Urk. 2 S. 3 ).
Der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen. Das mittlere Einkommen der untersten Kategorie betrug im Jahr 2014 für Frauen Fr. 4‘300.-- pro Monat (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1 ). Auf ein Jahr umgerechnet sowie der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nomi nallohnentwicklung bei den Frauen von 2014 (Index: 2‘673) bis 2017 (Index: 2’719) angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Bruttoeinkommen von rund Fr. 20’246 .-- in einem Pensum von 37 % ( Fr. 4‘300.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2‘673 x 2’719 x 0. 37 ). Davon sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialver si cherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Urteil des Bun desgerichts P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3; WEL Rz 3482.04). Somit sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahreseinkommen bis und mit Fr. 148‘200.-- von insgesamt 6.225 % abzuziehen (zu finden unter www.ahv-iv.ch, synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags-
und Prämiensätze 2017 ), was ein hypothetisches jährliches Nettoeinkommen von rund Fr. 18’986 .-- ( Fr. 2 0’246 .-- abzüglich 6.225 %) ergibt. Da der durch die Be schwerdegegnerin ermittelte Wert von Fr. 13'625.-- im Vergleich zur vorge nannten LSE-Zahl tiefer ausfällt, ist er zu Gunsten des Beschwerdeführers als mass geblich zu betrachten. 3.5
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die ab dem 1. Dezember 2017 vor genommene Anrechnung eines jährlichen hypothetischen Erwerbsein kommens
der nicht invaliden Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 13'625.-- zu Recht erfolgt ist. Die beabsichtigte Anrechnung wurde dem Beschwer deführer bereits Ende Mai 2017 angekündigt (vgl. Schreiben vom 3 0. Mai
2017 in Urk. 7/33 ), womit eine angemessene Übergangsfrist gewährt wurde (vorstehend E. 1.6 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans