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ZL.2018.00098

Höhe des Anspruchs auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse weiter abzuklären; ein Teil des Mietzinses durch Ergänzungsleistungen nicht gedeckt; kein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge durch die getrennt lebende Ehegattin

Zürich SozVersG · 2020-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1956 geborene X.___ (Urk. 13/2 S. 2)

lebt seit 1. April 2017 von ihrem Ehemann getrennt (Urk. 13 /5d), der ins Ausland weggezogen ist (Urk. 17 S. 3) . Sie meldete sich am 1 7. Mai

2017

zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente an (Urk. 13/4, Urk. 13/20-21, Urk. 13/30; vgl. auch Urk. 13/7, Urk. 13/V1).

D as Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nach folgend: AZL) rechnete die Einnahmen und Ausgaben der Eheleute zusammen, ermittelte einen Einnahmenüberschuss (Urk. 13/30) und wies das Leistungsgesuch deshalb

mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2017 ab (Urk. 13/V2). Diese Verfügung wurde nicht angefochten (Urk. 13/47). 1.2

Auf Anraten des

AZL (Urk. 13/31, Urk. 13/AN S. 2, Urk. 13/V2 S. 2) erwirkte die Versicherte daraufhin die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2018 betreffend Regelung de s Getrenntlebens ab 1. April 201 7, mit welcher ihr Ehemann verpflichtet wurde, ihr für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend ab 1. Juli 201 7 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zu bezahlen (Urk. 13/5d).

Zusätzlich hatte das AZL die Versicherte im Februar 2018 das For mular «Periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV» ausfüllen lassen (Urk. 13/33, Urk. 13/36, Urk. 13/38). Aufgrund der neu eingegangenen Unterlagen (Urk. 13/35, Urk. 13/35a-c, Urk. 13/36-44, Urk. 13/46) ermittelte das AZL nun einen Ausgabenü berschuss und setzte den Anspruchsbeginn auf den 1. Februar 2018 fest (Urk. 13/47).

M it Verfügung vom 2 4. Mai 2018

sprach es der Versicherten ab Februar 2018 Zusatzleistungen im monatlichen Betrag von Fr. 1'072.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 498 .--, kantonale n Beihilfen in Höhe von Fr. 202.-- sowie Gemeindezuschüs se n von Fr. 372. --) zuzüglich Prämienverbilligung en von Fr. 505. -- zu (Urk. 13/V3).

Nachdem die Versicherte am 5. Juni 2018 dagegen Einsprache erhoben und unter anderem einen früheren Anspruchsbeginn

im April/Mai 2017 geltend gemacht hatte (Urk. 13/53), hob das AZL die Verfügung vom 2 4. Mai 2018 wiedererwägungsweise auf und schrieb das Einsprachever f ahren als g egen standslos ab (Urk. 13/55 S. 1) .

M it Verfügung vom 2 0. Juni 2018

sprach sie der Versicherten ab Juli 2017

– dem Beginn der Unterhaltspflicht des Ehemanns (Urk. 13/54)

monatliche Zusatzleistungen von Fr. 886.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 398.-- und Prämienverbilligungen in Höhe von Fr. 488.--) sowie ab Januar 2018 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 498.-- zuzüglich Prämi enverbilligungen von Fr. 505.-- zu; einen Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse verneinte sie hingegen (Urk. 13/V5; vgl. auch Urk. 13/55).

Die von der Versicherten dagegen am 2. Juli 2018 erhobene Einsprache (Urk. 13/61) wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 ab, soweit es auf die Einsprache eintrat (Urk. 13/V7; vgl. auch Urk. 2, Urk. 13/64, Urk. 13/V6, Urk. 13/ V8). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2018 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihr ab Juli 2017 Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1'577.-- zuzusprechen und es seien ihr Beihilfen und Gemeinde zuschüsse auszurichten (Urk. 1, Urk. 3/6; vgl. auch Urk. 4, Urk. 6-7). In der Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2018 beantragte das AZL die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 8. Februar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, ins besondere die Zusprechung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen ab Juli 2017 sowie in prozessualer Hinsicht die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre terin in der Person von Rechtsanwältin Barbara Laur (Urk. 17; vgl. auch Urk. 9) .

In der Duplik vom 1 4. März 2019 hielt das AZL am Antrag auf Beschwerdeab weisung fest (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin durch Zustellung einer Kopie zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen. 1.2

Bei zu Hause lebenden Personen werden als Ausgabe unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen von Fr. 13'200. -- aner kannt (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG). 1.3

Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbe wegliche m Vermö gen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie

ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen

Fr. 37‘500 .-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- über steigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Ebenfalls anrechenbar sind familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit . h ELG) und Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1

In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatz leistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungs verordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2'420.-- und für Ehepaare Fr. 3‘630.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistun gen als anrechenbare E innahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit . b).

Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird . § 19 ZLV regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzun g der Beihilfe bei Mehrpersonen haushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat die Auffassung nicht als willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein B eispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZL G somit die Kürzung in weiteren Fällen erlaube . Das Fehlen einer Aufzählung von weiteren Anwendungsfällen lasse vielmehr darauf schliessen, dass im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen sei, ob die Beihilfe im Umfang des in § 16 ZLG festgesetzten Höchstbetrages «benötigt» werde, oder ob sie im Sinne von § 18 ZLG zu kürzen oder zu verweigern sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2). 1.4.2

Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung und die Gewährung von Gemeindezuschü ssen (Zusatzleistungsver ordnung) und in den Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung (AZVO) geregelt.

Nach Art. 4 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebe nsbedarf um die Beträge in Art. 3

Abs. 1 der Verordnung erhöht (Fr. 3'900 .-- für Alleinstehende und Fr. 5‘856.-- für Ehepaare; Art. 4 Abs. 2 lit . a der Verordnung), und der ermittelte Bedarf wird um den Miet zinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Miet zinsabzuges verbleibt, höchstens jedoch um Fr. 3‘300.-- (Art. 4 Abs. 2 lit . b der Ver ordnung). Ferner wird der Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 4 der Verord nung um einen Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern um einen Zehntel desjenigen Reinvermögens gekürzt, das bei Alleinstehenden den Betrag von Fr. 25'000.-- und bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt.

Wie die kantonale Beihilfe nach § 18 ZLG kann der jährliche Gemeindezuschuss gemäss Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird. Ob Letzteres zutrifft, ist primär aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungswe ise zu entscheiden (Art. 1 Abs. 1 AZVO). Der jährliche Gemeindezuschuss wird namentlich verweigert bei Alleinstehenden, die mit anderen volljährigen Perso nen im gleichen Haushalt leben, welche nicht in der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind und keinen Anspruch auf eine Kinder- bzw. Waisenrente zu r AHV/IV begründen (Art. 2 lit . a AZVO), sowie bei Alleinstehen den und Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinder- beziehungsweise Waisenrente der AHV/IV begründen (Art. 2 lit . b-c AZVO) . Auf eine Anwendung von Art. 2 AZVO kann verzichtet werden, wenn damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann oder die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stos senden Ergebnis führen würde (vgl. Art. 3 AZVO).

Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwend bar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 2.

2.1

I n der Beschwerdeschrift kritisierte die Beschwerdeführerin die Berechnung der Ergänzungsleistung en mit dem Argument, der Ehemann werde die vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- voraussichtlich nicht bezahlen können (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/6 S. 1). Diese Kritik hat die Beschwerdeführerin in der Replik nicht aufrech terhalten (Urk. 17 S. 2 und 9), was einleuchtet, da sie nicht überzeugt . Wie bereits das AZL im angefochtenen Einspracheentscheid festgehal ten hat (Urk. 2 S. 2), ist ihr Ehemann gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2018 verpflichtet, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zu bezahlen

(Urk. 13/5d). Sollte er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, hat die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche grundsätzlich durchzusetzen

beziehungsweise rechtliche Schritte zu deren Erhältlichmachung

einzuleiten . Tut sie dies nicht, sind ihr die Unterhaltsbeiträge als Einkommens verzicht anzurechnen (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz

590 ff. mit Hinweisen) .

Umstritten bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse. 2.2

D as AZL begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Beihilfen und Gemein dezuschüsse damit,

z war sei es bei den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen an die im Eheschutzverfahren getroffene Unterhaltsvereinbarung gebunden. Im Bereich der weitergehenden Zusatzleistungen habe es jedoch ein en Ermessens spielraum (Urk. 2 S. 3). Die Beihilfen und Gemeindezuschüsse könnten gemäss § 18 ZLG und Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung verweigert oder gekürzt werden, soweit sie für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt würden (Urk. 2 S. 2). D ie Beschwerdeführerin und ihr Ehemann

seien gemäss Ver fügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2018 zwar getrennt, aber weiter hin verheiratet. Deshalb habe zur Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs eine Berechnung des Bedarfs der Beschwerdeführerin als alleinstehende Person vorgenommen werden müssen, welche sich für s ie im Vergleich zu einer Ehepaarberechnung günstiger auswirke. Das Ehepaar leiste sich zwei Haushalte, was zu einem Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin führe. Wür den die Eheleute in der Schweiz zusammenleben, resultierte ein Einnahmenüber hang und damit kein Anspruch auf staatliche Leistungen (Urk. 2 S. 2) . Zudem hätten die Eheleute im Eheschutzverfahren eine für die Beschwerdeführerin unvorteilhafte Verteilung des e helichen Einkommens zu gleichen Teilen verein bart. Diese Regelung

entspreche nicht dem tatsächlich benötigten Verbrauch :

Während der Ehemann, der in Bosnien lebe und dem mit dem verbliebenen monatlichen Einkommen von Fr. 2'300.-- mehr als das Doppelte eines allgemein praktizierenden Arztes in Bosnien zur Verfügung stehe, ein fina nziell sorgenfreies Leben führe, könne die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen ihren Lebens unterhalt nicht bestreiten und sei auf staatliche Leistungen angewiesen (Urk. 2 S. 2 f.) . Das Bezirksgericht Zürich habe sich bei seiner Unterhaltsberechnung einer seits sehr von den geltend gemachten Kosten des im Ausland lebenden Eheman nes beeindrucken lassen, andererseits allfällige Krankheitskosten der Beschwer deführerin bei ihrer Befragung gänzlich ausser Acht gelassen (Urk. 23 S. 1 f.). Die Ehe bestehe weiterhin, und die Eheleute schuldeten einander finanziellen Beistand. Sodann gebiete die den Ehepartnern obliegende Schadenminderungs pflicht, allfällige staatliche Leistungen so tief wie möglich zu halten (Urk. 2 S. 2).

Würden der Beschwerdeführerin Beihilfen und Gemeindezuschüsse gewährt, könnte der Ehemann Ersparnisse bilden und sei dadurch bereichert. Seine Unter haltspflicht gegenüber der Ehefrau würde durch staatliche Leistungen ersetzt. Dies widerspreche aber dem Zweck der Zusatzleistungen, nämlich der Bestreitung des Lebensunterhalts von Personen mit dauerndem Aufenthalt in der Schweiz. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 74.--, den die etwas über dem maximal möglichen Ansatz von Fr. 13'200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG liegende Wohnung verursa che, aus dem Lebensbedarf selbst zu bezahlen, zumal alle anderen Ausgaben gedeckt seien. Ein Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe werde dadurch nicht nötig, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 3 lit . a AZVO nicht zum Tra gen komme (Urk. 2 S. 3). 2.3

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das AZL verkenne bei sein em Entscheid über den Anspruch auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse, dass sie nicht aus freien Stücken auf Unterhaltsbeiträge ihres Ehemanns verzichtet habe, sondern dass dieser zur Leistung höherer Unterhaltsbeiträge nicht in der Lage sei und hierzu rechtlich auch nicht verpflichtet werden könne (Urk. 17 S. 5). Die Trennungsvereinbarung mit der Unterhaltsregelung sei auf Vorschlag des Bezirksgerichts Zürich zustande gekommen; hätte sie den vorgeschlagenen Unterhaltszahlungen des Ehemanns von Fr. 100.-- pro Monat nicht zugestimmt, hätten ihr durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich auch keine höheren Unterhalts beiträge zugesprochen werden können (Urk. 17 S. 6 f.). Ausserdem sei die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids, das Ehepaar «leiste sich zwei Haushalte», stossend und verletze ihr Recht, von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei schlecht gewesen. Im Frühling 2019 (richtig: 2017) sei die Belastung so gross geworden, dass ein weiteres Zusammenleben für beide Seit en nicht mehr tragbar gewesen wäre, ansonsten weitere Nachteile für Gesundheit und Per s önlichkeit zu erwarten gewesen wären. Mit seinen knappen finanziellen Mitteln könne der Ehemann in Bosnien die not wendige medizinische Pflege selbst bezahlen, während er in der Schweiz auf Leis tungen der Krankenkasse und der Ergänzungsleistungen angewiesen wäre (Urk. 17 S. 7 f., Urk. 1 S. 2).

Sie sei auf kantonale Beihilfen angewiesen. Ihr Ehemann sei nicht in der Lage, sie nach Zahlung der Unterhaltsbeiträge weiter finanziell zu unterstützen. Damit bestehe ein Ausgabenüberschuss, so dass ihr rückwirkend für die Zeit ab Juli 2017 Beihilfen zuzusprechen seien (Urk. 17 S. 8 f.).

Ebenso habe sie Anspruch auf Gemeindezuschüsse. Ihr Bedarf werde durch ihre Einnahmen inklusive Beihilfen nicht gedeckt. Entgegen der Ansicht des AZL könne sie die über dem maximalen Mietzinsabzug von Fr. 13'200.-- pro Jahr liegenden Mietkosten von Fr. 74.-- pro Monat nicht aus ihrem Leben sbedarf bezahlen. Zudem seien entgegen dessen Ansicht die Art. 2 und 3 AZVO nicht anwendbar. Art. 2 AZVO betreffe Konstel lationen, die in ihrem Fall nicht vorlägen. Art. 3 AZVO wiederum regle einen Ausnahmefall, in welchem Art. 2 AZVO nicht zur Anwendung gelange (Urk. 17 S. 9 f.). 3.

3.1

Aufgrund der vom AZL geäusserten Kritik, das Ehepaar «leiste sich zwei Haus halte» (Urk. 2 S. 2), ist zunächst auf F olgendes h inzuweisen: Das Recht, sich im Fall einer untragbar gewordenen ehelichen Beziehung zu trennen, wurde im Bereich der Ergänzungsleistungen durch die Bestimmungen zur Berechnung des Leistungsanspruchs bei getrennten Ehegatten berücksichtigt (Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung [ELV]) und ist grundsätzlich zu respektieren.

Hinreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Ver halten der Eheleute bestehen nicht. D er p flegebedürftige Ehemann hat durch die Trennung und den Wegzug nach Bosnien (Urk. 13/5d) keinen Anspruch auf Zusatzleistungen, was unter Umständen anders wäre, wenn er in der Schweiz geblieben wäre. Deshalb spielt es – offenbar entgegen der Ansicht des AZL – keine Rolle, dass die Eheleute, würden sie nach wie vor zusammenleben, unter Umständen keinen Anspruch auf Zusatzleistungen hätten. 3.2

Die Argumentation des AZL läuft darauf hinaus, dass es der Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Anspruchs auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse einen betraglich nicht näher präzisierten, aber den gemäss Verfügung des Bezirksge richts Zürich vom 9. April 2018 festgesetzten monatlichen Betrag von Fr. 100.-- (Urk. 13/5d) übersteigenden Unterhaltsbeitrag des Ehemanns als Einnahme ange rechnet hat, im Sinne eines V erzichts einkommens . Auf dieser Basis ist es davon ausgegangen, die

Beschwerdeführerin benötige im Sinne von § 18 ZLG und Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung für ihren Unterhalt

keine Beihilfen und Gemeindezuschüsse .

Gemäss in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. April 2018 des Bezirksge richts Zürich betreffend Eheschutz/Getrenntleben haben sich die Eheleute auf Basis einer Unterhaltsberechnung des Gericht s darauf geeinigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ab Juli 2017 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zu bezahlen hat (Urk. 13/5d S. 2 f.).

Das AZL weist zu Recht darauf hin, dass es im Bereich der Ergänzungsleistungen an die vom Zivilgericht festgesetz ten beziehungsweise genehmigten Unterhaltsbeiträge gebunden ist (Urk. 2 S. 3; vgl. Müller, a.a.O., Art. 11 ELG Rz

601 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 145).

Laut

§ 15 und 17 ZLG beziehungsweise Art. 12 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung finden die Vorschriften, die für die jährlic he Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG beziehungsweise für die Beihilfen gel ten, entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des Anspruchs auf Beihilfen respektive Gemeindezuschüsse, soweit in den übrigen Bestimmungen nichts A bweichendes geregelt ist. Selbst wenn von einer abweichenden Regelung für die Beihilfen und Gemeindezuschüsse in dem Sinne ausgegangen würde, dass für diese Leistungen die Bindung

an den vom

Zivilgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag

nicht gälte, ist F olgendes zu beach ten:

N ach Lage der Akten bestehen keine hinreichenden Belege für die Behauptung des AZL, der Ehemann könnte der Beschwerdeführerin wegen der tiefen Lebens haltungskosten in Bosnien höhere Unterhaltsbeiträge bezahlen, zumal er hohe Gesundheitskosten zu tragen hat (vgl. Urk. 13/5b, Urk. 13/5d, Urk. 13/35-a-c, Urk. 13/54, Urk. 13/69). Zudem hat die Beschwerdeführerin wegen

der verbindli chen

Unterhaltsr egelung des Bezirksgerichts Zürich keine rechtliche Handhabe, um von ihrem Ehemann höhere Unterhaltsbeiträge einzu fordern.

Da der Ehemann laut ihren Angaben bereits mit

der Bezahlung der monatlichen Beiträge in Höhe von Fr. 100 . -- Mühe hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/6 S. 1), kann

auch nicht davon ausgegang en werden, dass er in der Lage und bereit ist, ihr freiwillig einen höheren Betrag zu leisten . Ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf Unterhalts beiträge ist deshalb nicht erstellt. Bereits deshalb kann nicht von einer zusätzli chen Einkommensquelle ausgegangen werden, die geeignet wäre, zur Bestreitung des Unterhalts im Sinne von § 18 ZLG und Art. 6 der städtischen Zusatzleistungs verordnung beizutragen. Allein solche (potentiellen) Einnahmen und Vermögens werte können indessen zu einer Kürzung oder Verweigerung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen führen.

Mithin

dürfen der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung ihres Anspruchs auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse auf jeden Fall keine weiteren Einnahmen unter dem Titel eines Verzichts auf Unterhaltsbeiträge des Ehemanns angerechnet wer den. 3.3

Das AZL räumt sodann selbst ein, dass ein Teil des Mietzinses durch die Ergän zungsleistungen nicht gedeckt ist (Urk. 2 S. 3, Urk. 13/17,

Urk. 13/53l S. 1, Urk. 13/V5,

Urk. 23 S. 2). Zumindest i nsofern kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin benötige für den Unterhalt keine ergänzenden

kantonalen und eventuell kommunalen Zusatzleistungen . E ntgegen der Ansicht des AZL sind die Art. 2 und 3 AZVO nicht anwendbar (Urk. 2 S. 3) . Art. 2 AZVO bezieht sich auf Personen, die mit

anderen Personen im gleichen Haushalt

leben, was auf die alleine lebende Beschwerdeführerin (Urk. 13/53l) nicht zutrifft . Art. 3 AZVO wie derum betrifft einen Ausnahm efall der in Art. 2 AZVO geregelten Konstellatio nen.

Bei diesem Ergebnis ist die Sache an das AZL zurückzuweisen, damit es den Umfang der für den Unterhalt benötig t en kantonalen Beihilfen und Gemeindezu schüsse ermittle (vgl. vorstehend E. 1.4) und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf solche Leistungen verfüge . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen; der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben, soweit damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeinde zuschüsse verneint wurde. 4.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und nachdem die Rechtsvertre terin der Beschwerdeführerin trotz dem Hinweis, dass zur Einreichung einer Honorarnote keine vorgängige Fristansetzung durch das Gericht erfolge (Urk. 25), keine Kostennote eingereicht hat, ist ihr eine ermessensweise festzusetzende Parteientschädigung von Fr. 2'5 00. -- (inkl . Barauslagen und MWSt) zuzuspre chen.

Damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2. Oktober 2018 aufgeho ben wird, soweit damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse verneint wird, und die Sache an die

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber F ehrKlemmt

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 7. Mai

2017

zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente an (Urk. 13/4, Urk. 13/20-21, Urk. 13/30; vgl. auch Urk. 13/7, Urk. 13/V1).

D as Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nach folgend: AZL) rechnete die Einnahmen und Ausgaben der Eheleute zusammen, ermittelte einen Einnahmenüberschuss (Urk. 13/30) und wies das Leistungsgesuch deshalb

mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2017 ab (Urk. 13/V2). Diese Verfügung wurde nicht angefochten (Urk. 13/47).

E. 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen.

E. 1.2 Bei zu Hause lebenden Personen werden als Ausgabe unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen von Fr. 13'200. -- aner kannt (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG).

E. 1.3 Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbe wegliche m Vermö gen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie

ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen

Fr. 37‘500 .-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- über steigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Ebenfalls anrechenbar sind familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit . h ELG) und Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 1.4.1 In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatz leistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungs verordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2'420.-- und für Ehepaare Fr. 3‘630.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistun gen als anrechenbare E innahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit . b).

Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird . § 19 ZLV regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzun g der Beihilfe bei Mehrpersonen haushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat die Auffassung nicht als willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein B eispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZL G somit die Kürzung in weiteren Fällen erlaube . Das Fehlen einer Aufzählung von weiteren Anwendungsfällen lasse vielmehr darauf schliessen, dass im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen sei, ob die Beihilfe im Umfang des in § 16 ZLG festgesetzten Höchstbetrages «benötigt» werde, oder ob sie im Sinne von § 18 ZLG zu kürzen oder zu verweigern sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2).

E. 1.4.2 Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung und die Gewährung von Gemeindezuschü ssen (Zusatzleistungsver ordnung) und in den Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung (AZVO) geregelt.

Nach Art.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2018 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihr ab Juli 2017 Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1'577.-- zuzusprechen und es seien ihr Beihilfen und Gemeinde zuschüsse auszurichten (Urk. 1, Urk. 3/6; vgl. auch Urk. 4, Urk. 6-7). In der Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2018 beantragte das AZL die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 8. Februar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, ins besondere die Zusprechung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen ab Juli 2017 sowie in prozessualer Hinsicht die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre terin in der Person von Rechtsanwältin Barbara Laur (Urk. 17; vgl. auch Urk. 9) .

In der Duplik vom 1 4. März 2019 hielt das AZL am Antrag auf Beschwerdeab weisung fest (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin durch Zustellung einer Kopie zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 I n der Beschwerdeschrift kritisierte die Beschwerdeführerin die Berechnung der Ergänzungsleistung en mit dem Argument, der Ehemann werde die vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- voraussichtlich nicht bezahlen können (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/6 S. 1). Diese Kritik hat die Beschwerdeführerin in der Replik nicht aufrech terhalten (Urk. 17 S. 2 und 9), was einleuchtet, da sie nicht überzeugt . Wie bereits das AZL im angefochtenen Einspracheentscheid festgehal ten hat (Urk. 2 S. 2), ist ihr Ehemann gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2018 verpflichtet, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zu bezahlen

(Urk. 13/5d). Sollte er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, hat die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche grundsätzlich durchzusetzen

beziehungsweise rechtliche Schritte zu deren Erhältlichmachung

einzuleiten . Tut sie dies nicht, sind ihr die Unterhaltsbeiträge als Einkommens verzicht anzurechnen (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art.

E. 2.2 D as AZL begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Beihilfen und Gemein dezuschüsse damit,

z war sei es bei den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen an die im Eheschutzverfahren getroffene Unterhaltsvereinbarung gebunden. Im Bereich der weitergehenden Zusatzleistungen habe es jedoch ein en Ermessens spielraum (Urk. 2 S. 3). Die Beihilfen und Gemeindezuschüsse könnten gemäss § 18 ZLG und Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung verweigert oder gekürzt werden, soweit sie für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt würden (Urk. 2 S. 2). D ie Beschwerdeführerin und ihr Ehemann

seien gemäss Ver fügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2018 zwar getrennt, aber weiter hin verheiratet. Deshalb habe zur Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs eine Berechnung des Bedarfs der Beschwerdeführerin als alleinstehende Person vorgenommen werden müssen, welche sich für s ie im Vergleich zu einer Ehepaarberechnung günstiger auswirke. Das Ehepaar leiste sich zwei Haushalte, was zu einem Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin führe. Wür den die Eheleute in der Schweiz zusammenleben, resultierte ein Einnahmenüber hang und damit kein Anspruch auf staatliche Leistungen (Urk. 2 S. 2) . Zudem hätten die Eheleute im Eheschutzverfahren eine für die Beschwerdeführerin unvorteilhafte Verteilung des e helichen Einkommens zu gleichen Teilen verein bart. Diese Regelung

entspreche nicht dem tatsächlich benötigten Verbrauch :

Während der Ehemann, der in Bosnien lebe und dem mit dem verbliebenen monatlichen Einkommen von Fr. 2'300.-- mehr als das Doppelte eines allgemein praktizierenden Arztes in Bosnien zur Verfügung stehe, ein fina nziell sorgenfreies Leben führe, könne die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen ihren Lebens unterhalt nicht bestreiten und sei auf staatliche Leistungen angewiesen (Urk. 2 S. 2 f.) . Das Bezirksgericht Zürich habe sich bei seiner Unterhaltsberechnung einer seits sehr von den geltend gemachten Kosten des im Ausland lebenden Eheman nes beeindrucken lassen, andererseits allfällige Krankheitskosten der Beschwer deführerin bei ihrer Befragung gänzlich ausser Acht gelassen (Urk. 23 S. 1 f.). Die Ehe bestehe weiterhin, und die Eheleute schuldeten einander finanziellen Beistand. Sodann gebiete die den Ehepartnern obliegende Schadenminderungs pflicht, allfällige staatliche Leistungen so tief wie möglich zu halten (Urk. 2 S. 2).

Würden der Beschwerdeführerin Beihilfen und Gemeindezuschüsse gewährt, könnte der Ehemann Ersparnisse bilden und sei dadurch bereichert. Seine Unter haltspflicht gegenüber der Ehefrau würde durch staatliche Leistungen ersetzt. Dies widerspreche aber dem Zweck der Zusatzleistungen, nämlich der Bestreitung des Lebensunterhalts von Personen mit dauerndem Aufenthalt in der Schweiz. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 74.--, den die etwas über dem maximal möglichen Ansatz von Fr. 13'200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG liegende Wohnung verursa che, aus dem Lebensbedarf selbst zu bezahlen, zumal alle anderen Ausgaben gedeckt seien. Ein Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe werde dadurch nicht nötig, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 3 lit . a AZVO nicht zum Tra gen komme (Urk. 2 S. 3).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das AZL verkenne bei sein em Entscheid über den Anspruch auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse, dass sie nicht aus freien Stücken auf Unterhaltsbeiträge ihres Ehemanns verzichtet habe, sondern dass dieser zur Leistung höherer Unterhaltsbeiträge nicht in der Lage sei und hierzu rechtlich auch nicht verpflichtet werden könne (Urk. 17 S. 5). Die Trennungsvereinbarung mit der Unterhaltsregelung sei auf Vorschlag des Bezirksgerichts Zürich zustande gekommen; hätte sie den vorgeschlagenen Unterhaltszahlungen des Ehemanns von Fr. 100.-- pro Monat nicht zugestimmt, hätten ihr durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich auch keine höheren Unterhalts beiträge zugesprochen werden können (Urk. 17 S. 6 f.). Ausserdem sei die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids, das Ehepaar «leiste sich zwei Haushalte», stossend und verletze ihr Recht, von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei schlecht gewesen. Im Frühling 2019 (richtig: 2017) sei die Belastung so gross geworden, dass ein weiteres Zusammenleben für beide Seit en nicht mehr tragbar gewesen wäre, ansonsten weitere Nachteile für Gesundheit und Per s önlichkeit zu erwarten gewesen wären. Mit seinen knappen finanziellen Mitteln könne der Ehemann in Bosnien die not wendige medizinische Pflege selbst bezahlen, während er in der Schweiz auf Leis tungen der Krankenkasse und der Ergänzungsleistungen angewiesen wäre (Urk. 17 S. 7 f., Urk. 1 S. 2).

Sie sei auf kantonale Beihilfen angewiesen. Ihr Ehemann sei nicht in der Lage, sie nach Zahlung der Unterhaltsbeiträge weiter finanziell zu unterstützen. Damit bestehe ein Ausgabenüberschuss, so dass ihr rückwirkend für die Zeit ab Juli 2017 Beihilfen zuzusprechen seien (Urk. 17 S. 8 f.).

Ebenso habe sie Anspruch auf Gemeindezuschüsse. Ihr Bedarf werde durch ihre Einnahmen inklusive Beihilfen nicht gedeckt. Entgegen der Ansicht des AZL könne sie die über dem maximalen Mietzinsabzug von Fr. 13'200.-- pro Jahr liegenden Mietkosten von Fr. 74.-- pro Monat nicht aus ihrem Leben sbedarf bezahlen. Zudem seien entgegen dessen Ansicht die Art. 2 und 3 AZVO nicht anwendbar. Art. 2 AZVO betreffe Konstel lationen, die in ihrem Fall nicht vorlägen. Art. 3 AZVO wiederum regle einen Ausnahmefall, in welchem Art. 2 AZVO nicht zur Anwendung gelange (Urk. 17 S. 9 f.). 3.

3.1

Aufgrund der vom AZL geäusserten Kritik, das Ehepaar «leiste sich zwei Haus halte» (Urk. 2 S. 2), ist zunächst auf F olgendes h inzuweisen: Das Recht, sich im Fall einer untragbar gewordenen ehelichen Beziehung zu trennen, wurde im Bereich der Ergänzungsleistungen durch die Bestimmungen zur Berechnung des Leistungsanspruchs bei getrennten Ehegatten berücksichtigt (Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung [ELV]) und ist grundsätzlich zu respektieren.

Hinreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Ver halten der Eheleute bestehen nicht. D er p flegebedürftige Ehemann hat durch die Trennung und den Wegzug nach Bosnien (Urk. 13/5d) keinen Anspruch auf Zusatzleistungen, was unter Umständen anders wäre, wenn er in der Schweiz geblieben wäre. Deshalb spielt es – offenbar entgegen der Ansicht des AZL – keine Rolle, dass die Eheleute, würden sie nach wie vor zusammenleben, unter Umständen keinen Anspruch auf Zusatzleistungen hätten. 3.2

Die Argumentation des AZL läuft darauf hinaus, dass es der Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Anspruchs auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse einen betraglich nicht näher präzisierten, aber den gemäss Verfügung des Bezirksge richts Zürich vom 9. April 2018 festgesetzten monatlichen Betrag von Fr. 100.-- (Urk. 13/5d) übersteigenden Unterhaltsbeitrag des Ehemanns als Einnahme ange rechnet hat, im Sinne eines V erzichts einkommens . Auf dieser Basis ist es davon ausgegangen, die

Beschwerdeführerin benötige im Sinne von § 18 ZLG und Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung für ihren Unterhalt

keine Beihilfen und Gemeindezuschüsse .

Gemäss in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. April 2018 des Bezirksge richts Zürich betreffend Eheschutz/Getrenntleben haben sich die Eheleute auf Basis einer Unterhaltsberechnung des Gericht s darauf geeinigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ab Juli 2017 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zu bezahlen hat (Urk. 13/5d S. 2 f.).

Das AZL weist zu Recht darauf hin, dass es im Bereich der Ergänzungsleistungen an die vom Zivilgericht festgesetz ten beziehungsweise genehmigten Unterhaltsbeiträge gebunden ist (Urk. 2 S. 3; vgl. Müller, a.a.O., Art.

E. 4 der Verord nung um einen Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern um einen Zehntel desjenigen Reinvermögens gekürzt, das bei Alleinstehenden den Betrag von Fr. 25'000.-- und bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt.

Wie die kantonale Beihilfe nach § 18 ZLG kann der jährliche Gemeindezuschuss gemäss Art.

E. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird. Ob Letzteres zutrifft, ist primär aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungswe ise zu entscheiden (Art. 1 Abs. 1 AZVO). Der jährliche Gemeindezuschuss wird namentlich verweigert bei Alleinstehenden, die mit anderen volljährigen Perso nen im gleichen Haushalt leben, welche nicht in der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind und keinen Anspruch auf eine Kinder- bzw. Waisenrente zu r AHV/IV begründen (Art. 2 lit . a AZVO), sowie bei Alleinstehen den und Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinder- beziehungsweise Waisenrente der AHV/IV begründen (Art. 2 lit . b-c AZVO) . Auf eine Anwendung von Art. 2 AZVO kann verzichtet werden, wenn damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann oder die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stos senden Ergebnis führen würde (vgl. Art. 3 AZVO).

Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwend bar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 2.

E. 11 ELG Rz

601 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 145).

Laut

§

E. 15 und 17 ZLG beziehungsweise Art. 12 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung finden die Vorschriften, die für die jährlic he Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG beziehungsweise für die Beihilfen gel ten, entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des Anspruchs auf Beihilfen respektive Gemeindezuschüsse, soweit in den übrigen Bestimmungen nichts A bweichendes geregelt ist. Selbst wenn von einer abweichenden Regelung für die Beihilfen und Gemeindezuschüsse in dem Sinne ausgegangen würde, dass für diese Leistungen die Bindung

an den vom

Zivilgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag

nicht gälte, ist F olgendes zu beach ten:

N ach Lage der Akten bestehen keine hinreichenden Belege für die Behauptung des AZL, der Ehemann könnte der Beschwerdeführerin wegen der tiefen Lebens haltungskosten in Bosnien höhere Unterhaltsbeiträge bezahlen, zumal er hohe Gesundheitskosten zu tragen hat (vgl. Urk. 13/5b, Urk. 13/5d, Urk. 13/35-a-c, Urk. 13/54, Urk. 13/69). Zudem hat die Beschwerdeführerin wegen

der verbindli chen

Unterhaltsr egelung des Bezirksgerichts Zürich keine rechtliche Handhabe, um von ihrem Ehemann höhere Unterhaltsbeiträge einzu fordern.

Da der Ehemann laut ihren Angaben bereits mit

der Bezahlung der monatlichen Beiträge in Höhe von Fr. 100 . -- Mühe hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/6 S. 1), kann

auch nicht davon ausgegang en werden, dass er in der Lage und bereit ist, ihr freiwillig einen höheren Betrag zu leisten . Ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf Unterhalts beiträge ist deshalb nicht erstellt. Bereits deshalb kann nicht von einer zusätzli chen Einkommensquelle ausgegangen werden, die geeignet wäre, zur Bestreitung des Unterhalts im Sinne von §

E. 18 ZLG und Art. 6 der städtischen Zusatzleistungs verordnung beizutragen. Allein solche (potentiellen) Einnahmen und Vermögens werte können indessen zu einer Kürzung oder Verweigerung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen führen.

Mithin

dürfen der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung ihres Anspruchs auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse auf jeden Fall keine weiteren Einnahmen unter dem Titel eines Verzichts auf Unterhaltsbeiträge des Ehemanns angerechnet wer den. 3.3

Das AZL räumt sodann selbst ein, dass ein Teil des Mietzinses durch die Ergän zungsleistungen nicht gedeckt ist (Urk. 2 S. 3, Urk. 13/17,

Urk. 13/53l S. 1, Urk. 13/V5,

Urk.

E. 23 S. 2). Zumindest i nsofern kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin benötige für den Unterhalt keine ergänzenden

kantonalen und eventuell kommunalen Zusatzleistungen . E ntgegen der Ansicht des AZL sind die Art. 2 und 3 AZVO nicht anwendbar (Urk. 2 S. 3) . Art. 2 AZVO bezieht sich auf Personen, die mit

anderen Personen im gleichen Haushalt

leben, was auf die alleine lebende Beschwerdeführerin (Urk. 13/53l) nicht zutrifft . Art. 3 AZVO wie derum betrifft einen Ausnahm efall der in Art. 2 AZVO geregelten Konstellatio nen.

Bei diesem Ergebnis ist die Sache an das AZL zurückzuweisen, damit es den Umfang der für den Unterhalt benötig t en kantonalen Beihilfen und Gemeindezu schüsse ermittle (vgl. vorstehend E. 1.4) und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf solche Leistungen verfüge . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen; der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben, soweit damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeinde zuschüsse verneint wurde. 4.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und nachdem die Rechtsvertre terin der Beschwerdeführerin trotz dem Hinweis, dass zur Einreichung einer Honorarnote keine vorgängige Fristansetzung durch das Gericht erfolge (Urk. 25), keine Kostennote eingereicht hat, ist ihr eine ermessensweise festzusetzende Parteientschädigung von Fr. 2'5 00. -- (inkl . Barauslagen und MWSt) zuzuspre chen.

Damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2. Oktober 2018 aufgeho ben wird, soweit damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse verneint wird, und die Sache an die

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber F ehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00098

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 3 0. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1956 geborene X.___ (Urk. 13/2 S. 2)

lebt seit 1. April 2017 von ihrem Ehemann getrennt (Urk. 13 /5d), der ins Ausland weggezogen ist (Urk. 17 S. 3) . Sie meldete sich am 1 7. Mai

2017

zum Bezug von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente an (Urk. 13/4, Urk. 13/20-21, Urk. 13/30; vgl. auch Urk. 13/7, Urk. 13/V1).

D as Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nach folgend: AZL) rechnete die Einnahmen und Ausgaben der Eheleute zusammen, ermittelte einen Einnahmenüberschuss (Urk. 13/30) und wies das Leistungsgesuch deshalb

mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2017 ab (Urk. 13/V2). Diese Verfügung wurde nicht angefochten (Urk. 13/47). 1.2

Auf Anraten des

AZL (Urk. 13/31, Urk. 13/AN S. 2, Urk. 13/V2 S. 2) erwirkte die Versicherte daraufhin die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2018 betreffend Regelung de s Getrenntlebens ab 1. April 201 7, mit welcher ihr Ehemann verpflichtet wurde, ihr für die Dauer des Getrenntlebens rückwirkend ab 1. Juli 201 7 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zu bezahlen (Urk. 13/5d).

Zusätzlich hatte das AZL die Versicherte im Februar 2018 das For mular «Periodische Überprüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zur AHV/IV» ausfüllen lassen (Urk. 13/33, Urk. 13/36, Urk. 13/38). Aufgrund der neu eingegangenen Unterlagen (Urk. 13/35, Urk. 13/35a-c, Urk. 13/36-44, Urk. 13/46) ermittelte das AZL nun einen Ausgabenü berschuss und setzte den Anspruchsbeginn auf den 1. Februar 2018 fest (Urk. 13/47).

M it Verfügung vom 2 4. Mai 2018

sprach es der Versicherten ab Februar 2018 Zusatzleistungen im monatlichen Betrag von Fr. 1'072.-- (bestehend aus Ergänzungsleistungen von Fr. 498 .--, kantonale n Beihilfen in Höhe von Fr. 202.-- sowie Gemeindezuschüs se n von Fr. 372. --) zuzüglich Prämienverbilligung en von Fr. 505. -- zu (Urk. 13/V3).

Nachdem die Versicherte am 5. Juni 2018 dagegen Einsprache erhoben und unter anderem einen früheren Anspruchsbeginn

im April/Mai 2017 geltend gemacht hatte (Urk. 13/53), hob das AZL die Verfügung vom 2 4. Mai 2018 wiedererwägungsweise auf und schrieb das Einsprachever f ahren als g egen standslos ab (Urk. 13/55 S. 1) .

M it Verfügung vom 2 0. Juni 2018

sprach sie der Versicherten ab Juli 2017

– dem Beginn der Unterhaltspflicht des Ehemanns (Urk. 13/54)

monatliche Zusatzleistungen von Fr. 886.-- (Ergänzungsleistungen von Fr. 398.-- und Prämienverbilligungen in Höhe von Fr. 488.--) sowie ab Januar 2018 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 498.-- zuzüglich Prämi enverbilligungen von Fr. 505.-- zu; einen Anspruch auf kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse verneinte sie hingegen (Urk. 13/V5; vgl. auch Urk. 13/55).

Die von der Versicherten dagegen am 2. Juli 2018 erhobene Einsprache (Urk. 13/61) wies das AZL mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2018 ab, soweit es auf die Einsprache eintrat (Urk. 13/V7; vgl. auch Urk. 2, Urk. 13/64, Urk. 13/V6, Urk. 13/ V8). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2018 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihr ab Juli 2017 Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1'577.-- zuzusprechen und es seien ihr Beihilfen und Gemeinde zuschüsse auszurichten (Urk. 1, Urk. 3/6; vgl. auch Urk. 4, Urk. 6-7). In der Beschwerdeantwort vom 1 9. November 2018 beantragte das AZL die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Replik vom 8. Februar 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, ins besondere die Zusprechung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen ab Juli 2017 sowie in prozessualer Hinsicht die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre terin in der Person von Rechtsanwältin Barbara Laur (Urk. 17; vgl. auch Urk. 9) .

In der Duplik vom 1 4. März 2019 hielt das AZL am Antrag auf Beschwerdeab weisung fest (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin durch Zustellung einer Kopie zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen. 1.2

Bei zu Hause lebenden Personen werden als Ausgabe unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag bei alleinstehenden Personen von Fr. 13'200. -- aner kannt (Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG). 1.3

Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbe wegliche m Vermö gen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) sowie

ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen

Fr. 37‘500 .-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- über steigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG). Ebenfalls anrechenbar sind familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit . h ELG) und Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Grün den von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1

In Bezug auf die Beihilfen nach dem kantonalen Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatz leistungsgesetz [ZLG] und Zusatzleistungs verordnung [ZLV]) finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für Alleinstehende Fr. 2'420.-- und für Ehepaare Fr. 3‘630.--. Nach § 17 ZLG wird für die Berechnung der Beihilfe auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistun gen als anrechenbare E innahmen behandelt werden (Abs. 1 lit . a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs. 1 lit . b).

Nach § 18 ZLG kann die Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht benötigt wird . § 19 ZLV regelt als Anwendungsfall von § 18 ZLG die Kürzun g der Beihilfe bei Mehrpersonen haushalten mit nicht invaliden Familienmitgliedern. Das Bundesgericht hat die Auffassung nicht als willkürlich beurteilt, wonach § 19 ZLV lediglich ein B eispiel für die Anwendung von § 18 ZLG darstelle und § 18 ZL G somit die Kürzung in weiteren Fällen erlaube . Das Fehlen einer Aufzählung von weiteren Anwendungsfällen lasse vielmehr darauf schliessen, dass im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu prüfen sei, ob die Beihilfe im Umfang des in § 16 ZLG festgesetzten Höchstbetrages «benötigt» werde, oder ob sie im Sinne von § 18 ZLG zu kürzen oder zu verweigern sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2). 1.4.2

Gemäss § 20 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. In der Stadt Zürich sind die Gemeindezuschüsse in der Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung und die Gewährung von Gemeindezuschü ssen (Zusatzleistungsver ordnung) und in den Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung (AZVO) geregelt.

Nach Art. 4 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung wird für die Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsrechnung für die gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Dabei wird bei zu Hause wohnenden Personen der Betrag für den allgemeinen Lebe nsbedarf um die Beträge in Art. 3

Abs. 1 der Verordnung erhöht (Fr. 3'900 .-- für Alleinstehende und Fr. 5‘856.-- für Ehepaare; Art. 4 Abs. 2 lit . a der Verordnung), und der ermittelte Bedarf wird um den Miet zinsanteil erhöht, der nach Abzug des im Einzelfall möglichen gesetzlichen Miet zinsabzuges verbleibt, höchstens jedoch um Fr. 3‘300.-- (Art. 4 Abs. 2 lit . b der Ver ordnung). Ferner wird der Gemeindezuschuss nach Art. 4 Abs. 4 der Verord nung um einen Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern um einen Zehntel desjenigen Reinvermögens gekürzt, das bei Alleinstehenden den Betrag von Fr. 25'000.-- und bei Ehepaaren den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt.

Wie die kantonale Beihilfe nach § 18 ZLG kann der jährliche Gemeindezuschuss gemäss Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung verweigert oder gekürzt werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird. Ob Letzteres zutrifft, ist primär aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungswe ise zu entscheiden (Art. 1 Abs. 1 AZVO). Der jährliche Gemeindezuschuss wird namentlich verweigert bei Alleinstehenden, die mit anderen volljährigen Perso nen im gleichen Haushalt leben, welche nicht in der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbezogen sind und keinen Anspruch auf eine Kinder- bzw. Waisenrente zu r AHV/IV begründen (Art. 2 lit . a AZVO), sowie bei Alleinstehen den und Ehepaaren, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben, welche Anspruch auf eine Kinder- beziehungsweise Waisenrente der AHV/IV begründen (Art. 2 lit . b-c AZVO) . Auf eine Anwendung von Art. 2 AZVO kann verzichtet werden, wenn damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann oder die pauschale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stos senden Ergebnis führen würde (vgl. Art. 3 AZVO).

Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwend bar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 2.

2.1

I n der Beschwerdeschrift kritisierte die Beschwerdeführerin die Berechnung der Ergänzungsleistung en mit dem Argument, der Ehemann werde die vereinbarten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- voraussichtlich nicht bezahlen können (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/6 S. 1). Diese Kritik hat die Beschwerdeführerin in der Replik nicht aufrech terhalten (Urk. 17 S. 2 und 9), was einleuchtet, da sie nicht überzeugt . Wie bereits das AZL im angefochtenen Einspracheentscheid festgehal ten hat (Urk. 2 S. 2), ist ihr Ehemann gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2018 verpflichtet, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zu bezahlen

(Urk. 13/5d). Sollte er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, hat die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche grundsätzlich durchzusetzen

beziehungsweise rechtliche Schritte zu deren Erhältlichmachung

einzuleiten . Tut sie dies nicht, sind ihr die Unterhaltsbeiträge als Einkommens verzicht anzurechnen (vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz

590 ff. mit Hinweisen) .

Umstritten bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse. 2.2

D as AZL begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Beihilfen und Gemein dezuschüsse damit,

z war sei es bei den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen an die im Eheschutzverfahren getroffene Unterhaltsvereinbarung gebunden. Im Bereich der weitergehenden Zusatzleistungen habe es jedoch ein en Ermessens spielraum (Urk. 2 S. 3). Die Beihilfen und Gemeindezuschüsse könnten gemäss § 18 ZLG und Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung verweigert oder gekürzt werden, soweit sie für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt würden (Urk. 2 S. 2). D ie Beschwerdeführerin und ihr Ehemann

seien gemäss Ver fügung des Bezirksgerichts Zürich vom 9. April 2018 zwar getrennt, aber weiter hin verheiratet. Deshalb habe zur Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs eine Berechnung des Bedarfs der Beschwerdeführerin als alleinstehende Person vorgenommen werden müssen, welche sich für s ie im Vergleich zu einer Ehepaarberechnung günstiger auswirke. Das Ehepaar leiste sich zwei Haushalte, was zu einem Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin führe. Wür den die Eheleute in der Schweiz zusammenleben, resultierte ein Einnahmenüber hang und damit kein Anspruch auf staatliche Leistungen (Urk. 2 S. 2) . Zudem hätten die Eheleute im Eheschutzverfahren eine für die Beschwerdeführerin unvorteilhafte Verteilung des e helichen Einkommens zu gleichen Teilen verein bart. Diese Regelung

entspreche nicht dem tatsächlich benötigten Verbrauch :

Während der Ehemann, der in Bosnien lebe und dem mit dem verbliebenen monatlichen Einkommen von Fr. 2'300.-- mehr als das Doppelte eines allgemein praktizierenden Arztes in Bosnien zur Verfügung stehe, ein fina nziell sorgenfreies Leben führe, könne die Beschwerdeführerin mit ihrem Einkommen ihren Lebens unterhalt nicht bestreiten und sei auf staatliche Leistungen angewiesen (Urk. 2 S. 2 f.) . Das Bezirksgericht Zürich habe sich bei seiner Unterhaltsberechnung einer seits sehr von den geltend gemachten Kosten des im Ausland lebenden Eheman nes beeindrucken lassen, andererseits allfällige Krankheitskosten der Beschwer deführerin bei ihrer Befragung gänzlich ausser Acht gelassen (Urk. 23 S. 1 f.). Die Ehe bestehe weiterhin, und die Eheleute schuldeten einander finanziellen Beistand. Sodann gebiete die den Ehepartnern obliegende Schadenminderungs pflicht, allfällige staatliche Leistungen so tief wie möglich zu halten (Urk. 2 S. 2).

Würden der Beschwerdeführerin Beihilfen und Gemeindezuschüsse gewährt, könnte der Ehemann Ersparnisse bilden und sei dadurch bereichert. Seine Unter haltspflicht gegenüber der Ehefrau würde durch staatliche Leistungen ersetzt. Dies widerspreche aber dem Zweck der Zusatzleistungen, nämlich der Bestreitung des Lebensunterhalts von Personen mit dauerndem Aufenthalt in der Schweiz. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den monatlichen Fehlbetrag von Fr. 74.--, den die etwas über dem maximal möglichen Ansatz von Fr. 13'200.-- gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . b Ziff. 1 ELG liegende Wohnung verursa che, aus dem Lebensbedarf selbst zu bezahlen, zumal alle anderen Ausgaben gedeckt seien. Ein Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe werde dadurch nicht nötig, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 3 lit . a AZVO nicht zum Tra gen komme (Urk. 2 S. 3). 2.3

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das AZL verkenne bei sein em Entscheid über den Anspruch auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse, dass sie nicht aus freien Stücken auf Unterhaltsbeiträge ihres Ehemanns verzichtet habe, sondern dass dieser zur Leistung höherer Unterhaltsbeiträge nicht in der Lage sei und hierzu rechtlich auch nicht verpflichtet werden könne (Urk. 17 S. 5). Die Trennungsvereinbarung mit der Unterhaltsregelung sei auf Vorschlag des Bezirksgerichts Zürich zustande gekommen; hätte sie den vorgeschlagenen Unterhaltszahlungen des Ehemanns von Fr. 100.-- pro Monat nicht zugestimmt, hätten ihr durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich auch keine höheren Unterhalts beiträge zugesprochen werden können (Urk. 17 S. 6 f.). Ausserdem sei die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids, das Ehepaar «leiste sich zwei Haushalte», stossend und verletze ihr Recht, von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Das Verhältnis zu ihrem Ehemann sei schlecht gewesen. Im Frühling 2019 (richtig: 2017) sei die Belastung so gross geworden, dass ein weiteres Zusammenleben für beide Seit en nicht mehr tragbar gewesen wäre, ansonsten weitere Nachteile für Gesundheit und Per s önlichkeit zu erwarten gewesen wären. Mit seinen knappen finanziellen Mitteln könne der Ehemann in Bosnien die not wendige medizinische Pflege selbst bezahlen, während er in der Schweiz auf Leis tungen der Krankenkasse und der Ergänzungsleistungen angewiesen wäre (Urk. 17 S. 7 f., Urk. 1 S. 2).

Sie sei auf kantonale Beihilfen angewiesen. Ihr Ehemann sei nicht in der Lage, sie nach Zahlung der Unterhaltsbeiträge weiter finanziell zu unterstützen. Damit bestehe ein Ausgabenüberschuss, so dass ihr rückwirkend für die Zeit ab Juli 2017 Beihilfen zuzusprechen seien (Urk. 17 S. 8 f.).

Ebenso habe sie Anspruch auf Gemeindezuschüsse. Ihr Bedarf werde durch ihre Einnahmen inklusive Beihilfen nicht gedeckt. Entgegen der Ansicht des AZL könne sie die über dem maximalen Mietzinsabzug von Fr. 13'200.-- pro Jahr liegenden Mietkosten von Fr. 74.-- pro Monat nicht aus ihrem Leben sbedarf bezahlen. Zudem seien entgegen dessen Ansicht die Art. 2 und 3 AZVO nicht anwendbar. Art. 2 AZVO betreffe Konstel lationen, die in ihrem Fall nicht vorlägen. Art. 3 AZVO wiederum regle einen Ausnahmefall, in welchem Art. 2 AZVO nicht zur Anwendung gelange (Urk. 17 S. 9 f.). 3.

3.1

Aufgrund der vom AZL geäusserten Kritik, das Ehepaar «leiste sich zwei Haus halte» (Urk. 2 S. 2), ist zunächst auf F olgendes h inzuweisen: Das Recht, sich im Fall einer untragbar gewordenen ehelichen Beziehung zu trennen, wurde im Bereich der Ergänzungsleistungen durch die Bestimmungen zur Berechnung des Leistungsanspruchs bei getrennten Ehegatten berücksichtigt (Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung [ELV]) und ist grundsätzlich zu respektieren.

Hinreichende Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Ver halten der Eheleute bestehen nicht. D er p flegebedürftige Ehemann hat durch die Trennung und den Wegzug nach Bosnien (Urk. 13/5d) keinen Anspruch auf Zusatzleistungen, was unter Umständen anders wäre, wenn er in der Schweiz geblieben wäre. Deshalb spielt es – offenbar entgegen der Ansicht des AZL – keine Rolle, dass die Eheleute, würden sie nach wie vor zusammenleben, unter Umständen keinen Anspruch auf Zusatzleistungen hätten. 3.2

Die Argumentation des AZL läuft darauf hinaus, dass es der Beschwerdeführerin für die Ermittlung des Anspruchs auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse einen betraglich nicht näher präzisierten, aber den gemäss Verfügung des Bezirksge richts Zürich vom 9. April 2018 festgesetzten monatlichen Betrag von Fr. 100.-- (Urk. 13/5d) übersteigenden Unterhaltsbeitrag des Ehemanns als Einnahme ange rechnet hat, im Sinne eines V erzichts einkommens . Auf dieser Basis ist es davon ausgegangen, die

Beschwerdeführerin benötige im Sinne von § 18 ZLG und Art. 6 der städtischen Zusatzleistungsverordnung für ihren Unterhalt

keine Beihilfen und Gemeindezuschüsse .

Gemäss in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. April 2018 des Bezirksge richts Zürich betreffend Eheschutz/Getrenntleben haben sich die Eheleute auf Basis einer Unterhaltsberechnung des Gericht s darauf geeinigt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ab Juli 2017 monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 100.-- zu bezahlen hat (Urk. 13/5d S. 2 f.).

Das AZL weist zu Recht darauf hin, dass es im Bereich der Ergänzungsleistungen an die vom Zivilgericht festgesetz ten beziehungsweise genehmigten Unterhaltsbeiträge gebunden ist (Urk. 2 S. 3; vgl. Müller, a.a.O., Art. 11 ELG Rz

601 mit Hinweisen; Carigiet/Koch, Ergän zungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 145).

Laut

§ 15 und 17 ZLG beziehungsweise Art. 12 Abs. 1 der städtischen Zusatzleistungsverordnung finden die Vorschriften, die für die jährlic he Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG beziehungsweise für die Beihilfen gel ten, entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des Anspruchs auf Beihilfen respektive Gemeindezuschüsse, soweit in den übrigen Bestimmungen nichts A bweichendes geregelt ist. Selbst wenn von einer abweichenden Regelung für die Beihilfen und Gemeindezuschüsse in dem Sinne ausgegangen würde, dass für diese Leistungen die Bindung

an den vom

Zivilgericht festgesetzten Unterhaltsbeitrag

nicht gälte, ist F olgendes zu beach ten:

N ach Lage der Akten bestehen keine hinreichenden Belege für die Behauptung des AZL, der Ehemann könnte der Beschwerdeführerin wegen der tiefen Lebens haltungskosten in Bosnien höhere Unterhaltsbeiträge bezahlen, zumal er hohe Gesundheitskosten zu tragen hat (vgl. Urk. 13/5b, Urk. 13/5d, Urk. 13/35-a-c, Urk. 13/54, Urk. 13/69). Zudem hat die Beschwerdeführerin wegen

der verbindli chen

Unterhaltsr egelung des Bezirksgerichts Zürich keine rechtliche Handhabe, um von ihrem Ehemann höhere Unterhaltsbeiträge einzu fordern.

Da der Ehemann laut ihren Angaben bereits mit

der Bezahlung der monatlichen Beiträge in Höhe von Fr. 100 . -- Mühe hat (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/6 S. 1), kann

auch nicht davon ausgegang en werden, dass er in der Lage und bereit ist, ihr freiwillig einen höheren Betrag zu leisten . Ein Verzicht der Beschwerdeführerin auf Unterhalts beiträge ist deshalb nicht erstellt. Bereits deshalb kann nicht von einer zusätzli chen Einkommensquelle ausgegangen werden, die geeignet wäre, zur Bestreitung des Unterhalts im Sinne von § 18 ZLG und Art. 6 der städtischen Zusatzleistungs verordnung beizutragen. Allein solche (potentiellen) Einnahmen und Vermögens werte können indessen zu einer Kürzung oder Verweigerung von Beihilfen und Gemeindezuschüssen führen.

Mithin

dürfen der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung ihres Anspruchs auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse auf jeden Fall keine weiteren Einnahmen unter dem Titel eines Verzichts auf Unterhaltsbeiträge des Ehemanns angerechnet wer den. 3.3

Das AZL räumt sodann selbst ein, dass ein Teil des Mietzinses durch die Ergän zungsleistungen nicht gedeckt ist (Urk. 2 S. 3, Urk. 13/17,

Urk. 13/53l S. 1, Urk. 13/V5,

Urk. 23 S. 2). Zumindest i nsofern kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin benötige für den Unterhalt keine ergänzenden

kantonalen und eventuell kommunalen Zusatzleistungen . E ntgegen der Ansicht des AZL sind die Art. 2 und 3 AZVO nicht anwendbar (Urk. 2 S. 3) . Art. 2 AZVO bezieht sich auf Personen, die mit

anderen Personen im gleichen Haushalt

leben, was auf die alleine lebende Beschwerdeführerin (Urk. 13/53l) nicht zutrifft . Art. 3 AZVO wie derum betrifft einen Ausnahm efall der in Art. 2 AZVO geregelten Konstellatio nen.

Bei diesem Ergebnis ist die Sache an das AZL zurückzuweisen, damit es den Umfang der für den Unterhalt benötig t en kantonalen Beihilfen und Gemeindezu schüsse ermittle (vgl. vorstehend E. 1.4) und hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf solche Leistungen verfüge . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen; der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben, soweit damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeinde zuschüsse verneint wurde. 4.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .

Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien und nachdem die Rechtsvertre terin der Beschwerdeführerin trotz dem Hinweis, dass zur Einreichung einer Honorarnote keine vorgängige Fristansetzung durch das Gericht erfolge (Urk. 25), keine Kostennote eingereicht hat, ist ihr eine ermessensweise festzusetzende Parteientschädigung von Fr. 2'5 00. -- (inkl . Barauslagen und MWSt) zuzuspre chen.

Damit erweist sich ihr Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts vertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Einsprache entscheid vom 2. Oktober 2018 aufgeho ben wird, soweit damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse verneint wird, und die Sache an die

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beihilfen und Gemeindezuschüsse verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber F ehrKlemmt