Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1957, bezieht seit dem 1. August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/13).
Am 13. Februar 2017 meldete er sich bei der Gemeinde Y.___, Zusatzleistun gen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleis tungen zur AHV/IV an (Urk. 7/3).
Mit Verfügung vom 31. März 2017 (Urk. 7/25) wurde der Anspruch auf Zusatz leistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf monatlich Fr. 1‘814.-- festgelegt, wobei bei Verzicht der nicht rentenberechtigten Ehefrau auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Erwerbsein kommen von Fr. 18‘000.-- pro Jahr angerechnet werde.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 (Urk. 7/29) wurde der Anspruch auf Zusatz leistungen infolge Anpassung der anrechenbaren Ausgaben rückwirkend per 1. Januar 2017 auf monatlich Fr. 1'898.-- erhöht. Bei Verzicht der nicht renten berechtigten Ehefrau auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit wurde wiederum ein hypothetisches Erwerbsein kommen von Fr. 18‘000.-- pro Jahr angerechnet.
Dagegen erhob der Versicherte am 13. Mai 2017 Einsprache (Urk. 7/30), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 abwies (Urk. 7/57 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 27. November 2017 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom
27. Oktober 2017 (Urk.
2) und beantragte , dieser sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Entscheid zurück zu nehmen und die Berechnungen dem tatsächlichen Einkommen anzupassen (Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2018
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter an de rem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jähr lichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung so wie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG). 1.3
D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungs recht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berück sichtigen sei ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen). 1.5
U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kom men des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.
5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums
zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen
werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159). 1.6
Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
S trittig und zu prüfen sind die folgenden, vom Beschwerdeführer im Einzel nen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen.
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 2.2
Der Beschwerdeführer beantragte den Verzicht auf Anrechnung eines hypothe tischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau (Urk. 1 S. 4 ff.).
In Bezug a uf die Faktoren , die entscheidend sind für die Beur tei lung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführer s bei Auf bring ung des forderbaren gu ten
Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:
Die Ehefrau des Be schwer deführers wurde 1978 geboren, stammt aus der Dominikanischen Republik und ist Mutter dreier Kinder (geboren 1996, 1997 und 2002). Im Sep tember 2012 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete nach Lage der Akten von Juli bis Dezember 2014 (Urk. 7/17 S. 6) und
von Mai bis Oktober 2015 (Urk. 7/17 S. 3) im Coiffeursalon Z.___, von Januar 2015 bis März 2017 (Urk. 7/22 S. 6, Urk. 7/22 S. 4) für die A.___ AG, sowie von August bis November 2015 (Urk. 7/22 S. 6) bei der B.___ AG. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers geht aus den Akten nichts hervor. Sie ver fügt - soweit aktenkundig - über keine be ruflichen Ausbil dungen oder Qualifi kationen. Gemäss Angaben im Lebenslauf (Urk. 7/22 S. 6) besuchte sie von 1994 bis 1996 die Grundschule in Santiago, Dominikanische Republik, und absolvierte in den Jahren 1996 bis 1999 eine Aus bildung als Facharbeiterin Haarstylistin. Im Jahre 2001 wird eine Weiterbil dung als Haarverlängerungsfachfrau angegeben. Für das Erlernen der deutschen Sprache besuchte sie vom 4. bis 29. April 2016 und vom 6. Juni bis 1. Juli 2016 einen Deutschkurs bei der AOZ und erreichte das Niveau A1.1 (vgl. Urk. 7/22 S. 7 f.).
2.3
Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von Berufserfahrung in den letzten Jahren in den Bereichen der Reini gung sowie des Haarstylings ausgegangen werden. Die Ehefrau des Be schwerdeführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 27. Oktober 2017 (Urk. 2) 38 Jahre alt. Dieses Alter liegt recht sprechungsgemäss zum Erlan gen einer Erwerbstätigkeit noch nicht im proble ma tischen Bereich nach längerer Berufsabwesenheit (dazu Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). Zudem ist sie gesund und nach wie vor arbeits fähig . 2.4
Die Kinderbetreuung der im fraglichen Zeitraum (ab Januar 2017) drei 21-, 20-, und 15-jährigen eigenen Kinder sowie des 2-jährigen Sohnes (geb. 2015) des Beschwerdeführers ist recht spre chungsgemäss grundsätzlich mit einer Teil zeiterwerbstätigkeit verein bar (Urteil des Bundesgerichts 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a), auch wenn der hier berentete Beschwerdeführer die Kin derbetreuung und Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen nicht über nehmen können sollte (Urk. 1). Es bleibt diesbezüglich jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine minimale Betreuungsfähig keit für die 1996, 1997, 2002 und 2015 geborenen Kinder verfügen muss, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassen den Sinn handelt. Es ist ausserdem zu beachten, dass drei der vier Kinder nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind. Eine Betreuung seiner Kinder ist vom Beschwerdeführer demgemäss nicht in ei ner ausseror dentli chen Umsicht und Verantwortung gefor dert. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den Akten und insbesondere auch aufgrund des Al ters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu schliessen. Ins besondere ist nicht einleuchtend, warum der Beschwerdeführer nicht über eine minimale Betreuungsfähigkeit für seinen 2015 geborenen Sohn verfügen soll, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassen den Sinn handelt und von seiner Ehefrau auch nur eine Erwerbstätigkeit in be scheidenem Ausmass verlangt wird. Während dem die Ehefrau des Beschwerdeführers im April und Juni 2016 einen Deutschkurs mit jeweils 17.5 Lektionen pro Woche besuchte, war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, seinen Sohn halbtags beziehungsweise während mehre ren Stunden am Stück zu betreuen. Zudem war er während dieser Zeit auch nicht auf die umfassende Pflege seiner Ehefrau angewiesen. Dies wird denn auch von den behandelnden Ärzten bestätigt. So führte der Hausarzt Dr. C.___ Ende März 2017 zwar aus, dass sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und dieser zumindest in der Zeit von März bis Mai 2017 auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen gewesen sei (Urk. 7/33 S. 5). Mit Schreiben vom 4. September 2017 (Urk. 7/51 S. 4, vgl. auch Urk. 7/54) teilte Dr. C.___ sodann mit, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers gebessert habe. Er bedürfe zwar einer Unterstüt zung durch eine Strukturierung des Alltags, indem er feste Strukturen wie Mahlzeiten brauche, daneben könne er aber seinen Alltag selber strukturieren. Der Beschwerdeführer könne sicher mehrere Stunden ohne Unterstützung allei ne gelassen werden. Körperlich sei der Beschwerdeführer zudem durchwegs fä hig, sein jüngstes Kind während mehreren Stunden, sicher zirka sechs Stun den pro Tag, zu betreuen. Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ hält im Schreiben vom 14. September 2017 (Urk. 7/51 S. 1 f.) fest, dass aus psychi atrischer Sicht keine Anwesenheit von Drittpersonen erforderlich sei. Aus soma tischer Sicht (Dyspnoe, Adipositas, Schmerzen) sei er auf Unterstützung ange wiesen. Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen ist keine Pflege bedürftig keit des Beschwerdeführers ausgewiesen, welche eine Erwerbstätigkeit der Ehe frau ausschliessen würde. Es ist dem Beschwerdeführer somit aufgrund der Scha denmin derungspflicht, wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwer deführer sich vermehrt im Haushalt be tätigt und die dadurch entlastete Ehegat tin wieder eine Erwerbs tätigkeit auf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), des halb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung mi nimal zu unterstützen. Gleiches gilt auch für die äl teren Geschwister, welchen durch aus gewisse Aufgaben zugemutet werden kön nen. Aus diesem Grund sind die Aus führungen des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau in allererster Li nie Hausfrau sei und sich um den invaliden Ehemann kümmere, unbehelflich . 2.5
. Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 18'000.-- (Urk. 7/25, Urk. 7/29) als für die Ehefrau des Beschwerde führers realisierbar an nahm. Denn dies entspricht einem monatlichen Ein kommen von rund Fr. 1'500.--, was selbst bei einem tiefen Stundenlohn von Fr. 20.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von zirka 50 % bedeuten wür de. In jedem Fall als Teilzeittätigkeit sind der Ehefrau des Beschwerde führers ange sichts ihrer rudimentären Schulbildung stundenweise Hilfstätigkeiten zu mut bar, bei wel chen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unab dingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Reinigungs bran che. Auch muss in diesem Zusammenhang bejaht werden, dass es für die Ehe frau des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich war, solche Tätig keiten auf dem Arbeits markt in der Umgebung ihres Wohnortes zu finden (vgl. vorstehend E. 2.2).
Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben, wurde daher von der Be schwerde gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt. 2.6
Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhne n ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabel len gruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden ( www.bsf.admin.ch
T
03.02.03.01.04.01 ).
In Anbetracht der vollständigen Arbeitsfähig keit stünde der Ehefrau des Be schwerdeführers eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardi sierten Durchschnitt für einfache und re petitive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik „Total", Kompetenzniveau 1).
Dieser belief sich im Jahre 201 4 für Frauen auf monatlich Fr. 4 ‘ 300.-- , mithin Fr. 51‘600.-- im Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden ( T
03.02.03.01.04.01 betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bsf.admin.ch ) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2014: 2673, Stand 2016: 2709; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) würde für das Jahr 2016 ein hypothetisches Ein kommen von rund Fr. 54‘518.-- (Fr. 51‘600.-- : 40 x 41.7 : 2673 x 2709), und angepasst an ein Pensum von 50 % ein solches von Fr. 27'259.-- resultieren.
Ginge man – wofür allerdings kein Anlass besteht – zudem von einem Ab zug vom Tabellenlohn von 15 % für die fehlende beziehungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung sowie mangelnde Deutschkenntnisse aus, ergäbe sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 23'170.-- (Fr. 27'259.-- x 0.85).
Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten über dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 18'000.-- (Urk. 7/25, Urk. 7/29), womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen er übrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hy po thetischen Ein kommens der Ehefrau von Fr. 18'000.-- (beziehungsweise den anrechenbaren Fr. 11'000.--) nicht bean standen. 3.
Betreffend die Vorbringen zu den Familienzulagen (Urk. 1 S. 10) kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 f.) verwiesen werden.
So gehören zu den anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem auch Familienzulagen ( lit . f , vgl. auch WEL Rz 3470.01 ).
Sobald die Ehefrau des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachginge, womit sie ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV (für 2017: Fr. 7'050.-; vgl. Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ; AHVG; sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) erzielen würde, was möglich und zumutbar wäre, hätte sie An spruch auf die vollen Kinderzulagen (vgl. Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; FamZG ). Demzufolge sind ihr, wenn sie trotz gegebener Zumutbarkeit keine entsprechende Erwerbstätigkeit ausübt, neben den Einkünften, auf die sie verzichtet, auch die ihr dadurch ent gehenden Kinderzulagen als Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG anzurechnen.
Soweit unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Familienzulagen ( FamZG ) vorgebracht wird, dass der Anspruch auf Familienzulagen unter ande rem an die Voraussetzung geknüpft sei, dass keine Ergänzungsleistungen bezo gen würden, ist dem zu entgegnen, dass sich Art. 19 FamZG dem klaren Wort laut des Gesetzes nach auf Nichterwerbstätige bezieht, die Ehefrau des Be schwerdeführers aber ja eben gerade - auch im Sinne des Familienzulagen gesetzes - als (hypothetisch) Erwerbstätige zu betrachten ist.
Die Be schwerdegegnerin war demnach berechtigt, die Familienzulagen in vol lem Um fang als Einnahmen anzurechnen. 4.
Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 ein hypothe tisches Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- berücksichtigte. Auch dass die Be schwerdegegnerin die Familienzulagen als Einnahmen anrechnete, ist nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1957, bezieht seit dem 1. August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/13).
Am 13. Februar 2017 meldete er sich bei der Gemeinde Y.___, Zusatzleistun gen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleis tungen zur AHV/IV an (Urk. 7/3).
Mit Verfügung vom 31. März 2017 (Urk. 7/25) wurde der Anspruch auf Zusatz leistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf monatlich Fr. 1‘814.-- festgelegt, wobei bei Verzicht der nicht rentenberechtigten Ehefrau auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Erwerbsein kommen von Fr. 18‘000.-- pro Jahr angerechnet werde.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 (Urk. 7/29) wurde der Anspruch auf Zusatz leistungen infolge Anpassung der anrechenbaren Ausgaben rückwirkend per 1. Januar 2017 auf monatlich Fr. 1'898.-- erhöht. Bei Verzicht der nicht renten berechtigten Ehefrau auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit wurde wiederum ein hypothetisches Erwerbsein kommen von Fr. 18‘000.-- pro Jahr angerechnet.
Dagegen erhob der Versicherte am 13. Mai 2017 Einsprache (Urk. 7/30), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 abwies (Urk. 7/57 = Urk. 2).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG).
E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter an de rem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jähr lichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung so wie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG).
E. 1.3 D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g).
E. 1.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungs recht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berück sichtigen sei ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen).
E. 1.5 U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kom men des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.
5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums
zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen
werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159).
E. 1.6 Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2 Der Versicherte erhob am 27. November 2017 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom
27. Oktober 2017 (Urk.
2) und beantragte , dieser sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Entscheid zurück zu nehmen und die Berechnungen dem tatsächlichen Einkommen anzupassen (Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2018
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 S trittig und zu prüfen sind die folgenden, vom Beschwerdeführer im Einzel nen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen.
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer beantragte den Verzicht auf Anrechnung eines hypothe tischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau (Urk. 1 S. 4 ff.).
In Bezug a uf die Faktoren , die entscheidend sind für die Beur tei lung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführer s bei Auf bring ung des forderbaren gu ten
Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:
Die Ehefrau des Be schwer deführers wurde 1978 geboren, stammt aus der Dominikanischen Republik und ist Mutter dreier Kinder (geboren 1996, 1997 und 2002). Im Sep tember 2012 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete nach Lage der Akten von Juli bis Dezember 2014 (Urk. 7/17 S. 6) und
von Mai bis Oktober 2015 (Urk. 7/17 S. 3) im Coiffeursalon Z.___, von Januar 2015 bis März 2017 (Urk. 7/22 S. 6, Urk. 7/22 S. 4) für die A.___ AG, sowie von August bis November 2015 (Urk. 7/22 S. 6) bei der B.___ AG. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers geht aus den Akten nichts hervor. Sie ver fügt - soweit aktenkundig - über keine be ruflichen Ausbil dungen oder Qualifi kationen. Gemäss Angaben im Lebenslauf (Urk. 7/22 S. 6) besuchte sie von 1994 bis 1996 die Grundschule in Santiago, Dominikanische Republik, und absolvierte in den Jahren 1996 bis 1999 eine Aus bildung als Facharbeiterin Haarstylistin. Im Jahre 2001 wird eine Weiterbil dung als Haarverlängerungsfachfrau angegeben. Für das Erlernen der deutschen Sprache besuchte sie vom 4. bis 29. April 2016 und vom 6. Juni bis 1. Juli 2016 einen Deutschkurs bei der AOZ und erreichte das Niveau A1.1 (vgl. Urk. 7/22 S. 7 f.).
E. 2.3 Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von Berufserfahrung in den letzten Jahren in den Bereichen der Reini gung sowie des Haarstylings ausgegangen werden. Die Ehefrau des Be schwerdeführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 27. Oktober 2017 (Urk. 2) 38 Jahre alt. Dieses Alter liegt recht sprechungsgemäss zum Erlan gen einer Erwerbstätigkeit noch nicht im proble ma tischen Bereich nach längerer Berufsabwesenheit (dazu Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). Zudem ist sie gesund und nach wie vor arbeits fähig .
E. 2.4 Die Kinderbetreuung der im fraglichen Zeitraum (ab Januar 2017) drei 21-, 20-, und 15-jährigen eigenen Kinder sowie des 2-jährigen Sohnes (geb. 2015) des Beschwerdeführers ist recht spre chungsgemäss grundsätzlich mit einer Teil zeiterwerbstätigkeit verein bar (Urteil des Bundesgerichts 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a), auch wenn der hier berentete Beschwerdeführer die Kin derbetreuung und Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen nicht über nehmen können sollte (Urk. 1). Es bleibt diesbezüglich jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine minimale Betreuungsfähig keit für die 1996, 1997, 2002 und 2015 geborenen Kinder verfügen muss, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassen den Sinn handelt. Es ist ausserdem zu beachten, dass drei der vier Kinder nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind. Eine Betreuung seiner Kinder ist vom Beschwerdeführer demgemäss nicht in ei ner ausseror dentli chen Umsicht und Verantwortung gefor dert. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den Akten und insbesondere auch aufgrund des Al ters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu schliessen. Ins besondere ist nicht einleuchtend, warum der Beschwerdeführer nicht über eine minimale Betreuungsfähigkeit für seinen 2015 geborenen Sohn verfügen soll, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassen den Sinn handelt und von seiner Ehefrau auch nur eine Erwerbstätigkeit in be scheidenem Ausmass verlangt wird. Während dem die Ehefrau des Beschwerdeführers im April und Juni 2016 einen Deutschkurs mit jeweils 17.5 Lektionen pro Woche besuchte, war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, seinen Sohn halbtags beziehungsweise während mehre ren Stunden am Stück zu betreuen. Zudem war er während dieser Zeit auch nicht auf die umfassende Pflege seiner Ehefrau angewiesen. Dies wird denn auch von den behandelnden Ärzten bestätigt. So führte der Hausarzt Dr. C.___ Ende März 2017 zwar aus, dass sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und dieser zumindest in der Zeit von März bis Mai 2017 auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen gewesen sei (Urk. 7/33 S. 5). Mit Schreiben vom 4. September 2017 (Urk. 7/51 S. 4, vgl. auch Urk. 7/54) teilte Dr. C.___ sodann mit, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers gebessert habe. Er bedürfe zwar einer Unterstüt zung durch eine Strukturierung des Alltags, indem er feste Strukturen wie Mahlzeiten brauche, daneben könne er aber seinen Alltag selber strukturieren. Der Beschwerdeführer könne sicher mehrere Stunden ohne Unterstützung allei ne gelassen werden. Körperlich sei der Beschwerdeführer zudem durchwegs fä hig, sein jüngstes Kind während mehreren Stunden, sicher zirka sechs Stun den pro Tag, zu betreuen. Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ hält im Schreiben vom 14. September 2017 (Urk. 7/51 S. 1 f.) fest, dass aus psychi atrischer Sicht keine Anwesenheit von Drittpersonen erforderlich sei. Aus soma tischer Sicht (Dyspnoe, Adipositas, Schmerzen) sei er auf Unterstützung ange wiesen. Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen ist keine Pflege bedürftig keit des Beschwerdeführers ausgewiesen, welche eine Erwerbstätigkeit der Ehe frau ausschliessen würde. Es ist dem Beschwerdeführer somit aufgrund der Scha denmin derungspflicht, wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwer deführer sich vermehrt im Haushalt be tätigt und die dadurch entlastete Ehegat tin wieder eine Erwerbs tätigkeit auf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), des halb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung mi nimal zu unterstützen. Gleiches gilt auch für die äl teren Geschwister, welchen durch aus gewisse Aufgaben zugemutet werden kön nen. Aus diesem Grund sind die Aus führungen des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau in allererster Li nie Hausfrau sei und sich um den invaliden Ehemann kümmere, unbehelflich .
E. 2.5 . Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 18'000.-- (Urk. 7/25, Urk. 7/29) als für die Ehefrau des Beschwerde führers realisierbar an nahm. Denn dies entspricht einem monatlichen Ein kommen von rund Fr. 1'500.--, was selbst bei einem tiefen Stundenlohn von Fr. 20.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von zirka 50 % bedeuten wür de. In jedem Fall als Teilzeittätigkeit sind der Ehefrau des Beschwerde führers ange sichts ihrer rudimentären Schulbildung stundenweise Hilfstätigkeiten zu mut bar, bei wel chen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unab dingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Reinigungs bran che. Auch muss in diesem Zusammenhang bejaht werden, dass es für die Ehe frau des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich war, solche Tätig keiten auf dem Arbeits markt in der Umgebung ihres Wohnortes zu finden (vgl. vorstehend E. 2.2).
Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben, wurde daher von der Be schwerde gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt.
E. 2.6 Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhne n ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabel len gruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden ( www.bsf.admin.ch
T
03.02.03.01.04.01 ).
In Anbetracht der vollständigen Arbeitsfähig keit stünde der Ehefrau des Be schwerdeführers eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardi sierten Durchschnitt für einfache und re petitive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik „Total", Kompetenzniveau 1).
Dieser belief sich im Jahre 201
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00104
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 23. Februar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1957, bezieht seit dem 1. August 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/13).
Am 13. Februar 2017 meldete er sich bei der Gemeinde Y.___, Zusatzleistun gen zur AHV/IV (nachfolgend Durchführungsstelle), zum Bezug von Zusatzleis tungen zur AHV/IV an (Urk. 7/3).
Mit Verfügung vom 31. März 2017 (Urk. 7/25) wurde der Anspruch auf Zusatz leistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2017 auf monatlich Fr. 1‘814.-- festgelegt, wobei bei Verzicht der nicht rentenberechtigten Ehefrau auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit ein hypothetisches Erwerbsein kommen von Fr. 18‘000.-- pro Jahr angerechnet werde.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 (Urk. 7/29) wurde der Anspruch auf Zusatz leistungen infolge Anpassung der anrechenbaren Ausgaben rückwirkend per 1. Januar 2017 auf monatlich Fr. 1'898.-- erhöht. Bei Verzicht der nicht renten berechtigten Ehefrau auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit wurde wiederum ein hypothetisches Erwerbsein kommen von Fr. 18‘000.-- pro Jahr angerechnet.
Dagegen erhob der Versicherte am 13. Mai 2017 Einsprache (Urk. 7/30), welche die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 abwies (Urk. 7/57 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 27. November 2017 Beschwerde gegen den Ein sprache entscheid vom
27. Oktober 2017 (Urk.
2) und beantragte , dieser sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Entscheid zurück zu nehmen und die Berechnungen dem tatsächlichen Einkommen anzupassen (Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2018
zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatz leis tun g en zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ZLG).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 ELG), wobei die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusam men zurechnen sind (Art. 9 Abs. 2 ELG). 1.2
Die anerkannten Ausgaben für zu Hause lebende Personen umfassen unter an de rem einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, den Mietzins, einen jähr lichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung so wie die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 3 ELG). 1.3
D ie anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnah men angerechnet werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie einen Freibetrag von Fr. 1'000.-- (Alleinstehende) beziehungsweise von Fr. 1'500.-- (Ehepaare und Per sonen mit Kindern) übersteigen ( lit . a), ein Prozentsatz des Vermögens ( lit . c), die Renten ( lit . d) sowie auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( lit . g). 1.4
Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge brauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich er wirt schafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Er werbs tätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen. Das Bundesgericht begründet die Anrechnung eines Einkommensverzichts mit dem allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht im Sozialversiche rungs recht, welcher bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu berück sichtigen sei ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 151 mit Verweisen). 1.5
U nter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Ein kom men des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung ver zich tet. Bei der Er mittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit ist auf das Alter, den Ge sund heitszu stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die kon krete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesen heit vom Berufsleben abzustellen (BGE 117 V 290 E. 3a, 115 II 11 E.
5a, 114 II 302 E. 3a; ZAK 1989 S. 72 E. 3c; vgl. auch Art. 125 des Zivilgesetz buchs, ZGB).
Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichti gen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse An passungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Be rufs leben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Die auch bei der Festsetzung von nachehelichen Unter halts an sprüchen in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 7 des Zivilgesetzbuches (ZGB) vorge sehene (Wie der-)Eingliederungsfrist ins Berufsleben findet im Rahmen der EL-Berech nung in der Weise Berücksichtigung, dass der betreffenden Person eine gewisse rea listische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Ar beits pen sums
zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen ange rechnet wird (AHI 2001 S. 132 mit Hinweisen).
Von der Anrechnung eines Verzichtseinkommens kann unter anderem abgese hen
werden, wenn der nichtrentenberechtigte Ehegatte nachweisen kann, dass er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden hat (Erwin Cari giet /Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 159). 1.6
Die Pflicht des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners der Ergänz ungs leistungen beziehenden Person, die ihm verbleibenden Einkunfts möglichkeiten tat sächlich zu realisieren, ist auch Ausdruck der bei der Leis tungsfestsetzung im So zialversicherungsrecht regelmässig und zwingend zu be achtenden Schaden min de rungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Ar beitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha den minderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
S trittig und zu prüfen sind die folgenden, vom Beschwerdeführer im Einzel nen gerügten Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen.
Die einzelnen Positionen der Berechnung der Zusatzleistungen stellen Begrün dungselemente der Verfügung und allenfalls des Einspracheentscheides (Teilas pekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses) dar. Nicht bean stan dete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). 2.2
Der Beschwerdeführer beantragte den Verzicht auf Anrechnung eines hypothe tischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau (Urk. 1 S. 4 ff.).
In Bezug a uf die Faktoren , die entscheidend sind für die Beur tei lung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführer s bei Auf bring ung des forderbaren gu ten
Willens möglich und zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen, sind die fol gen den Um stände bekannt:
Die Ehefrau des Be schwer deführers wurde 1978 geboren, stammt aus der Dominikanischen Republik und ist Mutter dreier Kinder (geboren 1996, 1997 und 2002). Im Sep tember 2012 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete nach Lage der Akten von Juli bis Dezember 2014 (Urk. 7/17 S. 6) und
von Mai bis Oktober 2015 (Urk. 7/17 S. 3) im Coiffeursalon Z.___, von Januar 2015 bis März 2017 (Urk. 7/22 S. 6, Urk. 7/22 S. 4) für die A.___ AG, sowie von August bis November 2015 (Urk. 7/22 S. 6) bei der B.___ AG. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers geht aus den Akten nichts hervor. Sie ver fügt - soweit aktenkundig - über keine be ruflichen Ausbil dungen oder Qualifi kationen. Gemäss Angaben im Lebenslauf (Urk. 7/22 S. 6) besuchte sie von 1994 bis 1996 die Grundschule in Santiago, Dominikanische Republik, und absolvierte in den Jahren 1996 bis 1999 eine Aus bildung als Facharbeiterin Haarstylistin. Im Jahre 2001 wird eine Weiterbil dung als Haarverlängerungsfachfrau angegeben. Für das Erlernen der deutschen Sprache besuchte sie vom 4. bis 29. April 2016 und vom 6. Juni bis 1. Juli 2016 einen Deutschkurs bei der AOZ und erreichte das Niveau A1.1 (vgl. Urk. 7/22 S. 7 f.).
2.3
Vor diesem Hintergrund kann zumindest von Grundkenntnissen der deutschen Sprache sowie von Berufserfahrung in den letzten Jahren in den Bereichen der Reini gung sowie des Haarstylings ausgegangen werden. Die Ehefrau des Be schwerdeführers war bei Erlass des Einsprache entscheides vom 27. Oktober 2017 (Urk. 2) 38 Jahre alt. Dieses Alter liegt recht sprechungsgemäss zum Erlan gen einer Erwerbstätigkeit noch nicht im proble ma tischen Bereich nach längerer Berufsabwesenheit (dazu Urteil des Bundesgerichts P 2/06 vom 18. August 2006 E. 1.2). Zudem ist sie gesund und nach wie vor arbeits fähig . 2.4
Die Kinderbetreuung der im fraglichen Zeitraum (ab Januar 2017) drei 21-, 20-, und 15-jährigen eigenen Kinder sowie des 2-jährigen Sohnes (geb. 2015) des Beschwerdeführers ist recht spre chungsgemäss grundsätzlich mit einer Teil zeiterwerbstätigkeit verein bar (Urteil des Bundesgerichts 5P.424/2001 vom 4. März 2002 E. 3a), auch wenn der hier berentete Beschwerdeführer die Kin derbetreuung und Haushaltsführung aus gesundheitlichen Gründen nicht über nehmen können sollte (Urk. 1). Es bleibt diesbezüglich jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine minimale Betreuungsfähig keit für die 1996, 1997, 2002 und 2015 geborenen Kinder verfügen muss, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassen den Sinn handelt. Es ist ausserdem zu beachten, dass drei der vier Kinder nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind. Eine Betreuung seiner Kinder ist vom Beschwerdeführer demgemäss nicht in ei ner ausseror dentli chen Umsicht und Verantwortung gefor dert. Dass er hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, ist aus den Akten und insbesondere auch aufgrund des Al ters der Kinder nicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu schliessen. Ins besondere ist nicht einleuchtend, warum der Beschwerdeführer nicht über eine minimale Betreuungsfähigkeit für seinen 2015 geborenen Sohn verfügen soll, zumal es sich bei der von ihm geforderten Mithilfe in der Kinderbetreuung nicht um eine solche im umfassen den Sinn handelt und von seiner Ehefrau auch nur eine Erwerbstätigkeit in be scheidenem Ausmass verlangt wird. Während dem die Ehefrau des Beschwerdeführers im April und Juni 2016 einen Deutschkurs mit jeweils 17.5 Lektionen pro Woche besuchte, war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, seinen Sohn halbtags beziehungsweise während mehre ren Stunden am Stück zu betreuen. Zudem war er während dieser Zeit auch nicht auf die umfassende Pflege seiner Ehefrau angewiesen. Dies wird denn auch von den behandelnden Ärzten bestätigt. So führte der Hausarzt Dr. C.___ Ende März 2017 zwar aus, dass sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und dieser zumindest in der Zeit von März bis Mai 2017 auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen gewesen sei (Urk. 7/33 S. 5). Mit Schreiben vom 4. September 2017 (Urk. 7/51 S. 4, vgl. auch Urk. 7/54) teilte Dr. C.___ sodann mit, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers gebessert habe. Er bedürfe zwar einer Unterstüt zung durch eine Strukturierung des Alltags, indem er feste Strukturen wie Mahlzeiten brauche, daneben könne er aber seinen Alltag selber strukturieren. Der Beschwerdeführer könne sicher mehrere Stunden ohne Unterstützung allei ne gelassen werden. Körperlich sei der Beschwerdeführer zudem durchwegs fä hig, sein jüngstes Kind während mehreren Stunden, sicher zirka sechs Stun den pro Tag, zu betreuen. Auch die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ hält im Schreiben vom 14. September 2017 (Urk. 7/51 S. 1 f.) fest, dass aus psychi atrischer Sicht keine Anwesenheit von Drittpersonen erforderlich sei. Aus soma tischer Sicht (Dyspnoe, Adipositas, Schmerzen) sei er auf Unterstützung ange wiesen. Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen ist keine Pflege bedürftig keit des Beschwerdeführers ausgewiesen, welche eine Erwerbstätigkeit der Ehe frau ausschliessen würde. Es ist dem Beschwerdeführer somit aufgrund der Scha denmin derungspflicht, wonach sich die Eheleute so zu organisieren haben, dass der nicht mehr erwerbstätige Beschwer deführer sich vermehrt im Haushalt be tätigt und die dadurch entlastete Ehegat tin wieder eine Erwerbs tätigkeit auf nimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2.2.1), des halb zuzumuten, seine Ehefrau in der Kinderbetreuung mi nimal zu unterstützen. Gleiches gilt auch für die äl teren Geschwister, welchen durch aus gewisse Aufgaben zugemutet werden kön nen. Aus diesem Grund sind die Aus führungen des Beschwerdeführers, wonach die Ehefrau in allererster Li nie Hausfrau sei und sich um den invaliden Ehemann kümmere, unbehelflich . 2.5
. Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Be schwerdegegnerin von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausging und ein Einkommen von Fr. 18'000.-- (Urk. 7/25, Urk. 7/29) als für die Ehefrau des Beschwerde führers realisierbar an nahm. Denn dies entspricht einem monatlichen Ein kommen von rund Fr. 1'500.--, was selbst bei einem tiefen Stundenlohn von Fr. 20.-- netto (und vier Wochen Ferien) nur ein Teilzeitpensum von zirka 50 % bedeuten wür de. In jedem Fall als Teilzeittätigkeit sind der Ehefrau des Beschwerde führers ange sichts ihrer rudimentären Schulbildung stundenweise Hilfstätigkeiten zu mut bar, bei wel chen Berufserfahrung zwar von Vorteil aber nicht unab dingbar ist, etwa in der Gastronomie, in der Industrie, im Vertriebswesen oder in der Reinigungs bran che. Auch muss in diesem Zusammenhang bejaht werden, dass es für die Ehe frau des Beschwerdeführers auch tatsächlich möglich war, solche Tätig keiten auf dem Arbeits markt in der Umgebung ihres Wohnortes zu finden (vgl. vorstehend E. 2.2).
Eine Erwerbs tätigkeit zu suchen und auszuüben, wurde daher von der Be schwerde gegnerin zu Recht als zumutbar beurteilt. 2.6
Bezüglich der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau bleibt festzuhalten, dass ausgehend von den statistischen Tabellenlöhne n ge mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabel len gruppe A) abgestellt würde (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabel lengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeits zeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden ( www.bsf.admin.ch
T
03.02.03.01.04.01 ).
In Anbetracht der vollständigen Arbeitsfähig keit stünde der Ehefrau des Be schwerdeführers eine breite Palette von Tätig keiten offen. Es rechtfertigt sich deshalb, für die Bemessung des hypothe tischen Ein kommens auf den standardi sierten Durchschnitt für einfache und re petitive Tä tigkeiten in sämtlichen Wirt schaftszweigen des privaten Sektors ab zustellen (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik „Total", Kompetenzniveau 1).
Dieser belief sich im Jahre 201 4 für Frauen auf monatlich Fr. 4 ‘ 300.-- , mithin Fr. 51‘600.-- im Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden ( T
03.02.03.01.04.01 betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bsf.admin.ch ) sowie der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2014: 2673, Stand 2016: 2709; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detail lierte Daten, Lohnentwicklung) würde für das Jahr 2016 ein hypothetisches Ein kommen von rund Fr. 54‘518.-- (Fr. 51‘600.-- : 40 x 41.7 : 2673 x 2709), und angepasst an ein Pensum von 50 % ein solches von Fr. 27'259.-- resultieren.
Ginge man – wofür allerdings kein Anlass besteht – zudem von einem Ab zug vom Tabellenlohn von 15 % für die fehlende beziehungsweise mangelhafte Schul- und Ausbildung sowie mangelnde Deutschkenntnisse aus, ergäbe sich ein hypothetisches Einkommen von Fr. 23'170.-- (Fr. 27'259.-- x 0.85).
Dieser Betrag liegt nach dem Gesagten über dem von der Beschwerde gegnerin berechneten hypothetischen jährlichen Einkommen von Fr. 18'000.-- (Urk. 7/25, Urk. 7/29), womit dieses ohne weiteres als zumutbar erscheint und sich weitere Ausführungen er übrigen. Somit lässt sich auch die Höhe des angerechneten hy po thetischen Ein kommens der Ehefrau von Fr. 18'000.-- (beziehungsweise den anrechenbaren Fr. 11'000.--) nicht bean standen. 3.
Betreffend die Vorbringen zu den Familienzulagen (Urk. 1 S. 10) kann auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 8 f.) verwiesen werden.
So gehören zu den anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem auch Familienzulagen ( lit . f , vgl. auch WEL Rz 3470.01 ).
Sobald die Ehefrau des Beschwerdeführers einer Erwerbstätigkeit nachginge, womit sie ein jährliches Erwerbseinkommen in der Höhe von mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV (für 2017: Fr. 7'050.-; vgl. Art. 34 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung ; AHVG; sowie Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO) erzielen würde, was möglich und zumutbar wäre, hätte sie An spruch auf die vollen Kinderzulagen (vgl. Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen; FamZG ). Demzufolge sind ihr, wenn sie trotz gegebener Zumutbarkeit keine entsprechende Erwerbstätigkeit ausübt, neben den Einkünften, auf die sie verzichtet, auch die ihr dadurch ent gehenden Kinderzulagen als Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG anzurechnen.
Soweit unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Familienzulagen ( FamZG ) vorgebracht wird, dass der Anspruch auf Familienzulagen unter ande rem an die Voraussetzung geknüpft sei, dass keine Ergänzungsleistungen bezo gen würden, ist dem zu entgegnen, dass sich Art. 19 FamZG dem klaren Wort laut des Gesetzes nach auf Nichterwerbstätige bezieht, die Ehefrau des Be schwerdeführers aber ja eben gerade - auch im Sinne des Familienzulagen gesetzes - als (hypothetisch) Erwerbstätige zu betrachten ist.
Die Be schwerdegegnerin war demnach berechtigt, die Familienzulagen in vol lem Um fang als Einnahmen anzurechnen. 4.
Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegne rin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 ein hypothe tisches Erwerbseinkommen von Fr. 18‘000.-- berücksichtigte. Auch dass die Be schwerdegegnerin die Familienzulagen als Einnahmen anrechnete, ist nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde Y.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach