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ZL.2018.00061

Neubewertung ausländischer Liegenschaft aufgrund besserer Sachverhaltskenntnisse, Rückforderung ausgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-09-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die Eheleute X.___

und Y.___ , geboren 1949 und 1950 (vgl. Urk. 1), bezogen unter anderem seit Juli 2012 Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Ge mein dezuschüsse, die von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen (Durch füh rungsstelle) , ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 7/E2). Ein Bestandteil der Anspruchs berechnung war eine ihnen gehörende Liegenschaft in Kosovo (vgl. Urk. 7/B5), welche als Reinvermögen von Fr. 54'000.-- und als jährlicher Vermögensertrag von netto Fr. 2'160.-- anger echnet wurde ( Urk. 8/B4).

Im Rahmen der 2017 erfolgten periodischen Überprüfung (PU) kam die Durch führungsstelle zum Schluss, dass es sich punkto Liegenschaft(en) nicht so verhalte wie bisher angenommen, ging von einem Liegenschaftenwert von Fr. 148'000.-- und einem Ertrag von Fr. 5'920 .-- aus ( Urk. 7/E1 S. 3-14; vgl. Urk. 7/B7), ermittelte einen Rückerstattungsanspruch von Fr. 89'280.-- ( Urk. 7/E1 S. 15) und forderte diesen Betrag mit Verfügung vom 2 4. Juli 2017 zurück ( Urk. 7/E2).

Gegen die Rückforderungsverfügung erhoben die Verpflichteten am 1 4. Septem ber 2017 ( Urk. 7/B0 1 = Urk. 7/B20)

und am 1 8. September 2017 ( Urk. 7/B0) Ein sprache. Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 5. April 2018 ab ( Urk. 7/E4 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. April 2018 ( Urk.

2) erhoben die Ver pflich teten am 2 8. Mai 2018 Beschwerde ( Urk. 1).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2018

( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 3 0. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8), die sich am 2 8. September 2018 noch einmal vernehmen liessen ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Dabei entspricht die jähr liche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG ). 1.2

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 1. 3

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Gemäss

Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert ein zusetzen. 1.4

Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Die Personen, die Leistungen beanspruchen, trifft in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sach ver haltsabklärung: Wer Leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung de r Leistungen erforderlich sind. 1.5

Im Soz ial versicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast in sofern , als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.6

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). 1.7

U nrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten ( Art. 25 Abs. 1 Satz 1

ATSG) . Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, die von den Beschwerdeführenden deklarierte Liegenschaft mit 470 m 2 Grundfläche um fasse nicht - wie 2010 angegeben - lediglich ein einfaches Wohnhaus (S. 1 unten). Vielmehr sei sie gemäss Internet-Ansicht (vgl. Urk.

7/ B7 ) mit mehreren Häusern überbaut (S. 2 oben). Die vom Beschwerdeführer eingereicht en Unter lagen, die belegen sollten, dass er das Grundstück an seine Söhne verschenkt habe, bezögen sich auf andere Parzellen (S. 2 Ziff. 3). Es sei deshalb davon aus zu gehen, das s das 2010 deklarierte, mit mehreren Häusern überbaute Grundstück weiterhin im Eigentum des Beschwerdeführers stehe (S. 2 Ziff. 4). 2.2

Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber - in der von ihnen erho be nen Einsprache ( Urk. 7/B0) - auf den Standpunkt, richtig sei, dass sie am frag lichen Ort ein Stück Land und darauf zwei alte Häuser besessen hätten (S. 1 Mitte). Auf dieser Parzelle hätten ihre beiden Söhne 2017 zusätzlich zwei neue Häuser gebaut, mit denen sie selber gar nichts zu tun hätten (S. 1 unten). Ferner seien diese Häuser noch im Bau und noch gar nicht fertiggestellt (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Neubewertung der Liegenschaft durch die Be schwer degegnerin und die gestützt darauf erhobene Rückerstattungsforderung. 3. 3.1

Am 2 9. Oktober 2010 erklärte der Beschwerdeführer schriftlich, er besitze in Z.___ (Kosovo) eine Parzelle von 470 m 2 , weitere Liegenschaften besitze er nicht. Auf der erwähnten Parzelle befinde sich ein Haus mit einem Platz davor sowie Grünfläche. Das Haus bestehe aus einem Untergeschoss und einem ersten Stock. Im Untergeschoss befänden sich zwei Zimmer und ein Badezimmer mit WC. Im ersten Stock befänden sich zwei Zimmer und ein WC. Er habe die Parzelle nach dem Tod seines Vaters erworben und vor zirka 6 Jahren das Haus teilweise reno vieren müssen, da es aufgrund eines Erdbebens teilweise beschädigt worden sei. Die Parzelle habe heute einen Wert von Fr. 35'000.--. Im Haus wohnten seine zwei Söhne, die studierten und deshalb keinen Mietzins bezahlen könnten ( Urk. 7/B5). 3.2

Gestützt auf die vorgenannten Angaben berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 54'000.-- als Reinvermögen und mit einem jährlichen Nettoertrag von Fr. 2' 160.-- als Einkommen ( Urk. 7/B4). 3.3

Auf zwei am 5. Juli 2017 zu den Akten genommene n Luftaufnahmen der Parzelle «…» in Z.___ sind drei Häuser unterschiedlicher Grösse zu erkennen ( Urk. 7/B7).

Die Beschwerdegegnerin hat die drei Häuser mit Fr. 60'000.--, Fr. 40'000.-- und Fr. 20'000.-- sowie das Land mit Fr. 28'000.-- (470 m 2 x Fr. 60.--) bewertet.

Am 6. Juli 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden zur Stellung nahme auf ( Urk. 7/B8). Nachdem eine solche ausblieb, erliess sie die Rückerstattungsverfügung vom 2 4. Juli 2017 ( Urk. 7/E2). 3.4

Mit Einsprache vom 1 8. September 2017 ( Urk. 7/B0) führten die Beschwerde führenden aus, richtig sei, dass sie am fraglichen Ort ein Stück Land und darauf zwei alte Häuser besessen hätten (S. 1 Mitte). Auf dieser Parzelle hätten ihre beiden Söhne 2017 zusätzlich zwei neue Häuser gebaut und gemäss näher be zeichneten Unterlagen seien die Bauten nunmehr auf die rechtmässigen Eigen tümer (wohl: die Söhne) überschrieben worden (S.

1 unten). Ferner seien die Häuser noch im Bau und noch gar nicht fertiggestellt (S. 2). 3.5

Bei den mit der Einsprache eingereichten Unterlagen handelt es sich um eine unterschriftlich bestätigte Erklärung des für die Gemeinde Z.___ zuständigen Katasteramts ( Urk. 7/B11) und deren Übersetzung ( Urk. 7/B12).

Der Erklärung ist zu entnehmen, dass per 2 5. April 2017 das Eigentum an fol gen den Grundstücken vom Beschwerdeführer auf dessen Sohn A.___ übertragen wurde: Katastereinheit Nr. Fläche in m 2 «…» 204 «…» 201 «…» 6'776 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der von ihr getätigten Abklärungen und de r ihr vorliegenden Unterlagen davon aus, dass sich auf dem 2010 deklarierten Grundstück mit einer Fläche von 470 m 2 (vgl. vorstehend E. 3.1) drei neu erstellte Häuser befinden, dies seit - jedenfalls - 2012, so dass der Wert der Liegenschaft nicht wie bisher angenommen Fr. 54'000.-- (vorstehend E. 3.2) betrage, sondern Fr. 148'000.-- (vorstehend E. 3.3). 4.2

Dieser Sachverhalt wurde den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme unter brei tet. Sowohl deren Ausführungen (vorstehend E.

3.4) als auch die von ihnen eingereichten Dokumente (vorstehend E.

3.5) enthalten rein gar nichts, das ge eignet wäre, Zweifel am von der Beschwerdegegnerin dargelegten Sachverhalt zu wecken. Vielmehr ergeben sich daraus ernsthafte Vorbehalte hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Angaben. So gab der Beschwer de führer 2010 ausdrücklich an, auf dem fraglichen Grundstück befinde sich ledig lich ein

- näher bezeichnetes - Haus. In ihrer Einsprache nahmen die Beschwer deführenden dann jedoch im September 2017 wiederholt Bezug auf zwei (alte) Häuser. Da nicht beides zugleich zutreffen kann, muss eine der beiden Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführenden falsch sein.

Den eingereichten Dokumenten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwer de führer im April 2017 das Eigentum an drei näher bezeichneten Grundstücken an einen seiner Söhne übertragen hat. Bei keinem der aufgeführten Grundstücke handelt es sich um die hier zu beurteilende Parzelle. Es wird deshalb damit ni cht etwa der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Sachverhalt in Frage gestellt, sondern recht eigentlich belegt, dass die vom Beschwerdeführer 2010 abgegebene Deklaration unvollständig und damit falsch gewesen sein muss: Der Beschwer deführer konnte 2017 nur übertragen, was ihm gehörte, im Jahr 2010 aber nicht deklarierte ( ausser er habe es zwischenzeitlich erworben, ohne dies der Beschwer degegnerin zur Kenntnis zu bringen ) . Wie es sich damit letztlich verhält, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. 4.3

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte geltend ge macht wurden oder ersichtlich sind, die den von der Beschwerdegegnerin dar gelegten Sachverhalt in Frage zu stellen vermöchten. Er ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt. Damit erweisen sich die seit 2012 erfolgten Leistungs zusprachen als zweifellos unrichtig, was die Beschwerdegegnerin berechtigt, sie wiedererwägungsweise abzuändern (vgl. vorstehend E. 1.6) und die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern (vgl. vorstehend E. 1.7).

Dementsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 = Urk. 7/B20)

und am 1 8. September 2017 ( Urk. 7/B0) Ein sprache. Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 5. April 2018 ab ( Urk. 7/E4 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Dabei entspricht die jähr liche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG ).

E. 1.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 1.

E. 1.4 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Die Personen, die Leistungen beanspruchen, trifft in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sach ver haltsabklärung: Wer Leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung de r Leistungen erforderlich sind.

E. 1.5 Im Soz ial versicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast in sofern , als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

E. 1.6 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1).

E. 1.7 U nrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten ( Art. 25 Abs. 1 Satz 1

ATSG) . Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. April 2018 ( Urk.

2) erhoben die Ver pflich teten am 2 8. Mai 2018 Beschwerde ( Urk. 1).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2018

( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 3 0. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8), die sich am 2 8. September 2018 noch einmal vernehmen liessen ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, die von den Beschwerdeführenden deklarierte Liegenschaft mit 470 m 2 Grundfläche um fasse nicht - wie 2010 angegeben - lediglich ein einfaches Wohnhaus (S. 1 unten). Vielmehr sei sie gemäss Internet-Ansicht (vgl. Urk.

7/ B7 ) mit mehreren Häusern überbaut (S. 2 oben). Die vom Beschwerdeführer eingereicht en Unter lagen, die belegen sollten, dass er das Grundstück an seine Söhne verschenkt habe, bezögen sich auf andere Parzellen (S. 2 Ziff. 3). Es sei deshalb davon aus zu gehen, das s das 2010 deklarierte, mit mehreren Häusern überbaute Grundstück weiterhin im Eigentum des Beschwerdeführers stehe (S. 2 Ziff. 4).

E. 2.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber - in der von ihnen erho be nen Einsprache ( Urk. 7/B0) - auf den Standpunkt, richtig sei, dass sie am frag lichen Ort ein Stück Land und darauf zwei alte Häuser besessen hätten (S. 1 Mitte). Auf dieser Parzelle hätten ihre beiden Söhne 2017 zusätzlich zwei neue Häuser gebaut, mit denen sie selber gar nichts zu tun hätten (S. 1 unten). Ferner seien diese Häuser noch im Bau und noch gar nicht fertiggestellt (S. 2).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Neubewertung der Liegenschaft durch die Be schwer degegnerin und die gestützt darauf erhobene Rückerstattungsforderung. 3.

E. 3 Gestützt auf Art. 9 Abs.

E. 3.1 Am 2 9. Oktober 2010 erklärte der Beschwerdeführer schriftlich, er besitze in Z.___ (Kosovo) eine Parzelle von 470 m 2 , weitere Liegenschaften besitze er nicht. Auf der erwähnten Parzelle befinde sich ein Haus mit einem Platz davor sowie Grünfläche. Das Haus bestehe aus einem Untergeschoss und einem ersten Stock. Im Untergeschoss befänden sich zwei Zimmer und ein Badezimmer mit WC. Im ersten Stock befänden sich zwei Zimmer und ein WC. Er habe die Parzelle nach dem Tod seines Vaters erworben und vor zirka 6 Jahren das Haus teilweise reno vieren müssen, da es aufgrund eines Erdbebens teilweise beschädigt worden sei. Die Parzelle habe heute einen Wert von Fr. 35'000.--. Im Haus wohnten seine zwei Söhne, die studierten und deshalb keinen Mietzins bezahlen könnten ( Urk. 7/B5).

E. 3.2 Gestützt auf die vorgenannten Angaben berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 54'000.-- als Reinvermögen und mit einem jährlichen Nettoertrag von Fr. 2' 160.-- als Einkommen ( Urk. 7/B4).

E. 3.3 Auf zwei am 5. Juli 2017 zu den Akten genommene n Luftaufnahmen der Parzelle «…» in Z.___ sind drei Häuser unterschiedlicher Grösse zu erkennen ( Urk. 7/B7).

Die Beschwerdegegnerin hat die drei Häuser mit Fr. 60'000.--, Fr. 40'000.-- und Fr. 20'000.-- sowie das Land mit Fr. 28'000.-- (470 m 2 x Fr. 60.--) bewertet.

Am 6. Juli 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden zur Stellung nahme auf ( Urk. 7/B8). Nachdem eine solche ausblieb, erliess sie die Rückerstattungsverfügung vom 2 4. Juli 2017 ( Urk. 7/E2).

E. 3.4 Mit Einsprache vom 1 8. September 2017 ( Urk. 7/B0) führten die Beschwerde führenden aus, richtig sei, dass sie am fraglichen Ort ein Stück Land und darauf zwei alte Häuser besessen hätten (S. 1 Mitte). Auf dieser Parzelle hätten ihre beiden Söhne 2017 zusätzlich zwei neue Häuser gebaut und gemäss näher be zeichneten Unterlagen seien die Bauten nunmehr auf die rechtmässigen Eigen tümer (wohl: die Söhne) überschrieben worden (S.

1 unten). Ferner seien die Häuser noch im Bau und noch gar nicht fertiggestellt (S. 2).

E. 3.5 Bei den mit der Einsprache eingereichten Unterlagen handelt es sich um eine unterschriftlich bestätigte Erklärung des für die Gemeinde Z.___ zuständigen Katasteramts ( Urk. 7/B11) und deren Übersetzung ( Urk. 7/B12).

Der Erklärung ist zu entnehmen, dass per 2 5. April 2017 das Eigentum an fol gen den Grundstücken vom Beschwerdeführer auf dessen Sohn A.___ übertragen wurde: Katastereinheit Nr. Fläche in m 2 «…» 204 «…» 201 «…» 6'776 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der von ihr getätigten Abklärungen und de r ihr vorliegenden Unterlagen davon aus, dass sich auf dem 2010 deklarierten Grundstück mit einer Fläche von 470 m 2 (vgl. vorstehend E. 3.1) drei neu erstellte Häuser befinden, dies seit - jedenfalls - 2012, so dass der Wert der Liegenschaft nicht wie bisher angenommen Fr. 54'000.-- (vorstehend E. 3.2) betrage, sondern Fr. 148'000.-- (vorstehend E. 3.3). 4.2

Dieser Sachverhalt wurde den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme unter brei tet. Sowohl deren Ausführungen (vorstehend E.

3.4) als auch die von ihnen eingereichten Dokumente (vorstehend E.

3.5) enthalten rein gar nichts, das ge eignet wäre, Zweifel am von der Beschwerdegegnerin dargelegten Sachverhalt zu wecken. Vielmehr ergeben sich daraus ernsthafte Vorbehalte hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Angaben. So gab der Beschwer de führer 2010 ausdrücklich an, auf dem fraglichen Grundstück befinde sich ledig lich ein

- näher bezeichnetes - Haus. In ihrer Einsprache nahmen die Beschwer deführenden dann jedoch im September 2017 wiederholt Bezug auf zwei (alte) Häuser. Da nicht beides zugleich zutreffen kann, muss eine der beiden Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführenden falsch sein.

Den eingereichten Dokumenten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwer de führer im April 2017 das Eigentum an drei näher bezeichneten Grundstücken an einen seiner Söhne übertragen hat. Bei keinem der aufgeführten Grundstücke handelt es sich um die hier zu beurteilende Parzelle. Es wird deshalb damit ni cht etwa der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Sachverhalt in Frage gestellt, sondern recht eigentlich belegt, dass die vom Beschwerdeführer 2010 abgegebene Deklaration unvollständig und damit falsch gewesen sein muss: Der Beschwer deführer konnte 2017 nur übertragen, was ihm gehörte, im Jahr 2010 aber nicht deklarierte ( ausser er habe es zwischenzeitlich erworben, ohne dies der Beschwer degegnerin zur Kenntnis zu bringen ) . Wie es sich damit letztlich verhält, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. 4.3

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte geltend ge macht wurden oder ersichtlich sind, die den von der Beschwerdegegnerin dar gelegten Sachverhalt in Frage zu stellen vermöchten. Er ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt. Damit erweisen sich die seit 2012 erfolgten Leistungs zusprachen als zweifellos unrichtig, was die Beschwerdegegnerin berechtigt, sie wiedererwägungsweise abzuändern (vgl. vorstehend E. 1.6) und die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern (vgl. vorstehend E. 1.7).

Dementsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Gemäss

Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert ein zusetzen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00061

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 5. September 2019 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Eheleute X.___

und Y.___ , geboren 1949 und 1950 (vgl. Urk. 1), bezogen unter anderem seit Juli 2012 Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Ge mein dezuschüsse, die von der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen (Durch füh rungsstelle) , ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 7/E2). Ein Bestandteil der Anspruchs berechnung war eine ihnen gehörende Liegenschaft in Kosovo (vgl. Urk. 7/B5), welche als Reinvermögen von Fr. 54'000.-- und als jährlicher Vermögensertrag von netto Fr. 2'160.-- anger echnet wurde ( Urk. 8/B4).

Im Rahmen der 2017 erfolgten periodischen Überprüfung (PU) kam die Durch führungsstelle zum Schluss, dass es sich punkto Liegenschaft(en) nicht so verhalte wie bisher angenommen, ging von einem Liegenschaftenwert von Fr. 148'000.-- und einem Ertrag von Fr. 5'920 .-- aus ( Urk. 7/E1 S. 3-14; vgl. Urk. 7/B7), ermittelte einen Rückerstattungsanspruch von Fr. 89'280.-- ( Urk. 7/E1 S. 15) und forderte diesen Betrag mit Verfügung vom 2 4. Juli 2017 zurück ( Urk. 7/E2).

Gegen die Rückforderungsverfügung erhoben die Verpflichteten am 1 4. Septem ber 2017 ( Urk. 7/B0 1 = Urk. 7/B20)

und am 1 8. September 2017 ( Urk. 7/B0) Ein sprache. Diese wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 2 5. April 2018 ab ( Urk. 7/E4 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. April 2018 ( Urk.

2) erhoben die Ver pflich teten am 2 8. Mai 2018 Beschwerde ( Urk. 1).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2018

( Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde, was den Beschwerdeführenden am 3 0. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8), die sich am 2 8. September 2018 noch einmal vernehmen liessen ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Al ters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen An spruch auf Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs, wenn sie die Voraus setzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen.

Dabei entspricht die jähr liche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG ). 1.2

Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 1. 3

Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Gemäss

Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke, die dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert ein zusetzen. 1.4

Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein. Die Personen, die Leistungen beanspruchen, trifft in Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sach ver haltsabklärung: Wer Leistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung de r Leistungen erforderlich sind. 1.5

Im Soz ial versicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast in sofern , als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 1.6

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheb licher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). 1.7

U nrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten ( Art. 25 Abs. 1 Satz 1

ATSG) . Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung ( Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, die von den Beschwerdeführenden deklarierte Liegenschaft mit 470 m 2 Grundfläche um fasse nicht - wie 2010 angegeben - lediglich ein einfaches Wohnhaus (S. 1 unten). Vielmehr sei sie gemäss Internet-Ansicht (vgl. Urk.

7/ B7 ) mit mehreren Häusern überbaut (S. 2 oben). Die vom Beschwerdeführer eingereicht en Unter lagen, die belegen sollten, dass er das Grundstück an seine Söhne verschenkt habe, bezögen sich auf andere Parzellen (S. 2 Ziff. 3). Es sei deshalb davon aus zu gehen, das s das 2010 deklarierte, mit mehreren Häusern überbaute Grundstück weiterhin im Eigentum des Beschwerdeführers stehe (S. 2 Ziff. 4). 2.2

Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber - in der von ihnen erho be nen Einsprache ( Urk. 7/B0) - auf den Standpunkt, richtig sei, dass sie am frag lichen Ort ein Stück Land und darauf zwei alte Häuser besessen hätten (S. 1 Mitte). Auf dieser Parzelle hätten ihre beiden Söhne 2017 zusätzlich zwei neue Häuser gebaut, mit denen sie selber gar nichts zu tun hätten (S. 1 unten). Ferner seien diese Häuser noch im Bau und noch gar nicht fertiggestellt (S. 2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Neubewertung der Liegenschaft durch die Be schwer degegnerin und die gestützt darauf erhobene Rückerstattungsforderung. 3. 3.1

Am 2 9. Oktober 2010 erklärte der Beschwerdeführer schriftlich, er besitze in Z.___ (Kosovo) eine Parzelle von 470 m 2 , weitere Liegenschaften besitze er nicht. Auf der erwähnten Parzelle befinde sich ein Haus mit einem Platz davor sowie Grünfläche. Das Haus bestehe aus einem Untergeschoss und einem ersten Stock. Im Untergeschoss befänden sich zwei Zimmer und ein Badezimmer mit WC. Im ersten Stock befänden sich zwei Zimmer und ein WC. Er habe die Parzelle nach dem Tod seines Vaters erworben und vor zirka 6 Jahren das Haus teilweise reno vieren müssen, da es aufgrund eines Erdbebens teilweise beschädigt worden sei. Die Parzelle habe heute einen Wert von Fr. 35'000.--. Im Haus wohnten seine zwei Söhne, die studierten und deshalb keinen Mietzins bezahlen könnten ( Urk. 7/B5). 3.2

Gestützt auf die vorgenannten Angaben berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 54'000.-- als Reinvermögen und mit einem jährlichen Nettoertrag von Fr. 2' 160.-- als Einkommen ( Urk. 7/B4). 3.3

Auf zwei am 5. Juli 2017 zu den Akten genommene n Luftaufnahmen der Parzelle «…» in Z.___ sind drei Häuser unterschiedlicher Grösse zu erkennen ( Urk. 7/B7).

Die Beschwerdegegnerin hat die drei Häuser mit Fr. 60'000.--, Fr. 40'000.-- und Fr. 20'000.-- sowie das Land mit Fr. 28'000.-- (470 m 2 x Fr. 60.--) bewertet.

Am 6. Juli 2017 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden zur Stellung nahme auf ( Urk. 7/B8). Nachdem eine solche ausblieb, erliess sie die Rückerstattungsverfügung vom 2 4. Juli 2017 ( Urk. 7/E2). 3.4

Mit Einsprache vom 1 8. September 2017 ( Urk. 7/B0) führten die Beschwerde führenden aus, richtig sei, dass sie am fraglichen Ort ein Stück Land und darauf zwei alte Häuser besessen hätten (S. 1 Mitte). Auf dieser Parzelle hätten ihre beiden Söhne 2017 zusätzlich zwei neue Häuser gebaut und gemäss näher be zeichneten Unterlagen seien die Bauten nunmehr auf die rechtmässigen Eigen tümer (wohl: die Söhne) überschrieben worden (S.

1 unten). Ferner seien die Häuser noch im Bau und noch gar nicht fertiggestellt (S. 2). 3.5

Bei den mit der Einsprache eingereichten Unterlagen handelt es sich um eine unterschriftlich bestätigte Erklärung des für die Gemeinde Z.___ zuständigen Katasteramts ( Urk. 7/B11) und deren Übersetzung ( Urk. 7/B12).

Der Erklärung ist zu entnehmen, dass per 2 5. April 2017 das Eigentum an fol gen den Grundstücken vom Beschwerdeführer auf dessen Sohn A.___ übertragen wurde: Katastereinheit Nr. Fläche in m 2 «…» 204 «…» 201 «…» 6'776 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der von ihr getätigten Abklärungen und de r ihr vorliegenden Unterlagen davon aus, dass sich auf dem 2010 deklarierten Grundstück mit einer Fläche von 470 m 2 (vgl. vorstehend E. 3.1) drei neu erstellte Häuser befinden, dies seit - jedenfalls - 2012, so dass der Wert der Liegenschaft nicht wie bisher angenommen Fr. 54'000.-- (vorstehend E. 3.2) betrage, sondern Fr. 148'000.-- (vorstehend E. 3.3). 4.2

Dieser Sachverhalt wurde den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme unter brei tet. Sowohl deren Ausführungen (vorstehend E.

3.4) als auch die von ihnen eingereichten Dokumente (vorstehend E.

3.5) enthalten rein gar nichts, das ge eignet wäre, Zweifel am von der Beschwerdegegnerin dargelegten Sachverhalt zu wecken. Vielmehr ergeben sich daraus ernsthafte Vorbehalte hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit ihrer eigenen Angaben. So gab der Beschwer de führer 2010 ausdrücklich an, auf dem fraglichen Grundstück befinde sich ledig lich ein

- näher bezeichnetes - Haus. In ihrer Einsprache nahmen die Beschwer deführenden dann jedoch im September 2017 wiederholt Bezug auf zwei (alte) Häuser. Da nicht beides zugleich zutreffen kann, muss eine der beiden Aussagen des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführenden falsch sein.

Den eingereichten Dokumenten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwer de führer im April 2017 das Eigentum an drei näher bezeichneten Grundstücken an einen seiner Söhne übertragen hat. Bei keinem der aufgeführten Grundstücke handelt es sich um die hier zu beurteilende Parzelle. Es wird deshalb damit ni cht etwa der von der Beschwerdegegnerin dargelegte Sachverhalt in Frage gestellt, sondern recht eigentlich belegt, dass die vom Beschwerdeführer 2010 abgegebene Deklaration unvollständig und damit falsch gewesen sein muss: Der Beschwer deführer konnte 2017 nur übertragen, was ihm gehörte, im Jahr 2010 aber nicht deklarierte ( ausser er habe es zwischenzeitlich erworben, ohne dies der Beschwer degegnerin zur Kenntnis zu bringen ) . Wie es sich damit letztlich verhält, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. 4.3

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keinerlei Anhaltspunkte geltend ge macht wurden oder ersichtlich sind, die den von der Beschwerdegegnerin dar gelegten Sachverhalt in Frage zu stellen vermöchten. Er ist mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt. Damit erweisen sich die seit 2012 erfolgten Leistungs zusprachen als zweifellos unrichtig, was die Beschwerdegegnerin berechtigt, sie wiedererwägungsweise abzuändern (vgl. vorstehend E. 1.6) und die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern (vgl. vorstehend E. 1.7).

Dementsprechend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher