Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1928, ist Staatsangehörige der Türkei . 1969 liess sie sich in der Schweiz nieder und a b 1979 verfügt e sie über eine Aufenthaltsbewilligung C (Urk. 15/2a, Urk. 15/ 2g, Urk. 15/3). Ab dem Jahr 1990 bezog sie eine AHV- Alters rente und gestützt auf ein im gleichen Jahr gestelltes Gesuch Ergänzungs leis tungen. Die Anspruchsvoraussetzungen wurden im Laufe der Jahre periodischen Überprüfung en unterzogen ( Urk. 15/Deckblatt, Urk. 15/A-I , Urk. 15/V33 ff. ).
Am 2 0. September 2016
lud die
zuständige Durchführungsstelle, das Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich , X.___
auf den 22. September 2016 zu einer persönlichen Vorsprache in den Räumlichkeiten der Amtsstelle ein (Urk. 15/154a). Nachdem die Leistungsbezügerin dieser Aufforderung keine Folge geleistet hatte (Urk. 15/154b), forderte die Dur chführungsstelle sie am 1 3. Okto ber 2016 erneut auf, nunmehr am
1 7. Oktober 2016 persönlich in der Amtsstelle zu erscheinen (Urk. 15/154c). Am 1 7. Oktober 2106 erschien X.___ wiede rum nicht. Auch die weiteren Bemühungen der Durchführungsstelle , die Landes an wesenheit der Leistungsbezügerin zu kontrollieren, scheiterten. Keiner der Auf forderungen leistete die se Folge. Stattdessen teilte ihre Schwester , Y.___ ,
mit , X.___
sei zum Zeitpunkt der anberaumten Termine nicht in Zürich gewesen , sondern habe sich andernorts in der Schweiz oder im Ausland aufge halten . A ufgrund einer längerdauernden Wohnungssanierung habe sie sich nicht in Zürich aufhalten können . Im Übrigen aber sei sie nach wie vor in Zürich wohn haft und halte sich hier auch auf
(Urk. Urk. 15/AN/5, Urk. 15/154e, Urk. 15/155, Urk. 15/155a, Urk. 15/157, Urk. 15/158 , Urk. 15/160 f., Urk. 15/163 f., Urk. 15/166 f. ). Am 4. November 2016 teilte die Durchführungsstelle X.___ die vorübergehende Einstellung der Auszahlung der Zusatzleistungen mit und stellte ihr in Aussicht, die Leistungen per Ende Oktober 2016 ohne weitere Mit teilung einzustellen , sollte sie am 1 6. November 2016 wiederum unentschuldigt oder ohne triftige Gründe nicht in der Amtsstelle erscheinen (Urk. 15/154d). Am 3. April 2017 verfügte die Durchführungsstelle formell die Einstellung der Ergän zungsleistungen per 1. November 2016 (Urk. 15/50).
Gegen diese Verfügung erhob Y.___
namens ihrer Schwester am 1 4. Mai 2017 Einsprache (Urk. 15/164 ). Mit Schreiben vom 2 3. Mai 2017 wies die Durch führungsstelle erneut darauf hin, es sei erforderlich, dass X.___ auf der Amtsstelle persönlich vorspreche. Andernfalls müsse mit einer Abweisung der Ein sprache gerechnet werden (Urk. 15/168). Daraufhin teilte Y.___ der Durch führungsstelle telefonisch mit, ihre Schwester X.___ halte sich nach wie vor in der Türkei auf. G esundheitliche Gründe verhinderten derzeit eine Rückkehr (Urk. 15/AN/2). Am 2 1. November 2017 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 15/51). 2.
Gegen den Einspracheentschei d erhob Y.___
namens ihrer Schwester X.___
am 1 2. Januar 2018 bei der Durchführungsstelle Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen (Urk. 1). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an
das Sozialversicherungsgericht weiter (Urk. 4). Dieses setzte der Beschwerde füh rerin eine Nachfrist an, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und um eine Vertretungsvollmacht für Y.___ einzureichen (Urk. 5). Mit am 9. Februar 2018 zur Post gegebener Eingabe wurden eine Vertretungs voll macht (Urk. 10) und der Ausschnitt des Briefumschlags enthaltend die Sen dungsnummer der am 2 2. Januar 2018 der Post übergebenen Nachfristverfügung nachgereicht (Urk. 11/1). Am 2 0. März 2018 erstattete die Durchführungsstelle die Beschwerdeantwort mit dem Rechtsbegehren, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 8. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort zu äussern (Urk. 16). Am 1 4. Mai 2018 teilte Y.___
telefonisch mit, es treffe nicht zu, dass ihre Schwester
ver stor ben sei (Urk. 19). Eine weitergehende Stellungnahme erfolgte nicht (vgl. Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Mit Gerichtsv erfügung vom 1 9. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin auf ge fordert, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern und eine Vertretungsvollmacht einzureichen (Urk. 5). Innert Frist ging die verlangte Ver tretungsvollmacht ein. Aus den übrigen innert der Nachfrist eingereichten Unter lagen ergibt sich , dass der Einspracheentscheid
zwecks Eröffnung am 21. Novem ber 2017 der Post übergeben worden war. Ab dem 2 2. November 2017 lag dieser auf der Post zur Abholung durch die Beschwerdeführerin bereit, wobei bis zum Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 29. November 2017 keine Abholung erfolgte. Am 3 0. November 2017 wurde die Sendung an die Absender in retour niert (Urk. 11/2/2). Am 7. Dezember 2017 stellte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid erneut zu (nunmehr mit normaler Post) und orientierte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des
erfolglosen Zustellversuchs
über die Zustell fi ktion per 29. November 2017 und darüber, dass die Frist zur Erhebung einer Be schwerde (unter Berücksichtigung des Friststillstandes zwischen dem 1 8. Dezem ber 2017 und dem 2. Januar 2018; vgl. Art. 38 Abs. 4 lit . c des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG)
am 1 5. Januar 2018 enden werde (Urk. 11/2/1). Diese Frist war eingehalten, als die Beschwerde am 1 5. Januar 2018 der Beschwerdegegnerin überbracht wurde (Urk. 4). Das Ein reichen bei der nicht zuständigen Behörde schadet nicht ( Art. 60 Abs. 2 in Ver bindung mit
Art. 39 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Türkei verstorben sei. In welcher Funktion die Schwester Y.___
den Prozess führe, sei es als Vertreterin oder als Erbin respektive als
Erben vertreterin, sei unklar (Urk. 14 S. 2).
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass Y.___ die Beschwerde als Ver treterin der Verfügu ngsadressatin X.___ führt. Sie erwähnte dort ausdrück lich, sie erhebe die Beschwerde für X.___ ( Urk. 1 Ingress ).
Klarheit über den Tod von X.___ besteht nicht. Fest steht nur, dass die AHV-Altersrente seit August 2018 als «Erloschene Rente» bezeichnet wird (Urk. 15/J). Auf diesen Umstand ist bei der Anspruchsprüfung einzugehen (vgl. nachstehende E. 4.4 ) . Die Prozessvoraussetzungen indessen sind erfüllt. Die Beschwerde wurde rechtszeitig erhoben, sie enthält ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung und Y.___
verfügt über eine Ver tretungsvollmacht. 2. 2.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlass enen- und Invalidenversicherung; ZLG).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats , in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Vor aussetzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist ( Art. 12 Abs. 3 ELG). 2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivil rechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 ATSG voraus. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person be fin det sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebens inte ressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3).
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist ( Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den « gewöhnlichen Aufenthalt » der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt auf recht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 1 6. April 2015 E. 3). 2.3
Zu den Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sieht die Randziffer ( Rz ) 2310.01 der Wegleitung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialver siche rungen (BSV), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 201 6 , vor, dass die Ergän zungsleistung bei einem längeren Auslandaufenthalt eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet wird.
Des Weiteren hat das BSV in der WEL detailliert geregelt, ab wann die Ergän zungsleistungen infolge Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz einzustellen und ab wann sie infolge Wiederaufnahme des gewöhnlichen Aufent halts wieder auszurichten sind. So wird laut Rz 2330.01, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die Ergänzungsleistung wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Aus landaufenthalt.
Ferner sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr und die Zurück forderung der bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen vor ( Rz 2330.02).
Bei Auslandaufenthalten aus triftigen Gründen, unter denen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke zu verstehen sind , ist eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr vorge sehen ( Rz 2340.01-02). Im Falle von zwingenden Gründen in Form von Krankheit oder höherer Gewalt gilt die Weiterausrichtung für die gesamte Zeitdauer, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt ( Rz 2340.03-04).
Bei den Bestimmungen der WEL handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozial versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Jedoch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4, 140 V 543 E.
3.2.2.1, 138 V 346 E. 6.2, 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsan spruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4). 2.4
Gemäss Art. 30 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) haben di e mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Ver hältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen. Anlässlich dieser Prüfung hat eine formelle und materielle Prüfung des Einzel falles zu erfolgen. Neben den wirtschaftlichen werden (soweit anspruchsrelevant) auch die persönlichen Verhältnisse kontrolliert ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 97). 2.5
Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, ihren Auskunfts- oder Mitwir kungs pflichten in unentsc huldbarer Weise nicht nach, so kann der Versiche rungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013, SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E.
2 mit Hinweisen).
Ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren beziehungsweise eine vorüber geh ende Leistungseinstellung setzt die Zumutbarkeit der unterbliebenen Mitwirkung voraus, welche zudem für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforderlich sein muss. Hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wenn sich der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 100 zu Art. 43 ATSG). Im Weiteren muss die versicherte Person sich einer solchen Mass nahme widersetzt oder entzogen haben oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben. Ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 1 3. März 2007). 3. 3.1
Die Beurteilung der Rechtsmässigkeit der mit Verfügung vom 3. April 2017 erfolgten Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 1. November 2016 (Urk. 15 /50) bedarf einer Darstellung der Chronologie der Ereignisse. Am 20. September und am 1 3. Oktober 2016 lud die Beschwerdegegnerin
X.___ auf den 2 2. Septem ber 2016 respektive auf den 1 7. Oktober 2016 zu einer persönlichen Vorsprache in den Räumlichkeiten der Amtsstelle ein ( Urk. 15/154a, Urk. 15 /154c). Beiden Terminen blieb die Beschwerdeführerin unentschuldigt fern. Auch eine dritte Einladung zur persönlichen Vorsprache am 16. November 2016 liess die Beschwerdeführerin unberücksichtigt (Urk. 15/154d).
Ihr Nichterscheinen zu den ersten beiden Terminen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Schwester und Vertreterin, Y.___ (vgl. Urk. 15/8a, Urk. 15/9/b-c,
Urk. 15/V), nachträglich damit rechtfertigen , sie sei den ganzen September mit Freunden in der Schweiz unterwegs gewesen , und ab Mitte Oktober habe sie sich wiederum mit Freunden auf einer Auslandreise befunden ( Urk. 15/AN/5). Nach der dritten Einladung auf den 1 6. November 2016 teilte Y.___
der Durch führungsstelle vorgängig am 1 1. November 2016 mit, X.___ habe mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch Kontakt aufnehmen wollen, was aber nicht gelungen sei . Im Übrigen werde sich X.___
bis Ende des Jahres in der Türkei auf halten ( Urk. 15/154e).
Ebenfalls am 1 1. November 2016 informierten die Städtische n Gesundheits dienste von Zürich (SGD) die Beschwerdegegnerin darüber, dass man bereits seit länge rem erfolglos auf der Suche nach der Beschwerdef ührerin sei. Man vermute, dass s ie nicht mehr hier wohne. Der Hauswart an der Wohnadresse habe die Be schwer deführerin noch nie angetroffen, sondern nur deren Schwester Y.___ . Auch sei der Briefkaste n schon überfüllt gewesen ( Urk. 15/AN/5).
Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 sodann teilte Y.___ der Durchfüh rungs stelle mit, infolge von Sanierungsarbeiten in der von ihr und X.___ be wohnten Wohnung seien sie dort kaum anwesend. Da diese Arbeiten andauerten , werde X.___ auch im Januar in der Türkei bleiben. Dem Schreiben beigelegt war eine Kopie des Passes von X.___ und eine von den Behörde n
in Istanbul ausgestellte Identitäts- und Adressauskun ft betreffend X.___ vom 7. Dezem ber 2016 ( Urk. 15/155/1 -5 ; vgl. auch Urk. 15/155a).
Auch in weiteren Eingaben
liess die Beschwerdeführerin darauf hin weisen , sie habe sich wegen Sanierungsarbeiten in ihrer Wohnung im Sommer 2016 ausser halb von Zürich und ab November 2016 in der Türkei aufgehal ten (Urk. 15/158, Urk. 15/157/1 ). In der weiteren Korrespondenz sodann wurde mitgeteilt , X.___ habe in Zürich eine neue Adresse und es wurde wiederholt um die Wiederausrichtung der Ergänzungsleistungen ersucht ( Urk. 15/160 ff. ). 3.2
Mit den Einladungen vom 2 0. September und 1 3. Oktober 2016 hatte die Be schwer degegnerin die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, die Auszahlung der Leistungen könne bei unentschuldigtem Nichterscheinen vorübergehend ein ge stellt werden (Urk. 15/154a, Urk. 15/154c). Mit der Einladung vom 4. Novem ber 2016 zum persönlichen Erscheinen am 16. November 2016 hatte die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter explizitem
Verweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG die Einstellung der Leistungen per Ende Oktober 2016 in Aussicht gestellt, sollte sie unentschuldigt oder ohne triftige Gründe nicht erscheinen (Urk. 15/154d).
Am 5. Januar 2017 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Leistungen würden vorläufig nicht mehr ausbezahlt, nachdem davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin seit Sommer 2016 nicht mehr in Zürich und seit Ende Oktober 2016 sogar in der Türkei aufhalte. Zur weiteren Beurteilung seien eine Lebensbescheinigung und der Vorschlag für einen Termin zwecks Vorsprache erforderlich ( Urk. 15/156).
Im Schreiben vom 1 5. März 2017 stell t e sich die Beschwerdegegnerin erneut auf den Standpunkt, aufgrund mehrheitlicher Abwesenheit der Beschwerdeführerin könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich ihr
Lebensmittelpunkt noch in der Stadt Zürich befinde. Nötig sei ausserdem auch eine amtliche Be scheinigung hiesiger Behörden, dass die Beschwerdeführerin am Leben sei. Die bislang eingereichten Unterlagen genügten diesen Anforderungen nicht. Ohne diese Unterlagen und ohne konkreten Vorschlag für einen Termin zur persön li chen Vorsprache müssten die Leistungen definitiv eingestellt werden (Urk. 15/162).
Am 3. April
2017 erfolgte sodann die formelle Einstell ung der Leistungen (Urk. 15 /50), woran die Beschwerdegegnerin auch nach durchgeführtem Einspra chever fahren festhielt (Urk. 2). 4. 4.1
Da die Durchführungsstelle für den gesetzeskonformen Vollzug zu sorgen hat, obliegt ihr die Überprüfung des Wohnsitzes und des Aufenthaltes der Bezüger als Leistungsvoraussetzung ( Art. 4 Abs. 1 ELG ) . Die WEL enthält hierzu detaillierte Anweisungen . Geregelt ist insbesondere, wie bei längeren Abwesenheiten der Be zügerinnen und Bezüger zu verfahren ist (vgl. vorstehende E. 2). D as persönliche Vorsprechen zur Kontrolle des tatsächlichen Aufenthaltes ist hierbei eine geeig nete , erforderliche und auch zumutbare Massnahme. Die entsprechende Anord nung als solche bemängelte die Beschwerdeführerin denn auch nicht. 4.2
Durch die Akten belegt und im Ü brigen unbestritten ist, dass die Beschwer de führer in keiner der Aufforderungen zum persönli chen Erscheinen Folge geleistet hat. Auch die wiederholte Aufforderung, selber einen für sie geeigneten Termin vorzuschlagen (Urk. 15/156, Urk. 15/162, Urk. 15/168) , liess die Beschwerde füh r erin unbeachtet. Ihr Ni chterscheinen hat sie mit mehrfachen Reisen in der Schweiz und mit einer anschliessenden Landesabwesenheit begründet (Urk. 15/154e, Urk. 15/155/1, Urk. 15/155a/1, Urk. 15/157/1). E s wurden indessen zu keinem Zeit punkt Unterlagen eingereicht, mit de nen die vorübergehende n Abwesenheit en innerhalb der Schweiz und hernach im Ausland konkret nachvollzogen werden könnte
n. Namentlich d ie wiederholt
eingereichte Passkopie und eine
ebenfalls mehrfach eingereichte behördliche Bescheinigung der Stadt Istanbul ( residental
place
and
other
address
information / identity
information ; Urk. 15/155/3-4, Urk. 15/155a/4-6, Urk. 15/163/2-3, Urk. 15/165/1-2) belegen nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nur vorübergehend in Istanbul aufgehalten hat. Die behörd liche Bescheinigung der Stadt Istanbul vom 7. Dezember 2016 legt vielmehr nahe, dass die Beschwerdeführerin dort über eine ständige Adresse verfügt. Auf der mit dem Schreiben vom 2 8. März 2017 (Urk. 15/163/1) eingereichten Kopie der Be scheinigung wurde gar handschriftlich vermerkt, bei der Adresse in Istanbul handle es sich um den Wohnsitz (Urk. 15/163/3). Wie es sich tatsächlich verhält, ist aber offen. Auch die übrigen Angaben sind nicht überprüfbar . Nicht überprüfbar ist
ferner auch der Anlass für die Abwesenheiten. Einerseits wurde geltend gemacht, es habe sich um Ferienreisen
innerhalb der Schweiz ( im Mai sowie im September und im Oktober 2016 ) und um einen Ferienaufenthalt in der Türkei ( ab November 2016) gehandelt ( Urk. 15/154e, Urk. 15/155/1 = Urk. 15/155a /1, Urk. 15/157/1, Urk. 15/158), andererseits soll wegen S anierungsarbeiten an der Meldeadresse vor übergehend keine Wohnmöglichkeit in Zürich bestanden haben (vgl. Urk. 155/1 = Urk. 15/155a/1, Urk. 15/158). Schliesslich wurde geltend gemacht , die Be schwer deführerin sei im Ausland erkrankt (vgl. Urk. 15/176-178) . 4.3
Auf die Möglichkeit der vorübergehenden Einstellung der Leistungen bei unter lassen er Mitwirkung wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bereits mit den Einladungen vom 2 0. September und 1 3. Oktober 2016 zum persönlichen Erscheinen hin (Termine vom 2 2. September und 1 7. Oktober 2016; Urk. 15/154a, Urk. 15/154c). Mit der erneuten Einladung vom 4. November 2016 zur persön lichen Vorsprache am 1 6. November 2016 sodann machte die Beschwerdegeg nerin die Beschwerdeführerin explizit auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufmerksam und nannte den Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin mit der Rechtsfolge der unterla ssenen Mitwirkung rechnen müsse ( vorübergehende Einstellung der Leistungen per Ende Oktober 2016 ; Urk. 15/154d ). Ende Oktober 2016 sistierte die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der Leistungen , womit sich die Schwester der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Januar 2017 nicht einverstanden erklärte (Urk. 15/155/1) . Die angedrohte und hernach umgesetzte Rechtsfolge steht im Einklang mit den Bestimmungen der WEL, die bei einer Abwesenheit von mehr als drei Monaten die vorläufige Einstellung der Leistungen vorsieht (vgl. vorstehende E. 2.3 ). Aufgrund der verschiedenen Angaben der Beschwerde führerin zu ihrer An- respektive Abwesenheit
( Urk. 15/155/1, Urk. 15/155a/1, Urk. 15/157/1) erscheint überwiegend wahrscheinlich , dass sie sich seit Mai 2016 effektiv nicht mehr in Zürich und stattdessen im Ausland aufgehalten hat te . 4.4
Vor der förmlichen Einstellung der Leistungen mittels Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 15/50) gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in mit den Schreiben vom 5. Januar und 1 5. März 2017 wiederum Gelegenheit ,
den Aufla gen nach zu kommen und insbesondere einen Termin zum persönlichen Erschei nen
vorzuschlagen ( Urk. 15/156, Urk. 15/162). Die Beschwerdeführerin wurde wiede rum mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert , erneut verbunden mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtbefolgung . Der Aufforderung kam die Beschwerdeführerin bis jetzt nicht nach und die stattdessen von der Schwester gemachten Angaben und die eingereichten Unterlagen erlaub en weiterhin keine zuverlässige Beurteilung der Sachlage.
A ngesich ts der mehrfachen Aufforderung zur Befolgung der Auflagen unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Unterlassung stand der Be schwer deführerin eine ausreichend bemessene Bedenkzeit zur Verfügung . Ferner sind keine Gründe ersichtlich, die die fehlende Mitwirkun g zu entschuldigen vermöchten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf grund der Akten entschied und am 3. April 2017 formell die Einstellung der ab November 2016 nicht mehr ausbezahlten Leistung en verfügte.
Zu diesem Zeit punkt erschien überwiegend wahrscheinlich , dass die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder gar den Wohnsitz in Zürich beziehungsweise in der Schweiz aufgegeben hatte, was eine Einstellung de r Leistungen rechtfertigte (vgl. vorstehende E. 2.3 ).
Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ergibt sich
zudem , dass
die AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin Ende Juli 2017 eingestellt wurde ( elek tronische Abfrage bei der Zentralen Ausgleichsstelle [TeleZas3] vom 1 1. Janu ar 2018; Urk. 15/J). Da der Bezug von Ergänzungsleistungen den Rentenbezug voraussetzt ( Art. 4 Abs. 1 lit . a ELG), führt die Einstellung der AHV-Altersrente zum Erlösche n des Anspruch s auf Ergänzungsleistungen. Wie dargelegt war aber bereits die Einstellung per Ende Oktober 2016 gerechtfertigt.
Aus den genannten
Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin am 3. April 2017 die Einstellung der
Leistungen ab dem 1. November 2016 verfügte ( Urk. 15/50) und diesen Entscheid im Einspracheverfahren schützte (Urk. 2). Demgemäss ist die gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.
Nach Art. 61 lit . a ATSG, ist das Verfahren kostenlos; einer Partei, die sich mut willig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Ver fahrenskosten auferlegt werden ( vgl. auch § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mut wil li gen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aus sichts losigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundes ge richts 8C_903/2008 vom 2 7. März 2009 E. 4.1).
Auf ihr e Pflicht, Änderung en der Verhältnisse zu melden, wurde die Beschwer de führerin mit jeder Leistungsv erfügung aufmerksam gemacht (vgl. etwa Urk. 15/46). Ebenfalls wurde sie im vorliegend massgebenden, ordnungsgemäss durchge führ ten Mahn- und Bedenkzeitverfahren
(vorstehend E. 3) wiederholt und deut lich darauf hingewiesen , dass eine Widersetzlichkeit die Einstellung der Leis tungen nach sich ziehen könne (Urk.
15/154). Die Beschwerdeführerin hat dennoch - an haltend und ohne Entschuldigung - jedenfalls bis zur Beschwerdeerhebung jeg liche Mitwirkung und namentlich das persönliche Erscheinen verweigert. Ob wohl sie bei zumutbarer vernunftgemässer Überlegung ohne Weiteres erkennen musste, dass ihrer Beschwerde bei der klaren Sach- und Rechtslage kein Erfolg beschieden sein kann, erhob sie das Rechtsmittel mit gänzlich unbelegter Be hauptung, was als trölerisch zu betrachten ist. Allein ihre offensichtliche Ver letzung der Mit wirkungspflicht im Verwaltungsverfahren rechtfertigt rechtspre chungsgemäss , auf mutwillige Prozessführung zu schliessen (BGE 128 V 323 E.
1b) .
Der Beschwerdeführerin ist daher eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 7. Oktober 2016 persönlich in der Amtsstelle zu erscheinen (Urk. 15/154c). Am 1 7. Oktober 2106 erschien X.___ wiede rum nicht. Auch die weiteren Bemühungen der Durchführungsstelle , die Landes an wesenheit der Leistungsbezügerin zu kontrollieren, scheiterten. Keiner der Auf forderungen leistete die se Folge. Stattdessen teilte ihre Schwester , Y.___ ,
mit , X.___
sei zum Zeitpunkt der anberaumten Termine nicht in Zürich gewesen , sondern habe sich andernorts in der Schweiz oder im Ausland aufge halten . A ufgrund einer längerdauernden Wohnungssanierung habe sie sich nicht in Zürich aufhalten können . Im Übrigen aber sei sie nach wie vor in Zürich wohn haft und halte sich hier auch auf
(Urk. Urk. 15/AN/5, Urk. 15/154e, Urk. 15/155, Urk. 15/155a, Urk. 15/157, Urk. 15/158 , Urk. 15/160 f., Urk. 15/163 f., Urk. 15/166 f. ). Am 4. November 2016 teilte die Durchführungsstelle X.___ die vorübergehende Einstellung der Auszahlung der Zusatzleistungen mit und stellte ihr in Aussicht, die Leistungen per Ende Oktober 2016 ohne weitere Mit teilung einzustellen , sollte sie am 1 6. November 2016 wiederum unentschuldigt oder ohne triftige Gründe nicht in der Amtsstelle erscheinen (Urk. 15/154d). Am 3. April 2017 verfügte die Durchführungsstelle formell die Einstellung der Ergän zungsleistungen per 1. November 2016 (Urk. 15/50).
Gegen diese Verfügung erhob Y.___
namens ihrer Schwester am 1 4. Mai 2017 Einsprache (Urk. 15/164 ). Mit Schreiben vom 2 3. Mai 2017 wies die Durch führungsstelle erneut darauf hin, es sei erforderlich, dass X.___ auf der Amtsstelle persönlich vorspreche. Andernfalls müsse mit einer Abweisung der Ein sprache gerechnet werden (Urk. 15/168). Daraufhin teilte Y.___ der Durch führungsstelle telefonisch mit, ihre Schwester X.___ halte sich nach wie vor in der Türkei auf. G esundheitliche Gründe verhinderten derzeit eine Rückkehr (Urk. 15/AN/2). Am 2 1. November 2017 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 15/51).
E. 1.1 Mit Gerichtsv erfügung vom 1 9. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin auf ge fordert, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern und eine Vertretungsvollmacht einzureichen (Urk. 5). Innert Frist ging die verlangte Ver tretungsvollmacht ein. Aus den übrigen innert der Nachfrist eingereichten Unter lagen ergibt sich , dass der Einspracheentscheid
zwecks Eröffnung am 21. Novem ber 2017 der Post übergeben worden war. Ab dem 2 2. November 2017 lag dieser auf der Post zur Abholung durch die Beschwerdeführerin bereit, wobei bis zum Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 29. November 2017 keine Abholung erfolgte. Am
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Türkei verstorben sei. In welcher Funktion die Schwester Y.___
den Prozess führe, sei es als Vertreterin oder als Erbin respektive als
Erben vertreterin, sei unklar (Urk. 14 S. 2).
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass Y.___ die Beschwerde als Ver treterin der Verfügu ngsadressatin X.___ führt. Sie erwähnte dort ausdrück lich, sie erhebe die Beschwerde für X.___ ( Urk. 1 Ingress ).
Klarheit über den Tod von X.___ besteht nicht. Fest steht nur, dass die AHV-Altersrente seit August 2018 als «Erloschene Rente» bezeichnet wird (Urk. 15/J). Auf diesen Umstand ist bei der Anspruchsprüfung einzugehen (vgl. nachstehende E. 4.4 ) . Die Prozessvoraussetzungen indessen sind erfüllt. Die Beschwerde wurde rechtszeitig erhoben, sie enthält ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung und Y.___
verfügt über eine Ver tretungsvollmacht. 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentschei d erhob Y.___
namens ihrer Schwester X.___
am 1 2. Januar 2018 bei der Durchführungsstelle Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen (Urk. 1). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an
das Sozialversicherungsgericht weiter (Urk. 4). Dieses setzte der Beschwerde füh rerin eine Nachfrist an, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und um eine Vertretungsvollmacht für Y.___ einzureichen (Urk. 5). Mit am 9. Februar 2018 zur Post gegebener Eingabe wurden eine Vertretungs voll macht (Urk. 10) und der Ausschnitt des Briefumschlags enthaltend die Sen dungsnummer der am 2 2. Januar 2018 der Post übergebenen Nachfristverfügung nachgereicht (Urk. 11/1). Am 2 0. März 2018 erstattete die Durchführungsstelle die Beschwerdeantwort mit dem Rechtsbegehren, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 8. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort zu äussern (Urk. 16). Am 1 4. Mai 2018 teilte Y.___
telefonisch mit, es treffe nicht zu, dass ihre Schwester
ver stor ben sei (Urk. 19). Eine weitergehende Stellungnahme erfolgte nicht (vgl. Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlass enen- und Invalidenversicherung; ZLG).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats , in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Vor aussetzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist ( Art. 12 Abs. 3 ELG).
E. 2.2 Gemäss Art.
E. 2.3 Zu den Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sieht die Randziffer ( Rz ) 2310.01 der Wegleitung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialver siche rungen (BSV), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 201
E. 2.4 Gemäss Art. 30 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) haben di e mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Ver hältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen. Anlässlich dieser Prüfung hat eine formelle und materielle Prüfung des Einzel falles zu erfolgen. Neben den wirtschaftlichen werden (soweit anspruchsrelevant) auch die persönlichen Verhältnisse kontrolliert ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 97).
E. 2.5 Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, ihren Auskunfts- oder Mitwir kungs pflichten in unentsc huldbarer Weise nicht nach, so kann der Versiche rungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013, SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E.
2 mit Hinweisen).
Ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren beziehungsweise eine vorüber geh ende Leistungseinstellung setzt die Zumutbarkeit der unterbliebenen Mitwirkung voraus, welche zudem für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforderlich sein muss. Hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wenn sich der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 100 zu Art. 43 ATSG). Im Weiteren muss die versicherte Person sich einer solchen Mass nahme widersetzt oder entzogen haben oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben. Ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 1 3. März 2007). 3.
E. 3 0. November 2017 wurde die Sendung an die Absender in retour niert (Urk. 11/2/2). Am 7. Dezember 2017 stellte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid erneut zu (nunmehr mit normaler Post) und orientierte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des
erfolglosen Zustellversuchs
über die Zustell fi ktion per 29. November 2017 und darüber, dass die Frist zur Erhebung einer Be schwerde (unter Berücksichtigung des Friststillstandes zwischen dem 1 8. Dezem ber 2017 und dem 2. Januar 2018; vgl. Art. 38 Abs.
E. 3.1 Die Beurteilung der Rechtsmässigkeit der mit Verfügung vom 3. April 2017 erfolgten Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 1. November 2016 (Urk. 15 /50) bedarf einer Darstellung der Chronologie der Ereignisse. Am 20. September und am 1 3. Oktober 2016 lud die Beschwerdegegnerin
X.___ auf den 2 2. Septem ber 2016 respektive auf den 1 7. Oktober 2016 zu einer persönlichen Vorsprache in den Räumlichkeiten der Amtsstelle ein ( Urk. 15/154a, Urk. 15 /154c). Beiden Terminen blieb die Beschwerdeführerin unentschuldigt fern. Auch eine dritte Einladung zur persönlichen Vorsprache am 16. November 2016 liess die Beschwerdeführerin unberücksichtigt (Urk. 15/154d).
Ihr Nichterscheinen zu den ersten beiden Terminen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Schwester und Vertreterin, Y.___ (vgl. Urk. 15/8a, Urk. 15/9/b-c,
Urk. 15/V), nachträglich damit rechtfertigen , sie sei den ganzen September mit Freunden in der Schweiz unterwegs gewesen , und ab Mitte Oktober habe sie sich wiederum mit Freunden auf einer Auslandreise befunden ( Urk. 15/AN/5). Nach der dritten Einladung auf den 1 6. November 2016 teilte Y.___
der Durch führungsstelle vorgängig am 1 1. November 2016 mit, X.___ habe mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch Kontakt aufnehmen wollen, was aber nicht gelungen sei . Im Übrigen werde sich X.___
bis Ende des Jahres in der Türkei auf halten ( Urk. 15/154e).
Ebenfalls am 1 1. November 2016 informierten die Städtische n Gesundheits dienste von Zürich (SGD) die Beschwerdegegnerin darüber, dass man bereits seit länge rem erfolglos auf der Suche nach der Beschwerdef ührerin sei. Man vermute, dass s ie nicht mehr hier wohne. Der Hauswart an der Wohnadresse habe die Be schwer deführerin noch nie angetroffen, sondern nur deren Schwester Y.___ . Auch sei der Briefkaste n schon überfüllt gewesen ( Urk. 15/AN/5).
Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 sodann teilte Y.___ der Durchfüh rungs stelle mit, infolge von Sanierungsarbeiten in der von ihr und X.___ be wohnten Wohnung seien sie dort kaum anwesend. Da diese Arbeiten andauerten , werde X.___ auch im Januar in der Türkei bleiben. Dem Schreiben beigelegt war eine Kopie des Passes von X.___ und eine von den Behörde n
in Istanbul ausgestellte Identitäts- und Adressauskun ft betreffend X.___ vom 7. Dezem ber 2016 ( Urk. 15/155/1 -5 ; vgl. auch Urk. 15/155a).
Auch in weiteren Eingaben
liess die Beschwerdeführerin darauf hin weisen , sie habe sich wegen Sanierungsarbeiten in ihrer Wohnung im Sommer 2016 ausser halb von Zürich und ab November 2016 in der Türkei aufgehal ten (Urk. 15/158, Urk. 15/157/1 ). In der weiteren Korrespondenz sodann wurde mitgeteilt , X.___ habe in Zürich eine neue Adresse und es wurde wiederholt um die Wiederausrichtung der Ergänzungsleistungen ersucht ( Urk. 15/160 ff. ).
E. 3.2 Mit den Einladungen vom 2 0. September und 1 3. Oktober 2016 hatte die Be schwer degegnerin die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, die Auszahlung der Leistungen könne bei unentschuldigtem Nichterscheinen vorübergehend ein ge stellt werden (Urk. 15/154a, Urk. 15/154c). Mit der Einladung vom 4. Novem ber 2016 zum persönlichen Erscheinen am 16. November 2016 hatte die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter explizitem
Verweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG die Einstellung der Leistungen per Ende Oktober 2016 in Aussicht gestellt, sollte sie unentschuldigt oder ohne triftige Gründe nicht erscheinen (Urk. 15/154d).
Am 5. Januar 2017 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Leistungen würden vorläufig nicht mehr ausbezahlt, nachdem davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin seit Sommer 2016 nicht mehr in Zürich und seit Ende Oktober 2016 sogar in der Türkei aufhalte. Zur weiteren Beurteilung seien eine Lebensbescheinigung und der Vorschlag für einen Termin zwecks Vorsprache erforderlich ( Urk. 15/156).
Im Schreiben vom 1 5. März 2017 stell t e sich die Beschwerdegegnerin erneut auf den Standpunkt, aufgrund mehrheitlicher Abwesenheit der Beschwerdeführerin könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich ihr
Lebensmittelpunkt noch in der Stadt Zürich befinde. Nötig sei ausserdem auch eine amtliche Be scheinigung hiesiger Behörden, dass die Beschwerdeführerin am Leben sei. Die bislang eingereichten Unterlagen genügten diesen Anforderungen nicht. Ohne diese Unterlagen und ohne konkreten Vorschlag für einen Termin zur persön li chen Vorsprache müssten die Leistungen definitiv eingestellt werden (Urk. 15/162).
Am 3. April
2017 erfolgte sodann die formelle Einstell ung der Leistungen (Urk. 15 /50), woran die Beschwerdegegnerin auch nach durchgeführtem Einspra chever fahren festhielt (Urk. 2). 4.
E. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivil rechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 ATSG voraus. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person be fin det sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebens inte ressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3).
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist ( Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den « gewöhnlichen Aufenthalt » der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt auf recht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 1 6. April 2015 E. 3).
E. 4.1 Da die Durchführungsstelle für den gesetzeskonformen Vollzug zu sorgen hat, obliegt ihr die Überprüfung des Wohnsitzes und des Aufenthaltes der Bezüger als Leistungsvoraussetzung ( Art. 4 Abs. 1 ELG ) . Die WEL enthält hierzu detaillierte Anweisungen . Geregelt ist insbesondere, wie bei längeren Abwesenheiten der Be zügerinnen und Bezüger zu verfahren ist (vgl. vorstehende E. 2). D as persönliche Vorsprechen zur Kontrolle des tatsächlichen Aufenthaltes ist hierbei eine geeig nete , erforderliche und auch zumutbare Massnahme. Die entsprechende Anord nung als solche bemängelte die Beschwerdeführerin denn auch nicht.
E. 4.2 Durch die Akten belegt und im Ü brigen unbestritten ist, dass die Beschwer de führer in keiner der Aufforderungen zum persönli chen Erscheinen Folge geleistet hat. Auch die wiederholte Aufforderung, selber einen für sie geeigneten Termin vorzuschlagen (Urk. 15/156, Urk. 15/162, Urk. 15/168) , liess die Beschwerde füh r erin unbeachtet. Ihr Ni chterscheinen hat sie mit mehrfachen Reisen in der Schweiz und mit einer anschliessenden Landesabwesenheit begründet (Urk. 15/154e, Urk. 15/155/1, Urk. 15/155a/1, Urk. 15/157/1). E s wurden indessen zu keinem Zeit punkt Unterlagen eingereicht, mit de nen die vorübergehende n Abwesenheit en innerhalb der Schweiz und hernach im Ausland konkret nachvollzogen werden könnte
n. Namentlich d ie wiederholt
eingereichte Passkopie und eine
ebenfalls mehrfach eingereichte behördliche Bescheinigung der Stadt Istanbul ( residental
place
and
other
address
information / identity
information ; Urk. 15/155/3-4, Urk. 15/155a/4-6, Urk. 15/163/2-3, Urk. 15/165/1-2) belegen nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nur vorübergehend in Istanbul aufgehalten hat. Die behörd liche Bescheinigung der Stadt Istanbul vom 7. Dezember 2016 legt vielmehr nahe, dass die Beschwerdeführerin dort über eine ständige Adresse verfügt. Auf der mit dem Schreiben vom 2 8. März 2017 (Urk. 15/163/1) eingereichten Kopie der Be scheinigung wurde gar handschriftlich vermerkt, bei der Adresse in Istanbul handle es sich um den Wohnsitz (Urk. 15/163/3). Wie es sich tatsächlich verhält, ist aber offen. Auch die übrigen Angaben sind nicht überprüfbar . Nicht überprüfbar ist
ferner auch der Anlass für die Abwesenheiten. Einerseits wurde geltend gemacht, es habe sich um Ferienreisen
innerhalb der Schweiz ( im Mai sowie im September und im Oktober 2016 ) und um einen Ferienaufenthalt in der Türkei ( ab November 2016) gehandelt ( Urk. 15/154e, Urk. 15/155/1 = Urk. 15/155a /1, Urk. 15/157/1, Urk. 15/158), andererseits soll wegen S anierungsarbeiten an der Meldeadresse vor übergehend keine Wohnmöglichkeit in Zürich bestanden haben (vgl. Urk. 155/1 = Urk. 15/155a/1, Urk. 15/158). Schliesslich wurde geltend gemacht , die Be schwer deführerin sei im Ausland erkrankt (vgl. Urk. 15/176-178) .
E. 4.3 Auf die Möglichkeit der vorübergehenden Einstellung der Leistungen bei unter lassen er Mitwirkung wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bereits mit den Einladungen vom 2 0. September und 1 3. Oktober 2016 zum persönlichen Erscheinen hin (Termine vom 2 2. September und 1 7. Oktober 2016; Urk. 15/154a, Urk. 15/154c). Mit der erneuten Einladung vom 4. November 2016 zur persön lichen Vorsprache am 1 6. November 2016 sodann machte die Beschwerdegeg nerin die Beschwerdeführerin explizit auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufmerksam und nannte den Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin mit der Rechtsfolge der unterla ssenen Mitwirkung rechnen müsse ( vorübergehende Einstellung der Leistungen per Ende Oktober 2016 ; Urk. 15/154d ). Ende Oktober 2016 sistierte die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der Leistungen , womit sich die Schwester der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Januar 2017 nicht einverstanden erklärte (Urk. 15/155/1) . Die angedrohte und hernach umgesetzte Rechtsfolge steht im Einklang mit den Bestimmungen der WEL, die bei einer Abwesenheit von mehr als drei Monaten die vorläufige Einstellung der Leistungen vorsieht (vgl. vorstehende E. 2.3 ). Aufgrund der verschiedenen Angaben der Beschwerde führerin zu ihrer An- respektive Abwesenheit
( Urk. 15/155/1, Urk. 15/155a/1, Urk. 15/157/1) erscheint überwiegend wahrscheinlich , dass sie sich seit Mai 2016 effektiv nicht mehr in Zürich und stattdessen im Ausland aufgehalten hat te .
E. 4.4 Vor der förmlichen Einstellung der Leistungen mittels Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 15/50) gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in mit den Schreiben vom 5. Januar und 1 5. März 2017 wiederum Gelegenheit ,
den Aufla gen nach zu kommen und insbesondere einen Termin zum persönlichen Erschei nen
vorzuschlagen ( Urk. 15/156, Urk. 15/162). Die Beschwerdeführerin wurde wiede rum mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert , erneut verbunden mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtbefolgung . Der Aufforderung kam die Beschwerdeführerin bis jetzt nicht nach und die stattdessen von der Schwester gemachten Angaben und die eingereichten Unterlagen erlaub en weiterhin keine zuverlässige Beurteilung der Sachlage.
A ngesich ts der mehrfachen Aufforderung zur Befolgung der Auflagen unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Unterlassung stand der Be schwer deführerin eine ausreichend bemessene Bedenkzeit zur Verfügung . Ferner sind keine Gründe ersichtlich, die die fehlende Mitwirkun g zu entschuldigen vermöchten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf grund der Akten entschied und am 3. April 2017 formell die Einstellung der ab November 2016 nicht mehr ausbezahlten Leistung en verfügte.
Zu diesem Zeit punkt erschien überwiegend wahrscheinlich , dass die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder gar den Wohnsitz in Zürich beziehungsweise in der Schweiz aufgegeben hatte, was eine Einstellung de r Leistungen rechtfertigte (vgl. vorstehende E. 2.3 ).
Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ergibt sich
zudem , dass
die AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin Ende Juli 2017 eingestellt wurde ( elek tronische Abfrage bei der Zentralen Ausgleichsstelle [TeleZas3] vom 1 1. Janu ar 2018; Urk. 15/J). Da der Bezug von Ergänzungsleistungen den Rentenbezug voraussetzt ( Art. 4 Abs. 1 lit . a ELG), führt die Einstellung der AHV-Altersrente zum Erlösche n des Anspruch s auf Ergänzungsleistungen. Wie dargelegt war aber bereits die Einstellung per Ende Oktober 2016 gerechtfertigt.
Aus den genannten
Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin am 3. April 2017 die Einstellung der
Leistungen ab dem 1. November 2016 verfügte ( Urk. 15/50) und diesen Entscheid im Einspracheverfahren schützte (Urk. 2). Demgemäss ist die gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.
Nach Art. 61 lit . a ATSG, ist das Verfahren kostenlos; einer Partei, die sich mut willig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Ver fahrenskosten auferlegt werden ( vgl. auch § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mut wil li gen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aus sichts losigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundes ge richts 8C_903/2008 vom 2 7. März 2009 E. 4.1).
Auf ihr e Pflicht, Änderung en der Verhältnisse zu melden, wurde die Beschwer de führerin mit jeder Leistungsv erfügung aufmerksam gemacht (vgl. etwa Urk. 15/46). Ebenfalls wurde sie im vorliegend massgebenden, ordnungsgemäss durchge führ ten Mahn- und Bedenkzeitverfahren
(vorstehend E. 3) wiederholt und deut lich darauf hingewiesen , dass eine Widersetzlichkeit die Einstellung der Leis tungen nach sich ziehen könne (Urk.
15/154). Die Beschwerdeführerin hat dennoch - an haltend und ohne Entschuldigung - jedenfalls bis zur Beschwerdeerhebung jeg liche Mitwirkung und namentlich das persönliche Erscheinen verweigert. Ob wohl sie bei zumutbarer vernunftgemässer Überlegung ohne Weiteres erkennen musste, dass ihrer Beschwerde bei der klaren Sach- und Rechtslage kein Erfolg beschieden sein kann, erhob sie das Rechtsmittel mit gänzlich unbelegter Be hauptung, was als trölerisch zu betrachten ist. Allein ihre offensichtliche Ver letzung der Mit wirkungspflicht im Verwaltungsverfahren rechtfertigt rechtspre chungsgemäss , auf mutwillige Prozessführung zu schliessen (BGE 128 V 323 E.
1b) .
Der Beschwerdeführerin ist daher eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
E. 6 , vor, dass die Ergän zungsleistung bei einem längeren Auslandaufenthalt eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet wird.
Des Weiteren hat das BSV in der WEL detailliert geregelt, ab wann die Ergän zungsleistungen infolge Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz einzustellen und ab wann sie infolge Wiederaufnahme des gewöhnlichen Aufent halts wieder auszurichten sind. So wird laut Rz 2330.01, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die Ergänzungsleistung wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Aus landaufenthalt.
Ferner sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr und die Zurück forderung der bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen vor ( Rz 2330.02).
Bei Auslandaufenthalten aus triftigen Gründen, unter denen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke zu verstehen sind , ist eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr vorge sehen ( Rz 2340.01-02). Im Falle von zwingenden Gründen in Form von Krankheit oder höherer Gewalt gilt die Weiterausrichtung für die gesamte Zeitdauer, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt ( Rz 2340.03-04).
Bei den Bestimmungen der WEL handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozial versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Jedoch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4, 140 V 543 E.
3.2.2.1, 138 V 346 E. 6.2, 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsan spruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00007
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 7. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1928, ist Staatsangehörige der Türkei . 1969 liess sie sich in der Schweiz nieder und a b 1979 verfügt e sie über eine Aufenthaltsbewilligung C (Urk. 15/2a, Urk. 15/ 2g, Urk. 15/3). Ab dem Jahr 1990 bezog sie eine AHV- Alters rente und gestützt auf ein im gleichen Jahr gestelltes Gesuch Ergänzungs leis tungen. Die Anspruchsvoraussetzungen wurden im Laufe der Jahre periodischen Überprüfung en unterzogen ( Urk. 15/Deckblatt, Urk. 15/A-I , Urk. 15/V33 ff. ).
Am 2 0. September 2016
lud die
zuständige Durchführungsstelle, das Amt für Zu satzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich , X.___
auf den 22. September 2016 zu einer persönlichen Vorsprache in den Räumlichkeiten der Amtsstelle ein (Urk. 15/154a). Nachdem die Leistungsbezügerin dieser Aufforderung keine Folge geleistet hatte (Urk. 15/154b), forderte die Dur chführungsstelle sie am 1 3. Okto ber 2016 erneut auf, nunmehr am
1 7. Oktober 2016 persönlich in der Amtsstelle zu erscheinen (Urk. 15/154c). Am 1 7. Oktober 2106 erschien X.___ wiede rum nicht. Auch die weiteren Bemühungen der Durchführungsstelle , die Landes an wesenheit der Leistungsbezügerin zu kontrollieren, scheiterten. Keiner der Auf forderungen leistete die se Folge. Stattdessen teilte ihre Schwester , Y.___ ,
mit , X.___
sei zum Zeitpunkt der anberaumten Termine nicht in Zürich gewesen , sondern habe sich andernorts in der Schweiz oder im Ausland aufge halten . A ufgrund einer längerdauernden Wohnungssanierung habe sie sich nicht in Zürich aufhalten können . Im Übrigen aber sei sie nach wie vor in Zürich wohn haft und halte sich hier auch auf
(Urk. Urk. 15/AN/5, Urk. 15/154e, Urk. 15/155, Urk. 15/155a, Urk. 15/157, Urk. 15/158 , Urk. 15/160 f., Urk. 15/163 f., Urk. 15/166 f. ). Am 4. November 2016 teilte die Durchführungsstelle X.___ die vorübergehende Einstellung der Auszahlung der Zusatzleistungen mit und stellte ihr in Aussicht, die Leistungen per Ende Oktober 2016 ohne weitere Mit teilung einzustellen , sollte sie am 1 6. November 2016 wiederum unentschuldigt oder ohne triftige Gründe nicht in der Amtsstelle erscheinen (Urk. 15/154d). Am 3. April 2017 verfügte die Durchführungsstelle formell die Einstellung der Ergän zungsleistungen per 1. November 2016 (Urk. 15/50).
Gegen diese Verfügung erhob Y.___
namens ihrer Schwester am 1 4. Mai 2017 Einsprache (Urk. 15/164 ). Mit Schreiben vom 2 3. Mai 2017 wies die Durch führungsstelle erneut darauf hin, es sei erforderlich, dass X.___ auf der Amtsstelle persönlich vorspreche. Andernfalls müsse mit einer Abweisung der Ein sprache gerechnet werden (Urk. 15/168). Daraufhin teilte Y.___ der Durch führungsstelle telefonisch mit, ihre Schwester X.___ halte sich nach wie vor in der Türkei auf. G esundheitliche Gründe verhinderten derzeit eine Rückkehr (Urk. 15/AN/2). Am 2 1. November 2017 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 15/51). 2.
Gegen den Einspracheentschei d erhob Y.___
namens ihrer Schwester X.___
am 1 2. Januar 2018 bei der Durchführungsstelle Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen (Urk. 1). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an
das Sozialversicherungsgericht weiter (Urk. 4). Dieses setzte der Beschwerde füh rerin eine Nachfrist an, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und um eine Vertretungsvollmacht für Y.___ einzureichen (Urk. 5). Mit am 9. Februar 2018 zur Post gegebener Eingabe wurden eine Vertretungs voll macht (Urk. 10) und der Ausschnitt des Briefumschlags enthaltend die Sen dungsnummer der am 2 2. Januar 2018 der Post übergebenen Nachfristverfügung nachgereicht (Urk. 11/1). Am 2 0. März 2018 erstattete die Durchführungsstelle die Beschwerdeantwort mit dem Rechtsbegehren, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 8. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen in der Beschwerdeantwort zu äussern (Urk. 16). Am 1 4. Mai 2018 teilte Y.___
telefonisch mit, es treffe nicht zu, dass ihre Schwester
ver stor ben sei (Urk. 19). Eine weitergehende Stellungnahme erfolgte nicht (vgl. Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Mit Gerichtsv erfügung vom 1 9. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin auf ge fordert, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu äussern und eine Vertretungsvollmacht einzureichen (Urk. 5). Innert Frist ging die verlangte Ver tretungsvollmacht ein. Aus den übrigen innert der Nachfrist eingereichten Unter lagen ergibt sich , dass der Einspracheentscheid
zwecks Eröffnung am 21. Novem ber 2017 der Post übergeben worden war. Ab dem 2 2. November 2017 lag dieser auf der Post zur Abholung durch die Beschwerdeführerin bereit, wobei bis zum Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 29. November 2017 keine Abholung erfolgte. Am 3 0. November 2017 wurde die Sendung an die Absender in retour niert (Urk. 11/2/2). Am 7. Dezember 2017 stellte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid erneut zu (nunmehr mit normaler Post) und orientierte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des
erfolglosen Zustellversuchs
über die Zustell fi ktion per 29. November 2017 und darüber, dass die Frist zur Erhebung einer Be schwerde (unter Berücksichtigung des Friststillstandes zwischen dem 1 8. Dezem ber 2017 und dem 2. Januar 2018; vgl. Art. 38 Abs. 4 lit . c des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG)
am 1 5. Januar 2018 enden werde (Urk. 11/2/1). Diese Frist war eingehalten, als die Beschwerde am 1 5. Januar 2018 der Beschwerdegegnerin überbracht wurde (Urk. 4). Das Ein reichen bei der nicht zuständigen Behörde schadet nicht ( Art. 60 Abs. 2 in Ver bindung mit
Art. 39 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Türkei verstorben sei. In welcher Funktion die Schwester Y.___
den Prozess führe, sei es als Vertreterin oder als Erbin respektive als
Erben vertreterin, sei unklar (Urk. 14 S. 2).
Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass Y.___ die Beschwerde als Ver treterin der Verfügu ngsadressatin X.___ führt. Sie erwähnte dort ausdrück lich, sie erhebe die Beschwerde für X.___ ( Urk. 1 Ingress ).
Klarheit über den Tod von X.___ besteht nicht. Fest steht nur, dass die AHV-Altersrente seit August 2018 als «Erloschene Rente» bezeichnet wird (Urk. 15/J). Auf diesen Umstand ist bei der Anspruchsprüfung einzugehen (vgl. nachstehende E. 4.4 ) . Die Prozessvoraussetzungen indessen sind erfüllt. Die Beschwerde wurde rechtszeitig erhoben, sie enthält ein Rechtsbegehren sowie eine Begründung und Y.___
verfügt über eine Ver tretungsvollmacht. 2. 2.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG; § § 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlass enen- und Invalidenversicherung; ZLG).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats , in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Vor aussetzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 1 ELG). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahingefallen ist ( Art. 12 Abs. 3 ELG). 2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG setzt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivil rechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 13 ATSG voraus. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; in der seit 1. Januar 2013 gültigen Fassung). Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person be fin det sich danach an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält ( Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebens inte ressen gemacht hat (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3).
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist ( Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den « gewöhnlichen Aufenthalt » der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt auf recht zu erhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3, 136 V 244 E. 7.2.3; 119 V 98 E. 6c, 112 V 164 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom 1 6. April 2015 E. 3). 2.3
Zu den Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz sieht die Randziffer ( Rz ) 2310.01 der Wegleitung über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialver siche rungen (BSV), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 201 6 , vor, dass die Ergän zungsleistung bei einem längeren Auslandaufenthalt eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet wird.
Des Weiteren hat das BSV in der WEL detailliert geregelt, ab wann die Ergän zungsleistungen infolge Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz einzustellen und ab wann sie infolge Wiederaufnahme des gewöhnlichen Aufent halts wieder auszurichten sind. So wird laut Rz 2330.01, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, die Ergänzungsleistung ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die Ergänzungsleistung wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in welchem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Aus landaufenthalt.
Ferner sieht die WEL für den Fall, dass sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, das Entfallen des Ergänzungsleistungsanspruchs für das gesamte Kalenderjahr und die Zurück forderung der bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen vor ( Rz 2330.02).
Bei Auslandaufenthalten aus triftigen Gründen, unter denen berufliche Zwecke oder eine Ausbildung, nicht aber Ferien- oder Besuchszwecke zu verstehen sind , ist eine Weiterausrichtung der Ergänzungsleistungen für maximal ein Jahr vorge sehen ( Rz 2340.01-02). Im Falle von zwingenden Gründen in Form von Krankheit oder höherer Gewalt gilt die Weiterausrichtung für die gesamte Zeitdauer, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt ( Rz 2340.03-04).
Bei den Bestimmungen der WEL handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen richten und für das Sozial versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Jedoch weicht das Gericht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Kon kretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan wen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4, 140 V 543 E.
3.2.2.1, 138 V 346 E. 6.2, 137 V 1 E. 5.2.3, 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen indes keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsan spruchs eingeführt werden (BGE 132 V 121 E. 4.4). 2.4
Gemäss Art. 30 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) haben di e mit der Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen betrauten Stellen die wirtschaftlichen Ver hältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen. Anlässlich dieser Prüfung hat eine formelle und materielle Prüfung des Einzel falles zu erfolgen. Neben den wirtschaftlichen werden (soweit anspruchsrelevant) auch die persönlichen Verhältnisse kontrolliert ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleis tungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 97). 2.5
Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, ihren Auskunfts- oder Mitwir kungs pflichten in unentsc huldbarer Weise nicht nach, so kann der Versiche rungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (nicht in BGE 139 V 585 publizierte E. 3.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013, SVR 2013 UV Nr. 6 S. 21, 8C_110/2012 E.
2 mit Hinweisen).
Ein Nichteintreten auf das Leistungsbegehren beziehungsweise eine vorüber geh ende Leistungseinstellung setzt die Zumutbarkeit der unterbliebenen Mitwirkung voraus, welche zudem für die Abklärung des Leistungsanspruchs erforderlich sein muss. Hingegen ist diese Sanktion nicht zulässig, wenn sich der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt (Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, N. 100 zu Art. 43 ATSG). Im Weiteren muss die versicherte Person sich einer solchen Mass nahme widersetzt oder entzogen haben oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beigetragen haben. Ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Annahme getroffen werden darf, ist von der richtigen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abhängig (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 1 3. März 2007). 3. 3.1
Die Beurteilung der Rechtsmässigkeit der mit Verfügung vom 3. April 2017 erfolgten Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 1. November 2016 (Urk. 15 /50) bedarf einer Darstellung der Chronologie der Ereignisse. Am 20. September und am 1 3. Oktober 2016 lud die Beschwerdegegnerin
X.___ auf den 2 2. Septem ber 2016 respektive auf den 1 7. Oktober 2016 zu einer persönlichen Vorsprache in den Räumlichkeiten der Amtsstelle ein ( Urk. 15/154a, Urk. 15 /154c). Beiden Terminen blieb die Beschwerdeführerin unentschuldigt fern. Auch eine dritte Einladung zur persönlichen Vorsprache am 16. November 2016 liess die Beschwerdeführerin unberücksichtigt (Urk. 15/154d).
Ihr Nichterscheinen zu den ersten beiden Terminen liess die Beschwerdeführerin durch ihre Schwester und Vertreterin, Y.___ (vgl. Urk. 15/8a, Urk. 15/9/b-c,
Urk. 15/V), nachträglich damit rechtfertigen , sie sei den ganzen September mit Freunden in der Schweiz unterwegs gewesen , und ab Mitte Oktober habe sie sich wiederum mit Freunden auf einer Auslandreise befunden ( Urk. 15/AN/5). Nach der dritten Einladung auf den 1 6. November 2016 teilte Y.___
der Durch führungsstelle vorgängig am 1 1. November 2016 mit, X.___ habe mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch Kontakt aufnehmen wollen, was aber nicht gelungen sei . Im Übrigen werde sich X.___
bis Ende des Jahres in der Türkei auf halten ( Urk. 15/154e).
Ebenfalls am 1 1. November 2016 informierten die Städtische n Gesundheits dienste von Zürich (SGD) die Beschwerdegegnerin darüber, dass man bereits seit länge rem erfolglos auf der Suche nach der Beschwerdef ührerin sei. Man vermute, dass s ie nicht mehr hier wohne. Der Hauswart an der Wohnadresse habe die Be schwer deführerin noch nie angetroffen, sondern nur deren Schwester Y.___ . Auch sei der Briefkaste n schon überfüllt gewesen ( Urk. 15/AN/5).
Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 sodann teilte Y.___ der Durchfüh rungs stelle mit, infolge von Sanierungsarbeiten in der von ihr und X.___ be wohnten Wohnung seien sie dort kaum anwesend. Da diese Arbeiten andauerten , werde X.___ auch im Januar in der Türkei bleiben. Dem Schreiben beigelegt war eine Kopie des Passes von X.___ und eine von den Behörde n
in Istanbul ausgestellte Identitäts- und Adressauskun ft betreffend X.___ vom 7. Dezem ber 2016 ( Urk. 15/155/1 -5 ; vgl. auch Urk. 15/155a).
Auch in weiteren Eingaben
liess die Beschwerdeführerin darauf hin weisen , sie habe sich wegen Sanierungsarbeiten in ihrer Wohnung im Sommer 2016 ausser halb von Zürich und ab November 2016 in der Türkei aufgehal ten (Urk. 15/158, Urk. 15/157/1 ). In der weiteren Korrespondenz sodann wurde mitgeteilt , X.___ habe in Zürich eine neue Adresse und es wurde wiederholt um die Wiederausrichtung der Ergänzungsleistungen ersucht ( Urk. 15/160 ff. ). 3.2
Mit den Einladungen vom 2 0. September und 1 3. Oktober 2016 hatte die Be schwer degegnerin die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, die Auszahlung der Leistungen könne bei unentschuldigtem Nichterscheinen vorübergehend ein ge stellt werden (Urk. 15/154a, Urk. 15/154c). Mit der Einladung vom 4. Novem ber 2016 zum persönlichen Erscheinen am 16. November 2016 hatte die Be schwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter explizitem
Verweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG die Einstellung der Leistungen per Ende Oktober 2016 in Aussicht gestellt, sollte sie unentschuldigt oder ohne triftige Gründe nicht erscheinen (Urk. 15/154d).
Am 5. Januar 2017 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Leistungen würden vorläufig nicht mehr ausbezahlt, nachdem davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin seit Sommer 2016 nicht mehr in Zürich und seit Ende Oktober 2016 sogar in der Türkei aufhalte. Zur weiteren Beurteilung seien eine Lebensbescheinigung und der Vorschlag für einen Termin zwecks Vorsprache erforderlich ( Urk. 15/156).
Im Schreiben vom 1 5. März 2017 stell t e sich die Beschwerdegegnerin erneut auf den Standpunkt, aufgrund mehrheitlicher Abwesenheit der Beschwerdeführerin könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich ihr
Lebensmittelpunkt noch in der Stadt Zürich befinde. Nötig sei ausserdem auch eine amtliche Be scheinigung hiesiger Behörden, dass die Beschwerdeführerin am Leben sei. Die bislang eingereichten Unterlagen genügten diesen Anforderungen nicht. Ohne diese Unterlagen und ohne konkreten Vorschlag für einen Termin zur persön li chen Vorsprache müssten die Leistungen definitiv eingestellt werden (Urk. 15/162).
Am 3. April
2017 erfolgte sodann die formelle Einstell ung der Leistungen (Urk. 15 /50), woran die Beschwerdegegnerin auch nach durchgeführtem Einspra chever fahren festhielt (Urk. 2). 4. 4.1
Da die Durchführungsstelle für den gesetzeskonformen Vollzug zu sorgen hat, obliegt ihr die Überprüfung des Wohnsitzes und des Aufenthaltes der Bezüger als Leistungsvoraussetzung ( Art. 4 Abs. 1 ELG ) . Die WEL enthält hierzu detaillierte Anweisungen . Geregelt ist insbesondere, wie bei längeren Abwesenheiten der Be zügerinnen und Bezüger zu verfahren ist (vgl. vorstehende E. 2). D as persönliche Vorsprechen zur Kontrolle des tatsächlichen Aufenthaltes ist hierbei eine geeig nete , erforderliche und auch zumutbare Massnahme. Die entsprechende Anord nung als solche bemängelte die Beschwerdeführerin denn auch nicht. 4.2
Durch die Akten belegt und im Ü brigen unbestritten ist, dass die Beschwer de führer in keiner der Aufforderungen zum persönli chen Erscheinen Folge geleistet hat. Auch die wiederholte Aufforderung, selber einen für sie geeigneten Termin vorzuschlagen (Urk. 15/156, Urk. 15/162, Urk. 15/168) , liess die Beschwerde füh r erin unbeachtet. Ihr Ni chterscheinen hat sie mit mehrfachen Reisen in der Schweiz und mit einer anschliessenden Landesabwesenheit begründet (Urk. 15/154e, Urk. 15/155/1, Urk. 15/155a/1, Urk. 15/157/1). E s wurden indessen zu keinem Zeit punkt Unterlagen eingereicht, mit de nen die vorübergehende n Abwesenheit en innerhalb der Schweiz und hernach im Ausland konkret nachvollzogen werden könnte
n. Namentlich d ie wiederholt
eingereichte Passkopie und eine
ebenfalls mehrfach eingereichte behördliche Bescheinigung der Stadt Istanbul ( residental
place
and
other
address
information / identity
information ; Urk. 15/155/3-4, Urk. 15/155a/4-6, Urk. 15/163/2-3, Urk. 15/165/1-2) belegen nicht, dass sich die Beschwerdeführerin nur vorübergehend in Istanbul aufgehalten hat. Die behörd liche Bescheinigung der Stadt Istanbul vom 7. Dezember 2016 legt vielmehr nahe, dass die Beschwerdeführerin dort über eine ständige Adresse verfügt. Auf der mit dem Schreiben vom 2 8. März 2017 (Urk. 15/163/1) eingereichten Kopie der Be scheinigung wurde gar handschriftlich vermerkt, bei der Adresse in Istanbul handle es sich um den Wohnsitz (Urk. 15/163/3). Wie es sich tatsächlich verhält, ist aber offen. Auch die übrigen Angaben sind nicht überprüfbar . Nicht überprüfbar ist
ferner auch der Anlass für die Abwesenheiten. Einerseits wurde geltend gemacht, es habe sich um Ferienreisen
innerhalb der Schweiz ( im Mai sowie im September und im Oktober 2016 ) und um einen Ferienaufenthalt in der Türkei ( ab November 2016) gehandelt ( Urk. 15/154e, Urk. 15/155/1 = Urk. 15/155a /1, Urk. 15/157/1, Urk. 15/158), andererseits soll wegen S anierungsarbeiten an der Meldeadresse vor übergehend keine Wohnmöglichkeit in Zürich bestanden haben (vgl. Urk. 155/1 = Urk. 15/155a/1, Urk. 15/158). Schliesslich wurde geltend gemacht , die Be schwer deführerin sei im Ausland erkrankt (vgl. Urk. 15/176-178) . 4.3
Auf die Möglichkeit der vorübergehenden Einstellung der Leistungen bei unter lassen er Mitwirkung wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bereits mit den Einladungen vom 2 0. September und 1 3. Oktober 2016 zum persönlichen Erscheinen hin (Termine vom 2 2. September und 1 7. Oktober 2016; Urk. 15/154a, Urk. 15/154c). Mit der erneuten Einladung vom 4. November 2016 zur persön lichen Vorsprache am 1 6. November 2016 sodann machte die Beschwerdegeg nerin die Beschwerdeführerin explizit auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufmerksam und nannte den Zeitpunkt, ab welchem die Beschwerdeführerin mit der Rechtsfolge der unterla ssenen Mitwirkung rechnen müsse ( vorübergehende Einstellung der Leistungen per Ende Oktober 2016 ; Urk. 15/154d ). Ende Oktober 2016 sistierte die Beschwerdegegnerin die Auszahlung der Leistungen , womit sich die Schwester der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Januar 2017 nicht einverstanden erklärte (Urk. 15/155/1) . Die angedrohte und hernach umgesetzte Rechtsfolge steht im Einklang mit den Bestimmungen der WEL, die bei einer Abwesenheit von mehr als drei Monaten die vorläufige Einstellung der Leistungen vorsieht (vgl. vorstehende E. 2.3 ). Aufgrund der verschiedenen Angaben der Beschwerde führerin zu ihrer An- respektive Abwesenheit
( Urk. 15/155/1, Urk. 15/155a/1, Urk. 15/157/1) erscheint überwiegend wahrscheinlich , dass sie sich seit Mai 2016 effektiv nicht mehr in Zürich und stattdessen im Ausland aufgehalten hat te . 4.4
Vor der förmlichen Einstellung der Leistungen mittels Verfügung vom 3. April 2017 (Urk. 15/50) gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer in mit den Schreiben vom 5. Januar und 1 5. März 2017 wiederum Gelegenheit ,
den Aufla gen nach zu kommen und insbesondere einen Termin zum persönlichen Erschei nen
vorzuschlagen ( Urk. 15/156, Urk. 15/162). Die Beschwerdeführerin wurde wiede rum mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert , erneut verbunden mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtbefolgung . Der Aufforderung kam die Beschwerdeführerin bis jetzt nicht nach und die stattdessen von der Schwester gemachten Angaben und die eingereichten Unterlagen erlaub en weiterhin keine zuverlässige Beurteilung der Sachlage.
A ngesich ts der mehrfachen Aufforderung zur Befolgung der Auflagen unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Unterlassung stand der Be schwer deführerin eine ausreichend bemessene Bedenkzeit zur Verfügung . Ferner sind keine Gründe ersichtlich, die die fehlende Mitwirkun g zu entschuldigen vermöchten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf grund der Akten entschied und am 3. April 2017 formell die Einstellung der ab November 2016 nicht mehr ausbezahlten Leistung en verfügte.
Zu diesem Zeit punkt erschien überwiegend wahrscheinlich , dass die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder gar den Wohnsitz in Zürich beziehungsweise in der Schweiz aufgegeben hatte, was eine Einstellung de r Leistungen rechtfertigte (vgl. vorstehende E. 2.3 ).
Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten ergibt sich
zudem , dass
die AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin Ende Juli 2017 eingestellt wurde ( elek tronische Abfrage bei der Zentralen Ausgleichsstelle [TeleZas3] vom 1 1. Janu ar 2018; Urk. 15/J). Da der Bezug von Ergänzungsleistungen den Rentenbezug voraussetzt ( Art. 4 Abs. 1 lit . a ELG), führt die Einstellung der AHV-Altersrente zum Erlösche n des Anspruch s auf Ergänzungsleistungen. Wie dargelegt war aber bereits die Einstellung per Ende Oktober 2016 gerechtfertigt.
Aus den genannten
Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin am 3. April 2017 die Einstellung der
Leistungen ab dem 1. November 2016 verfügte ( Urk. 15/50) und diesen Entscheid im Einspracheverfahren schützte (Urk. 2). Demgemäss ist die gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 erhobene Beschwerde abzuweisen. 5.
Nach Art. 61 lit . a ATSG, ist das Verfahren kostenlos; einer Partei, die sich mut willig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Ver fahrenskosten auferlegt werden ( vgl. auch § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).
Die Begriffe der Mutwilligkeit und des Leichtsinns gehören dem Bundesrecht an. Ihre Tatbestände können als erfüllt betrachtet werden, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mut wil li gen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der Aus sichts losigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelns werten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundes ge richts 8C_903/2008 vom 2 7. März 2009 E. 4.1).
Auf ihr e Pflicht, Änderung en der Verhältnisse zu melden, wurde die Beschwer de führerin mit jeder Leistungsv erfügung aufmerksam gemacht (vgl. etwa Urk. 15/46). Ebenfalls wurde sie im vorliegend massgebenden, ordnungsgemäss durchge führ ten Mahn- und Bedenkzeitverfahren
(vorstehend E. 3) wiederholt und deut lich darauf hingewiesen , dass eine Widersetzlichkeit die Einstellung der Leis tungen nach sich ziehen könne (Urk.
15/154). Die Beschwerdeführerin hat dennoch - an haltend und ohne Entschuldigung - jedenfalls bis zur Beschwerdeerhebung jeg liche Mitwirkung und namentlich das persönliche Erscheinen verweigert. Ob wohl sie bei zumutbarer vernunftgemässer Überlegung ohne Weiteres erkennen musste, dass ihrer Beschwerde bei der klaren Sach- und Rechtslage kein Erfolg beschieden sein kann, erhob sie das Rechtsmittel mit gänzlich unbelegter Be hauptung, was als trölerisch zu betrachten ist. Allein ihre offensichtliche Ver letzung der Mit wirkungspflicht im Verwaltungsverfahren rechtfertigt rechtspre chungsgemäss , auf mutwillige Prozessführung zu schliessen (BGE 128 V 323 E.
1b) .
Der Beschwerdeführerin ist daher eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm