Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1999, bezieht seit Juli 2002 ( Urk. 13/4/1-2) Zusatz leis tungen der Gemeinde Y.___ zu einer Kinderrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 13/1). Sie lebt seit 2003 bei einer Pflegefamilie in Z.___ (vgl. Urk. 13/4/6). Diese ist als Kinder- und Jugendheim anerkannt (vgl. Urk. 13/50/1) und wurde in die Liste gemäss Interkantonale n Vereinbarung für soziale Einrich tungen
(IVSE ) aufgenommen ( Urk. 13/50/14-15 S. 2 Ziff. 1). 1.2
Im Hinblick auf die am 3 1. Januar
2017 bevorstehende Vollendung des 1 8. Alters jahrs stellte die Gemeinde Y.___ mit Verfügung vom 1 0. Januar 2017 die Auszahlung der Zusatzleistungen ab 1. Februar 2017 ein und forderte die Ver sicherte auf, die zur Anspruchsprüfung ab 1. Februar erforderlichen Unter lagen einzureichen ( Urk. 13/48/1-2).
Die Versicherte verlegte n ach Erreichen der Volljährigkeit ihren Wohnsitz per 28.
Februar 2017 nach Z.___ ( Urk. 13/49/2). Die Gemeinde Y.___ nahm mit Verfügung vom 1 2. Mai 2017 (Rev. 27) eine Neuberechnung vor und ver n einte daraufhin eine n Leistungsanspruch ab Februar 2017 ( Urk. 13/52/1-4). Diese Ver fügung ersetzte sie durch die Verfügung vom 2 7. November 2017 (Rev. 28), mit der sie einen Anspruch ab Februar 2017 bejahte ( Urk. 13/54/1-3). 1.3
Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 (Rev. 29) verneinte die Gemeinde Y.___ einen Leistungsanspruch ab Januar 2018 ( Urk. 13/35/1 = Urk. 13/57/7). Dagegen erhob die Beiständin der Versicherten am 2 6. Januar
2018 Einsprache ( Urk. 13/57/ 1-3). Diese wies die Gemeinde Y.___ mit Einspracheentscheid vom 28.
Mai 2018 ab ( Urk. 13/57/23-25 = Urk. 2). 1.4
Mit Verfügungen vom 2 8. Mai 2018 (Rev. 30) verneinte die Gemeinde Y.___ einen Anspruch von Februar bis Dezember 2017 ( Urk. 13/58/8 = Urk. 13/58/15), forderte Fr. 67'155.-- zurück ( Urk. 13/58/7 = Urk. 13/58/17) und verneinte (Rev.
31) einen Anspruch ab Januar 2018 ( Urk. 13/58/9 = Urk. 13/58/12). Die dagegen am 2 8. Juni 2018 erhobene ( Urk. 13/58/1-3) und am 2 9. Oktober 2018 ergänzte ( Urk. 13/58/26-29) Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 ab ( Urk. 13/58/34-40 = Urk. 20/2 ). 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 8. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend ab Februar 2017 Zusatzleistungen auszurichten ( Urk. 1 S.
2 Ziff. 1).
Die Gemeinde Y.___ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 ( Urk.
12) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.
Am 1 1. Dezember 2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik ( Urk.
15) und am 2 0. Dezember 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk. 19). 2.2
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2018 ( Urk. 20/2) erhob die Be schwerdeführerin am 7. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte ( Urk. 20/1 S.
2) , dieser sei aufzuheben, es seien ihr rückwirkend ab Februar 2017 Zusatz leistungen zuzusprechen und es sei festzustellen, dass keine Rückforderung be stehe ( Ziff. 1). Eventuell sei bei der rückwirkenden Berechnung der Zusatz leis tungen eine Heimtaxe von Fr. 245.-- pro Tag zu berücksichtigen (Ziff.
2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 20/7) die Abweisung der Beschwerde. 2.3
Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20/8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jähr liche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2
Gemäss Art. 10 Abs. 2 EL G werden b ei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben , unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe aner kannt ; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Ab hängigkeit begründet wird ( lit . a).
Die Einschränkung der Kantone bei der Festsetzung der Tagestaxe, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozial hilfe abhängigkeit begründet wird, gilt - so das Bundesgericht - lediglich für Pflege heime nach Art. 39 Abs. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und damit nicht unter anderem für Kinder- und Jugendheime (BGE 143 V 9 E. 5 und 6.1 , 138 II 191 E. 5) . 1.3
Gemäss § 1 der kantonalzürcherischen Zusatzleistungsverordnung (ZLV, LS 831.31 ) sind anerkannte Heime im Sinne von Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELV) unter anderem (näher bezeichnete) Jugendheime oder heimähnliche Ein richtungen ( lit . d) und (näher bezeichnete) Pflegefamilien ( lit . e). 1.4
Ziff. 2.3.4 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatz leistungen zur AHV/IV (Kinder- und Jugendheime) lautete in der 2017 gültigen Fassung ( Urk.
24) wie folgt: Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in zürcherischen beitrags berech tig ten Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit . d ZLV werden in der ZL-Be darfs rechnung keine Heimtaxen als Ausgaben anerkannt. Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in zürcherischen nicht beitrags be rechtigten Kinder- und Jugendheimen gemäss §1 lit . d ZLV werden maximal die von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich jeweils festgelegten Versor ger taxen als Heimtaxen in der ZL-Bedarfsrechnung als Ausgaben anerkannt. Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in ausserkantonalen IVSE-aner kann ten Einrichtungen (Bereich A, Kinder- und Jugendeinrichtungen) sind maxi mal Fr. 30.- pro Tag als Heimtaxe in der ZL-Bedarfsrechnung als Ausgabe anerkannt. Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in ausserkantonalen bewilligten, je doch nicht IVSE-anerkannten Kinder- und Jugendheimen, sind die vom jewei ligen Kanton festgelegten Versorgertaxen als Heimtaxen in der ZL-Bedarfs rech nung als Ausgaben anerkannt. Hat der Heimstandortkanton keine Versorgertaxe festgelegt, sind die in Rechnung gestellten Heimtaxen als anerkannte Ausgaben in der ZL-Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. 1. 5
In der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung ( Urk.
25) lautet Ziff. 2.3 .4 wie folgt: Die bei der EL-Berechnung zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit . d ZLV wird maximal auf die jeweilige von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte Versorger taxe festgesetzt. Bei ausserkantonalen Unterbri ngungen in Kinder- und Jugendhei me mit IVSE- Anerkennung (IVSE Datenbank Bereich A, Kinder- und Jugendeinrichtungen) bzw. bei Platzierungen, in welchen die IVSE zur Anwendung kommt, ist derjenige Betrag als Heimtaxe anzurechnen, welcher sich aus der Kostenüber nahme garantie (KÜG) nach IVSE ergibt und von den Eltern zu tragen ist. Bei ausserkantonalen Unterbringungen in anerkannten Kin der- und Jugend heimen ohne IVSE- Anerkennung, werden maximal die vom betreffenden Kanton festgelegten Versorgertaxen als Heimtaxe berücksichtigt. Hat der Heimstandort kanton keine Versorgertaxe festgelegt, sind die in Rechnung gestellten Heim taxen als anerkannte Ausgaben in der ZL-Bedarfsberechnung zu berücksich tigen. 1. 6
Ziff. 1250.01 im Abschnitt 1.2.5 ( Kinder, die nicht bei einem EL-berechtigten Elternteil leben ) der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) lautet wie folgt: Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung des EL-Anteils für das Kind knüpft an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an. Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes berührt die Zuständigkeit daher nicht. 1.7
Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf eine formell rechts kräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung einer Wiederer wä gung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 141 V 405 E. 5.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) als Be grün dung aus, sie habe mit der Verfügung vom 1 2. Mai 2017 (Rev. 27) eine Tagestaxe von Fr. 245. berücksichtigt. Mit der Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 (Rev. 29 ) habe sie die Leistungen ab Januar 2018 eingestellt, weil die Höhe der Tagestaxe nach wie vor unklar sei und die Heimtaxe von Fr. 245.-- pro Tag in keiner Weise dem tatsächlichen Betreuungsaufwand entspreche (S. 2).
Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG könnten die Kantone die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt würden , und ge mäss Ziff. 2.3.4 der ab 1. Ja nuar 2017 gültigen Weisung des K antonalen Sozial amts seien für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in ausserkantonalen IVSE-anerkannten Einrichtungen maximal Fr. 30.-- pro Tag als Heimtaxe in der ZL-Berechnung als Ausgabe anerkannt (S. 2 Ziff. 2a). Gemäss der gleichen Be stimmung in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung sei bei solchen Unter bringungen der Betrag als Heimtaxe anzurechnen, welcher sich aus der Kosten übernahmegarantie nach IVSE ergebe (S. 3 oben).
Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 2 2. November 2017 ( Heimtaxe
Fr. 245.-- im Jahr 2017) zweifellos unrichtig gewesen und es sei wieder wä gungs weise darauf zurückzukommen und eine Heimtaxe von Fr. 30.-- anzurechnen (S.
3 Ziff. 2b).
Für die Zeit ab Januar 2018 gelte gemäss der neu gefassten Weisungsbestimmung zwar nicht mehr der Maximalbetrag von Fr. 30.-- pro Tag, jedoch werde davon ausgegangen, dass eine Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons bestehe, w as hier nicht zutreffe, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in den Kan ton Thurgau verlegt habe. Deshalb seien weiterhin lediglich Fr. 30. -- anzu rechnen (S. 4 oben). Sodann sei die in Rechnung gestellte Heimtaxe von Fr. 285.45 aus näher dargelegten Gründen zu hoch (S. 4 f.) und die Beschwerdeführerin wäre im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten, nach einer dem effektiven Betreuungsaufwand angemessenen Unterbringung zu suchen (S. 5).
In der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin ferner ihre örtliche Zuständigkeit in Frage ( Urk. 12). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die in Rechn ung gestellte Heimtaxe sei vom K antonalen Sozialamt Thurgau im Zusammenhang mit der IVSE genehmigt (S. 4 Ziff. 4). Sodann wies sie auf eine Kostenübernahmegarantie der Koordinationsstelle des Kanton alen Sozialamt s Zürich vom 1 3. Februar 2014 hin ( S. 5 Ziff. 5). Die Weisung des K antonalen Sozialamts in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung sehe den Ansatz von Fr. 30.-- nur für Schul- und Sonderheime vor ( Ziff. 2.3.3); gemäss Ziff. 2.3.4 sei bei ausserkantonaler Unterbringung in Kinder- und Jugendheimen mit IVSE-Anerkennung beziehungsweise bei Platzierungen, in welchen die IVSE zur An wendung komme, derjenige Betrag als Heimtaxe anzurechnen, der sich aus der Kostenübernahmegarantie nach IVSE ergebe (S. 5 Ziff. 6).
In der zweit en Beschwerde ( Urk. 20/1) wies sie darauf hin, dass die Neufassung von Ziff. 2.3.4 der Weisung des K antonalen Sozialamtes per 1. Januar 2018 auf eine Änderung von Art. 5 Abs. 1 bis IVSE zurückgehe. Der Vorstand der Konferenz der Sozialdirektoren (SODK) habe am 2 3. November 2018 die Empfehlung abge geben, die Änderung von Art. 5 1 bis IVGE auf alle laufenden und neuen Kosten übernahmegarantien anzuwenden (S. 7 Ziff. 7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist mithin, welche Heimtaxe bei der Anspruchsermittlung als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Per iode Februar bis Dezember 2017 (nachstehend: 2017) und der Periode ab Januar 2018 (nachstehend: 2018). 2.4
Die - ohne förmliche Antragstellung aufgeworfene - Frage der örtlichen Zustän dig keit ist mit dem Hinweis auf Rz 1250.01 WEL (vorstehend E. 1.6) beantwortet , ergänzt um den Hinweis auf die Verfügung des Sozialversicherungszentrums Thurgau vom 1 5. August 2017 ( Urk. 16/2 = Urk. 20/3/7) . 3. 3.1
In der Verfügung vom 1 2. Mai 2017 (Rev. 27) ist die Beschwerdegegnerin von einer Heimtaxe von Fr. 30.-- ausgegangen ( Urk. 13/52/1-4).
In der Verfügung vom 2 7. November 2017 (Rev. 28) ist sie von einer Heimtaxe von Fr. 245.-- ausgegangen (Urk. 13/54/1-3) und hat diese mit dem Maximal betrag von Fr. 175. pro Tag (x 365 = Fr. 63'875. --) als Ausgabe angerechnet . Ferner hat sie festgehalten: «Diese Verfügung ersetzt diejenige vom 1 2. Mai 2017 .» (S. 2 Mitte).
Im Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) führte sie aus, die Verfügung vom November 2017 (Rev. 28) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb wieder er wägungsweise darauf zurückzukommen sei (S. 3 Ziff. 1b).
Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Rev. 30) verneinte sie sodann einen Anspruch ab Februar 2017, dies mit dem Vermerk «Wiedererwägung gemäss Einspra che entscheid vom 2 8. Mai 2018» ( Urk. 13/58/8 = Urk. 13/58/15).
Die dagegen erhobene Einsprache wies s i e mit Einspracheentscheid vom 7. Novem ber 2018 ( Urk. 20/2) ab. 3.2
Die letzte rechtskräftige Festlegung der 2017 betreffenden Leistungen ist die Verfügung (Rev. 28) vom November 201 7. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, diese Verfügung sei zweifellos unrichtig gewesen, zog sie mit tels Verfügung (Rev. 30) in Wiedererwägung und bestätigte dies mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom November 201 8 . 3.3
Zu prüfen ist somit, ob die letzte rechtskräftige, sodann aber in Wiedererwägung gezogene Verfügung (Rev. 28) zweifellos unrichtig gewesen ist.
Dafür genügt nicht, dass sie in vertretbarer Weise auch anders hätte lauten können . Verlangt ist vielmehr eine Unrichtigkeit, an der vernünftigerweise nicht zu zweifeln ist, so dass die betreffende Verfügung richtigerweise anders hätte lauten müssen (vgl. vorstehend E. 1.6)
Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr folgte die Beschwerde geg nerin beim Erlass der fraglichen Verfügung der Empfehlung der von ihr konsul tierten juristischen Mitarbeiterin des Kantonalen Sozialamts ( Urk. 13/54/7) , die am 1 7. Oktober 2017 ausgeführt hatte, es handle sich um einen komplexen Spe zialfall und zur dabei zu entscheidenden Frage, welche Heimtaxe anzurechnen sei, sei auch keine Rechtsprechung bekannt. D as Heim könnte analog einem Heim ohne IVSE-Anerkennung behandelt werden, da die bestehende IVSE-Anerken nung vorliegend (wegen des ausserkantonalen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin) nicht zu Zahlungen des Kantons Zürich führe.
Angesichts dieser differenzierten und nachvollziehbar begründeten Überle gung en, auf welche die Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass abgestellt hat, ist die Verfügung jedenfalls nicht zweifellos unrichtig. 3.4
Liegt keine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung (Rev. 28) vom November 2017 vor, so kann sie nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Sie behält somit ihre Gültigkeit.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2018 ( Urk. 20/2)
- mit welchem die Wiedererwägungsverfügung (Rev. 30) vom Mai 2018 und die daraus abgeleitete Rückforderung bestätigt wurde - und zu dessen Aufhebung. 4. 4.1
Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 (Rev. 29) verneinte die Beschwerde geg nerin einen Leistungsanspruch für d as Jahr 201 8. Mit Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) bestätigte sie diese Verfügung.
Abermals verneinte sie mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Rev. 31) einen An spruch für das Jahr 2018, welche sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 ( Urk. 20/2) bestätigte. Nachdem dieser ohnehin aufzuheben ist (vorstehend E. 3.4), ist auf die se gleichsam doppelte Behandlung des gleichen Anspruchs nicht mehr näher einzugehen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt ( Urk.
2) damit, dass die Weisung des Kantonalen Jugendamtes in der Fassung von 2018 (vgl. vorstehend E.
1.5) eine Kostenübernahmegarantie des Wohnsitzkantons voraussetze, was vor liegend nicht der Fall sei (S. 4 oben). Zudem sei die in Rechnung gestellte Heim taxe zu hoch (S. 4 f.). 4.3
Die vorliegende Konstellation ist insofern besonders, als aus ZL-Sicht, in welcher der Unterstützungswohnsitz (Zürich) massgebend ist, eine ausserkantonale Plat zie rung vorliegt, in der Logik der IVSE jedoch, da zivilrechtlicher Wohnsitz und Heim-Standort (Thurgau) zusammenfallen, nicht.
Die genannte Weisung enthält keine explizite Regelung dieser Konstellation. In sinngemässe r Anwendung von Ziff. 2.3.4 der Weisung ist deshalb vom Umstand
auszugehen, dass es sich aus ZL-Sicht um eine ausserkantonale Platzierung handelt. Somit lässt sich die anrechenbare Heimtaxe entweder mit Blick auf eine Kostenübernahmegarantie ( Abs.
2) bestimmen oder sie richtet sich nach der vom Versorgerkanton festgelegten Taxe ( Abs. 3). 4.4
In der vom Kanton Zürich am 1 3. Februar 2014 abgegebenen Kostenüber nahme garantie wurde die Versorgertaxe ab 1. Januar 2014 mit Fr. 245.-- beziffert ( Urk. 13/54/20 = Urk. 3/6 = Urk. 20/3/10 ).
Der vom Kanton Thurgau genehmigte anrechenbare Aufwand betrug 2016 Fr. 279.34 ( Urk. 13/58/30 = Urk. 13/57/11 = Urk. 3/4 = Urk. 16/6 = Urk. 20/3/4 ) und 2018 Fr. 285.45 ( Urk. 13/58/31 = Urk. 13/57/12 = Urk. 3/5 = Urk. 16/4 = Urk. 20/3/5 ). 4.5
Die Beträge von Fr. 245.-- (2014), Fr. 279.34 (2016) und Fr. 285.45 (2018) liegen erkennbar in der gleichen Grössenordnung, so dass es ohne Einfluss auf das Ergebnis bleibt , ob die anwendbare Heimtaxe in sinngemässer Anwendung von Abs. 2 oder 3 von Ziff. 2.3.4 der Weisungen (vorstehend E. 4.3) zu ermitteln ist. Dies gilt umso mehr, als sie in der Anspruchsberechnung ohnehin nur mit einem Maximalbetrag ( von Fr. 175.-- im Jahr 2017 ) berücksichtigt werden.
Auszu gehen ist vom für das Jahr 2018 bekannten, vom Standortkanton aner kannten Betrag von Fr. 285.45.
Angesichts der kantonalen Anerkennung erweisen sich die Überlegungen, wo nach der in Rechnung gestellte Betrag zu hoch sei, als gegenstand s los. 4.6
Dies führt zur Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) - mit welchem die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 (Rev. 29) bestätigt wurde –
erhobenen Beschwerde, zu dessen Aufhebung und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die Anspruchsberechnung ab Januar 2018 ausgehend von einer Heimtaxe von Fr. 285.45 vornehme. 5.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 8. Januar 2019 ( Urk.
23) und beim praxisgemässen Stun de n ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegeg ne rin mit Fr. 3'560.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu ent schä digen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 2 8. Juni 2018 wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Anspruchsberechnung ab Januar 2018 ausgehend von einer Heimtaxe von Fr. 285.45 vornehme 2.
In Gutheissung der Beschwerde vom 7. Dezember 2018 wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___ vom 7. November 2018 ( Urk. 20/2) mit der Feststellung aufgehoben, dass es mit der mit Verfügung vom 2 7. November 2017 (Rev. 28) sein Bewenden hat. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’560 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jähr liche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 1.2 Gemäss Art. 10 Abs.
E. 1.2.5 ( Kinder, die nicht bei einem EL-berechtigten Elternteil leben ) der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) lautet wie folgt: Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung des EL-Anteils für das Kind knüpft an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an. Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes berührt die Zuständigkeit daher nicht.
E. 1.3 Gemäss § 1 der kantonalzürcherischen Zusatzleistungsverordnung (ZLV, LS 831.31 ) sind anerkannte Heime im Sinne von Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELV) unter anderem (näher bezeichnete) Jugendheime oder heimähnliche Ein richtungen ( lit . d) und (näher bezeichnete) Pflegefamilien ( lit . e).
E. 1.4 Ziff.
E. 1.7 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf eine formell rechts kräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung einer Wiederer wä gung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 141 V 405 E. 5.2).
2.
E. 2 EL G werden b ei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben , unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe aner kannt ; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Ab hängigkeit begründet wird ( lit . a).
Die Einschränkung der Kantone bei der Festsetzung der Tagestaxe, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozial hilfe abhängigkeit begründet wird, gilt - so das Bundesgericht - lediglich für Pflege heime nach Art. 39 Abs. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und damit nicht unter anderem für Kinder- und Jugendheime (BGE 143 V 9 E. 5 und 6.1 , 138 II 191 E. 5) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) als Be grün dung aus, sie habe mit der Verfügung vom 1 2. Mai 2017 (Rev. 27) eine Tagestaxe von Fr. 245. berücksichtigt. Mit der Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 (Rev. 29 ) habe sie die Leistungen ab Januar 2018 eingestellt, weil die Höhe der Tagestaxe nach wie vor unklar sei und die Heimtaxe von Fr. 245.-- pro Tag in keiner Weise dem tatsächlichen Betreuungsaufwand entspreche (S. 2).
Gemäss Art.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die in Rechn ung gestellte Heimtaxe sei vom K antonalen Sozialamt Thurgau im Zusammenhang mit der IVSE genehmigt (S. 4 Ziff. 4). Sodann wies sie auf eine Kostenübernahmegarantie der Koordinationsstelle des Kanton alen Sozialamt s Zürich vom 1 3. Februar 2014 hin ( S. 5 Ziff. 5). Die Weisung des K antonalen Sozialamts in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung sehe den Ansatz von Fr. 30.-- nur für Schul- und Sonderheime vor ( Ziff. 2.3.3); gemäss Ziff.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, welche Heimtaxe bei der Anspruchsermittlung als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Per iode Februar bis Dezember 2017 (nachstehend: 2017) und der Periode ab Januar 2018 (nachstehend: 2018).
E. 2.3.4 der Weisungen (vorstehend E. 4.3) zu ermitteln ist. Dies gilt umso mehr, als sie in der Anspruchsberechnung ohnehin nur mit einem Maximalbetrag ( von Fr. 175.-- im Jahr 2017 ) berücksichtigt werden.
Auszu gehen ist vom für das Jahr 2018 bekannten, vom Standortkanton aner kannten Betrag von Fr. 285.45.
Angesichts der kantonalen Anerkennung erweisen sich die Überlegungen, wo nach der in Rechnung gestellte Betrag zu hoch sei, als gegenstand s los. 4.6
Dies führt zur Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) - mit welchem die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 (Rev. 29) bestätigt wurde –
erhobenen Beschwerde, zu dessen Aufhebung und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die Anspruchsberechnung ab Januar 2018 ausgehend von einer Heimtaxe von Fr. 285.45 vornehme. 5.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 8. Januar 2019 ( Urk.
23) und beim praxisgemässen Stun de n ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegeg ne rin mit Fr. 3'560.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu ent schä digen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 2 8. Juni 2018 wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Anspruchsberechnung ab Januar 2018 ausgehend von einer Heimtaxe von Fr. 285.45 vornehme 2.
In Gutheissung der Beschwerde vom 7. Dezember 2018 wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___ vom 7. November 2018 ( Urk. 20/2) mit der Feststellung aufgehoben, dass es mit der mit Verfügung vom 2 7. November 2017 (Rev. 28) sein Bewenden hat. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’560 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 2.4 Die - ohne förmliche Antragstellung aufgeworfene - Frage der örtlichen Zustän dig keit ist mit dem Hinweis auf Rz 1250.01 WEL (vorstehend E. 1.6) beantwortet , ergänzt um den Hinweis auf die Verfügung des Sozialversicherungszentrums Thurgau vom 1 5. August 2017 ( Urk. 16/2 = Urk. 20/3/7) . 3. 3.1
In der Verfügung vom 1 2. Mai 2017 (Rev. 27) ist die Beschwerdegegnerin von einer Heimtaxe von Fr. 30.-- ausgegangen ( Urk. 13/52/1-4).
In der Verfügung vom 2 7. November 2017 (Rev. 28) ist sie von einer Heimtaxe von Fr. 245.-- ausgegangen (Urk. 13/54/1-3) und hat diese mit dem Maximal betrag von Fr. 175. pro Tag (x 365 = Fr. 63'875. --) als Ausgabe angerechnet . Ferner hat sie festgehalten: «Diese Verfügung ersetzt diejenige vom 1 2. Mai 2017 .» (S. 2 Mitte).
Im Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) führte sie aus, die Verfügung vom November 2017 (Rev. 28) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb wieder er wägungsweise darauf zurückzukommen sei (S. 3 Ziff. 1b).
Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Rev. 30) verneinte sie sodann einen Anspruch ab Februar 2017, dies mit dem Vermerk «Wiedererwägung gemäss Einspra che entscheid vom 2 8. Mai 2018» ( Urk. 13/58/8 = Urk. 13/58/15).
Die dagegen erhobene Einsprache wies s i e mit Einspracheentscheid vom 7. Novem ber 2018 ( Urk. 20/2) ab. 3.2
Die letzte rechtskräftige Festlegung der 2017 betreffenden Leistungen ist die Verfügung (Rev. 28) vom November 201 7. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, diese Verfügung sei zweifellos unrichtig gewesen, zog sie mit tels Verfügung (Rev. 30) in Wiedererwägung und bestätigte dies mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom November 201 8 . 3.3
Zu prüfen ist somit, ob die letzte rechtskräftige, sodann aber in Wiedererwägung gezogene Verfügung (Rev. 28) zweifellos unrichtig gewesen ist.
Dafür genügt nicht, dass sie in vertretbarer Weise auch anders hätte lauten können . Verlangt ist vielmehr eine Unrichtigkeit, an der vernünftigerweise nicht zu zweifeln ist, so dass die betreffende Verfügung richtigerweise anders hätte lauten müssen (vgl. vorstehend E. 1.6)
Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr folgte die Beschwerde geg nerin beim Erlass der fraglichen Verfügung der Empfehlung der von ihr konsul tierten juristischen Mitarbeiterin des Kantonalen Sozialamts ( Urk. 13/54/7) , die am 1 7. Oktober 2017 ausgeführt hatte, es handle sich um einen komplexen Spe zialfall und zur dabei zu entscheidenden Frage, welche Heimtaxe anzurechnen sei, sei auch keine Rechtsprechung bekannt. D as Heim könnte analog einem Heim ohne IVSE-Anerkennung behandelt werden, da die bestehende IVSE-Anerken nung vorliegend (wegen des ausserkantonalen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin) nicht zu Zahlungen des Kantons Zürich führe.
Angesichts dieser differenzierten und nachvollziehbar begründeten Überle gung en, auf welche die Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass abgestellt hat, ist die Verfügung jedenfalls nicht zweifellos unrichtig. 3.4
Liegt keine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung (Rev. 28) vom November 2017 vor, so kann sie nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Sie behält somit ihre Gültigkeit.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2018 ( Urk. 20/2)
- mit welchem die Wiedererwägungsverfügung (Rev. 30) vom Mai 2018 und die daraus abgeleitete Rückforderung bestätigt wurde - und zu dessen Aufhebung. 4. 4.1
Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 (Rev. 29) verneinte die Beschwerde geg nerin einen Leistungsanspruch für d as Jahr 201 8. Mit Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) bestätigte sie diese Verfügung.
Abermals verneinte sie mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Rev. 31) einen An spruch für das Jahr 2018, welche sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 ( Urk. 20/2) bestätigte. Nachdem dieser ohnehin aufzuheben ist (vorstehend E. 3.4), ist auf die se gleichsam doppelte Behandlung des gleichen Anspruchs nicht mehr näher einzugehen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt ( Urk.
2) damit, dass die Weisung des Kantonalen Jugendamtes in der Fassung von 2018 (vgl. vorstehend E.
1.5) eine Kostenübernahmegarantie des Wohnsitzkantons voraussetze, was vor liegend nicht der Fall sei (S. 4 oben). Zudem sei die in Rechnung gestellte Heim taxe zu hoch (S. 4 f.). 4.3
Die vorliegende Konstellation ist insofern besonders, als aus ZL-Sicht, in welcher der Unterstützungswohnsitz (Zürich) massgebend ist, eine ausserkantonale Plat zie rung vorliegt, in der Logik der IVSE jedoch, da zivilrechtlicher Wohnsitz und Heim-Standort (Thurgau) zusammenfallen, nicht.
Die genannte Weisung enthält keine explizite Regelung dieser Konstellation. In sinngemässe r Anwendung von Ziff.
E. 5 In der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung ( Urk.
25) lautet Ziff.
E. 6 Ziff. 1250.01 im Abschnitt
E. 10 Abs. 2 lit . a ELG könnten die Kantone die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt würden , und ge mäss Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00068 damit vereinigt ZL.2018.00119
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 1. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1999, bezieht seit Juli 2002 ( Urk. 13/4/1-2) Zusatz leis tungen der Gemeinde Y.___ zu einer Kinderrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 13/1). Sie lebt seit 2003 bei einer Pflegefamilie in Z.___ (vgl. Urk. 13/4/6). Diese ist als Kinder- und Jugendheim anerkannt (vgl. Urk. 13/50/1) und wurde in die Liste gemäss Interkantonale n Vereinbarung für soziale Einrich tungen
(IVSE ) aufgenommen ( Urk. 13/50/14-15 S. 2 Ziff. 1). 1.2
Im Hinblick auf die am 3 1. Januar
2017 bevorstehende Vollendung des 1 8. Alters jahrs stellte die Gemeinde Y.___ mit Verfügung vom 1 0. Januar 2017 die Auszahlung der Zusatzleistungen ab 1. Februar 2017 ein und forderte die Ver sicherte auf, die zur Anspruchsprüfung ab 1. Februar erforderlichen Unter lagen einzureichen ( Urk. 13/48/1-2).
Die Versicherte verlegte n ach Erreichen der Volljährigkeit ihren Wohnsitz per 28.
Februar 2017 nach Z.___ ( Urk. 13/49/2). Die Gemeinde Y.___ nahm mit Verfügung vom 1 2. Mai 2017 (Rev. 27) eine Neuberechnung vor und ver n einte daraufhin eine n Leistungsanspruch ab Februar 2017 ( Urk. 13/52/1-4). Diese Ver fügung ersetzte sie durch die Verfügung vom 2 7. November 2017 (Rev. 28), mit der sie einen Anspruch ab Februar 2017 bejahte ( Urk. 13/54/1-3). 1.3
Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 (Rev. 29) verneinte die Gemeinde Y.___ einen Leistungsanspruch ab Januar 2018 ( Urk. 13/35/1 = Urk. 13/57/7). Dagegen erhob die Beiständin der Versicherten am 2 6. Januar
2018 Einsprache ( Urk. 13/57/ 1-3). Diese wies die Gemeinde Y.___ mit Einspracheentscheid vom 28.
Mai 2018 ab ( Urk. 13/57/23-25 = Urk. 2). 1.4
Mit Verfügungen vom 2 8. Mai 2018 (Rev. 30) verneinte die Gemeinde Y.___ einen Anspruch von Februar bis Dezember 2017 ( Urk. 13/58/8 = Urk. 13/58/15), forderte Fr. 67'155.-- zurück ( Urk. 13/58/7 = Urk. 13/58/17) und verneinte (Rev.
31) einen Anspruch ab Januar 2018 ( Urk. 13/58/9 = Urk. 13/58/12). Die dagegen am 2 8. Juni 2018 erhobene ( Urk. 13/58/1-3) und am 2 9. Oktober 2018 ergänzte ( Urk. 13/58/26-29) Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 ab ( Urk. 13/58/34-40 = Urk. 20/2 ). 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2 8. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend ab Februar 2017 Zusatzleistungen auszurichten ( Urk. 1 S.
2 Ziff. 1).
Die Gemeinde Y.___ beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 ( Urk.
12) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
4) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt.
Am 1 1. Dezember 2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik ( Urk.
15) und am 2 0. Dezember 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik ( Urk. 19). 2.2
Gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2018 ( Urk. 20/2) erhob die Be schwerdeführerin am 7. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte ( Urk. 20/1 S.
2) , dieser sei aufzuheben, es seien ihr rückwirkend ab Februar 2017 Zusatz leistungen zuzusprechen und es sei festzustellen, dass keine Rückforderung be stehe ( Ziff. 1). Eventuell sei bei der rückwirkenden Berechnung der Zusatz leis tungen eine Heimtaxe von Fr. 245.-- pro Tag zu berücksichtigen (Ziff.
2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 20/7) die Abweisung der Beschwerde. 2.3
Mit Verfügung vom 3. Januar 2019 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die Beschwerdeantwort vom 2 0. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20/8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.
Dabei entspricht die jähr liche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
1.2
Gemäss Art. 10 Abs. 2 EL G werden b ei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben , unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe aner kannt ; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Ab hängigkeit begründet wird ( lit . a).
Die Einschränkung der Kantone bei der Festsetzung der Tagestaxe, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozial hilfe abhängigkeit begründet wird, gilt - so das Bundesgericht - lediglich für Pflege heime nach Art. 39 Abs. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und damit nicht unter anderem für Kinder- und Jugendheime (BGE 143 V 9 E. 5 und 6.1 , 138 II 191 E. 5) . 1.3
Gemäss § 1 der kantonalzürcherischen Zusatzleistungsverordnung (ZLV, LS 831.31 ) sind anerkannte Heime im Sinne von Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi che rung (ELV) unter anderem (näher bezeichnete) Jugendheime oder heimähnliche Ein richtungen ( lit . d) und (näher bezeichnete) Pflegefamilien ( lit . e). 1.4
Ziff. 2.3.4 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatz leistungen zur AHV/IV (Kinder- und Jugendheime) lautete in der 2017 gültigen Fassung ( Urk.
24) wie folgt: Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in zürcherischen beitrags berech tig ten Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit . d ZLV werden in der ZL-Be darfs rechnung keine Heimtaxen als Ausgaben anerkannt. Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in zürcherischen nicht beitrags be rechtigten Kinder- und Jugendheimen gemäss §1 lit . d ZLV werden maximal die von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich jeweils festgelegten Versor ger taxen als Heimtaxen in der ZL-Bedarfsrechnung als Ausgaben anerkannt. Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in ausserkantonalen IVSE-aner kann ten Einrichtungen (Bereich A, Kinder- und Jugendeinrichtungen) sind maxi mal Fr. 30.- pro Tag als Heimtaxe in der ZL-Bedarfsrechnung als Ausgabe anerkannt. Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in ausserkantonalen bewilligten, je doch nicht IVSE-anerkannten Kinder- und Jugendheimen, sind die vom jewei ligen Kanton festgelegten Versorgertaxen als Heimtaxen in der ZL-Bedarfs rech nung als Ausgaben anerkannt. Hat der Heimstandortkanton keine Versorgertaxe festgelegt, sind die in Rechnung gestellten Heimtaxen als anerkannte Ausgaben in der ZL-Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. 1. 5
In der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung ( Urk.
25) lautet Ziff. 2.3 .4 wie folgt: Die bei der EL-Berechnung zu berücksichtigende Heimtaxe für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit . d ZLV wird maximal auf die jeweilige von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte Versorger taxe festgesetzt. Bei ausserkantonalen Unterbri ngungen in Kinder- und Jugendhei me mit IVSE- Anerkennung (IVSE Datenbank Bereich A, Kinder- und Jugendeinrichtungen) bzw. bei Platzierungen, in welchen die IVSE zur Anwendung kommt, ist derjenige Betrag als Heimtaxe anzurechnen, welcher sich aus der Kostenüber nahme garantie (KÜG) nach IVSE ergibt und von den Eltern zu tragen ist. Bei ausserkantonalen Unterbringungen in anerkannten Kin der- und Jugend heimen ohne IVSE- Anerkennung, werden maximal die vom betreffenden Kanton festgelegten Versorgertaxen als Heimtaxe berücksichtigt. Hat der Heimstandort kanton keine Versorgertaxe festgelegt, sind die in Rechnung gestellten Heim taxen als anerkannte Ausgaben in der ZL-Bedarfsberechnung zu berücksich tigen. 1. 6
Ziff. 1250.01 im Abschnitt 1.2.5 ( Kinder, die nicht bei einem EL-berechtigten Elternteil leben ) der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) lautet wie folgt: Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung des EL-Anteils für das Kind knüpft an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an. Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes berührt die Zuständigkeit daher nicht. 1.7
Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf eine formell rechts kräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Be richtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung einer Wiederer wä gung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung besteht, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 141 V 405 E. 5.2).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) als Be grün dung aus, sie habe mit der Verfügung vom 1 2. Mai 2017 (Rev. 27) eine Tagestaxe von Fr. 245. berücksichtigt. Mit der Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 (Rev. 29 ) habe sie die Leistungen ab Januar 2018 eingestellt, weil die Höhe der Tagestaxe nach wie vor unklar sei und die Heimtaxe von Fr. 245.-- pro Tag in keiner Weise dem tatsächlichen Betreuungsaufwand entspreche (S. 2).
Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG könnten die Kantone die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt würden , und ge mäss Ziff. 2.3.4 der ab 1. Ja nuar 2017 gültigen Weisung des K antonalen Sozial amts seien für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche in ausserkantonalen IVSE-anerkannten Einrichtungen maximal Fr. 30.-- pro Tag als Heimtaxe in der ZL-Berechnung als Ausgabe anerkannt (S. 2 Ziff. 2a). Gemäss der gleichen Be stimmung in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung sei bei solchen Unter bringungen der Betrag als Heimtaxe anzurechnen, welcher sich aus der Kosten übernahmegarantie nach IVSE ergebe (S. 3 oben).
Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung vom 2 2. November 2017 ( Heimtaxe
Fr. 245.-- im Jahr 2017) zweifellos unrichtig gewesen und es sei wieder wä gungs weise darauf zurückzukommen und eine Heimtaxe von Fr. 30.-- anzurechnen (S.
3 Ziff. 2b).
Für die Zeit ab Januar 2018 gelte gemäss der neu gefassten Weisungsbestimmung zwar nicht mehr der Maximalbetrag von Fr. 30.-- pro Tag, jedoch werde davon ausgegangen, dass eine Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons bestehe, w as hier nicht zutreffe, nachdem die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in den Kan ton Thurgau verlegt habe. Deshalb seien weiterhin lediglich Fr. 30. -- anzu rechnen (S. 4 oben). Sodann sei die in Rechnung gestellte Heimtaxe von Fr. 285.45 aus näher dargelegten Gründen zu hoch (S. 4 f.) und die Beschwerdeführerin wäre im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten, nach einer dem effektiven Betreuungsaufwand angemessenen Unterbringung zu suchen (S. 5).
In der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin ferner ihre örtliche Zuständigkeit in Frage ( Urk. 12). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), die in Rechn ung gestellte Heimtaxe sei vom K antonalen Sozialamt Thurgau im Zusammenhang mit der IVSE genehmigt (S. 4 Ziff. 4). Sodann wies sie auf eine Kostenübernahmegarantie der Koordinationsstelle des Kanton alen Sozialamt s Zürich vom 1 3. Februar 2014 hin ( S. 5 Ziff. 5). Die Weisung des K antonalen Sozialamts in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung sehe den Ansatz von Fr. 30.-- nur für Schul- und Sonderheime vor ( Ziff. 2.3.3); gemäss Ziff. 2.3.4 sei bei ausserkantonaler Unterbringung in Kinder- und Jugendheimen mit IVSE-Anerkennung beziehungsweise bei Platzierungen, in welchen die IVSE zur An wendung komme, derjenige Betrag als Heimtaxe anzurechnen, der sich aus der Kostenübernahmegarantie nach IVSE ergebe (S. 5 Ziff. 6).
In der zweit en Beschwerde ( Urk. 20/1) wies sie darauf hin, dass die Neufassung von Ziff. 2.3.4 der Weisung des K antonalen Sozialamtes per 1. Januar 2018 auf eine Änderung von Art. 5 Abs. 1 bis IVSE zurückgehe. Der Vorstand der Konferenz der Sozialdirektoren (SODK) habe am 2 3. November 2018 die Empfehlung abge geben, die Änderung von Art. 5 1 bis IVGE auf alle laufenden und neuen Kosten übernahmegarantien anzuwenden (S. 7 Ziff. 7). 2.3
Strittig und zu prüfen ist mithin, welche Heimtaxe bei der Anspruchsermittlung als Ausgabe zu berücksichtigen ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Per iode Februar bis Dezember 2017 (nachstehend: 2017) und der Periode ab Januar 2018 (nachstehend: 2018). 2.4
Die - ohne förmliche Antragstellung aufgeworfene - Frage der örtlichen Zustän dig keit ist mit dem Hinweis auf Rz 1250.01 WEL (vorstehend E. 1.6) beantwortet , ergänzt um den Hinweis auf die Verfügung des Sozialversicherungszentrums Thurgau vom 1 5. August 2017 ( Urk. 16/2 = Urk. 20/3/7) . 3. 3.1
In der Verfügung vom 1 2. Mai 2017 (Rev. 27) ist die Beschwerdegegnerin von einer Heimtaxe von Fr. 30.-- ausgegangen ( Urk. 13/52/1-4).
In der Verfügung vom 2 7. November 2017 (Rev. 28) ist sie von einer Heimtaxe von Fr. 245.-- ausgegangen (Urk. 13/54/1-3) und hat diese mit dem Maximal betrag von Fr. 175. pro Tag (x 365 = Fr. 63'875. --) als Ausgabe angerechnet . Ferner hat sie festgehalten: «Diese Verfügung ersetzt diejenige vom 1 2. Mai 2017 .» (S. 2 Mitte).
Im Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) führte sie aus, die Verfügung vom November 2017 (Rev. 28) sei zweifellos unrichtig gewesen, weshalb wieder er wägungsweise darauf zurückzukommen sei (S. 3 Ziff. 1b).
Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Rev. 30) verneinte sie sodann einen Anspruch ab Februar 2017, dies mit dem Vermerk «Wiedererwägung gemäss Einspra che entscheid vom 2 8. Mai 2018» ( Urk. 13/58/8 = Urk. 13/58/15).
Die dagegen erhobene Einsprache wies s i e mit Einspracheentscheid vom 7. Novem ber 2018 ( Urk. 20/2) ab. 3.2
Die letzte rechtskräftige Festlegung der 2017 betreffenden Leistungen ist die Verfügung (Rev. 28) vom November 201 7. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, diese Verfügung sei zweifellos unrichtig gewesen, zog sie mit tels Verfügung (Rev. 30) in Wiedererwägung und bestätigte dies mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom November 201 8 . 3.3
Zu prüfen ist somit, ob die letzte rechtskräftige, sodann aber in Wiedererwägung gezogene Verfügung (Rev. 28) zweifellos unrichtig gewesen ist.
Dafür genügt nicht, dass sie in vertretbarer Weise auch anders hätte lauten können . Verlangt ist vielmehr eine Unrichtigkeit, an der vernünftigerweise nicht zu zweifeln ist, so dass die betreffende Verfügung richtigerweise anders hätte lauten müssen (vgl. vorstehend E. 1.6)
Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr folgte die Beschwerde geg nerin beim Erlass der fraglichen Verfügung der Empfehlung der von ihr konsul tierten juristischen Mitarbeiterin des Kantonalen Sozialamts ( Urk. 13/54/7) , die am 1 7. Oktober 2017 ausgeführt hatte, es handle sich um einen komplexen Spe zialfall und zur dabei zu entscheidenden Frage, welche Heimtaxe anzurechnen sei, sei auch keine Rechtsprechung bekannt. D as Heim könnte analog einem Heim ohne IVSE-Anerkennung behandelt werden, da die bestehende IVSE-Anerken nung vorliegend (wegen des ausserkantonalen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin) nicht zu Zahlungen des Kantons Zürich führe.
Angesichts dieser differenzierten und nachvollziehbar begründeten Überle gung en, auf welche die Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass abgestellt hat, ist die Verfügung jedenfalls nicht zweifellos unrichtig. 3.4
Liegt keine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung (Rev. 28) vom November 2017 vor, so kann sie nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Sie behält somit ihre Gültigkeit.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2018 ( Urk. 20/2)
- mit welchem die Wiedererwägungsverfügung (Rev. 30) vom Mai 2018 und die daraus abgeleitete Rückforderung bestätigt wurde - und zu dessen Aufhebung. 4. 4.1
Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 (Rev. 29) verneinte die Beschwerde geg nerin einen Leistungsanspruch für d as Jahr 201 8. Mit Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) bestätigte sie diese Verfügung.
Abermals verneinte sie mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Rev. 31) einen An spruch für das Jahr 2018, welche sie mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 ( Urk. 20/2) bestätigte. Nachdem dieser ohnehin aufzuheben ist (vorstehend E. 3.4), ist auf die se gleichsam doppelte Behandlung des gleichen Anspruchs nicht mehr näher einzugehen. 4.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Standpunkt ( Urk.
2) damit, dass die Weisung des Kantonalen Jugendamtes in der Fassung von 2018 (vgl. vorstehend E.
1.5) eine Kostenübernahmegarantie des Wohnsitzkantons voraussetze, was vor liegend nicht der Fall sei (S. 4 oben). Zudem sei die in Rechnung gestellte Heim taxe zu hoch (S. 4 f.). 4.3
Die vorliegende Konstellation ist insofern besonders, als aus ZL-Sicht, in welcher der Unterstützungswohnsitz (Zürich) massgebend ist, eine ausserkantonale Plat zie rung vorliegt, in der Logik der IVSE jedoch, da zivilrechtlicher Wohnsitz und Heim-Standort (Thurgau) zusammenfallen, nicht.
Die genannte Weisung enthält keine explizite Regelung dieser Konstellation. In sinngemässe r Anwendung von Ziff. 2.3.4 der Weisung ist deshalb vom Umstand
auszugehen, dass es sich aus ZL-Sicht um eine ausserkantonale Platzierung handelt. Somit lässt sich die anrechenbare Heimtaxe entweder mit Blick auf eine Kostenübernahmegarantie ( Abs.
2) bestimmen oder sie richtet sich nach der vom Versorgerkanton festgelegten Taxe ( Abs. 3). 4.4
In der vom Kanton Zürich am 1 3. Februar 2014 abgegebenen Kostenüber nahme garantie wurde die Versorgertaxe ab 1. Januar 2014 mit Fr. 245.-- beziffert ( Urk. 13/54/20 = Urk. 3/6 = Urk. 20/3/10 ).
Der vom Kanton Thurgau genehmigte anrechenbare Aufwand betrug 2016 Fr. 279.34 ( Urk. 13/58/30 = Urk. 13/57/11 = Urk. 3/4 = Urk. 16/6 = Urk. 20/3/4 ) und 2018 Fr. 285.45 ( Urk. 13/58/31 = Urk. 13/57/12 = Urk. 3/5 = Urk. 16/4 = Urk. 20/3/5 ). 4.5
Die Beträge von Fr. 245.-- (2014), Fr. 279.34 (2016) und Fr. 285.45 (2018) liegen erkennbar in der gleichen Grössenordnung, so dass es ohne Einfluss auf das Ergebnis bleibt , ob die anwendbare Heimtaxe in sinngemässer Anwendung von Abs. 2 oder 3 von Ziff. 2.3.4 der Weisungen (vorstehend E. 4.3) zu ermitteln ist. Dies gilt umso mehr, als sie in der Anspruchsberechnung ohnehin nur mit einem Maximalbetrag ( von Fr. 175.-- im Jahr 2017 ) berücksichtigt werden.
Auszu gehen ist vom für das Jahr 2018 bekannten, vom Standortkanton aner kannten Betrag von Fr. 285.45.
Angesichts der kantonalen Anerkennung erweisen sich die Überlegungen, wo nach der in Rechnung gestellte Betrag zu hoch sei, als gegenstand s los. 4.6
Dies führt zur Gutheissung der gegen den Einspracheentscheid vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) - mit welchem die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 (Rev. 29) bestätigt wurde –
erhobenen Beschwerde, zu dessen Aufhebung und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie die Anspruchsberechnung ab Januar 2018 ausgehend von einer Heimtaxe von Fr. 285.45 vornehme. 5.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist nach Einsicht in die Honorarnote vom 8. Januar 2019 ( Urk.
23) und beim praxisgemässen Stun de n ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegeg ne rin mit Fr. 3'560.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu ent schä digen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 2 8. Juni 2018 wird der Einspracheentscheid der Gemeinde Y.___ vom 2 8. Mai 2018 ( Urk.
2) aufgehoben und die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Anspruchsberechnung ab Januar 2018 ausgehend von einer Heimtaxe von Fr. 285.45 vornehme 2.
In Gutheissung der Beschwerde vom 7. Dezember 2018 wird der Einspracheentscheid der Stadt Y.___ vom 7. November 2018 ( Urk. 20/2) mit der Feststellung aufgehoben, dass es mit der mit Verfügung vom 2 7. November 2017 (Rev. 28) sein Bewenden hat. 3.
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3’560 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher