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ZL.2018.00012

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehegattin anzurechnen ist, und anschliessend erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch; Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2018-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1971, bezog eine ganze Rente der Invalidenversiche rung (IV; vgl. Urk. 6/11 ), als er und seine Ehegattin, Y.___ , geboren 1976, am 2 2. Juni 2012 aus dem Ausland in die Schweiz einreiste n ( Urk. 6/3/ 1-4 ). Am 2 8. Juni 2012 meldete sich der Versicherte bei seiner Wohngemeinde zum Bezug von Ergän zungs- und Zusatz leistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 6/12 ). Mit Schreiben vom 2 0. März 2017 ( Urk. 6/84) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA), dem Versicherten mit, dass ein Ehepartner, der keine Rente beziehe, seinen Anteil zur Existenzsicherung beizutragen habe, dass es seiner Ehegattin zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und dass ihm daher bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs ab 1. Oktober 2017 ein hypothetisches Einkommen seiner Eheg attin im Betrag von Fr. 38'266.-- und hypothetische Kinderzulagen für jedes seiner Kinder anzu rechnen seien. Mit Schreiben vom 2 4. August 2017 ( Urk. 6/119) teilte die SVA dem Versicherten mit, dass ihm bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs ab 1. Oktober 2017 ein hypothetisches Einkommen seiner Ehegattin im Betrag von Fr. 29'450.-- und hypothetische Kinderzulagen für jedes seiner Kinder anzurech nen seien. 1.2

Mit V erfügung vom 6. September 2017 (Urk. 6/ 124-127 ) bemass die SVA

den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. Oktober 2017 neu und sprach ihm für die Zeit ab 1. Oktober 2017 monatliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 1’100 .-- zu. In teilweiser Gutheis sung der vom Versicherten am 1 1. September 2017 dagegen erhobenen Einspra che (Urk. 6/ 130 ) bemass die S VA mit Entscheid vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 6/ 166 = Urk. 2) beziehungsweise mit der Teil davon

darstellenden Verfü gung gleichen Datums (Urk. 6/159 -164 ) den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2017 und für die Zeit ab 1. Januar 2018 neu und sprach ihm für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2017 mo natliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 1'454. -- und für die Zeit ab 1. Januar 2018 solche im Betrag von Fr. 1’498 .-- zu (Urk. 6/ 159 S. 1).

2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 2 und Urk. 6/159-164 ) erhob der Ver si cherte am 2. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte

sinngemäss ,

dieser sei auf zuheben und es sei bei der Bemessung seines Leistungsan spruchs von der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehegattin und von hypothetischen Kinderzulagen abzusehen. 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 ( Urk.

5) beantragte die SVA die Ab weisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Einholung eines den

Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von Arztberichten genü genden Berichts der behandelnden Ärztin der Ehegattin des Beschwerdeführers zu deren Gesundheitszustand sowie die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

1.2

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen

- und Invalidenversicherung, ELV ) .

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegan genen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1. 3

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzich tet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ein kommen eines Ehegatten oder ei ner Ehegattin einer leistungsansprechen den Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstä tigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b).

Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu be rück sichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehe gatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unte rhalt der Familie zu sorgen hat

(Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weite ren gilt es die Schadenminderungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allge meiner Grundsatz des Sozial versiche rungsrechts bei der Leistungs fest setzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leis tungsansprechenden, bei welchen sich das von den Er gänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich reali sieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlan gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). 1.4

Ob und allenfalls in welchem Umfang der Ehegattin oder dem Ehegatten einer leistungsansprechenden Person eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung fa milien rechtlicher, namentlich der im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (BGE 117 V 287 E. 3c). Abzustellen ist somit auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben (BGE 134 V 53 E. 4.1

mit Hin weisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zu mutbarerweise verwert barer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil e des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1). 1. 5

Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Er werbs einkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklä rungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnitts werte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruf lich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussa gen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhande nen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypotheti schen Charakters des Beweis the mas, wesentlich auch eine Frage des persönli chen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen anderer seits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Ver hältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarkt behörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesg erichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3b, mit Hinweisen). 1 .6

Gemäss Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen , gültig ab 1. April 2011

(WEL ) ist Ehegatten von Leistungsbezügern, welche nicht invalid sind, kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzun gen erfüllt ist: - Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin

findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Vorausset zung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermitt lung angemel det ist sowie qua litativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ; - Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeits losen versiche rung; - Die EL-beziehende Person müsste ohne Beistand und Pfl ege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert wer den .

Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. 1.7

Laut Rz

3482.04 WEL ist für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypo thetischen Einkommens auf die LSE abzustellen. Dabei handelt es sich um Brutto löhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten ( zum Beispiel die Betreu ung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen.

Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beiträge an die Sozial versicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FZL, UV) und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen. Von dem sich ergebenden Nettoein kommen ist ein Freibetrag abzuziehen, und vom Rest sind zwei Drittel anzu rechnen. Der Freibetrag ist auch dann voll zu berücksichtigen , wenn das hypo thetische Einkom men nur während eines Teiles des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres angerechnet wird.

Gemäss Rz 3482.06 WEL ist eine angemessene Frist einzuräumen, wenn die lau fende EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden muss.

Rz

3482.08 WEL bestimmt, dass bei einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen s, das einen An spruch auf Kinderzulagen begründen würde, die hypothetischen Kinderzulagen voll als Einkommen anzurechnen sind. 1.8

Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 2 und Urk. 6/159-164) davon aus, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass sie dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 18'838. -- e rzielen könnte. Davon sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 11'558. -- al s hypothetisches Einkommen seiner Ehegattin sowie hypothetische Kinderzulagen für jedes seiner Kinder anzu rechnen (S. 5).

Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 ( Urk. 5) davon aus, dass d er Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt sei und dass in Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführer s ein Bericht ihrer behandelnden Ärztin einzuho len sei. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte

hiegegen vor, dass seine Ehegattin aus gesund heitlichen Gründen nicht in der Lage sei zu arbeiten, weshalb von einer Berück sichtigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehegattin abzusehen sei ( Urk. 1). 3. 3.1 Im Streite steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2017 und insbesondere die Frage, ob ihm während dieses Zeitraums ein jährliches Ver zichtseinkommen seiner Ehe gattin als Einnah men anzurechnen ist . 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sowie seine gemeinsamen drei Kinder seit ihrer Einreise in die Schweiz am 2 2. Juli 2012 in einem gemeinsamen Haushalt wohn en ( Urk. 6/3/1-4). 3.3 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Ehegattin , welche sich am 1 1. September 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ange meldet hatte ( Urk. 7/1), in der Schweiz noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (IK-Auszug; Urk. 7/6). 3.4 Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in ihrem Bericht vom 6. Juni 2017 ( Urk. 3/2 = Urk. 6/171/4 ) , dass sie die Ehe gattin des Beschwerdeführers seit September 2013 als Hausärztin behandle , und stellte ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom mit Tendenz zur Aus weitung der Schmerzen im ganzen Körper fest. Die Ehegattin des Beschwerde führers leide unter chronischen Schlafstörungen, neige zu Nervosität und fühle sich häufig erschöpft. Sie leide zudem höchstwahrscheinlich auch unter depres siven Phasen, wolle dies aber nicht wahrhaben, und habe deshalb nicht zu einer entsprechenden Behandlung motiviert werden können. Sie habe drei Kinder im Vorschul- und Primarschulalter und könne daher nicht auswärts arbeiten. Sie sei knapp fähig, ihren Haushalt zu erledigen. Für eine Erwerbstätigkeit fehl t en ihr die psychischen und physischen Ressourcen, weshalb aus hausärztlicher Sicht gegen wärtig eine Arbeits fähigkeit nicht ausgewiesen sei. 3.5 Mit Bericht vom 5. Oktober 2017 zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 7/7/1-5) stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - Depression, schleichend seit 2013 - chronifizierte

Kopfschmerzen,

Schmerzmittelübergebrauchs kopfschmer zen, mindestens seit 2013 Gegenwärtig würden die Kopfschmerzen, unter welchen die Ehegattin des Be schwerdeführers leide, mit Analgetika und Maxalt m edikamentös behandelt, da spezifische Kopfschmerzmedikamente wegen Nebenwirkungen hätten abgesetzt werden müssen. Im Jahre 2017 hätten die Klagen wegen Müdigkeit und Adynamie sowie Episoden von depressiver Stimmung zugenommen. Die Ehe gattin des Beschwerdeführers habe indes eine depressive Stimmung verneint. Es sei eine schlechte Prognose zu stellen, da es der Ehegattin des Beschwerdefüh rers an Einsicht in innerseelische Vorgänge fehle ( Ziff. 1.4). Sie könne den eige nen Haushalt gemäss ihren Angaben kaum erledigen ( Ziff. 1.7) . Es sei indes ein Hausbesuch durch die Organe der Invalidenversicherung angezeigt (Ziff. 1.11). Ob ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zuzumuten sei, könne nicht beurteilt werden ( Ziff. 1.7). 3.6 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , attestierte der Ehegattin des Beschwerdeführers in ihrem Arztzeugnis vom 1. Februar 2018 ( Urk. 3/4 = Urk. 6/171/7) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Aufnahme der Behandlung am 2 6. September 2017 und erwähnte, dass die Ehegattin des Be schwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz noch nie gear beitet habe. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2018 ( Urk. 7/9) führte Dr. A.___ gegenüber der Invalidenversicherung aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers

ge genwärtig neurologisch abgeklärt werde. 4. 4.1

In Bezug auf die obenerwähnten medizinischen Akten fällt auf, dass das von Dr. A.___

verfasste Arztzeugnis vom 1. Februar 2018 (vorstehend E. 3.6 ) keine nachvollziehbare Begründung der darin a ttestierten Arbeitsunfähigkeit enthält , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 4.2

Demgegenüber ist den erwähnten Beurteilungen durch Dr. Z.___

zu entneh men, dass diese davon ausging, dass die Ehegattin des Beschwerdeführes in physischer Hinsicht durch ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom mit Tendenz zur Ausweitung der Schmerzen im ganzen Körper (vorstehend E.

3.4) beziehungsweise durch chronifizierte Kopfschmerzen und in psychischer Hin sicht durch ein depressives Leiden (vorstehend E. 3.5) in ihre r Arbeits fähigkeit beeinträchtigt werde. Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass Dr. Z.___ , welche Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ist, nicht über eine fachärztli che Ausb ildung in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSG wird nach der Rechtsprechung indes grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus setzt (BGE 130 V 396 und 141 V 281 E. 2.1).

Dr. Z.___ fehlt es daher an einer für die Beurteilung des psy chischen Gesundheitszustandes der Ehegattin des Beschwerdeführer s erforderlichen Qualifikation. Das Gleiche gilt für Dr. A.___ .

5. 5.1

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zu dem auch auf Verwaltungsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweis wür digung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststel-lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 5.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen ( BGE 134 V 231 E. 5.1). Hin sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a). Die Rechtsprechung hat es sodann mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be weiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizini schen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anfor derungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Zur Frage der Berichte und Gutachten ver sicherungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, wonach ein An stellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver siche - rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). In der Regel ist daher eine (meist polydisziplinäre) Expertise einzuholen, wenn eine medizinische Problem lage mit ausgeprägt interdisziplinärem Charakter vorliegt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbs t

nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stel lungnahmen versicherungsinterner Ärzte können jedoch beweiskräftig sein, so fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.6), mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil e des Bundesgerichts 9C_505/2015 vom 1 2. Oktober 2015 E. 2.1.2 und 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1). 5.3

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicher ten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person einge reichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftrags rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anfor derungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung kaum je in Frage kommen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E.

4.5). 5. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes - ge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5. 5

Auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers kann nicht abschliessend und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit beurteilt werden, ob beziehungsweise allenfalls in welchem Umfang der Ehegattin des Beschwerdeführers die Ausübung einer angepassten Erwerbstätig keit zuzumuten war oder nicht. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich da her nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Akten ergänze und - nach Vervollständigung der Akten sowie allenfalls nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens beziehungsweise nach Beizug der ein solches enthaltenden Akten der Invalidenversicherung betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers –

er neut prüfe , ob beziehungsweise in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen seiner Ehegattin anzurechnen ist , und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistun gen für die Zeit ab 1. Oktober 2017 neu verfüge.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in d em Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 1. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Oktober 2017 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 1. Januar 2018 (Urk. 6/ 166 = Urk. 2) beziehungsweise mit der Teil davon

darstellenden Verfü gung gleichen Datums (Urk. 6/159 -164 ) den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2017 und für die Zeit ab 1. Januar 2018 neu und sprach ihm für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2017 mo natliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 1'454. -- und für die Zeit ab 1. Januar 2018 solche im Betrag von Fr. 1’498 .-- zu (Urk. 6/ 159 S. 1).

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen

- und Invalidenversicherung, ELV ) .

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegan genen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.

E. 1.4 Ob und allenfalls in welchem Umfang der Ehegattin oder dem Ehegatten einer leistungsansprechenden Person eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung fa milien rechtlicher, namentlich der im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (BGE 117 V 287 E. 3c). Abzustellen ist somit auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben (BGE 134 V 53 E. 4.1

mit Hin weisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zu mutbarerweise verwert barer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil e des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1). 1.

E. 1.7 Laut Rz

3482.04 WEL ist für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypo thetischen Einkommens auf die LSE abzustellen. Dabei handelt es sich um Brutto löhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten ( zum Beispiel die Betreu ung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen.

Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beiträge an die Sozial versicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FZL, UV) und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen. Von dem sich ergebenden Nettoein kommen ist ein Freibetrag abzuziehen, und vom Rest sind zwei Drittel anzu rechnen. Der Freibetrag ist auch dann voll zu berücksichtigen , wenn das hypo thetische Einkom men nur während eines Teiles des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres angerechnet wird.

Gemäss Rz 3482.06 WEL ist eine angemessene Frist einzuräumen, wenn die lau fende EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden muss.

Rz

3482.08 WEL bestimmt, dass bei einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen s, das einen An spruch auf Kinderzulagen begründen würde, die hypothetischen Kinderzulagen voll als Einkommen anzurechnen sind.

E. 1.8 Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 2 und Urk. 6/159-164) davon aus, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass sie dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 18'838. -- e rzielen könnte. Davon sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 11'558. -- al s hypothetisches Einkommen seiner Ehegattin sowie hypothetische Kinderzulagen für jedes seiner Kinder anzu rechnen (S. 5).

Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 ( Urk. 5) davon aus, dass d er Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt sei und dass in Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführer s ein Bericht ihrer behandelnden Ärztin einzuho len sei.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte

hiegegen vor, dass seine Ehegattin aus gesund heitlichen Gründen nicht in der Lage sei zu arbeiten, weshalb von einer Berück sichtigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehegattin abzusehen sei ( Urk. 1). 3.

E. 3 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzich tet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ein kommen eines Ehegatten oder ei ner Ehegattin einer leistungsansprechen den Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstä tigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b).

Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu be rück sichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehe gatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unte rhalt der Familie zu sorgen hat

(Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weite ren gilt es die Schadenminderungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allge meiner Grundsatz des Sozial versiche rungsrechts bei der Leistungs fest setzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leis tungsansprechenden, bei welchen sich das von den Er gänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich reali sieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlan gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).

E. 3.1 Im Streite steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2017 und insbesondere die Frage, ob ihm während dieses Zeitraums ein jährliches Ver zichtseinkommen seiner Ehe gattin als Einnah men anzurechnen ist .

E. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sowie seine gemeinsamen drei Kinder seit ihrer Einreise in die Schweiz am 2 2. Juli 2012 in einem gemeinsamen Haushalt wohn en ( Urk. 6/3/1-4).

E. 3.3 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Ehegattin , welche sich am 1 1. September 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ange meldet hatte ( Urk. 7/1), in der Schweiz noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (IK-Auszug; Urk. 7/6).

E. 3.4 Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in ihrem Bericht vom 6. Juni 2017 ( Urk. 3/2 = Urk. 6/171/4 ) , dass sie die Ehe gattin des Beschwerdeführers seit September 2013 als Hausärztin behandle , und stellte ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom mit Tendenz zur Aus weitung der Schmerzen im ganzen Körper fest. Die Ehegattin des Beschwerde führers leide unter chronischen Schlafstörungen, neige zu Nervosität und fühle sich häufig erschöpft. Sie leide zudem höchstwahrscheinlich auch unter depres siven Phasen, wolle dies aber nicht wahrhaben, und habe deshalb nicht zu einer entsprechenden Behandlung motiviert werden können. Sie habe drei Kinder im Vorschul- und Primarschulalter und könne daher nicht auswärts arbeiten. Sie sei knapp fähig, ihren Haushalt zu erledigen. Für eine Erwerbstätigkeit fehl t en ihr die psychischen und physischen Ressourcen, weshalb aus hausärztlicher Sicht gegen wärtig eine Arbeits fähigkeit nicht ausgewiesen sei.

E. 3.5 Mit Bericht vom 5. Oktober 2017 zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 7/7/1-5) stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - Depression, schleichend seit 2013 - chronifizierte

Kopfschmerzen,

Schmerzmittelübergebrauchs kopfschmer zen, mindestens seit 2013 Gegenwärtig würden die Kopfschmerzen, unter welchen die Ehegattin des Be schwerdeführers leide, mit Analgetika und Maxalt m edikamentös behandelt, da spezifische Kopfschmerzmedikamente wegen Nebenwirkungen hätten abgesetzt werden müssen. Im Jahre 2017 hätten die Klagen wegen Müdigkeit und Adynamie sowie Episoden von depressiver Stimmung zugenommen. Die Ehe gattin des Beschwerdeführers habe indes eine depressive Stimmung verneint. Es sei eine schlechte Prognose zu stellen, da es der Ehegattin des Beschwerdefüh rers an Einsicht in innerseelische Vorgänge fehle ( Ziff. 1.4). Sie könne den eige nen Haushalt gemäss ihren Angaben kaum erledigen ( Ziff. 1.7) . Es sei indes ein Hausbesuch durch die Organe der Invalidenversicherung angezeigt (Ziff. 1.11). Ob ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zuzumuten sei, könne nicht beurteilt werden ( Ziff. 1.7).

E. 3.6 ) keine nachvollziehbare Begründung der darin a ttestierten Arbeitsunfähigkeit enthält , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 4.2

Demgegenüber ist den erwähnten Beurteilungen durch Dr. Z.___

zu entneh men, dass diese davon ausging, dass die Ehegattin des Beschwerdeführes in physischer Hinsicht durch ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom mit Tendenz zur Ausweitung der Schmerzen im ganzen Körper (vorstehend E.

3.4) beziehungsweise durch chronifizierte Kopfschmerzen und in psychischer Hin sicht durch ein depressives Leiden (vorstehend E. 3.5) in ihre r Arbeits fähigkeit beeinträchtigt werde. Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass Dr. Z.___ , welche Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ist, nicht über eine fachärztli che Ausb ildung in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSG wird nach der Rechtsprechung indes grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus setzt (BGE 130 V 396 und 141 V 281 E. 2.1).

Dr. Z.___ fehlt es daher an einer für die Beurteilung des psy chischen Gesundheitszustandes der Ehegattin des Beschwerdeführer s erforderlichen Qualifikation. Das Gleiche gilt für Dr. A.___ .

E. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

E. 5.1 Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zu dem auch auf Verwaltungsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweis wür digung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststel-lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

E. 5.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen ( BGE 134 V 231 E. 5.1). Hin sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a). Die Rechtsprechung hat es sodann mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be weiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizini schen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anfor derungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Zur Frage der Berichte und Gutachten ver sicherungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, wonach ein An stellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver siche - rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). In der Regel ist daher eine (meist polydisziplinäre) Expertise einzuholen, wenn eine medizinische Problem lage mit ausgeprägt interdisziplinärem Charakter vorliegt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbs t

nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stel lungnahmen versicherungsinterner Ärzte können jedoch beweiskräftig sein, so fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.6), mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil e des Bundesgerichts 9C_505/2015 vom 1 2. Oktober 2015 E. 2.1.2 und 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1).

E. 5.3 Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicher ten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person einge reichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftrags rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anfor derungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung kaum je in Frage kommen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E.

4.5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00012

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

27. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1971, bezog eine ganze Rente der Invalidenversiche rung (IV; vgl. Urk. 6/11 ), als er und seine Ehegattin, Y.___ , geboren 1976, am 2 2. Juni 2012 aus dem Ausland in die Schweiz einreiste n ( Urk. 6/3/ 1-4 ). Am 2 8. Juni 2012 meldete sich der Versicherte bei seiner Wohngemeinde zum Bezug von Ergän zungs- und Zusatz leistungen zu seiner Invalidenrente an (Urk. 6/12 ). Mit Schreiben vom 2 0. März 2017 ( Urk. 6/84) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV (SVA), dem Versicherten mit, dass ein Ehepartner, der keine Rente beziehe, seinen Anteil zur Existenzsicherung beizutragen habe, dass es seiner Ehegattin zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und dass ihm daher bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs ab 1. Oktober 2017 ein hypothetisches Einkommen seiner Eheg attin im Betrag von Fr. 38'266.-- und hypothetische Kinderzulagen für jedes seiner Kinder anzu rechnen seien. Mit Schreiben vom 2 4. August 2017 ( Urk. 6/119) teilte die SVA dem Versicherten mit, dass ihm bei der Bemessung seines Leistungsanspruchs ab 1. Oktober 2017 ein hypothetisches Einkommen seiner Ehegattin im Betrag von Fr. 29'450.-- und hypothetische Kinderzulagen für jedes seiner Kinder anzurech nen seien. 1.2

Mit V erfügung vom 6. September 2017 (Urk. 6/ 124-127 ) bemass die SVA

den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. Oktober 2017 neu und sprach ihm für die Zeit ab 1. Oktober 2017 monatliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 1’100 .-- zu. In teilweiser Gutheis sung der vom Versicherten am 1 1. September 2017 dagegen erhobenen Einspra che (Urk. 6/ 130 ) bemass die S VA mit Entscheid vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 6/ 166 = Urk. 2) beziehungsweise mit der Teil davon

darstellenden Verfü gung gleichen Datums (Urk. 6/159 -164 ) den Leistungsanspruch des Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2017 und für die Zeit ab 1. Januar 2018 neu und sprach ihm für die Zeit vom 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2017 mo natliche Ergänzungs- und Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 1'454. -- und für die Zeit ab 1. Januar 2018 solche im Betrag von Fr. 1’498 .-- zu (Urk. 6/ 159 S. 1).

2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 2 und Urk. 6/159-164 ) erhob der Ver si cherte am 2. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte

sinngemäss ,

dieser sei auf zuheben und es sei bei der Bemessung seines Leistungsan spruchs von der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehegattin und von hypothetischen Kinderzulagen abzusehen. 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 ( Urk.

5) beantragte die SVA die Ab weisung der Beschwerde und in prozessualer Hinsicht die Einholung eines den

Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert von Arztberichten genü genden Berichts der behandelnden Ärztin der Ehegattin des Beschwerdeführers zu deren Gesundheitszustand sowie die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

1.2

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen

- und Invalidenversicherung, ELV ) .

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegan genen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1. 3

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzich tet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ein kommen eines Ehegatten oder ei ner Ehegattin einer leistungsansprechen den Person anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstä tigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b).

Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu be rück sichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehe gatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unte rhalt der Familie zu sorgen hat

(Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weite ren gilt es die Schadenminderungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allge meiner Grundsatz des Sozial versiche rungsrechts bei der Leistungs fest setzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leis tungsansprechenden, bei welchen sich das von den Er gänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich reali sieren. Dies ist mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlan gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). 1.4

Ob und allenfalls in welchem Umfang der Ehegattin oder dem Ehegatten einer leistungsansprechenden Person eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung fa milien rechtlicher, namentlich der im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze (BGE 117 V 287 E. 3c). Abzustellen ist somit auf das Alter, den Ge sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätig keit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe senheit vom Berufsleben (BGE 134 V 53 E. 4.1

mit Hin weisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zu mutbarerweise verwert barer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil e des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1). 1. 5

Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Er werbs einkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklä rungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnitts werte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruf lich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussa gen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhande nen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypotheti schen Charakters des Beweis the mas, wesentlich auch eine Frage des persönli chen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen anderer seits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Ver hältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarkt behörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesg erichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3b, mit Hinweisen). 1 .6

Gemäss Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen , gültig ab 1. April 2011

(WEL ) ist Ehegatten von Leistungsbezügern, welche nicht invalid sind, kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzun gen erfüllt ist: - Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin

findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Vorausset zung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermitt lung angemel det ist sowie qua litativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist ; - Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeits losen versiche rung; - Die EL-beziehende Person müsste ohne Beistand und Pfl ege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert wer den .

Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. 1.7

Laut Rz

3482.04 WEL ist für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypo thetischen Einkommens auf die LSE abzustellen. Dabei handelt es sich um Brutto löhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten ( zum Beispiel die Betreu ung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen.

Von diesem Bruttoeinkommen werden die obligatorischen Beiträge an die Sozial versicherungen des Bundes (AHV, IV, EO, ALV, FZL, UV) und gegebenenfalls die Betreuungskosten für Kinder abgezogen. Von dem sich ergebenden Nettoein kommen ist ein Freibetrag abzuziehen, und vom Rest sind zwei Drittel anzu rechnen. Der Freibetrag ist auch dann voll zu berücksichtigen , wenn das hypo thetische Einkom men nur während eines Teiles des für die Berechnung der EL massgebenden Jahres angerechnet wird.

Gemäss Rz 3482.06 WEL ist eine angemessene Frist einzuräumen, wenn die lau fende EL aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den nicht invaliden Ehegatten reduziert werden muss.

Rz

3482.08 WEL bestimmt, dass bei einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen s, das einen An spruch auf Kinderzulagen begründen würde, die hypothetischen Kinderzulagen voll als Einkommen anzurechnen sind. 1.8

Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 2 3. März 2011). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Januar 2018 (Urk. 2 und Urk. 6/159-164) davon aus, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass sie dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 18'838. -- e rzielen könnte. Davon sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 11'558. -- al s hypothetisches Einkommen seiner Ehegattin sowie hypothetische Kinderzulagen für jedes seiner Kinder anzu rechnen (S. 5).

Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1. März 2018 ( Urk. 5) davon aus, dass d er Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt sei und dass in Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführer s ein Bericht ihrer behandelnden Ärztin einzuho len sei. 2.2

Der Beschwerdeführer brachte

hiegegen vor, dass seine Ehegattin aus gesund heitlichen Gründen nicht in der Lage sei zu arbeiten, weshalb von einer Berück sichtigung eines hypothetischen Einkommens seiner Ehegattin abzusehen sei ( Urk. 1). 3. 3.1 Im Streite steht der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2017 und insbesondere die Frage, ob ihm während dieses Zeitraums ein jährliches Ver zichtseinkommen seiner Ehe gattin als Einnah men anzurechnen ist . 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sowie seine gemeinsamen drei Kinder seit ihrer Einreise in die Schweiz am 2 2. Juli 2012 in einem gemeinsamen Haushalt wohn en ( Urk. 6/3/1-4). 3.3 Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Ehegattin , welche sich am 1 1. September 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug ange meldet hatte ( Urk. 7/1), in der Schweiz noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (IK-Auszug; Urk. 7/6). 3.4 Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , erwähnte in ihrem Bericht vom 6. Juni 2017 ( Urk. 3/2 = Urk. 6/171/4 ) , dass sie die Ehe gattin des Beschwerdeführers seit September 2013 als Hausärztin behandle , und stellte ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom mit Tendenz zur Aus weitung der Schmerzen im ganzen Körper fest. Die Ehegattin des Beschwerde führers leide unter chronischen Schlafstörungen, neige zu Nervosität und fühle sich häufig erschöpft. Sie leide zudem höchstwahrscheinlich auch unter depres siven Phasen, wolle dies aber nicht wahrhaben, und habe deshalb nicht zu einer entsprechenden Behandlung motiviert werden können. Sie habe drei Kinder im Vorschul- und Primarschulalter und könne daher nicht auswärts arbeiten. Sie sei knapp fähig, ihren Haushalt zu erledigen. Für eine Erwerbstätigkeit fehl t en ihr die psychischen und physischen Ressourcen, weshalb aus hausärztlicher Sicht gegen wärtig eine Arbeits fähigkeit nicht ausgewiesen sei. 3.5 Mit Bericht vom 5. Oktober 2017 zuhanden der Invalidenversicherung (Urk. 7/7/1-5) stellte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1) : - Depression, schleichend seit 2013 - chronifizierte

Kopfschmerzen,

Schmerzmittelübergebrauchs kopfschmer zen, mindestens seit 2013 Gegenwärtig würden die Kopfschmerzen, unter welchen die Ehegattin des Be schwerdeführers leide, mit Analgetika und Maxalt m edikamentös behandelt, da spezifische Kopfschmerzmedikamente wegen Nebenwirkungen hätten abgesetzt werden müssen. Im Jahre 2017 hätten die Klagen wegen Müdigkeit und Adynamie sowie Episoden von depressiver Stimmung zugenommen. Die Ehe gattin des Beschwerdeführers habe indes eine depressive Stimmung verneint. Es sei eine schlechte Prognose zu stellen, da es der Ehegattin des Beschwerdefüh rers an Einsicht in innerseelische Vorgänge fehle ( Ziff. 1.4). Sie könne den eige nen Haushalt gemäss ihren Angaben kaum erledigen ( Ziff. 1.7) . Es sei indes ein Hausbesuch durch die Organe der Invalidenversicherung angezeigt (Ziff. 1.11). Ob ihr die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zuzumuten sei, könne nicht beurteilt werden ( Ziff. 1.7). 3.6 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , attestierte der Ehegattin des Beschwerdeführers in ihrem Arztzeugnis vom 1. Februar 2018 ( Urk. 3/4 = Urk. 6/171/7) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Aufnahme der Behandlung am 2 6. September 2017 und erwähnte, dass die Ehegattin des Be schwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen in der Schweiz noch nie gear beitet habe. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2018 ( Urk. 7/9) führte Dr. A.___ gegenüber der Invalidenversicherung aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers

ge genwärtig neurologisch abgeklärt werde. 4. 4.1

In Bezug auf die obenerwähnten medizinischen Akten fällt auf, dass das von Dr. A.___

verfasste Arztzeugnis vom 1. Februar 2018 (vorstehend E. 3.6 ) keine nachvollziehbare Begründung der darin a ttestierten Arbeitsunfähigkeit enthält , weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 4.2

Demgegenüber ist den erwähnten Beurteilungen durch Dr. Z.___

zu entneh men, dass diese davon ausging, dass die Ehegattin des Beschwerdeführes in physischer Hinsicht durch ein chronifiziertes

lumbospondylogenes Syndrom mit Tendenz zur Ausweitung der Schmerzen im ganzen Körper (vorstehend E.

3.4) beziehungsweise durch chronifizierte Kopfschmerzen und in psychischer Hin sicht durch ein depressives Leiden (vorstehend E. 3.5) in ihre r Arbeits fähigkeit beeinträchtigt werde. Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass Dr. Z.___ , welche Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin ist, nicht über eine fachärztli che Ausb ildung in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt. Für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSG wird nach der Rechtsprechung indes grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus setzt (BGE 130 V 396 und 141 V 281 E. 2.1).

Dr. Z.___ fehlt es daher an einer für die Beurteilung des psy chischen Gesundheitszustandes der Ehegattin des Beschwerdeführer s erforderlichen Qualifikation. Das Gleiche gilt für Dr. A.___ .

5. 5.1

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG ). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zu dem auch auf Verwaltungsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweis wür digung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststel-lung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 5.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen ( BGE 134 V 231 E. 5.1). Hin sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a). Die Rechtsprechung hat es sodann mit dem Grundsatz der Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Be weiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizini schen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anfor derungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Zur Frage der Berichte und Gutachten ver sicherungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, wonach ein An stellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Beste hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver siche - rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen). In der Regel ist daher eine (meist polydisziplinäre) Expertise einzuholen, wenn eine medizinische Problem lage mit ausgeprägt interdisziplinärem Charakter vorliegt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbs t

nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stel lungnahmen versicherungsinterner Ärzte können jedoch beweiskräftig sein, so fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beur teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.6), mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil e des Bundesgerichts 9C_505/2015 vom 1 2. Oktober 2015 E. 2.1.2 und 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1). 5.3

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt sodann das Recht der versicher ten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Dazu wurde erkannt, dass diese von der versicherten Person einge reichten Beweismittel regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen stammen, die in einem auftrags rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anfor derungen an ein Gutachten. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nach der Rechtsprechung kaum je in Frage kommen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E.

4.5). 5. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes - ge richts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5. 5

Auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers kann nicht abschliessend und insbesondere nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit beurteilt werden, ob beziehungsweise allenfalls in welchem Umfang der Ehegattin des Beschwerdeführers die Ausübung einer angepassten Erwerbstätig keit zuzumuten war oder nicht. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich da her nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie die medizinischen Akten ergänze und - nach Vervollständigung der Akten sowie allenfalls nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens beziehungsweise nach Beizug der ein solches enthaltenden Akten der Invalidenversicherung betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers –

er neut prüfe , ob beziehungsweise in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen seiner Ehegattin anzurechnen ist , und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistun gen für die Zeit ab 1. Oktober 2017 neu verfüge.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in d em Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 1. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Oktober 2017 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.