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ZL.2018.00016

Unbelegte Vermögensrückgänge wurden zu Recht als Verzichtsvermögen angerechnet. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-06-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 41, meldete sich am 26 . Februar 2017 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/59) . Mit Verfügung vom 2 8. Septem ber 2017 verneinte die Gemeinde Maur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungsanspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzicht s von Fr. 495‘600 .-- (vgl. Urk. 7/72-73) . Die dagegen er hobe ne Einsprache vom 12 . November 2017 (Urk. 7/75) wies sie mit Einsprache entscheid vom 16 . Januar 2018 ab (Urk. 7/79 = Urk. 2) . 2. Vertreten durch ihren Sohn Y.___, liess die Versicherte am 1 5. Februar 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Maur, Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 6. Januar 2018 (Urk.

2) erheben und beantragte

sinngemäss, die an die Z.___ und die A.___ gewähr ten Investitionen respektive Darlehen seien nicht als Verzichtsvermögen anzu rechnen (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 (Urk.

6) bean tragte die Gemeinde Maur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen nament lich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2

Eine Verzicht shandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzicht et hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1.3

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derje nige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebe nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

1.4

Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzicht et worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzicht es unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen massgebend . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentsche id (Urk. 2) die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von insgesamt Fr. 495‘600.--

unter ande rem damit, dass

für die Vermögensrückgänge im Jahr 2000 von Fr. 285‘000.--, im Jahr 2002 von Fr. 54‘000.-- sowie im Jahr 2006 von Fr. 229‘000.-- keine ent sprechende n Gegenleistungen belegt worden seien. Soweit geltend gemacht werde, dass es sich dabei um verschiedene Darlehen der Beschwerdeführerin an die mittlerweile im Rahmen von Konkursverfahren liquidierten Gesellschaften, in welchen der Sohn der Beschwerdeführerin jeweils Präsident des Verwaltun g srates respektive Gesellschafter gewesen sei, handle, welche aufgrund von Rangrück trittserklärungen hätten abgeschrieben werden müssen, sei dies in keiner Weise belegt. Selbst wenn die geltend gemachten Darlehen tatsächlich gewährt worden wären, deute dies infolge der kurz aufeinanderfolgenden Konkurse sowie auf grund der Rangrücktrittserklärungen bestehenden Gefahr der Uneinbringlichkeit dennoch auf eine Verzichtshandlung hin (S. 3 f. lit . c) . 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, bei den beiden grossen Abschreibern bei der Z.___ und der A.___ handle es sich um Investitionen respektive Darlehen an juristische Personen, welche nicht in die Berechnung miteinbezogen werden dürften. Die Verluste durch Kon kurse seien fälschlicherweise als Vermögensverzicht betrachtet worden. Zudem sei belegt worden, dass der Kapitalverzehr bei ihr pro Jahr Fr. 18‘000.-- und nicht Fr. 10‘ 000.-- betrage (S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2000, 2002 und 2006 von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht rechtens ist. 3. 3.1

Unbestritten und übereinstimmend mit der Aktenlage (vgl. Urk. 7/40) ist vorlie gend, dass es im Jahr 2000 zu einem Vermögensrückgang von Fr. 285'000.-- (Fr. 702'000.-- auf Fr. 417'000.--), im Jahr 2002 zu einem von Fr. 54'000.-- (Fr. 388’00 0 .-- auf Fr. 334’00.--) und im Jahr 2006 zu einem Vermögensrückgang von Fr. 229'000. -- (Fr. 529'000.-- auf Fr. 300'000.--) gekommen ist. 3.2

Wie ausgeführ t (vgl. vorstehend E. 1.3), ist der Umstand, d ass eine Vermögenshin gabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht er folgt ist, als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsa nsprechenden Person zu beweisen.

Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wa hr scheinlichkeit.

Demnach genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzu stellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_186/20 11 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).

Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypotheti sches Vermögen anrechnen lassen. 3.3

Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Vermöge nsrückgängen in den Jahren 2000, 2002 und 2006 im Wesentlichen um Darlehen respektive Investitionen in die mittlerweile konkursiten Gesellschaften Z.___ und A.___ gehandelt habe n soll, sowie im Jahr 2002 noch Möbel angeschafft worden seien, blieben bis dato unbe legt und basieren demnach auf reinen Be hauptungen (vgl. Urk. 7/29 -34). Darlehensverträge liegen nicht vor. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesen Beträgen eine adäquate Gegenleistung erhalten hätte.

3.4

Aufgrund des Gesagten sind demnach weder der Grund der Vermögensrückgänge noch das Vorliegen einer adäquaten Gegenleistung hinreichend belegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und die Be schwerdegegnerin demnach die Vermögensrückgänge in den Jahren 2000, 2002 und 2006 zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert hat. 4.

Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht (vgl. vorstehend E. 2.2), das anzu rechnende Vermögen sei nicht um Fr. 10'000.-- sondern um Fr. 18'000.-- zu ver mindern (vgl. vorstehend E. 2.2), ist sie darauf hinzuweisen, dass der Amortisa tionsb etrag von jährlich Fr. 10'000.-- in Art. 17a Abs. 1 ELV verankert ist (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von diesem Wert ausgegangen ist. 5 .

Nach Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beme ssung des Leistungsanspruchs die Vermögensrückgänge in den Jahren 2000, 2002 und 2006 als

Vermögensverzicht berücksichtigt hat und mit Verfügung vom 2 8. September 2017 (Urk. 7/72-73) und dem diese bestätigenden Einspracheent scheid

vom 16 . Januar 2018 (Urk . 2) einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin für die Zeit ab 1 . Februar 2017 verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde Maur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 41, meldete sich am 26 . Februar 2017 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/59) . Mit Verfügung vom

E. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen nament lich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

E. 1.2 Eine Verzicht shandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzicht et hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).

E. 1.3 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derje nige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebe nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

E. 1.4 Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzicht et worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzicht es unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen massgebend .

E. 2 Vertreten durch ihren Sohn Y.___, liess die Versicherte am 1 5. Februar 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Maur, Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 6. Januar 2018 (Urk.

2) erheben und beantragte

sinngemäss, die an die Z.___ und die A.___ gewähr ten Investitionen respektive Darlehen seien nicht als Verzichtsvermögen anzu rechnen (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 (Urk.

6) bean tragte die Gemeinde Maur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentsche id (Urk. 2) die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von insgesamt Fr. 495‘600.--

unter ande rem damit, dass

für die Vermögensrückgänge im Jahr 2000 von Fr. 285‘000.--, im Jahr 2002 von Fr. 54‘000.-- sowie im Jahr 2006 von Fr. 229‘000.-- keine ent sprechende n Gegenleistungen belegt worden seien. Soweit geltend gemacht werde, dass es sich dabei um verschiedene Darlehen der Beschwerdeführerin an die mittlerweile im Rahmen von Konkursverfahren liquidierten Gesellschaften, in welchen der Sohn der Beschwerdeführerin jeweils Präsident des Verwaltun g srates respektive Gesellschafter gewesen sei, handle, welche aufgrund von Rangrück trittserklärungen hätten abgeschrieben werden müssen, sei dies in keiner Weise belegt. Selbst wenn die geltend gemachten Darlehen tatsächlich gewährt worden wären, deute dies infolge der kurz aufeinanderfolgenden Konkurse sowie auf grund der Rangrücktrittserklärungen bestehenden Gefahr der Uneinbringlichkeit dennoch auf eine Verzichtshandlung hin (S. 3 f. lit . c) .

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, bei den beiden grossen Abschreibern bei der Z.___ und der A.___ handle es sich um Investitionen respektive Darlehen an juristische Personen, welche nicht in die Berechnung miteinbezogen werden dürften. Die Verluste durch Kon kurse seien fälschlicherweise als Vermögensverzicht betrachtet worden. Zudem sei belegt worden, dass der Kapitalverzehr bei ihr pro Jahr Fr. 18‘000.-- und nicht Fr. 10‘ 000.-- betrage (S. 1 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2000, 2002 und 2006 von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht rechtens ist.

E. 3.1 Unbestritten und übereinstimmend mit der Aktenlage (vgl. Urk. 7/40) ist vorlie gend, dass es im Jahr 2000 zu einem Vermögensrückgang von Fr. 285'000.-- (Fr. 702'000.-- auf Fr. 417'000.--), im Jahr 2002 zu einem von Fr. 54'000.-- (Fr. 388’00 0 .-- auf Fr. 334’00.--) und im Jahr 2006 zu einem Vermögensrückgang von Fr. 229'000. -- (Fr. 529'000.-- auf Fr. 300'000.--) gekommen ist.

E. 3.2 Wie ausgeführ t (vgl. vorstehend E. 1.3), ist der Umstand, d ass eine Vermögenshin gabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht er folgt ist, als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsa nsprechenden Person zu beweisen.

Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wa hr scheinlichkeit.

Demnach genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzu stellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_186/20 11 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).

Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypotheti sches Vermögen anrechnen lassen.

E. 3.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Vermöge nsrückgängen in den Jahren 2000, 2002 und 2006 im Wesentlichen um Darlehen respektive Investitionen in die mittlerweile konkursiten Gesellschaften Z.___ und A.___ gehandelt habe n soll, sowie im Jahr 2002 noch Möbel angeschafft worden seien, blieben bis dato unbe legt und basieren demnach auf reinen Be hauptungen (vgl. Urk. 7/29 -34). Darlehensverträge liegen nicht vor. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesen Beträgen eine adäquate Gegenleistung erhalten hätte.

E. 3.4 Aufgrund des Gesagten sind demnach weder der Grund der Vermögensrückgänge noch das Vorliegen einer adäquaten Gegenleistung hinreichend belegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und die Be schwerdegegnerin demnach die Vermögensrückgänge in den Jahren 2000, 2002 und 2006 zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert hat.

E. 4 Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht (vgl. vorstehend E. 2.2), das anzu rechnende Vermögen sei nicht um Fr. 10'000.-- sondern um Fr. 18'000.-- zu ver mindern (vgl. vorstehend E. 2.2), ist sie darauf hinzuweisen, dass der Amortisa tionsb etrag von jährlich Fr. 10'000.-- in Art. 17a Abs. 1 ELV verankert ist (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von diesem Wert ausgegangen ist.

E. 5 .

Nach Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beme ssung des Leistungsanspruchs die Vermögensrückgänge in den Jahren 2000, 2002 und 2006 als

Vermögensverzicht berücksichtigt hat und mit Verfügung vom 2 8. September 2017 (Urk. 7/72-73) und dem diese bestätigenden Einspracheent scheid

vom 16 . Januar 2018 (Urk . 2) einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin für die Zeit ab 1 . Februar 2017 verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 .

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde Maur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00016

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

12. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Sohn Y.___ gegen Gemeinde Maur Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Zürichstrasse 8, 8124 Maur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 41, meldete sich am 26 . Februar 2017 zum Bezug von Zusatzleistungen zur Altersrente an (Urk. 7/59) . Mit Verfügung vom 2 8. Septem ber 2017 verneinte die Gemeinde Maur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, einen Leistungsanspruch der Versicherten unter Berücksichtigung eines Vermögens verzicht s von Fr. 495‘600 .-- (vgl. Urk. 7/72-73) . Die dagegen er hobe ne Einsprache vom 12 . November 2017 (Urk. 7/75) wies sie mit Einsprache entscheid vom 16 . Januar 2018 ab (Urk. 7/79 = Urk. 2) . 2. Vertreten durch ihren Sohn Y.___, liess die Versicherte am 1 5. Februar 2018 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Maur, Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 1 6. Januar 2018 (Urk.

2) erheben und beantragte

sinngemäss, die an die Z.___ und die A.___ gewähr ten Investitionen respektive Darlehen seien nicht als Verzichtsvermögen anzu rechnen (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2018 (Urk.

6) bean tragte die Gemeinde Maur, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 2. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung (ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba ren Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen nament lich Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG), das Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) und insbesondere Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.2

Eine Verzicht shandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen leistung auf Einkünfte oder Vermögen verzicht et hat, wenn sie einen Rechtsan spruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumut baren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzun gen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). 1.3

Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leis tungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3). Derje nige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebe nen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothe tisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b).

1.4

Art. 17a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) bestimmt, dass der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzicht et worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-- zu ver mindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzicht es unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertra gen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3).

Nach Art. 23 Abs. 1 ELV sind für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleis tung in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Ka lenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen massgebend . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentsche id (Urk. 2) die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von insgesamt Fr. 495‘600.--

unter ande rem damit, dass

für die Vermögensrückgänge im Jahr 2000 von Fr. 285‘000.--, im Jahr 2002 von Fr. 54‘000.-- sowie im Jahr 2006 von Fr. 229‘000.-- keine ent sprechende n Gegenleistungen belegt worden seien. Soweit geltend gemacht werde, dass es sich dabei um verschiedene Darlehen der Beschwerdeführerin an die mittlerweile im Rahmen von Konkursverfahren liquidierten Gesellschaften, in welchen der Sohn der Beschwerdeführerin jeweils Präsident des Verwaltun g srates respektive Gesellschafter gewesen sei, handle, welche aufgrund von Rangrück trittserklärungen hätten abgeschrieben werden müssen, sei dies in keiner Weise belegt. Selbst wenn die geltend gemachten Darlehen tatsächlich gewährt worden wären, deute dies infolge der kurz aufeinanderfolgenden Konkurse sowie auf grund der Rangrücktrittserklärungen bestehenden Gefahr der Uneinbringlichkeit dennoch auf eine Verzichtshandlung hin (S. 3 f. lit . c) . 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, bei den beiden grossen Abschreibern bei der Z.___ und der A.___ handle es sich um Investitionen respektive Darlehen an juristische Personen, welche nicht in die Berechnung miteinbezogen werden dürften. Die Verluste durch Kon kurse seien fälschlicherweise als Vermögensverzicht betrachtet worden. Zudem sei belegt worden, dass der Kapitalverzehr bei ihr pro Jahr Fr. 18‘000.-- und nicht Fr. 10‘ 000.-- betrage (S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Vermögensrückgänge in den Jahren 2000, 2002 und 2006 von der Beschwerdegegnerin angerechnete Vermögensverzicht rechtens ist. 3. 3.1

Unbestritten und übereinstimmend mit der Aktenlage (vgl. Urk. 7/40) ist vorlie gend, dass es im Jahr 2000 zu einem Vermögensrückgang von Fr. 285'000.-- (Fr. 702'000.-- auf Fr. 417'000.--), im Jahr 2002 zu einem von Fr. 54'000.-- (Fr. 388’00 0 .-- auf Fr. 334’00.--) und im Jahr 2006 zu einem Vermögensrückgang von Fr. 229'000. -- (Fr. 529'000.-- auf Fr. 300'000.--) gekommen ist. 3.2

Wie ausgeführ t (vgl. vorstehend E. 1.3), ist der Umstand, d ass eine Vermögenshin gabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht er folgt ist, als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsa nsprechenden Person zu beweisen.

Massgebend ist der Beweisgrad der überwiegenden Wa hr scheinlichkeit.

Demnach genügt es nicht, bloss allgemeine Behauptungen aufzu stellen und unspezifisch Unterlagen zum Beweis anzubieten (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_186/20 11 vom 14. April 2011 E. 4.2.3).

Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypotheti sches Vermögen anrechnen lassen. 3.3

Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den Vermöge nsrückgängen in den Jahren 2000, 2002 und 2006 im Wesentlichen um Darlehen respektive Investitionen in die mittlerweile konkursiten Gesellschaften Z.___ und A.___ gehandelt habe n soll, sowie im Jahr 2002 noch Möbel angeschafft worden seien, blieben bis dato unbe legt und basieren demnach auf reinen Be hauptungen (vgl. Urk. 7/29 -34). Darlehensverträge liegen nicht vor. Auch liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit diesen Beträgen eine adäquate Gegenleistung erhalten hätte.

3.4

Aufgrund des Gesagten sind demnach weder der Grund der Vermögensrückgänge noch das Vorliegen einer adäquaten Gegenleistung hinreichend belegt, weshalb die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und die Be schwerdegegnerin demnach die Vermögensrückgänge in den Jahren 2000, 2002 und 2006 zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert hat. 4.

Soweit die Beschwerdeführer in geltend macht (vgl. vorstehend E. 2.2), das anzu rechnende Vermögen sei nicht um Fr. 10'000.-- sondern um Fr. 18'000.-- zu ver mindern (vgl. vorstehend E. 2.2), ist sie darauf hinzuweisen, dass der Amortisa tionsb etrag von jährlich Fr. 10'000.-- in Art. 17a Abs. 1 ELV verankert ist (vgl. vorstehend E. 1.4), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von diesem Wert ausgegangen ist. 5 .

Nach Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beme ssung des Leistungsanspruchs die Vermögensrückgänge in den Jahren 2000, 2002 und 2006 als

Vermögensverzicht berücksichtigt hat und mit Verfügung vom 2 8. September 2017 (Urk. 7/72-73) und dem diese bestätigenden Einspracheent scheid

vom 16 . Januar 2018 (Urk . 2) einen Leistungsanspruch der Beschwerde führerin für die Zeit ab 1 . Februar 2017 verneinte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde Maur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan