Sachverhalt
1.
Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 (Urk.
2) bestätigte d ie Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), die mit Verfügung vom 6. Juli 2018 (Urk. 13/V21) erfolgte Anrechnung der Rück kaufswerte der Allianz Sparzielversicherung und der Vorsorge-Police der Gene rali der gebundenen Vorsorge Säule 3a im Rahmen des Anspruchs von X.___, geboren 1969, auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ab November 201 7. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Rück kaufswerte der beiden nicht vorzeitig rückkaufbaren gebundenen Vorsorge 3a Policen seien nicht als Vermögen anzurechnen (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 (Urk.
12) verzichtete die Durchführungs stelle auf das Einreichen einer Stellungnahme und hielt an ihrem Entscheid fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus set zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satzleistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit . a), ein Fünfzehntel, von Altersrentnerin nen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit . c) . Angerechnet werden auch Ren ten, Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Ren ten der AHV/IV (lit . d)
sowie die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzich tet worden ist (lit . g). 1.3
In Art. 9 Abs. 5 lit .
b ELG beauftragte der Gesetzgeber den Bundesrat, die Bewer tung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermö gens zu regeln. Da mit wurde dem Bundesrat ein grosser Ermessensspiel raum zu gestanden. Von dieser Kompetenz hat er unter anderem mit Erlass von Art. 15c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und In validenversicherung (ELV) Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Bun desgerichts P 48/00 vom 20. August 2001 E. 3 hinsichtlich des gleichlautenden Art. 3a, Art. 7 lit . b des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 [ aELG ]). 1.4
Nach Art. 15c ELV ist bei Leibrente n mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Ver mögen anzurechnen (Abs. 1). Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hy pothe tischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen (Art. 2). Als Einnahme wer den die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent (Abs. 3 lit . a) und ein allfälliger Über schussanteil in vollem Umfang (Abs. 3 lit . b) angerechnet. 2. 2.1
Der Beschwerdeführer rügte die Berechnung seiner Zusatzleistun gen. Zusammen gefasst machte er geltend, die beiden Policen der gebundenen Vorsorge Säule 3a der Allianz (Police Nummer …) und Generali
(Policen Nummer …) seien nicht vorzeitig rückkaufbar beziehungsweise auflösbar, wes halb die Rückkaufswerte nicht als Vermögen anzurechnen seien. Bei diesen bei den Policen sei eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsrisiko) mitversichert worden, weshalb diese nicht mehr vorzeitig aufgehoben werden könnten (Urk. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Rückkaufswert gelte als realisierbares Vermögen und sei deshalb bei den Zusatz leistungen als Vermögen anzurechnen. Die Reglemente der Versicherungspro dukte würden die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen (Urk. 2 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob und inwiefern die beiden Policen der gebundenen Vorsorge Säule 3a der Allianz (Police Nummer …) und Generali
(Poli cen Nummer …) des Beschwerdeführers in der Berechnung der Zusatz leistungen zu berücksichtigen sind.
Die übrigen Positionen der ZL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesge richts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Vermögen, welches gestützt auf die Verordnung über die steuerliche Abzugsbe rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen (BVV 3) angelegt ist, ist nicht anzurechnen, solange die Ausrichtung der Vorsorgeleistung nicht möglich ist (Randziffer [ Rz ] 3443.06 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozi al versicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, Stand 1. Januar 201 8 ]). 3.2
G emäss Art. 3 Abs. 2 lit . a BVV 3 ist eine vorzeitige Ausrichtung von Altersleis tun gen aus einer gebundenen Vorsorgeversicherun g unter anderem dann mög lich, wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht, das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist und der Vorsorgenehmer das Vorsorgeverhältnis aus dies em Grund auflöst. 3.3
Vorliegend ist z wischen den Parteien strittig ist, ob der Beschwerdeführer sich die Vorsorgeleis tungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit . a BVV 3 vorz eitig ausrichten lassen könnte.
Der Beschwerdeführer hat bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesell schaft AG (nachfolgend Allianz) eine Einzel-Lebensversicherung mit der Police Nummer … sowie eine Einzel-Lebensversicherung mit der Police Num mer … (vgl. Urk. 3/2) sowie bei der Generali Personenversicherungen AG eine Versicherung mit der Police Nummer … (vgl. Urk. 3/6) abge schlossen. Sämtliche dieser Versicherungen unterstehen den Vorschriften über die gebundene Vorsorge der BVV 3 (vgl. Urk. 3/2 S. 1 unten, Urk. 3/8) . Die Police Nummer … der Allianz bildet nicht Prozessgegenstand (vgl. Urk. 1). 3.4
Sowohl bei der
Einzel-Lebensversicherung der Allianz mit der Police Nummer … (Urk. 3/2) als auch bei der Versicherung der Generali mit der Police Nummer …
hat der Beschwerdeführer eine Prämienbefreiung bei Er werbsunfähigkeit mitversichert. Bei der Versicherung der Generali wird zudem eine monatliche Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe von Fr. 1‘550.-- ausbezahlt (Urk. 3/6).
Aus dem Leistungsblatt für die Police
Nummer … der Allianz (Urk. 3/2) ergibt sich, dass bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Un fall nach einer Wartefrist von 180 Tagen eine Prämienbe freiung vorgesehen ist (vgl. auch Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Aus dem Leistungsblatt für die Police
Nummer … der Generali (Urk. 3/6) ergibt sich, dass bei Eintritt einer Erwerbsun fähigkeit nach einer Wartefrist von 90 Tagen eine Prämienbe freiung vorgesehen ist (vgl. auch Urk. 3/8 und Urk. 3/9).
Aus dem Schreiben der Allianz vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 3/2 S. 3 f.) geht her vor, dass es sich bei den abgeschlossenen Verträgen um eine gebundene Vorsorge der Säule 3a handle, wobei die Auszahlung bei diesen Verträgen gesetzlich ein geschränkt und nur unter bestimmten Bedingungen möglich sei. Eine Vorsorge police könne aufgehoben und der Rückkaufswert bezogen werden, wenn der Vor sorgenehmer eine ganze Invalidenrente beziehe und das Invaliditätsrisiko nicht versichert sei. Bei der Police Nummer … seien diese Voraussetzungen erfüllt und die Police könnte aufgehoben werden (S. 1). Bei der Police Nummer … sei jedoch die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit mitversi chert und die Police könne somit nicht vorzeitig aufgehoben werden (S. 2). 3.5
Aus dem Gesagten geht somit hervor, dass mit den Policen Nummern … der Allianz sowie … der Generali
das Invaliditätsrisiko durch die vorgesehenen Prämienbe freiu ngsleistungen mitversichert ist und die Prämienbefreiung zur Folge hat, dass das Sparkapital trotz eingetretener Erwerbs unf ähigkeit bis zum Vertragsablauf weiter im vertraglich vorgesehenen Aus mass
geäufnet wird, ohne dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist die vere inbarten Prämien zu leisten hat.
Es ist demnach davon auszugehen, dass mit den Policen Nummern … der Allianz sowie … der Generali
das Invalidi tätsrisiko ebenfalls versi chert ist, weshalb eine vorzeitige Auflösung der Versi cherung und Ausrichtung der Leistungen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit . a BVV 3 nicht möglich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 55/04 vom 1 1. Juli 2005, E. 4.4) . 3.6
D ie Durchführungsstelle durfte d emnach dem Beschwerdeführer die Rückkaufs wert e sei ner Lebensversicherung en mit den P olice n
Nummern … der Allianz sowie … der Generali
bei der mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid geschützten Zus atzleistungsberechnung für die Zeit ab Novem ber 2017 nicht bei den Einnahmen anrechnen, da er die Aus richtung der Vorsor geleistung nach dem Gesagten nicht verlangen konnte .
D ie Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid auf zuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab November 2017 im Sinne der Erwägun gen neu berechne und hernach darüber erneut verfüge. D as Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 3 . Oktober 201 8 auf gehoben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen ab November 2017 im Sinne der Erwägungen neu be rechne und hernach erneut darüber verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 (Urk.
2) bestätigte d ie Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), die mit Verfügung vom 6. Juli 2018 (Urk. 13/V21) erfolgte Anrechnung der Rück kaufswerte der Allianz Sparzielversicherung und der Vorsorge-Police der Gene rali der gebundenen Vorsorge Säule 3a im Rahmen des Anspruchs von X.___, geboren 1969, auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ab November 201 7.
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus set zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satzleistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit . a), ein Fünfzehntel, von Altersrentnerin nen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit . c) . Angerechnet werden auch Ren ten, Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Ren ten der AHV/IV (lit . d)
sowie die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzich tet worden ist (lit . g).
E. 1.3 In Art. 9 Abs. 5 lit .
b ELG beauftragte der Gesetzgeber den Bundesrat, die Bewer tung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermö gens zu regeln. Da mit wurde dem Bundesrat ein grosser Ermessensspiel raum zu gestanden. Von dieser Kompetenz hat er unter anderem mit Erlass von Art. 15c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und In validenversicherung (ELV) Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Bun desgerichts P 48/00 vom 20. August 2001 E. 3 hinsichtlich des gleichlautenden Art. 3a, Art. 7 lit . b des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 [ aELG ]).
E. 1.4 Nach Art. 15c ELV ist bei Leibrente n mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Ver mögen anzurechnen (Abs. 1). Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hy pothe tischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen (Art. 2). Als Einnahme wer den die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent (Abs. 3 lit . a) und ein allfälliger Über schussanteil in vollem Umfang (Abs. 3 lit . b) angerechnet.
E. 2 S. 2).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügte die Berechnung seiner Zusatzleistun gen. Zusammen gefasst machte er geltend, die beiden Policen der gebundenen Vorsorge Säule 3a der Allianz (Police Nummer …) und Generali
(Policen Nummer …) seien nicht vorzeitig rückkaufbar beziehungsweise auflösbar, wes halb die Rückkaufswerte nicht als Vermögen anzurechnen seien. Bei diesen bei den Policen sei eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsrisiko) mitversichert worden, weshalb diese nicht mehr vorzeitig aufgehoben werden könnten (Urk. 1).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Rückkaufswert gelte als realisierbares Vermögen und sei deshalb bei den Zusatz leistungen als Vermögen anzurechnen. Die Reglemente der Versicherungspro dukte würden die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen (Urk.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und inwiefern die beiden Policen der gebundenen Vorsorge Säule 3a der Allianz (Police Nummer …) und Generali
(Poli cen Nummer …) des Beschwerdeführers in der Berechnung der Zusatz leistungen zu berücksichtigen sind.
Die übrigen Positionen der ZL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesge richts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 2 mit Hinweisen).
E. 3.1 Vermögen, welches gestützt auf die Verordnung über die steuerliche Abzugsbe rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen (BVV 3) angelegt ist, ist nicht anzurechnen, solange die Ausrichtung der Vorsorgeleistung nicht möglich ist (Randziffer [ Rz ] 3443.06 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozi al versicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, Stand 1. Januar 201
E. 3.2 G emäss Art. 3 Abs. 2 lit . a BVV 3 ist eine vorzeitige Ausrichtung von Altersleis tun gen aus einer gebundenen Vorsorgeversicherun g unter anderem dann mög lich, wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht, das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist und der Vorsorgenehmer das Vorsorgeverhältnis aus dies em Grund auflöst.
E. 3.3 Vorliegend ist z wischen den Parteien strittig ist, ob der Beschwerdeführer sich die Vorsorgeleis tungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit . a BVV 3 vorz eitig ausrichten lassen könnte.
Der Beschwerdeführer hat bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesell schaft AG (nachfolgend Allianz) eine Einzel-Lebensversicherung mit der Police Nummer … sowie eine Einzel-Lebensversicherung mit der Police Num mer … (vgl. Urk. 3/2) sowie bei der Generali Personenversicherungen AG eine Versicherung mit der Police Nummer … (vgl. Urk. 3/6) abge schlossen. Sämtliche dieser Versicherungen unterstehen den Vorschriften über die gebundene Vorsorge der BVV 3 (vgl. Urk. 3/2 S. 1 unten, Urk. 3/8) . Die Police Nummer … der Allianz bildet nicht Prozessgegenstand (vgl. Urk. 1).
E. 3.4 Sowohl bei der
Einzel-Lebensversicherung der Allianz mit der Police Nummer … (Urk. 3/2) als auch bei der Versicherung der Generali mit der Police Nummer …
hat der Beschwerdeführer eine Prämienbefreiung bei Er werbsunfähigkeit mitversichert. Bei der Versicherung der Generali wird zudem eine monatliche Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe von Fr. 1‘550.-- ausbezahlt (Urk. 3/6).
Aus dem Leistungsblatt für die Police
Nummer … der Allianz (Urk. 3/2) ergibt sich, dass bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Un fall nach einer Wartefrist von 180 Tagen eine Prämienbe freiung vorgesehen ist (vgl. auch Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Aus dem Leistungsblatt für die Police
Nummer … der Generali (Urk. 3/6) ergibt sich, dass bei Eintritt einer Erwerbsun fähigkeit nach einer Wartefrist von 90 Tagen eine Prämienbe freiung vorgesehen ist (vgl. auch Urk. 3/8 und Urk. 3/9).
Aus dem Schreiben der Allianz vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 3/2 S. 3 f.) geht her vor, dass es sich bei den abgeschlossenen Verträgen um eine gebundene Vorsorge der Säule 3a handle, wobei die Auszahlung bei diesen Verträgen gesetzlich ein geschränkt und nur unter bestimmten Bedingungen möglich sei. Eine Vorsorge police könne aufgehoben und der Rückkaufswert bezogen werden, wenn der Vor sorgenehmer eine ganze Invalidenrente beziehe und das Invaliditätsrisiko nicht versichert sei. Bei der Police Nummer … seien diese Voraussetzungen erfüllt und die Police könnte aufgehoben werden (S. 1). Bei der Police Nummer … sei jedoch die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit mitversi chert und die Police könne somit nicht vorzeitig aufgehoben werden (S. 2).
E. 3.5 Aus dem Gesagten geht somit hervor, dass mit den Policen Nummern … der Allianz sowie … der Generali
das Invaliditätsrisiko durch die vorgesehenen Prämienbe freiu ngsleistungen mitversichert ist und die Prämienbefreiung zur Folge hat, dass das Sparkapital trotz eingetretener Erwerbs unf ähigkeit bis zum Vertragsablauf weiter im vertraglich vorgesehenen Aus mass
geäufnet wird, ohne dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist die vere inbarten Prämien zu leisten hat.
Es ist demnach davon auszugehen, dass mit den Policen Nummern … der Allianz sowie … der Generali
das Invalidi tätsrisiko ebenfalls versi chert ist, weshalb eine vorzeitige Auflösung der Versi cherung und Ausrichtung der Leistungen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit . a BVV 3 nicht möglich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 55/04 vom 1 1. Juli 2005, E. 4.4) .
E. 3.6 D ie Durchführungsstelle durfte d emnach dem Beschwerdeführer die Rückkaufs wert e sei ner Lebensversicherung en mit den P olice n
Nummern … der Allianz sowie … der Generali
bei der mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid geschützten Zus atzleistungsberechnung für die Zeit ab Novem ber 2017 nicht bei den Einnahmen anrechnen, da er die Aus richtung der Vorsor geleistung nach dem Gesagten nicht verlangen konnte .
D ie Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid auf zuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab November 2017 im Sinne der Erwägun gen neu berechne und hernach darüber erneut verfüge. D as Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 3 . Oktober 201
E. 8 auf gehoben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen ab November 2017 im Sinne der Erwägungen neu be rechne und hernach erneut darüber verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00095
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 4. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch den Beistand Y.___ gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 (Urk.
2) bestätigte d ie Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), die mit Verfügung vom 6. Juli 2018 (Urk. 13/V21) erfolgte Anrechnung der Rück kaufswerte der Allianz Sparzielversicherung und der Vorsorge-Police der Gene rali der gebundenen Vorsorge Säule 3a im Rahmen des Anspruchs von X.___, geboren 1969, auf Zusatzleistungen zur AHV/IV ab November 201 7. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 (Urk. 2) erhob der Versi cherte mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2018 Beschwerde und beantragte, die Rück kaufswerte der beiden nicht vorzeitig rückkaufbaren gebundenen Vorsorge 3a Policen seien nicht als Vermögen anzurechnen (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 (Urk.
12) verzichtete die Durchführungs stelle auf das Einreichen einer Stellungnahme und hielt an ihrem Entscheid fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus set zungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zu satzleistun gen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 1.2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen (lit . a), ein Fünfzehntel, von Altersrentnerin nen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinste henden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (lit . c) . Angerechnet werden auch Ren ten, Pensionen sowie andere wiederkehrende Leistungen, ein schliesslich der Ren ten der AHV/IV (lit . d)
sowie die Einkünfte und Vermö genswerte, auf die verzich tet worden ist (lit . g). 1.3
In Art. 9 Abs. 5 lit .
b ELG beauftragte der Gesetzgeber den Bundesrat, die Bewer tung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermö gens zu regeln. Da mit wurde dem Bundesrat ein grosser Ermessensspiel raum zu gestanden. Von dieser Kompetenz hat er unter anderem mit Erlass von Art. 15c der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und In validenversicherung (ELV) Gebrauch gemacht (vgl. Urteil des Bun desgerichts P 48/00 vom 20. August 2001 E. 3 hinsichtlich des gleichlautenden Art. 3a, Art. 7 lit . b des bis Ende 2007 gültig gewesenen Bundesgesetzes über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 [ aELG ]). 1.4
Nach Art. 15c ELV ist bei Leibrente n mit Rückgewähr der Rückkaufswert als Ver mögen anzurechnen (Abs. 1). Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hy pothe tischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen (Art. 2). Als Einnahme wer den die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent (Abs. 3 lit . a) und ein allfälliger Über schussanteil in vollem Umfang (Abs. 3 lit . b) angerechnet. 2. 2.1
Der Beschwerdeführer rügte die Berechnung seiner Zusatzleistun gen. Zusammen gefasst machte er geltend, die beiden Policen der gebundenen Vorsorge Säule 3a der Allianz (Police Nummer …) und Generali
(Policen Nummer …) seien nicht vorzeitig rückkaufbar beziehungsweise auflösbar, wes halb die Rückkaufswerte nicht als Vermögen anzurechnen seien. Bei diesen bei den Policen sei eine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit (Invaliditätsrisiko) mitversichert worden, weshalb diese nicht mehr vorzeitig aufgehoben werden könnten (Urk. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, der Rückkaufswert gelte als realisierbares Vermögen und sei deshalb bei den Zusatz leistungen als Vermögen anzurechnen. Die Reglemente der Versicherungspro dukte würden die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu stützen vermögen (Urk. 2 S. 2). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob und inwiefern die beiden Policen der gebundenen Vorsorge Säule 3a der Allianz (Police Nummer …) und Generali
(Poli cen Nummer …) des Beschwerdeführers in der Berechnung der Zusatz leistungen zu berücksichtigen sind.
Die übrigen Positionen der ZL-Berechnung sind nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen (vgl. Urteil des Bundesge richts P 42/06 vom 2. November 2006 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Vermögen, welches gestützt auf die Verordnung über die steuerliche Abzugsbe rechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeeinrichtungen (BVV 3) angelegt ist, ist nicht anzurechnen, solange die Ausrichtung der Vorsorgeleistung nicht möglich ist (Randziffer [ Rz ] 3443.06 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozi al versicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, Stand 1. Januar 201 8 ]). 3.2
G emäss Art. 3 Abs. 2 lit . a BVV 3 ist eine vorzeitige Ausrichtung von Altersleis tun gen aus einer gebundenen Vorsorgeversicherun g unter anderem dann mög lich, wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht, das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist und der Vorsorgenehmer das Vorsorgeverhältnis aus dies em Grund auflöst. 3.3
Vorliegend ist z wischen den Parteien strittig ist, ob der Beschwerdeführer sich die Vorsorgeleis tungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit . a BVV 3 vorz eitig ausrichten lassen könnte.
Der Beschwerdeführer hat bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesell schaft AG (nachfolgend Allianz) eine Einzel-Lebensversicherung mit der Police Nummer … sowie eine Einzel-Lebensversicherung mit der Police Num mer … (vgl. Urk. 3/2) sowie bei der Generali Personenversicherungen AG eine Versicherung mit der Police Nummer … (vgl. Urk. 3/6) abge schlossen. Sämtliche dieser Versicherungen unterstehen den Vorschriften über die gebundene Vorsorge der BVV 3 (vgl. Urk. 3/2 S. 1 unten, Urk. 3/8) . Die Police Nummer … der Allianz bildet nicht Prozessgegenstand (vgl. Urk. 1). 3.4
Sowohl bei der
Einzel-Lebensversicherung der Allianz mit der Police Nummer … (Urk. 3/2) als auch bei der Versicherung der Generali mit der Police Nummer …
hat der Beschwerdeführer eine Prämienbefreiung bei Er werbsunfähigkeit mitversichert. Bei der Versicherung der Generali wird zudem eine monatliche Rente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe von Fr. 1‘550.-- ausbezahlt (Urk. 3/6).
Aus dem Leistungsblatt für die Police
Nummer … der Allianz (Urk. 3/2) ergibt sich, dass bei Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Un fall nach einer Wartefrist von 180 Tagen eine Prämienbe freiung vorgesehen ist (vgl. auch Urk. 3/4 und Urk. 3/5). Aus dem Leistungsblatt für die Police
Nummer … der Generali (Urk. 3/6) ergibt sich, dass bei Eintritt einer Erwerbsun fähigkeit nach einer Wartefrist von 90 Tagen eine Prämienbe freiung vorgesehen ist (vgl. auch Urk. 3/8 und Urk. 3/9).
Aus dem Schreiben der Allianz vom 2 5. Oktober 2017 (Urk. 3/2 S. 3 f.) geht her vor, dass es sich bei den abgeschlossenen Verträgen um eine gebundene Vorsorge der Säule 3a handle, wobei die Auszahlung bei diesen Verträgen gesetzlich ein geschränkt und nur unter bestimmten Bedingungen möglich sei. Eine Vorsorge police könne aufgehoben und der Rückkaufswert bezogen werden, wenn der Vor sorgenehmer eine ganze Invalidenrente beziehe und das Invaliditätsrisiko nicht versichert sei. Bei der Police Nummer … seien diese Voraussetzungen erfüllt und die Police könnte aufgehoben werden (S. 1). Bei der Police Nummer … sei jedoch die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit mitversi chert und die Police könne somit nicht vorzeitig aufgehoben werden (S. 2). 3.5
Aus dem Gesagten geht somit hervor, dass mit den Policen Nummern … der Allianz sowie … der Generali
das Invaliditätsrisiko durch die vorgesehenen Prämienbe freiu ngsleistungen mitversichert ist und die Prämienbefreiung zur Folge hat, dass das Sparkapital trotz eingetretener Erwerbs unf ähigkeit bis zum Vertragsablauf weiter im vertraglich vorgesehenen Aus mass
geäufnet wird, ohne dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist die vere inbarten Prämien zu leisten hat.
Es ist demnach davon auszugehen, dass mit den Policen Nummern … der Allianz sowie … der Generali
das Invalidi tätsrisiko ebenfalls versi chert ist, weshalb eine vorzeitige Auflösung der Versi cherung und Ausrichtung der Leistungen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit . a BVV 3 nicht möglich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts P 55/04 vom 1 1. Juli 2005, E. 4.4) . 3.6
D ie Durchführungsstelle durfte d emnach dem Beschwerdeführer die Rückkaufs wert e sei ner Lebensversicherung en mit den P olice n
Nummern … der Allianz sowie … der Generali
bei der mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid geschützten Zus atzleistungsberechnung für die Zeit ab Novem ber 2017 nicht bei den Einnahmen anrechnen, da er die Aus richtung der Vorsor geleistung nach dem Gesagten nicht verlangen konnte .
D ie Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid auf zuheben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Zusatzleistungen ab November 2017 im Sinne der Erwägun gen neu berechne und hernach darüber erneut verfüge. D as Gericht erkennt : 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 3 . Oktober 201 8 auf gehoben und die Sache an die Durchführungsstelle zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen ab November 2017 im Sinne der Erwägungen neu be rechne und hernach erneut darüber verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach