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ZL.2018.00050

Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens eines Teilinvaliden; ernsthafte Arbeitsbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-08-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964, bezog bis zum 3 1. Mai 2017 von der Aus gleichs kasse des Kantons Bern Zusatzleistungen ( Urk. 8/11-12; Urk. 8/14; Urk. 8/17; Urk. 8/27). Infolge Wohnsitzwechsels stellte er für die Zeit ab Juni 2017 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), ein entsprechendes Gesuch ( Urk. 8/6).

Mit Verfügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 8/V1) berechnete die Durchfüh rungs stelle den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Juni 2017 , berück sichtigte dabei Mietkosten von Fr. 9'690.-- pro Jahr und rechnete dem Versicher ten ein Mindeste rwerbseinkommen von jährlich Fr. 12'860.-- respektive privile giert von Fr. 7'906.-- an (vgl. Urk. 8/V1 S. 3). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/36) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 1 3. April 2018 ( Urk. 8/V4 = Urk.

2) bezüglich der Höhe der Miet kosten gut und wies sie im Übrigen ab. 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 1 3. April 2018 ( Urk.

2) und beantragte dessen Aufhebung ( Urk. 1 S.

2).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2018 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Am 1 3. Juli 2018 reichte der Beschwer deführer die R eplik ein ( Urk. 11; Urk. 12 /1-4). Die Beschwerdegegnerin verzich tete mit Schreiben vom 2 3. Juli 2018 ( Urk.

15) auf die Duplik, was dem Be schwerdeführer am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Exi stenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), einen Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d), die Familienzulagen ( lit . f) sowie auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilin va liden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Inva liditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Dreiviertels rente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % sind mindestens

zwei Drittel des Höchstbetrag es für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2017 bei Alleinstehenden Fr. 19‘290.-- betrug

(Art. 14a Abs. 2 lit . c

ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG; Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2017 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Tabellenteil, Tabelle T3.1, S.

26, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder der Jahre 2009-2018 ). Zwei Drittel hiervon sind

Fr. 12‘860.--. 1.3

Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Ver wertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzicht s umzu stossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu kein em schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte ( BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bunde sgerichts 9C_321/2013 vo m 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 154). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines Mindesterwerbsein kommens damit, dass der Beschwerdeführer zwar die Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) zur Arbeitsve rmittlung sowie sieben Bewerbungs schreiben eingereicht habe. Ob eine Nachverfolgung dieser Be werbungen stattgefunden habe, sei indessen nicht bekannt. Aufgrund der vom RAV zur Verfügung gestellten Unterlagen sei erstellt, dass sich der Beschwer deführer nur der Form halber als Stellensuchender angemeldet habe, jedoch kein wirkliches Interesse an einer Arbeitsstelle zeige . So habe er Kontrolltermine nicht wahrgenommen, habe sich an den Gesprächen desinteressiert gezeigt und die An weisungen des RAV-Beraters missachtet. Die Nachwei se über die Stellensuch be mühungen wü rden entweder keine Nachverfolgung zulassen, oder die Unterlagen seien derart sorglos geführt worden, dass sie von Anfang an nicht als ernsthaft gelten könnten. Die Bewerbungen des Beschwerdeführers vermöchten deshalb den erforderlichen Nachweis über die Erfolglosigkeit der Stellensu chbemühungen nicht zu erfüllen (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 9). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sich mit bestem Gewissen um eine Anstellung bemüht. Er sei Jahrgang 1954, habe keinen Berufsabschluss und sei der Landessprache nicht mächtig. Zudem bestehe lediglich eine Resterwerbsfähigkeit. Es sei sehr schwer, u nter diesen Umständen ta tsächlich eine Stelle zu finden . Diese Faktoren würden nicht berücksichtigt . Obwohl er mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln versucht habe , eine Stelle zu finden, werde dieser Einsatz mit einer abwertenden Haltung bewertet. Aus den Beilagen werde ersichtlich, dass er nach einer Stelle gesucht habe. Die Bemüh ungen seien be legt , weshalb kein Mindesterwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (vgl. Urk. 1 S. 5 ; Urk. 11 S. 3 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen ist.

Dem ursprünglich weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Höhe der zu berücksichtigenden Mietkosten wurde bereits entsprochen und der bean standete Leistungsbeginn

wurde beschwerdeweise nicht mehr geltend gemacht

(vgl. BGE 125 V 413 E. 2). 3. 3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist und somit den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommens ver zichts greift (vorstehend E. 1.2-1.3 ). 3.2

Der am 1. Januar 1964 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ver fügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 8/V1) 53 Jahre alt. Er ist Schweizer Staatsbürger und verfügt gemäss der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse . Eine berufliche Ausbil dung schloss er nach Lage der Akten nicht ab (vgl. Urk. 8/43).

Die Invaliden ver sicherung ermittelte einen Invaliditätsgrad von 65 % (vgl. Urk. 8/17). Anga ben über eine allfällige berufliche Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens sind nicht aktenkundig. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV ist ledig lich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 keine Arbeit in der Schweiz ausübe (vgl. Urk. 8/56 S. 2 ).

D ass durch diese Umstände das Finden einer Arbeitsstelle - insbesondere der angestrebten Tätigkeit als Hilfs arbeiter für normale Arbeit oder als Produktionsmitarbeiter (vgl. Urk. 8/43 S. 1) –

von vornherein übermässig erschwert oder verunmöglicht wird , ergibt sich nicht .

Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt für die Zeit ab Juni 2017 keinen anderen Schluss zu. Die EL-Organe und die Sozialversiche rungs gerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versi cher ten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrschein lich keit selbständig zu prüfen ( BGE 140 V 267 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E.

7.1- 7. 2).

Eine von der Invalidenversiche rung noch nicht berücksichtigte Verschlechterung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hierfür ergeben sich aus den vorhandenen Akten auch keine Anhaltspunkte. 3.3

In Bezug auf die schwierige Arbeitsmarktsituation ist festzuhalten , dass sich der Beschwerdefü hrer zwar am 1 6. November 2017 beim RAV Z.___ zur Arb eitsvermittlung in einem Pensum von 30 %

angemeldet hat ( Urk. 8/43). Der Nachweis von intensiven , allerdings erfolglosen Stellenbemühungen , welche die Vermutung eines Einkommensverzichts widerlegen könnten ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156), wird durch den Beschwerdeführer allerdings nicht erbracht , was auch das RAV erkannte. In der Regel werden von der Arbeitslosenversicherung mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode ver langt (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2) . Dies wurde auch mit dem Beschwerdeführer vereinbart, wobei er sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben hatte (vgl. Urk. 8/56 S. 2). Der zuständige RAV-Berater hielt am 6. April 2018 ausdrücklich fest, dass seit sechs Monaten nur ungenügende oder keine persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB) vorlägen (vgl. Eintrag vom 6. April 2018 in Urk. 8/56 S. 1).

Die akten kundigen Nachweis e der persönlichen Arbeitsbemühungen ( Urk. 8/48; Urk. 8/55) sowie die ohne entsprechende Stellenausschreibung eingereichten Bewerbungs schreiben ( Urk. 8/44; Urk. 8/49-52; Urk. 8/54) bestätigen dies e Aussage . Daran ändern die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen ( Urk. 12/1 -4 ) nichts.

Insbesondere ergeben sich aus diesen Unterlagen für den massgebenden Zeitraum ab 1. Juni 2017 keine ausreichenden Bemühungen eine Arbeitsstelle zu finden, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit in jenem Zeitraum übermässig erschwert oder verunmöglicht hat. So vermögen die eingereichten Ablehnungsschreiben (Urk.

12/1/1-16) keine ernsthaften Suchbemühungen im zweiten Halbjahr 2017 zu belegen, zumal – unter Berücksichtigung der Ablehnungsschreiben bis Januar 2018 - bloss sechs entsprechende Schreiben eingereicht wurden (Urk. 12/1/4-8, Urk. 12/1/16).

Überdies erscheint der tatsächliche Wille des Beschwerdeführers zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auch aufgrund seines Verhaltens

( zumindest) fraglich zu sein . So kamen dem RAV-Berater bereits anlässlich des am 2 4. November 2017 erfolgten Erstgesprächs erstmals Zweifel an der Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme auf. D er Beschwerdeführer habe die Frage nach dem Grund der RAV-Anmeldung dahingehend beantwortet, dass er dies nicht wisse und vom Amt für Zusatz leistungen geschickt worden sei. Ein für den Arbeitsmarkt aufbereiteter Lebens lauf sowie Arbeitszeugnisse und Diplome waren nicht vorhanden (vgl. Eintrag vom 2 4. November

2017 in Urk. 8/56 S.

2). Auch beim Folgegespräch vom 2 6. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer unmotiviert gewirkt, nur Kopien von Bewerbungsbriefen mitgenommen

ohne Stellenausschreibungen oder Absa ge schrei ben

(vgl. Eintrag vom 2 6. Januar 2018 in Urk. 8/56 S. 2). Obwohl der Be schwerdeführer vom RAV sogar schriftlich zur Einreichung eines aktualisierten Lebenslaufes ausgefordert wurde (vgl. Schreiben vom 2 6. Januar 2018, Urk. 8/47 ), ging ein solcher nie ein (vgl. Eintrag vom 6. April 2018 in Urk. 8/56 S. 1). Der Einladung zum Beratungsgespräch vom 6. April 2018 blieb der Beschwerdeführer schliesslich unentschuldigt fern. Der RAV-Berater stellte daher

die Kooperation und aktive Beteiligung einen Job zu finden in Abrede und erachtete d ie RAV-Anmeldung als Alibiübung.

Entsprechend wurde

die Abmeldung des Beschwerde führers im RAV ausgelöst (vgl. Eintrag vom 6. April 2018 in Urk. 8/56 S. 1).

Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers sowie die ungenügenden Arbeits bemühungen vermögen die Vermutung eines Einkommensverzichts , im hier massgebenden Zeitraum daher nicht umzustossen, weshalb sich der Beschwerde führer anzurechnen lassen hat, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte . 3.4

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach die Ausgleichs kasse des Kantons Bern bisher von der Anrechnung eines Mindesterwerbsein kom mens abgesehen habe (vgl. Urk. 8/36 S. 2 ), ändert daran nichts. Eine Ver fü gung über Ergänzungsleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht Rechtsbe ständig keit nur für das Kalenderjahr. Die Grundlagen zur Berechnung können deshalb ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39).

Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch auch der Umzug des Beschwerdeführers von Biel nach Zürich (vgl. Urk.

8/27), welcher eine Neubeurteilung der Frage der Anrechnung eines Min dest er werbseinkommens rechtfertigt. So gestaltet sich die Arbeitsmarktsituation im Kanton Zürich beziehungsweise in der Stadt Zürich anders als in Biel im Kanton Bern, womit ein allfälliger Verzicht der Ausgleichskasse des Kantons Bern auf Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Urk. 8/11) den Be schwer deführer am neuen Wohnort in Zürich nicht davon entbindet, sich ernst haft um eine Arbeitsstelle zu bemühen bevor angenommen werden kann, dass die Arbeitsmarktsituation in Zürich die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit über mässig erschwert oder verunmöglicht. 3.5

Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 8/V1) berech nete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leis tungen für die Zeit ab Juni 201 7. Das anzurechnende Mindeste rwerbs ein kommen beträgt daher Fr. 12'86 0.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.2 ). Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1'000.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 8/V1 S. 3; vorstehend E. 1.1 ). 3.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens des teilinvaliden Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 12'860.-- respektive privilegiert von Fr. 7'906. -- nicht zu beanstanden ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1964, bezog bis zum 3 1. Mai 2017 von der Aus gleichs kasse des Kantons Bern Zusatzleistungen ( Urk. 8/11-12; Urk. 8/14; Urk. 8/17; Urk. 8/27). Infolge Wohnsitzwechsels stellte er für die Zeit ab Juni 2017 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), ein entsprechendes Gesuch ( Urk. 8/6).

Mit Verfügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 8/V1) berechnete die Durchfüh rungs stelle den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Juni 2017 , berück sichtigte dabei Mietkosten von Fr. 9'690.-- pro Jahr und rechnete dem Versicher ten ein Mindeste rwerbseinkommen von jährlich Fr. 12'860.-- respektive privile giert von Fr. 7'906.-- an (vgl. Urk. 8/V1 S. 3). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/36) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 1 3. April 2018 ( Urk. 8/V4 = Urk.

2) bezüglich der Höhe der Miet kosten gut und wies sie im Übrigen ab.

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Exi stenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), einen Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d), die Familienzulagen ( lit . f) sowie auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).

E. 1.2 Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilin va liden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Inva liditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Dreiviertels rente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % sind mindestens

zwei Drittel des Höchstbetrag es für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2017 bei Alleinstehenden Fr. 19‘290.-- betrug

(Art. 14a Abs.

E. 1.3 Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Ver wertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzicht s umzu stossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu kein em schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte ( BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bunde sgerichts 9C_321/2013 vo m 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 154).

E. 2 S. 3 Ziff. 9).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines Mindesterwerbsein kommens damit, dass der Beschwerdeführer zwar die Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) zur Arbeitsve rmittlung sowie sieben Bewerbungs schreiben eingereicht habe. Ob eine Nachverfolgung dieser Be werbungen stattgefunden habe, sei indessen nicht bekannt. Aufgrund der vom RAV zur Verfügung gestellten Unterlagen sei erstellt, dass sich der Beschwer deführer nur der Form halber als Stellensuchender angemeldet habe, jedoch kein wirkliches Interesse an einer Arbeitsstelle zeige . So habe er Kontrolltermine nicht wahrgenommen, habe sich an den Gesprächen desinteressiert gezeigt und die An weisungen des RAV-Beraters missachtet. Die Nachwei se über die Stellensuch be mühungen wü rden entweder keine Nachverfolgung zulassen, oder die Unterlagen seien derart sorglos geführt worden, dass sie von Anfang an nicht als ernsthaft gelten könnten. Die Bewerbungen des Beschwerdeführers vermöchten deshalb den erforderlichen Nachweis über die Erfolglosigkeit der Stellensu chbemühungen nicht zu erfüllen (vgl. Urk.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sich mit bestem Gewissen um eine Anstellung bemüht. Er sei Jahrgang 1954, habe keinen Berufsabschluss und sei der Landessprache nicht mächtig. Zudem bestehe lediglich eine Resterwerbsfähigkeit. Es sei sehr schwer, u nter diesen Umständen ta tsächlich eine Stelle zu finden . Diese Faktoren würden nicht berücksichtigt . Obwohl er mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln versucht habe , eine Stelle zu finden, werde dieser Einsatz mit einer abwertenden Haltung bewertet. Aus den Beilagen werde ersichtlich, dass er nach einer Stelle gesucht habe. Die Bemüh ungen seien be legt , weshalb kein Mindesterwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (vgl. Urk. 1 S. 5 ; Urk. 11 S. 3 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen ist.

Dem ursprünglich weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Höhe der zu berücksichtigenden Mietkosten wurde bereits entsprochen und der bean standete Leistungsbeginn

wurde beschwerdeweise nicht mehr geltend gemacht

(vgl. BGE 125 V 413 E. 2).

E. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist und somit den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommens ver zichts greift (vorstehend E. 1.2-1.3 ).

E. 3.2 Der am 1. Januar 1964 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ver fügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 8/V1) 53 Jahre alt. Er ist Schweizer Staatsbürger und verfügt gemäss der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse . Eine berufliche Ausbil dung schloss er nach Lage der Akten nicht ab (vgl. Urk. 8/43).

Die Invaliden ver sicherung ermittelte einen Invaliditätsgrad von 65 % (vgl. Urk. 8/17). Anga ben über eine allfällige berufliche Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens sind nicht aktenkundig. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV ist ledig lich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 keine Arbeit in der Schweiz ausübe (vgl. Urk. 8/56 S. 2 ).

D ass durch diese Umstände das Finden einer Arbeitsstelle - insbesondere der angestrebten Tätigkeit als Hilfs arbeiter für normale Arbeit oder als Produktionsmitarbeiter (vgl. Urk. 8/43 S. 1) –

von vornherein übermässig erschwert oder verunmöglicht wird , ergibt sich nicht .

Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt für die Zeit ab Juni 2017 keinen anderen Schluss zu. Die EL-Organe und die Sozialversiche rungs gerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versi cher ten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrschein lich keit selbständig zu prüfen ( BGE 140 V 267 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E.

7.1-

E. 3.3 In Bezug auf die schwierige Arbeitsmarktsituation ist festzuhalten , dass sich der Beschwerdefü hrer zwar am 1 6. November 2017 beim RAV Z.___ zur Arb eitsvermittlung in einem Pensum von 30 %

angemeldet hat ( Urk. 8/43). Der Nachweis von intensiven , allerdings erfolglosen Stellenbemühungen , welche die Vermutung eines Einkommensverzichts widerlegen könnten ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156), wird durch den Beschwerdeführer allerdings nicht erbracht , was auch das RAV erkannte. In der Regel werden von der Arbeitslosenversicherung mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode ver langt (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2) . Dies wurde auch mit dem Beschwerdeführer vereinbart, wobei er sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben hatte (vgl. Urk. 8/56 S. 2). Der zuständige RAV-Berater hielt am 6. April 2018 ausdrücklich fest, dass seit sechs Monaten nur ungenügende oder keine persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB) vorlägen (vgl. Eintrag vom 6. April 2018 in Urk. 8/56 S. 1).

Die akten kundigen Nachweis e der persönlichen Arbeitsbemühungen ( Urk. 8/48; Urk. 8/55) sowie die ohne entsprechende Stellenausschreibung eingereichten Bewerbungs schreiben ( Urk. 8/44; Urk. 8/49-52; Urk. 8/54) bestätigen dies e Aussage . Daran ändern die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen ( Urk. 12/1 -4 ) nichts.

Insbesondere ergeben sich aus diesen Unterlagen für den massgebenden Zeitraum ab 1. Juni 2017 keine ausreichenden Bemühungen eine Arbeitsstelle zu finden, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit in jenem Zeitraum übermässig erschwert oder verunmöglicht hat. So vermögen die eingereichten Ablehnungsschreiben (Urk.

12/1/1-16) keine ernsthaften Suchbemühungen im zweiten Halbjahr 2017 zu belegen, zumal – unter Berücksichtigung der Ablehnungsschreiben bis Januar 2018 - bloss sechs entsprechende Schreiben eingereicht wurden (Urk. 12/1/4-8, Urk. 12/1/16).

Überdies erscheint der tatsächliche Wille des Beschwerdeführers zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auch aufgrund seines Verhaltens

( zumindest) fraglich zu sein . So kamen dem RAV-Berater bereits anlässlich des am 2 4. November 2017 erfolgten Erstgesprächs erstmals Zweifel an der Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme auf. D er Beschwerdeführer habe die Frage nach dem Grund der RAV-Anmeldung dahingehend beantwortet, dass er dies nicht wisse und vom Amt für Zusatz leistungen geschickt worden sei. Ein für den Arbeitsmarkt aufbereiteter Lebens lauf sowie Arbeitszeugnisse und Diplome waren nicht vorhanden (vgl. Eintrag vom 2 4. November

2017 in Urk. 8/56 S.

2). Auch beim Folgegespräch vom 2 6. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer unmotiviert gewirkt, nur Kopien von Bewerbungsbriefen mitgenommen

ohne Stellenausschreibungen oder Absa ge schrei ben

(vgl. Eintrag vom 2 6. Januar 2018 in Urk. 8/56 S. 2). Obwohl der Be schwerdeführer vom RAV sogar schriftlich zur Einreichung eines aktualisierten Lebenslaufes ausgefordert wurde (vgl. Schreiben vom 2 6. Januar 2018, Urk. 8/47 ), ging ein solcher nie ein (vgl. Eintrag vom 6. April 2018 in Urk. 8/56 S. 1). Der Einladung zum Beratungsgespräch vom 6. April 2018 blieb der Beschwerdeführer schliesslich unentschuldigt fern. Der RAV-Berater stellte daher

die Kooperation und aktive Beteiligung einen Job zu finden in Abrede und erachtete d ie RAV-Anmeldung als Alibiübung.

Entsprechend wurde

die Abmeldung des Beschwerde führers im RAV ausgelöst (vgl. Eintrag vom 6. April 2018 in Urk. 8/56 S. 1).

Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers sowie die ungenügenden Arbeits bemühungen vermögen die Vermutung eines Einkommensverzichts , im hier massgebenden Zeitraum daher nicht umzustossen, weshalb sich der Beschwerde führer anzurechnen lassen hat, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte .

E. 3.4 Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach die Ausgleichs kasse des Kantons Bern bisher von der Anrechnung eines Mindesterwerbsein kom mens abgesehen habe (vgl. Urk. 8/36 S. 2 ), ändert daran nichts. Eine Ver fü gung über Ergänzungsleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht Rechtsbe ständig keit nur für das Kalenderjahr. Die Grundlagen zur Berechnung können deshalb ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39).

Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch auch der Umzug des Beschwerdeführers von Biel nach Zürich (vgl. Urk.

8/27), welcher eine Neubeurteilung der Frage der Anrechnung eines Min dest er werbseinkommens rechtfertigt. So gestaltet sich die Arbeitsmarktsituation im Kanton Zürich beziehungsweise in der Stadt Zürich anders als in Biel im Kanton Bern, womit ein allfälliger Verzicht der Ausgleichskasse des Kantons Bern auf Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Urk. 8/11) den Be schwer deführer am neuen Wohnort in Zürich nicht davon entbindet, sich ernst haft um eine Arbeitsstelle zu bemühen bevor angenommen werden kann, dass die Arbeitsmarktsituation in Zürich die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit über mässig erschwert oder verunmöglicht.

E. 3.5 Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 8/V1) berech nete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leis tungen für die Zeit ab Juni 201 7. Das anzurechnende Mindeste rwerbs ein kommen beträgt daher Fr. 12'86 0.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.2 ). Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1'000.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 8/V1 S. 3; vorstehend E. 1.1 ).

E. 3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens des teilinvaliden Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 12'860.-- respektive privilegiert von Fr. 7'906. -- nicht zu beanstanden ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

E. 7 2).

Eine von der Invalidenversiche rung noch nicht berücksichtigte Verschlechterung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hierfür ergeben sich aus den vorhandenen Akten auch keine Anhaltspunkte.

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1964, bezog bis zum 3
  2. Mai 2017 von der Aus gleichs kasse des Kantons Bern Zusatzleistungen ( Urk.  8/11-12; Urk.  8/14; Urk.  8/17; Urk.  8/27). Infolge Wohnsitzwechsels stellte er für die Zeit ab Juni 2017 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), ein entsprechendes Gesuch ( Urk.  8/6).      Mit Verfügung vom 1
  3. September 2017 ( Urk.  8/V1) berechnete die Durchfüh rungs stelle den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Juni 2017 , berück sichtigte dabei Mietkosten von Fr.  9'690.-- pro Jahr und rechnete dem Versicher ten ein Mindeste rwerbseinkommen von jährlich Fr.  12'860.-- respektive privile giert von Fr.  7'906.-- an (vgl. Urk.  8/V1 S. 3). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk.  8/36) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 1
  4. April 2018 ( Urk.  8/V4 = Urk.  2) bezüglich der Höhe der Miet kosten gut und wies sie im Übrigen ab.
  5. Der Versicherte erhob am 1
  6. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 1
  7. April 2018 ( Urk.  2) und beantragte dessen Aufhebung ( Urk.  1 S.   2).      Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  8. Juni 2018 ( Urk.  7) die Abweisung der Beschwerde. Am 1
  9. Juli 2018 reichte der Beschwer deführer die R eplik ein ( Urk.  11; Urk.  12 /1-4). Die Beschwerdegegnerin verzich tete mit Schreiben vom 2
  10. Juli 2018 ( Urk.  15) auf die Duplik, was dem Be schwerdeführer am
  11. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  16). Das Gericht zieht in Erwägung:
  12. 1.1      Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Exi stenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).      Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), einen Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d), die Familienzulagen ( lit . f) sowie auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.2      Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilin va liden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).      Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Inva liditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Dreiviertels rente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % sind mindestens zwei Drittel des Höchstbetrag es für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2017 bei Alleinstehenden Fr. 19‘290.-- betrug (Art. 14a Abs.  2 lit . c ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG; Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2017 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Tabellenteil, Tabelle T3.1, S.   26, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder der Jahre 2009-2018 ). Zwei Drittel hiervon sind Fr.  12‘860.--. 1.3      Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Ver wertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzicht s umzu stossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu kein em schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte ( BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bunde sgerichts 9C_321/2013 vo m 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 154).
  13. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines Mindesterwerbsein kommens damit, dass der Beschwerdeführer zwar die Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) zur Arbeitsve rmittlung sowie sieben Bewerbungs schreiben eingereicht habe. Ob eine Nachverfolgung dieser Be werbungen stattgefunden habe, sei indessen nicht bekannt. Aufgrund der vom RAV zur Verfügung gestellten Unterlagen sei erstellt, dass sich der Beschwer deführer nur der Form halber als Stellensuchender angemeldet habe, jedoch kein wirkliches Interesse an einer Arbeitsstelle zeige . So habe er Kontrolltermine nicht wahrgenommen, habe sich an den Gesprächen desinteressiert gezeigt und die An weisungen des RAV-Beraters missachtet. Die Nachwei se über die Stellensuch be mühungen wü rden entweder keine Nachverfolgung zulassen, oder die Unterlagen seien derart sorglos geführt worden, dass sie von Anfang an nicht als ernsthaft gelten könnten. Die Bewerbungen des Beschwerdeführers vermöchten deshalb den erforderlichen Nachweis über die Erfolglosigkeit der Stellensu chbemühungen nicht zu erfüllen (vgl. Urk.  2 S. 3 Ziff.  9). 2.2      Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sich mit bestem Gewissen um eine Anstellung bemüht. Er sei Jahrgang 1954, habe keinen Berufsabschluss und sei der Landessprache nicht mächtig. Zudem bestehe lediglich eine Resterwerbsfähigkeit. Es sei sehr schwer, u nter diesen Umständen ta tsächlich eine Stelle zu finden . Diese Faktoren würden nicht berücksichtigt . Obwohl er mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln versucht habe , eine Stelle zu finden, werde dieser Einsatz mit einer abwertenden Haltung bewertet. Aus den Beilagen werde ersichtlich, dass er nach einer Stelle gesucht habe. Die Bemüh ungen seien be legt , weshalb kein Mindesterwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (vgl. Urk.  1 S. 5 ; Urk.  11 S. 3 f.). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen ist.      Dem ursprünglich weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Höhe der zu berücksichtigenden Mietkosten wurde bereits entsprochen und der bean standete Leistungsbeginn wurde beschwerdeweise nicht mehr geltend gemacht (vgl. BGE 125 V 413 E. 2).
  14. 3.1      Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist und somit den Grenzbetrag von Art.  14a Abs.  2 ELV nicht erreicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommens ver zichts greift (vorstehend E. 1.2-1.3 ). 3.2      Der am
  15. Januar 1964 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ver fügung vom 1
  16. September 2017 ( Urk.  8/V1) 53 Jahre alt. Er ist Schweizer Staatsbürger und verfügt gemäss der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse . Eine berufliche Ausbil dung schloss er nach Lage der Akten nicht ab (vgl. Urk.  8/43). Die Invaliden ver sicherung ermittelte einen Invaliditätsgrad von 65  % (vgl. Urk.  8/17). Anga ben über eine allfällige berufliche Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens sind nicht aktenkundig. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV ist ledig lich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 keine Arbeit in der Schweiz ausübe (vgl. Urk.  8/56 S. 2 ). D ass durch diese Umstände das Finden einer Arbeitsstelle - insbesondere der angestrebten Tätigkeit als Hilfs arbeiter für normale Arbeit oder als Produktionsmitarbeiter (vgl. Urk.  8/43 S. 1) – von vornherein übermässig erschwert oder verunmöglicht wird , ergibt sich nicht .      Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt für die Zeit ab Juni 2017 keinen anderen Schluss zu. Die EL-Organe und die Sozialversiche rungs gerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versi cher ten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrschein lich keit selbständig zu prüfen ( BGE 140 V 267 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E.   7.1-
  17. 2). Eine von der Invalidenversiche rung noch nicht berücksichtigte Verschlechterung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hierfür ergeben sich aus den vorhandenen Akten auch keine Anhaltspunkte. 3.3      In Bezug auf die schwierige Arbeitsmarktsituation ist festzuhalten , dass sich der Beschwerdefü hrer zwar am 1
  18. November 2017 beim RAV Z.___ zur Arb eitsvermittlung in einem Pensum von 30  % angemeldet hat ( Urk.  8/43). Der Nachweis von intensiven , allerdings erfolglosen Stellenbemühungen , welche die Vermutung eines Einkommensverzichts widerlegen könnten ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156), wird durch den Beschwerdeführer allerdings nicht erbracht , was auch das RAV erkannte. In der Regel werden von der Arbeitslosenversicherung mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode ver langt (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom
  19. März 2014 E. 2.2) . Dies wurde auch mit dem Beschwerdeführer vereinbart, wobei er sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben hatte (vgl. Urk.  8/56 S. 2). Der zuständige RAV-Berater hielt am
  20. April 2018 ausdrücklich fest, dass seit sechs Monaten nur ungenügende oder keine persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB) vorlägen (vgl. Eintrag vom
  21. April 2018 in Urk.  8/56 S. 1). Die akten kundigen Nachweis e der persönlichen Arbeitsbemühungen ( Urk.  8/48; Urk.  8/55) sowie die ohne entsprechende Stellenausschreibung eingereichten Bewerbungs schreiben ( Urk.  8/44; Urk.  8/49-52; Urk.  8/54) bestätigen dies e Aussage . Daran ändern die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen ( Urk.  12/1 -4 ) nichts.      Insbesondere ergeben sich aus diesen Unterlagen für den massgebenden Zeitraum ab 1. Juni 2017 keine ausreichenden Bemühungen eine Arbeitsstelle zu finden, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit in jenem Zeitraum übermässig erschwert oder verunmöglicht hat. So vermögen die eingereichten Ablehnungsschreiben (Urk.   12/1/1-16) keine ernsthaften Suchbemühungen im zweiten Halbjahr 2017 zu belegen, zumal – unter Berücksichtigung der Ablehnungsschreiben bis Januar 2018 - bloss sechs entsprechende Schreiben eingereicht wurden (Urk. 12/1/4-8, Urk. 12/1/16).      Überdies erscheint der tatsächliche Wille des Beschwerdeführers zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auch aufgrund seines Verhaltens ( zumindest) fraglich zu sein . So kamen dem RAV-Berater bereits anlässlich des am 2
  22. November 2017 erfolgten Erstgesprächs erstmals Zweifel an der Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme auf. D er Beschwerdeführer habe die Frage nach dem Grund der RAV-Anmeldung dahingehend beantwortet, dass er dies nicht wisse und vom Amt für Zusatz leistungen geschickt worden sei. Ein für den Arbeitsmarkt aufbereiteter Lebens lauf sowie Arbeitszeugnisse und Diplome waren nicht vorhanden (vgl. Eintrag vom 2
  23. November   2017 in Urk.  8/56 S.   2). Auch beim Folgegespräch vom 2
  24. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer unmotiviert gewirkt, nur Kopien von Bewerbungsbriefen mitgenommen ohne Stellenausschreibungen oder Absa ge schrei ben (vgl. Eintrag vom 2
  25. Januar 2018 in Urk.  8/56 S. 2). Obwohl der Be schwerdeführer vom RAV sogar schriftlich zur Einreichung eines aktualisierten Lebenslaufes ausgefordert wurde (vgl. Schreiben vom 2
  26. Januar 2018, Urk.  8/47 ), ging ein solcher nie ein (vgl. Eintrag vom
  27. April 2018 in Urk.  8/56 S. 1). Der Einladung zum Beratungsgespräch vom
  28. April 2018 blieb der Beschwerdeführer schliesslich unentschuldigt fern. Der RAV-Berater stellte daher die Kooperation und aktive Beteiligung einen Job zu finden in Abrede und erachtete d ie RAV-Anmeldung als Alibiübung. Entsprechend wurde die Abmeldung des Beschwerde führers im RAV ausgelöst (vgl. Eintrag vom
  29. April 2018 in Urk.  8/56 S. 1).      Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers sowie die ungenügenden Arbeits bemühungen vermögen die Vermutung eines Einkommensverzichts , im hier massgebenden Zeitraum daher nicht umzustossen, weshalb sich der Beschwerde führer anzurechnen lassen hat, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte . 3.4      Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach die Ausgleichs kasse des Kantons Bern bisher von der Anrechnung eines Mindesterwerbsein kom mens abgesehen habe (vgl. Urk.  8/36 S. 2 ), ändert daran nichts. Eine Ver fü gung über Ergänzungsleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht Rechtsbe ständig keit nur für das Kalenderjahr. Die Grundlagen zur Berechnung können deshalb ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39). Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch auch der Umzug des Beschwerdeführers von Biel nach Zürich (vgl. Urk.   8/27), welcher eine Neubeurteilung der Frage der Anrechnung eines Min dest er werbseinkommens rechtfertigt. So gestaltet sich die Arbeitsmarktsituation im Kanton Zürich beziehungsweise in der Stadt Zürich anders als in Biel im Kanton Bern, womit ein allfälliger Verzicht der Ausgleichskasse des Kantons Bern auf Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Urk. 8/11) den Be schwer deführer am neuen Wohnort in Zürich nicht davon entbindet, sich ernst haft um eine Arbeitsstelle zu bemühen bevor angenommen werden kann, dass die Arbeitsmarktsituation in Zürich die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit über mässig erschwert oder verunmöglicht. 3.5      Mit der angefochtenen Verfügung vom 1
  30. September 2017 ( Urk.  8/V1) berech nete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leis tungen für die Zeit ab Juni 201
  31. Das anzurechnende Mindeste rwerbs ein kommen beträgt daher Fr.  12'86 0.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.2 ). Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr.  1'000.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Urk.  8/V1 S. 3; vorstehend E. 1.1 ). 3.6      Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens des teilinvaliden Beschwerdeführers in der Höhe von Fr.  12'860.-- respektive privilegiert von Fr.  7'906. -- nicht zu beanstanden ist.      Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
  32. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  33. Das Verfahren ist kostenlos.
  34. Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
  35. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  36. Juli bis und mit 1
  37. August sowie vom 1
  38. Dezember bis und mit dem
  39. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00050

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom

29. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964, bezog bis zum 3 1. Mai 2017 von der Aus gleichs kasse des Kantons Bern Zusatzleistungen ( Urk. 8/11-12; Urk. 8/14; Urk. 8/17; Urk. 8/27). Infolge Wohnsitzwechsels stellte er für die Zeit ab Juni 2017 bei der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), ein entsprechendes Gesuch ( Urk. 8/6).

Mit Verfügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 8/V1) berechnete die Durchfüh rungs stelle den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab Juni 2017 , berück sichtigte dabei Mietkosten von Fr. 9'690.-- pro Jahr und rechnete dem Versicher ten ein Mindeste rwerbseinkommen von jährlich Fr. 12'860.-- respektive privile giert von Fr. 7'906.-- an (vgl. Urk. 8/V1 S. 3). Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 8/36) hiess die Durchführungsstelle mit Einspracheent scheid vom 1 3. April 2018 ( Urk. 8/V4 = Urk.

2) bezüglich der Höhe der Miet kosten gut und wies sie im Übrigen ab. 2.

Der Versicherte erhob am 1 1. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 1 3. April 2018 ( Urk.

2) und beantragte dessen Aufhebung ( Urk. 1 S.

2).

Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juni 2018 ( Urk.

7) die Abweisung der Beschwerde. Am 1 3. Juli 2018 reichte der Beschwer deführer die R eplik ein ( Urk. 11; Urk. 12 /1-4). Die Beschwerdegegnerin verzich tete mit Schreiben vom 2 3. Juli 2018 ( Urk.

15) auf die Duplik, was dem Be schwerdeführer am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen zur Deckung ihres Exi stenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich, ZLG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Die anrechenbaren Einnahmen von Personen, welche zu Hause leben, werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind unter ande rem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen jährlichen Freibetrag von Fr. 1‘000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1‘500.-- (Ehepaare und Personen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen ( lit . b), einen Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d), die Familienzulagen ( lit . f) sowie auch Ein künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.2

Gemäss Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist auch bei Teilin va liden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalender jahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugs jahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV je nach Inva liditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe ( Viertelsrente , halbe Rente, Dreiviertels rente ) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit . a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % sind mindestens

zwei Drittel des Höchstbetrag es für den Lebensbedarf anzurechnen, welcher im Jahr 2017 bei Alleinstehenden Fr. 19‘290.-- betrug

(Art. 14a Abs. 2 lit . c

ELV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG; Statistik der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV 2017 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Tabellenteil, Tabelle T3.1, S.

26, Berechnungsansätze der EL für alleinstehende Personen und Kinder der Jahre 2009-2018 ). Zwei Drittel hiervon sind

Fr. 12‘860.--. 1.3

Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Ein künfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Aus bildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Ver wertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Ver mutung eines Einkommensverzicht s umzu stossen . Werden solche Um stände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu kein em schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte ( BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E. 2c; Urteil des Bunde sgerichts 9C_321/2013 vo m 19. September 2013 E. 2.1-2.2; Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 154). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Anrechnung eines Mindesterwerbsein kommens damit, dass der Beschwerdeführer zwar die Anmeldebestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) zur Arbeitsve rmittlung sowie sieben Bewerbungs schreiben eingereicht habe. Ob eine Nachverfolgung dieser Be werbungen stattgefunden habe, sei indessen nicht bekannt. Aufgrund der vom RAV zur Verfügung gestellten Unterlagen sei erstellt, dass sich der Beschwer deführer nur der Form halber als Stellensuchender angemeldet habe, jedoch kein wirkliches Interesse an einer Arbeitsstelle zeige . So habe er Kontrolltermine nicht wahrgenommen, habe sich an den Gesprächen desinteressiert gezeigt und die An weisungen des RAV-Beraters missachtet. Die Nachwei se über die Stellensuch be mühungen wü rden entweder keine Nachverfolgung zulassen, oder die Unterlagen seien derart sorglos geführt worden, dass sie von Anfang an nicht als ernsthaft gelten könnten. Die Bewerbungen des Beschwerdeführers vermöchten deshalb den erforderlichen Nachweis über die Erfolglosigkeit der Stellensu chbemühungen nicht zu erfüllen (vgl. Urk. 2 S. 3 Ziff. 9). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sich mit bestem Gewissen um eine Anstellung bemüht. Er sei Jahrgang 1954, habe keinen Berufsabschluss und sei der Landessprache nicht mächtig. Zudem bestehe lediglich eine Resterwerbsfähigkeit. Es sei sehr schwer, u nter diesen Umständen ta tsächlich eine Stelle zu finden . Diese Faktoren würden nicht berücksichtigt . Obwohl er mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln versucht habe , eine Stelle zu finden, werde dieser Einsatz mit einer abwertenden Haltung bewertet. Aus den Beilagen werde ersichtlich, dass er nach einer Stelle gesucht habe. Die Bemüh ungen seien be legt , weshalb kein Mindesterwerbseinkommen angerechnet werden dürfe (vgl. Urk. 1 S. 5 ; Urk. 11 S. 3 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer bei der Berechnung der jährlichen Zusatzleistungen ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen ist.

Dem ursprünglich weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Höhe der zu berücksichtigenden Mietkosten wurde bereits entsprochen und der bean standete Leistungsbeginn

wurde beschwerdeweise nicht mehr geltend gemacht

(vgl. BGE 125 V 413 E. 2). 3. 3.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht erwerbstätig ist und somit den Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, weshalb grundsätzlich die gesetzliche Vermutung eines Einkommens ver zichts greift (vorstehend E. 1.2-1.3 ). 3.2

Der am 1. Januar 1964 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Ver fügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 8/V1) 53 Jahre alt. Er ist Schweizer Staatsbürger und verfügt gemäss der Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse . Eine berufliche Ausbil dung schloss er nach Lage der Akten nicht ab (vgl. Urk. 8/43).

Die Invaliden ver sicherung ermittelte einen Invaliditätsgrad von 65 % (vgl. Urk. 8/17). Anga ben über eine allfällige berufliche Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens sind nicht aktenkundig. Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV ist ledig lich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 keine Arbeit in der Schweiz ausübe (vgl. Urk. 8/56 S. 2 ).

D ass durch diese Umstände das Finden einer Arbeitsstelle - insbesondere der angestrebten Tätigkeit als Hilfs arbeiter für normale Arbeit oder als Produktionsmitarbeiter (vgl. Urk. 8/43 S. 1) –

von vornherein übermässig erschwert oder verunmöglicht wird , ergibt sich nicht .

Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt für die Zeit ab Juni 2017 keinen anderen Schluss zu. Die EL-Organe und die Sozialversiche rungs gerichte sind mit Bezug auf die invaliditätsbegründenden Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Feststellungen der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung gebunden. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV Entscheid eingetretene oder geltend gemachte gesundheitliche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versi cher ten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrschein lich keit selbständig zu prüfen ( BGE 140 V 267 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E.

7.1- 7. 2).

Eine von der Invalidenversiche rung noch nicht berücksichtigte Verschlechterung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und hierfür ergeben sich aus den vorhandenen Akten auch keine Anhaltspunkte. 3.3

In Bezug auf die schwierige Arbeitsmarktsituation ist festzuhalten , dass sich der Beschwerdefü hrer zwar am 1 6. November 2017 beim RAV Z.___ zur Arb eitsvermittlung in einem Pensum von 30 %

angemeldet hat ( Urk. 8/43). Der Nachweis von intensiven , allerdings erfolglosen Stellenbemühungen , welche die Vermutung eines Einkommensverzichts widerlegen könnten ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 156), wird durch den Beschwerdeführer allerdings nicht erbracht , was auch das RAV erkannte. In der Regel werden von der Arbeitslosenversicherung mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode ver langt (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2) . Dies wurde auch mit dem Beschwerdeführer vereinbart, wobei er sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben hatte (vgl. Urk. 8/56 S. 2). Der zuständige RAV-Berater hielt am 6. April 2018 ausdrücklich fest, dass seit sechs Monaten nur ungenügende oder keine persönlichen Arbeitsbemühungen (PAB) vorlägen (vgl. Eintrag vom 6. April 2018 in Urk. 8/56 S. 1).

Die akten kundigen Nachweis e der persönlichen Arbeitsbemühungen ( Urk. 8/48; Urk. 8/55) sowie die ohne entsprechende Stellenausschreibung eingereichten Bewerbungs schreiben ( Urk. 8/44; Urk. 8/49-52; Urk. 8/54) bestätigen dies e Aussage . Daran ändern die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen ( Urk. 12/1 -4 ) nichts.

Insbesondere ergeben sich aus diesen Unterlagen für den massgebenden Zeitraum ab 1. Juni 2017 keine ausreichenden Bemühungen eine Arbeitsstelle zu finden, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit in jenem Zeitraum übermässig erschwert oder verunmöglicht hat. So vermögen die eingereichten Ablehnungsschreiben (Urk.

12/1/1-16) keine ernsthaften Suchbemühungen im zweiten Halbjahr 2017 zu belegen, zumal – unter Berücksichtigung der Ablehnungsschreiben bis Januar 2018 - bloss sechs entsprechende Schreiben eingereicht wurden (Urk. 12/1/4-8, Urk. 12/1/16).

Überdies erscheint der tatsächliche Wille des Beschwerdeführers zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auch aufgrund seines Verhaltens

( zumindest) fraglich zu sein . So kamen dem RAV-Berater bereits anlässlich des am 2 4. November 2017 erfolgten Erstgesprächs erstmals Zweifel an der Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme auf. D er Beschwerdeführer habe die Frage nach dem Grund der RAV-Anmeldung dahingehend beantwortet, dass er dies nicht wisse und vom Amt für Zusatz leistungen geschickt worden sei. Ein für den Arbeitsmarkt aufbereiteter Lebens lauf sowie Arbeitszeugnisse und Diplome waren nicht vorhanden (vgl. Eintrag vom 2 4. November

2017 in Urk. 8/56 S.

2). Auch beim Folgegespräch vom 2 6. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer unmotiviert gewirkt, nur Kopien von Bewerbungsbriefen mitgenommen

ohne Stellenausschreibungen oder Absa ge schrei ben

(vgl. Eintrag vom 2 6. Januar 2018 in Urk. 8/56 S. 2). Obwohl der Be schwerdeführer vom RAV sogar schriftlich zur Einreichung eines aktualisierten Lebenslaufes ausgefordert wurde (vgl. Schreiben vom 2 6. Januar 2018, Urk. 8/47 ), ging ein solcher nie ein (vgl. Eintrag vom 6. April 2018 in Urk. 8/56 S. 1). Der Einladung zum Beratungsgespräch vom 6. April 2018 blieb der Beschwerdeführer schliesslich unentschuldigt fern. Der RAV-Berater stellte daher

die Kooperation und aktive Beteiligung einen Job zu finden in Abrede und erachtete d ie RAV-Anmeldung als Alibiübung.

Entsprechend wurde

die Abmeldung des Beschwerde führers im RAV ausgelöst (vgl. Eintrag vom 6. April 2018 in Urk. 8/56 S. 1).

Das aufgezeigte Verhalten des Beschwerdeführers sowie die ungenügenden Arbeits bemühungen vermögen die Vermutung eines Einkommensverzichts , im hier massgebenden Zeitraum daher nicht umzustossen, weshalb sich der Beschwerde führer anzurechnen lassen hat, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchti gung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte . 3.4

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, wonach die Ausgleichs kasse des Kantons Bern bisher von der Anrechnung eines Mindesterwerbsein kom mens abgesehen habe (vgl. Urk. 8/36 S. 2 ), ändert daran nichts. Eine Ver fü gung über Ergänzungsleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht Rechtsbe ständig keit nur für das Kalenderjahr. Die Grundlagen zur Berechnung können deshalb ohne Bindung an früher berücksichtigte Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39).

Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch auch der Umzug des Beschwerdeführers von Biel nach Zürich (vgl. Urk.

8/27), welcher eine Neubeurteilung der Frage der Anrechnung eines Min dest er werbseinkommens rechtfertigt. So gestaltet sich die Arbeitsmarktsituation im Kanton Zürich beziehungsweise in der Stadt Zürich anders als in Biel im Kanton Bern, womit ein allfälliger Verzicht der Ausgleichskasse des Kantons Bern auf Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (vgl. Urk. 8/11) den Be schwer deführer am neuen Wohnort in Zürich nicht davon entbindet, sich ernst haft um eine Arbeitsstelle zu bemühen bevor angenommen werden kann, dass die Arbeitsmarktsituation in Zürich die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit über mässig erschwert oder verunmöglicht. 3.5

Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 4. September 2017 ( Urk. 8/V1) berech nete die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatz leis tungen für die Zeit ab Juni 201 7. Das anzurechnende Mindeste rwerbs ein kommen beträgt daher Fr. 12'86 0.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.2 ). Hiervon nahm die Beschwerdegegnerin korrekterweise auch den festen Abzug in der Höhe von Fr. 1'000.-- vor und rechnete lediglich zwei Drittel davon an (vgl. Urk. 8/V1 S. 3; vorstehend E. 1.1 ). 3.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorgenommene Anrechnung eines jährlichen Mindesterwerbseinkommens des teilinvaliden Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 12'860.-- respektive privilegiert von Fr. 7'906. -- nicht zu beanstanden ist.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans