Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1951, beantragte am 1 7. März 201 7 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden: SVA) , Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente ( Urk. 7/1 ). Zuständigkeitshalber wurde das Gesuch an die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Fol genden: Durchführungsstelle) , überwiesen ( Urk. 7/1 S. 1) , welche X.___ am 2 9. März 2017 ihr Anmeldeformular und das Merkblatt be treffend die notwendigen Unterlagen zusandte ( Urk. 7/2). Dieser bevollmäch tigte am 7. April 2017 A.___ zur Vertretung in sämtlichen Belangen im Zu sam menhang mit der Ausrichtung von Zusatzleistungen gegenüber der Durch füh rungsstelle ( Urk. 7/4). Gleichentags ersuchte A.___
dieselbe , das bereits ausgefüllte Anmeldeformular der SVA als Anmeldung entgegenzunehmen, ferner stellte er die Einreichung der noch fehlenden Unterlagen durch X.___ in Aussicht ( Urk. 7/3). Darauf wurde ein Auszug über einen Kapitalbezug bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
von Fr. 30'086.42 zu den Akten gegeben ( Urk. 7/5).
Am 2 4. Mai 2017 teilte die Durchführungsstelle A.___ mit, welche Unter lagen bis spätestens Freitag, 2 3. Juni 2017 , einzureichen seien; werde diese Frist nicht eingehalten, würden die Ergänzungsleistungen erst ab dem Monat aus ge richtet, in dem die Durchführungsstelle im Besitz der erforderlichen Informa tio nen und Belege sei ( Urk. 7/6). In der Folge wurden diverse Dokumente beige bracht ( Urk. 7/7 und
7/9-23) , darunter auch das ausgefüllte Antragsformular der Durchführungsstelle ( Urk. 7/8) . Diese forderte am 1 6. Juni 2017 weitere Belege an (vgl. Urk. 7/24-25). Am 3 0. Juni 2017 trafen Unterlagen ein (Urk. 7/26-31). Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 teilte die Durchführungsstelle
A.___ mit, welche Unterlagen und schriftlichen Angaben ihrer Ansicht nach noch fehlten , und setzte unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine letztmalige Frist bis zum 4. August 2017, um der Aufforderung nachzukommen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde ( Urk. 7/32).
Weitere Unterlagen trafen am 2 3. August 2017 bei der Durchführungsstelle ein ( Urk. 7/35-46). Die se tätigte Abklärungen bezüglich der beruflichen Vorsorge ( Urk. 7/47-51) und forderte m it Schreiben vom 5. September 2017 wiederum Unter lagen und schriftliche Auskünfte an, die bis zum 2 9. September 2017 einzu reichen seien (vgl. Urk. 7/52). Ferner wies sie
darauf hin, Vermögensver ände rungen seien mittels Belegen zu begründen; die auf ihrem Schreiben vom 1 6. Juni 2017 angebrachten handschriftlichen Bemerkungen genügten hierfür nicht. Falls die geforderten Belege nicht beigebracht würden, würden die Vermögens rück gäng e als Verzicht au f Vermögenswerte gewertet (Urk. 7/52 S. 3). Nach dem Eingang einer weiteren Unterlage am 2 6. September 2017 ( Urk. 7/53) , forderte die Durch führungsstelle letztmals Dokumente und schriftliche Auskünfte an, die bis am 1 9. Oktobe r 2017 einzureichen seien (Urk. 7/54).
Mit V erfügung vom 3. November 2017 hielt die Durchführungsstelle fest, sie trete auf das Gesuch vom 1 7. März 2017 aufgrund fehlender Mitwirkung nicht mehr rückwirkend ab 1. November 2016 ein (Urk. 7/56). Dagegen erhoben X.___
und Y.___
mit Eingabe vom 2 8. November 2017 ( Urk. 7/58) Einsprache, reichten Beilagen ein ( Urk. 7/60) beantragten sinngemäss, auf das Gesuch vom 1 7. März 2017 sei einzutreten . Überdies seien ihnen ab dem 1. November 2016 Ergänzungsleistungen zuzusprechen ( Urk. 7/58 S. 1) . Ferner widerrief X.___
die erteilte Vollmacht ( Urk. 7/58 S. 2 = 7/59). Mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab ( Urk. 2 = 7/61). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 erhoben
X.___
und Y.___ mit auf den
2 8. November 2017 datierter Eingabe ( Datum Poststempel: 2 0. Dezember 2017; Urk.
1) Beschwerde und beantragten sinngemäss , auf das Ge such vom 1 7. März 2017 sei einzutreten und es seien ihnen wie beantragt Zusatz leistungen zuzusprechen . Überdies reichten sie ein Schreiben der Durchführungs stelle vom 4. Dezember 2017 ein, welches sie mit handschriftlichen Anmerkungen versehen hatten ( Urk. 3). Die Durchführungsstelle schloss am 3 0. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Davon wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3 1. Januar 2018 Kenntnis gegeben ( Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien in de n Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingere ichten Unterlage ( Urk.
3) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a) . 2.
Es ist somit einzig die strittige Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch vom 17. März 2017 hätte eintreten müssen (vgl. Urk. 1, 2 und 6 ). 3. 3.1
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten res pek tive die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 61 lit . c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 und 110 V 48 E. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kenne n als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Ergänzungsleistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten ver fügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG in Ver bindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung; ELG).
Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungs be gehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausge schlossen ist. Umgekehrt kan n ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahmen, der sich die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervoll ständigen lässt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 4. 4 .1
Von zentraler Bedeutung ist somit Frage, ob sich das zur Diskussion stehende Leis tungsbegehren beurteilen lässt. Dabei sind die folgenden rechtlichen Grund lagen zu berücksichtigen :
4.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Ein nahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG) .
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anre chen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Ver mögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei Versicherten, deren anre chenbare Einnah men und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveran lagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durch füh rungs stellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerver anla gung zugrun de liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Ände rung der wirt schaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaub haft machen , dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen er zielen werde, als wäh rend der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmass lichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnah men und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELG). 4 .3
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) ist sinngemäss anwendbar ( Art. 20 Abs. 1 ELV ). Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen ( Art. 20 Abs. 2 ELV) . 4 . 4
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 1 ELG).
Der Bundesrat regelt die Nachzahlung von Leistungen; er kann die in Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs – rechts ( ATSG ) 1
festgelegte Dauer kürzen ( Art. 12 Abs. 4 ELG).
Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV ein ge reicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung ( Art. 22 Abs. 1 ELV). 5. 5.1
Vorab ist zu bemerken, dass das ausgefüllte Anmeldeformular der SVA nicht nur über die Personalien des Gesuchstellers und seiner Ehefrau, sondern auch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepaars Aufschluss gib t (Urk.
7/ 1 S.
2
ff.). Damit liegt eine schriftliche Anmeldung vor, welche die Vor aussetzungen im Sinne von Art. 20 ELV ordnungsgemäss erfüllt. Entgegen der offenbar von Seiten der Durchführungsstelle vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 7/2-3 und 7/56 S. 1 ), handelt es sich nicht bloss um ein formloses Schreiben, bei welchem ein Vorgehen gemäss Rz 1110.02 der Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV (WEL) angezeigt wäre. Das Ausfüllen eines weiteren amtlichen Anmeldeformulars ist somit nicht erforderlich (vgl. Urk. 7/6) .
Es genügt , dass die SVA die versehentlich bei ihr eingereichte Anmeldung ent gegennahm, das Datum ihrer Einreichung festhielt und sie an die zuständige Stelle, das heisst an die Durchführungsstelle weiterleitete ( Art. 30 ATSG in Ver bindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG ; vgl. Urk. 7/2 S. 1 ). Wird eine Anmeldung
– wie hier – bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzus tändigen Stelle eingereicht wurde ( Art. 29 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG) .
Dem Eintreten auf die Anmeldung vom 1 7. März 201 7 steht insoweit folglich nichts entgegen. Es kommt hinzu, dass im Juni 2017 das ausgefüllte Anmelde formular auch noch der Durchführungsstelle eingereicht wurde ( Urk. 7/8) , obwohl dies nicht erforderlich gewesen wäre . 5.2
Relevant
für die Anmeldung vom 1 7. März 2017 sind in erster Linie die Ver mögens verhältnisse am 1. Januar 201 7. Die Steuerausweise per 3 1. Dezember 2016 betreffend die auf X.___ lautenden Konten wurden im Juni 2017 eingereicht (Urk. 7/ 10-12 ). Demgemäss war am 1. Januar 2017 ein Barvermögen von Fr. 33'248.57 vorhanden.
Darüber hinaus wurden ein Kapitalbezug bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 1. November 2016 im Betrag von Fr. 30'086.42 und ein Vorsorge geld bezug von Fr. 176'222. -- im Jahr 2012/2013 deklariert ( Urk. 7/8 S. 7 und
10) . Der erstgenannte Vermögenszuwachs wurde
bereits im
April
( Urk. 7/5) und der z weitgenannte im Juni 2017 ( Urk. 7/77) schriftlich belegt.
Vor diesem Hintergrund warf die Durchführungsstelle zu Recht die Frage auf, wofür das verbrauchte Vermögen (von Fr. 173'059.85) verwendet worden war (vgl. Urk. 7/24 S. 2). Zur Erklärung wurde vorgebracht , es habe ein Autokauf stattgefunden, der Sohn und seine Familie seien finanziell unterstützt worden , man habe den eigene n Lebensbedarf bestritten und Ferien bezahlt ( Urk. 7/24 S. 2 und 7/26 S. 2). Der Erwerb eines Personenwa gens mit Inverkehr s etzung am 6. August 2013 wurde mit dem Fahrzeugausweis ( Urk. 7/16 S. 1) und der Kauf quittung über Fr. 15'600.-- für das betreffende Auto ( Urk. 7/16 S. 2) untermauert . Im Übrigen wurde ausdrücklich festgehalten, Belege für die weiteren angeführten Ausgaben seien nicht vorhanden ( Urk. 7/26 S. 2 und 7/36 S. 2 ). Unter diesen Umständen erü brigt es sich, entsprechende Dokumente anzufordern; einer Würdi gung dieser Beweislage und einem materiellen Entscheid steht bei dieser Aus gangslage indessen nichts entgegen. 5.3
Die Einnahmen im Jahr 2017 , welche in Anbetracht der Anmeldung vom 17. März 2017 primär von Interesse sind, wurden mit der Verfügung vom 6. Januar 2017 und der Gutschriftenanzeige vom 7. März 2017 betreffend die AHV-Rente ( Urk. 7/ 17- 18) , (spätestens) im Juni 2017 ausgewiesen.
Aus dem ebenfalls im Juni 2017 beigebrachten Lohnblatt 2016 geht sodann her vor, dass X.___ seit Oktober 2016 , das heisst auch im Zeitpunkt des Eintritts in s AHV-Rentenalter ( Urk. 7/1 S. 2) , nicht mehr für die Firma B.___ tätig war ( Urk. 7/31). Die Durchführungsstelle forderte ihn daher – insoweit korrekt – dazu auf, ein Kündigungsschreiben oder eine Be stätigung des Arbeitgebers, dass seit Oktober 2016 kein Anstellungsverhältnis mehr bestehe , einzureichen ( Urk. 7/32 S. 1) . Es mag zutreffen, dass sich die in der Folge beigebrachte Arbeitgeberbestätigung vom 2 3. August 2017 ( Urk. 7/44) nicht klar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses äussert. X.___ machte jedoch auch ausdrücklich geltend, es habe kein schriftlicher Arbeitsvertrag exi stiert und sein ehemaliger Arbeitgeber habe anerboten, dass ihn die Durch füh rungsstelle telefonisch kontaktieren könne (Urk. 7/52 S. 1). Ein e entsprech ende Rückfrage wäre der Durchführungsstelle ohne Weiteres möglich (vgl. die Telefon nummern, Urk. 7/44) und zumutbar gewesen. Indem sie darauf verzichtete, ist sie ihrer Sachverhaltsabklärungspflicht nicht nachgekommen. Dennoch wurde von Seiten des Antragsstellers noch eine weitere Arbeitgeberbestätigung vom 1 1. Septem ber 2017 beigebracht, in der zumindest festgehalten wurde, dass X.___ seit Ende Dezember und seit Januar 2017 nicht me hr beschäftigt worden sei (Urk. 7/53). Ferner war der Durchführungsstelle aufgrund der bereits im Juni 2017 eingereichten Rentenmeldung bekannt, dass X.___ bis zum Eintritt des AHV-Rentenalters eine Überbrückungsrente bezogen hatte ( Urk. 7/7). 5.4
Als Belege für die
geltend gemachten Ausgaben wurden im Juni 2017 die Kranken versicherungspolicen von X.___
und Y.___ für das Jahr 2017 ( Urk. 7/19 ), die Rechnungen betreffend die persönlichen Beiträge AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige 2016 der beiden mit dem Hinweis, ab einem Alter von 65 Jahren seien keine Nichterwerbstätigenbeiträge mehr geschuldet ( Urk. 7/20-21) , der Mietvertrag für die Wohnung und die Quittung für die Miete April 2017 im Betrag von Fr. 1'805.-- ( Urk. 7/ 28- 29) eingereicht. 5.5
Die Verfügung über die Rentenleistung der AHV vom 6. Januar 2017 befindet sich spätestens
seit Juni 2017 ebenfalls bei den Akten ( Urk. 7/17). Damit steht auch fest, dass die betreffende Verfügung erst nach dem 6. Januar 2017 zugestellt worden sein kann . 5.6
Bei der geschilderten Aktenlage erscheint eine Beurteilung des Leistungs begeh rens keineswegs als unmöglich, weshalb sich ein Nichteintretensentscheid nicht rechtfertigen lässt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Vor der notwendigen materiellen Beurteilung des Gesuchs vom 1 7. März 2017 wird sich die Durchführungsstelle nochmals Klarheit darüb er zu verschaffen haben, inwieweit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen und ob diesbezüglich das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt eingehalten wurde. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Einsprache ent scheid der Gemeinde Z.___ vom 4. Dezember 2017 aufgehoben, und die Sache wird an Gemeinde Z.___ zurückgewiesen, damit sie auf die Anmeldung vom 1 7. März 2017 eintrete und über den Zusatzleistungsanspruch verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokk e
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 7. März 201 7 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden: SVA) , Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente ( Urk. 7/1 ). Zuständigkeitshalber wurde das Gesuch an die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Fol genden: Durchführungsstelle) , überwiesen ( Urk. 7/1 S. 1) , welche X.___ am 2 9. März 2017 ihr Anmeldeformular und das Merkblatt be treffend die notwendigen Unterlagen zusandte ( Urk. 7/2). Dieser bevollmäch tigte am 7. April 2017 A.___ zur Vertretung in sämtlichen Belangen im Zu sam menhang mit der Ausrichtung von Zusatzleistungen gegenüber der Durch füh rungsstelle ( Urk. 7/4). Gleichentags ersuchte A.___
dieselbe , das bereits ausgefüllte Anmeldeformular der SVA als Anmeldung entgegenzunehmen, ferner stellte er die Einreichung der noch fehlenden Unterlagen durch X.___ in Aussicht ( Urk. 7/3). Darauf wurde ein Auszug über einen Kapitalbezug bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
von Fr. 30'086.42 zu den Akten gegeben ( Urk. 7/5).
Am 2 4. Mai 2017 teilte die Durchführungsstelle A.___ mit, welche Unter lagen bis spätestens Freitag, 2 3. Juni 2017 , einzureichen seien; werde diese Frist nicht eingehalten, würden die Ergänzungsleistungen erst ab dem Monat aus ge richtet, in dem die Durchführungsstelle im Besitz der erforderlichen Informa tio nen und Belege sei ( Urk. 7/6). In der Folge wurden diverse Dokumente beige bracht ( Urk. 7/7 und
7/9-23) , darunter auch das ausgefüllte Antragsformular der Durchführungsstelle ( Urk. 7/8) . Diese forderte am 1 6. Juni 2017 weitere Belege an (vgl. Urk. 7/24-25). Am 3 0. Juni 2017 trafen Unterlagen ein (Urk. 7/26-31). Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 teilte die Durchführungsstelle
A.___ mit, welche Unterlagen und schriftlichen Angaben ihrer Ansicht nach noch fehlten , und setzte unter Hinweis auf Art. 43 Abs.
E. 3 0. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 3.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten res pek tive die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 61 lit . c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 und 110 V 48 E. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kenne n als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 3.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Ergänzungsleistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten ver fügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG in Ver bindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung; ELG).
Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungs be gehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausge schlossen ist. Umgekehrt kan n ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahmen, der sich die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervoll ständigen lässt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 4. 4 .1
Von zentraler Bedeutung ist somit Frage, ob sich das zur Diskussion stehende Leis tungsbegehren beurteilen lässt. Dabei sind die folgenden rechtlichen Grund lagen zu berücksichtigen :
4.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art.
E. 6 ). 3.
E. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art.
E. 11 ELG) übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Ein nahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG) .
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anre chen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Ver mögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei Versicherten, deren anre chenbare Einnah men und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveran lagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durch füh rungs stellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerver anla gung zugrun de liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Ände rung der wirt schaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaub haft machen , dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen er zielen werde, als wäh rend der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmass lichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnah men und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELG). 4 .3
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) ist sinngemäss anwendbar ( Art. 20 Abs. 1 ELV ). Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen ( Art. 20 Abs. 2 ELV) . 4 . 4
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art.
E. 12 Abs. 4 ELG).
Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV ein ge reicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung ( Art. 22 Abs. 1 ELV). 5. 5.1
Vorab ist zu bemerken, dass das ausgefüllte Anmeldeformular der SVA nicht nur über die Personalien des Gesuchstellers und seiner Ehefrau, sondern auch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepaars Aufschluss gib t (Urk.
7/ 1 S.
2
ff.). Damit liegt eine schriftliche Anmeldung vor, welche die Vor aussetzungen im Sinne von Art. 20 ELV ordnungsgemäss erfüllt. Entgegen der offenbar von Seiten der Durchführungsstelle vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 7/2-3 und 7/56 S. 1 ), handelt es sich nicht bloss um ein formloses Schreiben, bei welchem ein Vorgehen gemäss Rz 1110.02 der Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV (WEL) angezeigt wäre. Das Ausfüllen eines weiteren amtlichen Anmeldeformulars ist somit nicht erforderlich (vgl. Urk. 7/6) .
Es genügt , dass die SVA die versehentlich bei ihr eingereichte Anmeldung ent gegennahm, das Datum ihrer Einreichung festhielt und sie an die zuständige Stelle, das heisst an die Durchführungsstelle weiterleitete ( Art. 30 ATSG in Ver bindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG ; vgl. Urk. 7/2 S. 1 ). Wird eine Anmeldung
– wie hier – bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzus tändigen Stelle eingereicht wurde ( Art. 29 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG) .
Dem Eintreten auf die Anmeldung vom 1 7. März 201 7 steht insoweit folglich nichts entgegen. Es kommt hinzu, dass im Juni 2017 das ausgefüllte Anmelde formular auch noch der Durchführungsstelle eingereicht wurde ( Urk. 7/8) , obwohl dies nicht erforderlich gewesen wäre . 5.2
Relevant
für die Anmeldung vom 1 7. März 2017 sind in erster Linie die Ver mögens verhältnisse am 1. Januar 201 7. Die Steuerausweise per 3 1. Dezember 2016 betreffend die auf X.___ lautenden Konten wurden im Juni 2017 eingereicht (Urk. 7/ 10-12 ). Demgemäss war am 1. Januar 2017 ein Barvermögen von Fr. 33'248.57 vorhanden.
Darüber hinaus wurden ein Kapitalbezug bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 1. November 2016 im Betrag von Fr. 30'086.42 und ein Vorsorge geld bezug von Fr. 176'222. -- im Jahr 2012/2013 deklariert ( Urk. 7/8 S. 7 und
10) . Der erstgenannte Vermögenszuwachs wurde
bereits im
April
( Urk. 7/5) und der z weitgenannte im Juni 2017 ( Urk. 7/77) schriftlich belegt.
Vor diesem Hintergrund warf die Durchführungsstelle zu Recht die Frage auf, wofür das verbrauchte Vermögen (von Fr. 173'059.85) verwendet worden war (vgl. Urk. 7/24 S. 2). Zur Erklärung wurde vorgebracht , es habe ein Autokauf stattgefunden, der Sohn und seine Familie seien finanziell unterstützt worden , man habe den eigene n Lebensbedarf bestritten und Ferien bezahlt ( Urk. 7/24 S. 2 und 7/26 S. 2). Der Erwerb eines Personenwa gens mit Inverkehr s etzung am 6. August 2013 wurde mit dem Fahrzeugausweis ( Urk. 7/16 S. 1) und der Kauf quittung über Fr. 15'600.-- für das betreffende Auto ( Urk. 7/16 S. 2) untermauert . Im Übrigen wurde ausdrücklich festgehalten, Belege für die weiteren angeführten Ausgaben seien nicht vorhanden ( Urk. 7/26 S. 2 und 7/36 S. 2 ). Unter diesen Umständen erü brigt es sich, entsprechende Dokumente anzufordern; einer Würdi gung dieser Beweislage und einem materiellen Entscheid steht bei dieser Aus gangslage indessen nichts entgegen. 5.3
Die Einnahmen im Jahr 2017 , welche in Anbetracht der Anmeldung vom 17. März 2017 primär von Interesse sind, wurden mit der Verfügung vom 6. Januar 2017 und der Gutschriftenanzeige vom 7. März 2017 betreffend die AHV-Rente ( Urk. 7/
E. 17 18) , (spätestens) im Juni 2017 ausgewiesen.
Aus dem ebenfalls im Juni 2017 beigebrachten Lohnblatt 2016 geht sodann her vor, dass X.___ seit Oktober 2016 , das heisst auch im Zeitpunkt des Eintritts in s AHV-Rentenalter ( Urk. 7/1 S. 2) , nicht mehr für die Firma B.___ tätig war ( Urk. 7/31). Die Durchführungsstelle forderte ihn daher – insoweit korrekt – dazu auf, ein Kündigungsschreiben oder eine Be stätigung des Arbeitgebers, dass seit Oktober 2016 kein Anstellungsverhältnis mehr bestehe , einzureichen ( Urk. 7/32 S. 1) . Es mag zutreffen, dass sich die in der Folge beigebrachte Arbeitgeberbestätigung vom 2 3. August 2017 ( Urk. 7/44) nicht klar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses äussert. X.___ machte jedoch auch ausdrücklich geltend, es habe kein schriftlicher Arbeitsvertrag exi stiert und sein ehemaliger Arbeitgeber habe anerboten, dass ihn die Durch füh rungsstelle telefonisch kontaktieren könne (Urk. 7/52 S. 1). Ein e entsprech ende Rückfrage wäre der Durchführungsstelle ohne Weiteres möglich (vgl. die Telefon nummern, Urk. 7/44) und zumutbar gewesen. Indem sie darauf verzichtete, ist sie ihrer Sachverhaltsabklärungspflicht nicht nachgekommen. Dennoch wurde von Seiten des Antragsstellers noch eine weitere Arbeitgeberbestätigung vom 1 1. Septem ber 2017 beigebracht, in der zumindest festgehalten wurde, dass X.___ seit Ende Dezember und seit Januar 2017 nicht me hr beschäftigt worden sei (Urk. 7/53). Ferner war der Durchführungsstelle aufgrund der bereits im Juni 2017 eingereichten Rentenmeldung bekannt, dass X.___ bis zum Eintritt des AHV-Rentenalters eine Überbrückungsrente bezogen hatte ( Urk. 7/7). 5.4
Als Belege für die
geltend gemachten Ausgaben wurden im Juni 2017 die Kranken versicherungspolicen von X.___
und Y.___ für das Jahr 2017 ( Urk. 7/19 ), die Rechnungen betreffend die persönlichen Beiträge AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige 2016 der beiden mit dem Hinweis, ab einem Alter von 65 Jahren seien keine Nichterwerbstätigenbeiträge mehr geschuldet ( Urk. 7/20-21) , der Mietvertrag für die Wohnung und die Quittung für die Miete April 2017 im Betrag von Fr. 1'805.-- ( Urk. 7/ 28- 29) eingereicht. 5.5
Die Verfügung über die Rentenleistung der AHV vom 6. Januar 2017 befindet sich spätestens
seit Juni 2017 ebenfalls bei den Akten ( Urk. 7/17). Damit steht auch fest, dass die betreffende Verfügung erst nach dem 6. Januar 2017 zugestellt worden sein kann . 5.6
Bei der geschilderten Aktenlage erscheint eine Beurteilung des Leistungs begeh rens keineswegs als unmöglich, weshalb sich ein Nichteintretensentscheid nicht rechtfertigen lässt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Vor der notwendigen materiellen Beurteilung des Gesuchs vom 1 7. März 2017 wird sich die Durchführungsstelle nochmals Klarheit darüb er zu verschaffen haben, inwieweit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen und ob diesbezüglich das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt eingehalten wurde. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Einsprache ent scheid der Gemeinde Z.___ vom 4. Dezember 2017 aufgehoben, und die Sache wird an Gemeinde Z.___ zurückgewiesen, damit sie auf die Anmeldung vom 1 7. März 2017 eintrete und über den Zusatzleistungsanspruch verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokk e
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00111
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
27. März 2019 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y .___ Beschwerdeführende gegen Gemeinde Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1951, beantragte am 1 7. März 201 7 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (im Folgenden: SVA) , Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente ( Urk. 7/1 ). Zuständigkeitshalber wurde das Gesuch an die Gemeinde Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Fol genden: Durchführungsstelle) , überwiesen ( Urk. 7/1 S. 1) , welche X.___ am 2 9. März 2017 ihr Anmeldeformular und das Merkblatt be treffend die notwendigen Unterlagen zusandte ( Urk. 7/2). Dieser bevollmäch tigte am 7. April 2017 A.___ zur Vertretung in sämtlichen Belangen im Zu sam menhang mit der Ausrichtung von Zusatzleistungen gegenüber der Durch füh rungsstelle ( Urk. 7/4). Gleichentags ersuchte A.___
dieselbe , das bereits ausgefüllte Anmeldeformular der SVA als Anmeldung entgegenzunehmen, ferner stellte er die Einreichung der noch fehlenden Unterlagen durch X.___ in Aussicht ( Urk. 7/3). Darauf wurde ein Auszug über einen Kapitalbezug bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
von Fr. 30'086.42 zu den Akten gegeben ( Urk. 7/5).
Am 2 4. Mai 2017 teilte die Durchführungsstelle A.___ mit, welche Unter lagen bis spätestens Freitag, 2 3. Juni 2017 , einzureichen seien; werde diese Frist nicht eingehalten, würden die Ergänzungsleistungen erst ab dem Monat aus ge richtet, in dem die Durchführungsstelle im Besitz der erforderlichen Informa tio nen und Belege sei ( Urk. 7/6). In der Folge wurden diverse Dokumente beige bracht ( Urk. 7/7 und
7/9-23) , darunter auch das ausgefüllte Antragsformular der Durchführungsstelle ( Urk. 7/8) . Diese forderte am 1 6. Juni 2017 weitere Belege an (vgl. Urk. 7/24-25). Am 3 0. Juni 2017 trafen Unterlagen ein (Urk. 7/26-31). Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 teilte die Durchführungsstelle
A.___ mit, welche Unterlagen und schriftlichen Angaben ihrer Ansicht nach noch fehlten , und setzte unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine letztmalige Frist bis zum 4. August 2017, um der Aufforderung nachzukommen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde ( Urk. 7/32).
Weitere Unterlagen trafen am 2 3. August 2017 bei der Durchführungsstelle ein ( Urk. 7/35-46). Die se tätigte Abklärungen bezüglich der beruflichen Vorsorge ( Urk. 7/47-51) und forderte m it Schreiben vom 5. September 2017 wiederum Unter lagen und schriftliche Auskünfte an, die bis zum 2 9. September 2017 einzu reichen seien (vgl. Urk. 7/52). Ferner wies sie
darauf hin, Vermögensver ände rungen seien mittels Belegen zu begründen; die auf ihrem Schreiben vom 1 6. Juni 2017 angebrachten handschriftlichen Bemerkungen genügten hierfür nicht. Falls die geforderten Belege nicht beigebracht würden, würden die Vermögens rück gäng e als Verzicht au f Vermögenswerte gewertet (Urk. 7/52 S. 3). Nach dem Eingang einer weiteren Unterlage am 2 6. September 2017 ( Urk. 7/53) , forderte die Durch führungsstelle letztmals Dokumente und schriftliche Auskünfte an, die bis am 1 9. Oktobe r 2017 einzureichen seien (Urk. 7/54).
Mit V erfügung vom 3. November 2017 hielt die Durchführungsstelle fest, sie trete auf das Gesuch vom 1 7. März 2017 aufgrund fehlender Mitwirkung nicht mehr rückwirkend ab 1. November 2016 ein (Urk. 7/56). Dagegen erhoben X.___
und Y.___
mit Eingabe vom 2 8. November 2017 ( Urk. 7/58) Einsprache, reichten Beilagen ein ( Urk. 7/60) beantragten sinngemäss, auf das Gesuch vom 1 7. März 2017 sei einzutreten . Überdies seien ihnen ab dem 1. November 2016 Ergänzungsleistungen zuzusprechen ( Urk. 7/58 S. 1) . Ferner widerrief X.___
die erteilte Vollmacht ( Urk. 7/58 S. 2 = 7/59). Mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 wies die Durchführungsstelle die Einsprache ab ( Urk. 2 = 7/61). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2017 erhoben
X.___
und Y.___ mit auf den
2 8. November 2017 datierter Eingabe ( Datum Poststempel: 2 0. Dezember 2017; Urk.
1) Beschwerde und beantragten sinngemäss , auf das Ge such vom 1 7. März 2017 sei einzutreten und es seien ihnen wie beantragt Zusatz leistungen zuzusprechen . Überdies reichten sie ein Schreiben der Durchführungs stelle vom 4. Dezember 2017 ein, welches sie mit handschriftlichen Anmerkungen versehen hatten ( Urk. 3). Die Durchführungsstelle schloss am 3 0. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ). Davon wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 3 1. Januar 2018 Kenntnis gegeben ( Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien in de n Rechtsschriften und die im Be schwer deverfahren neu eingere ichten Unterlage ( Urk.
3) wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streit gegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den for mellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a) . 2.
Es ist somit einzig die strittige Frage zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch vom 17. März 2017 hätte eintreten müssen (vgl. Urk. 1, 2 und 6 ). 3. 3.1
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten res pek tive die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 61 lit . c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1 und 110 V 48 E. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kenne n als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Ergänzungsleistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten ver fügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG in Ver bindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver sicherung; ELG).
Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 mit Hinweisen). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des Leistungs be gehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausge schlossen ist. Umgekehrt kan n ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahmen, der sich die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervoll ständigen lässt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.2 mit Hinweis). 4. 4 .1
Von zentraler Bedeutung ist somit Frage, ob sich das zur Diskussion stehende Leis tungsbegehren beurteilen lässt. Dabei sind die folgenden rechtlichen Grund lagen zu berücksichtigen :
4.2
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG).
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Ein nahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG) .
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anre chen baren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Ver mögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei Versicherten, deren anre chenbare Einnah men und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveran lagung ermittelt werden kann, sind die kantonalen Durch füh rungs stellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerver anla gung zugrun de liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Ände rung der wirt schaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaub haft machen , dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen er zielen werde, als wäh rend der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmass lichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnah men und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELG). 4 .3
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV ) ist sinngemäss anwendbar ( Art. 20 Abs. 1 ELV ). Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen ( Art. 20 Abs. 2 ELV) . 4 . 4
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind ( Art. 12 Abs. 1 ELG).
Der Bundesrat regelt die Nachzahlung von Leistungen; er kann die in Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs – rechts ( ATSG ) 1
festgelegte Dauer kürzen ( Art. 12 Abs. 4 ELG).
Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV ein ge reicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung ( Art. 22 Abs. 1 ELV). 5. 5.1
Vorab ist zu bemerken, dass das ausgefüllte Anmeldeformular der SVA nicht nur über die Personalien des Gesuchstellers und seiner Ehefrau, sondern auch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehepaars Aufschluss gib t (Urk.
7/ 1 S.
2
ff.). Damit liegt eine schriftliche Anmeldung vor, welche die Vor aussetzungen im Sinne von Art. 20 ELV ordnungsgemäss erfüllt. Entgegen der offenbar von Seiten der Durchführungsstelle vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 7/2-3 und 7/56 S. 1 ), handelt es sich nicht bloss um ein formloses Schreiben, bei welchem ein Vorgehen gemäss Rz 1110.02 der Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV (WEL) angezeigt wäre. Das Ausfüllen eines weiteren amtlichen Anmeldeformulars ist somit nicht erforderlich (vgl. Urk. 7/6) .
Es genügt , dass die SVA die versehentlich bei ihr eingereichte Anmeldung ent gegennahm, das Datum ihrer Einreichung festhielt und sie an die zuständige Stelle, das heisst an die Durchführungsstelle weiterleitete ( Art. 30 ATSG in Ver bindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG ; vgl. Urk. 7/2 S. 1 ). Wird eine Anmeldung
– wie hier – bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzus tändigen Stelle eingereicht wurde ( Art. 29 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG) .
Dem Eintreten auf die Anmeldung vom 1 7. März 201 7 steht insoweit folglich nichts entgegen. Es kommt hinzu, dass im Juni 2017 das ausgefüllte Anmelde formular auch noch der Durchführungsstelle eingereicht wurde ( Urk. 7/8) , obwohl dies nicht erforderlich gewesen wäre . 5.2
Relevant
für die Anmeldung vom 1 7. März 2017 sind in erster Linie die Ver mögens verhältnisse am 1. Januar 201 7. Die Steuerausweise per 3 1. Dezember 2016 betreffend die auf X.___ lautenden Konten wurden im Juni 2017 eingereicht (Urk. 7/ 10-12 ). Demgemäss war am 1. Januar 2017 ein Barvermögen von Fr. 33'248.57 vorhanden.
Darüber hinaus wurden ein Kapitalbezug bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 1. November 2016 im Betrag von Fr. 30'086.42 und ein Vorsorge geld bezug von Fr. 176'222. -- im Jahr 2012/2013 deklariert ( Urk. 7/8 S. 7 und
10) . Der erstgenannte Vermögenszuwachs wurde
bereits im
April
( Urk. 7/5) und der z weitgenannte im Juni 2017 ( Urk. 7/77) schriftlich belegt.
Vor diesem Hintergrund warf die Durchführungsstelle zu Recht die Frage auf, wofür das verbrauchte Vermögen (von Fr. 173'059.85) verwendet worden war (vgl. Urk. 7/24 S. 2). Zur Erklärung wurde vorgebracht , es habe ein Autokauf stattgefunden, der Sohn und seine Familie seien finanziell unterstützt worden , man habe den eigene n Lebensbedarf bestritten und Ferien bezahlt ( Urk. 7/24 S. 2 und 7/26 S. 2). Der Erwerb eines Personenwa gens mit Inverkehr s etzung am 6. August 2013 wurde mit dem Fahrzeugausweis ( Urk. 7/16 S. 1) und der Kauf quittung über Fr. 15'600.-- für das betreffende Auto ( Urk. 7/16 S. 2) untermauert . Im Übrigen wurde ausdrücklich festgehalten, Belege für die weiteren angeführten Ausgaben seien nicht vorhanden ( Urk. 7/26 S. 2 und 7/36 S. 2 ). Unter diesen Umständen erü brigt es sich, entsprechende Dokumente anzufordern; einer Würdi gung dieser Beweislage und einem materiellen Entscheid steht bei dieser Aus gangslage indessen nichts entgegen. 5.3
Die Einnahmen im Jahr 2017 , welche in Anbetracht der Anmeldung vom 17. März 2017 primär von Interesse sind, wurden mit der Verfügung vom 6. Januar 2017 und der Gutschriftenanzeige vom 7. März 2017 betreffend die AHV-Rente ( Urk. 7/ 17- 18) , (spätestens) im Juni 2017 ausgewiesen.
Aus dem ebenfalls im Juni 2017 beigebrachten Lohnblatt 2016 geht sodann her vor, dass X.___ seit Oktober 2016 , das heisst auch im Zeitpunkt des Eintritts in s AHV-Rentenalter ( Urk. 7/1 S. 2) , nicht mehr für die Firma B.___ tätig war ( Urk. 7/31). Die Durchführungsstelle forderte ihn daher – insoweit korrekt – dazu auf, ein Kündigungsschreiben oder eine Be stätigung des Arbeitgebers, dass seit Oktober 2016 kein Anstellungsverhältnis mehr bestehe , einzureichen ( Urk. 7/32 S. 1) . Es mag zutreffen, dass sich die in der Folge beigebrachte Arbeitgeberbestätigung vom 2 3. August 2017 ( Urk. 7/44) nicht klar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses äussert. X.___ machte jedoch auch ausdrücklich geltend, es habe kein schriftlicher Arbeitsvertrag exi stiert und sein ehemaliger Arbeitgeber habe anerboten, dass ihn die Durch füh rungsstelle telefonisch kontaktieren könne (Urk. 7/52 S. 1). Ein e entsprech ende Rückfrage wäre der Durchführungsstelle ohne Weiteres möglich (vgl. die Telefon nummern, Urk. 7/44) und zumutbar gewesen. Indem sie darauf verzichtete, ist sie ihrer Sachverhaltsabklärungspflicht nicht nachgekommen. Dennoch wurde von Seiten des Antragsstellers noch eine weitere Arbeitgeberbestätigung vom 1 1. Septem ber 2017 beigebracht, in der zumindest festgehalten wurde, dass X.___ seit Ende Dezember und seit Januar 2017 nicht me hr beschäftigt worden sei (Urk. 7/53). Ferner war der Durchführungsstelle aufgrund der bereits im Juni 2017 eingereichten Rentenmeldung bekannt, dass X.___ bis zum Eintritt des AHV-Rentenalters eine Überbrückungsrente bezogen hatte ( Urk. 7/7). 5.4
Als Belege für die
geltend gemachten Ausgaben wurden im Juni 2017 die Kranken versicherungspolicen von X.___
und Y.___ für das Jahr 2017 ( Urk. 7/19 ), die Rechnungen betreffend die persönlichen Beiträge AHV/IV/EO für Nichterwerbstätige 2016 der beiden mit dem Hinweis, ab einem Alter von 65 Jahren seien keine Nichterwerbstätigenbeiträge mehr geschuldet ( Urk. 7/20-21) , der Mietvertrag für die Wohnung und die Quittung für die Miete April 2017 im Betrag von Fr. 1'805.-- ( Urk. 7/ 28- 29) eingereicht. 5.5
Die Verfügung über die Rentenleistung der AHV vom 6. Januar 2017 befindet sich spätestens
seit Juni 2017 ebenfalls bei den Akten ( Urk. 7/17). Damit steht auch fest, dass die betreffende Verfügung erst nach dem 6. Januar 2017 zugestellt worden sein kann . 5.6
Bei der geschilderten Aktenlage erscheint eine Beurteilung des Leistungs begeh rens keineswegs als unmöglich, weshalb sich ein Nichteintretensentscheid nicht rechtfertigen lässt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Vor der notwendigen materiellen Beurteilung des Gesuchs vom 1 7. März 2017 wird sich die Durchführungsstelle nochmals Klarheit darüb er zu verschaffen haben, inwieweit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten bestehen und ob diesbezüglich das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt eingehalten wurde. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der Einsprache ent scheid der Gemeinde Z.___ vom 4. Dezember 2017 aufgehoben, und die Sache wird an Gemeinde Z.___ zurückgewiesen, damit sie auf die Anmeldung vom 1 7. März 2017 eintrete und über den Zusatzleistungsanspruch verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokk e