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ZL.2017.00109

Anrechnung eines Verzichtseinkommens der Ehefrau des Leistungsansprechers; Ermittlung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, wenn die IV-Stelle einen Rentenanspruch verneint hat; unklar, ob die Frühpensionierung der Ehefrau freiwillig war oder der bisherige Arbeitgeber keine leidensangepasste Tätigkeit anbieten konnte

Zürich SozVersG · 2019-03-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1954 geborene X.___

bezieht

seit

1. August 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 13/2/3). Seine 1959 geborene Ehefrau Y.___

liess sich per 2 8. Februar 2017 im Alter von 58 Jahren vorzeitig p ensionieren .

Sie bezog die Hälfte des Alterssparkapitals als Kapital und lässt sich den Rest als Rente auszahlen, wobei sie

bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters

zu sätzlich eine Überbrückungsrente erhält (Urk. 13/2/2; vgl. Urk. 13/ 5/3) . Bereits a m 2 3. Februar 2017 hatten sich die Eheleute zum Bezug von Zusat zleistungen zur AHV/IV-Rente angemeldet (Urk. 13/1). Die Gemeinde Z.___, Sozialver siche rungsamt (nachfolgend: Durchführungsstelle), klärte in der Folge

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (Urk. 4 S. 1) und forderte Y.___ auf, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden, damit sie Arbeits losentaggelder erhalte (Urk. 4 S. 2). Mit Verfügung vom 3 0. Juni 2017 sprach die Durchführungsstelle den Eheleuten mit Wirkung ab 1. März 2017 Zu satzleistungen zur IV-Rente des Ehemanns (vgl. Urk. 4 S. 2) in Höhe von monat lich Fr. 436. -- zu (Ergänzungsleistungen von Fr. 949.-- sowie kantonale Beihilfen von Fr. 303. --,

abzüglich der durchschnittlichen kantonalen Krankenkassen präm ie in Höhe von Fr. 816.--). Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie unter anderem ein Verzichtseinkommen von Y.___ in Höhe von Fr. 23'995. -- im Jahr (Urk. 13/5 S. 1).

Die Eheleute erhoben dagegen Einsprache mit der Begründung, Y.___ sei wegen Rückenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig und habe sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet; sie könne das angerech nete Erwerbseinkommen gar nicht erzielen (Urk. 13/ 7; vgl. auch Urk. 13/14, U rk.

13/16). Die Durchführungsstelle holte daraufhin weitere Unterlagen ein, insbesondere die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

7. Dezember 2015, womit ein Anspruch von Y.___ auf eine Invalidenrente mangels gesundheitlicher Beeinträchtigung verneint worden war (Urk. 13/9), und den Vorbescheid der IV-Stelle vom 2 8. August 2017, worin Y.___ das Nichteintreten auf ihr neues Leistungsbegehren vom 1 6. Mai 2017 in Aussicht gestellt w o rde n war (Urk. 13/12; vgl. auch Urk. 13/17). Mit Ein spracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017

– dem eine Verfügung vom 17 . Oktober 2017 mit den Grundlagen für die Anspruchsermittlung als integrier t er Bestandteil beigefügt war (Urk. 13/13 /1) – hiess die Durchführungsstelle die Einsprache teil weise gut und sprach den Eheleuten neu monatliche Zusatz leistungen in Höhe von Fr. 1'179. --

(Ergänzungsleistungen von Fr. 1'692.-- sowie kantonale Beihil fen von Fr. 303.--, abzüglich der durchschnittlichen kantonalen Kranken kassen prämie in Höhe von Fr. 816.--) mit Wirkung ab 1. März 2017 zu . Grund für die Anpassung war die Berücksichtigung eines tieferen Verzichtseinkommens der Ehefrau von jährlich Fr. 15'079.-- bei der Bedarfsberechnung, weil die Durch füh rungsstelle den Bezug einer vollen Pensionskassenrente der Ehefrau ohne hälfti gen Kapitalbezug unterstellte (Urk. 2). 2.

Dagegen erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 3 0. November 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei bei der Berechnung der Zusatz leistungen kein Verzichtse inkommen von Y.___ anzurechnen, und es seien ihnen entsprechend höhere Zusatz leistungen zuzusprechen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 4-5, Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2018 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). In der Replik vom 2. April 2018 erneuerten die Beschwerdeführenden ihre Anträge (Urk.

15) und reichten ein ärztliches Zeugnis vom 8. August 2017 zu den Akten (Urk. 16/1). Mit Duplik vom 9. Mai 2018 hielt die Durchführungsstelle an ihrem Antrag auf Be schwerdeabweisung fest (Urk. 19). Am 2 5. Mai 2018 reichten die Beschwerdefüh renden einen zusätzlichen Arztbericht vom 2 2. Januar 2018 ein (Urk. 21-22). Die Durchführungsstelle lies s die ihr angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellung nahme ungenutzt ablaufen (Urk. 23-24).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen . Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.- übe rsteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). A ngerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz 3482.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand

1. Januar 2017). 1.2

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu rechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Aus dehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbs tätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen). 1.3

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Inva liditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Recht sprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid quali fiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene gesundheit liche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheit szustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen . Das Gleiche gilt, wenn das Rentengesuch des Ehegatten eines EL-Ansprechers wegen eines zu niedrigen Invaliditätsgrades abgewiesen wird. Denn aus der blossen Ablehnung des Renten gesuches kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass der Ehegatte gesund heitlich in der Lage ist, 42 Stunden pro Woche zu arbeiten (Urteil e des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.1-2, sowie P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 2b und 3b). 1.4

Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er

seine zumutbare Arbeits fähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeits stelle findet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 159). Gemäss Randziffer 3482.03 der der WEL, Stand 1. Januar 2017 ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (so auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 2 9. No vember 2017, E. 2.2 mit Hinweis).

Be müht sich der Eheg atte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenmind erungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1). 1.5

In einem ersten Schritt ist festzulegen, welcher Beschäftigungsumfang (in Prozen ten) dem Ehe gatten zumutbar ist. Als Zweites wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) die Höhe des zumutbaren Erwerbs einkommens festgelegt (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159 mit Hinweis; vgl. auch Rz 3482.04 der WEL, Stand 1. Januar 2017). Von diesem Bruttoeinkommen sind die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (Art. 11a ELV; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,

3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11

ELG Rz 522; Rz 3482.04 der WEL, Stand 1. Januar 2017). 1.6

Verzichtet der nicht invalide Ehegatte freiwillig auf die Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit, indem er sich vorzeitig pensionieren lässt, ist bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen des anderen Ehegatten ein entsprechendes hypothe tisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Ist das bisher berücksichtigte Erwerbseinkommen – nach Abzug des Freibetrages und der Anrechnung von zwei Dritteln – höher als die Leistung, die dieses ersetzen sollte (etwa die Rente), wird nur die Differenz als Einkommensverzicht angerechnet (vgl. Rz 3482.05 der WEL, Stand 1. Januar 2017, mit Hinweis auf ZAK 1983 S. 168). 1.7

Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abzustellen. 2.

2.1

Mit dem Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 (Urk.

2) und der beigelegten Verfügung vom 17 . Oktober 2017 (Urk. 13/13 /1 S. 1) hiess die Durchführungs stelle die Einsprache der Beschwerdeführenden in dem Sinne teilweise gut, dass sie ihnen ab 1. März 2017 neu

höhere monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1'179.-- zusprach . Grund für die Anpassung war die Berücksichtigung eines tieferen Verzichtseinkommens der Ehefrau von Fr. 15'0 79.-- bei der Bedarfs berechnung (Urk. 13/13/1 S. 1) .

Die Durchführungsst elle nahm weiterhin an, Y.___ könne eine ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ausüben und dabei, ausgehend von der Lohnabrechnung 2016, ein Jahres einkommen von Fr. 50'867.-- verdienen. Z ur betraglichen Festsetzung des Einkommensverzichts ging sie folgendermassen vor: Von 2/3 des Nettolohns gemäss Lohnausweis 2016 (Fr. 50'867; Urk. 13/ 5/3) abzüglich Freibetrag von Fr. 1'500. -- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG (entsprechend Fr. 32'911.--) zog sie das aus der Frühpensionierung resultieren d e

Renten einkommen von Fr. 17'832.-- ab, wobei sie bei ihren Berechnungen neu davon ausging, dass die Ehefrau die volle Pensionskassenrente ohne hälftigen Kapitalbezug be z iehe

(Urk. 2 S. 3 f., Urk. 13/ 13/2; vgl. auch Urk. 13/ 5/4). Die Berücksichtigung der vollen Pensions kassenrente bei diesen Berechnungen ist unbestritten und grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. auch WEL, Stand 1. Januar 2017, S. 233 und vorstehend E.

1.6) . 2.2

Die Durchführungsstelle begründet die Anrechnung des Verzichtseinkommen s der Ehefrau sodann damit, g emäss Verfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2015 habe Y.___ damals keinen Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung gehabt . Auf das neue Rentengesuch vom 1 6. Mai 2017 sei die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 9. Oktober 2017 nicht eingetreten und habe dies damit begründet, eine nach Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2015 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung sei nicht

erstellt . Hiergegen

sei keine Beschwerde erhoben worden . Die Verfügungen der IV-Stelle seien für die Durchführungsstelle bindend . Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___ habe Y.___ für die Zeit vor der vorzeitigen Pensionierung eine Arbeitsun fähigkeit von 20 % bescheinigt, ab 1. März 2017 aber mit nachträglichem

Arzt zeugnis vom 8. August 2017 eine solche von 100 % . Dies sei auffällig; auf das entsprechende Arztzeugnis werde deshalb nicht abgestellt (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 12). Zudem wäre es Sache der Beschwerdeführenden gewesen, eine gesundheitliche Ver schlechterung von Y.___

zu belegen, was sie nicht getan hätten. Allen falls habe das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen einen Arztbe richt einzufordern (Urk. 19).

Sodann habe sich Y.___

beim RAV

von der Arbeitsvermittlung selbst wieder abgemeldet. E ine fehlende Vermittelbarkeit sei dadurch nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 3). 2.3

Die Beschwerdeführenden stellen sich dagegen auf den Standpunkt, bei der Be rechnung der Zusatzleistungen dürfe kein Verzichtseinkommen von Y.___

angerechnet werden . Y.___ sei zuletzt wegen ihrer gesund heit lichen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, was durch das Arztzeugnis von

Dr. A.___ vom 8. August 2017 belegt werde . Zudem habe eine radiologische Untersuchung im Januar 2018 ergeben, dass sie an Arthrose leide, was anlässlich der Beurteilungen der Invalidenversicherung noch nicht bekannt gewesen sei. Deshalb sei sie beim RAV nicht vermittelbar. Sie habe eigentlich bis Ende 2018 bei ihrem bisherigen Arbeitgeber, der B.___ AG, arbeiten wollen, die Firma habe ihr aber keine ihrem Leiden angepasste Stelle anbieten können. Nach dem ihr Anspruch auf Krankentaggelder ausgeschöpft gewesen sei, sei ihr die Kündigung oder die Frühpensionierung angeboten worden, wobei sie sich für Letzteres entschieden habe (Urk. 1, Urk. 15, Urk. 21) . 3. 3.1

Der einen Rentenanspruch verneinende n erste n Verfügung der IV-Stelle vom 7 . Dezem ber 2015 ist zu entnehmen, dass Y.___ seit dem 2 5. Februar 2015 in ihrer Arbeitsfähigk eit eingeschränkt war, per Juli 2015 infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aber wieder arbeiten konnte . Die IV-Stelle gelangte zum Schluss, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung mehr ausgewiesen sei, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenver siche rung bestehe (Urk. 13/9).

Der Krankentaggeldversicherer von Y.___ gab Anfang 2016 bei Dr.

med. C.___, Facharzt für Neurologie, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 13/3/5 S.

1

f.). Y.___

klagte damals über Schmerzen im linken Bein im Sinne einer I schialgie sowie über Schmerzen im Steissbeinbereich . Sie war von den behan delnden Ärzten zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und versah beim ange stammten Arbeitgeber in einem angepassten Tätigkeitsbereich in der Verpackung eine körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, je nach Wunsch zu sitzen, zu stehen und leichte Wechselbewegungen auszuführen (Urk. 13/3/5 S 2). Dr. C.___

diagnostizierte

in seinem Gutachten vom 3 1. Januar 2016 zunächst ein en chronischen Beinschmerz links bei grössenregre dienter Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links, nach Hemilaminektomie L5/S1 im April 2015 sowie ohne Wurzelkompression, ohne senso motorisches segmentales Defizit und ohne EMG -Pathologie. Weiter erwähnte er bei den Diagnosen eine P artial ruptur am Ursprung der Hamstring -Sehnen links am Tuber

ischiadicum, eine Coccygodynie und eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik bei einer Beinlängen diffe renz von 2 cm. Er gelangte zur Beurteilung, dass

Y.___

unter Berück sichtigung ihrer Beeinträchtigungen eine körperlich sehr leichte, wechselbe las tend stehende, sitzende und gehende Tätigkeit ohne häufiges und langes vorge neigtes und vorgebeugtes Arbeiten und gleichzeitige s Heben von Gewichten sowie ohne häufiges in - die - Hocke -G ehen ab 2 5. Januar 2016 zu 80 % zumutbar sei. Ob

der Arbeitgeber ihr eine Stelle in einem solchen Pensum am aktuellen angepassten Arbeitsplatz anbieten könne, sei laut den Schilderungen von Y.___ aus organisatorischen Gründen unklar (Urk. 13/ 3/5 S. 11 f.) .

Y.___ arbeitete danach wieder zu 80 % (Urk. 13/3/4, Urk. 13/10/7). Ihr Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte ihr von April 2016 bis Ende Februar 2017 - mit Ausnahme einer kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 13/11 S. 1) .

Wegen vermehrter Beschwerden erfolgte im Oktober 2016 ein wirbelsäulen chi rurgisches Konsilium, in dessen Rahmen festgestellt wurde, dass nun Beschwer den aufgrund einer Rezessussten ose im Segment L4/5 im Vordergru nd stünden (Urk. 13/3/4).

Am 2 3. Mai 2017 berichtete Dr. A.___ der IV-Stelle, Y.___ leide trotz multimodaler Therapie unter dauernden Schmerzen im linken Bein und im Bereich des linken Gesässes und sei dadurch im Alltag deutlich eingeschränkt. Zur Einholung einer Second Opinion habe er sie in der Klinik D.___ angemeldet. Zuletzt habe sie nur teilzeitlich und mit ausgeprägten Schmerzen arbeiten können. Längerfristig sei von einer maximal 50%igen Arbeits fähigkeit auszugehen (Urk. 13/10/8). Die Wirbelsäulenchirurgen der Klinik D.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2017 fest, Y.___ habe angegeben, ihre über das Gesäss in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen seien nach der Wiederaufnahme der Arbeit im Anschluss an die Operation im Jahr 2015 wieder aufgetreten und bestünden seither trotz der Therapie unver ändert . Die Symptomatik sei am ehesten auf die bildgebend mittels MRI am 2 0. Juni 2017 zur Darstellung gelangte rezessale Stenose im Segment L4/5 links mit möglicher Irritation der L5 - Wurzel zurückzuführen. Y.___ habe sich gegen die empfohlene operative Dekompression entschieden, da die Beschwerden etwas gebessert hätten . Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde eine Beur teilung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik E.___ empfohlen (Urk. 13/8). Mit Vorbescheid vom 2 8. August 2017 und unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2017 trat die IV-Stelle auf das erneute Rentengesuch von Y.___ vom 1 6. Mai 2017 nicht ein. Dies begründete sie damit, dass den von Y.___ eingereichten medizini schen Unterlagen keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer gesundheit lichen Situation entnommen werden könnten. Sie habe sich denn auch gegen eine Dekompression der Stenose entscheiden, weil es ihr etwas besser gehe (Urk. 13/17).

Mit ärztlichen Zeugnis sen vom 8. August und 1. Dezember 2017 sowie 2 8. Febru ar 2018 bescheinigte Dr. A.___

Y.___

ab 1. März 2017 wegen «mehrerer gesundheitlicher Probleme» eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/1, Urk. 8/4, Urk. 16/1). Am 2 2. Januar 2018 wurde aufgrund der von Y.___ angege benen unklaren Schmerzen in den Handgelenken, Füssen und im oberen Sprung gelenk, welche seit Jahren bestünden, eine Skelettszintigraphie durchgeführt. Dabei zeigten sich im Wesentlichen entzündlich-degenerative Veränderungen der Carpalia beidseits, in erster Linie im Sinne einer aktivierten Arthrose sowie eine degenerative Veränderung des Fussskeletts mit Zeichen einer moderaten ent zünd lichen Aktivierung der oberen Sprunggelenke rechtsbetont, welche d ifferential diag nostisch ebenfalls als sekundär entzündlich eingestuft wurden (Urk. 22). 3.2

Da die IV-S telle Y.___ nicht als t eilinvalid eingestuft hat, ist ihr Ge sundheit szustand beziehungsweise ihre Arbeitsfähigkeit im zusatzleistungs recht lichen Verfahren selbständig zu prüfen (vorstehend E. 1.3).

Aufgrund des Gutachtens von Dr. C.___ vom 3 1. Januar 2016 (Urk. 13/3/5 S.

11 f.) und der entsprechenden Atteste von Dr. A.___ von April 2016 bis Ende Februar 2017 (Urk. 13/11 S. 1) steht fest, dass sie in diesem Zeitraum in einer sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit den von Dr. C.___ genannten Einschränkungen zu 80 % arbeitsfähig war.

Für die Zeit ab 1. März 2017 spricht zunächst der Umstand, dass die IV-Stelle bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2017

nicht von einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes seit ihrer ersten Rentenprüfung im Dezem ber 2015 ausging, gegen eine höhere Arbeitsunfähigkeit, zumal die IV-Stelle den Sachverhalt vor Erlass einer Verfügung in der Regel durch ihren medizinischen Dienst b eurteilen lässt . Die Einschätzung der IV-Stelle wird durch die Erwäh n ung unverändert seit Jahren bestehender subjektiver Beeinträchti gungen in den Arztberichten von

Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2017 (Urk. 13/10/8) sowie der Klinik D.___ vom 2 6. Juni 2017 (Urk. 13/8) gestützt. Die von Y.___ im Oktober 2016 geäusserten vermehrten Beschwerden (Urk. 13/3/4) gingen in der Folge offenbar wieder zurück, da sie den Wirbelsäulenchirurgen der Klinik D.___ im Juni 2017 angab, es ginge nun wieder etwas besser (Urk. 13/8).

Die Zeugnisse von Dr. A.___ vom 8. August und 1. Dezember 2017 sowie vom 2 8. Februar 2018, in welchen er Y.___ ab 1. März 2017 neu

eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 3/1, Urk. 8/ 4, Urk. 16/1), sind aus mehreren Gründen problematisch: Dr. A.___ stellte das erste Attest vom 8. August 2017 rückwirkend aus. Sodann widersprach es seinem Bericht vom 2 3. Mai 2017, wo er noch von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war. Des Weiteren fällt auf, dass Dr. A.___ die Arbeitsunfähigkeit just auf den Zeitpunkt der Frühpensionierung von Y.___, also den 1. März 2017, von 20 % auf 100 % erhöhte. Schliesslich hat er die attestierte Verschlechterung der Arbeits fähigkeit nicht nachvollziehbar mit medizinischen Befunden begründet. Deshalb sind diese Atteste nicht beweiskräftig.

Was die Ergebnisse der Skelettszintigraphie vom 2 2. Januar 2018 anbelangt, so ist von Bedeutung, dass im Befundbericht vom 2 2. Januar 2018 zwar angegeben

wird, Y.___ leide seit Jahren unter Schmerzen in den Handgelenken, Füssen und im oberen Sprunggelenk (Urk. 22) . In den medizinischen Vorakten sind allerdings keine Beschwerden in diesen Bereichen dokumentiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die mit den bildgebend sichtbar gewordenen entzündlich-degenerativen Veränderungen in den Händen und Füssen zusam men hängenden Beschwerden jedenfalls bei Erlass des angefochtenen Einsprache ent scheids nicht dermassen erheblich waren, dass sie sich auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auswirkten.

Da sich aus den Akten nach dem Gesagten keine genügenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab März 2017 erge ben, ist mit überwiegend er Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass Y.___ auch bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 1 8. Oktober 2017 in einer sehr leichten leidensangepassten Tätigkeit mit den von Dr. C.___

genannten Einschränkungen zu 80 % arbeitsfähig war.

4 4.1

Zu prüfen bleibt, welches Einkommen Y.___

unter Berücksichtigung der konkrete n Arbeitsmarktlage

bei Ausübung einer ihrem Gesundheitszustand ange passten Erwerbstätigkeit mit einem 80%igen Beschäftigungsp ensum erzielen könnte.

Y.___

hat sich beim RAV von der Arbeitsvermittlung selbst wieder abgemeldet, indem sie dieses bat, ihre fehlende Vermittlungsfähigkeit zu bestä tigen (Urk. 13/10/2, Urk. 13/10/4-5) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh renden

überprüfte das RAV ihre Vermittlungsfähigkeit gar nicht, sondern wertete ihr Verhalten als Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung und freiwillige Abmel dung

(Urk. 13/10/ 6). Es fehlen sodann Anhaltspunkte in den Akten, dass sich Y.___ nach ihrer Frühpensionierung um eine Arbeit bemüht hätte. A nlässlich der Frühpensionierung Anfang 2017 war sie 58 J ahre alt. Damals

verblieben ihr genügend Erwerbsjahre bis zur ordentlichen Pensionierung, damit

angenommen werden kann, dass sie auf dem Arbeitsm arkt für körperlich leichte Hilfsarbeiten intakte Jobchancen hatte. Andere die Vermittlungsfähigkeit ein schrän kende Faktoren sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge macht. Deshalb darf von der Vermutung ausgegangen werden, dass sie

ihre zu mut bare Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt hätte verwerten können (vorsteh end E. 1.4). 4.2

Strittig ist, ob sich Y .___ freiwillig frühpensionieren liess. Ihre Behaup tung, die Firma habe ihr keine ihrem Leiden angepasste Stelle anbieten können (Urk. 1, Urk. 7 S. 1, Urk. 10/3), ist nicht belegt. Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Durchführungsstelle haben die Beschwerdeführenden kein Kündi gungs

- oder Pensionierungsschreiben des Arbeitgebers eingereicht

(Urk. 13/4 S.

2 Urk. 13/5/5, Urk. 13/7 S. 3). Aus dem G utachten von Dr. C.___ vom 3 1. Janu ar 2016 und aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2017 geht hervor, dass Y .___

damals bei ihrem Arbeitgeber in einem angepassten Tätigkeits bereich in der Verpackung teilzeitlich arbeiten konnte, wobei sie

eine körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, je nach Wunsch zu sitzen, zu stehen und leichte Wechselbewegungen auszuführen, versah (Urk. 13/3/ 5 S 2., Urk. 13/10/8). Ob diese Arbeit dem von Dr. C.___ definierten Profil an zumutbaren Tätigkeiten entsprach und ob der Arbeitgeber ihr ab 1. März 2017 eine diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Arbeit mit einem Beschäftigungs grad von 80 % hätte anbieten können, lässt sich gestützt auf die Akten nicht beantworten . Mithin ist unklar, ob die Frühpensionierung von Y .___ freiwillig erfolgte oder nicht. Davon hängt aber entscheidend ab, wie das Ver zichtseinkommen zu bestimmen ist: Auf der Basis des vom Arbeitgeber anzu gebenden Lohns, den Y .___ ab 1. März 2017 dort in einer angepassten Tätigkeit mi t einem Pensum von 80 % hätte verdienen könn e n, oder gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizeris chen Lohnstrukturerhebung (LSE), falls der Arbeitgeber ihr ab 1. März 2017 effektiv keine ihren Leiden angepasste Stelle im Umfang von 80 % anbieten konnte (vgl. vorstehend E. 1.5-6) .

Jedenfalls steht fest, dass die Durchführungs stelle das Verzichtseinkommen nicht allein auf der Basis der Lohnangaben im Lohnausweis 2016 f estsetzen durfte.

Daraus geht nämlich nicht hervor, mit welchem durchschnittlichen Beschäftigungspensum Y .___ im Jahr 2016 erwerbstätig war, und im ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 50'867.-- sind auch Krankentaggelder in Höhe von Fr. 12'714.95 enthalten (Urk. 13/5/3).

4.3

Nach dem Gesagten hat die Durchführungsstelle

den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an sie zurückzuweisen, damit sie unter Mit wirkung der Beschwerdeführenden und des ehemaligen Arbeitgebers von Y .___ die in Erwägung 4.2 genannten offenen Fragen abkläre, hernach das Ver z ichtseinkommen von Y .___ im Sinne der Erwägungen korrekt bestim me und erneut über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. März 2017 verfüge . Falls nötig wird die Durchführungsstelle die Beschwerdeführenden auf ihre Mit wirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung aufmerksam zu machen haben und gegebenenfalls das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG)

durchzuführen haben (vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O., S. 57 f.) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Ein sprache entscheid vom 1 8. Oktober 2017 aufgeho ben und die Sache an das Sozialversiche rungsamt der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese s, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1954 geborene X.___

bezieht

seit

1. August 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 13/2/3). Seine 1959 geborene Ehefrau Y.___

liess sich per 2 8. Februar 2017 im Alter von 58 Jahren vorzeitig p ensionieren .

Sie bezog die Hälfte des Alterssparkapitals als Kapital und lässt sich den Rest als Rente auszahlen, wobei sie

bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters

zu sätzlich eine Überbrückungsrente erhält (Urk. 13/2/2; vgl. Urk. 13/ 5/3) . Bereits a m 2 3. Februar 2017 hatten sich die Eheleute zum Bezug von Zusat zleistungen zur AHV/IV-Rente angemeldet (Urk. 13/1). Die Gemeinde Z.___, Sozialver siche rungsamt (nachfolgend: Durchführungsstelle), klärte in der Folge

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (Urk.

E. 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen . Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.- übe rsteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). A ngerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art.

E. 1.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art.

E. 1.3 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Inva liditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Recht sprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid quali fiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene gesundheit liche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheit szustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen . Das Gleiche gilt, wenn das Rentengesuch des Ehegatten eines EL-Ansprechers wegen eines zu niedrigen Invaliditätsgrades abgewiesen wird. Denn aus der blossen Ablehnung des Renten gesuches kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass der Ehegatte gesund heitlich in der Lage ist, 42 Stunden pro Woche zu arbeiten (Urteil e des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.1-2, sowie P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 2b und 3b).

E. 1.4 Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er

seine zumutbare Arbeits fähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeits stelle findet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 159). Gemäss Randziffer 3482.03 der der WEL, Stand 1. Januar 2017 ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (so auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 2 9. No vember 2017, E. 2.2 mit Hinweis).

Be müht sich der Eheg atte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenmind erungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1).

E. 1.5 In einem ersten Schritt ist festzulegen, welcher Beschäftigungsumfang (in Prozen ten) dem Ehe gatten zumutbar ist. Als Zweites wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) die Höhe des zumutbaren Erwerbs einkommens festgelegt (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159 mit Hinweis; vgl. auch Rz 3482.04 der WEL, Stand 1. Januar 2017). Von diesem Bruttoeinkommen sind die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (Art. 11a ELV; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,

3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11

ELG Rz 522; Rz 3482.04 der WEL, Stand 1. Januar 2017).

E. 1.6 ) . 2.2

Die Durchführungsstelle begründet die Anrechnung des Verzichtseinkommen s der Ehefrau sodann damit, g emäss Verfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2015 habe Y.___ damals keinen Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung gehabt . Auf das neue Rentengesuch vom 1 6. Mai 2017 sei die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 9. Oktober 2017 nicht eingetreten und habe dies damit begründet, eine nach Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2015 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung sei nicht

erstellt . Hiergegen

sei keine Beschwerde erhoben worden . Die Verfügungen der IV-Stelle seien für die Durchführungsstelle bindend . Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___ habe Y.___ für die Zeit vor der vorzeitigen Pensionierung eine Arbeitsun fähigkeit von 20 % bescheinigt, ab 1. März 2017 aber mit nachträglichem

Arzt zeugnis vom 8. August 2017 eine solche von 100 % . Dies sei auffällig; auf das entsprechende Arztzeugnis werde deshalb nicht abgestellt (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 12). Zudem wäre es Sache der Beschwerdeführenden gewesen, eine gesundheitliche Ver schlechterung von Y.___

zu belegen, was sie nicht getan hätten. Allen falls habe das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen einen Arztbe richt einzufordern (Urk. 19).

Sodann habe sich Y.___

beim RAV

von der Arbeitsvermittlung selbst wieder abgemeldet. E ine fehlende Vermittelbarkeit sei dadurch nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 3). 2.3

Die Beschwerdeführenden stellen sich dagegen auf den Standpunkt, bei der Be rechnung der Zusatzleistungen dürfe kein Verzichtseinkommen von Y.___

angerechnet werden . Y.___ sei zuletzt wegen ihrer gesund heit lichen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, was durch das Arztzeugnis von

Dr. A.___ vom 8. August 2017 belegt werde . Zudem habe eine radiologische Untersuchung im Januar 2018 ergeben, dass sie an Arthrose leide, was anlässlich der Beurteilungen der Invalidenversicherung noch nicht bekannt gewesen sei. Deshalb sei sie beim RAV nicht vermittelbar. Sie habe eigentlich bis Ende 2018 bei ihrem bisherigen Arbeitgeber, der B.___ AG, arbeiten wollen, die Firma habe ihr aber keine ihrem Leiden angepasste Stelle anbieten können. Nach dem ihr Anspruch auf Krankentaggelder ausgeschöpft gewesen sei, sei ihr die Kündigung oder die Frühpensionierung angeboten worden, wobei sie sich für Letzteres entschieden habe (Urk. 1, Urk. 15, Urk. 21) . 3. 3.1

Der einen Rentenanspruch verneinende n erste n Verfügung der IV-Stelle vom 7 . Dezem ber 2015 ist zu entnehmen, dass Y.___ seit dem 2 5. Februar 2015 in ihrer Arbeitsfähigk eit eingeschränkt war, per Juli 2015 infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aber wieder arbeiten konnte . Die IV-Stelle gelangte zum Schluss, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung mehr ausgewiesen sei, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenver siche rung bestehe (Urk. 13/9).

Der Krankentaggeldversicherer von Y.___ gab Anfang 2016 bei Dr.

med. C.___, Facharzt für Neurologie, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 13/3/5 S.

1

f.). Y.___

klagte damals über Schmerzen im linken Bein im Sinne einer I schialgie sowie über Schmerzen im Steissbeinbereich . Sie war von den behan delnden Ärzten zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und versah beim ange stammten Arbeitgeber in einem angepassten Tätigkeitsbereich in der Verpackung eine körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, je nach Wunsch zu sitzen, zu stehen und leichte Wechselbewegungen auszuführen (Urk. 13/3/5 S 2). Dr. C.___

diagnostizierte

in seinem Gutachten vom 3 1. Januar 2016 zunächst ein en chronischen Beinschmerz links bei grössenregre dienter Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links, nach Hemilaminektomie L5/S1 im April 2015 sowie ohne Wurzelkompression, ohne senso motorisches segmentales Defizit und ohne EMG -Pathologie. Weiter erwähnte er bei den Diagnosen eine P artial ruptur am Ursprung der Hamstring -Sehnen links am Tuber

ischiadicum, eine Coccygodynie und eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik bei einer Beinlängen diffe renz von 2 cm. Er gelangte zur Beurteilung, dass

Y.___

unter Berück sichtigung ihrer Beeinträchtigungen eine körperlich sehr leichte, wechselbe las tend stehende, sitzende und gehende Tätigkeit ohne häufiges und langes vorge neigtes und vorgebeugtes Arbeiten und gleichzeitige s Heben von Gewichten sowie ohne häufiges in - die - Hocke -G ehen ab 2 5. Januar 2016 zu 80 % zumutbar sei. Ob

der Arbeitgeber ihr eine Stelle in einem solchen Pensum am aktuellen angepassten Arbeitsplatz anbieten könne, sei laut den Schilderungen von Y.___ aus organisatorischen Gründen unklar (Urk. 13/ 3/5 S. 11 f.) .

Y.___ arbeitete danach wieder zu 80 % (Urk. 13/3/4, Urk. 13/10/7). Ihr Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte ihr von April 2016 bis Ende Februar 2017 - mit Ausnahme einer kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 13/11 S. 1) .

Wegen vermehrter Beschwerden erfolgte im Oktober 2016 ein wirbelsäulen chi rurgisches Konsilium, in dessen Rahmen festgestellt wurde, dass nun Beschwer den aufgrund einer Rezessussten ose im Segment L4/5 im Vordergru nd stünden (Urk. 13/3/4).

Am 2 3. Mai 2017 berichtete Dr. A.___ der IV-Stelle, Y.___ leide trotz multimodaler Therapie unter dauernden Schmerzen im linken Bein und im Bereich des linken Gesässes und sei dadurch im Alltag deutlich eingeschränkt. Zur Einholung einer Second Opinion habe er sie in der Klinik D.___ angemeldet. Zuletzt habe sie nur teilzeitlich und mit ausgeprägten Schmerzen arbeiten können. Längerfristig sei von einer maximal 50%igen Arbeits fähigkeit auszugehen (Urk. 13/10/8). Die Wirbelsäulenchirurgen der Klinik D.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2017 fest, Y.___ habe angegeben, ihre über das Gesäss in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen seien nach der Wiederaufnahme der Arbeit im Anschluss an die Operation im Jahr 2015 wieder aufgetreten und bestünden seither trotz der Therapie unver ändert . Die Symptomatik sei am ehesten auf die bildgebend mittels MRI am 2 0. Juni 2017 zur Darstellung gelangte rezessale Stenose im Segment L4/5 links mit möglicher Irritation der L5 - Wurzel zurückzuführen. Y.___ habe sich gegen die empfohlene operative Dekompression entschieden, da die Beschwerden etwas gebessert hätten . Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde eine Beur teilung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik E.___ empfohlen (Urk. 13/8). Mit Vorbescheid vom 2 8. August 2017 und unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2017 trat die IV-Stelle auf das erneute Rentengesuch von Y.___ vom 1 6. Mai 2017 nicht ein. Dies begründete sie damit, dass den von Y.___ eingereichten medizini schen Unterlagen keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer gesundheit lichen Situation entnommen werden könnten. Sie habe sich denn auch gegen eine Dekompression der Stenose entscheiden, weil es ihr etwas besser gehe (Urk. 13/17).

Mit ärztlichen Zeugnis sen vom 8. August und 1. Dezember 2017 sowie 2 8. Febru ar 2018 bescheinigte Dr. A.___

Y.___

ab 1. März 2017 wegen «mehrerer gesundheitlicher Probleme» eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/1, Urk. 8/4, Urk. 16/1). Am 2 2. Januar 2018 wurde aufgrund der von Y.___ angege benen unklaren Schmerzen in den Handgelenken, Füssen und im oberen Sprung gelenk, welche seit Jahren bestünden, eine Skelettszintigraphie durchgeführt. Dabei zeigten sich im Wesentlichen entzündlich-degenerative Veränderungen der Carpalia beidseits, in erster Linie im Sinne einer aktivierten Arthrose sowie eine degenerative Veränderung des Fussskeletts mit Zeichen einer moderaten ent zünd lichen Aktivierung der oberen Sprunggelenke rechtsbetont, welche d ifferential diag nostisch ebenfalls als sekundär entzündlich eingestuft wurden (Urk. 22). 3.2

Da die IV-S telle Y.___ nicht als t eilinvalid eingestuft hat, ist ihr Ge sundheit szustand beziehungsweise ihre Arbeitsfähigkeit im zusatzleistungs recht lichen Verfahren selbständig zu prüfen (vorstehend E. 1.3).

Aufgrund des Gutachtens von Dr. C.___ vom 3 1. Januar 2016 (Urk. 13/3/5 S.

E. 1.7 Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abzustellen. 2.

2.1

Mit dem Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 (Urk.

2) und der beigelegten Verfügung vom 17 . Oktober 2017 (Urk. 13/13 /1 S. 1) hiess die Durchführungs stelle die Einsprache der Beschwerdeführenden in dem Sinne teilweise gut, dass sie ihnen ab 1. März 2017 neu

höhere monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1'179.-- zusprach . Grund für die Anpassung war die Berücksichtigung eines tieferen Verzichtseinkommens der Ehefrau von Fr. 15'0 79.-- bei der Bedarfs berechnung (Urk. 13/13/1 S. 1) .

Die Durchführungsst elle nahm weiterhin an, Y.___ könne eine ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ausüben und dabei, ausgehend von der Lohnabrechnung 2016, ein Jahres einkommen von Fr. 50'867.-- verdienen. Z ur betraglichen Festsetzung des Einkommensverzichts ging sie folgendermassen vor: Von 2/3 des Nettolohns gemäss Lohnausweis 2016 (Fr. 50'867; Urk. 13/ 5/3) abzüglich Freibetrag von Fr. 1'500. -- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG (entsprechend Fr. 32'911.--) zog sie das aus der Frühpensionierung resultieren d e

Renten einkommen von Fr. 17'832.-- ab, wobei sie bei ihren Berechnungen neu davon ausging, dass die Ehefrau die volle Pensionskassenrente ohne hälftigen Kapitalbezug be z iehe

(Urk. 2 S. 3 f., Urk. 13/ 13/2; vgl. auch Urk. 13/ 5/4). Die Berücksichtigung der vollen Pensions kassenrente bei diesen Berechnungen ist unbestritten und grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. auch WEL, Stand 1. Januar 2017, S. 233 und vorstehend E.

E. 4 S. 2) in Höhe von monat lich Fr. 436. -- zu (Ergänzungsleistungen von Fr. 949.-- sowie kantonale Beihilfen von Fr. 303. --,

abzüglich der durchschnittlichen kantonalen Krankenkassen präm ie in Höhe von Fr. 816.--). Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie unter anderem ein Verzichtseinkommen von Y.___ in Höhe von Fr. 23'995. -- im Jahr (Urk. 13/5 S. 1).

Die Eheleute erhoben dagegen Einsprache mit der Begründung, Y.___ sei wegen Rückenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig und habe sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet; sie könne das angerech nete Erwerbseinkommen gar nicht erzielen (Urk. 13/

E. 4.1 Zu prüfen bleibt, welches Einkommen Y.___

unter Berücksichtigung der konkrete n Arbeitsmarktlage

bei Ausübung einer ihrem Gesundheitszustand ange passten Erwerbstätigkeit mit einem 80%igen Beschäftigungsp ensum erzielen könnte.

Y.___

hat sich beim RAV von der Arbeitsvermittlung selbst wieder abgemeldet, indem sie dieses bat, ihre fehlende Vermittlungsfähigkeit zu bestä tigen (Urk. 13/10/2, Urk. 13/10/4-5) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh renden

überprüfte das RAV ihre Vermittlungsfähigkeit gar nicht, sondern wertete ihr Verhalten als Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung und freiwillige Abmel dung

(Urk. 13/10/ 6). Es fehlen sodann Anhaltspunkte in den Akten, dass sich Y.___ nach ihrer Frühpensionierung um eine Arbeit bemüht hätte. A nlässlich der Frühpensionierung Anfang 2017 war sie 58 J ahre alt. Damals

verblieben ihr genügend Erwerbsjahre bis zur ordentlichen Pensionierung, damit

angenommen werden kann, dass sie auf dem Arbeitsm arkt für körperlich leichte Hilfsarbeiten intakte Jobchancen hatte. Andere die Vermittlungsfähigkeit ein schrän kende Faktoren sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge macht. Deshalb darf von der Vermutung ausgegangen werden, dass sie

ihre zu mut bare Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt hätte verwerten können (vorsteh end E. 1.4).

E. 4.2 Strittig ist, ob sich Y .___ freiwillig frühpensionieren liess. Ihre Behaup tung, die Firma habe ihr keine ihrem Leiden angepasste Stelle anbieten können (Urk. 1, Urk. 7 S. 1, Urk. 10/3), ist nicht belegt. Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Durchführungsstelle haben die Beschwerdeführenden kein Kündi gungs

- oder Pensionierungsschreiben des Arbeitgebers eingereicht

(Urk. 13/4 S.

2 Urk. 13/5/5, Urk. 13/7 S. 3). Aus dem G utachten von Dr. C.___ vom 3 1. Janu ar 2016 und aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2017 geht hervor, dass Y .___

damals bei ihrem Arbeitgeber in einem angepassten Tätigkeits bereich in der Verpackung teilzeitlich arbeiten konnte, wobei sie

eine körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, je nach Wunsch zu sitzen, zu stehen und leichte Wechselbewegungen auszuführen, versah (Urk. 13/3/ 5 S 2., Urk. 13/10/8). Ob diese Arbeit dem von Dr. C.___ definierten Profil an zumutbaren Tätigkeiten entsprach und ob der Arbeitgeber ihr ab 1. März 2017 eine diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Arbeit mit einem Beschäftigungs grad von 80 % hätte anbieten können, lässt sich gestützt auf die Akten nicht beantworten . Mithin ist unklar, ob die Frühpensionierung von Y .___ freiwillig erfolgte oder nicht. Davon hängt aber entscheidend ab, wie das Ver zichtseinkommen zu bestimmen ist: Auf der Basis des vom Arbeitgeber anzu gebenden Lohns, den Y .___ ab 1. März 2017 dort in einer angepassten Tätigkeit mi t einem Pensum von 80 % hätte verdienen könn e n, oder gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizeris chen Lohnstrukturerhebung (LSE), falls der Arbeitgeber ihr ab 1. März 2017 effektiv keine ihren Leiden angepasste Stelle im Umfang von 80 % anbieten konnte (vgl. vorstehend E. 1.5-6) .

Jedenfalls steht fest, dass die Durchführungs stelle das Verzichtseinkommen nicht allein auf der Basis der Lohnangaben im Lohnausweis 2016 f estsetzen durfte.

Daraus geht nämlich nicht hervor, mit welchem durchschnittlichen Beschäftigungspensum Y .___ im Jahr 2016 erwerbstätig war, und im ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 50'867.-- sind auch Krankentaggelder in Höhe von Fr. 12'714.95 enthalten (Urk. 13/5/3).

E. 4.3 Nach dem Gesagten hat die Durchführungsstelle

den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an sie zurückzuweisen, damit sie unter Mit wirkung der Beschwerdeführenden und des ehemaligen Arbeitgebers von Y .___ die in Erwägung 4.2 genannten offenen Fragen abkläre, hernach das Ver z ichtseinkommen von Y .___ im Sinne der Erwägungen korrekt bestim me und erneut über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. März 2017 verfüge . Falls nötig wird die Durchführungsstelle die Beschwerdeführenden auf ihre Mit wirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung aufmerksam zu machen haben und gegebenenfalls das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG)

durchzuführen haben (vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O., S. 57 f.) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Ein sprache entscheid vom 1 8. Oktober 2017 aufgeho ben und die Sache an das Sozialversiche rungsamt der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese s, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 7 ). In der Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2018 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). In der Replik vom 2. April 2018 erneuerten die Beschwerdeführenden ihre Anträge (Urk.

15) und reichten ein ärztliches Zeugnis vom 8. August 2017 zu den Akten (Urk. 16/1). Mit Duplik vom 9. Mai 2018 hielt die Durchführungsstelle an ihrem Antrag auf Be schwerdeabweisung fest (Urk. 19). Am 2 5. Mai 2018 reichten die Beschwerdefüh renden einen zusätzlichen Arztbericht vom 2 2. Januar 2018 ein (Urk. 21-22). Die Durchführungsstelle lies s die ihr angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellung nahme ungenutzt ablaufen (Urk. 23-24).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 f.) und der entsprechenden Atteste von Dr. A.___ von April 2016 bis Ende Februar 2017 (Urk. 13/11 S. 1) steht fest, dass sie in diesem Zeitraum in einer sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit den von Dr. C.___ genannten Einschränkungen zu 80 % arbeitsfähig war.

Für die Zeit ab 1. März 2017 spricht zunächst der Umstand, dass die IV-Stelle bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2017

nicht von einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes seit ihrer ersten Rentenprüfung im Dezem ber 2015 ausging, gegen eine höhere Arbeitsunfähigkeit, zumal die IV-Stelle den Sachverhalt vor Erlass einer Verfügung in der Regel durch ihren medizinischen Dienst b eurteilen lässt . Die Einschätzung der IV-Stelle wird durch die Erwäh n ung unverändert seit Jahren bestehender subjektiver Beeinträchti gungen in den Arztberichten von

Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2017 (Urk. 13/10/8) sowie der Klinik D.___ vom 2 6. Juni 2017 (Urk. 13/8) gestützt. Die von Y.___ im Oktober 2016 geäusserten vermehrten Beschwerden (Urk. 13/3/4) gingen in der Folge offenbar wieder zurück, da sie den Wirbelsäulenchirurgen der Klinik D.___ im Juni 2017 angab, es ginge nun wieder etwas besser (Urk. 13/8).

Die Zeugnisse von Dr. A.___ vom 8. August und 1. Dezember 2017 sowie vom 2 8. Februar 2018, in welchen er Y.___ ab 1. März 2017 neu

eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 3/1, Urk. 8/ 4, Urk. 16/1), sind aus mehreren Gründen problematisch: Dr. A.___ stellte das erste Attest vom 8. August 2017 rückwirkend aus. Sodann widersprach es seinem Bericht vom 2 3. Mai 2017, wo er noch von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war. Des Weiteren fällt auf, dass Dr. A.___ die Arbeitsunfähigkeit just auf den Zeitpunkt der Frühpensionierung von Y.___, also den 1. März 2017, von 20 % auf 100 % erhöhte. Schliesslich hat er die attestierte Verschlechterung der Arbeits fähigkeit nicht nachvollziehbar mit medizinischen Befunden begründet. Deshalb sind diese Atteste nicht beweiskräftig.

Was die Ergebnisse der Skelettszintigraphie vom 2 2. Januar 2018 anbelangt, so ist von Bedeutung, dass im Befundbericht vom 2 2. Januar 2018 zwar angegeben

wird, Y.___ leide seit Jahren unter Schmerzen in den Handgelenken, Füssen und im oberen Sprunggelenk (Urk. 22) . In den medizinischen Vorakten sind allerdings keine Beschwerden in diesen Bereichen dokumentiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die mit den bildgebend sichtbar gewordenen entzündlich-degenerativen Veränderungen in den Händen und Füssen zusam men hängenden Beschwerden jedenfalls bei Erlass des angefochtenen Einsprache ent scheids nicht dermassen erheblich waren, dass sie sich auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auswirkten.

Da sich aus den Akten nach dem Gesagten keine genügenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab März 2017 erge ben, ist mit überwiegend er Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass Y.___ auch bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 1 8. Oktober 2017 in einer sehr leichten leidensangepassten Tätigkeit mit den von Dr. C.___

genannten Einschränkungen zu 80 % arbeitsfähig war.

4

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00109

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

19. März 2019 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y .___ Beschwerdeführende gegen Gemeinde Z.___ Sozialversicherungsamt Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1954 geborene X.___

bezieht

seit

1. August 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 13/2/3). Seine 1959 geborene Ehefrau Y.___

liess sich per 2 8. Februar 2017 im Alter von 58 Jahren vorzeitig p ensionieren .

Sie bezog die Hälfte des Alterssparkapitals als Kapital und lässt sich den Rest als Rente auszahlen, wobei sie

bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters

zu sätzlich eine Überbrückungsrente erhält (Urk. 13/2/2; vgl. Urk. 13/ 5/3) . Bereits a m 2 3. Februar 2017 hatten sich die Eheleute zum Bezug von Zusat zleistungen zur AHV/IV-Rente angemeldet (Urk. 13/1). Die Gemeinde Z.___, Sozialver siche rungsamt (nachfolgend: Durchführungsstelle), klärte in der Folge

die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (Urk. 4 S. 1) und forderte Y.___ auf, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden, damit sie Arbeits losentaggelder erhalte (Urk. 4 S. 2). Mit Verfügung vom 3 0. Juni 2017 sprach die Durchführungsstelle den Eheleuten mit Wirkung ab 1. März 2017 Zu satzleistungen zur IV-Rente des Ehemanns (vgl. Urk. 4 S. 2) in Höhe von monat lich Fr. 436. -- zu (Ergänzungsleistungen von Fr. 949.-- sowie kantonale Beihilfen von Fr. 303. --,

abzüglich der durchschnittlichen kantonalen Krankenkassen präm ie in Höhe von Fr. 816.--). Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte sie unter anderem ein Verzichtseinkommen von Y.___ in Höhe von Fr. 23'995. -- im Jahr (Urk. 13/5 S. 1).

Die Eheleute erhoben dagegen Einsprache mit der Begründung, Y.___ sei wegen Rückenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig und habe sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet; sie könne das angerech nete Erwerbseinkommen gar nicht erzielen (Urk. 13/ 7; vgl. auch Urk. 13/14, U rk.

13/16). Die Durchführungsstelle holte daraufhin weitere Unterlagen ein, insbesondere die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

7. Dezember 2015, womit ein Anspruch von Y.___ auf eine Invalidenrente mangels gesundheitlicher Beeinträchtigung verneint worden war (Urk. 13/9), und den Vorbescheid der IV-Stelle vom 2 8. August 2017, worin Y.___ das Nichteintreten auf ihr neues Leistungsbegehren vom 1 6. Mai 2017 in Aussicht gestellt w o rde n war (Urk. 13/12; vgl. auch Urk. 13/17). Mit Ein spracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017

– dem eine Verfügung vom 17 . Oktober 2017 mit den Grundlagen für die Anspruchsermittlung als integrier t er Bestandteil beigefügt war (Urk. 13/13 /1) – hiess die Durchführungsstelle die Einsprache teil weise gut und sprach den Eheleuten neu monatliche Zusatz leistungen in Höhe von Fr. 1'179. --

(Ergänzungsleistungen von Fr. 1'692.-- sowie kantonale Beihil fen von Fr. 303.--, abzüglich der durchschnittlichen kantonalen Kranken kassen prämie in Höhe von Fr. 816.--) mit Wirkung ab 1. März 2017 zu . Grund für die Anpassung war die Berücksichtigung eines tieferen Verzichtseinkommens der Ehefrau von jährlich Fr. 15'079.-- bei der Bedarfsberechnung, weil die Durch füh rungsstelle den Bezug einer vollen Pensionskassenrente der Ehefrau ohne hälfti gen Kapitalbezug unterstellte (Urk. 2). 2.

Dagegen erhoben X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 3 0. November 2017 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei bei der Berechnung der Zusatz leistungen kein Verzichtse inkommen von Y.___ anzurechnen, und es seien ihnen entsprechend höhere Zusatz leistungen zuzusprechen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 4-5, Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2018 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). In der Replik vom 2. April 2018 erneuerten die Beschwerdeführenden ihre Anträge (Urk.

15) und reichten ein ärztliches Zeugnis vom 8. August 2017 zu den Akten (Urk. 16/1). Mit Duplik vom 9. Mai 2018 hielt die Durchführungsstelle an ihrem Antrag auf Be schwerdeabweisung fest (Urk. 19). Am 2 5. Mai 2018 reichten die Beschwerdefüh renden einen zusätzlichen Arztbericht vom 2 2. Januar 2018 ein (Urk. 21-22). Die Durchführungsstelle lies s die ihr angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellung nahme ungenutzt ablaufen (Urk. 23-24).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen . Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.- übe rsteigen (Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). A ngerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz 3482.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand

1. Januar 2017). 1.2

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu rechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Aus dehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er werbs tätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Zivilgesetzbuches) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen). 1.3

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Inva liditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Diese Recht sprechung bezieht sich auf Fälle, in denen sich die Invalidenversicherung mit der versicherten Person bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid quali fiziert hat. Davon ausgenommen ist eine nach dem rechtskräftigen IV-Entscheid eingetretene gesundheit liche Veränderung. Diesfalls haben die EL-Organe den Gesundheit szustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbständig zu prüfen . Das Gleiche gilt, wenn das Rentengesuch des Ehegatten eines EL-Ansprechers wegen eines zu niedrigen Invaliditätsgrades abgewiesen wird. Denn aus der blossen Ablehnung des Renten gesuches kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass der Ehegatte gesund heitlich in der Lage ist, 42 Stunden pro Woche zu arbeiten (Urteil e des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008, E. 7.1-2, sowie P 18/02 vom 9. Juli 2002, E. 2b und 3b). 1.4

Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er

seine zumutbare Arbeits fähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeits stelle findet (Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 159). Gemäss Randziffer 3482.03 der der WEL, Stand 1. Januar 2017 ist dafür erforderlich, dass die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsver mitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (so auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 2 9. No vember 2017, E. 2.2 mit Hinweis).

Be müht sich der Eheg atte trotz zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenmind erungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1). 1.5

In einem ersten Schritt ist festzulegen, welcher Beschäftigungsumfang (in Prozen ten) dem Ehe gatten zumutbar ist. Als Zweites wird in der Regel anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) die Höhe des zumutbaren Erwerbs einkommens festgelegt (Carigiet /Koch, a.a.O., S. 159 mit Hinweis; vgl. auch Rz 3482.04 der WEL, Stand 1. Januar 2017). Von diesem Bruttoeinkommen sind die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (Art. 11a ELV; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,

3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11

ELG Rz 522; Rz 3482.04 der WEL, Stand 1. Januar 2017). 1.6

Verzichtet der nicht invalide Ehegatte freiwillig auf die Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit, indem er sich vorzeitig pensionieren lässt, ist bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen des anderen Ehegatten ein entsprechendes hypothe tisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Ist das bisher berücksichtigte Erwerbseinkommen – nach Abzug des Freibetrages und der Anrechnung von zwei Dritteln – höher als die Leistung, die dieses ersetzen sollte (etwa die Rente), wird nur die Differenz als Einkommensverzicht angerechnet (vgl. Rz 3482.05 der WEL, Stand 1. Januar 2017, mit Hinweis auf ZAK 1983 S. 168). 1.7

Für die Berechnung der kantonalen Beihilfen ist gemäss § 15 ff. des kantonalen Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergän zungsleistung abzustellen. 2.

2.1

Mit dem Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 (Urk.

2) und der beigelegten Verfügung vom 17 . Oktober 2017 (Urk. 13/13 /1 S. 1) hiess die Durchführungs stelle die Einsprache der Beschwerdeführenden in dem Sinne teilweise gut, dass sie ihnen ab 1. März 2017 neu

höhere monatliche Zusatzleistungen von Fr. 1'179.-- zusprach . Grund für die Anpassung war die Berücksichtigung eines tieferen Verzichtseinkommens der Ehefrau von Fr. 15'0 79.-- bei der Bedarfs berechnung (Urk. 13/13/1 S. 1) .

Die Durchführungsst elle nahm weiterhin an, Y.___ könne eine ihren gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit ausüben und dabei, ausgehend von der Lohnabrechnung 2016, ein Jahres einkommen von Fr. 50'867.-- verdienen. Z ur betraglichen Festsetzung des Einkommensverzichts ging sie folgendermassen vor: Von 2/3 des Nettolohns gemäss Lohnausweis 2016 (Fr. 50'867; Urk. 13/ 5/3) abzüglich Freibetrag von Fr. 1'500. -- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG (entsprechend Fr. 32'911.--) zog sie das aus der Frühpensionierung resultieren d e

Renten einkommen von Fr. 17'832.-- ab, wobei sie bei ihren Berechnungen neu davon ausging, dass die Ehefrau die volle Pensionskassenrente ohne hälftigen Kapitalbezug be z iehe

(Urk. 2 S. 3 f., Urk. 13/ 13/2; vgl. auch Urk. 13/ 5/4). Die Berücksichtigung der vollen Pensions kassenrente bei diesen Berechnungen ist unbestritten und grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. auch WEL, Stand 1. Januar 2017, S. 233 und vorstehend E.

1.6) . 2.2

Die Durchführungsstelle begründet die Anrechnung des Verzichtseinkommen s der Ehefrau sodann damit, g emäss Verfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2015 habe Y.___ damals keinen Anspruch auf eine Rente der Inva lidenversicherung gehabt . Auf das neue Rentengesuch vom 1 6. Mai 2017 sei die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 9. Oktober 2017 nicht eingetreten und habe dies damit begründet, eine nach Erlass der Verfügung vom 7. Dezember 2015 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung sei nicht

erstellt . Hiergegen

sei keine Beschwerde erhoben worden . Die Verfügungen der IV-Stelle seien für die Durchführungsstelle bindend . Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___ habe Y.___ für die Zeit vor der vorzeitigen Pensionierung eine Arbeitsun fähigkeit von 20 % bescheinigt, ab 1. März 2017 aber mit nachträglichem

Arzt zeugnis vom 8. August 2017 eine solche von 100 % . Dies sei auffällig; auf das entsprechende Arztzeugnis werde deshalb nicht abgestellt (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 12). Zudem wäre es Sache der Beschwerdeführenden gewesen, eine gesundheitliche Ver schlechterung von Y.___

zu belegen, was sie nicht getan hätten. Allen falls habe das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen einen Arztbe richt einzufordern (Urk. 19).

Sodann habe sich Y.___

beim RAV

von der Arbeitsvermittlung selbst wieder abgemeldet. E ine fehlende Vermittelbarkeit sei dadurch nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 3). 2.3

Die Beschwerdeführenden stellen sich dagegen auf den Standpunkt, bei der Be rechnung der Zusatzleistungen dürfe kein Verzichtseinkommen von Y.___

angerechnet werden . Y.___ sei zuletzt wegen ihrer gesund heit lichen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, was durch das Arztzeugnis von

Dr. A.___ vom 8. August 2017 belegt werde . Zudem habe eine radiologische Untersuchung im Januar 2018 ergeben, dass sie an Arthrose leide, was anlässlich der Beurteilungen der Invalidenversicherung noch nicht bekannt gewesen sei. Deshalb sei sie beim RAV nicht vermittelbar. Sie habe eigentlich bis Ende 2018 bei ihrem bisherigen Arbeitgeber, der B.___ AG, arbeiten wollen, die Firma habe ihr aber keine ihrem Leiden angepasste Stelle anbieten können. Nach dem ihr Anspruch auf Krankentaggelder ausgeschöpft gewesen sei, sei ihr die Kündigung oder die Frühpensionierung angeboten worden, wobei sie sich für Letzteres entschieden habe (Urk. 1, Urk. 15, Urk. 21) . 3. 3.1

Der einen Rentenanspruch verneinende n erste n Verfügung der IV-Stelle vom 7 . Dezem ber 2015 ist zu entnehmen, dass Y.___ seit dem 2 5. Februar 2015 in ihrer Arbeitsfähigk eit eingeschränkt war, per Juli 2015 infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aber wieder arbeiten konnte . Die IV-Stelle gelangte zum Schluss, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung mehr ausgewiesen sei, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenver siche rung bestehe (Urk. 13/9).

Der Krankentaggeldversicherer von Y.___ gab Anfang 2016 bei Dr.

med. C.___, Facharzt für Neurologie, ein Gutachten in Auftrag (Urk. 13/3/5 S.

1

f.). Y.___

klagte damals über Schmerzen im linken Bein im Sinne einer I schialgie sowie über Schmerzen im Steissbeinbereich . Sie war von den behan delnden Ärzten zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben und versah beim ange stammten Arbeitgeber in einem angepassten Tätigkeitsbereich in der Verpackung eine körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, je nach Wunsch zu sitzen, zu stehen und leichte Wechselbewegungen auszuführen (Urk. 13/3/5 S 2). Dr. C.___

diagnostizierte

in seinem Gutachten vom 3 1. Januar 2016 zunächst ein en chronischen Beinschmerz links bei grössenregre dienter Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links, nach Hemilaminektomie L5/S1 im April 2015 sowie ohne Wurzelkompression, ohne senso motorisches segmentales Defizit und ohne EMG -Pathologie. Weiter erwähnte er bei den Diagnosen eine P artial ruptur am Ursprung der Hamstring -Sehnen links am Tuber

ischiadicum, eine Coccygodynie und eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik bei einer Beinlängen diffe renz von 2 cm. Er gelangte zur Beurteilung, dass

Y.___

unter Berück sichtigung ihrer Beeinträchtigungen eine körperlich sehr leichte, wechselbe las tend stehende, sitzende und gehende Tätigkeit ohne häufiges und langes vorge neigtes und vorgebeugtes Arbeiten und gleichzeitige s Heben von Gewichten sowie ohne häufiges in - die - Hocke -G ehen ab 2 5. Januar 2016 zu 80 % zumutbar sei. Ob

der Arbeitgeber ihr eine Stelle in einem solchen Pensum am aktuellen angepassten Arbeitsplatz anbieten könne, sei laut den Schilderungen von Y.___ aus organisatorischen Gründen unklar (Urk. 13/ 3/5 S. 11 f.) .

Y.___ arbeitete danach wieder zu 80 % (Urk. 13/3/4, Urk. 13/10/7). Ihr Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte ihr von April 2016 bis Ende Februar 2017 - mit Ausnahme einer kurzzeitigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 13/11 S. 1) .

Wegen vermehrter Beschwerden erfolgte im Oktober 2016 ein wirbelsäulen chi rurgisches Konsilium, in dessen Rahmen festgestellt wurde, dass nun Beschwer den aufgrund einer Rezessussten ose im Segment L4/5 im Vordergru nd stünden (Urk. 13/3/4).

Am 2 3. Mai 2017 berichtete Dr. A.___ der IV-Stelle, Y.___ leide trotz multimodaler Therapie unter dauernden Schmerzen im linken Bein und im Bereich des linken Gesässes und sei dadurch im Alltag deutlich eingeschränkt. Zur Einholung einer Second Opinion habe er sie in der Klinik D.___ angemeldet. Zuletzt habe sie nur teilzeitlich und mit ausgeprägten Schmerzen arbeiten können. Längerfristig sei von einer maximal 50%igen Arbeits fähigkeit auszugehen (Urk. 13/10/8). Die Wirbelsäulenchirurgen der Klinik D.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 6. Juni 2017 fest, Y.___ habe angegeben, ihre über das Gesäss in das linke Bein ausstrahlenden Schmerzen seien nach der Wiederaufnahme der Arbeit im Anschluss an die Operation im Jahr 2015 wieder aufgetreten und bestünden seither trotz der Therapie unver ändert . Die Symptomatik sei am ehesten auf die bildgebend mittels MRI am 2 0. Juni 2017 zur Darstellung gelangte rezessale Stenose im Segment L4/5 links mit möglicher Irritation der L5 - Wurzel zurückzuführen. Y.___ habe sich gegen die empfohlene operative Dekompression entschieden, da die Beschwerden etwas gebessert hätten . Zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit werde eine Beur teilung der funktionellen Leistungsfähigkeit in der Rehaklinik E.___ empfohlen (Urk. 13/8). Mit Vorbescheid vom 2 8. August 2017 und unangefochten in Rechts kraft erwachsener Verfügung der IV-Stelle vom 9. Oktober 2017 trat die IV-Stelle auf das erneute Rentengesuch von Y.___ vom 1 6. Mai 2017 nicht ein. Dies begründete sie damit, dass den von Y.___ eingereichten medizini schen Unterlagen keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer gesundheit lichen Situation entnommen werden könnten. Sie habe sich denn auch gegen eine Dekompression der Stenose entscheiden, weil es ihr etwas besser gehe (Urk. 13/17).

Mit ärztlichen Zeugnis sen vom 8. August und 1. Dezember 2017 sowie 2 8. Febru ar 2018 bescheinigte Dr. A.___

Y.___

ab 1. März 2017 wegen «mehrerer gesundheitlicher Probleme» eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/1, Urk. 8/4, Urk. 16/1). Am 2 2. Januar 2018 wurde aufgrund der von Y.___ angege benen unklaren Schmerzen in den Handgelenken, Füssen und im oberen Sprung gelenk, welche seit Jahren bestünden, eine Skelettszintigraphie durchgeführt. Dabei zeigten sich im Wesentlichen entzündlich-degenerative Veränderungen der Carpalia beidseits, in erster Linie im Sinne einer aktivierten Arthrose sowie eine degenerative Veränderung des Fussskeletts mit Zeichen einer moderaten ent zünd lichen Aktivierung der oberen Sprunggelenke rechtsbetont, welche d ifferential diag nostisch ebenfalls als sekundär entzündlich eingestuft wurden (Urk. 22). 3.2

Da die IV-S telle Y.___ nicht als t eilinvalid eingestuft hat, ist ihr Ge sundheit szustand beziehungsweise ihre Arbeitsfähigkeit im zusatzleistungs recht lichen Verfahren selbständig zu prüfen (vorstehend E. 1.3).

Aufgrund des Gutachtens von Dr. C.___ vom 3 1. Januar 2016 (Urk. 13/3/5 S.

11 f.) und der entsprechenden Atteste von Dr. A.___ von April 2016 bis Ende Februar 2017 (Urk. 13/11 S. 1) steht fest, dass sie in diesem Zeitraum in einer sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit den von Dr. C.___ genannten Einschränkungen zu 80 % arbeitsfähig war.

Für die Zeit ab 1. März 2017 spricht zunächst der Umstand, dass die IV-Stelle bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 9. Oktober 2017

nicht von einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes seit ihrer ersten Rentenprüfung im Dezem ber 2015 ausging, gegen eine höhere Arbeitsunfähigkeit, zumal die IV-Stelle den Sachverhalt vor Erlass einer Verfügung in der Regel durch ihren medizinischen Dienst b eurteilen lässt . Die Einschätzung der IV-Stelle wird durch die Erwäh n ung unverändert seit Jahren bestehender subjektiver Beeinträchti gungen in den Arztberichten von

Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2017 (Urk. 13/10/8) sowie der Klinik D.___ vom 2 6. Juni 2017 (Urk. 13/8) gestützt. Die von Y.___ im Oktober 2016 geäusserten vermehrten Beschwerden (Urk. 13/3/4) gingen in der Folge offenbar wieder zurück, da sie den Wirbelsäulenchirurgen der Klinik D.___ im Juni 2017 angab, es ginge nun wieder etwas besser (Urk. 13/8).

Die Zeugnisse von Dr. A.___ vom 8. August und 1. Dezember 2017 sowie vom 2 8. Februar 2018, in welchen er Y.___ ab 1. März 2017 neu

eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 3/1, Urk. 8/ 4, Urk. 16/1), sind aus mehreren Gründen problematisch: Dr. A.___ stellte das erste Attest vom 8. August 2017 rückwirkend aus. Sodann widersprach es seinem Bericht vom 2 3. Mai 2017, wo er noch von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen war. Des Weiteren fällt auf, dass Dr. A.___ die Arbeitsunfähigkeit just auf den Zeitpunkt der Frühpensionierung von Y.___, also den 1. März 2017, von 20 % auf 100 % erhöhte. Schliesslich hat er die attestierte Verschlechterung der Arbeits fähigkeit nicht nachvollziehbar mit medizinischen Befunden begründet. Deshalb sind diese Atteste nicht beweiskräftig.

Was die Ergebnisse der Skelettszintigraphie vom 2 2. Januar 2018 anbelangt, so ist von Bedeutung, dass im Befundbericht vom 2 2. Januar 2018 zwar angegeben

wird, Y.___ leide seit Jahren unter Schmerzen in den Handgelenken, Füssen und im oberen Sprunggelenk (Urk. 22) . In den medizinischen Vorakten sind allerdings keine Beschwerden in diesen Bereichen dokumentiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die mit den bildgebend sichtbar gewordenen entzündlich-degenerativen Veränderungen in den Händen und Füssen zusam men hängenden Beschwerden jedenfalls bei Erlass des angefochtenen Einsprache ent scheids nicht dermassen erheblich waren, dass sie sich auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit auswirkten.

Da sich aus den Akten nach dem Gesagten keine genügenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab März 2017 erge ben, ist mit überwiegend er Wahrscheinlichkeit davon aus zugehen, dass Y.___ auch bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids

vom 1 8. Oktober 2017 in einer sehr leichten leidensangepassten Tätigkeit mit den von Dr. C.___

genannten Einschränkungen zu 80 % arbeitsfähig war.

4 4.1

Zu prüfen bleibt, welches Einkommen Y.___

unter Berücksichtigung der konkrete n Arbeitsmarktlage

bei Ausübung einer ihrem Gesundheitszustand ange passten Erwerbstätigkeit mit einem 80%igen Beschäftigungsp ensum erzielen könnte.

Y.___

hat sich beim RAV von der Arbeitsvermittlung selbst wieder abgemeldet, indem sie dieses bat, ihre fehlende Vermittlungsfähigkeit zu bestä tigen (Urk. 13/10/2, Urk. 13/10/4-5) . Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh renden

überprüfte das RAV ihre Vermittlungsfähigkeit gar nicht, sondern wertete ihr Verhalten als Verzicht auf Arbeitslosenentschädigung und freiwillige Abmel dung

(Urk. 13/10/ 6). Es fehlen sodann Anhaltspunkte in den Akten, dass sich Y.___ nach ihrer Frühpensionierung um eine Arbeit bemüht hätte. A nlässlich der Frühpensionierung Anfang 2017 war sie 58 J ahre alt. Damals

verblieben ihr genügend Erwerbsjahre bis zur ordentlichen Pensionierung, damit

angenommen werden kann, dass sie auf dem Arbeitsm arkt für körperlich leichte Hilfsarbeiten intakte Jobchancen hatte. Andere die Vermittlungsfähigkeit ein schrän kende Faktoren sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge macht. Deshalb darf von der Vermutung ausgegangen werden, dass sie

ihre zu mut bare Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt hätte verwerten können (vorsteh end E. 1.4). 4.2

Strittig ist, ob sich Y .___ freiwillig frühpensionieren liess. Ihre Behaup tung, die Firma habe ihr keine ihrem Leiden angepasste Stelle anbieten können (Urk. 1, Urk. 7 S. 1, Urk. 10/3), ist nicht belegt. Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der Durchführungsstelle haben die Beschwerdeführenden kein Kündi gungs

- oder Pensionierungsschreiben des Arbeitgebers eingereicht

(Urk. 13/4 S.

2 Urk. 13/5/5, Urk. 13/7 S. 3). Aus dem G utachten von Dr. C.___ vom 3 1. Janu ar 2016 und aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 3. Mai 2017 geht hervor, dass Y .___

damals bei ihrem Arbeitgeber in einem angepassten Tätigkeits bereich in der Verpackung teilzeitlich arbeiten konnte, wobei sie

eine körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, je nach Wunsch zu sitzen, zu stehen und leichte Wechselbewegungen auszuführen, versah (Urk. 13/3/ 5 S 2., Urk. 13/10/8). Ob diese Arbeit dem von Dr. C.___ definierten Profil an zumutbaren Tätigkeiten entsprach und ob der Arbeitgeber ihr ab 1. März 2017 eine diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Arbeit mit einem Beschäftigungs grad von 80 % hätte anbieten können, lässt sich gestützt auf die Akten nicht beantworten . Mithin ist unklar, ob die Frühpensionierung von Y .___ freiwillig erfolgte oder nicht. Davon hängt aber entscheidend ab, wie das Ver zichtseinkommen zu bestimmen ist: Auf der Basis des vom Arbeitgeber anzu gebenden Lohns, den Y .___ ab 1. März 2017 dort in einer angepassten Tätigkeit mi t einem Pensum von 80 % hätte verdienen könn e n, oder gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizeris chen Lohnstrukturerhebung (LSE), falls der Arbeitgeber ihr ab 1. März 2017 effektiv keine ihren Leiden angepasste Stelle im Umfang von 80 % anbieten konnte (vgl. vorstehend E. 1.5-6) .

Jedenfalls steht fest, dass die Durchführungs stelle das Verzichtseinkommen nicht allein auf der Basis der Lohnangaben im Lohnausweis 2016 f estsetzen durfte.

Daraus geht nämlich nicht hervor, mit welchem durchschnittlichen Beschäftigungspensum Y .___ im Jahr 2016 erwerbstätig war, und im ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 50'867.-- sind auch Krankentaggelder in Höhe von Fr. 12'714.95 enthalten (Urk. 13/5/3).

4.3

Nach dem Gesagten hat die Durchführungsstelle

den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist deshalb an sie zurückzuweisen, damit sie unter Mit wirkung der Beschwerdeführenden und des ehemaligen Arbeitgebers von Y .___ die in Erwägung 4.2 genannten offenen Fragen abkläre, hernach das Ver z ichtseinkommen von Y .___ im Sinne der Erwägungen korrekt bestim me und erneut über den Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. März 2017 verfüge . Falls nötig wird die Durchführungsstelle die Beschwerdeführenden auf ihre Mit wirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung aufmerksam zu machen haben und gegebenenfalls das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

im Sinne von Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG)

durchzuführen haben (vgl. auch Carigiet /Koch, a.a.O., S. 57 f.) . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefo chtene Ein sprache entscheid vom 1 8. Oktober 2017 aufgeho ben und die Sache an das Sozialversiche rungsamt der Gemeinde Z.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese s, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch auf Zusatzleistungen verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ - Gemeinde Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt