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ZL.2018.00057

An Sohn gewährte Fr. 50'000.-- sind aufgrund der konstanten Aussagen als Darlehen und nicht als Erbvorbezug zu behandeln. Anrechnung an Vermögen zu Recht erfolgt. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-09-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ und Z.___ meldeten sich am 1 5. Juli 2015 zum Bezug von Zu satz leistungen an (Urk. 9/1). Mit Verfügung en vom 1 9. Oktober 2015 (Urk. 9/27-30) wurde der Anspr uch auf Zusatzleistungen bejaht und mit Verfügungen vom 2 3. Dezember 2015 (Urk. 9/ 39), 2 9. Juni 2016 (Urk. 9/54), 1 5. Dezember 2016 (Urk. 9/60), 2 2. März 2017 (Urk. 10/3), 2 6. Mai 2017 (Urk. 9/78, Urk. 10/11), und 1 7. Juli 2017 (Urk. 10/30) jeweils neu berechnet, wobei den Versicherten stets ein Darlehen an Dritte in der Höhe von Fr. 50'000.-- als Vermögen angerechnet wurde .

Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 (Urk. 10/38) teilte die Tochter der Versicherten mit, die Vermögenssituation habe sich verändert. Die Durchführungsstelle holte Unterlagen ein (Urk. 10/39) und berechnete und verfügte am 1 9. Januar 2018 (Urk. 10/44) den Anspruch neu.

Die d ag egen erhobene Einsprache vom 8. Februar 2018 (Urk. 10/49) wies si e mit Einspracheentscheid vom 26 . April 201 8 (Urk. 10 / 54 = Urk. 2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 2 2. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einsprache ent sc heid vom 26. April 2018 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzu heben, und das Darlehen in der Höhe von Fr. 50‘000.-- sei als Erbvorbezug zu behandel n (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2018 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführer in am 1 1. Juli 2018 (Urk. 11)

zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). 1 .2

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1 .3

Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1 .4

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE

121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Der jeni ge, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Grün den für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypotheti sches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin erst mals anlässlich der Einsprache im Februar 2018 von einem Erbvorbezug gesprochen habe, hinsichtlich dieses Erbvorbezugs je doch keine Belege einzureichen vermöge. Hinsichtlich dieser sich widerspre chen den Aussagen beziehungsweise Angaben sei auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein könnten. Aufgrund der konstanten Angaben in den Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um ein Darlehen handle, weshalb dies es zu Recht im Vermögen berücksichtigt worden sei (S. 3). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Fr. 50‘000.-- seien als Erbvorbezug zu behandelt, auch wenn A.___ dieses Geld in seiner Steuererklärung als Darlehen deklariert habe. Er habe laut eigenen Angaben keinerlei Steuervorteile erzielt. Seit der Steuererklärung 2017 habe er diesen Betrag nicht mehr als Darlehen deklariert. Es se i zusätzlich zu erwähnen, dass n ie ein Zins an die Eltern bezahlt worden sei (S. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie die Fr. 50‘000.-- zu berücksichtigen sind, ob es sich dabei um ein Darlehen oder um einen Erbvorbezug handelt.

3.

3.1

Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwer de führerin ihrem Sohn A.___ im Jahre 2001 Fr. 50‘000.--

überlassen hat (vgl. Urk. 3/2, Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 8).

Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 3 1. August 2015 mitteilte, für den Darlehensvertrag bestehe nur eine mündliche Vereinbarung (Urk. 9/9).

Dem Schuldenverzeichnis der Steuererklärung aus dem Jahre 2014 von A.___ ist unter Privatschulden eine Summe von Fr. 50‘000.-- mit der Bezeich nung „ Z.___ (Darlehen 3 %)“ aufgeführt (Urk. 9/10).

Die Beschwerdegegnerin hat anhand dieser Angaben verfügt und beim Vermögen jeweils die Fr. 50‘000. -- als „Darlehen an Dritte“ angerechnet (vgl. Urk. 9/27-30, Urk. 9/39, Urk. 9/54, Urk. 9/60, Urk. 9/78, Urk. 10/3 und Urk. 10/11, Urk. 10/30). Sämtliche Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Auch anlässlich der periodischen Überprüfung vom Juli 2017 (vgl. Urk. 10/21, Urk. 10/25) erwähnte die Beschwerdeführerin, es sei im Jahre 2001 ein (zinsloses) Darlehen von Fr. 50‘000.-- an den Sohn A.___ ausbezahlt worden (Urk. 10/25 S. 4 Ziff. 8). Mit Schreiben vom 1 2. Juli 2017 (Urk. 10/24) teilte sie sodann mit, dass (nach dem Tod von Z.___) keine Erbteilung stattge funden habe.

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 17. Juli 2017 erneut (Urk. 10/30) und be rücksichtigte die Fr. 50'000.-- als «Darlehen an Dritte» beim Vermögen der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 10/32/1) . Auch diese Verfügung erwuchs unange foch ten in Rechtskraft.

I m Schreiben vom 8. Januar 2018 (Urk. 10/38), in welchem die Beschwer de füh rerin mitteilte, die Vermögenssituation habe sich verändert, wird das Darlehen eben falls erwähnt und ausgeführt beziehungsweise angefragt, dieses liege bereits über 10 Jahre zurück, ob ein Verzicht auf Rückzahlung akzeptabel wäre. Mit E- Mail vom 1 6. Januar 2018 (Urk. 10/41) präzisier te die Beschwerdeführerin, dass das Darlehen im Jahr 2001 zinslos gewährt und nie eine Rückzahlung einge fordert worden sei. 3.2

In der Einsprache vom 8. Februar 2018 (Urk. 10/49) wurde ausgeführt, im Jahr 2001 sei analog den beiden anderen Kindern Fr. 50'000.-- an A.___ als Erbvorbezug ausbezahlt worden. Es sei vereinbart worden, dass der Betrag nicht rückzahlbar sei. Entsprechend sei das Guthaben weder verzinst noch Rückzah lungstermine und – modalitäten festgelegt worden. Ein Darlehensvertrag sei somit weder ausgehandelt noch unterzeichnet worden. Ein solcher Erbschaftsvorbezug sei im Jahr 2018 verjährt und dürfe nicht mehr eingerechnet werden. Es sei weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Darlehensvertrag angeschlossen worden. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführer in das im Jahr 2001

an A.___

gewährte Darlehen von Fr. 50'000. -- stets de r en V ermögen an (vgl. vorstehend E. 3 .1). 4 .2

Die Beschwerdeführerin erwähnte über einen Zeitraum von fast drei Jahren in sämtlichen Schreiben stets das Darlehen und focht denn die von der Beschwer degegnerin erlassenen Verfügungen, in welchen das Darlehen als Vermögen ange rechnet wurde, diesbezüglich nie an. Erstmals in der Einsprache vom 8. Februar 2018 stellte sie sich auf den Standpunkt, es handle sich nicht um ein Dar lehen (vgl. Urk. 10/49), sondern um einen Erbvorbezug, dies nur knapp 20 Tage, nachdem sie noch präzisierte Angaben zum Darlehen per E-Mail an die Be schwerdegegnerin machte (vgl. Urk. 10/41). Diese sich widersprechenden Aus sa gen beziehungsweise Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht nachvollzieh bar und vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit der Be schwer degegnerin auf

die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist aufgrund der bis zur Einsprache ge machten konstanten Aussagen der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den an A.___ gewährten Fr. 50'000.-- um ein Darlehen handelt. Dass A.___ dieses Darlehen in seiner Steuererklärung selber auch als Schuld angegeben hat (vgl. Urk. 9/10), spricht ebenfalls dafür.

4.3

Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung zurückzu be zahlen (Art. 318 des Schweizerischen Obligatio nenrechts; OR).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen keine Hinweise darauf zu, dass sie sich bemüht hätte, das Darlehen zurückzuerhalten.

Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, die Darlehensforderung sei uneinbringlich . Die be treffende Forderung

ist daher zum Vermögen zu zählen.

Selbst wenn sic h der Rückforderungsanspr uch de r Beschwerdeführerin als nicht durchsetzbar erweisen sollte, vermöchte dies nichts zu ihren

Gunsten zu bewir ken . U nter diesen Umständen wäre ein Verzichtstatbestand anzunehmen, zumal die Darlehen sgewährun g ohne eine Rechtspflicht und ohne eine adäquate Gegen leistung erfolgte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom

3. No vem ber 2016 E. 4.3.3 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2).

Die Anre ch nung der Darlehensforderung von Fr. 50 ‘ 0 00. -- als Vermögen erweist sich somit als korrekt. 5 .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die d ag egen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ und Z.___ meldeten sich am 1 5. Juli 2015 zum Bezug von Zu satz leistungen an (Urk. 9/1). Mit Verfügung en vom 1 9. Oktober 2015 (Urk. 9/27-30) wurde der Anspr uch auf Zusatzleistungen bejaht und mit Verfügungen vom 2 3. Dezember 2015 (Urk. 9/ 39), 2 9. Juni 2016 (Urk. 9/54), 1 5. Dezember 2016 (Urk. 9/60), 2 2. März 2017 (Urk. 10/3),

E. 2 Die Versicherte erhob am 2 2. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einsprache ent sc heid vom 26. April 2018 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzu heben, und das Darlehen in der Höhe von Fr. 50‘000.-- sei als Erbvorbezug zu behandel n (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2018 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführer in am 1 1. Juli 2018 (Urk. 11)

zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). 1 .2

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1 .3

Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1 .4

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE

121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Der jeni ge, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Grün den für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypotheti sches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin erst mals anlässlich der Einsprache im Februar 2018 von einem Erbvorbezug gesprochen habe, hinsichtlich dieses Erbvorbezugs je doch keine Belege einzureichen vermöge. Hinsichtlich dieser sich widerspre chen den Aussagen beziehungsweise Angaben sei auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein könnten. Aufgrund der konstanten Angaben in den Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um ein Darlehen handle, weshalb dies es zu Recht im Vermögen berücksichtigt worden sei (S. 3).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Fr. 50‘000.-- seien als Erbvorbezug zu behandelt, auch wenn A.___ dieses Geld in seiner Steuererklärung als Darlehen deklariert habe. Er habe laut eigenen Angaben keinerlei Steuervorteile erzielt. Seit der Steuererklärung 2017 habe er diesen Betrag nicht mehr als Darlehen deklariert. Es se i zusätzlich zu erwähnen, dass n ie ein Zins an die Eltern bezahlt worden sei (S. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, wie die Fr. 50‘000.-- zu berücksichtigen sind, ob es sich dabei um ein Darlehen oder um einen Erbvorbezug handelt.

E. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwer de führerin ihrem Sohn A.___ im Jahre 2001 Fr. 50‘000.--

überlassen hat (vgl. Urk. 3/2, Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 8).

Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 3 1. August 2015 mitteilte, für den Darlehensvertrag bestehe nur eine mündliche Vereinbarung (Urk. 9/9).

Dem Schuldenverzeichnis der Steuererklärung aus dem Jahre 2014 von A.___ ist unter Privatschulden eine Summe von Fr. 50‘000.-- mit der Bezeich nung „ Z.___ (Darlehen 3 %)“ aufgeführt (Urk. 9/10).

Die Beschwerdegegnerin hat anhand dieser Angaben verfügt und beim Vermögen jeweils die Fr. 50‘000. -- als „Darlehen an Dritte“ angerechnet (vgl. Urk. 9/27-30, Urk. 9/39, Urk. 9/54, Urk. 9/60, Urk. 9/78, Urk. 10/3 und Urk. 10/11, Urk. 10/30). Sämtliche Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Auch anlässlich der periodischen Überprüfung vom Juli 2017 (vgl. Urk. 10/21, Urk. 10/25) erwähnte die Beschwerdeführerin, es sei im Jahre 2001 ein (zinsloses) Darlehen von Fr. 50‘000.-- an den Sohn A.___ ausbezahlt worden (Urk. 10/25 S. 4 Ziff. 8). Mit Schreiben vom 1 2. Juli 2017 (Urk. 10/24) teilte sie sodann mit, dass (nach dem Tod von Z.___) keine Erbteilung stattge funden habe.

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 17. Juli 2017 erneut (Urk. 10/30) und be rücksichtigte die Fr. 50'000.-- als «Darlehen an Dritte» beim Vermögen der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 10/32/1) . Auch diese Verfügung erwuchs unange foch ten in Rechtskraft.

I m Schreiben vom 8. Januar 2018 (Urk. 10/38), in welchem die Beschwer de füh rerin mitteilte, die Vermögenssituation habe sich verändert, wird das Darlehen eben falls erwähnt und ausgeführt beziehungsweise angefragt, dieses liege bereits über 10 Jahre zurück, ob ein Verzicht auf Rückzahlung akzeptabel wäre. Mit E- Mail vom 1 6. Januar 2018 (Urk. 10/41) präzisier te die Beschwerdeführerin, dass das Darlehen im Jahr 2001 zinslos gewährt und nie eine Rückzahlung einge fordert worden sei.

E. 3.2 In der Einsprache vom 8. Februar 2018 (Urk. 10/49) wurde ausgeführt, im Jahr 2001 sei analog den beiden anderen Kindern Fr. 50'000.-- an A.___ als Erbvorbezug ausbezahlt worden. Es sei vereinbart worden, dass der Betrag nicht rückzahlbar sei. Entsprechend sei das Guthaben weder verzinst noch Rückzah lungstermine und – modalitäten festgelegt worden. Ein Darlehensvertrag sei somit weder ausgehandelt noch unterzeichnet worden. Ein solcher Erbschaftsvorbezug sei im Jahr 2018 verjährt und dürfe nicht mehr eingerechnet werden. Es sei weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Darlehensvertrag angeschlossen worden.

E. 4 .2

Die Beschwerdeführerin erwähnte über einen Zeitraum von fast drei Jahren in sämtlichen Schreiben stets das Darlehen und focht denn die von der Beschwer degegnerin erlassenen Verfügungen, in welchen das Darlehen als Vermögen ange rechnet wurde, diesbezüglich nie an. Erstmals in der Einsprache vom 8. Februar 2018 stellte sie sich auf den Standpunkt, es handle sich nicht um ein Dar lehen (vgl. Urk. 10/49), sondern um einen Erbvorbezug, dies nur knapp 20 Tage, nachdem sie noch präzisierte Angaben zum Darlehen per E-Mail an die Be schwerdegegnerin machte (vgl. Urk. 10/41). Diese sich widersprechenden Aus sa gen beziehungsweise Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht nachvollzieh bar und vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit der Be schwer degegnerin auf

die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist aufgrund der bis zur Einsprache ge machten konstanten Aussagen der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den an A.___ gewährten Fr. 50'000.-- um ein Darlehen handelt. Dass A.___ dieses Darlehen in seiner Steuererklärung selber auch als Schuld angegeben hat (vgl. Urk. 9/10), spricht ebenfalls dafür.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführer in das im Jahr 2001

an A.___

gewährte Darlehen von Fr. 50'000. -- stets de r en V ermögen an (vgl. vorstehend E. 3 .1).

E. 4.3 Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung zurückzu be zahlen (Art. 318 des Schweizerischen Obligatio nenrechts; OR).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen keine Hinweise darauf zu, dass sie sich bemüht hätte, das Darlehen zurückzuerhalten.

Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, die Darlehensforderung sei uneinbringlich . Die be treffende Forderung

ist daher zum Vermögen zu zählen.

Selbst wenn sic h der Rückforderungsanspr uch de r Beschwerdeführerin als nicht durchsetzbar erweisen sollte, vermöchte dies nichts zu ihren

Gunsten zu bewir ken . U nter diesen Umständen wäre ein Verzichtstatbestand anzunehmen, zumal die Darlehen sgewährun g ohne eine Rechtspflicht und ohne eine adäquate Gegen leistung erfolgte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom

3. No vem ber 2016 E. 4.3.3 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2).

Die Anre ch nung der Darlehensforderung von Fr. 50 ‘ 0 00. -- als Vermögen erweist sich somit als korrekt.

E. 5 .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die d ag egen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00057

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

6. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch die Tochter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ und Z.___ meldeten sich am 1 5. Juli 2015 zum Bezug von Zu satz leistungen an (Urk. 9/1). Mit Verfügung en vom 1 9. Oktober 2015 (Urk. 9/27-30) wurde der Anspr uch auf Zusatzleistungen bejaht und mit Verfügungen vom 2 3. Dezember 2015 (Urk. 9/ 39), 2 9. Juni 2016 (Urk. 9/54), 1 5. Dezember 2016 (Urk. 9/60), 2 2. März 2017 (Urk. 10/3), 2 6. Mai 2017 (Urk. 9/78, Urk. 10/11), und 1 7. Juli 2017 (Urk. 10/30) jeweils neu berechnet, wobei den Versicherten stets ein Darlehen an Dritte in der Höhe von Fr. 50'000.-- als Vermögen angerechnet wurde .

Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 (Urk. 10/38) teilte die Tochter der Versicherten mit, die Vermögenssituation habe sich verändert. Die Durchführungsstelle holte Unterlagen ein (Urk. 10/39) und berechnete und verfügte am 1 9. Januar 2018 (Urk. 10/44) den Anspruch neu.

Die d ag egen erhobene Einsprache vom 8. Februar 2018 (Urk. 10/49) wies si e mit Einspracheentscheid vom 26 . April 201 8 (Urk. 10 / 54 = Urk. 2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am 2 2. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einsprache ent sc heid vom 26. April 2018 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzu heben, und das Darlehen in der Höhe von Fr. 50‘000.-- sei als Erbvorbezug zu behandel n (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2018 beantragte die Durchführungsstelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführer in am 1 1. Juli 2018 (Urk. 11)

zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). 1 .2

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Ein kommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1 .3

Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1 .4

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben wor den ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE

121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Der jeni ge, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Grün den für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypotheti sches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin erst mals anlässlich der Einsprache im Februar 2018 von einem Erbvorbezug gesprochen habe, hinsichtlich dieses Erbvorbezugs je doch keine Belege einzureichen vermöge. Hinsichtlich dieser sich widerspre chen den Aussagen beziehungsweise Angaben sei auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder ande rer Art beeinflusst sein könnten. Aufgrund der konstanten Angaben in den Akten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich um ein Darlehen handle, weshalb dies es zu Recht im Vermögen berücksichtigt worden sei (S. 3). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Fr. 50‘000.-- seien als Erbvorbezug zu behandelt, auch wenn A.___ dieses Geld in seiner Steuererklärung als Darlehen deklariert habe. Er habe laut eigenen Angaben keinerlei Steuervorteile erzielt. Seit der Steuererklärung 2017 habe er diesen Betrag nicht mehr als Darlehen deklariert. Es se i zusätzlich zu erwähnen, dass n ie ein Zins an die Eltern bezahlt worden sei (S. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie die Fr. 50‘000.-- zu berücksichtigen sind, ob es sich dabei um ein Darlehen oder um einen Erbvorbezug handelt.

3.

3.1

Es ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen, dass die Beschwer de führerin ihrem Sohn A.___ im Jahre 2001 Fr. 50‘000.--

überlassen hat (vgl. Urk. 3/2, Urk. 9/1 S. 4 Ziff. 8).

Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Tochter der Beschwerdeführerin am 3 1. August 2015 mitteilte, für den Darlehensvertrag bestehe nur eine mündliche Vereinbarung (Urk. 9/9).

Dem Schuldenverzeichnis der Steuererklärung aus dem Jahre 2014 von A.___ ist unter Privatschulden eine Summe von Fr. 50‘000.-- mit der Bezeich nung „ Z.___ (Darlehen 3 %)“ aufgeführt (Urk. 9/10).

Die Beschwerdegegnerin hat anhand dieser Angaben verfügt und beim Vermögen jeweils die Fr. 50‘000. -- als „Darlehen an Dritte“ angerechnet (vgl. Urk. 9/27-30, Urk. 9/39, Urk. 9/54, Urk. 9/60, Urk. 9/78, Urk. 10/3 und Urk. 10/11, Urk. 10/30). Sämtliche Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

Auch anlässlich der periodischen Überprüfung vom Juli 2017 (vgl. Urk. 10/21, Urk. 10/25) erwähnte die Beschwerdeführerin, es sei im Jahre 2001 ein (zinsloses) Darlehen von Fr. 50‘000.-- an den Sohn A.___ ausbezahlt worden (Urk. 10/25 S. 4 Ziff. 8). Mit Schreiben vom 1 2. Juli 2017 (Urk. 10/24) teilte sie sodann mit, dass (nach dem Tod von Z.___) keine Erbteilung stattge funden habe.

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 17. Juli 2017 erneut (Urk. 10/30) und be rücksichtigte die Fr. 50'000.-- als «Darlehen an Dritte» beim Vermögen der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 10/32/1) . Auch diese Verfügung erwuchs unange foch ten in Rechtskraft.

I m Schreiben vom 8. Januar 2018 (Urk. 10/38), in welchem die Beschwer de füh rerin mitteilte, die Vermögenssituation habe sich verändert, wird das Darlehen eben falls erwähnt und ausgeführt beziehungsweise angefragt, dieses liege bereits über 10 Jahre zurück, ob ein Verzicht auf Rückzahlung akzeptabel wäre. Mit E- Mail vom 1 6. Januar 2018 (Urk. 10/41) präzisier te die Beschwerdeführerin, dass das Darlehen im Jahr 2001 zinslos gewährt und nie eine Rückzahlung einge fordert worden sei. 3.2

In der Einsprache vom 8. Februar 2018 (Urk. 10/49) wurde ausgeführt, im Jahr 2001 sei analog den beiden anderen Kindern Fr. 50'000.-- an A.___ als Erbvorbezug ausbezahlt worden. Es sei vereinbart worden, dass der Betrag nicht rückzahlbar sei. Entsprechend sei das Guthaben weder verzinst noch Rückzah lungstermine und – modalitäten festgelegt worden. Ein Darlehensvertrag sei somit weder ausgehandelt noch unterzeichnet worden. Ein solcher Erbschaftsvorbezug sei im Jahr 2018 verjährt und dürfe nicht mehr eingerechnet werden. Es sei weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Darlehensvertrag angeschlossen worden. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführer in das im Jahr 2001

an A.___

gewährte Darlehen von Fr. 50'000. -- stets de r en V ermögen an (vgl. vorstehend E. 3 .1). 4 .2

Die Beschwerdeführerin erwähnte über einen Zeitraum von fast drei Jahren in sämtlichen Schreiben stets das Darlehen und focht denn die von der Beschwer degegnerin erlassenen Verfügungen, in welchen das Darlehen als Vermögen ange rechnet wurde, diesbezüglich nie an. Erstmals in der Einsprache vom 8. Februar 2018 stellte sie sich auf den Standpunkt, es handle sich nicht um ein Dar lehen (vgl. Urk. 10/49), sondern um einen Erbvorbezug, dies nur knapp 20 Tage, nachdem sie noch präzisierte Angaben zum Darlehen per E-Mail an die Be schwerdegegnerin machte (vgl. Urk. 10/41). Diese sich widersprechenden Aus sa gen beziehungsweise Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht nachvollzieh bar und vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit der Be schwer degegnerin auf

die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs recht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Nach dem Gesagten ist aufgrund der bis zur Einsprache ge machten konstanten Aussagen der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den an A.___ gewährten Fr. 50'000.-- um ein Darlehen handelt. Dass A.___ dieses Darlehen in seiner Steuererklärung selber auch als Schuld angegeben hat (vgl. Urk. 9/10), spricht ebenfalls dafür.

4.3

Ein Darlehen, für dessen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung zurückzu be zahlen (Art. 318 des Schweizerischen Obligatio nenrechts; OR).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen keine Hinweise darauf zu, dass sie sich bemüht hätte, das Darlehen zurückzuerhalten.

Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, die Darlehensforderung sei uneinbringlich . Die be treffende Forderung

ist daher zum Vermögen zu zählen.

Selbst wenn sic h der Rückforderungsanspr uch de r Beschwerdeführerin als nicht durchsetzbar erweisen sollte, vermöchte dies nichts zu ihren

Gunsten zu bewir ken . U nter diesen Umständen wäre ein Verzichtstatbestand anzunehmen, zumal die Darlehen sgewährun g ohne eine Rechtspflicht und ohne eine adäquate Gegen leistung erfolgte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom

3. No vem ber 2016 E. 4.3.3 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2).

Die Anre ch nung der Darlehensforderung von Fr. 50 ‘ 0 00. -- als Vermögen erweist sich somit als korrekt. 5 .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die d ag egen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes - ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach