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ZL.2018.00046

Wohnsitzbegründung bei ZL-Bezüger, der bis anhin in Heimen gelebt hat oder hospitalisiert war.

Zürich SozVersG · 2020-03-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1992, leidet an einer paranoiden Schizophrenie und b e zieht seit J a nuar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. November 2013, Urk. 8/3/1 ; Feststellungsblatt der IV-S telle vom 1 6. August 2013, Urk. 8/3/29 ). Aufgrund der Anmeldung vom 1 2. November 2013 ( Urk. 8/3/2) sprach ihm die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 1 6. Juli 2014 rückwirkend ab dem Beginn des Ren ten anspruchs Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu ( Urk. 8/3/4) . 1.2

Mit Beschluss vom 1 9. Februar 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Y.___ über X.___ eine Beistandsch aft gemäss Art. 393 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Begleitbeistandschaft) und gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB i. V. m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung ); im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft wurde X.___ im August 2015 die Handlungsfähigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über Fr. 200.-- entzogen (vgl. das Protokoll der KESB des Bezirkes Y.___ vom 1 8. August 2016, Urk. 3/G2/2). Die Beistandschaft wurde zunächst von der Beiständin B.___ und ab dem 1. September 2016 von der Beiständin C.___ geführt (vgl. die Ernennungsurkunden in Ur k. 8/ 3/G2/1+3). 1.3

Nachdem X.___

seit Juni 2012 in einem Wohnhaus der D.___

in Zürich gelebt hatte (vgl. Kostengutsprache der Stadt Y.___ vom 2 1. Juni 2012, Urk. 8/3/3 ), trat er am 7. Oktober 2016 in ein W ohnheim der E.___ ein, das ebenfalls in Zürich gelegen war (vgl. den Aufenthaltsvertrag in Urk. 8/3/8).

Am 1. August 2017 nahm X.___

sodann im F.___ in Zürich die Ausbildung zum Detailhandelskaufmann EFZ auf (vgl. die Unterlagen in Urk. 8/3/11/1- 15). 1.4

Am 2. Oktober 2017 kündigte die E.___ den Aufenthaltsvertrag mit X.___ wegen Fehlverhaltens fristlos ( Urk. 8/3/12/7).

X.___

ging in der Folge am 2. November 2017 einen Untermietvertrag mit G.___ über die Miete eines möblierten Zimmers an der H.___ in I.___

ein ( Urk. 8/3/17/3) . Die Stadt Y.___ , die für die Jahre 2015 bis 2017 die Zusatzleistungszusprache jewei ls er neuert hatte ( Urk. 8/3/5-7, Urk. 8/3/9-10 und Urk. 8/3/12/1), stellte daraufhin die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 5. November 2017 per November 2017 ein ( Urk. 8/3/14). 1.5

Im Dezember 2017 meldete die Beiständin C.___

X.___ neu bei der Stadt A.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 14/1a mit den Beilagen in Urk. 14/1b- m). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2017 wies die Stadt A.___

das Gesuch mit dem Hinweis auf fehlende Zuständigkeit ab (Urk. 14/2a). Nachdem die Stadt A.___ und die Stadt Y.___ über ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an X.___ korrespondiert hatten (vgl. di e E-Mail-Ausdrucke in Urk. 14/3a/5 /13), erhob die Beiständin m it Eingabe vom 2 2. Dezember 2017 Einsprache mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Stadt A.___ ab dem 2 7. November 2017 für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an X.___ zuständig sei , und die Stadt A.___ sei ausserdem um vorsorgliche Ausrichtung der Zusatzleistungen zu verpflichten ( Urk. 14/3a/1). Gleichzeitig ersuchte die Beiständin das kantonale Sozialamt um dessen Beurteilung der Zuständigkeitsfrage ( Urk. 14/3a/3) und erhielt von diesem die Einschätzung vom 1 6. Januar 2018 ( Urk. 8/3/ 19).

Gestützt auf eine darin enthaltene Empfehlung erklärte sich die Stadt Y.___ mit E-Mail vom 2 3. Januar 2018 gegenüber der Stadt A.___ bereit, die Ausrichtung von Zusatzleistungen an X.___ provisorisch wieder aufzunehmen, bis sich die beiden Durchführungsstellen entweder über die Leistungspflicht geeinigt hätten oder ein Gerichtsentsch eid hierzu vorliege ( Urk. 8/3/21 ). Gleichentags erliess sie die leistungszusprechende Verfügung , mit der sie X.___ nunmehr neben Ergänzungsleistungen auch kantonale Beihilfen gewährte ( Urk. 8/3/17/1).

Bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen hatte die Beiständin die Stadt A.___ Ende November 2017 um die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe an ihren Mandanten ersucht. Die Stadt A.___ hatte das Gesuch am 5. Dezember 2017 abgelehnt und bestätigte die Ablehnung in der Folge mit Beschluss vom 3 1. Januar 201 8. Der Beschluss blieb unangefochten ( Urk. 8/3/24).

Mit Entscheid vom 1 0. April 2018 wies die Stadt A.___

sodann auch die Einsprache gegen die Ablehnung der Erbringung von Zusatzleistungen ab und beurteilte den Antrag auf vorsorgliche Ausrichtung von Zusatzleistungen als gegenstandslos angesichts dessen, dass die Stadt Y.___ dies unterdessen übernommen hatte ( Urk. 2 = Urk. 14/3c). 2. 2.1

Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 erhob C.___ für X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt A.___ vom 10. April 2018 und beantragte, die Stadt A.___ sei rückwirkend ab dem 1. November 2017 als zuständig für die Ausrichtung von Zusatzleistungen z u erklären ( Urk. 1; vorliegender Prozess Nr. ZL.2018.00046) .

Des Weiteren hatte mit Eingabe vom 7. Mai 2018 auch die Sta dt Y.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt A.___ vom 1 0. April 2018 erhoben und den gleichen Antrag gestellt ( Urk. 8/ 1 ; Prozess Nr. ZL.2018.00047 ). 2.2

Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2018

setzte das Gericht der Beiständin C.___ Frist an, um mitzuteilen, ob und inwieweit die Handlungs fähigkeit von X.___

eingeschränkt sei, und forderte sie dazu auf, im Falle der Einschränkung der Handlungsfähigkeit in Bezug auf die vorliegende Prozessführung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde für die Prozessführung beizubringen und im Falle nicht bestehender Einschränkung entweder das Einve rständnis von X.___

zur Prozessführung schriftlich nachzuweisen oder ebenfalls die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde beizubringen ( Urk. 4). Mit Eingabe vom 1 1. Juni 2018 ( Urk.

7) reichte die Be i ständin die schriftliche Erklärung von X.___

vom 2 4. Mai 2018 ein, mit der Vertretung durch seine Beiständin im Prozess betreffend die Zuständigkeit für Zusatzl eistungen einverstanden zu sein ( Urk. 6) .

Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2018 befand das Gericht, dass C.___ mit der Erklärung von X.___

vom 2 4. Mai 2018 rechtsgenüglich zu dessen Vertretung im vorliegenden Verfahren ermächtigt sei und es keiner Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfe. Gleichzeitig vereinigte das Gericht den Prozess Nr. ZL.2018.00047 m it dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2018.00046, schrieb d en Prozess Nr. ZL.2018.00047 als dadurch erledigt ab und forderte die Stadt A.___ zur Beantwo rtung der Beschwerden auf (Urk. 9). 2.3

Mit Eingabe vom 2 5. September 2018 erstattete die Stadt A.___ die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerden seien abzuweisen ( Urk. 13). Auf die Aufforderung zur Replik hin (Verfügu ng vom 2 7. September 2018, Urk. 15) hielten die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 und der Beschwerdeführer 1, neu ges e tzlich vertreten durch die Beiständin Z.___ (Ernennungsurkunde vom 2 1. Juni 2018, Urk. 19), mit Einga be vom 1. November 2018 an ihren Anträgen fest ( Urk. 17 und Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin blieb in der Duplik vom 7. Dezember 2018 ebenfalls bei ihrem Standpunkt ( Urk. 22). Mit Verfügung vom 1 2. November 2018 wurde die Duplik den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20).

Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2020 ( Urk.

24) in formierte die Beschwerdeführerin

2 das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer 1 die Wohngelegenheit in A.___ gemäss den Angaben seiner Beiständin per Ende 2019 gekündigt habe (Urk. 25), und reichte die aktuellste Zusatzleistungsverfügung der Stadt Y.___ vom 2 8. Januar 2020 ein ( Urk. 25). Am 1 7. Februar 2020 wurden diese Dokumente der Beschwerdegegnerin zugestellt ( Urk. 26).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz, beides im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23 -26 des Z ivilgesetzbuches (ZGB). 1. 2

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umst ände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz ei ner Person befindet sich danach an dem jenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat ( BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 7 6 E. 2a, je mit H inweisen; Kieser, ATSG Kommentar, 3. Aufl age , Zürich 2015 , Art. 13 ATSG N 15 ). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die jemanden zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen ( Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3) .

Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital od er einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Was den Aufenthalt in einer (Wohn-) Institution betrifft, so ist nur der Tatbestand der Unterbringung, also der Einweisung durch Dritte, von der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB umfasst. Demgegenüber vermag der selbstbestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach den allgemeinen Kriterien nach

Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu begründen ( vgl. Daniel Staehelin in: Bas ler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018 , Art. 23 ZGB N 19 h).

Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer beg ründet wird. Sodann haben nach Art. 26 ZGB v olljährige Personen unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz

stets am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. 2. 2.1

Innerhalb der Schweiz ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG derjenige Kanton zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Auch in diesem interkantonalen Verhältnis ist unter dem Begriff des Wohnsitzes der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 78).

Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbstbestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt jedoch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer ander e n Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich können somit Wohnsitz und Zuständigkeit in Abweichung vom Grundsatz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG auseinande rfallen (vg

l. BGE 142 V 67 E. 3, 141 V 255 E. 2.1 und E. 2.2, 138 V 23; vgl. auch BGE 140 V 563 E. 5.1). 2.2

Was die innerkantonale Situation anbelangt, so haben n ach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 ELG die Kantone die Organe zu bezeichnen, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind.

Im Kanton Zürich wird die Durchführung in

§ 2 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) den politischen Gemeinden übertragen .

Die Zusatzleistungen, die nach § 1 Abs. 1 ZLG neben den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen auch die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse umfassen, s ind nach § 21 Abs. 1 ZLG von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchsteller in

d en zivilrechtlichen Wohnsitz hat . Im Kanton Zürich ist somit a uch im innerkantonalen beziehungsweise interkommunalen Verhältnis grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend. Auch hier gilt jedoch nach § 21 Abs. 2 ZLG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. 2.3

Der Begriff des Heimes ist in Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) definiert. Als Heim gilt nach Art. 25a Abs. 1 ELV jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.

Art. 25a Abs. 1 ELV basiert auf der Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG, worin dem Bundesrat die Kompetenz übertragen worden ist, den Heimbegriff zu definieren. Art. 9 ELG betrifft die Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung, und der Heimbegriff ist in diesem Zusammenhang dort relevant, wo Ehegatten Heimbewohner sind. Nach der bundesgericht l ichen Rechtsprechung erstreckt sich die Definition in Art. 25a Abs. 1 ELV jedoch auf das gesamte ELG und mithin auch auf das Heim im Sinne der Zuständigkeit s regelung in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG (BGE 141 V 255 E. 3.1). Nichts anderes kann für die Zuständigkeitsregelung im gleichlautenden § 21 Abs. 2 ZLG gelten. 3.

Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 ist durch die bestehende Beistandschaft zwar insoweit eingeschränkt, als ihm im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über Fr. 200.-- entzogen worden ist. Dies ergibt sich für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aus der Ernennungsurkunde für die Beiständin C.___ vom 1 9. August 2016 ( Urk. 8/3/G2/1) und für die Zeit ab Juli 2018 aus der Ernennungsurkunde für die Beiständin Z.___ vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 19). Wie indessen das Gericht bereits in der Verfügung vom 1 8. Juni 2018 festgehalten hat ( Urk. 9) , ist der Gegenstand des vorliegenden Prozesses kein Vertrag und die Prozessführung ist demgemäss vom Entzug der Handlungsfähigkeit nicht betroffen. Die Beiständin C.___

wurde somit durch die Einverständnis-Erklärung des Beschwerdeführers 1 vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 6) rechtsgenüglich zur Vertretung ermächtigt, ohne dass eine Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ( Art. 416 Abs. 1 Ziffer 9 ZGB) erforderlich wäre. Mangels anderer Anhaltspunkte ist sodann davon auszugehen, dass sich das Einverständnis des Beschwerdeführers 1 ab Juli 2018 auch auf die neue Beiständin Z.___ erstreckt. Der Beschwerdeführer 1 ist zudem als Gesuchsteller und potentieller Leistungsbezüger unmittelbar betroffen vom angefochtenen Einspracheentscheid ( Art. 59 ATSG) , sodass auf seine Beschwerde ohne Weiteres einzutreten ist.

Ebenfalls berührt vom angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdeführerin 2, da die Verneinung der Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin auf die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin 2 hinweisen würde. A uf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher ebenfalls einzutreten. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer 1 ab dem 1. November 2017. 4.2

Nach Art. 35 Abs. 3 ATSG tritt der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine Endverfügung, die mit Einsprache angefochten werden kann ( Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV un d IV [WEL], Stand 1. Januar 2020 , Rz 1500.01 in der ab Januar 2013 gültigen Fassung ).

Die Verfügung der Beschwerdegegner in vom 1 2. Dezember 2017 lautet auf Abweisung des Gesuchs statt auf Nichteintreten ( Urk. 14/2a). Inhaltlich geht aus der Verfügung und aus dem angefochtenen Einspracheentscheid jedoch zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdegegnerin nicht den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Zusatzleistungen als solchen verneint, sondern nur den Anspruch auf Zusatzleistungen ihr gegenüber. Verfügung und Einspracheentscheid halten somit dem Erfordernis in Art. 35 Abs. 3 ATSG ohne Weiteres stand , und es besteht in dieser Hinsicht kein Korrekturbedarf. 4.3

In der Zeit von Januar 2013 bis zum 2. Oktober 2017 war die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin 2 für die Erbringung von Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und G emeindezuschüsse) unbe stritten. Die Beschwerdeführerin 2 ging gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2018 davon aus, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführer s 1 im Sinne des Erfordernisses in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG und § 21 Abs. 1 ZLG in Y.___

befand, wo offenbar bis Mai 2011 auch dessen Vater und bis Juni 2014 dessen Mutter gelebt hatten

( Urk. 8/1 S. 5). Nicht zuständigkeitsrelevant war der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 im Februar 2015 verbeiständet wurde , da die Beistandschaft keine umfassende im Sinne von Art. 26 ZGB war. Darauf wies auch das kantonale Soziala mt in d er Stellungnahme vom 16. Januar 2018 zutreffend hin ( Urk. 8/3/19 S. 1). E benfalls richtiger weise n icht als zuständigkeitsrelevant erachtete die Bes chwerdeführerin 2

den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 in der Zeit ab Mitte 2012 in zwei Wohneinrichtungen in Zürich lebte; diese Aufenthalte begründeten gestützt auf die

innerkantonal bezie hungsweise interkommunal massgebende Ausnahmeregelung in Art. § 21 Abs. 2 ZLG ungeachtet einer allfälligen zivilrechtlichen Wohnsitzbegründung keine neue Zuständigkeit .

Ebenfalls nicht umstritten ist die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin 2 in der ersten Zeit nach der fristlosen Auflösung des Aufenthaltsvertrags mit der E.___ am 2. Oktober 2017, die mit einem sofort wirksamen Hausverbot einherging ( Urk. 8/3/12/7), bis Ende des Monats. Gemäss den Ausführungen der Beiständin C.___ in ihrer Beschwerdeschrift wurde der Beschwerdeführer 1 am 5. Oktober 2017 in der J.___ hospitalisiert ( Urk. 1 S. 2) , was unbestrittenermassen nicht zur Begründung eine r neuen Zuständigkeit führen konnte.

Strittig ist demgegenüber, ob infolge des Abschlusses des Mietvertrags über das möblierte Zimmer an der H.___ in I.___ neu ein Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 an dieser Adresse begründet wurde. 4.4 4.4.1

Der Untervermieter G.___ hatte die Liegens chaft an der H.___ , damals noch mit der Postleitzahl «…»

A.___ versehen , gemäss einem Auszug aus dem Mietvertrag vom 1 2. April 2017, den die Beschwerdegegner in beschafft hatte , per Juni 2017 gemietet ; das Wohngebäude wurde als sanierungsbedürftig bezeichnet, und es wurde vermerkt, dass die Eigentümerin keine Investitionen mehr zu tätigen beabsichtige, dass der Mieter hingegen daran interessiert sei, allfällige Renovationen und Umbauten auf ei gene Kosten durchzuführen (Urk. 14/4a).

Gegenstand des Untermietvertrags vom 2. November 2017, den G.___ mit dem Beschwerdeführer 1 abschloss, war ein möbliertes Zimmer im Haus an der H.___ zu einem Mietzins von Fr. 1'350.-- im Monat inklusive Elektrizität . Die Möblierung bestand in einem Bett inklusive Matratze und Bettzeug, einem Kleiderschrank, zwei Sesseln und einem Salontisch sowie einem TV Gerät ; zur Mitbenützung wurden zum einen gemäss vorgedruckten Feldern «Garten/Gartensitzplatz/Ter r asse» und «Waschküche/Waschmaschine/Tumbler» und zum andern gemäss separatem Vertragspunkt Küche und Bad/WC zur Verfügung gestellt ( Urk. 8/3/17/3).

Ein derartiges Mietobjekt bietet die Gelegenheit zum uneingeschränkten Verweilen sowohl tagsüber als auch des Nachts, zur Aufbewahrung von Hab und Gut und zusätzlich zur Verpflegung und zur Körperpflege. Es ist daher nicht von vornherein ungeeignet für die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes, also eines Aufen t halt s mit der Abs icht des dauernden Verbleibens. Soweit die Beschwerdegegnerin daher von einer Unterkunft sprach, die keine ordentliche Wohngelegenheit biete ( Urk. 2 S. 4), kan n ihr nicht zugestimmt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss der Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 4) die möblierten Zimmer, die auf mehrere Wohnungen vert eilt waren, nicht über individualisierte Briefkästen verfügten und keine Möglichkeit bestand, bei den einzelnen Zimmern zu klingeln.

Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 an der H.___

in I.___

tatsächlich zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. 4.4.2 4.4.2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte bereits das objektive Merkmal des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 an dieser Adresse in Frage und wies hierzu auf die wiederholten Hospitalisationen in der J.___ hin ( Urk. 2 S. 3 und S. 5 , Urk. 13 S. 2, Urk. 22 S. 2). 4.4.2.2

In den Akten findet sich eine E-Mail-Nachricht der Stellvertreterin der Beiständin vom 6. Oktober 2017, wonach der Beschwerdeführer 1 (nach seinem Eintri tt vom 5. Oktober 2017) ab dem 9. Oktober 2017 wieder aus der J.___

hätte austreten könn en , aber noch keine Anschlusslösung in puncto Wohnen gefunden worden sei ( Urk. 8/3/12/2 S. 2 ) . Die effektive Entlassung erfolgte dann gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Beiständin in der Einspracheschrift vom 2 2. Dezember 2017 erst am 3. November 2017 ( Urk. 14/3a/1 ) , was von keiner der Partei en bestritten wurde ( Urk. 2 S. 3, Urk. 13) ; aus den E-Mail-Nachrichten der Beiständin an den Beschwerdeführer 1 vom 1 6. und vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk. 14/ 3a/5/6+8) ist jedoch zu schliessen, dass dieser bereits ab Mitte Oktober dazu in der Lage war , die Klinik für Zimmerbesichtigungen zu verlassen .

Das Entlassungsdatum des 2 3. November 2017, das in der E-Mail-Nachricht der Assistenzärztin Dr. med.

K.___ an die Beiständin vom 2 7. April 2018 angegeben ist ( Urk. 8/3/26), muss daher auf einem Verschrieb b eruhen .

Es ist somit nicht in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer 1 das Zimmer an der H.___

in I.___

Anfang November 2017 tatsächlich bezog , wie es die Beiständin in der Einspracheeschrift und in der Be schwerdeschrift ausführte (Urk. 8/3a/1 S. 1 ,

Urk. 1 S.

1) und wie es auch die Beschwerdeführerin 2 darlegte ( Urk. 8/1 S. 4) . Dies gilt auch deshalb, weil von keiner anderen Unterkunft die Rede war, die dem Beschwerdeführer 1 nach der Entlassung aus der Klinik zur V erfügung gestanden wäre. Insbesondere wurde in der Korrespondenz über die Anschlusslösung nach dem Klinikaustritt (vgl. die E-Mail-Nachrichten vom 12. und 1 3. Oktober 2017 in Urk. 8/3/12/2+4) nicht erwogen, dass der Beschwerdeführer 1 bei den Eltern wohnen könnte, die gemäss der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 2 in Zürich lebten (vgl. Urk. 8/1 S. 5) .

Aus der Tatsache, d ass die Beiständin die erforderliche Zustimmung zum Mietvertrag erst am 1. Dezember 2017 erteilte ( Urk. 14/3a/5/3), lässt sich unter diesen Umständen nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 das Zimmer erst dann bezogen hatte. 4.4.2.3

Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer 1 in der Folgezeit erneut in der J.___ hospitalisiert wurde. Der Beschwerdegegnerin lag gemäss Einspracheentscheid offenbar eine

E-Mail-Nachricht der Klinik vom 2 4. November 2017 vor, wonach der Beschw erdeführer 1 an diesem Tag per f ürsorgerische Unterbringung dorthin gebr acht worden sei (vgl. Urk. 2 S. 3), und sowohl die Beiständin C.___

als auch die Beschwerdeführerin 2 bestätigte n dieses Eintrittsdatum in den Beschwerdeschrift en ( Urk. 1 S. 3, Urk. 8/1 S. 4).

Dieser erneute Klinikeintritt vom 2 4. November 20 17 spricht indessen nicht ge gen die Wohnsitznahme an der H.___ in I.___ . Denn der tatsächliche Aufenthalt ist nur erforderlich für die Begründung, nicht aber für die Beibehaltung des Wohnsitzes. Und zur Wohnsitzbegründung genügt auch ein sehr kurzer Aufenthalt, sofern das subjektive Merkmal der objektiv erkennbaren Ab sicht des dauernden Verbleibens und mithin der Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts gegeben ist (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 20

f.). 4.4.3 4.4.3.1

Dieses subjektive Merkmal wurde von der Beschwerdegegnerin ebenfalls angezweifelt. 4.4.3.2

Vorab stellte auch die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht grundsätzlich in Frage, dass der Beschwerdeführer 1 ausserhalb der akuten psychotischen Schüb e urteilsfähig in Bezug auf die Bildung des Willens zum dauernden Verbleiben an einem bestimmten Ort war (vgl. hierzu BGE 127 V 237 E. 2c) . Insbesondere ist aus den bereits erwähnten E-Mail-Nachrichten der Beiständin an den Beschwerdeführer 1 vom 1 6. und vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk. 14/ 3a/5/6+8) zu schliessen, dass ihm zugetraut wurde, die angebotenen Zimmer ohne Begleitung zu besichtigen und die B eiständin über das Ergebnis d er Besichtigungen zu informieren. Zutreffend wies die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerdeschrift zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 den Mietvertrag vom 2. November 2017 selbst unterzeichnet hatte ( Urk. 8/1 S. 4); dieser wurde erst nachträglich von der Beiständin genehmigt . 4.4.3.3

Soweit die Beschwerdegegnerin sodann an der Fähigkeit des Beschwerdeführers 1 zweifelte, während längerer Zeit ausserhalb eines betreuten Rahmens zu wohnen ( Urk. 2 S. 5 f., Urk. 13 S. 2), so hatte der Beschwerdeführer 1 bis anhin tatsächlich nur in Institutionen gelebt, sodass zur Zeit seine s erzwungenen Austritt s aus dem Wohnheim der E.___ nicht ohne Weiteres feststand, dass er die neue Wohnsituation werde bewältigen können. Es kann allerdings auch nicht gesagt werden , dass hierzu keinerlei Chance be standen habe, denn gemäss der E- Mail-Nachricht von Dr. K.___ vom 2 7. April 2018 war die J.___ bei der Entlassung des Beschwerdeführers 1 im Bild über die neu organisierte Wohnform und hatte diese gebilligt ( Urk. 8/3/26).

Im Zeitpunkt der Aufen t haltsbegründung war es somit nicht als von vornherein unmöglich zu beurteilen, dass der Bes chwerdeführer 1 eine Absicht, am Ort des gemieteten Zimmers im Sinne von Art. 23

Abs. 1 Satz 1 ZGB dauernd zu verbleiben, zu realisieren in der Lage wäre.

Unter diesen Umständen lässt sich indessen aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 das Wohnheim nicht freiwillig verliess, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 4 , Urk. 13 S. 2 ) nicht ableiten, dass das bezogene Zimmer an der H.___

in I.___

lediglich die Zeit bis zur Organisation einer geeigneteren, insbesondere einer erneut betreuten Wohnmöglichkeit überbrücken sollte. Zwar berichtete die Beschwerdeführerin 2 mit der aktuellen Eingabe vom 2 8. Januar 2020, dass der Beschwerdeführer 1 das möblierte Zimmer per Ende 2019 wieder gekündigt hab e und in das

- betreute –

L.___ in Zürich

eingetreten sei ( Urk. 24). Diese Entwicklung ergab sich jedoch erst rund zwei Jahre nach dem Bezug des Zimmers in I.___ und lässt die Zimmermiete daher nicht als Überbrückungslösung erscheinen. 4.4.3.4

Was des Weiteren die Hinweise der Beschwerdegegnerin zur Beschaffenheit des Mietobjekts betrifft ( Urk. 2 S. 4) , so wur de bereits vorstehend auf die Eignung des Objekts für einen Aufenthalt mit der Absicht des dau ernden Verbleibens hingewiesen. Die einfache Ausstattung der Unterkunft wäre daher nur dann ein Indiz für die fehlende Absicht des dauernden Verbleibens, wenn sich der Beschwerdeführer 1 an mehreren W ohnstätten regelmässig aufgehalten hätte und es zu bestimmen gälte, welche von ihnen er zu seinem Lebensmittelpunkt gemacht hat te (vgl. hierzu die Kasuistik gemäss Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 5 ff.). Dies ist jedoch nicht der Fall; namentlich bestehen keine Hinweise darauf, dass er sich in einem Mass, das über die üblichen Besuche hinausging, in der Wohnung oder den Wohnungen seiner Eltern aufgehalten hätte. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Replik ( Urk. 17 S. 2) ist in dieser Hinsicht zuzustimmen.

Ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 am Ort seiner Ausbildung in Zürich wenigstens eine Übernachtungsgelegenheit zur Verfügung stand, von der er regelmässig Gebrauch machte (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 6) , so kann Zürich entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 13 S. 2)

nicht als Lebensmittelpunkt im Sinne des Wohnsitzerfordernisses eingestuft werden, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer

1 sich an den Werktagen dort länger aufhielt als im Zimmer an der H.___ in I.___ und dort auch Beziehungen zu den Eltern und zu Kollegen pflegte. 4.4.3.5

Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben, den Wohnort zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen, die Absicht des dauernden Verbleibens im Rechtssinne gemäss dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 8/1 S. 4) nicht ausschliesst (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 7). Der Umstand, dass der Bezug eines möblierten Zimmer s regelmässig nicht auf eine langjährige Dauer ausgerichtet ist, spricht daher nicht gegen die Absicht einer Wohnsitzbegründung an diesem Ort. Anders wäre vorliegendenfalls nur dann zu entscheiden, wenn die Zimmermiete von vornherein nur auf eine kurze Zeitspanne bis zur Verwirklichung einer bereits geplanten anderweitigen, stabileren Wohnsituation ausgerichtet gewesen wäre.

Anhaltspunkte für einen solchen Übergangscharakter der Zimmermiete fehlen indessen. Der Mietvertrag war nicht befristet, und er war zwar kurzfristig auflösbar, mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen auf das Monatsende ( Urk. 8/3/17/3 S. 2), was indessen der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist für möblierte Zimmer entspricht ( Art. 266e des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]) und somit nichts besagt über die effektiv geplante Verweildauer. Soweit die Beschwerdegegnerin ferner darauf hinwies ( Urk. 2 S. 4) , dass der Mietzins mit Fr. 1'350.-- über dem Betrag von Fr. 1'100.-- lag, den das ELG bei alleinstehenden Personen als maximale Ausgabe für die Miete anerkennt ( Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG), so bemerkte die Beschwerdeführerin 2 richtigerw eise, dass der Beschwerdeführer 1 mit dem Anspruch auf kantonale Beihilfe nach § 16 ZLG (im Maximalbetrag von jährlich Fr. 2'420.--) eine zusätzliche Möglichkeit hatte, für den Mietzins aufzukommen ( Urk. 8/1 S. 6 f.). 4.4.4

Sind somit sowohl das objektive Merkmal des Antritts des tatsächlichen Aufen t haltes an der H.___ in I.___ als auch das subjektive Merkmal der Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort erfüllt, so hat der Beschwerdeführer 1 Anfang November 2017 dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB Wohnsitz begründet. 4.5

Es stellt sich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer 1 diesen Wohnsitz in der nachfolgenden Zeit bis zum massgebenden Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. April 2018 wieder aufgegeben und an einem neuen Ort zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat.

Der erneute Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der J.___

ab dem 2 4. November 2017

verm ochte gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB keinen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen, was unbestritten ist. Der Austritt aus der Klinik erfolgte gemä ss der E-Mail-Nachricht von Dr. K.___ vom 2 7. April 2018 am 2 9. März 2018 ( Urk. 8/3/26); gemäss einem Zusatz in einer zweiten, von der Beiständin mit der Beschwerdeschrift eingereichten Version dieser Nachricht handelte es sich bei diesem Datum um das definitive Austrittsdatum, nachdem der Beschwerdeführer 1 bereits ab Januar 2018 regelmässig während mehrerer Tage am Stück «nach Hause» gegangen sei ( Urk. 3/1). Ob d er Zusatz ebenfalls von Dr. K.___ stammt, ist unklar, da diese weitere , mit identischer Versandzeit versehene Version der Nachricht in Form einer Weiterleitung der Beiständin an sich selbst vorliegt und der Text somit auch nachträglich von der Beiständin bearbeitet worden sein könnte.

Wie es sich damit verhält, ist indessen unerheblich. Denn der Austritt per Ende März 2018 wurde in beiden Versionen der Nachricht bestätigt, und es ist zudem eine E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin 2 vom 2 3. Januar 2018 vorhanden, wonach der Beschwerdeführer 1 gemäss einer Auskunft seiner Beiständin bereits im Januar den Schulbesuch und die Arbeit wieder aufgenommen habe und nach der Entlassung aus der Klinik wieder «in seine Wohnung», in der sich seine persönlichen Gegenstände befänden, zur ückzukehren gedenke ( Urk. 8/3/21 ). Dass der Beschwerdeführer 1 dies in der Folge auch tat, ist wiederum nicht in Frage zu stellen. Denn erneut ist nirgendwo eine alternative Unterkunft erwähnt; von einer solchen müsste jedoch die Beiständin, die den Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Beistandschaft auch persönlich zu begleiten hatte, gewusst haben.

Damit hatte der Beschwerdeführer 1 den Wohnsitz an der H.___

in I.___

bis zum massgebenden Datum des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids beibehalten. 4.6

Es steht sodann fest und ist auch unbestritten, dass es sich beim Wohnhaus an der H.___ in I.___

nicht um ein Heim im Sinne von Art. 25a ELV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG und § 21 Abs. 2 ZLG handelte. Auch die Beschwerdegegnerin machte nämlich nicht geltend, das Wohnhaus verfüge über eine kantonale Betriebsbewilligung oder sei als Heim anerkannt, sondern führte in einer E-Mail- Nachricht vom 2 0. Dezember 2017 an die Beschwerdeführerin 2 lediglich aus, der Hauptmieter gedenke , die Zimmer in Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten der Region möglichst gewinnbringend zu vermieten und das Haus in diesem Sinne als Herberge zu führen ( Urk. 14/3a/5/13). 4.7

Hatte der Beschwerdeführer 1 somit Anfang November 2017 Wohnsitz an der Adresse H.___ in I.___ begründet und diesen bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. April beibehalten und handelte es sich beim betreffenden Wohnhaus nicht um ein Heim, was nach

§ 21 Abs. 2 ZLG trotz allfälligem Wohnsitz keine neue Zuständigkeit begründet hätte, so führte die Wohnsitznahme an der besagten Adresse zur neuen Zustän digkeit derjenigen Gemeinde, deren Gebiet das Haus zugeordnet ist . Gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 3) ist dies diese selbst, also die Stadt A.___ und nicht die Gemeinde I.___ , und es besteht kein Anlass, diese Angabe in Frage zu stellen. 4.8

Zu prüfen ist schliesslich, zu welchem genauen Zeitpunkt die Zuständigkeit von der Beschwerdeführerin 2 auf die Beschwerdegegnerin überging.

Nach Art. 12 Abs. 1 ELG besteht d er Anspruch auf eine jährl iche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt nach Art. 12 Abs. 3 ELG am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist. Es rechtfertigt sich, diese Regelung nicht nur auf den Anspruch auf Zusatzleistungen als solchen, sondern auch auf die Zuständigkeit zu deren Ausrichtung im interkantonalen und interkommunalen Verhältnis anzuwenden, und zwar aus Koordinationsgründen sowohl auf die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen als auch auf die Zuständigkeit zur Ausrichtung von kantonaler Beihilfe ( § 15 ZLG) .

Der Beschwerdeführer 1 zog nicht am 1., sondern erst am 2. oder 3. November 2017 an die H.___ in I.___ . Demzufolge ist bis Ende November 2017 noch die Beschwerdeführerin 2 und erst ab Dezember 2017 neu die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig. 4.9

Damit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerden festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Dezember 2017 zur Ausrichtung der Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer 1 zuständig ist. 5. 5.1

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten .

Nach der Rechtsprechung sind der Arbeitsaufwa nd und die Umtriebe einer unver tretenen Partei nur dann ausnahmsweise zu entschädigen, wenn es sich kumulativ um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, ein hoher Arbeitsaufwand angefallen ist, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönli chen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und der betriebene Aufwand zudem in einem vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis der Interessenwahrung steht (Urteil des Bundesgerichts C 3/04 vom 25. April 2005 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 81 E. 7). 5.2

Der Beschwerdeführer 1 ist durch seine Beiständinnen vertreten . Dort, wo ein Anwalt oder eine Anwältin einen Prozess als Beistand oder Beiständin führt, kann nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung gestützt auf die allgemeinen Kriterien erhoben werden ( BGE 124 V 338 E. 4 ). Vorliegendenfalls sind die Beiständinnen des Beschwerdeführers 1 jedoch keine Rechtsanwältinnen, sondern Angestellte des Mandatszentrums Erwachsenenschutz der Beschwerdeführerin 2 ( Urk. 8/3/G2/1 und Urk. 19). Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht dahe r nur im Falle der besonderen Voraussetzungen , die für unvertretene Parteien gelten. Es kann indessen nicht von einem ausse rordentlich hohen gerechtfertig ten Ar beitsaufwand der Beiständinnen gesprochen werden, der das Mass dessen übersteigt, das im Rahmen der Führung einer Beistandschaft anfällt. Dem Beschwerdeführer 1 ist daher keine Pr ozessentschädigung zuzusprechen, und seine Be i ständin nen

haben zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt.

Demgegenüber hat die B eschwerdeführerin 2 den Antrag auf Zusprechung einer P rozessentschädigung gestellt ( Urk. 8/1 S. 2 ). Als Behörde ist sie indessen vom Anspruch auf eine Prozessentschädigung ausgenommen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 61 ATSG N 200 ), und im Übrigen war auch sie weder anwaltschaftlich vertreten noch hatte sie einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand zur Führung des vorliegenden Prozesses. Der Beschwerdeführerin 2 ist daher ebenfalls keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Dezember 2017 zur Ausrichtung der Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer 1 zuständig ist. In Bezug auf den November 2017 werden die Beschwerden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24 und Urk. 25 - Stadt Y.___ - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 2. Dezember 2017 wies die Stadt A.___

das Gesuch mit dem Hinweis auf fehlende Zuständigkeit ab (Urk. 14/2a). Nachdem die Stadt A.___ und die Stadt Y.___ über ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an X.___ korrespondiert hatten (vgl. di e E-Mail-Ausdrucke in Urk. 14/3a/5 /13), erhob die Beiständin m it Eingabe vom 2 2. Dezember 2017 Einsprache mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Stadt A.___ ab dem 2 7. November 2017 für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an X.___ zuständig sei , und die Stadt A.___ sei ausserdem um vorsorgliche Ausrichtung der Zusatzleistungen zu verpflichten ( Urk. 14/3a/1). Gleichzeitig ersuchte die Beiständin das kantonale Sozialamt um dessen Beurteilung der Zuständigkeitsfrage ( Urk. 14/3a/3) und erhielt von diesem die Einschätzung vom 1 6. Januar 2018 ( Urk. 8/3/ 19).

Gestützt auf eine darin enthaltene Empfehlung erklärte sich die Stadt Y.___ mit E-Mail vom 2 3. Januar 2018 gegenüber der Stadt A.___ bereit, die Ausrichtung von Zusatzleistungen an X.___ provisorisch wieder aufzunehmen, bis sich die beiden Durchführungsstellen entweder über die Leistungspflicht geeinigt hätten oder ein Gerichtsentsch eid hierzu vorliege ( Urk. 8/3/21 ). Gleichentags erliess sie die leistungszusprechende Verfügung , mit der sie X.___ nunmehr neben Ergänzungsleistungen auch kantonale Beihilfen gewährte ( Urk. 8/3/17/1).

Bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen hatte die Beiständin die Stadt A.___ Ende November 2017 um die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe an ihren Mandanten ersucht. Die Stadt A.___ hatte das Gesuch am 5. Dezember 2017 abgelehnt und bestätigte die Ablehnung in der Folge mit Beschluss vom 3 1. Januar 201 8. Der Beschluss blieb unangefochten ( Urk. 8/3/24).

Mit Entscheid vom 1 0. April 2018 wies die Stadt A.___

sodann auch die Einsprache gegen die Ablehnung der Erbringung von Zusatzleistungen ab und beurteilte den Antrag auf vorsorgliche Ausrichtung von Zusatzleistungen als gegenstandslos angesichts dessen, dass die Stadt Y.___ dies unterdessen übernommen hatte ( Urk.

E. 1.1 Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem nach Art.

E. 1.2 Mit Beschluss vom 1 9. Februar 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Y.___ über X.___ eine Beistandsch aft gemäss Art. 393 Abs.

E. 1.3 Nachdem X.___

seit Juni 2012 in einem Wohnhaus der D.___

in Zürich gelebt hatte (vgl. Kostengutsprache der Stadt Y.___ vom 2 1. Juni 2012, Urk. 8/3/3 ), trat er am 7. Oktober 2016 in ein W ohnheim der E.___ ein, das ebenfalls in Zürich gelegen war (vgl. den Aufenthaltsvertrag in Urk. 8/3/8).

Am 1. August 2017 nahm X.___

sodann im F.___ in Zürich die Ausbildung zum Detailhandelskaufmann EFZ auf (vgl. die Unterlagen in Urk. 8/3/11/1- 15).

E. 1.4 Am 2. Oktober 2017 kündigte die E.___ den Aufenthaltsvertrag mit X.___ wegen Fehlverhaltens fristlos ( Urk. 8/3/12/7).

X.___

ging in der Folge am 2. November 2017 einen Untermietvertrag mit G.___ über die Miete eines möblierten Zimmers an der H.___ in I.___

ein ( Urk. 8/3/17/3) . Die Stadt Y.___ , die für die Jahre 2015 bis 2017 die Zusatzleistungszusprache jewei ls er neuert hatte ( Urk. 8/3/5-7, Urk. 8/3/9-10 und Urk. 8/3/12/1), stellte daraufhin die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 5. November 2017 per November 2017 ein ( Urk. 8/3/14).

E. 1.5 Im Dezember 2017 meldete die Beiständin C.___

X.___ neu bei der Stadt A.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 14/1a mit den Beilagen in Urk. 14/1b- m). Mit Verfügung vom

E. 2 das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer 1 die Wohngelegenheit in A.___ gemäss den Angaben seiner Beiständin per Ende 2019 gekündigt habe (Urk. 25), und reichte die aktuellste Zusatzleistungsverfügung der Stadt Y.___ vom 2 8. Januar 2020 ein ( Urk. 25). Am 1 7. Februar 2020 wurden diese Dokumente der Beschwerdegegnerin zugestellt ( Urk. 26).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Innerhalb der Schweiz ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG derjenige Kanton zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Auch in diesem interkantonalen Verhältnis ist unter dem Begriff des Wohnsitzes der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 78).

Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbstbestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt jedoch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer ander e n Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich können somit Wohnsitz und Zuständigkeit in Abweichung vom Grundsatz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG auseinande rfallen (vg

l. BGE 142 V 67 E. 3, 141 V 255 E. 2.1 und E. 2.2, 138 V 23; vgl. auch BGE 140 V 563 E. 5.1).

E. 2.2 Was die innerkantonale Situation anbelangt, so haben n ach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 ELG die Kantone die Organe zu bezeichnen, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind.

Im Kanton Zürich wird die Durchführung in

§ 2 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) den politischen Gemeinden übertragen .

Die Zusatzleistungen, die nach § 1 Abs. 1 ZLG neben den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen auch die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse umfassen, s ind nach § 21 Abs. 1 ZLG von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchsteller in

d en zivilrechtlichen Wohnsitz hat . Im Kanton Zürich ist somit a uch im innerkantonalen beziehungsweise interkommunalen Verhältnis grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend. Auch hier gilt jedoch nach § 21 Abs. 2 ZLG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet.

E. 2.3 Der Begriff des Heimes ist in Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) definiert. Als Heim gilt nach Art. 25a Abs. 1 ELV jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.

Art. 25a Abs. 1 ELV basiert auf der Delegationsnorm in Art.

E. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz, beides im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23 -26 des Z ivilgesetzbuches (ZGB). 1. 2

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umst ände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz ei ner Person befindet sich danach an dem jenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat ( BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 7

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer 1 ab dem 1. November 2017.

E. 4.2 Nach Art. 35 Abs. 3 ATSG tritt der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine Endverfügung, die mit Einsprache angefochten werden kann ( Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV un d IV [WEL], Stand 1. Januar 2020 , Rz 1500.01 in der ab Januar 2013 gültigen Fassung ).

Die Verfügung der Beschwerdegegner in vom 1 2. Dezember 2017 lautet auf Abweisung des Gesuchs statt auf Nichteintreten ( Urk. 14/2a). Inhaltlich geht aus der Verfügung und aus dem angefochtenen Einspracheentscheid jedoch zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdegegnerin nicht den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Zusatzleistungen als solchen verneint, sondern nur den Anspruch auf Zusatzleistungen ihr gegenüber. Verfügung und Einspracheentscheid halten somit dem Erfordernis in Art. 35 Abs. 3 ATSG ohne Weiteres stand , und es besteht in dieser Hinsicht kein Korrekturbedarf.

E. 4.3 In der Zeit von Januar 2013 bis zum 2. Oktober 2017 war die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin 2 für die Erbringung von Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und G emeindezuschüsse) unbe stritten. Die Beschwerdeführerin 2 ging gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2018 davon aus, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführer s 1 im Sinne des Erfordernisses in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG und § 21 Abs. 1 ZLG in Y.___

befand, wo offenbar bis Mai 2011 auch dessen Vater und bis Juni 2014 dessen Mutter gelebt hatten

( Urk. 8/1 S. 5). Nicht zuständigkeitsrelevant war der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 im Februar 2015 verbeiständet wurde , da die Beistandschaft keine umfassende im Sinne von Art. 26 ZGB war. Darauf wies auch das kantonale Soziala mt in d er Stellungnahme vom 16. Januar 2018 zutreffend hin ( Urk. 8/3/19 S. 1). E benfalls richtiger weise n icht als zuständigkeitsrelevant erachtete die Bes chwerdeführerin 2

den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 in der Zeit ab Mitte 2012 in zwei Wohneinrichtungen in Zürich lebte; diese Aufenthalte begründeten gestützt auf die

innerkantonal bezie hungsweise interkommunal massgebende Ausnahmeregelung in Art. § 21 Abs. 2 ZLG ungeachtet einer allfälligen zivilrechtlichen Wohnsitzbegründung keine neue Zuständigkeit .

Ebenfalls nicht umstritten ist die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin 2 in der ersten Zeit nach der fristlosen Auflösung des Aufenthaltsvertrags mit der E.___ am 2. Oktober 2017, die mit einem sofort wirksamen Hausverbot einherging ( Urk. 8/3/12/7), bis Ende des Monats. Gemäss den Ausführungen der Beiständin C.___ in ihrer Beschwerdeschrift wurde der Beschwerdeführer 1 am 5. Oktober 2017 in der J.___ hospitalisiert ( Urk. 1 S. 2) , was unbestrittenermassen nicht zur Begründung eine r neuen Zuständigkeit führen konnte.

Strittig ist demgegenüber, ob infolge des Abschlusses des Mietvertrags über das möblierte Zimmer an der H.___ in I.___ neu ein Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 an dieser Adresse begründet wurde.

E. 4.4.1 Der Untervermieter G.___ hatte die Liegens chaft an der H.___ , damals noch mit der Postleitzahl «…»

A.___ versehen , gemäss einem Auszug aus dem Mietvertrag vom 1 2. April 2017, den die Beschwerdegegner in beschafft hatte , per Juni 2017 gemietet ; das Wohngebäude wurde als sanierungsbedürftig bezeichnet, und es wurde vermerkt, dass die Eigentümerin keine Investitionen mehr zu tätigen beabsichtige, dass der Mieter hingegen daran interessiert sei, allfällige Renovationen und Umbauten auf ei gene Kosten durchzuführen (Urk. 14/4a).

Gegenstand des Untermietvertrags vom 2. November 2017, den G.___ mit dem Beschwerdeführer 1 abschloss, war ein möbliertes Zimmer im Haus an der H.___ zu einem Mietzins von Fr. 1'350.-- im Monat inklusive Elektrizität . Die Möblierung bestand in einem Bett inklusive Matratze und Bettzeug, einem Kleiderschrank, zwei Sesseln und einem Salontisch sowie einem TV Gerät ; zur Mitbenützung wurden zum einen gemäss vorgedruckten Feldern «Garten/Gartensitzplatz/Ter r asse» und «Waschküche/Waschmaschine/Tumbler» und zum andern gemäss separatem Vertragspunkt Küche und Bad/WC zur Verfügung gestellt ( Urk. 8/3/17/3).

Ein derartiges Mietobjekt bietet die Gelegenheit zum uneingeschränkten Verweilen sowohl tagsüber als auch des Nachts, zur Aufbewahrung von Hab und Gut und zusätzlich zur Verpflegung und zur Körperpflege. Es ist daher nicht von vornherein ungeeignet für die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes, also eines Aufen t halt s mit der Abs icht des dauernden Verbleibens. Soweit die Beschwerdegegnerin daher von einer Unterkunft sprach, die keine ordentliche Wohngelegenheit biete ( Urk. 2 S. 4), kan n ihr nicht zugestimmt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss der Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 4) die möblierten Zimmer, die auf mehrere Wohnungen vert eilt waren, nicht über individualisierte Briefkästen verfügten und keine Möglichkeit bestand, bei den einzelnen Zimmern zu klingeln.

Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 an der H.___

in I.___

tatsächlich zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat.

E. 4.4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte bereits das objektive Merkmal des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 an dieser Adresse in Frage und wies hierzu auf die wiederholten Hospitalisationen in der J.___ hin ( Urk. 2 S. 3 und S. 5 , Urk.

E. 4.4.2.2 In den Akten findet sich eine E-Mail-Nachricht der Stellvertreterin der Beiständin vom 6. Oktober 2017, wonach der Beschwerdeführer 1 (nach seinem Eintri tt vom 5. Oktober 2017) ab dem 9. Oktober 2017 wieder aus der J.___

hätte austreten könn en , aber noch keine Anschlusslösung in puncto Wohnen gefunden worden sei ( Urk. 8/3/12/2 S. 2 ) . Die effektive Entlassung erfolgte dann gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Beiständin in der Einspracheschrift vom 2 2. Dezember 2017 erst am 3. November 2017 ( Urk. 14/3a/1 ) , was von keiner der Partei en bestritten wurde ( Urk. 2 S. 3, Urk. 13) ; aus den E-Mail-Nachrichten der Beiständin an den Beschwerdeführer 1 vom 1 6. und vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk. 14/ 3a/5/6+8) ist jedoch zu schliessen, dass dieser bereits ab Mitte Oktober dazu in der Lage war , die Klinik für Zimmerbesichtigungen zu verlassen .

Das Entlassungsdatum des 2 3. November 2017, das in der E-Mail-Nachricht der Assistenzärztin Dr. med.

K.___ an die Beiständin vom 2 7. April 2018 angegeben ist ( Urk. 8/3/26), muss daher auf einem Verschrieb b eruhen .

Es ist somit nicht in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer 1 das Zimmer an der H.___

in I.___

Anfang November 2017 tatsächlich bezog , wie es die Beiständin in der Einspracheeschrift und in der Be schwerdeschrift ausführte (Urk. 8/3a/1 S. 1 ,

Urk. 1 S.

1) und wie es auch die Beschwerdeführerin 2 darlegte ( Urk. 8/1 S. 4) . Dies gilt auch deshalb, weil von keiner anderen Unterkunft die Rede war, die dem Beschwerdeführer 1 nach der Entlassung aus der Klinik zur V erfügung gestanden wäre. Insbesondere wurde in der Korrespondenz über die Anschlusslösung nach dem Klinikaustritt (vgl. die E-Mail-Nachrichten vom 12. und 1 3. Oktober 2017 in Urk. 8/3/12/2+4) nicht erwogen, dass der Beschwerdeführer 1 bei den Eltern wohnen könnte, die gemäss der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 2 in Zürich lebten (vgl. Urk. 8/1 S. 5) .

Aus der Tatsache, d ass die Beiständin die erforderliche Zustimmung zum Mietvertrag erst am 1. Dezember 2017 erteilte ( Urk. 14/3a/5/3), lässt sich unter diesen Umständen nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 das Zimmer erst dann bezogen hatte.

E. 4.4.2.3 Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer 1 in der Folgezeit erneut in der J.___ hospitalisiert wurde. Der Beschwerdegegnerin lag gemäss Einspracheentscheid offenbar eine

E-Mail-Nachricht der Klinik vom 2 4. November 2017 vor, wonach der Beschw erdeführer 1 an diesem Tag per f ürsorgerische Unterbringung dorthin gebr acht worden sei (vgl. Urk. 2 S. 3), und sowohl die Beiständin C.___

als auch die Beschwerdeführerin 2 bestätigte n dieses Eintrittsdatum in den Beschwerdeschrift en ( Urk. 1 S. 3, Urk. 8/1 S. 4).

Dieser erneute Klinikeintritt vom 2 4. November 20

E. 4.4.3.1 Dieses subjektive Merkmal wurde von der Beschwerdegegnerin ebenfalls angezweifelt.

E. 4.4.3.2 Vorab stellte auch die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht grundsätzlich in Frage, dass der Beschwerdeführer 1 ausserhalb der akuten psychotischen Schüb e urteilsfähig in Bezug auf die Bildung des Willens zum dauernden Verbleiben an einem bestimmten Ort war (vgl. hierzu BGE 127 V 237 E. 2c) . Insbesondere ist aus den bereits erwähnten E-Mail-Nachrichten der Beiständin an den Beschwerdeführer 1 vom 1 6. und vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk. 14/ 3a/5/6+8) zu schliessen, dass ihm zugetraut wurde, die angebotenen Zimmer ohne Begleitung zu besichtigen und die B eiständin über das Ergebnis d er Besichtigungen zu informieren. Zutreffend wies die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerdeschrift zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 den Mietvertrag vom 2. November 2017 selbst unterzeichnet hatte ( Urk. 8/1 S. 4); dieser wurde erst nachträglich von der Beiständin genehmigt .

E. 4.4.3.3 Soweit die Beschwerdegegnerin sodann an der Fähigkeit des Beschwerdeführers 1 zweifelte, während längerer Zeit ausserhalb eines betreuten Rahmens zu wohnen ( Urk. 2 S. 5 f., Urk. 13 S. 2), so hatte der Beschwerdeführer 1 bis anhin tatsächlich nur in Institutionen gelebt, sodass zur Zeit seine s erzwungenen Austritt s aus dem Wohnheim der E.___ nicht ohne Weiteres feststand, dass er die neue Wohnsituation werde bewältigen können. Es kann allerdings auch nicht gesagt werden , dass hierzu keinerlei Chance be standen habe, denn gemäss der E- Mail-Nachricht von Dr. K.___ vom 2 7. April 2018 war die J.___ bei der Entlassung des Beschwerdeführers 1 im Bild über die neu organisierte Wohnform und hatte diese gebilligt ( Urk. 8/3/26).

Im Zeitpunkt der Aufen t haltsbegründung war es somit nicht als von vornherein unmöglich zu beurteilen, dass der Bes chwerdeführer 1 eine Absicht, am Ort des gemieteten Zimmers im Sinne von Art. 23

Abs. 1 Satz 1 ZGB dauernd zu verbleiben, zu realisieren in der Lage wäre.

Unter diesen Umständen lässt sich indessen aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 das Wohnheim nicht freiwillig verliess, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 4 , Urk. 13 S. 2 ) nicht ableiten, dass das bezogene Zimmer an der H.___

in I.___

lediglich die Zeit bis zur Organisation einer geeigneteren, insbesondere einer erneut betreuten Wohnmöglichkeit überbrücken sollte. Zwar berichtete die Beschwerdeführerin 2 mit der aktuellen Eingabe vom 2 8. Januar 2020, dass der Beschwerdeführer 1 das möblierte Zimmer per Ende 2019 wieder gekündigt hab e und in das

- betreute –

L.___ in Zürich

eingetreten sei ( Urk. 24). Diese Entwicklung ergab sich jedoch erst rund zwei Jahre nach dem Bezug des Zimmers in I.___ und lässt die Zimmermiete daher nicht als Überbrückungslösung erscheinen.

E. 4.4.3.4 Was des Weiteren die Hinweise der Beschwerdegegnerin zur Beschaffenheit des Mietobjekts betrifft ( Urk. 2 S. 4) , so wur de bereits vorstehend auf die Eignung des Objekts für einen Aufenthalt mit der Absicht des dau ernden Verbleibens hingewiesen. Die einfache Ausstattung der Unterkunft wäre daher nur dann ein Indiz für die fehlende Absicht des dauernden Verbleibens, wenn sich der Beschwerdeführer 1 an mehreren W ohnstätten regelmässig aufgehalten hätte und es zu bestimmen gälte, welche von ihnen er zu seinem Lebensmittelpunkt gemacht hat te (vgl. hierzu die Kasuistik gemäss Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 5 ff.). Dies ist jedoch nicht der Fall; namentlich bestehen keine Hinweise darauf, dass er sich in einem Mass, das über die üblichen Besuche hinausging, in der Wohnung oder den Wohnungen seiner Eltern aufgehalten hätte. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Replik ( Urk.

E. 4.4.3.5 Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben, den Wohnort zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen, die Absicht des dauernden Verbleibens im Rechtssinne gemäss dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 8/1 S. 4) nicht ausschliesst (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 7). Der Umstand, dass der Bezug eines möblierten Zimmer s regelmässig nicht auf eine langjährige Dauer ausgerichtet ist, spricht daher nicht gegen die Absicht einer Wohnsitzbegründung an diesem Ort. Anders wäre vorliegendenfalls nur dann zu entscheiden, wenn die Zimmermiete von vornherein nur auf eine kurze Zeitspanne bis zur Verwirklichung einer bereits geplanten anderweitigen, stabileren Wohnsituation ausgerichtet gewesen wäre.

Anhaltspunkte für einen solchen Übergangscharakter der Zimmermiete fehlen indessen. Der Mietvertrag war nicht befristet, und er war zwar kurzfristig auflösbar, mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen auf das Monatsende ( Urk. 8/3/17/3 S. 2), was indessen der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist für möblierte Zimmer entspricht ( Art. 266e des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]) und somit nichts besagt über die effektiv geplante Verweildauer. Soweit die Beschwerdegegnerin ferner darauf hinwies ( Urk. 2 S. 4) , dass der Mietzins mit Fr. 1'350.-- über dem Betrag von Fr. 1'100.-- lag, den das ELG bei alleinstehenden Personen als maximale Ausgabe für die Miete anerkennt ( Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG), so bemerkte die Beschwerdeführerin 2 richtigerw eise, dass der Beschwerdeführer 1 mit dem Anspruch auf kantonale Beihilfe nach § 16 ZLG (im Maximalbetrag von jährlich Fr. 2'420.--) eine zusätzliche Möglichkeit hatte, für den Mietzins aufzukommen ( Urk. 8/1 S. 6 f.).

E. 4.4.4 Sind somit sowohl das objektive Merkmal des Antritts des tatsächlichen Aufen t haltes an der H.___ in I.___ als auch das subjektive Merkmal der Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort erfüllt, so hat der Beschwerdeführer 1 Anfang November 2017 dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB Wohnsitz begründet.

E. 4.5 Es stellt sich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer 1 diesen Wohnsitz in der nachfolgenden Zeit bis zum massgebenden Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. April 2018 wieder aufgegeben und an einem neuen Ort zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat.

Der erneute Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der J.___

ab dem 2 4. November 2017

verm ochte gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB keinen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen, was unbestritten ist. Der Austritt aus der Klinik erfolgte gemä ss der E-Mail-Nachricht von Dr. K.___ vom 2 7. April 2018 am 2 9. März 2018 ( Urk. 8/3/26); gemäss einem Zusatz in einer zweiten, von der Beiständin mit der Beschwerdeschrift eingereichten Version dieser Nachricht handelte es sich bei diesem Datum um das definitive Austrittsdatum, nachdem der Beschwerdeführer 1 bereits ab Januar 2018 regelmässig während mehrerer Tage am Stück «nach Hause» gegangen sei ( Urk. 3/1). Ob d er Zusatz ebenfalls von Dr. K.___ stammt, ist unklar, da diese weitere , mit identischer Versandzeit versehene Version der Nachricht in Form einer Weiterleitung der Beiständin an sich selbst vorliegt und der Text somit auch nachträglich von der Beiständin bearbeitet worden sein könnte.

Wie es sich damit verhält, ist indessen unerheblich. Denn der Austritt per Ende März 2018 wurde in beiden Versionen der Nachricht bestätigt, und es ist zudem eine E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin 2 vom 2 3. Januar 2018 vorhanden, wonach der Beschwerdeführer 1 gemäss einer Auskunft seiner Beiständin bereits im Januar den Schulbesuch und die Arbeit wieder aufgenommen habe und nach der Entlassung aus der Klinik wieder «in seine Wohnung», in der sich seine persönlichen Gegenstände befänden, zur ückzukehren gedenke ( Urk. 8/3/21 ). Dass der Beschwerdeführer 1 dies in der Folge auch tat, ist wiederum nicht in Frage zu stellen. Denn erneut ist nirgendwo eine alternative Unterkunft erwähnt; von einer solchen müsste jedoch die Beiständin, die den Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Beistandschaft auch persönlich zu begleiten hatte, gewusst haben.

Damit hatte der Beschwerdeführer 1 den Wohnsitz an der H.___

in I.___

bis zum massgebenden Datum des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids beibehalten.

E. 4.6 Es steht sodann fest und ist auch unbestritten, dass es sich beim Wohnhaus an der H.___ in I.___

nicht um ein Heim im Sinne von Art. 25a ELV in Verbindung mit Art.

E. 4.7 Hatte der Beschwerdeführer 1 somit Anfang November 2017 Wohnsitz an der Adresse H.___ in I.___ begründet und diesen bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. April beibehalten und handelte es sich beim betreffenden Wohnhaus nicht um ein Heim, was nach

§

E. 4.8 Zu prüfen ist schliesslich, zu welchem genauen Zeitpunkt die Zuständigkeit von der Beschwerdeführerin 2 auf die Beschwerdegegnerin überging.

Nach Art. 12 Abs. 1 ELG besteht d er Anspruch auf eine jährl iche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt nach Art. 12 Abs. 3 ELG am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist. Es rechtfertigt sich, diese Regelung nicht nur auf den Anspruch auf Zusatzleistungen als solchen, sondern auch auf die Zuständigkeit zu deren Ausrichtung im interkantonalen und interkommunalen Verhältnis anzuwenden, und zwar aus Koordinationsgründen sowohl auf die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen als auch auf die Zuständigkeit zur Ausrichtung von kantonaler Beihilfe ( § 15 ZLG) .

Der Beschwerdeführer 1 zog nicht am 1., sondern erst am 2. oder 3. November 2017 an die H.___ in I.___ . Demzufolge ist bis Ende November 2017 noch die Beschwerdeführerin 2 und erst ab Dezember 2017 neu die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig.

E. 4.9 Damit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerden festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Dezember 2017 zur Ausrichtung der Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer 1 zuständig ist. 5. 5.1

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten .

Nach der Rechtsprechung sind der Arbeitsaufwa nd und die Umtriebe einer unver tretenen Partei nur dann ausnahmsweise zu entschädigen, wenn es sich kumulativ um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, ein hoher Arbeitsaufwand angefallen ist, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönli chen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und der betriebene Aufwand zudem in einem vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis der Interessenwahrung steht (Urteil des Bundesgerichts C 3/04 vom 25. April 2005 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 81 E. 7). 5.2

Der Beschwerdeführer 1 ist durch seine Beiständinnen vertreten . Dort, wo ein Anwalt oder eine Anwältin einen Prozess als Beistand oder Beiständin führt, kann nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung gestützt auf die allgemeinen Kriterien erhoben werden ( BGE 124 V 338 E. 4 ). Vorliegendenfalls sind die Beiständinnen des Beschwerdeführers 1 jedoch keine Rechtsanwältinnen, sondern Angestellte des Mandatszentrums Erwachsenenschutz der Beschwerdeführerin 2 ( Urk. 8/3/G2/1 und Urk. 19). Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht dahe r nur im Falle der besonderen Voraussetzungen , die für unvertretene Parteien gelten. Es kann indessen nicht von einem ausse rordentlich hohen gerechtfertig ten Ar beitsaufwand der Beiständinnen gesprochen werden, der das Mass dessen übersteigt, das im Rahmen der Führung einer Beistandschaft anfällt. Dem Beschwerdeführer 1 ist daher keine Pr ozessentschädigung zuzusprechen, und seine Be i ständin nen

haben zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt.

Demgegenüber hat die B eschwerdeführerin 2 den Antrag auf Zusprechung einer P rozessentschädigung gestellt ( Urk. 8/1 S. 2 ). Als Behörde ist sie indessen vom Anspruch auf eine Prozessentschädigung ausgenommen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 61 ATSG N 200 ), und im Übrigen war auch sie weder anwaltschaftlich vertreten noch hatte sie einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand zur Führung des vorliegenden Prozesses. Der Beschwerdeführerin 2 ist daher ebenfalls keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Dezember 2017 zur Ausrichtung der Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer 1 zuständig ist. In Bezug auf den November 2017 werden die Beschwerden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk.

E. 6 E. 2a, je mit H inweisen; Kieser, ATSG Kommentar, 3. Aufl age , Zürich 2015 , Art. 13 ATSG N 15 ). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die jemanden zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen ( Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3) .

Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital od er einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Was den Aufenthalt in einer (Wohn-) Institution betrifft, so ist nur der Tatbestand der Unterbringung, also der Einweisung durch Dritte, von der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB umfasst. Demgegenüber vermag der selbstbestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach den allgemeinen Kriterien nach

Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu begründen ( vgl. Daniel Staehelin in: Bas ler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018 , Art. 23 ZGB N 19 h).

Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer beg ründet wird. Sodann haben nach Art. 26 ZGB v olljährige Personen unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz

stets am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. 2.

E. 9 ELG betrifft die Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung, und der Heimbegriff ist in diesem Zusammenhang dort relevant, wo Ehegatten Heimbewohner sind. Nach der bundesgericht l ichen Rechtsprechung erstreckt sich die Definition in Art. 25a Abs. 1 ELV jedoch auf das gesamte ELG und mithin auch auf das Heim im Sinne der Zuständigkeit s regelung in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG (BGE 141 V 255 E. 3.1). Nichts anderes kann für die Zuständigkeitsregelung im gleichlautenden § 21 Abs. 2 ZLG gelten. 3.

Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 ist durch die bestehende Beistandschaft zwar insoweit eingeschränkt, als ihm im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über Fr. 200.-- entzogen worden ist. Dies ergibt sich für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aus der Ernennungsurkunde für die Beiständin C.___ vom 1 9. August 2016 ( Urk. 8/3/G2/1) und für die Zeit ab Juli 2018 aus der Ernennungsurkunde für die Beiständin Z.___ vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 19). Wie indessen das Gericht bereits in der Verfügung vom 1 8. Juni 2018 festgehalten hat ( Urk. 9) , ist der Gegenstand des vorliegenden Prozesses kein Vertrag und die Prozessführung ist demgemäss vom Entzug der Handlungsfähigkeit nicht betroffen. Die Beiständin C.___

wurde somit durch die Einverständnis-Erklärung des Beschwerdeführers 1 vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 6) rechtsgenüglich zur Vertretung ermächtigt, ohne dass eine Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ( Art. 416 Abs. 1 Ziffer 9 ZGB) erforderlich wäre. Mangels anderer Anhaltspunkte ist sodann davon auszugehen, dass sich das Einverständnis des Beschwerdeführers 1 ab Juli 2018 auch auf die neue Beiständin Z.___ erstreckt. Der Beschwerdeführer 1 ist zudem als Gesuchsteller und potentieller Leistungsbezüger unmittelbar betroffen vom angefochtenen Einspracheentscheid ( Art. 59 ATSG) , sodass auf seine Beschwerde ohne Weiteres einzutreten ist.

Ebenfalls berührt vom angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdeführerin 2, da die Verneinung der Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin auf die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin 2 hinweisen würde. A uf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher ebenfalls einzutreten. 4.

E. 13 S. 2, Urk. 22 S. 2).

E. 17 S. 2) ist in dieser Hinsicht zuzustimmen.

Ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 am Ort seiner Ausbildung in Zürich wenigstens eine Übernachtungsgelegenheit zur Verfügung stand, von der er regelmässig Gebrauch machte (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 6) , so kann Zürich entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 13 S. 2)

nicht als Lebensmittelpunkt im Sinne des Wohnsitzerfordernisses eingestuft werden, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer

1 sich an den Werktagen dort länger aufhielt als im Zimmer an der H.___ in I.___ und dort auch Beziehungen zu den Eltern und zu Kollegen pflegte.

E. 21 Abs. 2 ZLG trotz allfälligem Wohnsitz keine neue Zuständigkeit begründet hätte, so führte die Wohnsitznahme an der besagten Adresse zur neuen Zustän digkeit derjenigen Gemeinde, deren Gebiet das Haus zugeordnet ist . Gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 3) ist dies diese selbst, also die Stadt A.___ und nicht die Gemeinde I.___ , und es besteht kein Anlass, diese Angabe in Frage zu stellen.

E. 24 und Urk.

E. 25 - Stadt Y.___ - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00046 damit vereinigt: ZL.2018.00047

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 2 3. März 2020 in Sachen 1.

X.___ 2.

Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 vertreten durch die Beiständin Z.___ Stadt Y.___ , Mandatszentrum Erwachsenenschutz gegen Stadt A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1992, leidet an einer paranoiden Schizophrenie und b e zieht seit J a nuar 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. November 2013, Urk. 8/3/1 ; Feststellungsblatt der IV-S telle vom 1 6. August 2013, Urk. 8/3/29 ). Aufgrund der Anmeldung vom 1 2. November 2013 ( Urk. 8/3/2) sprach ihm die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit Verfügung vom 1 6. Juli 2014 rückwirkend ab dem Beginn des Ren ten anspruchs Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu ( Urk. 8/3/4) . 1.2

Mit Beschluss vom 1 9. Februar 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Y.___ über X.___ eine Beistandsch aft gemäss Art. 393 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; Begleitbeistandschaft) und gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB i. V. m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung ); im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft wurde X.___ im August 2015 die Handlungsfähigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über Fr. 200.-- entzogen (vgl. das Protokoll der KESB des Bezirkes Y.___ vom 1 8. August 2016, Urk. 3/G2/2). Die Beistandschaft wurde zunächst von der Beiständin B.___ und ab dem 1. September 2016 von der Beiständin C.___ geführt (vgl. die Ernennungsurkunden in Ur k. 8/ 3/G2/1+3). 1.3

Nachdem X.___

seit Juni 2012 in einem Wohnhaus der D.___

in Zürich gelebt hatte (vgl. Kostengutsprache der Stadt Y.___ vom 2 1. Juni 2012, Urk. 8/3/3 ), trat er am 7. Oktober 2016 in ein W ohnheim der E.___ ein, das ebenfalls in Zürich gelegen war (vgl. den Aufenthaltsvertrag in Urk. 8/3/8).

Am 1. August 2017 nahm X.___

sodann im F.___ in Zürich die Ausbildung zum Detailhandelskaufmann EFZ auf (vgl. die Unterlagen in Urk. 8/3/11/1- 15). 1.4

Am 2. Oktober 2017 kündigte die E.___ den Aufenthaltsvertrag mit X.___ wegen Fehlverhaltens fristlos ( Urk. 8/3/12/7).

X.___

ging in der Folge am 2. November 2017 einen Untermietvertrag mit G.___ über die Miete eines möblierten Zimmers an der H.___ in I.___

ein ( Urk. 8/3/17/3) . Die Stadt Y.___ , die für die Jahre 2015 bis 2017 die Zusatzleistungszusprache jewei ls er neuert hatte ( Urk. 8/3/5-7, Urk. 8/3/9-10 und Urk. 8/3/12/1), stellte daraufhin die Zusatzleistungen mit Verfügung vom 1 5. November 2017 per November 2017 ein ( Urk. 8/3/14). 1.5

Im Dezember 2017 meldete die Beiständin C.___

X.___ neu bei der Stadt A.___ zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 14/1a mit den Beilagen in Urk. 14/1b- m). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2017 wies die Stadt A.___

das Gesuch mit dem Hinweis auf fehlende Zuständigkeit ab (Urk. 14/2a). Nachdem die Stadt A.___ und die Stadt Y.___ über ihre Zuständigkeit zur Ausrichtung von Zusatzleistungen an X.___ korrespondiert hatten (vgl. di e E-Mail-Ausdrucke in Urk. 14/3a/5 /13), erhob die Beiständin m it Eingabe vom 2 2. Dezember 2017 Einsprache mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Stadt A.___ ab dem 2 7. November 2017 für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an X.___ zuständig sei , und die Stadt A.___ sei ausserdem um vorsorgliche Ausrichtung der Zusatzleistungen zu verpflichten ( Urk. 14/3a/1). Gleichzeitig ersuchte die Beiständin das kantonale Sozialamt um dessen Beurteilung der Zuständigkeitsfrage ( Urk. 14/3a/3) und erhielt von diesem die Einschätzung vom 1 6. Januar 2018 ( Urk. 8/3/ 19).

Gestützt auf eine darin enthaltene Empfehlung erklärte sich die Stadt Y.___ mit E-Mail vom 2 3. Januar 2018 gegenüber der Stadt A.___ bereit, die Ausrichtung von Zusatzleistungen an X.___ provisorisch wieder aufzunehmen, bis sich die beiden Durchführungsstellen entweder über die Leistungspflicht geeinigt hätten oder ein Gerichtsentsch eid hierzu vorliege ( Urk. 8/3/21 ). Gleichentags erliess sie die leistungszusprechende Verfügung , mit der sie X.___ nunmehr neben Ergänzungsleistungen auch kantonale Beihilfen gewährte ( Urk. 8/3/17/1).

Bereits vor der Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen hatte die Beiständin die Stadt A.___ Ende November 2017 um die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe an ihren Mandanten ersucht. Die Stadt A.___ hatte das Gesuch am 5. Dezember 2017 abgelehnt und bestätigte die Ablehnung in der Folge mit Beschluss vom 3 1. Januar 201 8. Der Beschluss blieb unangefochten ( Urk. 8/3/24).

Mit Entscheid vom 1 0. April 2018 wies die Stadt A.___

sodann auch die Einsprache gegen die Ablehnung der Erbringung von Zusatzleistungen ab und beurteilte den Antrag auf vorsorgliche Ausrichtung von Zusatzleistungen als gegenstandslos angesichts dessen, dass die Stadt Y.___ dies unterdessen übernommen hatte ( Urk. 2 = Urk. 14/3c). 2. 2.1

Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 erhob C.___ für X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt A.___ vom 10. April 2018 und beantragte, die Stadt A.___ sei rückwirkend ab dem 1. November 2017 als zuständig für die Ausrichtung von Zusatzleistungen z u erklären ( Urk. 1; vorliegender Prozess Nr. ZL.2018.00046) .

Des Weiteren hatte mit Eingabe vom 7. Mai 2018 auch die Sta dt Y.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Stadt A.___ vom 1 0. April 2018 erhoben und den gleichen Antrag gestellt ( Urk. 8/ 1 ; Prozess Nr. ZL.2018.00047 ). 2.2

Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2018

setzte das Gericht der Beiständin C.___ Frist an, um mitzuteilen, ob und inwieweit die Handlungs fähigkeit von X.___

eingeschränkt sei, und forderte sie dazu auf, im Falle der Einschränkung der Handlungsfähigkeit in Bezug auf die vorliegende Prozessführung die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde für die Prozessführung beizubringen und im Falle nicht bestehender Einschränkung entweder das Einve rständnis von X.___

zur Prozessführung schriftlich nachzuweisen oder ebenfalls die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde beizubringen ( Urk. 4). Mit Eingabe vom 1 1. Juni 2018 ( Urk.

7) reichte die Be i ständin die schriftliche Erklärung von X.___

vom 2 4. Mai 2018 ein, mit der Vertretung durch seine Beiständin im Prozess betreffend die Zuständigkeit für Zusatzl eistungen einverstanden zu sein ( Urk. 6) .

Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2018 befand das Gericht, dass C.___ mit der Erklärung von X.___

vom 2 4. Mai 2018 rechtsgenüglich zu dessen Vertretung im vorliegenden Verfahren ermächtigt sei und es keiner Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfe. Gleichzeitig vereinigte das Gericht den Prozess Nr. ZL.2018.00047 m it dem vorliegenden Prozess Nr. ZL.2018.00046, schrieb d en Prozess Nr. ZL.2018.00047 als dadurch erledigt ab und forderte die Stadt A.___ zur Beantwo rtung der Beschwerden auf (Urk. 9). 2.3

Mit Eingabe vom 2 5. September 2018 erstattete die Stadt A.___ die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerden seien abzuweisen ( Urk. 13). Auf die Aufforderung zur Replik hin (Verfügu ng vom 2 7. September 2018, Urk. 15) hielten die Beschwerdeführerin 2 mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 und der Beschwerdeführer 1, neu ges e tzlich vertreten durch die Beiständin Z.___ (Ernennungsurkunde vom 2 1. Juni 2018, Urk. 19), mit Einga be vom 1. November 2018 an ihren Anträgen fest ( Urk. 17 und Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin blieb in der Duplik vom 7. Dezember 2018 ebenfalls bei ihrem Standpunkt ( Urk. 22). Mit Verfügung vom 1 2. November 2018 wurde die Duplik den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht ( Urk. 20).

Mit Eingabe vom 2 8. Januar 2020 ( Urk.

24) in formierte die Beschwerdeführerin

2 das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer 1 die Wohngelegenheit in A.___ gemäss den Angaben seiner Beiständin per Ende 2019 gekündigt habe (Urk. 25), und reichte die aktuellste Zusatzleistungsverfügung der Stadt Y.___ vom 2 8. Januar 2020 ein ( Urk. 25). Am 1 7. Februar 2020 wurden diese Dokumente der Beschwerdegegnerin zugestellt ( Urk. 26).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen sind unter anderem nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz, beides im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Der Wohnsitz bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach Art. 23 -26 des Z ivilgesetzbuches (ZGB). 1. 2

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Für die subjektive Absicht dauernden Verbleibens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umst ände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz ei ner Person befindet sich danach an dem jenigen Ort, den sich die Person zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat ( BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 7 6 E. 2a, je mit H inweisen; Kieser, ATSG Kommentar, 3. Aufl age , Zürich 2015 , Art. 13 ATSG N 15 ). Nicht allein massgeblich, sondern lediglich Indizien für den Wohnsitz sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die jemanden zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen ( Urteil des Bundesgerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E. 3) .

Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital od er einer Strafanstalt begründet gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz. Was den Aufenthalt in einer (Wohn-) Institution betrifft, so ist nur der Tatbestand der Unterbringung, also der Einweisung durch Dritte, von der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB umfasst. Demgegenüber vermag der selbstbestimmte Eintritt einer urteilsfähigen Person einen zivilrechtlichen Wohnsitz nach den allgemeinen Kriterien nach

Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu begründen ( vgl. Daniel Staehelin in: Bas ler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018 , Art. 23 ZGB N 19 h).

Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem bestimmten Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer beg ründet wird. Sodann haben nach Art. 26 ZGB v olljährige Personen unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz

stets am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde. 2. 2.1

Innerhalb der Schweiz ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG derjenige Kanton zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat. Auch in diesem interkantonalen Verhältnis ist unter dem Begriff des Wohnsitzes der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 78).

Ungeachtet des dargelegten zivilrechtlichen Grundsatzes, wonach mit dem selbstbestimmten Eintritt in eine Institution Wohnsitz begründet werden kann, bestimmt jedoch Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer ander e n Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. In diesem Bereich können somit Wohnsitz und Zuständigkeit in Abweichung vom Grundsatz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG auseinande rfallen (vg

l. BGE 142 V 67 E. 3, 141 V 255 E. 2.1 und E. 2.2, 138 V 23; vgl. auch BGE 140 V 563 E. 5.1). 2.2

Was die innerkantonale Situation anbelangt, so haben n ach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 ELG die Kantone die Organe zu bezeichnen, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind.

Im Kanton Zürich wird die Durchführung in

§ 2 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) den politischen Gemeinden übertragen .

Die Zusatzleistungen, die nach § 1 Abs. 1 ZLG neben den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen auch die kantonalen Beihilfen und die Gemeindezuschüsse umfassen, s ind nach § 21 Abs. 1 ZLG von der Gemeinde zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller oder die Gesuchsteller in

d en zivilrechtlichen Wohnsitz hat . Im Kanton Zürich ist somit a uch im innerkantonalen beziehungsweise interkommunalen Verhältnis grundsätzlich der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend. Auch hier gilt jedoch nach § 21 Abs. 2 ZLG, dass der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt keine neue Zuständigkeit begründet. 2.3

Der Begriff des Heimes ist in Art. 25a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) definiert. Als Heim gilt nach Art. 25a Abs. 1 ELV jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt.

Art. 25a Abs. 1 ELV basiert auf der Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG, worin dem Bundesrat die Kompetenz übertragen worden ist, den Heimbegriff zu definieren. Art. 9 ELG betrifft die Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung, und der Heimbegriff ist in diesem Zusammenhang dort relevant, wo Ehegatten Heimbewohner sind. Nach der bundesgericht l ichen Rechtsprechung erstreckt sich die Definition in Art. 25a Abs. 1 ELV jedoch auf das gesamte ELG und mithin auch auf das Heim im Sinne der Zuständigkeit s regelung in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG (BGE 141 V 255 E. 3.1). Nichts anderes kann für die Zuständigkeitsregelung im gleichlautenden § 21 Abs. 2 ZLG gelten. 3.

Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 ist durch die bestehende Beistandschaft zwar insoweit eingeschränkt, als ihm im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über Fr. 200.-- entzogen worden ist. Dies ergibt sich für den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aus der Ernennungsurkunde für die Beiständin C.___ vom 1 9. August 2016 ( Urk. 8/3/G2/1) und für die Zeit ab Juli 2018 aus der Ernennungsurkunde für die Beiständin Z.___ vom 2 1. Juni 2018 (Urk. 19). Wie indessen das Gericht bereits in der Verfügung vom 1 8. Juni 2018 festgehalten hat ( Urk. 9) , ist der Gegenstand des vorliegenden Prozesses kein Vertrag und die Prozessführung ist demgemäss vom Entzug der Handlungsfähigkeit nicht betroffen. Die Beiständin C.___

wurde somit durch die Einverständnis-Erklärung des Beschwerdeführers 1 vom 2 4. Mai 2018 ( Urk. 6) rechtsgenüglich zur Vertretung ermächtigt, ohne dass eine Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ( Art. 416 Abs. 1 Ziffer 9 ZGB) erforderlich wäre. Mangels anderer Anhaltspunkte ist sodann davon auszugehen, dass sich das Einverständnis des Beschwerdeführers 1 ab Juli 2018 auch auf die neue Beiständin Z.___ erstreckt. Der Beschwerdeführer 1 ist zudem als Gesuchsteller und potentieller Leistungsbezüger unmittelbar betroffen vom angefochtenen Einspracheentscheid ( Art. 59 ATSG) , sodass auf seine Beschwerde ohne Weiteres einzutreten ist.

Ebenfalls berührt vom angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdeführerin 2, da die Verneinung der Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin auf die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin 2 hinweisen würde. A uf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher ebenfalls einzutreten. 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für die Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer 1 ab dem 1. November 2017. 4.2

Nach Art. 35 Abs. 3 ATSG tritt der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet. Bei dieser Verfügung handelt es sich um eine Endverfügung, die mit Einsprache angefochten werden kann ( Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV un d IV [WEL], Stand 1. Januar 2020 , Rz 1500.01 in der ab Januar 2013 gültigen Fassung ).

Die Verfügung der Beschwerdegegner in vom 1 2. Dezember 2017 lautet auf Abweisung des Gesuchs statt auf Nichteintreten ( Urk. 14/2a). Inhaltlich geht aus der Verfügung und aus dem angefochtenen Einspracheentscheid jedoch zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdegegnerin nicht den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Zusatzleistungen als solchen verneint, sondern nur den Anspruch auf Zusatzleistungen ihr gegenüber. Verfügung und Einspracheentscheid halten somit dem Erfordernis in Art. 35 Abs. 3 ATSG ohne Weiteres stand , und es besteht in dieser Hinsicht kein Korrekturbedarf. 4.3

In der Zeit von Januar 2013 bis zum 2. Oktober 2017 war die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin 2 für die Erbringung von Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und G emeindezuschüsse) unbe stritten. Die Beschwerdeführerin 2 ging gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2018 davon aus, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführer s 1 im Sinne des Erfordernisses in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ELG und § 21 Abs. 1 ZLG in Y.___

befand, wo offenbar bis Mai 2011 auch dessen Vater und bis Juni 2014 dessen Mutter gelebt hatten

( Urk. 8/1 S. 5). Nicht zuständigkeitsrelevant war der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 im Februar 2015 verbeiständet wurde , da die Beistandschaft keine umfassende im Sinne von Art. 26 ZGB war. Darauf wies auch das kantonale Soziala mt in d er Stellungnahme vom 16. Januar 2018 zutreffend hin ( Urk. 8/3/19 S. 1). E benfalls richtiger weise n icht als zuständigkeitsrelevant erachtete die Bes chwerdeführerin 2

den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 in der Zeit ab Mitte 2012 in zwei Wohneinrichtungen in Zürich lebte; diese Aufenthalte begründeten gestützt auf die

innerkantonal bezie hungsweise interkommunal massgebende Ausnahmeregelung in Art. § 21 Abs. 2 ZLG ungeachtet einer allfälligen zivilrechtlichen Wohnsitzbegründung keine neue Zuständigkeit .

Ebenfalls nicht umstritten ist die Zuständigkeit der Beschwerdeführerin 2 in der ersten Zeit nach der fristlosen Auflösung des Aufenthaltsvertrags mit der E.___ am 2. Oktober 2017, die mit einem sofort wirksamen Hausverbot einherging ( Urk. 8/3/12/7), bis Ende des Monats. Gemäss den Ausführungen der Beiständin C.___ in ihrer Beschwerdeschrift wurde der Beschwerdeführer 1 am 5. Oktober 2017 in der J.___ hospitalisiert ( Urk. 1 S. 2) , was unbestrittenermassen nicht zur Begründung eine r neuen Zuständigkeit führen konnte.

Strittig ist demgegenüber, ob infolge des Abschlusses des Mietvertrags über das möblierte Zimmer an der H.___ in I.___ neu ein Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 an dieser Adresse begründet wurde. 4.4 4.4.1

Der Untervermieter G.___ hatte die Liegens chaft an der H.___ , damals noch mit der Postleitzahl «…»

A.___ versehen , gemäss einem Auszug aus dem Mietvertrag vom 1 2. April 2017, den die Beschwerdegegner in beschafft hatte , per Juni 2017 gemietet ; das Wohngebäude wurde als sanierungsbedürftig bezeichnet, und es wurde vermerkt, dass die Eigentümerin keine Investitionen mehr zu tätigen beabsichtige, dass der Mieter hingegen daran interessiert sei, allfällige Renovationen und Umbauten auf ei gene Kosten durchzuführen (Urk. 14/4a).

Gegenstand des Untermietvertrags vom 2. November 2017, den G.___ mit dem Beschwerdeführer 1 abschloss, war ein möbliertes Zimmer im Haus an der H.___ zu einem Mietzins von Fr. 1'350.-- im Monat inklusive Elektrizität . Die Möblierung bestand in einem Bett inklusive Matratze und Bettzeug, einem Kleiderschrank, zwei Sesseln und einem Salontisch sowie einem TV Gerät ; zur Mitbenützung wurden zum einen gemäss vorgedruckten Feldern «Garten/Gartensitzplatz/Ter r asse» und «Waschküche/Waschmaschine/Tumbler» und zum andern gemäss separatem Vertragspunkt Küche und Bad/WC zur Verfügung gestellt ( Urk. 8/3/17/3).

Ein derartiges Mietobjekt bietet die Gelegenheit zum uneingeschränkten Verweilen sowohl tagsüber als auch des Nachts, zur Aufbewahrung von Hab und Gut und zusätzlich zur Verpflegung und zur Körperpflege. Es ist daher nicht von vornherein ungeeignet für die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes, also eines Aufen t halt s mit der Abs icht des dauernden Verbleibens. Soweit die Beschwerdegegnerin daher von einer Unterkunft sprach, die keine ordentliche Wohngelegenheit biete ( Urk. 2 S. 4), kan n ihr nicht zugestimmt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss der Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 4) die möblierten Zimmer, die auf mehrere Wohnungen vert eilt waren, nicht über individualisierte Briefkästen verfügten und keine Möglichkeit bestand, bei den einzelnen Zimmern zu klingeln.

Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 an der H.___

in I.___

tatsächlich zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. 4.4.2 4.4.2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte bereits das objektive Merkmal des tatsächlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers 1 an dieser Adresse in Frage und wies hierzu auf die wiederholten Hospitalisationen in der J.___ hin ( Urk. 2 S. 3 und S. 5 , Urk. 13 S. 2, Urk. 22 S. 2). 4.4.2.2

In den Akten findet sich eine E-Mail-Nachricht der Stellvertreterin der Beiständin vom 6. Oktober 2017, wonach der Beschwerdeführer 1 (nach seinem Eintri tt vom 5. Oktober 2017) ab dem 9. Oktober 2017 wieder aus der J.___

hätte austreten könn en , aber noch keine Anschlusslösung in puncto Wohnen gefunden worden sei ( Urk. 8/3/12/2 S. 2 ) . Die effektive Entlassung erfolgte dann gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Beiständin in der Einspracheschrift vom 2 2. Dezember 2017 erst am 3. November 2017 ( Urk. 14/3a/1 ) , was von keiner der Partei en bestritten wurde ( Urk. 2 S. 3, Urk. 13) ; aus den E-Mail-Nachrichten der Beiständin an den Beschwerdeführer 1 vom 1 6. und vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk. 14/ 3a/5/6+8) ist jedoch zu schliessen, dass dieser bereits ab Mitte Oktober dazu in der Lage war , die Klinik für Zimmerbesichtigungen zu verlassen .

Das Entlassungsdatum des 2 3. November 2017, das in der E-Mail-Nachricht der Assistenzärztin Dr. med.

K.___ an die Beiständin vom 2 7. April 2018 angegeben ist ( Urk. 8/3/26), muss daher auf einem Verschrieb b eruhen .

Es ist somit nicht in Frage zu stellen, dass der Beschwerdeführer 1 das Zimmer an der H.___

in I.___

Anfang November 2017 tatsächlich bezog , wie es die Beiständin in der Einspracheeschrift und in der Be schwerdeschrift ausführte (Urk. 8/3a/1 S. 1 ,

Urk. 1 S.

1) und wie es auch die Beschwerdeführerin 2 darlegte ( Urk. 8/1 S. 4) . Dies gilt auch deshalb, weil von keiner anderen Unterkunft die Rede war, die dem Beschwerdeführer 1 nach der Entlassung aus der Klinik zur V erfügung gestanden wäre. Insbesondere wurde in der Korrespondenz über die Anschlusslösung nach dem Klinikaustritt (vgl. die E-Mail-Nachrichten vom 12. und 1 3. Oktober 2017 in Urk. 8/3/12/2+4) nicht erwogen, dass der Beschwerdeführer 1 bei den Eltern wohnen könnte, die gemäss der Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin 2 in Zürich lebten (vgl. Urk. 8/1 S. 5) .

Aus der Tatsache, d ass die Beiständin die erforderliche Zustimmung zum Mietvertrag erst am 1. Dezember 2017 erteilte ( Urk. 14/3a/5/3), lässt sich unter diesen Umständen nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer 1 das Zimmer erst dann bezogen hatte. 4.4.2.3

Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer 1 in der Folgezeit erneut in der J.___ hospitalisiert wurde. Der Beschwerdegegnerin lag gemäss Einspracheentscheid offenbar eine

E-Mail-Nachricht der Klinik vom 2 4. November 2017 vor, wonach der Beschw erdeführer 1 an diesem Tag per f ürsorgerische Unterbringung dorthin gebr acht worden sei (vgl. Urk. 2 S. 3), und sowohl die Beiständin C.___

als auch die Beschwerdeführerin 2 bestätigte n dieses Eintrittsdatum in den Beschwerdeschrift en ( Urk. 1 S. 3, Urk. 8/1 S. 4).

Dieser erneute Klinikeintritt vom 2 4. November 20 17 spricht indessen nicht ge gen die Wohnsitznahme an der H.___ in I.___ . Denn der tatsächliche Aufenthalt ist nur erforderlich für die Begründung, nicht aber für die Beibehaltung des Wohnsitzes. Und zur Wohnsitzbegründung genügt auch ein sehr kurzer Aufenthalt, sofern das subjektive Merkmal der objektiv erkennbaren Ab sicht des dauernden Verbleibens und mithin der Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts gegeben ist (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 20

f.). 4.4.3 4.4.3.1

Dieses subjektive Merkmal wurde von der Beschwerdegegnerin ebenfalls angezweifelt. 4.4.3.2

Vorab stellte auch die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht grundsätzlich in Frage, dass der Beschwerdeführer 1 ausserhalb der akuten psychotischen Schüb e urteilsfähig in Bezug auf die Bildung des Willens zum dauernden Verbleiben an einem bestimmten Ort war (vgl. hierzu BGE 127 V 237 E. 2c) . Insbesondere ist aus den bereits erwähnten E-Mail-Nachrichten der Beiständin an den Beschwerdeführer 1 vom 1 6. und vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk. 14/ 3a/5/6+8) zu schliessen, dass ihm zugetraut wurde, die angebotenen Zimmer ohne Begleitung zu besichtigen und die B eiständin über das Ergebnis d er Besichtigungen zu informieren. Zutreffend wies die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerdeschrift zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 den Mietvertrag vom 2. November 2017 selbst unterzeichnet hatte ( Urk. 8/1 S. 4); dieser wurde erst nachträglich von der Beiständin genehmigt . 4.4.3.3

Soweit die Beschwerdegegnerin sodann an der Fähigkeit des Beschwerdeführers 1 zweifelte, während längerer Zeit ausserhalb eines betreuten Rahmens zu wohnen ( Urk. 2 S. 5 f., Urk. 13 S. 2), so hatte der Beschwerdeführer 1 bis anhin tatsächlich nur in Institutionen gelebt, sodass zur Zeit seine s erzwungenen Austritt s aus dem Wohnheim der E.___ nicht ohne Weiteres feststand, dass er die neue Wohnsituation werde bewältigen können. Es kann allerdings auch nicht gesagt werden , dass hierzu keinerlei Chance be standen habe, denn gemäss der E- Mail-Nachricht von Dr. K.___ vom 2 7. April 2018 war die J.___ bei der Entlassung des Beschwerdeführers 1 im Bild über die neu organisierte Wohnform und hatte diese gebilligt ( Urk. 8/3/26).

Im Zeitpunkt der Aufen t haltsbegründung war es somit nicht als von vornherein unmöglich zu beurteilen, dass der Bes chwerdeführer 1 eine Absicht, am Ort des gemieteten Zimmers im Sinne von Art. 23

Abs. 1 Satz 1 ZGB dauernd zu verbleiben, zu realisieren in der Lage wäre.

Unter diesen Umständen lässt sich indessen aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 das Wohnheim nicht freiwillig verliess, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 4 , Urk. 13 S. 2 ) nicht ableiten, dass das bezogene Zimmer an der H.___

in I.___

lediglich die Zeit bis zur Organisation einer geeigneteren, insbesondere einer erneut betreuten Wohnmöglichkeit überbrücken sollte. Zwar berichtete die Beschwerdeführerin 2 mit der aktuellen Eingabe vom 2 8. Januar 2020, dass der Beschwerdeführer 1 das möblierte Zimmer per Ende 2019 wieder gekündigt hab e und in das

- betreute –

L.___ in Zürich

eingetreten sei ( Urk. 24). Diese Entwicklung ergab sich jedoch erst rund zwei Jahre nach dem Bezug des Zimmers in I.___ und lässt die Zimmermiete daher nicht als Überbrückungslösung erscheinen. 4.4.3.4

Was des Weiteren die Hinweise der Beschwerdegegnerin zur Beschaffenheit des Mietobjekts betrifft ( Urk. 2 S. 4) , so wur de bereits vorstehend auf die Eignung des Objekts für einen Aufenthalt mit der Absicht des dau ernden Verbleibens hingewiesen. Die einfache Ausstattung der Unterkunft wäre daher nur dann ein Indiz für die fehlende Absicht des dauernden Verbleibens, wenn sich der Beschwerdeführer 1 an mehreren W ohnstätten regelmässig aufgehalten hätte und es zu bestimmen gälte, welche von ihnen er zu seinem Lebensmittelpunkt gemacht hat te (vgl. hierzu die Kasuistik gemäss Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 5 ff.). Dies ist jedoch nicht der Fall; namentlich bestehen keine Hinweise darauf, dass er sich in einem Mass, das über die üblichen Besuche hinausging, in der Wohnung oder den Wohnungen seiner Eltern aufgehalten hätte. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Replik ( Urk. 17 S. 2) ist in dieser Hinsicht zuzustimmen.

Ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer 1 am Ort seiner Ausbildung in Zürich wenigstens eine Übernachtungsgelegenheit zur Verfügung stand, von der er regelmässig Gebrauch machte (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 6) , so kann Zürich entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 13 S. 2)

nicht als Lebensmittelpunkt im Sinne des Wohnsitzerfordernisses eingestuft werden, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer

1 sich an den Werktagen dort länger aufhielt als im Zimmer an der H.___ in I.___ und dort auch Beziehungen zu den Eltern und zu Kollegen pflegte. 4.4.3.5

Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Vorhaben, den Wohnort zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen, die Absicht des dauernden Verbleibens im Rechtssinne gemäss dem zutreffenden Hinweis der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 8/1 S. 4) nicht ausschliesst (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB N 7). Der Umstand, dass der Bezug eines möblierten Zimmer s regelmässig nicht auf eine langjährige Dauer ausgerichtet ist, spricht daher nicht gegen die Absicht einer Wohnsitzbegründung an diesem Ort. Anders wäre vorliegendenfalls nur dann zu entscheiden, wenn die Zimmermiete von vornherein nur auf eine kurze Zeitspanne bis zur Verwirklichung einer bereits geplanten anderweitigen, stabileren Wohnsituation ausgerichtet gewesen wäre.

Anhaltspunkte für einen solchen Übergangscharakter der Zimmermiete fehlen indessen. Der Mietvertrag war nicht befristet, und er war zwar kurzfristig auflösbar, mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen auf das Monatsende ( Urk. 8/3/17/3 S. 2), was indessen der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist für möblierte Zimmer entspricht ( Art. 266e des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]) und somit nichts besagt über die effektiv geplante Verweildauer. Soweit die Beschwerdegegnerin ferner darauf hinwies ( Urk. 2 S. 4) , dass der Mietzins mit Fr. 1'350.-- über dem Betrag von Fr. 1'100.-- lag, den das ELG bei alleinstehenden Personen als maximale Ausgabe für die Miete anerkennt ( Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 ELG), so bemerkte die Beschwerdeführerin 2 richtigerw eise, dass der Beschwerdeführer 1 mit dem Anspruch auf kantonale Beihilfe nach § 16 ZLG (im Maximalbetrag von jährlich Fr. 2'420.--) eine zusätzliche Möglichkeit hatte, für den Mietzins aufzukommen ( Urk. 8/1 S. 6 f.). 4.4.4

Sind somit sowohl das objektive Merkmal des Antritts des tatsächlichen Aufen t haltes an der H.___ in I.___ als auch das subjektive Merkmal der Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort erfüllt, so hat der Beschwerdeführer 1 Anfang November 2017 dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB Wohnsitz begründet. 4.5

Es stellt sich die weitere Frage, ob der Beschwerdeführer 1 diesen Wohnsitz in der nachfolgenden Zeit bis zum massgebenden Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. April 2018 wieder aufgegeben und an einem neuen Ort zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat.

Der erneute Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der J.___

ab dem 2 4. November 2017

verm ochte gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Satz 2 ZGB keinen zivilrechtlichen Wohnsitz zu begründen, was unbestritten ist. Der Austritt aus der Klinik erfolgte gemä ss der E-Mail-Nachricht von Dr. K.___ vom 2 7. April 2018 am 2 9. März 2018 ( Urk. 8/3/26); gemäss einem Zusatz in einer zweiten, von der Beiständin mit der Beschwerdeschrift eingereichten Version dieser Nachricht handelte es sich bei diesem Datum um das definitive Austrittsdatum, nachdem der Beschwerdeführer 1 bereits ab Januar 2018 regelmässig während mehrerer Tage am Stück «nach Hause» gegangen sei ( Urk. 3/1). Ob d er Zusatz ebenfalls von Dr. K.___ stammt, ist unklar, da diese weitere , mit identischer Versandzeit versehene Version der Nachricht in Form einer Weiterleitung der Beiständin an sich selbst vorliegt und der Text somit auch nachträglich von der Beiständin bearbeitet worden sein könnte.

Wie es sich damit verhält, ist indessen unerheblich. Denn der Austritt per Ende März 2018 wurde in beiden Versionen der Nachricht bestätigt, und es ist zudem eine E-Mail-Nachricht der Beschwerdeführerin 2 vom 2 3. Januar 2018 vorhanden, wonach der Beschwerdeführer 1 gemäss einer Auskunft seiner Beiständin bereits im Januar den Schulbesuch und die Arbeit wieder aufgenommen habe und nach der Entlassung aus der Klinik wieder «in seine Wohnung», in der sich seine persönlichen Gegenstände befänden, zur ückzukehren gedenke ( Urk. 8/3/21 ). Dass der Beschwerdeführer 1 dies in der Folge auch tat, ist wiederum nicht in Frage zu stellen. Denn erneut ist nirgendwo eine alternative Unterkunft erwähnt; von einer solchen müsste jedoch die Beiständin, die den Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Beistandschaft auch persönlich zu begleiten hatte, gewusst haben.

Damit hatte der Beschwerdeführer 1 den Wohnsitz an der H.___

in I.___

bis zum massgebenden Datum des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids beibehalten. 4.6

Es steht sodann fest und ist auch unbestritten, dass es sich beim Wohnhaus an der H.___ in I.___

nicht um ein Heim im Sinne von Art. 25a ELV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Satz 2 ELG und § 21 Abs. 2 ZLG handelte. Auch die Beschwerdegegnerin machte nämlich nicht geltend, das Wohnhaus verfüge über eine kantonale Betriebsbewilligung oder sei als Heim anerkannt, sondern führte in einer E-Mail- Nachricht vom 2 0. Dezember 2017 an die Beschwerdeführerin 2 lediglich aus, der Hauptmieter gedenke , die Zimmer in Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten der Region möglichst gewinnbringend zu vermieten und das Haus in diesem Sinne als Herberge zu führen ( Urk. 14/3a/5/13). 4.7

Hatte der Beschwerdeführer 1 somit Anfang November 2017 Wohnsitz an der Adresse H.___ in I.___ begründet und diesen bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 0. April beibehalten und handelte es sich beim betreffenden Wohnhaus nicht um ein Heim, was nach

§ 21 Abs. 2 ZLG trotz allfälligem Wohnsitz keine neue Zuständigkeit begründet hätte, so führte die Wohnsitznahme an der besagten Adresse zur neuen Zustän digkeit derjenigen Gemeinde, deren Gebiet das Haus zugeordnet ist . Gemäss den eigenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 3) ist dies diese selbst, also die Stadt A.___ und nicht die Gemeinde I.___ , und es besteht kein Anlass, diese Angabe in Frage zu stellen. 4.8

Zu prüfen ist schliesslich, zu welchem genauen Zeitpunkt die Zuständigkeit von der Beschwerdeführerin 2 auf die Beschwerdegegnerin überging.

Nach Art. 12 Abs. 1 ELG besteht d er Anspruch auf eine jährl iche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Er erlischt nach Art. 12 Abs. 3 ELG am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist. Es rechtfertigt sich, diese Regelung nicht nur auf den Anspruch auf Zusatzleistungen als solchen, sondern auch auf die Zuständigkeit zu deren Ausrichtung im interkantonalen und interkommunalen Verhältnis anzuwenden, und zwar aus Koordinationsgründen sowohl auf die Zuständigkeit zur Ausrichtung von Ergänzungsleistungen als auch auf die Zuständigkeit zur Ausrichtung von kantonaler Beihilfe ( § 15 ZLG) .

Der Beschwerdeführer 1 zog nicht am 1., sondern erst am 2. oder 3. November 2017 an die H.___ in I.___ . Demzufolge ist bis Ende November 2017 noch die Beschwerdeführerin 2 und erst ab Dezember 2017 neu die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig. 4.9

Damit ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerden festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Dezember 2017 zur Ausrichtung der Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer 1 zuständig ist. 5. 5.1

Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten .

Nach der Rechtsprechung sind der Arbeitsaufwa nd und die Umtriebe einer unver tretenen Partei nur dann ausnahmsweise zu entschädigen, wenn es sich kumulativ um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, ein hoher Arbeitsaufwand angefallen ist, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönli chen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und der betriebene Aufwand zudem in einem vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis der Interessenwahrung steht (Urteil des Bundesgerichts C 3/04 vom 25. April 2005 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 110 V 81 E. 7). 5.2

Der Beschwerdeführer 1 ist durch seine Beiständinnen vertreten . Dort, wo ein Anwalt oder eine Anwältin einen Prozess als Beistand oder Beiständin führt, kann nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf eine Prozessentschädigung gestützt auf die allgemeinen Kriterien erhoben werden ( BGE 124 V 338 E. 4 ). Vorliegendenfalls sind die Beiständinnen des Beschwerdeführers 1 jedoch keine Rechtsanwältinnen, sondern Angestellte des Mandatszentrums Erwachsenenschutz der Beschwerdeführerin 2 ( Urk. 8/3/G2/1 und Urk. 19). Anspruch auf eine Prozessentschädigung besteht dahe r nur im Falle der besonderen Voraussetzungen , die für unvertretene Parteien gelten. Es kann indessen nicht von einem ausse rordentlich hohen gerechtfertig ten Ar beitsaufwand der Beiständinnen gesprochen werden, der das Mass dessen übersteigt, das im Rahmen der Führung einer Beistandschaft anfällt. Dem Beschwerdeführer 1 ist daher keine Pr ozessentschädigung zuzusprechen, und seine Be i ständin nen

haben zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt.

Demgegenüber hat die B eschwerdeführerin 2 den Antrag auf Zusprechung einer P rozessentschädigung gestellt ( Urk. 8/1 S. 2 ). Als Behörde ist sie indessen vom Anspruch auf eine Prozessentschädigung ausgenommen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 61 ATSG N 200 ), und im Übrigen war auch sie weder anwaltschaftlich vertreten noch hatte sie einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand zur Führung des vorliegenden Prozesses. Der Beschwerdeführerin 2 ist daher ebenfalls keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Dezember 2017 zur Ausrichtung der Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer 1 zuständig ist. In Bezug auf den November 2017 werden die Beschwerden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Den Beschwerdeführenden wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24 und Urk. 25 - Stadt Y.___ - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel