Sachverhalt
1.
1.1
Die 1951 geborene X.___ bezieht Zusatzleistungen zu ihrer
AHV- Rente. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 setzte die Sozialversiche r ungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), den Anspruch der Versicherten auf Zu satzleistungen unter Berücksichtigung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ihres Ehemanns ab dem
1. Januar 2018 auf Fr. 1‘5 69.-- fest (bestehend aus eidgenössischen Ergänzungs leistungen von Fr. 659 .-- und d er P rämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 910.-- ;
Urk. 6/ 306 ; vgl. auch Urk. 6 / 304 ). Das dagegen eingeleitete
Ein spracheverfahren (Urk. 6/308) konnte am 24. Mai 2018 abgeschrieben werden (Urk. 6/380), nachdem die Versicherte ihre Einsprache zurückgezogen hatte (Urk.
6/371). 1.2
Nachdem die SVA davon Kenntnis erhalten hatte, dass die Versicherte mehr als ein Jahr von ihrem Ehemann getrennt gelebt hatte
und überdies per 31. Januar 2018 ihren Wohnsitz von Y.___ nach Z.___ verlegt hatte (vgl. Urk. 6/332 , Urk. 6/339) , stellte sie die von der Gemeinde Y.___ zu erbringenden Zusatz leistungen mit Verfügung vom 28. März 2018 ab 1. Februar 2018 ein und forderte die für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2018 ausgerichteten Ergänzungs l eis tungen im Betrag von Fr. 1'318.-- zurück (Urk. 6/341). Mit einer weiteren Ver fügung gleichen Datums sprach sie der Versicherten aufgrund einer Neuberech nung der Zusatzleistungen unter Ausserachtlassung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen des Ehemanns (Urk. 6/345) ab 1. Februar 2018
vo n der Gemeinde Z.___ zu erbringende Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1'049.--
(bestehend aus eidgenössischen Ergänzungsleistungen von Fr. 594 .-- und der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 455.- ) zu (Urk. 6/343 ). Die nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'188.-- verrechnete sie mit der Rückforderung in Höhe von Fr. 1'318.-- (Urk. 6/344/2, Urk. 6/348 ). D ie von der Versicherten dagegen am
7. April 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/360 ) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom
24. Mai 2018 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard , mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr die gesetzlichen L eistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
3. September 2018 beantragte die SVA die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) di e anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Ausgabe werden gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG unter anderem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anerkannt, sofern eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhalts pflicht besteht ( vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum E LG, 3. Auf lage, Zürich 2015, Art. 10 ELG Rz
256 ff. mit Hinweisen). 1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehe gatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Laut Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) haben Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begrün den, bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Sie müssen sich für Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfe wenden ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 127). Als getrennt lebend gelten Ehegatten unter anderem dann, wenn eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (Art. 1 Abs. 4 lit . c ELV).
Nicht als getrennt lebend gelten Ehepaare, bei denen sich einer oder beide in einem Heim aufhalten. Hier wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehe gatten gesondert berechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 1a-1c ELV; vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O. S. 128). 1.3
Die in Art . 17
Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch
Art . 25 ELV konkretisiert (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 92) . Gemäss Art. 25 Abs.
1 lit . a ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der Be rechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des der Verän de rung folgenden Monats zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV). 2.
2.1
Die SVA hielt in dem die Verfügungen vom 28. März 2018 bestätigenden Ein spracheentscheid vom 24. Mai 2018 fest, die Zusatzleistungen würden bei zu sam men lebenden Ehegatten ermittelt , indem die anrechenbaren Einnahmen und aner kannten Ausgaben beider Ehegatten zusammengerechnet würden. Seit Aug ust 2016 lebe der Ehemann in A.___ bei einem Kollegen, während die Beschwer de führerin ab dann zunächst in Y.___ gelebt habe und mittlerweile in Z.___ wohne. Aufgrund der räumlichen Trennung hätten die Zusatzleistungen in dem Sinne angepasst werden müssen, dass die Einnahmen und Ausgaben des Ehe manns bei der Berechnung der Leistungen nicht mehr berücksichtigt worden seien . Der Ehemann erhalte keine IV- Rente, weshalb ihm kein eigener Anspruch auf Zusatzleistungen zustehe (Urk. 2 S. 1 und 3 ; vgl. auch Urk. 5 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend , ab Oktober 2013 hätten sie und ihr Ehe mann gemeinsam in einem als Notwohnung dienenden Wohncontainer der Ge meinde Y.___ gelebt . Im August 2016 hätten sie diese Wohnung verlassen müssen. Während sie in einem möblierten Zimmer beim B.___ , wo ausschliesslich Frauen Obdach fänden, untergekommen sei, habe ihr Ehemann zunächst im Auto schlafen müssen und habe dann Unterkunft bei einem Freund in A.___ gefunden, wo er sich immer noch aufhalte. Sie lebe aktuell in einem Zimmer mit Dusche für Fr. 850.-- pro Monat, der Mietvertrag ende am 31. Juli 2018. Daraus werde ersichtlich, dass sie und ihr Ehemann getrennt lebten, weil sie keine gemeinsame Wohnung fänden und nur in Notunterkünften unter kämen. Entgegen der Auffassung der SVA liege kein Anwendungsfall «getrennter Ehegatten» im Sinne von Art. 1 ELV vor. Es gehe nicht an, bei faktischem Nicht-Zusammenleben aufgrund einer Notlage eine Trennung anzunehmen . Die vorlie gende Konstellation sei nicht anders zu handhaben wie bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte für längere Zeit in einem Spital oder Heim lebe. Die von der SVA vorgenommene Änderung von einer Ehepaarberechnung zur Berech nung für eine Einzelperson sei rechtswidrig und verstosse gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäische n Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Euro päische Menschenrechtskonvention, EMR K; Urk. 1 S. 3 ff.). 3.
3.1
Es ist unbestritten und erstellt , dass die Beschwerdeführerin seit August 2016 ge trennt von ihrem Mann lebt: Während der Gatte ab dann zunächst im Auto und danach bei einem Kollegen in der Stadt A.___ wohnte
(Urk. 1 S. 4, Urk. 6 /332, Urk. 6/339 ) , lebte die Beschwerdeführerin von August 2016 bis Ende Januar 2018 beim B.___
in A.___
und danach ab 1. Februar 2018 in einem möblierten Studio in Z.___
( Urk. 1 S. 4, Urk. 6/332, Urk. 6/334, Urk. 6/391; vgl. auch Urk. 6/394/1, Urk. 6/395).
Grund da für , dass bei getrennt lebenden Ehegatten keine Zusammenrechnung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt , ist , dass die Eheleute nach der Trennung in der Regel nicht mehr im gleichen Haushalt leben .
D ie Zusatzleistungen bezieh ende Person hat allfällige familienrechtliche Unterhaltsansprüche des Ehegatten nicht mehr in natura, sondern durch Unterhaltszahlungen , also Geldleistungen, zu erbringen . Damit verändert sich die EL-Anspruchsberechtigung: An die Stelle der Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnah men der Ehegatten tritt die Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG .
Dies gilt gleichermassen für gerichtlich wie für bloss faktisch ge trennte Ehegatten. Kommen faktisch getrennte Ehegatten wieder zusammen, wechselt die Unterhaltspflicht wieder zur Leistung in natura, sodass es korrekt ist, die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen wieder zusammen zu rechnen ( vgl. Jöhl / Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV,
3. Auflage, Basel 2016, S. 1738 f. Rz 42 f. ).
Demnach ist es un erheblich, weshalb die Ehegatten getrennt leben ; entscheidend ist einzig, dass durch die Trennung ihre Haushalt sgemeinschaft aufgelöst wurde . N achdem die Beschwerdeführerin und ihr Mann im Sinne von Art. 1 Abs. 4 lit . c ELV während mehr als einem Jahr
in getrennten Haushalten gelebt hatten, lag eine Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . a ELV vor, und die SVA durfte die Zusatz leis tungen der Beschwerdeführerin unter Ausserachtlassung der Einnahmen und Aus gaben des Ehemannes neu berechnen. 3.2
D ie Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Mannes ist klar unter Art.
1 Abs. 4 lit . c ELV zu subsumieren .
M angels eines Heimaufenthaltes eines der Eheg atten besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Raum für die Anwendung der Sonderr egelung für Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte für längere Zeit in einem Spital oder Heim lebt
(vgl.
Jöhl / Ursinger -Egger , a.a.O., S. 1740 Rz 44) . 3.3
Aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [ BV ] ) lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien und keine Garantie eines be stimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten ( in BGE 142 V 457 [9C_282/2016 ] nicht publizierte E. 3.4.2 mit Hinweisen ; BGE 138 I 225 E. 3.8 ). E in staatlicher Eingriff seitens der SVA in das Familienleben liegt im hier zu beurteilenden Fall nicht vor , zumal die faktische Trennung des Ehepaars vor der mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid bestätigten Herabsetzung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin erfolgt war . Der angefochtene Entscheid zwingt die Eheleute nicht dazu, getrennt zu leben. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass der Ehe mann von der Vermieterin der Beschwerdeführerin (spätestens seit Juli 2018) die Erlaubnis erhalten hat, mit der Beschwerdeführerin zusammen in der möb lierten Wohnung in Z.___ zu leben (Urk. 6/391; vgl. auch Urk. 6/394/1). 3.4
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die SVA
der Beschwerdeführerin bei den Ausgaben keinen Unterhaltsbeitrag an den Ehemann im Sinne von Art. 10 Abs.
3 lit . e ELG angerechnet hat (Urk. 6/345/1; vgl. auch Urk. 6/343 ) , da Anhaltspunkte fehlen, dass eine
vertraglich e oder gerichtliche Regelung
über einen betraglich konkretisierten Unterhaltsbeitrag zugunsten des Ehemannes besteht (vgl. vor steh end E. 1.1) . 3.5
Aufgrund dieser Ausführungen ist der angefochtene Einspracheentscheid
unter den geltend gemachten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Andere Einwände brachte die Beschwerdeführerin keine vor. Der Einspracheentscheid ist denn auch insgesamt nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Januar 2018 auf Fr. 1‘5 69.-- fest (bestehend aus eidgenössischen Ergänzungs leistungen von Fr. 659 .-- und d er P rämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 910.-- ;
Urk. 6/ 306 ; vgl. auch Urk.
E. 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art.
E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehe gatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Laut Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) haben Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begrün den, bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Sie müssen sich für Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfe wenden ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 127). Als getrennt lebend gelten Ehegatten unter anderem dann, wenn eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (Art. 1 Abs. 4 lit . c ELV).
Nicht als getrennt lebend gelten Ehepaare, bei denen sich einer oder beide in einem Heim aufhalten. Hier wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehe gatten gesondert berechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 1a-1c ELV; vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O. S. 128).
E. 1.3 Die in Art . 17
Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch
Art . 25 ELV konkretisiert (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 92) . Gemäss Art. 25 Abs.
1 lit . a ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der Be rechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des der Verän de rung folgenden Monats zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV). 2.
2.1
Die SVA hielt in dem die Verfügungen vom 28. März 2018 bestätigenden Ein spracheentscheid vom 24. Mai 2018 fest, die Zusatzleistungen würden bei zu sam men lebenden Ehegatten ermittelt , indem die anrechenbaren Einnahmen und aner kannten Ausgaben beider Ehegatten zusammengerechnet würden. Seit Aug ust 2016 lebe der Ehemann in A.___ bei einem Kollegen, während die Beschwer de führerin ab dann zunächst in Y.___ gelebt habe und mittlerweile in Z.___ wohne. Aufgrund der räumlichen Trennung hätten die Zusatzleistungen in dem Sinne angepasst werden müssen, dass die Einnahmen und Ausgaben des Ehe manns bei der Berechnung der Leistungen nicht mehr berücksichtigt worden seien . Der Ehemann erhalte keine IV- Rente, weshalb ihm kein eigener Anspruch auf Zusatzleistungen zustehe (Urk. 2 S. 1 und 3 ; vgl. auch Urk. 5 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend , ab Oktober 2013 hätten sie und ihr Ehe mann gemeinsam in einem als Notwohnung dienenden Wohncontainer der Ge meinde Y.___ gelebt . Im August 2016 hätten sie diese Wohnung verlassen müssen. Während sie in einem möblierten Zimmer beim B.___ , wo ausschliesslich Frauen Obdach fänden, untergekommen sei, habe ihr Ehemann zunächst im Auto schlafen müssen und habe dann Unterkunft bei einem Freund in A.___ gefunden, wo er sich immer noch aufhalte. Sie lebe aktuell in einem Zimmer mit Dusche für Fr. 850.-- pro Monat, der Mietvertrag ende am 31. Juli 2018. Daraus werde ersichtlich, dass sie und ihr Ehemann getrennt lebten, weil sie keine gemeinsame Wohnung fänden und nur in Notunterkünften unter kämen. Entgegen der Auffassung der SVA liege kein Anwendungsfall «getrennter Ehegatten» im Sinne von Art. 1 ELV vor. Es gehe nicht an, bei faktischem Nicht-Zusammenleben aufgrund einer Notlage eine Trennung anzunehmen . Die vorlie gende Konstellation sei nicht anders zu handhaben wie bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte für längere Zeit in einem Spital oder Heim lebe. Die von der SVA vorgenommene Änderung von einer Ehepaarberechnung zur Berech nung für eine Einzelperson sei rechtswidrig und verstosse gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäische n Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Euro päische Menschenrechtskonvention, EMR K; Urk. 1 S. 3 ff.). 3.
3.1
Es ist unbestritten und erstellt , dass die Beschwerdeführerin seit August 2016 ge trennt von ihrem Mann lebt: Während der Gatte ab dann zunächst im Auto und danach bei einem Kollegen in der Stadt A.___ wohnte
(Urk. 1 S. 4, Urk. 6 /332, Urk. 6/339 ) , lebte die Beschwerdeführerin von August 2016 bis Ende Januar 2018 beim B.___
in A.___
und danach ab 1. Februar 2018 in einem möblierten Studio in Z.___
( Urk. 1 S. 4, Urk. 6/332, Urk. 6/334, Urk. 6/391; vgl. auch Urk. 6/394/1, Urk. 6/395).
Grund da für , dass bei getrennt lebenden Ehegatten keine Zusammenrechnung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt , ist , dass die Eheleute nach der Trennung in der Regel nicht mehr im gleichen Haushalt leben .
D ie Zusatzleistungen bezieh ende Person hat allfällige familienrechtliche Unterhaltsansprüche des Ehegatten nicht mehr in natura, sondern durch Unterhaltszahlungen , also Geldleistungen, zu erbringen . Damit verändert sich die EL-Anspruchsberechtigung: An die Stelle der Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnah men der Ehegatten tritt die Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG .
Dies gilt gleichermassen für gerichtlich wie für bloss faktisch ge trennte Ehegatten. Kommen faktisch getrennte Ehegatten wieder zusammen, wechselt die Unterhaltspflicht wieder zur Leistung in natura, sodass es korrekt ist, die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen wieder zusammen zu rechnen ( vgl. Jöhl / Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV,
3. Auflage, Basel 2016, S. 1738 f. Rz 42 f. ).
Demnach ist es un erheblich, weshalb die Ehegatten getrennt leben ; entscheidend ist einzig, dass durch die Trennung ihre Haushalt sgemeinschaft aufgelöst wurde . N achdem die Beschwerdeführerin und ihr Mann im Sinne von Art. 1 Abs. 4 lit . c ELV während mehr als einem Jahr
in getrennten Haushalten gelebt hatten, lag eine Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . a ELV vor, und die SVA durfte die Zusatz leis tungen der Beschwerdeführerin unter Ausserachtlassung der Einnahmen und Aus gaben des Ehemannes neu berechnen. 3.2
D ie Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Mannes ist klar unter Art.
1 Abs. 4 lit . c ELV zu subsumieren .
M angels eines Heimaufenthaltes eines der Eheg atten besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Raum für die Anwendung der Sonderr egelung für Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte für längere Zeit in einem Spital oder Heim lebt
(vgl.
Jöhl / Ursinger -Egger , a.a.O., S. 1740 Rz 44) . 3.3
Aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [ BV ] ) lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien und keine Garantie eines be stimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten ( in BGE 142 V 457 [9C_282/2016 ] nicht publizierte E. 3.4.2 mit Hinweisen ; BGE 138 I 225 E. 3.8 ). E in staatlicher Eingriff seitens der SVA in das Familienleben liegt im hier zu beurteilenden Fall nicht vor , zumal die faktische Trennung des Ehepaars vor der mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid bestätigten Herabsetzung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin erfolgt war . Der angefochtene Entscheid zwingt die Eheleute nicht dazu, getrennt zu leben. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass der Ehe mann von der Vermieterin der Beschwerdeführerin (spätestens seit Juli 2018) die Erlaubnis erhalten hat, mit der Beschwerdeführerin zusammen in der möb lierten Wohnung in Z.___ zu leben (Urk. 6/391; vgl. auch Urk. 6/394/1). 3.4
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die SVA
der Beschwerdeführerin bei den Ausgaben keinen Unterhaltsbeitrag an den Ehemann im Sinne von Art. 10 Abs.
3 lit . e ELG angerechnet hat (Urk. 6/345/1; vgl. auch Urk. 6/343 ) , da Anhaltspunkte fehlen, dass eine
vertraglich e oder gerichtliche Regelung
über einen betraglich konkretisierten Unterhaltsbeitrag zugunsten des Ehemannes besteht (vgl. vor steh end E. 1.1) . 3.5
Aufgrund dieser Ausführungen ist der angefochtene Einspracheentscheid
unter den geltend gemachten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Andere Einwände brachte die Beschwerdeführerin keine vor. Der Einspracheentscheid ist denn auch insgesamt nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 6 / 304 ). Das dagegen eingeleitete
Ein spracheverfahren (Urk. 6/308) konnte am 24. Mai 2018 abgeschrieben werden (Urk. 6/380), nachdem die Versicherte ihre Einsprache zurückgezogen hatte (Urk.
6/371).
E. 7 April 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/360 ) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom
24. Mai 2018 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard , mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr die gesetzlichen L eistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
3. September 2018 beantragte die SVA die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 ELG) di e anrechenbaren Einnahmen (Art.
E. 11 ELG) übersteigen. Als Ausgabe werden gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG unter anderem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anerkannt, sofern eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhalts pflicht besteht ( vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum E LG, 3. Auf lage, Zürich 2015, Art. 10 ELG Rz
256 ff. mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00064
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
24. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1951 geborene X.___ bezieht Zusatzleistungen zu ihrer
AHV- Rente. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 setzte die Sozialversiche r ungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA), den Anspruch der Versicherten auf Zu satzleistungen unter Berücksichtigung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ihres Ehemanns ab dem
1. Januar 2018 auf Fr. 1‘5 69.-- fest (bestehend aus eidgenössischen Ergänzungs leistungen von Fr. 659 .-- und d er P rämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 910.-- ;
Urk. 6/ 306 ; vgl. auch Urk. 6 / 304 ). Das dagegen eingeleitete
Ein spracheverfahren (Urk. 6/308) konnte am 24. Mai 2018 abgeschrieben werden (Urk. 6/380), nachdem die Versicherte ihre Einsprache zurückgezogen hatte (Urk.
6/371). 1.2
Nachdem die SVA davon Kenntnis erhalten hatte, dass die Versicherte mehr als ein Jahr von ihrem Ehemann getrennt gelebt hatte
und überdies per 31. Januar 2018 ihren Wohnsitz von Y.___ nach Z.___ verlegt hatte (vgl. Urk. 6/332 , Urk. 6/339) , stellte sie die von der Gemeinde Y.___ zu erbringenden Zusatz leistungen mit Verfügung vom 28. März 2018 ab 1. Februar 2018 ein und forderte die für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2018 ausgerichteten Ergänzungs l eis tungen im Betrag von Fr. 1'318.-- zurück (Urk. 6/341). Mit einer weiteren Ver fügung gleichen Datums sprach sie der Versicherten aufgrund einer Neuberech nung der Zusatzleistungen unter Ausserachtlassung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen des Ehemanns (Urk. 6/345) ab 1. Februar 2018
vo n der Gemeinde Z.___ zu erbringende Zusatzleistungen in Höhe von Fr. 1'049.--
(bestehend aus eidgenössischen Ergänzungsleistungen von Fr. 594 .-- und der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 455.- ) zu (Urk. 6/343 ). Die nachzuzahlenden Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 1'188.-- verrechnete sie mit der Rückforderung in Höhe von Fr. 1'318.-- (Urk. 6/344/2, Urk. 6/348 ). D ie von der Versicherten dagegen am
7. April 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/360 ) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom
24. Mai 2018 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard , mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihr die gesetzlichen L eistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom
3. September 2018 beantragte die SVA die Abweisung der Be schwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
7) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergän zungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) di e anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Als Ausgabe werden gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG unter anderem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anerkannt, sofern eine richterlich, behördlich oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhalts pflicht besteht ( vgl. Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum E LG, 3. Auf lage, Zürich 2015, Art. 10 ELG Rz
256 ff. mit Hinweisen). 1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehe gatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).
Laut Art. 9 Abs. 5 lit . a ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) haben Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung begrün den, bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Sie müssen sich für Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfe wenden ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 127). Als getrennt lebend gelten Ehegatten unter anderem dann, wenn eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (Art. 1 Abs. 4 lit . c ELV).
Nicht als getrennt lebend gelten Ehepaare, bei denen sich einer oder beide in einem Heim aufhalten. Hier wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehe gatten gesondert berechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 1a-1c ELV; vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O. S. 128). 1.3
Die in Art . 17
Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) gesetzlich geregelte Revision einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung bei nachträglicher erheblicher Änderung des ihr zugrunde liegenden Sachverhalts wird im Bereich der Ergänzungsleistungen durch
Art . 25 ELV konkretisiert (vgl. Carigiet /Koch, a.a.O., S. 92) . Gemäss Art. 25 Abs.
1 lit . a ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Veränderung der der Be rechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Bei Veränderung der Personengemeinschaft ohne Einfluss auf die Rente ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des der Verän de rung folgenden Monats zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV). 2.
2.1
Die SVA hielt in dem die Verfügungen vom 28. März 2018 bestätigenden Ein spracheentscheid vom 24. Mai 2018 fest, die Zusatzleistungen würden bei zu sam men lebenden Ehegatten ermittelt , indem die anrechenbaren Einnahmen und aner kannten Ausgaben beider Ehegatten zusammengerechnet würden. Seit Aug ust 2016 lebe der Ehemann in A.___ bei einem Kollegen, während die Beschwer de führerin ab dann zunächst in Y.___ gelebt habe und mittlerweile in Z.___ wohne. Aufgrund der räumlichen Trennung hätten die Zusatzleistungen in dem Sinne angepasst werden müssen, dass die Einnahmen und Ausgaben des Ehe manns bei der Berechnung der Leistungen nicht mehr berücksichtigt worden seien . Der Ehemann erhalte keine IV- Rente, weshalb ihm kein eigener Anspruch auf Zusatzleistungen zustehe (Urk. 2 S. 1 und 3 ; vgl. auch Urk. 5 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend , ab Oktober 2013 hätten sie und ihr Ehe mann gemeinsam in einem als Notwohnung dienenden Wohncontainer der Ge meinde Y.___ gelebt . Im August 2016 hätten sie diese Wohnung verlassen müssen. Während sie in einem möblierten Zimmer beim B.___ , wo ausschliesslich Frauen Obdach fänden, untergekommen sei, habe ihr Ehemann zunächst im Auto schlafen müssen und habe dann Unterkunft bei einem Freund in A.___ gefunden, wo er sich immer noch aufhalte. Sie lebe aktuell in einem Zimmer mit Dusche für Fr. 850.-- pro Monat, der Mietvertrag ende am 31. Juli 2018. Daraus werde ersichtlich, dass sie und ihr Ehemann getrennt lebten, weil sie keine gemeinsame Wohnung fänden und nur in Notunterkünften unter kämen. Entgegen der Auffassung der SVA liege kein Anwendungsfall «getrennter Ehegatten» im Sinne von Art. 1 ELV vor. Es gehe nicht an, bei faktischem Nicht-Zusammenleben aufgrund einer Notlage eine Trennung anzunehmen . Die vorlie gende Konstellation sei nicht anders zu handhaben wie bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte für längere Zeit in einem Spital oder Heim lebe. Die von der SVA vorgenommene Änderung von einer Ehepaarberechnung zur Berech nung für eine Einzelperson sei rechtswidrig und verstosse gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäische n Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Euro päische Menschenrechtskonvention, EMR K; Urk. 1 S. 3 ff.). 3.
3.1
Es ist unbestritten und erstellt , dass die Beschwerdeführerin seit August 2016 ge trennt von ihrem Mann lebt: Während der Gatte ab dann zunächst im Auto und danach bei einem Kollegen in der Stadt A.___ wohnte
(Urk. 1 S. 4, Urk. 6 /332, Urk. 6/339 ) , lebte die Beschwerdeführerin von August 2016 bis Ende Januar 2018 beim B.___
in A.___
und danach ab 1. Februar 2018 in einem möblierten Studio in Z.___
( Urk. 1 S. 4, Urk. 6/332, Urk. 6/334, Urk. 6/391; vgl. auch Urk. 6/394/1, Urk. 6/395).
Grund da für , dass bei getrennt lebenden Ehegatten keine Zusammenrechnung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt , ist , dass die Eheleute nach der Trennung in der Regel nicht mehr im gleichen Haushalt leben .
D ie Zusatzleistungen bezieh ende Person hat allfällige familienrechtliche Unterhaltsansprüche des Ehegatten nicht mehr in natura, sondern durch Unterhaltszahlungen , also Geldleistungen, zu erbringen . Damit verändert sich die EL-Anspruchsberechtigung: An die Stelle der Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnah men der Ehegatten tritt die Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags gemäss Art. 10 Abs. 3 lit . e ELG .
Dies gilt gleichermassen für gerichtlich wie für bloss faktisch ge trennte Ehegatten. Kommen faktisch getrennte Ehegatten wieder zusammen, wechselt die Unterhaltspflicht wieder zur Leistung in natura, sodass es korrekt ist, die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen wieder zusammen zu rechnen ( vgl. Jöhl / Ursinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV,
3. Auflage, Basel 2016, S. 1738 f. Rz 42 f. ).
Demnach ist es un erheblich, weshalb die Ehegatten getrennt leben ; entscheidend ist einzig, dass durch die Trennung ihre Haushalt sgemeinschaft aufgelöst wurde . N achdem die Beschwerdeführerin und ihr Mann im Sinne von Art. 1 Abs. 4 lit . c ELV während mehr als einem Jahr
in getrennten Haushalten gelebt hatten, lag eine Veränderung der der Berechnung zugrundeliegenden Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . a ELV vor, und die SVA durfte die Zusatz leis tungen der Beschwerdeführerin unter Ausserachtlassung der Einnahmen und Aus gaben des Ehemannes neu berechnen. 3.2
D ie Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Mannes ist klar unter Art.
1 Abs. 4 lit . c ELV zu subsumieren .
M angels eines Heimaufenthaltes eines der Eheg atten besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Raum für die Anwendung der Sonderr egelung für Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte für längere Zeit in einem Spital oder Heim lebt
(vgl.
Jöhl / Ursinger -Egger , a.a.O., S. 1740 Rz 44) . 3.3
Aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [ BV ] ) lässt sich kein Anspruch auf finanzielle Leistungen zugunsten von Familien und keine Garantie eines be stimmten Niveaus der Lebenshaltung ableiten ( in BGE 142 V 457 [9C_282/2016 ] nicht publizierte E. 3.4.2 mit Hinweisen ; BGE 138 I 225 E. 3.8 ). E in staatlicher Eingriff seitens der SVA in das Familienleben liegt im hier zu beurteilenden Fall nicht vor , zumal die faktische Trennung des Ehepaars vor der mit dem ange foch tenen Einspracheentscheid bestätigten Herabsetzung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin erfolgt war . Der angefochtene Entscheid zwingt die Eheleute nicht dazu, getrennt zu leben. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass der Ehe mann von der Vermieterin der Beschwerdeführerin (spätestens seit Juli 2018) die Erlaubnis erhalten hat, mit der Beschwerdeführerin zusammen in der möb lierten Wohnung in Z.___ zu leben (Urk. 6/391; vgl. auch Urk. 6/394/1). 3.4
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die SVA
der Beschwerdeführerin bei den Ausgaben keinen Unterhaltsbeitrag an den Ehemann im Sinne von Art. 10 Abs.
3 lit . e ELG angerechnet hat (Urk. 6/345/1; vgl. auch Urk. 6/343 ) , da Anhaltspunkte fehlen, dass eine
vertraglich e oder gerichtliche Regelung
über einen betraglich konkretisierten Unterhaltsbeitrag zugunsten des Ehemannes besteht (vgl. vor steh end E. 1.1) . 3.5
Aufgrund dieser Ausführungen ist der angefochtene Einspracheentscheid
unter den geltend gemachten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Andere Einwände brachte die Beschwerdeführerin keine vor. Der Einspracheentscheid ist denn auch insgesamt nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt